{"id":"bgbl1-1996-70-5","kind":"bgbl1","year":1996,"number":70,"date":"1996-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/70#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-70-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_70.pdf#page=2","order":5,"title":"Gesetz über die Veräußerung von Teilzeitnutzungsrechten an Wohngebäuden (Teilzeit-Wohnrechtegesetz - TzWrG)","law_date":"1996-12-20T00:00:00Z","page":2154,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["2154            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1996\nGesetz\nüber die Veräußerung\nvon Teilzeitnutzungsrechten an Wohngebäuden*)\n(Teilzeit-Wohnrechtegesetz - TzWrG}\nVom 20. Dezember 1996\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                   (3) Der Veräußerer kann vor Vertragsabschluß eine\nÄnderung gegenüber den im Prospekt enthalten~n An-\ngaben vornehmen, soweit dies auf Grund von Umständen\n§1\nerforderlich wird, auf die er keinen Einfluß nehmen konnte.\nAnwendungsbereich\n(4) In jeder Werbung für den Abschluß von Verträgen\n(1) Dieses Gesetz gilt für Verträge über die Teilzeitnut-         über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden ist anzuge-\nzung von Wohngebäuden zwischen einer Person, die sol-                ben, daß der Prospekt erhältlich ist und wo er angefordert\nche Verträge in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruf-              werden kann.\nlichen Tätigkeit abschließt (Veräußerer), und einer natür-\nlichen Person, die bei Vertragsabschluß außerhalb ihrer                                            §3\ngewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt (Erwer-\nber).                                                                            Schriftform; erforderliche Angaben\n(2) Vertrag über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden                (1) Der Vertrag über die Teilzeitnutzung von Wohn-\nist jeder Vertrag, durch den ein Veräußerer einem Erwerber           gebäuden bedarf der schriftlichen Form, soweit nicht in\ngegen Zahlung eines Gesamtpreises das Recht verschafft               anderen Vorschriften eine strengere Form vorgeschrieben\noder zu verschaffen verspricht, für die Dauer von minde-             ist. Hat der Erwerber seinen Wohnsitz in einem Mitglied-\nstens drei Jahren ein Wohngebäude jeweils für einen                  staat der Europäischen Union, so ist der Vertrag in der\nbestimmten oder zu bestimmenden Zeitraum des Jahres                  Sprache dieses Staates abzufassen. Ist der Erwerber\nzu Erholungs- oder Wohnzwecken zu nutzen. Das Recht                  Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates, so kann er\nkann ein dingliches oder anderes Recht sein und insbe-               statt der Sprache seines Wohnsitzstaates die Sprache des\nsondere auch durch eine Mitgliedschaft in einem Verein               Staates, dem er angehört, wählen. Bestehen in einem der\noder einen Anteil an einer Gesellschaft eingeräumt wer-              in den Sätzen 2 und 3 bezeichneten Staaten mehrere\nden.                                                                 Amtssprachen der Europäischen Union, so kann der\n(3) Das Recht kann auch darin bestehen, die Nutzung               Erwerber als Vertragssprache auch zwischen diesen\neines Wohngebäudes jeweils aus einem Bestand von                     Amtssprachen wählen. § 125 des Bürgerlichen Gesetz-\nWohngebäuden zu wählen.                                              buchs gilt entsprechend.\n(4) Einern Wohngebäude steht ein Teil eines Wohn-                    (2) Ist der Vertrag vor einem deutschen Notar zu be-\ngebäudes gleich.                                                     urkunden, so gelten § 5 und § 16 des Beurkundungs-\ngesetzes mit der Maßgabe, daß dem Erwerber eine\n§2                                 beglaubigte Übersetzung des Vertrages in einer der in Ab-\nsatz 1 Satz 2 bis 4 bezeichneten, von ihm zu wählenden\nProspekt; erforderliche Angaben                        Sprache auszuhändigen ist. § 125 des Bürgerlichen Ge-\n(1) Wer in Ausübung einer gewerblichen oder beruf-                setzbuchs gilt entsprechend.