{"id":"bgbl1-1996-70-9","kind":"bgbl1","year":1996,"number":70,"date":"1996-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/70#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-70-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_70.pdf#page=34","order":9,"title":"Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung","law_date":"1996-12-23T00:00:00Z","page":2186,"pdf_page":34,"num_pages":9,"content":["2186              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1996\nfünfundzwanzigste Verordnung\nzur Änderung der Kosmetik-Verordnung*)\nVom 23. Dezember 1996\nAuf Grund                                                              1. In§ 3b Abs. 5 wird die Angabe „31. Dezember 1996\"\n- des § 26 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und Abs. 3 des Lebens-                        durch die Angabe „31. Dezember 1997\" ersetzt.\nmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1                     2. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nS. 1169), der durch Artikel 1 Nr. 10 des Gesetzes vom                    a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Mitteln\"\n25. November 1994 (BGBI. 1 S. 3538) geändert worden\ndie Worte ,, , auch solche für den gewerblichen\nist, auch in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5 und 8                   Gebrauch\" eingefügt.\ndes Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes,\nder durch Artikel 1 Nr. 3, 4, 5 und 12 des Gesetzes                      b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nvom 25. November 1994 geändert worden ist, im Ein-                          „Kann der volle Wortlaut der Angaben aus\nvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft                          praktischen Gründen auf dem Behältnis und der\nund für Arbeit und Sozialordnung,                                           Verpackung nicht angebracht werden, so müs-\n- des § 26a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-                           sen diese Angaben auf einer Packungsbeilage,\ngesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 11 des Gesetzes                           einem beigefügten Etikett, Papierstreifen oder\nvom 25. November 1994 eingefügt worden ist, auch                             Kärtchen enthalten sein, auf die der Verbraucher\nin Verbindung mit § 38a des Lebensmittel- und Be-                           auf dem Behältnis und der Verpackung entweder\ndarfsgegenständegesetzes, im Einvernehmen mit dem                           durch einen verkürzten Hinweis oder durch das\nBundesministerium für Wirtschaft,                                           in Anlage 8 abgebildete Symbol hingewiesen\n- des § 29 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-                           wird.\"\ngesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzes\nvom 25. November 1994 geändert worden ist, im                          3. § 5 wird wie folgt geändert:\nEinvernehmen mit den Bundesministerien für Umwelt,                       a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nNaturschutz und Reaktorsicherheit und für Wirtschaft,\naa) Im Einleitungssatz werden die Worte „auf\n- des § 44 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-\nihren Behältnissen und Verpackungen\" ge-\nständegesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 3 und 5 des\nstrichen.\nGesetzes vom 25. November 1994 geändert worden ist,\nbb) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma\nverordnet das Bundesministerium für Gesundheit:\nersetzt, und es werden folgende Nummern\nangefügt:\nArtikel 1\n,,3. der Verwendungszweck des Erzeugnis-\nÄnderung der Kosmetik-Verordnung                                            ses, sofern dieser sich nicht aus der\nDie Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekannt-                                    Aufmachung des Erzeugnisses ergibt,\nmachung vom 19. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1082), zuletzt                                  4. die Liste der Bestandteile nach Maßgabe\ngeändert durch Verordnung vom 21. Dezember 1995                                          des§ Sa.\"\n(BGBI. 1S. 2098), wird wie folgt geändert:\ncc) Es werden folgende Sätze angefügt:\n1 Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Rechtsakte der                     „Die Angaben nach den Nummern 1 bis 3 sind\nEuropäischen Gemeinschaft:                                                        auf den Behältnissen und den Verpackungen\n- Richtlinie 93/35/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur sechsten                   anzugeben. Die Angaben nach Nummer 4 sind\nÄnderung der Richtlinie 76/768/EWG zur Angleichung der Rechts-\nvorschriften der Mitgliedstaaten ·Ober kosmetische Mittel (ABI. EG             auf den Verpackungen oder, sofern keine\nNr. L 151 S. 32),                                                              Verpackungen vorhanden sind, auf den Be-\n- Richtlinie 95/17/E.G der Kommission vom 19. Juni 1995 mit Durch-                hältnissen anzugeben; ist dies aus prakti-\nführungsvorschriften zur Richtlinie 76/768/EWG des Rates betreffend            schen Gründen nicht möglich, so müssen\ndie Nichteintragung eines oder mehrerer Bestandteile in die für\ndie Etikettierung kosmetischer Stoffe vorgesehene Liste (ABI. EG               die Bestandteile auf einer Packungsbeilage,\nNr. L 140 S. 26),                                                              einem beigefügten Etikett, Papierstreifen oder\n- Sechste