{"id":"bgbl1-1996-67-6","kind":"bgbl1","year":1996,"number":67,"date":"1996-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/67#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-67-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_67.pdf#page=7","order":6,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten","law_date":"1996-12-18T00:00:00Z","page":1975,"pdf_page":7,"num_pages":45,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996                     1975\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten *)\nVom 18. Dezember 1996\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes                         1.3 Personalwesen,\nvom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt                        1.4 Selbstverwaltung und Aufsicht,\ndurch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976\n(BGBI. 1 S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit                  1.5 Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung,\nArtikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom                      1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,\n18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisations-                          Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung;\nerlaß vom 17. November 1994 (BGBI. 1 S. 3667) verordnet\ndas Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im                    2.    Aufgaben der Sozialversicherung:\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung,                      2.1 Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung,\nWissenschaft, Forschung und Technologie:\n2.2 Versicherte, Mitglieder,\n§1\n2.3 Beiträge für Beschäftigte,\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\n2.4 Leistungen;\n3.    Informationsverarbeitung und Datenschutz:\n(1) Der Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachange-\nstellter/Sozialversicherungsfachangestellte wird staatlich               3.1 Informationsbeschaffung, -verarbeitung und -auf-\nanerkannt.                                                                     bereitung,\n(2) Es kann zwischen den Fachrichtungen                              3.2 Informations- und Kommunikationssysteme,\n1 . allgemeine Krankenversicherung,                                      3.3 Datenschutz;\n2. gesetzliche Unfallversicherung,                                       4.    Kommunikation und Kooperation:\n3. gesetzliche Rentenversicherung,                                       4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen\n4. knappschaftliche Sozialversicherung,                                        Situationen,\n5. landwirtschaftliche Sozialversicherung                                 4.2 Umgang mit Konflikten;\ngewählt werden.                                                           5.   Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren;\n6.   Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken.\n§2\nAusbildungsdauer                                   (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrich-\ntungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                    Kenntnisse:\nA. in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung:\n§3\n1.   Marketing;\nAusbildungsberufsbild\n2.   Versicherungsverhältnisse und Beiträge:\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens\n2.1 Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit,\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\n2.2 freiwillige Versicherung,\n1 . der Ausbildungsbetrieb:\n2.3 Familienversicherung,\n1.1 Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der\nsozialen Sicherung,                                                2.4 Wahlrecht,\n1.2 Unternehmensziele und Organisation,                                   2.5 Berechnung, Einzug und Überwachung der Beiträge,\n2.6 Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krank-\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des             heit und Mutterschaft;\n§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister     3.   Leistungen und Verträge:\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-\nlehrplan für die Berufsschule sowie die Protokollerklärung der Länder 3.1 Anspruchsvoraussetzungen und Umfang der Lei-\nzur zeitlichen Abstimmung zwischen Berufsschule und Ausbildungs-           stungen,\nbetrieben werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger ver-\nöffentlicht.                                                          3.2 Zusammenarbeit mit Vertragspartnern;","1976           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996\nB. in der Fachrichtung gesetzliche Unfallversicherung:            (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten\nund Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Aus-\n1.    versicherter Personenkreis;\nzubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen\n2.    Mitgliedschaft;                                         Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-\n3.    Finanzierung;                                           gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges\nPlanen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese\n4.    Leistungen;\nBefähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 bis 13\nC. in der Fachrichtung gesetzliche Rentenversicherung:        nachzuweisen.\n1.    Versicherungsverhältnisse:\n§5\n1.1 Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit,\nDurchführung der Berufsausbildung\n1.2 freiwillige Versicherung;\n(1) Während der Berufsausbildung beim Versiche-\n2.    Finanzierung;\nrungsträger soll der Auszubildende mit Vorgängen befaßt\n3.    Leistungen:                                             werden, die den im Ausbildungsrahmenplan bezeichneten\n3.1 Rehabilitation,                                           Fertigkeiten und Kenntnissen entsprechend auszuwählen\nsind. Dabei sind ihm Einsichten in Sinn, Zweck und\n3.2 Rentenansprüche,                                          Bedeutung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften\n3.3 Rentenhöhe und Rentenzahlung,                             praxisbezogen zu vermitteln.\n3.4 Zusatzleistungen und sonstige Leistungen,                     (2) Zur Ergänzung der Berufsausbildung sind die Fertig-\n3.5 Kontenklärung und Rentenauskunft;                         keiten und Kenntnisse zu den rechtlichen und fachlichen\nGrundlagen, insbesondere zu Versicherungsverhältnissen,\nD. in der Fachrichtung knappschaftliche Sozialversiche-       Beiträgen und Leistungen, entsprechend dem Ausbildungs-\nrung:                                                    rahmenplan in einem zeitlichen Umfang von etwa sech-\n1.    Marketing;                                              iehn Wochen bei den Versicherungsträgern selbst oder in\nüberbetrieblichen Einrichtungen systematisch zu vermit-\n2.    Versicherungsverhältnisse:\nteln und zu vertiefen. Diese Ausbildungsmaßnahmen sind\n2.1 Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit,           zeitlich unter Beachtung der Pflicht des Auszubildenden\n2.2 freiwillige Versicherung,                                 zum Besuch der Berufsschule zu organisieren.\n2.3 Familienversicherung;\n3.    Finanzierung;                                                                        §6\n4.    Leistungen:                                                                   Ausbildungsplan\n4.1 Leistungen in der Kranken- und Pflegeversicherung,             Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen\n4.2 Leistungen in der Rentenversicherung;\nAusbildungsplan zu erstellen.\nE. in der Fachrichtung landwirtschaftliche Sozialversiche-\nrung:\n§7\n1.    Versicherungsverhältnisse;\nBerichtsheft\n2.    Mitgliedschaft;\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\n3.    Finanzierung;                                           Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\n4.    Leistungen:                                              geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\n4.1 Leistungen in der landwirtschaftlichen Unfallversiche-     führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\nrung,                                                    durchzusehen.\n4.2 Leistungen in der Alterssicherung der Landwirte,                                        §8\n4.3 Leistungen in der Krankenversicherung der Landwirte                             Zwischenprüfung\nund in der landwirtschaftlichen Pflegeversicherung.\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des\n§4                               zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\nAusbildungsrahmenplan                           (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den\nAnlagen 1 bis 5 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten\n(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen\nFertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul-\nnach den in den Anlagen enthaltenen Anleitungen zur\nunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu ver-\nsachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus-\nmittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung\nbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine\nwesentlich ist.\nvom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche\nund zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist              (3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxis-\ninsbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Beson-       bezogener Aufgaben in insgesamt höchstens 180 Minuten\nderheiten die Abweichung erfordern. Soweit Fertigkeiten       in folgenden Prüfungsfächern durchzuführen:\nund Kenntnisse nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 sich auf das              1. Versicherung und Finanzierung,\nRecht der Sozialversicherung erstrecken, sind sie in\n2. Leistungen,\nbezug auf das im jeweiligen Zweig der Sozialversicherung\nanzuwendende Recht zu vermitteln.                             3. Wirtschafts- und Sozialkunde.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996              1977\n(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann ins-          (6) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungs-\nbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in        leistungen in bis zu zwei Fächern mit \"mangelhaft\" und\nprogrammierter Form durchgeführt wird.                        in dem dritten Fach mit mindestens „ausreichend\" be-\nwertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach\nErmessen des Prüfungsausschusses in einem der mit\n§9                               „mangelhaft\" bewerteten Prüfungsfächer die schriftliche\nAbschlußprüfung zum                        Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minu-\nSozialversicherungsfachangestellten/               ten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung\nzur Sozialversicherungsfachangestellten,              den Ausschlag geben kann. Das Prüfungsfach ist vom\nFachrichtung allgemeine Krankenversicherung              Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergeb-\nnisses für dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse der\n(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung all-           schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungs-\ngemeine Krankenversicherung erstreckt sich auf die in der     prüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.\nAnlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,         (7) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.            Gesamtergebnis und in mindestens zwei der in Absatz 3\nNr. 1 bis 3 genannten Prüfungsfächer mindestens aus-\n(2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsfächern     reichende Leistungen erbracht werden. Bei der Ermittlung\nVersicherung und Finanzierung, Leistungen sowie Wirt-         des Gesamtergebnisses hat die mündliche Prüfung\nschafts- und Sozialkunde und mündlich in einem Prü-           gegenüber jedem der schriftlichen Prüfungsfächer das\nfungsgespräch durchzuführen.                                  doppelte Gewicht. Werden die Prüfungsleistungen in\n(3) Die Anforderungen in den Prüfungsfächern sind:         einem Prüfungsfach oder in der mündlichen Prüfung mit\n,,ungenügend\" bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.\n1. Prüfungsfach Versicherung und Finanzierung:\nIn 240 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf-                                  §10\ngaben insbesondere aus den Gebieten Versicherungs-\nAbschlußprüfung zum\nverhältnisse und Beiträge lösen. Er soll dabei zeigen,\nSozialversicherungsfachangestellten/\ndaß er die Sachverhalte analysieren, rechtlich be-\nurteilen und kundengerecht bearbeiten kann.                       zur Sozialversicherungsfachangestellten,\nFachrichtung gesetzliche Unfallversicherung\n2. Prüfungsfach Leistungen:\n(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung gesetz-\nIn 210 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf-      liche Unfallversicherung erstreckt sich auf die in der\ngaben insbesondere aus den Gebieten                       Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\na) Leistungen bei Krankheit,                              auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nb) Leistungen bei Mutterschaft\nlösen. Er soll dabei zeigen, daß er die Sachverhalte         (2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsfächern\nanalysieren, rechtlich beurteilen und kundengerecht       Versicherung und Finanzierung, Leistungen sowie Wirt-\nbearbeiten kann.                                          schafts- und Sozialkunde und mündlich in einem Prü-\nfungsgespräch durchzuführen.\n3. Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\n(3) Die Anforderungen in den Prüfungsfächern sind:\nIn 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf-\ngaben insbesondere aus den Gebieten                       1. Prüfungsfach Versicherung und Finanzierung:\na) Arbeitsrecht und Beschäftigung,                            In 210 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf-\ngaben insbesondere aus den Gebieten Versicherungs-\nb) betrieblicher Leistungsprozeß,\nverhältnisse und Beiträge lösen. Er soll dabei zeigen,\nc) Wirtschaftskreislauf und Konjunktur                        daß er die Sachverhalte analysieren, rechtlich be-\nbearbeiten. Er soll dabei zeigen, daß er wirtschaftliche,     urteilen und verfahrensmäßig bearbeiten kann.\nsozialrechtliche und gesellschaftliche Zusammen-          2. Prüfungsfach Leistungen:\nhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und\nbeurteilen kann.                                              In 240 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf-\ngaben insbesondere aus den Gebieten\n(4) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungs-           a) Heilbehandlung bei Arbeitsunfall und Berufskrank-\ngespräch. In dem Prüfungsgespräch von höchstens\nheit,\n30 Minuten Dauer soll der Prüfling auf der Grundlage\neiner ihm gestellten Aufgabe eine Beratungssituation              b) Geldleistungen bei Arbeitsunfall und Berufskrank-\ngestalten. Er soll dabei zeigen, daß er Kunden beraten, in           heit\nberufstypischen Situationen kooperieren, kommunizieren            lösen. Er soll dabei zeigen, daß er die Sachverhalte\nund die fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse anwen-             analysieren, rechtlich beurteilen und verfahrensmäßig\nden kann. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von             bearbeiten kann.\nhöchstens 15 Minuten einzuräumen.\n3. Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\n(5) Die in Absatz 3 in den schriftlichen Prüfungs-\nfächern genannte Prüfungsdauer kann insbesondere                  In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf-\nunterschritten werden, soweit die Prüfung in program-             gaben insbesondere aus den Gebieten\nmierter Form durchgeführt wird.                                   a) Arbeitsrecht und Beschäftigung,","1978            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996\nb) betrieblicher Leistungsprozeß,                         2. Prüfungsfach Leistungen:\nc) Wirtschaftskreislauf und Konjunktur                        In 270 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf-\nbearbeiten. Er soll dabei zeigen, daß er wirtschaftliche,     gaben insbesondere aus den Gebieten\nsozialrechtliche und gesellschaftliche Zusammen-              a) Rehabilitation,\nhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und be-          b) Rentenansprüche, -höhe und -zahlung\nurteilen kann.