{"id":"bgbl1-1996-65-1","kind":"bgbl1","year":1996,"number":65,"date":"1996-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/65#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-65-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_65.pdf#page=2","order":1,"title":"Zweite Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz und zur Änderung von Verordnungen zum Gerätesicherheitsgesetz","law_date":"1996-12-12T00:00:00Z","page":1914,"pdf_page":2,"num_pages":17,"content":["1914            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil l Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1996\nzweite Verordnung\nzum Gerätesicherheitsgesetz\nund zur Änderung von Verordnungen zum Gerätesicherheitsgesetz*)\nVom 12. Dezember 1996\nEs verordnen                                                        3. Geräte, die zur Verwendung in häuslicher und nicht\n-   auf Grund des § 4 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgeset-                  kommerzieller Umgebung vorgesehen sind, in der eine\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Ok-                     explosionsfähige Atmosphäre nur selten und lediglich\ntober 1992 (BGBI. 1S. 1793) die Bundesregierung nach                  infolge eines unbeabsichtigten Brennstoffaustritts\nAnhörung des Ausschusses für technische Arbeits-                      gebildet werden kann,\nmittel,                                                            4. persönliche Schutzausrüstungen im Sinne der Achten\n-   auf Grund des § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes,                     Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz,\njeweils auch in Verbindung mit Artikel 12 des Gesetzes             5. Seeschiffe und bewegliche Off-Shore-Anlagen sowie\nvom 26. August 1992 (BGBI. 1S. 1564), Artikel 14 des                  die Ausrüstungen an Bord dieser Schiffe oder Anlagen,\nGesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325)                  6. Beförderungsmittel, das heißt Fahrzeuge und dazu-\nund § 15 des Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBI. 1                      gehörige Anhänger, die ausschließlich für die Beförde-\nS. 1019) die Bundesregierung nach Anhörung der                        rung von Personen in der Luft, auf Straßen- und Schie-\nbeteiligten Kreise und                                                nennetzen oder auf dem Wasserweg bestimmt sind,\n-   auf Grund des § 4 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4, des § 13                  und Beförderungsmittel, soweit sie für den Transport\nAbs. 2 sowie des § 19 des Energiewirtschaftsgesetzes                  von Gütern in der Luft, auf öffentlichen Straßen- und\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-                 Schienennetzen oder auf dem Wasser konzipiert sind.\nmer 752-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in Ver-               Nicht ausgenommen sind Fahrzeuge,. die in explo-\nbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes das                  sionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden sollen,\nBundesministerium für Wirtschaft:                                  7. ausschließlich für militärische Zwecke oder zur Auf-\nrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder der\nöffentlichen Ordnung geplante, konstruierte und ge-\nArtikel 1\nbaute Geräte, Schutzsysteme und Vorrichtungen im\nElfte Verordnung                                  Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2.\nzum Gerätesicherheitsgesetz                               (3) Wird der Schutz vor sonstigen Gefahren, die von\n(Verordnung über das Inverkehr-                           Geräten und Schutzsystemen ausgehen, ganz oder teil-\nbringen von Geräten und Schutz-                           weise von Rechtsvorschriften erfaßt, durch die andere\nsystemen für explosionsgefährdete Bereiche                        Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt\n- Explosionsschutzverordnung - 11. GSGV)                         werden, so gilt die vorliegende Verordnung für diese Geräte\nund Schutzsysteme zum Schutz vor diesen Gefahren\n§1                                   nicht. Der Schutz vor diesen sonstigen Gefahren nach\nSatz 1 bezieht sich darauf, daß\nAnwendungsbereich\na) Verletzungen oder andere Schäden vermieden wer-\n(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von                 den, die durch direkten oder indirekten Kontakt ver-\n1. Geräten und Schutzsystemen zur bestimmungsge-                          ursacht werden könnten;\nmäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Berei-                   b) sichergestellt ist, daß an zugänglichen Geräteteilen\nchen,                                                                 keine gefährlichen Oberflächentemperaturen oder\n2. Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen für den                 gefährliche Strahlungen auftreten;\nEinsatz außerhalb von explosionsgefährdeten Berei-                 c) erfahrungsgemäß auftretende nicht elektrische Gefah-\nchen, die im Hinblick auf Explosionsgefahren jedoch                   ren ausgeschlossen sind;\nfür den sicheren Betrieb von Geräten und Schutzsyste-\nmen im Sinne der Nummer 1 erforderlich sind oder                   d) sichergestellt ist, daß vorhersehbare Überlastungs-\ndazu beitragen, und                                                   zustände keine gefährlichen Situationen verursachen.\n3. Komponenten, die in Geräte und Schutzsysteme im\n§2\nSinne der Nummer 1 eingebaut werden sollen.\nBegriffsbestimmungen\n(2) Diese Verordnung gilt nicht für:\n1 . Medizinische Geräte zur bestimmungsgemäßen Ver-                      Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden\nwendung in medizinischen Bereichen,                                Begriffsbestimmungen:\n2. Geräte und Schutzsysteme, bei denen die Explosions-                 1. Als Geräte gelten Maschinen, Betriebsmittel, stationäre\ngefahr ausschließlich durch die Anwesenheit von                       oder ortsbewegliche Vorrichtungen, Steuerungs- und\nSprengstoff oder chemisch instabilen Substanzen her-                  Ausrüstungsteile sowie Warn- und Vorbeugungs-\nvorgerufen wird,                                                      systeme, die einzeln oder kombiniert Energien erzeu-\ngen oder übertragen, speichern, messen, regeln, um-\nj Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 94/9/EG des        wandeln oder verbrauchen oder zur Verarbeitung von\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur An-        Werkstoffen bestimmt sind und die eigene potentielle\ngleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und\nSchutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosions-         Zündquellen aufweisen und dadurch eine Explosion\ngefährdeten Bereichen (ABI. EG Nr. L 100 S. 1).                        verursachen können.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1996                 1915\n2. Als Schutzsysteme werden alle Vorrichtungen mit Aus-           a) die Geräte und Schutzsysteme den grundlegenden\nnahme der Komponenten der vorstehend definierten                  Sicherheitsanforderungen des§ 3 entsprechen,\nGeräte bezeichnet, die anlaufende Explosionen umge-             b) die in Artikel 8 Abs. 1 bis 4 der Richtlinie 94/9/EG\nhend stoppen oder den von einer Explosion betroffe-               vorgeschriebenen Verfahren nach den Anhängen III\nnen Bereich begrenzen und als autonome Systeme                    bis IX der Richtlinie 94/9/EG eingehalten sind und\ngesondert in den Verkehr gebracht werden.\nc) er seine Verpflichtungen gegenüber der von ihm\n3. Als Komponenten gelten Bauteile, die für den sicheren              beauftragten zugelassenen Stelle erfüllt hat, und\nBetrieb von Geräten und Schutzsystemen erforderlich\nsind, ohne jedoch selbst eine autonome Funktion zu        2. den Geräten und Schutzsystemen vom Hersteller oder\nerfüllen.                                                      seinem in der Gemeinschaft oder einem anderen Ver-\ntragsstaat des Abkommens über den Europäischen\n4. Eine explosionsfähige Atmosphäre ist ein Gemisch aus           Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten\nLuft und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder               eine Betriebsanleitung nach Anhang II Nr. 1.0.6. der\nStäuben unter atmosphärischen Bedingungen, in dem              Richtlinie 94/9/EG beigefügt ist.\nsich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Entzün-\n(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt für Vorrichtungen im Sinne des\ndung auf das gesamte unverbrannte Gemisch über-\n§ 1 Abs. 1 Nr. 2 entsprechend.\nträgt.\n(3) Absatz 1 gilt mit Ausnahme der Kennzeichnungs-\n5. Explosionsgefährdeter Bereich ist derjenige Bereich,\nbestimmungen nach Anhang II Nr. 1.0.5. der Richtlinie\nin dem die Atmosphäre aufgrund der örtlichen und\n94/9/EG sowie der Vorschriften zur CE-Kennzeichnung für\nbetrieblichen Verhältnisse explosionsfähig werden\nKomponenten entsprechend. Komponenten dürfen nur in\nkann.\nden Verkehr gebracht werden, wenn der Hersteller oder\n6. Entsprechend dem Verwendungszweck werden die               sein in der Gemeinschaft oder in einem anderen Vertrags-\nGeräte gemäß Artikel 1 Abs. 3 der Richtlinie 94/9/EG in    staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nGerätegruppen eingeteilt, denen entsprechend dem           schaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter eine\ngeforderten Schutzgrad gemäß Anhang I der Richtlinie       schriftliche Bescheinigung ausgestellt hat, durch die die\n94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates          Konformität der Komponenten mit den für sie geltenden\nvom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvor-           Bestimmungen erklärt wird und aus der die Merkmale die-\nschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutz-       ser Komponenten sowie die Bedingungen für ihren Einbau\nsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in               in ein Gerät oder Schutzsystem zu ersehen sind, die dazu\nexplosionsgefährdeten Bereichen (ABI. EG Nr. L 100         beitragen, daß die für fertiggestellte Geräte oder Schutz-\nS. 1) Gerätekategorien zugeordnet werden.                  systeme geltenden grundlegenden Anforderungen erfüllt\nwerden. Komponenten, an denen eine CE-Kennzeichnung\n7. Bestimmungsgemäße Verwendung ist die Verwen-\nangebracht ist, dürfen nicht in den Verkehr gebracht\ndung von Geräten, Schutzsystemen und Vorrichtungen\nwerden.\nim Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 entsprechend der Ge-\nrätegruppe und -kategorie und unter Beachtung aller           (4) Die Unterlagen und der Schriftwechsel betreffend die\nHerstellerangaben, die für den sicheren Betrieb not-       in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b genannten Konformitäts-\nwendig sind.                                               bewertungsverfahren sind in einer Amtssprache des Mit-\ngliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder\n§3                                 einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den\nEuropäischen Wirtschaftsraum, in dem die genannten\nSicherheitsanforderungen                      Verfahren durchgeführt werden, oder in einer von der\nGeräte, Schutzsysteme und Vorrichtungen im Sinne des        zugelassenen Stelle akzeptierten Sprache abzufassen.