\nlichen Tätigkeit den Abschluß von Verträgen über die Teil-              (3) Die in dem in § 2 bezeichneten, dem Erwerber aus-\nzeitnutzung von Wohngebäuden anbietet, hat jedem, der                gehändigten Prospekt enthaltenen Angaben werden\nInteresse bekundet, einen Prospekt auszuhändigen. Hat                Inhalt des Vertrages, soweit die Parteien nicht ausdrück-\nder Interessent seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der           lich und unter Hinweis auf die Abweichung vom Prospekt\nEuropäischen Union, so muß der Prospekt in der Sprache               eine abweichende Vereinbarung treffen. Solche Änderun-\ndieses Staates abgefaßt sein. Ist er Angehöriger eines               gen müssen dem Erwerber vor Abschluß des Vertrages\nanderen Mitgliedstaates, so kann er statt des Prospekts in           mitgeteilt werden. Unbeschadet der Geltung der Pro-\nder Sprache seines Wohnsitzstaates einen solchen in der              spektangaben gemäß Satz 1 muß die Vertragsurkunde die\nSprache des Staates, dem er angehört, verlangen. Beste-              in § 4 Abs. 1 und 3 aufgeführten Angaben enthalten.\nhen in einem der in den Sätzen 2 und 3 bezeichneten Staa-\nten mehrere Amtssprachen der Europäischen Union, so                     (4) Der Veräußerer hat dem Erwerber eine Vertrags-\nkann der Interessent auch zwischen diesen Amtssprachen               urkunde oder Abschrift der Vertragsurkunde auszuhändi-\nwählen.                                                              gen. Er hat ihm ferner, wenn die Vertragssprache und die\nSprache des Staates, in dem das Wohngebäude belegen\n(2) Der in Absatz 1 bezeichnete Prospekt muß eine all-\nist, verschieden sind, eine beglaubigte Übersetzung des\ngemeine Beschreibung des Wohngebäudes oder des\nVertrages in der oder einer zu den Amtssprachen der\nBestandes von Wohngebäuden sowie die in § 4 Abs. 1\nEuropäischen Union zählenden Sprache des Mitgliedstaa-\nund 2 aufgeführten Angaben enthalten.\ntes auszuhändigen, in dem das Wohngebäude belegen\nist. Die Pflicht zur Aushändigung einer beglaubigten Über-\n1  Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie des Europäischen setzung entfällt, wenn sich das Nutzungsrecht auf einen\nParlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der\nErwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Bestand von Wohngebäuden bezieht, die in verschiede-\nErwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien.                 nen Staaten belegen sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1996               2155\n§4                                  und Abgaben, Verwaltungsaufwand, Instandhaltung,\nInstandsetzung und Rücklagen zu entrichten sind;\nPflichtangaben\n10. ob der Erwerber an einer Regelung für den Umtausch\n(1) Der in § 2 bezeichnete Prospekt und der Vertrag über          und/oder die Weiterveräußerung des Nutzungsrech-\ndie Teilzeitnutzung von Wohngebäuden müssen jeweils                 tes in seiner Gesamtheit oder für einen bestimmten\nangeben:                                                            Zeitraum teilnehmen kann und welche Kosten hierfür\n1. Namen und Wohnsitz des Veräußerers des Nutzungs-                anfallen, falls der Veräußerer oder ein Dritter einen\nrechts und des Eigentümers des Wohngebäudes oder               Umtausch und/oder die Weiterveräußerung vermit-\nder Wohngebäude, bei Gesellschaften, Vereinen und              teln.\njuristischen Personen Firma, Sitz und Name des               (2) Der Prospekt muß außerdem folgende Angaben ent-\ngesetzlichen Vertreters, sowie rechtliche Stellung des   halten:\nVeräußerers in bezug auf das oder die Wohngebäude;\n1. einen Hinweis auf das Recht des Erwerbers zum\n2. die genaue Beschreibung des Nutzungsrechtes nebst             Widerruf gemäß§ 5, Namen und Anschrift des Wider-\nHinweis auf die erfüllten oder noch zu erfüllenden Vor-      rufsempfängers, einen Hinweis auf die Widerrufsfrist\naussetzungen, die nach dem Recht des Staates, in             und die schriftliche Form der Widerrufserklärung sowie\ndem das Wohngebäude belegen ist, für die Ausübung             darauf, daß die Widerrufsfrist durch rechtzeitige Ab-\ndes Nutzungsrechtes gegeben sein müssen;                     sendung der Widerrufserklärung gewahrt wird. Ge-\n3. daß der Erwerber kein Eigentum und kein dingliches            gebenenfalls muß der Prospekt auch die Kosten ange-\nWohn-/Nutzungsrecht erwirbt, sofern dies tatsächlich          ben, die der Erwerber im Falle des Widerrufs in Über-\nnicht der Fall ist;                                          einstimmung mit § 5 Abs. 6 Satz 3 zu erstatten hat;\n4. eine genaue Beschreibung des Wohngebäudes und             2. einen Hinweis, wie weitere Informationen zu erhalten\nseiner Belegenheit, sofern sich das Nutzungsrecht auf         sind.