\nlösen. Er soll dabei zeigen, daß er die Sachverhalte\n(4) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungs-           analysieren, rechtlich beurteilen und verfahrensmäßig\ngespräch. In dem Prüfungsgespräch von höchstens                    bearbeiten kann.\n30 Minuten Dauer soll der Prüfling auf der Grundlage einer\nAufgabe zeigen, daß er berufspraktische Vorgänge und           3. Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nProblemstellungen bearbeiten, Lösungen darstellen und              In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf-\nin berufstypischen Situationen kooperieren und kommuni-            gaben insbesondere aus den Gebieten\nzieren kann. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von           a) Arbeitsrecht und Beschäftigung,\nhöchstens 15 Minuten einzuräumen.\nb) betrieblicher Leistungsprozeß,\n(5) Die in Absatz 3 in den schriftlichen Prüfungsfächern\nc) Wirtschaftskreislauf und Konjunktur\ngenannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschrit-\nten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form              bearbeiten. Er soll dabei zeigen, daß er wirtschaftliche,\ndurchgeführt wird.                                                 sozialrechtliche und gesellschaftliche zusammen-\nhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und\n(6) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungs-\nbeurteilen kann.\nleistungen in bis zu zwei Fächern mit „mangelhaft\" und in\ndem dritten Fach mit mindestens „ausreichend\" bewertet            (4) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungs-\nworden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach              gespräch. In dem Prüfungsgespräch von höchstens\nErmessen des Prüfungsausschusses in einem der mit              30 Minuten Dauer soll der Prüfling auf der Grundlage einer\n„mangelhaft\" bewerteten Prüfungsfächer die schriftliche        Aufgabe zeigen, daß er berufspraktische Vorgänge und\nPrüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minu-         Problemstellungen bearbeiten, Lösungen darstellen und\nten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung       in berufstypischen Situationen kooperieren und kommuni-\nden Ausschlag geben kann. Das Prüfungsfach ist vom             zieren kann. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von\nPrüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergeb-           höchstens 15 Minuten einzuräumen.\nnisses für dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse der            (5) Die in Absatz 3 in den schriftlichen Prüfungsfächern\nschriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungs-            genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschrit-\nprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.                      ten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form\n(7) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im              durchgeführt wird.\nGesamtergebnis und in mindestens zwei der in Absatz 3             (6) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungs-\nNr. 1 bis 3 genannten Prüfungsfächer mindestens aus-           leistungen in bis zu zwei Fächern mit „mangelhaft\" und\nreichende Leistungen erbracht werden. Bei der Ermittlung       in dem dritten Fach mit mindestens „ausreichend\" be-\ndes Gesamtergebnisses haben die drei Prüfungsfächer            wertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach\nund die mündliche Prüfung das gleiche Gewicht. Werden          Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit\ndie Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach oder in der       „mangelhaft\" bewerteten Prüfungsfächer die schriftliche\nmündlichen Prüfung mit „ungenügend\" bewertet, ist die          Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minu-\nPrüfung nicht bestanden.                                       ten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung\nden Ausschlag geben kann. Das Prüfungsfach ist vom\n§ 11                              Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnis-\nAbschlußprüfung zum                        ses für dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse der\nSozialversicherungsfachangestellten/               schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungs-\nzur Sozialversicherungsfachangestellten,             prüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.\nFachrichtung gesetzliche Rentenversicherung                (7) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im\nGesamtergebnis und in mindestens zwei der in Absatz 3\n(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung gesetz-         Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsfächer mindestens aus-\nliche Rentenversicherung erstreckt sich auf die in der         reichende Leistungen erbracht werden. Bei der Ermittlung\nAnlage 3 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie        des Gesamtergebnisses haben die drei Prüfungsfächer\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,       und die mündliche Prüfung das gleiche Gewicht. Werden\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.             die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach oder in der\n(2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsfächern      mündlichen Prüfung mit „ungenügend\" bewertet, ist die\nVersicherung und Finanzierung, Leistungen sowie Wirt-          Prüfung nicht bestanden.\nschafts- und Sozialkunde und mündlich in einem Prü-\nfungsgespräch durchzuführen.                                                               §12\n(3) Die Anforderungen in den Prüfungsfächern sind:                            Abschlußprüfung zum\n1. Prüfungsfach Versicherung und Finanzierung:                          Sozialversicherungsfachangestellten/\nzur Sozialversicherungsfachangestellten,\nIn 180 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf-\nFachrichtung knappschaftliche Sozialversicherung\ngaben insbesondere aus den Gebieten Versjcherungs-\nverhältnisse und Beiträge lösen. Er soll dabei zeigen,      (1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung knapp-\ndaß er die Sachverhalte analysieren, rechtlich be-        schaftliche Sozialversicherung erstreckt sich auf die in\nurteilen und verfahrensmäßig bearbeiten kann.            der Anlage 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996                 1979\nsowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten               (7) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im\nLehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich       Gesamtergebnis und in mindestens zwei der in Absatz 3\nist.                                                           Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsfächer mindestens aus-\nreichende Leistungen erbracht werden. Bei der Ermittlung\n(2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsfächern\ndes Gesamtergebnisses haben die drei Prüfungsfächer\nVersicherung und Finanzierung, Leistungen sowie Wirt-\nund die mündliche Prüfung das gleiche Gewicht. Werden\nschafts- und Sozialkunde und mündlich in einem Prü-\ndie Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach oder in der\nfungsgespräch durchzuführen.\nmündlichen Prüfung mit „ungenügend\" bewertet, ist die\n(3) Die Anforderungen in den Prüfungsfächern sind:          Prüfung nicht bestanden.\n1. Prüfungsfach Versicherung und Finanzierung:\n§13\nIn 150 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf-\nAbschlußprüfung zum\ngaben insbesondere aus den Gebieten Versicherungs-\nSozialversicherungsfachangestellten/\nverhältnisse und Beiträge lösen. Er soll dabei zeigen,\nzur Sozialversicherungsfachangestellten,\ndaß er die Sachverhalte analysieren, rechtlich be-\nFachrichtung landwirtschaftliche Sozialversicherung\nurteilen und verfahrensmäßig bearbeiten kann.\n2. Prüfungsfach Leistungen:                                       (1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung landwirt-\nschaftliche Sozialversicherung erstreckt sich auf die in der\nIn 300 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf-      Anlage 5 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\ngaben insbesondere aus den Gebieten                       auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\na) Leistungen bei Krankheit,                              soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nb) Rehabilitation,                                           (2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsfächern\nVersicherung und Finanzierung, Leistungen sowie Wirt-\nc) Rentenansprüche, -höhe und -zahlung                    schafts- und Sozialkunde und mündlich in einem Prü-\nlösen. Er soll dabei zeigen, daß er die Sachverhalte      fungsgespräch durchzuführen.\nanalysieren, rechtlich beurteilen und verfahrensmäßig        (3) Die Anforderungen in den Prüfungsfächern sind:\nbearbeiten kann.\n1. Prüfungsfach Versicherung und Finanzierung:\n3. Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nIn 210 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf-\nIn 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf-           gaben insbesondere aus den Gebieten Versicherungs-\ngaben insbesondere aus den Gebieten                           verhältnisse und Beiträge lösen. Er soll dabei zeigen,\na) Arbeitsrecht und Beschäftigung,                            daß er die Sachverhalte analysieren, rechtlich be-\nurteilen und verfahrensmäßig bearbeiten kann.\nb) betrieblicher Leistungsprozeß,\n2. Prüfungsfach Leistungen:\nc) Wirtschaftskreislauf und Konjunktur\nIn 240 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf-\nbearbeiten. Er soll dabei zeigen, daß er wirtschaftliche,     gaben insbesondere aus den Gebieten\nsozialrechtliche und gesellschaftliche zusammen-\na) Leistungen bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit,\nhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und\nbeurteilen kann.                                              b) Ansprüche auf Renten in der Alterssicherung der\nLandwirte,\n(4) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungs-\ngespräch. In dem Prüfungsgespräch von höchstens                    c) Leistungen bei Krankheit in der Krankenversiche-\n30 Minuten Dauer soll der Prüfling auf der Grundlage einer            rung der Landwirte\nAufgabe zeigen, daß er berufspraktische Vorgänge und               lösen. Er soll dabei zeigen, daß er die Sachverhalte\nProblemstellungen bearbeiten, Lösungen darstellen und              analysieren, rechtlich beurteilen und verfahrensmäßig\nin berufstypischen Situationen kooperieren und kommuni-            bearbeiten kann.\nzieren kann. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von       3. Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nhöchstens 15 Minuten einzuräumen.\nIn 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf-\n(5) Die in Absatz 3 in den schriftlichen Prüfungsfächern        gaben insbesondere aus den Gebieten\ngenannte Prüfungsdauer kann insbesondere unter-                    a) Arbeitsrecht und Beschäftigung,\nschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter\nForm durchgeführt wird.                                            b) betrieblicher Leistungsprozeß,\nc) Wirtschaftskreislauf und Konjunktur\n(6) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungs-\nleistungen in bis zu zwei Fächern mit „mangelhaft\" und             bearbeiten. Er soll dabei zeigen, daß er wirtschaftliche,\nin dem dritten Fach mit mindestens „ausreichend\" be-               sozialrechtliche und gesellschaftliche Zusammen-\nwertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach           hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und\nErmessen des Prüfungsausschusses in einem der mit                  beurteilen kann.\n„mangelhaft\" bewerteten Prüfungsfächer die schriftliche           (4) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungs-\nPrüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minu-         gespräch. In dem Prüfungsgespräch von höchstens\nten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung       30 Minuten Dauer soll der Prüfling auf der Grundlage einer\nden Ausschlag geben kann. Das Prüfungsfach ist vom             Aufgabe zeigen, daß er berufspraktische Vorgänge und\nPrüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergeb-           Problemstellungen bearbeiten, Lösungen darstellen und\nnisses für dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse der         in berufstypischen Situationen kooperieren und kommuni-\nschriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungs-            zieren kann. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von\nprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.                      höchstens 15 Minuten einzuräumen.","1980           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996\n(5) Die in Absatz 3 in den schriftlichen Prüfungsfächern   und die mündliche Prüfung das gleiche Gewicht. Werden\ngenannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschrit-         die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach oder in der\nten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form         mündlichen Prüfung mit „ungenügend\" bewertet, ist die\ndurchgeführt wird.                                            Prüfung nicht bestanden.\n(6) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungs-\nleistungen in bis zu zwei Fächern mit „mangelhaft\" und\n§14\nin dem dritten Fach mit mindestens „ausreichend\" be-\nwertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach                         Übergangsregelung\nErmessen des Prüfungsausschusses in einem der mit\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\n„mangelhaft\" bewerteten Prüfungsfächer die schriftliche\ndieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nPrüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minu-\nschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\nten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung\nparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften\nden Ausschlag geben kann. Das Prüfungsfach ist vom\ndieser Verordnung.\nPrüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergeb-\nnisses für dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse der\nschriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungs-                                      §15\nprüfung im Verhältnis 2: 1 zu gewichten.\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n(7) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im\nGesamtergebnis und in mindestens zwei der in Absatz 3            Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.\nNr. 1 bis 3 genannten Prüfungsfächer mindestens aus-          Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsaus-\nreichende Leistungen erbracht werden. Bei der Ermittlung      bildung zum Sozialversicherungsfachangestellten vom\ndes Gesamtergebnisses haben die drei Prüfungsfächer           22. Juli 1977 (BGBI. 1 S. 1425) außer Kraft.