{"id":"bgbl1-1996-8-2","kind":"bgbl1","year":1996,"number":8,"date":"1996-02-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/8#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-8-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_8.pdf#page=6","order":2,"title":"Verordnung über die Bemessung der Kredit- und Anrechnungsbeträge nach den §§ 13 bis 14 des Gesetzes über das Kreditwesen (Kreditbestimmungsverordnung - KredBestV)","law_date":"1996-02-01T00:00:00Z","page":146,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["146                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 1996\nVerordnung\nüber die Bemessung\nder Kredit- und Anrechnungsbeträge\nnach den §§ 13 bis 14 des Gesetzes über das Kreditwesen\n(Kreditbestimmungsverordnung - KredBestV)\nVom 1. Februar 1996\nAuf Grund des§ 22 des Gesetzes über das Kreditwesen                                        §2\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1996\nErmittlung des Kreditäquivalenzbetrages\n(BGBI. 1 S. 64) in Verbindung mit § 1 der Verordnung\nzur Übertragung der Befugnis zum Erlaß von Rechts-                  (1) Die Beträge, mit denen Swap-Geschäfte und andere\nverordnungen auf das Bundesaufsichtsamt für das Kredit-          als Festgeschäfte oder Rechte ausgestaltete Termin-\nwesen vom 22. Januar 1996 (BGBI. 1 S. 100) verordnet             geschäfte sowie die für sie übernommenen Gewähr-\ndas Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen im Einver-            leistungen als Kredite nach den §§ 13 bis 14 KWG an-\nnehmen mit der Deutschen Bundesbank nach Anhörung                zurechnen sind (Kreditäquivalenzbeträge), sind entweder\nder Spitzenverbände der Kreditwirtschaft:                        nach der Laufzeit- oder nach der Marktbewertungs-\nmethode zu ermitteln. Die Wahl darf für genau bestimmte\nund eindeutig abgegrenzte Teilbereiche unterschiedlich\nausfallen. Die Festlegung von Teilbereichen kann nach\n§1                                 verschiedenen Finanzprodukten oder nach unterschied-\nlichen organisatorisch festgelegten Bereichen des Kredit-\nBemessungsgrundlage                          instituts erfolgen. Das Kreditinstitut darf jederzeit von der\nLaufzeit- zur Marktbewertungsmethode übergehen.\n(1) Die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der\nKreditbeträge nach den §§ 13 bis 14 des Gesetzes über               (2) Bei Anwendung der Laufzeitmethode sind die in\ndas Kreditwesen (KWG) ist bei                                    Absatz 1 Satz 1 genannten Kredite mit laufzeitbezogenen\nVomhundertsätzen der für sie nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2\n1. den Bilanzaktiva nach § 19 Abs. 1 Satz 2 KWG                  oder 3 maßgeblichen Bemessungsgrundlage anzurechnen.\nsowie den anderen außerbilanziellen Geschäften nach        Die laufzeitbezogenen Vomhundertsätze betragen,\n§ 19 Abs. 1 Satz 3 KWG der Buchwert ohne Berück-\nsichtigung von Risikovorsorgen, abzüglich der Posten       1. sofern der Eindeckungsaufwand ausschließlich auf der\nwegen der Erfüllung oder der Veräußerung von Forde-             Änderung von Zinssätzen beruht, bei einer Restlaufzeit\nrungen aus Leasingverträgen bis zu den Buchwerten               von bis zu einem Jahr 0,5 vom Hundert, von mehr als\nder diesen zugehörigen Leasinggegenstände,                      einem Jahr 1,0 vom Hundert für jedes volle und nicht\nvollendete Jahr, abzüglich 1,0 vom Hundert,\n2. Swap-Geschäften sowie den für sie übernommenen\n2. sofern der Eindeckungsaufwand ausschließlich oder\nGewährleistungen der effektive Kapitalbetrag oder - in\nteilweise auf der Änderung von Wechselkursen oder\nErmangelung eines solchen - der aktuelle Marktwert\nsonstigen Preisen beruht, bei einer Ursprungslauf-\ndes Geschäftsgegenstands,\nzeit von bis zu einem Jahr 2,0 vom Hundert, von\n3. anderen als Festgeschäfte oder Rechte ausgestalteten               mehr als einem Jahr 3,0 vom Hundert für jedes\nTermingeschäften sowie den für sie übernommenen                 volle und nicht vollendete Jahr, abzüglich 1,0 vom\nGewährleistungen der unter der Annahme tatsäch-                 Hundert.