{"id":"bgbl1-1996-69-6","kind":"bgbl1","year":1996,"number":69,"date":"1996-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/69#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-69-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_69.pdf#page=32","order":6,"title":"Verordnung zur Änderung der Fleischhygiene-Verordnung und der Einfuhruntersuchungs-Verordnung","law_date":"1996-12-19T00:00:00Z","page":2120,"pdf_page":32,"num_pages":33,"content":["2120                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996\n„                                                    Verordnung\n_zur Anderung der Fleischhygiene-Verordnung1 und der Einfuhruntersuchungs-Verordnung\nVom 19. Dezember 1996\nDas Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf                                                     Artikel 1\nGrund\nÄnderung der Fleischhygiene-Verordung\ndes § 5 Nr. 1 bis 4 und 6, des § 12 Abs. 2, des§ 13\nAbs. 4, des§ 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3, des§ 22 Abs. 2 und                  Die Fleischhygiene-Verordnung vom 30. Oktober 1986\ndes § 22d Nr. 1, 2 und 4 des Fleischhygienegesetzes in                   (BGBI. 1S. 1678), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Ver-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993                          ordnung vom 27. März 1996 (BGBI. 1S. 552), wird wie folgt\n(BGBI. 1S. 1189), von denen § 5 Nr. 2 durch Artikel 1 des                geändert:\nGesetzes vom 19. Januar 1996 (BGBI. 1 S. 59), § 19\nAbs. 1 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember                      1. In § 1 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte „ortsfesten oder\n1993 (BGBI. 1S. 2170) und § 22d Nr. 1 und 2 durch Arti-                      beweglichen Abgabestellen für Freibankfleisch\"\nkel 81 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. I S. 512,                      durch die Worte „Abgabestellen von Isolierschlacht-\n2436) geändert worden sind,                                                  betrieben\" ersetzt.\n-     des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Geflügelfleischhygiene-\ngesetzes vom 17. Juli 1996 (BGBI. 1S. 991 ),                              2. § 2 wird wie folgt geändert:\n-     des § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b, c                            a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\nund d des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-                                  \"1. Amtliche Untersuchungen:\ngesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes\na) Schlachttieruntersuchun_g    einschließlich\nvom 25. November 1994 (BGBI. 1 S. 3538) geändert\nder Gesundheitsüberwachung bei Haar-\nworden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\nwild in Gehegen;\nrium der Finanzen:\nb) Fleischuntersuchung einschließlich der\nUntersuchung auf Trichinen, der Rück-\n\") Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Rechtsakte:\nstandsuntersuchung sowie der bakteriolo-\n1. Richtlinie 94/59/EG der Kommission vom 2. Dezember 1994 zur dritten\nÄnderung der Anhänge der Richtlinie 77/96/EWG des Rates über die                             gischen Fleischuntersuchung;\nUntersuchung von frischem Schweinefleisch auf Trichinen bei der Ein-\nfuhr aus Drittländem (ABI. EG Nr. L 315 S. 18);\nc) Überwachung von Fleischsendungen aus\n2. Richtlinie 94/65/EG des Rates vom 14. Dezember 1994 zur Festlegung\nanderen Mitgliedstaaten oder anderen Ver-\nvon Vorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Hack-                      tragsstaaten des Abkommens über den\nfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen (ABI. EG Nr. L 368 S. 10);                      Europäischen Wirtschaftsraum;\n3. Richtlinie 95/23/EG des Rates vom 22. Juni 1995 zur Änderung der\nRichtlinie 64/433/EWG über die gesundheitlichen Bedingungen für die                      d) Einfuhruntersuchung;\nGewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch (ABI. EG\nNr. L243 S. 7);                                                                          e) Rückstandsuntersuchungen in Erzeuger-\n4. Richtlinie 95/68/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Änderung                              betrieben;\nder Richtlinie 77/99/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen bei der\nHerstellung und dem Inverkehrbringen von Fleischerzeugnissen und\nf) sonstige von der zuständigen Behörde\neinigen anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABI. EG Nr. L 332                         angeordnete Untersuchungen;\".\nS.10);\n5. Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnah-\nb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Lagern\" die\nmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden                Worte ,, , auch unter Vakuum oder in definierter\nTieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien               Atmosphäre,\" eingefügt.\n85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG\nund 91/664/EWG (ABI. EG Nr. L 125 S. 10);                                      c) In Nummer 7 Buchstabe a werden folgende Worte\n6. Entscheidung 94/837/EG der Kommission vom 16. Dezember 1994 mit                     angefügt:\nbesonderen Zulassungsbedingungen für Umpackzentrel'l und Kenn-\nzeichnungsvorschriften fOr die aus einem Umpackzentrum stammenden                 „jedoch gilt ein Erzeugnis, bei dem die Merkmale\nErzeugnisse gemäß der Richtlinie 77/99/EWG des Rates {ABI. EG Nr.                 von frischem Fleisch lediglich durch Kältebehand-\nL352 S.15);\nlung, Gefriertrocknung oder einen hohen Zerklei-\n7. Entscheidung 95/409/EG des Rates vom 22. Juni 1995 mit Vorschriften\nfür die mikrobiologische Stichprobenuntersuchung von für Finnland und             nerungsgrad verloren gegangen sind, nicht als\nSchweden bestimmtem frischem Rind- und Schweinefleisch auf Salmo-                 Fleischerzeugnis;\".\nnellen (ABI. EG Nr. L 243 S. 21);\n8. Entscheidung 96/658/EG der Kommission vom 13. November 1996\nd) Nach Nummer 7 werden folgende Nummern 7a\nüber besondere Zulassungsbedingungen für Betriebe in Großmärkten                  und 7b eingefügt:\n(ABI. EG Nr. L 302 S. 22);\n,, 7a. Separatorenfleisch:\n9. Beschluß 95/1/EG, Euratom, EGKS des Rates der Europäischen Union\nvom 1. Januar 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Bei-                       ein Erzeugnis, das nach dem Entbeinen durch\ntritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union (ABI. EG Nr. L 1 S. 1)\nhinsichtlich der Änderung von Anhang IV Teil IV der Richtlinie                           maschinelles Abtrennen von frischem Fleisch\n641433/EWG.                                                                              (Restfleisch) von Knochen, ausgenommen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996              2121\nKopfknochen und Röhrenknochen sowie               3. In § 4 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nGliedmaßenenden unterhalb der Karpal- oder\n„Sofern für Schlachttiere oder erlegtes Haarwild nach\nTarsalgelenke und Schweineschwänze, ge-\ntierseuchenrechtlichen Vorschriften eine Beschei-\nwonnen worden ist;\nnigung ausgestellt worden ist, hat der Verfügungs-\n7b. Hackfleisch:                                         berechtigte dafür zu sorgen, daß diese dem Unter-\nfrisches Fleisch, das durch einen Fleischwolf        sucher zur Schlachttieruntersuchung oder bei nicht\ngedreht oder durch Hacken oder auf andere            vorgeschriebener Schlachttieruntersuchung zur\nWeise fein zerkleinert wurde und dem nicht           Fleischuntersuchung vorgelegt wird.\"\nmehr als 1% Kochsalz (NaCI) zugefügt wor-\nden ist; Separatorenfleisch gilt nicht als Hack- 4. In § 5 Abs. 1 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:\nfleisch;\".\n„Die Schlachttieruntersuchung ist nach Anlage 1\ne) Nummer 8 wird wie folgt gefaßt:                            Kapitel I Nr. 1 bis 4 durchzuführen; abweichend davon\n.,8. Fleischzubereitung:                                   ist sie bei Haarwild, das auf andere Weise als durch\nErlegen getötet wird (Gehegewild), nach Anlage 1\nein Erzeugnis, dem Würzstoffe, Zusatzstoffe          Kapitel I Nr. 9 und bei Tieren nach§ 1 Abs. 1 Satz 1\noder Lebensmittel zugefügt worden sind oder\ndes Fleischhygienegesetzes, die unter gleichartigen\ndas einem Verfahren zur Haltbarmachung\nBedingungen wie Gehegewild gehalten und außer-\nunterzogen worden ist, aber weder Nummer 6\nhalb von Schlachtbetrieben getötet werden, nach\nnoch Nummer 7, 7a oder 7b entspricht;\".\nAnlage 1 Kapitel I Nr. 10 durchzuführen.\"\nf) In Nummer 9 Buchstabe a werden die Worte\n.,Schwanz oder\" durch die Worte „Schwanz und\"\n5. § 6 wird wie folgt gefaßt:\nersetzt.\ng) In Nummer 10 wird der Punkt durch ein Semikolon                                       .,§6\nersetzt, und es werden folgende Nummern 11 bis                            Beurteilung, Kennzeichnung\n13 angefügt:\n(1) Nach Durchführung der Untersuchungen nach\n., 11. Umpackbetrieb:                                      § 5 sind der Tierkörper und die Nebenprodukte der\nein zugelassener Betrieb, der umhülltes oder        Schlachtung nach Anlage 1 Kapitel IV als tauglich,\nverpacktes frisches Fleisch erneut zusam-            tauglich nach Brauchbarmachung oder untauglich zu\nmenstellt oder verpackt oder Fleischerzeug-         beurteilen. Fleisch ist nach Anlage 1 Kapitel V zu\nnisse zusammenstellt oder nach Aufschnei-           kennzeichnen.\nden oder Zerteilen umhüllt oder verpackt;\n(2) Die in Anlage 1 Kapitel IV Nr. 11 bezeichneten\n12. Großvieheinheit (GVE):                              Nebenprodukte der Schlachtung und das dort\nein Rind mit einem Lebendgewicht von mehr          bezeichnete Fleisch sind als nicht geeignet zum\nals 300 kg, ein Pferd oder ein anderer Ein-        Genuß für Menschen zu erklären und bis zur Beseiti-\nhufer                                1,00 GVE;     gung nach den Vorschriften des Tierkörperbesei-\ntigungsgesetzes zu beschlagnahmen.\"\nes entspricht:\n- ein Rind mit einem Lebendgewicht bis zu       6. § 7 wird aufgehoben.\n300 kg                            0,50 GVE,\n- ein Schwein mit einem Lebendgewicht von       7. § 8 wird wie folgt gefaßt:\nüber 100 kg                       0,20 GVE,\n.,§8\n- ein Schwein mit einem Lebendgewicht bis\nzu 100 kg                         0,15 GVE,                   Krank- und Notschlachtungen\n- ein Schaf oder eine Ziege mit einem                  (1) Krankschlachtungen von Tieren im Sinne des\nLebendgewicht von über 15 kg 0, 10 GVE,         § 1 Abs. 1 Satz 1 des Fleischhygienegesetzes, deren\n- ein Schaf- oder Ziegenlamm oder ein Fer-         Fleisch in den Verkehr gebracht werden soll, dürfen\nkel mit einem Lebendgewicht von jeweils         nur in Isolierschlachtbetrieben nach § 11 d Abs. 1 vor-\nbis zu 15 kg                      0,05 GVE;     genommen werden.\nfür Haarwild gelten die Umrechnungssätze               (2) Sofern die Beförderung des lebenden Tieres\nentsprechend;                                      nach anderen Rechtsvorschriften verboten ist, darf\ndie Krankschlachtung an Ort und Stelle und nur nach\n13. Großmarkt:\nerfolgter Schlachttieruntersuchung durchgeführt wer-\nEinrichtung, in der zugelassene Zerlegungs-        den. Die Schlachtung darf nur so vorgenommen wer-\noder Verarbeitungsbetriebe, auch in Verbin-        den, daß das Fleisch nicht nachteilig beeinflußt wird.\ndung mit anderen zugelassenen Betrieben, in        Nach dem Schlachten ist das Tier vom Verfügungsbe-\neinem abgeschlossenen Betriebsgebäude              rechtigten unverzüglich in einen Isolierschlachtbetrieb\nmit zugehörigem Betriebsgelände Räume              zu befördern. Sofern das Ausweiden am Ort der\nund Einrichtungsgegenstände gemeinsam              Schlachtung erfolgt, sind die Eingeweide zusammen\nnutzen und frisches Fleisch oder Fleischer-        mit dem ausgeweideten Tier in den Isolierschlacht-\nzeugnisse behandeln, zubereiten oder in den        betrieb zu befördern und zur Fleischuntersuchung\nVerkehr bringen.\"                                  herzurichten. Die Beförderung des geschlachteten","2122            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996\nTieres zum Schlachtbetrieb und die Herrichtung zur                ist. Bei frischem Fleisch von Rindern einschließlich\nFleischuntersuchung nach Anlage 2 Kapitel III Nr. 2               Wasserbüffeln und Bisons und von Schweinen,\nmüssen innerhalb von drei Stunden nach dem                        das nach Finnland oder Schweden verbracht wer-\nSchlachten erfolgen. Sofern die Beförderungsdauer                 den soll, muß_ das Handelsdokument mit einer der\nlänger als eine Stunde beträgt, darf das geschlachtete            Angaben nach Anlage 3 Nr. 6.4 Abschnitt IV dritter\nTier nur bei einer Raumtemperatur im Transportmittel              Anstrich versehen sein.\nvon höchstens+ 4 °c befördert werden. Der Zeitpunkt\n(2) Fleisch darf aus nach § 11 a registrierten\nund das Ergebnis der Schlachttieruntersuchung sind,\nBetrieben nur in den Verkehr gebracht werden,\naußer bei Notschlachtungen, die ohne Schlachttier-\nwenn es\nuntersuchung vorgenommen wurden, zu bescheini-\ngen. Der Verfügungsberechtigte hat dafür zu sorgen,               1. im Falle des § 11 a Abs. 1 in den Betrieben\ndaß die Bescheinigung bei der Beförderung des                           lediglich aufgeteilt, neu zusammengestellt oder\ngeschlachteten Tieres zum Isolierschlachtbetrieb mit-                   gelagert wird,\ngeführt und dem amtlichen Tierarzt des Isolier-                   2. im Falle des § 11 a Abs. 3\nschlachtbetriebes vorgelegt wird.\na) von einem Tier stammt, das der Schlacht-\n(3) Das geschlachtete Tier darf                                         tieruntersuchung nach § 5 Abs. 1 Satz 1\n1. abweichend von Absatz 2 Satz 3 nach einer Not-                           unterzogen und nach § 5 Abs. 2 und 3 unter-\nschlachtung, die außerhalb eines Schlachtbetrie-                        sucht,\nbes erfolgt, in einen nach § 11 a Abs. 3 registrierten              b) nach § 6 Abs. 1 Satz 1 als tauglich oder\nSchlachtbetrieb befördert werden,                                      tauglich nach Brauchbarmachung beurteilt\n2. abweichend von Absatz 1 nach einer Notschlach-                           und nach § 6 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit\ntung, die in einem nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 zugelas-                     Anlage 1 Kapitel V Nr. 1, 2 und 6 gekenn-\nsenen oder nach § 11 a Abs. 3 registrierten                             zeichnet und\nSchlachtbetrieb erfolgt, in dem betreffenden                        c) unter Einhaltung der Anforderungen nach\nBetrieb zur Fleischgewinnung verbleiben,                                § 1Ob und der Produktionsobergrenzen\nsofern unmittelbar vor der Notschlachtung eine                              nach § 11 a Abs. 3 und 4 gewonnen, zuberei-\nSchlachttieruntersuchung vorgenommen worden ist                            tet oder behandelt\nund hierbei keine anderen als kurz vor der Schlach-                     worden ist. Es darf nur im Inland in den Verkehr\ntung entstandene Verletzungen festgestellt worden                       gebracht werden.\"\nsind. Im Falle der Nummer 1 gilt Absatz 2 im übrigen\nentsprechend.\"                                                 c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\n,,(4) Fleisch, das in Isolierschlachtbetrieben\n8. § 9 wird aufgehoben.                                              gewonnen worden ist, darf nur aus nach § 11 d\nAbs. 2 Satz 1 zugelassenen Abgabestellen und nur\nan Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 des\n9. § 10 wird wie folgt geändert:\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes\na) In der Überschrift werden die Worte „aus zugelas-              abgegeben werden, wenn es\nsenen und registrierten Betrieben\" gestrichen.\n1. von einem Tier stammt, das der Schlachttierun-\nb) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:                         tersuchung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 unterzogen\n,,(1) Fleisch darf nur in den Verkehr gebracht wer-               und nach § 5 Abs. 2 und 3 untersucht,\nden, wenn es                                                  2. nach § 6 Abs. 1 Satz 1 als tauglich beurteilt und\n1. von einem Tier stammt, das der Schlachttierun-                   nach § 6 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Anla-\ntersuchung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 unterzogen                   ge 1 Kapitel V Nr. 1, 2 und 6.1.2 gekennzeich-\nnet und\nund nach § 5 Abs. 2 und 3 untersucht,\n3. unter Einhaltung der Anforderungen der Anla-\n2. nach § 6 Abs. 1 Satz 1 als tauglich oder tauglich\nge 2 Kapitel II und III Nr. 2, Kapitel IV Nr. 2 bis 6,\nnach Brauchbarmachung beurteilt und nach\nKapitel VII Nr. 2.13 bis 2.16 sowie Kapitel VIII\n§ 6 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1\nund IX in Betrieben, die die Anforderungen des\nKapitel V Nr. 1 bis 4 gekennzeichnet,\n§ 11 d Abs. 1 erfüllen, gewonnen und behandelt\n3. a) unter Einhaltung der Anforderungen nach\nworden ist. Hackfleisch, Fleischzubereitungen und\n§ 10a und\nFleischerzeugnisse dürfen nicht aus frischem\nb) in nach § 11 zugelassenen Betrieben                   Fleisch nach Satz 1 hergestellt und in den Verkehr\ngewonnen, zubereitet oder behandelt worden               gebracht werden.\"\nund                                                   d) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 bis 10\nangefügt:\n4. von einem mit der Veterinärkontrollnummer\ndes zugelassenen Betriebes und im Falle von                ,,(5) Fleisch von Tieren, die nach § 8 Abs. 2 Satz 3\nfrischem Fleisch, das gefroren oder tiefgefroren         oder Abs. 3 Nr. 1 erst nach dem Schlachten in\nist, mit der Angabe des Einfrierdatums nach              einen Schlachtbetrieb befördert worden sind, darf\nMonat und Jahr versehenen Handelsdokument                nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die\noder, soweit vorgeschrieben, von einer Genuß-            Tiere außerhalb des Schlachtbetriebes über das\ntauglichkeitsbescheinigung nach Anlage 3                 Schlachten, Ausweiden, Kühlen und Befördern\nNr. 2 begleitet                                          hinaus nicht behandelt und die Anforderungen des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996                2123\n§ 8 Abs. 2 Satz 2, 4 und 5 eingehalten wurden. Im     10. § 10a wird wie folgt geändert:\nübrigen gelten Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nund b und Absatz 4 entsprechend.\naa) Die Worte \"Haarwild, das auf andere Weise als\n(6) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dür-                    durch Erlegen getötet wird (Gehegewild), •\nfen Fleischerzeugnisse in Betrieben, die nicht nach                werden durch das Wort \"Gehegewild\" ersetzt.\n§ 11 zugelassen oder nach § 11 a Abs. 3 registriert\nsind, zubereitet und in den Verkehr gebracht wer-             bb) Es wird folgender Satz angefügt:\nden, sofern die Abgabe der Fleischerzeugnisse                      \"Frisches Fleisch von Rindern einschließlich\nausschließlich an Ort und Stelle unmittelbar an den                Wasserbüffeln und Bisons und von Schwei-\nVerbraucher erfolgt. Die Anforderungen des § 1Ob                   nen darf nach Finnland oder Schweden nur\nAbs. 1 Nr. 2 gelten entsprechend.                                  verbracht werden, wenn die Anforderungen\n(7) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dür-                    der Anlage 2a Nr. 11 erfüllt sind.