{"id":"bgbl1-1996-68-10","kind":"bgbl1","year":1996,"number":68,"date":"1996-12-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/68#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-68-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_68.pdf#page=25","order":10,"title":"Jahressteuergesetz (JStG) 1997","law_date":"1996-12-20T00:00:00Z","page":2049,"pdf_page":25,"num_pages":36,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996                  2049\nJahressteuergesetz (JStG) 1997\nVom 20. Dezember 1996\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                        Artikel 1\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                             Änderung des Bewertungsgesetzes\nInhaltsübersicht                              Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-\nArtikel machung vom 1. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 230), zuletzt\nÄnderung des Bewertungsgesetzes                                   geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15: Dezember\n1995 (BGBI. 1 S. 1783), wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuer-\ngesetzes                                                     2\nÄnderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung         3    1. § 3a wird aufgehoben.\nÄnderung des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer-\nund Schenkungsteuerrechts                                    4    2. § 11 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Gesetzes zur Änderung des                                a) In Absatz 2 werden die Sätze 3 bis 5 aufgehoben.\nHauptfeststellungszeitraums für die wirtschaftlichen\nEinheiten des Betriebsvermögens sowie des Haupt-                     b) Es wird folgender Absatz 2a eingefügt:\nveranlagungszeitraums für die Vermögensteuer                  5             .,(2a) Für Zwecke der Gewerbesteuer gilt Absatz 2\nAufhebung der Durchführungsverordnung                                     Satz 2 mit der Maßgabe, daß bei unbeschränkt\nzum Bewertungsgesetz                                          6           steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften das Ver-\nÄnderung des Grunderwerbsteuergesetzes                        7           mögen mit dem Einheitswert des Gewerbebe-\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes                         8            triebs angesetzt wird, der für den auf den Stichtag\nÄnderung der Einkommensteuer-                                             (§ 112) folgenden Feststellungszeitpunkt maßge-\nDurchführungsverordnung                                      9            bend ist. Dem Einheitswert sind die Beteiligungen\nÄnderung des Körperschaftsteuergesetzes                     10            im Sinne des § 102 und die nicht im Einheitswert\nerfaßten Wirtschaftsgüter des ausländischen Be-\nÄnderung des Umwandlungssteuergesetzes                      11\ntriebsvermögens hinzuzurechnen; die mit diesen\nÄnderung des Außensteuergesetzes                            12            Beteiligungen und den Wirtschaftsgütern des aus-\nÄnderung des Gewerbesteuergesetzes                          13            ländischen Betriebsvermögens in wirtschaftlichem\nÄnderung der Gewerbesteuer-                                               Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten\nDurchführungsverordnung                                     14            sind abzuziehen, soweit sie bei der Ermittlung des\nÄnderung des Mineralölsteuergesetzes                        15            Einheitswerts nicht abgezogen worden sind. Der\nÄnderung der Mineralölsteuer-                                             Einheitswert ist um den Geschäfts- oder Firmen-\nDurchführungsverordnung                                    16             wert und die Werte von firmenwertähnlichen Wirt-\nÄnderung des EG-Amtshilfe-Gesetzes                         17             schaftsgütern zu kürzen, soweit sie im Einheits-\nÄnderung der Abgabenordnung                                18\nwert enthalten sind. Dem Einheitswert sind 40 vom\nHundert der Summe der Werte hinzuzurechnen,\nÄnderung der Finanzgerichtsordnung                         19\nmit denen die Betriebsgrundstücke in dem Ein-\nÄnderung des Einführungsgesetzes                                          heitswert des Gewerbebetriebs enthalten sind.\"\nzur Abgabenordnung                                         20\nÄnderung des Finanzverwaltungsgesetzes                     21\n3. § 17 wird wie folgt gefaßt:\nÄnderung der Kleinbetragsverordnung                        22\n.,§ 17\nÄnderung des Gesetzes über\nKapitalanlagegesellschaften                                23                              Geltungsbereich\nÄnderung des Baugesetzbuches                               24            (1) Die besonderen Bewertungsvorschriften sind\nÄnderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch               25         nach Maßgabe der jeweiligen Einzelsteuergesetze\nÄnderung des Bundeskindergeldgesetzes                      26         anzuwenden.\nÄnderung des Unterhaltsvorschußgesetzes                    27            (2) Die §§ 18 bis 94, 122 und 125 bis 132 gelten für\nÄnderung des Bundesreisekostengesetzes                     28         die Grundsteuer und die §§ 95 bis 109a, 121 a, 133\nÄnderung des Eigenheimzulagegesetzes                       29         und 137 zusätzlich für die Gewerbesteuer.\nÄnderung des Arbeitsförderungsgesetzes                     30            (3) Soweit sich nicht aus den §§ 19 bis 150 etwas\nNeufassung der betroffenen Gesetze und                                anderes ergibt, finden neben diesen auch die Vor-\nRechtsverordnungen, Rückkehr zum einheit-                             schriften des Ersten Teils des Gesetzes (§§ 1 bis 16)\nlichen Verordnungsrang                                     31         Anwendung. § 16 findet auf die Grunderwerbsteuer\nInkrafttreten                                              32         keine Anwendung.\"","2050              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996\n4. In § 18 werden in Nummer 3 am Ende das Komma                     1. Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5\ndurch einen Punkt ersetzt und Nummer 4 aufge-                        Satz 2 sowie Schulden des Gesellschafters im\nhoben.                                                               Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Satz 3 sind dem jeweili-\ngen Gesellschafter vorab mit dem Wert zuzurech-\n5. § 23 wird wie folgt geändert:                                        nen, mit dem sie im Einheitswert des Betriebsver-\nmögens enthalten sind. Das Kapitalkonto des\na) In Absatz 1 werden in Nummer 2 am Ende das\nGesellschafters aus der Steuerbilanz ist um das\nSemikolon durch einen Punkt ersetzt und Num-\nauf die ihm vorwegzuzurechnenden Wirtschafts-\nmer 3 aufgehoben.\ngüter im Sinne des Satzes 1 entfallende Kapital\nb) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                            aus der Sonderbilanz zu bereinigen.\n„Nachfeststellungszeitpunkt ist in den Fällen des\n2. Das nach Nummer 1 Satz 2 bereinigte Kapital-\nAbsatzes 1 Nr. 1 der Beginn des Kalenderjahrs,                 konto ist dem jeweiligen Gesellschafter vorweg\ndas auf die Entstehung der wirtschaftlichen Einheit            zuzurechnen.\n(Untereinheit) folgt, und in den Fällen des Absat-\nzes 1 Nr. 2 der Beginn des Kalenderjahrs, in dem           3. Der nach Berücksichtigung der Vorwegzurech-\nder Einheitswert erstmals der Besteuerung zu-                  nungen im Sinne der Nummer 1 Satz 1 und\ngrunde gelegt wird.\"                                           Nummer 2 verbleibende Einheitswert des Betriebs-\nvermögens ist nach dem für die Gesellschaft\n6. § 24 wird wie folgt geändert:                                        maßgebenden Gewinnverteilungsschlüssel auf die\nGesellschafter aufzuteilen.\na) In Absatz 1 werden in Nummer 2 am Ende das\nSemikolon durch einen Punkt ersetzt und Num-               4. Für jeden Gesellschafter ergibt die Summe aus\nmer 3 aufgehoben.                                              den Vorwegzurechnungen im Sinne der Nummer 1\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                   Satz 1 und Nummer 2 und dem anteiligen Unter-\nschiedsbetrag nach Nummer 3 den Anteil am Ein-\n,,(2) Aufhebungszeitpunkt ist in den Fällen des              heitswert des Betriebsvermögens.\"\nAbsatzes 1 Nr. 1 der Beginn des Kalenderjahrs,\ndas auf den Wegfall der wirtschaftlichen Einheit\n(Untereinheit) folgt, und in den Fällen des Absat-     12. § 101 wird wie folgt gefaßt:\nzes 1 Nr. 2 der Beginn des Kalenderjahrs, in dem\n,,§ 101\nder Einheitswert erstmals der Besteuerung nicht\nmehr zugrunde gelegt wird. § 21 Abs. 3 ist ent-                               Nicht zum Betriebs-\nsprechend anzuwenden.\"                                              vermögen gehörende Wirtschaftsgüter\nZum Betriebsvermögen gehören nicht:\n7. § 26 wird wie folgt gefaßt:\n1. die Wirtschaftsgüter, die nach den Vorschriften\n,,§26\nanderer Gesetze von der Vermögensteuer befreit\nUmfang der                              , sind;\nwirtschaftlichen Einheit bei Ehegatten\n2. a) eigene Erfindungen,\nDie Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer\nwirtschaftlichen Einheit (§ 2) wird beim Grundbesitz                 b) Ansprüche auf Vergütungen für eigene Dienst-\nim Sinne der §§ 33 bis 94 und 125 bis 133 nicht                          erfindungen und\ndadurch ausgeschlossen, daß die Wirtschaftsgüter                     c) eigene Urheberrechte sowie Originale urheber-\nzum Teil dem einen, zum Teil dem anderen Ehegatten                       rechtlich geschützter Werke.\ngehören.\"\nDie genannten Wirtschaftsgüter gehören auch\n8. In § 28 Abs. 1 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:                         dann nicht zum Betriebsvermögen, wenn sie im\nFalle des Todes des Erfinders oder Urhebers auf\n„Für Erklärungen zur Feststellung des Einheitswerts\nseinen Ehegatten oder seine Kinder übergegangen\ndes Betriebsvermögens gilt dies, wenn das Gewerbe-\nsind und zu deren inländischem Gewerbebetrieb\nkapital im Sinne des § 12 des Gewerbesteuergeset-\ngehören;\nzes den Freibetrag nach § 13 Abs. 1 des Gewerbe-\nsteuergesetzes übersteigt.\"                                      3. Ansprüche der in § 111 Nr. 5 bezeichneten Art in\nder bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fas-\n9. § 44 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                                   sung des Bewertungsgesetzes;\n,,(1) Zum Geringstland gehören die Betriebsflächen             4. Kunstgegenstände und Handschriften, die nicht\ngeringster Ertragsfähigkeit, für die nach dem Boden-                 zur Veräußerung bestimmt sind und deren Eigen-\nschätzungsgesetz keine Wertzahlen festzustellen sind.••             tümer gegenüber der von der Landesregierung be-\nstimmten Stelle jeweils für mindestens fünf Jahre\n10. § 91 Abs. 2 wird aufgehoben.                                         unwiderruflich seine Bereitschaft erklärt hat, sie für\nöffentliche Ausstellungen unentgeltlich zur Ver-\n11. § 97 wird wie folgt geändert:                                        fügung zu stellen, deren Träger eine inländische\njuristische Person des öffentlichen Rechts oder\nNach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:                   eine regelmäßig öffentlich geförderte juristische\n,,(1 a) Der Einheitswert des Betriebsvermögens von                Person des privaten Rechts ist, an den in diesem\nGesellschaften im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 ist wie                Zeitraum fallenden Stichtagen. § 115 bleibt un-\nfolgt auf die Gesellschafter aufzuteilen:                           berührt.\"","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996                2051\n13. In § 104 Abs. 4 werden die Worte \"zuletzt geändert            4. Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wenn die\ndurch Artikel 33 des Gesetzes vom 18. Dezember                   Gesellschaft Sitz oder Geschäftsleitung im Inland\n1989, BGBI. 1 S. 2261\" durch die Worte \"zuletzt ge-             hat und der Gesellschafter entweder allein oder\nändert durch Artikel 91 des Gesetzes vom 5. Oktober             zusammen mit anderen ihm nahestehenden Per-\n1994, BGBI. 1S. 2911\" ersetzt.                                  sonen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Außensteuer-\ngesetzes vom 8. September 1972 (BGBI. 1S. 1713),\n14. a) Die Überschrift vor § 110                                     zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes\nvom 20. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 2049), am\n„zweiter Abschnitt\nGrund- oder Stammkapital der Gesellschaft min-\nSonstiges Vermögen,                          destens zu einem Zehntel unmittelbar oder mittel-\nGesamtvermögen und Inlandsvermögen                      bar beteiligt ist;\nA. Sonstiges Vermögen\"                       5. nicht unter Nummer 3 fallende Erfindungen,\nGebrauchsmuster und Topographien, die in ein\nwird durch die Überschrift                                   inländisches Buch oder Register eingetragen sind;\n„zweiter Abschnitt                      6. Wirtschaftsgüter, die nicht unter die Nummern 1, 2\nund 5 fallen und einem inländischen Gewerbe-\nSondervorschriften und Ermächtigungen\"\nbetrieb überlassen, insbesondere an diesen ver-\nersetzt.                                                     mietet oder verpachtet sind;\nb) Die Überschrift vor § 114                                  7. Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden\n,,8. Gesamtvermögen\"                           und andere Forderungen oder Rechte, wenn sie\ndurch inländischen Grundbesitz, durch inländi-\nwird gestrichen.                                             sche grundstücksgleiche Rechte oder durch\nc) Die Überschrift vor§ 121                                      Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister ein-\ngetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert\n,,C. Inlandsvermögen\"\nsind. Ausgenommen sind Anleihen und Forderun-\nwird gestrichen.                                             gen, über die Teilschuldverschreibungen ausge-\ngeben sind;\n15. § 110 wird aufgehoben.                                       8. Forderungen aus der Beteiligung an einem Han-\ndelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus\n16. § 111 wird aufgehoben.                                           partiarischen Darlehen, wenn der Schuldner Wohn-\nsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Ge-\n17. § 114 wird aufgehoben.                                           schäftsleitung im Inland hat;\n9. Nutzungsrechte an einem der in den Nummern 1\n18. In § 115 Abs. 1 werden die Worte „sonstigen Ver-                 bis 8 genannten Vermögensgegenstände.\"\nmögen\" durch die Worte „inländischen Betriebs-\nvermögen\" ersetzt.                                       26. ~ie Überschrift vor§ 121 a\n„Dritter Teil\n19. § 116 wird aufgehoben.\nÜbergangs- und Schlußbestimmungen\"\n20. § 117 wird aufgehoben.                                       wird gestrichen.\n21. § 117a wird aufgehoben.                                  27. § 121 a wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 121a\n22. § 118 wird aufgehoben.                                                        Sondervorschrift für die\nAnwendung der Einheitswerte 1964\n23. § 119 wird aufgehoben.\nWährend der Geltungsdauer der auf den Wertver-\nhältnissen am 1. Januar 1964 beruhenden Einheits-\n24. § 120 wird aufgehoben.                                       werte des Grundbesitzes sind Grundstücke (§ 70) und\nBetriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1\n25. § 121 wird wie folgt gefaßt:                                 für die Gewerbesteuer mit 140 vom Hundert des Ein-\n,,§ 121                           heitswerts anzusetzen.\"\nInlandsvermögen\n28. § 121 b wird aufgehoben.\nZum Inlandsvermögen gehören:\n1. das inländische land- und forstwirtschaftliche Ver-   29. § 122 wird wie folgt gefaßt:\nmögen;                                                                              n§ 122\n2. das inländische Grundvermögen;                                    Besondere Vorschriften für Berlin (West)\n3. das inländische Betriebsvermögen. Als solches                § 50 Abs. 1, § 60 Abs. 1 und § 67 gelten nicht für\ngilt das Vermögen, das einem im Inland betrie-            den Grundbesitz in Berlin (West). Bei der Beurteilung\nbenen Gewerbe dient, wenn hierfür im Inland eine          der natürlichen Ertragsbedingungen und des Boden-\nBetriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger        artenverhältnisses ist das Bodenschätzungsgesetz\nVertreter bestellt ist;                                   sinngemäß anzuwenden.\"","2052          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996\n30. § 123 wird wie folgt gefaßt:                                 schaftswerte (§§ 125 und 126) werden bei der Erb-\n,,§ 123                            schaftsteuer ab 1. Januar 1996 und bei der Grund-\nerwerbsteuer ab 1. Januar 1997 nicht mehr angewen-\nErmächtigungen                           det. Anstelle dieser Einheitswerte und Ersatzwirt-\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustim-          schaftswerte werden abweichend von § 19 Abs. 1 und\nmung des Bundesrates die in § 12 Abs. 4, § 21 Abs. 1,        § 126 Abs. 2 land- und forstwirtschaftliche Grund-\n§ 39 Abs. 1, § 51 Abs. 4, § 55 Abs. 3, 4 und 8, den          besitzwerte für das in Absatz 2 und Grundstückswerte\n§§ 81 und 90 Abs. 2 und § 113a vorgesehenen                  für das in Absatz 3 bezeichnete Vermögen unter\nRechtsverordnungen zu erlassen.,.                            Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zum\nBesteuerungszeitpunkt und der Wertverhältnisse zum\n1. Januar 1996 festgestellt.\n31. § 124 wird aufgehoben.\n(2) Für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und\n32. Die Überschrift vor§ 125 wird wie folgt gefaßt:              forstwirtschaftlichen Vermögens und für Betriebs-\ngrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 2 sind die\n„Dritter Abschnitt                       land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzwerte\nVorschriften für die Bewertung                  unter Anwendung der§§ 139 bis 144 zu ermitteln.\nvon Vermögen in dem in Artikel 3\ndes Einigungsvertrages genannten Gebiet\".                  (3) Für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundver-\nmögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne des\n§ 99 Abs. 1 Nr. 1 sind Grundstückswerte abweichend\n33. § 133 wird wie folgt gefaßt:                                 von § 9 mit einem typisierenden Wert unter Anwen-\n,,§ 133                            dung der §§ 68, 69 und 99 Abs. 2 und der §§ 139 und\nSondervorschrift für die                    145 bis 150 zu ermitteln. § 70 gilt mit der Maßgabe,\nAnwendung der Einheitswerte 1935                   daß der Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an\nanderem Grundvermögen (zum Beispiel an gemein-\nDie Einheitswerte 1935 der Betriebsgrundstücke            schaftlichen Hofflächen oder Garagen) abweichend\nsind für die Gewerbesteuer wie folgt anzusetzen:             von Absatz 2 Satz 1 dieser Vorschrift in das Grund-\n1. Mietwohngrundstücke mit 100 vom Hundert des               stück einzubeziehen ist, wenn der Anteil zusammen\nEinheitswerts 1935,                                      mit dem Grundstück genutzt wird. § 20 Satz 2 ist ent-\nsprechend anzuwenden.\n2. Geschäftsgrundstücke mit 400 vom Hundert des\nEinheitswerts 1935,                                         (4) Die Wertverhältnisse zum 1. Januar 1996 gelten\n3. gemischtgenutzte Grundstücke, Einfamilienhäuser           für Feststellungen von Grundbesitzwerten bis zum\nund sonstige bebaute Grundstücke mit 250 vom             31. Dezember 2001.\nHundert des Einheitswerts 1935,\n(5) Die Grundbesitzwerte sind gesondert festzu-\n4. unbebaute Grundstücke mit 600 vom Hundert des             stellen, wenn sie für die Erbschaftsteuer oder Grund-\nEinheitswerts 1935.                                      erwerbsteuer erforderlich sind (Bedarfsbewertung). In\nBei Grundstücken im Zustand der Bebauung be-                 dem Feststellungsbescheid sind auch Feststellungen\nstimmt sich die Grundstückshauptgruppe für den               zu treffen\nbesonderen Einheitswert im Sinne des § 33a Abs. 3            1. über die Art der wirtschaftlichen Einheit, bei Be-\nder weiter anzuwendenden Durchführungsverord-                     triebsgrundstücken, die zu einem Gewerbebetrieb\nnung zum Reichsbewertungsgesetz nach dem tat-                     gehören (wirtschaftliche Untereinheit), auch über\nsächlichen Zustand, der nach Fertigstellung des                   den Gewerbebetrieb;\nGebäudes besteht.,.\n2. über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit\nund bei mehreren Beteiligten über die Höhe des\n34. § 135 wird aufgehoben.\nAnteils, für dessen Besteuerung ein Anteil am\nGrundbesitzwert erforderlich ist.\n35. § 136 wird aufgehoben.\nFür die Feststellung von Grundbesitzwerten gelten die\nVorschriften der Abgabenordnung über die Feststel-\n36. Nach § 137 wird der folgende Abschnitt angefügt:              lung von Einheitswerten des Grundbesitzes sinn-\n„Vierter Abschnitt                        gemäß.\nVorschriften                              (6) Das für die Feststellung von Grundbesitzwerten\nfür die Bewertung von Grundbesitz                  zuständige Finanzamt kann von jedem, für dessen\nfür die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 1996              Besteuerung eine Bedarfsbewertung erforderlich ist,\nund für die Grunderwerbsteuer ab 1. Januar 1997            die Abgabe einer Feststellungserklärung innerhalb\neiner von ihm zu bestimmenden Frist verlangen. Die\nA. Allgemeines                           Frist muß mindestens einen Monat betragen.\n§ 138\n§ 139\nFeststellung von Grundbesitzwerten\nAbrundung\n(1) Einheitswerte, die für Grundbesitz nach den\nWertverhältnissen vom 1. Januar 1935 oder 1. Januar             Die Grundbesitzwerte werden auf volle tausend\n1964 festgestellt worden sind, sowie Ersatzwirt-             Deutsche Mark oach unten abgerundet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996              2053\nB. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen            2. forstwirtschaftliche Nutzung:\n§ 140                                 a) Nutzungsgrößen bis zu 10 Hektar, Nichtwirt-\nschaftswald, Baumartengruppe Kiefer, Baum-\nWirtschaftliche Einheit und Umfang                       artengruppe Fichte bis zu 60 Jahren, Baum-\ndes land- und forstwirtschaftlichen Vermögens                  artengruppe Buche und sonstiges Laubholz\n(1) Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit und der             bis zu 100 Jahren und Eiche bis zu 140 Jahren\nUmfang des land- und forstwirtschaftlichen Ver-                      0,50 DM je Ar;\nmögens richten sich nach § 33. Dazu gehören auch                 b) Baumartengruppe Fichte über 60 bis zu\nimmaterielle Wirtschaftsgüter (zum Beispiel Brenn-                  80 Jahren und Plenterwald 15 DM je Ar,\nrechte, Milchlieferrechte, Jagdrechte und Zucker-\nrübenlieferrechte), soweit sie einem Betrieb der Land-           c) Baumartengruppe Fichte über 80 bis zu\nund Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind.                 100 Jahren 30 DM je Ar;\n(2) Zu den Geldschulden im Sinne des § 33 Abs. 3             d) Baumartengruppe        Fichte  über   100 Jahre\nNr. 2 gehören auch Pensionsverpflichtungen.                         40 DM je Ar;\ne) Baumartengruppe Buche und sonstiges Laub-\n§ 141                                     holz über 100 Jahre 10 DM je Ar;\nUmfang des Betriebs                           f) Eiche über 140 Jahre 20 DM je Ar;\nder Land- und Forstwirtschaft\n3. weinbauliche Nutzung:\n(1) Der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft\numfaßt                                                           a) Traubenerzeugung und Faßweinausbau:\naa) in den Weinbaugebieten Ahr, Franken und\n1. den Betriebsteil,\nWürttemberg 70 DM je Ar;\n2. die Betriebswohnungen,\nbb) in den übrigen Weinbaugebieten 35 DM\n3. den Wohnteil.                                                          