{"id":"bgbl1-1996-65-2","kind":"bgbl1","year":1996,"number":65,"date":"1996-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/65#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-65-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_65.pdf#page=19","order":2,"title":"Neufassung der Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen","law_date":"1996-12-13T00:00:00Z","page":1931,"pdf_page":19,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1996             1931\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung über\nelektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen\nVom 13. Dezember 1996\nAuf Grund des Artikels 11 der Zweiten Verordnung zum      7. den am 25. Juli 1996 in Kraft getretenen§ 14 Abs. 14\nGerätesicherheitsgesetz und zur Änderung von Verord-           des Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBI. 1S. 1019),\nnungen zum Gerätesicherheitsgesetz vom 12. Dezember         8. den am 20. Dezember 1996 in Kraft tretenden Artikel 6\n1996 (BGBI. 1 S. 1914) wird nachstehend der Wortlaut           der Verordnung vom 12. Dezember 1996 (BGBI. 1\nder Verordnung über elektrische Anlagen in explosions-         s. 1914).\ngefährdeten Räumen unter ihrer neuen Überschrift in\nder ab 20. Dezember 1996 geltenden Fassung bekannt-           Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\ngemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\nzu 1. der §§ 24 und 24d Satz 3 der Gewerbeordnung in\n1. die am 1. Juli 1980 in Kraft getretene Verordnung vom          der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar\n27. Februar 1980 (BGBI. 1S. 173,214),                           1978 (BGBI. 1S. 97),\n2. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen Arti-      zu 3. des § 24 der Gewerbeordnung in der Fassung\nkel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 in Verbin-           der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBI. 1\ndung mit Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet B Abschnitt II       S. 425), der durch das Gesetz vom 5. April 1990\nNr. 7 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990               (BGBI. 1S. 706) geändert worden war, und\n(BGBI. 1990 II S. 885, 1025),\nzu 8. des § 4 Abs. 1 und des § 11 des Gerätesicherheits-\n3. die am 1. Dezember 1990 in Kraft getretene Verord-             gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nnung vom 31. Oktober 1990 (BGBI. 1S. 2422),                    23. Oktober 1992 (BGBI. 1 S. 1793), jeweils auch\n4. den am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 9            in Verbindung mit Artikel 12 des Gesetzes vom\nNr. 5 des Gesetzes vom 26. August 1992 (BGBI. 1                26. August 1992 (BGBI. 1 S. 1564), Artikel 14\ns. 1564),                                                      des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1\nS. 2325) und § 15 des Gesetzes vom 19. Juli 1996\n5. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 6            (BGBI. 1 S. 1019), und des § 4 Abs. 3 Satz 1 und\nAbs. 70 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1            Abs. 4, des § 13 Abs. 2 sowie des § 19 des Energie-\ns. 2378),                                                      wirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt\n6. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 12           Teil 111, Gliederungsnummer 752-1, veröffentlichten\nAbs. 53 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1           bereinigten Fassung in Verbindung mit Artikel 129\ns. 2325),                                                      Abs. 1 des Grundgesetzes.