\nBonn, den 18. Dezember 1996\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996                1981\nAnlage 1\n(zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten\nfür die Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung\nA. Sachliche Gliederung\nAbschnitt 1: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                    Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                         3\n1         Der Ausbildungsbetrieb\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)\n1.1       Stellung des Ausbildungsbetriebes        a) Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen\nim System der sozialen Sicherung            Sicherung erklären\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.1)\nb) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläutern\nc) Aufgaben der für den Ausbildungsbetrieb wichtigen lnstitutio-\nnen sowie Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer\nerläutern\n1.2       Unternehmensziele und                    a) Tätigkeitsfelder des Ausbildungsbetriebes und Ziele erläutern\nOrganisation                             b) die Organisationsstrukturen des Ausbildungsbetriebes be-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.2)\nschreiben\nc) betriebliche Organisationsvorgaben in Arbeitsabläufen um-\nsetzen\n1.3       Personalwesen                            a) Personalplanung, -beschaffung und -einsatz im Zusammenhang\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.3)                        mit der Organisation des Ausbildungsbetriebes an Beispielen\nerläutern\nb) die Qualifizierung von Beschäftigten als Personalentwicklungs-\nmaßnahme und ihre Bedeutung für die persönliche Entwicklung\nsowie für den Ausbildungsbetrieb aufzeigen\nc) für das Arbeitsverhältnis wichtige Nachweise und die Positionen\nder Gehaltsabrechnung erläutern\n1.4       Selbstverwaltung und Aufsicht            a) die Wirkungen des Selbstverwaltungsprinzips auf die Aufgaben-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.4)                        wahrnehmung beim Ausbildungsbetrieb beschreiben\nb) Satzung und sonstige Normen als autonomes Recht des Aus-\nbildungsbetriebes erläutern\nc) Organe des Ausbildungsbetriebes und ihre Aufgaben be-\nschreiben\nd) Aufgaben der Staatsaufsicht und Aufsichtsmittel gegenüber dem\nAusbildungsbetrieb darstellen\n1.5       Arbeits- und Dienstrecht,                a) Rechte und Pflichten aus dem Berufsausbildungsvertrag, dem\nBerufsbildung                               Arbeitsvertrag sowie weiteren für den Ausbildungsbetrieb\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.5)                        geltenden Rechtsgrundlagen beschreiben\nb) arbeits- und dienstrechtliche Stellung der Beschäftigtengruppen\ndes Ausbildungsbetriebes abgrenzen\nc) den Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen\nund zu seiner Umsetzung beitragen\nd) die sich aus den Rechten und Funktionen der Personal- oder\nBetriebsvertretung ergebenden Möglichkeiten erläutern\ne) arbeits- und verwaltungsgerichtliche Verfahren als Formen des\nRechtsschutzes der Beschäftigten erläutern","1982        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                 Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                      3\n1.6       Sicherheit und Gesundheitsschutz     a) Regelungen über Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit ein-\nam Arbeitsplatz, Umweltschutz            halten und sich situationsgerecht verhalten\nund rationelle\nb) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-\nRessourcenverwendung\nliehen Einwirkungsbereich beitragen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.6)\nc) zur rationellen Ressourcenverwendung im beruflichen Einwir-\nkungsbereich beitragen\n2         Aufgaben der Sozialversicherung\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)\n2.1       Sozialversicherung im System         a) die Stellung der Sozialversicherung im System der sozialen\nder sozialen Sicherung                   Sicherung erklären\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.1)\nb) die Gliederung der Sozialversicherung in Versicherungszweige\nerläutern\nc) die in den Zweigen der Sozialversicherung zu lösenden Auf-\ngaben den Versicherungsträgern zuordnen\nd) gemeinsame Vorschriften für die Sozialleistungsbereiche an-\nwenden\ne) die für das Zusammenwirken der Sozialleistungsträger erforder-\nliehen Maßnahmen einleiten\nf) Wirkungen des über- und zwischenstaatlichen Sozialversiche-\nrungsrechts berücksichtigen\n2.2       Versicherte, Mitglieder              a) Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit und Befreiung von\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.2)                     der Versicherungspflicht Beschäftigter feststellen\nb) Versicherungsberechtigung Beschäftigter feststellen\nc) zuständigen Versicherungszweig und Versicherungsträger er-\nmitteln\n2.3       Beiträge für Beschäftigte            a) Beitragspflicht und Beitragsfreiheit feststellen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.3)\nb) Bestimmungsgrößen für die Berechnung der Beiträge anwenden\nc) Verteilung der Beitragslast sowie den Beitragszahler ermitteln\nd) Fälligkeit der Beiträge bestimmen\ne) Folgen des Zahlungsverzugs aufzeigen\n2.4       Leistungen                            a) Leistungsarten unterscheiden\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.4)\nb) Ansprüche auf gesundheitliche Maßnahmen feststellen\nc) Ansprüche auf Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung fest-\nstellen\nd) Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Bedarfsgerechtigkeit bei der\nLeistungserbringung berücksichtigen\ne) Aufgaben der unterschiedlichen medizinischen Dienste be-\nschreiben\nf) Maßnahmen zur Sicherung von Erstattungsansprüchen gegen-\nüber Leistungsempfängern und anderen Sozialleistungsträgern\neinleiten\ng) Maßnahmen zur Sicherung von Schadensersatzansprüchen ein-\nleiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996           1983\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                 Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                      3\n3         Informationsverarbeitung und\nDatenschutz\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)\n-\n3.1       Informationsbeschaffung,             a) Ziele und Einsatzbereiche der Informationsverarbeitung beschrei-\n-verarbeitung und -aufbereitung          ben sowie Auswirkungen auf Arbeitsabläufe im Ausbildungs-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.1)                     betrieb erläutern\nb) Daten für die Informationsverarbeitung beschaffen, aufbereiten\nund auswerten\n3.2       Informations- und                    a) Aufbau und Funktion der Informations- und Kommunikations-\nKommunikationssysteme                    systeme des Ausbildungsbetriebes beschreiben\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.2)\nb) Informations- und Kommunikationstechniken des Ausbildungs-\nbetriebes aufgabenorientiert einsetzen\nc) Schutzvorschriften für mit Informations- und Kommunikations-\ntechniken ausgestattete Arbeitsplätze anwenden\n3.3       Datenschutz                          a) Vorschriften zum Datenschutz anwenden\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.3)                 b) betriebliche Regelungen zur Datensicherheit bei der Erhebung,\nVerarbeitung und Nutzung von Daten anwenden\n4         Kommunikation und Kooperation\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)\n4.1       Kommunikation und Kooperation        a) Grundsätze und Formen der Kommunikation und Kooperation\nin berufstypischen Situationen           in unterschiedlichen Situationen auf das berufliche Handeln\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.1)                     anwenden\nb) Kommunikation unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher\nund formaler Anforderungen ziel-, adressaten- und situations-\ngerecht gestalten\nc) Notwendigkeit gegenseitiger Information und Vorzüge von\nZusammenarbeit aufzeigen\nd) bei der Kommunikation und Kooperation eigene Standpunkte\nartikulieren\ne) gemeinsame Vorschriften über Aufklärung, Beratung und Aus-\nkunft anwenden\n4.2       Umgang mit Konflikten                a) Konfliktursachen im Kommunikations- und Kooperationsprozeß\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.2)                     feststellen\nb) Möglichkeiten zur Konfliktregelung im Interesse eines sachbezo-\ngenen Ergebnisses anwenden\nc) Konflikte als Chance für verbesserte Kommunikation und Koope-\nration erläutern\n5         Verwaltungshandeln und               a) Grundsätze und Formen des Verwaltungshandelns anwenden\ngerichtliche Verfahren               b) Regelungen für Einleitung, Durchführung und Abschluß des Ver-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)\nwaltungsverfahrens anwenden\nc) Regelungen zum Widerspruchsverfahren beim Versicherungs-\nträger anwenden\nd) Wirkungen des Sozialgerichtsverfahrens auf das Verwaltungs-\nhandeln des Versicherungsträgers erläutern\ne) bei Ordnungswidrigkeiten erforderliche Maßnahmen veran-\nlassen","1984         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                 Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                      3\n6          Anwenden von Lern- und               a) Methoden für systematisches und kontinuierliches Lernen be-\nArbeitstechniken                         rücksichtigen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 6)                   b) eigene Arbeitsorganisation rationell und funktionsgerecht ge-\nstalten\nc) Fachliteratur, Dokumentationen und andere Informationsmittel\nnutzen\nd) Arbeitsmittel rationell, funktionsgerecht und umweltschonend\neinsetzen\ne) Techniken der Rechtsanwendung beim Wahrnehmen von Fach-\naufgaben einsetzen\nf) aus mündlichen und schriftlichen Informationen den wesent-\nliehen Sachverhalt ermitteln, Lösungen entwickeln und Ergeb-\nnisse adressatengerecht gestalten\nAbschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in der Fachrichtung\nlfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes                 Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                      3\n1          Marketing                            a) Zusammenhänge zwischen Wettbewerb und Marketing in der\n(§ 3 Abs. 2 Buchstabe A Nr. 1)           Krankenversicherung darstellen\nb) die besondere Marktsituation in der allgemeinen Krankenver-\nsicherung und die sich daraus ergebenden Möglichkeiten des\nMarketing beschreiben\nc) Zusammenhänge zwischen Marketingzielen und Unternehmens-\nzielen erläutern\nd) Marketingmaßnahmen des Ausbildungsbetriebes den Marke-\ntingzielen zuordnen\ne) für verschiedene Zielgruppen typische Bedürfnisse und Erwar-\ntungen unterscheiden\n'                             f) Ergebnisse der Marktforschung im Kundenkontakt anwenden\ng) bei Marketingmaßnahmen des Ausbildungsbetriebes mitwirken\nh) Mittel und Verfahren der Erfolgskontrolle an Beispielen des Aus-\nbildungsbetriebes erläutern\n2          Versicherungsverhältnisse\nund Beiträge\n(§ 3 Abs. 2 Buchstabe A Nr. 2)\n2.1        Versicherungspflicht und             a) Arbeitgeber und Beschäftigte über die Versicherungspflicht, Ver-\nVersicherungsfreiheit                    sicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht\n(§ 3 Abs. 2 Buchstabe A Nr. 2.1)         beraten und kundengerechte Lösungen anbieten\nb) Meldetatbestände feststellen und die Arbeitgeber beim Erfüllen\n-ihrer Meldepflicht unterstützen\nc) Versicherungspflicht der Bezieher von Leistungen nach dem\nArbeitsförderungsgesetz sowie Versicherungspflicht und -frei-\nheit der Rentenantragsteller, Rentner, Studenten und Prakti-\nkanten feststellen und diese über ihren Versicherungsschutz\nberaten\n2.2        Freiwillige Versicherung             a) die Möglichkeiten zur freiwilligen Mitgliedschaft feststellen\n(§ 3 Abs. 2 Buchstabe A Nr. 2.2)     b) Kunden über die Vorteile einer freiwilligen Mitgliedschaft beraten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996             1985\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                 Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                      3\n2.3       Familienversicherung                 a) die Voraussetzungen für die Familienversicherung feststellen\n(§ 3 Abs. 2 Buchstabe A Nr. 2.3)\nb) Kunden über Umfang und Dauer des Familienversicherungs-\nschutzes beraten\n2.4       Wahlrecht                            a) Versicherte und Arbeitgeber bei der Wahl der Krankenkasse\n(§ 3 Abs. 2 Buchstabe A Nr. 2.4)         beraten\nb) die Auswirkungen des Wahlrechts auf den Wettbewerb in der\nKrankenversicherung darstellen\n2.5       Berechnung, Einzug und               a) die Arbeitgeber in Fragen der Beitragsberechnung und -abrech-\nÜberwachung der Beiträge                 nung beraten und sie dabei unterstützen\n(§ 3 Abs. 2 Buchstabe A Nr. 2.5)\nb) Rentenantragsteller, Rentner, Studenten und Praktikanten über\ndie Regelungen der Beitragsgestaltung beraten\nc) die Beitragsregelungen des Ausbildungsbetriebes für freiwillige\nMitglieder anwenden\nd) die Beitragszahlung überwachen und Maßnahmen zum Einzug\nrückständiger Beiträge veranlassen\n2.6       Ausgleich der                        a) die Arbeitgeber über die Lohnausgleichsversicherung beraten\nArbeitgeberaufwendungen              b) den Arbeitgebern die fortgezahlten Aufwendungen bei Krankheit\nbei Krankheit und Mutterschaft           und Mutterschaft erstatten\n(§ 3 Abs. 2 Buchstabe A Nr. 2.6)\n3         Leistungen und Verträge\n(§ 3 Abs. 2 Buchstabe A Nr. 3)\n3.1       Anspruchsvoraussetzungen und         a) kundenorientiert über Leistungen zur Krankheitsverhütung und\nUmfang der Leistungen                    -früherkennung beraten und diese Leistungen zur Verfügung\n(§ 3 Abs. 2 Buchstabe A Nr. 3.1)         stellen\nb) kundenorientiert über die Leistungen bei Krankheit sowie zur\nwirtschaftlichen Sicherung bei Arbeitsunfähigkeit und bei Erkran-\nkung eines Kindes beraten und diese Leistungen zur Verfügung\nstellen\nc) Pflegebedürftige, Pflegepersonen und weitere Beteiligte über die\nLeistungen bei Pflegebedürftigkeit kundenorientiert beraten und\ndiese Leistungen einschließlich der Zusatzangebote für Pflege-\npersonen zur Verfügung stellen\nd) kundenorientiert über die Leistungen bei Familienplanung,\nSchwangerschaft, Mutterschaft und Tod beraten und diese\nLeistungen zur Verfügung stellen\n3.2       Zusammenarbeit mit                   a) die Beziehungen zu Vertragspartnern erläutern und im Kunden-\nVertragspartnern                         service nutzen\n(§ 3 Abs. 2 Buchstabe A Nr. 3.2)\nb) die für die Kunden erforderlichen Maßnahmen einleiten","1986              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996\nB. Zeitliche Gliederung\nErstes Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildpositionen\n1.1 Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung,\n1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziele a und b,\n1.3 Personalwesen, Lernziel c,\n1.4 Selbstverwaltung und Aufsicht,\n1.5 Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung,\n2.1 Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziele a bis c,\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildpositionen\n2.2 Versicherte, Mitglieder,\n2.3 Beiträge für Beschäftigte, Lernziele a bis c,\nin Verbindung mit\n1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,\n1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,\n3       Informationsverarbeitung und Datenschutz,\n4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,\n6      Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken\nzu vermitteln.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildposition\n2.4 Leistungen, Lernziele a bis d,\nin Verbindung mit\n2.1 Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziel d,\n5      Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vennittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,\n1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,\n3       Informationsverarbeitung und Datenschutz,\n4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,\n6       Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken\nfortzuführen.\nZweites Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Teil A der Berufsbildpositionen\n11.1) 2.1 Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit, Lernziele a und b,\nII.    2.2 freiwillige Versicherung,\nII.    2.3 Familienversicherung,\nII.    2.4 Wahlrecht,\nII.    2.5 Berechnung, Einzug und Überwachung der Beiträge, Lernziel c,\n1) Abschnitt II.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996        1987\nin Verbindung mit\n1.2) 4.2 Umgang mit Konflikten,\n11.    1   Marketing\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,\n1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,\n3   Informationsverarbeitung und Datenschutz,\n4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,\n5   Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,\n6   Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken\nfortzuführen.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Teil Ader Berufsbildpositionen\n1.     2.3 Beiträge für Beschäftigte, Lernziele d und e,\nII.    2.5 Berechnung, Einzug und Überwachung der Beiträge, Lernziele a und d,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.     1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,\n1.     