{"id":"bgbl1-1996-68-9","kind":"bgbl1","year":1996,"number":68,"date":"1996-12-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/68#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-68-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_68.pdf#page=9","order":9,"title":"Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1997 (Haushaltsgesetz 1997)","law_date":"1996-12-20T00:00:00Z","page":2033,"pdf_page":9,"num_pages":16,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996              2033\nGesetz\nüber die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1997\n(Haushaltsgesetz 1997)\nVom 20. Dezember 1996\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:        2. Einsparungen bei Titel 423 01 zur Verstärkung der bei\nTitel 423 02 veranschlagten Ausgaben,\n§1                               3. Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 423, 425\nDer diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaus-            und 426 zur Verstärkung der bei Titeln der Gruppen\nhaltsplan für das Haushaltsjahr 1997 wird in Einnahmen             443 und 453 veranschlagten Ausgaben,\nund Ausgaben auf 439 900 000 000 Deutsche Mark fest-          4. Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 423 und\ngestellt.                                                         425, die durch die Gewährung von Erziehungsurlaub\n§2                                   entstehen, zur Verstärkung der bei Titel 427 01 ver-\nanschlagten Ausgaben.\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\ntigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr\n(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind die Ausgaben\n1997 Kredite bis zur Höhe von 53 300 000 000 Deutsche\nbei Titeln der Gruppen 422 und 425 gegenseitig dek-\nMark aufzunehmen.\nkungsfähig.\n(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die\nBeträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 1997 fällig wer-        (3) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 425 sind\ndenden Krediten zu, deren Höhe sich aus der Finanzie-         hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Vergütungs-\nrungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) ergibt.              gruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-        bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der\ntigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die      Finanzen.\nKreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite\nbis zur Höhe von 6 vom Hundert des in § 1 festgestellten         (4) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnah-\nBetrages aufzunehmen. Diese Kredite sind auf die Kredit-      men den Ausgaben bei folgenden Titeln - einschließlich\nermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.        der entsprechenden Titel in Titelgruppen - zu:\n(4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren     1. Titel 422 01, 422 02, 425 01, 426 01 und 427 01 aus\nder Nettobetrag anzurechnen.                                      Zuschüssen für die berufliche Eingliederung Behinder-\nter sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen,\n(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\ntigt, zum Ankauf von Schuldtiteln des Bundes im Wege          2. Titel 441 01, 443 01 und 446 01 aus Schadensersatz-\nder Marktpflege Kredite bis zu 10 vom Hundert des Betra-          leistungen Dritter,       ·\nges der umlaufenden Bundesanleihen, Bundesobligatio-          3. Titel 511 01 und 518 01 aus der Veräußerung von aus-\nnen und Bundesschatzanweisungen aufzunehmen, des-                 gesondertem Schriftgut, aus der Anfertigung von Foto-\nsen Höhe sich aus der jeweils letzten im Bundesanzeiger           kopien für Dritte sowie aus der privaten Inanspruch-\nveröffentlichten Übersicht über den Stand der Schuld der          nahme elektronischer Fachinformationszentren,\nBundesrepublik Deutschland ergibt.\n4. Titel 513 01 aus der privaten Inanspruchnahme dienst-\n§3                                   licher Fernmeldeanlagen,\nDas Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,        5. Titel 514 01 (im Kapitel 1415 Titel 553 04, im Kapi-\nKassenverstärkungskredite bis zu 8 vom Hundert des in             tel 1417 Titel 522 01) aus Schadensersatzleistungen\n§ 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Auf die Kredit-          Dritter insoweit, als sie zur Instandsetzung bestimmt\nermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund          sind, sowie aus der Abgabe von Kraftstoffen (Betriebs-\nvon Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufge-               stoffen) an andere Bedarfsträger,\nnommen sind.                                                  6. Titel 527 01 aus nachträglich gewährten Preisnach-\n§4                                   lässen.\nMehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 121 04 fließen           (5) Innerhalb eines Kapitels dienen Einnahmen auf\ndem Erblastentilgungsfonds (Kapitel 3209 Tit. 629 21)         Grund der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabever-\ngemäß § 6 Abs. 1 des Erblastentilgungsfondsgesetzes           ordnung vom 28. März 1988 (BGBI. 1 S. 484), die durch\nvom 23. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 944, 984), das durch das        Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1792)\nGesetz vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2310) geändert        geändert worden ist, zur Verstärkung der Ausgaben der\nworden ist, zu.                                               Hauptgruppen 5 bis 8.\n§5                                  (6) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsord-\nnung wird zugelassen, daß von Bundesdienststellen im\n(1) Innerhalb der einzelnen Kapitel können verwendet\nBereich der Datenverarbeitung entwickelte Software\nwerden (einseitige Deckungsfähigkeit):                        unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im\n1. Einsparungen bei Titel 422 01 zur Verstärkung der bei      Inland abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht.\nTitel 422 02 veranschlagten Ausgaben,                     Das gilt auch für von Bundesdienststellen erworbene Soft-","2034            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996\nware. Für erworbene Lizenzen an Standard-Software ist                                       §7\ndie jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend.\n(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für\n(7) Die obersten Bundesbehörden können mit Einwilli-        Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushalts-\ngung des Bundesministeriums der Finanzen die Dek-              ordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines\nkungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 511         nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung\nbis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapitels anordnen,        außerhalb der Bundesverwaltung (institutionelle Förde-\nsoweit die Mittel nicht übertragbar sind, die Mehrausga-       rung) sind gesperrt, wenn der Haushalts- oder Wirt-\nben des Einzeltitels nicht mehr als 20 vom Hundert be-         schaftsplan des Zuwendungsempfängers nicht von dem\ntragen und die Maßnahme wirtschaftlich zweckmäßig              zuständigen Bundesministerium und dem Bundesministe-\nerscheint. Soweit eine Deckung nach Satz 1 nicht möglich       rium der Finanzen gebilligt ist. Das Bundesministerium der\nist, kann das Bundesministerium der Finanzen in beson-         Finanzen hat vor der Aufhebung der Sperre die Einwilli-\nders begründeten Ausnahmefällen zulassen, daß Mehr-            gung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundes-\nausgaben bei Titeln der Gruppen 514 und 517 sowie des          tages einzuholen, wenn die Zuwendungen des Bundes\nTitels 522 01 im Kapitel 1417 bis zur Höhe von 30 vom          den Betrag von 2 000 000 Deutsche Mark im Haushalts-\nHundert des Ansatzes durch Einsparungen anderer Aus-           jahr überschreiten.\ngaben innerhalb der Hauptgruppe 5 desselben Einzel-\nplans gedeckt werden. Mehrausgaben bei dem Titel                  (2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institu-\n526 01 - einschließlich der entsprechenden Titel in den        tionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt\nTitelgruppen - können gegen Einsparungen bei anderen           werden, daß der Zuwendungsempfänger seine Beschäf-\nAusgaben der Obergruppen 51 bis 54 desselben Einzel-           tigten nicht besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmer\nplans gedeckt werden. Die Sätze 2 und 3 finden auf die         des Bundes; vorbehaltlich einer abweichenden tarifver-\nKapitel in den Einzelplänen 06, 09, 10, 11 und 14 des Bun-     traglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren\ndeshaushalts, bei denen durch Modellvorhaben flexiblere        Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Arbeit-\nBudgetierungsverfahren erprobt werden, keine Anwen-            nehmer des Bundes jeweils vorgesehen sind. Entspre-\ndung.                                                          chendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung,\nwenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers\n(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-         überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden.\ntigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des            Das Bundesministerium der Finanzen kann bei Vorliegen\nDeutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14             zwingender Gründe Ausnahmen zulassen.