\nlicher Erfüllung bestehende, zum aktuellen Marktkurs\n(3) Bei Anwendung der Marktbewertungsmethode sind\numgerechnete Anspruch des Kreditinstituts auf Liefe-\ndie in Absatz 1 Satz 1 genannten Kredite mit dem poten-\nrung oder Abnahme des Geschäftsgegenstands.\ntiellen Eindeckungsaufwand anzurechnen, soweit dieser\nFür die Berechnung der Auslastung der Großkredit-               nach der täglich vorzunehmenden Bewertung bei einem\ngrenzen und die Auslösung der Anzeigepflicht nach § 13          Ausfall des Vertragspartners entstehen würde, vermehrt\nAbs. 1 Satz 1 und § 64d Abs. 1 Satz 1 KWG ist der Stand         um den in Satz 3 festgelegten Zuschlag für die in Zu-\nder Geschäfte täglich um 24.00 Uhr MEZ/MESZ maß-                 kunft mögliche Risikoerhöhung; der Zuschlag entfällt\ngeblich; auf Antrag eines Kreditinstituts, das international     bei währungsgleichen Zinsswaps ohne Festzinsteil. Der\ntätig ist, setzt das Bundesaufsichtsamt im Einzelfall einen      Betrag des potentiellen Eindeckungsaufwandes wird\nabweichenden Zeitpunkt fest, der den internationalen             durch die Höhe des zusätzlichen Aufwandes oder des\nHandelsaktivitäten des Kreditinstituts besser Rechnung           geringeren Erlöses bestimmt, der sich bei Begründung\nträgt.                                                           einer gleichwertigen Position ergeben würde. Der\nZuschlag nach Satz 1 beträgt als Vomhundertsatz der\n(2) Auf fremde Währung lautende Kredite sind zum             Bemessungsgrundlage nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2\naktuellen Devisenkurs in Deutsche Mark umzurechnen.              oder Nr. 3,\nFür die an der Frankfurter Devisenbörse amtlich notierten\nWährungen sind die Kassamittelkurse, für die anderen             1. sofern der Eindeckungsaufwand ausschließlich auf der\nWährungen die Mittelkurse aus feststellbaren An- und                 Änderung von Zinssätzen beruht, bei einer Restlaufzeit\nVerkaufskursen zugrunde zu legen. Statt des aktuellen                von mehr als einem Jahr 0,5 vom Hundert,\nKurses darf das Kreditinstitut bei der Umrechnung von            2. sofern der Eindeckungsaufwand ausschließlich oder\nBeteiligungen einschließlich Anteilen an verbundenen                 teilweise auf der Änderung von Wechselkursen oder\nUnternehmen, die es nicht als Bestandteil seiner Fremd-              sonstigen Preisen beruht, bei einer Restlaufzeit von\nwährungsposition behandelt, den zum Zeitpunkt ihrer                  bis zu einem Jahr 1,0 vom Hundert, von mehr als einem\nErstverbuchung maßgeblichen Devisenkurs anwenden.                    Jahr 5,0 vom Hundert.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 1996                   147\n(4) Bei währungsgleichen Zinsswaps ohne Festzinsteil            geschuldet oder gewährleistet wird, sowie die für\ngilt die bis zum nächstfolgenden Zinsanpassungstermin              derartige Geschäfte übernommenen Gewährleistungen,\ndes Zinsswaps verbleibende Zeitspanne als maßgeb-\nliche Laufzeit. Bei Termingeschäften auf variabel verzins-     6. Anteile an Tochterunternehmen, die als Kreditinstitute,\nliche Wertpapiere ist die bis zum nächstfolgenden Zins-            Finanzinstitute oder Unternehmen mit bankbezogenen\nHilfsdiensten pflichtweise in die Beaufsichtigung des\nanpassungstermin des Termingeschäftsgegenstandes ver-\nKreditinstituts als übergeordnetes Kreditinstitut auf\nbleibende Zeitspanne als maßgebliche Laufzeit anzusehen.