1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,\n1.     3   Informationsverarbeitung und Datenschutz,\n1.     4   Kommunikation und Kooperation,\n1.     5   Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,\n1.     6   Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,\nII.    1   Marketing\nfortzuführen.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Teil A der Berufsbildposition\nII.     3.1 Anspruchsvorausssetzungen und Umfang der Leistungen, Lernziele a und b,\nin Verbindung mit\n1.      2.4 Leistungen, Lernziele,\nII.     3.2 Zusammenarbeit mit Vertragspartnern\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,\n1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,\n3   Informationsverarbeitung und Datenschutz,\n4   Kommunikation und Kooperation,\n5   Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,\n6   Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,\n1   Marketing\nortzuführen.\nDrittes Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Teil Ader Berufsbildpositionen\nII.     2.1 Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit, Lernziel c,\nII.    2.5 Berechnung, Einzug und Überwachung der Beiträge, Lernziel b,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n2) Abschnitt 1.","1988            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996\n1.     1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,\n1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,\n3    Informationsverarbeitung und Datenschutz,\n4    Kommunikation und Kooperation,\n5   Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,\n6    Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,\n1   Marketing\nortzuführen.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Teil A der Berufsbildpositionen\n1.    2.1 Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziele e und f,\n1.    2.4 Leistungen, Lernziele f und g,\n1.    5    Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele c bis e,\nII.   2.6 Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft,\nII.   3.1 Anspruchsvoraussetzungen und Umfang der Leistungen, Lernziele c und d,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,\n1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,\n2.4 Leistungen, Lernziele,\n3   Informationsverarbeitung und Datenschutz,\n4    Kommunikation und Kooperation,\n5    Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,\n6    Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,\n1   Marketing,\nII.   3.1 Anspruchsvoraussetzungen und Umfang der Leistungen, Lernziele a und b,\nII.   3.2 Zusammenarbeit mit Vertragspartnern\nfortzuführen.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Teil Ader Berufsbildposition\n1.     1.3 Personalwesen, Lernziele a und b,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,\n1.5 Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung, Lernziel d,\n1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,\n3   Informationsverarbeitung und Datenschutz,\n4   Kommunikation und Kooperation,\n5   Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,\n6   Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,\n1   Marketing\nortzuführen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996                1989\nAnlage2\n(zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten\nfür die Fachrichtung gesetzliche Unfallversicherung\nA. Sachliche Gliederung\nAbschnitt 1: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                   Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                        3\n1         Der Ausbildungsbetrieb\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)\n1.1       Stellung des Ausbildungsbetriebes        a) Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen\nim System der sozialen Sicherung            Sicherung erklären\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.1)                     b) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläutern\nc) Aufgaben der für den Ausbildungsbetrieb wichtigen lnstitutio-\nnen sowie Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer\nerläutern\n1.2       Unternehmensziele und                    a) Tätigkeitsfelder des Ausbildungsbetriebes und Ziele erläutern\nOrganisation                             b) die Organisationsstrukturen des Ausbildungsbetriebes be-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.2)\nschreiben\nc) betriebliche Organisationsvorgaben in Arbeitsabläufen um-\nsetzen\n13        Personalwesen                            a) Personalplanung, -beschaffung und -einsatz im Zusammenhang\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.3}                        mit der Organisation des Ausbildungsbetriebes an Beispielen\nerläutern\nb) die Qualifizierung von Beschäftigten als Personalentwicklungs-\nmaßnahme und ihre Bedeutung für die persönliche Entwicklung\nsowie für den Ausbildungsbetrieb aufzeigen\nc} für das Arbeitsverhältnis wichtige Nachweise und die Positionen\nder Gehaltsabrechnung erläutern\n1.4       Selbstverwaltung und Aufsicht            a) die Wirkungen des Selbstverwaltungsprinzips auf die Aufgaben-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.4)                        wahmehmung beim Ausbildungsbetrieb beschreiben\nb) Satzung und sonstige Normen als autonomes Recht des Aus-\nbildungsbetriebes erläutern\nc) Organe des Ausbildungsbetriebes und ihre Aufgaben be-\nschreiben\nd) Aufgaben der Staatsaufsicht und Aufsichtsmittel gegenüber dem\nAusbildungsbetrieb darstellen\n1.5       Arbeits- und Dienstrecht,                a) Rechte und Pflichten aus dem Berufsausbildungsvertrag, dem\nBerufsbildung                               Arbeitsvertrag sowie weiteren für den Ausbildungsbetrieb\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.5)                        geltenden Rechtsgrundlagen beschreiben\nb) arbeits- und dienstrechtliche Stellung der Beschäftigtengruppen\ndes Ausbildungsbetriebes abgrenzen\nc) den Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen\nund zu seiner Umsetzung beitragen\nd) die sich aus den Rechten und Funktionen der Personal- oder\nBetriebsvertretung ergebenden Möglichkeiten erläutern\ne) arbeits- und verwaltungsgerichtliche Verfahren als Formen des\nRechtsschutzes der Beschäftigten erläutern","1990        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                 Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                      3\n1.6       Sicherheit und Gesundheitsschutz     a) Regelungen über Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit ein-\nam Arbeitsplatz, Umweltschutz            halten und sich situationsgerecht verhalten\nund rationelle\nb) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-\nRessourcenverwendung\nliehen Einwirkungsbereich beitragen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.6)\nc) zur rationellen Ressourcenverwendung im beruflichen Einwir-\nkungsbereich beitragen\n2         Aufgaben der Sozialversicherung\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)\n2.1       Sozialversicherung im System         a) die Stellung der Sozialversicherung im System der sozialen\nder sozialen Sicherung                   Sicherung erklären\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.1)\nb) die Gliederung der Sozialversicherung in Versicherungszweige\nerläutern\nc) die in den Zweigen der Sozialversicherung zu lösenden Auf-\ngaben den Versicherungsträgern zuordnen\nd) gemeinsame Vorschriften für die Sozialleistungsbereiche an-\nwenden\ne) die für das Zusammenwirken der Sozialleistungsträger erforder-\nliehen Maßnahmen einleiten\nf) Wirkungen des über- und zwischenstaatlichen Sozialversiche-\nrungsrechts berücksichtigen\n2.2       Versicherte, Mitglieder              a) Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit und Befreiung von\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.2)                     der Versicherungspflicht Beschäftigter feststellen\nb) Versicherungsberechtigung Beschäftigter feststellen\nc) zuständigen Versicherungszweig und Versicherungsträger er-\nmitteln\n2.3       Beiträge für Beschäftigte            a) Beitragspflicht und Beitragsfreiheit feststellen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.3)\nb) Bestimmungsgrößen für die Berechnung der Beiträge anwenden\nc) Verteilung der Beitragslast sowie den Beitragszahler ermitteln\nd) Fälligkeit der Beiträge bestimmen\ne) Folgen des Zahlungsverzugs aufzeigen\n2.4       Leistungen                           a) Leistungsarten unterscheiden\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.4)\nb) Ansprüche auf gesundheitliche Maßnahmen feststellen\nc) Ansprüche auf Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung fest-\nstellen\nd) Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Bedarfsgerechtigkeit bei der\nLeistungserbringung berücksichtigen\ne) Aufgaben der unterschiedlichen medizinischen Dienste be-\nschreiben\nf) Maßnahmen zur Sicherung von Erstattungsansprüchen gegen-\nüber Leistungsempfängern und anderen Sozialleistungsträgern\neinleiten\ng) Maßnahmen zur Sicherung von Schadensersatzansprüchen ein-\nleiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996            1991\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                 Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                      3\n3          Informationsverarbeitung und\nDatenschutz\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)\n3.1        Informationsbeschaffung,              a) Ziele und Einsatzbereiche der Informationsverarbeitung beschrei-\n-verarbeitung und -aufbereitung          ben sowie Auswirkungen auf Arbeitsabläufe im Ausbildungs-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.1)                     betrieb erläutern\nb) Daten für die Informationsverarbeitung beschaffen, aufbereiten\nund auswerten\n3.2        Informations- und                     a) Aufbau und Funktion der Informations- und Kommunikations-\nKommunikationssysteme                    systeme des Ausbildungsbetriebes beschreiben\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.2)                  b) Informations- und Kommunikationstechniken des Ausbildungs-\nbetriebes aufgabenorientiert einsetzen\nc) Schutzvorschriften für mit Informations- und Kommunikations-\ntechniken ausgestattete Arbeitsplätze anwenden\n3.3        Datenschutz                           a) Vorschriften zum Datenschutz anwenden\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.3)                  b) betriebliche Regelungen zur Datensicherheit bei der Erhebung,\nVerarbeitung und Nutzung von Daten anwenden\n4          Kommunikation und Kooperation\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)\n4.1        Kommunikation und Kooperation         a) Grundsätze und Formen der Kommunikation und Kooperation\nin berufstypischen Situationen           in unterschiedlichen Situationen auf das berufliche Handeln\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.1)                     anwenden\nb) Kommunikation unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher\nund formaler Anforderungen ziel-, adressaten- und situations-\ngerecht gestalten\n~\nc) Notwendigkeit gegenseitiger Information und Vorzüge von\nZusammenarbeit aufzeigen\nd) bei der Kommunikation und Kooperation eigene Standpunkte\nartikulieren\ne) gemeinsame Vorschriften über Aufklärung, Beratung und Aus-\nkunft anwenden\n4.2        Umgang mit Konflikten                 a) Konfliktursachen im Kommunikations- und Kooperationsprozeß\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.2)                     feststellen\nb) Möglichkeiten zur Konfliktregelung im Interesse eines sachbezo-\ngenen Ergebnisses anwenden\nc) Konflikte als Chance für verbesserte Kommunikation und Koope-\nration erläutern\n5          Verwaltungshandeln und                a) Grundsätze und Formen des Verwaltungshandelns anwenden\ngerichtliche Verfahren                b) Regelungen für Einleitung, Durchführung und Abschluß des Ver-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)\nwaltungsverfahrens anwenden\nc) Regelungen zum Widerspruchsverfahren beim Versicherungs-\nträger anwenden\nd) Wirkungen des Sozialgerichtsverfahrens auf das Verwaltungs-\nhandeln des Versicherungsträgers erläutern\ne) bei Ordnungswidrigkeiten erforderliche Maßnahmen veran-\nlassen","1992        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                 Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                      3\n6         Anwenden von Lern- und               a) Methoden für systematisches und kontinuiertiches Lernen be-\nArbeitstechniken                         rOcksichtigen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 6)                   b) eigene Arbeitsorganisation rationell und funktionsgerecht ge-\nstalten\nc) Fachliteratur, Dokumentationen und andere Informationsmittel\nnutzen\nd) Arbeitsmittel _rationell, funktionsgerecht und umweltschonend\neinsetzen\ne) Techniken der Rechtsanwendung beim Wahrnehmen von Fach-\naufgaben einsetzen\nf) aus mOndlichen und schriftlichen Informationen den wesent-\nliehen Sachverhalt ermitteln, Lösungen entwickeln und Ergeb-\nnisse adressatengerecht gestalten\nAbschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in der Fachrichtung\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                 Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                      3\n1         Versicherter Personenkreis           a) Versicherungspflicht kraft Gesetzes oder Satzung als Vor-\n(§ 3 Abs. 2 Buchstabe B Nr. 1)           aussetzung für die Beitragspflicht des Unternehmers und die\nLeistungspflicht des Unfallversicherungsträgers feststellen\nb) Versicherungsfreiheit und die Berechtigung zur freiwilligen Ver-\nsicherung feststellen\n2         Mitgliedschaft                       a) den zuständigen Unfallversicherungsträger bestimmen\n(§ 3 Abs. 2 Buchstabe B Nr. 2)       b) Auswirkungen auf die Zuständigkeit in der gesetzlichen Unfall-\nversicherung bei Änderungen des Unternehmers und des Unter-\nnehmens feststellen\n3         Finanzierung                         a) die Finanzierung der gesetzlichen Unfallversicherung er1äutem\n(§ 3 Abs. 2 Buchstabe B Nr. 3)       b) Beitragspflicht feststellen, Beiträge berechnen sowie Beitrags-\nentrichtung veranlassen und Oberwachen\nc) Beitreibung von rOckständigen Beiträgen einleiten\n4         Leistungen                           a) In Zusammenarbeit mit anderen Beteiligten bei der VerhOtung\n(§ 3 Abs. 2 Buchstabe B Nr. 4)           von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten\nGesundheitsgefahren mitwirken\nb) Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten feststellen\nc) Anspruch auf Heilbehandlung feststellen\nd) Anspruch auf Pflege, berufsfördernde Leistungen zur Rehabili-\ntation, Leistungen zur sozialen Rehabilitation und ergänzende\nLeistungen feststellen\ne) Geldleistungen während der Heilbehandlung und der berufs-\nfördernden Leistungen zur Rehabilitation bewirken\nf) Renten an Versicherte und Leistungen an Hinterbliebene fest-\nstellen\ng) Tatbestände für Änderung, Ruhen, Ende und Ausschluß von\nRenten feststellen und die erforderlichen Maßnahmen einleiten\nh) Abfindung von Renten feststellen\n0   Regelungen Ober die Zusammenarbeit zwischen den Unfallver-\nsicherungsträgern sowie mit Leistungserbringern anwenden\nk) bei der PrOfung von SchadensersatzansprOchen gegenüber\nUnternehmern und Betriebsangehörigen mitwirken","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996        1993\nB. Zeitliche Gliederung\nErstes Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildpositionen\n1.1 Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung,\n1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziele a und b,\n1.3 Personalwesen, Lernziel c,\n1.4 Selbstverwaltung und Aufsicht,\n1.5 Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung,\n2.1 Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziele a bis c,\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildpositionen\n2.2 Versicherte, Mitglieder,\n2.3 Beiträge für Beschäftigte, Lernziele a bis c,\nin Verbindung mit\n1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,\n1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,\n3      Informationsverarbeitung und Datenschutz,\n4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,\n6      Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken\nzu vermitteln.