\n(Bundesministerium der Verteidigung) die Deckungsfähig-\nkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 551, 553 bis 559         (3) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen\nder Kapitel 1408 und 1411 bis 1420 sowie bei Titel 522 01      Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne\nim Kapitel 1417 anzuordnen, falls dies auf Grund später        des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionellen\neingetretener Umstände wirtschaftlich zweckmäßig er-           Förderung geleistet werden, für andere als Projektaufga-\nscheint. Diese Regelung gilt auch für übertragbare Aus-        ben ausgebrachten Stellen für Angestellte sind hinsicht-\ngaben.                                                         lich der Gesamtzahl und der Zahl der für die einzelnen Ver-\ngütungsgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Die\n(9) Bei Titel 54 7 02 des Kapitels 6003 fließen Erstattun-  Wertigkeit übertariflicher Stellen ist durch Angabe der ent-\ngen der obersten Bundesbehörden für die Inanspruchnah-         sprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Das\nme des Shuttle-Flugdienstes Köln/Bonn-Berlin den Aus-          Bundesministerium der Finanzen kann Abweichungen in\ngaben zu. Bei den Titeln 527 01 und 453 01 der obersten        den Wertigkeiten der Stellen des Tarifbereichs zulassen.\nBundesbehörden fließen Erstattungen des nachgeordne-           Satz 1 gilt nicht für die Max-Planck-Gesellschaft zur För-\nten Bereichs sowie von Dritten im Zusammenhang mit             derung der Wissenschaften e.V. (MPG) in Göttingen, die\ndem Shuttle-Flugdienst Köln/Bonn-Berlin den Ausgaben           Deutsche Forschungsanstalt für Luft- und Raumfahrt e.V.\nzu.                                                            (DLR) in Köln, das Forschungszentrum Karlsruhe GmbH\n(10) Die Ausgaben der in den Titelgruppen Kosten der        (FZK) und das Hahn-Meitner-lnstitut Berlin GmbH (HMI).\nDatenverarbeitung enthaltenen Titel sind in Höhe von           Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Rechtsnachfolgerin\n5 vom Hundert gesperrt. Das Nähere regelt das Bundes-          der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut im\nministerium der Finanzen. Soweit die Sperre bei einem          Bereich Bergbau, die Lausitzer und Mitteldeutsche Berg-\ndieser Titel nicht erbracht werden kann, darf das Bundes-      bau-Verwaltungsgesellschaft mbH (LMBV), die Gesell-\nministerium der Finanzen den Ausgleich bei einem ande-         schaft zur Verwahrung und Verwertung von stillgelegten\nren Ausgabetitel zulassen.                                     Bergwerksbetrieben mbH (GVV) und die Energiewerke\nNord GmbH. Bei der Bundesanstalt für vereinigungs-\n§6                               bedingte Sonderaufgaben werden die Stellen gemäß dem\neigenen Vergütungssystem ausgewiesen. Die auf die\n(1) Der Betrag nach§ 37 Abs. 1 Satz 4 Bundeshaushalts-      einzelnen Vergütungsgruppen entfallenden Stellen sind\nordnung wird auf 10 000 000 Deutsche Mark festgesetzt.         bezüglich Zahl und Wertigkeit nach Maßgabe des Ver-\n(2) Der Betrag nach § 38 Abs. 1 Satz 3 Bundeshaushalts-     merks zum Stellenplan verbindlich.\nordnung wird auf 20 000 000 Deutsche Mark festge-\nsetzt. Für überplanmäßige oder außerplanmäßige Ver-                                         §8\npflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben nur\n(1) Die Rückzahlung zuviel erhobener Einnahmen ist\nin einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag auf\nstets beim jeweiligen Einnahmetitel abzusetzen.\n10 000 000 Deutsche Mark festgesetzt. Wenn überplan-\nmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben und Oberplan-               (2) Bei Unrichtigkeit einer Zahlung, bei Doppelzahlun-\nmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächti-           gen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung von der\ngungen zusammentreffen, gilt insgesamt der in Satz 1          Ausgabe abgesetzt werden, wenn die Bücher noch nicht\ngenannte Betrag; Absatz 1 bleibt unberührt.                   abgeschlossen sind. Die Rückzahlung zuviel geleisteter ·","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996              2035\nPersonalausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel        5. zur Absicherung des Ausfallrisikos aus einer Beteili-\nabzusetzen.                                                        gung der Kreditanstalt für Wiederaufbau am gezeich-\n(3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden,           neten Kapital des Europäischen Investitionsfonds;\nsolange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind oder          6. für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspolitisch\ndurch die Titelverwechslung der Bundeshaushalt und der             förderungswürdiger Vorhaben der bilateralen Finanzi-\nHaushalt einer anderen Gebietskörperschaft oder der                ellen Zusammenarbeit. Die Gewährleistungen werden\nHaushalt der Europäischen Gemeinschaften betroffen                 nach Richtlinien übernommen, die das Bundesministe-\nsind.                                                              rium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwick-\nlung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der\n§9\nFinanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-             dem Auswärtigen Amt festlegt und der Genehmigung\ntigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewähr-                des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundes-\nleistungen zu übernehmen                                           tages bedürfen.\n1. a) im Zusammenhang mit förderungswürdigen Aus-                 (2) Der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach Ab-\nfuhren zugunsten von Ausführern und zugunsten          satz 1 Nr. 1 wird auf 200 000 000 000 Deutsche Mark, der\nvon Kreditgebern für Kredite an ausländische           Höchstbetrag der Gewährleistungen nach Absatz 1 Nr. 2\nSchuldner. Die Gewährleistungen werden nach            bis 5 auf insgesamt 45 000 000 000 Deutsche Mark und\nRichtlinien übernommen, die das Bundesministe-         der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach Ab-\nrium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bun-       satz 1 Nr. 6 auf 1 650 000 000 Deutsche Mark festgesetzt.\ndesministerium der Finanzen, dem Bundesministe-\nrium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Ent-         (3) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gelten\nwicklung und dem Auswärtigen Amt festlegt;             für Ausführer, Kreditgeber und Investoren im Inland.\nb) im Zusammenhang mit Ausfuhren, an deren Durch-\nführung ein besonderes staatliches Interesse der                                    §10\nBundesrepublik Deutschland besteht, zugunsten             Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,\nvon Ausführern und zugunsten von Kreditgebern für      Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen\nKredite an ausländische Schuldner;                     für Marktordnungs- und Bevorratungsmaßnahmen auf\nc) zum Zwecke der Umschuldung nach Buchstabe a             dem Ernährungsgebiet bis zur Höhe von 10 000 000 000\noder b gedeckter Forderungen deutscher Gläubi-         Deutsche Mark zu übernehmen.\nger. Dabei können die Selbstbeteiligungen nach-\nträglich ermäßigt sowie in Ausnahmefällen Bürg-                                     § 11\nschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistun-\nDas Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,\ngen für bisher ungedeckte Forderungen übernom-\nBürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen\nmen werden, wenn andernfalls die Umschuldungs-\nbis zur Höhe von 98 000 000 000 Deutsche Mark zu über-\nmaßnahmen nicht durchgeführt werden können;\nnehmen\n2. a) für Kredite an ausländische Schuldner, wenn dies\n1. zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft und der\nder Finanzierung förderungswürdiger Vorhaben dient\nfreien Berufe, wenn eine anderweitige Finanzierung\noder im besonderen staatlichen Interesse der Bun-\nnicht möglich ist und ein allgemeines volkswirtschaft-\ndesrepublik Deutschland liegt;\nliches Interesse an der Durchführung der Maßnahmen\nb) zum Zwecke der Umschuldung nach Buchstabe a                  besteht;\ngedeckter Forderungen deutscher Gläubiger. Dabei\n2. zur Förderung des Verkehrswesens;\nkönnen die Selbstbeteiligungen nachträglich er-\nmäßigt sowie in Ausnahmefällen Bürgschaften,            3. zur Förderung von Investitionen, die der Herstellung\nGarantien oder sonstige Gewährleistungen für bis-           von Produkten zur Vermeidung von Umweltbelastun-\nher ungedeckte Forderungen übernommen werden,               gen dienen, wenn eine anderweitige Finanzierung\nwenn andernfalls die Umschuldungsmaßnahmen                  nicht möglich ist;\nnicht durchgeführt werden können;                       4. a) zur Förderung des Wohnungsbaues, insbesonde-\n3. zur Absicherung des politischen Risikos bei förde-                   re des öffentlich geförderten sozialen Wohnungs-\nrungswürdigen Kapitalanlagen im Ausland, wenn zwi-                  baues,\nschen der Bundesrepublik Deutschland und dem                    b) zur Förderung der Modernisierung und Instand-\nLand, in dem das Kapital angelegt wird, eine Vereinba-              setzung von Wohnungen,\nrung über die Behandlung von Kapitalanlagen besteht             c) zur Förderung des Baues gewerblicher Räume,\noder, solange dies nicht der Fall ist, durch die Rechts-\nwenn der Bau der gewerblichen Räume im Zusam-\nordnung des betreffenden Landes oder in sonstiger                   menhang mit dem Bau von Wohnungen steht,\nWeise ein ausreichender Schutz der Kapitalanlage\ngewährleistet erscheint. Die Gewährleistungen werden            d) zur Förderung des Erwerbs vorhandener Wohnun-\nnach Richtlinien übernommen, die das Bundesministe-                 gen durch kinderreiche Familien und Schwerbe-\nrium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes-                 hinderte,\nministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für             e) zur Förderung des Erwerbs vorhandener Wohnun-\nwirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und                  gen zur Eigennutzung in den neuen Ländern;\ndem Auswärtigen Amt festlegt;                               5. für die Verbindlichkeiten, die der Deutschen Sied-\n4. gegenüber der Europäischen Investitionsbank für Kre-             lungs- und Landesrentenbank aus der Ausgabe von\ndite dieser Bank an Schuldner außerhalb der Europäi-            Schuldverschreibungen erwachsen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2\nschen Gemeinschaft;                                             des DSL Bank-Gesetzes vom 11. Juli 1989 (BGBI. 1","2036           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996\nS. 1421 ), das durch Artikel 18 des Gesetzes vom          16. im Falle eines unvorhergesehenen, unabweisbaren\n21. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2094) geändert worden              Bedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen.\nist);\n§12\n6. für Maßnahmen gemäß § 5 des Landwirtschafts-\ngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-       Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,\nrungsnummer 780-1, veröffentlichten bereinigten           im Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepu-\nFassung, das durch Artikel 75 des Gesetzes vom            blik Deutschland an der Europäischen Investitionsbank,\n14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341) geändert wor-        der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwick-\nden ist;                                                  lung (Weltbank), der Europäischen Bank für Wiederaufbau\nund Entwicklung, der Afrikanischen, der Asiatischen, der\n7. zur Förderung der Fischwirtschaft;                        Interamerikanischen und der Karibischen Entwicklungs-\n8. im Zusammenhang mit der Freigabe beschlagnahm-            bank, dem Wiedereingliederungsfonds des Europarates,\nter deutscher Auslandsvermögen;                           dem Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe sowie an der\nMultilateralen Investitions-Garantie-Agentur Gewährlei-\n9. für Verbindlichkeiten des Ausgleichsfonds aus der\nstungen in der Form von abrufbarem Kapital (Haftungs-\nEintragung der Schuldbuchforderungen oder der\nkapital) oder Garantien bis zur Höhe von 50 000 000 000\nAushändigung von Schuldverschreibungen nach\n§ 252 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes in der         Deutsche Mark zu übernehmen.\nFassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993\n(BGBI. 1S. 845, 1995 1S. 248), das zuletzt durch das                                   §13\nzweiunddreißigste Gesetz zur Änderung des Lasten-            Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,\nausgleichsgesetzes vom 27. August 1995 (BGBI. 1          Garantien, Bürgschaften und sonstige Gewährleistungen\nS. 1090) geändert worden ist;                            für die Treuhandanstalt-Nachfolgeeinrichtungen bis zu\n10. im Zusammenhang mit der Abdeckung von Haft-               einer Höhe von 6 400 000 000 Deutsche Mark zu überneh-\npflichtrisiken, die sich insbesondere aus Tätigkeiten    men. Schadensfälle aus der Inanspruchnahme sind aus\nergeben, die in den Anwendungsbereich des Atom-          Kapitel 0820 zu leisten.\ngesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes ergan-\n§14\ngenen Rechtsverordnungen fallen, soweit dadurch\neine Finanzierung aus Haushaltsmitteln vermieden             Gewährleistungen nach den §§ 9 bis 13 können auch in\nwird;                                                    ausländischer Währung übernommen werden; sie sind zu\ndem Mittelkurs, der vor Ausfertigung der Urkunden zuletzt\n11. für Kredite, die das vom Bundesministerium für Arbeit\namtlich festgestellt worden ist~ auf den Höchstbetrag\nund Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bun-\nanzurechnen.\ndesministerium der Finanzen beauftragte Kredit-\ninstitut im Zusammenhang mit der Gewährung von                                        §15\nKapitalisierungsbeträgen an Versorgungsberechtigte\nnach dem Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV vom                (1) Auf die Höchstbeträge der§§ 9 bis 13 werden jeweils\n27. April 1970 (BGBI. 1S. 413), das durch Artikel 2 des  die Gewährleistungen auf Grund der entsprechenden\nGesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBI. 1S. 910) geändert        Ermächtigungen des Haushaltsgesetzes 1996 angerech-\nworden ist, aufnimmt;                                     net, soweit der Bund noch in Anspruch genommen wer-\nden kann oder soweit er in Anspruch genommen worden\n12. zur Förderung der Anpassung und der Gesundung              ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt\ndes deutschen Steinkohlenbergbaues und der deut-          hat.\nschen Steinkohlenbergbaugebiete;\n(2) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr-\n13. zugunsten von Personen, die vom Bund an deutsche           leistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden\nAuslandsvertretungen entsandt oder im Rahmen sei-         Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund\nner Auslandskulturarbeit ins Ausland entsandt oder        daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und\nvermittelt werden, sowie zugunsten von Personen,          Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur\ndie von der Gesellschaft für Außenhandelsinforma-         anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder bei\ntionen (GfAI) zur Beschaffung von außenwirtschaft-        der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für\nlichem Informationsmaterial ins Ausland entsandt          Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.\nwerden, für ihre Verpflichtungen gegenüber den Zoll-\nbehörden des Aufnahmestaates im Zusammenhang                (3) Soweit in den Fällen der§§ 9 bis 13 der Bund ohne\nmit der Ein- und Ausfuhr von Umzugsgut sowie für         Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz\nihre sonstigen Verpflichtungen gegenüber Behörden        für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernom-\nund Personen des Aufnahmestaates, soweit dies            mene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr\ngesetzlich vorgeschrieben oder nach den örtlichen        anzurechnen.\nUmständen unvermeidbar ist und im dienstlichen              (4) Die Ermächtigungsrahmen der §§ 9 bis 13 können\nInteresse des Bundes liegt;                              mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-\n14. im Zusammenhang mit von institutionellen Zuwen-           schen Bundestages auch für Zwecke der jeweils anderen\ndungsempfängern des Bundes veranstalteten Aus-           Vorschriften verwendet werden.\nstellungen im Bereich von Kunst und Kultur zur\nDeckung des Haftpflichtrisikos gegenüber den Ver-                                    §16\nleihern;                                                     Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, die\n15. zur Förderung von Einrichtungen im Sozial- und             Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland am Kapital\nGesundheitswesen;                                        der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwick-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996                 2037\nlung (Weltbank), der Afrikanischen, der Asiatischen, der      unabweisbares Bedürfnis besteht, einen Dienstposten\nInteramerikanischen und der Karibischen Entwicklungs-         oder einen Arbeitsplatz wieder zu besetzen, dessen bishe-\nbank, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Ent-         riger Inhaber für einen Zeitraum von mindestens sechs\nwicklung, des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe und der         Monaten zu einer Verwaltungseinrichtung eines anderen\nMultilateralen Investitions-Garantie-Agentur, die Beteili-    Dienstherrn in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertra-\ngung an der Auffüllung der Mittel der Internationalen Ent-    ges genannten Gebiet abgeordnet worden ist. Über den\nwicklungsorganisation (IDA), des Internationalen Fonds für    weiteren Verbleib der Planstellen und Stellen ist im näch-\nlandwirtschaftliche Entwicklung (IFAD) sowie seines Son-      sten Haushaltsplan zu entscheiden.\nderprogramms für Subsahara-Afrika und des Sonder-\nfonds der Afrikanischen, der Asiatischen, der Interameri-        (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\nkanischen und der Karibischen Entwicklungsbank, die          tigt, neue Planstellen auszubringen, soweit ein unabweis-\nBeteiligung an der Globalen Umweltfazilität (GEF} und am      bares Bedürfnis besteht, einen Dienstposten wieder zu\nMultilateralen Fonds des Montrealer Protokolls über die       besetzen, dessen bisheriger Inhaber gemäß § 14 des\nStoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, sowie           Deutschen Richtergesetzes in einem Land als Richter kraft\nam Regenwald-Treuhandfonds (RFT) der Weltbank, den           Auftrags verwendet werden soll.