\n§ 1 Abs. 1 Nr. 2 dürfen nur in den Verkehr gebracht wer-         (5) Abweichend von den Absätzen 2 bis 4 können die\nden, wenn sie den grundlegenden Sicherheits- und              zuständigen Behörden auf begründeten Antrag das Inver-\nGesundheitsanforderungen des Anhangs II der Richtlinie        kehrbringen von Geräten, Schutzsystemen und Vorrich-\n94/9/EG entsprechen und bei ordnungsgemäßer Aufstel-          tungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 im Geltungsbereich\nlung, Instandhaltung und bestimmungsgemäßer Verwen-           dieser Verordnung gestatten, auf die die in Absatz 1 Nr. 1\ndung die Sicherheit und Gesundheit von Personen und die       Buchstabe b genannten Verfahren nicht angewandt wor-\nSicherheit von Haustieren oder Gütern nicht gefährden.        den sind, wenn deren Verwendung im Interesse des\nSchutzes geboten ist.\n§4                                    (6) Unterliegen die Geräte, Schutzsysteme und Vorrich-\nVoraussetzung für das Inverkehrbringen                tungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 auch anderen\nRechtsvorschriften, die die CE-Kennzeichnung vorschrei-\n(1) Geräte und Schutzsysteme dürfen nur in den Verkehr\nben, wird durch die CE-Kennzeichnung auch bestätigt,\ngebracht werden, wenn\ndaß die Geräte, Schutzsysteme und Vorrichtungen im\n1. die Geräte und Schutzsysteme zusätzlich zu der Kenn-       Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 ebenfalls den Bestimmungen\nzeichnung gemäß Anhang II Nr. 1.0.5. der Richtlinie        dieser anderen einschlägigen Rechtsvorschriften entspre-\n94/9/EG mit der CE-Konformitätskennzeichnung nach          chen. Steht jedoch gemäß einer oder mehrerer dieser\n§ 5 Abs. 1 und 2 versehen sind und ihnen eine EG-Kon-      Rechtsvorschriften dem Hersteller während einer Über-\nformitätserklärung gemäß Anhang X Buchstabe B der          gangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so\nRichtlinie 94/9/EG beigefügt ist, wodurch der Hersteller   bestätigt in diesem Fall die CE-Kennzeichnung lediglich,\noder sein in der Gemeinschaft oder in einem anderen        daß die Geräte, Schutzsysteme und Vorrichtungen im\nVertragsstaat des Abkommens über den Europäischen          Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 den vom Hersteller angewand-\nWirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter          ten Rechtsvorschriften nach Satz 1 entsprechen. In diesen\nbestätigt, daß                                             Fällen müssen in den den Geräten, Schutzsystemen und","1916           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1996\nVorrichtungen im Sinne des§ 1 Abs. 1 Nr. 2 beizufügen-        durch Artikel 9 Nr. 1 des Gesetzes vom 26. August 1992\nden Unterlagen, Hinweisen oder Anleitungen alle Num-          (BGBI. 1S. 1564), wird wie folgt geändert:\nmern der den von ihm angewandten Rechtsvorschriften\n· zugrunde liegenden Gemeinschaftsrichtlinien entspre-          1. § 3 wird wie folgt geändert:\nchend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäi-\nschen Gemeinschaften aufgeführt sein.                            a) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Worte\n„den allgemein anerkannten Regeln\" durch die\nWorte „dem Stand\" ersetzt.\n§5\nb) Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:\nCE-Konformitätskennzeichnung\n,,(2) Soweit Gashochdruckleitungen auch Verord-\n(1) Die nach§ 4 Abs. 1 Nr. 1 erforderliche CE-Konfor-             nungen nach § 4 Abs. 1 des Gerätesicherheits-\nmitätskennzeichnung muß auf jedem Gerät, jedem                       gesetzes unterliegen, gelten hinsichtlich ihrer Be-\nSchutzsystem und jeder Vorrichtung im Sinne des § 1                  schaffenheit die Anforderungen nach diesen Ver-\nAbs. 1 Nr. 2 sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht sein.         ordnungen; die Übereinstimmung mit diesen Anfor-\n(2) Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den              derungen muß gemäß den in diesen Verordnungen\nBuchstaben \"CE\" nach Anhang X der Richtlinie 94/9/EG.                festgelegten Verfahren festgestellt und bestätigt\nHinter der CE-Kennzeichnung steht die Kennummer der                  sein. Insoweit entfällt im Rahmen der Anzeige nach\nzugelassenen Stelle, sofern diese in der Produktionsüber-            § 5 sowie der Prüfung vor Inbetriebnahme nach\nwachungsphase tätig wird.                                            § 6 eine Prüfung der Einhaltung dieser Beschaffen-\nheitsanforderungen.\"\n(3) Es dürfen auf dem Gerät, dem Schutzsystem oder\nder Vorrichtung im Sinne des§ 1 Abs. 1 Nr. 2 keine Kenn-         c) Der bisherige Absatz 2 wird neuer Absatz 3.\nzeichnungen angebracht werden, durch die Dritte hin-             d) Es wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:\nsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-\nKennzeichnung irregeführt werden können. Jede andere                   ,,(4) Für Gashochdruckleitungen nach § 1 Abs. 1\nKennzeichnung darf auf dem Gerät, dem Schutzsystem                   Nr. 1 wird die Einhaltung des Standes der Technik\noder der Vorrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 ange-             vermutet, wenn die technischen Regeln des Deut-\nbracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit              schen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V.\nder CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.                           (DVGW) beachtet worden sind.\"\n§6                              2. Dem § 6 Abs. 1 wird folgender neuer Satz angefügt:\nOrdnungswidrigkeiten                          ,,§ 3 Abs. 2 bleibt unberührt.\"\nOrdnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1\nNr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätz- 3. In § 13 werden die Worte „den Bundesminister\" durch\nlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a       die Worte „das Bundesministerium\" ersetzt.\noder b, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2 oder 3 .\nSatz 1, entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit 4. § 14 wird wie folgt geändert:\nAbs. 3 Satz 1, oder entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 oder 3 ein\nGerät, ein Schutzsystem, eine Vorrichtung oder eine              a)  In  Absatz   1 wird das Wort „Bundesminister\"  durch\nKomponente in den Verkehr bringt.                                    das     Wort   \"Bundesministerium\"  und    die Worte\n„Bundesanstalt für Materialprüfung\" durch die\nWorte „Bundesanstalt für Materialforschung und\n§7                                     -prüfung\" ersetzt.\nÜbergangsbestimmungen                            b) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte „den Bundes-\n(1) Geräte und Schutzsysteme, die den am 23. März                 minister'' durch die Worte „das Bundesministerium\"\n1994 im Geltungsbereich dieser Verordnung geltenden                  und Nr. 2 die Worte \"technische Regeln aufzustel-\nBestimmungen entsprechen, dürfen bis zum 30. Juni 2003               len\" durch die Worte „die dem in § 3 Abs. 1 genann-\nin den Verkehr gebracht werden.                                      ten Stand der Technik entsprechenden Regeln\n(Technische Regeln) zu ermitteln\" ersetzt.\n(2) Die zugelassenen Stellen, die gemäß§ 4 Abs. 1 Nr. 1\nBuchstabe b mit der Bewertung der Konformität der be-            c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „Der Bundes-\nreits vor dem 1. Juli 2003 in Verkehr befindlichen elek-             minister\" durch die Worte „Das Bundesministe-\ntrischen Betriebsmittel befaßt sind, haben den Ergebnis-             rium\" und in Satz 3 werden die Worte „des Bundes-\nsen der gemäß der Verordnung über elektrische Anlagen                ministers\" durch die Worte „des Bundesmini-\nin explosionsgefährdeten Räumen in der am 23. März                    steriums\" ersetzt.\n1994 gültigen Fassung bereits durchgeführten Prüfungen\nd) In Absatz 5 werden die Worte \"Die Bundesminister''\nund Kontrollen Rechnung zu tragen.                                    durch die Worte „Die Bundesministerien\" ersetzt.\ne) In Absatz 6 wird das Wort „Unfallforschung\" durch\nArtikel2                                   das Wort „Arbeitsmedizin\" ersetzt.\nÄnderung der Verordnung\nüber Gashochdruckfeitungen                      5. § 15 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird die Angabe ,,(1 )\" gestrichen.\nDie Verordnung über Gashochdruckleitungen vom\n17. Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3591 ), zuletzt geändert          b) Absatz 2 wird gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1996                 1917\n6. § 15a wird gestrichen.                                             b) In Absatz 8 werden die Worte „Regel 12 des Inter-\nnationalen Übereinkommens von 1960 zum\n7. § 17 wird gestrichen.                                                   Schutz des menschlichen Lebens auf See (Gesetz\nvom 6. Mai 1965 - BGBI. II S. 465)\" durch die\nWorte „Kapitel I Regel 12 des Internationalen\nArtikel 3\nÜbereinkommens von 1974 zum Schutz des\nÄnderung der Dampfkesselverordnung                                menschlichen Lebens auf See (BGBI. 1979 II\nS. 141 )\" ersetzt.\nDie Dampfkesselverordnung vom 27. Februar 1980\n(BGBI. 1S. 173), zuletzt geändert durch § 14 des Gesetzes\n6. Nach § 15 Abs. 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:\nvom 19. Juli 1996 (BGBI. 1 S. 1019), wird wie folgt ge-\nändert:                                                                 ,,(6) § 6 Abs. 2 bleibt unberührt.\"\n1. Im Inhaltsverzeichnis wird die den § 33 betreffende          7. In§ 17 Abs. 3 werden die Worte,,(§ 2 Abs. 2 Nr. 1 der\nZeile wie folgt gefaßt:                                          Schiffssicherheitsverordnung vom 9. Oktober 1972 -\n,,(weggefallen)     § 33\".                                       BGBI. 1S. 1933)\" durch die Worte ,,(§ 2 Abs. 4 Nr. 1 der\nSchiffssicherheitsverordnung in der Fassung der\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                      Bekanntmachung vom 21. Oktober 1994 - BGBI. 1\na) Absatz 2 wird gestrichen.                                     S. 3281, 3532)\" ersetzt.\nb) Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden zu den\n8. In § 24 Abs. 2 werden jeweils die Worte „der Bundes-\nAbsätzen 2 bis 6.\nminister\" durch die Worte „das Bundesministerium\"\nc) Im neuen Absatz 2 werden das Wort „ferner\"                    ersetzt.\ngestrichen und in Nummer 2 die Worte „der Bun-\ndesminister\" durch die Worte „das Bundes-               9. § 29 wird wie folgt geändert:\nministerium\" ersetzt und die Worte „in der im Bun-\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9514-1,           a) Die Angabe ,,(1 )\" wird gestrichen.