{"id":"bgbl1-1996-7-2","kind":"bgbl1","year":1996,"number":7,"date":"1996-02-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/7#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-7-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_7.pdf#page=9","order":2,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton/zur Mediengestalterin Bild und Ton","law_date":"1996-01-29T00:00:00Z","page":133,"pdf_page":9,"num_pages":8,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 1996                     133\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Mediengestalter Bild und Ton/zur Mediengestalterin Bild und Ton*)\nVom 29. Januar 1996\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes              (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von\nvom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt                   dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und\ndurch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976                    zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbe-\n(BGBI. 1 S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit             sondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-\nArtikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom                 heiten die Abweichung erfordern.\n18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisations-\nerlaß vom 17. November 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet                 (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten\ndas Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen                 und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Aus-\nmit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft,                 zubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen\nForschung und Technologie:                                           Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-\ngesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges\nPlanen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in\n§1\nSatz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfun-\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                    gen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.\nDer Ausbildungsberuf Mediengestalter Bild und Ton/\nMediengestalterin Bild und Ton wird staatlich anerkannt.                                            §5\nAusbildungsplan\n§2\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nAusbildungsdauer\nbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                 Ausbildungsplan zu erstellen.\n§3                                                                §6\nAusbildungsberufsbild                                                   Berichtsheft\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die                  Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                               Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\n1 . Berufsbildung,                                                 geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\ndurchzusehen.\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\n4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-                                           §7\ngieverwendung,                                                                        Zwischenprüfung\n5. Planen von Arbeitsabläufen; ·zusammenarbeiten im                   (1) Zur Etmittlung des Ausbildungsstandes ist eine\nProduktionsteam,                                               Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende\n6. Einrichten und Prüfen von Geräten und Anlagen,                  des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n7. Herstellen von Bild- und Tonaufnahmen,                             (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\n8. Aufbereiten und Prüfen von Bild- und Tonmaterial,               Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter laufen-\nder Nummer 6 Buchstabe f bis h, laufender Nummer 8\n9. Bearbeiten von Bild- und Tonaufnahmen,                          Buchstabe d und e, laufender Nummer 10 Buchstabe a\n10. Durchführen der Bildmischung,                                    sowie laufender Nummer 11 Buchstabe a und b für das\nzweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und\n11. Wiedergeben von AV-Produktionen.\nKenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ent-\nsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehr-\n§4                                 stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nALfsbildungsrahmenplan\n(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in\n(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen               insgesamt höchstens 45 Minuten eine Arbeitsprobe\nnach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sach-               durchführen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:\nlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung\n1. Aufbauen und Inbetriebnehmen einer Aufnahmeeinheit\nfür Bild, für Ton oder für Bild und Ton,\n\") Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des   2. Aufbauen und Inbetriebnehmen einer Montageeinrich-\n§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister     tung für Bild, für Ton oder für Bild und Ton,\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-\nlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum\n3. Laden und Inbetriebnehmen einer Bearbeitungssoft-\nBundesanzeiger veröffentlicht.                                        