{"id":"bgbl1-1996-69-2","kind":"bgbl1","year":1996,"number":69,"date":"1996-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/69#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-69-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_69.pdf#page=2","order":2,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Rechtspflege-Anpassungsgesetzes (RpflAnpG) und anderer Gesetze","law_date":"1996-12-20T00:00:00Z","page":2090,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["2090          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996\nzweites Gesetz\nzur Änderung des Rechtspflege-Anpassungsgesetzes (RpflAnpG)\nund anderer Gesetze\nVom 20. Dezember 1996\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:           3. Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals\neiner Gesellschaft mit beschränkter Haftung;\nArtikel 1                             4. Beschluß der Hauptversammlung einer Aktien-\ngesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf\nÄnderung des                                  Aktien über\nRechtspflege-Anpassungsgesetzes\na) Maßnahmen der Kapitalbeschaffung (§§ 182\nIn § 3 Abs. 1 Satz 2 des Rechtspflege-Anpassungs-                    bis 221 des Aktiengesetzes); dem Beschluß\ngesetzes In der Fassung der Bekanntmachung vom                         über die genehmigte Kapitalerhöhung steht der\n26. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1147), das zuletzt durch das                 Beschluß über die Ver1ängerung der Frist, inner-\nGesetz vom 7. Dezember 1995 (BGBI. I S. 1590) geändert                 halb derer der Vorstand das Kapital erhöhen\n·worden Ist, werden die Wörter \"bei diesem Gericht oder                 kann, gleich;\nein aus einem anderen land abgeordneter Richter auf\nLebenszeit\" gestrichen.                                             b) Maßnahmen der Kapitalherabsetzung (§§ 222\nbis 240 des Aktiengesetzes);\nArtikel2                              5. erste Anmeldung oder Eintragung einer Kom-\nmanditgesellschaft; maßgebend ist die Summe\nÄnderung der Kostenordnung                            der Kommanditeinlagen; hinzuzurechnen sind\nDie Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,          50 000 Deutsche Mark für den ersten und 25 000\nGliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten               Deutsche Mark für jeden weiteren persönlich\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 26 des              haftenden Gesellschafter;\nGesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325), wird          6. Eintritt eines Kommanditisten in eine bestehende\nwie folgt geändert:                                                 Personenhandelsgesellschaft oder Ausscheiden\neines Kommanditisten; ist ein Kommanditist als\n1. § 26 wird wie folgt gefaßt:                                      Nachfolger eines anderen, ein bisher persönlich\nn§26                                   haftender Gesellschafter als Kommanditist oder ein\nbisheriger Kommanditist als persönlich haftender\nAnmeldungen zum Handelsregister,                      Gesellschafter einzutragen, ist die einfache Kom-\nEintragungen in das Handelsregister                    manditeinlage, höchstens ein Betrag von 1 000 000\n(1) Bei den folgenden Anmeldungen zum Handels-                Deutsche Mark, maßgebend;\nregister und Eintragungen in das Handelsregister ist        7. Erhöhung oder Herabsetzung einer Kommandit-\nGeschäftswert der in das Handelsregister einzutragen-           einlage.                                         -\nde Geldbetrag, bei Änderung bereits eingetragener\nGeldbeträge der Unterschiedsbetrag:                            (2) Bei sonstigen Anmeldungen und Eintragungen\nbestimmt sich der Geschäftswert nach den Absätzen 3\n1. erste Anmeldung oder Eintragung einer Kapital-           bis 7.\ngesellschaft; ein in der Satzung einer Aktiengesell-\nschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien          (3) Der Geschäftswert beträgt bei der ersten Anmel-\nbestimmtes genehmigtes Kapital ist dem Grund-            dung oder Eintragung\nkapital hinzuzurechnen;                                  1. eines Einzelkaufmanns oder eines Unternehmens\n2. erste Anmeldung oder Eintragung eines Versiche-              nach§ 36 des Handelsgesetzbuchs 50 000 Deut-\nrungsvereins auf Gegenseitigkeit;                            sche Mark;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996               2091\n2. einer offenen Handelsgesellschaft mit zwei Gesell-       3. § 27 wird wie folgt geändert:\nschaftern 75 000 Deutsche Mark; hat die Gesell-             a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nschaft mehr als zwei Gesellschafter, erhöht sich\nder Wert für den dritten und jeden weiteren Gesell-                               „Beschlüsse von\nschafter um jeweils 25 000 Deutsche Mark;                               Organen bestimmter Gesellschaften\".\n3. einer juristischen Person (§ 33 des Handelsgesetz-           b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nbuchs) 100 000 Deutsche Mark.                                    ,,(1) § 26 Abs. 4 gilt entsprechend für Beschlüsse\n(4) Bei einer späteren Anmeldung oder Eintragung                 von Organen von Kapital- oder Personenhandels-\nbeträgt der Geschäftswert, wenn die Anmeldung                       gesellschaften, Versicherungsvereinen auf Gegen-\nseitigkeit oder juristischen Personen (§ 33 des\n1. eine Kapitalgesellschaft betrifft, eins vom Hundert              Handelsgesetzbuchs), deren Gegenstand keinen\ndes eingetragenen Grund- oder Stammkapitals,                    bestimmten Geldwert hat.