\nein bestimmtes Wohngebäude bezieht;                          (3) Der Vertrag muß zusätzlich zu den in Absatz 1\n5. bei einem in Planung oder im Bau befindlichen Wohn-       bezeichneten Angaben ferner angeben:\ngebäude, sofern sich das Nutzungsrecht auf ein\n1. Namen und Wohnsitz des Erwerbers;\nbestimmtes Wohngebäude bezieht,\n2. die genaue Bezeichnung des Zeitraums des Jahres,\na) Stand der Bauarbeiten und der Arbeiten an den\ninnerhalb dessen das Nutzungsrecht jeweils ausgeübt\ngemeinsamen Versorgungseinrichtungen wie zum\nwerden kann, die Geltungsdauer des Nutzungsrechtes\nBeispiel Gas-, Elektrizitäts-, Wasser- und Telefon-\nnach Jahren und die weiteren für die Ausübung des\nanschluß;                                                 Nutzungsrechtes erforderlichen Einzelheiten;\nb) eine angemessene Schätzung des Termins für die         3. die Erklärung, daß der Erwerb und die Ausübung des\nFertigstellung;                                           Nutzungsrechtes mit keinen anderen als den im Ver-\nc) Namen und Anschrift der zuständigen Baugeneh-              trag angegebenen Kosten, Lasten oder Verpflichtun-\nmigungsbehörde und Aktenzeichen der Bauge-                gen verbunden ist;\nnehmigung; soweit nach Landesrecht eine Bau-\n4. Zeitpunkt und Ort der Unterzeichnung des Vertrages\ngenehmigung nicht erforderlich ist, ist der Tag\ndurch jede Vertragspartei.\nanzugeben, an dem nach landesrechtlichen Vor-\nschriften mit dem Bau begonnen werden darf;\n§5\nd) ob und welche Sicherheiten für die Fertigstellung\ndes Wohngebäudes und für die Rückzahlung vom                                 Widerrufsrecht\nErwerber geleisteter Zahlungen im Falle der Nicht-       (1) Die auf den Abschluß des Vertrages gerichtete\nfertigstellung bestehen;                              Willenserklärung des Erwerbers wird erst wirksam, wenn\n6. Versorgungseinrichtungen wie zum Beispiel Gas-,           er sie nicht binnen einer Frist von zehn Tagen schriftlich\nElektrizitäts-, Wasser- und Telefonanschluß und           widerruft.\nDienstleistungen wie zum Beispiel Instandhaltung             (2) Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absen-\nund Müllabfuhr, die dem Erwerber zur Verfügung ste-       dung des Widerrufs. Die Frist beginnt erst, wenn dem\nhen oder stehen werden, und ihre Nutzungsbedin-           Erwerber die Vertragsurkunde oder eine Abschrift der Ver-\ngungen;                                                   tragsurkunde sowie eine schriftliche Belehrung über sein\n7. gemeinsame Einrichtungen wie Schwimmbad oder              Recht zum Widerruf ausgehändigt wird. Die Belehrung\nSauna, zu denen der Erwerber Zugang hat oder erhal-       muß Name und Anschrift des Widerrufsempfängers, einen\nten soll, und gegebenenfalls ihre Nutzungsbedingun-       Hinweis auf die schriftliche Form der Widerrufserklärung\ngen;                                                      und darauf enthalten, daß die Widerrufsfrist durch recht-\nzeitige Absendung des Widerrufs gewahrt wird. Gegebe-\n8. die Grundsätze, nach denen Instandhaltung, Instand-\nnenfalls muß die Belehrung auch die Kosten angeben, die\nsetzung, Verwaltung und Betriebsführung des Wohn-\nder Erwerber im Falle des Widerrufs gemäß Absatz 6\ngebäudes oder der Wohngebäude erfolgen;\nSatz 3 zu erstatten hat. Die Belehrung ist drucktechnisch\n9. den Preis, der für das Nutzungsrecht zu entrichten Ist;   deutlich zu gestalten und vom Erwerber gesondert zu\ndie Berechnungsgrundlagen und den geschätzten             unterschreiben. Wird der Erwerber nicht nach den Sät-\nBetrag der laufenden Kosten, die vom Erwerber für         zen 2 bis 5 belehrt, so beginnt die Frist zur Ausübung des\ndie in den Nummern 6 und 7 genannten Einrichtungen        Widerrufsrechts abweichend von Satz 2 erst drei Monate\nund Dienstleistungen sowie für die Nutzung des je-        nach Aushändigung einer Vertragsurkunde oder Abschrift\nweiligen Wohngebäudes, insbesondere für Steuern           der Vertragsurkunde.","2156              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1996\n(3) Ist dem Erwerber der in § 2 bezeichnete Prospekt vor        urkunde oder einer Abschrift der Vertragsurkunde an den\nVertragsabschluß nicht oder nicht in der gemäß § 2 Abs. 1           Erwerber nicht fordern oder annehmen. Für den Erwerber\nSatz 2 bis 4 vorgeschriebenen Amtssprache der Euro-                 günstigere Vorschriften bleiben unberührt.