{"id":"bgbl1-1996-66-6","kind":"bgbl1","year":1996,"number":66,"date":"1996-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/66#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-66-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_66.pdf#page=10","order":6,"title":"Dreiundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Festlegung von Konzentrationswerten - 23. BImSchV)","law_date":"1996-12-16T00:00:00Z","page":1962,"pdf_page":10,"num_pages":4,"content":["1962            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 1996\nDreiundzwanzigste Verordnung\nzur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n(Verordnung über die Festlegung von Konzentrationswerten - 23. BlmSchV)\nVom 16. Dezember1996\nAuf Grund des § 40 Abs. 2 Satz 2 des Bundes-Immissi-        2. Ruß:\nonsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung               ab 1. Juli 1995:\nvom 14. Mai 1990 (BGBI. 1S. 880) verordnet die Bundes-\nregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:                   14 µg/m 3 (arithmetischer Jahresmittelwert);\nab 1. Juli 1998:\n§1                                 8 µg/m 3(arithmetischer Jahresmittelwert);\nZweck                              3. Benzol:\nDie Verordnung legt für bestimmte Straßen oder                 ab 1. Juli 1995:\nbestimmte Gebiete, in denen besonders hohe, vom Ver-\n15 µg/m 3(arithmetischer Jahresmittelwert);\nkehr verursachte Immissionen zu erwarten sind, Konzen-\ntrationswerte für luftverunreinigende Stoffe fest, bei deren      ab 1. Juli 1998:\nÜberschreiten Maßnahmen nach § 40 Abs. 2 Satz 1 des               10 µg/m 3(arithmetischer Jahresmittelwert).\nBundes-Immissionsschutzgesetzes zu prüfen sind, und\nbestimmt die anzuwendenden Meß- und Beurteilungsver-\nfahren.                                                                                    §3\nMeB- und Beurteilungsverfahren\n§2\nDie Meß- und Beurteilungsverfahren bestimmen sich\nKonzentrationswerte für Luftverunreinigungen              nach Anhang I und Anhang II zu dieser Verordnung. Die in\nMaßnahmen zur Verminderung oder zur Vermeidung              Nummer 1.3 des Anhangs I und Nummer 4 des Anhangs II\ndes Entstehens schädlicher Umwelteinwirkungen durch            genannten VDI-Richtlinien sind bei der Beuth Verlag\nLuftverunreinigungen sind zu prüfen, wenn eine Über-           GmbH, Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patent-\nschreitung eines der folgenden Konzentrationswerte,            amt archivmäßig gesichert niedergelegt.\nangegeben in Mikrogramm je Kubikmeter (µg/m 3) verun-\nreinigte Luft, festgestellt wird:                                                          §4\n1. Stickstoffdioxid:                                                                  Inkrafttreten\n160 µg/m3 (98-Prozent-Wert aller Halbstundenmittel-          Diese Verordnung tritt am ersten Tage des dritten auf\nwerte eines Jahres);                                       die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 16. Dezember 1996\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nAngela Merkel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 1996              1963\nAnhangt\n1.     Verfahren zur Bestimmung der Konzentrationen der             Konzentrationswerten gemäß § 2 vorliegt, wenn\nLuftverunreinigungen                                         die Qualität dieser Erkenntnisse eine ausreichend\ngenaue Aussage zuläßt; entsprechendes gilt für\n1.1    Stickstoffdioxid ist mit Einrichtungen zu messen,\neine Verkürzung des Meßzeitraumes.\ndie nach dem Prinzip der Chemilumineszenz\noder einem gleichwertigen Verfahren arbeiten.\nGrundsätzlich sind Einrichtungen zu verwenden,         2.    