\"\nfen                                                       b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „2.1.2,\" gestri-\n1. von einer in § 4 Abs. 2 genannten Person ein-              chen.\nzelne Tierkörper von erlegtem Haarwild in der         c) In Absatz 4 wird Satz 3 wie folgt gefaßt:\nDecke oder von einem Erzeuger kleine Mengen\nan frischem Fleisch von Hauskaninchen                     \"Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\"\na) unmittelbar oder auf einem nahegelegenen           d) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.\nWochenmarkt, jedoch nicht im Reisege-             e) In Absatz 7 Satz 2 werden die Worte „oder aus\nwerbe oder im Versandhandel, an Verbrau-              selbstschlachtenden Metzgereibetrieben, die von\ncher,                                                 der zuständigen Behörde registriert und auf Antrag\nb) an nahegelegene be- oder verarbeitende                 von der Kommission zugelassen worden sind,\"\nBetriebe zur Abgabe an Verbraucher zum                gestrichen.\nVerzehr an Ort und Stelle und\n11. Nach § 10a wird folgender§ 1Ob eingefügt:\nc) an Einzelhandelsgeschäfte zur Abgabe an\nVerbraucher zur Verwendung im eigenen                                        ,,§ 10b\nHaushalt,                                                   Gewinnen, Zubereiten und Behandeln\n2. von einer in § 4 Abs. 2 genannten Person kleine                   von Fleisch in registrierten Betrieben\nMengen an frischem Fleisch von erlegtem                  (1) Fleisch darf in\nHaarwild an einzelne natürliche Personen zum\neigenen Verbrauch                                     1. nach § 11 a Abs. 1 registrierten Betrieben nur unter\nEinhaltung der entsprechenden Anforderungen\nabgegeben werden. Die entsprechenden Anforde-                 der Anlage 2a Nr. 8 behandelt,\nrungen der Anlage 2 Kapitel 1, II und VI sind einzu-\nhalten.                                                   2. nach § 11 a Abs. 3 registrierten Betrieben, die die\nAnforderungen der Anlage 2 Kapitel I, II, III Nr. 1,\n(8) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 darf               Kapitel IV Nr. 1, Kapitel V sowie Kapitel VI Nr. 2\nGehegewild mit Einwilligung der zuständigen                   und 3 erfüllen, nur unter Einhaltung der Anforde-\nBehörde und unter Einhaltung der Anforderungen                rungen der Anlage 2 Kapitel III Nr. 2, Kapitel IV\nder Anlage 2 Kapitel III Nr. 3 außerhalb zugelas-             Nr. 2 bis 6, Kapitel VI Nr. 1 und 4 sowie Kapitel VIII\nsener oder registrierter Betriebe getötet und                 bis X gewonnen, zubereitet und behandelt\nanschließend unter Einhaltung der Anforderungen\nnach Anlage 1 Kapitel I Nr. 9 Satz 2 in diese Betrie-     werden.\nbe verbracht werden. Satz 1 gilt auch für unter ent-         (2) Für das Herstellen, Behandeln und Zubereiten\nsprechenden Bedingungen wie Gehegewild gehal-             von Hackfleisch und Fleischzubereitungen in nach\ntene Tiere nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Fleisch-            § 11 a Abs. 3 registrierten Betrieben bleiben die Vor-\nhygienegesetzes mit der Maßgabe, daß die Tiere in         schriften der Hackfleisch-Verordnung vom 10. Mai\nregistrierte Betriebe verbracht werden.                   1976 (BGBI. 1 S. 1186) in der jeweils geltenden Fas-\n(9) Separatorenfleisch darf nur im Inland und an       sung unberührt.\"\nnach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 zugelassene\noder an nach § 11 a Abs. 3 registrierte Verarbei-     12. § 11 wird wie folgt gefaßt:\ntungsbetriebe zur Hitzebehandlung abgegeben                                           ,,§ 11\nwerden.\nZulassung von Betrieben\n(1 0) Fleisch, das als tauglich nach Brauchbar-\nmachung beurteilt worden ist, darf                           (1) Auf Antrag werden von der zuständigen Behör-\nde unter Erteilung einer Veterinärkontrollnummer\n1. in den Fällen der Anlage 1 Kapitel IV Nr. 3.1, 3.2     zugelassen:\nund 3.4 nur nach Anwendung der in Anlage 6\ngenannten Behandlungsverfahren zur Brauch-            1. Schlacht- oder Zerlegungsbetriebe sowie außer-\nbarmachung,                                               halb dieser gelegene Kühl- oder Gefrierhäuser,\nwenn gewährleistet ist, daß die Anforderungen des\n2. im Fall der Anlage 1 Kapitel IV Nr. 3.3 nur nach\nAnhangs I der Richtlinie 64/433/EWG des Rates\nBehandlung in einem Verarbeitungsbetrieb als\nvom 26. Juni 1964 über die gesundheitlichen\nFleischerzeugnis\nBedingungen für die Gewinnung und das Inver-\nin den Verkehr gebracht werden.\"                              kehrbringen von frischem Fleisch (ABI. EG Nr. 121","2124          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezem~r 1996\nS. 2012), zuletzt geändert durch Richtlinie                6. Schlacht- oder Zerlegungsbetriebe für Hauskanin-\n95/23/EG des Rates vom 22. Juni 1995 (ABI. EG                 chen, wenn gewährleistet ist, daß die Anforderun-\nNr. L 243 S. 7), eingehalten werden,                          gen des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe a der Richt-\n2. Verarbeitungsbetriebe, wenn gewährleistet ist,                linie 91/495/EWG des Rates vom 27. November\n1990 zur Regelung der gesundheitlichen und tier-\ndaß die entsprechenden Anforderungen der\nAnhänge A, B und C des Anhangs zur Richtlinie                 seuchenrechtlichen Fragen bei der Herstellung\n77/99/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976                     und Vermarktung von Kaninchenfleisch und\nzur Regelung gesundheitlicher Fragen bei der Her-             Fleisch von Zuchtwild {ABI. EG Nr. L 268 S. 41) so-\nstellung und dem Inverkehrbringen von Fleisch-                wie des Anhangs I der Richtlinie 71 /118/EWG des\nerzeugnissen und einigen anderen Erzeugnissen                 Rates vom 15. Februar 1971 zur Regelung\ntierischen Ursprungs (ABI. EG 1977 Nr. L 26 S. 85),           gesundheitlicher Fragen bei der Gewinnung und\ndem Inverkehrbringen von frischem Geflügel-\nzuletzt geändert durch Richtlinie 95/68/EG des\nfleisch (ABI. EG Nr. L 55 S. 23), zuletzt geändert\nRates vom 30. Dezember 1995 (ABI. EG Nr. L 332\nS. 10), eingehalten werden,                                   durch Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 19. April\n1996 (ABI. EG Nr. L 125 S. 10), eingehalten wer-\n3. handwerklich strukturierte Verarbeitungsbetriebe,             den,\nwenn gewährleistet ist, daß\n7. Wildbearbeitungsbetriebe für er1egtes Haarwild,\na) die Anforderungen der Anlage 2 eingehalten                 wenn gewährleistet ist, daß die Anforderungen des\nwerden,                                                   Anhangs I der Richtlinie 92/45/EWG des Rates\nb) zusätzlich ein ausreichend großer                          vom 16. Juni 1992 zur Regelung der gesundheit-\nlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen beim\naa) gekühlter Raum für die Lagerung des zu\nErlegen von Wild und bei der Vermarktung von\nverarbeitenden Fleisches,                           Wildfleisch (ABI. EG Nr. L 268 S. 35), zuletzt ge-\nbb) Raum für die Herstellung und Umhüllung                ändert durch Richtlinie 96/23/EG des Rates vom\nder Fleischerzeugnisse,                             19. April 1996 (ABI. EG Nr. L 125 S. 10), eingehal-\ncc) gekühlter Raum für die Lagerung von ferti-            ten werden,\ngen, nicht bei Raumtemperatur haltbaren          8. Umpackbetriebe für\nFleischerzeugnissen, soweit derartige\nErzeugnisse in diesem Betrieb hergestellt           a) frisches Fleisch von Rindern einschließlich\noder behandelt werden,                                  Wasserbüffeln und Bisons, von Schweinen,\nSchafen, Ziegen und Einhufern, die als Haustie-\nvorhanden ist und                                             re gehalten werden, wenn gewährleistet ist,\nc) die wöchentliche Produktion an Fleischerzeug-                   daß die Anforderungen des Anhangs I Kapite~ 1\nnissen 7,5 t, bezogen auf die Endprodukte zum                 der Richtlinie 64/433/EWG,\nZeitpunkt der Abgabe aus dem Betrieb, nicht\nb) Fleischerzeugnisse, die ohne vorheriges Ent-\nüberschreitet,\nfernen der Umhüllung lediglich neu zusammen-\n4. Herstellungsbetriebe für Hackfleisch, wenn                         gestellt werden, wenn gewährleistet ist, daß die\ngewährleistet ist, daß die Anforderungen des                      Anforderungen des Anhangs B Kapitel VII Nr. 1\nAnhangs I Kapitel I der Richtlinie 94/65/EG des                   der Richtlinie 77/99/EWG und\nRates vom 14. Dezember 1994 zur Festlegung von\nVorschriften für die Herstellung und das Inverkehr-          c) Fleischerzeugnisse, die nach Entfernen der\nbringen von Hackfleisch/Faschiertem und Fleisch-                  Umhüllung und gegebenenfalls nach dem Auf-\nzubereitungen (ABI. EG Nr. L 368 S. 10) eingehal-                 schneiden oder Zerteilen erneut umhüllt und\nten werden,                                                        verpackt werden, wenn gewährleistet ist, daß\ndie entsprechenden Anforderungen des\n5. a) Herstellungsbetriebe für Fleischzubereitungen,                  Anhangs A und des Anhangs B Kapitel I Nr. 1\nwenn gewährleistet ist, daß die Anforderungen                  Buchstabe a, b, d, e und f und Nr. 2 Buchstabe\ndes Anhangs I Kapitel III der Richtlinie 94165/EG             a, c und j der Richtlinie 77/99/EWG\neingehaJten werden,\neingehaJten werden,\nb) handwerklich strukturierte Herstellungsbe-\ntriebe für Fleischzubereitungen, wenn gewähr-         9. Betriebe in Großmärkten:\nl~istet ist, daß\na) Zer1egungsbetriebe in Großmärkten, wenn ge-\naa) die Anforderungen der Anlage 2 einge-                     währleistet ist, daß, soweit erforder1ich, geeig-\nhaJten werden,                                           nete Verkaufskühlräume oder entsprechende\nbb) zusätzlich ein ausreichend großer                         Kühleinrichtungen vomanden sind und die An-\nforderungen des Anhangs I Kapitel I und III,\n1. gekühlter Raum für die Lagerung des                   wobei die Anforderungen des Anhangs I Kapi-\nFleisches, das zur Zubereitung be-                  tel I Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe b, Nr. 4 Buchstabe c,\nstimmt ist,                                         d und e und Nr. 5 bis 13 und Kapitel III gemein-\n2. Raum für die Zubereitung und Umhül-                    sam durch mehrere zugelassene Zerlegungs-\nlung der Fleischzubereitungen und                    betriebe erfüllt werden können, und des\nAnhangs I Kapitel rv der Richtlinie 64/433/\n3. gekühlter Raum für die Lagerung der                    EWG, wenn über Anhang I Kapitel III Nr. 15\nfertigen Fleischzubereitungen                        Buchstabe a hinaus weitere K0hl- und Ge-\nvorhanden ist,                                           frierräume vorhanden sind,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996                  2125\nb) Verarbeitungsbetriebe in Großmärkten, wenn                      mehr als 7 ,5 t, bezogen auf die Endprodukte\ngewährleistet ist, daß soweit erforderlich,                    zum Zeitpunkt der Abgabe aus dem Betrieb.\ngeeignete Verkaufskühlräume oder entspre-                     (4) Abweichend von Absatz 3 Nr. 1 darf frisches\nchende Kühleinrichtungen vorhanden sind und              Fleisch von wöchentlich nicht mehr als 30 und\ndie Anforderungen des Anhangs A Kapitel I,               jährlich nicht mehr als 1500 Großvieheinheiten in\nwobei die Anforderungen des Anhangs A Kapi-              einem Schlachtbetrieb gewonnen und behandelt\ntel I Nr. 1, 3, 4 und 8 bis 15 auch gemeinsam            werden, der von mindestens zwei Wirtschafts-\ndurch mehrere zugelassene Verarbeitungs-                 beteiligten genutzt wird, wenn jeder von ihnen\nbetriebe erfüllt werden können, und die ent-             frisches Fleisch ausschließlich für den Bedarf des\nsprechenden Anforderungen des Anhangs B                  eigenen registrierten Betriebes gewinnt und be-\nder Richtlinie 77/99/EWG                                 handelt. Die Produktionsobergrenze nach Absatz 3\neingehalten werden,                                          Nr. 1 darf von keinem der Wirtschaftsbeteiligten\nsoweit dort die allgemeinen und besonderen Anforde-              überschritten werden.\nrungen an die Zulassung geregelt werden. Maßge-                       (5) Die zuständige Behörde kann gestatten, daß\nbend sind die Richtlinien in ihren jeweils jüngsten im           in nach Absatz 3 registrierten Betrieben, die eine\nAmtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröf-                 Zulassung nach § 11 anstreben, die Produktions-\nfentlichten Fassungen; dabei sind Änderungsricht-                obergrenzen nach Absatz 3 Nr. 1 und 2 oder Ab-\nlinien vom ersten Tag des vierten Monats an zu                   satz 4 für einen bestimmten Zeitraum, der über\nberücksichtigen, der auf die Veröffentlichung folgt.             zwei Jahre nicht hinausgehen darf, überschritten\nDas Bundesministerium für Gesundheit· (Bundesmi-                 werden, wenn glaubhaft dargetan wird, daß späte-\nnisterium) gibt die Anforderungen nach Satz 1 in der             stens am Ende dieses Zeitraumes die Anforderun-\njeweils geltenden Fassung im Bundesanzeiger be-                  gen an die Zulassung erfüllt werden. Die zuständi-\nkannt.                                                           ge Behörde legt die Höhe der zulässigen Über-\n(2) Die zuständige Behörde teilt die Zulassung und            schreitung der Produktionsobergrenze fest.\"\ndie Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung dem\nBundesministerium unverzüglich mit. Dieses gibt die       14. § 11 b wird wie folgt geändert:\nzugelassenen Betriebe mit ihrer Veterinärkontroll-            a) In der Überschrift werden die Worte „in zugelasse-\nnummer sowie die Aufhebung der Zulassung im Bun-                 nen und registrierten Betrieben\" gestrichen.\ndesanzeiger bekannt.\nb) In Absatz 1 Satz 3 wird der Punkt durch ein Semi-\n(3) Das Ruhen der Zulassung kann angeordnet wer-              kolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\nden, wenn\n\"diese sind mindestens zwei Jahre lang aufzube-\n1. die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine              wahren.\"\nRücknahme vorliegen oder                ·\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n2. Auflagen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig\nerfüllt oder Fristen nicht eingehalten werden                aa) In Nummer 3 werden das Wort „oder\" durch\nein Komma ersetzt und nach dem Wort\nund Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfer-                      ,,Gefrierhäusern\" die Worte „und Umpack-\ntigen, daß der Mangel innerhalb einer angemessenen                      betrieben für frisches Fleisch\" eingefügt.\nFrist behoben werden kann. Die Vorschriften über\nRücknahme und Widerruf bleiben unberührt.\"                       bb) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Verar-\nbeitungsbetrieben\" die Worte „und Umpack-\nbetrieben für Fleischerzeugnisse\" eingefügt.\n13. § 11 a wird wie folgt geändert:\nd) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze angefügt:\na) In Absatz 1 wird das Wort \"Zwischenhändler''\ndurch das Wort „Zwischenhandelsbetriebe\" er-                   ,,(3) Die Überwachung in registrierten Betrieben\nsetzt.                                                       durch den amtlichen Tierarzt erfolgt in einem\nUmfang, der von der Zahl und dem Zeitpunkt der\nb) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Island\"\nSchlachtungen, dem Umfang der Zerlegung, der\ndie Worte „und Liechtenstein\" eingefügt.\nArt des Erzeugnisses sowie dem Umfang und dem\nc) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 bis 5                 Ergebnis vom Betrieb durchgeführter Eigenkon-\nangefügt:                                                    trollen abhängt. Satz 1 gilt für Betriebe nach § 10\n,,(3) Abweichend von § 11 werden auf Antrag von             Abs. 6 entsprechend.\nder zuständigen Behörde unter Erteilung einer                    (4) In Isolierschlachtbetrieben erstreckt sich die\nRegistriernummer lediglich registriert                       Überwachung mindestens auf die gesamte Zeit\n1. Schlachtbetriebe mit einer Produktion an fri-             der Schlachttier- und Fleischuntersuchung; Abga-\nschem Fleisch von wöchentlich nicht mehr als             bestellen für Fleisch aus Isolierschlachtbetrieben\n20 und jährlich nicht mehr als 1000 Groß-                sind mindestens einmal monatlich durch den amt-\nvieheinheiten,                                           lichen Tierarzt zu kontrollieren.\"\n2. Zerlegungsbetriebe mit einer wöchentlichen\nProduktion an entbeintem Fleisch von nicht        15. § 11 c wird wie folgt geändert:\nmehr als 5 t oder der entsprechenden Menge            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nan Fleisch mit Knochen,                                  aa) In Nummer 1 werden das Wort ,,sowie\" durch\n3. Verarbeitungsbetriebe mit einer wöchentlichen                    ein Komma ersetzt, die Angabe ,,Artikel 5\"\nProduktion an Fleischerzeugnissen von nicht                     durch die Angabe „Artikel 6\" ersetzt und nach","2126            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996\nder Angabe „71/118/EWG\" die Worte „sowie                 (2) Auf Antrag werden von der zuständigen Behör-\nArtikel 7 Abs. 2 vierter Unterabsatz der Richt-       de ortsfeste Abgabestellen von Isolierschlachtbetrie-\nlinie 92/45/EWG\" eingefügt.                           ben zugelassen, wenn die Anforderungen der Anla-\nbb) In Nummer 3 wird die Angabe „Nr. 9\" durch               ge 2 Kapitel I Nr. 1, 2, 3.1, 3.2 und 3.4 bis 3.8 und\ndie Angabe „Nr. 9.3\" ersetzt.                         Kapitel VII Nr. 1 und 3 eingehalten werden. Diese\n. Abgabestellen dürfen nur frisches Fleisch abgeben,\nb) In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt durch ein                  das aus Isolierschlachtbetrieben stammt. § 11 Abs. 3\nKomma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:               gilt entsprechend.\n,,5. in Herstellungsbetrieben für Fleischzuberei-              (3) Wer in Isolierschlachtbetrieben frisches Fleisch\ntungen die Überprüfung, ob                            gewinnt oder behandelt, hat durch regelmäßige\na) bei Fleischzubereitungen aus Hackfleisch,          betriebseigene Kontrollen\nausgenommen frische Würste und Wurst-            1. mittels mikrobiologischer Stufenkontrollen\nbrät, die mikrobiologischen Kriterien der\nAnlage2a Nr. 9.3,                                    a) Räume, Einrichtungsgegenstände und Arbeits-\ngeräte,\nb) bei anderen Fleischzubereitungen die\nmikrobiologischen Kriterien der Anlage 2a            b) erforderlichenfalls auch das frische Fleisch,\nNr.9.4                                           2. die Wirksamkeit der Reinigungs- und Desinfek-\neingehalten werden.\"                                      tionsmaßnahmen\nc) In Absatz 4 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:                    zu überwachen. § 11 c Abs. 5 gilt entsprechend.\n„Sie sind zwei Jahre lang aufzubewahren, der                   (4) Wer in Isolierschlachtbetrieben Fleisch gewinnt\nzuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen                oder behandelt, hat\nund, soweit die Nachweise auf elektronischen                1. zu kontrollieren, ob in seinem Betrieb die in Ab-\nDatenträgern abgespeichert sind, auf Verlangen                  satz 1 genannten Anforderungen eingehalten wer-\nder zuständigen Behörde auszudrucken.