{"id":"bgbl1-1996-64-9","kind":"bgbl1","year":1996,"number":64,"date":"1996-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/64#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-64-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_64.pdf#page=11","order":9,"title":"Gesetz zur sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt","law_date":"1996-12-12T00:00:00Z","page":1859,"pdf_page":11,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996                 1859\nGesetz\nzur sozialrechtlichen Behandlung\nvon einmalig gezahltem Arbeitsentgelt\nVom 12. Dezember 1996\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:              jahr festgestellten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt\ndie anteilige Beitragsbemessungsgrenze nach Ab-\nsatz 3 Satz 2 übersteigt. Satz 1 gilt nicht für nach dem\nArtikel 1                               31. März einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach\nÄnderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch                  Absatz 2 einem in der Zeit vom 1. Januar bis zum\n31. März liegenden Entgeltabrechnungszeitraum zuzu-\nDas Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vor-              ordnen ist.\nschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Geset-\nzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1 S. 3845), zuletzt                 (5) Ist der Beschäftigte in der gesetz1ichen Kranken-\ngeändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Septem-             versicherung pflichtversichert, ist für die Zuordnung\nber 1996 (BGBI. I S. 1461), wird wie folgt geändert:              des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts nach Absatz 4\nSatz 1 allein die Jahresarbeitsentgeltgrenze der ge-\nsetzlichen Krankenversicherung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Fünf-\n1. In § 18b Abs. 2 Satz 2 wird der Verweis ,,§ 227 des\ntes Buch) maßgebend.\"\nFünften Buches Sozialgesetzbuch\" durch den Verweis\n,,§ 23a\" ersetzt.\nArtikel2\n2. Nach § 23 wird folgender§ 23a eingefügt:\nÄnderung des fünften Buches Sozialgesetzbuch\n,,§23a\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Kran-\nEinmalig gezahltes Arbeitsentgelt              kenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De-\nals beitragspflichtige Einnahmen               zember 1988, BGBI. 1 S. 2477), zuletzt geändert durch\n(1) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind Zuwen-       Artikel 2 des Gesetzes vom 1. November 1996 (BGBI. 1\ndungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen_ sind und       S. 1631 ), wird wie folgt geändert:\nnicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrech-\nnungszeitraum gezahlt werden. Einmalig gezahltes           1. In§ 47 Abs. 4 Satz 5 wird der Verweis,,(§ 227)\" durch\nArbeitsentgelt versicherungspflichtig Beschäftigter ist        den Verweis ,,(§ 23a des Vierten Buches)\" ersetzt.\ndem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem\nes gezahlt wird, soweit die Absätze 2 und 4 nichts         2. Nach§ 47 wird folgender§ 47a eingefügt:\nAbweichendes bestimmen.\n,,§47a\n(2) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach\nZusätzliches Krankengeld\nBeendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsver-\nhältnisses gezahlt wird, ist dem letzten Entgeltab-               Versicherte haben Anspruch auf zusätzliches Kran-\nrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zu-             kengeld, soweit allein wegen krankheitsbedingter\nzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt            Arbeitsunfähigkeit einmalig gezahltes Arbeitsentgelt\nbelegt ist.                                                    ausfällt und nach § 23a des Vierten Buches beitrags-\npflichtig gewesen wäre. Der Anspruch nach Satz 1\n(3) Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist bei der\nbesteht nicht für den Teil des einmalig gezahlten\nFeststellung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts für\nArbeitsentgelts, der vom Arbeitgeber wegen krank-\nversicherungspflichtig Beschäftigte zu berücksichtigen,\nheitsbedingter Zeiten der Arbeitsunfähigkeit gekürzt\nsoweit das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeits-\nworden ist oder nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz\nentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht\nhätte gekürzt werden können.