\nBonn, den 13. Dezember 1996\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","1932          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 65, au~gegeben zu Bonn am 19. Dezember 1996\nVerordnung\nüber elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen\n(ElexV)\n1n haltsverzei eh n is\n§ 1    Anwendungsbereich\n§ 2    Begriffsbestimmungen\n§ 3    Allgemeine Anforderungen, Ermächtigung zum Erlaß technischer Vorschriften\n§ 4    Weitergehende Anforderungen\n§ 5    Ausnahmen\n§ 6    Anlagen des Bundes\n§ 7    Maßnahmen zur Verhinderung explosionsfähiger Atmosphäre\n§ 8    (weggefallen}\n§ 9    Instandsetzung von Betriebsmitteln\n§10    (weggefallen}\n§ 11   Nichtanwendung des § 9\n§12    Prüfungen\n§13    Betrieb\n§14    Prüfbescheinigungen\n§15    Sachverständige\n§16    Aufsicht über Anlagen des Bundes\n§17    Schadensfälle\n§18    Deutscher Ausschuß für explosionsgeschützte elektrische Anlagen\n§19    Übergangsvorschriften\n§19a (weggefallen}\n§20    Ordnungswidrigkeiten\n§21    (weggefallen}\n§22    (weggefallen}\nAnhang (zu § 3 Abs. 1}\n§1                                 1. in Straßen-, Schienen- oder Luftfahrzeugen, sofern\nsich das Fahrzeug nicht in einem Bereich befindet, der\nAnwendungsbereich\nunabhängig von dem Betrieb des Fahrzeugs explo-\n(1) Diese Verordnung gilt für die Montage, die Installa-         sionsgefährdet ist,\ntion und den Betrieb von elektrischen Anlagen in explo-         2. auf See- und Binnenschiffen,\nsionsgefährdeten Bereichen.                                     3. in den der Bergaufsicht unterliegenden meerestech-\n(2) Diese Verordnung gilt nicht für elektrische Anlagen          nischen Anlagen in Küstengewässern,\n1. des rollenden Materials von Eisenbahnunternehmun-            4. die Medizinprodukte im Sinne des Medizinprodukte-\ngen sowie der Fahrzeuge von Magnetschwebebahnen,                gesetzes sind.\nausgenommen Ladegutbehälter, soweit dieses Mate-              (5) Gehört zu einer elektrischen Anlage ein Teil, der als\nrial den Bestimmungen der Bau- und Betriebsordnun-          überwachungsbedürftige Anlage im Sinne des § 2 Abs. 2a\ngen des Bundes und der Länder unterliegt,                   des Gerätesicherheitsgesetzes zugleich einer anderen\nVerordnung über Errichtung und Betrieb einer solchen\n2. der Bundeswehr, soweit sich die elektrischen Anlagen         Anlage unterliegt, so sind auf ihn auch die Vorschriften der\nin explosionsgefährdeten Räumen befinden, in denen          anderen Verordnung anzuwenden.\nkeine Arbeitnehmer oder nur vorübergehend Arbeit-\nnehmer an Stelle von Soldaten beschäftigt werden,                                         §2\n3. in Unternehmen des Bergwesens, ausgenommen in                                    Begriffsbestimmungen\nderen Tagesanlagen.\n(1) Elektrische Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind\n(3) Diese Verordnung, ausgenommen Nummer 3 des               einzelne oder zusammengeschaltete Betriebsmittel, die\nAnhangs zu dieser Verordnung, gilt nicht für elektrische        elektrische Energie erzeugen, umwandeln, speichern,\nAnlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, die zum             fortleiten, verteilen, messen, steuern oder verbrauchen.\nZwecke der Entwicklung oder Erprobung im Hersteller-\n(2) Explosionsgefährdeter Bereich im Sinne dieser Ver-\nwerk betrieben werden.\nordnung ist derjenige Bereich, in dem die Atmosphäre auf\n(4) Diese Verordnung gilt auch nicht für elektrische         Grund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse explo-\nAnlagen                                                         sionsfähig werden kann.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1996                 1933\n(3) Explosionsfähige Atmosphäre im Sinne dieser Ver-        de im Einzelfall zur Abwendung besonderer Gefahren für\nordnung ist ein Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen,          Beschäftigte oder Dritte gestellt werden.\nDämpfen, Nebeln oder Stäuben unter atmosphärischen\nBedingungen, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach\nerfolgter Entzündung auf das gesamte unverbrannte\n§5\nGemisch überträgt.                                                                     