{"id":"bgbl1-1996-68-1","kind":"bgbl1","year":1996,"number":68,"date":"1996-12-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/68#page=58","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-68-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_68.pdf#page=58","order":1,"title":"Viertes Gesetz zur Änderung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes","law_date":"1996-12-20T00:00:00Z","page":2082,"pdf_page":58,"num_pages":1,"content":["2082 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996\nViertes Gesetz\nzur Änderung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes\nVom 20. Dezember 1996\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel1\nDas Landwirtschaftsanpassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 3. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Geset-\nzes vom 28. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3210), wird wie folgt geändert:\n1. § 3b wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 wird das Wort \"fünf\" durch das Wort „zehn\" ersetzt.\nb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:\n\"Die in § 257 des Handelsgesetzbuchs genannten Unterlagen sind über\ndie dort bestimmten Fristen hinaus zehn Jahre aufzubewahren.\"\n2. In § 42 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:\n,,§ 83 des Genossenschaftsgesetzes gilt mit der Maßgabe, daß die zur\nErnennung und Abberufung von Liquidatoren durch das Gericht erforder-\nliche Mindestzahl der Antragsteller fünf vom Hundert oder fünf Mitglieder\nder LPG in Liquidation beträgt.\".\nArtikel 2\nArtikel 1 Nr. 1 tritt am 31. Dezember 1996 in Kraft. Im übrigen tritt das Gesetz\nam Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-\ngesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 20. Dezember 1996\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert"]}