{"id":"bgbl1-1996-9-2","kind":"bgbl1","year":1996,"number":9,"date":"1996-02-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/9#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-9-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_9.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Physiklaboranten/zur Physiklaborantin","law_date":"1996-01-30T00:00:00Z","page":158,"pdf_page":2,"num_pages":11,"content":["158               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 1996\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Physiklaboranten/zur Physiklaborantin1\nVom 30. Januar 1998\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                   7. Einsetzen, Pflegen und Instandhalten von Arbeits-\n14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch § 24                  geräten:\nNr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525)                   a) stationäre Einrichtungen,\ngeändert worden Ist, in Verbindung mit Artikel 56 des\nZuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975                       b) Laborgeräte,\n(BGBI. 1S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. No-                 8. Bearbeiten von Werkstoffen und Herstellen von\nvember 1994 (BGal. 1 S. 3667) verordnet das Bundes-                       Schlauch- und Rohrverbindungen,\nministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bun-\n9. Umgehen mit Arbeitsstoffen,\ndesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und\nTechnologie:                                 -                       10. Vereinigen, Trennen und Reinigen von Arbeitsstoffen:\na) physikalische Methoden,\n§1\nb) chemische Methoden,\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\n11. Messen physikalischer Größen, Bestimmen von Stoff-\nDer Ausbildungsberuf PhysiklaboranVPhysiklaborantin                    konstanten und elektrotechnische Arbeiten:\nwird staatlich anerkannt.\na) physikalische Größen,\nb) Stoffkonstanten,\n§2\nc) elektrotechnische Arbeiten,\nAusbildungsdauer\n12. Anwenden mikrobiologischer Arbeitstechniken,\n(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.\n13. Dokumentieren von Arbeitsabläufen und -ergebnissen,\n(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan-\ndesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen\n14. mechanische Arbeiten:\nBerufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung                     a) Mechanik von Festkörpern, Flüssigkeiten und Gasen,\ngemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes                   b) schwingende Systeme einschließlich Akustik,\nJahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die\n15. wännetechnische Arbeiten,\nbetriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.\n16. optische Arbeiten,\n§3                                17. elektrotechnische und elektronische Arbeiten,\nBerufsfeldbreite Grundbildung                        18. Röntgen- und Kernstrahlungsmeßtechnik,\nDie Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt               19. Werkstoffe und Werkstoffprüfung,\neine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche            20. instrumentelle Analytik,\nAusbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in\n21. verfahrenstechnische Arbeiten,\nder Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften\nüber das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.                           22. Leittechnik:\na) Sensortechnik,\n§4                                     b) Steuerungstechnik,\nAusbildungsberufsbild                                c) Regelungstechnik,\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die               23. informationstechnische Arbeiten,\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                               24. Maßnahmen zur Qualitätssicherung.\n1. Berufsbildung,\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,                                            §5\nAusbildungsrahmenplan\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\n4. Arbeitssicherheit und Arbeitshygiene,                              (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach\nder in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für\n5. Umweltschutz,                                                   die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur\n6. Einsetzen von Energieträgern und rationelle Energie-            sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-\nnutzung,                                                       dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine\nvon dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruf-\nlichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fach-\n1  Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung Im Sinne des\n§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der   bildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit\nder Linder In der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen- betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung er-\nlehrplan fOr die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum\nBundesanzeiger veröffentlicht.                                   