Ausnahmen\n(4) Explosionsgefährdete Bereiche werden nach der              Die zuständige Behörde kann für elektrische Anlagen im\nWahrscheinlichkeit des Auftretens explosionsfähiger            Einzelfall aus besonderen Gründen Ausnahmen von § 3\nAtmosphäre in folgende Zonen eingeteilt:                       Abs. 1 Satz 1 zulassen, wenn die Sicherheit auf andere\n1. Zone O umfaßt Bereiche, in denen eine explosions-          Weise gewährleistet ist.\nfähige Atmosphäre, die aus einem Gemisch von Luft\n§6\nund Gasen, Dämpfen oder Nebeln besteht, ständig,\nlangzeitig oder häufig vorhanden ist.                                          Anlagen des Bundes\n2. Zone 1 umfaßt Bereiche, in denen damit zu rechnen ist,         (1) Für Anlagen der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung\ndaß eine explosionsfähige Atmosphäre aus Gasen,            des Bundes sowie der Bundeswehr stehen die Befugnisse\nDämpfen oder Nebeln gelegentlich auftritt.                 nach den §§ 4 und 5 dem zuständigen Bundesministerium\n3. Zone 2 umfaßt Bereiche, in denen nicht damit zu rech-       oder der von ihm bestimmten Behörde zu. Für Anlagen der\nnen ist, daß eine explosionsfähige Atmosphäre durch        aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervor-\nGase, Dämpfe oder Nebel auftritt, aber wenn sie den-      gegangenen Unternehmen gilt § 14 Abs. 2 des Geräte-\nnoch auftritt, dann aller Wahrscheinlichkeit nach nur      sicherheitsgesetzes entsprechend.\nselten und während eines kurzen Zeitraums.                    (2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für\n4. Zone 20 umfaßt Bereiche, in denen eine explosions-          Anlagen der Bundeswehr, die dieser Verordnung unter-\nfähige Atmosphäre, die aus Staub/Luft-Gemischen            liegen, Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verord-\nbesteht, ständig, langzeitig oder häufig vorhanden ist.    nung zulassen, wenn dies zwingende Gründe der Verteidi-\ngung oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtun-\n5. Zone 21 umfaßt Bereiche, in denen damit zu rechnen          gen der Bundesrepublik erfordern und die Sicherheit auf\nist, daß eine explosionsfähige Atmosphäre aus              andere Weise gewährleistet ist.\nStaub/Luft-Gemischen gelegentlich auftritt.\n6. Zone 22 umfaßt Bereiche, in denen nicht damit zu\n§7\nrechnen ist, daß eine explosionsfähige Atmosphäre\ndurch aufgewirbelten Staub auftritt, aber wenn sie den-                            Maßnahmen zur\nnoch auftritt, dann aller Wahrscheinlichkeit nach nur             Verhinderung explosionsfähiger Atmosphäre\nselten und während eines kurzen Zeitraums.\nWerden elektrische Anlagen in einem Bereich betrieben,\nin dem eine explosionsfähige Atmosphäre entstehen\n§3                               kann, sollen unter Anwendung des Standes der Technik\nMaßnahmen getroffen werden, die die Bildung explo-\nAllgemeine Anforderungen,\nErmächtigung zum Erlaß technischer Vorschriften\nsionsfähiger Atmosphäre in gefahrdrohender Menge ver-\nhindern oder einschränken.\n(1) Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Berei-\nchen müssen nach den Vorschriften des Anhangs zu die-\nser Verordnung, einer auf Grund des§ 11 Abs. 1 Nr. 3 des                                     §8\nGerätesicherheitsgesetzes in Verbindung mit Absatz 2                                    (weggefallen)\nerlassenen Rechtsverordnung sowie im übrigen nach dem\nStand der Technik montiert, installiert und betrieben wer-\n§9\nden. Sie dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn\nsie die Anforderungen der Explosionsschutzverordnung                       Instandsetzung von Betriebsmitteln\nvom 12. Dezember 1996 (BGBI. 1S. 1914) erfüllen, und nur\n(1) Ist ein elektrisches Betriebsmittel hinsichtlich eines\nin den Zonen, für die sie entsprechend der Zuordnung in\nTeils, von dem der Explosionsschutz abhängt, instandge-\nGerätegruppen und Gerätekategorien gemäß den Bestim-\nsetzt worden, so darf es erst wieder in Betrieb genommen\nmungen der Explosionsschutzverordnung geeignet sind.