je Ar;\n(2) Der Betriebsteil umfaßt den Wirtschaftsteil eines         b) Flaschenweinausbau:\nBetriebs der Land- und Forstwirtschaft (§ 34 Abs. 2),\naa) in den Weinbaugebieten Ahr, Baden, Fran-\njedoch ohne die Betriebswohnungen (Absatz 3). § 34\nken, Rheingau und Württemberg 160 DM\nAbs. 4 bis 7 ist bei der Ermittlung des Umfangs des\nje Ar;\nBetriebsteils anzuwenden.\nbb) in den übrigen Weinbaugebieten 70 DM\n(3) Betriebswohnungen sind Wohnungen einschließ-\nje Ar;\nlich des dazugehörigen Grund und Bodens, die einem\nBetrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen               4. gärtnerische Nutzung:\nbestimmt, aber nicht dem Wohnteil zuzurechnen sind.              a) Nutzungsteil Gemüse-, Blumen- und Zierpflan-\n(4) Der Wohnteil umfaßt die Gebäude und Gebäude-                 zenbau:\nteile im Sinne des § 34 Abs. 3 und den dazugehörigen                aa) Gemüsebau:\nGrund und Boden.\n- Freilandflächen 110 DM je Ar;\n§ 142                                         - Flächen unter Glas und Kunststoffen\nBetriebswert                                          1 000 DM je Ar;\n(1) Der Wert des Betriebsteils (Betriebswert) wird               bb) Blumen- und Zierpflanzenbau:\nunter sinngemäßer Anwendung der §§ 35 und 36                             - Freilandflächen 360 DM je Ar;\nAbs. 1 und 2, der §§ 42, 43 und 44 Abs. 1 und der\n- beheizbare Flächen unter Glas und\n§§ 45, 48a, 49, 51, 51a, 53, 54, 56, 59 und 62 Abs. 1\nKunststoffen 3 600 DM je Ar,\nermittelt. Abweichend von § 36 Abs. 2 Satz 3 ist der\nErtragswert das 18,6fache des Reinertrags.                               - nichtbeheizbare Flächen unter Glas und\nKunststoffen 1 800 DM je Ar;\n(2) Der Betriebswert setzt sich zusammen aus den\nEinzelertragswerten für die Nebenbetriebe (§ 42), das            b) Nutzungsteil Obstbau 40 DM je Ar;\nAbbauland (§ 43), die gemeinschaftliche Tierhaltung              c) Nutzungsteil Baumschulen:\n(§ 51a) und die in Nummer 5 nicht genannten Nut-\nzungsteile der sonstigen land- und forstwirtschaft-                 - Freilandflächen 320 DM je Ar;\nlichen Nutzung sowie den folgenden Ertragswerten:                   - Flächen unter        Glas   und   Kunststoffen\n1. landwirtschaftliche Nutzung:                                        2 600 DM je Ar;\na) landwirtschaftliche Nutzung ohne Hopfen und           5. sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung:\nSpargel:                                                a) Nutzungsteil Wanderschäferei 20 DM je Mutter-\nDer Ertragswert ist auf der Grundlage der                  schaf;\nErgebnisse der Bodenschätzung nach dem                  b) Nutzungsteil Weihnachtsbaumkultur 260 DM\nBodenschätzungsgesetz zu ermitteln. Er be-                 je Ar;\nträgt 0,68 DM je Ertragsmeßzahl;\n6. Geringstland:\nb) Nutzungsteil Hopfen 112 DM je Ar;\nDer Ertragswert für Geringstland (§ 44) beträgt\nc) Nutzungsteil Spargel 149 DM je Ar;                       0,50 DM je Ar.'","2054         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996\n(3) Für die nach § 13a des Erbschaftsteuergesetzes           (3) Der Wert unbebauter Grundstücke bestimmt\nbegünstigten Betriebe der Land- und Forstwirtschaft          sich nach ihrer Fläche und den um 20 vom Hundert\nkann beantragt werden, den Betriebswert abwei-               ermäßigten Bodenrichtwerten (§ 196 des Baugesetz-\nchend von Absatz 2 Nr. 1 bis 6 insgesamt als Einzel-         buches in der Fassung der Bekanntmachung vom\nertragswert zu ermitteln. Der Antrag ist bei Abgabe          8. Dezember 1986, BGBI. 1S. 2253, das zuletzt durch\nder Feststellungserklärung schriftlich zu stellen. Die       Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996,\ndafür notwendigen Bewertungsgrundlagen sind vom              BGBI. I S. 2049, geändert worden ist). Die Bodenricht-\nSteuerpflichtigen nachzuweisen.                              werte sind von den Gutachterausschüssen nach dem\nBaugesetzbuch auf den 1. Januar 1996 zu ermitteln\n§ 143                              und den Finanzämtern mitzuteilen. Weist der Steuer-\npflichtige nach, daß der gemeine Wert des unbebau-\nWert der Betriebswohnungen und des Wohnteils\nten Grundstücks niedriger als der nach Satz 1 ermit-\n(1) Der Wert der Betriebswohnungen (§ 141 Abs. 3)         telte Wert ist, ist der gemeine Wert festzustellen.\nund der Wert des Wohnteils (§ 141 Abs. 4) sind nach\nden Vorschriften zu ermitteln, die beim Grundvermö-                           II. Bebaute Grundstücke\ngen für die Bewertung von Wohngrundstücken gelten\n(§§ 146 bis 150).                                                                       §146\n(2) In den Fällen des § 146 Abs. 6 ist für die                               Bebaute Grundstücke\nBetriebswohnungen und für den Wohnteil bei Vor-                 (1) Grundstücke, auf die die in § 145 Abs. 1 genann-\nliegen der Voraussetzungen des Absatzes 3 jeweils            ten Merkmale nicht zutreffen, sind bebaute Grund-\nhöchstens das Fünffache der bebauten Fläche zu-              stücke.\ngrunde zu legen.\n(2) Der Wert eines bebauten Grundstücks ist das\n(3) Zur Berücksichtigung von Besonderheiten, die          12,5fache der für dieses im Durchschnitt der letzten\nsich im Falle einer räumli~hen Verbindung der                drei Jahre vor dem Besteuerungszeitpunkt erzielten\nBetriebswohnungen und des Wohnteils mit der Hof-             Jahresmiete, vermindert um die Wertminderung\nstelle ergeben, sind deren Werte (§§ 146 bis 149)            wegen des Alters des Gebäudes (Absatz 4). Jahres-\njeweils um 15 vom Hundert zu ermäßigen.                      miete ist das Gesamtentgelt, das die Mieter (Pächter)\nfür die Nutzung der bebauten Grundstücke auf Grund\n§ 144                              vertraglicher Vereinbarungen für den Zeitraum von\nZusammensetzung des land-                      zwölf Monaten zu zahlen haben. Betriebskosten (§ 27\nund forstwirtschaftlichen Grundbesitzwerts            Abs. 1 der Zweiten Berechnungsverordnung) sind\nnicht einzubeziehen; für Grundstücke, die nicht oder\nDer Betriebswert, der Wert der Betriebswohnungen          nur zum Teil Wohnzwecken dienen, ist diese Vor-\nund der Wert des Wohnteils bilden zusammen den               schrift entsprechend anzuwenden. Ist das Grund-\nland- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzwert.             stück vor dem Besteuerungszeitpunkt weniger als\ndrei Jahre vermietet worden, ist die Jahresmiete aus\nC. Grundvermögen                         dem kürzeren Zeitraum zu ermitteln.\n1. Unbebaute Grundstücke                        (3) Wurde ein bebautes Grundstück oder Teile hier-\n§ 145                              von nicht oder vom Eigentümer oder dessen Familie\nselbst genutzt, anderen unentgeltlich zur Nutzung\nUnbebaute Grundstücke                       überlassen oder an Angehörige (§ 15 der Abgaben-\n(1) Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf           ordnung) oder Arbeitnehmer des Eigentümers ver-\ndenen sich keine benutzbaren Gebäude befinden                mietet, tritt an die Stelle der Jahresmiete die übliche\noder zur Nutzung vorgesehene Gebäude im Bau                  Miete. Die übliche Miete ist die Miete, die für nach Art,\nbefindlich sind. Die Benutzbarkeit beginnt im Zeit-          Lage, Größe, Ausstattung und Alter vergleichbare, nicht\npunkt der Bezugsfertigkeit. Gebäude sind als bezugs-         preisgebundene Grundstücke von fremden Mietern\nfertig anzusehen, wenn den zukünftigen Bewohnern             bezahlt wird; Betriebskosten (Absatz 2 Satz 3) sind\noder sonstigen Benutzern zugemutet werden kann,              hierbei nicht einzubeziehen. Ungewöhnliche oder per-\nsie zu benutzen; die Abnahme durch die Bauauf-               sönliche Verhältnisse bleiben dabei außer Betracht.\nsichtsbehörde ist nicht entscheidend. Im Bau befind-            (4) Die Wertminderung wegen Alters des Gebäudes\nlich ist ein Gebäude, wenn auf dem Grundstück                beträgt für jedes Jahr, das seit Bezugsfertigkeit des\nAbgrabungen begonnen worden sind oder Baustoffe              Gebäudes bis zum Besteuerungszeitpunkt vollendet\neingebracht worden sind, die zur planmäßigen Errich-         worden ist, 0,5 vom Hundert, höchstens jedoch\ntung des Gebäudes führen.                                    25 vom Hundert des Werts nach den Absätzen 2 und 3.\n(2) Befinden sich auf dem Grundstück Gebäude,            Sind nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes bauliche\ndie keiner oder nur einer unbedeutenden Nutzung              Maßnahmen durchgeführt worden, die die gewöhn-\nzugeführt werden können, gilt das Grundstück als             liche Nutzungsdauer des Gebäudes um mindestens\nunbebaut; als unbedeutend gilt eine Nutzung, wenn           25 Jahre verlängert haben, ist bei der Wertminderung\ndie hierfür erzielte Jahresmiete (§ 146 Abs. 2) oder die     wegen Alters von einer der Verlängerung der gewöhn-\nlichen Nutzungsdauer entsprechenden Bezugsfertig-\nübliche Miete (§ 146 Abs. 3) weniger als 1 vom Hun-\nkeit auszugehen.\ndert des nach Absatz 3 anzusetzenden Werts beträgt.\nAls unbebautes Grundstück gilt auch ein Grundstück,             (5) Enthält ein bebautes Grundstück, das aus-\nauf dem infolge der Zerstörung oder des Verfalls der        schließlich Wohnzwecken dient, nicht mehr als zwei\nGebäude auf Dauer benutzbarer Raum nicht mehr               Wohnungen, ist der nach den Absätzen 1 bis 4 ermit-\nvorhanden ist.                                              telte Wert um 20 vom Hundert zu erhöhen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996                   2055\n(6) Der für ein bebautes Grundstück nach den                Betrag als Gebäudewert hinzuzurechnen, der dem\nAbsätzen 2 bis 5 anzusetzende Wert darf nicht gerin-            Verhältnis der bis zum Besteuerungszeitpunkt ent-\nger sein als der Wert, mit dem der Grund und Boden             standenen Herstellungskosten zu den gesamten\nallein als unbebautes Grundstück nach § 145 Abs. 3             Herstellungskosten entspricht. Dieser Wert darf den\nzu bewerten wäre.                                              Wert des Grundstücks, der nach Bezugsfertigkeit des\nGebäudes anzusetzen wäre, nicht übersteigen.\n(7) Ein niedrigerer Grundstückswert ist festzustel-\nlen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, daß der                 (2) Ist die übliche Miete nicht zu ermitteln, ist der\ngemeine Wert des Grundstücks niedriger als der nach            Wert entsprechend§ 147 zu ermitteln.\nden Absätzen 2 bis 6 ermittelte Wert ist.\n§ 150\n(8) Die Vorschriften gelten entsprechend für Woh-\nnungseigentum und Teileigentum.                                     Gebäude und Gebäudeteile für den Zivilschutz\nGebäude, Teile von Gebäuden und Anlagen, die\n§ 147\nwegen der in§ 1 des Zivilschutzgesetzes bezeichne-\nSonderfälle                             ten Zwecke geschaffen worden sind und im Frieden\n(1) Läßt sich für bebaute Grundstücke die übliche           nicht oder nur gelegentlich oder geringfügig für ande-\nMiete (§ 146 Abs. 3) nicht ermitteln, bestimmt sich der        re Zwecke benutzt werden, bleiben bei der Ermittlung\nWert abweichend von § 146 nach der Summe des                   des Grundstückswerts außer Betracht.\"\nWerts des Grund und Bodens und des Werts der\nGebäude. Dies gilt insbesondere, wenn die Gebäude         37. Nach § 150 wird der folgende Teil angefügt:\nzur Durchführung bestimmter Fertigungsverfahren, zu\nSpezialnutzungen oder zur Aufnahme bestimmter                                          „Dritter Teil\ntechnischer Einrichtungen errichtet worden sind und                              Schlußbestimmungen\nnicht oder nur mit erheblichem Aufwand für andere\nZwecke nutzbar gemacht werden können.                                                     § 151\nBekanntmachung\n(2) Der Wert des Grund und Bodens ist gemäß\n§ 145 mit der Maßgabe zu ermitteln, daß an Stelle des              Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\nin § 145 Abs. 3 vorgesehenen Abschlags von 20 vom              tigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem\nHundert ein solcher von 30 vom Hundert tritt. Der              Gesetz erlassenen Durchführungsverordnungen in\nWert der Gebäude bestimmt sich nach den ertrag-                 der jeweils geltenden Fassung satzweise numeriert\nsteuerlichen Bewertungsvorschriften; maßgebend ist             mit neuem Datum und neuer Paragraphenfolge\nder Wert im Besteuerungszeitpunkt.                             bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des\nWortlauts zu beseitigen.\n§ 148\nErbbaurecht und Gebäude                                                  § 152\nauf fremdem Grund und Boden                                      Anwendung des Gesetzes\n(1) Ist ein Grundstück mit einem Erbbaurecht bela-             Diese Fassung des Gesetzes ist erstmals zum\nstet, beträgt der Wert des belasteten Grundstücks               1. Januar 1997 und für die Erbschaftsteuer erstmals\ndas 18,6fache des nach den vertraglichen Bestim-                zum 1. Januar 1996 anzuwenden.\"\nmungen im Besteuerungszeitpunkt zu zahlenden jähr-\nlichen Erbbauzinses. Der Wert des Erbbaurechts ist\nder nach§ 146 oder§ 147 ermittelte Wert des Grund-                                     Artikel2\nstücks, abzüglich des nach Satz 1 ermittelten Werts\ndes belasteten Grundstücks. Das Recht auf den Erb-                           Änderung des Erbschaft-\nbauzins ist weder als Bestandteil des Grundstücks                    steuer- und Schenkungsteuergesetzes\nnoch als gesondertes Recht anzusetzen; dement-               Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in\nsprechend ist die Verpflichtung zur Zahlung des Erb-       der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1991\nbauzinses weder bei der Bewertung des Erbbau-              (BGBI. 1S. 468), zuletzt geändert durch Artikel 24 des\nrechts noch als gesonderte Verpflichtung abzuziehen.       Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBI. 1 S. 1250), wird\n(2) Absatz 1 ist für Gebäude auf fremdem Grund         wie folgt geändert:\nund Boden entsprechend anzuwenden.\n1. § 2 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\n§ 149\n.,3.. in allen anderen Fällen für den Vermögensanfall,\nGrundstücke im Zustand der Bebauung                         der in Inlandsvermögen im Sinne des § 121 des\n(1) Sind die Gebäude auf einem Grundstück noch                    Bewertungsgesetzes besteht. Bei Inlandsvermö-\nnicht bezugsfertig, ist der Wert entsprechend § 146                   gen im Sinne des § 121 Nr. 4 des Bewertungs-\nunter Zugrundelegung der üblichen Miete zu ermit-                     gesetzes ist es ausreichend, wenn der Erblasser\nteln, die nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes zu                       zur Zeit seines Todes oder der Schenker zur Zeit\nerzielen wäre. Von diesem Wert sind 80 vom Hundert                    der Ausführung der Schenkung entsprechend der\nals Gebäudewert anzusetzen. Dem Grundstückswert                       Vorschrift am Grund- oder Stammkapital der\nohne Berücksichtigung der nicht bezugsfertigen                        inländischen Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Wird\nGebäude oder Gebäudeteile, ermittelt bei unbebau-                     nur ein Teil einer solchen Beteiligung durch\nten Grundstücken nach § 145 Abs. 3 und bei bereits                    Schenkung zugewendet, gelten die weiteren\nbebauten Grundstücken nach § 146, sind die nicht                      Erwerbe aus der Beteiligung, soweit die Voraus-\nbezugsfertigen Gebäude oder Gebäudeteile mit dem                      setzungen des § 14 erfüllt sind, auch dann als","2056           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996\nErwerb von Inlandsvermögen, wenn im Zeitpunkt               (4) Bodenschätze, die nicht zum Betriebsvermögen\nihres Erwerbs die Beteiligung des Erblassers oder        gehören, werden angesetzt, wenn für sie Absetzun-\nSchenkers weniger als ein Zehntel des Grund-             gen für Substanzverringerung bei der Einkunftsermitt-\noder Stammkapitals der Gesellschaft beträgt.\"            lung vorzunehmen sind; sie werden mit ihren ertrag-\nsteuerlichen Werten angesetzt.\n2. § 1Owird wie folgt geändert:                                     (5) Für den Bestand und die Bewertung von\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          Betriebsvermögen mit Ausnahme der Bewertung der\nBetriebsgrundstücke (Absatz 3) sind die Verhältnisse\naa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                         zur Zeit der Entstehung der Steuer maßgebend. Die\n,,Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereiche-    §§ 95 bis 99, 103, 104 und 109 Abs. 1 und 2 und § 137\nrung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei      des Bewertungsgesetzes sind entsprechend anzu-\nist(§§ 5, 13, 13a, 16, 17 und 18).\"                  wenden. Zum Betriebsvermögen gehörende Wert-\npapiere, Anteile und Genußscheine von Kapitalgesell-\nbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:            schaften sind vorbehaltlich des Absatzes 2 mit dem\n„Der unmittelbare oder mittelbare Erwerb             nach § 11 oder § 12 des Bewertungsgesetzes ermit-\neiner Beteiligung an einer Personengesell-           telten Wert anzusetzen.\nschaft, die nicht nach § 12 Abs. 5 zu bewerten          (6) Ausländischer Grundbesitz und ausländisches\nist, gilt als Erwerb der anteiligen Wirtschafts-     Betriebsvermögen werden nach § 31 des Bewer-\ngüter.\"                                              tungsgesetzes be~ertet.\"\nb) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:                      4. § 13 wird wie folgt geändert:\n„Schulden und Lasten, die mit dem nach § 13a         a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nbefreiten Betriebsvermögen in wirtschaftli-              aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\nchem Zusammenhang stehen, sind in vollem\n„ 1. a) Hausrat einschließlich Wäsche und\nUmfang abzugsfähig.\"\nKleidungsstücke beim Erwerb durch\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                                           Personen der Steuerklasse 1, soweit\n„Schulden und Lasten, die mit dem nacli § 13a                          der Wert insgesamt 80 000 Deutsche\nbefreiten Vermögen eines Betriebs der Land-                            Mark nicht übersteigt,\nund Forstwirtschaft oder mit den nach § 13a                       b) andere bewegliche körperliche Gegen-\nbefreiten Anteilen an Kapitalgesellschaften in                        stände, die nicht nach Nummer 2\nwirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind                            befreit sind, beim Erwerb durch Perso-\nnur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem Ver-                          nen der Steuerklasse 1, soweit der Wert\nhältnis des nach Anwendung des § 13a anzu-                            insgesamt 20 000 Deutsche Mark nicht\nsetzenden Werts dieses Vermögens zu dem                               übersteigt,\nWert vor Anwendung des § 13a entspricht.\"\nc) Hausrat einschließlich Wäsche und\nKleidungsstücke und andere beweg-\n3. § 12 wird wie folgt gefaßt:                                                    liche körperliche Gegenstände, die\n,,§ 12                                              nicht nach Nummer 2 befreit sind, beim\nErwerb durch Personen der Steuer-\nBewertung                                             klassen II und III, soweit der Wert ins-\n(1) Die Bewertung richtet sich, soweit nicht in den                         gesamt 20 000 Deutsche Mark nicht\nAbsätzen 2 bis 6 etwas anderes bestimmt ist, nach                              übersteigt.\nden Vorschriften des Ersten Teils des Bewertungsge-                        Die Befreiung gilt nicht für Gegenstände,\nsetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften).                                die zum land- und forstwirtschaftlichen\n(2) Ist der gemeine Wert von Anteilen an einer Kapi-                    Vermögen, zum Grundvermögen oder zum\ntalgesellschaft unter Berücksichtigung des Vermö-                          Betriebsvermögen gehören, für Zahlungs-\ngens und der Ertragsaussichten zu schätzen (§ 11                           mittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle,\nAbs. 2 Satz 2 des Bewertungsgesetzes), wird das Ver-                       Edelsteine und Perlen;\".\nmögen mit dem Wert im Zeitpunkt der Entstehung der                bb) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:\nSteuer angesetzt. Der Wert ist nach den Grundsätzen\nder Absätze 5 und 6 zu ermitteln. Dabei sind der                      ,,6. ein Erwerb, der Eltern, Adoptiveltern,\nGeschäfts- oder Firmenwert und die Werte von fir-                           Stiefeltern oder Großeltern des Erblassers\nanfällt, sofern der Erwerb zusammen mit\nmenwertähnlichen Wirtschaftsgütern nicht in die\ndem übrigen Vermögen des Erwerbers\nErmittlung einzubeziehen.\n80 000 Deutsche Mark nicht übersteigt\n(3) Grundbesitz (§ 19 des Bewertungsgesetzes) ist                        und der Erwerber infolge körperlicher\nmit dem Grundbesitzwert anzusetzen, der nach dem                            oder geistiger Gebrechen und unter Be-\nVierten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungs-                         rücksichtigung seiner bisherigen Lebens-\ngesetzes (Vorschriften für die Bewertung von Grund-                         stellung als erwerbsunfähig anzusehen ist\nbesitz für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 1996 und                        oder durch die Führung eines gemeinsa-\nfür die Grunderwerbsteuer ab 1. Januar 1997) auf den                        men Hausstands mit erwerbsunfähigen\nZeitpunkt der Entstehung der Steuer festgestellt                            oder in der Ausbildung befindlichen\nwird.                                                                       Abkömmlingen an der Ausübung einer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996                2057\nErwerbstätigkeit gehindert ist. übersteigt          Erblasser keine Au~eilung verfügt, steht der Frei-\nder Wert des Erwerbs zusammen mit dem               betrag, wenn nur Erben Vermögen im Sinne des\nübrigen Vermögen des Erwerbers den                  Absatzes 4 erwerben, jedem Erben entsprechend\nBetrag von 80 000 Deutsche Mark, wird               seinem Erbteil und sonst den Erwerbern zu glei-\ndie Steuer nur insoweit erhoben, als sie            chen Teilen zu;\naus der Hälfte des die Wertgrenze über-\n2. beicn Erwerb im Wege der vorweggenommenen\nsteigenden Betrags gedeckt werden\nErbfolge, wenn der Schenker dem Finanzamt\nkann;\".\nunwiderruflich erklärt, daß der Freibetrag für diese\ncc) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:                            Schenkung in Anspruch genommen wird; dabei\n„9. ein steuerpflichtiger Erwerb bis zu 10 000            hat der Schenker, wenn zum selben Zeitpunkt\nDeutsche Mark, der Personen anfällt, die           mehrere Erwerber bedacht werden, den für jeden\ndem Erblasser unentgeltlich oder gegen             Bedachten maßgebenden Teilbetrag von 500 000\nunzureichendes Entgelt Pflege oder                 Deutsche Mark zu bestimmen.\nUnterhalt gewährt haben, soweit das             Wird ein Freibetrag nach Satz 1 Nr. 2 gewährt, kann\nZugewendete als angemessenes Entgelt           für weiteres, innerhalb von zehn Jahren nach dem\nanzusehen ist;\".                               Erwerb von derselben Person anfallendes Vermögen\ndd) Nummer 13 wird wie folgt gefaßt:                       im Sinne des Absatzes 4 ein Freibetrag weder vom\nBedachten noch von anderen Erwerbern in Anspruch\n,, 13. Zuwendungen an Pensions- und Unter-\ngenommen werden.\nstützungskassen im Sinne des § 5 Abs. 1\nNr. 3 des Körperschaftsteuergesetzes,            (2) Der nach Anwendung des Absatzes 1 verblei-\nwenn sie die für eine Befreiung von der       bende Wert des Vermögens im Sinne des Absatzes 4\nKörperschaftsteuer erforderlichen Vor-        ist mit 60 vom Hundert anzusetzen.