\nveröffentlichten bereinigten Fassung\" gestrichen.            b) Die Worte „der zuständige Bundesminister\" wer-\nden durch die Worte „das zuständige Bundes-\n3. § 6 wird wie folgt geändert:                                           ministerium\", die Worte „der Bundesminister\"\na) In Absatz 1 werden die Worte „Absatz 2\" durch die                  durch die Worte „das Bundesministerium\" und das\nWorte „Absatz 4\" ersetzt.                                         Wort „er\" wird durch das Wort „es\" ersetzt.\nb) Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:\n10. § 30 wird wie folgt geändert:\n,,(2) Soweit Dampfkesselanlagen auch Verordnun-\ngen nach§ 4 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgeset-               a) In Absatz 1 wird das Wort „Bundesminister\" durch\nzes unterliegen, gelten hinsichtlich ihrer Beschaf-               das Wort „Bundesministerium\" ersetzt.\nfenheit die Anforderungen nach diesen Verordnun-             b) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte „den Bundes-\ngen; die Übereinstimmung mit diesen Anforderun-                   minister\" durch die Worte „das Bundesministe-\ngen muß gemäß den in diesen Verordnungen fest-                    rium\" ersetzt.\ngelegten Verfahren festgestellt und bestätigt sein.\nInsoweit entfällt im Rahmen der Erlaubniserteilung           c) In Absatz 4 werden die Worte „der Bundes-\nnach den §§ 10 und 11 sowie der Prüfung vor Inbe-                 minister\" durch die Worte „das Bundesministe-\ntriebnahme nach § 15 eine Prüfung der Einhaltung                  rium\" und wird das Wort „Bundesministers\" durch\ndieser Beschaffenheitsanforderungen.\"                             das Wort „Bundesministeriums\" ersetzt.\nc) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden zu den                 d) In Absatz 5 wird das Wort „Bundesminister\" durch\nAbsätzen 3 und 4.                                                 das Wort „Bundesministerien\" ersetzt.\nd) Im neuen Absatz 3 werden die Worte „der Bundes-\nminister'' durch die Worte „das Bundesmini-             11. § 31 Abs. 5 wird gestrichen.\nsterium\" ersetzt.\n12. § 33 wird gestrichen.\ne) Im neuen Absatz 4 werden die Worte „den Bun-\ndesminister\" durch die Worte „das Bundesmini-\nsterium\" ersetzt.                                       13. Im Anhang erhält Nummer 16.1 Satz 1 folgende Fas-\nsung:\n4. § 9 wird wie folgt geändert:                                     „Bei der Erprobung sind, soweit es die Bauart der\na) In Absatz 1 wird das Wort „Bundesminister\" durch             Dampfkesselanlage ermöglicht, die für den Nomal-\ndas Wort „Bundesministerium\" ersetzt.                       betrieb geltenden Schutzvorschriften einzuhalten.\"\nb) In Absatz 2 werden die Worte „Der Bundes-\nminister'' durch die Worte „Das Bundesministe-                                       Artikel 4\nrium\" ersetzt.\nÄnderung der Druckbehälterverordnung\n5. § 10 wird wie folgt geändert:\nDie Druckbehälterverordnung in der Fassung der\na) In Absatz 7 Nr. 1 werden die Worte „der Bundes-          Bekanntmachung vom 21. April 1989 (BGBI. 1 S. 843),\nminister\" durch die Worte „das Bundesministe-           zuletzt geändert durch § 14 des Gesetzes vom 19. Juli\nrium\" ersetzt.                                          1996 (BGBI. 1 S. 1019), wird wie folgt geändert:","1918             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1996\n1. Im Inhaltsverzeichnis wird die den § 42 betreffende          6. § 7 wird wie folgt geändert:\nZeile wie folgt gefaßt:                                         a) In Absatz 1 wird das Wort „Bundesminister\" durch\n,,(weggefallen)    § 42\".                                            das Wort „Bundesministerium\" ersetzt.\nb) In Absatz 2 werden die Worte „Der Bundes-\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                         minister\" durch die Worte „Das Bundesministe-\na) Absatz 2 wird gestrichen.                                         rium\" ersetzt.\nb) Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden zu den\nAbsätzen 2 bis 6.                                        7. In § 8 Abs. 3 Nr. 7 werden nach der Angabe\n„ 120 °C\" die Worte ,, , soweit die Ausdehnungsgefäße\nc) Im neuen Absatz 2 werden in Nummer 2 die Worte               nicht zur Gruppe I gehören\" angefügt.\n,,der Bundesminister\" durch die Worte „das Bun-\ndesministerium\" ersetzt und die Worte „in der im         8. Nach § 9 Abs. 9 wird folgender Absatz 10 angefügt:\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n9514-1, veröffentlichten bereinigten Fassung\"                 ,,(10) § 4 Abs. 2 bleibt unberührt.\"\ngestrichen.\n9. Nach § 16 Abs. 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:\nd) Absatz 8 wird gestrichen.\n,,(6) § 4 Abs. 2 bleibt unberührt.\"\n3. In § 2 Abs. 3 wird der Punkt durch folgenden Halbsatz\nersetzt:                                                    10. In § 26 Abs. 6 Nr. 1 werden die Worte „der Bundes-\nminister\" durch die Worte „das Bundesministerium\"\n„sowie auf Füllanlagen, die                                     ersetzt.\na) Energieanlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Ener-\ngiewirtschaftsgesetzes sind,                            11. Nach § 28 Abs. 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nb) auf dem Betriebsgelände von Unternehmen der                    ,,(5) § 4 Abs. 2 bleibt unberührt.\"\nöffentlichen Gasversorgung von diesen errichtet\nund betrieben werden und                                12. Nach § 30a Abs. 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nc) zum Füllen von Druckbehältern, die als zum                     ,,(5) § 4 Abs. 2 bleibt unberührt.\"\nBetrieb notwendige Bestandteile von Fahrzeugen\nmit diesen dauernd fest verbunden sind, mit Erd-        13. In§ 31 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 wird jeweils das Wort „Bun-\ngas bestimmt sind, das als Treibstoff verwendet             desminister\" durch das Wort „Bundesministerium\"\nwird.\"                                                      ersetzt.\n4. In § 3 Abs. 5 Nr. 4 wird der Wert „ 10 bar\" durch den       14. In § 35 Abs. 1 werden die Worte „der zuständige Bun-\nWert „ 16 bar\" ersetzt.                                         desminister\" durch die Worte „das zuständige Bun-\ndesministerium\" ersetzt.\n5. § 4 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Worte „Absatz 2\" durch die        15. § 36 wird wie folgt geändert:\nWorte „Absatz 4\" ersetzt.                                   a) In Absatz 1 wird das Wort „Bundesminister\" durch\nb) Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:                       das Wort „Bundesministerium\" ersetzt.\n,,(2) Soweit Druckbehälter, Druckgasbehälter,            b) In Absatz 2 Nr. 1 werden jeweils die Worte ,,der\nFüllanlagen und Rohrleitungen auch Verord-                       Bundesminister\" durch die Worte „das Bundes-\nnungen nach § 4 Abs. 1 des Gerätesicherheits-                    ministerium\" ersetzt.\ngesetzes unterliegen, gelten hinsichtlich ihrer             c) In Absatz 4 werden die Worte „Der Bundes-\nBeschaffenheit die Anforderungen nach diesen                     minister\" durch die Worte „Das Bundesministe-\nVerordnungen; die Übereinstimmung mit diesen                     rium\" und das Wort „Bundesministers\" durch das\nAnforderungen muß gemäß den in diesen Verord-                    Wort „Bundesministeriums\" ersetzt.\nnungen festgelegten Verfahren festgestellt und\nbestätigt sein. Insoweit entfällt im Rahmen der             d) In Absatz 5 wird das Wort „Bundesminister\" durch\nErlaubriiserteilung nach § 26, der Prüfung vor                   das Wort „Bundesministerien\" ersetzt.             '\nInbetriebnahme nach den §§ 9, 28 und 30a sowie              e) In Absatz 6 werden nach dem Wort „Arbeits-\nder Prüfungen nach § 16 eine Prüfung der Ein-                    schutz\" die Worte „und Arbeitsmedizin\" eingefügt.\nhaltung dieser Beschaffenheitsanforderungen.\"\nc) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden zu den             16. § 39b wird gestrichen.\nAbsätzen 3 bis 5.\nd) Im neuen Absatz 3 werden die Worte „der Bun-            17. § 42 wird gestrichen.\ndesminister\" durch die Worte „das Bundesmini-\nsterium\" ersetzt.                                      18. Im Anhang I erhält Nummer 5.1 Satz 1 folgende Fas-\nsung:\ne) Im neuen Absatz 4 werden die Worte „den Bun-\ndesminister\" durch die Worte „das Bundesmini-              „Bei der Erprobung sind, soweit es die Bauart des\nsterium\" ersetzt.                                          Druckbehälters, des Druckgasbehälters, der Füll-\nanlage oder der Rohrleitung ermöglicht, die für den\nf) Dem Absatz 5 wird folgender Satz 2 angefügt:                Normalbetrieb geltenden Schutzvorschriften einzu-\n,,Absatz 2 bleibt unberührt.\"                              halten.\"","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1996                1919\nArtikel 5                            7. § 23 wird wie folgt geändert:\nÄnderung der Aufzugsverordnung                          a) Die Angabe ,,(1 }\" wird gestrichen.\nDie Aufzugsverordnung vom 27. Februar 1980 (BGBI. 1                 b} Die Worte „der zuständige Bundesminister\" wer-\nS. 205), zuletzt geändert durch § 14 des Gesetzes vom                     den durch die Worte „das zuständige Bundes-\n19. Juli 1996 (BGBI. 1S. 1019), wird wie folgt geändert:                  ministerium\" ersetzt.\n1. Im Inhaltsverzeichnis wird die den § 28 betreffende           8. § 24 wird wie folgt geändert:\nZeile wie folgt geändert:                                        a) In Absatz 1 wird das Wort „Bundesminister\" durch\n,,(weggefallen)     § 28\".                                           das Wort „Bundesministerium\" ersetzt.\nb) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte „den Bundes-\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                          minister\" durch die Worte „das Bundesministe-\na) Absatz 2 wird gestrichen.                                         rium\" ersetzt.\nb) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden zu den                  c) In Absatz 4 werden die Worte „Der Bundes-\nAbsätzen 2 bis 5.                                               minister\" durch die Worte „Das Bundesministe-\nrium\" und das Wort „Bundesministers\" durch das\nc) Im neuen Absatz 2 werden das Wort „ferner''                       Wort „Bundesministeriums\" ersetzt.\ngestrichen und in Nummer 2 die Worte „der Bun-\ndesminister\" durch die Worte „das Bundes-                   d) In Absatz 5 wird das Wort „Bundesminister\" durch\nministerium\" ersetzt und die Worte „in der im                   das Wort „Bundesministerien\" ersetzt.\nBundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer              e) In Absatz 6 werden nach dem Wort ,,Arbeits-\n9514-1, veröffentlichten bereinigten Fassung\"                   schutz\" die Worte „und Arbeitsmedizin\" eingefügt.