fordern.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 1996                  159\n(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und     2. Vereinigen, Trennen und Reinigen von Arbeitsstoffen,\nKenntnisse sollen ~ vermittelt werden, daß der Auszu-          3. physikalische Größen und Stoffkonstanten,\nbildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen\nTätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-          4. mechanische Arbeiten,\ngesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges         5. wärmetechnische Arbeiten,\nPlanen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese       6. elektrotechnische Arbeiten,\nBefähigung ist auch in den Prüfungen nach den.§§ 8 und 9\nnachzuweisen.                                                  7. Informationstechnische Arbeiten.\n(5) Die in Absatz 4 genannte PrOfungsdauer kann insbe-\n§6                              sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\nAusbildungsplan                          Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-\n§9\ndungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus-\nbildungsplan zu erstellen.                                                          Abschlußprüfung\n(1) Die AbschlußprOfung erstreckt sich auf die In der An-\n§7                              lage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf\nBerichtsheft                         den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, so-\nweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu          (2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insge-\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu         samt höchstens 15 Stunden zwei Arbeitsproben durch-\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig        führen und ein Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommen\ndurchzusehen.                                                  insbesondere in Betracht:\n1. als Arbeitsproben:\n§8\na) elektrotechnische Arbeiten einschließlich Messen,\nZwischenprüfung                                 Steuern und Regeln,\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-        b) Bestimmung physikalischer Größen,\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des             c) physikalisch-chemische Versuche, insbesondere\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                                aus einem der folgenden Bereiche:\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der An-          aa) Strukturaufklärung,\nlage in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr und in\nbb) quantiative Analyse,\nAbschnitt II unter laufender Nummer 1.1 Buchstabe a bis c,\nlaufender Nummer 2 Buchstabe a und b, laufender Num-                  cc) Stoffkonstanten;\nmer 4 Buchstabe a und b, laufender Nummer 10 Buch-             2. als Prüfungsstück:\nstabe a und b und laufender Nummer 11 für das zweite\nEDV-gestützte Meßdatenauswertung und graphische\nAusbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse\nDarstellung der Ergebnisse.\nsowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den\nRahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er         Dabei sollen die Arbeitsproben zusammen mit 80 und das\nfür die Berufsausbildung wesentlich ist. Die Inhalte von       PrOfungsstück mit 20 vom Hundert gewichtet werden.\nAbschnitt II laufender Nummer 11 sind nur insoweit zu\n(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den\nberücksichtigen, als sie im Zusammenhang mit den übri-\nPrOfungsfächem Technologie, Labortechnik, Technische\ngen in Satz 1 aufgeführten Inhalten stehen.\nMathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft\n(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insge-  werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbe-\nsamt höchstens sieben Stunden zwei Arbeitsproben               zogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden\ndurchführen und ein Prüfungsstück anfertigen. Hierfür          Gebieten in Betracht:\nkommen insbesondere in Betracht:\n1. im Prüfungsfach Technologie:\n1. als Arbeitsproben:\na) Arbeitsstoffe und Arbeitsgeräte unter Eirtbeziehung\na) Durchführen von elektrotechnischen Arbeiten,                   von Arbeitssicherheit, Arbeitshygiene und Umwelt-\nb) Messen physikalischer Größen und Bestimmen von                 schutz,\nStoffkonstanten oder Vereinigen, Trennen und              b) Mechanik, Kalorik, Optik, Elektrik und Atomphysik,\nReinigen von Arbeitsstoffen oder Durchführen von\nwärmetechnischen Arbeiten;                                c) physikalische Meßprinzipien und Meßverfahren;\n2. als Prüfungsstück:                                          2. im Prüfungsfach Labortechnik:\nBearbeiten von Werkstoffen und Herstellen von                 a) instrumentelle Analytik,\nSchlauch- und Rohrverbindungen.                               