\naussetzungen erfüllen. Ist eine Kasse\n(3) Ein Erwerber kann den Freibetrag oder Frei-\nnach § 6 des Körperschaftsteuerge-\nbetragsanteil (Absatz 1) und den verminderten Wert-\nsetzes teilweise steuerpflichtig, ist auch\nansatz (Absatz 2) nicht in Anspruch nehmen, soweit er\ndie Zuwendung im gleichen Verhältnis\nerworbenes Vermögen im Sinne des Absatzes 4 auf\nsteuerpflichtig. Die Befreiung fällt mit\nGrund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers\nWirkung für die Vergangenheit weg, wenn\noder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des\ndie Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 3\nErblassers oder Schenkers auf einen Dritten über-\ndes Körperschaftsteuergesetzes inner-\nträgt. Der bei ihm entfallende Freibetrag oder Frei-\nhalb von zehn Jahren nach der Zuwen-\ndung entfallen;\".                             betragsanteil geht auf den Dritten über, bei mehreren\nDritten zu gleichen Teilen.\nee) Nummer 16 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:\n(4) Der Freibetrag und der verminderte Wertansatz\n,,c) an ausländische Religionsgesellschaften,         gelten für\nKörperschaften, Personenvereinigungen\nund Vermögensmassen der in den Buch-            1. inländisches Betriebsvermögen (§ 12 Abs. 5) beim\nstaben a und b bezeichneten Art unter der           Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs, eines Teil-\nVoraussetzung, daß der ausländische Staat           betriebs, eines Anteils an einer Gesellschaft im\nfür Zuwendungen an deutsche Rechts-                 Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18\nträger der in den Buchstaben a und b                Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes, eines\nbezeichneten Art eine entsprechende                 Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters\nSteuerbefreiung gewährt und das Bun-                einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder\ndesministerium der Finanzen dies durch              eines Anteils daran;\nförmlichen Austausch entsprechender             2. inländisches land- und forstwirtschaftliches Ver-\nErklärungen mit dem ausländischen Staat             mögen im Sinne des§ 141 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des\nfeststellt;\".                                       Bewertungsgesetzes, vermietete Grundstücke,\nb) Absatz 2a wird aufgehoben.                                      Grundstücke im Sinne des § 69 des Bewertungs-\ngesetzes und die in § 52 Abs. 15 Satz 12 des Ein-\n5. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:                          kommensteuergesetzes genannten Gebäude oder\nGebäudeteile beim Erwerb eines ganzen Betriebs\n,,§ 13a                               der Land- und Forstwirtschaft, eines Teilbetriebs,\nAnsatz von Betriebsvermögen,                        eines Anteils an einem Betrieb der Land- und Forst-\nvon Betrieben der Land- und Forstwirtschaft                  wirtschaft oder eines Anteils daran unter der Vor-\nund von Anteilen an Kapitalgesellschaften                   aussetzung, daß dieses Vermögen ertragsteuer-\nlich zum Betriebsvermögen eines Betriebs der\n(1) Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftli-\nLand- und Forstwirtschaft gehört;\nches Vermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften\nim Sinne des Absatzes 4 bleiben vorbehaltlich des              3. Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wenn die\nSatzes 2 insgesarr:it bis zu einem Wert von 500 000                Kapitalgesellschaft zür Zeit der Entstehung der\nDeutsche Mark außer Ansatz                                         Steuer Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat\nund der Erblasser oder Schenker am Nennkapital\n1. beim Erwerb von Todes wegen; beim Erwerb\ndieser Gesellschaft zu mehr als einem Viertel\ndurch mehrere Erwerber ist für jeden Erwerber ein\nunmittelbar beteiligt war.\nTeilbetrag von 500 000 Deutsche Mark entspre-\nchend einer vom Erblasser schriftlich verfügten               (5) Der Freibetrag oder Freibetragsanteil (Absatz 1)\nAufteilung des Freibetrags maßgebend; hat der              und der verminderte Wertansatz (Absatz 2) fallen mit","2058         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996\nWirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwer-      6. § 14 wird wie folgt gefaßt:\nber innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb\n,,§ 14\n1. einen Gewerbebetrieb oder einen Teilbetrieb,                         Berücksichtigung früherer Erwerbe\neinen Anteil an einer Gesellschaft im Sinne des\n§ 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 des           (1) Mehrere innerhalb von zehn Jahren von dersel-\nEinkommensteuergesetzes, einen Anteil.eines per-         ben Person anfallende Vermögensvorteile werden in\nsönlich haftenden Gesellschafters einer Komman-          der Weise zusammengerechnet, daß dem letzten\nditgesellschaft auf Aktien oder einen Anteil daran       Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren\nveräußert; als Veräußerung gilt auch die Aufgabe         Wert zugerechnet werden. Von der Steuer für den\ndes Gewerbebetriebs. Gleiches gilt, wenn wesent-         Gesamtbetrag wird die Steuer abgezogen, die für die\nliche Betriebsgrundlagen eines Gewerbebetriebs           früheren Erwerbe nach den persönlichen Verhältnis-\nveräußert oder in das Privatvermögen übergeführt         sen des Erwerbers und auf der Grundlage der gelten-\noder anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt           den Vorschriften zur Zeit des letzten Erwerbs zu erhe-\nwerden oder wenn Anteile an einer Kapitalgesell-         ben gewesen wäre. Anstelle der Steuer nach Satz 2 ist\nschaft veräußert werden, die der Veräußerer durch        die tatsächlich für die in die Zusammenrechnung ein-\neine Sacheinlage (§ 20 Abs. 1 des Umwandlungs-           bezogenen früheren Erwerbe zu entrichtende Steuer\nsteuergesetzes) aus dem Betriebsvermögen im              abzuziehen, wenn diese höher ist. Erwerbe, für die\nSinne des Absatzes 4 erworben hat, oder ein Anteil       sich nach den steuerlichen Bewertungsgrundsätzen\nan einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2     kein positiver Wert ergeben hat, bleiben unberück-\nund Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 des Einkommen-               sichtigt.\nsteuergesetzes oder ein Anteil daran veräußert              (2) Die durch jeden weiteren Erwerb veranlaßte\nwird, den der Veräußerer durch eine Einbringung          Steuer darf nicht mehr betragen als 50 vom Hundert\nvon Betriebsvermögen im Sinne des Absatzes 4             dieses Erwerbs.\"\nin eine Personengesellschaft (§ 24 Abs. 1 des\nUmwandlungssteuergesetzes) erworben hat;              7. § 15 wird wie folgt gefaßt:\n2. einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder                                    .,§ 15\neinen Teilbetrieb, einen Anteil an einem Betrieb der\nLand- und Forstwirtschaft oder einen Anteil daran                              Steuerklassen\nveräußert; als Veräußerung gilt auch die Aufgabe            (1) Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwer-\ndes Betriebs. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend;         bers zum Erblasser oder Schenker werden die folgen-\n3. als Inhaber eines Gewerbebetriebs, Gesellschafter         den drei Steuerklassen unterschieden:\neiner Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2        Steuerklasse 1:\nund Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 des Einkommensteu-\n1. der Ehegatte,\nergesetzes oder persönlich haftender Gesellschaf-\nter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien bis           2. die Kinder und Stiefkinder,\nzum Ende des letzten in die Fünfjahresfrist fallen-      3. die Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kin-\nden Wirtschaftsjahrs Entnahmen tätigt, die die               der und Stiefkinder,\nSumme seiner Einlagen und der ihm zuzurechnen-\n4. die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes\nden Gewinne oder Gewinnanteile seit dem Erwerb\nwegen;\num mehr als 100 000 Deutsche Mark übersteigen;\nVerluste bleiben unberücksichtigt. Gleiches gilt für     Steuerklasse II:\nInhaber eines begünstigten Betriebs der Land-            1. die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuer-\nund Forstwirtschaft oder eines Teilbetriebs oder             klasse I gehören,\neines Anteils an einem Betrieb der Land- und\nForstwirtschaft;                                         2. die Geschwister,\n4. Anteile an Kapitalgesellschaften im Sinne des             3. die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern,\nAbsatzes 4 ganz oder teilweise veräußert; eine ver-      4. die Stiefeltern,\ndeckte Einlage der Anteile in eine Kapitalgesell-\n5. die Schwiegerkinder,\nschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich.\nGleiches gilt, wenn die Kapitalgesellschaft inner-       6. die Schwiegereltern,\nhalb der Frist aufgelöst oder ihr Nennkapital herab-     7. der geschiedene Ehegatte;\ngesetzt wird, wenn diese wesentliche Betriebs-\ngrundlagen veräußert und das Vermögen an die             Steuerklasse III:\nGesellschafter verteilt wird oder wenn Vermögen .        alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.\nder Kapitalgesellschaft auf eine Personengesell-\n(1 a} Die Steuerklassen I und II Nr. 1 bis 3 gelten\nschaft, eine natürliche Person oder eine andere\nauch dann, wenn die Verwandtschaft durch Annahme\nKörperschaft (§§ 3 bis 16 des Umwandlungssteuer-\nals Kind bürgerlich-rechtlich erloschen ist.\ngesetzes) übertragen wird.\n(2) In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 7 Abs. 1\n(6) In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 2 und 3 kann\nNr. 8 ist der Besteuerung das Verwandtschaftsver-\nder Erwerber der Finanzbehörde bis zur Unanfecht-\nhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest\nbarkeit der Steuerfestsetzung erklären, daß er auf die\nBerechtigten zu dem Erblasser oder Schenker\nSteuerbefreiung verzichtet.\nzugrunde zu legen, sofern die Stiftung wesentlich im\n(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten in den Fällen des § 1      Interesse einer Familie oder bestimmter Familien im\nAbs. 1 Nr. 4 entsprechend.\"                                  Inland errichtet ist. In den Fällen des § 7 Abs. 1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996                       2059\nNr. 9 gilt als Schenker der Stifter oder derjenige, der       bezüge zu, wird der Freibetrag um den nach § 13\ndas Vermögen auf den Verein übertragen hat. In den            Abs. 1 des Bewertungsgesetzes zu ermittelnden\nFällen des§ 1 Abs. 1 Nr. 4 wird der doppelte Frei-            Kapitalwert dieser Versorgungsbezüge gekürzt. Bei\nbetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 gewährt; die Steuer ist         der Berechnung des Kapitalwerts ist von der nach den\nnach dem Vomhundertsatz der Steuerklasse I zu                 Verhältnissen am Stichtag (§ 11) voraussichtlichen\nberechnen, der für die Hälfte des steuerpflichtigen           Dauer der Bezüge auszugehen.\"\nVermögens gelten würde.\n(3) Im Falle des § 2269 des Bürgerlichen Gesetz-      10. § 19 wird wie folgt gefaßt:\nbuchs und soweit der überlebende Ehegatte an die                                             .,§ 19\nVerfügung gebunden ist, sind die mit dem verstorbe-\nSteuersätze\nnen Ehegatten näher verwandten Erben und Ver-\nmächtnisnehmer als seine Erben anzusehen, soweit                 (1) Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden Vom-\nsein Vermögen beim Tode des überlebenden Ehegat-              hundertsätzen erhoben:\nten noch vorhanden ist. § 6 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt ent-\nsprechend.\"                                                        Wert des steuerpflich-               Vomhundertsatz\ntigen Erwerbs (§ 10)              in der Steuerklasse\nbis einschließlich\n8. § 16 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                                    ... Deutsche Mark                         II        III\n,,(1) Steuerfrei bleibt in den Fällen des § 2 Abs. 1\nNr. 1 der Erwerb                                                                  100 000            7         12        17\n500 000           11         17       23\n1. des Ehegatten in Höhe von 600 000 Deutsche\nMark;                                                                      1000000             15         22        29\n2. der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der                       10 000 000            19         27        35\nKinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuer-                          25 000 000            23         32       41\nklasse I Nr. 2 in Höhe von 400 000 Deutsche Mark;                        50 000 000            27         37        47\n3. der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe                      über 50 000 000             30         40        50\nvon 100 000 Deutsche Mark;\n(2) Ist im Falle des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ein Teil des Ver-\n4. der Personen der Steuerklasse II in Höhe von\nmögens der inländischen Besteuerung auf Grund eines\n20 000 Deutsche Mark;\nAbkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung\n5. der Personen der Steuerklasse III in Höhe von              entzögen, tst die Steuer nach dem Steuersatz zu erhe-\n10 000 Deutsche Mark.\"                                   ben, der für den ganzen Erwerb gelten würde.\n(3) Der Unterschied zwischen der Steuer, die sich\n9. § 17 wird wie folgt gefaßt:                                   bei Anwendung des Absatzes 1 ergibt, und der Steuer,\n,,§ 17                            die sich berechnen würde, wenn der Erwerb die letzt-\nvorhergehende Wertgrenze nicht überstiegen hätte,\nBesonderer Versorgungsfreibetrag\nwird nur insoweit erhoben, als er\n(1) Neben dem Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 1\na) bei einem Steuersatz bis zu 30 vom Hundert aus\nwird dem überlebenden Ehegatten ein besonderer\nder Hälfte,\nVersorgungsfreibetrag von 500 000 Deutsche Mark\ngewährt. Der Freibetrag wird bei Ehegatten, denen             b) bei einem Steuersatz über 30 vom Hundert aus\naus Anlaß des Todes des Erblassers nicht der Erb-                 drei Vierteln\nschaftsteuer ·unterliegende Versorgungsbezüge zu-             des die Wertgrenze übersteigenden Betrags gedeckt\nstehen, um den nach § 14 des Bewertungsgesetzes               werden kann.\"\nzu ermittelnden Kapitalwert dieser Versorgungsbezüge\ngekürzt.\n11. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:\n(2) Neben dem Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2\n.,§ 19a\nwird Kindern im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 (§ 15\nAbs. 1) für Erwerbe von Todes wegen ein besonderer                                   Tarifbegrenzung\nVersorgungsfreibetrag in folgender Höhe gewährt:                          beim Erwerb von Betriebsvermögen,\nvon Betrieben der Land- und Forstwirtschaft\n1. bei einem Alter bis zu 5 Jahren in Höhe von\n100 000 Deutsche Mark;                                           und von Anteilen an Kapitalgesellschaften\n2. bei einem Alter von mehr als 5 bis 10 Jahren in              (1) Sind in dem steuerpflichtigen Erwerb einer\nHöhe von 80 000 Deutsche Mark;                           natürlichen Person der Steuerklasse II oder III\nBetriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches\n3. bei einem Alter von mehr als 10 bis 15 Jahren in           Vermögen oder Anteile an Kapitalgesellschaften im\nHöhe von 60 000 Deutsche Mark;                           Sinne des Absatzes 2 enthalten, ist von der tariflichen\n4. bei einem Alter von mehr als 15 bis 20 Jahren in           Erbschaftsteuer ein Entlastungsbetrag nach Absatz 4\nHöhe von 40 000 Deutsche Mark;                           abzuziehen.\n5. bei einem Alter von mehr als 20 Jahren bis zur               (2) Der Entlastungsbetrag gilt für\nVollendung des 27. Lebensjahrs in Höhe von\n1. inländisches Betriebsvermögen (§ 12 Abs. 5) beim\n20 000 Deutsche Mark.\nErwerb eines ganzen Gewerbebetriebs, eines Teil-\nStehen dem Kind aus Anlaß des Todes des Erblassers                betriebs, eines Anteils an einer Gesellschaft im\nnicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungs-              Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18","2060          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996\nAbs. 4 des Einkommensteuergesetzes, eines An-                 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 des Einkommen-\nteils eines persönlich haftenden Gesellschafters              steuergesetzes oder ein Anteil daran veräußert\neir3er Kommanditgesellschaft auf Aktien oder                  wird, den der Veräußerer durch eine Einbringung\neines Anteils daran;                                          von Betriebsvermögen im Sinne des Absatzes 2\nin eine Personengesellschaft (§ 24 Abs. 1 des\n2. inländisches land- und forstwirtschaftliches Ver-\nUmwandlungssteuergesetzes) erworben hat;\nmögen im Sinne des § 141 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des\nBewertungsgesetzes, vermietete Grundstücke,               2. einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder\nGrundstücke .im Sinne des § 69 des Bewertungs-                einen Teilbetrieb, einen Anteil an einem Betrieb der\ngesetzes und die in § 52 Abs. 15 Satz 12 des Ein-             Land- und Forstwirtschaft oder einen Anteil daran\nkommensteuergesetzes genannten Gebäude oder                   veräußert; als Veräußerung gilt auch die Aufgabe\nGebäudeteile beim Erwerb eines ganzen Betriebs                des Betriebs. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend;\nder Land- und Forstwirtschaft, eines Teilbetriebs,        3. als Inhaber eines Gewerbebetriebs, Gesellschafter\neines Anteils an einem Betrieb der Land- und                . einer Gesellschaft im Sinne des§ 15 Abs. 1 Nr. 2 und\nForstwirtschaft oder eines Anteils daran unter der\nAbs. 3 oder § 18 Abs. 4 des Einkommensteuer-\nVoraussetzung, daß dieses Vermögen ertragsteu-                gesetzes oder persönlich haftender Gesellschafter\nerlich zum Betriebsvermögen eines Betriebs der                einer Kommanditgesellschaft auf Aktien bis zum\nLand- und Forstwirtschaft gehört;                             Ende des letzten in die Fünfjahresfrist fallenden\n3. Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wenn die                 Wirtschaftsjahrs Entnahmen tätigt, die die Summe\nKapitalgesellschaft zur Zeit der Entstehung der               seiner Einlagen und der ihm zuzurechnenden\nSteuer Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat               Gewinne oder Gewinnanteile seit dem Erwerb um\nund der Erblasser oder Schenker am Nennkapital                mehr ·als 100 000 Deutsche Mark übersteigen;\ndieser Gesellschaft zu mehr als einem Viertel un-             Verluste bleiben unberücksichtigt. Gleiches gilt für\nmittelbar beteiligt war.                                      Inhaber eines begünstigten Betriebs der Land-\nEin Erwerber kann den Entlastungsbetrag nicht in                  und Forstwirtschaft oder eines Teilbetriebs oder\nAnspruch nehmen, soweit er das Vermögen im Sinne                  eines Anteils an einem Betrieb der Land- und\nForstwirtschaft;\ndes Satzes 1 auf Grund einer letztwilligen Verfügung\ndes Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfü-         4. Anteile an Kapitalgesellschaften im Sinne des\ngung des Erblassers oder Schenkers auf einen Dritten              Absatzes 2 ganz oder teilweise veräußert; eine ver-\nüberträgt.                                                        deckte Einlage der Anteile in eine Kapitalgesell-\n(3) Der auf das Vermögen im Sinne des Absatzes 2               schaft steht der Veräußerung der Anteile gleich.\nentfallende Anteil an der tariflichen Erbschaftsteuer             Gleiches gilt, wenn die Kapitalgesellschaft inner-\nhalb der Frist aufgelöst oder ihr Nennkapital herab-\nbemißt sich nach dem Verhältnis des Werts dieses\nVermögens nach Anwendung des§ 13a zum Wert des                    gesetzt wird, wenn diese wesentliche Betriebs-\ngesamten Vermögensanfalls.                                        grundlagen veräußert und das Vermögen an die\nGesellschafter verteilt wird oder wenn Vermögen\n(4) Zur Ermittlung des Entlastungsbetrags ist für              der Kapitalgesellschaft auf eine Personengesell-\nden steuerpflichtigen Erwerb zunächst die Steuer                  schaft, eine natürliche Person oder eine andere\nnach der tatsächlichen Steuerklasse des Erwerbers                 Körperschaft (§§ 3 bis 16 des Umwandlungssteuer-\nzu berechnen und nach Maßgabe des Absatzes 3 auf-                 gesetzes) übertragen wird.\"\nzuteilen. Für den steuerpflichtigen Erwerb Ist dann\ndie Steuer nach Steuerklasse I zu berechnen und\n12. § 27 wird wie folgt gefaßt:\nnach Maßgabe des Absatzes 3 aufzuteilen. Der Ent-\nlastungsbetrag ergibt sich als Unterschiedsbetrag                                         ,,§27\nzwischen der auf Vermögen im Sinne des Absatzes 2                      Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens\nentfallenden Steuer nach den Sätzen 1 und 2.\n(1) Fällt Personen der Steuerklasse I von Todes\n(5) Der Entlastungsbetrag fällt mit Wirkung für die        wegen Vermögen an, das in den letzten zehn Jahren\nVergangenheit weg, soweit der Erwerber innerhalb              vor dem Erwerb bereits von Personen dieser Steuer-\nvon fünf Jahren nach dem Erwerb                               klasse erworben worden ist und für das nach diesem\n1. einen Gewerbebetrieb oder einen Teilbetrieb, einen         Gesetz eine Steuer zu erheben war, ermäßigt sich der\nAnteil an einer Gesellschaft im Sinne des§ 15 Abs. 1      auf dieses Vermögen entfallende Steuerbetrag vor-\nNr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 des Einkommen-          behaltlich des Absatzes 3 wie folgt:\nsteuergesetzes, einen Anteil eines persönlich haf-\ntenden Gesellschafters einer Kommanditgesell-             um · · ·  wenn zwischen den beiden Zeitpunkten\n:~dert der Entstehung der Steuer liegen\nschaft auf Aktien oder einen Anteil daran ver-\näußert; als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des\nGewerbebetriebs. Gleiches gilt, wenn wesentliche         50        nicht mehr als 1 Jahr\nBetriebsgrundlagen eines Gewerbebetriebs ver-            45        mehr als 1 Jahr, aber nicht mehr als 2 Jahre\näußert oder in das Privatvermögen übergeführt                      mehr als 2 Jahre, aber nicht mehr als 3Jahre\n40\noder anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt\nwerden oder wenn Anteile an einer Kapitalgesell-         35        mehr als 3 Jahre, aber nicht mehr als 4 Jahre\nschaft veräußert werden, die der Veräußerer durch        30        mehr als 4 Jahre, aber nicht mehr als 5 Jahre\neine Sacheinlage (§ 20 Abs. 1 des Umwandlungs-           25        mehr als 5 Jahre, aber nicht mehr als 6Jahre\nsteuergesetzes) aus dem Betriebsvermögen im\nSinne des Absatzes 2 erworben hat, oder ein Anteil       20        mehr als 6 Jahre, aber nicht mehr als 8Jahre\nan einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1           10        mehr als 8 Jahre, aber nicht mehr als 10 Jahre","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996               2061\n(2) Zur Ermittlung des Steuerbetrags, der auf das      1. § 5 wird wie folgt geändert:\nbegünstigte Vermögen entfällt, ist die Steuer für den         a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nGesamterwerb in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem\nder Wert des begünstigten Vermögens zu dem Wert                     \"(1) Wer zur Anzeige über die Verwahrung oder die\ndes steuerpflichtigen Gesamterwerbs ohne Abzug                    Verwaltung von Vermögen eines Erblassers ver-\ndes dem Erwerber zustehenden Freibetrags steht.                   pflichtet ist, hat die Anzeige nach § 33 Abs. 1 des\nErbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes\n(3) Die Ermäßigung nach Absatz 1 darf den Betrag              dem nach dem Wohnsitz des Erblassers für die Ver-\nnicht überschreiten, der sich bei Anwendung der in                waltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanz-\nAbsatz 1 genannten Vomhundertsätze auf die Steuer                 amt in der nach Muster 1 vorgesehenen Form zu\nergibt, die der Vorerwerber für den Erwerb desselben              erstatten.\"\nVermögens entrichtet hat.