\"\nerreicht. Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze ist\nder Teil der Beitragsbemessungsgrenze, der der Dauer\naller Beschäftigungsverhältnisse bei demselben Ar-         3. § 227 wird aufgehoben.\nbeitgeber im laufenden Kalenderjahr bis zum Ablauf\ndes Entgeltabrechnungszeitraumes entspricht, dem           4. In § 232 Abs. 1 Satz 2 wird der Verweis ,,§§ 226 bis\neinmalig gezahltes Arbeitsentgelt zuzuordnen ist; aus-        231\" durch den Verweis ,,§§ 226 und 228 bis 231 die-\nzunehmen sind Zeiten, die nicht mit Beiträgen aus             ses Buches sowie § 23a des Vierten Buches\" ersetzt.\nlaufendem (nicht einmalig gezahltem) Arbeitsentgelt\nbelegt sind.                                               5. § 240 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n(4) In der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März ein-         „Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die\nmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist dem letzten Entgelt-       §§ 238a und 243 Abs. 2 dieses Buches sowie § 23a\nabrechnungszeitraum des vergangenen Kalenderjah-              des Vierten Buches gelten entsprechend.\"\nres zuzuordnen, wenn es vom Arbeitgeber dieses\nEntgeltabrechnungszeitraumes gezahlt wird und zu-          6. In § 249 Abs. 3 wird der Verweis ,,(§ 227)\" durch den\nsammen mit dem sonstigen für das laufende Kalender-           Verweis ,,(§ 23a des Vierten Buches)\" ersetzt.","1860              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996\n7. In § 284 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird der Verweis ,,(§§ 223       1. § 59 wird wie folgt geändert:\nbis 256)\" durch den Verweis ,,(§§ 223 bis 226 und 228             a) In Absatz 3 wird jeweils der Verweis ,,(§ 227 des\nbis 256 sowie § 23a des Vierten Buches)\" ersetzt.                      Fünften Buches Sozialgesetzbuch)\" durch den Ver-\nweis ,,(§ 23a des Vierten Buches Sozialgesetz-\nbuch)\" ersetzt.\nArtikel3                                  b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:\nÄnderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch                            ,,(3a) § 47a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\ngilt entsprechend.\"\nDas Sechste Buch Sozialgesetzbuch - GesetzJiche Ren-\ntenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. De-\nzember 1989, BGBI. 1 S. 2261, 1990 1 S. 133n, zuletzt            2. In § 59e Abs. 1 wird der Verweis ,,(§ 227 des Fünften\ngeändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. November                Buches Sozialgesetzbuch)\" durch den Verweis ,,(§ 23a\n1996 (BGBI. 1S. 1674), wird wie folgt geändert:                       des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)\" ersetzt.\n1. In § 20 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einge-         3. § 175 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nfügt:                                                             ,,Die Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetz-\nbuch über die Bemessung des Beitrages zur gesetz-\n,,(1 a) § 47a des Fünften Buches gilt entsprechend.\"\nlichen Krankenversicherung gelten entsprechend.\"\n2. § 164 wird aufgehoben.\n4. In§ 179 werden nach dem Verweis,,(§ 23 Abs. 1 und 2),\"\ndie Wörter „die Beitragspflicht von einmalig gezahltem\nArtikel4                                  Arbeitsentgelt (§ 23a),\" eingefügt.\nÄnderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel7\nIn § 57 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch\n- Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes                   Änderung der Reichsversicherungsordnung\nvom 26. Mai 1994, BGBI. l S. 1014, 2797), das zuletzt                In § 200 Abs. 2 Satz 3 der Reichsversicherungsordnung\ndurch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBI. 1         in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\nS. 1254) geändert worden ist, wird die Angabe,,§§ 226            820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt\nbis 238 und § 244 des Fünften Buches\" durch die Angabe           durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. September 1996\n,,§§ 226 und 228 bis 238 und § 244 des Fünften Buches            (BGBI. 1 S. 1461) geändert worden ist, wird der Verweis\nsowie§ 23a des Vierten Buches\" ersetzt.                          ,,(§ 227 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)\" durch den\nVerweis ,,(§ 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)\"\nersetzt.\nArtikels\nArtikels\nÄnderung des Mutterschutzgesetzes\nÄnderung des Gesetzes über\nDas Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekannt-                       die Krankenversicherung der Landwirte\nmachung vom 18. April 1968 (BGBI. 1S. 315), zuletzt geän-\ndert durch Artikel 92 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994               In § 29 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Krankenver-\n(BGBI. I S. 2911), wird wie folgt geändert:                      sicherung der Landwirte vom 10. August 1972 (BGBI. 1\nS. 1433), das zuletzt durch Artikel 9 Abs. 6 des Gesetzes\nvom 21. August 1995 (BGBI. 1S. 1050) geändert worden\n1. § 12 wird wie folgt geändert:                                 ist, wird der Verweis ,,(§ 227 des Fünften Buches Sozial-\na) In Absatz 1 Satz 4 wird der Verweis ,,(§ 227 des          gesetzbuch)\" durch den Verweis ,,(§ 23a des Vierten\nFünften Buches Sozialgesetzbuch)\" durch den Ver-       Buches Sozialgesetzbuch)\" ersetzt.\nweis ,,(§ 23a des Vierten Buches Sozialgesetz-\nbuch)\" ersetzt.\nArtikel9\nb) In Absatz 3 Satz 2 wird der Verweis ,,(§ 227 des\nFünften Buches Sozialgesetzbuch)\" durch den Ver-                    Änderung des Zweiten Gesetzes über\nw_eis ,,(§ 23a des Vierten Buches Sozialgesetz-                    die Krankenversicherung der Landwirte\nbuch)\" ersetzt.                                            Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der\nLandwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1S. 24 77, 2557),\n2. In§ 14 Abs. 1 Satz 3 wird der Verweis,,(§ 227 des Fünf-       zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom\nten Buches Sozialgesetzbuch)\" durch den Verweis              7. August 1996 (BGBI. 1S. 1254), wird wie folgt geändert:\n,,(§ 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)\" ersetzt.\n1. In § 13 Abs. 3 Satz 2 wird der Verweis .,(§ 227 des Fünf-\nten Buches Sozialgesetzbuch)\" durch den Verweis\nArtikel&                                  ,,(§ 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)\" ersetzt.\nÄnderung des Arbeitsförderungsgesetzes\n2. In § 39 Abs. 1 Satz 2 wird der Verweis ,,§§ 227 bis 229\nDas Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969                      des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\" durch den\n(BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 6 des                Verweis ,,§§ 228 und 229 des Fünften Buches Sozial-\nGesetzes vom 25. September 1996 (BGBI. I S. 1461), wird               gesetzbuch sowie § 23a des Vierten Buches Sozialge-\nwie folgt geändert:                                                   setzbuch\" ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996                  1861\nArtikel 10                           2. § 51 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Gesetzes über die                       a) In Nummer 1 werden die Wörter „80 vom Hundert\"\nAngleichung der Leistungen zur Rehabilitation                    durch die Wörter „75 vom Hundert\" ersetzt.\nb) In Nummer 2 werden die Wörter „70 vom Hundert\"\nDas Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur                  durch die Wörter „68 vom Hundert\" ersetzt.\nRehabilitation vom 7. August 1974 (BGBI. 1 S. 1881), zu-\nletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Sep-\ntember 1996 (BGBI. 1 S. 1461), wird wie folgt geändert:                                     Artikel 12\nÄnderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes\n1. In § 13 Abs. 6 wird jeweils die Angabe,,(§ 227 des Fünf-       § 4 Abs. 1 Satz 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes vom\nten Buches Sozialgesetzbuch)\" durch die Angabe             26. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1014, 1065), das zuletzt durch\n.,(§ 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)\" ersetzt.    Artikel 3 des Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBI. 1\nS. 1476) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:\n2. In § 18 Abs. 1 wird die Angabe ,,(§ 227 des Fünften         ,,Erleidet ein Arbeitnehmer infolge einer den Versiche-\nBuches Sozialgesetzbuch)\" durch die Angabe ,,(§ 23a        rungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 des Siebten\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch)\" ersetzt.             