\nwerden, nachdem der Sachverständige festgestellt hat,\n(2) Die Ermächtigung nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 des Geräte-     daß es in den für den Explosionsschutz wesentlichen\nsicherheitsgesetzes zum Erlaß technischer Vorschriften         Merkmalen den Anforderungen dieser Verordnung ent-\nfür elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Berei-        spricht, und nachdem er hierüber eine Bescheinigung\nchen wird auf das Bundesministerium für Arbeit und             erteilt oder das Betriebsmittel mit einem Prüfzeichen ver-\nSozialordnung übertragen, soweit es sich um technische         sehen hat.\nVorschriften in Ergänzung des Anhangs zu dieser Verord-\nnung handelt.                                                     (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn ein Betriebsmittel nach sei-\nner Instandsetzung durch den Hersteller einer Prüfung\nunterzogen worden ist und der Hersteller bestätigt, daß\n§4\ndas Betriebsmittel in den für den Explosionsschutz\nWeitergehende Anforderungen                      wesentlichen Merkmalen den Anforderungen der Explo-\nElektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Berei-         sionsschutzverordnung entspricht.\nchen müssen ferner den über § 3 Abs. 1 hinausgehenden             (3) Hat der Sachverständige im Falle des Absatzes 1\nAnforderungen genügen, die von der zuständigen Behör-          festgestellt, daß das elektrische Betriebsmittel den dort","1934           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1996\nbezeichneten Anforderungen nicht entspricht, so ent-          die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaß-\nscheidet die zuständige Behörde auf Antrag dessen, der        nahmen zu treffen.\ndas elektrische Betriebsmittel wieder in Betrieb nehmen          (2) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall erforderliche\nwill.                                                         Überwachungsmaßnahmen anordnen.\n§10                               (3) Eine elektrische Anlage in einem explosionsgefähr-\ndeten Bereich darf nicht betrieben werden, wenn sie Män-\n(weggefallen)                       gel aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet\nwerden.\n§ 11\nNichtanwendung des§ 9                                                   §14\nDer § 9 gilt nicht für                                                         Prüfbescheinigungen\n1. elektrische Betriebsmittel, die in Zone 2 verwendet           (1) Der Sachverständige hat über das Ergebnis einer\nwerden,                                                  Prüfung nach § 9 Abs. 1, sofern er nicht das elektrische\nBetriebsmittel mit einem Prüfzeichen versieht, oder § 12\n2. elektrische Betriebsmittel, die in Zone 22 verwendet       Abs. 4 eine Bescheinigung zu erteilen. Hat er bei der Prü-\nwerden,                                                  fung Mängel festgestellt, durch die Beschäftigte oder Drit-\n3. elektrische Betriebsmittel in einem eigensicheren          te gefährdet werden, so hat er dies der Aufsichtsbehörde\nStromkreis, die dessen Sicherheit nicht beeinträch-      unverzüglich mitzuteilen.\ntigen können,                                               (2) Am Betriebsart der elektrischen Anlage sind die Prüf-\n4. Kabel und Leitungen, ausgenommen Heizkabel und             bescheinigungen nach Absatz 1 aufzubewahren.\nHeizleitungen,\n5. Einrichtungen, bei denen keiner der Werte 1,2 Volt,                                     §15\n0, 1 Ampere, 20 Mikrojoule oder 25 Milliwatt überschrit-                       Sachverständige\nten werden kann.\n(1) Sachverständige für die nach dieser Verordnung vor-\ngeschriebenen oder angeordneten Prüfungen sind\n§12\n1. die Sachverständigen nach § 14 Abs. 1 und 2 des\nPrüfungen\nGerätesicherheitsgesetzes,\n(1) Der Betreiber hat zu veranlassen, daß die elektri-     2. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,\nschen Anlagen auf ihren ordnungsmäßigen Zustand hin-\nsichtlich der Montage, der Installation und des Betriebes     3. die Sachverständigen eines Unternehmens, in dem die\ndurch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Auf-           Prüfung durch Werksangehörige nach der Art der elek-\nsicht einer Elektrofachkraft geprüft werden                       trischen Anlagen und der Integration von elektrischen\nAnlagen in Prozeßanlagen angezeigt ist, soweit sie von\n1. vor der ersten Inbetriebnahme und                              der zuständigen Behörde für die Prüfung der in diesem\n2. in bestimmten Zeitabständen.                                   Unternehmen betriebenen Anlagen anerkannt sind,\nDer Betreiber hat die Fristen so zu bemessen, daß entste-     4. die Sachverständigen, die von der zuständigen Berg-\nhende Mängel, mit denen gerechnet werden muß, recht-              behörde des Saarlandes nach landesrechtlichen Vor-\nzeitig festgestellt werden. Die Prüfungen nach Satz 1 Nr. 2       schriften für die Prüfung der in Tagesanlagen von\nsind jedoch alle drei Jahre durchzuführen; sie entfallen,         Unternehmen des Bergwesens betriebenen elektri-\nsoweit die elektrischen Anlagen unter Leitung eines ver-          schen Anlagen anerkannt sind.\nantwortlichen Ingenieurs ständig überwacht werden.            Den Sachverständigen des Satzes 1 Nr. 3 ·stehen Sach-\n(2) Bei der Prüfung sind die sich hierauf beziehenden      kundige eines Unternehmens gleich, soweit sie von der\ndem Stand der Technik entsprechenden Regeln zu beach-         zuständigen Behörde für die Prüfung der durch dieses\nten.                                                          Unternehmen installierten, montierten oder instandge-\nsetzten elektrischen Anlagen anerkannt sind.\n(3) Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist ein Prüf-\nbuch mit bestimmten Eintragungen zu führen.                      (2) In den Fällen des § 12 Abs. 4 kann die Aufsichts-\n(4) Die Aufsichtsbehörde kann bei Schadensfällen oder      behörde den Sachverständigen bestimmen.\naus sonstigem besonderen Anlaß im Einzelfall außer-              (3) Für elektrische Anlagen der Wasser- und Schiffahrts-\nordentliche Prüfungen durch einen Sachverständigen            verwaltung des Bundes und der Bundeswehr kann das\nanordnen. Der Betreiber hat zu veranlassen; daß eine nach     zuständige Bundesministerium besondere Sachverstän-\nSatz 1 vollziehbar angeordnete Prüfung vorgenommen            dige bestimmen.\nwird.\n§16\n§13                                          Aufsicht über Anlagen des Bundes\nBetrieb\nAufsichtsbehörde für Anlagen der Wasser- und Schiff-\n(1) Wer eine elektrische Anlage in explosionsgefährde-    fahrtsverwaltung des Bundes sowie der Bundeswehr ist\nten Bereichen betreibt, hat diese in ordnungsmäßigem          das zuständige Bundesministerium oder die von ihm\nZustand zu erhalten, ordnungsmäßig zu betreiben, stän-        bestimmte Behörde. Für Anlagen der aus dem Sonderver-\ndig zu überwachen, notwendige Instandhaltungs- und            mögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unter-\nInstandsetzungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen und         nehmen gilt § 14 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1996                  1935\nentsprechend. Für andere Anlagen, die der Überwachung             (5) Die Bundesministerien sowie die für den Arbeits-\ndurch die Bundesverwaltung unterliegen, gilt § 15 Satz 1       schutz zuständigen obersten Landesbehörden haben das\nund 2 des Gerätesicherheitsgesetzes.                           Recht, zu den Sitzungen des Ausschusses Vertreter zu\nentsenden. Diesen Vertretern ist auf Verlangen in der Sit-\n§ 17                               zung das Wort zu erteilen.\nSchadensfälle                              (6) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits-\nmedizin führt das Sekretariat des Ausschusses.