{"id":"bgbl1-1996-65-3","kind":"bgbl1","year":1996,"number":65,"date":"1996-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/65#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-65-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_65.pdf#page=25","order":3,"title":"Neufassung der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten","law_date":"1996-12-13T00:00:00Z","page":1937,"pdf_page":25,"num_pages":16,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1996             1937\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten\nVom 13. Dezember 1996\nAuf Grund des Artikels 11 der Zweiten Verordnung zum        9. den am 20. Dezember 1996 in Kraft tretenden Arti-\nGerätesicherheitsgesetz und zur Änderung von Verord-             kel 8 der Verordnung vom 12. Dezember 1996 (BGBI. 1\nnungen zum Gerätesicherheitsgesetz vom 12. Dezember              s. 1914).\n1996 (BGBI. 1 S. 1914) wird nachstehend der Wortlaut\nder Verordnung über brennbare Flüssigkeiten in der ab           Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\n20. Dezember 1996 geltenden Fassung bekanntgemacht.\nDie Neufassung berücksichtigt:                                zu 1. der §§ 24 und 24d Satz 3 der Gewerbeordnung in\n1. die am 1. Juli 1980 in Kraft getretene Verordnung vom            der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar\n27. Februar 1980 (BGBI. 1S. 173, 229),                          1978 (BGBI. 1S. 97),\n2. die am 13. Mai 1982 in Kraft getretene Verordnung vom      zu 2. des § 24 der Gewerbeordnung in der Fassung der\n3. Mai 1982 (BGBI. 1S. 569),                                    Bekanntmachung vom 1. Januar 1978 (BGBI. 1\n3. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen                    S. 97), der zuletzt durch § 174 Abs. 1 Nr. 1 des\n· Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 in Ver-           Gesetzes vom 13. August 1980 (BGBI. 1 S. 1310)\nbindung mit Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet B Ab-              geändert worden war,\nschnitt II Nr. 3 des Einigungsvertrages vom 31. August    zu 7. des§ 11 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fas-\n1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1024),                              sung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1992\n4. den am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 9              (BGBI. 1S. 1793),\nNr. 7 des Gesetzes vom 26. August 1992 (BGBI. 1\ns. 1564),                                                 zu 9. des § 4 Abs. 1 und des § 11 des Gerätesicherheits-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n5. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 6              23. Oktober 1992 (BGBI. 1 S. 1793), jeweils auch\nAbs. 72 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993                      in Verbindung mit Artikel 12 des Gesetzes vom\n(BGBI. 1S. 2378),                                               26. August 1992 (BGBI. 1 S. 1564), Artikel 14 des\n6. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 12             Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1\nAbs. 55 des Gesetzes vom 14. September 1994                     S. 2325) und § 15 des Gesetzes vom 19. Juli 1996\n(BGBI. 1 S. 2325),                                              (BGBI. 1 S. 1019), und des § 4 Abs. 3 Satz 1 und\nAbs. 4, des § 13 Abs. 2 sowie des § 19 des Energie-\n7. den am 1. Juli 1995 in Kraft getretenen Artikel 5 der            wirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt\nVerordnung vom 22. Juni 1995 (BGBI. 1S. 836),                   Teil 111, Gliederungsnummer 752-1, veröffentlichten\n8. den am 25. Juli 1996 in Kraft getretenen § 14 Abs. 16            bereinigten Fassung in Verbindung mit Artikel 129\ndes Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBI. 1 S. 1019),               Abs. 1 des Grundgesetzes.\nBonn, den 13. Dezember 1996\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","1938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1996\nVerordnung\nüber Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und\nBeförderung brennbarer Flüssigkeiten zu lande\n(Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF)\n1n h altsverzeic h n i s\n§    Anwendungsbereich\n§ 2 Ausschluß der Anwendung\n§ 3 Begriff und Einteilung der brennbaren Flüssigkeiten\n§ 4 Allgemeine Anforderungen, Ermächtigung zum Erlaß technischer Vorschriften\n§ 5 Weitergehende Anforderungen\n§ 6 Ausnahmen\n§ 7 Anlagen des Bundes\n§ 8 Anzeige\n§ 9 Erlaubnis\n§ 10 Änderungen bei erlaubnisbedürftigen Anlagen\n§ 11 Unzulässige Lagerung\n§ 12 (weggefallen)\n§ 13 Prüfungen durch Sachverständige\n§ 14 Angeordnete Prüfungen\n§ 15 Prüffristen\n§ 16 Sachverständige\n§ 17 Veranlassung der Prüfung\n§ 18 Prüfbescheinigungen\n§ 19 Inbetriebnahme\n§ 20 Ausfuhr, Einfuhr\n§ 21 Betrieb\n§ 22 Anzeige nach Betriebsunterbrechung\n§ 23 Unfall- und Schadensanzeige\n§ 24 Aufsicht über Anlagen des Bundes\n§ 25 Deutscher Ausschuß für brennbare Flüssigkeiten\n§ 26 Übergangsvorschriften\n§ 27 Ordnungswidrigkeiten\n§ 28 Unberührt bleibende Vorschriften\n§ 29 (weggefallen)\n§ 30 (Außerkrafttreten anderer Vorschriften)\nAnhang 1 (zu § 3 Abs. 2)\nAnhang II (zu § 4 Abs. 1)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1996                 1939\n§1                                   b) eine Auslaufzeit von mindestens 60 Sekunden, aber\nweniger als 90 Sekunden haben und nicht mehr als\nAnwendungsbereich\n60 vom Hundert ihres Gewichtes brennbare Flüs-\n(1) Diese Verordnung gilt für die Montage, die Installation           sigkeiten im Sinne dieser Verordnung enthalten\nund den Betrieb von Anlagen zur Lagerung, Abfüllung                      oder\noder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu lande.\nc) eine Auslaufzeit von mindestens 25 Sekunden, aber\n(2) Diese Verordnung gilt nicht für Anlagen zur Lage-                 weniger als 60 Sekunden haben und nicht mehr als\nrung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkei-                  20 vom Hundert ihres Gewichtes brennbare Flüs-\nten zu lande                                                             sigkeiten im Sinne dieser Verordnung enthalten;\n1. des rollenden Materials von Eisenbahnunternehmun-            5. Behälter, die dazu bestimmt sind, nur einmal mit\ngen sowie der Fahrzeuge von Magnetschwebebahnen,                 brennbaren Flüssigkeiten gefüllt und zum Zweck der\nausgenommen Ladegutbehälter, soweit dieses Mate-                 Entleerung mit Druckgasen überlagert zu werden.\nrial den Bestimmungen der Bau- und Betriebsordnun-\n(2) Diese Verordnung findet außerdem keine Anwen-\ngen des Bundes und der Länder unterliegt,\ndung, wenn an Arbeitsstätten brennbare Flüssigkeiten\n2. der Bundeswehr, soweit beim Betrieb der Anlagen              1. sich im Arbeitsgang befinden,\nkeine Arbeitnehmer oder nur vorübergehend Arbeit-\nnehmer an Stelle von Soldaten beschäftigt werden,           2. in der für den Fortgang der Arbeit erforderlichen Menge\nbereitgehalten werden,\n3. in Unternehmen des Bergwesens.\n3. als Fertig- oder Zwischenprodukt kurzfristig abgestellt\n(3) Diese Verordnung, ausgenommen Nummer 6 des                   werden.\nAnhangs zu dieser Verordnung, gilt nicht für Anlagen zur\nLagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüs-           Das gleiche gilt, wenn brennbare Flüssigkeiten in Labora-\nsigkeiten, die zum Zwecke der Entwicklung oder Erpro-           torien in der für den Handgebrauch erforderlichen Menge\nbung im Herstellerwerk betrieben werden.                        bereitgehalten werden.\n(4) Gehärt zu einer Anlage ein Teil, der als über-\nwachungsbedürftige Anlage im Sinne des § 2 Abs. 2a des                                        §3\nGerätesicherheitsgesetzes zugleich einer anderen Verord-                            Begriff und Einteilung\nnung über Errichtung und Betrieb einer solchen Anlage                           der brennbaren Flüssigkeiten\nunterliegt, so sind auf ihn auch die Vorschriften der ande-\nren Verordnung anzuwenden.                                        (1) Brennbare Flüssigkeiten im Sinne dieser Verordnung\nsind Stoffe mit Flammpunkt, die bei 35 °C weder fest noch\nsalbenförmig sind, bei 50 °C einen Dampfdruck von 3 bar\n§2                              oder weniger haben und zu einer der nachstehenden\nAusschluß der Anwendung                       Gefahrklassen gehören:\n(1) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf              1. Gefahrklasse A:\n1. Kraftstoffbehälter, die als zum Betrieb notwendige               Flüssigkeiten, die einen Flammpunkt nicht über 100 °c\nBestandteile von                                                haben und hinsichtlich der Wasserlöslichkeit nicht die\nEigenschaften der Gefahrklasse B aufweisen, und\na) Fahrzeugen,                                                  zwar\nb) ortsbeweglichen Betriebsanlagen oder                         Gefahrklasse A 1:\nc) ortsfesten Betriebsanlagen bis zu einem Raumin-              Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 °C,\nhalt bis 300 Liter mit diesen fest verbunden sind;\nGefahrklasse A lt:\n2. ortsbewegliche, geschlossene Behälter zur Lagerung\nund Beförderung von Cyanwasserstoff;                            Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von 21 °c bis\nss c,\n0\n3. Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung\nvon                                                             Gefahrklasse A III:\na) Gärungsspiritus enthaltenden Fertig- und Zwi-                Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 55 °c bis\nschenerzeugnissen, die weniger als 82 vom Hun-              100 °C;\ndert ihres Gewichtes Alkohol enthalten und für den     2. Gefahrklasse 8:\nmenschlichen Genuß oder zur Körperpflege be-\nFlüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 °c, die\nstimmt sind, und\nsich bei 15 °C in Wasser lösen oder deren brennbare\nb) organischen Peroxiden und ihren Lösungen;                    flüssige Bestandteile sich bei 15 °C in Wasser lösen.\n4. Behälter, ausgenommen zerbrechliche Gefäße über             Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A 111, die auf\n1, 1 Liter Rauminhalt, zur Lagerung oder Beförderung       ihren Flammpunkt oder darüber erwärmt sind, stehen den\nvon Lösungen und homogenen Mischungen, die einen           brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I gleich.\nFlammpunkt von 21 °C oder darüber haben, brennbare\n(2) Der Betreiber der Anlage und die von ihm beauftrag-\nFlüssigkeiten in der Ruhe nicht ausscheiden und in\nten Personen haben auf Verlangen den Aufsichtsbehör-\neinem von der Physikalisch-Technischen Bundes-\nden und den nach § 9 dieser Verordnung zuständigen\nanstalt anerkannten Auslaufbecher bei 20 °c\nBehörden den Flammpunkt und bei brennbaren Flüssig-\na) eine Auslaufzeit von mindestens 90 Sekunden             keiten der Gefahrklasse B außerdem die Wasserlöslichkeit\nhaben oder                                             nachzuweisen. Als Nachweis genügt in der Regel die Vor-","1940          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1996\nlage einer schriftlichen Versicherung des Herstellers, Lie-  und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekanntge-\nferers oder des Betreibers. Die Behörde kann verlangen,      macht hat.\ndaß der Nachweis durch die Vorlage einer amtlichen\n(3) Die Ermächtigung nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 des Geräte-\nBescheinigung oder der Bescheinigung eines vereidigten\nsicherheitsgesetzes zum Erlaß technischer Vorschriften\nChemikers erbracht wird. Für die Feststellung des Flamm-\nfür Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung\npunktes ist das Prüfverfahren nach Anhang I zu dieser Ver-\nbrennbarer Flüssigkeiten zu lande wird auf das Bundes-\nordnung anzuwenden. Wird der Nachweis innerhalb einer\nministerium für Arbeit und Sozialordnung übertragen,\nvon der Behörde gesetzten Frist nicht erbracht, so gelten\nsoweit es sich um technische Vorschriften in Ergänzung\ndie brennbaren Flüssigkeiten als zur Gefahrklasse A 1\ndes Anhanges zu dieser Verordnung handelt.\ngehörend.\n(4) Für Transportbehälter und Fahrzeuge zur Beförde-\n(3) Absatz 2 gilt nicht für Anlagen der Bundeswehr.\nrung brennbarer Flüssigkeiten gelten die Anforderungen\nnach Absatz 1 als erfüllt, wenn die Behälter und Fahrzeuge\n§4                           den verkehrsrechtlichen Vorschriften für 9ie Beförderung\ngefährlicher Güter entsprechen.\nAllgemeine Anforderungen,\nErmächtigung zum Erlaß technischer Vorschriften\n§5\n(1) Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung\nWeitergehende Anforderungen\nbrennbarer Flüssigkeiten müssen nach den Vorschriften\ndes Anhangs II zu dieser Verordnung, einer auf Grund des        Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung\n§ 11 Abs. 1 Nr. 3 des Gerätesicherheitsgesetzes in Verbin-   brennbarer Flüssigkeiten müssen ferner den über § 4\ndung mit Absatz 3 erlassenen Rechtsverorgnung sowie im       Abs. 1 hinausgehenden Anforderungen genügen, die von\nübrigen nach dem Stand der Technik montiert, installiert     der zuständigen Behörde im Einzelfall zur Abwendung\nund betrieben werden. Sie dürfen nur in Betrieb genom-       besonderer Gefahren für Beschäftigte oder Dritte gestellt\nmen werden, wenn sie den Anforderungen der jeweils für       werden. § 9 Abs. 4 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.\nsie geltenden Verordnungen nach § 4 Abs. 1 des Geräte-\nsicherheitsgesetzes genügen.                                                              §6\n(2) Bei Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförde-                            Ausnahmen\nrung brennbarer Flüssigkeiten, die nach den in einem\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften           Die zuständige Behörde kann für Anlagen im Einzel-\noder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens            fall aus besonderen Gründen Ausnahmen von § 4 Abs. 1\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden Rege-        Satz 1 zulassen, wenn die Sicherheit auf andere Weise\nlungen oder Anforderungen rechtmäßig hergestellt und in      gewährleistet ist.\nden Verkehr gebracht werden und die gleiche Sicherheit\ngewährleisten,.ist davon auszugehen, daß die die sicher-                                  §7\nheitstechnische Beschaffenheit betreffenden Anforderun-\nAnlagen des Bundes\ngen nach Absatz 1 erfüllt sind. In begründeten Einzelfällen\nist auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen,         (1) Für Anlagen der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung\ndaß die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt sind. Normen       des Bundes, der Bundeswehr sowie des Bundesgrenz-\ndes Deutschen Instituts für Normung oder andere techni-      schutzes stehen die Befugnisse nach den §§ 5 und 6 dem\nsche Regelungen, die in den Technischen Regeln für           zuständigen Bundesministerium oder der von ihm\nbrennbare Flüssigkeiten angeführt sind, gelten beispiel-     bestimmten Behörde zu. Für Anlagen der aus dem Son-\nhaft und schließen andere, mindestens ebenso sichere         dervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen\nLösungen nicht aus, die insbesondere auch in Normen          Unternehmen gilt§ 14 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgeset-\noder technischen Regelungen oder Anforderungen ande-         zes entsprechend.\nrer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften\n(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für\noder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den\nAnlagen der Bundeswehr, die dieser Verordnung unterlie-\nEuropäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefun-       gen, Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung\nden haben. Soweit in dieser Verordnung oder in einer         zulassen, wenn dies zwingende Gründe der Verteidigung\ndazugehörigen Technischen Regel zum Nachweis dafür,          oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen der\ndaß die sicherheitstechnische Beschaffenheit betreffen-      Bundesrepublik erfordern und die Sicherheit auf andere\nden Anforderungen im Sinne des Absatzes 1 erfüllt sind,      Weise gewährleistet ist.\ndie Vorlage von Gutachten oder Prüfbescheinigungen\ndeutscher Stellen vorgesehen ist, werden auch Prüfbe-\nrichte von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen\n§8\nGemeinschaften oder in anderen Vertragsstaaten des                                      Anzeige\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nzugelassenen Stellen berücksichtigt, wenn die den Prüf-         (1) Anzeigebedürftige Anlagen im Sinne dieser Verord-\nnung sind\nberichten dieser Stellen zugrunde liegenden technischen\nAnforderungen, Prüfungen und Prüfverfahren denen der         1. Anlagen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten, aus-\ndeutschen Stellen gleichwertig sind. Um derartige Stellen        genommen Anlagen zur ausschließlichen Lagerung\nhandelt es sich vor allem dann, wenn diese die an sie zu         brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III, wenn\nstellenden Anforderungen erfüllen, die insbesondere in           die brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse A 1, A II\nden harmonisierten europäischen Normen niedergelegt              oder B an den nachstehend angegebenen Orten in den\nsind, deren Fundstelle das Bundesministerium für Arbeit          angegebenen Mengen gelagert werden:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1996                      1941\n1                                      2                                        3\nOrt der Lagerung                       Art der Behälter                         Lagermenge in Litern\nAl               AlloderB\nüber ... bis         über ... bis\n1. Lagerräume über und unter Erdgleiche             zerbrechliche Gefäße                   60- 200             200- 1000\nsonstige Gefäße                       450- 1000          3000- 5000\n2. Läger für oberirdische Behälter im Freien        zerbrechliche Gefäße                        -                25- 100\nsonstige Gefäße                       450- 1000          3000- 5000\n3. Läger für unterirdische Tanks mit\nweniger als 0,8 m Erddeckung                    -                                       0- 1000               0- 5000\n4. Läger für unterirdische Tanks mit\nmindestens 0,8 m Erddeckung                     -                                       0-10000               0-30000\n2. Füllstellen in umschlossenen Räumen, in denen je           der Tabelle in Absatz 1 nur ein Fünftel der für brennbare\nRaum stündlich mehr als insgesamt 200 Liter, jedoch       Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I angegebenen Werte\nnicht mehr als insgesamt 1 000 Liter brennbare Flüs-      maßgebend.