{"id":"bgbl1-1996-69-4","kind":"bgbl1","year":1996,"number":69,"date":"1996-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/69#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-69-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_69.pdf#page=22","order":4,"title":"Gesetz zur Änderung des Mutterschutzrechts","law_date":"1996-12-20T00:00:00Z","page":2110,"pdf_page":22,"num_pages":3,"content":["2110             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996\nGesetz\nzur Änderung des Mutterschutzrechts*)\nVom 20. Dezember 1996\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                          eine erhöhte Gefährdung für die werdende\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                            Mutter oder eine Gefahr für die Leibesfrucht\nbesteht.\"\nArtikel 1                                        b) In Absatz 4 werden die Wörter \"Das Bundesmini-\nsterium für Frauen und Jugend\" durch die Wörter\nÄnderung des Mutterschutzgesetzes                                         „Die Bundesregierung\" ersetzt und nach dem Wort\nDas Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekannt-                                   „Rechtsverordnung\" die Wörter „mit Zustimmung\nmachung vom 18. April 1968 (BGBI. 1S. 315), zuletzt ge-                                des Bundesrates\" eingefügt.\nändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Dezember                              c) In Absatz 5 werden die Wörter \"vom Bundesmini-\n1996 (BGBI. 1S. 1859), wird wie folgt geändert:                                   - sterium für Frauen und Jugend\" durch die Wörter\n,,von der Bundesregierung\" ersetzt.\n1 . § 2 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:\n\"(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch                        3. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates .                             ,,(1) Wöchnerinnen dürfen bis zum Ablauf von acht\n1. den Arbeitgeber zu verpflichten. zur Vermeidung                          Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt wer-\nvon Gesundheitsgefährdungen der werdenden                               den. Für Mütter nach Früh- und Mehrlingsgeburten\noder stillenden Mütter oder ihrer Kinder liege-                         verlängert sich diese Frist auf zwölf Wochen, bei Früh-\nräume für diese Frauen einzurichten und sonstige                        geburten zusätzlich um den Zeitraum, der nach § 3\nMaßnahmen zur Durchführung des in Absatz 1                              Abs. 2 nicht in Anspruch genommen werden konnte.\nenthaltenen Grundsatzes zu treffen,                                     Beim Tode ihres Kindes kann die Mutter auf ihr aus-\n2. nähere Einzelheiten zu regeln wegen der Verpflich-                        drückliches Verlangen schon vor Ablauf dieser Fristen\ntung des Arbeitgebers zur Beurteilung einer Ge-                         wieder beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem\nfährdung für die werdend~n oder stillenden Mütter,                      Zeugnis nichts dagegen spricht. Sie kann ihre\nzur Durchführung der notwendigen Schutzmaß-                             Erklärung jederzeit widerrufen.\"\nnahmen und zur Unterrichtung der betroffenen\nArbeitnehmerinnen nach Maßgabe der insoweit                          4. § 8 wird wie folgt geändert:\numzusetzenden Artikel 4 bis 6 der Richtlinie\na) In Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen.\n92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über\ndie Durchführung von Maßnahmen zur Verbesse-                           b) In Absatz 2 werden die Nummer 1 gestrichen und\nrung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes                             die alten Nummern 2 und 3 die neuen Nummern 1\nvon schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerin-                                und 2.\nnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeits-                       c) In Absatz 4 wird nach der Angabe „Beherber-\nplatz (ABI. EG Nr. L 348 S. 1). \"                                           gungswesen,\" die Angabe „im Familienhaushalt,\"\neingefügt.\n2. § 4 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 Nr. 6 wird wie folgt gefaßt:                                 5. § 9 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n„6. mit Arbeiten, bei denen sie infolge ihrer                          „Die Vorschrift des Satzes 1 gilt für Frauen, die den in\nSchwangerschaft in besonderem Maße der                            Heimarbeit Beschäftigten gleichgestellt sind, nur,\nGefahr, an einer Berufskrankheitzu erkranken,                     wenn sich die Gleichstellung auch auf den Neunten\nausgesetzt sind oder bei denen durch das                          Abschnitt - Kündigung - des Heimarbeitsgesetzes\nRisiko der Entstehung einer Berufskrankheit                       vom 14. März 1951 (BGBI. 1 S. 191) erstreckt.\"\n*) Das Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 92/85/EWG des         6. § 9 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\nRates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen\nzur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheits$chutzes von               ,,(3) Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste\nschwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeit-\nnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Arti-    Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle\nkels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG)-ABI. EG Nr. L 348 S. 1.           kann in besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996              2111\neiner Frau während der Schwangerschaft oder ihrer        2. § 16 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nLage bis zum Ablauf von vier Monaten,nach der Ent-\na) In Nummer 1 wird nach der Angabe ,,§ 10 Abs. 1\"\nbindung in Zusammenhang stehen, ausnahmsweise\ndie Angabe „Satz 1 Nr. 1 und Nr. 4 in Verbindung\ndie Kündigung für zulässig erklären. Die Kündigung\nm!t Nr. 1\" eingefügt.\nbedarf der schriftlichen Form, und sie muß den zuläs-\nsigen Kündigungsgrund angeben.