Meßorte\ndie vom Bundesministerium für Umwelt, Natur-           2.1   Zur Bestimmung der Meßorte sind für jede Luftver-\nschutz und Reaktorsicherheit im Gemeinsamen                  unreinigung nach § 2 die Straßen oder Gebiete zu\nMinisterialblatt als geeignet bekanntgegeben wur-            ermitteln, in denen zu besorgen ist, daß mindestens\nden.                                                         eine Kenngröße nach Nummer 4 den entsprechen-\n1.2    Ruß ist als elementarer Kohlenstoff im Schweb-               den Konzentrationswert nach § 2 überschreitet und\nstaub zu messen. Als Meßverfahren ist das im                 in oder an denen gleichzeitig Menschen nicht nur\nAnhang II beschriebene oder ein gleichwertiges               kurzzeitig exponiert sind. Hierbei sind insbesondere\nVerfahren, für das eine hinreichende Korrelation zu          die aufgrund immissionsschutzrechtlicher Vor-\ndiesem nachgewiesen ist, anzuwenden.                         schriften bereits durchgeführten Meßprogramme,\nvergleichbare Abschätzungen sowie Modellrech-\n1.3    Benzol ist nach der VDI-Richtlinie 3482 „Messen\nnungen heranzuziehen, ebenso sind orographische\ngasförmiger Immissionen\" Blatt 1 (Februar 1986),\nInformationen, Verkehrsdaten, meteorologische\nBlatt 3 (Februar 1979), Blatt 4 (November 1984),\nDaten, Bebauungstruktur (z.B. Straßenschlucht-\nBiatt 5 (November 1984), Blatt 6 (Juli 1988) oder mit\ncharakter) und Art der Nutzung im Hinblick auf den\neinem gleichwertigen Verfahren zu messen.\nSchutz der menschlichen Gesundheit zu berück-\n1 .4.1 Der Meßzeitraum beträgt in der Regel ein Jahr. Ein           sichtigen. Reichen diese Unterlagen zur Bestim-\nkürzerer Meßzeitraum ist zulässig, wenn auch Mes-            mung der Gebiete nicht aus, sind zeitlich befristete\nsungen in einem kürzeren Zeitraum eine Beurtei-              Messungen zur Orientierung durchzuführen.\nlung der im laufe eines Jahres auftretenden Immis-\n2.2   In jeder Straße oder jedem Gebiet nach Nummer\nsionen zulassen.\n2.1 ist die entsprechende Luftverunreinigung an\nEin Zeitraum von sechs Monaten soll nicht unter-             dem Ort mit der mutmaßlich höchsten Exposition\nschritten werden.                                            für Menschen nach den Kenngrößen der Nummer 4\n1 .4.2 Zur Bestimmung der Konzentrationen von Stick-                zu messen. Soweit es zur Beurteilung der Bela-\nstoffdioxid, Ruß und Benzol können kontinuierliche           stungssituation im gesamten Gebiet erforderlich ist,\noder diskontinuierliche Meßverfahren eingesetzt              sind weitere Meßorte in diesem Gebiet festzulegen.\nwerden.\nBei der Anwendung diskontinuierlicher Meßverfah-       3.    Kriterien zum Aufstellen der Meßeinrichtungen\nren sind, soweit Halbstundenmittelwerte gemessen             Der Probenahmeort sollte in mindestens 1 m\nwerden, zwei und soweit 24-Stundenmittelwerte                Abstand von Gebäuden und in einer Höhe zwischen\ngemessen werden, mindestens eine Messung pro                 1,5 m und 3,5 m liegen, wobei der diagonale\nWoche durchzuführen, wobei alle Wochentage und,              Abstand zum Quellbereich (Mitte der zum Probe-\nsoweit Halbstundenmittelwerte gemessen werden,               nahmeort nächstgelegenen Fahrspur) dabei nicht\nauch alle Tageszeiten gleichmäßig zu berücksich-             unter 4 m liegen soll.\ntigen sind.\nBefindet sich der Meßort auf einem Gehweg, ist die\nSofern verfahrensbedingt längere Meßzeiträume                Meßeinrichtung so aufzustellen, daß sie möglichst\nerforderlich sind, sind Wochen- oder Monatsmittel-           1 m Abstand zur Bordsteinkante hat.\nwerte zu bilden.\nBei Verkürzung des Meßzeitraumes muß die Zahl          4.    Bildung von Kenngrößen\nder für eine Jahresmessung vorgesehenen diskon-\nZur Beurteilung der gemessenen Konzentrationen\ntinuierlich ermittelten Meßwerte erhalten bleiben.