{"id":"bgbl1-1996-7-1","kind":"bgbl1","year":1996,"number":7,"date":"1996-02-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/7#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-7-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_7.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Film- und Videoeditor/zur Film- und Videoeditorin","law_date":"1996-01-29T00:00:00Z","page":125,"pdf_page":1,"num_pages":8,"content":["125\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                               Z5702\n1996                                 Ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 1996                                                  Nr. 7\nTag                                                           Inhalt                                                  Seite\n29. 1. 96      Verordnung über die Berufsausbildung zum Film- und Videoeditor/zur Film- und Videoeditorin ....... .       125\nFNA: neu: 806-21-1-199\n29. 1. 96      Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter BIid und Ton/zur Mediengestalterin Bild\nund Ton ................................................................................. .                133\nFNA: neu: 806-21-1-200\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Film- und Videoeditor/zur Film- und Videoeditorin*)\nVom 29. Januar 1996\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes                    3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\nvom 14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch                    4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-\n§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1                           gieverwendung,\nS. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56\ndes Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März                         5. Auswählen und Bereitstellen von Werkzeugen, Ge-\n1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom                           räten und Anlagen sowie Herstellen der Betriebs-\n17. November 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet das Bun-                          bereitschaft,\ndesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem                      6. Planen, Bewerten und Beeinflussen von Entwick-\nBundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung                         lungs- und Kopierprozessen,\nund Technologie:\n7. Planen von Arbeitsabläufen sowie Vorbereiten und\nEinrichten von technischen Geräten und Anlagen für\n§1                                       Film- und elektronische Produktionen,\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                         8. Ordnen und Prüfen von Bild- und Tonmaterial für die\nDer Ausbildungsberuf Film- und Videoeditor/Film- und                        Montage,\nVideoeditorin wird staatlich anerkannt.                                   9. Vorbereiten von Bild- und Tonmontagen,\n10. Ausführen von Bild- und Tonmontagen,\n§2\n11. Anfertigen von Bildeffekten,\nAusbildungsdauer\n12. Vorbereiten und Ausführen des Bildschnitts am\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                           Mischpult,\n13. Synchronisieren,\n§3\n14. Anfertigen von Tonmischungen,\nAusbildungsberufsbild\n15. Kontrollieren und Archivieren von Bild- und Ton-\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die                         material.\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\n1. Berufsbildung,                                                                                   §4\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,                                     Ausbildungsrahmenplan\n(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach\nder in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\n\") Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung Im Sinne des§ 25\ndes Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit      und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der       dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-\nLänder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehr-     bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\nplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundes-\nanzeiger veröffentlicht.                                              Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere","126               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 1996\nzulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die         2. Erstellen von Vorgaben für das Kopierwerk einschließ-\nAbweichung erfordern.                                               lich der weiteren Arbeitsprozesse,\n(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und     3. Erstellen einer Szenenbeschreibung für die Bild- und\nKenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubil-           Tonnachbearbeitung,\ndende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig-     4. Beschreiben der Produktionsorganisation, insbeson-\nkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes             dere der Zusammenhänge von Technik, Arbeitsorgani-\nbefähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen,               sation, Arbeitssicherheit und Wirtschaftlichkeit.\nDurchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1\nbeschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach            (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-\nden §§ 7 und 8 nachzuweisen.                                   sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\n§5\nAusbildungsplan                                                        §8\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nAbschlußprüfung\nbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus-             (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der\nbildungsplan zu erstellen.                                     Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\n§6                               soweit er fur die Berufsausbildung wesentlich ist.\nBerichtsheft\n(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in ins-\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines        gesamt höchstens 18 Stunden zwei Prüfungsstücke\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu        anfertigen.\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu         1. Für das erste Prüfungsstück kommt insbesondere in\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig             Betracht:\ndurchzusehen.\nBildmischen einer Magazinsendung unter Live-Bedin-\n§7                                    gungen nach vorgegebenem Ablaufplan einschließlich\nZwischenprüfung                               der erforderlichen Vorbereitungsarbeiten mit einer\nGesamtdauer von höchstens 20 Minuten.\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des               Durch das Prüfungsstück soll der Prüfling nachweisen,\n· zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                              daß er ein Konzept unter Beachtung gestalterischer\nGesichtspunkte selbständig umsetzen kann.\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender       2. Für das zweite Prüfungsstück kommt insbesondere in\nNummer 5 Buchstabe d und e, laufender Nummer 7 Buch-                Betracht:                  ·\nstabe b und c, laufender Nummer 8 Buchstabe a, laufen-              a) Ausführen einer Montage für eine szenische\nder Nummer 1O Buchstabe b, laufender Nummer 11                          Produktion mit mindestens einer Dialogszene und\nBuchstabe c und d und laufender Nummer 14 Buch-                         einer auf Anschluß ·gedrehten und zu schneidenden\nstabe a und b für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten               Handlung von 5 bis 7 Minuten Dauer,\nFertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den Im Berufs-\nb) Ausführen einer Montage für eine selbsterzählende\nschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu\nDokumentation mit mindestens einem Interview\nvermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-\nund einem Beobachtungsteil von 10 bis 15 Minuten\ndung wesentlich ist.\nDauer.\n(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in              Dem Prüfungsausschuß ist vor Anfertigung des Prü-\ninsgesamt höchstens sieben Stunden zwei Prüfungs-                   fungsstückes das zu realisierende Konzept einschließ-\naufgaben bearbeiten. Hierfür kommen insbesondere In                 lich der Arbeitsplanung und der vorgesehenen Hilfs-\nBetracht:                                                           mittel zur Genehmigung vorzulegen.\n1. Anlegen von Bild- und Tonmaterial, Anlegen von Tönen\nDem Prüfling ist vor der Prüfung Gelegenheit zu geben, die\nauf Lippensynchronität,\nGeräte, an denen er geprüft wird, in einem angemessenen\n2. Erstellen eines Beitrags für die aktuelle Berichterstat-    Zeitraum kennenzulernen.\ntung am elektronischen Schnittplatz mit einer Gesamt-\ndauer von 1½ Minuten, mindestens einer Überblen-              (3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den\ndung und einer farbigen Schrifteinblendung.                Prüfungsfächern Bild- und Tongestaltung, Arbeitspla-\nDem Prüfling ist vor der Prüfung Gelegenheit zu geben, die     nung, Medienwirtschaft sowie Wirtschafts- und Sozial-\nGeräte, an denen er geprüft wird, in einem angemessenen        kunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf\nZeitraum kennenzulernen.                                       praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus\nfolgenden Gebieten in Betracht\n(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in ins-\ngesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf            1. Im Prüfungsfach Bild- und Tongestaltung:\npraxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden                 a) Beschreiben und Beurteilen von Film- und Ton-\nGebieten lösen:                                                        produkten nach MaterialeigenscJ'laften, HersteUungs-\n1. Erstellen einer Arbeitsplanung einschließlich der                   technik, Synchronität und Bearbeitungsprozessen\nArbeitsschritte sowie der benötigten Anlagen und                   sowie von Fahlem und Fehlerursachen; Erarbeitung\nMaterialien,                                                       von Vorschlägen für das weitere Vorgehen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 1996                     127\nb) Beschreiben und Beurteilen von Bild- und Ton-             1. im Prüfungsfach Bild- und Ton-\nprodukten nach inhaltlichen Vorgaben, Beschaf-               gestaltung                                  150 Minuten,\nfung von Fremdmaterialien sowie Wahrung von              2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung                90 Minuten,\nPersönlichkeits- und Nutzungsrechten,\n3. im Prüfungsfach Medienwirtschaft              90 Minuten,\nc) Analysieren eines vorgegebenen Film- oder Video-\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und\nproduktes nach Montagekonzept, Schnittechniken\nSozialkunde                                  60 Minuten.\nund dramaturgischen Schwerpunkten;\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\n2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung:                               besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\nAuswerten von inhaltlichen Vorlagen; Erstellen einer         Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nArbeitsplanung einschließlich der Arbeitstechniken,             (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\nArbeitsabläufe und Produktionskapazitäten unter Be-          oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\nachtung gestalterischer Gesichtspunkte sowie inhalt-         nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\nlicher, terminlicher und wirtschaftlicher Vorgaben;          wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\ngeben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der\n3. im Prüfungsfach Medienwirtschaft:\nmündlichen das doppelte Gewicht.\nBeschreiben und Beurteilen der Zusammenhänge von                (7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-\nProgrammformen, Programmaufträgen und den gesetz-            fach Bild- und Tongestaltung gegenüber jedem der übri-\nlichen und wirtschaftlichen Bedingungen unter Berück-        gen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.\nsichtigung des Spannungsfeldes von Meinungsfreiheit,\nPersönlichkeitsschutz, Wettbewerbssituation und Kon-            (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-\nsumentenwünschen;                                            schen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der\nschriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Bild- und Tonge-\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:                 staltung mindestens ausreichende Leistungen erbracht\nsind.\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusam-\nmenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.                                                       §9\nInkrafttreten\n(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-\nlichen Höchstwerten auszugehen:                                     Diese Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft.\nBonn, den 29. Januar 1996\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Ludewig","128              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 1996\nAnlage\n(zu §4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Film- und Videoeditor/zur Film- und Videoeditorin\nZeitliche Richtwerte\nLfd.               Teildes                                                                            In Wochen\nZu vennittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse       im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\n1      1 2     1 3\n2                                             3                                     4\n1     Berufsbildung                a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\n(§ 3 Nr. 1)                      Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-\n• bildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2     Aufbau und Organisation      a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes         erläutern\n(§3Nr.2)                     b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nRedaktion, Produktion, Technik, Sendung, Vertrieb\nund Verwaltung, erläutern\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-\ntretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungsrechtlichen oder personalvertre-\ntungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes\nbeschreiben\n3    Arbeits- und Tarifrecht,     a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nArbeitsschutz                b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden       während\n(§ 3 Nr. 3)                      Betrieb geltenden Tarifverträge nennen                 der gesamten\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie        Ausbildung\nder zuständigen Berufsgenossenschaft und der Ge-       zu vermitteln\nwerbeaufsicht erläutern\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen\n4    Arbeitssicherheit,           a) Unfall-, Gesundheits- und