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildposition\n2.4 Leistungen, Lernziele a bis d,\nin Verbindung mit\n2.1 Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziel d,\n5      Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,\n1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,\n3      Informationsverarbeitung und Datenschutz,\n4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,\n6      Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken\nfortzuführen.\nZweites Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Teil Ader Berufsbildpositionen\n1. 1) 2.3 Beiträge für Beschäftigte, Lernziele d und e,\nlf.2) 1     Versicherter Personenkreis,\nII.    2    Mitgliedschaft,\nII.    3    Finanzierung\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1) Abschnitt 1.\n2) Abschnitt II.","1994             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996\n1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,\n1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,\n3    Informationsverarbeitung und Datenschutz,\n4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,\n5   Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,\n6    Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken\nortzuführen.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Teil Ader Berufsbildpositionen\n1.     2.4 Leistungen, Lernziele,\nII.    4    Leistungen, Lernziele a bis e,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,\n1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,\n3    Informationsverarbeitung und Datenschutz,\n4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,\n5   Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,\n6   Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken\nortzuführen.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Teil Ader Berufsbildposition\nII.    4    Leistungen, Lernziele f bis i,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,\n1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,\n3   Informationsverarbeitung und Datenschutz,\n4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,\n5   Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,\n6   Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken\nortzuführen.\nDrittes Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Teil Ader Berufsbildpositionen\n1.      1.3 Personalwesen, Lernziele a und b,\n1.      2.1 Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziel e,\n1.      2.4 Leistungen, Lernziel f,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,\n1.5 Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung, Lernziele a, b, d und e,\n1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,\n3   Informationsverarbeitung und Datenschutz,\n4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,\n5   Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,\n6   Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,\n.    1   Versicherter Personenkreis,\nII.     4   Leistungen, Lernziele a bis i,\nfortzuführen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996        1995\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Teil Ader Berufsbildpositionen\n1.    2.4 Leistungen, Lernziel g,\n1.    4.2 Umgang mit Konflikten,\n1.    5    Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziel e,\nII.   4    Leistungen, Lernziel k,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,\n1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,\n3   Informationsverarbeitung und Datenschutz,\n4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,\n5   Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,\n6   Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,\n1   Versicherter Personenkreis,\nII.   2    Mitgliedschaft,\nII.   3    Finanzierung,\nII.    4   Leistungen, Lernziele a bis i,\nfortzuführen.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Teil Ader Berufsbildpositionen\n1.    2.1 Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziel f,\n1.    5    Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele c und d,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,\n1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,\n3    Informationsverarbeitung und Datenschutz,\n4    Kommunikation und Kooperation,\n5    Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,\n6    Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,\n1   Versicherter Personenkreis,\nII.   2    Mitgliedschaft,\nII.   3    Finanzierung,\nII.   4    Leistungen\nfortzuführen.","1996         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996\nAnlage3\n(zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten\nfür die Fachrichtung gesetzliche Rentenversicherung\nA. Sachliche Gliederung\nAbschnitt 1: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                    Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                         3\n1          Der Ausbildungsbetrieb\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)\n1.1        Stellung des Ausbildungsbetriebes        a) Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen\nim System der sozialen Sicherung             Sicherung erklären\n(§3Abs.1 Nr.1.1)                         b) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläutern\nc) Aufgaben der für den Ausbildungsbetrieb wichtigen lnstitutio-\nnen sowie Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer\nerläutern\n1.2        Unternehmensziele und                    a) Tätigkeitsfelder des Ausbildungsbetriebes und Ziele erläutern\nOrganisation                             b) die Organisationsstrukturen des Ausbildun_gsbetriebes be-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.2)                         schreiben\nc) betriebliche Organisationsvorgaben in Arbeitsabläufen um-\nsetzen\n1.3       Personalwesen                            a) Personalplanung, -beschaffung und -einsatz im Zusammenhang\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.3)                         mit der Organisation des Ausbildungsbetriebes an Beispielen\nerläutern\nb) die Qualifizierung von Beschäftigten als Personalentwicklungs-\nmaßnahme und ihre Bedeutung für die persönliche Entwicklung\nsowie für den Ausbildungsbetrieb aufzeigen\nc) für das Arbeitsverhältnis wichtige Nachweise und die Positionen\nder Gehaltsabrechnung erläutern\n1.4       Selbstverwaltung und Aufsicht            a) die Wirkungen des Selbstverwaltungsprinzips auf die Aufgaben-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.4)                         wahrnehmung beim Ausbildungsbetrieb beschreiben\nb) Satzung und sonstige Normen als autonomes Recht des Aus-\nbildungsbetriebes erläutern\nc) Organe des Ausbildungsbetriebes und ihre Aufgaben be-\nschreiben\nd) Aufgaben der Staatsaufsicht und Aufsichtsmittel gegenüber dem\nAusbildungsbetrieb darstellen\n1.5       Arbeits- und Dienstrecht,                a) Rechte und Pflichten aus dem Berufsausbildungsvertrag, dem\nBerufsbildung                                Arbeitsvertrag sowie weiteren für den Ausbildungsbetrieb\n(§ 3 Abs.-1 Nr. 1.5)                         geltenden Rechtsgrundlagen beschreiben\nb) arbeits- und dienstrechtliche Stellung der Beschäftigtengruppen\ndes Ausbildungsbetriebes abgrenzen\nc) den Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen\nund zu seiner Umsetzung beitragen\nd) die sich aus den Rechten und Funktionen der Personal- oder\nBetriebsvertretung ergebenden Möglichkeiten erläutern\ne) arbeits- und verwaltungsgerichtliche Verfahren ats Formen des\nRechtsschutzes der Beschäftigten erläutern","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996            1997\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                 Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                      3\n1.6       Sicherheit und Gesundheitsschutz     a) Regelungen über Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit ein-\nam Arbeitsplatz, Umweltschutz            halten und sich situationsgerecht verhalten\nund rationelle\nb) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-\nRessourcenverwendung\nliehen Einwirkungsbereich beitragen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.6)\nc) zur rationellen Ressourcenverwendung im beruflichen Einwir-\nkungsbereich beitragen\n2         Aufgaben der Sozialversicherung\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)\n2.1       Sozialversicherung im System         a) die Stellung der Sozialversicherung im System der sozialen\nder sozialen Sicherung                   Sicherung erklären\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.1)\nb) die Gliederung der Sozialversicherung in Versicherungszweige\nerläutern\nc) die in den Zweigen der Sozialversicherung zu lösenden Auf-\ngaben den Versicherungsträgern zuordnen\nd) gemeinsame Vorschriften für die Sozialleistungsbereiche an-\nwenden\ne) die für das Zusammenwirken der Sozialleistungsträger erforder-\n..                                  liehen Maßnahmen einleiten\nf) Wirkungen des über- und zwischenstaatlichen Sozialversiche-\nrungsrechts berücksichtigen\n2.2       Versicherte, Mitglieder              a) Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit und Befreiung von\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.2)                     der Versicherungspflicht Beschäftigter feststellen\nb) Versicherungsberechtigung Beschäftigter feststellen\nc) zuständigen Versicherungszweig und Versicherungsträger er-\nmitteln\n2.3       Beiträge für Beschäftigte            a) Beitragspflicht und Beitragsfreiheit feststellen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.3)\nb) Bestimmungsgrößen für die Berechnung der Beiträge anwenden\nc) Verteilung der Beitragslast sowie den Beitragszahler ermitteln\nd) Fälligkeit der Beiträge bestimmen\ne) Folgen des Zahlungsverzugs aufzeigen\n2.4       Leistungen                           a) Leistungsarten unterscheiden\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.4)\nb) Ansprüche auf gesundheitliche Maßnahmen feststellen\nc) Ansprüche auf Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung fest-\nstellen\nd) Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Bedarfsgerechtigkeit bei der\nLeistungserbringung berücksichtigen\ne) Aufgaben der unterschiedlichen medizinischen Dienste be-\nschreiben\nf) Maßnahmen zur Sicherung von Erstattungsansprüchen gegen-\nüber Leistungsempfängern und anderen Sozialleistungsträgern\neinleiten\ng} Maßnahmen zur Sicherung von Schadensersatzansprüchen ein-\nleiten","1998        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                 Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                      3\n3         Informationsverarbeitung und\nDatenschutz\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)\n3.1       Informationsbeschaffung,             a) Ziele und Einsatzbereiche der Informationsverarbeitung beschrei-\n-verarbeitung und -aufbereitung          ben sowie Auswirkungen auf Arbeitsabläufe im Ausbildungs-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.1)                     betrieb erläutern\nb) Daten für die Informationsverarbeitung beschaffen, aufbereiten\nund auswerten\n3.2       Informations- und                    a) Aufbau und Funktion der Informations- und Kommunikations-\nKommunikationssysteme                    systeme des Ausbildungsbetriebes beschreiben\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.2)\nb) Informations- und Kommunikationstechniken des Ausbildungs-\nbetriebes aufgabenorientiert einsetzen\nc) Schutzvorschriften für mit Informations- und Kommunikations-\ntechniken ausgestattete Arbeitsplätze anwenden\n3.3       Datenschutz                          a) Vorschriften zum Datenschutz anwenden\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.3)\nb) betriebliche Regelungen zur Datensicherheit bei der Erhebung,\nVerarbeitung und Nutzung von Daten anwenden\n4         Kommunikation und Kooperation\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)\n4.1       Kommunikation und Kooperation        a) Grundsätze und Formen der Kommunikation und Kooperation\nin berufstypischen Situationen           in unterschiedlichen Situationen auf das berufliche Handeln\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.1)                     anwenden\nb) Kommunikation unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher\nund formaler Anforderungen ziel-, adressaten- und situations-\ngerecht gestalten\nc) Notwendigkeit gegenseitiger Information und Vorzüge von\nZusammenarbeit aufzeigen\ncf) bei der Kommunikation und Kooperation eigene Standpunkte\nartikulieren\ne) gemeinsame Vorschriften über Aufklärung, Beratung und Aus-\nkunft anwenden\n4.2       Umgang mit Konflikten                a) Konfliktursachen im Kommunikations- und Kooperationsprozeß\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.2)                     feststellen\nb) Möglichkeiten zur Konfliktregelung im Interesse eines sachbezo-\ngenen Ergebnisses anwenden\nc) Konflikte als Chance für verbesserte Kommunikation und Koope-\nration erläutern\n5         Verwaltungshandeln und               a) Grundsätze und Formen des Verwaltungshandelns anwenden\ngerichtliche Verfahren               b) Regelungen für Einleitung, Durchführung und Abschluß des Ver-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)                       waltungsverfahrens anwenden\nc) Regelungen zum Widerspruchsverfahren beim Versicherungs-\nträger anwenden\ncf) Wirkungen des Sozialgerichtsverfahrens auf das Verwaltungs-\nhandeln des Versicherungsträgers erläutern\ne) bei Ordnungswidrigkeiten erforderliche Maßnahmen veran-\nlassen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996            1999\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes                 Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                         2                                                      3\n6           Anwenden von Lern- und               a) Methoden für systematisches und kontinuierliches Lernen be-\nArbeitstechniken                         rücksichtigen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 6)                   b) eigene Arbeitsorganisation rationell und funktionsgerecht ge-\nstatten\nc) Fachliteratur, Dokumentationen und andere Informationsmittel\nnutzen\nd) Arbeitsmittel rationell, funktionsgerecht und umweltschonend\neinsetzen\ne) Techniken der Rechtsanwendung beim Wahrnehmen von Fach-\naufgaben einsetzen\nf) aus mündlichen und schriftlichen Informationen den wesent-\nliehen Sachverhalt ermitteln, Lösungen entwickeln und Ergeb-\nnisse adressatengerecht gestalten\nAbschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in der Fachrichtung\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes                 Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                         2                                                      3\n1          Versicherungsverhältnisse\n(§ 3 Abs. 2 Buchstabe C Nr. 1)\nu          Versicherungspflicht und              a) Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit und Befreiung von\nVersicherungsfreiheit                     der Versicherungspflicht selbständig Tätiger sowie sonstiger\n(§ 3 Abs. 2 Buchstabe C Nr. 1.1)          Personen feststellen\nb) Verpflichtung zur Nachversicherung feststellen\n1.2         Freiwillige Versicherung             a) Berechtigung zur freiwilligen Versicherung feststellen\n(§ 3 Abs. 2 Buchstabe C Nr. 1.2)      b) Berechtigung zur Nachzahlung von Beiträgen feststellen\n2          Finanzierung                          a) die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung erläutern\n(§ 3 Abs. 2 Buchstabe C Nr. 2)\nb) für selbständig Tätige und sonstige Personen Beitragspflicht\noder Beitragsfreiheit feststellen sowie Beiträge berechnen oder\nüberprüfen\nc) für selbständig Tätige und sonstige Personen Verteilung der\nBeitragslast und Beitragsschuldner bestimmen sowie Beitrags-\nzahlung veranlassen und überwachen\nd) Wirksamkeit der Beitragszahlung feststellen und Beitrags-\nerstattungen durchführen\n3          Leistungen\n(§ 3 Abs. 2 Buchstabe C Nr. 3)\n3.1        Rehabilitation                       a) Ansprüche auf Leistungen zur beruflichen und medizinischen\n(§ 3 Abs. 2 Buchstabe C Nr. 3.1)          Rehabilitation feststellen\nb) Anspruch auf Übergangsgeld feststellen und Zahlung ver-\nanlassen\nc) Anspruch auf ergänzende Leistungen prüfen\n3.2        Rentenansprüche                      a) Ansprüche auf Renten aus ~igener Versicherung und auf Renten\n(§ 3 Abs. 2 Buchstabe C Nr. 3.2)          wegen Todes feststellen\nb) Renten überprüfen, neu feststellen oder weitergewähren","2000           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996\nLfd. Nr.       