b) informationstechnische Arbeiten,\n(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in ins-     c) Leittechnik,\ngesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf               d) Maßnahmen der Qualitätssicherung;\npraxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Ge-\nbieten lösen:                                                  3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\n1. Mikrobiologie; Umgang mit Arbeitsstoffen unter Be-             a) angewandte Aufgaben insbesondere aus folgenden\nrücksichtigung von Arbeitssicherheit, Arbeitshygiene              Bereichen:\nund Umweltschutz,                                                 aa) einfache Gleichungen ersten und zweiten Grades,","160              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 1996\nbb) Funktionen ersten und zweiten Grades sowie             (7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-\nderen graphische Darstellung,                      fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-\nfächer das doppelte Gewicht.\ncc) trigonometrische Funktionen und Exponential-\nfunktionen,                                           (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils In der prakti-\nb) Aufgaben zur Berechnung physikalisch-chemischer          schen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der schrift-\nGrößen,                                                 lichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens\nausreichende Leistungen erbracht sind.\nc) angewandte Aufgaben aus Fachbereichen der\nPhysik;\n§10\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-                        Aufhebung von Vorschriften\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\nDie bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-\n(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-     pläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungs-\nlichen Höchstwerten auszugehen:                                 beruf Physiklaborant/Physiklaborantin sind vorbehaltlich\ndes§ 11 nicht mehr anzuwenden.\n1. im Prüfungsfach Technologie                 120 Minuten,\n2. im Prüfungsfach Labortechnik                 90 Minuten,                                    § 11\n3. im Prüfungsfach Technische Mathematik        90 Minuten,\nÜbergangsregelung\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts-\nund Sozialkunde                             60 Minuten.        Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\ndieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-\nschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\nsondere unterschritten werden, soweit die schriftliche          parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.               dieser Verordnung.\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\noder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-                                          §12\nnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\nwenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag                                    Inkrafttreten\ngeben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der\nmündlichen das doppelte Gewicht.                                   Diese Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft.\nBonn, den 30. Januar 1996\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Ludewig","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 1996               161\nAnlage\n(zu§ 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Physiklaboranten/zur Physiklaborantin\n1. Berufliche Grundblldung\nZeitliche Richtwerte\nUd.              Teil des                           Zu vermittelnde Fertigkeiten                   in Wochen\nNr.     ~usbildungsberufsbildes                          und Kenntnisse                      im Ausbildungsjahr\n1   1 2     1 3    1 4\n,                  2                                           3                                      4\n1    Berufsbildung                  a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-\n(§ 4 Nr. 1)                       dere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-\nbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2    Aufbau und Organisation        a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes          erläutern\n(§ 4 Nr. 2)                    b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und sei-\nner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Be-\nrufsvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-\nlichen Organe des