Brandgefahren, die insbe-\nUmweltschutz und                 sondere von elektrischer Energie, elektromagne-\nrationelle Energie-              tischen Strahlen, von Geräten und Anlagen, von\nverwendung                       Arbeitsstoffen und von gefährlichen Arbeitsstellen\n(§ 3 Nr. 4)                      ausgehen, feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-\nmeidung ergreifen\nb) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nMaßnahmen der Ersten Hilfe einleiten\nc) Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben sowie\nBrandschutzeinrichtungen und Brandbekämpfungs-\ngeräte bedienen\nd) arbeitsmedizinische und ergonomische Regeln be-\nachten\ne) berufsbezogene Unfallverhütungsvorschriften und\nSicherheitsvorschriften am Produktionsort und in den\nBetriebsstätten beachten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 1996               129\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                          In Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse       im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n2       3\n2                                            3                                     4\nf) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\nim beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie\nMöglichkeiten der rationellen und umweltschonenden\nMaterialverwendung, insbesondere durch Wiederver-\nwendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen,\nnutzen\ng) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten\nnennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwen-\ndung im beruflichen Einwirkungs- und Beobach-\ntungsbereich anführen\n5   Auswählen und Bereit-         a) Werkzeuge, Geräte und Anlagen auswählen, bereit-\nstellen von Werkzeugen,          stellen, reinigen und pflegen\nGeräten und Anlagen\nb) Bild-, Ton- und Datenträger materialgerecht und nach\nsowie Herstellen der                                                                     6\ninhaltlichen Kriterien lagern\nBetriebsbereitschaft\n(§ 3 Nr. 5)                  c) Geräte- und Softwarebeschreibungen in deutscher\nund englischer Sprache auswerten\nd) Werkzeuge, Geräte und Anlagen auf Funktionsfähig-\nkeit prüfen, Fehler eingrenzen sowie Betriebsbereit-\nschaft herstellen\ne) Bild-, Ton- und Datenträger sowie organisatorische                4\nHilfsmittel unter Beachtung ihrer Eigenschaften und\nder gestellten Anforderungen auswählen und vorbe-\nreiten\n6   Planen, Bewerten und          a) Vorgaben für die chemische und physikalische Be-\nBeeinflussen von                 arbeitung von Filmmaterialien erstellen\nEntwicklungs- und\nb) Bearbeitung verfolgen, bewerten und beeinflussen\nKopierprozessen                                                                         10\n(§ 3 Nr. 6)                   c) Negativschnitt unter Beachtung der technischen Ver-\nfahren vorbereiten und kontrollieren\nd) Kopierung vorbereiten, veranlassen und kontrollieren\n7   Planen von Arbeitsab-        a) Film- und elektronische Produktionen für Montage\nläufen sowie Vorbereiten         und Schnittarbeiten inhaltlich und materialbezogen\nund Einrichten von tech-         vorbereiten, insbesondere\nnischen Geräten und Anla-                                                                6\naa) Verbrauchsmaterialien ermitteln_\ngen für Film- und elektro-\nnische Produktionen              bb) Zeitplan und Reihenfolge der Arbeitsschritte\n(§3 Nr. 7)                            unter Beachtung von Terminvorgaben festlegen\nb) Urheber-, Nutzungs- und Persönlichkeitsrechte sowie\nRegelungen zum Datenschutz beachten                               6\nc) technische Geräte und Anlagen einrichten\nd) Exposes, Treatments, Drehbücher, Storyboards und\nManuskripte unter Beachtung von gestalterischen\nund dramaturgischen Gesichtspunkten auswerten\ne) Informationen mit beteiligten Produktionsbereichen                         8\nunter Einbeziehung film- und fernsehtechnischer\nFachsprache austauschen sowie Arbeitsabläufe\nabstimmen","130            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 1996\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                         in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse        im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1        2       3\n1                  2                                           3                                     4\n8   Ordnen und Prüfen von        a) Bild- und Tonmaterial auf Vollständigkeit prüfen                  3\nBild- und Tonmaterial für\ndie Montage                  b) Bild- und Tonmaterial durch Sicht- und Hörprüfungen\n(§ 3 Nr. 8)                     sowie mit Betriebsmeßeinrichtungen auf technische\nFehler prüfen, korrigieren und Fehlerbeseitigungen                7\nveranlassen\nc) Bild- und Tonaufnahmen überspielen\n9   Vorbereiten von Bild-        a) Bild- und Tonmaterial anlegen sowie Synchronpunkte       8\nund Tonmontagen                 in Bild und Ton festlegen\n(§ 3 Nr. 9)\nb) Bild- und Tonmaterial ausmustern sowie Musterbuch\nführen                                                  