\nkonsolidierter Basis nach § 10a und § 13a KWG ein-\nBei anderen Termingeschäften und Optionsrechten mit\nbezogen werden.\neffektiven oder synthetischen Geschäftsgegenständen,\ndie selbst eine bestimmte Laufzeit aufweisen, namentlich\n(2) Mit 20 vom Hundert ihrer Bemessungsgrundlage\nbei Zinsterminkontrakten (Zins-Futures), Zinsausgleichs-\noder ihres nach § 2 ermittelten Kreditäquivalenzbetrags\nvereinbarungen, Termingeschäften auf festverzinsliche\nsind auf die Großkreditobergrenzen anzurechnen:\nWertpapiere, Zinsoptionen, Terminvereinbarungen und\nOptionen auf Zinsswaps sowie Optionen auf den Ab-              1. Kredite, deren Erfüllung geschuldet oder ausdrücklich\nschluß von Zinsbegrenzungsvereinbarungen ist auf die               gewährleistet wird von einer Regionalregierung oder\nLaufzeit des Geschäftsgegenstands abzustellen. Bei den             örtlichen Gebietskörperschaft eines anderen Mitglied-\nanderen Finanzinstrumenten, namentlich bei Zinsswaps               staats der Europäischen Gemeinschaft oder eines son-\nmit Festzinsteil, Währungsswaps, Zins-/Währungsswaps,              stigen Vertragsstaats des Abkommens über den Euro-\nanteilspreis- und rohwarenpreisbezogenen Swaps sowie               päischen Wirtschaftsraum, vorbehaltlich der Regelung\nbei Terminvereinbarungen und Optionen auf solche Swaps,            in § 20 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d KWG,\nferner bei Devisentermingeschäften, Edelmetalltermin-\n2. Kredite mit Restlaufzeiten von über einem Jahr bis zu\ngeschäften, Aktientermingeschäften und nicht zinsbe-\ndrei Jahren, deren Erfüllung von einem Kreditinstitut\nzogenen Indextermingeschäften, Warentermingeschäften\nmit Sitz im Inland oder einem Einlagenkreditinstitut mit\nsowie Optionen auf diese Gegenstände und bei Rechten\nSitz in einem anderen Land der Zone A geschuldet\naus Zinsbegrenzungsvereinbarungen ist die Laufzeit des\nwird,\nVertrages maßgeblich.\n3. Kredite an kirchliche Körperschaften des öffentlichen\nRechts, die bundesweit verfaßt sind und auf Grund des\n§3\nArtikels 140 des Grundgesetzes und des Artikels 137\nAnrechnungssätze für die Groß-                       Abs. 6 der Weimarer Verfassung Steuern erheben\nkreditobergrenzen nach§ 13 Abs. 4 KWG                    oder am Steueraufkommen der steuererhebenden\nkirchlichen Körperschaften teilhaben.\n(1) Auf die Obergrenze für den einzelnen Großkredit\nund auf die Obergrenze für die Gesamtheit der Groß-               (3) Mit 50 vom Hundert ihrer Bemessungsgrundlage\nkredite nach § 13 Abs. 4 Satz 1 KWG (Großkredit-               oder ihres nach § 2 ermittelten Kreditäquivalenzbetrags\nobergrenzen) sind nicht anzurechnen:                           sind auf die Großkreditobergrenzen anzurechnen:\n1. ungesicherte Forderungen an Kreditinstitute, die Ein-\n1. Kredite in Form von Wertpapieren mit einer Rest-\nlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums\nlaufzeit von mehr als drei Jahren, die an einer Wert-\nentgegennehmen und das Kreditgeschäft betreiben\npapierbörse zum Handel zugelassen sind und deren\n(Einlagenkreditinstitute), mit Sitz in der Zone Baus bei\nErfüllung von einem Kreditinstitut mit Sitz im Inland\ndiesen unterhaltenen, nur der Geldanlage dienenden\noder einem Einlagenkreditinstitut mit Sitz in einem\nGuthaben, die spätestens in drei Monaten fällig sind,\nanderen Land der Zone A geschuldet wird, sofern sie\n2. Forderungssalden auf lnterbankverrechnungskonten                nicht Eigenmittel im Sinne der Richtlinie 89/299/EWG\nmit Einlagenkreditinstituten mit Sitz in der Zone B,          des Rates vom 17. April 1989 über die Eigenmittel\n3. Überbrückungskredite im internationalen Zahlungs-               von Kreditinstituten (ABI. EG Nr. L 124 S. 16) darstellen,\nverkehr an Einlagenkreditinstitute mit Sitz in der Zone B 2. die Eröffnung und Bestätigung von Dokumenten-\nzur finanziellen Abwicklung von Waren- und Dienst-            akkreditiven, die durch Warenpapiere gesichert sind.