ausbildenden Betriebes be-\nschreiben\n3    Arbeits- und Tarifrecht,       a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nArbeitsschutz                  b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\n(§ 4 Nr. 3)                       den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie\nder zuständigen Berufsgenossenschaft und der\nGewerbeaufsicht erläutern\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nen-\nnen\n4    Arbeitssicherheit und          a) Auswahl und Einsatz persönlicher Schutzausrüstun-\nArbeitshygiene                    gen beschreiben                                   während der\n(§ 4 Nr. 4)                    b) persönliche Schutzausrüstungen handhaben          gesamten Ausbildung\nzu vermitteln\nc) Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen\nund ihre Wirksamkeit erhalten\nd) Einrichtungen zur Brandbekämpfung handhaben\ne) Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\nf) Verhaltensregeln im Brandfall anwenden\ng) Explosionsgefahren beschreiben und über Maßnah-\nmen zum Explosionsschutz Auskunft geben\nh) Gefahren beim Umgang mit und durch Einwirkung\nvon Arbeitsstoffen beschreiben\ni) Regeln der Arbeitshygiene beachten und Maßnah-\nmen der Arbeitshygiene ergreifen\nk) Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten","162           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 1996\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                        Zu vermittelnde Fertigkeiten                     in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                       und Kenntnisse                       im Ausbildungsjahr\n2     3       4\n2                                        3                                       4\n5     Umweltschutz                a) über mögliche Umweltbelastungen und Maßnah-\n(§ 4 Nr. 5)                    men zu deren Vermeidung und Verminderung Aus-\nkunft geben\nb) berufsbezogene Regelungen des Umweltschutzes\nnennen\nc) Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung\nvon Umweltbelastungen ergreifen\nd) Abfälle und Reststoffe unter Beachtung von Abfall-\nbeseitigungsvorschriften sammeln und lagern\n6     Einsetzen von Energie-      a) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energie-\nträgern und rationelle         arten nennen und Möglichkeiten rationeller Energie-\nEnergienutzung                 verwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beob-\n(§ 4 Nr. 6)                    achtungsbereich anführen\nb) Einsatz und Wirkungsweise der Energieträger und\nder jeweiligen Geräte beschreiben\nc) Methoden des Wärmetausches unterscheiden\nd) mit Energieträgern heizen, kühlen, temperieren und\ndie entsprechenden Geräte bedienen; Energien\nökonomisch einsetzen\ne) Gleichungen der mechanischen, thermischen und\nelektrischen Energie unter Verwendung der SI-Ein-\nheiten und SI-Größen anwenden\nf) Gefahren im Umgang mit Energieträgern beschrei-\nben\n7    Einsetzen, Pflegen\nund Instandhalten\nvon Arbeitsgeräten\n(§ 4 Nr. 7)\n7. 1 stationäre Einrichtungen    a) die Notwendigkeit von Be- und Entlüftungseinrich-\n(§ 4 Nr. 7                     tungen beschreiben\nBuchstabe a)                b) Belüftungs-, Entlüftungs- und Absperreinrichtungen   2\nbedienen und pflegen\nc) die Kennzeichnung von Rohrleitungen nennen\n7 .2 Laborgeräte                 a) über mechanische und thermische Eigenschaften\n(§ 4 Nr. 7                     von Laborgeräte-Werkstoffen sowie über ihr Verhal-\nBuchstabe b)                   ten gegenüber Chemikalien Auskunft geben\nb) Laborgeräte aus Glas, Porzellan, Metall, Holz,\nGummi und Kunststoff zum Aufbewahren, Lagern,\nTrennen, Vereinigen und Reinigen von Arbeitsstof-    4\nfen einsetzen\nc) Maßnahmen zum Schutz vor Korrosion und Ver-\nschleiß ergreifen\nd) Arbeitsgeräte reinigen\ne) Lupe und Mikroskop einsetzen und pflegen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 1996                163\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                           Zu vermittelnde Fertigkeiten                    in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes                          und Kenntnisse                       im Ausbildungsjahr\n1        2     3       4\n2                                           3                                       4\n8   Bearbeiten von Werk-         a) über Bearbeitungsverfahren von Werkstoffen Aus-\nstoffen und Herstellen          kunft geben\nvon Schlauch- und Rohr-      b) die Werkstoffe Glas, Gummi und Kunststoff bearbeiten\nverbindungen\nc) Flächen und Volumina berechnen\n(§ 4 Nr. 8)\nd) Schlauch- und Rohrverbindungen Einsatzgebieten\nzuordnen\n8\ne) aus den Werkstoffen Glas, Gummi und Kunststoff\nVerbindungen herstellen, abdichten und lösen\nf) metallische und nichtmetallische Werkstoffe nach\neinfachen technischen Zeichnungen manuell und\nmaschinell