\nsigkeiten der Gefahrklasse A 1, A II oder B abgefüllt\n(4) Wer eine anzeigebedürftige Anlage in Betrieb\nwerden können;\nnimmt, hat dies vor der Inbetriebnahme der Anlage\n3. Füllstellen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklas-    der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Der Anzeige sind alle\nse A 111, die sich mit Füllstellen nach Nummer 2 für      für die Beurteilung der Anlage erforderlichen Unterlagen\nbrennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A 1, A II        beizufügen.\noder B in einem Raum befinden.\n(2) Werden brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse                                         §9\nA II oder B zusammen mit brennbaren Flüssigkeiten der                                     Erlaubnis\nGefahrklasse A I gelagert, so sind zur Ermittlung der\nGesamtlagermenge fünf Liter brennbare Flüssigkeit der            (1) Erlaubnisbedürftige Anlagen im Sinne dieser Verord-\nGefahrklasse A II oder B einem Liter brennbare Flüssigkeit    nung sind\nder Gefahrklasse A I gleichzusetzen. Die entsprechend         1. Anlagen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten, aus-\nermittelten Lagermengen der brennbaren Flüssigkeiten               genommen Anlagen zur ausschließlichen Lagerung\nder Gefahrklasse A II oder B sind dabei der Lagermenge             brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse A 111, wenn\nder brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I hinzu-\ndie brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse A 1, A H\nzurechnen.\noder B sich an den nachstehend angegebenen Orten\n(3) Bei brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse A 1            befinden und die nachstehenden Lagermengen über-\nmit eine·r Zündtemperatur unter 125 °c ist bei Anwendung           schritten werden:\n1                                      2                                        3\nOrt der Lagerung                       Art der Behälter                        Lagermenge in Litern\nAl               AlloderB\n1. Lagerräume über und unter Erdgleiche             zerbrechliche Gefäße                        200                1 000\nsonstige Gefäße                           1 000                5000\n2. Läger für oberirdische Behälter im Freien        zerbrechliche Gefäße                       -                     100\nsonstige Gefäße                           1000                 5000\n3. Läger für unterirdische Tanks mit\nweniger als 0,8 m Erddeckung                    -                                         1000                 5000\n4. Läger für unterirdische Tanks mit\nmindestens 0,8 m Erddeckung                      -                                        10000               30000\n2. Füllstellen                                                     b) für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III,\na) in umschlossenen Räumen, in denen je Raum                       die sich mit Füllstellen nach Buchstabe a in einem\nstündlich mehr als insgesamt 1 000 Liter brennbare             Raum befinden,\nFlüssigkeiten der Gefahrklasse A 1, A II oder B ab-         c) im Freien für brennbare Flüssigkeiten der Gefahr-\ngefüllt werden können,                                         klasse A 1, A II oder B sowie Füllstellen für brennbare","1942              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1996\nFlüssigkeiten der Gefahrklasse A III, die mit Füllstel-       Recht aus § 14 Abs. 2 Satz 1 des Gerätesicherheits-\nlen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse              gesetzes ausübt,\nA 1, A II oder B in Verbindung stehen;\n2. der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes,\n3. Tankstellen, ausgenommen solche, in denen aus-                  3. der Bundeswehr.\nschließlich brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse\nA III gelagert oder abgegeben werden;                          Die zu den Nummern 1 und 2 genannten Behörden\nhaben jedoch vor der Montage und Installation der Anlage\n4. Rohrleitungen für brennbare Flüssigkeiten, die den              der nach Absatz 3 zuständigen Behörde Anzeige zu\nBereich des Werksgeländes überschreiten und Anla-              erstatten.\ngen verbinden, die im engen räumlichen und betrieb-\nlichen Zusammenhang stehen (Verbindungsleitungen);                                          §10\n5. Fernleitungen;                                                        Änderungen bei erlaubnisbedürftigen Anlagen\n6. ortsfeste Flugfeldbetankungsanlagen           einschließlich       Wesentliche Änderungen einer erlaubnisbedürftigen\nRohrleitungen und Hydrantenanlagen.                            Anlage bedürfen der Erlaubnis. § 9 Abs. 3 bis 5 findet ent-\n(2) § 8 Abs. 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.            sprechende Anwendung. Als wesentlich ist jede Änderung\nanzusehen, die die Sicherheit der Anlage beeinträchtigen\n(3) Die Montage, die Installation und der Betrieb einer\nkann.\nAnlage nach Absatz 1 bedürfen der Erlaubnis der zustän-\ndigen Behörde (Erlaubnisbehörde). Dem Antrag auf Ertei-\n§ 11\nlung der Erlaubnis sind alle für die Beurteilung der Anlage\nerforderlichen Unterlagen beizufügen.                                                 Unzulässige Lagerung\n(4) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn in den Antragsun-          (1) Unzulässig ist die Lagerung\nterlagen dargelegt ist, daß die Anlage den Anforderungen           1. brennbarer Flüssigkeiten\ndieser Verordnung entspricht; andernfalls ist die Erlaubnis\nzu versagen. Die Erlaubnis kann beschränkt, befristet,                 a) in Durchgängen und Durchfahrten,\nunter Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen verbunden                 b) in Treppenräumen,\nwerden. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder                      c) in allgemein zugänglichen Fluren,\nErgänzung von Auflagen ist zulässig. liegen über die Anla-\nge keine ausreichenden Erfahrungen vor, so kann die                    d) auf Dächern von Wohnhäusern, Krankenhäusern,\nErlaubnisbehörde über den Antrag auf Erteilung der                         Bürohäusern und ähnlichen Gebäuden sowie in\nErlaubnis zum Betrieb nach der Prüfung vor der Inbetrieb-                  deren Dachräumen,\nnahme(§ 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) entscheiden.                           e) in Arbeitsräumen,\n(5) Eine Erlaubnis nach Absatz 3 ist nicht erforderlich für         f)  in Gast- und Schankräumen,\nAnlagen\n2. brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse A 1, A II\n1. der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost                      oder B an den nachstehend genannten Orten bei Über-\nhervorgegangenen Unternehmen, soweit das Bundes-                   schreitung der nachstehend angegebenen Lagermen-\nministerium für Post und Telekommunikation sein                    gen:\n1                                       2                                     3\nOrt der Lagerung                        Art der Behälter                      Lagermenge in Litern\nAl              AlloderB\n1.     Wohnungen und Räume, die mit                     zerbrechliche Gefäße                        1                   5\nWohnungen in unmittelbarer, nicht                sonstige Gefäße                             1                   5\nfeuerbeständig abschließbarer Ver-\nbindung stehen\n2.     Keller von Wohnhäusern                           zerbrechliche Gefäße                        1                   5\nsonstige Gefäße                           20                   20\n3.     