{"id":"bgbl1-1996-70-8","kind":"bgbl1","year":1996,"number":70,"date":"1996-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/70#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-70-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_70.pdf#page=26","order":8,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt (2. Binnenschiffahrts-Gefahrgutänderungsverordnung)","law_date":"1996-12-20T00:00:00Z","page":2178,"pdf_page":26,"num_pages":8,"content":["2178             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1996\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt\n(2. Binnenschiffahrts-Gefahrgutänderungsverordnung)\nVom 20. Dezember 1996\nAuf Grund des § 3 Abs. 1, 2 und 5 in Verbindung mit                (3) Der Eigentümer oder, falls ein Ausrüstungs-\n§ 4 Abs. 1, des § 5 Abs. 2 und 3. des Gesetzes über                verhältnis besteht, der Ausrüster, hat dafür zu sorgen,\ndie Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975              daß bei der Beförderung gefährlicher Güter\n(BGBI. I S. 2121), § 3 Abs. 1 geändert durch Artikel 36 des\n1. das Schiff in einem Bauzustand einschließlich der\nGesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221), § 4 Abs. 1\ntechnischen Ausrüstung erhalten wird, der den\nund § 5 Abs. 2 geändert durch Artikel 8 § 4 des Gesetzes\nAbschnitten 2 der Anlagen 8.1 und 8.2 zum\nvom 24. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1416), in Verbindung mit\nADNR - im Falle des Artikels 1 Abs. 2 Satz 2 der\n§ 1 der Verordnung zur Übertragung gefahrgutrechtlicher\nVerordnung über die Beförderung gefährlicher\nErmächtigungen auf den Bundesminister für Verkehr vom\nGüter auf der Mosel den wahlweise anwendbaren\n12. September 1985 (BGBI. 1 S. 1918) und des § 36 Abs. 3               entsprechenden Vorschriften über Bau und Aus-\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung\nrüstung - entspricht; bei Schiffen, die unter die\nder Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1\nÜbergangsvorschriften des Artikels 6 ADNR fallen,\nS. 602) verordnet das Bundesministerium für Verkehr nach\nsind darin aufgeführte Übergangsvorschriften ein-\nAnhörung von Sachverständigen:\nzuhalten,\n2. sich ein Abdruck der Anlage A zum ADNR und\nArtikel 1\nje nach Beförderungsart der Anlage 8.1 oder 8.2\nDie Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt vom 21. De-                zum ADNR und die in Randnummer 10 381\nzember 1994 (BGBI. 1S. 3971 ), geändert durch die Verord-              Abs. 1 der Anlage 8.1 oder 210 381 Abs. 1 der\nnung vom 18. Januar 1996 {BGBI. 1S. 45), wird wie folgt                Anlage 8.2 zum ADNR aufgeführten Urkunden an\ngeändert:                                                              Bord befinden,\n3. die in Randnummer 10 205 der Anlage 8.1 oder\n1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                                   21 0 205 der Anlage 8.2 zum ADNR vorgeschrie-\n,,(1) Die Verordnung über die Beförderung gefährlicher           benen Gebrauchsanweisungen mitgeführt werden,\nGüter ~uf dem Rhein (Anlage 1 der Verordnung vom\n4. in einem Schubverband oder gekuppelten Fahr-\n21. Dezember 1994, BGBI. 1994 II S. 3830, zuletzt ge-              zeugen nach Randnummer 10 219 Abs. 1 Satz 1\nändert durch die Verordnung vom 20. Dezember 1996,\nder Anlage 8.1 oder 210 219 Abs. 1 Satz 1 der\nBGBI. 1996 II S. 2787), nachstehend ADNR genannt,\nAnlage 8.2 alle Schiffe dieser Schiffszusammen-\ngilt mit den in Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung vom\nstellung mit einem auf sie ausgestellten Zulas-\n20. Dezember 1995 (BGBI. 1995 II S. 1058) bestimmten               sungszeugnis versehen sind, wenn bei minde-\nAusnahmen auf den übrigen schiffbaren Binnengewäs-\nstens einem Fahrzeug ein Zulassungszeugnis\nsern entsprechend. Sie gilt auf der Mosel nach An-\nnach Randnummer 10 282 der Anlage 8.1 oder\nlage 2 der vorgenannten Verordnung unmittelbar.\"\n210 282 der Anlage 8.2 zum ADNR vorhanden\nsein muß,\n2. In § 3 Abs. 6 erhält der erste Satzteil folgenden Wort-\nlaut:                                                           5. die in Randnummer 10 240 Satz 1 und 2 der An-\nlage 8.1 oder 210 240 Satz 1 und 2 der Anlage 8.2\n\"Das örtlich zuständige Wasser- und Schiffahrtsarnt                zum ADNR vorgeschriebenen zwei weiteren ge-\nkann für Stoffe mit der UN-Nummer 1202 der Klasse 3                eigneten Handfeuerlöscher mitgeführt werden,\nZiffer 31 c ADA und der Klasse 9 Ziffer 40\".\n6. die in den Randnummern 10 251 und 10 280 der\n3. § 4 wird wie folgt gefaßt                                           Anlage 8.1 oder 210 251 und 210 280 der An-\nlage 8.2 zum ADNR aufgeführten Untersuchun-\nn§4                                    gen und Prüfungen durchgeführt und die ent-\nBesondere Pflichten der Beteiligten                   sprechenden Bescheinigungen an Bord gegeben\n(1) Auf den Binnengewässern, für die das ADNR                 werden,\nunmittelbar oder entsprechend gilt, haben die Beteilig-         7. die in Randnummer 10 260 Abs. 1 der Anlage 8.1\nten die sich aus den Absätzen 2 bis 9 ergebenden                   oder 21 O 260 Abs. 1 der Anlage 8.2 zum ADNR\nbesonderen Pflichten.                                              vorgeschriebene besondere Ausrüstung an Bord\n(2) Der Eigentümer oder, falls ein Ausrüstungsver-            mitgeführt wird,\nhältnis besteht, der Ausrüster, darf gefährliche Güter          8. diese nur auf einem Schiff mit Zulassungszeug-\nnur befördern lassen,                                              nis nach Randnummer 10 282 oder 10 283 der\n1. wenn dies nach Artikel 2 Abs. 1 ADNR in Verbin-                 Anlage 8.1 oder 21 O 282 oder 210 283 der An-\ndung mit der Anlage A zum ADNR zugelassen ist,               lage 8.2 zum ADNR befördert werden,\n2. wenn dies nach Artikel 2 Abs. 2 ADNR in Verbin-              9. ein Sachkundiger im Sinne der Randnummer\ndung mit Randnummer 10 111 oder 10 121 der                   10 315 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Anlage 8.1 oder\nAnlage 8.1 zum ADNR in Trockengüterschiffen oder             210 315 Abs. 1 und 2 Satz 1, 210 317 Abs. 1\nRandnummer 210 121 der Anlage 8.2 zum ADNR                   und 2 Satz 1 oder 21 O 318 Abs. 1 und 2 Satz 1 der\nin Tankschiffen zugelassen ist.                              