Teil des Ausbildungsberufsbildes                    Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                          2                                                         3\n3.3          Rentenhöhe und Rentenzahlung             a) die Faktoren der Rentenformel erläutern und die monatliche\n(§ 3 Abs. 2 Buchstabe C Nr. 3.3)             Rente berechnen\nb) Mitgliedschaft in der Krankenversicherung und in der Pflege-\nversicherung prüfen und berücksichtigen\nc) Auswirkungen sonstiger Tatbestände auf die Höhe des Renten-\nzahlbetrages oder Rentenauszahlungsbetrages berücksichtigen\nd) die wesentlichen Berechnungsvorschriften beim Zusammen-\ntreffen von Renten und von Einkommen anwenden\ne) Rentenzahlung veranlassen\nt) Tatbestände bei Ausschluß und Minderung von Leistungen\nberücksichtigen\n3.4          Zusatzleistungen und sonstige            a) Rentenabfindungen feststellen\nLeistungen                               b) die Zahlung von Zuschüssen zur Krankenversicherung und zur\n(§ 3 Abs. 2 Buchstabe C Nr. 3.4)             Pflegeversicherung veranlassen\nc) Beitragserstattungen durchführen\n3.5          Kontenklärung und Rentenauskunft         a) Versicherungskonto klären\n(§ 3 Abs. 2 Buchstabe C Nr. 3.5)         b) Rentenauskunft erteilen\nB. Zeitliche Gliederung\nErstes Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildpositionen\n1.1 Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung,\n1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziele a und b,\n1.3 Personalwesen, Lernziel c,\n1.4 Selbstverwaltung und Aufsicht,\n1.5 Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung,\n2.1 Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziele a bis c,\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildpositionen\n2.2 Versicherte, Mitglieder,\n2.3 Beiträge für Beschäftigte, Lernziele a bis c,\nin Verbindung mit\n1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel :,\n1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,\n3     Informationsverarbeitung und Datenschutz,\n4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,\n6     Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken\nzu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996        2001\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildposition\n2.4 Leistungen, Lernziele a bis d,\nin Verbindung mit\n2.1 Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziel d,\n5      Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vennittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,\n1 .6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,\n3      lnfonnationsverarbeitung und Datenschutz,\n4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,\n6      Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken\nfortzuführen.\nZweites Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Teil Ader Berufsbildpositionen\n1. 1) 2.3 Beiträge für Beschäftigte, Lernziele d und e,\n11.2) 1    Versicherungsverhältnisse,\nII.    2   Finanzierung\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vennittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,\n1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,\n3   Informationsverarbeitung und Datenschutz,\n4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,\n5   Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,\n6   Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken\nortzuführen.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Teil Ader Berufsbildpositionen\n1.     2.4 Leistungen, Lernziel e,\nII.    3.1 Rehabilitation, Lernziele a und c,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.     1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,\n1.     1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,\n1.     3   Informationsverarbeitung und Datenschutz,\n1.     4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,\n1.     5   Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,\n1.    6    Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken\nfortzuführen.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Teil Ader Berufsbildpositionen\nII.   3.2 Rentenansprüche,\n1)  Abschnitt 1.\n2) Abschnitt II","2002            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996\nII.   3.3 Rentenhöhe und Rentenzahlung, Lernziele a und b,\nII.   3.5 Kontenklärung und Rentenauskunft\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,\n1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,\n3    Informationsverarbeitung und Datenschutz,\n4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,\n5    Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,\n6    Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken\nortzuführen.\nDrittes Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Teil Ader Berufsbildposition\nII.   3.1 Rehabilitation, Lernziel b,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.     1.2 Unternehmensziele und Organisation, L.:ernziel c,\n1.     1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,\n1.     3   Informationsverarbeitung und Datenschutz,\n1.    4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,\n1.     5   Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,\n1.     6   Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,\nII.    3.1 Rehabilitation, Lernziele a und c,\nfortzuführen.\n_ (2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Teil Ader Berufsbildpositionen\n1.     4.2 Umgang mit Konflikten,\nII.    3.3 Rentenhöhe und Rentenzahlung, Lernziele c bis f,\nII.    3.4 Zusatzleistungen und sonstige Leistungen\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.2 Untemehmensziele und Organisation, Lernziel c,\n1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,\n3   Informationsverarbeitung und Datenschutz,\n4   Kommunikation und Kooperation,\n5   Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,\n6   Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,\n3.2 Rentenansprüche,\nII.    3.3 Rentenhöhe und Rentenzahlung, Lernziele a und b,\nfortzuführen.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Teil Ader Berufsbildpositionen\n1.    2.1 Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziele e und f,\n1.    2.4 Leistungen, Lernziele f und g,\n1.    5   Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele c bis e,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.    1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,\n1.    1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,\n1.    3    Informationsverarbeitung und Datenschutz,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996        2003\n1.    4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,\n1.    5    Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,\n1.    6    Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,\nII.    1   Versicherungsverhältnisse,\nII.   2    Finanzierung,\nII.   3    Leistungen\nfortzuführen.\n(4) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Teil Ader Berufsbildposition\n1.     1.3 Personalwesen, Lernziele a und b,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,\n1.5 Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung, Lernziele a, b, d und e,\n1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,\n3    Informationsverarbeitung und Datenschutz,\n4    Kommunikation und Kooperation,\n5    Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,\n6    Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken\nortzuführen.","2004         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996\nAnlage4\n(zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten\nfür die Fachrichtung knappschaftliche Sozialversicherung\nA. Sachliche Gliederung\nAbschnitt 1: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                    Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                         3\n1          Der Ausbildungsbetrieb\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)\n1.1        Stellung des Ausbildungsbetriebes        a) Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen\nim System der sozialen Sicherung             Sicherung erklären\n(§3Abs.1 Nr.1.1)                         b) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläutern\nc) Aufgaben der für den Ausbildungsbetrieb wichtigen lnstitutio-\nnen sowie Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer\nerläutern\n1.2        Unternehmensziele und                    a) Tätigkeitsfelder des Ausbildungsbetriebes und Ziele erläutern\nOrganisation                             b) die Organisationsstrukturen des Ausbildungsbetriebes be-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.2)                         schreiben\nc) betriebliche Organisationsvorgaben in Arbeitsabläufen um-\nsetzen\n1.3        Personalwesen                            a) Personalplanung, -beschaffung und -einsatz im Zusammenhang\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.3)                         mit der Organisation des Ausbildungsbetriebes an Beispielen\nerläutern\nb) die Qualifizierung von Beschäftigten als Personalentwicklungs-\nmaßnahme und ihre Bedeutung für die persönliche Entwicklung\nsowie für den Ausbildungsbetrieb aufzeigen\nc) für das Arbeitsverhältnis wichtige Nachweise und die Positionen\nder Gehaltsabrechnung erläutern\n1.4       Selbstverwaltung und Aufsicht            a) die Wirkungen des Selbstverwaltungsprinzips auf die Aufgaben-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.4)                         wahrnehmung beim Ausbildungsbetrieb beschreiben\nb) Satzung und sonstige Normen als autonomes Recht des Aus-\nbildungsbetriebes erläutern\nc) Organe des Ausbildungsbetriebes und ihre Aufgaben be-\nschreiben\nd) Aufgaben der Staatsaufsicht und Aufsichtsmittel gegenüber dem\nAusbildungsbetrieb darstellen\n1.5       Arbeits- und Dienstrecht,                a) Rechte und Pflichten aus dem Berufsausbildungsvertrag, dem\nBerufsbildung                               Arbeitsvertrag sowie weiteren für den Ausbildungsbetrieb\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.5)                         geltenden Rechtsgrundlagen beschreiben\nb) arbeits- und dienstrechtliche Stellung der Beschäftigtengruppen\ndes Ausbildungsbetriebes abgrenzen\nc) den Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen\nund zu seiner Umsetzung beitragen\nd) die sich aus den Rechten und Funktionen der Personal- oder\nBetriebsvertretung ergebenden Möglichkeiten erläutern\ne) arbeits- und verwaltungsgerichtliche Verfahren als Formen des\nRechtsschutzes der Beschäftigten erläutern","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996           2005\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes                 Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                         2                                                      3\n1.6        Sicherheit und Gesundheitsschutz     a) Regelungen über Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit ein-\nam Arbeitsplatz, Umweltschutz             halten und sich situationsgerecht verhalten\nund rationelle\nb) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-\nRessourcenverwendung\nliehen Einwirkungsbereich beitragen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.6)\nc) zur rationellen Ressourcenverwendung im beruflichen Einwir-\nkungsbereich beitragen\n2         Aufgaben der Sozialversicherung\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)\n2.1        Sozialversicherung im System         a) die Stellung der Sozialversicherung im System der sozialen\nder sozialen Sicherung                     Sicherung erklären\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.1)\nb) die Gliederung der Sozialversicherung in Versicherungszweige\nerläutern\nc) die in den Zweigen .der Sozialversicherung zu lösenden Auf-\ngaben den Versicherungsträgern zuordnen\nd) gemeinsame Vorschriften für die Sozialleistungsbereiche an-\nwenden\ne) die für das Zusammenwirken der Sozialleistungsträger erforder-\nliehen Maßnahmen einleiten\nf) Wirkungen des über- und zwischenstaatlichen Sozialversiche-\nrungsrechts berücksichtigen\n2.2       Versicherte, Mitglieder               a) Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit und Befreiung von\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.2)                      der Versicherungspflicht Beschäftigter feststellen\nb) Versicherungsberechtigung Beschäftigter feststellen\nc) zuständigen Versicherungszweig und Versicherungsträger er-\nmitteln\n2.3       Beiträge für Beschäftigte            a) Beitragspflicht und Beitragsfreiheit feststellen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.3)\nb) Bestimmungsgrößen für die Berechnung der Beiträge anwenden\nc) Verteilung der Beitragslast sowie den Beitragszahler ermitteln\nd) Fälligkeit der Beiträge bestimmen\ne) Folgen des Zahlungsverzugs aufzeigen\n2.4       Leistungen                           a) Leistungsarten unterscheiden\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.4)\nb) Ansprüche auf gesundheitliche Maßnahmen feststellen\nc) Ansprüche auf Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung fest-\nstellen\nd) Wirksamkeit, Wirtsc~aftlichkeit und Bedarfsgerechtigkeit bei der\nLeistungserbringung berücksichtigen\ne) Aufgaben der unterschiedlichen medizinischen Dienste be-\nschreiben\nf) Maßnahmen zur Sicherung von Erstattungsansprüchen gegen-\nüber Leistungsempfängern und anderen Sozialleistungsträgern\neinleiten\ng) Maßnahmen zur Sicherung von Schadensersatzansprüchen ein-\nleiten","2006        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                 Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                      3\n3         Informationsverarbeitung und\nDatenschutz\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)\n3.1       Informationsbeschaffung,             a) Ziele und Einsatzbereiche der Informationsverarbeitung beschrei-\n-verarbeitung und -aufbereitung          ben sowie Auswirkungen auf Arbeitsabläufe im Ausbildungs-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.1)                     betrieb erläutern\nb) Daten für die Informationsverarbeitung beschaffen, aufbereiten\nund auswerten\n3.2       Informations- und                    a) Aufbau und Funktion der Informations- und Kommunikations-\nKommunikationssysteme                    systeme des Ausbildungsbetriebes beschreiben\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.2)                 b) Informations- und Kommunikationstechniken des Ausbildungs-\nbetriebes aufgabenorientiert einsetzen\nc) Schutzvorschriften für mit Informations- und Kommunikations-\ntechniken ausgestattete Arbeitsplätze anwenden\n3.3       Datenschutz                          a) Vorschriften zum Datenschutz anwenden\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.3)\nb) betriebliche Regelungen zur Datensicherheit bei der Erhebung,\nVerarbeitung und Nutzung von Daten anwenden\n4         Kommunikation und Kooperation\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)\n4.1       Kommunikation und Kooperation        a) Grundsätze und Formen der Kommunikation und Kooperation\nin berufstypischen Situationen           in unterschiedlichen Situationen auf das berufliche Handeln\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.1)                     anwenden\nb) Kommunikation unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher\nund formaler Anforderungen ziel-, adressaten- und situations-\ngerecht gestalten\nc) Notwendigkeit gegenseitiger Information und Vorzüge von\nZusammenarbeit aufzeigen\nd) bei der Kommunikation und Kooperation eigene Standpunkte\nartikulieren\ne) gemeinsame Vorschriften über Aufklärung, Beratung und Aus-\nkunft anwenden\n4.2       Umgang mit Konflikten                a) Konfliktursachen im Kommunikations- und Kooperationsprozeß\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.2)                     feststellen\nb) Möglichkeiten zur Konfliktregelung im Interesse eines sachbezo-\ngenen Ergebnisses anwenden\nc) Konflikte als Chance für verbesserte Kommunikation und Koope-\nration erläutern\n5         Verwaltungshandeln und               a) Grundsätze und Formen des Verwaltungshandelns