ware einschließlich Einrichten der Bedienoberfläche,","134               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 1996\n4. Prüfen von Bild- und Tonmaterial auf technische Fehler          b) Einrichten eines Tonmischplatzes, Erstellen eines\nund inhaltliche Vollständigkeit sowie Dokumentieren                Mischplanes, Mischen von zwei bildsynchronen\nder Ergebnisse,                                                    Tonspuren, Durchführen einer Sprachaufnahme mit\n5. Aufbauen und Inbetriebnehmen einer Beschallungs-                    anschließender Endmischung,\neinrichtung,                                                   c) Einleuchten einer Szene, optisches Auflösen der\n6. Aufbauen und Inbetriebnehmen einer Tonmischein-                     Szene mit mindestens zwei Kameras, Aufzeichnen\nrichtung,                                                          der Bildquellen über Mischpult einschließlich Über-\nblendung und Schrifteinblendung,\n7. Aufbauen und Inbetriebnehmen einer Einrichtung für\neine Norm- oder Fonnatwandlung.                                d) Montieren einer Bild- und Tonproduktion nach\neinem vorgegebenen Konzept.\nDem Prüfling ist vor der Prüfung Gelegenheit zu geben, die\nGeräte, an denen er geprüft wird, in einem angemessenen            Durch die Arbeitsprobe soll der Prüfling nachweisen,\nZeitraum kennenzulernen.                                           daß er ein Konzept unter Beachtung gestalterischer\nGesichtspunkte und redaktioneller Vorgaben selbstän-\n(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in           dig umsetzen kann.\ninsgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich\nauf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden        Dem Prüfling ist vor der Prüfung Gelegenheit zu geben, die\nGebieten lösen:                                                Geräte, an denen er geprüft wird, in einem angemessenen\nZeitraum kennenzulernen. Das Prüfungsstück soll mit\n1. Erstellen einer Arbeitsplanung einschließlich der           60 vom Hundert und die Arbeitsprobe mit 40 vom Hundert\nArbeitsschritte sowie der benötigten Geräte und            gewichtet werden.\nMaterialien,\n2. Erläutern von Fehlerursachen einschließlich von Be-            (3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in\ndienungsfehlern auf der Geräte- und Systemebene            den Prüfungsfächern Bild- und Tongestaltung, Arbeits-\nnach vorgegebenen Fehlerbeschreibungen,                    planung, Medienwirtschaft sowie Wirtschafts- und Sozial-\nkunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf\n3. Beschreiben von Produktionsabläufen, insbesondere\npraxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus\nder zusammenhänge von Technik, Gestaltung,                 folgenden Gebieten in Betracht:\nArbeitsorganisation, Arbeitssicherheit und Wirtschaft-\nlichkeit.                                                  1. im Prüfungsfach Bild- und Tongestaltung:\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-            a) Beschreiben und Beurteilen von Bild- und Ton-\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche               produkten nach Herstellungstechnik und Bearbei-\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.                      tungsprozessen sowie von Fehlern und Fehler-\nursachen; Erarbeitung von Vorschlägen für das\n§8                                       weitere Vorgehen,\nAbschlußprüfung                             b) Beschreiben und Beu,rteilen von Bild- und Ton-\nprodukten nach inhaltlichen Vorlagen, Beschaffung\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der               von Bild- und Tonmaterial sowie Wahrung von\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie                  Persönlichkeits- und Nutzungsrechten,\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.                 c) Beschreiben und Beurteilen von Bild- und Ton-\nprodukten nach dramaturgischem Aufbau und\n(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in höch-           gestalterischen Mitteln;\nstens 18 Stunden ein Prüfungsstack anfertigen und in\nhöchstens 45 Minuten eine Arbeitsprobe durchführen.            2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung:\n1. Für das Prüfungsstück kommt insbesondere in                     Auswerten von inhaltlichen Vorlagen; Erstellen einer\nBetracht:                                                      Arbeitsplanung einschließlich Arbeitstechniken, Arbeits-\na)· ein Bild- und Tonprodukt von 2½ bis 4 Minuten              abläufen und Produktionskapazitäten anter Beachtung\nDauer, insbesondere ein Magazinbeitrag, ein               gestalterischer Gesichtspunkte sowie inhaltlicher,\nBericht, ein Lehrfilm, ein Kurzportrait oder ein          terminlicher und wirtschaftlicher Vorgaben;\nMusikvideo,                                           3. im Prüfungsfach Medienwirtschaft:\nb) ein Tonprodukt von 3 bis 5 Minuten Dauer, ins-             Beschreiben und Beurteilen der Zusammenhänge\nbesondere ein Hö~ld, ein Kurzhörspiel, ein Maga-          von Programmformen, Programmaufträgen und den\nzinbeitrag, ein Bericht, ein Wort- und Musikbeitrag       gesetzlichen und wirtschaftlichen Bedingungen unter\noder eine Klang- oder Geräuschcollage,                    Berücksichtigung des Spannungsfeldes von Mei-\nc) ein Multimediaprodukt von 2 ½bis 4 Minuten Dauer.          