\"                              b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein-\ngefügt:\n7. § 11 wird wie folgt geändert:                                    ,,1a. eine pauschale Erstattung des von den Arbeit-\na) Absatz 3 wird gestrichen.                                          gebern zu tragenden Teils des Gesamtsozial-\nversicherungsbeitrags für das nach § 11 des\nb) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.                              Mutterschutzgesetzes gezahlte Arbeitsentgelt•\nc) Im neuen Absatz 3 werden die Wörter · ,,Das Bun-                   vorsehen,\".\ndesministerium für Frauen und Jugend\" durch die\nWörter „Die Bundesregierung\" ersetzt sowie nach\nArtikel3\ndem Wort „Rechtsverordnung\" die Wörter „mit\nZustimmung des Bundesrates\" eingefügt.                     Änderung der Reichsversicherungsordnung\nNach § 200 Abs. 3 Satz 1 der Reichsversicherungsord-\n8. § 12 wird aufgehoben.\nnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die\n9. In § 14 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-       zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember\ngefügt:                                                  1996 (BGBI. 1S. 1859) geändert worden ist, wird folgender\n,,Nicht nur vorübergehende Erhöhungen des Arbeits-       Satz eingefügt:\nentgeltes, die während der Schutzfristen des § 3         „Bei Frühgeburten verlängert sich die Bezugsdauer um\nAbs. 2 und § 6 Abs. 1 wirksam werden, sind ab die-       den Zeitraum, der nach§ 3 Abs. 2 des Mutterschutzgeset-\nsem Zeitpunkt in die Berechnung einzubeziehen.\"          zes nicht in Anspruch genommen werden konnte.\"\n10. § 16 wird wie folgt geändert:\nArtikel4\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „Leistungen\" die\nWörter „der gesetzlichen Krankenversicherung\"                        Änderung des Gesetzes über\neingefügt.                                                    die Krankenversicherung der Landwirte\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:              Nach § 29 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die Kran-\n„Entsprechendes gilt zugunsten der Frau, die         kenversicherung der Landwirte vom 10. August 1972\nnicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ver-    (BGBI. 1S. 1433), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes\nsichert ist.\"                                         vom 12. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 1859) geändert wor-\nden ist, wird folgender Satz eingefügt:\n11. § 21 wird wie folgt geändert:                              „Bei Frühgeburten verlängert sich die Bezugsdauer um\nden Zeitraum, der nach§ 3 Abs. 2 des Mutterschutzgeset-\na) In Absatz 1 werden in Nummer 3 die Angabe,,§ 8\nzes nicht in Anspruch genommen werden konnte.\"\nAbs. 1 Satz 1\" durch die Angabe ,,§ 8 Abs. 1\" und\nin Nummer 7 die Angabe ,,§ 16 Satz 1\" durch\ndie Angabe ,,§ 16 Satz 1, auch in Verbindung                                    Artikel5\nmit Satz 2,\" ersetzt.\nÄnderung des\nb) In Absatz 2 werden das Wort „fünftausend\" durch                    Bundeserziehungsgeldgesetzes\ndas Wort „dreißigtausend\" und das Wort „tau-\nsend\" durch das Wort „fünftausend\" ersetzt.             Das Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBI. 1 S. 180),\n12. § 25 wird gestrichen.                                      geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 25. Septem-\nber 1996 (BGBI. 1S. 1476), wird wie folgt geändert:\nArtikel2\n1. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Lohnfortzahlungsgesetzes                    a) Satz 1 erhält folgende Fassung:\nDas Lohnfortzahlungsgesetz vom 27. Juli 1969 (BGBI. I              „In den ersten sechs Lebensmonaten des Kindes\nS. 946), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 11 des Geset-           entfällt das Erziehungsgeld, wenn das Einkommen\nzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1809), wird wie                 nach§ 6 bei Verheirateten, die von ihrem Ehepart-\nfolgt geändert:                                                       ner nicht dauernd getrennt leben, 100 000 Deut-\nsche Mark und bei anderen Berechtigten 75 000\n1. In § 10 Abs. 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semiko-             Deutsche Mark übersteigt.\"\nlon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\nb) In Satz 3 wird die Angabe „des § 8 Abs. 1 des Bun-\n„in den Fällen der Nummern 2 und 3 und der Nummer 4               deskindergeldgesetzes\" durch die Angabe „des\nin Verbindung mit Nummer 3 werden die Aufwendun-                  § 65 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes oder\ngen der Arbeitgeber abweichend vom ersten Halbsatz                des § 4 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes'\nvoll erstattet.\"                                                  ersetzt.","2112          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996\n2. In § 6 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „Satz 2\" durch die                              Artikel&\nAngabe „Satz 3\" ersetzt.\nNeufassung des Mutterschutzgesetzes\n3. In§ 15 Abs. 2 Nr. 1 werden nach den Wörtern „zwölf\nDas Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen\nWochen\" die Wörter „oder durch Gesetz oder auf-\nund Jugend kann den Wortlaut des Mutterschutzgesetzes\ngrund eines Gesetzes länger\" eingefügt.\nin der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden\nFassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\n4. In § 18 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter „Der Bundes-\nminister für Familie und Senioren\" durch die Wörter\n„Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen                                Artikel 7\nund Jugend\" ersetzt.\nInkrafttreten\n5. In § 39 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe\n,,30. Juni\" durch die Angabe „26. Juni\" ersetzt.             Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 20. Dezember 1996\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nClaudia Nolte\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer"]}