\ngestrichen.\nd} Absatz 7 wird gestrichen.                                 9. § 25 Abs. 4 wird gestrichen.\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                 10. In§ 26 wird die Angabe ,,(1)\" gestrichen.\na) In Absatz 1 werden die Worte „Absatz 2\" durch die\nWorte „Absatz 4\" ersetzt.                              11. Im Anhang erhält Nummer 3.1 Satz 1 folgende Fas-\nsung:\nb) Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:\n„Bei der Erprobung sind, soweit es die Bauart der\n,,(2) Soweit Aufzugsanlagen auch Verordnungen             Anlage ermöglicht, die für den Normalbetrieb gelten-\nnach § 4 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes               den Schutzvorschriften einzuhalten.\"\nunterliegen, gelten hinsichtlich ihrer Beschaffen-\nheit die Anforderungen nach diesen Verordnun-\ngen; die Übereinstimmung mit diesen Anforderun-                                   Artikel 6\ngen muß gemäß den in diesen Verordnungen fest-\ngelegten Verfahren festgestellt und bestätigt sein.\nÄnderung der Verordnung\nInsoweit entfällt im Rahmen der Erlaubniserteilung                     über elektrische Anlagen in\nnach § 8 sowie der Prüfung vor Inbetriebnahme                        explosionsgefährdeten Räumen\nnach § 9 eine Prüfung der Einhaltung dieser              Die Verordnung über elektrische Anlagen in explosions-\nBeschaffenheitsanforderungen.\"                         gefährdeten Räumen vom 27. Februar 1980 (BGBI. 1\nc) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden zu den              S. 214), zuletzt geändert durch § 14 des Gesetzes vom\nAbsätzen 3 und 4.                                      19. Juli 1996 (BGBI. 1S. 1019), wird wie folgt geändert:\nd) Im neuen Absatz 3 werden die Worte „der Bundes-\nminister\" durch die Worte „das Bundesministe-           1. In der Überschrift wird das Wort „Räumen\" durch das\nrium\" ersetzt.                                              Wort „Bereichen\" ersetzt.\ne) Im neuen Absatz 4 werden die Worte „den Bun-\n2. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:\ndesminister\" durch die Worte „das Bundesmini-\nsterium\" ersetzt.                                           a) Die den § 8 betreffende Zeile wird wie folgt gefaßt:\n,,(weggefallen)  § 8\".\n4. § 6 wird wie folgt geändert:\nb) Die den § 9 betreffende Zeile wird wie folgt gefaßt:\na) In Absatz 1 wird das Wort „Bundesminister\" durch\n,,Instandsetzung von Betriebsmitteln    § 9\".\ndas Wort „Bundesministerium\" ersetzt.\nc) Die den § 1O betreffende Zeile wird wie folgt\nb) In Absatz 2 werden die Worte „Der Bundesmini-\ngefaßt:\nster\" durch die Worte „Das Bundesministerium\"\nersetzt.                                                        ,,(weggefallen)  § 1O\".\nd) Die den § 11 betreffende Zeile wird wie folgt\n5. Nach § 9 Abs. 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:                     gefaßt:\n,,(6) § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.\"                                „Nichtanwendung des§ 9        § 11 \".\n6. In § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 2 werden jeweils die                e) Die den § 21 betreffende Zeile wird wie folgt\nWorte „der Bundesminister\" durch die Worte „das                       gefaßt:\nBundesministerium\" ersetzt.                                           ,,(weggefallen)  § 21 \".","1920             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1996\nf) Die den § 22 betreffende Zeile wird wie folgt                          Atmosphäre durch Gase, Dämpfe oder Nebel\ngefaßt:                                                               auftritt, aber wenn sie dennoch auftritt, dann\n,,(weggefallen)     § 22\".                                            aller Wahrscheinlichkeit nach nur selten und\nwährend eines kurzen Zeitraums.\n3. § 1 wird wie folgt geändert:                                         4. Zone 20 umfaßt Bereiche, in denen eine explo-\nsionsfähige Atmosphäre, die aus Staub/Luft-\na) In Absatz 1 wird das Wort „Errichtung\" durch die\nGemischen besteht, ständig, langzeitig oder\nWorte „Montage, die Installation\" und das Wort\nhäufig vorhanden ist.\n,,Räumen\" durch das Wort „Bereichen\" ersetzt.\n5. Zone 21 umfaßt Bereiche, in denen damit zu\nb) Absatz 2 wird gestrichen.\nrechnen ist, daß eine explosionsfähige Atmo-\nc) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 2 und in                      sphäre aus Staub/Luft-Gemischen gelegentlich\nihm wird das Wort „ferner'' gestrichen.                               auftritt.\nd) Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 3 und                    6. Zone 22 umfaßt Bereiche, in denen nicht damit\nwird wie folgt gefaßt:                                                zu rechnen ist, daß eine explosionsfähige\n,,(3) Diese Verordnung, ausgenommen Nummer 3                        Atmosphäre durch aufgewirbelten Staub auf-\ndes Anhangs zu dieser Verordnung, gilt nicht für                      tritt, aber wenn sie dennoch auftritt, dann aller\nelektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Be-                      Wahrscheinlichkeit nach nur selten und wäh-\nreichen, die zum Zwecke der Entwicklung oder                          rend eines kurzen Zeitraums.\"\nErprobung im Herstellerwerk betrieben werden.\"\ne) Der bisherige Absatz 5 wird neuer Absatz 4 und             5. § 3 wird wie folgt geändert:\nwie folgt geändert:                                          a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\naa) In Nummer 1 wird das Wort „Raum\" durch das                     ,,(1) Elektrische Anlagen in explosionsgefährde-\nWort „Bereich\" ersetzt.                                   ten Bereichen müssen nach den Vorschriften des\nbb) Der Punkt am Ende der Nummer 3 wird durch                    Anhangs zu dieser Verordnung, einer auf Grund\nein Komma ersetzt.                                        des§ 11 Abs. 1 Nr. 3 des Gerätesicherheitsgeset-\nzes in Verbindung mit Absatz 2 erlassenen Rechts-\ncc) Es wird folgende Nummer 4 angefügt:\nverordnung sowie im übrigen nach dem Stand der\n,,4. die Medizinprodukte im Sinne des Medi-               Technik montiert, installiert und betrieben werden.\nzinproduktegesetzes sind.\"                           Sie dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn\nf) Der bisherige Absatz 6 wird neuer Absatz 5.                       sie die Anforderungen der Explosionsschutzver-\nordnung vom 12. Dezember 1996 (BGBI. 1S. 1914)\nerfüllen und nur in den Zonen, für die sie entspre-\n4. § 2 wird wie folgt geändert:\nchend der Zuordnung in Gerätegruppen und Ge-\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                  rätekategorien gemäß den Bestimmungen der\n,,(2) Explosionsgefährdeter Bereich im Sinne die-              Explosionsschutzverordnung geeignet sind.\"\nser Verordnung ist derjenige Bereich, in dem die             b) In Absatz 2 wird das Wort „Räumen\" durch das\nAtmosphäre auf Grund der örtlichen und betrieb-                  Wort „Bereichen\" und die Worte „den Bundes-\nlichen Verhältnisse explosionsfähig werden kann.\"                minister\" durch die Worte „das Bundesministe-\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                                  rium\" ersetzt.\n,,(3) Explosionsfähige Atmosphäre im Sinne die-\nser Verordnung ist ein Gemisch aus Luft und               6. In § 4 wird das Wort „Räumen\" durch das Wort „Berei-\nbrennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäu-                 chen\" ersetzt.\nben unter atmosphärischen Bedingungen, in dem\nsich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Ent-          7. § 5 wird wie folgt geändert:\nzündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch\na) In Absatz 1 wird die Angabe ,,(1 )\" gestrichen.\nüberträgt.\"\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:                              b) Absatz 2 wird aufgehoben.\n,,(4) Explosionsgefährdete Bereiche werden nach\n8. § 6 wird wie folgt geändert:\nder Wahrscheinlichkeit des Auftretens explosions-\nfähiger Atmosphäre in folgende Zonen eingeteilt:             a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesminister\"\n1. Zone 0 umfaßt Bereiche, in denen eine explo-                 durch das Wort „Bundesministerium\" ersetzt.\nsionsfähige Atmosphäre, die aus einem Ge-              b) In Absatz 2 werden die Worte „Der Bundesmini-\nmisch von Luft und Gasen, Dämpfen oder                     ster\" durch die Worte „Das Bundesministerium\"\nNebeln besteht, ständig, langzeitig oder häufig            ersetzt.\nvorhanden ist.\n2. Zone 1 umfaßt Bereiche, in denen damit zu             9. In § 7 wird das Wort „Raum\" durch das Wort\nrechnen ist, daß eine explosionsfähige Atmo-           „Bereich\" und es werden die Worte „der allgemein\nsphäre aus Gasen, Dämpfen oder Nebeln gele-            anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik\" durch\ngentlich auftritt.                                     die Worte „des Standes der Technik\" ersetzt.\n3. Zone 2 umfaßt Bereiche, in denen nicht damit\nzu rechnen ist, daß eine explosionsfähige          10. § 8 wird gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1996                1921\n11 . § 9 wird wie folgt geändert:                               18. In § 16 werden die Worte „der zuständige Bundes-\na) In der Überschrift werden die Worte „oder Ände-             minister\" durch die Worte „das zuständige Bundes-\nrung\" gestrichen.                                           ministerium\" ersetzt.\nb) In Absatz 2 werden die Worte „erneuten Stückprü-\n19. In § 17 Abs. 1 wird in den Sätzen 1 und 2 jeweils das\nfung\" gestrichen und durch das Wort „Prüfung\"\nWort „Raum\" durch das Wort „Bereich\" ersetzt.\nersetzt und die Worte „dieser Verordnung\" werden\ndurch die Worte „der 11. Verordnung zum Geräte-\nsicherheitsgesetz\" ersetzt.                             20. § 18 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 3 wird gestrichen.                                   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nd) Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 3.                     aa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesminister\"\ndurch das Wort „Bundesministerium\" ersetzt.\n12. § 10 wird gestrichen.                                               bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n„In diesen sind neben Vertretern der obersten\n13. § 11 wird wie folgt geändert:\nLandesbehörden insbesondere Vertreter der\na) In der Überschrift werden die Worte „der §§ 8                         Arbeitgeber, der Gewerkschaften, der Sach-\nbis 10\" gestrichen und durch die Worte „des § 9\"                      verständigen nach § 15, der notifizierten Stel-\nersetzt.                                                              len, der Träger der gesetzlichen Unfallver-\nb) In § 11 Satz 1 werden die Worte „Die §§ 8 bis 10                      sicherung und der Deutschen Elektrotech-\ngelten\" durch die Worte „Der§ 9 gilt\" ersetzt.                        