\nleistungsgeschäften für die Zeit von der Ausführung\neiner Zahlung bis spätestens zum Eintreffen der              (4) Kredite, deren Erfüllung von der Europäischen\nDeckung auf dem üblichen Postweg (Postlaufkredite),       Investitionsbank oder einer multilateralen Entwicklungs-\nwobei die Annahme eines Postlaufkredits ausscheidet,      bank im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Anstrich 7 der Richt-\nfalls zwischen der Ausführung der Zahlung und dem         linie 89/647/EWG des Rates vom 18. Dezember 1989 über\nEintreffen der Deckung mehr als vierzehn Kalendertage     einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute (ABI. EG\nliegen,                                                   Nr. L 386 S. 14), des Artikels 1 der Richtlinie 91/31/EWG\nder Kommission vom 19. Dezember 1990 zur technischen\n4. Swap-Geschäfte und andere als Festgeschäfte oder\nAnpassung der Definition der „multilateralen Entwick-\nRechte ausgestaltete Termingeschäfte mit einer\nlungsbanken\" in der Richtlinie 89/647/EWG des Rates\nUrsprungslaufzeit von weniger als fünfzehn Kalender-\nüber einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute\ntagen, bei denen der Eindeckungsaufwand aus-\n(ABI. EG Nr. L 17 S. 20) oder des Artikels 1 der Richtlinie\nschließlich oder teilweise auf der Änderung von\n94n/EG der Kommission vom 15. März 1994 zur An-\nWechselkursen beruht, sowie die für solche Verträge\npassung der Richtlinie 89/647/EWG des Rates über einen\nübernommenen Gewährleistungen,\nSolvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute betreffend die\n5. andere als Festgeschäfte oder Rechte ausgestaltete          technische Definition der „multilateralen Entwicklungs-\nTermingeschäfte, die täglichen Einschußverpflich-          banken\" (ABI. EG Nr. L 89 S. 17) geschuldet wird, sind mit\ntungen unterworfen sind (Margin-System) und deren          den für die Einlagenkreditinstitute der Zone A geltenden\nErfüllung von einer Wertpapier- oder Terminbörse          Anrechnungssätzen zu berücksichtigen.","148             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 1996\n(5) Swap-Geschäfte und andere als Festgeschäfte oder        1 . 50 vom Hundert bei Schuldverschreibungen\nRechte ausgestaltete Termingeschäfte sowie die für sie\n-   von Kreditinstituten mit Sitz im Inland und Einlagen-\nübernommenen Gewährleistungen, deren Erfüllung von\nkreditinstituten mit Sitz in einem anderen Land der\nWertpapierfirmen im Sinne des Artikels 2 Nr. 2 der Richt-\nZoneA,\nlinie 93/6/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die\nangemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapier-                -   von Regionalregierungen oder örtlichen Gebiets-\nfirmen und Kreditinstituten (ABI. EG Nr. L 141 S. 1) mit Sitz          körperschaften anderer Mitgliedstaaten der Euro-\nin der Zone A geschuldet wird, sind mit den für Einlagen-              päischen Gemeinschaft oder Vertragsstaaten des\nkreditinstitute der Zone A geltenden Anrechnungssätzen                 Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nzu berücksichtigen.                                                    