Richtlinie 95/32/EG der Kommission vom 7. Juli 1995 über                Kärtchen aufgeführt werden. In diesem Fall\nAnalysenmethoden zur Kontrolle der Zusammensetzung kosme-\ntischer Mittel (ABI. EG Nr. L 178 S. 20),                                      muß auf den Verpackungen ein verkürzter\n- Beschluß 96/335/EG der Kommission vom 8. Mai 1996 zur Fest-                     Hinweis oder das in Anlage 8 abgebildete\nlegung einer Liste und einer gemeinsamen Nomenklatur der Bestand-              Symbol den Verbraucher auf die Angabe\nteile kosmetischer Mittel (ABI. EG Nr. L 132 S. 1),                            dieser Bestandteile hinweisen. Kann wegen\n- Neunzehnte Richtlinie 96/41/E.G der Kommission vom 25. Juni\n1996 zur Anpassung der Anhänge 11, III, VI und VII der Richtlinie\nder geringen Größe oder der Form der kos-\n76/768/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der                metischen Mittel die Liste der Bestandteile\nMitgliedstaaten über kosmetische Mittel an den technischen Fort-               nicht nach Maßgabe des Satzes 3 angegeben\nschritt (ABI. EG Nr. L 198 S. 36),\nwerden, so muß die Angabe auf einem Schild\n- Siebte Richtlinie 96/45/EG der Kommission vom 2. Juli 1996 über\nAnalysenmethoden zur Kontrolle der Zusammensetzung kosmeti-                    in unmittelbarer Nähe der angebotenen Er-\nscher Mittel (ABI. EG Nr. L 213 S. 8).                                         zeugnisse angebracht werden.\"","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1996               2187\nb) In Absatz 3 werden die Worte \"nach den Ab-                   von der Weltgesundheitsorganisation empfohlene\nsätzen 1 und 2\" durch die Worte \"nach Absatz 1              nichtgeschützte Name (INN) oder eine sonstige\nNr. 1 bis 4 und Absatz 2\" und die Worte \"Absatz 1           Bezeichnung zur Identität des Bestandteils anzu-\nNr. 2\" durch die Worte ,,Absatz 1 Nr. 2 und 3\"              geben.\nersetzt.                                                       (5) Anstelle eines Bestandteils kann eine Registrier-\nc) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                            nummer angegeben werden, wenn diese auf Antrag\n\"(4) Angaben, die Prüfungen im Tierversuch                von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates\nbetreffen, müssen sich unmißverständlich darauf             der Europäischen Union aus Gründen der Vertrau-\nbeziehen, ob das Erzeugnis oder seine Bestand-              lichkeit zugeteilt worden ist. In der Bundesrepublik\nteile überprüft worden sind.\"                               Deutschland wird die Registriernummer von der\nzuständigen Behörde des Landes zugeteilt, in dem\ndas kosmetische Mittel hergestellt oder für den Fall\n4. § 5a wird wie folgt geändert:                                   der Einfuhr erstmals eingeführt wird. Der Antrag ist\na) § 5a wird § 5e.                                              im Falle der Herstellung von dem Hersteller oder\nb) Nach der Gliederungsnummer „K 84.00 - 19 bis 22              im Falle der Einfuhr von dem für die Einfuhr Verant-\n(EG) Stand Februar 1994\" werden folgende Glie-              wortlichen zu stellen; er muß die nach Anlage 9 Nr. 1\nderungsnummern angefügt:                                    erforderlichen Angaben enthalten. Falls der Bestand-\nteil in mehreren Erzeugnissen verwendet wird, reicht\n\"K 84.00 - 23 (EG)    Stand Oktober 1995                    ein Antrag aus, sofern diese Erzeugnisse der zustän-\nK 84.00 - 24 (EG)   Stand November 1996\".                 digen Behörde angegeben werden. Über den Antrag\nc) Nach der Gliederungsnummer „K 84.02 - 1 (EG)                 ist innerhalb der in Anlage 9 Nr. 2 genannten Frist\nStand Mai 1984\" wird folgende Gliederungs-                  zu entscheiden. Die zuständige Behörde erteilt die\nnummer angefügt:                                            Registrierummer nach Maßgabe der Anlage 9 Nr. 3\nbis 5, wenn der Antrag begründet ist. Der Hersteller\n,,K 84.02.12 - 1 (EG)   Stand Oktober 1995\".                kann die Antragstellung auf einen Beauftragten über-\ntragen. Hersteller ist auch, in dessen Auftrag ein\n5. Nach § 5 werden folgende Vorschriften eingefügt:                kosmetisches Mittel hergestellt wird.\n,,§5a                                    (6) Als Bestandteile kosmetischer Mittel gelten\nKennzeichnung der Bestandteile                    nicht\n(1) Der Liste der Bestandteile ist die Angabe                1. Verunreinigungen der verwendeten Bestandteile,\n,,Bestandteile\" oder die Angabe „lngredients\" voran-            2. Hilfsstoffe im Sinne des§ 1 Satz 2,\nzustellen.\n3. Lösungsmittel oder Trägerstoffe für Riech- oder\n(2) Die Bestandteile sind in abnehmender Reihen-                 Aromastoffe in Mengen, die technologisch erfor-\nfolge ihres Gewichtes zum Zeitpunkt der Herstellung                 derlich sind.