{"id":"bgbl1-1996-68-8","kind":"bgbl1","year":1996,"number":68,"date":"1996-12-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/68#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-68-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_68.pdf#page=6","order":8,"title":"Gesetz zur Änderung des Zollverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze","law_date":"1996-12-20T00:00:00Z","page":2030,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["2030             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996\nGesetz\nzur Änderung des Zollverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze\nVom 20. Dezember 1996\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                d) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\n.,(4) Für die von der Zollverwaltung zu zahlende\nVergütung kann eine Pauschale vereinbart wer-\nArtikel 1\nden. In allen anderen Fällen hat die Abrechnung\nÄnderung des Zollverwaltungsgesetzes                           der nach den vorstehenden Absätzen verlangten\nVergütung in nachprüfbarer Weise zu erfolgen. Zur\nDas Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember 1992                      Überprüfung hat das Unternehmen der Zollverwal-\n(BGBI. 1S. 2125), geändert durch Artikel 6 Abs. 60 des                 tung auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen\nGesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378), wird                  zur Verfügung zu stellen.\"\nwie folgt geändert:\ne) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz eingefügt:\n1. § 5 wird wie folgt geändert:                                         ,,(4a) Das Unternehmen hat\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die Deut-                1. den Zollbediensteten zur Wahrnehmung ihrer\nsche Bundespost POSTDIENST\" durch die Wörter                        Aufgaben den Zutritt zu den in Absatz 2\n,,die Deutsche Post AG\" ersetzt.                                    genannten Einrichtungen und Beförderungs-\nmitteln unentgeltlich zu gestatten,\nb} In Absatz 2 werden die Wörter „Die Deutsche Bun-\ndespost POSTDIENST\" durch die Wörter „Die                      2. sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben unent-\ngeltlich zu befördern,\nDeutsche Post AG\" ersetzt.\n3. den für die Wahrnehmung der Aufgaben\n2. § 6 wird wie folgt geändert:                                            zuständigen ZolldienststeUen Fahr- und Flug-\npläne sowie die tatsächlichen Verkehrsbewe-\na) Absatz 8 wird wie folgt gefaßt:                                     gungen rechtzeitig und unentgeltlich mitzutei-\n,,(8) Das Bundesministerium der Finanzen regelt                  len.\"\ndurch Rechtsverordnung die Zuständigkeit der\nDienststellen der Zollverwaltung für die Erteilung       4. § 10 wird wie folgt geändert:\nvon verbindlichen Zolltarifauskünften und von ver-          a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:    '\nbindlichen Ursprungsauskünften nach Artikel 12\ndes Zollkodex.\"                                                  .,(1) Unbeschadet der§§ 209 bis 211 der Abgaben-\nordnung können die Bediensteten der Zollverwal-\nb) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz angefügt:                  tung zur Durchführung der in § 1 genannten Aufga-\n,,(9) Die Industrie- und Handelskammern erteilen            ben im grenznahen Raum (§ 14 Abs. 1) Personen\nzum Zwecke der Ausstellung von Ursprungsnach-                  und Beförderungsmittel anhalten. Die zum Anhal-\nweisen verbindliche Auskünfte nach Artikel 12 des              ten aufgeforderte Person hat auf Verlangen der\nZollkodex über die Feststellung des nichtpräferen-             Zollbediensteten stehenzubleiben und sich auszu-\ntiellen Ursprungs für Waren, die in der Europäi-               weisen. Führer von Beförderungsmitteln haben auf\nschen Gemeinschaft vollständig gewonnen oder                   Verlangen zu halten und die Beförderungspapiere\nhergestellt oder be- oder verarbeitet werden. Dies             vorzulegen. Sie haben den Zollbediensteten auf\ngilt nicht für Waren, für die gemeinsame Markt-                Verlangen auch zu ermöglichen, an Bord und von\norganisationen bestehen, nach denen die Gewäh-                 Bord zu gelangen. Gepäck, Beförderungsmittel\nrung von Leistungen von der Bestimmung des                     und ihre Ladung können zur Feststellung der Ein-\nUrsprungs abhängt.\"                                            haltung der Zollvorschriften an Ort und Stelle oder\neinem anderen geeigneten Ort geprüft werden. Die\nvon der Prüfung Betroffenen haben auf Verlangen\n3. § 9 wird wie folgt geändert:\ndie Herkunft der Waren anzugeben, die Entnahme\na) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „auf dem                   von unentgeltlichen Proben zu dulden und die\nBetriebsgelände\" die Wörter „oder auf einem                    nach den Umständen erforderliche Hilfe zu lei-\nBeförderungsmittel\" eingefügt.                                 sten.