{"id":"bgbl1-1996-66-7","kind":"bgbl1","year":1996,"number":66,"date":"1996-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/66#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-66-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_66.pdf#page=14","order":7,"title":"Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV)","law_date":"1996-12-16T00:00:00Z","page":1966,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["1966           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 1996\nSechsundzwanzigste Verordnung\nzur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n(Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BlmSchV)\nVom 16. Dezember 1996\nAuf Grund des § 23 Abs. 1 des Bundes-Immissions-           2. bei gepulsten elektromagnetischen Feldern zusätzlich\nschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                  der Spitzenwert für die elektrische und die magneti-\nvom 14. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 880), der zuletzt durch              sche Feldstärke das 32fache der Werte des Anhangs 1\nArtikel 1 Nr. 13 des Gesetzes vom 9. Oktober 1996                 nicht überschreitet.\n(BGBI. 1 S. 1498) geändert worden ist, verordnet die\nBundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:                                     §3\nNiederfrequenzanlagen\n§1                                 Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sind\nAnwendungsbereich                         Niederfrequenzanlagen so zu errichten und zu betreiben,\ndaß in ihrem Einwirkungsbereich in Gebäuden oder\n(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den\nauf Grundstücken, die zum nicht nur vorübergehenden\nBetrieb von Hochfrequenzanlagen und Niederfrequenz-           Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, bei höchster\nanlagen nach Absatz 2, die gewerblichen Zwecken die-          betrieblicher Anlagenauslastung und unter Berücksich-\nnen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen            tigung von Immissionen durch andere Niederfrequenz-\nVerwendung finden und nicht einer Genehmigung nach            anlagen die im Anhang 2 bestimmten Grenzwerte der\n§ 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen. Sie         elektrischen Feldstärke und magnetischen Flußdichte\nenthält Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und        nicht überschritten werden. Dabei bleiben außer Betracht\nder Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen\nund zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen          1. kurzzeitige Überschreitungen der in Satz 1 angegebe-\ndurch elektromagnetische Felder. Die Verordnung berück-           nen Werte um nicht mehr als 100 vom Hundert, deren\nsichtigt nicht die Wirkungen elektromagnetischer Felder           Dauer insgesamt nicht mehr als 5 vom Hundert eines\nauf elektrisch oder elektronisch betriebene Implantate.           Beurteilungszeitraums von einem Tag ausmacht,\n2. kleinräumige Überschreitungen der in Satz 1 angege-\n(2) Im Sinne dieser Verordnung sind:                           benen Werte der elektrischen Feldstärke um nicht\n1. Hochfrequenzanlagen:                                           mehr als 100 vom Hundert außerhalb von Gebäuden,\nortsfeste Sendefunkanlagen mit einer Sendeleistung        soweit nicht im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte\nvon 10 Watt EIRP (äquivalente isotrope Strahlungs-        für insbesondere durch Berührungsspannungen hervor-\nleistung) oder mehr, die elektromagnetische Felder im     gerufene Belästigungen bestehen, die nach Art, Ausmaß\nFrequenzbereich von 10 Megahertz bis 300 000 Mega-        oder Dauer für die Nachbarschaft unzumutbar sind.\nhertz erzeugen,\n2. Niederfrequenzanlagen:                                                                 §4\nfolgende ortsfeste Anlagen zur Umspannung und Fort-                      Anforderungen zur Vorsorge\nleitung von Elektrizität:                                    Zum Zwecke der Vorsorge haben bei der Errichtung\na) Freileitungen und Erdkabel mit einer Frequenz von      oder wesentlichen Änderung von Niederfrequenzanlagen\n50 Hertz und einer Spannung von 1000 Volt oder        in der Nähe von Wohnungen, Krankenhäusern, Schulen,\nmehr,                                                 Kindergärten, Kinderhorten, Spielplätzen oder ähnlichen\nEinrichtungen in diesen Gebäuden oder auf diesen Grund-\nb) Bahnstromfern- und Bahnstromoberleitungen ein-\nstücken abweichend von § 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 auch die\nschließlich der Umspann- und Schaltanlagen mit\nmaximalen Effektivwerte der elektrischen Feldstärke und\neiner Frequenz von 16 2/a Hertz oder 50 Hertz,\nmagnetischen Flußdichte den Anforderungen nach § 3\nc) Elektroumspannanlagen einschließlich der Schalt-       Satz 1 zu entsprechen.\nfelder mit einer Frequenz von 50 Hertz und einer\nOberspannung von 1000 Volt oder mehr.                                              §5\nErmittlung der\n§2                                           Feldstärke- und Flußdichtewerte\nHochfrequenzanlagen                           Meßgeräte, Meß- und Berechnungsverfahren, die\nbei der Ermittlung der elektrischen und magnetischen\nZum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sind\nFeldstärke und magnetischen Flußdichte einschließlich\nHochfrequenzanlagen so zu errichten und zu betreiben,\nder Berücksichtigung der vorhandenen Immissionen ein-\ndaß in ihrem Einwirkungsbereich in Gebäuden oder auf\ngesetzt werden, müssen dem Stand der Meß- und Be-\nGrundstücken, die zum nicht nur vorübergehenden\nrechnungstechnik entsprechen. Soweit anwendbar sind\nAufenthalt von Menschen bestimmt sind, bei höchster\ndie Meß- und Berechnungsverfahren des Normentwurfs\nbetrieblicher Anlagenauslastung und unter Berück-\nDIN VDE 0848 Teil 1, Ausgabe Mai 1995, einzusetzen, der\nsichtigung von Immissionen durch andere ortsfeste\nbei der VDE-Verlag GmbH oder der Beuth Verlag GmbH,\nSendefunkanlagen                                               beide Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patentamt\n1. die im Anhang 1 bestimmten Grenzwerte der elektri-         archivmäßig gesichert niedergelegt ist. Messungen sind\nschen und magnetischen Feldstärke für den jeweiligen      am Einwirkungsort mit der jeweils stärksten Exposition\nFrequenzbereich nicht überschritten werden und            durchzuführen, an dem mit einem nicht nur vorübergehen-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 1996               1967\nden Aufenthalt von Menschen gerechnet werden muß.            des Einzelfalls, insbesondere Art und Dauer der An-\nSie sind nicht erforderlich, wenn die Einhaltung der Grenz-  lagenauslastung und des tatsächlichen Aufenthalts von\nwerte durch Berechnungsverfahren festgestellt werden         Personen im Einwirkungsbereich der Anlage, schädliche\nkann.                                                        Umwelteinwirkungen nicht zu erwarten sind.\n§6                                (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den\nAnforderungen des§ 4 zulassen, soweit die Anforderun-\nWeitergehende Anforderungen                     gen des§ 4 im Einzelfall unverhältnismäßig sind.\nWeitergehende Anforderungen aufgrund anderer\nRechtsvorschriften, insbesondere von Rechtsvorschriften                                    §9\nzur elektromagnetischen Verträglichkeit und des Tele-\nkommunikationsrechts, bleiben unberührt.                                        Ordnungswidrigkeiten\nOrdnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des\n§7                             Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätz-\nAnzeige                           lich oder fahrlässig\n(1) Der Betreiber einer Hochfrequenzanlage hat diese      1. entgegen § 2 eine Hochfrequenzanlage oder entgegen\nder zuständigen Behörde mindestens zwei Wochen vor               § 3 Satz 1 eine Niederfrequenzanlage errichtet oder\nder Inbetriebnahme oder einer wesentlichen Änderung              betreibt,\nanzuzeigen; der Anzeige ist die vom Bundesamt für Post       2. entgegen§ 4 eine Niederfrequenzanlage errichtet oder\nund Telekommunikation nach telekommunikationsrecht-              wesentlich ändert oder\nlichen Vorschriften zu erstellende Standortbescheinigung     3. entgegen§ 7 Abs. 1 oder 2 Satz 1 eine Anzeige nicht,\nbeizufügen.                                                      nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\n(2) Der Betreiber einer Niederfrequenzanlage hat diese        erstattet.\nder zuständigen Behörde mindestens zwei Wochen vor\nder Inbetriebnahme oder einer wesentlichen Änderung                                       § 10\nanzuzeigen, soweit\nÜbergangsvorschriften\n1. die Anlage auf einem Grundstück im Bereich eines .\nBebauungsplans oder innerhalb eines im Zusammen-            (1) Die vorbereitenden Maßnahmen zur Einhaltung der\nhang bebauten Ortsteils oder auf einem mit Wohn-         Anforderungen bei Anlagen, die vor Inkrafttreten dieser\ngebäuden bebauten Grundstück im Außenbereich             Verordnung errichtet wurden, müssen unverzüglich ein-\nbelegen ist oder derartige Grundstücke überquert geleitet werden.\nund\n(2) Die Anforderungen der§§ 2 und 3 sind bei Anlagen,\n2. die Anlage oder ihre wesentliche Änderung nicht einer die vor Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet wurden,\nGenehmigung, Planfeststellung oder sonstigen behörd-     nach Ablauf von drei Jahren seit Inkrafttreten dieser\nlichen Entscheidung nach anderen Rechtsvorschriften      Verordnung einzuhalten. Die zuständige Behörde kann im\nbedarf, bei der die Belange des Immissionsschutzes       Einzelfall anordnen, daß die Anforderungen abweichend\nberücksichtigt werden.                                   von Satz 1 bei wesentlichen Überschreitungen bereits zu\nBei Leitungen genügt die Anzeige derjenigen Leitungs-        einem früheren Zeitpunkt zu erfüllen sind.\nabschnitte, für die die Voraussetzungen nach Satz 1             (3) Kann die Nachrüstung einer Anlage, die vor Inkraft-\nvorliegen.                                                   treten dieser Verordnung errichtet wurde, aus Gründen,\n(3) Bei Anzeigen nach Absatz 1 oder 2 soll der Betreiber  die der Anlagenbetreiber nicht zu vertreten hat, vor Ablauf\ndie für die Anlage maßgebenden Daten angeben und der         der in Absatz 2 Satz 1 genannten Frist nicht abgeschlos-\nAnzeige einen Lageplan beifügen.                             sen werden, so kann die zuständige Behörde eine Aus-\nnahme zulassen; die Ausnahme ist zu befristen.\n§8\nZulassung von Ausnahmen                                                    § 11\nInkrafttreten\n(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Aus-\nnahmen von den Anforderungen der §§ 2 und 3 zulassen,           Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\nsoweit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände        Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 16. Dezember 1996\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nAngela Merkel","1968                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 1996\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 382 08 - 0, Telefax: (02 28) 382 08 - 36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. 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