Verkaufs- und Vorratsräume des\nEinzelhandels mit einer Grundfläche\n3.1    bis60 m2                                         zerbrechliche Gefäße                        5                  10\nsonstige Gefäße                           60                 120\n3.2 über60 m2                                           zerbrechliche Gefäße                      20                   40\nsonstige Gefäße                          200                 400\n3.3 überS00 m2                                          zerbrechliche Gefäße                      30                   60\nsonstige Gefäße                          300                 600","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1996               1943\n(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe e dürfen       Soweit hierzu elektrische Einrichtungen einschließlich der\nbrennbare Flüssigkeiten unterhalb der in§ 8 Abs. 1 Nr. 1      Einrichtungen für den Blitzschutz, den kathodischen Kor-\nfür Lagerräume angegebenen Mengen innerhalb eines              rosionsschutz und die Ableitung elektrostatischer Aufla-\nArbeitsraumes gelagert werden, sofern die Lagerung mit         dungen gehören, beträgt die Frist für diese Einrichtungen\ndem Schutz der Arbeitnehmer vereinbar ist und in beson-        drei Jahre, und zwar unabhängig von den in Satz 1\nderen Einrichtungen erfolgt, die dem Stand der Technik         genannten Fristen.\nentsprechen.                                                      (2) Für die wiederkehrenden Prüfungen der in § 13\nAbs. 1 Nr. 2 genannten Anlagen gelten die Fristen, die für\n§12                             diese in den verkehrsrechtlichen Vorschriften bestimmt\n(weggefallen)                       sind.\n(3) Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen\n§13                             beginnen mit dem Abschluß der Prüfung vor der Inbetrieb-\nPrüfungen durch Sachverständige                  nahme. Findet eine Prüfung der Anlage statt, die der wie-\nderkehrenden Prüfung in vollem Umfang entspricht, so\n(1) Folgende Anlagen müssen in den Fällen des Absat-       rechnen die weiteren Fristen vom Zeitpunkt dieser Prü-\nzes 2 von einem Sachverständigen auf ihren ordnungs-           fung an.\nmäßigen Zustand geprüft werden:\n(4) Die Aufsichtsbehörde kann die in Absatz 1 oder\n1. erlaubnisbedürftige Anlagen, ausgenommen erlaub-            Absatz 2 genannten Fristen\nnisbedürftige Läger für ortsbewegliche Behälter,\n1. verlängern, soweit die Sicherheit auf andere Weise\n2. Tanks von Tankfahrzeugen, Aufsetztanks, Tankcontai-             gewährleistet ist, oder\nner und Tanks von Eisenbahnkesselwagen, wenn sie\n2. verkürzen, soweit es der Schutz der Beschäftigten\nihren Standort im Geltungsbereich dieser Verordnung           oder Dritter erfordert.\nhaben,\n3. erlaubnisbedürftige Läger für ortsbewegliche Behälter,                                  §16\n4. anzeigebedürftige Läger für oberirdische Behälter im                              Sachverständige\nFreien und für unterirdische Tanks.\n(1) Sachverständige für die nach dieser Verordnung vor-\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Anlagen müssen             gesehenen oder angeordneten Prüfungen sind\ngeprüft werden,\n1. die Sachverständigen nach § 14 Abs. 1 und 2 des\n1. bevor sie in Betrieb genommen werden,                           Gerätesicherheitsgesetzes,\n2. wenn sie wesentlich geändert werden und bevor sie           2. die Sachverständigen eines Unternehmens, in dem die\nwieder in Betrieb genommen werden oder                        Prüfung durch Werksangehörige nach der Art der Anla-\n3. nachdem sie länger als ein Jahr außer Betrieb waren             gen für brennbare Flüssigkeiten und der Integration\nund bevor sie wieder in Betrieb genommen werden.              von Anlagen für brennbare Flüssigkeiten in Prozeßan-\nlagen angezeigt ist, soweit sie von der zuständigen\nDie in Absatz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Anlagen müssen            Behörde für die Prüfung der in diesem Unternehmen\naußerdem wiederkehrend vor Ablauf der in § 15 genann-              betriebenen Anlagen anerkannt sind,\nten Fristen geprüft werden.\n3. für Anlagen der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung\n(3) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen           des Bundes die vom Bundesministerium für Verkehr\nvon den Vorschriften des Absatzes 2 zulassen, wenn die             bestimmten Beamten und Angestellten des höheren\nerforderliche Sicherheit gewährleistet ist.                        maschinentechnischen Dienstes seines Geschäftsbe-\n(4) Ist eine in Absatz 1 Nr. 2 genannte Anlage nach den         reiches,\nverkehrsrechtlichen Vorschriften für die Beförderung ge-       4. für Transportbehälter und Fahrzeuge, die den ver-\nfährlicher Güter geprüft worden, so steht diese Prüfung            kehrsrechtlichen Vorschriften für die Beförderung\neiner entsprechenden Prüfung nach Absatz 2 gleich.                 gefährlicher Güter unterliegen, die in diesen Vorschrif-\nten bestimmten Sachverständigen,\n§14                             5. für Anlagen der Bundeswehr die in Nummer 1 be-\nAngeordnete Prüfungen                           stimmten Sachverständigen, sofern nicht das Bundes-\nministerium der Verteidigung besondere Sachverstän-\nDie Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall eine außeror-           dige für diese Aufgaben bestellt hat,\ndentliche Prüfung durch einen Sachverständigen anord-\nnen, wenn hierfür ein besonderer Anlaß besteht, insbeson-      6. für Anlagen des Bundesgrenzschutzes die in Num-\ndere wenn ein Schadensfall eingetreten ist.                        mer 1 bestimmten Sachverständigen, sofern nicht das\nBundesministerium des Innern besondere Sachver-\n§15                                 ständige für diese Aufgaben bestimmt hat.\nPrüffristen\n(2) In den Fällen des § 14 kann die Aufsichtsbehörde\nden Sachverständigen bestimmen.\n(1) Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen betra-\ngen                                                                                        §17\n1. für erlaubnisbedürftige Anlagen zur Lagerung oder                            Veranlassung der Prüfung\nAbfüllung brennbarer Flüssigkeiten, ausgenommen\nDer Betreiber einer Anlage hat die nach den §§ 13 bis 15\nLäger für ortsbewegliche Behälter, fünf Jahre,\nvorgeschriebenen oder vollziehbar angeordneten Prüfun-\n2. für Verbindungsleitungen und Fernleitungen zwei Jahre.      gen zu veranlassen.","1944           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1996\n§18                                                              §22\nPrüfbescheinigungen                                 Anzeige nach Betriebsunterbrechung\n(1) Der Sachverständige hat über das Ergebnis einer            Wer eine erlaubnisbedürftige Anlage länger als sechs\nnach dieser Verordnung vorgeschriebenen oder angeord-         Monate außer Betrieb gesetzt hat, hat dies unverzüglich\nneten Prüfung eine Bescheinigung zu erteilen. Hat der         nach Ablauf dieser Frist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.\nSachverständige bei einer Prüfung Mängel festgestellt,        Soll die Anlage wieder in Betrieb genommen werden, so\ndurch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, so       ist dies der Aufsichtsbehörde vorher anzuzeigen; dies gilt\nhat er dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.    nicht, wenn für die Wiederinbetriebnahme eine neue\n(2) Der Sachverständige hat der Aufsichtsbehörde einen     Erlaubnis erforderlich ist.\nAbdruck der Bescheinigung über das Ergebnis der Prü-\nfung vor der Inbetriebnahme nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 zu                                        §23\nübersenden.                                                                 Unfall- und Schadensanzeige\n(3) Die Prüfbescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 oder           (1) Der Betreiber einer Anlage hat der Aufsichtsbehörde\neine Zweitschrift davon ist bei der Anlage aufzubewahren.     unverzüglich anzuzeigen\n-   eine Explosion,\n§19\nInbetriebnahme\n-   einen Brand,\n-   das unbeabsichtigte Austreten brennbarer Flüssigkei-\n(1) Eine in § 13 Abs. 1 bezeichnete Anlage darf in den\nten aus Behältern oder Leitungen in einer Menge von\nFällen des § 13 Abs. 2 Satz 1 erst in Betrieb oder wieder in\nmehr als 10 Liter je Stunde,\nBetrieb genommen werden, nachdem sie vom Sachver-\nständigen geprüft worden ist und der Sachverständige          -   einen mit den typischen Gefahren der Anlage zusam-\neine Bescheinigung erteilt hat, daß sich die Anlage in ord-       menhängenden Unfall, der zu einem Personenschaden\nnungsmäßigem Zustand befindet.                                    geführt hat.\n(2) Hat d~r Sachverständige eine Bescheinigung erteilt,     Die Aufsichtsbehörde kann von dem Anzeigepflichtigen\nnach der sich die Anlage nicht in ordnungsmäßigem             verlangen, daß dieser das anzuzeigende Ereignis auf seine\nZustand befindet, so entscheidet auf Antrag die zustän-       Kosten durch einen möglichst im gegenseitigen Einver-\ndige Behörde.                                                 nehmen bestimmten Sachverständigen sicherheitstech-\nnisch beurteilen läßt und ihr die Beurteilung schriftlich vor-\n§20                               legt. Die sicherheitstechnische Beurteilung hat sich insbe-\nsondere auf die Feststellung zu erstrecken,\nAusfuhr, Einfuhr\n-   worauf das Ereignis zurückzuführen ist,\n(1) Die§§ 13 bis 19 gelten nicht für Transportbehälter\n-   ob sich die Anlage nicht in ordnungsmäßigem Zustand\nund Fahrzeuge, die dazu bestimmt sind, aus dem Gel-\nbefand und ob nach Behebung des Mangels eine\ntungsbereich dieser Verordnung verbracht zu werden,\nGefahr nicht mehr besteht und\nwenn sie den verkehrsrechtlichen Vorschriften für die\nBeförderung gefährlicher Güter im grenzüberschreitenden       -   ob neue Erkenntnisse gewonnen worden sind, die\nVerkehr entsprechen.                                              