Anlage 8.2 zum ADNR unter Mitführung einer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1996               2179\ngültigen Bescheinigung nach Randnummer 10 315                Abs. 6, der Anlage 8.2 zum ADNR verwendet\nAbs. 2 Satz 2, 3 und 5 und Abs. 5 der Anlage 8.1,            werden,\n210 315Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 und Abs. 5,210 317\n23. die Lade- und Löschleitungen den Vorschriften der\nAbs. 2 Satz 2, 3 und 5 und Abs. 5 oder Abs. 6\nRandnummern 311 225 Abs. 5 und 7, 321 225\noder 210 318 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 und Abs. 5\nAbs. 5, 7 und 8 und 331 225 Abs. 5, 7 und 8 der\noder Abs. 6 der Anlage 8.2 zum ADNR an Bord\nAnlage 8.2 des ADNR entsprechen,\nanwesend ist,\n24. die in den Randnummern 321 226 Abs. 3 und\n1o. nach den Randnummern 311 200, 321 200 und\n331 200, jeweils Abs. 2, der Anlage 8.2 zum ADNR             331 226 Abs. 3 der Anlage 8.2 zum ADNR auf-\nkeine Schiffe eingesetzt werden, an denen ver-               geführten Restetanks den dort genannten Anfor-\nbotene Baustoffe verwendet werden,                           derungen entsprechen,\n11. die Klasse nach Randnummer 210 208 Abs. 2 der           25. eine Dusche und ein Augen- und Gesichtsbad\nAnlage 8.2 zum ADNR aufrechterhalten wird,                   nach den Randnummem 311 260, 321 260 und\n331 260 der Anlage B.2 zum ADNR vorhanden\n12. die Hinweise an den Zugängen nach den Rand-                  sind,\nnummern 311 217, 321 217 und 331 217, jeweils\nAbs. 3 Satz 2 und Abs. 7, der Anlage 8.2 zum            26. Hinweistafeln mit dem Rauchverbot, Verbot von\nADNR vorhanden sind,                                          Feuer und offenem Licht sowie ein Aschenbecher\nin der Nähe jedes Ausgangs nach den Rand-\n13. die in Randnummer 311 222, 321 222 oder                      nummern 311 274, 321 274 und 331 274 der\n331 222, jeweils Abs. 2, der Anlage 8.2 zum ADNR             Anlage 8.2 zum ADNR angebracht sind,\naufgeführten Ladetanköffnungen mit gasdichten\nVerschlüssen versehen sind,                             27. die in einer vollziehbaren Anordnung vorüber-\ngehender Art nach Artikel 3 ADNR getroffenen\n14. die in Randnummer 311 250, 321 250 oder                       Maßnahmen oder festgesetzten Bedingungen\n331 250 der Anlage 8.2 zum ADNR geforderten                  eingehalten werden.\nUnterlagen für die elektrische Ausrüstung an Bord\ngegeben werden,                                            (4) Der Absender (Verlader) gefährlicher Güter hat\n15. die in den Randnummern 311 225, 321 225 und             dafür zu sorgen, daß\n331 225, jeweils Abs. 2 Buchstabe a Satz 1, der         1. die nach Randnummer 6002 Abs. 2 der Anlage A\nAnlage 8.2 zum ADNR aufgeführten Lade- und                  zum ADNR zu beachtenden Vorschriften der\nLöschleitungen von jeder anderen Rohrleitung des            Abschnitte 7, 8, 10, 12 bis 15, 17 und 18, der Unter-\nSchiffes unabhängig sind,                                   abschnitte 19.4 und 19.5, der Abschnitte 23, 25\n16. die in Randnummer 311 225 Abs. 8 der Anlage 8.2             und 26, der Unterabschnitte 27 .6 und 27 .8 und\nzum ADNR aufgeführten Lade- und Lösch-                      des Anhangs I der Allgemeinen Einleitung des\nleitungen nicht zu Ballastzwecken benutzt werden            IMDG-Codes, der Einleitungen und der Stoffseiten\nkönnen,                                                     der einzelnen Klassen des IMDG-Codes sowie der\nContainer Pack-Richtlinien im Ergänzungsband des\n17. die in den Randnummern 110 240 Abs. 3 der An-               IM DG-Codes über die Verpackung und das Zusam-\nlage 8.1 oder 311 240, 321 240 und 331 240,                 menpacken gefährlicher Güter eingehalten werden\njeweils Abs. 3, der Anlage 8.2 zum ADNR auf-                und die dort vorgeschriebenen Aufschriften und\ngeführten Handfeuerlöscher sich im geschützten              Gefahrzettel an dem Versandstück angebracht\nBereich oder im Bereich der Ladung befinden,                sind,\n18. die in den Randnummern 311 241, 321 241 und\n2. das Beförderungspapier den Vorschriften der\n331 241, jeweils Abs. 2 Satz 1, der Anlage B.2 zum\nRandnummer 6002 Abs. 5 Buchstabe a, Abs. 6, 8,\nADNR aufgeführten Heiz-, Koch- oder Kühlgeräte\n9 und 1Oder Anlage A zum ADNR entspricht,\nnicht mit den dort verbotenen Stoffen oder Gasen\nbetrieben werden,                                       3. Versandstücke den Anforderungen nach Rand-\nnummer 6003 Abs. 2 der Anlage A zum ADNR\n19. die in den Randnummern 311 252, 321 252 und\n331 252, jeweils Abs. 4, der Anlage 8.2 zum ADNR            entsprechen,\nvorgeschriebene rote Kennzeichnung der Be-              4. die fehlende Explosionsgefahr im Falle der Bemer-\ntriebsmittel, die während des Ladens, Löschens              kung zu Randnummer 6401 Ziffer 52 der Anlage A\noder Entgasens nicht betrieben werden dürfen,               zum ADNR im Beförderungspapier bescheinigt\nvorgenommen wird,                                           wird,\n20. die in den Randnummern 311 252, 321 252 und             5. dem Schiffsführer die nach Randnummer 6002\n331 252, jeweils Abs. 6 Satz 1, der Anlage 8.2 zum          Abs. 5 der Anlage A zum ADNR erforderlichen\nADNR aufgeführten Steckdosen in unmittelbarer               schriftlichen Weisungen und Beförderungspapiere\nNähe des Signalmastes oder Landsteges fest                  üb~rgeben werden,\nmontiert sind,\n6. nach dem Laden die Gaskonzentration nach Rand-\n21. die Kofferdämme nach den Randnummern                        nummer 41 416, 42 416 oder 91 416, jeweils Abs. 2,\n321 220 und 331 220 der Anlage 8.2 zum ADNR                 der Anlage 8.1 zum ADNR gemessen wird und die\neingerichtet sind,                                          nach Randnummer 41 416 Abs. 3 der Anlage 8.1\n22. Flammendurchschlagssicherungen nach den                     zum ADNR notwendigen Sofortmaßnahmen ge-\nRandnummern 321 212 und 331 212, jeweils                    troffen werden,","2180           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1996\n7. dem