\"\nb) Absatz 4 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\n13. § 36 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                                ,,2. wenn der Wert der anzuzeigenden Wirtschafts-\ngüter 2 000 Deutsche Mark nicht übersteigt.\"\n,,(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird\nermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu\ndiesem Gesetz erlassenen Durchführungsverordnung           2. In § 6 wird der Einleitungssatz wie folgt gefaßt:\nin der jeweils geltenden Fassung satzweise numeriert          ,,Wer auf den Namen lautende Aktien oder Schuldver-\nmit neuem Datum und neuer Paragraphenfolge                    schreibungen ausgegeben hat, hat unverzüglich nach\nbekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des                 dem Eingang eines Antrags auf Umschreibung der\nWortlauts zu beseitigen.\"                                     Aktien oder Schuldverschreibungen eines Verstorbe-\nnen dem nach dem Wohnsitz des Erblassers für die\n14. § 37 wird wie folgt gefaßt:                                   Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanz-\namt unter Hinweis auf§ 33 Abs. 2 des Erbschaftsteuer-\n,,§37                             und Schenkungsteuergesetzes anzuzeigen:\".\nAnwendung des Gesetzes\n(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes fin-       3. § 7 wird wie folgt geändert:\ndet auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach            a) In Absatz 1 werden die Worte,,§ 187a Abs. 3 der\ndem 31. Dezember 1995 entstanden ist oder entsteht.               Reichsabgabenordnung\" durch die Worte ,,§ 33\n(2) In Erbfällen, die vor dem 31. August• 1980 einge-         Abs. 3 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuer-\ntreten sind, und für Schenkungen, die vor diesem                  gesetzes\" ersetzt.\nZeitpunkt ausgeführt worden sind, ist weiterhin § 25 in       b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nder Fassung des Gesetzes vom 17. April 1974 anzu-\n,,Die Anzeige nach § 33 Abs. 3 des Erbschaftsteuer-\nwenden, auch wenn die Steuer infolge Aussetzung\nund Schenkungsteuergesetzes ist dem nach dem\nder Versteuerung nach § 25 Abs. 1 Buchstabe a erst\nWohnsitz des Versicherungsnehmers für die Ver-\nnach dem 30. August 1980 entstanden ist oder ent-\nwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanz-\nsteht.\namt in der nach Muster 2 vorgesehenen Form zu\n(3) § 13a Abs. 4 Nr. 3 und § 19a Abs. 2 Nr. 3 sind auf        erstatten.\"\nErwerbe, für die die Steuer nach dem 31. Dezember\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\n1995 und vor dem 1. Januar 1997 entstanden ist oder\nentsteht, in folgender Fassung anzuwenden:                          ,,(4) Die Anzeige darf bei Kapitalversicherungen\nunterbleiben, wenn der auszuzahlende Betrag 2 000\n„3. Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wenn die                Deutsche Mark nicht übersteigt.\"\nKapitalgesellschaft zur Zeit der Entstehung der\nSteuer Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat\n4. § 12 wird wie folgt geändert:\nund der Erblasser oder Schenker am Nennkapital\ndieser Gesellschaft mindestens zu einem Viertel         a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nunmittelbar beteiligt war.\"                                 „Die Gerichte haben dem nach dem Wohnsitz des\nErblassers für die Verwaltung der Erbschaftsteuer\n15. In§ 37a werden die Absätze 1 und 3 aufgehoben.                    zuständigen Finanzamt eine beglaubigte Abschrift\nder eröffneten Verfügungen von Todes wegen, der\nErbscheine, Testamentsvollstreckerzeugnisse und\n16. § 39 wird aufgehoben.                                             Zeugnisse über die Fortsetzung von Gütergemein-\nschaften und der Beschlüsse über die Einleitung\n· oder Aufhebung einer Nachlaßpflegschaft und\nArtikel3\nNachlaßverwaltung mit einem Vordruck nach\nÄnderung der                                 Muster 5 zu übersenden und die Abwicklung von\nErbschaftsteuer-Durchführungsverordnung                         Erbauseinandersetzungen anzuzeigen.\"\nDie Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung in der im           b) Absatz 4 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\nBundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 611-8-1,                „ 1. wenn die Annahme berechtigt ist, daß außer\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert                      Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidungs-\ndurch Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 29                  stücken) im Wert von nicht mehr als 10 000\ndes Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin-                       Deutsche Mark nur noch anderes Vermögen im\ndung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990                      reinen Wert von nicht mehr als 10 000 Deutsche\n(BGBI. 1990 II S. 885, 986), wird wie folgt geändert:                       Mark vorhanden ist,\".","2062           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996\n5. § 13 wird wie folgt geändert:                                                           Artikel&\na) In Absatz 1 wird der Klammerzusatz .,(§ 3       des                     Aufhebung der Durchführungs-\nGesetzes)\" durch den Klammerzusatz .,(§ 7      des                  verordnung zum Bewertungsgesetz\nGesetzes)\" und der Klammerzusatz .,(§ 4 Nr. 2  des\nGesetzes)\" durch den Klammerzusatz .,(§ 8      des       Die Durchführungsverordnung zum Bewertungsgesetz\nGesetzes)\" ersetzt.                                   in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n610-7-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 25. Februar\n„Die Gerichte haben dem nach dem Wohnsitz des         1992 (BGBI. I S. 297), wird aufgehoben.\nZuwendenden für die Verwaltung der Erbschaft-\nsteuer zuständigen Finanzamt eine beglaubigte\nAbschrift der Urkunde über eine Schenkung oder                                     Artikel7\nZweckzuwendung unter Lebenden alsbald nach\nder Beurkundung zu übersenden und dabei die                  Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes\nbesonderen Feststellungen (Absatz 1) mitzuteilen.\"       Das Grunderwerbsteuergesetz vom 17. Dezember 1982\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:                        {BGBI. 1 S. 1777), zuletzt geändert durch Artikel 9 des\nGesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1783), wird\n.,(4) Unterbleiben darf die Übersendung einer        wie folgt geändert:\nbeglaubigten Abschrift von Schenkungs- und Über-\ngabeverträgen in Fällen, in denen Gegenstand der\nSchenkung nur Hausrat (einschließlich Wäsche und        1. § 1 wird wie folgt geändert:\nKleidungsstücke) im Wert von nicht mehr als 10 000         a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:\nDeutsche Mark und anderes Vermögen im reinen\n.,(2a) Gehört zum Vermögen einer Personenge-\nWert von nicht mehr als 10 000 Deutsche Mark bil-\nsellschaft ein inländisches Grundstück und ändert\ndet.\"\nsich bei ihr innerhalb von fünf Jahren der Gesell-\nschafterbestand vollständig oder wesentlich, gilt\n6. § 15 wird wie folgt gefaßt:                                          dies als auf die Übereignung des Grundstücks auf\n.,§ 15                                    eine neue Personengesellschaft gerichtetes\nRechtsgeschäft. Eine wesentliche Änderung des\nDie vorstehende Fassung der Verordnung findet auf                Gesellschafterbestandes ist anzunehmen, wenn\nErwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem\nsie bei wirtschaftlicher Betrachtung eine Über-\n31 . Dezember 1995 entstanden ist oder entsteht.\"                   tragung des Grundstücks auf die neue Personen-\ngesellschaft darstellt. Dies ist stets der Fall, wenn\n95 vom Hundert der Anteile am Gesellschaftsver-\nArtikel4                                      mögen auf neue Gesellschafter übergehen. Bei der\nÄnderung des Gesetzes                                 Ermittlung des Vomhundertsatzes bleibt der Er-\nzur Reform des Erbschaft-,                              werb von Anteilen von Todes wegen außer Be-\nsteuer- und Schenkungsteuerrechts                           tracht. Hat die Personengesellschaft vor dem\nWechsel des Gesellschafterbestandes ein Grund-\nDie Artikel 2, 9 und 10 des Gesetzes zur Reform                      stück von einem Gesellschafter erworben, sind die\ndes Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts vom                      Sätze 1 bis 4 insoweit nicht anzuwenden, als die\n17. April 1974 (BGBI. I S. 933) werden aufgehoben.                      Steuer nach § 5 von der Bemessungsgrundlage für\ndas von dem Gesellschafter erworbene Grund-\nstück zu erheben ist.\"\nArtikel5\nb) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Steuer\" die\nÄnderung des Gesetzes zur                               Worte .,, soweit eine Besteuerung nach Absatz 2a\nÄnderung des Hauptfeststellungszeit-                         nicht in Betracht kommt,\" eingefügt.\nraums für die wirtschaftlichen Einheiten                 c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Worte ,,Absätzen 1 ,\ndes Betriebsvermögens sowie des Haupt-                          2 oder 3\" durch die Worte ,,Absätzen 1, 2, 2a oder\nveranlagungszeitraums für die Vermögensteuer                        3\" ersetzt.\nDas Gesetz zur Änderung des Hauptfeststellungszeit-\nraums für die wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsver-       2. In § 3 Nr. 2 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:\nmögens sowie des Hauptveranlagungszeitraums für die\n„Schenkungen unter einer Auflage unterliegen der\nVermögensteuer vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1S. 944, 973)\nBesteuerung jedoch hinsichtlich des Werts solcher\nwird wie folgt gefaßt:\nAuflagen, die bei der Schenkungsteuer abziehbar\nsind;\".\n„Gesetz\nzur Änderung des\n3. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nHauptfeststellungszeitraums für die wirt-\nschaftlichen Einheiten des Betriebsvermögens                  ,,(2) Die Steuer wird nach den Werten im Sinne des\n§ 138 Abs. 2 oder 3 des Bewertungsgesetzes be-\nAbweichend von§ 21 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes\nmessen:\nfindet für die wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsver-\nmögens die nächste Hauptfeststellung der Einheitswerte             1. wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden oder\nauf den 1. Januar 1999 statt.\"                                          nicht zu ermitteln ist;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996                   2063\n2. bei einer Umwandlung im Sinne des Umwand-                12. Dem§ 23 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:\nlungsgesetzes, bei einer Einbringung sowie bei                \"(3) § 1 Abs. 2a, § 9 Abs. 1 Nr. 8, § 13 Nr. 6, § 16\nanderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsver-             Abs. 5, § 17 Abs. 3 Nr. 2 und § 19 Abs. 1 Nr. 3a sind\ntraglicher Grundlage;                                      erstmals auf Rechtsgeschäfte anzuwenden, die die\n3. in den Fällen des § 1 Abs. 3.\"                               Voraussetzungen des § 1 Abs. 2a nach dem 31. De-\nzember 1996 erfüllen.\n4. In § 9 Abs. 1 werden in Nummer 7 am Ende der Punkt                     (4) § 8 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 sind erstmals auf\ndurch ein Semikolon ersetzt und nach Nummer 7 fol-              Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. De-\ngende Nummer 8 angefügt:                                        zember 1996 verwirklicht werden. § 10 ist letztmals\nauf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die vor dem\n8. bei vollständiger oder wesentlicher Änderung des\n11\n1. Januar 1997 verwirklicht werden.\"\nGesellschafterbestandes einer Personengesell-\nschaft: der Teil der Leistungen für die Erlangung\n13. Die §§ 24 und 25 werden aufgehoben.\nder Gesellschafterstellung, der auf Grundstücke\nim Vermögen der Personengesellschaft entfällt.\"\nArtikels\n5. § 10 wird aufgehoben.\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes\n6. In § 11 Abs. 1 wird die Zahl „2\" durch die Zahl „3,5\"          Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-\nersetzt.                                                    kanntmachung vom 7. September 1990 (BGBI. 1S. 1898,\n1991 1S. 808), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Geset-\n7. In § 13 werden in Nummer 5 am Ende der Punkt durch           zes vom 7. August 1996 (BGBI. 1 S. 1254), wird wie folgt\nein Semikolon ersetzt und nach Nummer 5 folgende            geändert:\nNummer 6 angefügt:\n1. § 1a Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n11 6. bei vollständiger oder wesentlicher Änderung des\nGesellschafterbestandes: die Personengesell-                ,,(2) Für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige\nschaft.\"                                                 Personen im Sinne des § 1 Abs. 2, die die Vorausset-\nzungen des § 1 Abs. 3 Satz 2 bis 4 erfüllen, und für\nunbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen\n8. In § 16 Abs. 5 wird das Zitat ,,§ 1 Abs. 2 und 3\" durch          im Sinne des § 1 Abs. 3, die die Voraussetzungen des\ndas Zitat,,§ 1 Abs. 2, 2a und 3\" ersetzt.                       § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 erfüllen und an einem\nausländischen Dienstort tätig sind, gelten die Rege-\n9. § 17 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                             lungen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 entsprechend mit\na) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:                              der Maßgabe, daß auf Wohnsitz, gewöhnlichen Auf-\nenthalt, Wohnung oder Haushalt im Staat des aus-\n„ 1. bei Grundstückserwerben durch Umwandlung              ländischen Dienstortes abzustellen ist.\"\nnach dem Umwandlungsgesetz in der Fas-\nsung des Artikels 1 des Gesetzes zur Berei-\n2. § 2 Abs. 7 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\nnigung des Umwandlungsrechts vom 28. Ok-\ntober 1994 (BGBI. 1 S. 3210, 1995 1 S. 428)           ,,Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbe-\ndurch das Finanzamt, in dessen Bezirk sich            schränkte als auch beschränkte Einkommensteuer-\ndie Geschäftsleitung des Erwerbers befindet,         pflicht, so sind die während der beschränkten Ein-\nund\".                                                kommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte\nin eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommen-\nb) In Nummer 2 wird das Zitat ,,§ 1 Abs. 3\" durch das           steuerpflicht einzubeziehen.\"\nZitat,,§ 1 Abs. 2a und 3\" ersetzt.\n3. In § 2a Abs. 3 wird folgender Satz 6 angefügt:\n10. § 18 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,In die gesonderte Feststellung nach Satz 5 einzube-\n,,3. Zuschlagsbeschlüsse im Zwangsversteigerungs-               ziehen ist der nach § 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Geset-\nverfahren, Enteignungsbeschlüsse und andere Ent-         zes über steuerliche Maßnahmen bei Auslandsinvesti-\nscheidungen, durch die ein Wechsel im Grund-             tionen der deutschen Wirtschaft vom 18. August 1969\nstückseigentum bewirkt wird. Die Anzeigepflicht          (BGBI. 1 S. 1214), das zuletzt durch Artikel 8 des\nder Gerichte besteht auch beim Wechsel im                Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1S. 1093) geändert\nGrundstückseigentum auf Grund einer Eintra-              worden ist, der Hinzurechnung unterliegende und\ngung im Handels-, Genossenschafts- oder Ver-              noch nicht hinzugerechnete Betrag.\"\neinsregister;\".\n4. § 3 wird wie folgt geändert:\n11 . § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\na) Die Einleitung wird wie folgt gefaßt:                               ,,2. das Arbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld,\n,,Steuerschuldner müssen Anzeige erstatten über\".                      das Schlechtwettergeld, das Winterausfall-\ngeld, die Arbeitslosenhilfe, das Unterhaltsgeld\nb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a ein-\nund die übrigen Leistungen nach dem Arbeits-\ngefügt:\nförderungsgesetz und den entsprechenden\n„3a. Änderungen des Gesellschafterbestandes                            Programmen des Bundes und der Länder,\neiner Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a);\".                     soweit sie Arbeitnehmern oder Arbeitsuchen-","2064           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996\nden oder zur Förderung der Ausbildung oder           b) weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stun-\nFortbildung der Empfänger gewährt werden,                den abwesend ist, ein Pauschbetrag von 20 Deut-\nsowie Leistungen nach § 55a des Arbeitsför-              sche Mark,\nderungsgesetzes, aus Landesmitteln ergänzte\nLeistungen aus dem Europäischen Sozial-              c) weniger als 14 Stunden, aber mindestens 8 Stun-\nfonds, wenn sie der Aufstockung der Leistun-             den abwesend ist, ein Pauschbetrag von 10 Deut-\ngen nach § 55a des Arbeitsförderungsge-                  sche Mark\nsetzes dienen, Leistungen auf Grund der in           abzuziehen; eine Tätigkeit, die nach 16 Uhr begonnen\n§ 141m Abs. 1 und§ 141n Abs. 2 des Arbeits-          und vor 8 Uhr des nachfolgenden Kalendertags be-\nförderungsgesetzes genannten Ansprüche,              endet wird, ohne daß eine Übernachtung stattfindet, ist\nLeistungen auf Grund der in § 115 Abs. 1 des         mit der gesamten Abwesenheitsdauer dem Kalender-\nZehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbin-           tag der überwiegenden Abwesenheit zuzurechnen-.\"\ndung mit § 117 Abs. 4 Satz 1 oder§ 134 Abs. 4\ndes Arbeitsförderungsgesetzes, § 160 Abs. 1\nSatz 1 und § 166a des Arbeitsförderungs-          6. § 4d Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\ngesetzes genannten Ansprüche, wenn über\n„Bei der Ermittlung des Vermögens der Kasse ist\ndas Vermögen des ehemaligen Arbeitgebers\nam Schluß des Wirtschaftsjahrs vorhandener Grund-\ndes Arbeitslosen das Konkursverfahren oder\nbesitz mit 200 vom Hundert der Einheitswerte anzu-\nGesamtvollstreckungsverfahren eröffnet wor-\nden ist oder einer der Fälle des § 141 b Abs. 3      setzen, die zu dem Feststellungszeitpunkt maßge-\ndes Arbeitsförderungsgesetzes vortiegt, und          bend sind, der dem Schluß des Wirtschaftsjahrs folgt;\nder Altersübergangsgeld-Ausgleichsbetrag             Ansprüche aus einer Versicherung sind mit dem Wert\nnach § 249e Abs. 4a des Arbeitsförderungs-           des geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals zuzüg-\ngesetzes;\".                                          lich der Guthaben aus Beitragsrückerstattung am\nSchluß des Wirtschaftsjahrs anzusetzen, und das\nb) Folgende Nummer 24 wird eingefügt:                         übrige Vermögen ist mit dem gemeinen Wert am\n,,24. Leistungen, die auf Grund des Bundeskinder-         Schluß des Wirtschaftsjahrs zu bewerten.\"\ngeldgesetzes gewährt werden;\".\nc) Folgende Nummer 37 wird eingefügt:                      7. In § 6a Abs. 1 werden in Satz 1 nach dem Wort „ wenn\"\ndie Worte „und soweit\" eingefügt, und Nummer 2\n,,37. der Unterhaltsbeitrag und der Maßnahme-\ndieses Satzes wird wie folgt gefaßt:\nbeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungs-\nförderungsgesetz, soweit sie als Zuschuß            „2. die Pensionszusage keine Pensionsleistungen in\ngeleistet werden;\".                                      Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen\nd) Folgende Nummer 38 wird eingefügt:                              Bezügen vorsieht und keinen Vorbehalt enthält,\ndaß die Pensionsanwartschaft oder die Pen-\n„38. Sachprämien, die der Steuerpflichtige für die             sionsleistung gemindert oder entzogen werden\npersönliche Inanspruchnahme von Dienst-                  kann, oder ein solcher Vorbehalt sich nur auf\nleistungen von Unternehmen unentgeltlich                 Tatbestände erstreckt, bei deren Vorliegen nach\nerhält, die diese zum Zwecke der Kunden-                 allgemeinen Rechtsgrundsätzen unter Beach-\nbindung im allgemeinen Geschäftsverkehr in               tung billigen Ermessens eine Minderung oder ein\neinem jedermann zugänglichen planmäßigen                 Entzug der Pensionsanwartschaft oder der Pen-\nVerfahren gewähren, .soweit der Wert der                 sionsleistung zulässig ist, und\".\nPrämien 2 400 Deutsche Mark im Kalender-\njahr nicht übersteigt;\".\n8. § 7g wird wie folgt geändert:\ne) Nummer 67 wird wie folgt gefaßt:\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,67. das Erziehungsgeld nach dem Bundes-\nerziehungsgeldgesetz und vergleichbare Lei-               ,,(2) Die Sonderabschreibungen nach Absatz 1\nstungen der Länder sowie Leistungen für                 können nur in Anspruch genommen werden, wenn\nKindererziehung an Mütter der Geburtsjahr-\ngänge vor 1921 nach den §§ 294 bis 299 des              1. a) das Betriebsvermögen des Gewerbebe-\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch und der                        triebs oder des der selbständigen Arbeit\nKindererziehungszuschlag nach dem Kinder-                       dienenden Betriebs, zu dessen Anlagever-\nerziehungszuschlagsgesetz;\".                                    mögen das Wirtschaftsgut gehört, zum\nSchluß des der Anschaffung oder Herstel-\nlung des Wirtschaftsguts vorangehenden\n5. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                     Wirtschaftsjahrs nicht mehr als 400 000\n„Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner                       Deutsche Mark beträgt; diese Vorausset-\nWohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft                              zung gilt bei Betrieben, die den Gewinn nach\nangelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich                   § 4 Abs. 3 ermitteln, als erfüllt;\ntätig, ist für jeden Kalendertag, an dem der Steuer-\nb) der Einheitswert des Betriebs der Land- und\npflichtige wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit                         Forstwirtschaft, zu dessen Anlagevermögen\nvon seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittel-\ndas Wirtschaftsgut gehört, im Zeitpunkt der\npunkt                                                                     Anschaffung oder Herstellung des Wirt-\na) 24 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von                          schaftsguts nicht mehr als 240 000 Deut-\n46 Deutsche Mark,                                                     sche Mark beträgt und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996                   2065\n2. das Wirtschaftsgut                                     9. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) mindestens ein Jahr nach seiner Anschaf-             a) In Nummer 2 Buchstabe b werden am Ende von\nfung oder Herstellung in einer inländischen               Satz 4 das Semikolon durch einen Punkt ersetzt\nBetriebsstätte dieses Betriebs verbleibt und              und folgender Satz 5 angefügt:\nb) im Jahr der Inanspruchnahme von Sonder-                    „Ausgeschlossen sind auch Versicherungen auf\nabschreibungen im Betrieb des Steuer-                     den Erlebens- oder Todesfall, bei denen der\npflichtigen ausschließlich oder fast aus-                 Steuerpflichtige Ansprüche aus einem von einer\nschließlich betrieblich genutzt wird.\"                    anderen Person abgeschlossenen Vertrag entgelt-\nlich erworben hat, es sei denn, es werden aus\nb) Absatz 3 Satz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:                       anderen Rechtsverhältnissen entstandene Abfin-\ndungs- und Ausgleichsansprüche arbeitsrecht-\n,,2. der Betrieb am Schluß des Wirtschaftsjahrs,                   licher, erbrechtlicher oder familienrechtlicher Art\ndas dem Wirtschaftsjahr der Bildung der                      durch Übertragung von Ansprüchen aus Lebens-\nRücklage vorangeht, das in Absatz 2 genannte                 ve~icherungsverträgen erfüllt;\".\nGrößenmerkmal erfüllt;\".\nb) In Nummer 7 werden am Ende von Satz 4 das\nSemikolon durch einen Punkt ersetzt und folgen-\nc) Folgender Absatz 7 wird angefügt:\nder Satz 5 angefügt:\n,,(7) Wird eine Rücklage von einem Existenzgrün-                 ,,Bei Aufwendungen für ein häusliches Arbeits-\nder im Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung und                   zimmer, für Fahrten zwischen Wohnung und Aus- .