\"\nb) In Absatz 2 wird nach Satz 3 folgender Satz ange-           b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nfügt:                                                            ,.(2) Für örtlich und zeitlich begrenzte Kontrollen\n,,Liegt der marktübliche Preis unter den Selbst-               außerhalb des grenznahen Raums gilt Absatz 1,\nkosten, wird dieser vergütet.\"                                 wenn Grund zu der Annahme besteht, daß Waren,\ndie der zollamtlichen Überwachung nach dem\nc) In Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz ange-\ngemeinschaftlichen Zollrecht oder diesem Gesetz\nfügt:\nunterliegen, von Personen oder in Beförderungs-\n,.Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.\"                         mitteln mitgeführt werden.\"","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996                    2031\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                         10. § 29 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:\n\"(3) Personen können bei Vorliegen zureichender         a) In Buchstabe b wird das Wort „Bordverpflegung\"\nAnhaltspunkte dafür, daß sie vorschriftswidrig                durch das Wort „Bordbedarf\" ersetzt.\nWaren mitführen, die der zollamtlichen Überwa-            b) Der Buchstabe d wird wie folgt gefaßt:\nchung nach dem gemeinschaftlichen Zollrecht\noder diesem Gesetz unterliegen, angehalten und                ,,d) für Waren im persönlichen Gepäck von Rei-\nan einem hierfür geeigneten Ort körperlich durch-                   senden, die zum persönlichen Ge- oder Ver-\nsucht werden. Kann die körperliche Durchsuchung                     brauch von ihnen oder den Angehörigen ihres\ndas Schamgefühl verletzen, so wird sie einer oder                   Haushalts oder als Geschenk bestimmt sind,\".\neinem Zollbediensteten gleichen Geschlechts\nübertragen. Bestehen zureichende tatsächl_iche        11. In der Überschrift zu Teil IX werden das Wort „Zollord-\nAnhaltspunkte dafür, daß die angehaltenen Perso-          nungswidrigkeiten\" jeweils durch das Wort „Steuer-\nnen Waffen in oder unter ihrer Kleidung verborgen         ordnungswidrigkeiten\" und das Wort „Zollstraftaten\"\nhaben, können sie an Ort und Stelle durchsucht            durch das Wort „Steuerstraftaten\" ersetzt.\nwerden.\"\n12. § 31 wird wie folgt geändert:\n5. In § 14 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter \" , wenn dort\nNichtgemeinschaftswaren befördert werden\" gestri-              a) In der Überschrift wird das Wort „Zollordnungs-\nchen.                                                               widrigkeiten\" durch das Wort „Steuerordnungs-\nwidrigkeiten\" ersetzt.\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n6. § 17 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:\na) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n„4. entgegen § 10 Abs. 2 in Verbindung mit\n.• ,,Mit Ausnahme der Hauptzollämter für Prüfungen                          Abs. 1 Satz 3 oder 4 nicht oder nicht\nsind die Hauptzollämter und ihre Dienststellen                           rechtzeitig hält, ein Beförderungspapier\nZollstellen im Sinne des Artikels 4 Nr. 4 des Zoll-                      nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder\nkodex.\"                                                                  einem Zollbediensteten nicht oder nicht\nb) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                                     rechtzeitig ermöglicht, an Bord oder von\nBord zu gelangen, oder\".\n„Der Grenzaufsichtsdienst der Zollverwaltung\nsichert unbeschadet anderer gesetzlicher Rege-                bb) Nach Nummer 4 wird folgende neue Nummer 5\nlungen insbesondere den deutschen Teil der Gren-                    eingefügt:\nze des Zollgebiets der Gemeinschaft und über-                       „5. entgegen § 10 Abs. 2 in Verbindung mit\nwacht den grenznahen Raum (§ 14 Abs. 1) sowie                            Abs. 1 Satz 6 eine Angabe nicht, nicht\ndie anderen der Grenzaufsicht unterworfenen                              richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\nGebiete (§ 14 Abs. 4).\"                                                  zeitig macht oder die Entnahme von\nunentgeltlichen Proben nicht duldet.\"\n7. Dem § 18 werden folgende Sätze angefügt:                        c) Nach Absatz 1 wird eingefügt: ·\n\"Der Amtsplatz der Zollstelle darf nur zum Zwecke der                 \"(1 a) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1\nDurchführung und nur für die Dauer zollamtlicher                    Nr. 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätz-\nMaßnahmen benutzt werden. Gleiches gilt für die zur                 lich oder fahrlässig entgegen § 18 Satz 2 oder 3\nVornahme der vorgenannten Maßnahmen besonders                       den Amtsplatz oder einen besonders gekenn-\ngekennzeichneten Plätze.\"                                           zeichneten Platz benutzt.\"\nd) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n8. § 19 wird wie folgt geändert:                                       aa) Die Angabe\"§ 382 Abs. 1 Nr. 2 der Abgaben-\na) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „andere\" gestri-                      ordnung\" wird durch die Angabe ,,§ 382 Abs. 1\nchen.                                                               