Beförderer                                               3. nach dem Laden und Löschen eines Schiffes nach\nRandnummer 41 416, 42 416 oder 91 416, jeweils\na) die Hinweise nach Randnummer 71 002 Abs. 1\nAbs. 2, der Anlage 8.1 zum ADNR sich davon zu\nder Anlage 8.1 zum ADNR gegeben und die\nüberzeugen, daß die Zustimmung des Wohnungs-\nGenehmigungen nach Randnummer 71 002\ninhabers zum Messen der Gaskonzentration in der\nAbs. 3 der Anlage 8.1 zum ADNR übergeben\nWohnung vorliegt,\nwerden,\n4. dafür zu sorgen, daß bei Beförderung von Frei-\nb) nach Randnummer 71 381 Abs. 2 der Anlage 8.1                mengen nach Randnummer 1O 011 Abs. 1 der\nlnfonnationen über eine Beförderungsgenehmi-              Anlage 8.1 zum ADNR die Vorschriften der Rand-\ngung oder eine vorherige Benachrichtigung der             nummer 10 011 Abs. 2 der Anlage 8.1 zum ADNR\nzu ständigen Behörden übergeben werden,                   eingehalten werden,\nc) nach Randnummer 71 381 Abs. 3 der Anlage B.1             5. die in den Randnummern 10 205, 1O 371 Satz 2\nzum ADNR vor der Verladung die Bescheinigun-              und 10 374 Satz 2 der Anlage 8.1 oder 210 205,\ngen der zuständigen Behörde oder die Informa-             210 371 Abs. 1 Satz 2 und 210 374 Satz 2 der\ntionen nach den Randnummern 2704 bis 2713                 Anlage 8.2 zum ADNR genannten Gebrauchs-\nder Anlage A zum ADA übergeben werden,                    anweisungen auszulegen und Hinweistafeln anzu-\nd) die nach Randnummer 71 403 Abs. 2 und 3 der                 bringen,\nAnlage 8.1 zum ADNR erforderlichen Genehmi-            6. dafür zu sorgen, daß bei einem Schubverband\ngungen übergeben werden,                                  oder bei gekuppelten Fahrzeugen nach Rand-\ne) Container oder andere Ladungseinheiten nur                  nummer 10 219 Abs. 1 Satz 1 der Anlage 8.1\ndann übergeben werden, wenn das Packen und                oder 210 219 Abs. 1 Satz 1 der Anlage 8.2\nSichern gemäß einer internationalen Regelung              zum ADNR alle Schiffe dieser Schiffszusammen-\nim Sinne der Randnummer 6000 Abs. 1 der                   stellung mit einem auf sie ausgestellten Zulas-\nAnlage A zum ADNR erfolgt ist,                            sungszeugnis versehen sind, wenn bei min-\ndestens einem Fahrzeug ein Zulassungszeugnis\n8. der Schiffsführer nach Randnummer 71 381 Abs. 1                 nach Randnummer 10 282 der Anlage 8.1\nder Anlage 8.1 zum ADNR über zu treffende                      oder 210 282 der Anlage 8.2 zum ADNR vor-\nMaßnahmen unterrichtet wird und                                handen sein muß,\n9. die in einer vollziehbaren Anordnung vorüber-                7. dafür zu sorgen, daß die in Randnummer 10 240\ngehender Art nach Artikel 3 ADNR getroffenen                   Satz 1 und 2 der Anlage 8.1 oder 210 240 Satz 1\nMaßnahmen oder festgesetzten Bedingungen ein-                  und 2 der Anlage 8.2 zum ADNR vorgeschriebe-\ngehalten werden.                                               nen zwei weiteren geeigneten Handfeuerlöscher\nmitgeführt werden,\n(5) Der Schiffsführer darf gefährliche Güter nur\n8. dafür zu sorgen, daß die in Randnummer 10 260\nbefördern,\nAbs. 1 der Anlage 8.1 oder 210 260 Abs. 1 der\n1. wenn dies nach Artikel 2 Abs. 1 ADNR in Ver-                    Anlage B.2 zum ADNR aufgeführte besondere\nbindung mit der Anlage A zum ADNR zugelassen                   Ausrüstung mitgeführt wird,\nist,                                                        9. dafür zu sorgen, daß die in Randnummer 10 280\n2. wenn dies nach Artikel 2 Abs. 2 ADNR in Ver-                    Abs. 1 der Anlage B.1 oder 21 O 280 Abs. 1 der\nbindung mit Randnummer 10 111 oder 10 121 der                  Anlage B.2 zum ADNR aufgeführten Untersuchun-\nAnlage B.1 zum ADNR in Trockengüterschiffen oder               gen durchgeführt werden,\nRandnummer 210 121 der Anlage B.2 ADNR in                  10. dafür zu sorgen, daß gefährliche Güter nur auf\nTankschiffen zugelassen ist.                                   einem Schiff mit Zulassungszeugnis nach Rand-\nnummer 10 282 oder 10 283 der Anlage 8.1 oder\n(6) Der Schiffsführer hat bei der Beförderung                   210 282 oder 210 283 der Anlage 8.2 zum ADNR\ngefährlicher Güter                                                 befördert werden,\n1. dafür zu sorgen, daß das Schiff in einem Bau-             11. die in den Randnummern 1O 301, 21 301,\nzustand einschließlich der technischen Ausrüstung            31 301, 42 301, 43 301, 61 301, 71 301 und 81 301\nerhalten wird, der den Abschnitten 2 der Anlagen             der Anlage B.1 oder 210 301, 221 301, 231 301,\nB.1 und 8.2 zum ADNR - im Falle des Artikels 1               241 301, 261 301, 281 301 und 291 301 der An-\nAbs. 2 Satz 2 der Verordnung Ober die Beförde-               lage 8.2 zum ADNR aufgeführten Vorschriften\nrung gefährlicher Güter auf der Mosel den wahl-              über den Zugang zu Laderäumen, Ladetanks,\nweise anwendbaren entsprechenden Vorschriften                Restetanks, Pumpenräumen unter Deck, Koffer-\nüber den Bau und die Ausrüstung - entspricht;                dämmen, Wallgängen, Doppelböden und Auf-\nbei Schiffen, die unter die Übergangsvorschriften            stellungsräumen und über Kontrollen zu be-\nnach Artikel 6 ADNR fallen, sind darin aufgeführte           achten,\nÜbergangsvorschriften einzuhalten,                       12. die in Randnummer 10 308 Satz 1 der Anlage 8.1\n2. im Falle des Artikels 1 Abs. 2 Satz 2 der Ver-                oder 210 308 Satz 1 der Anlage B.2 aufgeführten\nordnung über die Beförderung gefährlicher Güter              Anforderungen bei Reparatur- und Wartungs-\nauf der Mosel das in Satz 3 genannte Zeugnis                 arbeiten einzuhalten,\nan Bord aufzubewahren und auf Verlangen zu-              13. ein Sachkundiger im Sinne der Randnummer\nständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen,                 10 315 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Anlage 8.1 oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1996             2181\n210 315 Abs. 1 und 2 Satz 1,210 317 Abs. 1 und 2        24. das Umladeverbot nach Randnummer 10 409\nSatz 1 oder 210 318 