andere oder zusätzliche Schutzvorkehrungen erfor-\ndern.\n(2) Ist eine mit brennbaren Flüssigkeiten gefüllte Anlage\nnach Absatz 1 in den Geltungsbereich dieser Verordnung           (2) Absatz 1 gilt nicht für Anlagen der Bundeswehr.\ngelangt, ohne ihr zu entsprechen, ist sie nach Übernahme\ndurch den Empfänger unverzüglich zu entleeren. Dies gilt                                     §24\nnicht, wenn die Anlage den verkehrsrechtlichen Vorschrif-\nAufsicht über Anlagen des Bundes\nten für die Beförderung gefährlicher Güter im grenzüber-\nschreitenden Verkehr entspricht, die Prüffrist noch nicht        Aufsichtsbehörde für Anlagen der Wasser- und Schiff-\nabgelaufen ist und die Anlage keine Mängel aufweist,          fahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr sowie des\ndurch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden kön-      Bundesgrenzschutzes ist das zuständige Bundesministe-\nnen.                                                          rium oder die von ihm bestimmte Behörde. Für andere\nAnlagen, die der Überwachung durch die Bundesverwal-\n§21                               tung unterliegen, gilt§ 15 Satz 1 und 2 des Gerätesicher-\nBetrieb                             heitsgesetzes. Für Anlagen der aus dem Sondervermögen\nDeutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen\n(1) Wer eine Anlage zur Lagerung, Abfüllung oder Beför-    gilt § 14 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes entspre-\nderung brennbarer Flüssigkeiten betreibt, hat diese in ord-   chend.\nnungsmäßigem Zustand zu erhalten, ordnungsmäßig zu\nbetreiben, ständig zu überwachen, notwendige Instand-\n§25\nhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten unverzüglich vor-\nzunehmen und die den Umständen nach erforderlichen                                 Deutscher Ausschuß\nSicherheitsmaßnahmen zu treffen.                                              für brennbare Flüssigkeiten\n(2) Eine Anlage darf nicht betrieben werden, wenn sie         (1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-\nMängel aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte           nung wird der Deutsche Ausschuß für brennbare Flüssig-\ngefährdet werden können. Es sind unverzüglich Maßnah-         keiten gebildet. In diesen sind neben Vertretern der ober-\nmen zur Beseitigung oder Minderung des gefährlichen          sten Landesbehörden insbesondere Vertreter der Arbeit-\nZustandes zu ergreifen.                                       geber, der Gewerkschaften, der Sachverständigen nach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1996                1945\n§ 16, der notifizierten Stelleh und der Träger der gesetz-       (5) Eine Erlaubnis nach § 9 dieser Verordnung ist nicht\nlichen Unfallversicherung zu berufen. Der Ausschuß soll       erforderlich für Flugfeldbetankungsanlagen, mit deren\nnicht mehr als 14 Mitglieder haben.                           Errichtung vor dem 13. Mai 1982 begonnen worden ist.\nDie zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, wel-\n(2) Der Deutsche Ausschuß für brennbare Flüssigkeiten\nche Änderungen durchgeführt werden müssen, damit die\nhat die Aufgabe, hinsichtlich der Anlagen für brennbare\nAnlage den Anforderungen dieser Verordnung entspricht,\nFlüssigkeiten\nund welche Änderungen unabhängig hiervon erforderlich\n1. das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung         sind, um verbleibenden Gefahren zu begegnen. § 1O\ninsbesondere in technischen Fragen zu beraten und         bleibt unberührt.\nihm den jeweiligen Stand von Wissenschaft und Tech-\nnik entsprechende Vorschriften vorzuschlagen und                                       §27\n2. die dem in§ 4 Abs. 1 genannten Stand der Technik ent-                        Ordnungswidrigkeiten\nsprechenden Regeln (technische Regeln) zu ermitteln.         (1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 16 Abs. 2 Nr. 1 Buch-\n(3) Die Mitgliedschaft im Deutschen Ausschuß für           stabe b des Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vor-\nbrennbare Flüssigkeiten ist ehrenamtlich.                     sätzlich oder fahrlässig eine Anlage ohne Erlaubnis entge-\ngen § 9 Abs. 3 montiert, installiert oder betreibt oder ent-\n(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-\ngegen § 10 wesentlich ändert oder nach einer wesent-\nnung beruft die Mitglieder des Ausschusses und für jedes\nlichen Änderung betreibt.\nMitglied einen Stellvertreter. Der Ausschuß gibt sich eine\nGeschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden aus seiner           (2) Ordnungswidrig im Sinne des§ 16 Abs. 2 Nr. 1 Buch-\nMitte. Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzen-       stabe b des Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vor-\nden bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums            sätzlich oder fahrlässig\nfür Arbeit und Sozialordnung.                                 1. entgegen § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Nummer 6.3 des\n(5) Die Bundesministerien sowie die zuständigen ober-          Anhangs II zu dieser Verordnung eine erfahrene und\nsten Landesbehörden haben das Recht, zu den Sitzungen             fachkundige Person für die Erprobung nicht bestellt,\ndes Ausschusses Vertreter zu entsenden. Diesen Vertre-        2. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 eine Anlage in Betrieb\ntern ist auf Verlangen in der Sitzung das Wort zu erteilen.       nimmt,\n(6) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits-       3. entgegen § 11 brennbare Flüssigkeiten lagert,\nmedizin führt das Sekretariat des Ausschusses.\n4. entgegen § 17 eine nach dieser Verordnung vorge-\nschriebene oder vollziehbar angeordnete Prüfung nicht\n§26                                  oder nicht rechtzeitig veranlaßt,\nÜbergangsvorschriften                       5. entgegen § 18 Abs. 3 eine Bescheinigung oder deren\n(1) Geräte und Schutzsysteme in Anlagen zur Lagerung,          Zweitschrift nicht bei der Anlage aufbewahrt,\nAbfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten, die       6. entgegen § 19 Abs. 1 eine Anlage vor Erteilung der\ngemäß § 7 Abs. 1 der Explosionsschutzverordnung vom               Bescheinigung in Betrieb nimmt oder wieder in Betrieb\n12. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 1914) rechtmäßig in Ver-            nimmt,\nkehr gebracht worden sind, dürfen auch in Betrieb ge-         7. entgegen§ 20 Abs. 2 Satz 1 eine Anlage nicht unver-\nnommen werden.                                                    züglich entleert oder\n(2) Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung        8. entgegen § 21 Abs. 2 Satz 1 eine Anlage betreibt.\nbrennbarer Flüssigkeiten, die am 20. Dezember 1996 be-\nfugt betrieben werden, dürfen entsprechend den bis dahin         (3) Ordnungswidrig im Sinne des§ 16 Abs. 2 Nr. 1 Buch-\nfür sie geltenden Bestimmungen weiterbetrieben werden.        stabe a des Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vor-\nsätzlich oder fahrlässig eine Anzeige nach § 8 Abs. 4\n(3) Eine Erlaubnis, die auf Grund der Vorschriften der     Satz 1, § 22 oder§ 23 Abs. 1 Satz 1 nicht richtig, nicht voll-\nLänder über den Verkehr mit brennbaren Flüssigkeiten          ständig oder nicht rechtzeitig erstattet.\noder eine Erlaubnis, die auf Grund des § 9 der Verordnung\nüber brennbare Flüssigkeiten vom 18. Februar 1960                                          §28\n(BGBI. 1S. 83) vor dem 1. Dezember 1964 für den Betrieb\neiner Anlage erteilt worden ist, gilt als Erlaubnis zur Mon-              Unberührt bleibende Vorschriften\ntage, Installation und zum Betrieb der Anlage im Sinne des       Unberührt bleiben die Vorschriften des Bundes und der\n§ 9 dieser Verordnung.                                        Länder über Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beför„\n(4) Eine Anordnung nach§ 3 der Technischen Verord-         derung brennbarer Flüssigkeiten auf Kaianlagen.\nnung über brennbare Flüssigkeiten gilt als eine Anordnung\nnach § 5 dieser Verordnung. Eine Ausnahme, die nach                                        §29\n§ 10 Abs. 5 der Technischen Verordnung über brennbare\n(weggefallen)\nFlüssigkeiten fortgalt oder auf Grund des § 4 oder des § 5\nAbs. 2 der Technischen Verordnung über brennbare Flüs-\nsigkeiten erteilt worden ist, gilt als eine nach § 6 oder § 7                              §30\nAbs. 2 dieser Verordnung erteilte Ausnahme.                              (Außerkrafttreten anderer Vorschriften)","1946              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr 65, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1996\nAnhangl\n(zu § 3 Abs. 2)\nApparate und Verfahren\nzur Bestimmung der Flammpunkte\nder flüssigen Stoffe und Zubereitungen\n1. Der Flammpunkt ist mit einem der nachstehenden                                      riums für Handel und Industrie vom 26. Oktober\nApparate zu bestimmen:                                                             1925.