nischen Kommission zu berufen.\"\nc) In Nummer 2 werden die Worte „staubgefährdeten                  cc) Folgender neuer Satz 3 wird angefügt:\nBereichen der\" gestrichen, und es wird die Ziffer                    ,,Der Ausschuß soll nicht mehr als 14 Mitglie-\n,, 11\" durch die Ziffer „22\" ersetzt.                                 der haben.\"\nd) Nummer 3 wird gestrichen.                                   b) In Absatz 2 werden die Worte „Räumen den Bun-\ndesminister\" durch die Worte „Bereichen das Bun-\n14. § 12 wird wie folgt geändert:                                      desministerium\" ersetzt.\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                      c) In Absatz 4 werden in Satz 1 die Worte „Der\n,,(1) Der Betreiber hat zu veranlassen, daß die              Bundesminister\" durch die Worte „Das Bundes-\nelektrischen Anlagen auf ihren ordnungsgemäßen                  ministerium\" und in Satz 3 das Wort „Bundes-\nZustand hinsichtlich der Montage, der Installation              ministers\" durch das Wort „Bundesministeriums\"\nund des Betriebes durch eine Elektrofachkraft                  ersetzt.\noder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofach-          d) In Absatz 5 wird das Wort „Bundesminister\" durch\nkraft geprüft werden                                           das Wort „Bundesministerien\" ersetzt.\n1. vor der ersten Inbetriebnahme und                        e) In Absatz 6 wird das Wort „Unfallforschung\" durch\n2. in bestimmten Zeitabständen.\"                               das Wort ,,Arbeitsmedizin\" ersetzt.\nb) In Absatz 2 werden die Worte „ elektrotechnischen\nRegeln\" durch die Worte„ dem Stand der Technik          21. § 19 wird wie folgt geändert:\nentsprechenden Regeln\" ersetzt.                             a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nc) Absatz 4 wird gestrichen.                                        ,,(1) Elektrische Anlagen in explosionsgefährde-\nd) Absatz 5 wird neuer Absatz 4.                                  ten Bereichen, die am 20. Dezember 1996 befugt\nbetrieben werden, dürfen entsprechend den bis\n15. In § 13 wird in Absatz 1 das Wort „Räumen\" durch das               dahin für sie geltenden Bestimmungen weiter-\nWort „Bereichen\" und in Absatz 3 das Wort „Raum\"                  betrieben werden.\"\ndurch das Wort „Bereich\" ersetzt.                              b} In Absatz 2 wird Satz 1 gestrichen.\n16. § 14 wird wie folgt geändert:                               22. § 19a wird gestrichen.\na) In Absatz 1 werden die Angaben ,,, § 9 Abs. 3,\n§ 10 Abs. 1\" gestrichen und die Angabe ,,§ 12           23. § 20 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nAbs. 5\" durch die Angabe,,§ 12 Abs. 4\" ersetzt.\na} In Nummer 1 wird die Angabe „Nr. 5.3\" durch die\nb) In Absatz 2 werden die Worte „ein Abdruck der                  Angabe „Nr. 3.3\" ersetzt.\nBaumusterprüfbescheinigung, wenn sich aus der\nKennzeichnung des Betriebsmittels ergibt, daß die           b} Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\nBescheinigung besondere Bedingungen über die                   „2. entgegen§ 3 Abs. 1 Satz 2 oder§ 9 Abs. 1\nVerwendung enthält, sowie\" gestrichen.                               eine elektrische Anlage in Betrieb nimmt oder\nwieder in Betrieb nimmt,\".\n17. In § 15 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „geänderten\"\nc) In Nummer 4 wird die Angabe ,,§ 12 Abs. 5\" durch\ndurch das Wort „montierten\" und in Absatz 3 werden\ndie Angabe,,§ 12 Abs. 4\" ersetzt.\ndie Worte „der zuständigen Bundesminister\" durch\ndie Worte „das zuständige Bundesministerium\"                   d) In Nummer 5 werden die Worte „einen Abdruck der\nersetzt.                                                          Baumusterprüfbescheinigung oder\" gestrichen.","1922          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1996\n24. Die§§ 21 und 22 werden gestrichen.                                                  Artikel 7\nÄnderung der Acetylenverordnung\n25. Der Anhang zu § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nDie Acetylenverordnung vom 27. Februar 1980 (BGBI. 1\na) In der Überschrift wird die Angabe „zu § 3 Abs. 1\"    S. 220), zuletzt geändert durch § 14 des Gesetzes vom\ngestrichen.                                           19. Juli 1996 (BGBI. 1 S. 1019), wird wie folgt geändert:\nb) Die Nummern 1 und 2 werden gestrichen.\n1. Im Inhaltsverzeichnis wird die den § 31 betreffende\nc) Die bisherige Nummer 3 wird neue Nummer 1 und              Zeile wie folgt gefaßt:\nin ihr wird das Wort „Räumen\" durch das Wort               ,,(weggefallen)    § 31 \".\n,,Bereichen\" ersetzt.\nd) Die bisherige Nummer 4 wird neue Nummer 2 und          2. § 1 wird wie folgt geändert:\nwie folgt geändert:                                        a) Absatz 2 wird gestrichen.\naa) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                 b) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden zu den\nAbsätzen 2 bis 5.\n,,Schutzmaßnahmen in explosionsgefährde-\nten Bereichen\".                                       c) Im neuen Absatz 2 werden in Nummer 2 die Worte\n,,der Bundesminister\" durch die Worte „das Bun-\nbb) Im Text wird das Wort „Räumen\" durch das                   desministerium\" ersetzt und die Worte „in der im\nWort „Bereichen\" ersetzt.                                 Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer\ne) Die bisherige Nummer 5 wird neue Nummer 3 und                  9514-1, veröffentlichten bereinigten Fassung\"\nwie folgt gefaßt:                                              gestrichen.\n„3.    Entwicklung und Erprobung                       3. § 3 wird wie folgt geändert:\n3.1 Allgemeine Bestimmungen                              a) In Absatz 1 werden die Worte „Absatz 2\" durch die\nWorte „Absatz 4\" ersetzt.\nWerden elektrische Anlagen zum Zwecke der\nEntwicklung oder Erprobung im Hersteller-           b) Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:\nwerk montiert, installiert oder betrieben,                ,,(2) Soweit Acetylenanlagen und Calciumcarbid-\nsind, soweit es die Bauart der Anlage ermög-            lager auch Verordnungen nach § 4 Abs. 1 des Ge-\nlicht, die für den Normalbetrieb geltenden              rätesicherheitsgesetzes unterliegen, gelten hin-\nSchutzvorschriften einzuhalten. Es sind                 sichtlich ihrer Beschaffenheit die Anforderungen\nGefahrenbereiche festzulegen, in denen sich             nach diesen Verordnungen; die Übereinstimmung\nnur die für den Betrieb der Anlage erforder-            mit diesen Anforderungen muß gemäß den in die-\nlichen Personen aufhalten dürfen.                       sen Verordnungen festgelegten Verfahren festge-\n3.2 Programm                                                 stellt und bestätigt sein. Insoweit entfällt im Rah-\nmen der Erlaubniserteilung nach § 7 sowie der\nEs ist ein schriftliches Programm aufzustel-            Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 11 eine Prü-\nlen. Darin sind die einzelnen Schritte und die          fung der Einhaltung dieser Beschaffenheitsanfor-\ndabei zu treffenden Maßnahmen so festzu-                derungen.\"\nlegen, daß die mit der Entwicklung oder\nc) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden zu den\nErprobung verbundenen Risiken so gering\nAbsätzen 3 und 4.\nwie möglich bleiben.\nd) Im neuen Absatz 3 werden die Worte „der Bundes-\n3.3 Leitung                                                  minister\" durch die Worte „das Bundesministe-\nEs ist eine erfahrene fachkundige Person zu             rium\" ersetzt.\nbestellen, die die Entwicklung oder Erpro-          e) Im neuen Absatz 4 werden die Worte „den Bun-\nbung leitet und überwacht und in der Lage               desminister\" durch die Worte „das Bundes-\nist, bei Unregelmäßigkeiten oder Betriebs-              ministerium\" ersetzt.\nstörungen unverzüglich die zur Abwehr vor\nGefahren erforderlichen Maßnahmen zu tref-      4. § 6 wird wie folgt geändert:\nfen.\na) In Absatz 1 wird das Wort „Bundesminister\" durch\n3.4 Personal                                                 das Wort „Bundesministerium\" ersetzt.\nMit den Entwicklungs- und Erprobungsarbei-          b) In Absatz 2 werden die Worte „der Bundes-\nten dürfen nur Personen betraut werden, die             minister\" durch die Worte „das Bundesministe-\ndas 18. Lebensjahr vollendet haben, mit den             rium\" ersetzt. ··\nihnen zugewiesenen Aufgaben und den - ins-\nbesondere bei überbrückten oder ausge-          5. In§ 7 Abs. 7 werden die Worte „Regel 12 des Interna-\nschalteten Sicherheitseinrichtungen - erfor-        tionalen Übereinkommens von 1960 zum Schutz des\nderlichen Sicherheitsmaßnahmen vertraut             menschlichen Lebens auf See (Gesetz vom 6. Mai\nsind. Erfordert die Erprobungsarbeit ein            1965 - BGBI. II S. 465)\" durch die Worte „Kapitel 1\nbesonderes Maß an Aufmerksamkeit, so ist            Regel 12 des Internationalen Übereinkommens von\ndie Einsatzzeit der damit beauftragten Per-         1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See\nson zu begrenzen.\"                                  (BGBI. 1979 II S. 141 )\" ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1996                1923\n6. Dem § 11 Abs. 1 wird folgender neuer Satz angefügt:                rung brennbarer Flüssigkeiten, die zum Zwecke\n,,§ 3 Abs. 2 bleibt unberührt.\"                                    der Entwicklung oder Erprobung im Herstellerwerk\nbetrieben werden.\"\n7. In § 18 Abs. 4 und § 27 Abs. 1 werden jeweils die              e) Der bisherige Absatz 5 wird neuer Absatz 4.\nWorte „der zuständige Bundesminister\" durch die\nWorte „das zuständige Bundesministerium\" ersetzt.           3. § 4 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n8. § 28 wird wie folgt geändert:\n,,(1) Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beför-\na) In Absatz 1 wird das Wort „Bundesminister\" durch                derung brennbarer Flüssigkeiten müssen nach\ndas Wort „Bundesministerium\" ersetzt.                          den Vorschriften des Anhangs II zu dieser Verord-\nb) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte „den Bundes-                 nung, einer auf Grund des § 11 Abs. 1 Nr. 3 des\nminister\" durch die Worte „das Bundesministe-                  Gerätesicherheitsgesetzes in Verbindung mit Ab-\nrium\" ersetzt.                                                 satz 3 erlassenen Rechtsverordnung sowie im\nc) In Absatz 4 wird das Wort „Bundesminister\" durch                übrigen nach dem Stand der Technik montiert,\ndas Wort „Bundesministerium\" ersetzt.                          installiert und betrieben werden. Anlagen nach\nSatz 1 dürfen nur in Betrieb genommen werden,\nd) In Absatz 5 wird das Wort „Bundesminister\" durch                wenn sie den Anforderungen der jeweils für sie gel-\ndas Wort „Bundesministerien\" ersetzt.                          tenden Verordnungen nach § 4 Abs. 1 des Geräte-\ne) In Absatz 6 wird das Wort „Unfallforschung\" durch               sicherheitsgesetzes genügen.