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Anla-           der Anlage 8.1 oder 21 0 409 der Anlage 8.2 zum\nge 8.2 zum ADNR unter Mitführung einer gültigen             ADNR zu beachten,\nBescheinigung nach Randnummer 10 315 Abs. 2             25. die Vorschriften über die Lüftung nach den Rand-\nSatz 2, 3 und 5 und Abs. 5 der Anlage 8.1, 210 315          nummern 10 412, 21 412 Abs. 1, 31 412 Abs. 1,\nAbs, 2 Satz 2, 3 und 5 und Abs. 5, 210 317                  41 412 Abs. 1, 52 412 Abs. 1 und 91 412 Abs. 1\nAbs. 2 Satz 2, 3 und 5 und Abs. 5 oder Abs. 6               der Anlage 8.1 oder 241 412 Abs. 1 der Anlage 8.2\noder 21 0 318 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 und Abs. 5             zum ADNR zu beachten,\noder Abs. 6 der Anlage 8.2 zum ADNR an Bord\nanwesend ist,                                           26. die Regelungen über das Handhaben und Stauen\nder Ladung nach den Randnummern 10 414,\n14. dafür zu sorgen, daß gefährliche Güter nach Rand-            11 414, 41 414 Abs. 1, 42 414, 43 414, 52 414,\nnummer 10 322 Abs. 1 Satz 1 der Anlage 8.1 zum              61 414, 71 414 und 91 414 der Anlage 8.1 oder\nADNR gegen Witterungseinflüsse und Spritz-                  221 414 und 261 414 der Anlage 8.2 zum ADNR\nwasser geschützt werden,                                    einzuhalten,\n15. das Verbot über die Beförderung von Fahrgästen          27. dafür zu sorgen, daß die in den Randnummern\nnach Randnummer 10 327 Abs. 1 Satz 1 der An-                10 416, 41 416 Abs. 1 und 2, 42 416 Abs. 1 und 2\nlage 8.1 oder 210 327 Abs. 1 Satz 1 der Anlage 8.2          und 91 416 Abs. 1 und 2 der Anlage 8.1 zum\nzum ADNR zu beachten,                                       ADNR vorgeschriebenen Maßnahmen während\n16. nach Randnummer 10 331 der Anlage 8.1 oder                  des Ladens, Beförderns, Löschens und Handha-\n210 331 Abs. 1 der Anlage 8.2 zum ADNR nur                  bens der Ladung getroffen werden,\nMotoren zu verwenden, die mit Kraftstoff mit            28. die\neinem Flammpunkt von mehr als 55 °c betrieben\na) in Randnummer 10 381 Abs. 1 und 3 der\nwerden,\nAnlage 8. 1 oder 210 381 Abs. 1, 3 und 4 der\n17. die Vorschriften über Feuer und offenes Licht nach              Anlag~ 8.2 zum ADNR aufgeführten Urkunden,\nRandnummer 10 341 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der              b) Bescheinigungen über Untersuchungen und\nAnlage 8.1 oder 21 0 341 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2               Prüfungen nach Randnummer 10 280 Abs. 2\nder Anlage 8.2 zum ADNR zu beachten,                            der Anlage 8.1 oder 210 280 Abs. 2 und 3 der\n18. das Verbot über das Beheizen von Laderäumen                     Anlage 8.2 zum ADNR,\nnach Randnummer 1 0 342 der Anlage 8.1 oder                 c) Hinweise, Genehmigungen, Informationen und\nder Ladung nach den Vorschriften der Rand-                      Bescheinigungen nach den Randnummern\nnummer 210 342 Abs. 1 der Anlage 8.2 zum ADNR                   71 002 Abs. 1 und 3, 71 381 Abs. 2 und 3 und\nzu beachten,                                                    71 403 Abs. 2 und 3 der Anlage 8.1 zum ADNR\n19. die elektrischen Einrichtungen nach Randnummer              an Bord aufzubewahren und auf Verlangen zu-\n10 351 Abs. 1 der Anlage 8.1 oder 210 351 Abs. 1            ständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen,\nder Anlage 8.2 zum ADNR in einwandfreiem                29. die nach Randnummer 10 385 der Anlage 8.1\nZustand zu halten und das Verbot der Verwendung             oder 210 385 der Anlage 8.2 zum ADNR erforder-\nbeweglicher elektrischer Leitungen nach Rand-               lichen schriftlichen Weisungen für das Verhalten\nnummer 10 351 Abs. 2 Satz 1 der Anlage 8.1                  bei Unfällen oder Zwischenfällen mitzuführen und\noder 210 351 Abs. 2 Satz 1 der Anlage 8.2 zum               zu beachten, diese allen Personen an Bord zur\nADNR zu beachten,                                           Kenntnis zu geben und während der Beförderung\n20. im geschützten Bereich und in den Laderäumen                im Steuerhaus griffbereit und deutlich getrennt von\nnach Randnummer 10 354 der Anlage 8.1 oder                  nicht anwendbaren Weisungen bereitzuhalten,\n210 354 der Anlage 8.2 zum ADNR nur trag-               30. das Abtreiben des Schiffes durch Stahltrossen\nbare Lampen mit eigener Stromquelle zu ver-                 nach der Randnummer 10 476 der Anlage 8.1\nwenden, die dem Typ „bescheinigte Sicherheit\"               oder 210 476 der Anlage 8.2 zum ADNR zu ver-\nentsprechen,                                                hindern,\n21. dafür zu sorgen, daß das Rauchverbot nach Rand-         31. die Vorschriften über die Beförderungsart nach\nnummer 10 374 Abs. 1 Satz 1 der Anlage 8.1                  den Randnummern 10 501, 11 501 Satz 1 und\noder 210 374 Abs. 1 Satz 1 der Anlage 8.2 zum               71 501 Satz 1 der Anlage 8.1 oder 210 501 der\nADNR beachtet wird,                                         Anlage 8.2 zum ADNR einzuhalten,\n22. die Zusammenladeverbote in den Laderäumen               32. dafür zu sorgen, daß an Bord stilliegender Schiffe\nnach den Randnummern 10 403, 11 403, 21 403,                nach Randnummer 10 504 Abs. 2 Satz 1 der\n31 403, 41 403, 42 403, 43 403, 51 403, 52 403,             Anlage B.1 oder 210 504 Abs. 2 Satz 1 der\n61 403, 62 403, 71 403, 81·403 und 91 403 der               Anlage B.2 zum ADNR sich ein Sachkundiger\nAnlage 8.1 zum ADNR zu beachten,                            aufhält,\n23. nach Randnummer 10 407 der Anlage 8.1 oder              33. die in Randnummer 10 504 der Anlage 8.1 oder\n21 0 407 der Anlage 8.2 zum ADNR nur an den                 210 504 der Anlage 8.2 zum ADNR, jeweils\nvon der örtlich zuständigen Behörde bezeich-                Abs. 3 Satz 1 und 3, genannten Abstände ein-\nneten oder für diesen Zweck zugelassenen Stellen            zuhalten,\nLade-, Lösch- und Entgasungsvorgänge vorzu-             34. die Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuß-\nnehmen,                                                     und Futtermitteln nach den Randnummern","2182         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1996\n11 