\"                          den, und\nd) In Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:                    2. Nachweise zu führen über die\n„Betriebe nach§ 11 Abs. 1 Nr. 9 haben im Rahmen                 a) Kontrollergebnisse nach Absatz 3 und\nder betrieblichen Eigenkontrollen zur Sicherstel-\nlung der hygienischen Anforderungen bei gemein-                 b) Herkunft der Schlachttiere unter Angabe des\nsam genutzten Räumen und Einrichtungsgegen-                         Herkunftsbetriebes und gegebenenfalls der\nständen einen gemeinsamen Hygienebeauftragten                       Lieferanten.\nzu bestellen und der zuständigen Behörde zu                 Wer Fleisch aus Abgabestellen nach Absatz 2 in den\nbenennen.\"                                                  Verkehr bringt, hat Nachweise über Ein- und Ausgän-\ne) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:                              ge des Fleisches unter Angabe des Datums zu führen.\n§ 11 c Abs: 4 gilt entsprechend.\"\n,,(6) Wer Fleisch in nach § 11 a Abs. 3 registrierten\nBetrieben gewinnt, behandelt oder zubereitet, hat\n17. § 12 wird wie folgt geändert:\n1. zu kontrollieren, ob in seinem Betrieb die in\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Island\" die\n§ 10b Abs. 1 Nr. 2 genannten Anforderungen\nWorte „und Liechtenstein\" eingefügt.\neingehalten werden, und\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n2. Nachweise zu führen über\naa) In Nummer 2 wird das Komma durch einen\na) die Art, Herkunft und Anzahl der Schlacht-\nPunkt ersetzt.\ntiere und den Tag der Schlachtung,\nbb) Nummer 3 wird gestrichen.\nb) die Menge des im Betrieb zerlegten Flei-\nsches,                                             c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nc) die Menge der im Betrieb zubereiteten                    aa) Nummer 1 wird wie folgt gef~ßt:\nFleischerzeugnisse und                                     „ 1. bei Hackfleisch dem Muster nach Anlage 3\nd) Art, Umfang und Ergebnisse der durch-                             Nr. 6.3 und bei Fleischzubereitungen dem\ngeführten Kontrollen.                                            Muster nach Anlage 3 Nr. 6.3a, \".\nAbsatz 3 Nr. 2 Buchstabe a und b, Absatz 4 und                   bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die\nAbsatz 5 gelten entsprechend.\"                                       Nummern 2 bis 4.\ncc) In Nummer 4 wird die Angabe .§ 10 Abs. 2\"\n16. Nach § 11 c wird folgender§ 11 d angefügt:                               durch die Angabe ,,§ 10 Abs. 3\" ersetzt.\n,,§ 11d                            d) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „oder im\nIsolierschlacht-                             Geltungsbereich dieser Verordnung nach § 8\nbetriebe und Abgabestellen für                       brauchbar zu machen\" gestrichen.\nFleisch aus Isolierschlachtbetrieben\n(1) Isolierschlachtbetriebe dürfen nur betrieben         18. In§ 13 Abs. 3 wird nach Nummer 6 das Komma durch\nwerden, wenn sie die Anforderungen der Anlage 2                 einen Punkt ersetzt, und Nummer 7 wird gestrichen.\nKapitel I, II, III Nr. 1, Kapitel IV Nr. 1 und Kapitel VII\nNr. 2.1 bis 2.12 erfüllen.                                  19. § 13a, § 13b und § 16 werden aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996                 2127\n20. § 17 wird wie folgt geändert:                                 b) Die Nummern 4 bis 7 werden wie folgt gefaßt:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             ,,4. § 8 Abs. 1 eine Krankschlachtung vornimmt,\naa) In den Nummern 2 und 18 werden die Worte                    5. § 8 Abs. 2 Satz 1 oder 2 eine Krankschlach-\n,,(maschinell entbeintes Fleisch)\" gestrichen.                  tung durchführt oder vornimmt,\nbb) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:                            6. § 8 Abs. 2 Satz 3 oder 5 ein Tier nicht, nicht\n„4. Fleisch mit Rückständen von Stoffen mit                     richtig oder nicht rechtzeitig befördert,\nthyreostatischer, östrogener, androgener             7. § 8 Abs. 2 Satz 6 ein Tier befördert,\".\noder gestagener Wirkung oder von ß-\nc) Nummer 8 wird gestrichen.\nAgonisten; das Verbringungsverbot gilt\nauch, wenn das Vorhandensein solcher            d) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:\nStoffe zu einem früheren Zeitpunkt im              „9. § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2\nlebenden Tier festgestellt worden ist,                    Buchstabe a oder b jeweils auch in Verbin-\nsofern die Verabreichung an das Tier nicht                dung mit Abs. 5 Satz 2, Abs. 5 Satz 1 oder\nnach arzneimittelrechtlichen Vorschriften\nAbs. 1O Fleisch in den Verkehr bringt oder\nzugelassen ist;\".\nentgegen § 1O Abs. 4 Satz 1, auch in Verbin-\ncc) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:                                 dung mit Abs. 5 Satz 2, oder Abs. 9 Fleisch\n„6. frisches Fleisch von Tieren, bei denen                      oder Separatorenfleisch abgibt,\".\nTuberkulose oder Brucellose oder eine           e) In Nummer 9a wird die Angabe „Abs. 1,\" ersetzt\noder mehrere Zysten von Cycticercus                durch die Angabe „Abs. 1 Satz 1, Abs.\".\nbovis oder cellulosae, lebend oder abge-\nstorben, oder Trichinen (Trichinella spe-       f) In Nummer 9d wird nach der Angabe ,,§ 10a\ncies) festgestellt worden sind;\".                  Abs. 5\" die Angabe „Satz 1\" gestrichen.\ndd) In Nummer 13 werden nach dem Wort                     g) Nach Nummer 9e wird folgende neue Nummer 9f\n,,Kopfes\" die Worte „aus Drittländern\" einge-            eingefügt:\nfügt und die Worte „und des Hirns\" gestrichen.           „9f. § 1Ob Abs. 1 Fleisch gewinnt, behandelt oder\nee) In Nummer 16 werden nach dem Wort „Haus-                       · zubereitet,\".\nkaninchen\" die Worte „oder Fleischzuberei-            h) Die bisherigen Nummern 9f bis 9h werden die\ntungen aus Hackfleisch dieser Tierarten\" ein-            Nummern 9g bis 9i.\ngefügt.\ni) Die neue Nummer 9h wird wie folgt gefaßt:\nff)  Nummer 17 wird wie folgt gefaßt:\n„9h. § 11 c Abs. 3, Nr. 2 Buchstabe a oder b jeweils\n,, 17. a) Hackfleisch,                                          auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 2, Abs. 4\nb) Fleischzubereitungen aus Drittländern,                Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 2\noder § 11 d Abs. 4 Satz 3, oder Abs. 6 Satz 1\nhergestellt aus oder mit Nebenprodukten\nNr. 2 oder§ 11 d Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder Satz\nder Schlachtung;\".\n2 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht\ngg) In Nummer 18 wird das Komma nach dem                             vollständig oder nicht in der vorgeschriebe-\nWort „Hackfleisch\" durch das Wort „oder\"                        nen Weise führt,\".\nersetzt.\nj) Die neue Nummer 9i wird wie folgt gefaßt:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„9i. § 11 c Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit\naa) In den Nummern 1 bis 3 werden jeweils nach                       § 11 d Abs. 4 Satz 3, einen Nachweis nicht\ndem Wort „Island\" die Worte „und Liechten-                      oder nicht mindestens zwei Jahre aufbe-\nstein\" eingefügt.                                               wahrt, nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder\nbb) In Nummer 1 werden die Worte „lmmunoen-                         nicht oder nicht rechtzeitig ausdruckt,\".\nzymtest oder einer gaschromatographischen             k) Nach Nummer 9i werden folgende neue Nummern\nMethode\" durch das Wort „Test\" ersetzt.\n9k und 91 eingefügt:\ncc) In Nummer 2 werden die Worte „in Freibank-\n„9k. § 11 d Abs. 1 einen Isolierschlachtbetrieb\nbetriebe oder\" gestrichen.\nbetreibt,\ndd) In Nummer 3 werden nach den Worten „Cysti-\n91. § 11 d Abs. 3 Satz 1eine Überwachung durch\ncercus bovis\" die Worte „oder cellulosae\" ein-\ngefügt und die Worte „des Kapitels III Nr. 5.3                  betriebseigene Kontrollen nicht durchführt,\".\nder Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur             O In Nummer 11 wird das Komma gestrichen und\nDurchführung des Fleischhygienegesetzes                  das Wort „oder\" angefügt.\nvom 11. Dezember 1986 (BAnz. Nr. 238a) in\nm) Die Nummern 11 a bis 11 c werden gestrichen.\nder jeweiligen Fassung\" durch die Worte „der\nAnlage 6 Nr. 2\" ersetzt.\n23. § 19 wird gestrichen.\n21. In§ 17a Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Island\"\ndie Worte „und Liechtenstein\" eingefügt.                  24. Anlage 1 Kapitel I wird wie folgt geändert:\na) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\n22. § 18a Abs. 2 wird wie folgt geändert:                            aa) In Nummer 2.2 werden die Worte „erkennen\na) Nummer 3 wird gestrichen.                                           läßt\" durch das Wort „aufweist\" ersetzt.","- - - - - - - - - c - - - --- - - - - - - - - -\n2128              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996\nbb) In Nummer 2.4 wird nach dem Wort „Genuß\"                         zum Abschluß einer auf seine Kosten durch-\ndas Wort „gesundheitlich\" eingefügt.                           zuführenden Rückstandsuntersuchung unter\namtlicher Aufsicht verbleibt. Jedoch darf die\nb) In Nummer 3 wird das Wort „Untersuchungen\"\nSchlachterlaubnis im Falle eines begründeten\ndurch das Wort „Laboruntersuchungen\" ersetzt.                        Verdachts nur erteilt werden, sofern nicht\nc) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:                                       bereits zu einem früheren Zeitpunkt Rück-\nstände dieser Art nach verbotswidriger\n„5.     Die Schlachter1aubnis ist zu versagen, wenn                  Anwendung festgestellt worden sind. Stellt\n5.1 bei dem untersuchten Tier Milzbrand,                            der amtliche Tierarzt fest, daß eine nach tier-\nRauschbrand, Tollwut, Rotz, Tetanus, Botu-                    seuchenrechtlichen Vorschriften erforderliche\nlismus, ansteckende Blutarmut der Einhufer,                  Bescheinigung entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2\nRinderpest oder Maltafieber festgestellt wor-                 nicht zur Schlachttieruntersuchung vorliegt,\nden ist oder der Verdacht auf eine solche                     kann er die Schlachterlaubnis versagen, bis\nErkrankung vor1iegt;                                         die Bescheinigung nachgereicht worden ist.\"\n5.2 bei dem untersuchten Tier Fieber festgestellt          e) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:\n- wird;\n,,6. Tiere, die eine Störung des Allgemeinbefin-\n5.3 bei dem untersuchten Tier Rückstände oder                       dens oder Erscheinungen einer Krankheit auf-\nandere Stoffe vorhanden sind, die in das                      weisen, durch die das Fleisch untauglich wer-\nFleisch übergehen und die geeignet sind, das                  den kann, dürfen nur nach Maßgabe des § 8\nFleisch für den menschlichen Genuß                            geschlachtet werden.\"\ngesundheitlich bedenklich zu machen, oder\nf) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:\nder begründete Verdacht auf das Vorhan-\ndensein dieser Stoffe besteht;                         ,, 7. Der amtliche Tierarzt kann die Schlachterlaub-\nnis um 24 Stunden verschieben, wenn festge-\n5.4 auf Grund von Tatsachen, insbesondere von\nstellt wird, daß das untersuchte Tier ermüdet,\nMerkmalen, die auf eine Behandlung mit\nstark aufgeregt oder durch den Transport\npharmakologisch wirksamen Stoffen hinwei-\nerhitzt ist.\"\nsen, anzunehmen ist, daß das Fleisch für den\nmenschlichen Genuß gesundheitlich be-               g) In Nummer 8 werden die Worte „auf Q-Fieber oder\ndenklich werden könnte;                                leptospirose besteht\" durch die Worte „besteht,\ndaß das untersuchte Tier von einer ansteckenden\n5.5 Tatsachen vorliegen, die zuverlässig darauf\nKrankheit befallen ist, die auf das Schlachtper-\nschließen lassen, daß das untersuchte Tier\nsonal übertragen werden kann\" ersetzt.\nmit Stoffen mit pharmakologischer Wirkung\nbehandelt worden ist und vor Ablauf der vor-        h) Nach Nummer 8 werden folgende Nummern ange-\ngeschriebenen Wartezeit geschlachtet wer-              fügt:\nden soll, oder der begründete Verdacht hier-\n„9.    Bei Gehegewild, das außerhalb zugelassener\nauf besteht;\noder registrierter Betriebe getötet wird, hat\n5.6 Tatsachen vorliegen, die zuverlässig darauf                     der amtliche Tierarzt zu bescheinigen, daß\nschließen lassen, daß in dem Tier Stoffe mit                  der Bestand regelmäßig gesundheitlich über-\nthyreostatischer, östrogener, androgener                      wacht wird und daß gesundheitlich bedenk-\noder gestagener Wirkung oder ß-Agonisten                      liche Merkmale zuletzt nicht festgestellt wur-\nvorhanden sind, oder der begründete Ver-                      den. Die Bescheinigung muß bei der Beför-\ndacht hierauf besteht; gleiches gilt, wenn das                derung der getöteten Tiere zu einem in Satz 1\nVorhandensein solcher Stoffe zu einem                         genannten Betrieb mitgeführt und zur\nfrüheren Zeitpunkt festgestellt worden ist,                   Fleischuntersuchung vorgelegt werden.\nsofern die Verabreichung nicht nach\n10. Unter gleichartigen Bedingungen wie Gehe-\narzneimittelrechtlichen Vorschriften zugelas-\ngewild gehaltene Tiere nach § 1 Abs. 1 Satz 1\nsen ist.\"\ndes Fleischhygienegesetzes unterliegen in\nd) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer Sa einge-                           den Fällen des§ 10 Abs. 8 vor dem Töten\nfügt:                                                                 einer Schlachttieruntersuchung nach Maß-\ngabe der Nummern 1 bis 4. Der amtliche Tier-\n,,Sa. Die Schlachterlaubnis kann versagt werden,\narzt hat das Ergebnis der Untersuchung zu\nwenn bei dem untersuchten Tier eine andere\nbescheinigen. Nummer 9 Satz 2 gilt entspre-\nauf Mensch oder Tier übertragbare Krankheit\nchend.\"\nals die in Nummer 5.1 genannten festgestellt\nworden ist oder der Verdacht auf eine solche\nKrankheit vorliegt. Von einer Versagung der      25. Anlage 1 Kapitel II wird wie folgt geändert:\nSchlachterlaubnis nach Nummer 5.4 und bei            a) Nummer 2.4 wird wie folgt gefaßt:\neinem begründeten Verdacht nach Nummer\n5.5 oder 5.6 kann abgesehen werden, wenn                 ,,2.4 auf Veränderungen, die darauf hinweisen,\neine auf Kosten des Verfügungsberechtig-                       daß dem Tier Stoffe mit pharmakologischer\nten durchgeführte Rückstandsuntersuchung                       Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte\nkeine Hinweise darauf liefert, daß Rückstände                  oder andere Stoffe, die auf oder in Fleisch\nder genannten Stoffe im Tier vorhanden sind,                   übergehen und gesundheitlich bedenklich\noder wenn der Verfügungsberechtigte einwil-                    sein können, verabreicht worden sind oder\nligt, daß das Tier nach der Schlachtung bis                    daß es solche Stoffe aufgenommen hat.\"","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996              2129\nb) Nummer 5 wird wie folgt geändert:                         b) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\naa) In Nummer 5.2.1 werden die Worte „nicht für              „2.     Rückstandsuntersuchung\nden innergemeinschaftlichen Handelsverkehr                2.1    Mit der Rückstandsuntersuchung soll\nbestimmt ist\" durch die Worte „in nach § 11 a                   festgestellt werden, ob\nAbs. 3 registrierten Betrieben gewonnen\n2.1.1  dem Schlachttier arzneimittelrechtlich\nwurde\" ersetzt und die Worte „nach der Unter-\nverbotene oder nicht zugelassene Stoffe\nsuchung\" durch die Worte „zu besichtigen\nzugeführt worden sind,\nund danach\" ersetzt.\n2.1.2  in dem Fleisch Rückstände enthalten\nbb) In Nummer 5.4.5 wird das Wort „Anschnei-                         sind, die festgesetzte Höchstmengen\nden\" gestrichen.                                                oder Beurteilungswerte oder Werte über-\ncc) In Nummer 5.4. 7 werden nach dem Wort                            schreiten, die nach wissenschaftlichen\n,,und\" die Worte,,, falls notwendig,\" eingefügt.                Erkenntnissen gesundheitlich unbedenk-\nlich sind.\ndd) In Nummer 5.5.3 werden die Worte „im Zwei-                2.2    Bei der Untersuchung geeigneter Stich-\nfelsfall ist das Herz anzuschneiden und zu                       proben von Schlachttieren, erlegtem Haar-\nuntersuchen;\" angefügt.                                         wild und Fleisch sind die Vorgaben des\nee) In Nummer 5.5. 7 werden nach dem Wort                            nationalen Rückstandskontrollplanes ein-\n,,und\" die Worte ,,, falls notwendig,\" eingefügt.              zuhalten, der nach Maßgabe der Richt-\nlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April\nff)  In Nummer 5.6.1 werden die Worte „die Man-                      1996 über Kontrollmaßnahmen hinsicht-\ndeln sind zu untersuchen\" durch die Worte                       lich bestimmter Stoffe und ihrer Rück-\n,,die Mandeln sind zu besichtigen\" ersetzt.                     stände in lebenden Tieren und tierischen\nErzeugnissen und zur Aufhebung der\ngg) In Nummer 5.10.1 werden die Worte „die                           Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG\nBauchwand, die vom Fettgewebe befreite                         und der Entscheidungen 89/187/EWG\nLendenmuskulatur (M. psoas major),\" gestri-                     und 91/664/EWG (ABI. EG Nr. L 125 S. 10)\nchen und nach dem Wort „Kehlkopfmusku-                          in der geltenden Fassung jährlich vom\nlatur\" die Worte „und, falls erforderlich, die                  Bundesinstitut für gesundheitlichen Ver-\nBauchwand und die vom Fettgewebe befreite                      braucherschutz und Veterinärmedizin in\nLendenmuskulatur'' eingefügt.                                   Abstimmung mit den Ländern erstellt\nhh) In Nummer 5.10.3.2 werden die Worte „Rin-                       wird. Mindestens zwei Prozent aller\ndern, Schweinen und Schafen\" durch die                          gewerblich geschlachteten Kälber und ein\nWorte „in § 1 Abs. 1.Satz 1 des Fleischhygie-                   halbes Prozent aller sonstigen gewerblich\nnegesetzes genannten Tieren\" ersetzt.                           geschlachteten Tiere sind auf Rückstände\nzu untersuchen. Ein in der Richtlinie\n96/23/EG festgelegter Anteil der Proben\n26. Anlage 1 Kapitel III wird wie folgt geändert:                          ist in Erzeugerbetrieben zu nehmen.\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                             2.3   Bei      Rückstandsuntersuchungen         in\nSchlachtbetrieben kann der Stichproben-\naa) Die Nummern 1.2 und 1.3 werden wie folgt                        umfang für Tiere aus Erzeugerbetrieben,\ngefaßt:                                                         die einem Rückstandsüberwachungs-\nprogramm oder einem entsprechenden\n„1.2 Bei Hausschweinen und Sumpfbibern ist                      Eigenkontrollsystem unterliegen, vermin-\naus einem Zwerchfellpfeiler eine Probe                   dert werden.\nvon mindestens 1 g, bei allen anderen\nuntersuchungspflichtigen Tierarten außer           2.4   Unbeschadet der stichprobeweisen Un-\nEinhufern ist zusätzlich aus der Unter-                  tersuchung nach Nummer 2.2 hat die\narmmuskulatur eine Probe von minde-                      zuständige Behörde im Fall des be-\nstens 0,5 g zu entnehmen; bei Einhufern                  gründeten Verdachts Rückstandsunter-\nist aus der Zungen- oder Kaumuskulatur                   suchungen durchzuführen. Bei Tieren, die\neine Probe von mindestens 5 g zu ent-                    unter gleichen Fütterungs- und Haltungs-\nnehmen.                                                  