\ndes kosmetischen Mittels anzugeben. Bestandteile\n§5b\nmit einem Gehalt bis zu 1 Prozent im Erzeugnis\nkönnen in ungeordneter Reihenfolge im Anschluß                                Bereithaltung von Unterlagen\nan die Bestandteile mit einem Gehalt von mehr als                  (1) Der Hersteller hat unter der Anschrift oder dem\n1 Prozent aufgeführt werden. Farbstoffe können in               Firmensitz nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 folgende Unterlagen\nungeordneter Reihenfolge nach den anderen Be-                   für die Durchführung der amtlichen Überwachung bei\nstandteilen nach Maßgabe der Nummer des Colour-                 kosmetischen Mitteln bereitzuhalten:\nlndex, Farbstoffe ohne Colour-lndex-Nummer mit\nden in Anlage 3 in Spalte b genannten sonstigen                 1. Unterlagen über die qualitative oder quantitative\nBezeichnungen angegeben werden. Werden kosme-                       Zusammensetzung des Erzeugnisses; bei Riech-\ntische Mittel, die der Färbung oder Verschönerung                   und Aromastoffen ist nur die Bereithaltung der\nder Haut, des Haares oder der Nägel dienen, in Form                 Bezeichnung und die Code-Nummer dieser Zu-\neiner Produktpalette in unterschiedlichen Farbtönen                 sammensetzung sowie Name und Adresse des\nin den Verkehr gebracht, so können bei den einzelnen                Lieferanten erforderlich,\nErzeugnissen alle in der Palette verwendeten Farb-              2. die physikalisch-chemischen und mikrobiologi-\nstoffe gemeinsam aufgeführt werden, sofern die                      schen Spezifikationen der Ausgangsstoffe und\nAngaben der Farbstoffe zwischen die Worte „kann ...                 des Erzeugnisses sowie Unterlagen über die Rein-\nenthalten\" eingefügt oder im Anschluß an das Zeichen                heit und die mikrobiologische Beschaffenheit des\n,,[+/- ... ]\"angefügt werden.                                       kosmetischen Mittels,\n(3) Riech- oder Aromastoffe sowie ihre Ausgangs-             3. Belege, daß die Herstellungsweise nach Guter\nstoffe sind mit der Angabe „Parfüm\", ,,Parfum\" oder                 Herstellungspraxis nach § Sc Abs. 1 erfolgt ist,\n,,Aroma\" zu kennzeichnen.\n4. die Bewertung der Sicherheit des kosmetischen\n(4) Die anderen Bestandteile sind mit ihren INCi-                Mittels für die menschliche Gesundheit nach Maß-\nBezeichnungen gemäß dem Beschluß 96/335/EG                          gabe des Absatzes 2,\nder Kommission vom 8. Mai 1996 zur Festlegung\neiner Liste und einer gemeinsamen Nomenklatur der               5. Name und Anschrift der Person, die für die Be-\nBestandteile kosmetischer Mittel (ABI. EG Nr. L 132                 wertung nach Nummer 4 verantwortlich ist,\nS. 1) anzugeben. Sofern eine INCi-Bezeichnung nicht             6. das den zur Bereithaltung von Unterlagen ver-\nvorhanden ist, ist die chemische Bezeichnung, die                   pflichteten Personen bekannte Erkenntnismate-\nBezeichnung des Europäischen Arzneibuches, der                      rial über unerwünschte Nebenwirkungen für die","2188          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1996\nmenschliche Gesundheit, die durch das kosme-             Mittel mitzuteilen, an welchen Orten in der Europäi-\ntische Mittel bei seiner Anwendung hervorgerufen         schen Union solche Erzeugnisse von ihm hergestellt\nworden sind,                                             werden. Der Hersteller kann die Verpflichtung nach\n7. der Nachweis der Wirkung eines kosmetischen               Satz 1 auf einen Beauftragten übertragen. Hersteller\nMittels, sofern im Verkehr oder in der Werbung           ist auch, in dessen Auftrag ein kosmetisches Mittel\ndarauf hingewiesen wird, daß die Wirkung auf             hergestellt wird. Bei kosmetischen Mitteln, die erst-\neiner besonderen Beschaffenheit beruht oder so-          mals in die Europäische Union eingeführt werden, hat\nfern eine Wirkung besonders hervorgehoben wird.          der für die Einfuhr Verantwortliche vor der erstmaligen\nEinfuhr der Behörde, In deren Zuständigkeitsbereich\nDer Hersteller kann die Verpflichtung nach Satz 1 auf        der Ort der Einfuhr liegt, diesen Ort sowie die weiteren\neinen Beauftragten übertragen. Hersteller ist auch, in       Orte mitzuteilen, an denen solche Erzeugnisse von\ndessen Auftrag ein kosmetisches Mittel hergestellt           ihm in die Europäische Union eingeführt werden. Die\nwird. Wird das kosmetische Mittel in die Europäische         Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für nachträgliche\nUnion eingeführt, so hat der für die Einfuhr Verant-         Änderungen der Herstellungs- oder Einfuhrorte.\nwortliche die Unterlagen nach den Nummern 1 bis 7\nunter der Anschrift oder dem Firmensitz nach Satz 1              (2) Der Hersteller oder der für die Einfuhr eines kos-\n' bereitzuhalten.                                              metischen Mittels Verantwortliche hat dem Bundes-\ninstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und\n(2) Der für die Bewertung der Sicherheit des kos-         Veterinärmedizin (Bundesinstitut) im Interesse einer\nmetischen Mittels für die menschliche Gesundheit             schnellen und wirksamen medizinischen Behandlung\nnach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Verantwortliche hat               bei Gesundheitsstörungen vor jedem erstmaligen In-\ndas allgemeine toxikologische Profil der Bestandteile,       verkehrbringen des Erzeugnisses folgende Angaben\nderen chemischen Aufbau und den Grad der Ex-                 und jede Änderung dieser Angaben mitzuteilen:\nposition zu berücksichtigen. Der nach Satz 1 Ver-\nantwortliche hat bei Erzeugnissen, die nach dem              1. Handelsname,\n1. Januar 1997 erstmalig bewertet werden, die                2. Produktbezeichnung und Produktkategorie,\nSicherheit für die menschliche Gesundheit nach den\nin Anhang 1 des Chemikaliengesetzes enthaltenen              3. die Zusammensetzung des kosmetischen Mittels\nGrundsätzen der Guten Laborpraxis (GLP) zu beurtei-               nach Art und Menge der verwendeten Stoffe und,\nlen.                                                              soweit vorhanden, unter Verwendung der INCi-\nBezeichnungen.