\nden fünf folgenden Wirtschaftsjahren (Gründungs-                   bildungs- oder Weiterbildungsort und wegen dop-\nzeitraum) gebildet, sind die Absätze 3 bis 6 mit der               pelter Haushaltsführung sowie bei Mehraufwand\nMaßgabe anzuwenden, daß                                            für Verpflegung gelten § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b,\n1. das begünstigte Wirtschaftsgut vom Steuer-                      § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und 5 und Abs. 2 sowie\npflichtigen voraussichtlich bis zum Ende des                  § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 sinngemäß;\".\nfünften auf die Bildung der Rücklage folgenden          c) Die Nummer 8 wird wie folgt gefaßt:\nWirtschaftsjahrs angeschafft oder hergestellt\nwird;                                                         „8. Aufwendungen des Steuerpflichtigen, soweit\nsie nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen\n2. der Höchstbetrag in Absatz 3 Satz 5 für im                            Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen\nGründungszeitraum         gebildete     Rücklagen                   stehen, bis zu 18 000 Deutsche Mark im\n600 000 Deutsche Mark beträgt und                                   Kalenderjahr für hauswirtschaftliche Beschäf-\ntigungsverhältnisse, wenn auf Grund der Be-\n3. die Rücklage spätestens am Ende des fünften                           schäftigungsverhältnisse Pflichtbeiträge zur\nauf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahrs                         inländischen gesetzlichen Rentenversiche-\ngewinnerhöhend aufzulösen ist;                                      rung entrichtet werden. Leben zwei Allein-\nbei diesen Rücklagen findet Absatz 5 keine An-                           stehende in einem Haushalt zusammen, kön-\nwendung. Existenzgründer im Sinne des Satzes 1                           nen sie den Höchstbetrag insgesamt nur ein-\nist                                                                      mal in Anspruch nehmen. Für jeden vollen\nKalendermonat, in dem die Voraussetzungen\n1. eine natürliche Person, die innerhalb der letzten                     nach Satz 1 nicht vorgelegen haben, ermäßigt\nfünf Jahre vor dem Wirtschaftsjahr der Be-                          sich der Höchstbetrag nach Satz 1 um ein\ntriebseröffnung weder an einer Kapitalgesell-                       Zwölftel;\".\nschaft unmittelbar oder mittelbar zu mehr als\neinem Zehntel beteiligt gewesen ist noch Ein-\n10. § 16 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\nkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erzielt\nhat;                                                    ,, 1. des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbe-\ntriebs. Als Teilbetrieb gilt auch die das gesamte\n2. eine Gesellschaft im Sinne des§ 15 Abs. 1 Satz 1                  Nennkapital umfassende Beteiligung an einer\nNr. 2, bei der alle Mitunternehmer die Voraus-                  Kapitalgesellschaft; im Fall der Auflösung der\nsetzungen der Nummer 1 erfüllen. Ist Mitunter-                  Kapitalgesellschaft ist § 17 Abs. 4 Satz 3 sinn-\nnehmer eine Gesellschaft im $inne des § 15                      gemäß anzuwenden;\".\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2, gilt Satz 1 für alle an dieser\nunmittelbar oder mittelbar beteiligten Gesell-\nschafter entsprechend; oder                         11. § 17 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:\n3. eine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 1             ,,(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwen-\nNr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes, an der            den, wenn eine Kapitalgesellschaft aufgelöst wird\nnur natürliche Personen beteiligt sind, die die         oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt\nVoraussetzungen der Nummer 1 erfüllen.                  wird oder wenn Eigenkapital im Sinne des § 30 Abs. 2\nNr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet\nDie Übernahme eines Betriebs im Wege der vor-                oder zurückgezahlt wird. In diese·n Fällen ist als Ver-\nweggenommenen Erbfolge gilt nicht als Existenz-              äußerungspreis der gemeine Wert des dem Steuer-\ngründung; entsprechendes gilt bei einer Betriebs-            pflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermö-\nübernahme im Wege der Auseinandersetzung                     gens der Kapitalgesellschaft anzusehen. Satz 1 gilt\neiner Erbengemeinschaft unmittelbar nach dem                 nicht, soweit die Bezüge nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2\nErbfall.\"                                                    zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören.\"","2066            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996\n12. § 20 Abs. 1 Nr. 6 wird wie folgt gefaßt:                            geblich, der an der Frankfurter Devisenbörse für\n„6. außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige                        Ende September des Jahres vor dem Veran-\nZinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen              lagungszeitraum amtlich festgestellt ist. Wird\nzu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todes-                diese Währung an der Frankfurter Devisenbörse\nfall enthalten sind. Dies gilt nicht für Zinsen aus            nicht amtlich notiert, so ist der Wechselkurs maß-\nVersicherungen im Sinne des § 1O Abs. 1 Nr. 2                  geblich, der sich zu demselben Termin aus dem\nBuchstabe b, die mit Beiträgen verrechnet oder                 dem Internationalen Währungsfonds gemeldeten\nim Versicherungsfall oder im Fall des Rückkaufs                repräsentativen Kurs der anderen Währung und\ndes Vertrags nach Ablauf von zwölf Jahren seit                 der Deutschen Mark ergibt. Für jeden Kalender-\ndem Vertragsabschluß ausgezahlt werden. Satz 2                 monat, in dem die Voraussetzungen für eine\ngilt nicht in den Fällen des§ 1OAbs. 1 Nr. 2 Buch-             Berücksichtigung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 nicht\nstabe b Satz 5. Satz 2 gilt in den Fällen des § 1O             vorliegen, ermäßigt sich der Betrag nach Satz 2 um\nAbs. 2 Satz 2 nur, wenn die Voraussetzungen für                ein Zwölftel. Einkünfte und Bezüge des Kindes, die\nden Sonderausgabenabzug nach § 1O Abs. 2                       auf diese Kalendermonate entfallen, bleiben außer\nSatz 2 Buchstabe a oder b erfüllt sind oder soweit             Ansatz. Ein Verzicht auf Teile der zustehenden Ein-\nbei Versicherungsverträgen Zinsen in Veranla-                  künfte und Bezüge steht der Anwendung der\ngungszeiträumen gutgeschrieben werden, in                      Sätze 2 und 6 nicht entgegen.\"\ndenen Beiträge nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buch-               b) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\nstabe c abgezogen werden können. Die Sätze 1                   ,,Absatz 4 Satz 2 bis 8 gilt entsprechend.\"\nbis 4 sind auf Kapitalerträge aus fondsgebunde-\nnen Lebensversicherungen entsprechend anzu-                c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nwenden;\".                                                      aa) In Satz 1 wird die Zahl „261\" durch die Zahl\n„288\" und in den Sätzen 2 und 3 jeweils die\n13. § 32 wird wie folgt geändert:                                             Zahl „522\" durch die Zahl „576\" ersetzt.\na) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:                                  bb) Satz 6 wird wie folgt gefaßt:\n,,(4) Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet                    „Der Kinderfreibetrag kann auf Antrag auch\nhat, wird berücksichtigt, wenn es                                      auf einen Stiefeltemteil oder Großeltern über-\ntragen werden, wenn sie das Kind in ihren\n1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat,\nHaushalt aufgenommen haben; dies kann\narbeitslos ist und der Arbeitsvermittlung im\nauch mit Zustimmung des berechtigten\nInland zur Verfügung steht oder\nElternteils geschehen, die nur für künftige\n2. noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat                         Kalenderjahre widerrufen werden kann.\"\nund\nd) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:\na) für einen Beruf ausgebildet wird oder\n„(7) Ein Haushaltsfreibetrag von 5 616 Deutsche\nb) sich in einer Übergangszeit zwischen zwei               Mark wird bei einem Steuerpflichtigen, für den das\nAusbildungsabschnitten von höchstens vier              Splitting-Verfahren{§ 32a Abs. 5 und 6) nicht an-\nMonaten befindet oder                                  zuwenden und der auch nicht als Ehegatte {§ 26\nc) eine Berufsausbildung mangels Ausbil-                   Abs. 1) getrennt zur Einkommensteuer zu veran-\ndungsplatzes nicht beginnen oder fortset-              lagen ist, vom Einkommen abgezogen, wenn er\nzen kann oder                                          einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld für minde-\nstens ein Kind erhält, das in seiner Wohnung im\nd) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des             Inland gemeldet ist. Kinder, die bei beiden Eltern-\nGesetzes zur Förderung eines freiwilligen              teilen oder einem Elternteil und einem Großeltern-\nsozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologi-         teil mit Wohnung im Inland gemeldet sind, werden\nsches Jahr im Sinne des Gesetzes zur                   dem Elternteil oder Großelternteil zugeordnet, in\nFörderung eines freiwilligen ökologischen              dessen Wohnung sie im Kalenderjahr zuerst\nJahres leistet oder                                    gemeldet waren, im übrigen der Mutter oder mit\n3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer                 deren Zustimmung dem Vater oder dem Groß-\nBehinderung außerstande ist, sich selbst zu                elternteil; dieses Wahlrecht kann für mehrere Kin-\nunterhalten.                                               der nur einheitlich ausgeübt werden. In Fällen, in\ndenen ein Kind nur gleichzeitig beim Vater und\nNach Satz 1 Nr. 1 und 2 wird ein Kind nur berück-\neinem Großelternteil gemeldet ist, steht das Wahl-\nsichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur\nrecht dem Vater zu. Als Wohnung im Inland im\nBestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbil-\nSinne der Sätze 1 und 2 gilt auch die Wohnung\ndung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr\neines Elternteils oder Großelternteils, der nach\nals 12 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr hat;\n§ 1 Abs. 2 unbeschränkt einkommensteuerpflich-\ndieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den\ntig ist. Die Zustimmung nach Satz 2 oder 3 kann\nVerhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes not-\nnur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden.\"\nwendig und angemessen ist. Bezüge, die für\nbesondere Ausbildungszwecke bestimmt sind,\nbleiben hierbei außer Ansatz; Entsprechendes gilt       14. In§ 32b Abs. 1 Nr. 1 wird der Buchstabe a wie folgt\nfür Einkünfte, soweit sie für solche Zwecke ver-            gefaßt:\nwendet werden. Für die Umrechnung auslän-                   ,,a) Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Kurzarbeiter-\ndischer Einkünfte und Bezüge in Deutsche Mark ist                 geld, Schlechtwettergeld, Winterausfallgeld,\nder Mittelkurs der jeweils anderen Währung maß-                   Konkursausfallgeld, Übergangsgeld, Altersüber-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996                   2067\ngangsgeld,     Altersübergangsgeld-Ausgleichs-           Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommen-\nbetrag, Unterhaltsgeld als Zuschuß, Über-                steuer ist der gesamte Wert der Prämien, die den im\nbrückungsgeld, Eingliederungsgeld, Eingliede-            Inland ansässigen Steuerpflichtigen zufließen. Der\nrungshilfe oder Krankengeld nach dem Arbeits-            Pauschsteuersatz beträgt 2 vom Hundert.\nförderungsgesetz oder aus Landesmitteln\n(2) Auf die pauschale Einkommensteuer ist § 40\nergänzte Leistungen aus dem Europäischen\nAbs. 3 sinngemäß anzuwenden. Das Unternehmen\nSozialfonds zur Aufstockung der Leistungen nach\nhat die Prämienempfänger von der Steuerübernahme\n§ 55a des Arbeitsförderungsgesetzes,\".\nzu unterrichten.\n15. In § 33a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b wird das                   (3) Über den Antrag entscheidet das Betriebsstät-\nZitat \"§ 32 Abs. 1 oder Abs. 6 Satz 7\" durch das Zitat          tenfinanzamt des Unternehmens (§ 41 a Abs. 1 Nr. 1).\n\"§ 32 Abs. 1 oder 6 Satz 6\" ersetzt.                            Hat das Unternehmen mehrere Betriebsstättenfinanz-\nämter, so ist das Finanzamt der Betriebsstätte zustän-\n16. § 33b Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                     dig, in der die für die pauschale Besteuerung maßge-\nbenden Prämien ermittelt werden. Die Genehmigung\n,.Steht der Behinderten-Pauschbetrag oder der Hin-             zur Pauschalierung wird mit Wirkung für die Zukunft\nterbliebenen-Pauschbetrag einem Kind zu, für das               erteilt und kann zeitlich befristet werden; sie erstreckt\nder Steuerpflichtige einen Kinderfreibetrag oder Kin-          sich auf alle im Geltungszeitraum ausgeschütteten\ndergeld erhält, so wird der Pauschbetrag auf Antrag             Prämien.\nauf den Steuerpflichtigen übertragen, wenn ihn das\nKind nicht in Anspruch nimmt.\"                                      (4) Die pauschale Einkommensteuer gilt als Lohn-\nsteuer und ist von dem Unternehmen in der Lohn-\nsteuer-Anmeldung der Betriebsstätte im Sinne des\n17. § 33c Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nAbsatzes 3 anzumelden und spätestens am zehnten\n,,Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung              Tag nach Ablauf des für die Betriebsstätte maßgeben-\neines zum Haushalt eines Alleinstehenden gehören-              den Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums an das Be-\nden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Kin-               triebsstättenfinanzamt abzuführen.\"\ndes im Sinne des § 32 Abs. 1 oder 6 Satz 6, das zu\nBeginn des Kalenderjahrs das 16. Lebensjahr noch\nnicht vollendet hat, können als außergewöhnliche           21. § 39 wird wie folgt geändert:\nBelastungen abgezogen werden, wenn die Aufwen-                 a) In Absatz 3 Nr. 2 werden das Zitat,,§ 32 Abs. 1\ndungen wegen                                                         Satz 1 Nr. 1\" durch das Zitat ,.§ 32 Abs. 1 Nr. 1\",\n1. Erwerbstätigkeit oder                                             die Zahl .261\" durch die Zahl „288\" und die Zahl\n,,522\" durch die Zahl „576\" ersetzt.\n2. körperlicher, geistiger oder seelischer Behinde-\nrung oder                                                 b) In Absatz 3a wird Satz 1 wie folgt gefaßt:\n3. Krankheit                                                         „Soweit dem Arbeitnehmer Kinderfreibeträge nach\n§ 32 Abs. 1 bis 6 von 288 Deutsche Mark oder\ndes Steuerpflichtigen erwachsen, jedoch nur soweit\n576 Deutsche Mark zustehen, die nicht nach\nsie die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 über-\nAbsatz 3 von der Gemeinde auf der Lohnsteuer-\nsteigen.\"\nkarte einzutragen sind, ist vorbehaltlich des § 39a\nAbs. 1 Nr. 6 die auf der Lohnsteuerkarte eingetra-\n18. In § 34f Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3               gene Zahl der Kinderfreibeträge sowie im Fall des\nSatz 1 wird jeweils das Zitat,,§ 32 Abs. 1 bis 5 oder                § 38b Nr. 2 die Steuerklasse vom Finanzamt auf\nAbs. 6 Satz 7\" durch das Zitat ,,§ 32 Abs. 1 bis 5                   Antrag zu ändern.\"\noder 6 Satz 6\" ersetzt.\n19. § 37 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                       22. In § 39a Abs. 1 werden am Ende der Nummer 5 der\nPunkt durch ein Komma ersetzt und folgende Num-\nFolgender Satz 10 wird angefügt:                               mer 6 angefügt:\n,,In den Fällen des§ 31, in denen die gebotene steuer-         „6. der Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 für jedes\nliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe                    Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 4, für das kein\ndes Existenzminimums eines Kindes durch das Kin-                      Anspruch auf Kindergeld besteht. Soweit für\ndergeld nicht in vollem Umfang bewirkt wird, bleiben                  diese Kinder Kinderfreibeträge nach § 39 Abs. 3\nbei der Anwendung der Sätze 2 und 3 Kinderfrei-                       auf der Lohnsteuerkarte eingetragen worden\nbeträge und zu verrechnendes Kindergeld außer An-                     sind, ist die eingetragene Zahl der Kinderfreibe-\nsatz.\"                                                                träge entsprechend zu vennindern.\"\n20. Folgender§ 37a wird eingefügt:\n23. In § 40 Abs. 2 Satz 1 werden am Ende der Nummer 3\n,,§37a                               der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende\nPauschalierung der                          Nummer 4 eingefügt:\nEinkommensteuer durch Dritte                        4. Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendun-\n11\n(1) Das Finanzamt kann auf Antrag zulassen, daß                   gen anläßlich einer Tätigkeit im Sinne des § 4\ndas Unternehmen, das Sachprämien im Sinne des § 3                     Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 bis 4 zahlt, soweit diese\nNr. 38 gewährt, die Einkommensteuer für den Teil der                  die dort bezeichneten Pauschbeträge um nicht\nPrämien, der nicht steuerfrei ist, pauschal erhebt.                   mehr als 100 vom Hundert übersteigen.\"","2068            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996\n24. § 40a Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:                                     der Deutschen Bundesbank mit Rücksicht auf\n\"(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann der                     ein gegenwärtiges oder früheres Dienstver-\nArbeitgeber unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohn-                  hältnis gewährt werden, ohne daß ein Zah-\nsteuerkarte bei Aushilfskräften, die in Betrieben der                   lungsanspruch gegenüber der inländischen\nLand- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 Abs. 1                      öffentlichen Kasse bestehen muß;\".\nNr. 1 bis 4 ausschließlich mit typisch land- oder forst-       b) Nummer 8 letzter Halbsatz wird wie folgt gefaßt:\nwirtschaftlichen Arbeiten beschäftigt werden, die                  ,,§ 23 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ist anzuwenden;\".\nLohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 5 vom\nHundert des Arbeitslohns erheben. Aushilfskräfte im\nSinne dieser Vorschrift sind Personen, die für die Aus-    31. § 50 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:\nführung und für die Dauer von Arbeiten, die nicht                \"(5) Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem\nganzjährig anfallen, beschäftigt werden; eine Be-              Steuerabzug vom Arbeitslohn oder vom Kapitalertrag\nschäftigung mit anderen land- und forstwirtschaft-             oder dem Steuerabzug auf Grund des § 50a unterlie-\nlichen Arbeiten ist unschädlich, wenn deren Dauer              gen, gilt bei beschränkt Steuerpflichtigen durch den\n25 vom Hundert der Gesamtbeschäftigungsdauer                   Steuerabzug als abgegolten. § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3\nnicht überschreitet. Aushilfkräfte sind nicht Arbeitneh-       ist nicht anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht,\nmer, die zu den land- und forstwirtschaftlichen Fach-          wenn die Einkünfte Betriebseinnahmen eines inländi-\nkräften gehören oder die der Arbeitgeber mehr als              schen Betriebs sind. Satz 1 gilt nicht, wenn\n180 Tage im Kalenderjahr beschäftigt.\"                         1. nachträglich festgestellt wird, daß die Vorausset-\nzungen der unbeschränkten Einkommensteuer-\n25. In § 41 a Abs. 2 Satz 2 wird die Zahl „1 200\" jeweils              pflicht im Sinne des § 1 Abs. 2 oder 3 oder des § 1a\ndurch die Zahl „ 1 600\" ersetzt.                                   nicht vorgelegen haben; § 39 Abs. Sa ist sinn-\ngemäß anzuwenden;\n26. In § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b Doppelbuch-            2. ein beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer, der\nstabe cc werden die Worte „eine Wohnungsbauprä-                    Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne\nmie oder eine Arbeitnehmer-Sparzulage festgesetzt                  des § 49 Abs. 1 Nr. 4 bezieht und Staatsangehöri-\noder gewährt worden ist\" durch die Worte \"eine                     ger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union\nArbeitnehmer-Sparzulage oder eine Wohnungsbau-                     oder eines Staates ist, auf den das Abkommen\nprämie festgesetzt oder von der Bausparkasse ermit-                über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwen-\ntelt worden ist\" ersetzt.                                          dung findet, und im Hoheitsgebiet eines dieser\nStaaten seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-\n27. § 45a Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                         enthalt hat, eine Veranlagung zur Einkommen-\nsteuer beantragt. In diesem Fall wird eine Veranla-\n„Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Steuerabzug\ngung durch das Betriebsstättenfinanzamt, das die\nnicht oder nicht in voller Höhe vorzunehmen ist.\"\nBescheinigung nach § 39d Abs. 1 Satz 3 erteilt hat,\nnach§ 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 durchgeführt. Bei\n28. In § 45d wird folgender Absatz 3 angefügt:                         mehreren Betriebsstättenfinanzämtem ist das\n,,(3) Abweichend von Absatz 2 darf das Bundesamt                 Betriebsstättenfinanzamt zuständig, in dessen\nfür Finanzen die Anzahl der von einem Auftraggeber                 Bezirk der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt war.\nerteilten Freistellungsaufträge der Bundesanstalt für              Bei Arbeitnehmern mit Steuerklasse VI ist das\nArbeit auf deren Ersuchen zur Überprüfung des bei                  Betriebsstättenfinanzamt zuständig, in dessen\nder Arbeitslosenhilfe zu berücksichtigenden Vermö-                 Bezirk der Arbeitnehmer zuletzt unter Anwendung\ngens mitteilen.\"                                                   der Steuerklasse I beschäftigt war. Absatz 1 Satz 7\nist nicht anzuwenden. Einkünfte, die dem Steuer-\nabzug vom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug\n29. § 46 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nauf Grund des § 50a unterliegen, werden nur im\na) In Nummer 4 wird der erste Halbsatz wie folgt                   Rahmen des § 32b berücksichtigt; oder\ngefaßt:                                                   3. ein beschränkt Steuerpflichtiger, dessen Einnah-\n,, wenn auf der Lohnsteuerk9rte eines Steuerpflich-           men dem Steuerabzug nach§ 50a Abs. 4 Nr. 1\ntigen ein Freibetrag im Sinne des§ 39a Abs. 1 Nr. 1           oder 2 unterliegen, die völlige oder teilweise\nbis 3, 5 oder 6 eingetragen worden ist;\".                     Erstattung der einbehaltenen und abgeführten\nSteuer beantragt. Die Erstattung setzt voraus, daß\nb) In Nummer 4a werden die Buchstaben a und b\ndie mit diesen Einnahmen in unmittelbarem wirt-\ngestrichen.\nschaftlichem Zusammenhang stehenden Be-\nc) In Nummer 4a Buchstabe d wird das Zitat \"§ 33a                  triebsausgaben oder Werbungskosten höher sind\nAbs. 2 Satz 11\" durch das Zitat ,,§ 33a Abs. 2                als die Hälfte der Einnahmen. Die Steuer wird\nSatz 8\" ersetzt.                                             