nungsfreiheit, Persönlichkeitsschutz, Wettbewerbs-\nsituation und Konsumentenwünschen;\nDem Prüfungsausschuß ist vor Anfertigung des\nPrüfungsstückes das zu realisierende Konzept ein-         4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nschließlich der Arbeitsplanung und der vorgesehenen\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-\nHilfsmittel zur Genehmigung vorzulegen.\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\n2. Für die Arbeitsprobe kommt insbesondere in Betracht:\n(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-\na) Realisieren eines Produktionsauftrages, der ins-\nlichen Höchstwerten auszugehen:\nbesondere Interview-, Gesprächs- oder Modera-\ntionssituationen umfassen soll, mit einer mobilen     1. im Prüfungsfach Bild- und Ton-\nBild- und Tonaufnahmeeinrichtung,                          gestaltung                                120 Minuten,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 1996                 135\n2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung              90 Minuten,       (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils In der\npraktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb\n3. im Prüfungsfach Medienwirtschaft            90Minuten,      der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Bild- und Ton-\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und·                           gestaltung mindestens ausreichende Leistungen erbracht\nSozialkunde                                 60 Minuten.     sind.\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-                                     §9\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche                          Übergangsregelung\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings    dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\noder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-          schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\nnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,          parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften\nwenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag          dieser Verordnung.\ngeben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der\nmündlichen das doppelte Gewicht.                                                          §10\n(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prü-                                Inkrafttreten\nfungsfach Bild- und Tongestaltung gegenüber jedem der\nübrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.                     Diese Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft.\nBonn, den 29. Januar 1996\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Ludewig","136              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 1996\nAnlage\n(zu §4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton/zur Mediengestalterin Bild und Ton\nZeitliche Richtwerte\nLfd.               Teil des                                                                           In Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse      im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\n1      1  2    1  3\n2                                             3                                    4\n1    Berufsbildung                a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\n(§ 3 Nr. 1)                      Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2    Aufbau und Organisation      a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes         erläutern\n(§ 3 Nr. 2)\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nRedaktion, Produktion, Technik, Sendung, Vertrieb\nund Verwaltung, erklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-\ntretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-\nlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-\nben\n3    Arbeits- und Tarifrecht,     a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen          während der\nArbeitsschutz                b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden gesamten Ausbil d ung\n(§3 Nr. 3)                        Betrieb geltenden Tarifverträge nennen               zu vermitteln\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie\nder zuständigen Berufsgenossenschaft und der\nGewerbeaufsicht erläutern\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen\n4    Arbeitssicherheit,           a) Unfall-, Gesundheits- und Brandgefahren, die insbe-\nUmweltschutz und                  sondere von elektrischer Energie, von elektromagne-\nrationelle Energie-               tischen Strahlen, von Geräten und Anlagen, von\nverwendung                        Arbeitsstoffen und von gefährlichen Arbeitsstellen\n(§3 Nr. 4)                        ausgehen, feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-\nmeidung ergreifen\nb) wesentliche Bestimmungen und Sicherheitsvorschrif-\nten beim Arbeiten an und mit elektrischen Betriebs-\nmitteln und Anlagen sowie