anwenden\ngerichtliche Verfahren               b) Regelungen für Einleitung, Durchführung und Abschluß des Ver-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)                       waltungsverfahrens anwenden\nc) Regelungen zum Widerspruchsverfahren beim Versicherungs-\nträger anwenden\nd) Wirkungen des Sozialgerichtsverfahrens auf das Verwaltungs-\nhandeln des Versicherungsträgers erläutern\ne) bei Ordnungswidrigkeiten erforderliche Maßnahmen veran-\nlassen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996           2007\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                  Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                       3\n6          Anwenden von Lern- und               a) Methoden für systematisches und kontinuierliches Lernen be-\nArbeitstechniken                         rücksichtigen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 6)                   b) eigene Arbeitsorganisation rationell und funktionsgerecht ge-\nstatten\nc) Fachliteratur, Dokumentationen und andere Informationsmittel\nnutzen\nd) Arbeitsmittel rationell, funktionsgerecht und umweltschonend\neinsetzen\ne) Techniken der Rechtsanwendung beim Wahrnehmen von Fach-\naufgaben einsetzen\nf) aus mündlichen und schriftlichen Informationen den wesent-\nliehen Sachverhalt ermitteln, Lösungen entwickeln und Ergeb-\nnisse adressatengerecht gestalten\nAbschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in der Fachrichtung\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes                  Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                       3\n1          Marketing                            a) Zusammenhänge zwischen Wettbewerb und Marketing in der\n(§ 3 Abs. 2 Buchstabe D Nr. 1)           Krankenversicherung darstellen\nb) Zusammenhänge zwischen Marketingzielen und Unternehmens-\nzielen erläutern\nc) bei Marketingmaßnahmen des Ausbildungsbetriebes mitwirken\n2          Versicherungsverhältnisse\n(§ 3 Abs. 2 Buchstabe D Nr. 2)\n2.1        Versicherungspflicht und             a) Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit und Befreiung von\nVersicherungsfreiheit                    der Versicherungspflicht sonstiger Personen feststellen\n(§ 3 Abs. 2 Buchstabe D Nr. 2.1)     b) Verpflichtung zur Nachversicherung feststellen\n2.2        Freiwillige Versicherung             a) Berechtigung zur freiwilligen Versicherung in der Rentenver-\n(§ 3 Abs. 2 Buchstabe D Nr. 2.2)         sicherung feststellen\nb) die Möglichkeiten zur freiwilligen Versicherung in der Kranken-\nversicherung feststellen und die Kunden über die Vorteile einer\nfreiwilligen Mitgliedschaft beraten\n2.3        Familienversicherung                 a) die Voraussetzungen für die Familienversicherung feststellen\n(§ 3 Abs. 2 Buchstabe D Nr. 2.3)\nb) Kunden über Umfang und Dauer des Familienversicherungs-\nschutzes beraten\n3          Finanzierung                         a) die Finanzierung der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung\n(§ 3 Abs. 2 Buchstabe D Nr. 3)           erläutern\nb) für sonstige Personen Beitragspflicht oder Beitragsfreiheit\nfeststellen sowie Beiträge berechnen oder überprüfen\nc) für sonstige Personen Verteilung der Beitragslast und Beitrags-\nschuldner bestimmen sowie Beitragszahlung veranlassen und\nüberwachen\nd) Wirksamkeit der Beitragszahlung feststellen und Beitrags-\nerstattungen durchführen","2008        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                 Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n2                                                      3\n4         Leistungen\n(§ 3 Abs. 2 Buchstabe D Nr. 4)\n4.1       Leistungen in der Kranken- und       a) die Versicherten über Leistungen zur Krankheitsverhütung und\nPflegeversicherung                        -früherkennung sowie Familienplanung beraten und diese\n(§ 3 Abs. 2 Buchstabe D Nr. 4.1)          Leistungen zur Verfügung stellen\nb) die Versicherten über die Leistungen bei Krankheit sowie zur\nwirtschaftlichen Sicherung bei Arbeitsunfähigkeit und bei\nErkrankung eines Kindes beraten und diese Leistungen zur\nVerfügung stellen\nc) Pflegebedürftige, Pflegepersonen und weitere Versicherte über\ndie Leistungen bei Pflegebedürftigkeit beraten und diese Lei-\nstungen einschließlich der Zusatzangebote für Pflegepersonen\nzur Verfügung stellen\nd) die Versicherten über die Leistungen bei Schwangerschaft,\nMutterschaft und Tod beraten und diese Leistungen zur Ver-\nfügung stellen\ne) die Beziehungen zu den Vertragspartnern erläutern\n4.2       Leistungen in der Renten-            a) Ansprüche auf Leistungen zur Rehabilitation feststellen\nversicherung                         b) Ansprüche auf Renten aus eigener Versicherung und auf Renten\n(§ 3 Abs. 2 Buchstabe D Nr. 4.2)\nwegen Todes feststellen\nc) Renten überprüfen, neu feststellen oder weitergewähren\nd) die Faktoren der Rentenformel erläutern und die monatliche\nRente berechnen\ne) Mitgliedschaft in der Krankenversicherung und in der Pflege-\nversicherung prüfen und berücksichtigen\nf)   Auswirkungen sonstiger Tatbestände auf die Höhe des Renten-\nzahlbetrages oder Rentenauszahlungsbetrages berücksichtigen\ng) die wesentlichen Berechnungsvorschriften beim zusammen-\ntreffen von Renten und von Einkommen anwenden\nh) Rentenzahlung veranlassen\ni)  Tatbestände bei Ausschluß und Minderung von Leistungen\nberücksichtigen\nk) Rentenabfindungen feststellen\n1)  die Zahlung von Zuschüssen zur Krankenversicherung und zur\nPflegeversicherung veranlassen\nm) Beitragserstattungen durchführen\nn) Versicherungskonto klären\no) Rentenauskunft erteilen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996         2009\nB. Zeitliche Gliederung\nErstes Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildpositionen\n1.1 Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung,\n1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziele a und b,\n1.3 Personalwesen, Lernziel c,\n1.4 Selbstverwaltung und Aufsicht,\n1.5 Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung,\n2.1 Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziele a bis c,\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildpositionen\n2.2 Versicherte, Mitglieder,\n2.3 Beiträge für Beschäftigte, Lernziele a bis c,\nin Verbindung mit\n1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,\n1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,\n3       Informationsverarbeitung und Datenschutz,\n4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,\n6       Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken\nzu vermitteln.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildposition\n2.4 Leistungen, Lernziele a bis d,\nin Verbindung mit\n2.1 Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziel d,\n5       Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,\n1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,\n3       Informationsverarbeitung und Datenschutz,\n4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,\n6       Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken\nfortzuführen.\nZweites Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Teil A der Berufsbildpositionen\n1. 1) 2.3 Beiträge für Beschäftigte, Lernziele d und e,\n11. 2) 2    Versicherungsverhältnisse,\nII.     3    Finanzierung, Lernziele a bis c,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.      1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,\n1.      1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,\n1\n) Abschnitt 1.\n2) Abschnitt II.","2010              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996\n1.      3    Informationsverarbeitung und Datenschutz,\n1.     4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,\n1.     5     Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,\n1.     6     Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken\nfortzuführen.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Teil Ader Berufsbildpositionen\n1.     2.4 Leistungen, Lernziel e,\nII.    4.2 Leistungen in der Rentenversicherung, Lernziele a, b, d, e, h, n und o,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.      1.2 Unternehm~nsziele und Organisation, Lernziel c,\n1.      1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,\n1.     3     Informationsverarbeitung und Datenschutz,\n1.     4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,\n1.     5     Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,\n1.      6    Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken\nfortzuführen.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Teil Ader Berufsbildposition\nII.    4.1 Leistungen in der Kranken- und Pflegeversicherung, Lernziele a bis d,\nin Verbindung mit\n1.     4.2 Umgang mit Konflikten,\nII.     1    Marketing\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,\n1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,\n3    Informationsverarbeitung und Datenschutz,\n4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,\n5    Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,\n6    Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken\nortzuführen.\nDrittes Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Teil A der Berufsbildposition\nII.     4.2 Leistungen in der Rentenversicherung, Lernziele c, f, g, i, k, 1und m,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1 .2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,\n1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,\n2.3 Beiträge für Beschäftigte, Lernziele d und e,\n3    Informationsverarbeitung und Datenschutz,\n4     Kommunikation und Kooperation,\n5    Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,\n6    Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,\nII.    2    Versicherungsverhältnisse,\nII.    3     Finanzierung, Lernziele a bis c,\nII.    4.2 Leistungen in der Rentenversicherung, Lernziele a, b, d, e, h, n und o,\nfortzuführen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996        2011\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Teil Ader Berufsbildpositionen\nII.    3   Finanzierung, Lernziel d,\nII.    4.1 Leistungen in der Kranken- und Pflegeversicherung, Lernziele,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,\n1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,\n2.3 Beiträge für Beschäftigte, Lernziele d und e,\n3   Informationsverarbeitung und Datenschutz,\n4   Kommunikation und Kooperation,\n5   Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,\n6   Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,\nII.    1   Marketing,\nII.    2   Versicherungsverhältnisse,\nII.    3   Finanzierung, Lernziele a bis c,\nII.    4.1 Leistungen in der Kranken- und Pflegeversicherung, Lernziele a bis d,\nfortzuführen.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Teil Ader Berufsbildpositionen\n1.     1.3 Personalwesen, Lernziele a und b,\n1.     2.1 Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziele e und f,\n1.    2.4 Leistungen, Lernziele f und g,\n1.    5    Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele c bis e,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,\n1.5 Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung, Lernziele a, b, d und e,\n1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,\n3    Informationsverarbeitung und Datenschutz,\n4    Kommunikation und Kooperation,\n5    Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,\n6    Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,\n2    Versicherungsverhältnisse,\nII.   3    Finanzierung,\nII.   4    Leistungen\nfortzuführen.","2012          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996\nAnlage5\n(zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten\nfür die Fachrichtung landwirtschaftliche Sozialversicherung\nA. Sachliche Gliederung\nAbschnitt 1: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes                    Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                         2                                                         3\n1           Der Ausbildungsbetrieb\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)\n1.1         Stellung des Ausbildungsbetriebes        a) Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen\nim System der sozialen Sicherung            Sicherung erklären\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.1)                     b) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläutern\nc) Aufgaben der für den Ausbildungsbetrieb wichtigen lnstitutio-\nnen sowie Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer\nerläutern\n1.2         Unternehmensziele und                    a) Tätigkeitsfelder des Ausbildungsbetriebes und Ziele erläutern\nOrganisation                             b) die Organisationsstrukturen des Ausbildungsbetriebes be-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.2)                        schreiben\nc) betriebliche Organisationsvorgaben in Arbeitsabläufen um-\nsetzen\n1.3         Personalwesen                            a) Personalplanung, -beschaffung und -einsatz im Zusammenhang\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.3)                         mit der Organisation des Ausbildungsbetriebes an Beispielen\nerläutern\nb) die Qualifizierung von Beschäftigten als Personalentwicklungs-\nmaßnahme und ihre Bedeutung für die persönliche Entwicklung\nsowie für den Ausbildungsbetrieb aufzeigen\nc) für das Arbeitsverhältnis wichtige Nachweise und die Positionen\nder Gehaltsabrechnung erläutern\n1.4        Selbstverwaltung und Aufsicht            a) die Wirkungen des Selbstverwaltungsprinzips auf die Aufgaben-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.4)                         wahrnehmung beim Ausbildungsbetrieb beschreiben\nb) Satzung und sonstige Normen als autonomes Recht des Aus-\nbildungsbetriebes erläutern\nc) Organe des Ausbildungsbetriebes und ihre Aufgaben be-\nschreiben\nd) Aufgaben der Staatsaufsicht und Aufsichtsmittel gegenüber dem\nAusbildungsbetrieb darstellen\n1.5        Arbeits- und Dienstrecht,                a) Rechte und Pflichten aus dem Berufsausbildungsvertrag, dem\n- Berufsbildung                                Arbeitsvertrag sowie weiteren für den Ausbildungsbetrieb\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.5)                         geltenden Rechtsgrundlagen beschreiben\nb) arbeits- und dienstrechtliche Stellung der Beschäftigtengruppen\ndes Ausbildungsbetriebes abgrenzen\nc) den Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen\nund zu seiner Umsetzung beitragen\nd) die sich aus den Rechten und Funktionen der Personal- oder\nBetriebsvertretung ergebenden Möglichkeiten erläutern\ne) arbeits- und verwaltungsgerichtliche Verfahren als Formen des\nRechtsschutzes der Beschäftigten erläutern","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996            2013\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                 Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                      3\n1.6       Sicherheit und Gesundheitsschutz     a) Regelungen über Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit ein-\nam Arbeitsplatz, Umweltschutz             halten und sich situationsgerecht verhalten\nund rationelle\nb) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-\nRessourcenverwendung\nliehen Einwirkungsbereich beitragen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.6)\nc) zur rationellen Ressourcenverwendung im beruflichen Einwir-\nkungsbereich beitragen\n2         Aufgaben der Sozialversic.herung\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)\n2.1       Sozialversicherung im System         a) die Stellung der Sozialversicherung im System der sozialen\nder sozialen Sicherung                    Sicherung erklären\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.1)\nb) die Gliederung der Sozialversicherung in Versicherungszweige\nerläutern\nc) die in den Zweigen der Sozialversicherung zu lösenden Auf-\ngaben den Versicherungsträgern zuordnen\nd) gemeinsame Vorschriften für die Sozialleistungsbereiche an-\nwenden\ne) die für das Zusammenwirken der Sozialleistungsträger erforder-\nliehen Maßnahmen einleiten\nf) Wirkungen des über- und zwischenstaatlichen Sozialversiche-\nrungsrechts berücksichtigen\n2.2       Versicherte, Mitglieder              a) Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit und Befreiung