410, 31 410, 43 410, 61 410, 62 410, 71 410           49. die Vorschriften über das gleichzeitige Laden und\nund 91 410 der Anlage 8.1 zum ADNR einzuhalten,              Löschen nach Randnummer 21 0 424 Satz 1 der\n35. die Vorschriften über Feuer und offenes Licht nach           Anlage 8.2 zum ADNR einzuhalten,\nRandnummer 11 441 der Anlage 8.1 oder 21 0 441           50. dafür zu sorgen, daß die Vorschriften über\nSatz 1 der Anlage 8.2 zum ADNR zu beachten,                  Ausführung und Verwendung der Lade- und\nLöschleitungen nach Randnummer 21 0 425 der\n36. das Verbot der Benutzung von elektrischen Ein-\nAnlage 8.2 zum ADNR eingehalten werden,\nrichtungen nach Randnummer 11 451 Satz 1\nder Anlage 8.1 oder 210 451 der Anlage 8.2 zum           51. die in den Bauvorschriften vorgeschriebene\nADNR einzuhalten,                                            Dusche und das Augen- und Gesichtsbad nach\nRandnummer 210 460 der Anlage 8.2 zum ADNR\n37. dafür zu sorgen, daß nur an den in Randnummer\nbereitzuhalten,\n210 307 Abs. 1 der Anlage 8.2 zum ADNR durch\ndie örtlich zuständige Behörde bezeichneten              52. dafür zu sorgen, daß die in Randnummer 231 302,\noder für den Zweck des Entgasens zugelassenen                281 302 oder 291 302, jeweils Abs. 2, der An-\nStellen durch sachkundige Personen oder zu-                  lage 8.2 zum ADNR vorgeschriebenen täglichen\ngelassene Firmen entgast wird,                               Prüfungen durchgeführt und daß die Bilge und die\nAuffangwannen in sauberem und produktfreiem\n38. dafür zu sorgen, daß Ballastwasser nicht entgegen            Zustand gehalten werden,\nden Vorschriften in Randnummer 210 320 Abs. 1\nSatz 1 der Anlage B.2 zum ADNR in Kofferdämme            53. eine Berieselungsanlage nach Randnummer\nund Aufstellungsräume gefüllt wird,                          221 428,231 428,261 428,281 428 oder 291 428\nder Anlage 8.2 zum ADNR bereitzuhalten und in\n39. die Ladetanks, Restetanks und die Zugangs-                   den dort genannten Fällen in Betrieb zu nehmen,\nöffnungen von Pumpenräumen unter Deck,\nKofferdämmen und Aufstellungsräumen nach                 54. die Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen nach\nRandnummer 210 322 der Anlage 8.2 zum ADNR                   Randnummer 311 221, 321 221 oder 331 221 der\ngeschlossen zu halten,                                       Anlage 8.2 zum ADNR funktionsfähig zu erhalten,\n40. dafür zu sorgen, daß keine Verbindung zwischen           55. dafür zu sorgen, daß die Ladetanköffnungen\nden in Randnummer 21 0 325 Abs. 1 der Anlage                 gemäß den Vorschriften in den Randnummern\n8.2 zum ADNR genannten Rohrteitungsgruppen                   311 222, 321 222 und 331 222, jeweils Abs. 2, der\nhergestellt wird,                                            Anlage 8.2 zum ADNR gasdicht bleiben,\n41. dafür zu sorgen, daß die Vorschriften über das           56. alle Landanschlüsse nach Randnummer 311 225,\nUnterbringen von Beibooten in Randnummer                     321 225 oder 331 225, jeweils Abs. 2 Buchstabe f,\n210 329 Satz 1 der Anlage 8.2 zum ADNR ein-                  der Anlage 8.2 zum ADNR zu betreiben,\ngehalten werden,                                         57. die Feuerlöscher nach den Randnummern 11 0 240\n42. dafür zu sorgen, daß im Bereich der Ladung nach              Abs. 3 der Anlage 8.1 oder 311 240, 321 240\nRandnummer 210 375 Satz 1 der Anlage 8.2 zum                 oder 331 240, jeweils Abs. 3, der Anlage 8.2 zum\nADNR keine Arbeiten ausgeführt werden, bei                   ADNR im geschützten Bereich bereitzuhalten,\ndenen die Möglichkeit der Funkenbildung besteht,         58. die Bestimmungen über den Betrieb elektrischer\n43. die in Randnummer 210 410 Abs. 1 der Anlage 8.2              Einrichtungen nach Randnummer 311 252, 321 252\nzum ADNR vorgeschriebenen Prüflisten vor dem                 oder 331 252, jeweils Abs. 1 und 3 Buchstabe a,\nLaden und Löschen auszufüllen,                               der Anlage 8.2 zum ADNR einzuhalten,\n44. dafür zu sorgen, daß die in Randnummer 210 416           59. dafür zu sorgen, daß die Kofferdämme nach den\nAbs. 5 der Anlage 8.2 zum ADNR vorgeschrie-                  Randnummern 321 220 oder 331 220, jeweils\nbenen Mittel angebracht sind,                                Abs. 3 und 4, der Anlage 8.2 zum ADNR nicht über\n45. die vorgeschriebenen Sicherheits- und Kontroll-              feste Rohrleitungen verbunden und Flammen-\neinrichtungen, Absperrarmaturen der Lade- und                durchschlagsiebe vorhanden sind,\nLöschleitungen sowie die Rohrleitungen der Nach-         60. der jeweiligen Klasse nach Randnummer 231 222,\nlenzsysteme nach Randnummer 210 416 Abs. 2                   241 222, 261 111, 281 222 oder 291 222 der An-\nund 3 der Anlage 8.2 zum ADNR ordnungsgemäß                  lage 8.2 zum ADNR, wenn dies in der Stoff-\nzu bedienen,                                                 liste für ein Typ C-Schiff verlangt wird, die\n46. dafür zu sorgen, daß die Vorschriften über den               Hochgeschwindigkeitsventile so einzustellen, daß\nVerschluß von Fenstern und Türen in Rand-                    sie während der Reise normalerweise nicht an-\nnummer 210 417 Abs. 1 Satz 1 und 3 der                       sprechen,\nAnlage 8.2 zum ADNR eingehalten werden,                  61. die nach den Abschnitten 3 und 4 der Anlagen 8.1\n47. dafür zu sorgen, daß die nach Randnummer                     und B.2 zum. ADNR zur Abwehr von Gefahren\n210 421 Abs. 1 der Anlage 8.2 zum ADNR in                    erlassenen Betriebsvorschriften und zusätzlichen\nder Stoffliste aufgeführten oder nach Abs. 3                 Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen\numgerechneten Füllungsgrade nicht überschritten              und Handhaben gefährlicher Güter zu beachten\nwerden,                                                      und alle an Bord befindlichen Personen hierzu\nanzuhalten,\n48. dafür zu sorgen, daß die Vorschriften über das\nÖffnen von Öffnungen in Randnummer 210 422·              62. die in den Randnummern 10 401, 11 401 und\nder Anlage 8.2 zum ADNR eingehalten werden,                  