\n(3) Wird das Erzeugnis an mehreren Orten in der\nEuropäischen Union hergestellt, so kann der Her-             Entspricht die Zusammensetzung eines Erzeugnisses\nsteller abweichend von Absatz 1 einen einzigen Her-          der Rahmenrezeptur, die vom Bundesministerium im\nstellungsort bestimmen, an dem er die Bewertung              Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist, so sind\nnach Absatz 1 Nr. 4 bereithält. Der Hersteller hat           nur die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie die\ndiesen Ort der hierfür sowie der für die Überwachung         Angabe der Nummer der Rahmenrezeptur erforder-\nvon kosmetischen Mitteln zuständigen Behörde, in             lich. Das Bundesinstitut leitet die Angaben nach den\nderen Zuständigkeitsbereich der Ort der Anschrift            Sätzen 1 und 2 an die ihm von den zuständigen\noder der Firmensitz nach Absatz 1 liegt, auf Verlangen       Behörden der Länder benannten Informations- und\nmitzuteilen.                                                 Behandlungszentren für Vergiftungen weiter. Absatz 1\nSatz 2 und 3 gilt entsprechend.\n(4) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 müssen\nin deutscher Sprache oder in einer anderen leicht                (3) Die Angaben nach Absatz 2 dürfen nur zu dem\nverständlichen Sprache bereitgehalten werden.                Zweck verwendet werden, Anfragen zur Behandlung\nvon gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu beant-\n§Sc                                worten. Sie sind von den anderen Unterlagen getrennt\nGute Herstellungspraxis und Sachkenntnis              aufzubewahren.\n(1) Bei der Herstellung kosmetischer Mittel sind              (4) Die Informations- und Behandlungszentren\ndie Grundsätze der Guten Herstellungspraxis zu be-           für Vergiftungen berichten dem Bundesinstitut auf\nrücksichtigen.                                               Anfrage über die Erkenntnisse, die sie auf Grund ihrer\nTätigkeit gewonnen haben und die für die Beratung\n(2) Der für die Bewertung nach § 5b Abs. 1\nbei und die Behandlung von stoffbezogenen gesund-\nNr. 4 Verantwortliche muß ein Diplom im Sinne des\nheitlichen Beeinträchtigungen durch kosmetische\nArtikels 1 der Richtlinie 89/48/EWG vom 21. De-\nMittel von allgemeiner Bedeutung sind.\"\nzember 1988 über eine allgemeine Regelung zur\nAnerkennung der Hochschuldiplome, die eine min-\ndestens dreijährige Berufsausbildung abschließen          6. In § 6 wird folgender Absatz 5 angefügt:\n(ABI. EG Nr. L 19 S. 16) auf dem Gebiet der Pharma-            ,.(5) Ordnungswidrig im Sinne des§ 54 Abs. 2 Nr. 1\nzie, der Toxikologie, der Medizin, der Dermatologie,         des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes\nder Lebensmittelchemie, der Chemie oder in einem             handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nverwandten Beruf vorweisen können.\n1. entgegen § 5b Abs. 1 Satz 1 oder 4 eine dort\n§5d                                     genannte Unterlage nicht, nicht richtig oder nicht\nMitteilungs- und Berichtspflichten                     vollständig bereithält oder\n(1) Der Hersteller hat der für die Überwachung            2. entgegen § Sb Abs. 3 Satz 2 oder § 5d Abs. 1\nvon kosmetischen Mitteln zuständigen Behörde, in                 Satz 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit\nderen Zuständigkeitsbereich der Herstellungsort liegt,           Satz 5, eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder\nvor dem erstmaligen Inverkehrbringen kosmetischer                nicht rechtzeitig macht.\"","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1996                2189\n7. § 6a wird wie folgt geändert:                                       bis zum 30. Juni 1998 nachzukommen. Kosmeti-\nsche Mittel, die den übrigen Vorschriften dieser\na) Die Absätze 1 bis 3 werden gestrichen.                           Verordnung in der bis zum 31. Dezember 1996 gel-\nb) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 1.                            tenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum\n30. Juni 1997 hergestellt und eingeführt und bis\nc) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:                  zum 30. Juni 1998 in den Verkehr gebracht\n,,(2) Kosmetische Mittel, die den Vorschriften der             werden.\"\n§§ 4 und 5 dieser Verordnung in der bis zum\n31. Dezember 1996 geltenden Fassung entspre-             8. Anlage 1 Teil A Nr. 418 wird wie folgt gefaßt:\nchen, dürfen noch bis zum 30. Juni 1998 herge-              „418. 3-lmidazol-4-ylacrylsäure und ihr Ethylester\nstellt und eingeführt und bis zum 30. Juni 1999 in                    (Urocaninsäure)\".\nden Verkehr gebracht werden. Den. in § Sb und\n§ 5c Abs. 2 enthaltenen Verpflichtungen sowie den\n9. In Anlage 1 Teil B wird die Nummer 1 wie folgt gefaßt:\nMeldepflichten nach § 5d Abs. 1 und 2 für Erzeug-\nnisse, die sich zum Zeitpunkt des lnkrafttretens            ,,1. Steinkohlenteer und Bestandteile aus Steinkohlen-\ndieser Verordnung bereits in Verkehr befinden, ist               teer\".\n10. Anlage 2 Teil A wird wie folgt geändert:\na) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\na          b                    C               d                        e                        f\n„2a    Thioglykol-     a) Kräuselungs-       a)             a) und c)                   a)\nsäure und           oder Entkräu-                    gebrauchsfertig pH 7        Enthält Satze der Thio-\nihre Salze          selungsmittel                    bis9,5                      glykolsäure. Gebrauchs-\nfür die Haare                    b)                          anweisung beachten.