\"\ndas Wort „Arbeitsmedizin\" ersetzt.                         b) In Absatz 2 werden die Worte „der Bundesmi-\nnister\" durch die Worte „das Bundesministerium\"\n9. § 29 Abs. 3 wird gestrichen.                                       ersetzt.\nc) In Absatz 3 werden die Worte „den Bundesmini-\n10. § 31 wird gestrichen.                                              ster\" durch die Worte „das Bundesministerium\"\nersetzt.\n11. Im Anhang erhält Nummer 3.1 Satz 1 folgende Fas-\nsung:\n4. § 6 wird wie folgt geändert:\n„Bei der Erprobung sind, soweit es die Bauart der\na) In Absatz 1 wird die Angabe ,,(1 )\" gestrichen, und\nAcetylenanlage ermöglicht, die für den Normalbetrieb\nnach der Angabe ,,§ 4 Abs. 1\" wird die Angabe\ngeltenden Schutzvorschriften einzuhalten.\"\n,,Satz 1\" eingefügt.\nb) Absatz 2 wird gestrichen.\nArtikel 8\nÄnderung der Verordnung                       5. § 7 wird wie folgt geändert:\nüber brennbare Flüssigkeiten                       a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesminister\"\ndurch das Wort „Bundesministerium\" ersetzt.\nDie Verordnung über brennbare Flüssigkeiten vom\n27. Februar 1980 (BGBI. 1S. 229), zuletzt geändert durch           b) In Absatz 2 werden die Worte „Der Bundes-\n§ 14 des Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBI. 1 S. 1019),                 minister\" durch die Worte „Das Bundesministe-\nwird wie folgt geändert:                                              rium\" ersetzt.\n1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:             6. § 9 wird wie folgt geändert:\na) Die den § 12 betreffende Zeile wird wie folgt               a) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Errichtung\"\ngefaßt:                                                       durch die Worte „Montage, die Installation\"\n,,(weggefallen)    § 12\".                                     ersetzt.\nb) Die den § 29 betreffende Zeile wird wie folgt               b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\ngefaßt:                                                       ,,Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn in den Antrags-\n,,(weggefallen)    § 29\".                                     unterlagen dargelegt ist, daß die Anlage den\nAnforderungen dieser Verordnung entspricht;\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                      andernfalls ist die Erlaubnis zu versagen.\"\na) In Absatz 1 wird das Wort „Errichtung\" durch die            c) In Absatz 4 Satz 4 werden die Worte „Errichtung,\nWorte „Montage, die Installation\" ersetzt.                    Bauart, Werkstoffe, Ausrüstung oder Betriebs-\nweise der\" durch das Wort „die\" ersetzt.\nb) Absatz 2 wird gestrichen.\nd) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „Errichtung\"\nc) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 2 und in              d1;1rch die Worte „Montage und Installation\"\nihm wird das Wort „ferner'' gestrichen.                       ersetzt.\nd) Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 3 und\nwird wie folgt gefaßt:                                  7. In § 10 werden die Worte „der Beschaffenheit oder\n,,(3) Diese Verordnung, ausgenommen Nummer 6             des Betriebes\" gestrichen.\ndes Anhangs II zu dieser Verordnung, gilt nicht für\nAnlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförde-           8. § 12 wird gestrichen.","1924           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1996\n9. In § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte \"hinsicht-      13. § 26 wird wie folgt geändert:\nlich ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebes\" gestri-          a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nchen.\n\"(1) Geräte und Schutzsysteme in Anlagen zur\nLagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer\n10. § 16 wird wie folgt geändert:\nFlüssigkeiten, die gemäß § 7 Abs. 1 der Explo-\na) Absatz 2 wird gestrichen.                                        sionsschutzverordnung vom 12. Dezember 1996\n(BGBI. 1 S. 1914) rechtmäßig in den Verkehr ge-\nb) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 2.\nbracht worden sind, dürfen auch in Betrieb ge-\nnommen werden.\"\n11. In § 24 Satz 1 werden die Worte \"der zuständige Bun-\nb) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:\ndesminister\" durch die Worte \"das zuständige Bun-\ndesministerium\" ersetzt.                                              \"(2) Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beför-\nderung brennbarer Flüssigkeiten, die am 20. De-\n12. § 25 wird wie folgt geändert:                                       zember 1996 befugt betrieben werden, dürfen ent-\nsprechend den bis dahin für sie geltenden Bestim-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                mungen weiterbetrieben werden.\"\naa) In Satz 1 wird das Wort \"Bundesminister\"                 c) Absatz 5 wird gestrichen.\ndurch das Wort \"Bundesministerium\" ersetzt.\nd) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden zu den\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                               Absätzen 3 bis 5.\n„In diesen sind neben Vertretern der obersten           e) Im neuen Absatz 3 wird das Wort „Errichtung\"\nLandesbehörden insbesondere Vertreter der                  durch die Worte „Montage, Installation\" ersetzt.\nArbeitgeber, der Gewerkschaften, der Sach-              f) Im neuen Absatz 5 werden die Sätze 2 und 3\nverständigen nach § 16, der notifizierten Stel-            gestrichen.\nlen und der Träger der gesetzlichen Unfallver-\nsicherung zu berufen.\"                              14. § 27 wird wie folgt geändert:\ncc) Folgender neuer Satz 3 wird angefügt:                    a) In Absatz 1 wird das Wort „errichtet\" durch die\n,,Der Ausschuß soll nicht mehr als 14 Mitglie-             Worte \"montiert, installiert\" ersetzt.\nder haben.\"                                             b) In Absatz 2 Nr. 1 wird nach der Angabe,,§ 4 Abs.1\"\nb) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte „den Bundes-                  die Angabe \"Satz 1\" eingefügt und die Angabe\nminister\" durch die Worte \"das Bundesministe-                   \"Nr. 320\" durch die Angabe „Nr. 6.3\" ersetzt.\nrium\" ersetzt.                                               c) Absatz 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\nc) In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort „Bundes-                        ,,2. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 eine Anlage in .\nministers\" durch das Wort „Bundesministeriums\"                       Betrieb nimmt,\".\nersetzt.\nd) Absatz 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\nd) In Absatz 5 wird das Wort „Bundesminister\" durch                 „3. entgegen § 11 Abs. 1 brennbare Flüssigkeiten\ndas Wort „Bundesministerien\" ersetzt.                                lagert,\".\ne) In Absatz 6 wird das Wort „Unfallforschung\" durch\ndas Wort „Arbeitsmedizin\" ersetzt.                       15. § 29 wird gestrichen.\n16. Anhang II wird wie folgt gefaßt:\n,,Anhang II\n(zu§ 4 Abs. 1)\n1.         Allgemeine Anforderungen\n1.1        Allgemeine Anforderungen für brennbare Flüssigkeiten aller Gefahrklassen\n1.1.1     Schutzmaßnahmen\n(1) Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten müssen so montiert,\ninstalliert und betrieben werden, daß die Sicherheit Beschäftigter und Dritter insbesondere vor Brand- und\nExplosionsgefahren gewährleistet ist.\n(2) Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten müssen mit ausreichenden\nBrandschutzeinrichtungen ausgerüstet sein. Angriffswege zur Brandbekämpfung müssen so angelegt und\ngekennzeichnet sein, daß Stellen, an denen Gefahren entstehen können, mit Lösch- und Arbeitsgeräten\nschnell und ungehindert erreicht werden können.\n(3) Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten müssen insbesondere so\nmontiert, installiert und betrieben werden, daß\na) Fördereinrichtungen im Gefahrenfall von einem schnell und ungehindert erreichbaren Ort aus außer\nBetrieb gesetzt werden können,\nb) sie gegen Erde keine gefährliche elektrische Spannungen annehmen können,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1996                1925\nc) keine gefährlichen Über- und Unterdrücke entstehen können,\nd) Gefahren durch Korrosion nicht entstehen können,\ne) Überfüllungen nicht auftreten können,\nf) gefährliche Vermischungen nicht entstehen können,\ng) sie den betrieblich zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen\nstandhalten und dicht bleiben.\n1.1 .2  Organisatorische Maßnahmen\n(1) Das Betreten von Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten durch\nUnbefugte ist zu verbieten. Auf das Verbot muß durch eine deutlich sichtbare und gut lesbare Aufschrift\nhingewiesen sein.\n(2) Der Betreiber ist verpflichtet, den Inhalt der im Betrieb anzuwendenden Vorschriften dieser Verordnung\nin einer für den Beschäftigten verständlichen Form und Sprache in einer Betriebsanweisung darzustellen\nund sie an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen oder auszuhängen. Die Beschäftigten müssen über die\nbei der Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auftretenden Gefahren sowie über\ndie Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor der Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen,\nmindestens einmal jährlich, unterwiesen werden.\n(3) Vorgeschriebene Sicherheitseinrichtungen sind zu benutzen. Sie müssen so betrieben und instand-\ngehalten werden, daß ihre Wirksamkeit erhalten bleibt.\n(4) Der Betreiber ist verpflichtet, über die Betriebsanweisung nach Absatz 2 hinaus die zur Abwendung\nvon Gefahren erforderlichen Weisungen zu erteilen, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und für die\nBeachtung solcher Weisungen zu sorgen. Die im Gefahrenbereich der Anlage Beschäftigten haben die an\nsie gerichteten Weisungen zu befolgen.\n(5) Der Betreiber ist verpflichtet, mit der Installation, Montage, Instandhaltung, Instandsetzung oder Reini-\ngung der Anlagen oder Anlagenteile nur solche Fachbetriebe zu beauftragen, die über die notwendigen\nGeräte und Ausrüstungsteile für eine gefahrlose Durchführung der Arbeiten und über das erforderliche\nPersonal verfügen.\n1.1.3   Außerbetriebnahme von Anlagen\nAnlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten, die außer Betrieb gesetzt\nwerden, sind so zu sichern, daß Gefahren für Beschäftigte und Dritte nicht entstehen.\n1.2     Zusätzliche Anforderungen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen A 1, A II und B\n1.2.1   Schutzmaßnahmen\nAnlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten müssen so montiert, installiert\nund betrieben werden, daß\na) elektrostatische Aufladungen, die zu gefährlichen Entladungsvorgängen führen können, nicht entstehen\nkönnen,\nb) Gebäude, in denen sich erlaubnisbedürftige oberirdische Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beför-\nderung brennbarer Flüssigkeiten befinden, sowie oberirdische Tanks im Freien und unterirdische Tanks,\ndie nicht allseitig von Erde, Mauerwerk oder Beton oder mehreren dieser Stoffe umgeben sind, gegen\nZündgefahren durch Blitzschlag geschützt sind,\nc) beim Befüllen von Anlagen verdrängte Dampf/Luft-Gemische gefahrlos abgeleitet oder gasgependelt\nwerden,\nd) gefährliche Flammendurchschläge nicht auftreten können.