71 401 Abs. 1 bis 3, 6, 7 und 8 der Anlage B.1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil 1·Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1996            2183\nzum ADNR (Begrenzung der beförderten Mengen)               b) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 2 nicht dafür sorgt,\nzugelassene Höchstmasse des jeweiligen gefähr-                daß sich ein Abdruck der dort genannten\nlichen Gutes einzuhalten,                                     Vorschriften oder Urkunden an Bord befindet,\n63. die in den Randnummern 10 500 Abs. 1 und 3,                  c) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 3 nicht dafür sorgt,\n10 503, 11 505, 11 508, 41 505 und 52 505 der                 daß eine Gebrauchsanweisung in deutscher,\nAnlage 8.1 sowie 21 0 500 und 21 0 503 der                    französischer oder niederländischer Sprache\nAnlage 8.2 zum ADNR enthaltenen Vorschriften                  mitgeführt wird,\nüber den Verkehr der Schiffe einzuhalten,                  d) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 4 nicht dafür sorgt,\n64. die in einer vollziehbaren Anordnung vorüber-                   daß alle Schiffe der Schiffszusammenstellung\ngehender Art nach Artikel 3 ADNR getroffenen                  mit einem Zulassungszeugnis versehen sind,\nMaßnahmen oder festgesetzten Bedingungen                   e) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 5 nicht dafür sorgt,\neinzuhalten.                                                  daß mindestens zwei weitere Handfeuerlöscher\n(7) Alle sonstigen an Bord befindlichen Personen                mitgeführt werden,\nhaben bei der Beförderung gefährlicher Güter                     f) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 6 nicht dafür sorgt,\n1. die in den Abschnitten 3 und 4 der Anlagen 8.1                   daß eine Untersuchung oder Prüfung durch-\nund 8.2 zum ADNR zur Abwehr von Gefahren                       geführt oder eine Bescheinigung an Bord\nenthaltenen Betriebsvorschriften und zusätzlichen              gegeben wird,\nVorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und          g) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 7 nicht dafür sorgt,\nHandhaben gefährlicher Güter zu beachten,                      daß die besondere Ausrüstung an Bord mit-\n2. das Rauchverbot nach Randnummer 10 374 Satz 1                    geführt wird,\nder Anlage 8.1 oder 210 37 4 Satz 1 der Anlage 8.2          h) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 8 nicht dafür sorgt,\nzum ADNR zu beachten,                                          daß gefährliche Güter auf einem Schiff mit\n3. die vom Schiffsführer aus Gründen der Sicherheit                 Zulassungszeugnis befördert werden,\nan Bord erteilten Weisungen zu befolgen,                    i) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 9 nicht dafür sorgt,\n4. die nach Randnummer 10 385 Abs. 1 der Anlage 8.1                 daß ein Sachkundiger unter Mitführung einer\noder 210 385 Abs. 1 der Anlage 8.2 zum ADNR                    gültigen Bescheinigung an Bord anwesend\nerforderlichen schriftlichen Weisungen für das                 ist,\nVerhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen zu               j) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 10 nicht dafür sorgt,\nbeachten,                                                      daß keine dort genannten Schiffe eingesetzt\n5. die in einer vollziehbaren Anordnung vorüber-                    werden,\ngehender Art nach Artikel 3 ADNR getroffenen                k) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 11 nicht dafür sorgt,\nMaßnahmen oder festgesetzten Bedingungen                       daß die Klasse aufrechterhalten wird,\neinzuhalten.\n1) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 12 nicht dafür sorgt,\n(8) Der Empfänger hat die nach dem jeweiligen                   daß ein dort genannter Hinweis vorhanden ist,\nAbsatz 1 Satz 1 und Absatz 2 der Randnummern                     m) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 13 nicht dafür sorgt,\n41 416, 42 416 und 91 416 der Anlage 8.1 zum ADNR                   daß die Ladetanköffnungen mit gasdichten\nvorgeschriebenen Messungen der Gaskonzentration                     Verschlüssen versehen sind,\ndurchzuführen und die nach dem jeweiligen Absatz 3\nder Randnummern 41 416, 42 416 und 91 416 der                    n) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 14 nicht dafür sorgt,\nAnlage 8.1 zum ADNR notwendigen Sofortmaßnah-                       daß eine Unterlage an Bord gegeben wird,\nmen zu treffen.                                                  o) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 15 nicht dafür sorgt,\ndaß die Lade- oder Löschleitungen von jeder\n(9) Wird der Absender (Verlader) im Auftrag eines\nanderen Rohrleitung des Schiffes unabhängig\nDritten tätig, so hat der Auftraggeber den Verlader vor\nsind,\nder Verladung auf das gefährliche Gut und dessen\nBezeichnung (Stoffnummer - soweit vorhanden -,                   p) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 16 nicht dafür sorgt,\nBenennung, Klasse, Ziffer und gegebenenfalls Buch-                  daß Lade- oder Löschleitungen nicht zu Ballast-\nstabe) schriftlich hinzuweisen. Dies gilt nicht, wenn               zwecken benutzt werden können,\nder Auftraggeber die Beförderungspapiere selbst                  q) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 17 nicht dafür sorgt,\nausstellt.\"                                                         daß sich mindestens zwei weitere Handfeuer-\nlöscher an einer dort genannten Stelle befinden,\n4. § 5 wird wie folgt gefaßt:                                       r) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 18 nicht dafür sorgt,\n,,§5                                    daß Heiz-, Koch- oder Kühlgeräte nicht mit den\ndort genannten Stoffen oder Gasen betrieben\nOrdnungswidrigkeiten\nwerden,\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 10 Abs. 1 Nr. 1\ns) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 19 nicht dafür sorgt,\ndes Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter\ndaß die rote Kennzeichnung vorgenommen\nhandelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nwird,\n1 . als Eigentümer oder Ausrüster                                t) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 20 nicht dafür sorgt,\na) entgegen§ 4 Abs. 2 gefährliche Güter befördern              daß die dort genannten Steckdosen fest mon-\nläßt,                                                      tiert sind,","2184          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1996\nu) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 21 nicht dafür sorgt,           6. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 7 nicht dafür sorgt, daß\ndaß Kofferdämme eingerichtet sind,                        mindestens zwei weitere Handfeuerlöscher mit-\ngeführt werden,\nv) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 22 nicht dafür sorgt,\ndaß Flammendurchschlagssicherungen verwen-             7. entgegen§ 4 Abs. 6 Nr. 8 nicht dafür sorgt, daß die\ndet werden,                                               besondere Ausrüstung an Bord mitgeführt wird,\nw} entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 23 nicht dafür sorgt,           8. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 9 nicht dafür sorgt, daß\ndaß die Lade- und Löschleitungen den dort                 die dort genannten Untersuchungen durchgeführt\ngenannten Vorschriften entsprechen,                       werden,\nx} entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 24 nicht dafür sorgt,           9. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 10 nicht dafür sorgt, daß\ndaß Restetanks den dort genannten Anforderun-             gefährliche Güter auf einem Schiff mit Zulassungs-\ngen entsprechen,                                          zeugnis befördert werden,\ny) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 25 nicht dafür sorgt,          10. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 11 die dort genannten\ndaß eine Dusche und ein Augen- und Gesichts-              Vorschriften nicht beachtet,\nbad vorhanden sind, oder                              11. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 12 die aufgeführten\nz) entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 26 nicht dafür sorgt,              Anforderungen nicht einhält,\ndaß die dort genannten Hinweistafeln und              12. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 13 nicht dafür sorgt, daß\nAschenbecher angebracht sind, oder                        ein Sachkundiger unter Mitführung einer gültigen\n2. als Absender (Verlader) gefährlicher Güter                     Bescheinigung an Bord anwesend ist,\na} entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 1 nicht dafür sorgt,           13. entgegen§ 4 Abs. 6 Nr. 14 nicht dafür sorgt, daß\ndaß die dort genannten Vorschriften eingehalten           gefährliche Güter gegen Witterungseinflüsse und\nwerden oder die dort genannten Aufschriften               Spritzwasser geschützt werden,\noder Gefahrzettel an dem Versandstück ange-           14. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 15 einen Fahrgast\nbracht sind,                                              befördert,\nb} entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 2 nicht dafür sorgt,           15. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 16 einen Motor verwendet,\ndaß das Beförderungspapier den dort genann-               der mit einem Kraftstoff mit einem Flammpunkt\nten Vorschriften entspricht,                              von nicht mehr als 55 °c betrieben wird,\nc) entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 3 nicht dafür sorgt,           16. entgegen§ 4 Abs. 6 Nr. 17 oder 35 die Vorschriften\ndaß Versandstücke den dort genannten Anfor-               über Feuer und offenes Licht nicht beachtet,\nderungen entsprechen,\n17. entgegen§ 4 Abs. 6 Nr. 18 einen Laderaum oder\nd) entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 5 nicht dafür sorgt,               die Ladung beheizt,\ndaß dem Schiffsführer schriftliche Weisungen\nund ein Beförderungspapier übergeben werden,          18. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 19 die elektrischen\nEinrichtungen nicht in einwandfreiem Zustand\ne) entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 6 nicht dafür sorgt,               hält oder bewegliche elektrische Leitungen ver-\ndaß die Gaskonzentration gemessen wird,                   wendet,\nf) entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 7 Buchstabe a bis d            19. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 20 andere als die dort\nnicht dafür sorgt, daß die dort genannten\ngenannten Lampen verwendet,\nHinweise, Genehmigungen, Informationen und\nBescheinigungen übergeben werden, oder                20. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 21 nicht dafür sorgt, daß\ndas Rauchverbot beachtet wird,\ng} entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 8 nicht dafür sorgt,\ndaß der Schiffsführer im Umfang der mindestens        21. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 22 die Zusammenlade-\nzu gebenden Hinweise unterrichtet wird.                   verbote nicht beachtet,\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1                22. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 23 einen Lade-, Lösch-\nNr. 1 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher             oder Entgasungsvorgang an anderen als den dort\nGüter handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als               genannten Stellen vornimmt,\nSchiffsführer\n23. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 24 das Umladeverbot nicht\n1. entgegen § 4 Abs. 5 gefährliche Güter befördert,             beachtet,\n2. entgegen§ 4 Abs. 6 Nr. 2 ein Zeugnis nicht auf-\n24. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 25 die Vorschriften über\nbewahrt oder nicht rechtzeitig aushändigt,\ndie Lüftung nicht beachtet,\n3. entgegen§ 4 Abs. 6 Nr. 4, 41, 46, 48 oder 50 nicht\ndafür sorgt, daß die dort genannten Vorschriften        25. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 26 die Regelungen über\neingehalten werden,                                         das Handhaben und Stauen der Ladung nicht\neinhält,\n4. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 5 eine Gebrauchsan-\nweisung in deutscher, französischer oder nieder-        26. entgegen§ 4 Abs. 6 Nr. 27 nicht dafür sorgt, daß\nländischer Sprache nicht auslegt oder eine Hin-             eine dort genannte Maßnahme getroffen wird,\nweistafel nicht anbringt,                               27. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 28 eine Urkunde, eine\n5. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 6 nicht dafür sorgt, daß             Bescheinigung, einen Hinweis, eine Genehmigung\nalle Schiffe der Schiffszusammenstellung mit                oder eine Information nicht aufbewahrt oder nicht\neinem Zulassungszeugnis versehen sind,                      oder nicht rechtzeitig aushändigt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1996                 2185\n28. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 29 die dort genannten             45. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 51 die Dusche oder das\nschriftlichen Weisungen nicht mitführt, nicht                  Augen- und Gesichtsbad nicht bereithält,\nbeachtet, nicht zur Kenntnis gibt oder nicht oder\n46. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 52 nicht dafür sorgt, daß\nnicht in der vorgeschriebenen Weise bereithält,\ndie dort genannten Prüfungen durchgeführt und\n29. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 30 das Abtreiben des                   die Bilge und die Auffangwannen in dem dort\nSchiffes nicht oder nicht in der vorgesehenen                  genannten Zustand gehalten werden,\nWeise verhindert,\n47. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 53 eine Berieselungs-\n30. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 31 die Vorschriften Ober               anlage nicht bereithält oder nicht in Betrieb nimmt,\ndie Beförderungsart nicht einhält,\n48. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 54 Sicherheits- und\n31. entgegen§ 4 Abs. 6 Nr. 32 nicht dafür sorgt, daß               Kontrolleinrichtungen nicht funktionsfähig erhält,\nsich ein Sachkundiger an Bord aufhält,\n49. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 55 nicht dafür sorgt, daß\n32. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 33 die dort genannten                  die Ladetanköffnungen gasdicht bleiben,\nAbstände nicht einhält,\n50. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 56 einen Landanschluß\n33. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 34 Vorsichtsmaßnahmen                  nicht oder nicht richtig betreibt,\nbei Nahrungs-, Genuß- oder Futtermitteln nicht\n51. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 58 die dort genannten\neinhält,\nBestimmungen über den Betrieb elektrischer\n34. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 36 eine elektrische Ein-               Einrichtungen nicht einhält,\nrichtung benutzt,\n52. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 59 nicht dafür sorgt, daß\n35. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 37 nicht dafür sorgt,                  Kofferdämme nicht über feste Rohrleitungen\ndaß nur an den dort genannten Stellen durch                    verbunden und Flammendurchschlagsiebe vor-\nsachkundige Personen oder zugelassene Firmen                   handen sind,\nentgast wird,                                            53. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 62 eine Höchstmasse\n36. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 38 nicht dafür sorgt,                  nicht einhält oder\ndaß Ballastwasser nicht in Kofferdämme oder              54. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 63 die dort genannten\nAufstellungsräume gefüllt wird,                                Vorschriften über den Verkehr der Schiffe nicht\n37. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 39 Ladetanks, Reste-                   einhält.\ntanks oder Zugangsöffnungen nicht geschlossen\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1\nhält,\ndes Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter\n38. entgegen§ 4 Abs. 6 Nr. 40 nicht dafür sorgt, daß         handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nkeine Verbindung zwischen den dort genannten\nRohrleitungsgruppen hergestellt wird,                    1. als sonstige an Bord befindliche Person\n39. entgegen§ 4 Abs. 6 Nr. 42 nicht dafür sorgt, daß             a) entgegen § 4 Abs. 7 Nr. 2 das Rauchverbot nicht\nkeine dort genannten Arbeiten ausgeführt werden,                 beachtet oder\n40. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 43 eine Prüfliste nicht,             b) entgegen § 4 Abs. 7 Nr. 3 oder 4 eine Weisung\nnicht richtig, nicht vollständig, nicht in der                   nicht befolgt oder nicht beachtet,\n, vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig            2. als Empfänger entgegen§ 4 Abs. 8 eine Messung\nausfüllt,                                                    nicht durchführt oder\n41. entgegen§ 4 Abs. 6 Nr. 44 nicht dafür sorgt, daß\n3. als Auftraggeber entgegen § 4 Abs. 9 Satz 1 einen\ndie dort genannten Mittel angebracht sind,\nHinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht\n42. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 45 die vorgeschriebenen              in der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-\nSicherheits- und Kontrolleinrichtungen, Absperr-             zeitig abgibt.\narmaturen der Lade- und Löschleitungen oder die\n(4) Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungs-\nRohrleitungen der Nachlenzsysteme nicht bedient,\nwidrigkeiten wird im Bereich der Bundeswasser-\n43. entgegen§ 4 Abs. 6 Nr. 47 nicht dafür sorgt, daß         straßen den Wasser- und Schiffahrtsdirektionen über-\ndie dort genannten Füllungsgrade nicht über-             tragen.\"\nschritten werden,\nArtikel2\n44. entgegen § 4 Abs. 6 Nr. 49 die Vorschriften über\ngleichzeitiges Laden und Löschen nicht einhält,         Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 20. Dezember 1996\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nSandhäger"]}