bearbeiten, insbesondere fonnen, biegen,\ntrennen, feilen, bohren und gewindeschneiden\n9   Umgehen mit Arbeits-        a) den Aufbau der Stoffe aus Atomen und Molekülen ,\nstoffen                         beschreiben\n(§ 4 Nr. 9)                  b) den Aufbau des Periodensystems aus Haupt- und\nNebengruppen beschreiben\nc) Oxidation und Reduktion unterscheiden\nd) Aggregatzustände, ihre Zustandsänderungen und\ndie dabei stattfindenden Änderungen des Energie-\ninhalts beschreiben\ne) Stoffportionen definieren und die Zusammenset-\nzung von Mischphasen berechnen\nf) Reaktionsgleichungen aufstellen\ng) über Gefahrensymbole und die Bezeichnung von\nArbeitsstoffen Auskunft geben\nh) Arbeitsstoffe kennzeichnen                            8\ni) Arbeitsstoffe rationell einsetzen\nk) mit Säuren, Hydroxiden und Salzen sowie deren\nLösungen umgehen\n1) die Umsetzung konzentrierter und verdünnter Säuren\nund Laugen mit Metallen durch Reaktionsgleichun-\ngen darstellen\nm) mit organischen Lösemitteln umgehen\nn) Aufbau und Einsatz von Reduzierventilen beschreiben\no) Gase entnehmen und Reduzierventile handhaben\np) den Einfluß von Druck und Temperatur auf das\nVolumen von Gasen beschreiben\nq) Gase nachweisen und bestimmen\n10   Vereinigen, Trennen und\nReinigen von Arbeitsstoffen\n(§ 4 Nr. 10)\n10.1 physikalische Methoden      a) physikalische Methoden der Stofftrennung, -vereini-\n(§ 4 Nr. 10                     gung und -reinigung nennen\nBuchstabe a)                b) Flüssigkeiten und Feststoffe vereinigen\nc) Feststoffe zerkleinern und sieben\nd) Feststoffe von Flüssigkeiten durch Sedimentieren,     7\nDekantieren, Filtrieren und Eindampfen trennen\ne) Feststoffe durch Umkristallisieren und Flüssigkeiten\ndurch Destillieren reinigen\nf) Feststoffe und organische Lösemittel trocknen","164            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 1996\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                         Zu vermittelnde Fertigkeiten                     in Wochen\nNr.     Ausbik:fungsberufsbildes                       und Kenntnisse                        im Ausbildungsjahr\n1        2     3       4\n2                                         3                                        4\n10.2  chemische Methoden          a) chemische Methoden der Stofftrennung, -vereinl-\n(§ 4 Nr. 10                     gung und -reinigung nennen\nBuchstabe b)                b) qualitative Einzelnachweise von Kationen und An-\nionen durchführen sowie Reaktionen durch Glei-\nchungen darstellen\n5\nc) gravimetrische und volumetrische Bestimmungen\ndurchführen sowie Reaktionen durch Gleichungen\ndarstellen\nd) Massenanteil, Massenkonzentration und Stoffmen-\ngenkonzentration berechnen\n11    Messen physikalischer\nGrößen, Bestimmen von\nStoffkonstanten und elek- ·\ntrotechnische Arbeiten\n(§ 4 Nr. 11)\n11.1  physikalische Größen        a) Meßgeräte und -einrichtungen beschreiben und Ein-\n(§ 4 Nr. 11                     satzbereichen zuordnen\nBuchstabe a)                b) Länge, Volumen und Masse bestimmen\nc) Aufbau und Funktionsweise von Druckmeßgeräten\nbeschreiben\nd) den Druck von Luft und Gasen bestimmen\n3\ne) Aufbau, Funktionsweise und Einsatzbereiche von\nTemperaturmeßgeräten beschreiben\nf) die Temperatur von festen, flüssigen und gasfönnigen\nStoffen messen\ng) den pH-Wert bestimmen\n~\n11 .2 Stoffkonstanten             a) die Bestimmung der Dichte von Feststoffen und\n(§ 4 Nr. 11                     Flüssigkeiten beschreiben\nBuchstabe b)                b) die Dichte von Feststoffen und Flüssigkeiten be-\nstimmen\n4\nc) Apparaturen zur Bestimmung von Schmelz- und\nSiedepunkt beschreiben\nd) Schmelz- und Siedepunkte bestimmen\ne) die Bedeutung von Stoffkonstanten beschreiben\n11.3  elektrotechnische Arbeiten  a) elektrische Einheiten nennen und den Zusammen-\n(§ 4 Nr. 11                     hang zwischen elektrischen Größen beschreiben\nBuchstabe c)                b) Spannung, Widerstand und Stromstärke messen\n5\nc) Widerstände mit der Wheatstoneschen Brücke be-\nstimmen\nd) einfache elektrische Schaltpläne lesen und erstellen\ne) Schaltungen anfertigen und Geräte montieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 1996               165\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                          Zu vermittelnde Fertigkeiten                    in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                         und Kenntnisse                      im Ausbildungsjahr\n2     3       4\n2                                          3                                      4\n12     Anwenden mikrobiologi-      a) Ober Stoffwechsel, Reizbarkeit, Fortpflanzung,\nscher Arbeitstechniken          Wachstum und Bewegung als Kennzeichen des\n(§ 4 Nr. 12)                    Lebens Auskunft geben\nb) den grundlegenden Zellaufbau. beschreiben\nc) Ober Bakterien