\n1.2.2   Explosionsschutz\n1.2.2.1 Begriffe\n(1) Explosionsfähige Atmosphäre im Sinne dieser Verordnung ist ein Gemisch aus Luft und brennbaren\nGasen, Dämpfen oder Nebeln unter atmosphärischen Bedingungen, in dem sich der Verbrennungsvorgang\nnach erfolgter Entzündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt.\n(2) Explosionsgefährdete Bereiche im Sinne dieser Verordnung sind Bereiche, in denen die Atmosphäre auf\nGrund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse explosionsfähig werden kann. Die Bereiche werden\nnach der Wahrscheinlichkeit des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre in die Zonen 0, 1\nund 2 eingeteilt. Die explosionsgefährdeten Bereiche können dauernd oder zeitweise vorhanden sein.\n(3) Zone O umfaßt Bereiche, in denen eine explosionsfähige Atmosphäre, die aus einem Gemisch von Luft\nund Gasen, Dämpfen oder Nebeln besteht, ständig, langzeitig oder häufig vorhanden ist.\n(4) Zone 1 umfaßt Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, daß eine explosionsfähige Atmosphäre aus\nGasen, Dämpfen oder Nebeln gelegentlich auftritt.","1926        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1996\n(5) Zone 2 umfaßt Bereiche, in denen nicht damit zu rechnen ist, daß eine explosionsfähige Atmosphäre\ndurch Gase, Dämpfe oder Nebel auftritt, aber wenn sie dennoch auftritt, dann aller Wahrscheinlichkeit nach\nnur selten und während eines kurzen Zeitraums.\n1.2.2.2 Schutzmaßnahmen vor Explosionsgefahren\n(1) Es sind Maßnahmen zu treffen, die das Auftreten gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre weitge-\nhend ausschließen. Kann nach den örtlichen oder betrieblichen Verhältnissen das Auftreten solcher Atmo-\nsphäre nicht verhindert werden, so sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen.\n(2) In den explosionsgefährdeten Bereichen sind Schutzmaßnahmen zu treffen, die die Gefahr der Entzün-\ndung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre verhindern oder einschränken oder die Auswirkung einer\nExplosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken.\n(3) Betriebsmittel, Anlagen und Anlagenteile, die in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden,\ndürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie die Anforderungen der Explosionsschutzverordnung\nvom 12. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 1914) erfüllen, und nur in den Zonen, für die sie entsprechend der\nZuordnung in Gerätegruppen und Gerätekategorien gemäß den Bestimmungen der Explosionsschutz-\nverordnung geeignet sind. Geräte müssen danach in Abhängigkeit der betrieblich festzulegenden Zonen\nmindestens folgenden Kategorien entsprechen:\n- Zone 0: Gerätegruppe II, Gerätekategorie 1 mit Kennzeichnung „G\",\n- Zone 1: Gerätegruppe II, Gerätekategorie 2 mit Kennzeichnung „G\",\n- Zone 2: Gerätegruppe 11, Gerätekategorie 3 mit Kennzeichnung „G\".\n(4) Die explosionsgefährdeten Bereiche sind von Stoffen freizuhalten, die ihrer Art oder Menge nach geeig-\nnet sind, zur Entstehung oder Ausbreitung von Bränden zu führen.\n(5) In Zone 2 dürfen Fahrzeuge normaler Bauart nur verkehren, soweit dies zum Betrieb eines Lagers oder\neiner Füllstelle sowie zur Versorgung von Luftfahrzeugen erforderlich ist.\n1.2.3   Rauchverbot\nIn Gefahrenbereichen darf nicht geraucht werden. Auf das Verbot muß durch eine deutlich sichtbare und\ngut lesbare Aufschrift hingewiesen sein.\n1 .2.4  Ortsbewegliche Gefäße\nOrtsbewegliche Gefäße sind Transportbehälter wie Flaschen, Kanister, Fässer und vergleichbare Gefäße.\nSie können auch der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten dienen. Sie werden fn zerbrechliche und sonstige\nGefäße unterteilt. Zerbrechliche Gefäße sind solche aus Glas, Porzellan, Steinzeug oder dergleichen, die\nnach den verkehrsrechtlichen Vorschriften nur in Schutzverpackungen befördert werden dürfen. Sonstige\nGefäße sind solche aus metallischen Werkstoffen oder aus Kunststoffen, die den Anforderungen nach\nNummer 1.1.1 Abs. 3 Buchstabe g und Nummer 1.2.1 Buchstabe a oder den verkehrsrechtlichen Vorschrif-\nten über den Transport gefährlicher Güter genügen und nicht als zerbrechlich im Sinne des Satzes 3 gelten.\nOrtsbewegliche Gefäße müssen entsprechend den Gefahrenmerkmalen der brennbaren Flüssigkeiten\ngekennzeichnet sein.\n2.      Läger\n2.1     Anforderungen an Läger für brennbare Flüssigkeiten aller Gefahrklassen\n2.1.1   Allgemeine Anforderungen\n(1) Brennbare Flüssigkeiten müssen, sofern sie nicht nur in geringen Mengen oberirdisch gelagert werden,\nentweder in Behältern, aus denen sie nicht auslaufen können, oder so gelagert werden, daß auslaufende\nbrennbare Flüssigkeiten aufgefangen werden sowie erkannt und beseitigt werden können.\n(2) Das Fassungsvermögen von Auffangräumen ist so zu bemessen, daß sich das Lagergut im Gefahrenfall\nnicht über den Auffangraum hinaus ausbreiten kann.\n(3) Auffangräume müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, ausreichend fest und dicht sein.\n2.1.2   Anforderungen an die Lagerung in Tanks und in Tankcontainern\n(1) Tankcontainer sind Transportbehälter mit einem Rauminhalt von mehr als 450 1, die ihrer Bauart nach\ndazu bestimmt sind, auf Fahrzeugen transportiert und auch im gefüllten Zustand auf- und abgesetzt zu\nwerden. Sie können auch der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten dienen.\n(2) Tanks müssen so gegründet, eingebaut oder aufgestellt sein, daß Verlagerungen und Neigungen, die die\nSicherheit der Tanks oder ihrer Einrichtungen gefährden, nicht eintreten können.\n(3) Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A 1, A II oder B dürfen nicht mit Heizöl EL in benachbarten\nKammern eines unterteilten Tanks zusammen gelagert werden.\n(4) Bei Tanks und Tankcontainern muß der Flüssigkeitsstand jederzeit von außen erkennbar sein. Bei ober-\nirdischen Tanks ist die Anforderung erfüllt, wenn die Tankwandungen aus ausreichend durchscheinendem\nMaterial bestehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1996                1927\n(5) Rohrleitungsanschlüsse unterhalb des zulässigen Flüssigkeitsstandes von Tanks müssen abgesperrt\nwerden können. Bei Tankcontainern muß jede Öffnung absperrbar sein.\n(6) Tanks müssen von innen besichtigt oder begangen werden können.\n(7) An Tanks müssen alle sie kennzeichnenden Angaben erkennbar sein.\n(8) Bei Tanks, die mit einem inneren Überdruck von mehr als 0, 1 bar betrieben werden, muß der Druck über-\nwacht werden können.\n(9) Tanks, die mit einem höheren innerem Überdruck als 0, 1 bar betrieben werden und Tankcontainer mit\ninnerem Überdruck müssen vor dem Öffnen zur Atmosphäre gefahrlos druckentlastet werden.\n(10) Verschlüsse von Peilöffnungen dürfen nur zum Peilen oder zur Entnahme von Proben geöffnet werden.\nWährend der Befüllung von Tanks dürfen Peilöffnungen nicht geöffnet sein.\n(11) Bei Tanks, die durch Trennwände in Tankabteile unterteilt sind, gilt jedes Tankabteil als Tank.\n2.1.3 Zusätzliche Anforderungen an die Lagerung in Lagerräumen\n(1) In Lagerräumen sind die Lagermengen der brennbaren Flüssigkeiten im Hinblick auf die Brandbelastung\nzu begrenzen.\n(2) Wände, Decken und Türen von Lagerräumen müssen mindestens feuerhemmend hergestellt sein. Sie\nmüssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.\n(3) Lagerräume müssen von anderen Räumen feuerbeständig abgetrennt sein.\n2.2   Zusätzliche Anforderungen an Läger für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen A 1, A II und B\n2.2.1 Allgemeine Anforderungen\n(1) Verkaufs- und Vorratsräume des Einzelhandels müssen von angrenzenden Räumen mindestens feuer-\nhemmend abgetrennt sein.\n(2) Zum Schutz vor gegenseitiger Brandeinwirkung ist zwischen oberirdischen Behältern im Freien und\nGebäuden der erforderliche Abstand einzuhalten.\n(3) Lagerräume und Läger für oberirdische Behälter im Freien dürfen dem allgemeinen Verkehr nicht\nzugänglich sein.\n2.2.2 Zusätzliche Anforderungen an die anzeige- oder erlaubnisbedürftige Lagerung in Lagerräumen\n(1) Lagerräume dürfen nicht an Wohnräume grenzen.\n(2) Bei erlaubnisbedürftiger Lagerung dürfen Lagerräume auch nicht an Räume grenzen, die dem nicht nur\nvorübergehenden Aufenthalt von Menschen, ausgenommen Lagerpersonal, dienen.\n(3) Lagerräume müssen ausreichend belüftet und beleuchtbar sein.\n2.2.3 Zusätzliche Anforderung an die anzeige- oder erlaubnisbedürftige Lagerung in Behältern im Freien und in\nunterirdischen Behältern\nLäger müssen in Abhängigkeit von der Bauart der Behälter und von der Menge der gelagerten brennbaren\nFlüssigkeiten von einem Schutzstreifen umgeben sein. Satz 1 gilt nicht für unterirdische Tanks, die allseitig\nvon Erde, Mauerwerk oder Beton oder mehreren dieser Stoffe von insgesamt mindestens 0,8 m Dicke\numgeben sind.\n3.    Füllstellen, Entleerstellen, Flugfeldbetankungsstellen\n3.1   Anforderungen an Füll-, Entleer- und Flugfeldbetankungsstellen für brennbare Flüssigkeiten aller Gefahr-\nklassen\n3.1.1 Begriffe\n(1) Füllstellen sind ortsfeste Anlagen, die dazu bestimmt sind, daß in ihnen Transportbehälter mit brennba-\nren Flüssigkeiten befüllt werden. Für Tankstellen gilt Nummer 4.\n(2) Entleerstellen sind Anlagen oder Bereiche, die dazu bestimmt sind, daß in ihnen mit brennbaren Flüssig-\nkeiten gefüllte Transportbehälter entleert werden.\n(3) Flugfeldbetankungsstellen sind Anlagen und Bereiche auf Flugfeldern, in denen Kraftstoffbehälter von\nLuftfahrzeugen aus Hydrantenanlagen oder Flugfeldtankwagen befüllt werden.\n3.1.2 Anforderungen an Füllstellen\n(1) Bedienungseinrichtungen müssen schnell und sicher erreicht und verlassen werden können.\n(2) Im Bedienungsbereich von Fülleinrichtungen im Freien müssen Schnellschlußeinrichtungen vorhanden\nsein.\n(3) Der Boden im Bereich von Füllstellen muß ausreichend fest und undurchlässig sein. Auslaufende brenn-\nbare Flüssigkeiten müssen erkannt und beseitigt werden können.\n(4) Füllstellen für Tanks von Tankfahrzeugen und für Tanks von Eisenbahnkesselwagen sind so anzulegen,\ndaß eine Räumung der Füllstelle im Gefahrenfall in kurzer Zeit möglich ist.","1928      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1996\n3.2   Zusätzliche Anforderungen an Füllstellen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen A 1, A II und B\n(1) Für Räume mit nicht anzeigebedürftigen und nicht erlaubnisbedürftigen Füllstellen gelten die Vorschrif-\nten über Lagerräume nach Nummer 2.1.3 Abs. 3 und Nummer 2.2.1 Abs. 3 entsprechend.\n(2) Für Räume mit anzeigebedürftigen oder erlaubnisbedürftigen Füllstellen gelten die Vorschriften über\nLagerräume nach Nummer 2 entsprechend.\n4.    