Nr. 3 der Abgabenordnung\" ersetzt.\nb) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „genannten                   bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\nVerwaltungen\" die Wörter \"und Unternehmen\" ein-                     „2.   entgegen § 10 Abs. 1 Satz 3 oder 4 nicht\ngefügt.                                                                   oder nicht rechtzeitig hält, ein Beförde-\nrungspapier nicht oder nicht rechtzeitig\n9. § 28 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                                              vorlegt oder einem Zollbediensteten\nnicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht,\n,,(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird                                 an Bord oder von Bord zu gelangen,\".\nermächtigt, durch Rechtsverordnung internationale\ncc) Nach Nummer 2 wird eingefügt:\nZollübereinkommen oder -übereinkünfte, welche die\nvorübergehende Verwendung bestimmter Beförde-                             „2a. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 6 eine Angabe\nrungsmittel, die Beförderung von Waren unter Zollver-                           nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nschluß, andere Zollverfahren oder die Harmonisierung                            nicht rechtzeitig macht oder die Entnah-\nund Vereinfachung von Zollförmlichkeiten betreffen,                             me von unentgeltlichen Proben nicht\nin Kraft zu setzen.\"                                                            duldet,\".","2032           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996\n13. § 32 wird wie folgt geändert:                              14. a) In§ 2 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1, § 4 Abs. 2\nSatz 1, § 6 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5\na) In der Überschrift werden das Wort \"Zollstraf-\ntaten\" durch das Wort „Steuerstraftaten\" und das                 Satz 1, Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8,\n§ 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4\nWort \"Zollordnungswidrigkeiten\" durch das Wort\n,,Steuerordnungswidrigkeiten\" ersetzt.                           Satz 1, § 17 Abs. 3, § 19 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 2,\n§ 23, § 25 Abs. 2, § 26 Abs. 1 und 2, § 27 Abs. 1\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                  Satz 1, § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 1 und 2 sowie § 30\n,,(1) Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrig-               werden jeweils die Wörter „Der Bundesminister\nkeiten (§§ 369, 377 der Abgabenordnung), die im                  der Finanzen\" durch die Wörter „Das Bundesmini-\ngrenzüberschreitenden Reiseverkehr begangen                      sterium der Finanzen\" ersetzt.\nwerden, werden als solche nicht verfolgt, wenn               b) In § 4 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Er'' durch das\nsich die Tat auf Waren bezieht, die weder zum                    Wort „Es\" ersetzt.\nHandel noch zur gewerblichen Verwendung\nc) In § 6 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 7 Satz 1 wird jeweils\nbestimmt sind und der verkürzte Einfuhrabgaben-\ndas Wort „Bundesminister\" durch das Wort „Bun-\nbetrag oder der Einfuhrabgabenbetrag, dessen\ndesministerium\" ersetzt.\nVerkürzung versucht wurde, 250 Deutsche Mark\nnicht übersteigt.\"\nArtikel 2\nc) In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort nZollstraftat\" durch\ndas Wort „Steuerstraftat\" ersetzt.                                             Aufhebung des\nAbschöpfungserhebungsgesetzes\nd) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nDas Abschöpfungserhebungsgesetz in der im Bundes-\n,,(3) Liegt eine Im grenzüberschreitenden Reise-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 613-3, veröffent-\nverkehr begangene Steuerstraftat oder Steuerord-\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das\nnungswidrigkeit vor, kann in den Fällen einer\nGesetz vom 12. September 1980 (BGBI. 1S. 1695), und die\nNichtverfolgung nach Absatz 1 oder einer Einstel-\nAbschöpfungstarif-Verordnung vom 26. NovembEV\" 1968\nlung nach § 398 der Abgabenordnung ein Zu-\n(BGBI. II S. 1043) werden aufgehoben.\nschlag bis zur Höhe der Einfuhrabgaben, höch-\nstens jedoch bis zu 250 Deutsche Mark erhoben\nwerden.\"                                                                           Artikel3\ne) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt:                                    Inkrafttreten\n,,(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch bei der Einrei-    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nse aus einer Freizone.\"                                 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 20. Dezember 1996\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Koh 1\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}