raum, für die nicht nach Artikel 7 der Richtlinie\n89/647/EWG die Gewichtung Null bekanntgegeben\n(6) Wertpapier- oder Terminbörsen im Sinne dieser                   worden ist,\nVerordnung sind Wertpapier- oder Terminmärkte, die von\nstaatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht               -   der Europäischen Investitionsbank,\nwerden, regelmäßig stattfinden und für das Publikum                -   multilateraler Entwicklungsbanken (§ 3 Abs. 4),\nunmittelbar oder mittelbar zugänglich sind.\n2. 100 vom Hundert bei anderen Schuldverschreibungen.\n(7) Die Absätze 1 bis 6 sind auf die Berechnung der\nAuslastung der Großkreditobergrenzen von Kreditinsti-             (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf die Berechnung der\ntuts- und Finanzholding-Gruppen nach § 13a Abs. 1, § 13        Auslastung der Großkreditobergrenzen in Kreditinstituts-\nAbs. 4 Satz 1 KWG entsprechend anzuwenden.                     und Finanzholding-Gruppen nach § 13a Abs. 1 , § 13\nAbs. 4 Satz 1 KWG entsprechend anzuwenden.\n§4\nAnrechnung von                                                          §5\nSicherheiten auf die Großkredit-\nobergrenzen nach§ 13 Abs. 4 KWG                                         Patronatserklärungen\n(1) Über die Bestimmung des§ 20 Abs. 2 Nr. 2 KWG               Patronatserklärungen für Tochterunternehmen, die als\nund des § 3 dieser Verordnung hinaus werden Kredite           Kreditinstitute, Finanzinstitute oder Unternehmen mit bank-\nnicht auf die Großkreditobergrenzen angerechnet, soweit       bezogenen Hilfsdiensten pflichtweise in die Beaufsichti-\nsie nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 durch Inhaber-           gung des Kreditinstituts als übergeordnetes Kreditinstitut\nschuldverschreibungen, die an einer Wertpapierbörse           auf konsolidierter Basis nach § 10a und § 13a KWG ein-\nzum Handel zugelassen sind, mit dem erforderlichen            bezogen werden, sind nicht auf die Großkreditobergren-\nMarktwertüberschuß gesichert werden.                          zen anzurechnen. Patronatserklärungen im Sinne dieser\nVorschrift sind garantieähnliche Willenserklärungen von\n(2) Die als Sicherheit dienenden Schuldverschrei-          Kreditinstituten, die Erfüllung der Verbindlichkeiten eines\nbungen müssen bei dem Kreditinstitut hinterlegt sein. Sie     anderen Unternehmens sicherzustellen; die Erklärung\ndürfen weder durch das Kreditinstitut, seine Mutter-,         kann im Geschäftsbericht, gegenüber ausländischen\nTochter- oder Schwesterunternehmen noch den Kredit-           Behörden oder anderweitig abgegeben werden. Erklärun-\nnehmer selbst begeben worden sein. Die in den Schuld-         gen, die gegenüber einem bestimmten Kreditgeber des\nverschreibungen verbrieften Forderungen dürfen nicht an       Tochterunternehmens abgegeben werden, gelten nicht\nden Verlusten des Emittenten teilnehmen, im Falle des         als Patronatserklärungen im Sinne dieser Vorschrift;\nKonkurses oder der Liquidation des Emittenten nach-           auf sie kommen die allgemeinen Bestimmungen über\nrangig zu bedienen sein oder anderweitig auf seiten des       Gewährleistungen zur Anwendung.\nEmittenten Eigenkapitalsurrogate darstellen.\n(3) Die als Sicherheit dienenden Schuldverschreibun-\n§6\ngen müssen täglich zum Marktkurs bewertet werden. Der\nMarktwertüberschuß im Sinne des Absatzes 1 ist der                                      Inkrafttreten\nBetrag, um den der Kurswert der Sicherheiten den Betrag,\nmit dem die Sicherheit auf den Kredit angerechnet wird,           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nübersteigt. Er beläuft sich auf                                in Kraft.\nBerlin, den 1. Februar 1996\nDas Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen\nArtopoeus"]}