\na) für Temperaturen von nicht mehr als 50 °c:                               3. Für die Flammpunktbestimmung von Anstrichstoffen,\nApparat Abel, Apparat Abel-Pensky, Apparat                                  Klebstoffen und ähnlichen viskosen lösemlttelhaltigen\nLuchaire-Finances, Apparat Tag,                                            Produkten dürfen nur Apparate und Prüfmethoden ver-\nwendet werden, die für die Flammpunktbestimmung\nb) für Temperaturen von mehr als 50 °C:                                         viskoser Flüssigkeiten geeignet sind, wie zum Bei-\nApparat Pensky-Martens,                  Apparat         Luchaire-          spiel Methode Ader Norm IP 1) 11ono 3) und DIN 53 213\nFinances,                                                                   Blatt 1 und Blatt 2, Ausgabe Juli 19703).\nc) in Ermangelung eines der vorstehend erwähnten                            4. Wird ein anderer Apparat verwendet, so sind beim\nApparate mit jedem anderen Apparat mit geschlos-                            Prüfverfahren folgende Vorschriften zu beachten:\nsenem Tiegel, dessen Ergebnisse um nicht mehr                               1. Die Prüfung muß an einem zugfreien Ort durch-\nals 2 °C von denjenigen abweichen, die einer der                               geführt werden.\nvorstehend erwähnten Apparate am gleichen Ort\nliefern würde.                                                              2. Die zu prüfende Flüssigkeit darf sich um nicht mehr\nals 5 °c je Minute erwärmen.\n2. Das Prüfverfahren ist vorzunehmen:\n3. Die Zündflamme muß eine Länge von 5 mm (± 0,5\na) für die Apparate Abel und Abel-Pensky gemäß der                                 mm)haben.\nNorm IP 1) 170fl03), IP 1) 33/593) oder DIN 51 755\nAusgabe September 1966 3),                                                  4. Die Zündflamme muß nach jeder Erhöhung der\nTemperatur der Flüssigkeit um 1 °c in die Öffnung\nb) für den Apparat Pensky-Martens gemäß der Norm                                   des Gefäßes eingeführt werden.\nIP 1) 34fl13), D 93-73 ASTM2) 3) oder DIN 51 758\nAusgabe November 1963 3),                                               5. Ist die Einordnung einer entzündbaren Flüssigkeit\numstritten, so gilt die vom Hersteller oder demjenigen,\nc) für den Apparat Tag ,gemäß der Norm D 56-70                                  der die Flüssigkeit in den Verkehr bringt, vorgeschla-\nASTM 2) 3),                                                                 gene Einordnung, wenn die Nachprüfung des Flamm-\nd) für den Apparat Luchaire gemäß der im Journal                                punktes der betreffenden Flüssigkeit einen Wert ergibt,\nOfficiel vom 29. Oktober 1925 veröffentlichten                             der um nicht mehr als 2 °C von den angegebenen\nAnweisung zum Erlaß des französischen Ministe-                              Grenzwerten von 21 °C bzw. 55 °C abweicht. Wenn\ndie Nachprüfung einen Wert ergibt, der um mehr als\n') The Institute of Petroleum, 61 New Cavendish Street, London W 1.\n2 °C von diesen Grenzwerten abweicht, so ist die\n2) American Society for Testing Materials, 1916 Race Str., Philadelphia 3 (Pa).     zweite Nachprüfung vorzunehmen, und es ist dann\n3) Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin,               der höchste der festgestellten Werte als maßgebend\nund Kamekestraße 8, 50672 Köln.                                                  zu betrachten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1996                1947\nAnhang II\n(zu§ 4 Abs. 1)\n1.     Allgemeine Anforderungen\n1.1    Allgemeine Anforderungen für brennbare Flüssigkeiten aller Gefahrklassen\n1.1.1  Schutzmaßnahmen\n(1) Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten müssen so montiert, installiert\nund betrieben werden, daß die Sicherheit Beschäftigter und Dritter insbesondere vor Brand- und Explosions-\ngefahren gewährleistet ist.\n(2) Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten müssen mit ausreichenden\nBrandschutzeinrichtungen ausgerüstet sein. Angriffswege zur Brandbekämpfung müssen so angelegt und\ngekennzeichnet sein, daß Stellen, an denen Gefahren entstehen können, mit Lösch- und Arbeitsgeräten\nschnell und ungehindert erreicht werden können.\n(3) Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten müssen insbesondere so\nmontiert, installiert und betrieben werden, daß\na) Fördereinrichtungen im Gefahrenfall von einem schnell und ungehindert erreichbaren Ort aus außer Betrieb\ngesetzt werden können,\nb) sie gegen Erde keine gefährliche elektrische Spannungen annehmen können,\nc) keine gefährlichen Über- und Unterdrücke entstehen können,\nd) Gefahren durch Korrosion nicht entstehen können,\ne) Überfüllungen nicht auftreten können,\nf) gefährliche Vermischungen nicht entstehen können,\ng) sie den betrieblich zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen stand-\nhalten und dicht bleiben.\n1.1.2  Organisatorische Maßnahmen\n(1) Das Betreten von Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten durch\nUnbefugte ist zu verbieten. Auf das Verbot muß durch eine deutlich sichtbare und gut lesbare Aufschrift hin-\ngewiesen sein.\n(2) Der Betreiber ist verpflichtet, den Inhalt der im Betrieb anzuwendenden Vorschriften dieser Verordnung in\neiner für den Beschäftigten verständlichen Form und Sprache in einer Betriebsanweisung darzustellen und sie\nan geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen oder auszuhängen. Die Beschäftigten müssen über die bei der\nLagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maß-\nnahmen zu ihrer Abwendung vor der Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens\neinmal jährlich, unterwiesen werden.\n(3) Vorgeschriebene Sicherheitseinrichtungen sind zu benutzen. Sie müssen so betrieben und instandgehalten\nwerden, daß ihre Wirksamkeit erhalten bleibt.\n(4) Der Betreiber ist verpflichtet, über die Betriebsanweisung nach Absatz 2 hinaus die zur Abwendung von\nGefqhren erforderlichen Weisungen zu erteilen, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und für die Beach-\ntung solcher Weisungen zu sorgen. Die im Gefahrenbereich der Anlage Beschäftigten haben die an sie gerich-\nteten Weisungen zu befolgen.\n(5) Der Betreiber ist verpflichtet, mit der Installation, Montage, Instandhaltung, Instandsetzung oder Reinigung\nder Anlagen oder Anlagenteile nur solche Fachbetriebe zu beauftragen, die über die notwendigen Geräte und\nAusrüstungsteile für eine gefahrlose Durchführung der Arbeiten und über das erforderliche Personal verfügen.\n1.1 .3 Außerbetriebnahme von Anlagen\nAnlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten, die außer Betrieb gesetzt\nwerden, sind so zu sichern, daß Gefahren für Beschäftigte und Dritte nicht entstehen.\n1.2    Zusätzliche Anforderungen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen A 1, A II und B\n1.2.1  Schutzmaßnahmen\nAnlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten müssen so montiert, installiert\nund betrieben werden, daß\na) elektrostatische Aufladungen, die zu gefährlichen Entladungsvorgängen führen können, nicht entstehen\nkönnen,\nb) Gebäude, in denen sich erlaubnisbedürftige oberirdische Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförde-\nrung brennbarer Flüssigkeiten befinden, sowie oberirdische Tanks im Freien und unterirdische Tanks, die\nnicht allseitig von Erde, Mauerwerk oder Beton oder mehreren dieser Stoffe umgeben sind, gegen Zünd-\ngefahren durch Blitzschlag geschützt sind,","1948          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1996\nc) beim Befüllen von Anlagen verdrängte Dampf/Luft-Gemische gefahrlos abgeleitet oder gasgependelt\nwerden,\nd) gefährliche Flammendurchschläge nicht auftreten können.\n1.2.2    Explosionsschutz\n1.2.2.1  Begriffe\n(1) Explosionsfähige Atmosphäre im Sinne dieser Verordnung ist ein Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen,\nDämpfen oder Nebeln unter atmosphärischen Bedingungen, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach\nerfolgter Entzündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt.\n(2) Explosionsgefährdete Bereiche im Sinne dieser Verordnung sind Bereiche, in denen die Atmosphäre auf\nGrund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse explosionsfähig werden kann. Die Bereiche werden nach\nder Wahrscheinlichkeit des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre in die Zonen 0, 1 und 2 ein-\ngeteilt. Die explosionsgefährdeten Bereiche können dauernd oder zeitweise vorhanden sein.\n(3) Zone O umfaßt Bereiche, in denen eine explosionsfähige Atmosphäre, die aus einem Gemisch von Luft und\nGasen, Dämpfen oder Nebeln besteht, ständig, langzeitig oder häufig vorhanden ist.\n(4) Zone 1 umfaßt Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, daß eine explosionsfähige Atmosphäre aus Gasen,\nDämpfen oder Nebeln gelegentlich auftritt.