\npäischen Union ausgehändigt worden, so beträgt die Frist\nzur Ausübung des Widerrufsrechtes abweichend von Ab-                                               §8\nsatz 1 Satz 1 einen Monat.\nKollisionsregel\n(4) Fehlt im Vertrag eine der in § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 5\nBuchstabe a und b, Nr. 9 und 10 und Abs. 3 Nr. 1, 2 und 4              Unterliegt ein Vertrag über die Teilzeitnutzung von\nvorgeschriebenen Angaben, so beginnt die Frist zur Aus-             Wo~ngebäuden oder ein Vertrag zur Finanzierung des\nübung des Widerrufsrechtes abweichend von Absatz 2                  Erwerbs eines Teilzeitnutzungsrechts (§ 6) ausländischem\nSatz 2 erst, wenn dem Erwerber diese Angabe schriftlich             Recht, so sind die Vorschriften dieses Gesetzes gleich-\nmitgeteilt wird, spätestens jedoch drei Monate nach Aus-            wohl anzuwenden, wenn\nhändigung einer Vertragsurkunde oder Abschrift der Ver-             1. das Wohngebäude im Hoheitsgebiet eines Mitglied-\ntragsurkunde an den Erwerber.                                           staates der Europäischen Union oder eines Vertrags-\n(5) Ist streitig, ob und zu welchem Zeitpunkt dem Erwer-            staates des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nschaftsraum belegen ist oder\nber der Prospekt in der vorgeschriebenen Sprache, die\nVertragsurkunde, eine Abschrift der Vertragsurkunde oder            2. der Vertrag auf Grund eines öffentlichen Angebotes,\ndie Belehrung ausgehändigt worden ist oder eine vor-                    einer öffentlichen Werbung oder einer ähnlichen\ngeschriebene, im Vertrag jedoch fehlende Angabe schrift-                geschäftlichen Tätigkeit zustandekommt, die der Ver-\nlich mitgeteilt worden ist, so trifft die Beweislast den Ver-           äußerer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union\näußerer.                                                                oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens\nOber den Europäischen Wirtschaftsraum entfaltet, und\n(6) Im Falle des Widerrufs ist jeder Teil verpflichtet, dem\nwenn der Erwerber bei Abgabe seiner auf den Ver-\nanderen Teil die empfangenen Leistungen zurückzuge-\ntragsschluß gerichteten Erklärung seinen Wohnsitz\nwähren. Eine Vergütung für geleistete Dienste sowie für\noder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat\ndie Überlassung der Nutzung von Wohngebäuden ist aus-\nder Europäischen Union oder in einem anderen Ver-\ngeschlossen. Bedurfte der Vertrag der notariellen Be-             ·\ntragsstaat des Abkommens über den Europäischen\nurkundung, so hat der Erwerber dem Veräußerer die\nWirtschaftsraum hat.\nKosten der Beurkundung zu erstatten, wenn dies im Ver-\ntrag ausdrücklich bestimmt ist. In den Fällen der Absätze 3\nund 4 entfällt die Verpflichtung zur Erstattung von Kosten;                                        §9\nder Erwerber kann vom Veräußerer Ersatz der Kosten des                         Unabdingbarkeit; Umgehungsverbot\nVertrages verlangen.\n(1) Eine zum Nachteil des Erwerbers von den Vorschrif-\nten dieses Gesetzes abweichende Vereinbarung ist\n§6                                 unwirksam.\nfinanzierte Verträge                           (2) Dieses Gesetz ist auch anzuwenden, wenn seine\n(1) Wird der Preis, den der Erwerber für das Nutzungs-          Vorschriften durch anderweitige Gestaltungen umgangen\nrecht zu entrichten hat, ganz oder teilweise durch einen            werden.\nKredit des Veräußerers finanziert, so wird die auf den\n§10\nAbschluß des Kreditvertrages gerichtete Willenserklärung\ndes Verbrauchers erst wirksam, wenn der Verbraucher                                   Änderung anderer Gesetze\nden Vertrag über die Teilzeitnutzung des Wohngebäudes\n(1) § 5 des Gesetzes über den Widerruf von Haustür-\noder der Wohngebäude nicht gemäß § 5 widerruft. Im\ngeschäften und ähnlichen Geschäften vom 16. Januar\nFalle des Widerrufs ist jeder Teil verpflichtet, dem anderen\n1986 (BGBI. 1 S. 122), das durch Artikel 3 des Gesetzes\nTeil die empfangenen Leistungen zurückzugewähren.\nvom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2840) geändert wor-\nAnsprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten gegen den\nden ist, wird wie folgt geändert:\nErwerber sind ausgeschlossen.