\naa) allgemeine        aa) 8%         gebrauchsfertig pH 7        aa)\nVerwendung                      bis 12,7                    Nicht in Reichweite von\na), b) und c)               Kindern aufbewahren.\nbb) gewerbliche       bb) 11%        In der Gebrauchsan-         bb)\nVerwendung                      weisung müssen in           Nur für gewerbliche\nb) Enthaarungs-       b) 5%          deutscher Sprache           Verwendung.\nmittel                           die folgenden Sätze         b) und c)\nstehen:                     - Enthält Salze der\nc) Sonstige Er-       c) 2%\n- Kontakt mit den              Thioglykolsäure.\nzeugnisse zur     Prozent-           Augen vermeiden.        - Gebrauchsanwei-\nHaarpflege, die   sätzebe-       - Im Falle einer Berüh-        sung beachten.\nnachAnwen-        rechnet als        rung mit den Augen      - Nicht in Reichweite\ndung entfernt     Thioglykol-        sofort mit viel Wasser     von Kindern auf-\nwerden            säure              spülen und einen Arzt      bewahren.\naufsuchen.\n- Geeignete Hand-\nschuhe tragen (nur\nfür a) und c)).\n2b    Ester der       Kräuselungs- oder                    gebrauchsfertig             Enthält Ester der Thio-\nThioglykol-     Entkräuselungs-                      pH6bis9,5                   glykolsäure.\nsäure           mittel für die Haare                 In der Gebrauchsan-         Gebrauchsanweisung\na) allgemeine         a) 8%          weisung müssen in           beachten.\nVerwendung                       deutscher Sprache           a)\ndie folgenden Sätze         Nicht in Reichweite von\nb) gewerbliche        b) 11%         stehen:                     Kindern aufbewahren.\nVerwendung        Prozent-       - Kann bei Haut-            b)\nsätzebe-           kontakt eine            Nur für gewerbliche\nrechnet als        Sensibilisierung        Verwendung.\"\nThioglykol-        hervorrufen.\nsäure          - Berührung mit den\nAugen vermeiden.\n- Im Falle einer Berüh-\nrung mit den Augen\nsofort mit viel Wasser\nspülen und einen Arzt\naufsuchen.\n- Geeignete Hand-\nschuhe tragen.","2190          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1996\nb) Nummer 15 wird wie folgt gefaßt:\na              b                     C                     d                        e                                f\n\"15a Kalium-                  a) Nagelhaut-            a) 5Ge-                                           a)\nhydroxid                 entferner               wichts-                                        Enthält AJkali.\noder                                             hundert-                                       Kontakt mit den Augen\nNatrium-                                         teile3)                                        vermeiden.\nhydroxid             b) Entkräuse-            b)                                                Erblindungsgefahr.\nlungsmittel                                                            Nicht in Reichweite von\nfür die Haare                                                           Kindern aufbewahren.\naa) allgemeine           aa) 2 Ge-                                         b)\nVerwendung               wichts-                                      aa)\nhundert-                                     Enthält AJkali.\nteile3)                                      Kontakt mit den Augen\nbb) gewerbliche          bb) 4,5 Ge-                                       vermeiden.\nVerwendung               wichts-                                      Erblindungsgefahr.\nhundert-                                     Nicht in Reichweite von\nteile3)                                      Kindern aufbewahren.\nc) Mittel zur Regu-                       c) bis pH 12,7                   bb)\nlierung des pH-                                                         Nur für gewerbliche\nWertes - Ent-                                                           Verwendung.\nhaarungsmittel                                                          Kontakt mit den Augen\nvermeiden.\nd) Sonstige Ver-                          d) bispH 11                      Erblindungsgefahr.\nwendungen\nzur Regulierung                                                         c)\ndes pH-Wertes                                                           Nicht in Reichweite von\nKindern aufbewahren.\nKontakt mit den Augen\nvermeiden.\n15b     Lithium-             a) Entkräuse-           a)                                                 a)\nhydroxid                lungsmittel                                                             aa)\nfür die Haare\nEnthält Alkali.\naa) allgemeine           aa) 2Ge-                                          Kontakt mit den Augen\nVerwendung               wichts-                                      vermeiden.\nhundert-                                     Erblindungsgefahr.\nteile3)                                      Nicht in Reichweite von\nbb) gewerbliche          bb) 4,5 Ge-                                       Kindern aufbewahren.\nVerwendung               wichts-                                      bb)\nhundert-                                     Nur für gewerbliche\nteile3)                                      Verwendung.