bedingungen in einem Bestand gehalten\nwerden, kann die Rückstandsuntersu-\n1.3 Können Proben nach Nummer 1.2 nicht                       chung auf eine für die Beurteilung der\nentnommen werden, ist die doppelte                       Tiergruppe ausreichende Zahl repräsen-\nAnzahl gleichgewichtiger Proben von                      tativer Stichproben beschränkt werden.\nStellen zu entnehmen, an denen Skelett-            2.5   Positive Ergebnisse bei der Untersuchung\nmuskulatur in sehnige Teile übergeht.                    auf Hemmstoffe können, auch auf Verlan-\nBei Einhufern sind diese Proben, soweit                  gen und auf Kosten des Verfügungsbe-\nmöglich, aus der Zwerchfellmuskulatur                    rechtigten, mit qualitativ-quantitativen Me-\nzu entnehmen.\"                                           thoden weitergehend untersucht werden.\nbb) In Nummer 1.4 werden nach dem Wort „Pro-                  2.6   Für Rückstände nachfolgend genannter\nben\" die Worte „von jeweils mindestens 0,5 g,                   Stoffe, für die bisher noch keine Höchst-\nbei Einhufern von jeweils mindestens 2,5 g\"                     mengen festgelegt worden sind, gelten\neingefügt.                                                      folgende Beurteilungswerte:","2130          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996\n2.6.1     Stoffe mit pharmako-              Beurteilungs-                   3.1 .4 die der Ausscheidung von Salmonellen\nlogischer Wirkung bzw.            wert 1) {µg/kg                         oder anderen Krankheitserregern ver-\nderen Salze                       oder 1. E./kg)                          dächtig sind, sofern nicht unmittelbar\n1. T etramisol                                                       eine Beurteilung nach Kapitel IV Nr. 3.2\n10\nerfolgt;\n2. Phenoxymethyl-\n3.1.5 bei denen das Ausweiden nicht späte-\npenicillin                 51.E.\nstens eine Stunde nach dem Betäuben\n3. Benethamin-                                                        und bei Gehegewild, das außerhalb\nPenicillin                 51.E.                                 eines Schlachtbetriebes getötet wor-\n4. Kanamycin                  200                                     den ist, nicht spätestens drei Stunden\nnach dem Töten erfolgt ist; dies gilt\n5. Paromomycin                200                                     nicht bei erlegtem Haarwild;\".\n6. Apramycin                  200                       cc) Nummer 3.1 .7 wird wie folgt gefaßt:\n7. Kitasamycin                 20                           „3.1. 7 bei denen im Fall einer Notschlachtung\ndie Schlachttieruntersuchung unter-\n8. Oleandomycin               200\nblieben ist;\".\n9. Polymyxin B                100\ndd) Vor Nummer 3.1 Satz 2 wird die Angabe\n10. Rifamycin                     10                           ,,3.1 a\" eingefügt.\n11. Lincomycin                     40                    d) In Nummer 5.4 wird das Semikolon durch einen\nPunkt ersetzt, und die Nummern 5.5 und 5.6 wer-\n12. Tiamulin                     100\nden gestrichen.\n13. Acepromazin, Pro-\npionylpromazin            202)              27. Anlage 1 Kapitel IV wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1.2 wird die Angabe „2.3\" durch die\n1\n)  Soweit nicht anders angegeben, in Leitgewebe           Angabe „2.4 Satz 2\" ersetzt.\nNiere (für Nebenprodukte der Schlachtung) und\nMuskulatur (für Tierkörper); bei Überschreitung     b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\ndes Beurteilungswertes im Leitgewebe gelten\ndie jeweiligenTeile des geschlachteten Tieres          aa) In Nummer 2.2 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:\nnicht mehr als gesundheitlich unbedenklich.\n,,Dies gilt auch, vorbehaltlich der Num-\n2) In Leitgewebe Niere; bei Überschreitung des                         mer 7 .5, für Tierkörper, wenn durch\nBeurteilungswertes im Leitgewebe gilt das                          Rückstandsuntersuchungen nachge-\ngeschlachtete Tier nicht mehr als gesundheit-\nlich unbedenklich.                                                 wiesen worden ist, daß Rückstände\n2.2.1 festgesetzte Höchstmengen,\n2.6.2      Bei Rückständen von Schwermetallen gilt                        2.2.2 die in Kapitel III Nr. 2.6 aufgeführten Be-\nFleisch von Rindern und Schweinen bei                                  urteilungswerte oder\nÜberschreitung des doppelten Richtwer-\ntes '96 ZEBS des Bundesinstitutes für                          2.2.3 die Werte, die nach wissenschaftlichen\ngesundheitlichen Verbraucherschutz und                                 Erkenntnissen gesundheitlich unbe-\nVeterinärmedizin nicht mehr als gesund-                                denklich sind,\nheitlich unbedenklich. Für die Beurteilung                             in einem oder mehreren Organen,\ndes Fleisches anderer Tierarten gilt Satz 1                            jedoch nicht im Tierkörper überschrei-\nentsprechend.\"                                                         ten; das gleiche gilt, wenn eine Untersu-\nc) Nummer 3.1 wird wie folgt geändert:                                                chung auf Hemmstoffe in der Niere ein\npositives, jedoch im Tierkörper ein\naa) In Nummer 3.1.1 werden nach dem Wort                                           negatives Ergebnis hatte;\".\n11 sind\" die Worte \"' sofern der amtliche Tierarzt\nnicht bereits auf Grund der Schlachttierunter-                    bb) In Nummer 2.3 werden die Worte „lmmunoen-\nsuchung zu dem abschließenden Befund                                  zymtest oder einer gaschromatographischen\ngelangt ist, daß das Fleisch für den mensch-                          Methode\" durch das Wort„Test\" ersetzt.\nlichen Genuß gesundheitlich bedenklich ist,\"                   c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:\nangefügt.\naa) Nummer 3.1 wird wie folgt geändert:\nbb) Die Nummern 3.1.2 bis 3.1 .5 werden wie folgt\nNach dem Wort „Rind\" werden die Worte „und\ngefaßt:\nSchwein\" eingefügt und die Worte „nach amt-\n,,3.1.2 die mit akuten Entzündungen ge-                               lichen Verfahren durchgefroren\" durch die\nschlachtet worden sind, sofern keine                     Worte „nach Anlage 6 Nr. 2 einer Kältebe-\nAllgemeinerkrankung vorgelegen hat;                      handlung unterzogen\" ersetzt.\n3.1 .3 die krankhafte Veränderungen aufwei-                    bb) In Nummer 3.2 werden nach dem Wort „Zoo-\nsen, die das Fleisch für den mensch-                     noseerregern\" die Worte die durch die vor-\n11 ,\nlichen Genuß bedenklich erscheinen                       geschriebenen Verfahren zur Brauchbarma-\nlassen und darauf hinweisen, daß                         chung sicher abgetötet werden können,\" ein-\nMikroorganismen beteiligt sind;                          gefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996              2131\ncc) In Nummer 3.3 werden die Worte „Ebern mit                             finnigkeit (mehr als 10 Finnen je\neinem Schlachtgewicht über 40 kg\" durch die                           geschlachtetes Tier) festgestellt wird;\nWorte „nicht kastrierten männlichen Schwei-                           als untauglich zu beurteilen sind fer-\nnen\" ersetzt und nach dem Wort „sofern\" die                           ner Tierkörper von Rindern und\nWorte „nicht die Voraussetzungen nach Num-                            Schweinen, sofern sie nach festge-\nmer 7 .3 vorliegen und\" eingefügt.                                    stellter Schwachfinnigkeit nicht nach\ndd) Nach Nummer 3.3 wird der Punkt durch ein                              Anlage 6 Nr. 2 brauchbar gemacht\nSemikolon ersetzt und folgende Nummer 3.4                             worden sind;\nangefügt:                                                      7 .5   bei der Untersuchung auf Hemm-\n„3.4 von Hausschweinen, Einhufern und                                 stoffe\nSumpfbibern, wenn das Fleisch nicht auf                 7 .5.1 ein positives Ergebnis in der Musku-\nTrichinen untersucht, sondern nach                             latur;\nAnlage 6 Nr. 3 einer Kältebehandlung                    7 .5.2 ein zweifelhaftes Ergebnis in der\nunterzogen wird.\"                                              Muskulatur in Verbindung mit einem\nd) Die Nummern 4 bis 6 werden aufgehoben.                                    positiven oder zweifelhaften Ergebnis\nin der Niere;\ne) Nummer 7 wird wie folgt geändert:\n7.6    Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß\naa) Die Nummern 7.1 bis 7 .6 werden wie folgt                             in dem Tier Stoffe mit thyreosta-\ngefaßt:                                                               tischer, östrogener, androgener oder\n,,7.1       Milzbrand, Rauschbrand, Tollwut,                          gestagener Wirkung oder ß-Agoni-\nRotz, Tetanus, Botulismus, anstek-                        sten vorhanden sind, oder der be-\nkende Blutarmut der Einhufer,                              gründete Verdacht hierauf besteht;\nRinderpest, Brucellose, Tuberkulose,                       gleiches gilt, wenn das Vorhanden-\nTrichinellose, Myxomatose, Tularä-                         sein solcher Stoffe zu einem früheren\nmie, Salmonellose, Rotlauf der                             Zeitpunkt festgestellt worden ist,\nSchweine, Aujeszkysche Krankheit,                          sofern die Verabreichung nicht nach\nSchweinepest oder ansteckende                              arzneimittelrechtlichen Vorschriften\nSchweinelähme;                                             zugelassen ist;\".\n7 .2     andere Erkrankungen, deren Erreger            bb) In Nummer 7.7.1 werden nach dem Wort\ndurch Fleisch auf den Menschen                    „überschreiten\" die Worte „oder in Anhang IV\nübertragen werden können, sowie                   der Verordnung (EWG} Nr. 2377/90 des Rates\ndas Vorkommen dieser Erreger in                   zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens\nMuskelfleisch, Körperlymphknoten                  für die Festsetzung von Höchstmengen für\noder Organen oder sonstige krank-                 Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln\nhafte Veränderungen, die auf eine                 tierischen Ursprungs vom 26. Juni 1990 (ABI.\nAllgemeinerkrankung hinweisen; als                EG Nr. L 224 S. 1) in der jeweils geltenden Fas-\nuntauglich zu beurteilen sind ferner              sung aufgeführt sind\" angefügt.\ngeschlachtete Tiere aus Beständen\nnach Nummer 3.2, sofern ihr Fleisch           cc) Nummer 7. 7.2 wird wie folgt gefaßt:\nnicht nach Anlage 6 Nr. 1 erhitzt wor-            „7.7.2 die in Kapitel III Nr. 2.6 aufgeführten\nden ist;                                                   Beurteilungswerte überschreiten;\".\n7 .3     ausgebreiteter, mit bloßem Auge               dd) In Nummer 7. 7 .3 wird nach dem Wort\nerkennbarer Befall mit Sarkosporidi-              ,,Erkenntnissen\" das Wort „gesundheitlich\"\nen oder anderen Parasiten, soweit                 eingefügt.\ndiese nicht in Nummer 7.1 oder 7.4            ee) Nummer 7 .9 wird wie folgt gefaßt:\ngenannt sind oder unter Nummer 7 .2\nfallen, oder erhebliche sinnfällige Ver-          „7.9     Tatsachen, die zuverlässig darauf\nänderungen anderer Ursachen, auch                          schließen lassen, daß das untersuch-\ndas Vorkommen von Geschwülsten                             te Tier mit Stoffen mit pharmakolo-\noder Abszessen oder anderen Ent-                           gischer Wirkung behandelt und vor\nzündungsherden an zahlreichen Stel-                        Ablauf der festgesetzten Wartezeit\nlen der Muskulatur, der Knochen, der                       geschlachtet worden ist;\".\nFleischlymphknoten oder in mehre-             ff) Nach Nummer 7 .9 werden folgende Nummern\nren Organen oder vollständige Abma-               angefügt:\ngerung oder die mit einem geeigneten              ,,7.10 Tatsachen, aus denen sich ergibt,\nTest nachgewiesene Überschreitung                          daß das Tier ohne die vorgeschriebe-\nder Höchstmenge an 5-alpha-Andro-                          ne Schlachttieruntersuchung oder\nstenon von 0,5 µg/g Fett bei männli-                       entgegen einem Schlachtverbot nach\nchen nicht kastrierten Schweinen,                          Kapitel I Nr. 5 oder Sa geschlachtet\nZwittern und Kryptorchiden von                             worden ist oder daß im Fall einer\nSchweinen;                                                 Krank- oder Notschlachtung außer-\n7.4      Finnen, lebend oder abgestorben, bei                       halb des Schlachtbetriebes das Tier\nRindern (Cysticercus bovis) und bei                        nicht innerhalb von drei Stunden nach\nSchweinen (Cysticercus cellulosae),                        der Schlachtung zur Fleischuntersu-\nsofern bei der Untersuchung Stark-                         chung hergerichtet worden ist;","2132           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996\n7.11    im Fall einer Tötung, ausgenommen                            sind, sofern erforderlich, weitere\neiner Notschlachtung, außerhalb des                          Untersuchungen nach Kapitel III Nr. 4\nSchlachtbetriebes das Fehlen einer                           durchzuführen; bei Abweichungen\nBescheinigung nach § 8 Abs. 2 Satz 8                         hinsichtlich Farbe, Geruch, Ge-\noder nach Kapitel I Nr. 9 oder 10.\"                          schmack oder Zusammensetzung ist\nf) In Nummer 9 werden nach den Worten „untauglich                               frühestens 24 Stunden nach der\nsind\" die Worte ,,, soweit nicht die Voraussetzun-                          Schlachtung zu beurteilen; wenn\ngen nach Nummer 11.12 vorliegen,\" eingefügt.                                lediglich einzelne Fleischteile die oben\ngenannten Abweichungen aufweisen,\ng) Die Nummer 10 wird wie folgt geändert:                                       sind nur diese als nicht geeignet zum\naa) Die Nummern 10.1 und 10.3 werden gestrichen.                            Genuß für Menschen zu erklären;\nbb) In Nummer 10.4 werden die Worte „bei Q-Fie-                      11.12 veränderte Teile des Tierkörpers oder\nber, Leptospirose, Salmonellose und anderen                             der Nebenprodukte der Schlachtung,\nZoonosen, deren Erreger durch Fleisch über-                             wenn es sich um Veränderungen han-\ntragen werden können sowie\" gestrichen.                                 delt, die lediglich aus bindegewebiger\ncc) Qie Nummern 10.5 und 10.6 werden wie folgt                              Vernarbung abgeheilter Entzündun-\ngefaßt:                                                                 gen oder Verletzungen bestehen,\ndurch die Krankheiten auf Mensch\n,, 10.5    die Nebenprodukte der Schlachtung,                           oder Tier nicht übertragen werden\nwenn die Untersuchung auf Hemm-                              können.\"\nstoffe in der Niere ein positives\nErgebnis hatte;\n28. Anlage 1 Kapitel V wird wie folgt geändert:\n10.6   die Nebenprodukte der Schlachtung,\na) In den Nummern 2.2.1 und 2.2.2 wird jeweils das\nwenn durch eine Rückstands-\nWort „Schlachtbetrieb\" durch die Worte\nuntersuchung nachgewiesen worden\n,,Schlacht- oder Wildbearbeitungsbetrieb\" ersetzt.\nist, daß Rückstände\nb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:\n10.6.1 festgesetzte Höchstmengen,\n10.6.2 die in Kapitel III Nr. 2.6 aufgeführten        aa) In den Nummern 3.1.7 und 3.1.8 werden\njeweils die Größenangaben gestrichen.\nBeurteilungswerte oder\n10.6.3 die Werte, die nach wissenschaft-              bb) Nach Nummer 3.1.8 werden folgende Num-\nlichen Erkenntnissen gesundheitlich                 mern 3.1.9 und 3.1.10 angefügt:\nunbedenklich sind,\nin einem Organ oder mehreren Orga-\nnen, jedoch nicht im Tierkörper über-\nschreiten;\".\ndd) Nummer 10.7 wird wie folgt gefaßt:\n,,10.7     Nebenprodukte der Schlachtung,\nsoweit sie zu den Eingeweiden von\nSchlachttieren gehören, wenn das\nAusweiden außerhalb des Schlacht-\nbetriebes oder nicht innerhalb von\ndrei Stunden nach der Schlachtung                                        6,5cm\nerfolgt ist.\"\nee) In Nummer 10.10 werden die Worte „bedingt\ntauglich oder\" gestrichen.\nh) Nummer 11 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 11.1 wird wie folgt gefaßt:\n,, 11.1    Geschlechtsorgane, außer Hoden,\nsowie Föten und Eihäute,\".\nbb) Nach der Nummer 11.10 wird der Punkt durch\nein Komma ersetzt, und es werden folgende\nNummern 11.11 und 11.12 angefügt:                                                   6,5cm\n„ 11.11 der Tierkörper und die Nebenprodukte\nder Schlachtung, ausgenommen Blut,             cc) In Nummer 3.2.1 wird nach dem Semikolon\nwenn keine gesundheitlich be-                       folgender Satz angefügt:\ndenklichen Veränderungen, aber                      „Fleisch von Einhufern muß zusätzlich so\nmäßige Abweichungen hinsichtlich                    gekennzeichnet sein, daß die Tierart, von der\nKonsistenz, Farbe, Geruch, Ge-                      es stammt, leicht feststellbar ist; dafür ver-\nschmack, Zusammensetzung, Halt-                     wendete Stempel müssen nach Form und\nbarkeit oder Fleischreifung vorliegen;              Inhalt dem Muster nach Nummer 6.1.4 ent-\nzur Feststellung dieser Abweichungen                sprechen;\".","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996            2133\ndd) In Nummer 3.3.2 werden nach dem Semikolon                         stellung oder unmittelbar nach der Her-\ndie Worte „bei Schaf- und Ziegenlämmern und                     stellung im Betrieb an einer augenfälligen\nFerkeln jede Schulter oder jede Außenseite                      Stelle gut lesbar, unverwischbar und\nder Keule, wobei die Kennzeichnung abwei-                       leicht entzifferbar.\nchend von Nummer 3.2 durch anderes hygie-               4.1.2   Die Kennzeichnung kann auf dem Erzeug-\nnisch geeignetes, nicht wiederverwendbares                      nis, der Umhüllung oder der Verpackung\nKennzeichnungsmaterial erfolgen darf;\" ange-                    angebracht oder auf einem Etikett aufge-\nfügt.                                                           druckt oder angebracht werden. Die\nee) In Nummer 3.3.3 wird das Wort „Rücken\"                            Kennzeichnung muß beim Öffnen der Ver-\ndurch das Wort „Tierkörper\" ersetzt.                            packung zerstört werden. Dies gilt nicht,._\nff)   In Nummer 3.4 werden nach dem Wort „ent-                        wenn die Verpackung beim Öffnen zer-\nspricht\" die Worte ,,, sofern ihr Fleisch nicht                 stört wird.\nmit einem geeigneten Test auf 5-alpha-Andro-            4.1.3   Bei Fleischerzeugnissen in Fertigpackun-\nstenon untersucht worden ist und nicht die                      gen muß die Kennzeichnung nur auf der\nVoraussetzungen nach Kapitel IV Nr. 7.3 vor-                    Verpackung angebracht werden. Werden\nliegen• angefügt.                                               mit Kennzeichnung versehene Fleischer-\ngg) In Nummer 3.5 werden nach dem Wort „Island\"                       zeugnisse verpackt, so ist die Kennzeich-\ndie Worte „und Liechtenstein\" eingefügt.                        nung auch an der Verpackung anzubrin-\ngen. Die Kennzeichnung darf auch in der\nhh) In Nummer 3. 