erstattet, soweit sie 50 vom Hundert des Unter-\nschiedsbetrags zwischen den Einnahmen und mit\n30. § 49 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                               diesen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusam-\nmenhang stehenden Betriebsausgaben oder Wer-\na) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:                                  bungskosten übersteigt, im Falle einer Veranstal-\n\"4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19),          tungsreihe erst nach deren Abschluß. Der Antrag\ndie im Inland ausgeübt oder verwertet wird               ist bis zum Ablauf des Kalenderjahrs, das dem\noder worden ist, und Einkünfte, die aus inlän- -          Kalenderjahr des Zuflusses der Vergütung folgt,\ndischen öffentlichen Kassen einschließlich der           nach amtlich vorgeschriebenem Muster beim Bun-\nKassen des Bundeseisenbahnvermögens und                  desamt für Finanzen zu stellen und zu unterschrei-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996                2069\nben; die Bescheinigung nach § 50a Abs. 5 Satz 7                      gestellt, in einem inländischen Seeschiffsregi-\nist beizufügen. Über den Inhalt des Erstattungs-                     ster eingetragen und vor dem 1. Januar 1999\nantrags und den Erstattungsbetrag kann das Bun-                      von Steuerpflichtigen angeschafft oder herge-\ndesamt für Finanzen dem Wohnsitzstaat des be-                        stellt worden sind, die den Gewinn nach § 5\nschränkt Steuerpflichtigen Auskunft geben. Ab-                       ermitteln. Im Fall der Anschaffung eines Han-\nweichend von § 117 Abs. 4 der Abgabenordnung                         delsschiffes ist weitere Voraussetzung, daß\nist eine Anhörung des Beteiligten nicht erforder-                    das Schiff vor dem 1. Januar 1996 in unge-\nlich. Mit dem Erstattungsantrag gilt die Zustim-                     brauchtem Zustand vom Hersteller oder nach\nmung zur Auskunft an den Wohnsitzstaat als                           dem 31. Dezember 1995 auf Grund eines vor\nerteilt. Das Bundesamt für Finanzen erläßt über                      dem 25. April 1996 abgeschlossenen Kaufver-\nden Steuererstattungsbetrag einen Steuerbe-                          trags bis zum Ablauf des vierten auf das Jahr\nscheid.\"                                                             der Fertigstellung folgenden Jahres erworben\nworden ist. Bei Steuerpflichtigen, die in eine\n32. § 50a wird wie folgt geändert:                                           Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1\na) In Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:                             Nr. 2 und Abs. 3 nach Abschluß des Schiff-\nbauvertrags (Unterzeichnung des Hauptver-\n,,Der Schuldner der Vergütungen ist verpflichtet,                    trags) eingetreten sind, dürfen Sonderab-\ndem beschränkt steuerpflichtigen Gläubiger auf                       schreibungen nur zugelassen werden, wenn\nVerlangen die folgenden Angaben nach amtlich                         sie der Gesellschaft vor dem 1. Januar 1999\n- vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen:                             beitreten.\"\n1. den Namen und die Anschrift des beschränkt                  bb)\n-\nIm neuen Satz 7 werden die Worte „Sätze 1\nsteuerpflichtigen Gläubigers;                                   bis 5\" durch die Worte „Sätze 1 bis 6\" ersetzt.\n2. die Art der Tätigkeit und Höhe der Vergütung in\ncc) Im neuen Satz 8 werden die Worte „Sätze 1\nDeutsche Mark;\nund 3 bis 5\" durch die Worte „Sätze 1 bis 4\n3. den Zahlungstag;                                                  und 6\" und die Worte „des Satzes 5\" durch die\n4. den Betrag der einbehaltenen und abgeführten                      Worte „des Satzes 6\" ersetzt.\nSteuer nach § 50a Abs. 4;                             b) Absatz 4 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:\n5. das Finanzamt, an das die Steuer abgeführt\n,, 1. im Einvernehmen mit den obersten Finanz-\nworden ist.\"\nbehörden der Länder die Vordrucke für\nb) Absatz 7 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\na) (weggefallen)\n,,Absatz 5 Satz 1, 2, 4 und 5 gilt entsprechend.\"                    b) die in § 36b Abs. 2 vorgesehene Bescheini-\ngung,\n33. § 50d wird wie folgt geändert:\nc) die Erklärungen zur Einkommenbesteue-\na) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz ein-                             rung sowie die in § 39 Abs. 3a Satz 4 und\ngefügt:                                                                  § 39a Abs. 2 vorgesehenen Anträge,\n„Die Freistellung nach Satz 1 kann in den Fällen                     d) die Lohnsteuer-Anmeldung (§ 41 a Abs. 1),\ndes § 50a Abs. 4 von der Bedingung abhängig                             die Lohnsteuerbescheinigung (§ 41 b Abs. 1\ngemacht werden, daß die Erfüllung der Verpflich-                        Satz3),\ntungen nach § 50a Abs. 5 nachgewiesen wird,                          e) die Anmeldung der Kapitalertragsteuer\nsoweit die Vergütungen an andere beschränkt                             (§ 45a Abs. 1) und den Freistellungsauftrag\nSteuerpflichtige weitergeleitet werden.\"                                nach § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1,\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                                     f) die Anmeldung der Abzugsteuer (§ 50a),\n,,(4) Werden Einkünfte im Sinne des § 49 Abs. 1                    g) die Entlastung von der Kapitalertragsteuer\nNr. 4 aus einer Kasse einer juristischen Person des                      und vom Steuerabzug nach § 50a auf\nöffentlichen Rechts im Sinne der Vorschrift eines                       Grund von Abkommen zur Vermeidung der\nAbkommens zur Vermeidung der Doppelbesteue-                             Doppelbesteuerung\nrung über den öffentlichen Dienst gewährt, so ist\ndiese Vorschrift bei Bestehen eines Dienstverhält-                   und die Muster des Antrags auf Vergütung von\nnisses mit einer anderen Person in der Weise aus-                    Körperschaftsteuer (§ 36b Abs. 3), der Lohn-\nzulegen, daß die Vergütungen für der erstgenann-                     steuerkarte (§ 39), der in § 45a Abs 2 und 3\nten Person geleistete Dienste gezahlt werden,                        und § 50a Abs. 5 Satz 7 vorgesehenen\nwenn sie ganz oder im wesentlichen aus öffent-                       Bescheinigungen und des Erstattungsantrags\nlichen Mitteln aufgebracht werden.\"                                  nach § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 zu bestimmen;\n2. den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu die-\n34. § 51 wird wie folgt geändert:                                            sem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen\nin der jeweils geltenden Fassung satzweise\na) Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe w wird wie folgt ge-\nändert:                                                              numeriert mit neuem Datum und in neuer\nParagraphenfolge bekanntzumachen und dabei\naa) Die Sätze 1 und 2 werden durch folgende                          Umstimmigkeiten im Wortlaut zu beseitigen.\"\nSätze 1 bis 3 ersetzt:\n,,über Sonderabschreibungen bei Handels-         35. In§ 51 a Abs. 2a Satz 1 werden die Zahl „6 264\" durch\nschiffen, die auf Grund eines vor dem 25. April      die Zahl „6 912\" und die Zahl „3 132\" durch die Zahl\n1996 abgeschlossenen Schiffbauvertrags her-          ,,3 456\" ersetzt.","- - - - - - - - - - - - - - -- - - - - - - - - - - .\n2070            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996\n36. § 52 wird wie folgt geändert:                                  k) Absatz 11 wird wie folgt gefaßt:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                  .,(11) § 7g Abs. 2 ist erstmals bei Wirtschafts-\n.,(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in              gütern anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-\nden folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt                 ber 1996 angeschafft oder hergestellt worden\nist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 1997                sind. § 7g Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 ist erstmals für\nanzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn                   Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem\ngilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß diese Fassung                 31. Dezember 1995 beginnen. § 7g Abs. 3 Satz 5\nerstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwen-                ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die\nden ist, der für einen nach dem 31. Dezember 1996              nach dem 31. Dezember 1994 beginnen. § 7g\nendenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird,                    Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 7 ist erstmals für\nund auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. De-                  Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem\nzember 1996 zufließen.\"                                        31. Dezember 1996 beginnen.\"\nb) Absatz 2a wird wie folgt gefaßt:                            0  In Absatz 12 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-\ngefügt:\n.,(2a) § 2a Abs. 3 Satz 6 ist erstmals für den Ver-\nanlagungszeitraum 1996 anzuwenden.\"                            ..§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Satz 5 in der Fas-\nsung des Gesetzes vom 20. Dezember 1996\nc) Absatz 2b wird wie folgt gefaßt:\n(BGBI. 1 S. 2049) ist erstmals auf Versicherungen\n.,(2b) § 3 Nr. 2 in der Fassung des Gesetzes vom             auf den Erlebens- oder Todesfall anzuwenden, bei\n20. Dezember 1996 (BGBI. 1S. 2049) ist auf die aus             denen die Ansprüche nach dem 31. Dezember\nLandesmitteln ergänzten Leistungen aus dem                     1996 entgeltlich erworben worden sind.\"\nEuropäischen Sozialfonds zur Aufstockung der\nLeistungen nach § 55a des Arbeitsförderungs-                m) In Absatz 19 Satz 3 Nr. 3 wird Buchstabe b wie\nfolgt gefaßt:\ngesetzes anzuwenden, für die der Bewilligungs-\nbescheid nach dem 31. Dezember 1995 erteilt                    „b) auf Verluste, die in nach dem 31. Dezember\nworden ist.\"                                                          1995 beginnenden Wirtschaftsjahren entste-\nd) Der bisherige Absatz 2b wird Absatz 2c.                               hen, wenn die Gesellschaft das Schiff nach\ndem 15. November 1984 angeschafft, bestellt\ne) Der bisherige Absatz 2c wird Absatz 2d und wie                        oder mit seiner Herstellung begonnen hat; an\nfolgt gefaßt:                                                         die Stelle des 31. Dezember 1995 tritt der\n.,(2d) § 3 Nr. 24 in der Fassung des Gesetzes vom                   31. Dezember 1999, wenn der Schiffbauver-\n20. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 2049) ist erstmals                      trag vor dem 25. April 1996 abgeschlossen\nfür den Veranlagungszeitraum 1996 anzuwenden.\"                        worden ist und der Gesellschafter der Gesell-\nf) Der bisherige Absatz 2d wird Absatz 2e.                               schaft vor dem 1. Januar 1999 beigetreten ist;\nsoweit Verluste, die in dem Betrieb der Gesell-\ng) Absatz 2f wird wie folgt gefaßt und folgender                         schaft entstehen und nach Satz 2 Nr. 4 oder\nAbsatz 2g neu eingefügt:                                              nach § 15a Abs. 1 Satz 1 ausgleichsfähig oder\n..(2f) § 3 Nr. 37 in der Fassung des Gesetzes vom                   abzugsfähig sind, zusammen das Eineinhalb-\n20. Dezember 1996 (BGBI. 1S. 2049) ist erstmals                       fache der insgesamt geleisteten Einlage über-\nfür den Veranlagungszeitraum 1996 anzuwenden.                         steigen, ist § 15a auf Ver1uste anzuwenden,\n(2g) § 3 Nr. 38 und § 37a sind auch auf Prämien                   die in nach dem 15. November 1984 begin-\nanzuwenden, die vor dem 1. Januar 1997 gewährt                        nenden Wirtschaftsjahren entstehen; das Ein-\nworden sind. Abweichend von § 37a Abs. 3 Satz 2                       einhalbfache ermäßigt sich für Ver1uste, die in\nkann die Pauschbesteuerung auch für zurück-                           nach dem 31. Dezember 1994 beginnenden\nliegende Zeiträume genehmigt werden, wenn der                         Wirtschaftsjahren entstehen, auf das Einein-\nAntrag bis zum 30. Juni 1997 gestellt wird.\"                          viertelfache der insgesamt geleisteten Einlage.\"\nh) Die bisherigen Absätze 2e und 2f werden die                 n) Dem Absatz 20 wird folgender Satz angefügt:\nAbsätze 2h und 2i.                                             ..§ 20 Abs. 1 Nr. 6 in der Fassung des Gesetzes\ni) In Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:                      vom 20. Dezember 1996 (BGBI. 1S. 2049) ist erst-\nmals auf Zinsen aus Versicherungsverträgen an-\n..§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 ist erstmals für Wirt-\nzuwenden, bei denen die Ansprüche nach dem\nschaftsjahre anzuwenden, die nach dem\n31. Dezember 1996 entgeltlich erworben worden\n31. Dezember 1995 enden.\"\nsind.\"\nD  Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a eingefügt:\no) Absatz 22a wird wie folgt gefaßt:\n..(7a) § 6a Abs. 1 ist erstmals für das Wirtschafts-\njahr anzuwenden, das nach dem 29. November                       .. (22a) § 32 in der Fassung des Gesetzes vom\n1996 endet (Übergangsjahr). Eine am Schluß des                 20. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 2049) ist für den\ndem Übergangsjahr vorangegangenen Wirt-                        Veranlagungszeitraum 1996 mit der Maßgabe an-\nschaftsjahrs vorhandene Pensionsrückstellung ist               zuwenden, daß in Absatz 6 Satz 1 an die Stelle der\nam Schluß des Übergangsjahrs gewinnerhöhend                    Zahl 288 die Zahl 261 und in Absatz 6 Satz 2 und 3\naufzulösen, soweit sie für diesen Bilanzstichtag               jeweils an die Stelle der Zahl 576 die Zahl 522 tritt.\nnicht mehr zulässig ist. Bei der Anwendung des                 § 32 Abs. 4 Satz 2 ist anzuwenden\n§ 6a Abs. 4 Satz 1 ist für die Berechnung des Teil-            a) für den Veranlagungszeitraum 1998 mit der\nwerts der Pensionsverpflichtung am Schluß des                        Maßgabe, daß an die Stelle des Betrags von\ndem Übergangsjahr vorangegangenen Wirt-                              12 000 Deutsche Mark der Betrag von 12 360\nschaftsjahrs Satz 1 zu berücksichtigen.\"                             Deutsche Mark tritt, und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996                   2071\nb) ab dem Veranlagungszeitraum 1999 mit der                 w) Absatz 29a wird wie folgt gefaßt:\nMaßgabe, daß an die Stelle des Betrags von                   .,(29a) § 45a Abs. 1 Satz 2 ist erstmals auf Kapital-\n12 000 Deutsche Mark der Betrag von 13 020\nerträge anzuwenden, die nach dem 28. Dezember\nDeutsche Mark tritt ...\n1996 zufließen.\"\np) In Absatz 22b werden die Worte\nx) Nach Absatz 29a wird folgender Absatz 29b einge-\n\"§ 32a Abs. 1 ist anzuwenden                                    fügt:\n1. für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998                    .,(29b) § 46 in der Fassung des Gesetzes vom\nin der folgenden Fassung:\"                                 20. Dezember 1996 (BGBI. 1S. 2049) ist erstmals\nfür den Veranlagungszeitraum 1996 anzuwenden.\"\ndurch die Worte\ny) Absatz 31 wird wie folgt gefaßt:\n\"§ 32a Abs. 1 ist anzuwenden\n.,(31) Für die Anwendung des§ 50 Abs. 5 Satz 4\n1. für den Veranlagungszeitraum 1998 in der fol-\nNr. 2 gilt Absatz 2 entsprechend. § 50 Abs. 5 Satz 4\ngenden Fassung:\"\nNr. 3 ist erstmals für Vergütungen anzuwenden,\nersetzt.                                                        die nach dem 31. Dezember 1995 zufließen.\"\nq) In Absatz 22c werden die Worte                              z) Absatz 31 a wird wie folgt gefaßt:\n.,§ 32a Abs. 4 ist anzuwenden                                     ,,(31a) § 50d Abs. 4 ist auch für Veranlagungs-\nzeiträume vor 1997 anzuwenden.\"\n1. für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998\nin der folgenden Fassung:\"                             a) Der bisherige Absatz 32a wird aufgehoben.\ndurch die Worte\n37. § 63 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n\"§ 32aAbs. 4 ist anzuwenden\n,,§ 32 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.\"\n1. für den Veranlagungszeitraum 1998 in der fol-\ngenden Fassung:\"\n38. In § 66 Abs. 1 wir die Zahl „200\" durch die Zahl „220\"\nersetzt.                                                    ersetzt.\nr) In Absatz 22d werden die Worte\n.,§ 32a Abs. 5 Satz 2 ist anzuwenden                   39. In § 70 Abs. 2 werden die Worte \"die Zahlung des\nKindergeldes\" durch die Worte \"den Anspruch auf\n1. für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998              Kindergeld\" ersetzt.\nin der folgenden Fassung:\"\ndurch die Worte                                        40. Die Anlagen 2, 3, 4 und 4a werden wie folgt geändert:\n,,§ 32a Abs. 5 Satz 2 ist anzuwenden                        a) In Anlage 2 (zu § 32a Abs. 4) wird die Überschrift\n1. für den Veranlagungszeitraum 1998 in der fol-                „Einkommensteuer-Grundtabelle 1996\" durch\ngenden Fassung:\"                                           die Überschrift \"Einkommensteuer-Grundtabelle\n1996/1997\" ersetzt.\nersetzt.\nb) In Anlage 3 (zu § 32a Abs. 5) wird die Überschrift\ns) Dem Absatz 23 wird folgender Satz angefügt:                      „Einkommensteuer-Splittingtabelle 1996\" durch\n,,§ 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a in der Fassung                 die Überschrift „Einkommensteuer-Splittingtabelle\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBI. 1                     1996/1997\" ersetzt.\nS. 2049) ist auf die aus Landesmitteln ergänzten            c) In Anlage 4 (zu § 52a Abs. 22c) wird die Über-\nLeistungen aus dem Europäischen Sozialfonds zur                 schrift „Einkommensteuer-Grundtabelle 1997/ ·\nAufstockung der Leistungen nach § 55a des                       1998\" durch die Überschrift „Einkommensteuer-\nArbeitsförderungsgesetzes anzuwenden, für die                   Grundtabelle 1998\" ersetzt.\nder Bewilligungsbescheid nach dem 31. Dezem-\nber 1995 erteilt worden ist...                              d) In Anlage 4a (zu § 52a Abs. 22d) wird die\nÜberschrift      \"Einkommensteuer-Splittingtabelle\nt) Absatz 24 wird wie folgt gefaßt:                                 1997/1998\" durch die Überschrift „Einkommen-\n.,(24) § 33b Abs. 5 in der durch Gesetz vom                   steuer-Splittingtabelle 1998\" ersetzt .\n20. Dezember 1996 (BGBI. 1S. 2049) geänderten\nFassung ist erstmals für den Veranlagungszeit-\nraum 1996 anzuwenden. § 33b Abs. 6 in der durch                                    Artikel 9\nGesetz vom 11. Oktober 1995 (BGBI. 1 S. 1250)\nÄnderung der Einkommen-\ngeänderten Fassung ist erstmals für den Veranla-\nsteuer-Durchführungsverordnung\ngungszeitraum 1995 anzuwenden ...\nu) In Absatz 28a wird Satz 1 wie folgt gefaßt:                Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1990\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1992\n„Für den Veranlagungszeitraum 1998 ist § 38c           (BGBI. 1 S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 25 des\nAbs. 1 Satz 4 mit der Maßgabe anzuwenden, daß          Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1959), wird\nan die Stelle des Betrags von 62 856 Deutsche          wie folgt geändert:\nMark der Betrag von 63 342 Deutsche Mark tritt.\"\nv) Absatz 28b wird aufgehoben.                             1. In § 30 Abs. 1 wird Satz 4 gestrichen.","2072            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996\n2. § 64 wird wie folgt gefaßt:                                                             Artikel 10\n,,§64                                    Änderung des Körperschaftsteuergesetzes\nMitwirkung der                          Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der\nGesundheitsbehörden beim Nachweis des              Bekanntmachung vom 22. Februar 1996 (BGBI. 1S. 340)\nGesundheitszustandes für steuerliche Zwecke            wird wie folgt geändert:\nDie zuständigen Gesundheitsbehörden haben auf\nVerlangen des Steuerpflichtigen die für steuerliche         1. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nZwecke erforderlichen Gesundheitszeugnisse, Gut•\na) Nummer 2a wird wie folgt gefaßt:\nachten oder Bescheinigungen auszustellen.\"\n„2a. die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte\nSonderaufgaben;\".\n3. § 65 wird wie folgt geändert:\nb) Am Ende der Nummer 21 werden der Punkt durch\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                  ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 22\n,,(2) Die gesundheitlichen Merkmale „blind\" und               angefügt:\n,,hilflos\" hat der Steuerpflichtige durch einen Aus•            ,,22. gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertrags•\nweis nach dem Schwerbehindertengesetz, der mit                         parteien im Sinne des § 4 Abs. 2 des\nden Merkzeichen „Br' oder „H\" gekennzeichnet ist,                      Tarifvertragsgesetzes vom 25. August 1969\noder durch einen Bescheid der für die Durchführung                     (BGBI. 1 S. 1323), die satzungsmäßige Bei•\ndes      Bundesversorgungsgesetzes zuständigen                         träge auf der Grundlage des § 186a des\nBehörde, der die entsprechenden Feststellungen                         Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969\nenthält, nachzuweisen. Dem Merkzeichen „H\" steht                       (BGBI. 1 S. 582) oder tarifvertraglicher Ver•\ndie Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger in                        einbarungen erheben und Leistungen aus•\nPflegestufe III nach dem Elften Buch Sozialgesetz•                     schließlich an die tarifgebundenen Arbeitneh•\nbuch, dem Bundessozialhilfegesetz oder diesen                          mer des Gewerbezweigs oder an deren Hin•\nentsprechenden        gesetzlichen    Bestimmungen                     terbliebene erbringen, wenn sie dabei zu nicht\ngleich; dies ist durch Vorlage des entsprechenden                      steuerbegünstigten Betrieben derselben oder\nBescheides nachzuweisen.\"                                              ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.                                               Wettbewerb treten, als es bei Erfüllung ihrer be·\ngünstigten Aufgaben unvermeidlich ist. Wird\nc) Absatz 4 wird Absatz 3.                                                 ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unter·\nd) Absatz 5 wird Absatz 4.                                                 halten, dessen Tätigkeit nicht ausschließlich\nauf die Erfüllung der begünstigten Tätigkeiten\ngerichtet ist, ist die Steuerbefreiung insoweit\n4. § 82f Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:\nausgeschlossen.\"\n,,(5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können nur in\nAnspruch genommen werden, wenn das Handelsschiff            2. § 54 wird wie folgt geändert:\nvor dem 1. Januar 1999 angeschafft oder hergestellt\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:\nwird und der Kaufvertrag oder Bauvertrag vor dem\n25. April 1996 abgeschlossen worden ist. Bei Steuer•                  ,,(2a) § 5 Abs. 1 Nr. 2a ist erstmals für den Veranla-\npflichtigen, die in eine Gesellschaft im Sinne des § 15             gungszeitraum 1995 anzuwenden.§ 5Abs. 1 Nr. 2a\nAbs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes                 des Körperschaftsteuergesetzes 1991 in der Fas•\nnach Abschluß des Schiffbauvertrags (Unterzeichnung                 sung der Bekanntmachung vom 11. März 1991\ndes Hauptvertrags) eintreten, sind Sonderabschrei•                  (BGBI. 1S. 638) ist letztmals für den Veranlagungs-\nbungen nur zulässig, wenn sie der Gesellschaft vor                  zeitraum 1994 anzuwenden.\"\ndem 1. Januar 1999 beitreten.\"                                  b) Der bisherige Absatz 2a wird Absatz 2c.