\nBeitrag zum Multilateralen Investitionsfonds (MIF}, den          (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\nZuschuß für den Fonds zur Förderung kleiner und mittlerer    tigt zuzulassen, daß Planstellen und Stellen, die einen\nUnternehmen in der Russischen Föderation und zum              kw-Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit Schwer-\nmultilateralen Sicherheitsfonds für die Verbesserung der      behinderten wiederbesetzt werden, wenn es sich um eine\nSicherheit von Kernkraftwerken sowjetischer Bauart           Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung\neinschließlich des Aktionsprogramms Tschernobyl bei der      handelt und die gesetzliche Pflichtquote gemäß § 5 Abs. 1\nEuropäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung           des Schwerbehindertengesetzes bei den Planstellen und\nsowie freiwillige Beiträge zum Gemeinsamen Fonds für         Stellen des Einzelplans nicht erreicht ist. Mit Ausscheiden\nRohstoffe durch Hingabe von unverzinslichen Schuld-          des Schwerbehinderten aus der Planstelle oder Stelle fällt\nscheinen zu erbringen.                                       diese weg, wenn sie nicht wieder mit einem Schwerbehin-\nderten besetzt wird oder wenn die Pflichtquote zu diesem\n§17                             Zeitpunkt erreicht ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn\nDas Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,       die Planstelle oder Stelle den Vermerk „kw mit Fortfall der\nmit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-          Aufgabe\" trägt, sowie für Ersatzplanstellen und Ersatzstel-\nschen Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen         len, die gemäß § 18 Abs. 5 oder gemäß § 19 Abs. 3 oder\nder Bund beteiligt ist, einem genehmigten Kapital im Sinne    auf Grund der entsprechenden Regelungen früherer\ndes § 202 des Aktiengesetzes zuzustimmen und sich             Haushaltsgesetze ausgebracht wurden.\nzur Leistung des auf den Bundesanteil entfallenden\n(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\nErhöhungsbetrages zu verpflichten.\ntigt zuzulassen, daß von einem kw-Vermerk mit Datums-\nangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle oder Stelle\n§18                              weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird; in\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-        diesem Fall fällt die nächste frei werdende Planstelle oder\ntigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des           Stelle der betreffenden Besoldungs- oder Vergütungs-\nDeutschen Bundestages Planstellen für Beamte und              gruppe weg.\nStellen zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unab-\nweisbares, auf andere Weise nicht zu befriedigendes                                        §19\nBedürfnis besteht.                                                (1) Werden planmäßige Beamte im dienstlichen Interes-\nse des Bundes mit Zustimmung der obersten Dienst-\n(2) Die für den Einzelplan zuständige Stelle übersendet\nbehörde im Dienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen\nihre Anträge auf Ausbringung der zusätzlichen Planstellen\noder überstaatlichen Einrichtung oder für eine Tätigkeit\nund Stellen auch dem Bundesrechnungshof. Er kann dazu\nbei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen Bundes-\nStellung nehmen.\ntages oder eines Landtages unter Wegfall der Dienstbezü-\n(3) Die nach Absatz 1 neu ausgebrachten Planstellen        ge länger als ein Jahr verwendet und besteht ein unab-\nund Stellen sind in finanziell gleichwertigem Umfang durch    weisbares Bedürfnis, ihre Planstelle neu zu besetzen, so\nden Wegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen.      kann das Bundesministerium der Finanzen für diese\nBeamten eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgrup-\n(4) Bei der Ermittlung des Anteils der Planstellen der     pe ausbringen. Das gleiche gilt für eine Verwendung beim\nBesoldungsgruppe B 3 auf Grund der Fußnoten 12, 18, 19        Bundeskanzleramt, beim Bundespräsidialamt und bei\nund 21 zur Besoldungsgruppe B 3 des Bundesbesol-              sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts.\ndungsgesetzes sind die Planstellen der Besoldungsgrup-        Das gleiche gilt ferner, wenn Beamten nach § 24 des\npe A 16, die mit dem Vermerk „künftig wegfallend\" oder        Gesetzes über den Auswärtigen Dienst vom 30. August\n,,künftig umzuwandeln\" versehen sind, nicht zu berück-        1990 (BGBI. 1S. 1842) unter Wegfall der Besoldung Urlaub\nsichtigen; dies gilt nicht, wenn der Vermerk „künftig weg-    für die Dauer der Tätigkeit des Ehepartners an einer Aus-\nfallend\" den Zeitpunkt des Wegfalls näher bestimmt oder       landsvertretung gewährt worden ist.\nden Zusatz trägt „mit Wegfall der Aufgabe\". Satz 1 gilt ent-\n(2) Kehren mehrere Beamte gleichzeitig in den Bundes-\nsprechend bei Anwendung anderer gesetzlicher Ober-\ndienst zurück, kann das Bundesministerium der Finanzen\ngrenzen für den Anteil der Planstellen der Beförderungs-\nmit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-\nämter.\nschen Bundestages in besonderen Fällen zulassen, daß\n(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-        nur jede zweite freiwerdende Planstelle für die zurückkeh-\ntigt, neue Planstellen und Stellen auszubringen, soweit ein   renden Beamten in Anspruch zu nehmen ist.","2038           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996\n(3) Für Beamte, die demnächst zur Verwendung im                                        §21\nDrenst einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder über-\nWerden planmäßige Bundesrichter an einem obersten\nstaatlichen Einrichtung ohne Dienstbezüge beurlaubt und\nGerichtshof des Bundes zu Richtern des Bundesverfas-\ndie auf diese Verwendung vorbereitet werden sollen, kann\nsungsgerichts gewählt, kann das Bundesministerium der\ndas Bundesministerium der Finanzen für die Zeit bis zum\nFinanzen für diese Richter im Einzelplan des abgebenden\nWegfall der Dienstbezüge Planstellen ausbringen, wenn\nobersten Gerichtshofes des Bundes eine Leerstelle der\nein unabweisbares Bedürfnis besteht, ihre bisherigen\nbisherigen Besoldungsgruppe ausbringen.\nPlanstellen neu zu besetzen. Das gleiche gilt, wenn Ersatz\nfür Beamte gewonnen werden soll, die ohne Wegfall der\nDienstbezüge bei einer bestehenden oder erwarteten                                        §22\nEinrichtung dieser Art verwendet werden oder künftig             (1) Die Planstelle eines Beamten eines höheren Be-\nverwendet werden sollen oder die durch Teilnahme an           förderungsamtes kann mit Zustimmung des Bundes-\nzwischenstaatlichen oder überstaatlichen Konferenzen          ministeriums der Finanzen zu einer anderen Verwaltung\nlänger als ein Jahr an der Erfüllung ihrer dienstlichen Auf-  des Bundes umgesetzt werden, wenn sonst die Weiterver-\ngaben verhindert sind.                                        wendung des Beamten bei dieser Behörde im Rahmen\n(4) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn           des Verwendungsförderungsgesetzes nicht möglich ist.\nplanmäßige Beamte nach § 79a Abs. 1 Nr. 2 oder § 89a          Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Berufssoldat nach sei-\nAbs. 2 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes mindestens für         ner Entlassung im Rahmen des Verwendungsförderungs-\nein Jahr oder im unmittelbaren Anschluß an einen Erzie-       gesetzes bei einer Bundesverwaltung als Beamter weiter-\nhungsurlaub nach § 1 der Erziehungsurlaubsverordnung          verwendet werden soll. Die umgesetzte Planstelle erhält\nohne Dienstbezüge beurlaubt werden.                           den Vermerk „künftig umzuwandeln ... Gleichzeitig ist eine\nfreie Planstelle einer niedrigeren Besoldungsgruppe ein-\n(5) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend, wenn       zusparen. Ist eine solche Planstelle nicht frei, ist die näch-\nplanmäßige Beamte im dienstlichen Interesse des Bundes        ste freiwerdende Planstelle einer niedrigeren Besoldungs-\nmit Zustimmung der obersten Dienstbehörde zur Verwen-         gruppe einzusparen. Trägt die umgesetzte Planstelle\ndung im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusam-             einen kw-Vermerk, so entfällt dieser mit der Umsetzung.\nmenarbeit in einem Entwicklungsland, in Mittel- und Ost-      Das Nähere regelt das Bundesministerium der Finanzen.\neuropa oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten, zur\nVerwendung für eine Tätigkeit im Rahmen der Hilfe beim           (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Beamte des Bun-\nAufbau des Rechtssystems der Staaten Mittel- und Ost-         desamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge\neuropas oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten            sowie Bedienstete des Bundesverbandes für den Selbst-\noder zur Verwendung bei einer Auslandshandelskammer           schutz wegen des Personalabbaues dieser Einrichtungen\noder als Auslandskorrespondent der Gesellschaft für           bei einer anderen Verwaltung des Bundes weiter verwen-\nAußenhandelsinformationen (GfAI) ohne Dienstbezüge            det werden sollen und dies nur bei gleichzeitiger Umset-\nlänger als ein Jahr beurlaubt werden.                         zung der Planstelle oder Stelle möglich ist.\n(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten sinngemäß für Richter,\n§23\nSoldaten und Ai:,gestellte.\nAbweichend von § 50 Abs. 3 der Bundeshaushaltsord-\n(7) Über den weiteren Verbleib der nach den Absätzen 1\nnung können\nbis 6 ausgebrachten Leerstellen, Stellen und Planstellen\nist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.                 1. mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen\nfür Beamte und Angestellte, die zu einer Vertretung der\n(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\nBundesrepublik Deutschland im Ausland abgeordnet\ntigt, Leerstellen, die für zum Bundeskanzleramt oder zum\nworden sind,\nBundespräsidialamt versetzte Bedienstete ausgebracht\nworden sind, anzupassen, wenn der Bedienstete auf einer       2. für Beamte des höheren Dienstes, die nach § 8 Abs. 2\nPlanstelle oder Stelle des Bundeskanzleramtes oder des            der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der\nBundespräsidialamtes befördert oder höhergruppiert                Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBI. 1 S. 449,\nworden ist.                                                       863) zur Ableistung der Probezeit außerhalb einer\nobersten Dienstbehörde abgeordnet worden sind,\n§20\n3. für Beamte der Zollverwaltung, .die wegen Aufgaben-\n(1) Für planmäßige Beamte, die                                 rückgangs bei den Behörden der Zollverwaltung mit\ndem Ziel der Versetzung zu einer Behörde eines ande-\n1. nach § 72a des Bundesbeamtengesetzes ohne Dienst-\nren Dienstherrn abgeordnet worden sind,\nbezüge beurlaubt werden oder\n4. für Beamte oder Arbeitnehmer der Bundeswehrverwal-\n2. nach § 1 der Erziehungsurlaubsverordnung minde-\ntung und Berufssoldaten, die wegen Personalabbaues\nstens für ein Jahr ohne Unterbrechung Erziehungs-\nin einen anderen Organisationsbereich innerhalb ihres\nurlaub in Anspruch nehmen,\nRessorts oder zu einer Behörde eines anderen\ngilt vom Beginn der Beurlaubung an eine Leerstelle der            Dienstherrn abgeordnet worden sind,\nentsprechenden Besoldungsgruppe als ausgebracht.\n5. für Beamte, die zur Ausbildung an das Bundesverwal-\n(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für Richter, Soldaten und          tungsamt abgeordnet worden sind,\nAngestellte.\n6. mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen\n(3) Über den weiteren Verbleib der nach den Absätzen 1        für Soldaten, die vom Bundesministerium der Verteidi-\nund 2 als ausgebracht geltenden Leerstellen ist im näch-         gung in den Geschäftsbereich anderer oberster Bun-\nsten Haushaltsplan zu entscheiden.                               desbehörden kommandiert worden sind,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996                2039\n7. für Beamte oder Arbeitnehmer im Geschäftsbereich            1997 entsprechen. Bei Anwendung der Sätze 1 und 2 sind\ndes Bundesministeriums des Innern, die wegen Ab-          die oberste Bundesbehörde, die Bundesoberbehörden\nbaues von Personalüberhang mit dem Ziel der Verset-       und die nachgeordnete Bundesverwaltung innerhalb des\nzung zu einer anderen Behörde der Bundesverwaltung        Einzelplans jeweils gesondert zu berücksichtigen.\noder zu einer Behörde eines anderen Dienstherrn             (4) Soweit auf Grund eigener Einsparkonzepte der Res-\nabgeordnet worden sind, sofern die aufnehmende            sorts Planstellen und Stellen im Haushaltsplan 1997 in\nBehörde spätestens drei Monate nach Beginn der           Abgang gestellt worden Sind oder im Haushaltsvollzug\nAbordnung eine verbindliche Erklärung zur Übernahme       1997 zusätzlich eingespart werden, kann das Bundesmi-\ndes Beamten oder Arbeitnehmers abgibt,                    nisterium der Finanzen die .gesetzliche Einsparquote für\nvon der abordnenden Verwaltung die Personalausgaben           den betroffenen Bereich im Sinne des Absatzes 3 Satz 3\nfür die Dauer der Abordnung weitergezahlt werden, im          herabsetzen. Dabei muß der verbleibende Teil dieser\nFalle der Nummer 7 höchstens für die Dauer von vierund-       Quote zusammen mit der eigenen Einsparung die volle\nzwanzig Monaten.                                              gesetzliche Quote im finanziellen Umfang deutlich über-\nsteigen.\n§24\n(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\nEs wird zugelassen, daß aus den Titeln 425 und 426         tigt, in Einzelfällen Ausnahmen von der vorgegebenen\nUmlagen an die Versorgungsanstalt des Bundes und der          kegelgerechten Stellenkürzung zuzulassen, wenn die Wie-\nLänder auch für solche Arbeitnehmer weitergezahlt wer-        derbesetzung einer freien Planstelle oder Stelle, die sonst\nden, die nach Beendigung des zusatzversorgungspflichti-       von der Kürzungsregelung erfaßt würde, unabweisbar\ngen Arbeitsverhältnisses im früheren Bundesgebiet ein         erforderlich ist. Ein finanzieller Ausgleich ist durch den\nneues Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst im Beitritts-  Wegfall anderer Planstellen oder Stellen sicherzustellen.\ngebiet begründen. Die Erstattungen durch die Arbeitgeber\n(6) Planstellen und Stellen, die bis zum Erreichen der\nim Beitrittsgebiet fließen den Ausgaben der vorgenannten\njeweiligen Einsparungsquote auf Grund eines kw-Ver-\nTitel zu; gleiches gilt hinsichtlich der Erstattungen für die\nmerks wegfallen, werden auf die Einsparungsquoten nicht\nArbeitnehmer, die ohne Fortzahlung der Bezüge zu ande-\nangerechnet. Freie oder freiwerdende Planstellen oder\nren Arbeitgebern im Beitrittsgebiet beurlaubt werden.\nStellen, die einen kw-Vermerk tragen, der nach Erreichen\nder jeweiligen Einsparungsquote wirksam wird, sind nicht\n§25                              einzusparen. Die unter die Sätze 1 und 2 fallenden Plan-\nstellen und Stellen sind bei der Berechnung der Ein-\nSoweit gesetzlich zulässig, dürfen an Beamte und Sol-\nsparungsquoten nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zu\ndaten Leistungsprämien und Leistungszulagen gezahlt\nberücksichtigen. Die Regelung in Satz 2 vermindert die\nund Leistungsstufen gewährt werden, und soweit gleich-\nEinsparungsquote nicht.\nartige Regelungen für Arbeitnehmer getroffen worden\nsind, dürfen an diese entsprechende Zahlungen gewährt            (7) Die Einsparungen müssen spätestens bis zum\nwerden, wenn die hierauf entfallenden Ausgaben inner-         31. Dezember 1997 erbracht sein. Die betroffenen Plan-\nhalb des Einzelplans dadurch eingespart werden, daß in        stellen und Stellen fallen an diesem Tag weg.\nfinanziell gleichwertigem Umfang freie Planstellen oder          (8) Würde bei Wegfall einer freien oder freiwerdenden\nStellen nicht wieder besetzt werden.                          Planstelle eine Obergrenze für Beförderungsämter über-\nschritten oder ist die Obergrenze bereits überschritten, ist\n§26                              statt dieser Planstelle eine Planstelle einer höheren Besol-\ndungsgruppe einzusparen.\n(1) Im Haushaltsjahr 1997 sind bei der Bundesverwal-\ntung 2 vom Hundert der im Bundeshaushaltsplan ein-               (9) Wenn die auf eine Laufbahngruppe entfallende Ein-\nschließlich seiner Anlagen ausgebrachten Planstellen für      sparungszahl voraussichtlich nicht erreicht werden kann,\nBeamte und Stellen für Angestellte und für Arbeiter kegel-    weil bis zum Jahresende 1997 nicht genügend Planstellen\ngerecht einzusparen.                                          in dieser Laufbahngruppe frei werden, ist sicherzustellen,\ndaß eine Planstelle der nächst höheren oder der nächst\n(2) Ausgenommen von der Einsparung sind die Organe         niedrigeren Laufbahngruppe eingespart wird. Satz 1 gilt\nder Rechtspflege, die Planstellen der Polizeivollzugsbe-      für Stellen für Angestellte entsprechend.\namten im Bundesgrenzschutz und beim Bundeskriminal-\namt sowie die Planstellen im Grenzzolldienst, im Zollfahn-       (10) Soweit die Einsparung nach § 25 des Haushaltsge-\ndungsdienst und beim Zollkriminalamt. Die Planstellen         setzes 1996 im Haushaltsjahr 1996 mangels freier Plan-\nund Stellen dieser Bereiche sind bei den Berechnungen         stellen oder Stellen nicht möglich war, ist sie im Haus-\nnach den Absätzen 1 und 3 nicht zu berücksichtigen. Die       haltsjahr 1997 nachzuholen.\nSätze 1 und 2 gelten auf Grund eigener Einsparkonzepte           (11) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der\nfür das Bundesamt für Wirtschaft und für die Bundes-          Finanzen.\nanstalt für Materialforschung und -prüfung entsprechend.\n(3) Die auf die Einzelpläne entfallenden Einsparungen                                   §27\nnach Absatz 1 sind auf die einzelnen Laufbahngruppen             Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Bedien-\nund die diesen vergleichbaren Vergütungsgruppen ent-          steten zu besetzen, die bei anderen Behörden der Bun-\nsprechend dem Anteil dieser Laufbahngruppen und Ver-          desverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder wegen\ngütungsgruppen an der Gesamtzahl der Planstellen und          der Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt werden.\nStellen des Einzelplans aufzuteilen. Das Verhältnis der       Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, in\nWertigkeit der eingesparten Planstellen und Stellen inner-    Fällen des Satzes 1 bei der aufnehmenden Verwaltung\nhalb der Laufbahngruppen muß dem Verhältnis der Wer-          Stellen in gleichwertige Planstellen umzuwandeln, wenn\ntigkeit der Planstellen und Stellen des Haushaltsplans        für die Übernahme von Beamten Planstellen der entspre-","2040           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996\nchenden Besoldungsgruppe nicht zur Verfügung stehen.          übersteigen und dieser Überschuß voraussichtlich im\nDie Planstellen sind wieder in die früheren Stellen rück-     nächsten Monat des laufenden Haushaltsjahres nicht zur\numzuwandeln, wenn sie frei werden und nicht erneut            Deckung der Ausgaben benötigt wird, spätestens jedoch\ngemäß Satz 1 mit Beamten besetzt werden.                      