7 werden nach Satz 1 folgende                        Anbringung einer nicht mehr abnehmba-\nSätze eingefügt:                                                ren Plombe oder Plakette aus wider-\n„Wird frisches Fleisch in einem anderen                         standsfähigem Material bestehen, die\nBetrieb als dem, in dem es erstmals umhüllt                     allen hygienischen Erfordernissen ent-\nworden ist, erneut verpackt, muß die Umhül-                     spricht.\nlung mit einem Stempel gemäß Nummer 3.1.5               4.1.4   Abweichend von den Nummern 4.1.1 bis\ngekennzeichnet sein, der die Veterinärkon-                      4.1.3 ist die Kennzeichnung gemäß den\ntrollnummer des Zerlegungsbetriebes enthält,                    Nummern 3.1. 7 und 3.1.8 nicht bei\nin dem die Umhüllung vorgenommen worden                         Fleischerzeugnissen erforderlich, die in\nist. Die Verpackung ist nach Nummer 3.1.9 zu                    einem anderen zugelassenen Betrieb als\nkennzeichnen.\"                                                  dem Herstellungsbetrieb über die Küh-\niQ    Nach Nummer 3.8 wird folgende Nummer 3.9                        lung oder Lagerung hinaus weiter behan-\nangefügt:                                                       delt oder zubereitet werden, wenn\n.,3.9      Bei Hackfleisch ist die Kennzeich-           4.1.4.1 die Sammelpackung, in der die Fleischer-\nnung auf einem an der Umhüllung                      zeugnisse versandt werden, gemäß Num-\noder Verpackung befestigten oder                     mer 4.1.1 gekennzeichnet und der Be-\nauf der Verpackung aufgedruckten                     stimmungsort auf der Sammelpackung\nEtikett vorzunehmen. Die Kennzeich-                  deutlich sichtbar angegeben ist und\nnung erfolgt mit dem Stempel gemäß           4.1.4.2 der zugelassene Bestimmungsbetrieb über\n3.9.1    Nummer 3.1.5, der die Veterinärkon-                  Mengen, M und Herkunft der Fleisch-\ntrollnummer des zugelassenen Zerle-                  erzeugnisse Nachweise führt.\ngungsbetriebes,                              4.1.5   Abweichend von den Nummern 4.1.1 bis\n3.9.2    Nummer 3.1. 7, der die Veterinärkon-                 4.1.3 ist die Kennzeichnung gemäß den\ntrollnummer des zugelassenen Ver-                     Nummern 3.1.7 und 3.1.8 nicht bei Fleisch-\narbeitungsbetriebes, oder                            erzeugnissen erforderlich, die nicht in\n3.9.3    Nummer 3.1.10, der die Veterinärkon-                 Fertigpackungen, sondern lose über Ein-\ntrollnummer der eigenständigen Pro-                  zelhandelsgeschäfte an Verbraucher ab-\nduktionseinheit                                      gegeben werden sollen, sofern\nenthält. Nummer 3. 7 Satz 4 und Num-         4.1.5.1 die Sammelpackung, in der die Fleischer-\nmer 3.8 Satz 2 gelten entsprechend.\"                 zeugnisse versandt werden, gemäß Num-\nmer 4.1.1 gekennzeichnet ist und\nc) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:\n4.1.5.2 der zugelassene Verarbeitungsbetrieb\n,,4.        Bei Fleischerzeugnissen und Fleischzu-                    über Mengen, Art und Empfänger der\nbereitungen, die in zugelassenen Betrie-                  Fleischerzeugnisse Nachweise führt.\nben zubereitet und behandelt worden\nsind, ist die Kennzeichnung wie folgt vor-        4.1.6   Bei Fleischerzeugnissen, die ohne vorhe-\nzunehmen:                                                 riges Entfernen der Umhüllung in einem\nUmpackbetrieb lediglich neu zusammen-\n4.1        Fleischerzeugnisse                                        gestellt worden sind, muß die Kennzeich-\n4. 1.1     Bei Fleischerzeugnissen erfolgt die Kenn-                 nung nach den Nummern 3.1. 7 und 3.1.8\nzeichnung mit dem Stempel gemäß Num-                      des Verarbeitungsbetriebes angebracht\nmer 3.1. 7, bei Fleischerzeugnissen mit                   sein, in dem die Fleischerzeugnisse her-\neinem geringen Fleischanteil nach § 1O                    gestellt worden sind. Werden Fleischer-\nAbs. 3 Nr. 1 mit dem Stempel gemäß                        zeugnisse aus mehr als einem Ver-\nNummer 3.1 .8, zum Zeitpunkt der Her-                     arbeitungsbetrieb in einem Umpackbe-","2134         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996\ntrieb neu verpackt, ist die äußere Ver-                   bbb) Über dem Muster der Stempelform\npackung nach Nummer 3.1.9 zu kenn-                               ,,tauglich\" wird das Wort „ Tauglich\"\nzeichnen. Bei Fleischerzeugnissen, die                           durch die Angabe „6.1.1 Stempel für\nnach Entfernen der Umhüllung in einem                            taugliches Fleisch aus nach § 11 a Abs. 3\nUmpackbetrieb neu umhüllt und verpackt                           registrierten Schlachtbetrieben\" ersetzt.\nwerden, ist die Kennzeichnung nach                        ccc) Das Muster der Stempelform „Bedingt\nNummer 3.1.9 entsprechend den Num-                               tauglich\" wird gestrichen und das Wort\nmern 4.1.2 und 4.1.3 anzubringen.                                „Minderwertig\" durch die Angabe „6.1.2\n4.2      Fleischzubereitungen                                             Stempel für taugliches Fleisch aus\nIsolierschlachtbetrieben\" ersetzt.\nBei Fleischzubereitungen ist die Kenn-\nzeichnung auf einem an der Umhüllung                      ddd) Vor dem Wort „Untauglich\" wird die\noder Verpackung befestigten oder auf der                         Nummer „6.1.3\", vor den Worten „Stem-\nVerpackung aufgedruckten Etikett vorzu-                          pel für taugliches Fleisch von Einhufern\"\nnehmen. Die Kennzeichnung erfolgt mit                            die Nummer „6.1.4\" und vor den Worten\ndem                                                              „Stempel für nach Kapitel IV Nr. 3.3\nbehandeltes Fleisch\" die Nummer „6.1.5\"\n4.2.1    Stempel gemäß Nummer 3.1.5, der die                              eingefügt. Die Angabe „3. 7\" wird durch\nVeterinärkontrollnummer des zugelasse-                           die Angabe „3.2.1\" ersetzt.\nnen Zerlegungsbetriebes,\neee) Es wird folgendes Muster einer Stempel-\n4.2.2    Stempel gemäß Nummer 3.1.7, der die                              form angefügt:\nVeterinärkontrollnummer des .zugelasse-\n„6.1.6 Stempel für erlegtes Haarwild\nnen Verarbeitungsbetriebes oder\nnach § 1 Abs. 1 Satz 3 in Verbin-\n4.2.3    Stempel gemäß Nummer 3.1.2, der die                                       dung mit Abs. 3 des Fleisch-\nNummer des zugelassenen Wildbearbei-                                      hygienegesetzes\ntungsbetriebes\nenthält. Bei Fleischzubereitungen aus                               Trichinenfrei\neigenständigen Produktionseinheiten er-\nfolgt die Kennzeichnung mit dem Stempel\ngemäß Nummer 3.1.10. Nummer 3.7                                       Zuständige Behörde\nSatz 4, Nummer 3.8 Satz 2 und die Num-\nmern 4.1.1 bis 4.1.3 gelten entsprechend.\"\nd) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt                                                           5cm\n„5. Für die Kennzeichnung nach den Nummern                     cc) In Nummer 6.2 wird folgender Satz angefügt:\n3.2 bis 3.6 ist der amtliche Tierarzt verantwort-              ,,Für frisches Fleisch von Einhufern aus Isolier-\nlich. Zu diesem Zweck besitzt und verwahrt er                  schlachtbetrieben gilt Satz 2 entsprechend.\"\ndie für die Kennzeichnung des Fleisches be-\nstimmten Stempel, die er erst zum Zeitpunkt               dd) In Nummer 6.3 wird das Wort „Rücken\" durch\nder Kennzeichnung und nur für die hierfür                      das Wort „ Tierkörper\" ersetzt.\nerforderliche Zeit herausgeben darf. Die Ver-             ee) In Nummer 6.4 Satz 2 werden der Punkt durch\nwendung der für die Kennzeichnung nach den                     ein Semikolon ersetzt und die Worte „in diesen\nNummern 3.6 bis 4.2 verwendeten Etiketten                      Fällen erfolgt die Kennzeichnung mit dem\nsowie-des UmhOllungs- und Verpackungsma-                       Stempel gemäß Nummer 6.1.6, sofern die\nterials, soweit es bereits mit dem vorgeschrie-                Untersuchung auf die Trichinenuntersuchung\nbenen Stempel versehen ist, wird durch den                     beschränkt ist.\" angefügt.\namtlichen Tierarzt überwacht.\"                        t) In Nummer 7 wird folgender Satz angefügt:\ne) Nummer 6 wird wie folgt geändert:                              .Satz 1 gilt nicht für frisches Fleisch in Fertig-\naa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                              packungen.\"\n„Die Kennzeichnung von frischem Fleisch, das      29. Der Klammerzusatz unter ,,Anlage 2\" wird wie folgt\naußerhalb zugelassener Betriebe gewonnen              gefaßt:\nwird, ist gemäß den Nummern 3.2 bis 3.4 mit\nfolgenden Abweichungen vorzunehmen:\".                 ,,{zu § 4 Abs. 3 und den §§ 1O, 1Ob und 11 d)\".\nbb) Nummer 6.1 wird wie folgt geändert:                30. Anlage 2 Kapitel I wird wie folgt geändert:\naaa) In der Überschrift über den Mustern der          a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nGenußtauglichkeitskennzeichen werden\ndie Worte .für den innerstaatlichen Han-           aa) Nummer 1.1 wird wie folgt gefaßt:\ndelsverkehr oder Handelsverkehr mit                     .1.1       Fußböden aus wasserundurchlässi-\nanderen Vertragsstaaten des Abkom-                                 gem, festem, nicht verrottendem,\nmens über den Europäischen Wirt-                                   leicht zu reinigendem und zu desinfi-\nschaftsraum\" durch die Worte „für fri-                             zierendem Material bestehen; sie\nsches Fleisch, das außerhalb zugelasse-                            müssen so beschaffen sein, daß\nner Betriebe gewonnen wird\" ersetzt.                               Wasser leicht ablaufen kann; das","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996                    2135\nWasser muß zu abgedeckten,                    c) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 ange-\ngeruchsicheren Abflüssen abgeleitet              fügt:\nwerden. Abflüsse sind nicht erforder-            .6. Fleisch darf nur so gewonnen, zubereitet und\nlich in Verpackungsräumen, Kühl- und                  behandelt werden, daß es bei Beachtung der\nGefrierräumen sowie in Bereichen                      im Verkehr erforderlichen Sorgfalt weder\nund Gängen, durch die Fleisch aus-                    unmittelbar noch mittelbar nachteilig beein-\nschließlich befördert wird, ferner in den\nflußt werden kann, insbesondere durch Mikro-\nin Nummer 4 genannten Räumen;\".\norganismen, tierische Schädlinge, mensch-\nbb) Nummer 1.6 wird durch folgende Nummern                           liche oder tierische Ausscheidungen, Witte-\nersetzt:                                                        rungseinflüsse, Staub, Schmutz, Gerüche,\n\"1.6      ausreichende Vorrichtungen zur Be-                    Desinfektions-,      Schädlingsbekämpfungs-,\nund Entlüftung und gegebenenfalls                     Pflanzenschutz- oder Lösungsmittel.\"\nzur gründlichen Entnebelung vorhan-\nden sein, so daß die Kondenswasser-       32. Anlage 2 Kapitel III wird wie folgt geändert:\nbildung an Flächen wie Wänden oder\nDecken so weit wie möglich verhin-            a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\ndert wird;                                       aa) In Nummer 1.2 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:\n1.7     in größtmöglicher Nähe des Arbeits-\n.Für die Betäubung und die Entblutung Ist ein\nplatzes in ausreichender Anzahl Ein-\ngetrennter Raum oder ein besonderer Platz\nrichtungen zur Reinigung und Desin-\ninnerhalb des Schlachtraumes erforderlich.\"\nfektion\n1. 7.1 der Hände mit handwarmem, fließen-                bb) In Nummer 1.5 werden nach dem Wort .Kühl-\ndem Wasser, Reinigungs- und Desin-                    raum\" die Worte \"mit einem getrennten oder\nfektionsmitteln sowie mit hygieni-                    abtrennbaren Bereich für die Lagerung vorläu-\nschen Mitteln zum Händetrocknen,                      fig beschlagnahmter Tierkörper und Neben-\nwobei die Wasserhähne nicht von                       produkte der Schlachtung\" eingefügt.\nHand zu betätigen sein dürfen,                b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\n1.7.2 der Arbeitsgeräte mit Wasser von\naa) In Nummer 2.4a werden die Worte \"bei Käl-\nmindestens + 82 °C oder mit einem\nbern, Schafen und Ziegen\" gestrichen und\nanderen geeigneten Desinfektions-\nnach dem Wort .abgetrennt\" das Wort .wer-\nverfahren\nden\" eingefügt.\nvorhanden sein.\"\nbb) In Nummer 2.6 wird Satz 2 aufgehoben.\nb) In Nummer 4 werden nach den Worten \"Ver-\npackungsmaterial lagern\" folgende Worte ange-                   cc) Nach Nummer 2.11 wird folgende Nummer 3\nfügt:                                                                angefügt:\n\"' ferner für andere Räume, in denen bei der Zube-                    .3.     Für das Töten von Gehegewild oder\nreitung von Fleisch kein Wasser vorhanden sein                                unter entsprechenden Bedingungen\ndarf; in diesen Räumen dürfen Reinigungs- und                                 gehaltenen Tieren nach § 1 Abs. 1\nDesinfektionsverfahren eingesetzt werden, bei                                 Satz 1 des Fleischhygienegesetzes\ndenen kein Wasser verwendet wird\".                                            außerhalb zugelassener oder regi-\nstrierter Betriebe gilt folgendes:\n31. Anlage 2 Kapitel II wird wie folgt geändert:                              3.1.   Für das Ausbluten und Ausweiden\nder In Nummer 3 genannten Tiere\na) In Nummer 1 wird nach Satz 3 folgender Satz ein-                              muß ein geeigneter überdachter Platz\ngefügt:                                                                       mit einem wasserundurchlässigen,\n\"Satz 3 gilt entsprechend für Personen, die in                                leicht zu reinigenden und zu desinfi-\nBetrieben Zutritt zu den Bereichen haben, in denen                            zierenden Boden vorhanden sein, der\nFleisch gewonnen, zubereitet, behandelt oder in                               so beschaffen sein muß, daß Wasser\nden Verkehr gebracht wird, sofern eine nachteilige                            leicht ablaufen kann. Dies gilt nicht,\nBeeinflussung des Fleisches durch besondere                                   wenn die Tötung durch Abschuß\nVorkehrungen nicht sicher ausgeschlossen wer-                                 erfolgt und die Tiere erst nach der\nden kann.\"                                                                    Beförderung in einen Schlachtbetrieb\nb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:                                             ausgeweidet werden.\naa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:                         3.2    Nach der Tötung ist Gehegewild\nunverzüglich in einen nach § 11 Abs. 1\n\"Euro-Kästen dürfen für die erneute Beförde-                            Nr. 1 zugelassenen oder nach § 11 a\nrung von Fleisch nur verwendet werden, wenn                              Abs. 3 registrierten Schlachtbetrieb\nsie ausschließlich zur Aufbewahrung und                                  hängend zu befördern und Innerhalb\nBeförderung von Fleisch verwendet, in einem                             von drei Stunden nach der Tötung\nhygienisch einwandfreien Zustand gehalten                                auszuweiden. Unter entsprechenden\nund vor der Wiederverwendung gereinigt und                               Bedingungen wie Gehegewild gehal-\ndesinfiziert werden.\"                                                    tene Tiere nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des\nbb) Nach dem Wort \"Haarwild\" wird das Wort                                    Fleischhygienegesetzes sind in einen\n\"' Gehegewild\" eingefügt.                                                nach § 11 a Abs. 3 registrierten","2136            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996\nSchlachtbetrieb zu befördern und                       über einen besonderen Zerlegungsraum ver-\ninnerhalb von 45 Minuten nach der                      fügen, sofern die Zerlegung in einem entspre-\nTötung auszuweiden. Sofern das                         chenden Raum der Abgabestellen erfolgt.\"\nAusweiden der in den Sätzen 1 und 2\ngenannten Tiere am Ort der Tötung          35. In Anlage 2 Kapitel IX Nr. 3 werden die Sätze 2 und 3\nerfolgt, ist es auf dem in Nummer 3.1          wie folgt gefaßt:\ngenannten Platz vorzunehmen. Zu\ndiesem Zweck muß Trinkwasser in                .,Abweichend von Satz 1 darf schlachtwarrnes Fleisch\nausreichender Menge zur Verfügung              aus dem technologischen Grund der Erhaltung der\nstehen. Die Eingeweide sind zusam-             Wasserbindung mit Einwilligung der zuständigen\nmen mit dem ausgeweideten Tier                 Behörde ungekühlt aus einem Schlachtbetrieb zu\nzum Schlachtbetrieb zu befördern.              nahegelegenen be- und verarbeitenden Betrieben be-\nfördert werden, wenn die Beförderungsdauer nicht\n3.3      Sofern die Beförderungsdauer länger            mehr als zwei Stunden beträgt. Satz 1 gilt ferner nicht\nals eine Stunde beträgt, dürfen die            für erlegtes Haarwild, das vom Aneignungsberechtig-\ngetöteten Tiere nur bei einer Raum-            ten unmittelbar an den Verbraucher abgegeben wird.\"\ntemperatur im Transportmittel von\nhöchstens + 4 °C befördert werden.\n36. Anlage 2a wird wie folgt geändert:\n3.4      Kapitel I Nr. 2 und Kapitel II Nr. 1 und 2\na) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\ngelten entsprechend.\"\naa) In Nummer 2.1 Satz 2 werden die Worte „des\n33. Anlage 2 Kapitel V wird wie folgt geändert:                                 Rindes\" gestrichen.\na) In Satz 1 werden nach den Worten „in denen\" die                    bb) Nummer 2.3 wird gestrichen.\nWorte „Fleischzubereitungen oder'' und nach dem                b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:\nWort „Fleisch\" das Wort ,,, Fleischzubereitungen\"\naa) In Nummer 3.1.1 werden nach dem Wort\neingefügt.\n,,unmittelbar\" die Worte „nach dem Gewin-\nb) In Nummer 3.3 werden nach dem Wort „von\" die                           nen\" eingefügt, und das Wort „oder\" wird\nWorte „Fleischzubereitungen oder\" eingefügt.                           gestrichen.\nbb) Nach Nummer 3.1.1 wird folgende Nummer\n34. - Anlage 2 Kapitel VII wird wie folgt geändert:                             3.1.1 a eingefügt:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                                 ,,3.1.1 a von Rindern stammt, die vor läng-\n„Kapitel VII                                            stens 15 Tagen geschlachtet worden\nsind, und das entbeint, unmittelbar\nBesondere Vorschriften für\nanschließend auf + 7 °C gekühlt und\nIsolierschlachtbetriebe und Abgabestellen\".\nbei höchstens dieser Temperatur in\nb) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:                                                  Vakuumverpackung gelagert worden\nist, oder\".\n„ 1. In Abgabestellen muß an der Vorderfront der\ndeutlich sichtbare Hinweis „Fleisch aus Son-                  cc) In Nummer 3.3 wird folgender Satz angefügt:\nderschlachtungen\" und im Abgaberaum an                            ,,Nummer 2.5 Satz 2 gilt entsprechend.\"\neiner in die Augen fallenden Stelle der gleiche\nHinweis angebracht sein.