und Pilze und deren Bedeutung in\nder Natur zum Stoffabbau, in der Biotechnik, bei der\nHerstellung von Nahrungs- und Arzneimitteln, im\nUmweltschutz sowie als Krankheitserreger Auskunft\ngeben\nd) Keime in der Umwelt anhand von Luft- und Wasser-\nproben sowie von Fingerabdrücken nachweisen\n3\ne) Anzahl, Form und Farbe von Kolonien auf Fang-\nplatten bestimmen\nf) zur Anwendung kommende Impftechniken beim\nNachweis von Keimen unterscheiden\ng) Ober Wachstumsbedingungen von Keimen Auskunft\ngeben\nh) Sterilisation und Desinfektion unterscheiden\ni) die Wirkung von Sterilisations- und Desinfektions-\nmethoden nachweisen\nk) eine Gärung durchführen und ein Gärungsprodukt\nnachweisen\n13    Dokumentieren von            a) Dokumentationsarten unterscheiden und den Doku-\nArbeitsabläufen und             mentationswert beschreiben\n-ergebnissen                                                                         3\nb) Arbeitsabläufe und „ergebnisse protokollieren\n(§ 4 Nr. 13)\nc) Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen\nII. Berufliche Fachbildung\n1   mechanische Arbeiten\n(§ 4 Nr. 14)\n1.1 Mechanik von Festkörpern,    a) die Mechanik von Festkörpern, Flüssigkeiten und\nFlüssigkeiten und Gasen         Gasen charakterisieren\n(§ 4 Nr. 14                  b) Kräfte bestimmen und berechnen                              3\nBuchstabe a)\nc) elastische Größen bestimmen\nd) die Oberflächenspannung messeQ und Berechnun-\ngen durchführen\ne) die Viskosität nach verschiedenen Methoden be-\nstimmen und berechnen\n4      2\nf) Gesetzmäßigkeiten bei strömenden Flüssigkeiten\nund Gasen überprüfen und Berechnungen durch-\nführen\ng) Vakuumapparaturen beschreiben und handhaben\n1.2 schwingende Systeme         a) Messungen an schwingenden Systemen durchfüh-\neinschließlich Akustik          ren                                                         2      2\n(§ 4 Nr. 14                 b) Messgrößen und-methoden unterscheiden und ein-\nBuchstabe b)                    fache akustische Messungen durchführen","166          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn.am 14. Februar 1996\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                         Zu vermittelnde Fertigkeiten                   in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                        und Kenntnisse                      im Ausbildungsjahr\n2      3      4\n2                                         3                                      4\n2   wärmetechnische Arbeiten   a) Messungen und Berechnungen zur Wärmeausdeh-\n(§ 4 Nr. 15)                  nung durchführen\nb) Wärmekapazität, spezifische Wärmekapazität, Um-              7\nwandlungswärmen bei Phasenumwandlungen kalori-\nmetrisch bestimmen und Berechnungen durchführen\nc) Wirkungsgrade bei Energieumwandlungen bestim-\nmen\nd) Luftfeuchte messen und berechnen\ne) Gesetzmäßigkeiten zum Wärmeübergang und zur\n2     4\nWärmeisolierung sowie zur Wärmeleitung und Wär-\nmestrahlung erklären\nf) die relative molare Masse bestimmen und Berech-\nnungen durchführen\n3   optische Arbeiten          a) fotometrische Größen und ihre Einheiten zuordnen\n(§ 4 Nr. 16)                  sowie Beleuchtungsstärke messen und berechnen\nb) Anwendung optischer Verfahren in der Meßtechnik\nzuordnen\nc) Messungen zur geometrischen Optik durchführen\nd) über Untersuchungsverfahren in der Farbmetrik\nAuskunft geben                                               5      4      3\ne) Versuche zur Beugung und Interferenz duchführen\nf) Bestimmungen und Messungen mit dem Mikroskop\ndurchführen\ng) fotografische und elektronische Abbildungen her-\nstellen und bearbeiten\n4   elektrotechnische und      a) elektrische und elektronische Schaltpläne und die\nelektronische Arbeiten        dazu notwendigen Schaltzeichen lesen\n(§ 4 Nr. 17)               b) elektrotechnische und elektronische Bauteile und             7\nGrundschaltungen anwenden und Berechnungen\ndurchführen\nc) elektrotechnische Grundlagen von Meß- und Unter-\nsuchungsverfahren beschreiben sowie elektrotech-\nnische Größen bestimmen und berechnen\nd) elektrische Parameter im Wechselstromkreis be-                      9      5\nstimmen und Berechnungen durchführen\ne) Frequenzverhalten von AC-Gliedern bestimmen\nund Berechnungen durchführen\n5   Röntgen- und Kemstrah-     a) Entstehung, Eigenschaften und Nachweis von\nlungsmeßtechnik               Röntgen- und Kernstrahlung sowie Methoden der\n(§ 4 Nr. 18)                  Messung beschreiben\nb) Sicherheitsmaßnahmen zum Strahlenschutz be-                         1      2\nschreiben und anwenden\nc) Kernstrahlungsmessungen          und     -berechnungen\ndurchführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 1996               167\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                          Zu vermittelnde