\n(5) Zone 2 umfaßt Bereiche, in denen nicht damit zu rechnen ist, daß eine explosionsfähige Atmosphäre durch\nGase, Dämpfe oder Nebel auftritt, aber wenn sie dennoch auftritt, dann aller Wahrscheinlichkeit nach nur\nselten und während eines kurzen Zeitraums.\n1.2.2.2  Schutzmaßnahmen vor Explosionsgefahren\n(1) Es sind Maßnahmen zu treffen, die das Auftreten gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre weitgehend\nausschließen. Kann nach den örtlichen oder betrieblichen Verhältnissen das Auftreten solcher Atmosphäre\nnicht verhindert werden, so sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen.\n(2) In den explosionsgefährdeten Bereichen sind Schutzmaßnahmen zu treffen, die die Gefahr der Entzündung\ngefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre verhindern oder einschränken oder die Auswirkung einer Explo-\nsion auf ein unbedenkliches Maß beschränken.\n(3) Betriebsmittel, Anlagen und Anlagenteile, die in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden, dür-\nfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie die Anforderungen der Explosionsschutzverordnung vom\n12. Dezember 1996 (BGBI. 1S. 1914) erfüllen, und nur in den Zonen, für die sie entsprechend der Zuordnung in\nGerätegruppen und Gerätekategorien gemäß den Bestimmungen der Explosionsschutzverordnung geeignet\nsind. Geräte müssen danach in Abhängigkeit der betrieblich festzulegenden Zonen mindestens folgenden\nKategorien entsprechen:\n- Zone 0: Gerätegruppe II, Gerätekategorie 1 mit Kennzeichnung „G\",\n- Zone 1: Gerätegruppe II, Gerätekategorie 2 mit Kennzeichnung „G\",.\n- Zone 2: Gerätegruppe II, Gerätekategorie 3 mit Kennzeichnung „G\".\n(4) Die explosionsgefährdeten Bereiche sind von Stoffen freizuhalten, die ihrer Art oder Menge nach geeignet\nsind, zur Entstehung oder AusbrS3itung von Bränden zu führen.\n(5) In Zone 2 dürfen Fahrzeuge normaler Bauart nur verkehren, soweit dies zum Betrieb eines Lagers oder einer\nFüllstelle sowie zur Versorgung von Luftfahrzeugen erforderlich ist.\n1.2.3    Rauchverbot\nIn Gefahrenbereichen darf nicht geraucht werden. Auf das Verbot muß durch eine deutlich sichtbare und gut\nlesbare Aufschrift hingewiesen sein.\n1.2.4    Ortsbewegliche Gefäße\nOrtsbewegliche Gefäße sind Transportbehälter wie Flaschenr Kanister, Fässer und vergleichbare Gefäße. Sie\nkönnen auch der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten dienen. Sie werden in zerbrechliche und sonstige Gefäße\nunterteilt. Zerbrechliche Gefäße sind solche aus Glas, Porzellan, Steinzeug oder dergleichen, die nach den\nverkehrsrechtlichen Vorschriften nur in Schutzverpackungen befördert werden dürfen. Sonstige Gefäße sind\nsolche aus metallischen Werkstoffen oder aus Kunststoffen, die den Anforderungen nach Nummer 1.1.1\nAbs. 3 Buchstabe g und Nummer 1.2.1 Buchstabe a oder den verkehrsrechtlichen Vorschriften über den\nTransport gefährlicher Güter genügen und nicht als zerbrechlich im Sinne des Satzes 3 gelten. Ortsbewegliche\nGefäße müssen entsprechend den Gefahrenmerkmalen der brennbaren Flüssigkeiten gekennzeichnet sein.\n2.       Läger\n2.1      Anforderungen an Läger für brennbare Flüssigkeiten aller Gefahrklassen\n2.1.1    Allgemeine Anforderungen\n(1) Brennbare Flüssigkeiten müssen, sofern sie nicht nur in geringen Mengen oberirdisch gelagert werden, ent-\nweder in Behältern, aus denen sie nicht auslaufen können, oder so gelagert werden, daß auslaufende brenn-\nbare Flüssigkeiten aufgefangen werden sowie erkannt und beseitigt werden können.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1996                 1949\n(2) Das Fassungsvermögen von Auffangräumen ist so zu bemessen, daß sich das Lagergut im Gefahrenfall\nnicht über den Auffangraum hinaus ausbreiten kann.\n(3) Auffangräume müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, ausreichend fest und dicht sein.\n2.1.2 Anforderungen an die Lagerung in Tanks und in Tankcontainern\n(1) Tankcontainer sind Transportbehälter mit einem Rauminhalt von mehr als 450 1, die ihrer Bauart nach dazu\nbestimmt sind, auf Fahrzeugen transportiert und auch im gefüllten Zustand auf- und abgesetzt zu werden. Sie\nkönnen auch der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten dienen.\n(2) Tanks müssen so gegründet, eingebaut oder aufgestellt sein, daß Verlagerungen und Neigungen, die die\nSicherheit der Tanks oder ihrer Einrichtungen gefährden, nicht eintreten können.\n(3) Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A 1, A II oder B dürfen nicht mit Heizöl EL in benachbarten Kam-\nmern eines unterteilten Tanks zusammen gelagert werden.\n(4) Bei Tanks und Tankcontainern muß der Flüssigkeitsstand jederzeit von außen erkennbar sein. Bei ober-\nirdischen Tanks ist die Anforderung erfüllt, wenn die Tankwandungen aus ausreichend durchscheinendem\nMaterial bestehen.\n(5) Rohrleitungsanschlüsse unterhalb des zulässigen Flüssigkeitsstandes von Tanks müssen abgesperrt\nwerden können. Bei Tankcontainern muß jede Öffnung absperrbar sein.\n(6) Tanks müssen von innen besichtigt oder begangen werden können.\n(7) An Tanks müssen alle sie kennzeichnenden Angaben erkennbar sein.\n(8) Bei Tanks, die mit einem inneren Überdruck von mehr als 0, 1 bar betrieben werden, muß der Druck über-\nwacht werden können.\n(9) Tanks, die mit einem höheren inneren Überdruck als 0, 1 bar betrieben werden und Tankcontainer mit inne-\nrem Überdruck müssen vor dem Öffnen zur Atmosphäre gefahrlos druckentlastet werden.\n(10) Verschlüsse von Peilöffnungen dürfen nur zum Peilen oder zur Entnahme von Proben geöffnet werden.\nWährend der Befüllung von Tanks dürfen Peilöffnungen nicht geöffnet sein.\n(11) Bei Tanks, die durch Trennwände in Tankabteile unterteilt sind, gilt jedes Tankabteil als Tank.\n2.1.3 Zusätzliche Anforderungen an die Lagerung in Lagerräumen\n(1) In Lagerräumen sind die Lagermengen der brennbaren Flüssigkeiten im Hinblick auf die Brandbelastung zu\nbegrenzen.\n(2) Wände, Decken und Türen von Lagerräumen müssen mindestens feuerhemmend hergestellt sein. Sie\nmüssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.\n(3) Lagerräume müssen von anderen Räumen feuerbeständig abgetrennt sein.\n2.2   Zusätzliche Anforderungen an Läger für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen A 1, A II und B\n2.2.1 Allgemeine Anforderungen\n(1) Verkaufs- und Vorratsräume des Einzelhandels müssen von angrenzenden Räumen mindestens feuer-\nhemmend abgetrennt sein.\n(2) Zum Schutz vor gegenseitiger Brandeinwirkung ist zwischen oberirdischen Behältern im Freien und Gebäu-\nden der erforderliche Abstand einzuhalten.\n(3) Lagerräume und Läger für oberirdische Behälter im Freien dürfen dem allgemeinen Verkehr nicht zugäng-\nlich sein.\n2.2.2 Zusätzliche Anforderungen an die anzeige- oder erlaubnisbedürftige Lagerung in Lagerräumen\n(1) Lagerräume dürfen nicht an Wohnräume grenzen.\n(2) Bei erlaubnisbedürftiger Lagerung dürfen Lagerräume auch nicht an Räume grenzen, die dem nicht nur\nvorübergehenden Aufenthalt von Menschen, ausgenommen Lagerpersonal, dienen.\n(3) Lagerräume müssen ausreichend belüftet und beleuchtbar sein.\n2.2.3 Zusätzliche Anforderung an die anzeige- oder erlaubnisbedürftige Lagerung in Behältern im Freien und in\nunterirdischen Behältern\nLäger müssen in Abhängigkeit von der Bauart der Behälter und von der Menge der gelagerten brennbaren\nFlüssigkeiten von einem Schutzstreifen umgeben sein. Satz 1 gilt nicht für unterirdische Tanks, die allseitig von\nErde, Mauerwerk oder Beton oder mehreren dieser Stoffe von insgesamt mindestens 0,8 m Dicke umgeben\nsind.\n3.    F ü 11 s t e 11 e n , E n t I e e r s t e 11 e n , F I u g f e I d b et a n k u n g s s t e 11 e n\n3.1   Anforderungen an Füll-, Entleer- und Flugfeldbetankungsstellen für brennbare Flüssigkeiten aller Gefahr-\nklassen","1950        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1996\n3.1 .1 Begriffe\n(1) Füllstellen sind ortsfeste Anlagen, die dazu bestimmt sind, daß in ihnen Transportbehälter mit brennbaren\nFlüssigkeiten befüllt werden. Für Tankstellen gilt Nummer 4.\n(2) Entleerstellen sind Anlagen oder Bereiche, die dazu bestimmt sind, daß in ihnen mit brennbaren Flüssig-\nkeiten gefüllte Transportbehälter entleert werden.\n(3) Flugfeldbetankungsstellen sind Anlagen und Bereiche auf Flugfeldern, in denen Kraftstoffbehälter von Luft-\nfahrzeugen aus Hydrantenanlagen oder Flugfeldtankwagen befüllt werden.\n3.1.2  Anforderungen an Füllstellen\n(1) Bedienungseinrichtungen müssen schnell und sicher erreicht und verlassen werden können.\n(2) Im Bedienungsbereich von Fülleinrichtungen im Freien müssen Schnellschlußeinrichtungen vorhanden\nsein.                                                            ·\n(3) Der Boden im Bereich von Füllstellen muß ausreichend fest und undurchlässig sein. Auslaufende brennbare\nFlüssigkeiten müssen erkannt und beseitigt werden können.\n(4) Füllstellen für Tanks von Tankfahrzeugen und für Tanks von Eisenbahnkesselwagen sind so anzulegen, daß\neine Räumung der Füllstelle im Gefahrenfall in kurzer Zeit möglich ist.