\n(1) Wer eine elektrische Anlage in einem explosionsge-\nfährdeten Bereich betreibt, hat jede Explosion, die durch\nden Betrieb der elektrischen Anlage verursacht sein kann,                                    §19\nder Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt                          Übergangsvorschriften\nnicht für Explosionen in Betriebsmitteln, sofern die Explo-\nsionsschutzart verhindert hat, daß die Explosion sich in          (1) Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Berei-\nden explosionsgefährdeten Bereich fortsetzt. Die Auf-           chen, die am 20. Dezember 1996 befugt betrieben wer-\nsichtsbehörde kann von dem Anzeigepflichtigen verlan-           den, dürfen entsprechend den bis dahin für sie geltenden\ngen, daß dieser das anzuzeigende Ereignis auf seine             Bestimmungen weiterbetrieben werden.\nKosten durch einen möglichst im gegenseitigen Einver-             (2) Die vor dem 1. Dezember 1990 nach landesrecht-\nnehmen bestimmten Sachverständigen sicherheitstech-             lichen Vorschriften für die Prüfung von elektrischen An-\nnisch beurteilen läßt und ihr die Beurteilung schriftlich vor- lagen in Tagesanlagen des Bergwesens anerkannten\nlegt. Die sicherheitstechnische Beurteilung hat sich ins-      Sachverständigen gelten in diesem Bereich als Sachver-\nbesondere auf die Feststellung zu erstrecken,                   ständige im Sinne des § 15 Abs. 1.\n- worauf das Ereignis zurückzuführen ist,\n- ob sich die Anlage nicht in ordnungsmäßigem Zustand                                        § 19a\nbefand und ob nach Behebung des Mangels eine                                          (weggefallen)\nGefahr nicht mehr besteht und\n- ob neue Erkenntnisse gewonnen worden sind, die ande-                                       §20\nre oder zusätzliche Schutzvorkehrungen erfordern.\nOrdnungswidrigkeiten\n(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Anlagen der Bundes-\nwehr.                                                              (1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 16 Abs. 2 Nr. 1 Buch-\nstabe b des Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vor-\n§18                                sätzlich oder fahrlässig\nDeutscher Ausschuß für                        1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Num-\nexplosionsgeschützte elektrische Anlagen                    mer 3.3 des Anhangs zu dieser Verordnung eine erfah-\n(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-             rene und fachkundige Person für die Erprobung nicht\nnung wird der Deutsche Ausschuß für explosionsge-                   bestellt,\nschützte elektrische Anlagen gebildet. In diesen sind           2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 oder§ 9 Abs. 1 eine elektri-\nneben Vertretern der obersten Landesbehörden insbe-                 sche Anlage in Betrieb nimmt oder wieder in Betrieb\nsondere Vertreter der Arbeitgeber, der Gewerkschaften,              nimmt,\nder Sachverständigen nach § 15, der notifizierten Stellen,\nder Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und der          3. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 die Prüfung nicht\nrechtzeitig veranlaßt,\nDeutschen Elektrotechnischen Kommission zu berufen.\nDer Ausschuß soll nicht mehr als 14 Mitglieder haben.           4. entgegen § 12 Abs. 4 Satz 2 eine vollziehbar angeord-\n(2) Der Deutsche Ausschuß für explosionsgeschützte               nete Prüfung nicht veranlaßt oder entgegen § 13 Abs. 3\nelektrische Anlagen hat die Aufgabe, hinsichtlich der elek-         eine elektrische Anlage betreibt oder\ntrischen Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen das         5. entgegen § 14 Abs. 2 die Prüfbescheinigung nicht am\nBundesministerium für Arbeit und Sozialordnung insbe-               Betriebsart aufbewahrt.\nsondere in technischen Fragen zu beraten und ihm dem\njeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik entspre-             (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 1\nchende Vorschriften vorzuschlagen.                              