{"id":"bgbl1-1996-66-5","kind":"bgbl1","year":1996,"number":66,"date":"1996-12-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/66#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-66-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_66.pdf#page=7","order":5,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen","law_date":"1996-12-16T00:00:00Z","page":1959,"pdf_page":7,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 1996                        1959\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen*)\nVom 16. Dezember 1996\nAuf Grund des § 4 Abs. 1 Satz 3 und des § 19 Abs. 1                       3. integrierte Hüttenwerke zur Erzeugung von .~oh-\ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung                              eisen und Rohstahl,\nder Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 880),                        4. Anlagen zur Gewinnung von Asbest sowie zur\nvon denen § 4 Abs. 1 Satz 3 durch Artikel 8 Nr. 1 und                            Be- und Verarbeitung von Asbest und Asbest-\n§ 19 Abs. 1 durch Artikel 8 Nr. 7 des Gesetzes vom\nerzeugnissen; im Falle von Asbestzementerzeug-\n22. April 1993 (BGBI. 1 S. 466) geändert worden sind,                           nissen mit einer Jahresproduktion von mehr als\nverordnet die Bundesregierung nach Anhörung der\n20 000 Tonnen Fertigerzeugnissen, von Reibungs-\nbeteiligten Kreise:\nbelägen mit einer Jahresproduktion von mehr als\n50 Tonnen Fertigerzeugnissen sowie - bei ande-\nArtikel 1                                      ren Verwendungszwecken - von Asbest mit einem\nDie Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen                            Einsatz von mehr als 200 Tonnen im Jahr,\nvom 24. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1586), zuletzt geändert durch                  5. integrierte chemische Anlagen und\nArtikel 3 der Verordnung vom 26. Oktober 1993 (BGBI. 1\n6. Abfallbeseitigungsanlagen zur thermischen oder\nS. 1782, 2049), wird wie folgt geändert:\nchemischen Behandlung von überwachungsbedürf-\ntigem oder besonders überwachungsbedürftigem\n1. In § 1 wird nach Absatz 5 folgender neuer Absatz 6                           Abfall.\"\nangefügt:\n,,(6) Keiner Genehmigung bedürfen Anlagen, so-                      3. § 5 wird wie folgt gefaßt:\nweit sie der Forschung, Entwicklung oder Erprobung                                                ,,§5\nneuer Einsatzstoffe, Brennstoffe, Erzeugnisse oder\nVerfahren im Labor- oder Technikumsmaßstab dienen;                                       Übergangsvorschrift\nhierunter fallen auch solche Anlagen im Labor- oder                         Bis zum Inkrafttreten der Verordnung zur Bestim-\nTechnikumsmaßstab, in denen neue Erzeugnisse in                          mung von überwachungsbedürftigen Abfällen zur Ver-\nder für die Erprobung ihrer Eigenschaften durch Dritte                   wertung vom 10. September 1996 (BGBI. 1S. 1377) am\nerforderlichen Menge vor der Markteinführung her-                        1. Januar 1999 gelten die in der dortigen Anlage ge-\ngestellt werden, soweit die neuen Erzeugnisse noch                       nannten Abfälle zur Verwertung ebenfalls als über-\nweiter erforscht oder entwickelt werden.\"                                wachungsbedürftige Abfälle im Sinne des Anhangs.\"\n2. In § 2 Abs. 3 wird nach Satz 1 fotgender neuer Satz                    4. Der Anhang wird wie folgt geändert:\neingefügt:\na) Nummer 1.2 wird wie folgt geändert:\n„Satz 1 findet keine Anwendung auf\naa) In Spalte 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb\n1. Raffinerien für Erdöl (ausgenommen Unternehmen,                               werden vor den Wörtern „oder Biogas\" das\ndie nur Schmiermittel aus Erdöl herstellen) sowie                           Wort „Deponiegas\" und nach den Wörtern\nAnlagen zur Vergasung und zur Verflüssigung                                 „Biogas aus der Landwirtschaft\" die Wörter\nvon täglich mindestens 500 Tonnen Kohle oder                                ,,und aus der Abfallvergärung\" eingefügt.