zum Schluß des Haushaltsjahres. § 187 Abs. 2 des\nArbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1\n§28                               S. 582), das zuletzt durch das Arbeitslosenhilfe-Reform-\ngesetz vom 24. Juni 1996 (BGBI. 1 S. 878) geändert\nDie Begrenzung auf 18 Monate in der Zweckbestim-\nworden ist, ist insoweit nicht anzuwenden. Der Ermächti-\nmung des Titels 427 01 - einschließlich der entsprechen-\ngungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen\nden Titel in den Titelgruppen - gilt nicht für Arbeitsver-\nwerden.\nträge, die gemäß dem Beschäftigungsförderungsgesetz\nin der Fassung von Artikel 4 des Arbeitsrechtlichen Geset-                                §32\nzes zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom\nDas nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgeset-\n25. September 1996 (BGBI. 1 S. 1476) befristet abge-\nzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nschlossen werden.\nnummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das\n§29                               zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1991\nDas Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,        (BGBI. 1S. 1318) geändert worden ist, und nach Artikel 3\nRegelungen zur Wiederbesetzung freier und freiwerden-         des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972\nder Planstellen und Stellen zu treffen, soweit dies erforder- (BGBI. 1S. 201), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes\nlich ist, um die Verlagerung des Parlamentssitzes und von     vom 26. Juni 1981 (BGBI. 1S. 537) geändert worden ist, für\nRegierungsfunktionen nach Berlin einschließlich der Aus-      Zwecke des Straßenwesens gebundene Aufkommen an\ngleichsmaßnahmen durch Behördenverlagerungen nach             Mineralölsteuer ist auch für sonstige verkehrspolitische\nBonn gemäß dem Berlin/Bonn-Gesetz vom 26. April 1994          Zwecke im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr\n(BGBI. 1S. 918) auf der Grundlage der personalwirtschaft-     zu verwenden.\nlichen Gesamtkonzeption zügig und wirtschaftlich umzu-                                    §33\nsetzen.\nErlöse aus Veräußerungen von Vermögenswerten des\n§30                               Verwaltungsvermögens, die nach Artikel 21 des Eini-\nDie Vorschriften des Haushaltsgrundsätzegesetzes, der      gungsvertrages oder auf Grund eines Bundesgesetzes\nBundeshaushaltsordnung sowie die zu ihrer Änderung,           Bundesvermögen geworden sind, dienen der teilweisen\nErgänzung und Durchführung erlassenen Bestimmungen            Deckung von Ausgaben zur Erfüllung öffentlicher Aufga-\nsind auf die Anlagen E zu den Kapiteln 1004 und 6006 des      ben in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nBun,deshaushaltsplans entsprechend anzuwenden. Das            Gebiet.\nBundesministerium der Finanzen kann Änderungen der                                        §34\nAnlagen E, die auf Grund der endgültigen Feststellungen\nvon Haushalts-, Nachtrags- oder Berichtigungshaushalts-         § 19 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes\nplänen der Europäischen Union erforderlich werden, vor-       in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August\nnehmen und bekanntgeben. Der Haushaltsausschuß des            1994 (BGBI. 1S. 2137) findet keine Anwendung.\nDeutschen Bundestages ist unverzüglich zu unterrichten.\n§35\n§31                                 § 2 Abs. 5, die §§ 4 bis 6 und 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2\nDer Bund gewährt der Bundesanstalt für Arbeit bei kurz-    und 3 sowie die§§ 8 bis 33 gelten bis zum Tage der Ver-\nfristigen Liquiditätsschwierigkeiten zur Aufrechterhaltung    kündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haus-\neiner ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft zinslose               haltsjahres weiter.\nBetriebsmitteldarlehen bis zur Höhe von 8 000 000 000\n§36\nDeutsche Mark. Die Darlehen sind zurückzuzahlen, sobald\nund soweit die Einnahmen eines Monats die Ausgaben              Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 20. Dezember 1996\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996 2041\nGesamtplan\ndes Bundeshaushaltsplans\n1997\nTeil 1:           Haushaltsübersicht\nmit Anlage Übersicht über die\nVerpflichtungsermächtigungen\nTeil II:          Finanzierungsübersicht\nTeil III:         Kreditfinanzierungsplan","2042          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996\nGesamtplan                                               Einnahmen                                     Teil 1: Haushaltsübersicht\nSteuern und steuer-\nähnliche Abgaben\nEpl.                                             Bezeichnung\n1997\n1000 DM\n2                                                              3\n01        Bundespräsident und Bundespräsidialamt\n02        Deutscher Bundestag ............................................... .\n03        Bundesrat .......................•....•.............................\n04        Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ...•...............................\n05        Auswärtiges Amt .................••......•..•.•.....................\n06        Bundesministerium des Innern ........................................ .\n07        Bundesministerium der Justiz .........••...•...........................\n08        Bundesministerium der Finanzen\n09        Bundesministerium für Wirtschaft\n10        Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ............... .                                            130\n11        Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung .......................... .\n12        Bundesministerium für Verkehr .........•.•.............................\n13        Bundesministerium für Post und Telekommunikation ....................... .\n14        Bundesministerium der Verteidigung .................................... .\n15        Bundesministerium für Gesundheit ..................................... .\n16        Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ........... .\n17        Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ................ .\n19        Bundesverfassungsgericht ........................................... .\n20        Bundesrechnungshof ................................................ .\n23        Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ....... .\n25        Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau ............. .\n30        Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie ..... .\n32        Bundesschuld ..................................................... .\n33        Versorgung ........................................................ .\n60        Allgemeine Finanzverwaltung ......................................... .                                        345 857 000\nSumme Haushalt 1997 .............................................. .                                           345857130\nSumme Haushalt 1996 ............................................... .                                          351356500\ngegenüber 1996 - mehr (+)/weniger(-)- ................................. .                                       -5 499 370\nZu Spalte 3: Darin Steuereinnahmen in Höhe von 345,74 Milliarden DM. Zu Spalten 4 und 5: Verwaltungseinnahmen sowie übrige Einnahmen (ohne\nEinnahmen aus Krediten= 53 300 Millionen DM)= 40 743 Millionen DM.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996    2043\nTeil 1: Haushaltsübersicht                   Einnahmen                                     Gesamtplan\nVerwaltungs-          Übrige                     Summe Einnahmen              gegenüber1996\neinnahmen          Einnahmen                                                     mehr(+)\nweniger(-)    Epl.\n1997               1997                 1997                 1996\n1000 DM            1000 DM             1000 DM               1000 DM            1000 DM\n4                   5                    6                   7                 8           9\n52                    -                  52                  51   +.             1  01\n2 772                    1                2773               2 289   +           484   02\n74                    -                  74                  74                  -  03\n947                    -                 947               1 313   -           366   04\n103 007                1 700             104 707              95 309   +         9 398   05\n345 666                3 558             349224              353 712   -         4488    06\n372 419                1 969             374388              379 056   -         4668    07\n8 061 304              140 055          8 201 359            4 499 698   +     3 701 661   08\n220 591               66894              287 485             310 011   -        22 526   09\n169 012             202 424              371 566             343 497   +        28069    10\n22 901          2 132 989            2155 890             1 780 210   +       375 680   11\n1582686               624154            2206840              2 505104    -       298 264   12\n2 601 476                8 931          2610407              1102 028    +     1508379     13\n550 007               90940              640947              700 142   -        59195    14\n64 718                2110                66828              72 030   -         5202    15\n563 050                1 485             564535              535 566   +        28969    16\n23624               146 908             170532              171 467   -           935   17\n116                    -                 116                 103   +             13  19\n43                  212                 255                 242   +             13  20\n26094           1674949              1 701 043            1620460     +        80 583   23\n264 035          1633057              1897 092             1750548     +       146 544   25\n110 782             648 441              759223              638 093   +·      121 130   30\n2 900 004         54 854 789           57 754 793           64 200 728   -     6 445 935   32\n10165           1332635              1342800                970 406   +       372 394   33\n11 027 200          1 451 924         358 336124            369 267 863   -    10 931 739   60\n29022 745          65020125           439900000            451300000      -    11400 000\n28 196 313         71 747 187\n+ 826 432        -6 727 062","2044     Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996\nGesamtplan                                    Ausgaben                         Teil 1: Haushaltsübersicht\nPersonal-      Sächliche     Militärische\nVerwaltungs- Beschaffungen,   Schulden-\nausgaben                                     dienst\nEpl.            