\nb) sonstige Ver-                                                           Kontakt mit den Augen\nwendungen                                                               vermeiden.\nErblindungsgefahr.\n15c     Calcium-             a) Entkräuse-           a) 7Ge-                                            Enthält AJkali.\nhydroxid                lungsmittel              wichts-                                        Kontakt mit den Augen\nfür die Haare,           hundert-                                       vermeiden.\ndie zwei                 teile                                          Erblindungsgefahr.\nKomponenten                                                             Nicht in Reichweite von\nenthalten:                                                              Kindern aufbewahren.\"\nCalcium-\nhydroxid\nund ein\nGuanidinsalz\nb) sonstige Ver-\nwendungen\nc) Die Fußnote zur bisherigen Nummer 15 wird gestrichen.\nd) Zu den Nummern 15a bis 15c wird folgende Fußnote 3 eingefügt:\n.3) Die Menge an Natrium-, Kalium- oder Lithiumhydroxid wird ausgedrückt in Gewicht als Natriumhydroxid. Bei Mischungen darf der Gesamt-\ngehalt die für das jeweilige Anwendungsgebiet festgelegte einzelne Höchstkonzentration in Spalte d nicht überschreiten. Die Menge an\nGesamthydroxid wird in diesem Fall ausgedrückt in Massenanteilen des Hydroxids mit der höchsten Molmasse.\"","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1996                                        2191\n11. In Anlage 2 Teil B Nr. 4 werden in Spalte b die Worte \"1-Hydroxypyridin-2-thion, Zinksalz\" durch die Worte\n,,2-Zinksulfidopyridin-N-oxid (Zinkpyrithion)\" ersetzt.\n12. Anlage 6 Teil A wird wie folgt geändert:\na) In der Nummer 12 Spalte c wird das Wort „Estergemischen\" durch die Angabe „Estergemischen2)\" ersetzt.\nb) Nummer 36 wird wie folgt gefaßt:\na                     b                                 C                                  d                             e\n„36      1,2-Dibrom-2,4-dicyan-             0,025 % in\nbutan                              Sonnenschutzmitteln\n0,1 %in\nsonstigen Mitteln\".\nc) folgende Nummern werden angefügt:\na                     b                                 C                                  d                             e\n„50      3-(4-Chlorphenoxy)-1,2-            0,3%\npropandiol\n(Chlorphenesin)\n51      Natriumhydroxymethyl-              0,5%\naminoacetat\n52      Silberchlorid, auf-                0,004 % , berechnet als          20 % AgCI (mim) auf TiO2\ngebracht auf Titandioxid           AgCI\nVerboten in Erzeugnissen\nfür Kinder unter 3 Jahren,\nin Mundpflegemitteln\nund in Erzeugnissen, die\num die Augen oder auf\ndie Lippen aufgetragen\nwerden\".\nd) Nach Fußnote 1 wird folgende Fußnote 2 angefügt:\n\"2) Die für jeden einzelnen Stoff festgelegte Höchstkonzentration von 0,4 % (Säure) darf bei Mischungen im Fertigerzeugnis nicht überschritten\nwerden.\"\n13. Anlage 6 Teil B wird wie folgt geändert:\na) Die Nummern 2, 15 und 30 werden gestrichen.\nb) In den Nummern 16, 21 und 29 wird jeweils die Angabe „31. 12. 1996\" durch die Angabe „31. 12. 1997\" ersetzt.\n14. In Anlage 7 Teil A wird folgende Nummer angefügt:\na                      b                                 C                                  d                               e\n„11      Polymer von N-[2(und                6%\".\n4)-(2-oxoborn-3-yliden-\nmethyQbenzyijacrylamid\n15. In Anlage 7 Teil B werden die Nummern 33 und 34                               Anlage·g\ngestrichen.                                                                   (zu § 5a Abs. 5)\nVerfahren zur Erteilung\n16. Nach Anlage 7 werden folgende Anlagen 8 und 9                                              einer Registriernummer für einen\nangefügt:                                                                              Bestandteil eines kosmetischen Mittels\n„Anlage8\n1. Der Antrag muß folgende Angaben enthalten:\n(zu§ 4 Abs. 2 und§ 5 Abs. 1)\nHinweissymbol auf bestimmte Angaben                                      a) den Namen oder die Firma und die Anschrift\noder den Firmensitz des Antragstellers;\nb) eine genaue Identifizierung des Bestandteils,\nfür den die Registriernummer beantragt wird;\nhierzu zählen:\n- die CAS-, EINECS- und Colour-lndex-\nNummer, die chemische Bezeichnung, die\nIUPAC-Bezeichnung, die INCi-Bezeichnung,","---------                ------\n2192       Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1996\ndie Bezeichnung im Europäischen Arznei-                        markt verschiedene Namen zu verwenden,\nbuch, die von der Weltgesundheitsorganisa-                     genaue Angaben zu jedem dieser Namen;\ntion empfohlene international gebräuchliche                    der Name des Erzeugnisses ist spätestens\nBezeichnung und die Bezeichnung im Sinne                       15 Tage, bevor das Erzeugnis in den Verkehr\ndes Beschlusses 96/335/EG,                                     gebracht wird, mitzuteilen.\n- die ELINCS-Bezeichnung und die amtliche                  2. Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von höch-\nNummer, die ihm im Falle einer Anmeldung                   stens vier Monaten nach Vorfage der Unterfagen\nnach chemikalienrechtlichen Vorschriften zu-               nach Nummer 1 Buchstabe a bis f zu entscheiden\ngeteilt wurde, sowie Angaben darüber, ob                   und der Antragsteller über das Ergebnis schriftlich\nein Antrag auf vertrauliche Behandlung nach                zu bescheiden. Sofern innerhalb dieser Frist eine\ndiesen Vorschriften abgelehnt bzw. ob einem                Entscheidung über den Antrag noch nicht möglich\nsolchen Antrag stattgegeben wurde,                         ist, ist der Antragsteller hierüber schriftlich zu\noder, sofern solche Bezeichnungen und Num-                    unterrichten und der Bescheid innerhalb von zwei\nmern nicht bestehen,                                          weiteren Monaten zu erfassen.