Buchstabe a des Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer\nvorsätzlich oder fahrlässig eine Anzeige nach § 17 Abs. 1\n(3) Die Mitgliedschaft im Deutschen Ausschuß für explo-      Satz 1 nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüg-\nsionsgeschützte elektrische Anlagen ist ehrenamtlich.           lich erstattet.\n(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-\nnung beruft die Mitglieder des Ausschusses und für jedes                                     §21\nMitglied einen Stellvertreter. Der Ausschuß gibt sich eine                              (weggefallen)\nGeschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden aus seiner\nMitte. Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzen-\n§22\nden bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums\nfür Arbeit und Sozialordnung.                                                           (weggefallen}","1936          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1996\nAnhang\n(zu§ 3 Abs. 1)\n1.  Betrieb und Unterhaltung                                      installiert oder betrieben, sind, soweit es die Bauart\n1.1 An unter Spannung stehenden Teilen der Anlage dür-            der Anlage ermöglicht, die für den Normalbetrieb\nfen Arbeiten oder Prüfungen nur vorgenommen wer-              geltenden Schutzvorschriften einzuhalten. Es sind\nden, wenn die Energie des Stromkreises so gering              Gefahrenbereiche festzulegen, in denen sich nur die\ngehalten ist, daß zündfähige Funken, Lichtbögen               für den Betrieb der Anlage erforderlichen Personen\noder Temperaturen nicht entstehen können, oder                aufhalten dürfen.\nwenn gefährliche explosionsfähige Atmosphäre             3.2  Programm\nnicht entstehen kann.\nEs ist ein schriftliches Programm aufzustellen. Darin\n1.2 Anlagen in Bereichen, die im Hinblick auf Stäube              sind die einzelnen Schritte und die dabei zu treffen-\nexplosionsgefährdet sind, sind so oft zu reinigen,            den Maßnahmen so festzulegen, daß die mit der Ent-\ndaß sich in oder auf den Betriebsmitteln Staub nicht          wicklung oder Erprobung verbundenen Risiken so\nin gefahrdrohender Menge ansammeln kann.                      gering wie möglich bleiben.\n2.  Schutzmaßnahmen in explosions-                           3.3 Leitung\ngefährdeten Bereichen                                         Es ist eine erfahrene fachkundige Person zu bestel-\nSoweit es betriebstechnisch möglich ist, sollen in            len, die die Entwicklung oder Erprobung leitet und\nexplosionsgefährdeten         Bereichen Maßnahmen             überwacht und in der Lage ist, bei Unregelmäßig-\ngetroffen werden, durch die verhindert wird, daß              keiten oder Betriebsstörungen unverzüglich die zur\ngefährliche explosionsfähige Atmosphäre mit elek-             Abwehr vor Gefahren erforderlichen Maßnahmen zu\ntrischen Betriebsmitteln in Berührung kommt                   treffen.\n(geschlossene Apparaturen), oder es muß in diesen\nBereichen durch lüftungstechnische Maßnahmen             3.4 Personal\ndie Menge oder Konzentration der explosionsfähi-              Mit den Entwicklungs- und Erprobungsarbeiten\ngen Atmosphäre herabgesetzt werden. Meßgeräte,                dürfen nur Personen betraut werden, die das\ndie dem Explosions- oder Gesundheitsschutz die-               18. Lebensjahr vollendet haben, mit den ihnen\nnen, müssen funktionssicher sein.                             zugewiesenen Aufgaben und den - insbesondere\nbei überbrückten oder ausgeschalteten Sicherheits-\n3.  E n t w i c k I u n g u n d Erprobung                         einrichtungen - erforderlichen Sicherheitsmaßnah-\nmen vertraut sind. Erfordert die Erprobungsarbeit\n3.1 Allgemeine Bestimmungen\nein besonderes Maß an Aufmerksamkeit, so ist die\nWerden elektrische Anlagen zum Zwecke der Ent-                Einsatzzeit der damit beauftragten Person zu be-\nwicklung oder Erprobung im Herstellerwerk montiert,           grenzen."]}