\"                                    dd) In Nummer 3.4 wird folgender Satz angefügt:\nc) Nummer 2 wird wie folgt geändert:                                      „Zur Beschleunigung der Kühlung darf im Falle\nder Nummer 3.4.2 in geringer Menge Fleisch\naa) Im Einleitungssatz wird nach der Angabe „III\"                       nach Nummer 3.1.2 verwendet werden.\"\ndie Angabe „und IV Nr. 1.1\" eingefügt.\nee) In Nummer 3.5 wird folgender Satz angefügt:\nbb) In Nummer 2.6 werden die Worte „getrennte\",\n„und minderwertigem\" und „und bedingt                            ,,Zur Herstellung von Hackfleisch, das in ande-\ntauglichem\" gestrichen.                                           re Mitgliedstaaten oder andere Vertragsstaa-\nten des Abkommens über den Europäischen\ncc) Nummer 2.11 wird aufgehoben.                                       Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island\ndd) In Nummer 2.12 werden die Worte „und                                und Liechtenstein versandt wird, darf nur Ske-\nIsolierschlachträumen\" gestrichen.                                lettmuskulatur einschließlich des anhaftenden\nFettgewebes von Rindern, Schweinen, Scha-\nee) Nummer 2.17 wird aufgehoben.\nfen und Ziegen verwendet werden.\"\nd) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:                                    ff)  In Nummer 3.6 werden die Worte „in Fertig-\n„3. Isolierschlachtbetriebe müssen über einen                          packungen\" gestrichen.\nbesonderen Zerlegungsraum verfügen; in die-                  gg) In Nummer 3. 7 werden nach dem Wort „Island\"\nsen Raum darf frisches Fleisch mengenmäßig                        die Worte „und Liechtenstein\" eingefügt.\nnur den Arbeitserfordernissen entsprechend\nverbracht werden; dieser Raum muß mit einer               c) Nummer 4 wird wie folgt geändert:\nKühleinrichtung ausgestattet sein, die sicher-               aa) In Nummer 4.8.7.2 werden die Worte „fließen-\nstellt, daß während der Benutzung die Raum-                       des Trinkwasser zu verwenden\" durch die\ntemperatur von + 12 °C nicht überschritten                        Worte „die Verwendung stehenden Wassers\nwird; Isolierschlachtbetriebe müssen nicht                        nicht zulässig\" ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996              2137\nbb) Nummer 4.10.1.1 wird wie folgt gefaßt:                        5.2.2  höchstens + 3 °C bei Fleischzuberei-\ntungen aus Nebenprodukten der\n„4.10.1.1 entweder direkt mit den anderen\nSchlachtung,\nZutaten vermischt und nicht noch\neinmal gemeinsam erhitzt werden;                 5.2.3 höchstens+ 7 °C bei Fleischzuberei-\nin diesem Fall darf der Zeitraum, in                    tungen aus sonstigem frischem\ndem die Temperatur des Fleisch-                         Fleisch oder\nerzeugnisses zwischen + 10 °C und\n+ 60 °c liegt, höchstens 2 Stunden               5.2.4  höchstens -18 °c\nbetragen; oder\".                                        gebracht und bei den genannten\ncc) Nummer 4.11.1 wird wie folgt geändert:                               Temperaturen gelagert und befördert\nwerden.\naaa) In Satz 1 werden nach dem Wort „zuge-\nlassenen\" die Worte „oder registrierten\"                       Die Nummern 3.1, 3.2 und 3.6 gelten\neingefügt.                                                    entsprechend.\"\nbbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz ein-            e) Nummer 7 wird wie folgt geändert:\ngefügt:\naa) In Nummer 7.2 werden die Sätze 2 und 3\n„Abweichend von Satz 1 können zur\ndurch folgende Sätze ersetzt:\nGewinnung von ausgelassenen tieri-\nschen Fetten Ausgangsprodukte ver-                   ,,Lebern, Nieren und Herzen dürfen, auch zer-\nwendet werden, die in Räumen nach § 1                legt, nur als vollständige Organe einzeln\nAbs. 2 Nr. 1 anfallen, sofern sie hygie-             umhüllt werden. Satz 2 gilt nicht für Teile von\nnisch einwandfrei und sachgemäß ver-                 Lebern, Nieren und Herzen in Fertigpackun-\npackt sind.\"                                         gen.\"\ndd) In Nummer 4.14 wird folgender Satz 3 an-                bb) In Nummer 7.5 werden nach dem Wort „ent-\ngefügt:                                                     halten\" die Worte ,, ; hiervon ausgenommen\n„Die Verwendung von Milch und Erzeugnissen                  sind Fertigpackungen\" angefügt.\nauf Milchbasis ist bei der Zubereitung von\nf) Nummer 8 wird wie folgt geändert:\nFleischerzeugnissen zulässig, sofern diese\nden Anforderungen der Milchverordnung vom               aa) Die Nummern 8.1 und 8.2 werden wie folgt\n24. April 1995 (BGBI. 1 S. 544) in der jeweils              gefaßt:\ngeltenden Fassung entsprechen.\"\n„8.1     Frisches Fleisch darf nur in Räumen\nee) Nach Nummer 4.14 wird folgende Nummer\n4.15 angefügt:                                                8.1.1  des Schlachtbetriebes, in dem es\n,,4.15 Bei Fleischerzeugnissen, ausgenom-                            gewonnen worden ist,\nmen Fleischerzeugnisse im Sinne des                   8.1.2  des Zertegungsbetriebes, in dem es\n§ 2 Nr. 7 Buchstabe b in Verpackun-                          zerlegt worden ist,\ngen, die nicht für Verbraucher im Sinne\ndes § 6 Abs. 1 des Lebensmittel-                      8.1.3  des Herstellungsbetriebes für Hack-\nund Bedarfsgegenständegesetzes be-                           fleisch oder für Fleischzubereitungen,\nstimmt sind, ist auf der Verpackung das                      in dem diese hergestellt worden sind,\nHerstellungsdatum der Fleischerzeug-                         oder,\nnisse oder eine Kodierung anzugeben,                  8.1.4  mit Ausnahme von Hackfleisch und\naus der sich das Herstellungsdatum                           Fleischzubereitungen aus Hack-\nableiten läßt.\"                                              fleisch, eines Gefrierhauses\nd) Nummer 5 wird wie folgt geändert:\nmittels geeigneter Einrichtungen ge-\naa) In Nummer 5.1 werden die Worte „sie müssen                           froren werden.\nnach dem Herstellen unverzüglich auf + 2 °c\n8.2    Fleisch, das gefroren werden soll,\ngebracht werden\" durch folgende Worte\nmuß unverzüglich gefroren werden.\nersetzt:\nSoll es in gereiftem Zustand in den\n„Fleischzubereitungen dürfen nicht aus                               Verkehr gebracht werden, ist es nach\nFleisch von Pferden oder anderen Einhufern                           Abschluß der Reifung einzufrieren.\"\nzubereitet werden; für die Herstellung von\nFleischzubereitungen aus Hackfleisch gilt               bb) In Nummer 8.4 wird vor Satz 1 folgender Satz\nNummer 3.5 Satz 3 entsprechend.\"                            eingefügt:\nbb) Nummer 5.2 wird wie folgt gefaßt:                           ,,Leicht verderbliche Fleischerzeugnisse dür-\nfen nur in Kühl- oder Gefrierräumen eines\n,,5.2     Fleischzubereitungen müssen ver-\nzugelassenen Verarbeitungs- oder Umpack-\npackt werden und so rasch wie mög-\nbetriebes oder eines nach § 11 Abs. 1 Nr. 1\nlich auf eine Innentemperatur von\noder nach geflügeffleischhygiene- oder lebens-\n5.2.1   höchstens + 2 °C bei Fleischzuberei-              mittelrechtlichen Vorschriften zugelassenen\ntungen aus Hackfleisch,                           Kühl- oder Gefrierhauses gelagert werden.\"","2138         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996\ng) Nummer 9 wird wie folgt geändert:\naa) In der Überschrift werden die Worte „in Fertigpackungen\" gestrichen.\nbb) Die Nummern 9.1 bis 9.4 werden wie folgt gefaßt:\n„9.1   Bei den vom Betrieb vorgenommenen Stichprobenkontrollen müssen Hackfleisch den Kriterien nach\nNummer 9.3 und Fleischzubereitungen den Kriterien nach Nummer 9.4 entsprechen. Hackfleisch und\nFleischzubereitungen aus Hackfleisch sind täglich, andere Fleischzubereitungen mindestens\nwöchentlich in Labors nach § 11 c Abs. 5 zu untersuchen.\n9.2   Die für die Untersuchung entnommene Probe muß aus fünf Unterproben t:)estehen und repräsentativ\nfür die Tagesproduktion sein. Die Entnahme der zu untersuchenden Teilprobe erfolgt bei Fleischzube-\nreitungen nach Denaturierung der Oberfläche durch Hitze aus der Tiefe der Muskulatur.\n9.3 Mikrobiologische Kriterien für Hackfleisch:\nKeimart/Keimgruppe                            n          C          m                        M\nAerober Keimgehalt(+ 30 °C)                   5          2          5x105/g                  5x1Q6/g\nKolibakterien                                 5          2          50/g                     5x102/g\nSalmonellen                                   5          0          nicht feststellbar in 1Og\nKoagulase-positive Staphylokokken             5          2          102/g                    103/g\n9.4 Mikrobiologische Kriterien für Fleischzubereitungen:\nKeimart/Keimgruppe                            n          C          m                        M\nKolibakterien                                 5          2          5x1Q2/g                  5x1Q3/g\nSalmonellen                                   5          0          nicht feststellbar in 1 g\nKoagulase-positive Staphylokokken             5          1          5x102/g                  5x1Q3/g\nLegende zu den Nummern 9.3 und 9.4:\nn= Zahl der Proben einer Partie\nc = Zahl der Proben einer Partie, die Werte zwischen m und M aufweisen dürfen\nm = Richtwert, bis zu dem alle Ergebnisse als zufriedenstellend anzusehen sind\nFür die Bewertung der Ergebnisse wird eine methodische Toleranz eingeräumt. Eine Richtwert-\nüberschreitung liegt vor, wenn der Tabellenwert für m\n- bei einer Keimzählung in festen Medien um das Dreifache,\n- bei einer Keimzählung in flüssigen Medien um das Zehnfache\nüberschritten wird.\nM = Grenzwert, der von keiner Probe überschritten werden darf; darüber liegende Ergebnisse gelten\nals nicht zufriedenstellend. Für die Bewertung der Ergebnisse aus einer Keimzählung in flüssigen\nMedien wird eine methodische Toleranz eingeräumt:\nM = 1Om bei einer Keimzählung in festen Medien {entspricht dem Tabellenwert);\nM = 30 m bei einer Keimzählung in flüssigen Medien (entspricht dem Dreifachen des Tabellen-\nwertes).\"\ncc) In Nummer 9.5.1 werden die Worte ,,, sulfitreduzierenden Anaerobiern\" gestrichen.\nh} Nummer 10 wird wie folgt gefaßt:                                           + 35 °c oder einem lnkubationstest bei\n„ 10.     Betriebseigene Kontrollen in zugelassenen                        einer anderen. von der zuständigen\nVerarbeitungsbetrieben                                           Behörde als gleichwertig anerkannten\nZeit-Temperatur-Kombination und\nEs ist dafür zu sorgen, daß die Vorschrif-\nten der Nummer 4.8 stichprobenweise                       10.2.2 mikrobiologischen Untersuchungen\nüberwacht werden und bei der Herstel-                            in einem Labor nach § 11 c Abs. 5 unter-\nlung von Fleischerzeugnissen, die in luft-                       zogen werden;\ndicht verschlossenen Behältnissen abge-                   10.3   überprüft wird, ob das Kühlwasser nach\nfüllt und bei Raumtemperatur haltbar sind,                       Nummer 4.8. 7.5 nach der Verwendung\n10.1    eine Wärmebehandlung angewandt wird,                             einen Restchlorgehalt aufweist...\ndurch die krankheitserregende Mikroor-              i) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 an-\nganismen und deren Sporen abgetötet                    gefügt:\noder inaktiviert werden;\n,, 11.    Mikrobiologische Untersuchungen bei fri-\n10.2    die Fleischerzeugnisse stichprobeweise                           schem Fleisch einschließlich Hackfleisch\n10.2.1 einem siebentägigen lnkubationstest bei                           von Rindern und Schweinen, das nach\nmindestens + 37 °C oder einem zehn-                              Finnland oder Schweden verbracht wer-\ntägigen lnkubationstest bei mindestens                           den soll","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996                 2139\n11.1   Frisches Fleisch und Hackfleisch von                  11.3 Stichprobenumfang\nRindern und Schweinen muß vom Her-                    11.3.1 Tierkörper und Tierkörperteile (Einheiten)\nkunftsbetrieb unter Anwendung der Pro-                        nach Nummer 11.2.1\nbenahmeverfahren nach Nummer 11.2\nAnzahl Einheiten      Stichproben-\nin dem Stichprobenumfang nach Num-\nje Sendung            umfang\nmer 11.3 nach dem Standardverfahren\nISO 6579:1993 mit negativem Ergebnis                              1- 29              Anzahl Einheiten\nauf Salmonellen untersucht worden sein.                                              jedoch höchstens 20\nDie Untersuchung ist in einem Labor nach                         30- 39              25\n§ 11 c Abs. 5 durchzuführen.\n40- 49              30\n11.2   Probenahmeverfahren\n50- 59              35\n11.2.1 Tierkörper, Tierkörperhälften, in höch-                          60- 89              40\nstens drei Teile zerlegte Tierkörperhälften\nund Tierkörperviertel, soweit die Zerle-\n90-199              50\ngung im Schlachtbetrieb erfolgt ist                            200-499               55\n(\"Abstrichmethode\")                                            500 oder mehr         60\nDie Probenahme ist in Bereichen vorzu-                11.3.2 Aus Zerfegungsbetrieben stammende Tier-\nnehmen, die mit größerer Wahrscheinlich-                      körperviertel und kleinere Teilstücke {Pack-\nkeit mit Salmonellen kontaminiert sein                         stücke)\nkönnen. Hierzu zählen der Bereich des\nAnzahl Packstücke      Stichproben-\nBauchschnitts sowie andere Schnitt- und\nje Sendung            umfang\nStichstellen. Bei Tierkörpern von Rindern\nerfolgt die Probenahme mindestens an                              1- 29              Anzahl Packstücke,\nHesse, Bauchlappen und Nacken, bei                                                   jedoch höchstens 20\nTierkörpern von Schweinen mindestens                             30- 39              25\nan Schinken und Brust. Zur Probenahme\nsind sterile Tupfer und Platten zu ver-                          40- 49              30\nwenden.                                                          50- 59              35\nAn den genannten Probenahmestellen                               60- 89              40\nwird jeweils eine Untersuchungsfläche                            90-199              50\nvon 20 cm x 20 cm mit zwei sterilen                            20Q-499               55\nWattetupfern abgestrichen. Der erste                           500 oder mehr         60\nTupfer ist mit sterilem Pepton-Wasser\nanzufeuchten und mehrere Male fest über                       Sofern das Gewicht der einzelnen Pack-\ndie Untersuchungsfläche zu reiben. Mit                        stücke einer Sendung zwischen 1O kg\ndem zweiten Tupfer ist die gleiche Fläche                     und 20 kg beträgt, kann der Stichprobe-\ntrocken abzustreichen. Die Tupfer sind                        numfang auf 75 % verringert werden.\nanschließend gemeinsam in 100 ml                              Sofern das Gewicht aller Packstücke\ngepuffertes Pepton-Wasser zu geben.                           einer Sendung weniger als 1O kg beträgt,\nJede Probe ist so zu kennzeichnen, daß                        kann der Stichprobenumfang auf 50 %\neine eindeutige Zuordnung zu der                              verringert werden.\"\nbeprobten Sendung möglich ist.\n11.2.2 Aus Zerlegungsbetrieben stammende            37. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\nTierkörperviertel und kleinere Teilstücke        a) In Nummer 1 werden die Worte „und II der Richtli-\nals Tierkörperviertel (,,destruktives Ver-          nie 88/657/EWG\" durch die Worte,,, II und IV der\nfahren\")                                            Richtlinie 94/65/EG\" ersetzt.\nDie Probenahme ist mit einem sterilen            b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nKorkbohrer oder durch Abschneiden\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Island\" die\neiner Gewebescheibe von etwa 25 cm 2\nWorte „und Liechtenstein\" eingefügt.\nmit sterilen Messern vorzunehmen. Die\nProben sind unter keimfreien Bedin-                 bb} Nummer 2.3 wird wie folgt gefaßt:\ngungen in einen Probenbehälter oder in                   ,,2.3 Anhang III undVderAichtlinie94/65/EG,\".\neine Verdünnungsflüssigkeit enthaltende\nPlastiktüte zu geben. Zur Untersuchung              cc} In Nummer 2.4 werden die Worte „den Anhän-\nsind die Proben zu zerkleinern (Walk-                    gen\" durch das Wort „Anhang\" ersetzt.\nmisch- oder Homogenisiergerät). Gefro-           c) Es wird folgende Nummer 3 eingefügt:\nrene Fleischproben dürfen während des\n\"3. Auf Verlangen der zuständigen Behörde des\nTransports zum Labor nicht auftauen.\nBestimmungsmitgliedstaates oder anderen Ver-\nProben gekühlten Fleisches sind gekühlt\ntragsstaates des Abkommens über den Euro-\naufzubewahren. Proben einer Sendung\nkönnen zu einem Sammelansatz zusam-                      päischen Wirtschaftsraum ist eine Genußtaug-\nmengefügt werden. Jede Probe ist so zu                   lichkeitsbescheinigung auszustellen, sofern das\nkennzeichnen, daß eine eindeutige                        Fleisch nach Behandlung oder Zubereitung zur\nZuordnung· zu der beprobten Sendung                  ' Ausfuhr in ein Drittland bestimmt ist.\"\nmöglich ist.                                     d) Nummer 4 wird aufgehoben.","2140       Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996\ne) Nummer 6 wird wie folgt geändert:\naa) Nach dem Wort \"Genußtauglichkeitsbescheinigungen\" werden die Worte \"nach § 12 Abs. 2 und 3 und\" ein-\ngefügt.\nbb) Die Nummern 6.3 und 6.4 werden durch folgende Nummern 6.3 bis 6.4 ersetzt:\nMuster\nGenußtauglichkeitsbescheinigung\n1\nfür Hackfleisch (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 FIHV)\n)\nNr.· .........................................................................................\nVersandland:\nMinisterium· ..............................................................................................................................................................\nBehörde· ...................................................................................................................................................................\n2\nBetr.   )· .......................................................................................................................................................................\n1.   Angaben zur Identifizierung des Hackfleischs\nErzeugnisse, hergestellt aus Fleisch von: ...............................................................................................\n(Tiergattung)\nArt der Erzeugnisse3): .........................................................................................................................................\nArt der Verpackung: ............................................................................................................................................\nZahl der Teile oder Packstücke: ..........................................................................................................................\nTemperatur bei Lagerung und Beförderung: .......................................................................................................\nDauer der Haltbarkeit: .........................................................................................................................................\nNettogewicht: .....................................................................................................................................................