\nder Luftverunreinigungen werden Kenngrößen\n1.5    Bei der Durchführung der Messungen sind die                  gebildet.\n,,Richtlinien über die Festlegung von Referenzver-\n4.1   Die Kenngröße für Stickstoffdioxid an einer Meß-\nfahren, die Auswahl von Äquivalenzmeßverfahren\nstelle ist der 98-Prozent-Wert der Summenhäufig-\nund die Anwendung von Kalibrierverfahren\"\nkeitsverteilung aller gemessenen Halbstundenmit-\n(Gemeinsames Ministerialblatt 1988 S. 191) zu\ntelwerte.\nbeachten.\n4.2   Die Kenngröße für Ruß an einer Meßstelle ist\n1.6    Die Behörde kann in Einzelfällen an Stelle von Mes-\nder arithmetische Mittelwert aller gemessenen\nsungen nach den Nummern 1.4.1 und 1 .4.2 das\n24-Stundenmittelwerte oder Wochenmittelwerte\nvorliegende Vorwissen über die Immissionsstruktur\noder Monatsmittelwerte.\n(z.B. bereits vorhandene Meßdaten, Übertragung\nvon Erkenntnissen aus meßtechnisch oder durch          4.3   Die Kenngröße für Benzol an einer Meßstelle ist der\nRechnungen erfaßten ähnlichen Gebieten oder                  arithmetische Mittelwert aller gemessenen Halb-\nStraßenzügen, Ausbreitungsrechnungen) zur Beur-              stundenmittelwerte oder 24-Stundenmittelwerte\nteilung heranziehen, ob eine Überschreitung von              oder Wochenmittelwerte oder Monatsmittelwerte.","1964        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 1996\n4.4  Damit eine Kenngröße zur Beurteilung der in § 2             stellung im Sinne des § 2 ermöglichen, sind Maß-\ngenannten Konzentrationswerte herangezogen                  nahmen nach § 40 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-\nwerden kann, sollen bei kontinuierlichen Messun-           lmmissionsschutzgesetzes von den zuständigen\ngen bzw. bei der Ermittlung von Wochen- oder                Behörden zu prüfen.\nMonatsmittelwerten mindestens 75 vom Hundert\nder möglichen Meßwerte vorliegen.\nDie für den Immissionsschutz zuständige Behörde\nbeurteilt zunächst die vorliegenden Erkenntnisse\n5.   Beurteilungsverfahren                                       über die Immissionssituation, indem sie insbeson-\nüberschreitet eine Kenngröße den entsprechenden             dere die erhaltenen Immissionsdaten in Beziehung\nKonzentrationswert nach § 2 oder liegen sonstige            zu den Verkehrsdaten setzt, um Aussagen über den\nErkenntnisse nach Nummer 1.6 vor, die eine Fest-            Immissionsanteil des Verkehrs zu erhalten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 1996              1965\nAnhang II\nVerfahren zur Bestimmung von Ruß in der Außenluft\n1. Verfahrensgrundlagen                                   3.1   Flüssigextraktion\nGemessen wird die Konzentration an elementarem               Die Filterhälfte ~ur Bestimmung des elementaren\nKohlenstoff des lungengängigen Feinstaubes in der            Kohlenstoffes wird einer Flüssigextraktion unterzo-\nAußenluft. Dazu wird ein definiertes Luftvolumen             gen. Dazu werden in einer Petrischale mit Schliff\ndurch ein Glasfaserfilter gesaugt und die lun-               beide halbierten Filter (belegte Fläche des Außen-\ngengängige Partikelfraktion abgeschieden. Nach               luftfilters nach oben) mit 10 ml einer 50:50 Vol.-%-\nEntfernen der organischen Kohlenstofffraktion                Mischung aus Toluol und Isopropanol mit Hilfe einer\ndurch Flüssigextraktion und Thermodesorption                 Pipette bedeckt. Die Schale wird verschlossen und\nunter N2 wird der Gehalt an elementarem Kohlen-              24 Stunden bei Raumtemperatur stehengelassen.\nstoff durch Verbrennen im OrStrom und coulome-               Nach der Extraktion wird das Lösemittel aus der\ntrischer Detektion des gebildeten C02 bestimmt.              