sonstige berufsbezogene\nUnfallverhütungsvorschriften und Sicherheitsvor-\n. schritten am Produktionsort und in den Betriebs-\nstätten beachten\nc) arbeitsmedizinische und ergonomische Regeln be-\nachten\nd) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nMaßnahmen der Ersten HIife einleiten\ne) Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben sowie\nBrandschutzeinrichtungen und Brandbekämpfungs-\ngeräte bedienen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 1996              137\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                           In Wochen\n~u vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse        Im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1        2       3\n1                   2                                             3                                    4\nt) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-\ngen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen\nsowie Möglichkeiten der rationellen und umwelt-\nschonenden Materialverwendung, Insbesondere durch\nWiederverwendung und Entsorgung von Werk- und\nHilfsstoffen, nutzen\ng) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten\nnennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwen-\ndung im beruflichen Einwirkungs- und Beobach-\ntungsbereich anführen\n5    Planen von Arbeits-           a) Urheber-, Nutzungs- und Persönlichkeitsrechte sowie\nabläufen;                         Regelungen zum Datenschutz beachten\nzusammenarbeiten               b) mit den an der Produktion Beteiligten kommunizieren,\nim Produktionsteam               insbesondere\n(§ 3 Nr. 5)\naa) Informationen mündlich und schriftlich einholen,\nauswählen und weitergeben\nbb) Kommunikationseinrichtungen nutzen                  8\ncc) produktionstechnische Fachsprache In deutsch\nund englisch anwenden\n· c) Zeitplan und Reihenfolge der Arbeitsschritte für den\neigenen Arbeitsbereich festlegen\nd) Anwendungssoftware, insbesondere Text-, Organisa-\ntions- und Planungssoftware, anwenden\ne) an der Vorbereitung von Produktionen mitwirken, ins-\nbesondere\naa) Manuskripte, Exposes, Treatments, Drehbücher            .\nund Storyboards hinsichtlich der technischen\nund gestalterischen Umsetzung für den jeweili-\ngen Einsatzbereich auswerten\nbb) Informationen zwischen Produktion, Technik und\nProgramm austauschen und Absprachen treffen\ncc) Redaktions- und Programmitarbeiter In Produk-\ntionsfragen beraten\nt) Produktionsablauf nach inhaltlichen, gestalterischen\n10\nund wirtschaftlichen Vorgaben mit den Beteiligten\nabstimmen, insbesondere\naa) Arbeitstechniken und Arbeitsabläufe unter Be-\nachtung inhaltlicher Vorgaben sowie von Terminen\nund Kosten abstimmen\nbb) Zeitplan und Reihenfolge der Arbeitsschritte unter\nBeachtung der Terminvorgaben festlegen\ncc) Bild-, Ton- und Datenträger unter Beachtung\nihrer Eigenschaften und der gestellten Anforde-\nrungen auswählen; Gerlte und Verbrauchsmate-\nriallen termlngarecht bereitstellen\n6   Einrichten und Prüfen von      a) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen,\nGeräten und Anlagen               insbesondere Blockschaltbilder und Anschlußpläne,\n(§ 3 Nr. 6)                       lesen sowie Skizzen anfertigen","138            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 1996\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                          in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten un2 Kenntnisse       im Ausbildungsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes\n2       3\n2                                            3                                    4\nb) Werkzeuge und Hilfsmittel auswählen, bereitstellen,\npflegen und auf Funktionsfähigkeit prüfen\nc) Stromversorgung und Energieverteilung in bezug auf        6\ndie Leistungsaufnahme der anzuschließenden Ver-\nbraucher beurteilen sowie Geräte unter Beachtung\nder Anschlußvorschriften und der Schutzmaßnahmen\nmit Strom versorgen\nd) Signale durch Sicht- und Hörprüfung sowie mit\nBetriebsmeßeinrichtungen prüfen\ne) Rechner einrichten, insbesondere\naa) Software einschließlich der Betriebssysteme\nzusammenstellen und laden                         12\nbb) Bearbeitungssoftware konfigurieren und Bedien-\noberflächen einrichten\nf) Software- und Gerätebeschreibungen in deutscher\nund englischer Sprache auswerten\ng) Geräte unter Beachtung der Schnittstellenbedingun-\ngen nach Schaltungsunterlagen verbinden sowie an\ninterne und externe Netze unter Beachtung der\nAnschlußvorschriften anschließen; Gesamtfunktion                 14\nprüfen, Störungen feststellen und Fehler beschreiben\nh) Fehler in Geräten und Anlagenteilen eingrenzen und\ndurch Austausch fehlerhafter Einheiten beheben;\nMaßnahmen zur Störungsbeseitigung einleiten\ni) terrestrische und Satelliten-Übertragungseinrichtun-\ngen aufbauen und einrichten                                      2\n7  Herstellen von Bild-         a) bild- und tontechnische Geräte, insbesondere Kame-\nund Tonaufnahmen                 ras, Beleuchtungsgeräte, Mikrofone sowie Bild- und\n(§ 3 Nr. 7)                      Tonregiegeräte, aufbauen, anschließen und in Betrieb   10\nnehmen\nb) bild- und tontechnische Geräte im Studio und bei aus-\nwärtigen Produktionen nach redaktionellen Vorgaben\nund gestalterischen