\n3. Wird dem Antrag stattgegeben, so teilt die zu-\n- der Name des Grundstoffes, die Bezeich-\nnung des verwendeten Pflanzen- bzw. Tier-                  ständige Behörde dem Antragsteller schriftlich die\nRegistriernummer unter Angabe des Bestandteils\nteils, die Bezeichnungen der Komponenten\ndes Bestandteils, zum Beispiel der Lösungs-                des kosmetischen Mittels, für den sie zugeteilt\nwird, durch Bescheid mit. Die Registriernummer\nmittel;\nist siebenstellig: Die beiden ersten Ziffern geben\nc) die gesundheitsbezogene Beurteilung des Be-                   das Jahr an, in dem die Registriernummer erteilt\nstandteils, wie er in dem kosmetischen Mittel                 wird, die beiden nächsten Ziffern lauten .04\" für\nverwendet wird, unter Berücksichtigung des                    Deutschland.\ntoxikologischen Profils des Bestandteils, sei-\n4. Der Bescheid ist mit der Auflage zu verbinden,\nnes chemischen Aufbaus und des Grads der\ndaß - sofern noch nicht erfolgt - die Angabe\nExposition gemäß den in § 5b Abs. 1 Nr. 4 fest-\nnach Nummer 1 Buchstabe g innemalb der dort\ngelegten Bedingungen;\nvorgeschriebenen Frist sowie alle Änderungen\nd) den vorgesehenen Gebrauch des Bestandteils,                   der Unterlagen nach Nummer 1 der zuständigen\ninsbesondere die verschiedenen Produktkate-                    Behörde unverzüglich mitzuteilen sind. In dem\ngorien, in denen er Verwendung finden soll;                    Bescheid ist ferner darauf hinzuweisen, daß ein\ne) eine ausführliche Rechtfertigung der Gründe,                  Widerruf des Bescheides unter den Voraussetzun-\nwarum die Geheimhaltung ausnahmsweise                         gen des § 49 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrens-\nbeantragt wird, beispielsweise auf Grund der                  gesetzes erfolgen kann.\nTatsache, daß                                              5. Der Bescheid ist auf fünf Jahre zu befristen. Auf\n- der Bestandteil oder seine Funktion in dem                   erneuten Antrag kann diese Frist bis zu drei Jahren\nin Verkehr zu bringenden kosmetischen Mit-                 verlängert werden, wenn dafür außerordentliche\ntel weder in der Fachliteratur beschrieben                  Gründe vorfiegen.\nwird noch der branchenüblichen Praxis ent-              6. Die zuständigen Behörden der Länder übersenden\nspricht,                                                    einander und dem Bundesministerium die ergan-\n- die Information trotz einer Patentanmeldung                  genen Bescheide. Auf Anfrage übersenden sie\ndes Bestandteils oder seiner Verwendung                     auch die Antragsunterlagen.\"\nnoch nicht freigegeben ist,\nArtikel 2\n- die Information, wäre sie bekannt, leicht zum\nNachteil des Antragstellers zu kopieren wäre;                        Neubekanntmachung\nf) eine Erklärung, aus der hervorgeht, ob für den           Das Bundesministerium für Gesundheit kann den\nBestandteil, dessen Geheimhaltung beantragt          Wortlaut der Kosmetik-Verordnung in der vom Inkraft-\nwird, bei der zuständigen Behörde eines              treten dieser Verordnung an geltenden Fassung bekannt-\nanderen Mitgliedstaats ein Antrag eingereicht         machen.\nwurde, und Angaben darüber, wie mit diesem                                      Artikel3\nAntrag verfahren wurde;\nInkrafttreten\ng) sofern er bekannt ist, den Namen jedes Erzeug-\nnisses, das den Bestandteil enthalten wird, und         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nsofern vorgesehen ist, auf dem Gemeinschafts-        in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 23. Dezember 1996\nDer Bundesminister für Gesundheit\nIn Vertretung\nB. Wagner","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1996          2193\nErste Verordnung\nzur Änderung der UAG-Gebührenverordnung\nVom 23. Dezember 1996\nAuf Grund des§ 36 Abs. 2 des Umweltauditgesetzes                „7. Zulassung als Umweltgutachter\nvom 7. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1591) in Verbindung                     im Wiederholungsverfahren bei\nmit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes                       Beschränkung des Prüfungsge-\nvom 23. Juni 1970 (BGBI. 1S. 821) verordnet das Bundes-                  genstandes gemäß § 11 Abs. 3\nministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-                   des Umweltauditgesetzes (zu-\nheit nach Anhörung des Umweltgutachterausschusses:                       züglich Gebühren für die münd-\nliche Prüfung gemäß Nummer 1\nBuchstabe b)                      2 000 DM\nArtikel 1\n8. Erweiterung der Zulassung als\nDie UAG-Gebührenverordnung vom 18. Dezember                           Umweltgutachter nach § 9 Abs. 1\n1995 (BGBI. 1S. 2014) wird wie folgt geändert:                           Satz 1 des Umweltauditgesetzes\n(zuzüglich Gebühren für die münd-\n1 . Nach § 4 wird folgender neuer § 5 eingefügt:                        liche Prüfung gemäß Nummer 1\nBuchstabe b)                     2 000 DM\n,,§5\n9. Erweiterung der Zulassung einer\nÜbergangsvorschriften                              