Tankstellen\n4.1   Anforderungen an Tankstellen für brennbare Flüssigkeiten aller Gefahrklassen\n4.1.1 Begriff\nTankstellen sind ortsfeste Anlagen, die der Versorgung von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen mit flüssi-\ngen Kraftstoffen aus den nachstehend beschriebenen Abgabeeinrichtungen dienen, einschließlich der\nLager- und Vorratsbehälter.\n4.1.2 Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten\n(1) Die an Tankstellen gelagerte Menge brennbarer Flüssigkeiten ist zu begrenzen. Dies gilt im Hinblick auf\ndie Brandbelastung insbesondere für die oberirdische Lagerung und die Lagerung in nicht allseitig erdge-\ndeckten Tanks.\n(2) Hinsichtlich der Lagerung der Kraftstoffe in Tanks gelten die Anforderungen der Nummer 2.1.2 entspre-\nchend.\n4.1.3 Abgabeeinrichtungen\n(1) Für die Abgabe von Kraftstoff dürfen nur geeignete Abgabeeinrichtungen verwendet werden.\n(2) An Tankstellen dürfen Kraftstoffe außer in Kraftstoffbehälter von Fahrzeugen nur in geeignete Gefäße\nabgegeben werden.\n(3) Innerhalb des Umkreises, der durch den horizontalen Wirkbereich von Zapfventilen gebildet wird, dürfen\nkeine Abläufe ohne Abscheider vorhanden sein.\n(4) Innerhalb des Umkreises, der durch den horizontalen Wirkbereich von Zapfventilen gebildet wird, muß\nder Boden ausreichend fest und undurchlässig sein. Auslaufende brennbare Flüssigkeiten müssen erkannt\nund beseitigt werden können.\n4.2   Zusätzliche Anforderungen an Tankstellen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen A 1, A II und B\n4.2.1 Abgabeeinrichtungen\n(1) Abgabeeinrichtungen und oberirdische Tanks, ausgenommen Förder- und Meßeinheiten von Zapfsy-\nstemen, dürfen nicht unter Erdgleiche, insbesondere nicht in Kellerräumen errichtet oder aufgestellt sein.\n(2) In und unter Gebäuden mit Räumen, die dem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen die-\nnen, dürfen Abgabeeinrichtungen über Erdgleiche nur errichtet oder aufgestellt werden, wenn die im Ein-\nzelfall zusätzlich erforderlichen baulichen und betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind.\n(3) Abweichend von Nummer 4.1.3 Abs. 3 dürfen innerhalb des Umkreises, der durch den horizontalen\nWirkbereich von Zapfventilen gebildet wird, keine Abläufe und keine Öffnungen zu tiefer gelegenen Räu-\nmen, Kellern, Gruben, Schächten und Kanälen, z.B. für Kabel oder Rohrleitungen, vorhanden sein. Dies gilt\nnicht für\n1. Abläufe und Öffnungen, die sich mehr als 0,8 m über dem Erdboden befinden,\n2. Domschächte und Fernfüllschächte unterirdischer Tanks,\n3. Schächte von Fördereinheiten unter Erdgleiche,\n4. mit Sand verfüllte Sockel-, Revisions- oder Kabelschächte von Abgabeeinrichtungen.\n(4) Kleinzapfgeräte als ortsbewegliche Abgabeeinrichtungen dürfen nur verwendet werden, wenn der\nRauminhalt ihrer Gefäße nicht mehr als 100 1beträgt.\n(5) _An Tankstellen, an denen die Selbstbedienung ohne Aufsicht erfolgt, darf der Kraftstoff nur aus Zapf-\nautomaten abgegeben werden.\n(6) Zapfautomaten und Abgabeeinrichtungen für die Selbstbedienung müssen mit einem selbsttätig\nschließenden Zapfventil ausgerüstet sein.\n(7) Zapfautomaten müssen so eingerichtet sein, daß die Fördereinrichtung nach Abgabe einer begrenzten\nMenge selbsttätig abgeschaltet wird.\n4.2.2  Verbote\nEin Fahrzeug darf nur betankt werden, wenn der Motor und eine Fremdheizung mit Brennkammer abge-\nstellt sind. Auf das Verbot muß durch eine deutlich sichtbare und gut lesbare Aufschrift hingewiesen sein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1996               1929\n5.  Zusätzliche Anforderungen an Leitungsanlagen zur Beförderung brennbarer Flüssigkeiten\n5.1 Begriffe\n(1) Rohrleitungen innerhalb des Werksgeländes sind feste oder flexible Rohrleitungen für brennbare Flüs-\nsigkeiten, die den Bereich des Werksgeländes nicht überschreiten.\n(2) Schlauchleitungen sind flexible Leitungen aus nichtmetallischen Werkstoffen, die lediglich Umfüllvor-\ngängen dienen.\n(3) Verbindungsleitungen sind Rohrleitungen für brennbare Flüssigkeiten, die den Bereich eines Werks-\ngeländes überschreiten und Anlagen verbinden, die im engen räumlichen und betrieblichen Zusammen-\nhang miteinander stehen.\n(4) Fernleitungen sind Rohrleitungen für brennbare Flüssigkeiten, die den Bereich des Werksgeländes\nüberschreiten und nicht Verbindungsleitungen nach Absatz 3 sind.\n5.2 Anforderungen an Leitungen\n(1) Beim Betrieb von Schlauchleitungen dürfen die zu verbindenden Anschlüsse nicht gegeneinander fixiert\nsein. Nach der Benutzung muß mindestens ein Anschluß gelöst werden.\n(2) Fernleitungen und Verbindungsleitungen müssen fest verlegt sein. Fernleitungen sind in der Regel unter-\nirdisch zu verlegen.\n(3) Fernleitungen und Verbindungsleitungen müssen mit den für einen sicheren Betrieb erforderlichen Ein-\nrichtungen ausgerüstet sein. Insbesondere muß sichergestellt sein, daß\n1. die Menge an brennbaren Flüssigkeiten, die im Schadensfall austreten kann, begrenzt werden kann und\n2. ,aus Ausrüstungsteilen und Betriebseinrichtungen austretende Flüssigkeiten aufgefangen werden kön-\nnen.\n(4) Unterirdische Verbindungsleitungen und Fernleitungen sind in einem Schutzstreifen zu verlegen. Der\nVerlauf der Leitungen und die Lage der für den Betrieb notwendigen Armaturen sind zu kennzeichnen.\nDurch die Nutzung des Schutzstreifens dürfen die Leitungen nicht gefährdet werden.       ·\n5.3 Zusätzliche Anforderungen an Fernleitungen\n(1) Bei Fernleitungen müssen\n1. die Betriebsdrücke gemessen und registriert werden können und\n2. die Feststellung von Verlusten und die Ortung von Schadensstellen möglich sein.\n(2) Alle für die Sicherheit von Fernleitungen wesentlichen Einrichtungen müssen an eine Betriebszentrale\nangeschlossen sein. Die Betriebszentrale muß ständig - auch während der Förderpausen - besetzt sein.\nStörungen müssen dem Bedienungspersonal jederzeit erkennbar sein.\n(3) Über wesentliche Betriebsvorgänge, die laufende Überwachung und die Instandhaltung der Fernleitung\nsind Aufzeichnungen zu führen.\n(4) Werden Fernleitungen mit anderen Leitungen in einer gemeinsamen Trasse verlegt, sind Vorkehrungen\nzu treffen, die eine gegenseitige Beeinträchtigung der Sicherheit ausschließen. Dies gilt entsprechend,\nwenn Fernleitungen andere Leitungen kreuzen.\n(5) Fernleitungstrassen sind in regelmäßigen Abständen zu begehen oder zu befliegen.\n(6) Zur Beseitigung von Störungen und zur Schadensbekämpfung ist ständig ein Bereitschaftsdienst zu\nunterhalten. Er ist fachlich so zusammenzusetzen und mit Fahrzeugen, Geräten und Werkzeugen so aus-\nzurüsten, daß er in der Lage ist, Folgeschäden so gering wie möglich zu halten oder zu beseitigen und not-\nwendige Ausbesserungen nach Möglichkeit sofort vorzunehmen.\n6.  Erprobung\n6.1 Allgemeine Bestimmungen für die Durchführung der Erprobung\nBei der Erprobung sind - soweit es die Bauart der Anlage ermöglicht - die für den Normalbetrieb geltenden\nSchutzvorschriften einzuhalten. Es sind Gefahrenbereiche festzulegen, in denen sich nur die für die Durch-\nführung der Erprobung erforderlichen Personen aufhalten dürfen.\n6.2 Programm\nFür die Erprobung ist ein schriftliches Programm aufzustellen. Darin sind die einzelnen Schritte und die\ndabei zu treffenden Maßnahmen so festzulegen, daß die mit der Erprobung verbundenen Risiken so gering\nwie möglich bleiben.\n6.3 Leitung der Erprobung\nEs ist eine erfahrene und fachkundige Person zu bestellen, die die Erprobung verantwortlich leitet und\nüberwacht und die in der Lage ist, bei Unregelmäßigkeiten oder Betriebsstörungen unverzüglich die zur\nAbwehr von Gefahren erforderlichen Maßnahmen zu treffen.","1930            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1996\n6.4         Personal\nMit den Erprobungsarbeiten dürfen nur Personen betraut werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,\nmit den ihnen zugewiesenen Aufgaben und den - insbesondere bei überbrückten oder ausgeschalteten\nSicherheitseinrichtungen - erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vertraut sind. Erfordert die Erprobungs-\narbeit ein besonderes Maß an Aufmerksamkeit, so ist die Einsatzzeit der damit beauftragten Person zu\nbegrenzen.\"\nArtikel 9                                                   Artikel 10\nÄnderung der                                             Änderung der Dritten\nGetränkeschankanlagenverordnung                                   Verordnung zur Durchführung\ndes Energiewirtschaftsgesetzes\nDie Getränkeschankanlagenverordnung vom 27. No-\nvember 1989 (BGBI. 1 S. 2044), zuletzt geändert durch              Die Dritte Verordnung zur Durchführung des Energie-\n§ 14 des Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBI. 1 S. 1019),          wirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nwird wie folgt geändert:                                        vom 12. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2253) wird wie folgt\ngeändert:\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird gestrichen.                                 1. In § 2 Abs. 1 Buchstabe c werden nach dem Wort\nb) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden zu den                  ,,sind,\" die Worte „ausgenommen Erdgastankstellen,\"\nAbsätzen 2 bis 5.                              ,            angefügt.\nc) Im neuen Absatz 2 wird das Wort „ferner\" gestri-\n2. Dem§ 2 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:\nchen.\n„Auch der Betrieb von Erdgastankstellen unterliegt der\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                     Genehmigungspflicht nicht.\"\na) In Absatz 1 werden die Worte „Absatz 2\" durch die\nWorte „Absatz 4\" ersetzt.\nb) Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:                                         Artikel 11\n,,(2) Soweit Getränkeschankanlagen auch Verord-                          Neubekanntmachung\nnungen nach § 4 Abs. 1 des Gerätesicherheits-\ngesetzes unterliegen, gelten hinsichtlich ihrer Be-        Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung\nschaffenheit die Anforderungen nach diesen Ver-         kann den Wortlaut der Verordnung über elektrische An-\nordnungen; die Übereinstimmung mit diesen Anfor-        lagen in explosionsgefährdeten Räumen und der Ver-\nderungen muß gemäß den in diesen Verordnungen           ordnung über brennbare Flüssigkeiten in der vom Inkraft-\nfestgelegten Verfahren festgestellt und bestätigt       treten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bun-\nsein. Insoweit entfällt im Rahmen der Prüfungen vor     desgesetzblatt bekanntmachen.\nInbetriebnahme nach § 7 eine Prüfung der Einhal-\ntung dieser Beschaffenheitsanforderungen.\"\nc) Die Absätze 2 und 3 werden zu den Absätzen 3                                        Artikel 12\nund 4.\n1n krafttreten\n3. Nach § 7 Abs. 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:               Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\n,,(9) § 3 Abs.  2 bleibt unberührt.\"                       in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 12. Dezember 1996\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nFür den Bundesminister für Wirtschaft\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}