14\nc) Bild- und Tonmaterial numerieren und codieren\nd) Töne, insbesondere Atmosphären, Einzelgeräusche,\nMusiken und Sprachen, unter Beachtung der unter-\nschiedlichen Möglichkeiten der Montage von Bild und                      10\nTon bereitstellen\ne) Fremdmaterialien auswählen\n10   Ausführen von Bild-          a) Geräusche, Sprachen, Musiken und Atmosphären\nund Tonmontagen                 anlegen                                                  6\n(§ 3 Nr.10)\nb) Beiträge für die aktuelle Berichterstattung unter                 6\nBeachtung von Zeit- und Textvorgaben erstellen\nc) Tonträgerdisposition für einen logischen und über-\nsichtlichen Zugriff zur Mischung festlegen\nd) Tonmontagen herstellen\n6\ne) Mischpläne herstellen\nf) unter Beachtung von dramaturgischen Gesetzmäßig-\nkeiten sowie der Wirkung und Bedeutung von Spra-\nehe, Musik und Geräusch Montagen ausführen, ins-\nbesondere\n10\naa) Montagekonzepte entwickeln\nbb) Bildrhythmus entwickeln\ncc) dramaturgische Bögen in Bild und Ton aufbauen\nund ausführen\n11  Anfertigen von Bildeffekten  a) für elektronische Produktionen Bedienoberflächen\n(§ 3 Nr. 11)                    des Trickmischpults einrichten\n2\nb) Vorlagen digitalisieren\nc) Bildeffekte und -blenden unter Einbeziehung von                     -\nGrafik und Trick festlegen\nd) Schriften unter Beachtung grafischer sowie film- und              3\nfemsehspezifischer Merkmale einsetzen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 1996              131\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                           in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse       im Aus~ildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n2      3\n2                                             3                                     4\ne) Effekte unter Beachtung dramaturgischer Gesichts-\npunkte ausführen\nf) Bilder und Schriften nach Gestaltungsvor1agen mani-\n4\npulieren\ng) Farbverfälschungen mit betriebstechnischen Mitteln\nkorrigieren\n12   Vorbereiten und Ausführen    a) den Bildschnitt mit elektronischen Produktionsmitteln\ndes Bildschnitts am Misch-      unter Beachtung von Kameraführungen, Trickmög-\npult                            lichkeiten, Speichermedien, Grafik und Schrift aus-\n(§ 3 Nr. 12)                    führen, insbesondere\naa) anhand von Manuskripten, Drehbüchern und\nMusikvorlagen Ablaufkonzepte erarbeiten\nbb) Schnittfolgen, Bildübergänge, Zuspielungen und\nEffekte ausführen\ncc) geplanten Gesamtablauf fahren\ndd) Aufzeichnungen von Produktionen im Hinblick\nauf bilddramaturgische Qualität und zeitliche\nVorgaben prüfen\nb) Absprachen mit den an der Produktion Beteiligten\ntreffen, insbesondere über Koordination und Einsatz                      16\nder technischen Quellen in Verbindung mit dem dra-\nmaturgischen Geschehen an den Aufnahmeorten\nc) Einsatz der Arbeitsmittel im Hinblick auf die beabsich-\ntigte Wirkung und Aussage beurteilen\nd) Bildmischpult konfigurieren und einrichten\ne) in Zusammenarbeit mit der Regi~ Proben für störungs-\nfreien Sende- und Aufzeichnungsablauf durchführen\nf) zeitliche Abläufe zur Einhaltung vorgegebener Sende-\nund Aufnahmezeit kontrollieren und auftretende\nAbweichungen korrigieren\ng) Ausweichkonzepte für unvorhergesehene Ereignisse\nplanen und abstimmen\n13   Synchronisieren              a) Takes für die Aufnahme von Sprache und Geräusch\n(§ 3 Nr. 13)                    zur Synchronisation in Bild und Ton festlegen\nb) internationale Tonmischungen prüfen, für die Haupt-\nmischung vorbereiten und Startmarkierungen festlegen\nc) Lippensynchronität mit den Darstellern bei Sprach-\n10\naufnahmen erarbeiten und bei Aufnahmen überprü~en\nd) Aufnahmen mit Geräuschemacher im Hinblick auf\nSynchronität und Qualität erarbeiten und überprüfen\ne) Sprachen, Geräusche und Musiken auf Synchronität\nschneiden\n14   Anfertigen von               a) technische Verfahren im Mischstudio ermitteln\nTonmischungen                                                                                     3\nb) Mischung auf Synchronität und Vollständigkeit prüfen\n(§ 3 Nr. 14)\nc) sendefertige Tonmischungen im aktuellen Bereich\nanfertigen\n4\nd) Mischkonzepte mit Regie und Tonmeister abstimmen\ne) Mischung ansagen und überwachen","132            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 1996\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                           in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse       im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1        2       3\n1                  2                                             3                                    4\n15   Kontrollieren und Archi-     a) Vorführ- und Sendeträger unter Beachtung film- und\nvieren von Bild- und Ton-       femsehspezifischer Normen auf Vollständigkeit kon-\nmaterial                        trollieren\n(§ 3 Nr. 15)                 b) Bild- und Tonmaterial zur Archivierung vorbereiten                4\nc) Listen zur Wahrung der Persönlichkeits-, Urheber-\nund Nutzungsrechte erstellen"]}