\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Preis durch           1. Absatz 3 erhält folgende Fassung:\neinen Dritten finanziert wird und der Vertrag über die Teil-\n\"(3) Erfüllt ein Geschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 zu-\nzeitnutzung von Wohngebäuden und der Kreditvertrag als\ngleich die Voraussetzungen eines Geschäftes nach\nwirtschaftliche Einheit anzusehen sind. Eine wirtschaft-\ndem Teilzeit-Wohnrechtegesetz, so sind in bezug auf\nliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Kre-\ndas Widerrufsrecht nur die Vorschriften des Teilzeit-\nditgeber sich bei der Vorbereitung oder dem Abschluß des\nWohnrechtegesetzes anzuwenden.\"\nKreditvertrages der Mitwirkung des Veräußerers bedient.\nIst der Kreditbetrag bei Wirksamwerden des Widerrufs\ndem Veräußerer bereits zugeflossen, so tritt der Dritte im         2. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\nVerhältnis zum Erwerber hinsichtlich der Rechtsfolgen des             (2) An § 7 Abs. 5 des Verbraucherkreditgesetzes vom\nWiderrufs in die Rechte und Pflichten des Veräußerers ein.         17. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2840), das durch Artikel 2\ndes Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1S. 509) geändert\n§7                                 worden ist, wird folgender Satz 2 angefügt:\n.,Sie finden ferner keine Anwendung, wenn der Kreditver-\nAnzahlungsverbot\ntrag der Finanzierung des Erwerbs eines Teilzeitnutzungs-\nDer Veräußerer darf Zahlungen des Erwerbers vor                rechtes an einem Wohngebäude dient und mit dem\nAblauf von zehn Tagen nach Aushändigung der Vertrags-               Erwerbsvertrag eine wirtschaftliche Einheit bildet.\"","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1996           2157\n(3) § 34c der Gewerbeordnung in der Fassung der                    gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nachgewiesen oder\nBekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBI. 1S. 425), die               vermittelt wird.\"\nzuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. August 1996\n(BGBI. 1 S. 1246) geändert worden ist, wird wie folgt ge-                                § 11\nändert:                                                                         Übergangsvorschrift\n1. Am Ende des Absatzes 5 Nr. 5 wird der Punkt durch           Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verträge, die\neinen Beistrich ersetzt.                                  vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden sind.\n§12\n2. Es wird folgende Nummer 6 eingefügt:\nInkrafttreten\n,,6. Verträge, soweit Teilzeitnutzung von Wohngebäu-\nden im Sinne des § 1 des Teilzeit-Wohnrechte-          Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Ver-\ngesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBI. 1S. 2154)      kündung folgenden Monats in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 20. Dezember 1996\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmidt-Jortzig","2158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1996\nzweite Verordnung\nzur Änderung der 47. Ausnahmeverordnung zur StVZO\nVom 19. Dezember 1996\nAuf Grund\n- des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 3 des Straßen-\nverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die Eingangsworte in Absatz 1\nNr. 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965\n(BGBI. 1S. 92n sowie Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Geset-\nzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1S. 721) und geändert gemäß Artikel 22 Nr. 3\nder Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089), verordnet das\nBundesministerium für Verkehr\n- des§ 6.,Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d, Nr. 5a und 7 und Abs. 2a des Straßen-\nverkehrsgesetzes, Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d geändert durch Artikel 1 Nr. 5\ndes Gesetzes vom 6. April 1980 (BGBI. 1 S. 413), Absatz 1 Nr. 5a eingefügt\ndurch § 70 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721)\nund Absatz 2a eingefügt gemäß Artikel 22 der Verordnung vom 26. Novem-\nber 1986 (BGBI. 1 S. 2089), verordnen das Bundesministerium für Verkehr\nund das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nnach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:\nArtikel 1\nIn§ 2 der 47. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 20. Mai 1994 (BGBI. 1\nS. 1094), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juli 1995\n(BGBI. 1 S. 936), wird die Angabe „vom 1. April 1994 bis 31. Dezember 1996\"\ngestrichen.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.\nBonn, den 19. Dezember 1996\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nIn Vertretung\nJauck"]}