\n3.2    Zusätzliche Anforderungen an Füllstellen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen A 1, A II und B\n(1) Für Räume mit nicht anzeigebedürftigen und nicht erlaubnisbedürftigen Füllstellen gelten die Vorschriften\nüber Lagerräume nach Nummer 2.1.3 Abs. 3 und Nummer 2.2.1 Abs. 3 entsprechend.\n(2) Für Räume mit anzeigebedürftigen oder erlaubnisbedürftigen Füllstellen gelten die Vorschriften über\nLagerräume nach Nummer 2 entsprechend.\n4.     Ta n k s t e 11 e n\n4.1    Anforderungen an Tankstellen für brennbare Flüssigkeiten aller Gefahrklassen\n4.1 .1 Begriff\nTankstellen sind ortsfeste Anlagen, die der Versorgung von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen mit flüssigen\nKraftstoffen aus den nachstehend beschriebenen Abgabeeinrichtungen dienen, einschließlich der Lager- und\nVorratsbehälter.\n4.1.2  Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten\n(1) Die an Tankstellen gelagerte Menge brennbarer Flüssigkeiten ist zu begrenzen. Dies gilt im Hinblick auf die\nBrandbelastung insbesondere für die oberirdische Lagerung und die Lagerung in nicht allseitig erdgedeckten\nTanks.\n(2) Hinsichtlich der Lagerung der Kraftstoffe in Tanks gelten die Anforderungen der Nummer 2.1.2 entsprechend.\n4.1.3  Abgabeeinrichtungen\n(1) Für die Abgabe von Kraftstoff dürfen nur geeignete Abgabeeinrichtungen verwendet werden.\n(2) An Tankstellen dürfen Kraftstoffe außer in Kraftstoffbehälter von Fahrzeugen nur in geeignete Gefäße abge-\ngeben werden.\n(3) Innerhalb des Umkreises, der durch den horizontalen Wirkbereich von Zapfventilen gebildet wird, dürfen\nkeine Abläufe ohne Abscheider vorhanden sein.\n(4) Innerhalb des Umkreises, der durch den horizontalen Wirkbereich von Zapfventilen gebildet wird, muß der\nBoden ausreichend fest und undurchlässig sein. Auslaufende brennbare Flüssigkeiten müssen erkannt und\nbeseitigt werden können.\n4.2    Zusätzliche Anforderungen an Tankstellen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen A 1, A II und B\n4.2.1  Abgabeeinrichtungen\n(1) Abgabeeinrichtungen und oberirdische Tanks, ausgenommen Förder- und Meßeinheiten von Zapfsyste-\nmen, dürfen nicht unter Erdgleiche, insbesondere nicht in Kellerräumen errichtet oder aufgestellt sein.\n(2) In und unter Gebäuden mit Räumen, die dem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen,\ndürfen Abgabeeinrichtungen über Erdgleiche nur errichtet oder aufgestellt werden, wenn die im Einzelfall\nzusätzlich erforderlichen baulichen und betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind.\n(3) Abweichend von Nummer 4.1.3 Abs. 3 dürfen innerhalb des Umkreises, der durch den horizontalen\nWirkbereich von Zapfventilen gebildet wird, keine Abläufe und keine Öffnungen zu tiefer gelegenen Räumen,\nKellern, Gruben, Schächten und Kanälen, z.B. für Kabel oder Rohrleitungen, vorhanden sein. Dies gilt nicht für\n1. Abläufe und Öffnungen, die sich mehr als 0,8 m über dem Erdboden befinden,\n2. Domschächte und Fernfüllschächte unterirdischer Tanks,\n3. Schächte von Fördereinheiten unter Erdgleiche,\n4. mit Sand verfüllte Sockel-, Revisions- oder Kabelschächte von Abgabeeinrichtungen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1996              1951\n(4) Kleinzapfgeräte als ortsbewegliche Abgabeeinrichtungen dürfen nur verwendet werden, wenn der Raum-\ninhalt ihrer Gefäße nicht mehr als 100 1beträgt.\n(5) An Tankstellen, an denen die Selbstbedienung ohne Aufsicht erfolgt, darf der Kraftstoff nur aus Zapf-\nautomaten abgegeben werden.\n(6) Zapfautomaten und Abgabeeinrichtungen für die Selbstbedienung müssen mit einem selbsttätig schließen-\nden Zapfventil ausgerüstet sein.\n(7) Zapfautomaten müssen so eingerichtet sein, daß die Fördereinrichtung nach Abgabe einer begrenzten\nMenge selbsttätig abgeschaltet wird.\n4.2.2 Verbote\nEin Fahrzeug darf nur betankt werden, wenn der Motor und eine Fremdheizung mit Brennkammer abgestellt\nsind. Auf das Verbot muß durch eine deutlich sichtbare und gut lesbare Aufschrift hingewiesen sein.\n5.    Zusätzliche Anforderungen an Leitungsanlagen zur Beförderung brennbarer Flüssigkeiten\n5.1   Begriffe\n(1) Rohrleitungen innerhalb des Werksgeländes sind feste oder flexible Rohrleitungen für brennbare Flüssig-\nkeiten, die den Bereich des Werksgeländes nicht überschreiten.\n(2) Schlauchleitungen sind flexible Leitungen aus nichtmetallischen Werkstoffen, die lediglich Umfüllvorgän-\ngen dienen.\n(3) Verbindungsleitungen sind Rohrleitungen für brennbare Flüssigkeiten, die den Bereich eines Werksgelän-\ndes überschreiten und Anlagen verbinden, die im engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mitein-\nander stehen.\n(4) Fernleitungen sind Rohrleitungen für brennbare Flüssigkeiten, die den Bereich des Werksgeländes über-\nschreiten und nicht Verbindungsleitungen nach Absatz 3 sind.\n5.2   Anforderungen an Leitungen\n(1) Beim Betrieb von Schlauchleitungen dürfen die zu verbindenden Anschlüsse nicht gegeneinander fixiert\nsein. Nach der Benutzung muß mindestens ein Anschluß gelöst werden.\n(2) Fernleitungen und Verbindungsleitungen müssen fest verlegt sein. Fernleitungen sind in der Regel unter-\nirdisch zu verlegen.\n(3) Fernleitungen und Verbindungsleitungen müssen mit den für einen sicheren Betrieb erforderlichen Einrich-\ntungen ausgerüstet sein. Insbesondere muß sichergestellt sein, daß\n1. die Menge an brennbaren Flüssigkeiten, die im Schadensfall austreten kann, begrenzt werden kann und\n2. aus Ausrüstungsteilen und Betriebseinrichtungen austretende Flüssigkeiten aufgefangen werden können.\n(4) Unterirdische Verbindungsleitungen und Fernleitungen sind in einem Schutzstreifen zu verlegen. Der Ver-\nlauf der Leitungen und die Lage der für den Betrieb notwendigen Armaturen sind zu kennzeichnen. Durch die\nNutzung des Schutzstreifens dürfen die Leitungen nicht gefährdet werden.\n5.3   Zusätzliche Anforderungen an Fernleitungen\n(1) Bei Fernleitungen müssen\n1. die Betriebsdrücke gemessen und registriert werden können und\n2. die Feststellung von Verlusten und die Ortung von Schadensstellen möglich sein.\n(2) Alle für die Sicherheit von Fernleitungen wesentlichen Einrichtungen müssen an eine Betriebszentrale ange-\nschlossen sein. Die Betriebszentrale muß ständig - auch während der Förderpausen - besetzt sein. Störungen\nmüssen dem Bedienungspersonal jederzeit erkennbar sein.\n(3) Über wesentliche Betriebsvorgänge, die laufende Überwachung und die Instandhaltung der Fernleitung\nsind Aufzeichnungen zu führen.\n(4) Werden Fernleitungen mit anderen Leitungen in einer gemeinsamen Trasse verlegt, sind Vorkehrungen zu\ntreffen, die eine gegenseitige Beeinträchtigung der Sicherheit ausschließen. Dies gilt entsprechend, wenn\nFernleitungen andere Leitungen kreuzen.\n(5) Fernleitungstrassen sind in regelmäßigen Abständen zu begehen oder zu befliegen.\n(6) Zur Beseitigung von Störungen und zur Schadensbekämpfung ist ständig ein Bereitschaftsdienst zu unter-\nhalten. Er ist fachlich so zusammenzusetzen und mit Fahrzeugen, Geräten und Werkzeugen so auszurüsten,\ndaß er in der Lage ist, Folgeschäden so gering wie möglich zu halten oder zu beseitigen und notwendige Aus-\nbesserungen nach Möglichkeit sofort vorzunehmen.\n6.    Erprobung\n6.1   Allgemeine Bestimmungen für die Durchführung der Erprobung\nBei der Erprobung sind - soweit es die Bauart der Anlage ermöglicht - die für den Normalbetrieb geltenden\nSchutzvorschriften einzuhalten. Es sind Gefahrenbereiche festzulegen, in denen sich nur die für die Durch-\nführung der Erprobung erforderlichen Personen aufhalten dürfen.","1952                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1996\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08-0, Telefax: (02 28) 3 82 08-36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 11,25 DM (9,30 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei         Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 12,25 DM.\nPostvertriebsstück • G 5702 • Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt?%.\n6.2               Programm\nFür die Erprobung ist ein schriftliches Programm aufzustellen. Darin sind die einzelnen Schritte und die dabei\nzu treffenden Maßnahmen so festzulegen, daß die mit der Erprobung verbundenen Risiken so gering wie mög-\nlich bleiben.\n6.3               Leitung der Erprobung\nEs ist eine erfahrene und fachkundige Person zu bestellen, die die Erprobung verantwortlich leitet und über-\nwacht und die in der Lage ist, bei Unregelmäßigkeiten oder Betriebsstörungen unverzüglich die zur Abwehr\nvon Gefahren erforderlichen Maßnahmen zu treffen.\n6.4               Personal\nMit den Erprobungsarbeiten dürfen nur Personen betraut werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mit\nden ihnen zugewiesenen Aufgaben und den - insbesondere bei überbrückten oder ausgeschalteten Sicher-\nheitseinrichtungen - erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vertraut sind. Erfordert die Erprobungsarbeit ein\nbesonderes Maß an Aufmerksamkeit, so ist die Einsatzzeit der damit beauftragten Person zu begrenzen."]}