Gesichtspunkten einrichten, ins-\nbesondere\naa) Kamerastandpunkte festlegen\nbb) Situationen ausleuchten, insbesondere         mit\nReportagelicht, Handlicht und Aufhellem                      8\ncc) Mikrofone auswählen und positionieren sowie\nTonangeln\ndd) Bild- und Tonregiegeräte einschließlich Effekt-\ngeräten, Schriftgeräten und ·Monitor~n zusam-\nmenschalten\nc) Ton nach redaktionellen Vorgaben und gestalteri-\nschen Gesichtspunkten aussteuern, mischen und\naufnehmen\n12\nd) Bildaufnahmen nach redaktionellen Vorgaben und\ngestalterischen Gesichtspunkten durchführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 1996               139\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                           in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse       im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1         2       3\n1                   2                                            3                                     4\n8  Aufbereiten und Prüfen        a) Bild- und Tonmaterial auf technische Fehler und\nvon Bild- und Tonmaterial        inhaltliche Vollständigkeit prüfen sowie Ergebnisse\n(§ 3 Nr. 8)                      dokumentieren\nb) Bild- und Tonaufnahmen überspielen, Norm- und For-     10\nmatwandlungen durchführen\nc) Bildaufnahmen farbkorrigieren\nd) Ton- und Bildaufzeichnungen abhören, sichten und\nverwalten\ne) Listen zur Wahrung der Urheber-, Nutzungs- und Per-                4\nsönlichkeitsrechte erstellen\nf) Ton- und Bildbeiträge in Archiven sowie in Datenban-\nken recherchieren                                                 3\ng) Töne, Insbesondere Atmosphären, Einzelgeräusche,\nMusik- und Sprachaufnahmen, bereitstellen\nh) Bildbestandteile, insbesondere Grafiken, Schriften,                        4\nStandbilder und Klammerteile, bereitstellen\n9  Bearbeiten von Bild-         a) Geräte und Leitungen nach Produktionsanforderun-         6\nund Tonaufnahmen                 gen auswählen, aufbauen und einrichten\n(§ 3 Nr. 9)\nb) Bild und Ton nach redaktionellen Vorgaben und\ngestalterischen Gesichtspunkten, insbesondere unter\nEinsatz von digitalen nichtlinearen Schnittsystemen,\nmontieren\n8      10\nc) Bild unter Einsatz von Grafikelementen, Schriften,\nAnimationen und Effekten nachbearbeiten\nd) bildbezogenen Tonnachbearbeiten, Klang korrigieren\nund Effekte einsetzen\ne) Sprachaufnahmen und Tonmischungen nach gestal-\nterischen Gesichtspunkten durchführen\nf) Tonproduktionen nach redaktionellen und ges!alteri-                        8\nsehen Vorgaben bearbeiten\n10   Durchführen der              a) Bildmischgerät belegen und bedienen                                4\nBildmischung\n(§ 3 Nr. 10)\nb) Bildmischgerät nach Produktionsvorgaben einrichten                 2\nc) Zuspielungen, insbesondere Effekte und Schriften,\nSchnittfolgen und Bildübergänge unter Beachtung\nder Kameraführung nach redaktionellen Vorgaben\nund gestalterischen Gesichtspunkten ausführen                             8\nd) zeitliche Abläufe zur Einhaltung der vorgegebenen\nSende- und Aufnahmezeit kontrollieren und anpassen","140                         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 1996\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. -Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundeegeaetzbla Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung er1assenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvoractviften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnemen. Poetanechrift fOr Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erachienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagage6.m.b.H., Poetfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nBezugspreis für Tell l U'ld Telt II halbjAhnich je 97,80 DM. EinzelstOcke je angefan-\ngene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Vensandkoeten. Dleaer Preis gilt auch für\nBl\"ldeagewzbl#t'lr, die va dem 1. Januar 1993 auegegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinaendung de8 Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngeaetzblatt l<Oln 3 99-509, BlZ 370 100 50, oder gegen Vor&la'8Chrulg.\nPreis dieaer Auagabe: 5,05 DM (3, 10 DM zuzOglich 1,95 DM Versandkosten), bei                  Bundesanzeiger Verlagegea.m.b.H. · Po8tfach 13 20 · 53003 Bonn\nLiefe,oog gegen Vorausrechnung 6,05 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                        Teil des                                                                                                         in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkei~ und Kenntnisse                        im Ausbildungsjahr\nNr.            Ausbildungsberufsbildes\n1           2        3\n1                             2                                                         3                                                       4\n11          Wiedergeben von AV-                           a} Beschallungseinrichtungen einschließlich Effektgerä-\nProduktionen                                     ten anschließen und in Betrieb nehmen\n(§ 3 Nr. 11)\n4\nb) Bildprojektion durchführen\nc) AV-Produktionen, insbesondere unter Live-Bedingun-\ngen, entsprechend einem Ablaufplan, redaktionellen\nVorgaben und gestalterischen Gesichtspunkten reali-                                  3\nsieren"]}