\n5. § 84 Abs. 3a wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 11\n,,(3a) § 56 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der\nGesamtbetrag der Einkünfte                                         Änderung des Umwandlungssteuergesetzes\nDas Umwandlungssteuergesetz vom 28. Oktobe~ 1994\n1 . für den Veranlagungszeitraum 1998\n(BGBI. 1 S. 3267), zuletzt geändert durch Artikel 10 des\na) in Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a mehr als                 Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1959), wird\n24 947 Deutsche Mark,                              wie folgt geändert:\nb) in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a mehr als\n12 4 73 Deutsche Mark                              1.  In § 18 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:\nbeträgt;                                                    „Satz 1 gilt entsprechend, soweit ein Teilbetrieb oder\nein Anteil an der Personengesellschaft aufgegeben\n2. für Veranlagungszeiträume ab 1999                            oder veräußert wird.\"\na) in Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a mehr als\n2. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\n26351 Deutsche Mark,\n.,3. die Kapitalgesellschaft, an der die Anteile beste•\nb) in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a mehr als\nhen, aufgelöst und abgewickelt wird oder das\n13175 Deutsche Mark\nKapital dieser Gesellschaft herabgesetzt und\nbeträgt.\"                                                        zurückgezahlt wird oder Eigenkapital im Sinne des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996                 2073\n§ 30 Abs. 2 Nr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes       2. § 9 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\nausgeschüttet oder zurückgezahlt wird, soweit die\n„3. den Teil des Gewerbeertrags eines inländischen\nBezüge nicht die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1\nUnternehmens, der auf eine nicht im Inland bele-\nNr. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes erfül-\ngene Betriebsstätte entfällt. Bei Unternehmen, die\nlen oder\".\nausschließlich den Betrieb von eigenen oder ge-\ncharterten Handelsschiffen im internationalen Ver-\n3. § 27 wird wie folgt geändert:\nkehr zum Gegenstand haben, gelten 80 vom Hun-\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:                dert des Gewerbeertrags als auf eine nicht im\n,,(2a) § 18 Abs. 4 ist erstmals auf Aufgabe- und              Inland belegene Betriebsstätte entfallend. Ist Gegen-\nVeräußerungsvorgänge anzuwenden, die nach dem                   stand eines Betriebs nicht ausschließlich der\n31. Dezember 1996 erfolgen.\"                                    Betrieb · von Handelsschiffen im internationalen\nVerkehr, so gelten 80 vom Hundert des Teils des\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nGewerbeertrags, der auf den Betrieb von Handels-\n,,(4) § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 in der Fassung des             schiffen im internationalen Verkehr entfällt, als auf\nArtikels 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996                  eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfal-\n(BGBI. 1 S. 2049) ist erstmals auf Vorgänge an-                 lend; in diesem Fall ist Voraussetzung, daß dieser\nzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1996 er-                    Teil gesondert ermittelt wird. Handelsschiffe wer-\nfolgen.\"                                                        den im internationalen Verkehr betrieben, wenn\neigene oder gecharterte Handelsschiffe im Wirt-\nArtikel 12\nschaftsjahr überwiegend zur Beförderung von Per-\nÄnderung des Außensteuergesetzes                           sonen und Gütern im Verkehr mit oder zwischen\nausländischen Häfen, innerhalb eines ausländi-\nDas Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBI. 1                 schen Hafens oder zwischen einem ausländischen\nS. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes                Hafen und der freien See eingesetzt werden. Für\nvom 28. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3267), wird wie folgt                 die Anwendung der Sätze 2 bis 4 gilt § 34c Abs. 4\ngeändert:                                                              Satz 3 des Einkommensteuergesetzes entspre-\nchend;\".\n1. § 3 wird mit Wirkung zum 1. Januar 1997 aufgehoben.\n2. In § 5 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte ,, , im Fall des      3. § 29 wird wie folgt geändert:\n§ 3 der Person\" mit Wirkung zum 1. Januar 1997 ge-             a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nstrichen.\n,,(1) Zerlegungsmaßstab ist das Verhältnis, in dem\n3. § 20 Abs. 3 wird mit Wirkung zum 1. Januar 1997 auf-              die Summe der Arbeitslöhne, die an die bei allen\ngehoben.                                                           Betriebsstätten (§ 28) beschäftigten Arbeitnehmer\ngezahlt worden sind, zu den Arbeitslöhnen steht,\n4. § 21 wird mit Wirkung zum 1. Januar 1997 wie folgt                die an die bei den Betriebsstätten der einzelnen\ngeändert:                                                         Gemeinden beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt\nworden sind.\"\na) In Absatz 1 wird Nummer 3 gestrichen.\nb) Absatz 7 wird wie folgt geändert:                           b) In Absatz 2 werden die Worte „Betriebseinnahmen\noder\" gestrichen.\naa) In Satz 2 wird die Angabe,,§ 20 Abs. 2 und 3\"\ndurch die Angabe ,,§ 20 Abs. 2\" ersetzt.             c) In Absatz 3 werden die Worte „Betriebseinnahmen\nbb) Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen.                      oder\" gestrichen.\n4. § 36 wird wie folgt geändert:\nArtikel 13\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nÄnderung des Gewerbesteuergesetzes\n,,(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,\nDas Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekannt-                soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes\nmachung vom 21. März 1991 (BGBI. 1 S. 814), zuletzt                  bestimmt ist, erstmals für den Erhebungszeitraum\ngeändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Dezem-                1997 anzuwenden.\"\nber 1995 (BGBI. 1S. 1959), wird wie folgt geändert:\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                        ,,(2a) § 3 Nr. 3 ist erstmals für den Erhebungszeit-\na) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:                                raum 1995 anzuwenden. § 3 Nr. 3 des Gewerbe-\nsteuergesetzes 1991 in der Fassung der Bekannt-\n„3. die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte                machung vom 21. März 1991 (BGBI. 1 S. 814) ist\nSonderaufgaben;\".                                       letztmals für den Erhebungszeitraum 1994 anzu-\nb) In Nummer 28 werden der Punkt am Ende durch ein                wenden.\"\nSemikolon ersetzt und folgende Nummer 29 ange-\nc) Nach Absatz 2e wird folgender Absatz 2g eingefügt:\nfügt:\n,,(2g) § 3 Nr. 29 ist erstmals für den Erhebungs-\n„29. gemeinsame Einrichtungen im Sinne des § 5\nzeitraum 1996 anzuwenden.\"\nAbs. 1 Nr. 22 des Körperschaftsteuergeset-\nzes, soweit sie von der Körperschaftsteuer         d) Die bisherigen Absätze 2a bis 2e werden die Ab-\nbefreit sind.\"                                        sätze 2b bis 2f.","2074             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996\nArtikel 14                                                      Artikel 17\nÄnderung der Gewerbe-                                   Änderung des EG-Amtshilfe-Gesetzes\nsteuer-Durchführungsverordnung\nDas EG-Amtshilfe-Gesetz vom 19. Dezember 1985\nDie Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der             (BGBI. 1 S. 2436, 2441 ), zuletzt geändert durch Artikel 6\nFassung der Bekanntmachung vom 21. März 1991 (BGBI. 1           des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBI. 1 S. 962), wird wie\nS. 831), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes         folgt geändert:\nvom 11. Oktober 1995 (BGBI. 1 S. 1250), wird wie folgt\ngeändert:                                                       1. In § 1a wird folgender Absatz 4 angefügt:\n,,(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann in\n1. § 33 wird aufgehoben.\nAbstimmung mit den zuständigen obersten Landes-\nbehörden den Auskunftsaustausch für den Bereich der\n2. § 34 wird wie folgt gefaßt:\nUmsatzsteuer auf eine Landesbehörde übertragen.\"\n,,§34\nKleinbeträge bei Verlegung der Geschäftsleitung        2. § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\nHat das Unternehmen die Geschäftsleitung im laufe             ,,(3) Die Finanzbehörden können mit den zuständigen\ndes Erhebungszeitraums in eine andere Gemeinde ver-            Finanzbehörden eines Mitgliedstaates nach Maßgabe\nlegt, so ist der Kleinbetrag der Gemeinde zuzuweisen,          einer Verwaltungsvereinbarung und auf der Grundlage\nin der sich die Geschäftsleitung am Ende des Erhe-             der Gegenseitigkeit in einen regelmäßigen Austausch\nbungszeitraums befindet.\"                                      von Auskünften über gleichartige Sachverhalte der\nfolgenden Art eintreten:\n3. § 36 wird wie folgt gefaßt:                                      1. Überlassung ausländischer Arbeitnehmer und Ge-\n\"§36                                    staltungen zur Umgehung deutscher Rechtsvor-\nschriften auf diesem Gebiet;\nAnwendungszeitraum\n2. Vorbringen eines Sachverhaltes, auf Grund dessen\n(1) Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist,\neine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung ge-\nsoweit in dem folgenden Absatz nichts anderes\nwährt worden ist, die für den Steuerpflichtigen zu\nbestimmt ist, erstmals für den Erhebungszeitraum\neiner Besteuerung oder Steuererhöhung im ande-\n1997 anzuwenden.\nren Mitgliedstaat führen könnte;\n(2) § 34 ist erstmals für den Erhebungszeitraum 1996\n3. Einkünfte und Vermögen, deren Kenntnis für die\nanzuwenden.\"\nBesteuerung durch einen Mitgliedstaat erforderlich\nsein könnte;\nArtikel 15                              4. Vergütung der Vorsteuerbeträge in dem besonde-\nÄnderung des Mineralölsteuergesetzes                          ren Verfahren nach § 18 Abs. 9 des Umsatzsteuer-\ngesetzes;\nDas Mineralölsteuergesetz vom 21. Dezember 1992\n5. Lieferungen neuer Fahrzeuge im Sinne des § 18c\n(BGBI. 1 S. 2150, 2185, 1993 1 S. 169), zuletzt geändert\ndes Umsatzsteuergesetzes und Lieferungen dieser\ndurch Artikel 2 der Verordnung vom 20. November 1996\nFahrzeuge durch Fahrzeuglieferer im Sinne des§ 2a\n(BGBI. 1S. 1811 ), wird wie folgt geändert:\ndes Umsatzsteuergesetzes.\n1. In § 14 Abs. 1 Nr. 2 werden nach den Worten „freien              Eine Anhörung ist abweichend von § 117 Abs. 4 Satz 3\nVerkehr\" die Worte ,, , das Verfahren der aktiven Ver-         der Abgabenordnung nicht erforderlich.\"\nedelung, die darin besteht, daß Kraft- oder Heizstoffe\nin Waren der Abschnitte XVI und XVII der Kombinierten      3. § 3 Abs. 1 wird um folgende Nummer 3a ergänzt:\nNomenklatur eingefüllt werden,\" eingefügt.                     ,,3a. wenn ein angemessener Datenschutz in dem Mit-\ngliedstaat nicht gewährleistet ist.\"\n2. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird aufgehoben.\nArtikel 18\nArtikel16\nÄnderung der Abgabenordnung\nÄnderung der Mineralöl-\nsteuer-Durchführungsverordnung                       Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1S. 613,\n1977 1 S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 14 des\nDie Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung vom             Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1959), wird\n15. September 1993 (BGBI. 1 S. 1602), zuletzt geändert          wie folgt g~ändert:\ndurch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juli 1996 (BGBI. 1\nS. 1101), wird wie folgt geändert:                              1. In § 67 Abs. 1 wird der Klammerzusatz wie folgt gefaßt:\nIn § 44 wird nach Absatz 2 der folgende neue Absatz 2a              ,,(§§ 11, 13 und 26 der Bundespflegesatzverordnung)\".\neingefügt:\n,,(2a) Mineralöl nach Absatz 1 darf abweichend von § 23       2. In§ 68 Nr. 8 werden am Ende der Punkt durch ein Kom-\nSatz 1 des Gesetzes nicht in ein Verfahren der aktiven Ver-         ma ~rsetzt und folgende neue Nummer 9 angefügt:\nedelung übergeführt werden, die darin besteht, daß Kraft-           ,,9. Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen,\noder Heizstoffe in Waren der Abschnitte XVI und XVII der                  deren Träger sich überwiegend aus Zuwendungen\nKombinierten Nomenklatur eingefüllt werden.\"                             der öffentlichen Hand oder Dritter oder aus der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996              2075\nVermögensverwaltung finanziert. Der Wissen-           6. In § 361 Abs. 2 werden nach Satz 2 die folgenden\nschaft und Forschung dient auch die Auftragsfor-         Sätze eingefügt:\nschung. Nicht zum Zweckbetrieb gehören Tätig-            „Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die\nkeiten, die sich auf die Anwendung gesicherter           Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung\nwissenschaftlicher Erkenntnisse beschränken, die         der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aus-\nÜbernahme von Projektträgerschaften sowie wirt-          setzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die\nschaftliche Tätigkeiten ohne Forschungsbezug.\"           festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnen-\nden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende\n3. § 141 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                            Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Voraus-\nIn Satz 1 wird die Nummer 2 gestrichen.                         zahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aus-\nsetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwen-\ndung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.\"\n4. § 171 Abs. 10 wird wie folgt gefaßt:\n,,(10) Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Fest-\nstellungsbescheid, ein Steuermeßbescheid oder ein                                      Artikel 19\nanderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbe-                       Änderung der Finanzgerichtsordnung\nscheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf\nvon zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagen-               § 69 der Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965\nbescheides.\"                                                 (BGBI. 1S. 1477), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes\nvom 24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1395) geändert worden ist,\n5. § 233a wird wie folgt geändert:                              wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                    a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:\n,,Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körper-            „Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die\nschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer             Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung\nzu einem Unterschiedsbetrag im Sinne des Absat-            der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aus-\nzes 3, ist dieser zu verzinsen.\"                           setzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:               festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnen-\nden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende\n,,(2a) Soweit die Steuerfestsetzung auf der Berück-\nKörperschaftsteuer und um die festgesetzten Voraus-\nsichtigung eines rückwirkenden Ereignisses (§ 175\nzahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aus-\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2) oder auf einem Ver-\nsetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwen-\nlustabzug nach § 10d Abs. 1 des Einkommensteuer-\ndung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.\"\ngesetzes beruht, beginnt der Zinslauf abweichend\nvon Absatz 2 Satz 1 und 2 15 Monate nach Ablauf\ndes Kalenderjahres, in dem das rückwirkende             b) In Absatz 3 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:\nEreignis eingetreten oder der Verlust entstanden           ,,Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend.\"\nist.\"\nc) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                                              Artikel20\n,,Maßgebend für die Zinsberechnung ist die festge-                      Änderung des Einführungs-\nsetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden                        gesetzes zur Abgabenordnung\nSteuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Kör-\nperschaftsteuer und um die bis zum Beginn des             Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-\nZinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen (Unter-         nung vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341, 1977 1\nschiedsbetrag).\"                                        S. 667), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom\n18. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1959) geändert worden ist,\nd) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:           wird wie folgt geändert:\n,,(7) Bei Anwendung des Absatzes 2a gelten die\nAbsätze 3 und 5 mit der Maßgabe, daß der Unter-         1. In § 1 wird folgender Absatz 6 angefügt:\nschiedsbetrag in Teil-Unterschiedsbeträge mit je-\n,,(6) Die durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. De-\nweils gleichem Zinslaufbeginn aufzuteilen ist; für\nzember 1996 (BGBI. 1S. 2049) geänderten Vorschriften\njeden Teil-Unterschiedsbetrag sind Zinsen geson-\nsind auf alle bei Inkrafttreten dieser Vorschriften\ndert und in der zeitlichen Reihenfolge der Teil-\nanhängigen Verfahren anzuwenden, soweit nichts\nUnterschiedsbeträge zu berechnen, beginnend mit\nanderes bestimmt ist.\"\nden Zinsen auf den Teil-Unterschiedsbetrag mit\ndem ältesten Zinslaufbeginn. Ergibt sich ein Teil-\n2. § 1b wird wie folgt gefaßt:\nUnterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichti-\ngen, entfallen auf diesen Betrag festgesetzte Zinsen                                  ,,§ 1b\nfrühestens ab Beginn des für diesen Teil-Unter-                                  Krankenhäuser\nschiedsbetrag maßgebenden Zinslaufs; Zinsen für\nden Zeitraum bis zum Beginn des Zinslaufs dieses               (1) § 67 Abs. 1 der Abgabenordnung in der Fassung\nTeil-Unterschiedsbetrags bleiben endgültig beste-          des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 ist ab dem\nhen. Dies gilt auch, wenn zuvor innerhalb derselben        1. Januar 1986 anzuwenden.\nZinsberechnung Zinsen auf einen Teil-Unter-                    (2) § 67 Abs. 1 der Abgabenordnung in der Fassung\nschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen              des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBI. 1\nberechnet worden sind.\"                                    S. 2049) ist ab dem 1. Januar 1996 anzuwenden. Für","2076              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am ·27. Dezember 1996\nKrankenhäuser, die bereits mit Wirkung zum 1. Januar                                     Artikel22\n1995 Fallpauschalen und Sonderentgelte nach § 11\nÄnderung der Kleinbetragsverordnun9\nAbs. 1 und 2 der Bundespflegesatzverordnung vom\n26. September 1994 (BGBI. 1 S. 2750) angewandt                  § 4 der Kleinbetragsverordnung vom 10. Dezember\nhaben, ist§ 67 Abs. 1 der Abgabenordnung in der Fas-          1980 (BGBI. 1 S. 2255), die zuletzt durch Artikel 28 des\nsung des in Satz 1 bezeichneten Gesetzes ab dem               Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2310)\n1. Januar 1995 anzuwenden.\"                                   geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:\n3. Nach § 1d wird folgender neuer § 1e eingefügt:                                             . ,,§4\n\"§ 1e                                             Änderung oder Berichtigung\nForschungseinrichtungen                              der Investitions- und der Eigenheimzulage\nDie Vorschrift des § 68 Nr. 9 der Abgabenordnung         Investitions- oder Eigenheimzulagebescheide werden\nüber die Zweckbetriebseigenschaft von Forschungs-             zum N~chteil des Anspruchsberechtigten nur geändert\neinrichtungen ist ab dem 1. Januar 1997 anzuwenden.           oder berichtigt, wenn sich die Investitionszulage oder\nSie ist auch für vor 'diesem Zeitpunkt beginnende             die Eigenheimzulage um mindestens 20 Deutsche Mark\nKalenderjahre anzuwenden, soweit Steuerfestsetzun-            ändert.\"\ngen noch nicht bestandskräftig sind oder unter dem\nVorbehalt der Nachprüfung stehen.\"                                                       Artikel23\nÄnderung des Gesetzes\n4. In § 10 wird folgender Absatz 7 angefügt:                                   über Kapitalanlagegesellschaften\n,,(7) § 171 Abs. 1O der Abgabenordnung in der Fas-\nDas Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften vom\nsung des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBI. 1\n14. Januar 1970 (BGBI. 1 S. 127), zuletzt geändert durch\nS. 2049) gilt für alle bei Inkrafttreten dieses Gesetzes\nArtikel 45 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBI. 1\nnoch nicht abgelaufenen Festsetzungsfristen.\"\nS. 2911 ), wird wie folgt geändert:\n5. In § 15 wird folgender Absatz 8 angefügt:\n1. § 38 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n,,(8) § 233a Abs. 2a der Abgabenordnung in der Fas-\na) In Satz 1 werden die Worte „und des§ 1 Abs. 1 Nr. 2\nsung des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBI. 1\nBuchstabe e des Vermögensteuergesetzes\" ge-\nS. 2049) gilt in allen Fällen, in denen der Verlust nach\nstrichen.\ndem 31. Dezember 1995 entstanden oder das rückwir-\nkende Ereignis nach dem 31. Dezember 1995 einge-                  b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\ntreten ist.\"                                                           „Das Wertpapier-Sondervermögen ist vorbehaltlich\ndes § 38a von der Körperschaftsteuer und der\n6. In § 19 wird folgender Absatz 8 angefügt:                              Gewerbesteuer befreit.\"\n,,(8) Die Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 1 Nr. 2\nder Abgabenordnung in der Fassung des Steuerberei-            2. Dem§ 43 wird folgender Absatz 10 angefügt:\nnigungsgesetzes 1986 vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1\n,,(10) § 38 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 23 des\nS. 2436) endet mit Ablauf des 31. Dezember 1996.\"\nGesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBI. 1S. 2049) ist\nerstmals für den Veranlagungszeitraum 1997 anzu-\nArtikel21                                wenden.\"\nÄnderung des Finanzverwaltungsgesetzes                                           Artikel24\nDas Finanzverwaltungsgesetz vom 30. August 1971                               Änderung des Baugesetzbuches\n(BGBI. 1 S. 1426), zuletzt geändert durch Artikel 6 des\nGesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1959), wird               § 196 des Baugesetzbuches in der Fassung der Be-\nwie folgt geändert:                                              kanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2253),\ndas zuletzt durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom\n1. In § 5 Abs. 1 werden nach Nummer 11 der Punkt durch           28. Oktober 1996 (BGBI. 1 S. 1546) geändert worden ist,\nein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 12 ein-             wird wie folgt geändert:\ngefügt:\n1. In Absatz 1 wird Satz 4 wie folgt gefaßt:\n,, 12. die Durchführung des Steuererstattungsverfah-\nrens nach § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 des Einkom-         ,,Für Zwecke der steuerlichen Bewertung des Grund-\nmensteuergesetzes.\"                                    besitzes sind Bodenrichtwerte nach ergänzenden Vor-\ngaben der Finanzverwaltung zum jeweiligen Hauptfest-\n2. § 21 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:                                stellungszeitpunkt und zum jeweiligen für die Wertver-\nhältnisse bei der Bedarfsbewertung maßgebenden\n,,(4) Das Bundesamt für Finanzen, die Familienkassen,        Zeitpunkt zu ermitteln.\"\nsoweit sie den Familienleistungsausgleich nach Maß-\ngabe der§§ 31 und 62 bis 78 des Einkommensteuer-\n2. In Absatz 2 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:\ngesetzes durchführen, und die Landesfinanzbehörden\nstellen sich gegenseitig die für die Durchführung des            „Hat sich in einem Gebiet die Qualität des Bodens\n§ 31 des Einkommensteuergesetzes erforderlichen                  durch einen Bebauungsplan oder andere Maßnahmen\nDaten und Auskünfte zur Verfügung.