\nII. Herkunft des Hackfleischs\nAnschrift(en) und Zulassungsnummer(n) des (der) zugelassenen Herstellungsbetriebe{s):\ngegebenenfalls:\nAnschrift(en) und Zulassungsnummer(n) des (der) zugelassenen Kühlhauses/-~äuser:\nIII. Bestimmung des Hackfleischs\nDas Hackfleisch wird versandt\nvon .................................................................... {Versandort)···· .. •••• ........................................................................ .\nnach ..................................................................................................................................................\n(Bestimmungsland)\nmit folgendem Transportmittel4): ........................................................................................................................\nName und Anschrift des Absenders: ..................................................................................................................\nName und Anschrift des Empfängers: .................................................................................................................\n1) Nach Artikel 2 der Richtlinle 94/65/EWG.\n2) Angabe steht frei.\n3) Angaben gernl8 Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe e der Richtlinie 94/65/EG.\n4) Bei Eisenbahnwaggons und Lastkraftwagen ist die Zulassungsnummer, bei Augzeugen die Augnummer und bei Schiffen der\nName des Schiffes anzugeben; diese Angaben sind im Fall von Umladungen zu ergänzen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996                                                                                        2141\nIV. Bescheinigung über die Genußtauglichkeit\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß das vorstehend genannte Hackfleisch\na) aus Fleisch unter den in der Richtlinie 94/65/EG vorgesehenen besonderen Bedingungen hergestellt\nworden ist;\n1\nb) für die Griechische Republik bestimmt                          ist ).\nAusgefertigt in .................................................................... , am                ............................................................................\n(Ort)                                                                            (Datum)\n····················································································································································································\n(Stempel und Unterschrift des amttichen Tierarztes)\n(Name in Großbuchstaben)","2142  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996\n„6.3a                                                                                  Muster\nGenußtauglichkeitsbescheinigung\nfür Fleischzubereitungen 1) (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 FIHV)\nNr.: ...............................................................................................\nVersandland:\nMinisterium: ..............................................................................................................................................................\nBehörde: ...................................................................................................................................................................\nBetr. 2): ••••••••••••••••••••••••••••••••••••••.•.•••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••..•.••.••••••.•••...•....••••••••.......•......•.••••..••.•••••\n1.   Angaben zur Identifizierung der Fleischzubereitungen\nErzeugnisse, hergestellt aus Fleisch von:                        ·······························································································\n(Tiergattung)\nArt der Erzeugnisse3): .........................................................................................................................................\nArt der Verpackung: ............................................................................................................................................\nZahl der Teile oder Packstücke: .........: ................................................................................................................\nTemperatur bei Lagerung und Beförderung: .......................................................................................................\nDauer der Haltbarkeit: .........................................................................................................................................\nNettogewicht: .....................................................................................................................................................\nII. Herkunft der Fleischzubereitungen\nAnschrift(en) und Zulassungsnummer(n) des (der) zugelassenen Herstellungsbetriebe(s):\ngegebenenfalls:\nAnschrift(en) und Zulassungsnummer(n) des (der) zugelassenen Kühlhauses/-häuser:\nIII. Bestimmung der Fleischzubereitungen\nDie Erzeugnisse werden versandt\nvon   ······································································································································································\n(Versandort)\nnach\n(Bestimmungsland)\n4\nmit folgendem        Transportmittel ):             ........................................................................................................................\nName und Anschrift des Absend~rs: ..................................................................................................................\nName und Anschrift des Empfängers: .................................................................................................................\n1) Nach Artikel 2 der Richtlinie 94/65/EWG.\n2) Angabe steht frei.\n3) Angaben einer etwaigen Ionisierenden Bestrahlung aus medizinischen Gründen.\n4) Bei Eisenbahnwaggons und Lastkraftwagen ist die Zulassungsnummer, bei Flugzeugen die Flugnummer und bei Schiffen der\nName des Schiffes anzugeben; diese Angaben sind im Fall von Umladungen zu ergänzen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996                                                                              2143\nIV. Bescheinigung über die Genußtauglichkeit\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß die vorstehend genannten Fleischzubereitungen\na) aus frischem Fleisch unter den in der Richtlinie 94/65/EG vorgesehenen besonderen Bedingungen hergestellt\nworden sind;\nb) für die Griechische Republik bestimmt sind1).\nAusgefertigt in  ······································cör1i·································. am ············································································\n(Datum)\n(Stempel und Unterschrift des amtlichen Tierarztes)\n(Name in Großbuchstaben)\n1) Gegebenenfalls","2144  Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996\n„6.4                                                                                   Muster\nGenußtauglichkeitsbescheinigung\n1\nfür frisches Fleisch ) gemäß Artikel 3 Abs. 1 Abschnitt A Buchstabe f Ziffer iii der Richtlinie 64/433/EWG\n(§ 12 Abs. 3 Nr. 2 FIHV)\n2\nNr.    ):  ........................................................................................... .\nVersandland:\nZuständiges Ministerium: ..........................................................................................................................................\nAusstellende Behörde: ..............................................................................................................................................\nBezug 2):    ....................................................................................................................................................................\n1.    Angaben zur Identifizierung des Fleisches\nFleisch von: ........................................................................................................................................\n(Tiergattung)\nArt der Teile: ........................................................................................................................................................\nArt der Verpackung: ............................................................................................................................................\nZahl der Teile oder Packstücke: ..........................................................................................................................\nEinfrierungsmonat(e) und -jahr(e): .......................................................................................................................\nNettogewicht: .....................................................................................................................................................\nII. Herkunft des Fleisches\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Schlachtbetriebe(s):\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Zerlegungsbetriebe(s):\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Kühl- und Gefrierhauses(häuser):\nIII. Bestimmung des Fleisches\nDas Fleisch wird versandt\nvon ......................................................................................................................................................................\n(Versandort)\nnach    .................................................................................................................................................\n(Bestimmungsort)\n3\nmit folgendem Transportmittel                 ):   ....................................................................................................................... .\nName und Anschrift des Absenders: ..................................................................................................................\nName und Anschrift des Empfängers: .................................................................................................................\n1) Frisches Fleisch im Sinne der in Abschnitt IV dieser Bescheinigung erwähnten Richtlinie sind alle zum Genuß für Menschen\ngeeignete Teile von Haustieren der Gattung Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen sowie von Einhufern, die als Haustiere gehal-\nten werden; diese Teile dürfen einer auf ihre Haltbarkeit einwirkenden Behandlung nicht unterworfen worden sein; als frisch gilt\njedoch auch Fleisch, das einer Kältebehandlung unterworfen worden ist.\n2) Wahlfrei.\n3) Bei Versand mit Eisenbahnwaggons und Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand per Flug-\nzeugen die Flugnummer und bei Versand per Schiff der Name des Schiffes sowie erforderlichenfalls die Containernummer ein-\nzutragen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996                             2145\nIV. Genußtauglichkeitsbescheinigung\nDer unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt, daß das vorstehend bezeichnete Fleisch unter den in der Richt-\nlinie 64/433/EWG vorgesehenen Bedingungen betreffend die Herstellung und Kontrolle\n- in einem Schlachtbetrieb, der in einer Beschränkungen unterliegenden Region oder Zone 4) liegt, gewonnen\nwurde und\n- nach Durchführung durch ein Drittland 4) für einen Mitgliedstaat bestimmt ist,\n- für Finnland oder Schweden bestimmt ist 4):\ni)   Der Test nach Artikel 5 Abs. 3 Buchstabe a wurde durchgeführt 4),\nii) das Fleisch ist zur Verarbeitung bestimmt 4),\niii) das Fleisch stammt aus einem Betrieb, in dem ein Programm nach Artikel 5 Abs. 3 Buchstabe c anwendbar ist 4).\nAusgefertigt in   ......................................(Ört)·································· am\n(Datum)\n(Name und Unterschrift des amtlichen Tierarztes)\n4) Nichtzutreffendes streichen.\"","2146       Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996\ncc) In Nummer 6.11 werden in Abschnitt IV Buchstabe d die Worte „das frische Fleisch\" durch die Worte „die\nFleischerzeugnisse\" ersetzt.\ndd) Nummern 6.12 wird wie folgt gefaßt:\n„6.12                                                                                    Muster\nGenußtauglichkeitsbescheinigung\n1\nfür Fleischzubereitungen (§ 13 Abs. 3 Nr. 6 FIHV)\n)\nNr.: ...............................................................................................\nVersandland:\nMinisterium: ..............................................................................................................................................................\nBehörde: ...................................................................................................................................................................\nBetr. 2): .......................................................................................................................................................................\n1.   Angaben zur Identifizierung der Fleischzubereitungen\nErzeugnisse, hergestellt aus Fleisch von: ...............................................................................................\n(Tiergattung)\nArt der Erzeugnisse~: .........................................................................................................................................\nArt der Verpackung: ............................................................................................................................................\nZahl der Teile oder Packstücke: ..........................................................................................................................\nTemperatur bei Lagerung und Beförderung: .......................................................................................................\nDauer der Haltbarkeit: .........................................................................................................................................\nNettogewicht: .....................................................................................................................................................\nII. Herkunft der Fleischzubereitungen\nAnschrift(en) und Zulassungsnummer(n) des (der} zugelassenen Herstellungsbetriebe(s):\ngegebenenfalls:\nAnschrift(en) und Zulassungsnummer(n) des (der) zugelassenen Kühlhauses/-häuser:\nIII. Bestimmung der Fleischzubereitungen\nDie Erzeugnisse werden versandt\nvon ......................................................................................................................................................................\n(Versandort)\nnach •........................................••...........................•......................................................•..................•\n(Bestimmungsland)\n4\nmit folgendem Transportmittel                   ):  ........................................................................................................................\nName und Anschrift des Absenders: ..................................................................................................................\nName und Anschrift des Empfängers: .................................................................................................................\n1) Nach Artikel 2 der Richtlinie 94/65/EWG.\n2) Angabe steht frei.\n3) Angaben einer etwaigen ionisierenden Bestrahlung aus medizinischen Gründen.\n4) Bei Eisenbahnwaggons und Lastkraftwagen ist die Zulassungsnummer,                                   bei Flugzeugen die Flugnummer und bei Schiffen der\nName des Schiffes anzugeben; diese Angaben sind im Fall von Umladungen zu ergänzen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996                                                                            2147\nIV. Bescheinigung über die Genußtaugllchkeit\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß die vorstehend genannten Fleischzubereitungen\na) aus frischem Fleisch unter den in der Richtlinie 94/65/EG vorgesehenen besonderen Bedingungen herge-\nstellt worden sind;\n1\nb) für die Griechische Republik bestimmt                          sind ).\nAusgefertigt in ···························· ..iÖrtj·································' am\n(Datum)\n............................................................ isi;;,;~i -~~-ü~t~~hritt ·ei~ ~;,;ti~~-i-~~~i· ..........................................................\n(Name in Großbuchstaben)\n1 ) Gegebenenfalls.\"","2148            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996\nee) Nummer 6.13 wird aufgehoben.                               bb) In Nummer 5.3 werden die Worte ,,, der\nVerfügungsberechtigte von einer Brauch-\n38. Anlage 4 wird wie folgt geändert:                                     barmachung keinen Gebrauch machen will\"\ngestrichen.\na) In der Überschrift werden die Angaben „Kapitel 1\"\nund „Kapitel II\" gestrichen.                                       aaa) In Nummer 5.3.1 werden die Worte\n\"nicht von der Möglichkeit des § 19\nb) Es wird folgende Nummer 1 eingefügt:                                     des Fleischhygienegesetzes Gebrauch\n,, 1. Bei erlegtem Haarwild, das unter den Voraus-                       machen oder\" gestrichen.\nsetzungen der Anlage 5 Nr. 6 eingeführt wird,                bbb) In Nummer 5.3.2 werden die Worte\nsind die Tierkörper nach Weisung der zustän-                       \"sofern der Verfügung~berechtigte von\ndigen Behörde vor der Untersuchung im Bear-                        der Möglichkeit des § 19 des Fleischhy-\nbeitungsbetrieb des Bestimmungsortes zu                            gienegesetzes keinen Gebrauch machen\nenthäuten; die Untersuchung ist nach Anla-                         willt gestrichen.\nge 1 Kapitel II Nr. 5.9 durchzuführen.\"\nccc) Nummer 5.3.3 wird gestrichen.\nc) Nummer 3.2 wird wie folgt geändert:\nddd) Nummer 5.3.5.11 wird gestrichen.\naa) In Nummer 3.2.1 wird Satz 2 aufgehoben.\ne) Nummer 6 wird wie folgt geändert:\nbb) Nummer 3.2.2 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 6.2 wird wie folgt geändert:\nIn Satz 4 wird nach dem Wort „Bei\" das Wort\n„zerlegtem\" eingefügt und werden die Worte                   aaa) In Nummer 6.2 werden die Worte „eine\n,,in Stücken von weniger als 100 g\" gestrichen;                    Brauchbarmachung oder\" gestrichen\nSatz 5 wird aufgehoben.                                            und das Wort „sind\" durch das Wort\n,,ist,\" ersetzt.\nd) Nummer 5 wird wie folgt geändert:\nbbb) Die Nummern 6.2.2.1 und 6.2.2.2 wer-\naa) In Nummer 5.2 werden die Worte „die Brauch-                          den durch folgende Nummern 6.2.2.1 bis\nbarmachung oder\" gestrichen.                                       6.2.2.3 ersetzt:\naaa) Nummer 5.2.2 wird wie folgt gefaßt:                           ,,6.2.2.1     Rückstände     von     Hemm-\n,,5.2.2     auch nur bei einem Fleisch-                                   stoffen,\nteil anhand der Rückstands-                       6.2.2.2     Rückstände von Stoffen mit\nuntersuchung nach Nummer                                      thyreostatischer, östrogener,\n3.6 festgestellt worden sind                                  androgener oder gestagener\n5.2.2.1    Rückstände       von   Hemm-                                  Wirkung sowie von ß-Agoni-\nstoffen,                                                      sten; gleiches gilt, wenn das\nVorhandensein solcher Stoffe\n5.2.2.2    Rückstände von Stoffen mit\nzu einem früheren Zeitpunkt\nthyreostatischer, östrogener,\nim lebenden Tier festgestellt\nandrogener oder gestagener\nworden ist, sofern die Verab-\nWirkung sowie von ß-Agoni-\nreichung an das Tier nicht\nsten; gleiches gilt, wenn das\nnach arzneimittelrechtlichen\nVorhandensein solcher Stoffe\nVorschriften zugelassen ist,\nzu einem früheren Zeitpunkt\nim lebenden Tier festgestellt                     6.2.2.3     sonstige Rückstände oder\nworden ist, sofern die Verab-                                 Gehalte von Stoffen, die\nreichung an das Tier nicht                        6.2.2.3.1 festgesetzte Höchstmengen\nnach arzneimittelrechtlichen                                  oder\nVorschriften zugelassen ist,\n6.2.2.3.2 die in Anlag~ 1 Kapitel III\n5.2.2.3    sonstige Rückstände oder\nNr. 2.6 aufgeführten Werte\nGehalte von Stoffen, die\noder\n5.2.2.3.1 festgesetzte Höchstmengen\n6.2.2.3.3 Werte,      die nach wissen-\noder\nschaftlichen Erkenntnissen\n5.2.2.3.2 die in Anlage 1 Kapitel III                                    gesundheitlich unbedenklich\nNr. 2.6 aufgeführten Werte                                    sind,\noder\nüberschreiten oder in Anhang\n5.2.2.3.3 Werte, die nach wissen-                                        IV der Verordnung (EWG)\nschaftlichen Erkenntnissen                                    Nr. 2377/90 aufgeführt sind;\".