Umweltgutachterorganisation\n§ 1 · in Verbindung mit den Nummern 7 bis 11 der                 gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 des\nAnlage gilt auch für die Fälle, in denen ein Antrag auf              Umweltauditgesetzes               2 000 DM\nVornahme einer dort genannten Amtshandlung vor                 10. Erweiterung der Zulassung eines\nInkrafttreten der Ersten Verordnung zur Änderung der                 Umweltgutachters gemäß § 9\nUAG-Gebührenverordnung vom 23. Dezember 1996                        Abs. 1 Satz 2 des Umweltaudit-\n(BGBI. 1 S. 2193) gestellt, eine Sachentscheidung                   gesetzes                          2 000 DM\njedoch nicht getroffen wurde, sofern den Antragstel-\nlern Gelegenheit gegeben wurde, den Antrag innerhalb           11. Änderung der Eintragung von Um-\neiner angemessenen Frist kostenfrei zurückzuneh-                .   weltgutachtern aus anderen Mit-\nmen.\"                                                               gliedstaaten der Europäischen\nUnion im Zulassungsregister          500 DM\".\n2. Der bisherige§ 5 wird§ 6.\nArtikel 2\n3. Nach Nummer 6 der Anlage werden folgende Nummern               Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nangefügt:                                                  in Kraft.\nBonn, den 23. Dezember 1996\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nIn Vertretung\nJauck","2194         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1996\nBundesgesetzblatt\nTe i I II\nNr. 54, ausgegeben am 30. Dezember 1996\nTag                                                                            I n h a It                                                                             Seite\n17. 12. 96  Achte Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen des Internationalen Übereinkommens von\n1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und des Protokolls von 1978 zu diesem\nÜbereinkommen (8. SOLAS-ÄndV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         2775\n19. 12. 96  Verordnung zu dem Abkommen vom 20. Juni 1996 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland, den Vereinten Nationen und dem Sekretariat des Rahmenübereinkommens der Verein-\nten Nationen über Klimaänderungen über den Sitz des Sekretariats des Übereinkommens . . . . . . . . . .                                                       2781\nFNA: neu: 188-74-1\n20. 12. 96   Zweite Verordnung zur Inkraftsetzung der Änderungen der Anlagen A, B_ 1 und B 2 zur Verordnung\nüber die Beförderung gefähr1icher Güter auf dem Rhein (ADNR) und der Anderungen der Anlagen A,\nB 1 und B 2 zur Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Mosel . . . . . . . . . . . . . . .                                                2787\n19. 11. 96  Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  2789\n20. 11. 96   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und\nNaturerbes der Welt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           2790\n20. 11. 96   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe                                                                   2790\n21. 11. 96   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1978 über\nNormen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von\nSeeleuten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     2791\n21. 11. 96   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über Maßnahmen\nauf Hoher See bei Ölverschmutzungs-Unfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             2791\n22. 11. 96   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Erklärung des Ehewillens.\ndas Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         2792\n22. 11. 96   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Gründung der Europäischen\nFernmeldesatellitenorganisation \"EUTELSAT\"......... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     2792\n22. 11. 96   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechtsstellung der\nStaatenlosen ........................................... ~ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                2793\n22. 11. 96   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des\nim internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          2793\n22. 11. 96  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Voll-\nstreckung ausländischer Schiedssprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        2794\n22. 11. 96  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Staatsangehörigkeit\nverheirateter Frauen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          2794\n22. 11. 96  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Verminderung der Staaten-\nlosigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2795\n25. 11. 96  Bekanntmachung des deutsch-vietnamesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . .                                                                2795\n25. 11. 96  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorganisa-\ntion für geistiges Eigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             2799\n26. 11. 96  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Straßburger Abkommens über die Internationale\nPatentklassifikation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       2799\n27. 11. 96  Bekanntmachung über das Inkrafttreten der deutsch-slowenischen Gastarbeitnehmer-Vereinbarung                                                                  2800"]}