\"                              geändert, sind bei der nächsten Fortschreibung der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996                2077\nBodenrichtwerte auf der Grundlage der geänderten                    (8) Der Haushaltsscheck enthält\nQualität auch Bodenrichtwerte bezogen auf die Wert-              1. den Familiennamen, Vornamen, die Anschrift und\nverhältnisse zum Zeitpunkt der letzten Hauptfest-                    die Betriebsnummer des Arbeitgebers,\nstellung und der letzten Bedarfsbewertung des Grund-\nbesitzes für steuerliche Zwecke zu ermitteln.\"                   2. den Familiennamen, Vornamen, die Anschrift und\ndie Versicherungsnummer des Beschäftigten;\nkann die Versicherungsnummer nicht angegeben\nArtikel25                                      werden, ist das Geburtsdatum des Beschäftigten\neinzutragen,\nÄnderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\n3. die Angabe, ob der Beschäftigte im Zeitraum der\nDas Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vor-                    Beschäftigung bei mehreren Arbeitgebern be-\nschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Ge-               schäftigt ist, und\nsetzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1S. 3845), zuletzt              4. a) bei einer Meldung bei jeder Lohn- oder\ngeändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember                      Gehaltszahlung den Zeitraum der Beschäfti-\n1996 (BGBI. 1S. 1859), wird wie folgt geändert:                             gung, das Arbeitsentgelt{§ 14 Abs. 3) für diesen\nZeitraum und die entsprechende Stundenzahl\n1. In § 1 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Versiche-                    sowie am Ende der Beschäftigung den Zeit-\nrungsnummer'' ein Komma und die Angabe ,,§ 20                           punkt der Beendigung,\nAbs. 2\" eingefügt.\nb) bei einer Meldung zu Beginn der Beschäftigung\nderen Beginn, das monatliche Arbeitsentgelt\n2. Dem§ 14 wird folgender Absatz angefügt:                                 (§ 14 Abs. 3) und die wöchentlichen Arbeits-\n,,(3) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks (§ 28a                    stunden,\nAbs. 7) gilt der ausgezahlte Betrag zuzüglich der                   c) bei einer Meldung wegen Änderung des Ar-\ndurch Abzug vom Arbeitslohn einbehaltenen Steuern                       beitsentgelts(§ 14 Abs. 3) oder der wöchent-\nals Arbeitsentgelt.\"                                                    lichen Stundenzahl den neuen Betrag, den Zeit-\npunkt der Änderung und die wöchentlichen\n3. § 20 wird wie folgt geändert:                                           Arbeitsstunden,\na) Der bisherige Text wird Absatz 1.                                d) bei einer Meldung am Ende der Beschäftigung\nden Zeitpunkt der Beendigung.\nb) Folgender Absatz wird angefügt:\nBei sich anschließenden Meldungen kann von der\n,,(2) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks              Angabe der Anschrift des Arbeitgebers und des\n(§ 28a Abs. 7) trägt der Arbeitgeber abweichend            Beschäftigten abgesehen werden.\"\nvon den besonderen Vorschriften für Beschäftigte\nfür die einzelnen Versicherungszweige den Ge-           6. § 28b wird wie folgt geändert:\nsamtsozialversicherungsbeitrag allein.\"\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n4. In § 23 Abs. 1 wird in Satz 3 der Punkt am Ende durch\naa) In Satz 1 Nr. 1 werden nach der Angabe „ 102\nein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-                        bis 104\" die Worte „sowie die Gestaltung des\nfügt:                                                                     Beitragsnachweises\" eingefügt.\nbb) Dem Satz 3 wird folgender Satz angefügt:\n,,dies gilt nicht bei Verwendung eines Haushalts-\nschecks.\"                                                                 ,,Die Vordrucke für den Beitragsnachweis wer-\nden von den Krankenkassen zur Verfügung\ngestellt.\"\n5. Dem § 28a werden die folgenden Absätze angefügt:\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt:\n,,(7) Der Arbeitgeber kann der Einzugsstelle für einen\nim privaten Haushalt Beschäftigten bei jeder Lohn-                   ,,(4) Die Spitzenverbände der Krankenkassen, der\noder Gehaltszahlung anstelle der Meldung nach Ab-                   Verband Deutscher Rentenversicherungsträger,\nsatz 1 eine vereinfachte Meldung (Haushaltsscheck)                  die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte\nerstatten, wenn das Arbeitsentgelt (§ 14 Abs. 3)                    und die Bundesanstalt für Arbeit bestimmen bun-\n1 500 Deutsche Mark im Kalendermonat nicht über-                    deseinheitlich die Gestaltung des Heftes mit Haus-\nsteigt und der Arbeitgeber der Einzugsstelle eine                   haltsschecks und der der Einzugsstelle in diesem\nErmächtigung zum Einzug des Gesamtsozialver-                        Verfahren zu erteilenden Einzugsermächtigung.\nsicherungsbeitrags und der Umlagen nach dem Lohn-                   Die Hefte mit Haushaltsschecks werden von den\nfortzahlungsgesetz erteilt; die Meldung ist unverzüg-               Trägern der Rentenversicherung zur Verfügung\nlich abzugeben. Bei gleichbleibendem Arbeitsentgelt                 gestellt und bei allen Arbeitsämtern und Kranken-\n(§ 14 Abs. 3) und bei gleicher wöchentlicher Stunden-               kassen ausgelegt.\"\nzahl ist die Meldung nach Satz 1 bei Beginn und Ende\nder Beschäftigung und bei Änderung des Arbeitsent-           7. § 28c wird wie folgt geändert:\ngelts (§ 14 Abs. 3) oder der wöchentlichen Arbeits-             a) Der bisherige Text wird Absatz 1.\nstunden unverzüglich zu erstatten. Der Haushalts-\nscheck ist vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu                  b) Folgender Absatz wird angefügt:\nunterschreiben. Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht. Der                ,,(2) Absatz 1 Nr. 1 und 4 gilt für die Meldung der\nHaushaltsscheck gilt für die einzelne geringfügige                  Einzugsstelle nach § 28h Abs. 3 Satz 3 entspre-\nBeschäftigung als Meldung nach § 104.                               chend.\"","2078             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996\n8. In § 28f Abs. 3 Satz 1 werden der Punkt durch ein                     2. Herstellung und den Vertrieb der Haushalts-\nSemikolon ersetzt und die Worte „dies gilt nicht hin-                     scheckhefte entstehen, trägt der Bund;\nsichtlich der Beschäftigten in privaten Haushalten bei\nVerwendung von Haushaltsschecks.\" angefügt.                           die Höhe der Kosten wird in einer Verwaltungsver-\neinbarung geregelt, die Kosten können pauschal\nberechnet werden.\"\n9. Dem§ 28h werden die folgenden Absätze angefügt:\n,,(3) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks\n12. In § 28n Satz 1 wird die Nummer 6 gestrichen.\nberechnet die Einzugsstelle den Gesamtsozialversi-\ncherungsbeitrag und die Umlagen nach dem Lohn-\nfortzahlungsgesetz. Sie zieht den sich aus dem              13. Dem § 28p wird folgender Absatz angefügt:\nGesamtsozialversicherungsbeitrag und den Umlagen\nnach dem Lohnfortzahlungsgesetz ergebenden Ge-                     ,,(10) Arbeitgeber werden bei Verwendung eines\nsamtbetrag vom Arbeitgeber im Wege des Last-                     Haushaltsschecks wegen der Beschäftigten in priva-\nschriftverfahrens ein. Die Einzugsstelle meldet beim             ten Haushalten nicht geprüft.\"\nBeginn und Ende der Beschäftigung und zum Jahres-\nende der Datenstelle der Rentenversicherungsträger\n14. § 111 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ndie für die Rentenversicherung und die Bundesanstalt\nfür Arbeit erforderlichen Daten eines jeden Beschäf-             a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer eingefügt:\ntigten. Die Einzugsstelle teilt dem Beschäftigten den\nInhalt der zum Jahresende abgegebenen Meldung                         „2a. entgegen § 28a Abs. 7 und 8 eine Meldung\nschriftlich mit.                                                            nicht richtig od_er nicht vollständig erstattet,\".\n(4) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks leitet             b) In Nummer 8 wird nach der Angabe ,,§ 28c\" die\ndie Einzugsstelle die Umlagen nach dem Lohnfortzah-                   Angabe „Abs. 1\" eingefügt.\nlungsgesetz an die zuständige Krankenkasse weiter.\n~ie bescheinigt dem Arbeitgeber zum Jahresende\n1. den Zeitraum, für den Pflichtbeiträge zur Renten-                                    Artikel26\nversicherung gezahlt wurden, und\nÄnderung des Bundeskindergeldgesetzes\n2. die Höhe des Arbeitsentgelts(§ 14 Abs. 3), des von\nihm getragenen Gesamtsozialversicherungsbei-              Das Bundeskindergeldgesetz vom 11. Oktober 1995\ntrags und der Umlagen.                                 (BGBI. 1 S. 1250, 1996 1 S. 714), zuletzt geändert durch\nArtikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBI. 1\n(5) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks mel-          S. 1959), wird wie folgt geändert:\ndet die Einzugsstelle dem für die Region der Einzugs-\nstelle zuständigen Unfallversicherungsträger im kom-\nmunalen Bereich beim Beginn der Beschäftigung den           1. § 1 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\nprivaten Haushalt mit seinem Namen und seiner                   „2. als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen im\nAnschrift.\"                                                           Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Entwicklungshelfer-\nGesetzes erhält oder als Missionar der Missions-\n10. § 28k wird wie folgt geändert:                                        werke und -gesellschaften, die Mitglieder oder\na) In Absatz 1 Satz 3 werden nach der Angabe ,,§ 28f                  Vereinbarungspartner des Evangelischen Missi-\nAbs. 2\" die Worte „und bei Verwendung von Haus-                  onswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft\nhaltsschecks\" eingefügt.                                         Evangelikaler Missionen e.V. oder des Deutschen\nKatholischen Missionsrates sind, tätig ist oder\".\nb) In Absatz 2 Satz 4 werden der Punkt am Ende\ndurch ein Komma ersetzt und folgender Buch-\nstabe angefügt:                                        2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n,,e) die vereinfachte Meldung (Haushaltsschecks).\"         a) Am Ende des Satzes 2 werden der Punkt durch ein\nSemikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\n11. § 281 wird wie folgt geändert:                                       „dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den\na) In Absatz 1 werden in Nummer 4 das Wort „und\"                    Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes not-\ndurch ein Komma ersetzt und der Nummer 5 das                    wendig und angemessen ist.\"\nWort „und\" sowie die folgende Nummer 6 ange-               b) Satz 7 wird wie folgt gefaßt:\nfügt:\n„Für die Umrechnung ausländischer Einkünfte und\n,,6. die Durchführung des Haushaltsscheckver-                   Bezüge in Deutsche Mark ist der Mittelkurs der\nfahrens, soweit es über die Verfahren nach                jeweils anderen Währung maßgeblich, der an der\nden Nummern 1 bis 5 hinausgeht und Aufga-                 Frankfurter Devisenbörse für Ende September des\nben der Sozialversicherung betrifft,•.                    Jahres vor dem Kalenderjahr amtlich festgestellt ist.\nb) folgender Absatz wird angefügt:                                   Wird diese Währung an der Frankfurter Devisen-\nbörse nicht amtlich notiert, so ist der Wechselkurs\n,,(4) Kosten, die durch die\nmaßgeblich, der sich zu demselben Termin aus\n1. Meldung nach § 28h Abs. 5 entstehen, werden                 dem dem Internationalen Währungsfonds gemelde-\nvom zuständigen Unfallversicherungsträger                  ten repräsentativen Kurs der anderen Währung und\nerstattet,                                                 der Deutschen Mark ergibt.\"","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeb~n zu Bonn am 27. Dezember 1996             2079\n3. § 20 wird wie folgt geändert:                               4. § 10 wird wie folgt geändert:\nIn Absatz 2 wird die Zahl „ 1997\" durch die Zahl „ 1998\"      a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nersetzt.                                                            ,,(2) Das Übernachtungsgeld für eine notwendige\nÜbernachtung ohne belegmäßigen Nachweis\nArtikel 27                                beträgt 39 Deutsche Mark.\"\nb) In Absatz 3 Satz 3 werden die Worte „zwanzig vom\nÄnderung des Unterhaltsvorschußgesetzes\nHundert des Tagegeldes (§ 9 Abs. 2)\" durch die\nDas Unterhaltsvorschußgesetz in der Fassung der                    Worte „9 Deutsche Mark bei Übernachtungen im\nBekanntmachung vom 19. Januar 1994 (BGBI. 1 S. 165),                  Inland, bei Übernachtungen im Ausland um 20 Pro-\nzuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom                     zent des für den Übernachtungsort maßgebenden\n11. Oktober 1995 (BGBI. 1S. 1250), wird wie folgt ge-                 Auslandstagegeldes für eine mehrtägige Auslands-\nändert:                                                               dienstreise\" ersetzt.\nc) In Absatz 4 wird folgender erster Satz eingefügt:\n1. In § 2 Abs. 3 werden die Worte „für denselben\" durch               ,,Für die Dauer der Benutzung von Beförderungs-\ndie Worte „in demselben\" ersetzt.                                 mitteln wird ein Übernachtungsgeld nicht gezahlt.\"\n5. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n2. In§ 4 werden die Worte „für die letzten drei Monate\"\ndurch die Worte „für den letzten Monat\" ersetzt.              a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n„Erhält der Dienstreisende seines Amtes wegen\nunentgeltlich Verpflegung, ist\n3. § 7 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n1. von dem Tagegeld (§ 9) für das Frühstück\n,,(2) Für die Vergangenheit kann der in Absatz 1                     20 Prozent, für das Mittag- und Abendessen je\nbezeichnete Elternteil nur von dem Zeitpunkt an in                     35 Prozent,\nAnspruch genommen werden, in dem\n2. von der Vergütung nach § 11 Abs. 1 für das\n1. die Voraussetzungen des § 1613 oder 1615d des                       Frühstück 15 Prozent, für das Mittag- und\nBürgerlichen Gesetzbuchs vorgelegen haben oder                    Abendessen je 25 Prozent,\n2. der in Absatz 1 bezeichnete Elternteil von dem                  mindestens jedoch für jede Mahlzeit ein Betrag in\nAntrag auf Unterhaltsleistung Kenntnis erhalten hat          Höhe des maßgebenden Sachbezugswerts nach\nund er darüber belehrt worden ist, daß er für den            der Sachbezugsverordnung einzubehalten.\"\ngeleisteten Unterhalt nach diesem Gesetz in An-          b) Satz 3 wird aufgehoben.\nspruch genommen werden kann.\"\n6. § 15 Satz 2 wird aufgehoben.\nArtikel28                           7. § 16 Abs. 5 wird aufgehoben.\nÄnderung des Bundesreisekostengesetzes\n8. In § 24 Abs. 1 wird die Angabe ,,§§ 6, 9 Abs. 1 und 2\nDas Bundesreisekostengesetz in der Fassung der                  und § 10 Abs. 2\" durch die Angabe ,,§§ 6 und 10\nBekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBI. 1                     Abs. 2\" ersetzt.\nS. 1621), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung\nvom 29. November 1991 (BGBI. 1S. 2154), wird wie folgt         9. § 26 wird aufgehoben.\ngeändert:\nArtikel29\n1. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Eigenheimzulagengesetzes\na) Satz 1 wird aufgehoben.\nDas Eigenheimzulagengesetz in der Fassung der\nb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ehrenbeamte\"           Bekanntmachung vom 30. Januar 1996 (BGBI. 1 S. 113)\ndie Worte „und ehrenamtliche Richter eines Dis-      wird wie folgt geändert:\nziplinar- oder Dienstgerichts\" eingefügt.\n1. § 9 wird wie folgt geändert:\n2. § 8 wird aufgehoben.                                           a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n„Bei Anschaffung der Wohnung nach Ablauf des\n3. § 9 wird wie folgt gefaßt:                                        zweiten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden\nJahres sowie bei Ausbauten und Erweiterungen\n,,§9                                  nach § 2 Abs. 2 beträgt der Fördergrundbetrag jähr-\nTagegeld                                 lich 2,5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage,\nhöchstens 2 500 Deutsche Mark.\"\nDie Höhe des Tagegeldes für Mehraufwendungen\nfür die Verpflegung des Dienstreisenden bestimmt sich          b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz 3 angefügt:\nnach§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommen-                 „Bei Ausbauten und Erweiterungen nach § 2 Abs. 2\nsteuergesetzes.\"                                                  darf die Summe der Beträge nach Satz 1 50 vom","2080             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996\nHundert der Bemessungsgrundlage, in den Fällen                                       Artikel 31\ndes Satzes 2 50 vom Hundert der auf den\nNeufassung der betroffenen\nAnspruchsberechtigten entfallenden Bemessungs-\nGesetze und Rechtsverordnungen,\ngrundlage nicht überschreiten.\"\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\n2. § 19 wird wie folgt geändert:                                   (1) Das Bundesministerium der Finanzen kann den\na) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 ein-          Wortlaut der durch die Artikel 1 bis 18, 20 bis 23 und 29\ngefügt:                                                  dieses Gesetzes geänderten Gesetze und Verordnungen\nin der vom Inkrafttreten der Rechtsvorschriften an gelten-\n,.(3) § 9 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 Satz 3 ist erstmals den Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nauf Ausbauten und Erweiterungen nach § 2 Abs. 2\nanzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte mit               (2) Die auf Artikel 3 beruhenden Teile der Erbschaft-\nder Herstellung nach dem 31. Dezember 1996               steuer-Durchführungsverordnung, auf Artikel 9 beruhen-\nbegonnen hat.\"                                          den Teile der Einkommensteuer-Durchführungsverord-\nnung, auf Artikel 14 beruhenden Teile der Gewerbesteuer-\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.                     Durchführungsverordnung, auf Artikel 16 beruhenden\nTeile der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung und\nder auf Artikel 22 beruhenden Teile der Kleinbetragsver-\nArtikel30\nordnung können auf Grund der einschlägigen Ermächti-\nÄnderung des Arbeitsförderungsgesetzes                  gungsgrundlagen durch Rechtsverordnung geändert oder\naufgehoben werden.\n§ 144 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni\n1969 {BGBI. 1 S. 582), das zuletzt durch Artikel 6 des             (3) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frau-\nGesetzes vom 12. Dezember 1996 {BGBI. 1 S. 1859) ge-            en und Jugend kann den Wortlaut des durch Artikel 26\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                     geänderten Bundeskindergeldgesetzes in der vom Inkraft-\ntreten der Rechtsvorschriften an geltenden Fassung im\n1. In Absatz 2 werden nach den Worten „Leistungen               Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\ngewährt,\" die Worte „für ihn Guthaben führt oder Ver-\nmögensgegenstände verwahrt,\" eingefügt und folgen-\nArtikel32\nder Satz angefügt:\n,,§ 21 Abs. 3 Satz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetz-                                  Inkrafttreten\nbuch gilt entsprechend.\"                                        (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4\nam Tage nach der Verkündung in Kraft.\n2. In Absatz 5 werden die Worte „hat dieser Ehegatte\n(2) Artikel 26 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1996\noder Partner\" durch die Worte „haben\nin Kraft.\n1. dieser Ehegatte oder Partner,\n(3) Artikel 7 Nr. 3, 5 und 6, die Artikel 11, 12, 15, 16, 23\n2. Dritte, die für diesen Ehegatten oder Partner Gut-        und 25 mit Ausnahme der Nummern 6, 7, 10 Buchstabe b,\nhaben führen oder Vermögensgegenstände ver-             der Nummer 11 Buchstabe b (hinsichtlich § 281 Abs. 4\nwahren,\"                                                 Nr. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) und der Num-\nersetzt und folgender Satz angefügt:                         mer 12 sowie Artikel 28 treten am 1. Januar 1997 in Kraft.\n,,§ 21 Abs. 3 Satz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetz-           (4) Artikel 25 Nr. 10 Buchstabe b tritt am 1. Januar 1998\nbuch gilt entsprechend.\"·                                    in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 20. Dezember 1996\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDer Bundesminister des Innern\nKanther\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmidt-Jortzig","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996 2081\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nGünter Rexrodt\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nClaudia Nolte\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nKlaus Töpfer","2082 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996\nViertes Gesetz\nzur Änderung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes\nVom 20. Dezember 1996\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel1\nDas Landwirtschaftsanpassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 3. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Geset-\nzes vom 28. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3210), wird wie folgt geändert:\n1. § 3b wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 wird das Wort \"fünf\" durch das Wort „zehn\" ersetzt.\nb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:\n\"Die in § 257 des Handelsgesetzbuchs genannten Unterlagen sind über\ndie dort bestimmten Fristen hinaus zehn Jahre aufzubewahren.\"\n2. In § 42 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:\n,,§ 83 des Genossenschaftsgesetzes gilt mit der Maßgabe, daß die zur\nErnennung und Abberufung von Liquidatoren durch das Gericht erforder-\nliche Mindestzahl der Antragsteller fünf vom Hundert oder fünf Mitglieder\nder LPG in Liquidation beträgt.\".\nArtikel 2\nArtikel 1 Nr. 1 tritt am 31. Dezember 1996 in Kraft. Im übrigen tritt das Gesetz\nam Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-\ngesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 20. Dezember 1996\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996 2083\nGesetz\nzur Änderung von § 152 des Bundessozialhilfegesetzes\nVom 20. Dezember 1996\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nIn § 152 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 23. März 1994 (BGBI. 1S. 646), das zuletzt durch das Gesetz\nvom 23. Juli 1996 (BGBI. 1S. 1088) geändert worden ist, wird das Wort „Buch-\nstabe\" durch die Wörter „Buchstaben d und\" ersetzt.\nArtikel 2\nDieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. November 1996 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-\ngesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 20. Dezember 1996\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehafer","2084 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996\nSechstes Gesetz\nzur Änderung des Arzneimittelgesetzes\nVom 20. Dezember 1996\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nDas Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Okto-\nber 1994 (BGBI. 1S. 3018) wird wie folgt geändert:\n-1. In § 33 Abs. 1 werden nach dem Wort „Gesetz\" die Worte „und nach der\nVerordnung (EG) Nr. 541/95 der Kommission vom 10. März 1995\" eingefügt.\n2. In§ 105 Abs. Sc wird die Angabe 1995\" durch die Angabe „1999\" ersetzt.\n11\nArtikel 2\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-\ngesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 20. Dezember 1996\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Koh 1\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer"]}