\nbituminösem Schiefer,\nbb) In Spalte 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb\n2. Wärmekraftwerke und andere Verbrennungsan-                                    werden vor den Wörtern „oder Biogas\" das\nlagen mit einer Wärmeleistung von mindestens                                Wort „Deponiegas\" und nach den Wörtern\n300 Megawatt,                                                               „Biogas aus der Landwirtschaft\" die Wörter\n,,und aus der Abfallvergärung\" eingefügt.\n*) Die Mitteilungspflichten der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom\n28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Nor-      b) In Nummer 1.4 Spalte 2 Buchstabe a werden nach\nmen und technischen Vorschriften (ABI. EG Nr. L 109 S. 8), zuletzt ge-       dem Wort „Deponiegas\" die Wörter ,, , Klärgas und\nändert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und\ndes Rates vom 23. März 1994 (ABI. EG Nr. L 100 S. 30), sind beachtet         Biogas aus der Landwirtschaft und der Abfallver-\nworden.                                                                      gärung\" eingefügt.","1960          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 1996\nc) In Nummer 2.10 Spalte 2 wird nach den Wörtern                      die Worte „ 1 Tonne oder mehr je Stunde\"\n„vier Kubikmeter oder mehr\" das Wort „und\" durch                  durch die Worte „10 Tonnen oder mehr je Tag\"\ndas Wort „oder\" ersetzt.                                          ersetzt.\nd) In Nummer 4.10 wird Spalte 2 wie folgt gefaßt:             i) Nummer 8.6 wird gestrichen.\n„Anlagen zur Herstellung von Anstrich- oder               j) Nummer 8.8 Spalte 1 wird wie folgt gefaßt:\nBeschichtungsstoffen (Lasuren, Firnis, Lacke,\nDispersionsfarben) oder Druckfarben unter Einsatz            ,,Anlagen zur chemischen Behandlung von beson-\nvon 5 Tonnen je Tag oder mehr organischer                    ders überwachungsbedürftigen oder überwachungs-\nLösungsmittel, ausgenommen Anlagen, in denen                 bedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des\nausschließlich hochsiedende Öle als Lösungsmittel            Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwen-\nohne Wärmebehandlung eingesetzt werden\".                     dung finden\".\ne) In Nummer 7.1 wird Spalte 1 wie folgt gefaßt:              k) In Nummer 8.9 wird in Spalte 2 das Wort „Auto-\nwracks\" durch die Worte „5 Autowracks oder mehr\"\n„Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von                    ersetzt.\nGeflügel oder zum Halten oder zur getrennten\nAufzucht von Schweinen mit                                1) Nummer 8.10 wird wie folgt geändert:\na) 20 000 Hennenplätzen,                                     aa) Spalte 1 wird wie folgt gefaßt:\nb) 40 000 Junghennenplätzen,                                      „a) Anlagen zur Behandlung von besonders\nc) 40 000 Mastgeflügelplätzen,                                        überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die\ndie Vorschriften des Kreislaufwirtschafts-\nd) 20 000 Truthühnermastplätzen,                                      und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit\ne)   2 000 Mastschweineplätzen (Schweine von                          einem Durchsatz von 10 Tonnen je Tag\n30 Kilogramm oder mehr Lebendge-                          oder mehr\nwicht),\nb) Anlagen zur Lagerung besonders über-\nf)     750 Sauenplätzen einschließlich dazugehö-                      wachungsbedürftiger Abfälle, auf die die\nrender Ferkelaufzuchtplätze (Ferkel bis                   Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und\nweniger als 30 Kilogramm Lebend-                          Abfallgesetzes Anwendung finden, mit\ngewicht) oder                                             einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen\ng)   6 000 Ferkelplätzen für die getrennte Aufzucht                   je Tag oder mehr oder einer Gesamtlager-\n(Ferkel von 1O bis weniger als 30 Kilo-                   kapazität von 150 Tonnen oder mehr,\ngramm Lebendgewicht)                                      ausgenorr:imen die zeitweilige Lagerung\n- bis zum Einsammeln - auf dem Gelände\noder mehr; bei gemischten Beständen werden                            der Entstehung der Abfälle\".