Bezeichnung                                     ausgaben     Anlagen usw.\n1997          1997            1997         1997\n1000 DM        1000 DM        1000 DM       1000 DM\n1                     2                             3             4               5            6\n01   Bundespräsident und Bundespräsidial-\namt ............................•                16 892         8 510               -             -\n02   Deutscher Bundestag   ..............           556 482        190 846               -             -\n03   Bundesrat .......................•               17 627         8168                -             -\n04   Bundeskanzler und Bundeskanzleramt .•          111 150        395 015               -             -\n05   Auswärtiges Amt .................•           1147 795         249190                -             -\n06   Bundesministerium des Innern    .......      4 041 291      1189 234                -             -\n07   Bundesministerium der Justiz •.......          418 603        128 628                             -\n08   Bundesministerium der Finanzen     .....     3197 155       1136 632                -             -\n09   Bundesministerium für Wirtschaft   .....       587 561        263 751               -             -\n10  Bundesministerium für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten ........••          404168         138 325               -             -\n11   Bundesministerium für Arbeit\nund Sozialordnung .................            234121         107 061               -             -\n12  Bundesministerium für Verkehr .......        1954551        2 557 011               -             -\n13   Bundesministerium für Post\nund Telekommunikation .............            206 633         71131                -             -\n14  Bundesministerium der Verteidigung ...      24 551 849      5 642 754     13 737 956              -\n15   Bundesministerium für Gesundheit ..••          254 041        182 703               -             -\n16   Bundesministerium für Umwelt,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit ...•         239 920        282 491               -             -\n17   Bundesministerium für Familie,\nSenioren, Frauen und Jugend ........         2114311           66303                -             -\n19  Bundesverfassungsgericht   ..........            20 741         3 811               -             -\n20   Bundesrechnungshof .........•...••               59340          7 013               -             -\n23   Bundesministerium für wirtschaftliche\nZusammenarbeit und Entwicklung      ....         55042         26500                -             -\n25   Bundesministerium für Raumordnung,\nBauwesen und Städtebau .•.......••             119 903        243 409               -             -\n30   Bundesministerium für Bildung,\nWissenschaft, Forschung\nund Technologie ..................             132 470         39172                -             -\n32  Bundesschuld   ....................              32 915       576 443               -    54 406 374\n33   Versorgung .•....................•          12 254 494              -               -             -\n60  Allgemeine Finanzverwaltung    ........        128 850        880 730          88000              -\nSumme Haushalt 1997 .............           52857905       14394831       13825 956      54406374\nSumme Haushalt 1996 .............•          53 108 708     13 918 646     15 343 373     53 422 583\ngegenüber 1996 - mehr (+)/weniger(-) -       -250 803       + 476185     -1517417         + 983 791","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996    2045\nTeil 1: Haushaltsübersicht                        Ausgaben                                    Gesamtplan\nZuweisungen        Ausgaben          Besondere                     Summe Ausgaben\nund Zuschüsse           für         Finanzierungs-                                   gegenüber1996\n(ohne Investitionen) Investitionen      ausgaben                                            mehr(+)    Epl.\n1997             1997              1997              1997            1996          weniger(-)\n1 000 DM          1000 DM           1000 DM           1000 DM         1000 DM         1000 DM\n7                8                 9                 10             11              12        13\n3 275             3 775            -701             31751          29 724    +       2 027  01\n132 880           26469               -974           905 703         928 283   -      22 580   02\n353              720            -509             26359          28163    -        1 804  03\n42 654             9 987         -11 000            547 806         583 511   -      35 705   04\n2 032 215           199 123          -77 035          3551288         3 782 589   -     231 301   05\n2611118             999 417         -211 888          8 629172        9 119 216   -     490 044   06\n48 591          120 463          -10 042            706243          698 505    +       7 738  07\n2 526 454         1232586           -187 072          7 905 755       9 760 916   -   1 855 161   08\n12 482 288         3 538 953         -265172          16607 381       18 585 474   -   1978093     09\n9 821 742         1672479           -241 446         11795268        12 134 779   -     339 511   10\n125 166 792          2 286 605           -1 022        127 793 557     124 555 090    + 3 238 467    11\n20 561 113        19 950 803         -450 637         44 572 841      51 031 803   -   6 458 962   12\n21 386           56453           -11 583            344020          364 887   -      20 867   13\n2 069 292           491 211         -202 755         46290307        48 237 067   -   1946760     14\n212 972          101 722          -25 862            725576          789 796   -      64220    15\n99 017          665 040           -1 336          1 285132        1317532     -      32 400   16\n9 488 599            44 022          -16 502         11696733        12 522 964   -     826 231   17\n-           5 201             -240             29513          28497    +        1 016  19\n10 016              1 310            -493             77186          78165    -          979  20\n1 644 841        5 939 596          -15 000          7 650 979       8144 672    -     493 693  23\n5 023 867         5 126 711          -23101          10 490 789       9 937 .132  +     553 657  25\n9 746 545         5 266 971         -366 700         14818458        15 699 906   -     881 448   30\n25 900 075         5107 025                  -        86022832        86 007 506    +     15 326   32\n3 605 402                   -               -        15859896        15 510 099   +     349 797   33\n13 718 252         6 776 938          -57 315         21535455        21423724     +     111 731   60\n246969739           59 623 580       -2178 385        439900000       451300 000     - 11400000\n249 495 948         66 280 867         -270 125\n-2 526 209        -6 657 287        -1908260","2046          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996\nAnlage zur Haushaltsübersicht\nÜbersicht über die Verpflichtungsermächtigungen im Bundeshaushaltsplan\nund deren Inanspruchnahme\nVerpflich-         von dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dürfen fällig werden\ntungs-\nermächtl-                                                         Für künftige\nEpl.             Bezeichnung                    gung       1998         1999        2000        Folgejahre     Haushalts-\n1997                                                              Jahre\n1 OOODM     1000 DM      1000 DM     1000 DM        1000 DM        1000 DM\n1                        2                       3          4            5           6               7             8\n01   Bundespräsident\nund Bundespräsidialamt ...........          3 670      3 070          600            -               -              -\n02 , Deutscher Bundestag .............          54317      36017        18 300            -               -              -\n03   Bundesrat ......................                -          -            -            -               -              -\n04   Bundeskanzler\nund Bundeskanzleramt ............          17635      12 035        5 600            -               -              -\n05   Auswärtiges Amt ................          