Schale abpipettiert. Anschließend werden die Filter-\nhälften während 4 Stunden im N2 -Strom und\n2. Probenahme                                                   danach weitere 20 Stunden in einem evakuierten\nBei der Probenahme sind Systeme zu verwenden,                Exsikkator getrocknet.\ndie den Feinstaub erfassen und gröbere Partikel mit    3.2  Thermodesorption\neinem aerodynamischen Durchmesser > 10 µm\ndurch Vorabscheider überwiegend aus der Proben-              Die extrahierten und getrockneten Filterhälften wer-\nluft entfernen. Geeignet sind z.B. das Kleinfilter-          den zur Entfernung von an der Probe anhaftenden\ngerät GS 050/3-C (VDI-Richtlinie 2463, Blatt 7               Lösungsmittelresten und nicht extrahierbaren orga-\n(August 1982)) mit Vorabscheider gemäß PM 10-                nischen Fraktionen einem Thermodesorptions-\nKonvention oder das Gerät MPG-11 mit Vorabschei-             schritt unterzogen. Die Thermodesorption lehnt\ndung gemäß Johannesburger Konvention. Der Luft-              sich an die unter Nummer 4 beschriebene Bestim-\nvolumenstrom von 2 bis 3 m3/h wird mittels einer             mung des elementaren Kohlenstoffes an. Abwei-\ngeregelten Vakuumpumpe konstant gehalten, die                chend dazu wird als Trägergas N2 der Reinheit 4.6\neine Regelgenauigkeit von besser als 5 vom Hun-             verwendet. Die Probe wird 1 Minute auf 200 °C und\ndert aufweist.                                               anschließend 7 Minuten auf 500 °C erhitzt. Die\nBestimmung des gebildeten C02 erfolgt nach einer\nZur Abscheidung des Feinstaubes werden binde-\nGesamtzeit von 10 Minuten.\nmittelfreie Glasfaserfilter (Durchmesser: 47 bis\n50 mm) verwendet. Vor der Probenahme werden\ndiese bei 500 °C über 4 Stunden geglüht, um Reste      4.   Bestimmung des elementaren Kohlenstoffes\norganischer Verbindungen zu entfernen. Für jede             Das Verfahren zur Bestimmung des elementaren\nProbenahme werden zwei Glasfaserfilter zusam-                Kohlenstoffes ist in den VDI-Richtlinien 3481 „Mes-\nmen gewogen und anschließend hintereinander in              sen gasförmiger Emissionen\", Blatt 2 (April 1980)\nden Filterhalter des Probenahmegerätes gelegt                und 3495 „Messen gasförmiger Immissionen\",\n(Außenluftfilter und Back-up-Filter), um auch beim          Blatt 1 (September 1980) beschrieben. Die Proben\nDurchbruch des Außenluftfilters eine korrekte Mes-          werden mit dem dort festgelegten Aufbau 1 Minute\nsung zu gewährleisten. Die Probenahmedauer                  auf 200 °C und 7 Minuten auf 650 °C unter 0 2 der\nbeträgt 24 Stunden. Zur Bestimmung der Kohlen-              Reinheit 3.5 erhitzt. Das dabei gebildete C0 2 wird\nstoffkonzentration wird die Summe aus den Koh-              nach einer Gesamtzeit von 10 Minuten durch Titra-\nlenstoffgehalten der Einzelfilter herangezogen.\ntion bestimmt.\n3. Abtrennung des organischen Kohlenstoffes\n5.   Verfahrenskenngrößen\nDie belegten Filter (Außenluft- und Back-up-Filter)\nwerden bei Raumtemperatur 24 Stunden im Exsik-              Die Nachweisgrenze für elementaren Kohlenstoff\nkator über Silikagel getrocknet, zur Bestimmung             beträgt unter den oben dargelegten Probenahme-\nder Feinstaubkonzentration gewogen und an-                  bedingungen 0, 18 µg/m 3 • Die einfache Standardab-\nschließend halbiert. Eine Filterhälfte wird zur Be-         weichung des Verfahrens liegt für den Konzentra-\nstimmung des Gesamtkohlenstoffes ohne weitere               tionsbereich des elementaren Kohlenstoffes bis\nVorbehandlung, wie unter Nummer 4 beschrieben,              5 µg/m 3 bei 15 vom Hundert und für den Bereich\nverbrannt. ·                                                zwischen 5 µg/m3 und 15 µg/m3 bei 5 vom Hundert."]}