von\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.2)                     der Versicherungspflicht Beschäftigter feststellen\nb) Versicherungsberechtigung Beschäftigter feststellen\nc) zuständigen Versicherungszweig und Versicherungsträger er-\nmitteln\n2.3       Beiträge für Beschäftigte            a) Beitragspflicht und Beitragsfreiheit feststellen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.3)\nb) Bestimmungsgrößen für die Berechnung der Beiträge anwenden\nc) Verteilung der Beitragslast sowie den Beitragszahler ermitteln\nd) Fälligkeit der Beiträge bestimmen\ne) Folgen des Zahlungsverzugs aufzeigen\n2.4       Leistungen                          a) Leistungsarten unterscheiden\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.4)\nb) Ansprüche auf gesundheitliche Maßnahmen feststellen\nc) Ansprüche auf Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung fest-\nstellen\nd) Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Bedarfsgerechtigkeit bei der\nLeistungserbringung berücksichtigen\ne) Aufgaben der unterschiedlichen medizinischen Dienste be-\nschreiben\nf) Maßnahmen zur Sicherung von Erstattungsansprüchen gegen-\nüber Leistungsempfängern und anderen Sozialleistungsträgern\neinleiten\ng) Maßnahmen zur Sicherung von Schadensersatzansprüchen ein-\nleiten","2014        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                 Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                      3\n3         Informationsverarbeitung und\nDatenschutz\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)\n3.1       Informationsbeschaffung,             a) Ziele und Einsatzbereiche der Informationsverarbeitung beschrei-\n-verarbeitung und -aufbereitung          ben sowie Auswirkungen auf Arbeitsabläufe im Ausbildungs-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.1)                     betrieb erläutern\nb) Daten für die Informationsverarbeitung beschaffen, aufbereiten\nund auswerten\n3.2       Informations- und                    a) Aufbau und Funktion der Informations- und Kommunikations-\nKommunikationssysteme                    systeme des Ausbildungsbetriebes beschreiben\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.2)                 b) Informations- und Kommunikationstechniken des Ausbildungs-\nbetriebes aufgabenorientiert einsetzen\nc) Schutzvorschriften für mit Informations- und Kommunikations-\ntechniken ausgestattete Arbeitsplätze anwenden\n3.3       Datenschutz                          a) Vorschriften zum Datenschutz anwenden\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3.3)                 b) betriebliche Regelungen zur Datensicherheit bei der Erhebung,\nVerarbeitung und Nutzung von Daten anwenden\n4         Kommunikation und Kooperation\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)\n4.1       Kommunikation und Kooperation        a) Grundsätze und Formen der Kommunikation und Kooperation\nin berufstypischen Situationen           in unterschiedlichen Situationen auf das berufliche Handeln\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.1)                     anwenden\nb) Kommunikation unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher\nund formaler Anforderungen zlel-, adressaten- und situations-\ngerecht gestalten\nc) Notwendigkeit gegenseitiger Information und Vorzüge von\nZusammenarbeit aufzeigen\nd) bei der Kommunikation und Kooperation eigene Standpunkte\nartikulieren\ne) gemeinsam~ Vorschriften über Aufklärung, Beratung und Aus-\nkunft anwenden\n4.2       Umgang mit Konflikten                a) Konfliktursachen im Kommunikations- und Kooperationsprozeß\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.2)                     feststellen\nb) Möglichkeiten zur Konfliktregelung im Interesse eines sachbezo-\ngenen Ergebnisses anwenden\nc) Konflikte als Chance für verbesserte Kommunikation und Koope-\nration erläutern\n5         Verwaltungshandeln und               a) Grundsätze und Formen des Verwaltungshandelns anwenden\ngerichtliche Verfahren               b) Regelungen für Einleitung, Durchführung und Abschluß des Ver-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)                       waltungsverfahrens anwenden\nc) Regelungen zum Widerspruchsverfahren beim Versicherungs-\nträger anwenden\nd) Wirkungen des Sozialgerichtsverfahrens auf das Verwaltungs-\nhandeln des Versicherungsträgers erläutern\ne) bei Ordnungswidrigkeiten erforderliche Maßnahmen veran-\nlassen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996              2015\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                 Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                      3\n6         Anwenden von Lern- und               a) Methoden für systematisches und kontinuierliches Lernen be-\nArbeitstechniken                         rücksichtigen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 6)                    b) eigene Arbeitsorganisation rationell und funktionsgerecht ge-\nstatten\nc) Fachliteratur, Dokumentationen und andere Informationsmittel\nnutzen\nd) Arbeitsmittel rationell, funktionsgerecht und umweltschonend\neinsetzen\n.    e) Techniken der Rechtsanwendung beim Wahrnehmen von Fach-\naufgaben einsetzen\nf) aus mündlichen und schriftlichen Informationen den wesent-\nliehen Sachverhalt ermitteln, Lösungen entwickeln und Ergeb-\nnisse adressatengerecht gestalten\nAbschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in der Fachrichtung\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                 Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                      3\n1         Versicherungsverhältnisse            a) versicherten Personenkreis, Befreiung von der Versicherungs-\n(§ 3 Abs. 2 Buchstabe E Nr. 1)           pflicht sowie freiwillige Versicherung in der landwirtschaftlichen\nUnfallversicherung feststellen\nb) Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit, Befreiung von der\nVersicherungspflicht, freiwillige Versicherung sowie freiwillige\nWeiterversicherung von Landwirten, deren Ehegatten und mit-\narbeitenden Familienangehörigen in der Alterssicherung der\nLandwirte feststellen\nc) Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit, Befreiung von der Ver-\nsicherungspflicht sowie freiwillige Versicherung und Familienver-\nsicherung in der Krankenversicherung der Landwirte feststellen\nd) den zuständigen Versicherungsträger für krankenversicherte\nPersonen ermitteln\ne) Versicherungsverhältnisse in der landwirtschaftlichen Pflege-\nversicherung feststellen\n2         Mitgliedschaft                       a) Zuständigkeit sowie Auswirkungen von Unternehmensände-\n(§ 3 Abs. 2 Buchstabe E Nr. 2)           rungen auf die Zuständigkeit in der landwirtschaftlichen Unfall-\nversicherung feststellen\nb) Regelungen zur Berichtigung des Mitgliederverzeichnisses sowie\nzur Überweisung in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung\nanwenden\nc) Mitgliedschaft in der Alterssicherung der Landwirte feststellen\nd) Beginn, Ende, Fortbestehen und Hinausschieben der Mitglied-\nschaft in der Krankenversicherung der Landwirte feststellen\n3         Finanzierung                         a) Rahmenbedingungen der Finanzierung der landwirtschaftlichen\n(§ 3 Abs. 2 Buchstabe E Nr. 3)           Sozialversicherung erläutern\nb) Beitrag zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung unter Be-\nachtung des jeweiligen Beitragsmaßstabes und des Bundes-\nmittelanteiles feststellen\nc) Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte unter Berücksich-\ntigung der Verteilung der Beitragslast feststellen\nd) Beitrag zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung unter\nBerücksichtigung des Vergleichsbeitrags feststellen\ne) Beitrag zur Pflegeversicherung feststellen\nf) Beitragsentrichtung veranlassen und überwachen sowie Bei-\ntreibung von Beitragsrückständen einleiten","2016        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                  Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                       3\n4         Leistungen\n(§ 3 Abs. 2 Buchstabe E Nr. 4)\n4.1       Leistungen der landwirtschaftlichen  a) Arbeitsunfall und Berufskrankheit feststellen\nUnfallversicherung                   b) in Zusammenarbeit mit anderen Beteiligten bei der Verhütung\n(§ 3 Abs. 2 Buchstabe E Nr. 4.1)         von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten\nGesundheitsgefahren mitwirken\nc) Ansprüche auf Heilbehandlung, berufsfördernde Leistungen zur\nRehabilitation, Leistungen zur sozialen Rehabilitation sowie auf\nLeistungen bei Pflegebedürftigkeit feststellen\nd) Geldleistungen während der Heilbehandlung und der beruflichen\nRehabilitation bewirken\ne) Ansprüche auf Betriebs- und Haushaltshilfe und Verletztengeld\nfeststellen\nf) Renten an Versicherte und Leistungen an Hinterbliebene fest-\nstellen\ng) über Abfindungsmöglichkeiten von Renten informieren\nh) Ersatzansprüche gegenüber Unternehmern und Unternehmens-\nangehörigen erläutern\n4.2       Leistungen in der Alterssicherung    a) Ansprüche auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation\nder Landwirte                            sowie sie ergänzende Ansprüche auf Betriebs- und Haushalts-\n(§ 3 Abs. 2 Buchstabe E Nr. 4.2)         hitfe feststellen\nb) Ansprüche auf Renten wegen Alters, Erwerbsunfähigkeit und\nwegen Todes feststellen und die Zahlung bewirken\nc) Tatbestände für Änderung, Ruhen, Ende sowie Ausschluß und\nMinderung von Renten feststellen und die erforderlichen Maß-\nnahmen einleiten\nd) Ansprüche auf Beitragszuschüsse an versicherungspflichtige\nLandwirte feststellen\ne) Ansprüche auf Betriebs- und Haushaltshilfe oder auf sonstige\nLeistungen zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Land-\nwirtschaft feststellen\nf) Ansprüche auf Landabgaberente sowie Produktionsaufgabe-\nrente feststellen\ng) Ansprüche auf Ausgleichsgeld feststellen\n4.3        Leistungen in der Kranken-           a) Ansprüche auf Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten\nversicherung der Landwirte                und auf Krankenbehandlung feststellen\nund in der landwirtschaftlichen      b) Ansprüche auf Krankengeld für rentenversicherungspflichtige\nPflegeversicherung                       Personen und nicht rentenversicherungspflichtige mitarbeitende\n(§ 3 Abs. 2 Buchstabe E Nr. 4.3)        Familienangehörige feststellen\nc) Ansprüche auf Betriebs- und Haushaltshilfe fOr landwirtschaft-\nliehe Unternehmer feststellen\nd) An,sprüche auf Leistungen bei Schwangerschaft und Mutter-\nschaft feststellen\ne) Ansprüche auf Leistungen der Pflegeversicherung feststellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996       2017\nB. Zeitliche Gliederung\nErstes Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildpositionen\n1.1 Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung,\n1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziele a und b,\n1.3 Personalwesen, Lernziel c,\n1.4 Selbstverwaltung und Aufsicht,\n1.5 Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung,\n2.1 Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziele a bis c,\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildpositionen\n2.2 Versicherte, Mitglieder,\n2.3 Beiträge für Beschäftigte, Lernziele a bis c,\nin Verbindung mit\n1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,\n1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,\n3       Informationsverarbeitung und Datenschutz,\n4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,\n6      Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken\nzu vermitteln.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildposition\n2.4 Leistungen, Lernziele a bis d,\nin Verbindung mit\n2.1 Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziel d,\n5      Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,\n1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,\n3       Informationsverarbeitung und Datenschutz,\n4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,\n6      Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken\nfortzuführen.\nZweites Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Teil Ader Berufsbildpositionen\n11. 1) 1     Versicherungsverhältnisse,\nII.    2     Mitgliedschaft,\nII.    3     Finanzierung, Lernziel a,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1. 2) 1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,\n1.     1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,\n1) Abschnitt II.\n2) Abschnitt 1.","2018            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996\n1.     3   Informationsverarbeitung und Datenschutz,\n1.    4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,\n1.     5   Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,\n1.     6   Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken\nfortzuführen.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Teil A der Berufsbildpositionen\n1.    2.3 Beiträge für Beschä~igte, Lernziele d und e,\nII.    3   Finanzierung, Lernziele b bis f,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.     1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,\n1.     1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle ~essourcenverwendung,\n1.    3    Informationsverarbeitung und Datenschutz,\n1.    4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,\n1.     5   Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,\n1.    6    Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken\nfortzuführen.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Teil Ader Berufsbildposition\nII.   4.1 Leistungen der landwirtschaftlichen Unfallversicherung\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.     1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,\n1.     1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,\n1.    3    Informationsverarbeitung und Datenschutz,\n1.    4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen, Lernziele a und b,\n1.    5    Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,\n1.    6    Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken\nfortzuführen.\nDrittes Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Teil Ader Berufsbildpositionen\n1.     2.4 Leistungen, Lernziele,\nII.    4.3 Leistungen in der Krankenversicherung der Landwirte und in der landwirtschaftlichen Pflegeversicherung\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.     1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,\n1.     1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,\n1.     3   Informationsverarbeitung und Datenschutz,\n1.     4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,\n1.     5   Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,\n1.     6   Anwenden von lern- und Arbeitstechniken,\nII.    1   Versicherungsverhältnisse, Lernziele c bis e,\nfortzuführen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1996        2019\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Teil Ader Berufsbildposition\nII.    4.2 Leistungen in der Alterssicherung der Landwirte\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,\n1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,\n3   Informationsverarbeitung und Datenschutz,\n4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,\n5   Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,\n6   Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,\n1   Versicherungsverhältnisse, Lernziele c bis e,\nortzuführen.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\ngemäß Teil Ader Berufsbildpositionen\n1.     1.3 Personalwesen, Lernziele a und b,\n1.    2.1 Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziele e und f,\n1.    2.4 Leistungen, Lernziele f und g,\n1.    4.2 Umgang mit Konflikten,\n1.    5    Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele c bis e,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n1.    1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,\n1.     1.5 Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung, Lernziele a, b, d und e,\n1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,\n3    Informationsverarbeitung und Datenschutz,\n4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,\n5    Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,\n6    Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,\n1    Versicherungsverhältnisse,\nII.   2    Mitgliedschaft,\nII.   3    Finanzierung ,\nII.   4    Leistungen\nfortzuführen."]}