\"\nmindestens 50 000 Deutsche Mark und höchstens\n1 000 000 Deutsche Mark;\n4. § 28 wird aufgehoben.\n2. einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit be-\ntrifft, 100 000 Deutsche Mark;                          5. § 29 wird § 28.\n3. eine Personenhandelsgesellschaft betrifft, 50 000\nDeutsche Mark; bei Eintritt oder Ausscheiden von        6. Nach dem neuen § 28 wird folgender § 29 eingefügt:\nmehr als zwei persönlich haftenden Gesellschaftern\n.,§29\nsind als Wert 25 000 Deutsche Mark für jeden ein-\ntretenden und ausscheidenden Gesellschafter an-                     Sonstige Anmeldungen zu einem Register,\nzunehmen;                                                             sonstige Eintragungen in ein Register,\nBeurkundung von sonstigen Beschlüssen\n4. einen Einzelkaufmann, ein Unternehmen nach\n§ 36 des Handelsgesetzbuchs oder eine juristische              Für sonstige Anmeldungen zu einem Register, für\nPerson (§ 33 des Handelsgesetzbuchs) betrifft,              sonstige Eintragungen in ein Register und bei der Beur-\n50 000 Deutsche Mark.                                       kundung von Beschlüssen (§ 4 7) bestimmt sich der\nGeschäftswert, wenn der Gegenstand keinen be-\n(5) Der Geschäftswert nach Absatz 4 Nr. 1 und 2\nstimmten Geldwert hat, nach § 30 Abs. 2.\"\nbeträgt bei der Eintragung\n1. einer Prokura oder deren Änderung höchstens              7. In§ 39 Abs. 4 werden nach den Worten„ 10 Millionen\n300 000 Deutsche Mark;                                      Deutsche Mark\" ein Komma und die Worte „in den\n2. des Erlöschens einer Prokura höchstens 50 000                Fällen des § 38 Abs. 2 Nr. 7, auch wenn mehrere\nDeutsche Mark;                                              Anmeldungen in derselben Verhandlung beurkundet\n3. des Erlöschens einer Firma oder der Löschung                 werden, auf höchstens 1 Million Deutsche Mark,\"\neiner Gesellschaft höchstens 400 000 Deutsche               eingefügt.\nMark.\n8. § 79 wird wie folgt geändert:\n(6) Betrifft die Anmeldung oder Eintragung eine\nZweigniederfassung, so beträgt der Geschäftswert die            a) Absatz 1 Satz 2 bis 5 wird aufgehoben.\nHälfte des nach den vorstehenden Absätzen bestimm-              b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nten Wertes. Betrifft die Anmeldung oder Eintragung\n,.(2) Für Eintragungen auf Grund von Anmel-\nmehrere Zweigniederfassungen, so ist der Wert für\ndungen, die am selben Tag beim Registergericht\njede Zweigniederlassung durch Teilung des nach\neingegangen sind und dasselbe Unternehmen\nSatz 1 bestimmten Betrages durch die Anzahl der\nbetreffen, wird nur eine Gebühr erhoben; dies gilt\nbetroffenen Zweigniederlassungen zu ermitteln.\nnicht, soweit Eintragungen, die Prokuren betreffen,\n(7) Ist eine Anmeldung oder Eintragung nur deshalb              mit anderen Eintragungen zusammentreffen.\"\nerforderlich, weil sich der Ortsname geändert hat, oder\nhandelt es sich um eine ähnliche Anmeldung oder\nEintragung, die für das Unternehmen keine wirtschaft-                                  Artikel 3\nliche Bedeutung hat, so beträgt der Geschäftswert                   Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs\n5 000 Deutsche Mark.\nIn§ 651k Abs. 4 des Bürgerfichen Gesetzbuchs in der\n(8) Bei Eintragungen, für die nach § 79 Abs. 2 eine      im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2,\neinheitliche Gebühr anzusetzen ist, werden die nach         veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch\nden vorstehenden Absätzen bestimmten Werte                  Artikel 7 des Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBI. 1\nzusammengerechnet.\"                                         S. 1476) geändert worden ist, werden die Worte \"außer\neiner Anzahlung bis zur Höhe von zehn vom Hundert des\n2. § 26a wird wie folgt gefaßt:                                Reisepreises, höchstens jedoch fünfhundert Deutsche\n.,§26a                            Mark\" gestrichen .\nAnmeldungen zum Partnerschaftsregister,\nArtikel4\nEintragungen in das Partnerschaftsregister\nÄnderung des Bundeszentralregistergesetzes\nFür Anmeldungen zum Partnerschaftsregister und\nEintragungen in das Partnerschaftsregister gilt § 26,         § 2 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung\nsoweit er auf die offene Handelsgesellschaft Anwen-         der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBI. 1\ndung findet, entsprechend.\"                                 S. 1229, 1985 1 S. 195), das zuletzt durch Artikel 3 des","2092          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1996\nGesetzes vom 16. Juni 1995 (BGBI. 1 S. 818) geändert            § 9 Nr. 2 des Berlin/Bonn-Gesetzes vom 26. April 1994\nworden ist, wird wie folgt geändert:                            (BGB!. 1 S. 918) vollzogen. Bis dahin hat das\nBundeszentralregister seinen Sitz in Berlin.\"\n11\n1. In Absatz 1 wird das Wort „Berlin durch das Wort\n3. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\n,,Bonn ersetzt.\n11\nArtikels\n2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:\nInkrafttreten\n,,(2) Die Sitzentscheidung nach Absatz 1 wird mit\ndem Vollzug der Entscheidung über den Sitz der               Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung,\nBundesregierung gemäß § 3 Abs. 2 in Verbindung mit        frühestens am 1. Januar 1997, In Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 20. Dezember 1996\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmldt-Jortzig"]}