\ngesundheitlich unbedenklich\nsind,                                     ccc) In Nummer 6.2.6 werden die Worte „und\neine Brauchbarmacht,mg aus gesund-\nüberschreiten oder in An-\nheitlichen Gründen nicht zulässig ist\"\nhang IV der Verordnung\ngestrichen.\n(EWG) Nr. 2377/90 aufgeführt\nsind;\".                               bb) In Nummer 6.3 werden die Worte „Brauchbar-\nbbb) In Nummer 5.2.3 wird das Semikolon                      machung oder\" gestrichen und hinter dem\ndurch einen Punkt ersetzt, und Num-                   Wort „will\" ein Komma eingefügt.\nmer 5.2.4 wird gestrichen.                    f) Nummer 7.2 wird gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996                2149\n39. Anlage 5 wird wie folgt geändert:                              1.1.4 beim Ausschmelzen von Fett muß das Fett eine\na) In Satz 1 werden die Worte „den Geltungsbereich                   Temperatur von mindestens+ 100 °C erreicht\ndieser Verordnung verbracht oder\" durch die                      haben.\nWorte „das Inland\" ersetzt.                                1.2   Beim Erhitzen nach Nummer 1.1.1 sind von\nb) In Nummer 1 werden die Worte „vor dem Einfrie-                    jeder Kochung bei dem stärksten Stück Erhit-\nren\" durch die Worte ,,, sofern es eingefroren wer-              zungshöhe und Erhitzungsdauer thermoelek-\nden soll, zuvor\" ersetzt.                                        trisch mit geeichten Geräten zu messen und zu\nregistrieren. Die Diagramme sind mit fortlaufen-\nc) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:                                   den Nummern sowie Tag und Monat der\n„2.    Erlegtes Haarwild ist mit einem fünfeckigen               Kochung zu versehen und ein Jahr lang aufzu-\nStempel zu kennzeichnen, der folgende                     bewahren.\nAngaben in deutlich lesbaren Buchstaben             1.3   Zur Prüfung auf Haltbarkeit nach Nummer 1.1.3\nenthalten muß:                                            sind mindestens zwei Behältnisse von jeder\n2.1 im oberen Teil in Großbuchstaben den aus-                   Kochung zu inkubieren. Davon ist ein Behältnis\ngeschriebenen Namen oder die im Rahmen                    bakteriologisch, das andere nach Abschluß der\ndes internationalen Übereinkommens über                   bakteriologischen Untersuchung organolep-\ndie Kraftfahrzeugzulassung anerkannten                    tisch zu untersuchen. Die Haltbarkeit ist\nKennbuchstaben des Versandlandes,                         gewährleistet, wenn die Anforderungen nach\n2.2 in der Mitte die Veterinärkontrollnummer des                Nummer 1.1.3 erfüllt werden und die organ-\nWildexportbetriebes. Die Buchstaben des                   oleptische Prüfung die einwandfreie Beschaf-\nStempels für die Kennzeichnung der                        fenheit des Fleisches ergibt. Die zuständige\nGenußtauglichkeit von großem Haarwild                     Behörde kann Ausnahmen von der Vorschrift in\nmüssen mindestens 0,8 cm und die Ziffern                  Satz 1 zulassen, sofern es sich um Fleisch glei-\nmindestens 1 cm hoch sein; zur Kennzeich-                 cher Zusammensetzung und Beschaffenheit\nnung von Kleinwild reicht eine Buchstaben-                handelt, die Behältnisse die gleiche Größe auf-\nund Ziffernhöhe von 0,2 cm aus.                           weisen und sichergestellt ist, daß die Kochun-\ngen unter gleichen Bedingungen durchgeführt\n2.3 Zusätzlich ist das Fleisch so zu kennzeich-                 werden.\nnen, daß die Tierart feststellbar ist.\"\n2.    Brauchbarmachung des Fleisches schwachfin-\nd) In Nummer 3.2 wird folgender Satz angefügt:                       niger Rinder und Schweine\n„Vor dem Zerlegen und Entbeinen ist Haarwild zu          . 2.1   Vor dem Einbringen in den Gefrierraum ist das\nenthäuten.\"                                                      Fleisch 24 Stunden bei ± O bis + 2 °c vorzu-\ne) In Nummer 6.1.2 werden die Worte „nicht weniger                   kühlen. Zu diesem Zweck dürfen der Tierkörper\nals -1 °c und\" angefügt.                                         in Viertel oder in Teilstücke zerlegt und entbeint\nsowie das Fleisch zerkleinert oder zu Brät ver-\n40. Anlage 6 wird wie folgt gefaßt:                                      arbeitet werden. Eine weitergehende Zerlegung\nin Teilstücke und das Entbeinen sind nur unter\n.,Anlage6\nAufsicht der zuständigen Behörde in einem\n(zu§ 10Abs. 10)\ngeeigneten Raum des Schlachtbetriebes zuläs-\nBehandlungsverfahren zur Brauchbarmachung von                        sig. Die zuständige Behörde kann eine Zer-\nFleisch                                                              kleinerung oder Brätherstellung unter ihrer Auf-\n1.      Brauchbarmachung durch Hitzebehandlung                       sicht zulassen, wenn dazu geeignete, besonde-\nre Einrichtungen vorhanden sind.\n1.1     Behandlungsverfahren, durch deren Anwen-\ndung Fleisch brauchbar gemacht werden darf,            2.2   Fleischteilstücke, Fleischbrät und zerkleinertes\nsind Verfahren unter Anwendung von Hitze,                    Fleisch müssen vor dem Einfrieren mit nicht\nsofern die nachstehend aufgeführten Bedin-                   wärmeisolierenden Schutzhüllen fest umhüllt\ngungen jeweils eingehalten werden:                           werden; der Durchmesser oder die Schicht-\ndicke des umhüllten Fleisches darf beim Ein-\n1.1.1 Im Kern des Fleisches ist eine Temperatur von\nfrieren 50 cm nicht übersteigen. Die technische\nmindestens + 80 °C während einer Dauer von                   Einrichtung und die Beschickung des Gefrier-\n10 Minuten zu halten oder\nraumes müssen sicherstellen, daß in allen Tei-\n1.1.2 das Fleisch ist bei Siedetemperatur während                    len des Gefrierraumes die in Nummer 2.5 ge-\neiner Dauer von mindestens 150 Minuten zu                    nannte Temperatur In kürzester Zeit erreicht\nhalten, wobei die Fleischstücke nicht dicker als             und eingehalten wird.\n10 cm sein dürfen;\n2.3   Das Aufbewahren im Gefrierraum hat unter\n1.1.3 Fleisch, das in luftdicht verschlossenen Behält-               amtlichem Verschluß getrennt von anderem\nnissen durch Erhitzen haltbar gemacht wird, ist              Fleisch zu geschehen.\nso zu erhitzen, daß der F0 -Wert mindestens\n2.4   Auf den einzelnen Fleischteilen oder den\n3,00 beträgt oder durch die Kontrolle der Halt-\nSchutzhüllen sind Tag und Stunde des Einbrin-\nbarmachung mittels eines lnkubationstests\ngens in den Gefrierraum deutlich sichtbar und\nwährend eines Zeitraums von 7 Tagen bei\nhaltbar zu vermerken.\n+ 37 °c oder eines Zeitraums von 10 Tagen\nbei + 35 °c keine lebensfähigen Keime nach-            2.5   Die Temperatur im Gefrierraum muß minde-\ngewiesen werden;                                             stens -10 °C betragen, sie ist thermoelektrisch","2150         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996\nmit geeichten Geräten zu messen und fort-              3.1. 7 Fleisch mit einem Durchmesser oder einer\nlaufend zu registrieren. Sie darf nicht direkt im              Schichtdicke bis zu 25 cm ist mindestens für die\nKaltluftstrom gemessen werden.                                 Dauer von 240 Stunden, mit einem Durchmesser\noder einer Schichtdicke von mehr als 25 bis\n2.6   Das Fleisch muß mindestens 144 Stunden bei\n50 cm mindestens für die Dauer von 480 Stunden\n-1 0 c im Gefrierraum aufbewahrt werden.\n0\nununterbrochen zu frieren. Fleisch mit einem\n2. 7  Die zuständige Behörde kann die Anwendung                      größeren Durchmesser oder einer größeren\nanderer Einfrierverfahren, bei denen die Tem-                  Schichtdicke darf diesem Gefrierverfahren nicht\nperatur des Gefrierraumes, die Schichtdicke                  . unterworfen werden. Die Gefrierdauer rechnet\ndes Fleisches und die ununterbrochene Dauer                    vom Erreichen der in Nummer 3.1.6 genannten\nder Gefrierlagerung schriftlich niedergelegt                   Temperatur des Gefrierraumes an.\nsind, zulassen, wenn an Hand von Modellver-\n3.2     Methode 2\nsuchen in dem betroffenen Gefrierraum nach-\ngewiesen ist, daß durch das Verfahren die Ein-                 Es gelten die allgemeinen Bestimmungen\nhaltung einer Temperatur von nicht höher als                   gemäß den Nummern 1 bis 5 der Methode 1\n- 5 °c für die Dauer von mindestens 10 Stunden                 unter Anwendung der folgenden Zeit-/Tempe-\nim Kern des Fleisches sichergestellt ist.                      raturkombinationen:\n2.8   Nach Abschluß des Einfrierverfahrens kann die          3.2.1 Fleisch mit einem Durchmesser oder einer\nKennzeichnung der Genußtauglichkeit auch auf                   Schichtdicke bis zu 15 cm ist nach einer der fol-\ndauerhaft an der Schutzhülle anzubringenden                    genden Zeit-ITemperaturkombinationen einzu-\nAnhängern vorgenommen werden, wenn auf                         frieren:\ndiesen das Datum der Tauglichkeitserklärung                    - 20Tage bei -15 °C,\nvermerkt wird. Diese Anhänger dürfen nicht\n- 10 Tage bei -23 °C oder\nwiederverwendbar sein.\n-    6Tage bei-29 °c.\n3.     Brauchbarmachung von Fleisch zur Befreiung\nvon der Untersuchung auf Trichinen (Kältebe-           3.2.2 Fleisch mit einem Durchmesser oder einer\nhandlung)                                                      Schichtdicke von mehr als 15 bis 50 cm ist\nnach einer der folgenden Zeit-/Temperatur-\nDie folgenden Methoden dürfen bei Fleisch von                 kombinationen einzufrieren:\nHausschweinen, Sumpfbibern und Einhufern\nanstelle der vorgeschriebenen Untersuchung                    - 30Tage bei -15 °c,\nauf Trichinen eingesetzt werden.                              - 20 Tage bei - 25 °C oder\n3.1    Methode 1                                                     - 12 Tage bei -29 °C.\n3.1.1 Fleisch, das zur Kältebehandlung in einem              3.2.3 Die Temperatur im Gefrierraum darf die für die\nBetrieb gefroren angeliefert wird, ist bis zum                Abtötung etwa vorhandener Trichinen gewähl-\nEinbringen in den Gefrierraum in diesem                       te Temperatur nicht überschreiten. Sie ist ther-\nZustand zu belassen.                                          moelektrisch mit geeichten Geräten zu messen\nund fortlaufend zu registrieren. Sie darf nicht di-\n3.1.2 Die technische Einrichtung und die Beschik-\nrekt im Kaltluftstrom gemessen werden. Die\nkung des Gefrierraumes müssen sicherstellen,\nGeräte sind unter Verschluß zu halten. Die Dia-\ndaß in allen Teilen des Gefrierraumes und des\ngramme sind mit den zugehörigen Nummern\nFleisches die in Nummer 3.1.6 genannte Tem-\ndes Tagebuchs für die Kältebehandlung sowie\nperatur in kürzester Zeit erreicht und eingehal-\nAngaben über Tag und Stunde des Beginns\nten wird.\nund der Beendigung des Gefrierprozesses zu\n3.1.3 Isolierendes Verpackungsmaterial ist vor dem                   versehen und nach der Zusammenstellung ein\nEinfrieren zu entfernen, außer bei Fleisch, das               Jahr lang aufzubewahren.\nbeim Einbringen in den Gefrierraum bereits die\n3.3      Methode 3\nin Nummer 3.1.6 genannte Temperatur in allen\nTeilen erreicht hat.                                           Einfrieren von Fleischstücken unter Kontrolle\nder Kerntemperatur\n3.1.4 Die Sendungen sind im Gefrierraum getrennt\nunter Verschluß aufzubewahren.                        3.3.1 Zur Kontrolle der Kerntemperatur von Fleisch-\nstücken gelten folgende Zeit-/Temperaturkom-\n3.1.5 An jeder Sendung sind Tag und Stunde des                        binationen, wobei die Bedingungen gemäß den\nEinbringens in den Gefrierraum zu vermerken.                   Nummern 2 bis 6 zu erfüllen sind:\n3.1.6 Die Temperatur im Gefrierraum muß minde-                        - 106 Std. bei-18 °C,\nstens - 25 °c betragen, sie ist thermoelektrisch\nmit geeichten Geräten zu messen und fortlau-                   -   82 Std. bei - 21  °c,\nfend zu registrieren. Sie darf nicht direkt im                 -   63 Std. bei - 23,5 °C,\nKaltluftstrom gemessen werden. Die Geräte                     -   48 Std. bei - 26 °C,\nsind unter Verschluß zu halten. Die Diagramme\nsind mit den zugehörigen Nummern des Tage-                    -   35 Std. bei - 29 °C,\nbuchs für die Kältebehandlung sowie Angaben                   -   22 Std. bei - 32 °C,\nüber Tag und Stunde des Beginns und der\n8 Std. bei - 35 °c oder\nBeendigung des Gefrierprozesses zu versehen\nund ein Jahr lang aufzubewahren.                                    ½ Std. bei - 37 °C.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996                      2151\n3.3.2 Gefroren angeliefertes Fleisch muß bis zur Käl-   4. In § 4b Abs. 1 werden nach den Worten „Einfuhr von\"\ntebehandlung in gefrorenem Zustand gehalten           die Worte „den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 genannten\"\nwerden.                                               eingefügt.\n3.3.3 Die Sendungen sind im Gefrierraum getrennt\nunter Verschluß zu halten.                        5. In§ 6 Abs. 3 werden nach den Worten „festgestellt,\ndaß die\" die Worte „in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 genann-\n3.3.4 Tag und Stunde des Einbringens einer Fleisch-         ten\" und nach dem Wort „lebensmittelrechtlichen\" die\nsendung in den Gefrierraum sind aufzuzeich-           Worte „oder fleischhygienerechtlichen\" eingefügt.\nnen.\n3.3.5 Die technische Ausrüstung und die Energiever-     6. § 7 wird wie folgt geändert:\nsorgung des Gefrierraumes müssen gewähr-              a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nleisten, daß die Temperaturen gemäß Num-\nmer 3.3.1 in kürzester Zeit erreicht und auch im            ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 29 Abs. 2\nFleischkern eingehalten werden.                          Nr. 3 des Fleischhygienegesetzes handelt, wer vor-\nsätzlich oder fahrtässig\n3.3.6 Die Temperatur ist thermoelektrisch mit\ngeeichten Geräten zu messen und fortlaufend              1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Lebensmittel nach\nzu registrieren. Die Meßsonde ist in den Kern                  § 1 Abs. 1 Nr. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollstän-\neines als Kontrollprobe dienenden Fleisch-                     dig oder nicht rechtzeitig anmeldet,\nstücks einzuführen, das nicht kleiner sein darf          2. entgegen § 4a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung\nals das dickste einzufrierende Fleischstück.                   mit Satz 2, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Lebens-\nDas als Kontrollprobe dienende Fleischstück                    mittel nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 verbringt,\nist an der ungünstigsten Stelle des Gefrier-             3. entgegen § 4b Abs. 2 Lebensmittel nach § 1\nraumes zu plazieren, d.h. vom Kühlaggregat                     Abs. 1 Nr. 1 wieder ausführt oder\nentfernt und nicht unmittelbar im Kaltluftstrom.\nDie Geräte sind unter Verschluß zu halten. Die           4. entgegen § 4b Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1\nDiagramme sind mit den zugehörigen Num-                        im Hinblick auf Lebensmittel nach § 1 Abs. 1\nmern des Tagebuchs für die Kältebehandlung                     Nr. 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder\nsowie Angaben über Tag und Stunde des                          nicht rechtzeitig macht.\"\nBeginns und der Beendigung des Gefrierpro-            b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nzesses zu versehen und nach der Zusammen-\nstellung für ein Jahr aufzubewahren.\"                    aa) In den Nummern 3 und 4 werden jeweils nach\ndem Wort „Lebensmittel\" die Worte „nach § 1\n· Abs. 1 Nr. 3\" eingefügt.\nArtikel 2                                 bb) In Nummer 5 werden nach der Angabe „Abs. 5\nSatz 1\" die Worte „im Hinblick auf Lebensmittel\nÄnderung der\nnach§ 1 Abs. 1 Nr. 3\" eingefügt.\nEinfuhruntersuchungs-Verordnung\nDie Einfuhruntersuchungs-Verordnung vom 24. Juni\n1993 (BAnz. S. 5965), zuletzt geändert durch Verordnung                                   Artikel 3\nvom 21. November 1996 (BGBI. 1S. 1768), wird wie folgt                       Neubekanntmachungserlaubnis\ngeändert:\nDer Bundesminister für Gesundheit kann die Fleisch-\nhygiene-Verordnung und die Einfuhruntersuchungs-Ver-\n1. In § 1 Abs. 3 werden die Worte „der Fleischhygiene-       ordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an\nVerordnung,\" gestrichen.                                  geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-\nmachen.\n2. In § 4 Abs. 1 Satz 3 werden nach den Worten „ Waren-\nuntersuchung bei\" die Worte „den in § 1 Abs. 1 ge-                                     Artikel4\nnannten\" eingefügt.\nInkrafttreten\n3. In § 4a Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 3„ durch     Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\ndie Angabe .,§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3\" ersetzt.             in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 19. Dezember 1996\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer","2152                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil l Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996\nHerausgeber. Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. -Dn.ick: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Tel11 enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Tell II enthält\na) VOlkerrechttlche Obereink0nfte und die zu Ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarlfvorachrlften.\nlaufender Bezug nur Im Veriagsabonnernent. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzelgerVeriagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: {02 28) 3 82 08- O, Telefax: (02 28) 3 82 08- 36.\nBezugspreis fOr Teil I und Teil II halbjährlich Je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3,10 DM zuzOglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch fOr\nBundesgesetzblltter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BlZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 14,45 DM (12,40 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei        Bundesanzeiger Vertagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 15,45 DM.\nPostvertriebastück · G 5702 · Entgeft bezahlt\nIm Bezugspreis Ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 796.\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nin der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung\nwird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger                             Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                                Seite       {Nr.               vom)             lnkrafttretens\n9. 12. 96           Schiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser- und Schiff-\nfahrtsdirektion Nord über die Aufhebung des Links-Überhol-\nverbotes vor Brunsbüttel                                            13 301      (241        24.12. 96)                25.12.96\nneu: 9510-1-16"]}