\ndie Vom-Hundert-Anteile, bis zu denen die vorge-\nnannten Platzzahlen jeweils ausgeschöpft werden,             bb) In Spalte 2 wird folgender Wortlaut eingefügt:\naddiert; erreicht die Summe der Vom-Hundert-                      „a) Anlagen zur Behandlung von besonders\nAnteile einen Wert von 100, ist ein Genehmigungs-                     überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die\nverfahren durchzuführen\".                                             die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts-\nf) In der Überschrift der Nummer 8 werden die                             und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit\nWorte „Reststoffen und Abfällen\" durch die Worte                      einem Durchsatz von 1 Tonne je Tag bis\n,,Abfällen und sonstigen Stoffen\" ersetzt.                            weniger als 10 Tonnen je Tag\ng) Nummer 8.1 wird wie folgt geändert:                                 b) Anlagen zur Lagerung besonders über-\naa) Spalte 1 wird wie folgt gefaßt:                                   wachungsbedürftiger Abfälle, auf die die\nVorschriften des Kreislaufwirtschafts- und\n„Anlagen zur teilweisen oder vollständigen                       Abfallgesetzes Anwendung finden, mit\nBeseitigung von festen, flüssigen oder in                        einer Aufnahmekapazität von 1 Tonne je\nBehältern gefaßten gasförmigen Stoffen oder                      Tag bis weniger als 10 Tonnen je Tag oder\nGegenständen durch thermische Verfahren,                         einer Gesamtlagerkapazität von 30 Tonnen\nwie Ver- oder Entgasung, Verbrennung oder                        bis weniger als 150 Tonnen, ausgenom-\neine Kombination dieser Verfahren; für Anlagen                    men die zeitweilige Lagerung - bis zum\nzur Beseitigung von Stoffen, die halogenierte                     Einsammeln - auf dem Gelände der Ent-\nKohlenwasserstoffe enthalten, gilt das Ge-                        stehung der Abfälle\".\nnehmigungserfordernis auch, soweit den Um-\nständen nach zu erwarten ist, daß sie weniger        m) Nummer 8.11 wird in Spalte 2 wie folgt gefaßt:\nals während der zwölf Monate, die auf die               ,,a) Anlagen zur Behandlung von überwachungs-\nInbetriebnahme folgen, an demselben Ort                      bedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften\nbetrieben werden\".                                           des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes\nbb) In Spalte 2 wird folgender Wortlaut eingefügt:               Anwendung finden, mit einem Durchsatz von\n,,Anlagen zum Abfackeln von Deponiegas\".                     10 Tonnen je Tag oder mehr\nh) Nummer 8.4 wird wie folgt geändert:                            b) Anlagen, die der Lagerung von 100 Tonnen\noder mehr überwachungsbedürftiger Abfälle, auf\naa) Spalte 1 wird gestrichen.                                    die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts-\nbb) In Spalte 2 werden der Buchstabe a und die                   und Abfallgesetzes Anwendung finden, dienen,\nGliederungsbezeichung „b)\" gestrichen sowie                  ausgenommen die zeitweilige Lagerung - bis","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 1996           1961\nzum Einsammeln - auf dem Gelände der Ent-                                 Artikel 2\nstehung der Abfälle\".\nDas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und\nn) In Nummer 9.6 wird in Spalte 1 ur:,d Spalte 2 jeweils Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Verordnung über\ndas Wort „flüssigen\" gestrichen.                      genehmigungsbedürftige Anlagen in der vom Inkrafttreten\no) In Nummer 9.10 Spalte 1 werden das Wort „festen\"      dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundes-\ndurch die Wörter „überwachungsbedürftigen und         gesetzblatt bekanntmachen.\nbesonders überwachungsbedürftigen\" und die\nWörter „im Sihne des§ 1 Abs. 1 des Abfallgesetzes\"                            Artikel 3\ndurch die Wörter ,, , auf die die Vorschriften des\nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwen-         Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\ndung finden,\" ersetzt.                                Verkündung folgenden zweiten Kalendermonats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 16. Dezember 1996\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nAngela Merkel"]}