278 709    180 809       53 900      11 500              500        32 000\n06   Bundesministerium des Innern ......    1142 918      435 026      385 527     271169            1196          50 000\n07   Bundesministerium der Justiz ......       129 442     80699        30 473      10 260           8010                -\n08   Bundesministerium der Finanzen ....    1746472       581 502      181 970       3500           14 500        965 000\n09   Bundesministerium für Wirtschaft ...   4 838 679   1 339 219    1490452     1029092           79150          900 766\n10   Bundesministerium für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten ........    1 851 588     782 736      386 427     258 550        423 875                -\n11   Bundesministerium für Arbeit\nund Sozialordnung ...............      1855945     1 081125       716 380      56440                 -         2000\n12   Bundesministerium für Verkehr .....   46 270 401   7 950 597    7152 881    6 927 990    24 238 933                 -\n13   Bundesministerium für Post\nund Telekommunikation ...........          58300      41800        11 000       2500            3000                -\n14   Bundesministerium\nder Verteidigung .................    12 057 860   4120 860     3166 000    2 282 600      2 488 400                -\n15   Bundesministerium für Gesundheit ..       151 061     69 561       44 850      36150               500              -\n16   Bundesministerium für Umwelt,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit ...     311 545    178 555       84 890      48100                 -              -\n17   Bundesministerium für Familie,\nSenioren, Frauen und Jugend .......       385 000    195 400      111 400      58 200         20000                 -\n19   Bundesverfassungsgericht .........            350        350            -            -               -              -\n20   Bundesrechnungshof .............                -          -            -            -               -              -\n23   Bundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung .................      5 639189      360 950      304 850     213 300          21100       4 738 989\n~\n25   Bundesministerium für Raumordnung,\nBauwesen und Städtebau ..........      5 201 231   1904802      1 352 546     798 315      1144 568            1 000\n30   Bundesministerium\nfür Bildung, Wissenschaft,\nForschung und Technologie ........     5 399 663   1709808      1 628 226   1 268 229        670 400         123 000\n32   Bundesschuld ...................           10 875      4 950        4 950         975                -              -\n33   Versorgung .....................                -          -            -            -               -              -\n60   Allgemeine Finanzverwaltung .......       794 800    229100       165 400     125 800        274 500                -\nSumme ........................        88199 650   21298971     17 296 622 13 402 670     29 388 632       6 812 755","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996            2047\nGesamtplan: Teil II\nFinanzierungsübersicht                            Betrag für 1997    Betrag für 1996\n1000 DM\nErmittlung des Finanzierungssaldos\n1.  Ausgaben ............................................. .               439 900 000         451300000\n(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen\nan Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen\nFehlbetrags)\n2.  Einnahmen ............................................ .               386 480 000         391 230 000\n(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Einnahmen\naus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen\nund Münzeinnahmen)\n3.  Finanzierungssaldo ..................................... .            -53420000           -60070000\nZusammensetzung des Finanzierungssaldos\n4.  Nettoneuverschuldung/Nettotilgung am Kreditmarkt\n4.1 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt .........•...........           244 360 000         194 874 525\n4.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt ................ .         191060000           134 974 525\n4.3 Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge ............ .                      -                    -\nSaldo ................................................. .             -53 300 000         -59 900 000\n5.  Marktpflege ........................................... .                          -                    -\n6.  Nettoneuverschuldung insgesamt ......................... .            -53 300 000         -59 900 000\n7.  Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen                                           -                    -\n8.  Rücklagenbewegung\n8.1 Entnahmen aus Rücklagen ................................ .                         -                    -\n8.2 Zuführungen an Rücklagen ................................ .                        -                    -\n9.  Münzeinnahmen ....................................... .                  -120 000             -170 000\n10.  Finanzierungssaldo ..................................... .            -53420000           -60070000","2048     Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996\nGesamtplan: Teil III\nKreditfinanzierungsplan                         Betrag für 1997    Betrag für 1996\n1000 DM\n1.    Einnahmen\n1..1. aus Krediten vom Kreditmarkt\ndavon voraussichtlich mit folgenden Laufzeiten:\n1.1.1 mehr als vier Jahre ...................................... .          131000000           131899525\n1.1.2 ein bis vier Jahre ........................................ .          58 360 000           12 975 000\n1.1.3 weniger als ein Jahr ...................................... .          55 000 000           50 000 000\nSumme1 ............................................. .                244 360 000         194 874 525\n2.    Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt\n2.1   Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von mehr als vier Jahren         (103 700 050)         (80 668 035)\n2.101 Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialversicherung ...... .                  -                    -\n2.102 Bundesanleihen ......................................... .             32 000 000            22 050 000\n2.103 Bundesschatzbriefe ...................................... .            11 933 645             7 718 649\n2.104 Schuldbuchkredite ...................................... .                        -                    -\n2.105 Schuldscheindarlehen .................................... .              1733278             10 739 600\n2.106 Bundesschatzanweisungen ............................... .                         -                    -\n2.107 Bundesobligationen ..................................... .             58 000 000            40 000 000\n2.108 Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungsergänzungsgesetz ..                     -              10 016\n2.109 Ablösungsschuld ........................................ .                        -                    -\n2.110 Altsparerentschädigung .................................. .                       -                    -\n2.111 Bereinigte Auslandsschulden (Londoner Schuldenabkommen) .... .                2 898                    -\n2.112 Auf Grund des Gesetzes zur näheren Regelung\nder Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds\n(Auslandsbonds-Entschädigungsgesetz) ..................... .\n2.113 Nachkriegsschulden für Verbindlichkeiten der Koka\naus Anschlußgebieten .................................... .\n2.114 Ausgleichsforderungen und Rentenausgleichsforderungen\nzur Aufbesserung von Versicherungsleistungen ................ .                    1            119541\n2.115 Wohnungsbauobligationen ehemaliger NVA-Wohnungen ........ .                 20828                20829\n2.116 Wohnungsbauobligationen der Westgruppe der GUS-Truppen .... .                 9400                 9400\n2.117 Ausgleichsforderungen der Deutschen Bundesbank\naus der Währungsumstellung 1948\n(filgungsbeginn im Jahr 2024 gemäß § 30 Haushaltsgesetz 1994) ..                   -                   -\n2.2   Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von einem bis zu vier Jahren ..    (30 071 590)         (24 306 490)\n2.201 Bundesschatzanweisungen ............................... .               18 000 000           15 000 000\n2.202 Unverzinsliche Schatzanweisungen ......................... .               391 945                     -\n2.203 Finanzierungsschätze des Bundes .......................... .             6 109 645            6 706 490\n2.204 Schuldscheindarlehen .................................... .              5 570 000            2 600 000\n2.3   Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von weniger als einem Jahr .. .     57 288 360           30 000 000\n2.4   Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge ........................ .                       -                   -\nSumme2 ............................................. .                191 060 000         134 974 525\n3.    Ausgaben zur Schuldentilgung insgesamt .................. .           191 060 000         134 974 525\n4.    Marktpflege ........................................... .                          -                   -\n5.    Zusammen ............................................ .               191 060 000         134 974 525\nSaldo aus 1. und 5. (im Haushaltsplan insgesamt veranschlagte\nNettoneuverschuldung) ................................... .             53 300 000           59 900 000"]}