Fertigkeiten                    in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                          und Kenntnisse                      im Ausbildungsjahr\n1        2      3      4\n1                  2                                          3                                       4\n6     Werkstoffe und Werk-        a) Metalle, Kunststoffe, Keramik und Glas hinsichtlich\nstoffprüfung                    ihres atomaren und molekularen Aufbaues sowie in\n(§ 4 Nr. 19)                    ihren physikalischen Eigenschaften unterscheiden\nb) Methoden und physikalische Grundlagen der zer-                2     2\nstörenden und zerstörungsfreien Werkstoffprüfung\nbeschreiben und verschiedene Werkstoffe nach\neiner zerstörenden Methode prüfen\n7     instrumentelle Analytik     a) Aufbau, Funktionsweise und Einsatzmöglichkeiten\n(§ 4 Nr. 20)                    von Analysengeräten beschreiben\nb) qualitative und quantitative Analysen und Messungen\nmittels elektrischer, optischer und chromatographi-\nscher Verfahren durchführen und unter Berücksichti-\ngung von Fehlerquellen auswerten\nc) Infrarot-, Massen- und Kernresonanzspektroskopie             3      7      4\nsowie Kristallstrukturanalyse als Methoden der\nStrukturaufklärung unterscheiden und Anwendungs-\nmöglichkeiten zuordnen\nd) einfache Messungen zur Strukturaufklärung durch-\nführen und auswerten\n8     verfahrenstechnische        a) thermische und mechanische Verfahren beschreiben\nArbeiten                        und Einsatzgebieten zuordnen\n(§ 4 Nr. 21)                                                                                2      2\nb) eine homogene Flüssigkeitsmischung rektifizieren\nc) ein heterogenes Gemisch zentrifugieren\n9     Leittechnik\n(§ 4 Nr. 22)\n9.1   Sensortechnik               a) Funktionsweise von Sensoren erklären und die Um-\n(§ 4 Nr. 22                    wandlung von Meßsignalen beschreiben\nBuchstabe a)                b) Sensoren Aufgabengebieten zuordnen und anwen-\nden                                                          4      2\nc) Meßgeräte auf Funktion prüfen, kalibrieren und an-\nwenden\n9.2   Steuerungstechnik           a) Ober Elemente der Steuerungstechnik Auskunft geben\n(§ 4 Nr. 22                 b) einen einfachen Funktionsplan mit logischen Ver-\nBuchstabe b)                   knüpfungen erstellen und ein Fließbild entwickeln\nc) eine einfache Ablaufsteuerung aufbauen und ihre                     3      2\nFunktion an der entsprechenden Apparatur Ober-\nprüfen\nd) Anwendungen der Steuerungstechnik unterschied-\nliehen Einsatzgebieten zuordnen\n9.3  .Regelungstechnik            a) Prinzip und Ziel des Regelns beschreiben\n(§ 4 Nr. 22                 b) Regler nach Art, Bedeutung und Wirkungsweise\nBuchstabe c)                   unterscheiden\nc) Ober das zeitliche Verhalten von Regelstrecken                      3      3\nAuskunft geben\nd) Regelkreis mit Proportional-Regler aufbauen, in Be-\ntrieb nehmen und optimieren","168           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 1996\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                         Zu vermittelnde Fertigkeiten                      in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                        und Kenntnisse                        Im Ausbildungsjahr\n1         2     3      4\n1                 2                                         3                                        .\n10   informationstechnische      a) Ober Prinzipien und Anwendungsmöglichkeiten der\nArbeiten                       Informatik und Digitaltechnik Im Laborbereich Aus-\n(§ 4 Nr. 23)                   kunft geben\nb) über praktische Möglichkeiten der Datenerfassung,\n-verarbeitung und -ausgabe Im Labor Auskunft ge-              5\nben\nc) Funktionspläne entwickeln\nd) Funktion von Schnittstellen beschreiben\ne) Rechner zur Lösung labortechnischer Aufgaben,\ninsbesondere zur Steuerung, Meßdatenerfassung                        6     4\nund -auswertung sowie zur Kommunikation, ein-\nsetzen\n11   Dokumentieren von           a) Versuchs- und Untersuchungsergebnisse sowie\nArbeitsabläufen und            Meßwerte dokumentieren\n-ergebnissen                b) die Aussagekraft von Meßwerten und Ergebnissen                              2\n4     3\n(§ 4 Nr. 13)                   beurteilen\nc) Tabellenwerke und Fachliteratur nutzen\n12   Maßnahmen zur Quall-        a) Aufgaben der Qualitätssicherung fOr Produkte und\ntatssicherung                  Dienstleistungen beschreiben und Ober das Quall-\n(§ 4 Nr. 24)                   tätssicherungssystem Auskunft geben\nb) Bedeutung und Prinzip der Probennahme und Pro-\nbenvorbereitung zur Gehalts- und Qualitätskontrolle            2     2      1\nbeschreiben\nc) über statistische Methoden der Qualitätssicherung\nAuskunft geben\nd) Instrumente der Qualitätssicherung anwenden"]}