Buches Sozialgesetzbuch begründenden Tätigkeit einen\nArbeitsunfall oder eine Berufskrankheit im Sinne des Sieb-\nten Buches Sozialgesetzbuch, so bemißt sich die Höhe\nArtikel 11                           der Entgeltfortzahlung abweichend von Satz 1 nach dem\nÄnderung des                           Arbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maß-\nUnfallversicherungs-Einordnungsgesetzes                gebenden regelmäßigen Arbeitszeit zusteht; dies gilt bei\nArbeitsunfällen nur in dem Arbeitsverhältnis, in dem der\nArtikel 1 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes       Arbeitsunfall eingetreten ist, und bei Versicherungsschutz\nvom 7. August 1996 (BGBI. 1 S. 1254) wird wie folgt ge-        nach§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Siebten Buches Sozialgesetz-\nändert:                                                        buch nur in den Fällen, in denen Maßnahmen auf Grund\nvon Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften ver-\n1. § 47 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                   anlaßt worden sind.\"\n.,Versicherte, die Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkom-                                   Artikel 13\nmen erzielt haben, erhalten Verletztengeld entspre-\nchend§ 47 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches mit der             Dem Artikel 12 Abs. 2 des Wachstums\"'. und Beschäf-\nMaßgabe, daß                                               tigungsförderungsgesetzes vom 25. September 1996\n(BGBI. 1S. 1461) wird angefügt:\n1. das Regelentgelt aus dem Gesamtbetrag des regel-\nmäßigen Arbeitsentgelts und des Arbeitseinkom-        ,,Artikel 6 Nr. 6 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1996 in Kraft.\"\nmens zu berechnen und bis zu einem Betrag in\nHöhe des 360. Teils des Höchstjahresarbeitsver-                                     Artikel 14\ndienstes zu berücksichtigen ist,\nInkrafttreten\n2. das Verletztengeld 80 vom Hundert des Regelent-\ngelts beträgt und das bei Anwendung des § 47             (1) Dieses Gesetz mit Ausnahme des Artikels 13 tritt am\nAbs. 2 des Fünften Buches berechnete Nettoarbeits-     1. Januar 1997 in Kraft.\nentgelt nicht übersteigt.\"                                (2) Artikel 13 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 12. Dezember 1996\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer","1862          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Konzernabschlußbefreiungsverordnung\nVom 28. Oktober 1996\nAuf Grund des § 292 des Handelsgesetzbuchs in der im                     Mitgliedstaates der Europäischen Gemein-\nBundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 4100-1,                      schaft oder eines anderen Vertragsstaates des\nveröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 1                  Abkommens über den Europäischen Wirt-\nNr. 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1                          schaftsraum aufgestellt worden sind oder\nS. 2355) eingefügt worden ist, verordnet das Bundes-                       einem nach diesem Recht aufgestellten Kon-\nministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundes-                     zernabschluß und Konzernlagebericht gleich-\nministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für                     wertig sind,\".\nWirtschaft sowie unter Berücksichtigung der besonderen            c) In Nummer 4 Buchstabe a wird nach dem Komma\nRechte des Deutschen Bundestages:                                     das Wort „und\" gestrichen, in Buchstabe b der\nPunkt durch ein Komma ersetzt und das Wort 11 und\"\nArtikel 1                                   sowie der folgende Buchstabe c angefügt:\n,,c) eine Erläuterung der im befreienden Konzern-\nDie Konzernabschlußbefreiungsverordnung vom 15. No-\nabschluß vom deutschen Recht abweichend\nvember 1991 (BGBI. 1S. 2122), geändert durch Verord-\nangewandten Bilanzierungs-, Bewertungs- und\nnung vom 9. Juni 1993 (BGBI. 1S. 916), wird wie folgt\nKonsolidierungsmethoden.\"\ngeändert:\nd) Folgender Satz wird angefügt:\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                       ,,Satz 1 gilt für Kreditinstitute und Versicherungsun-\na) In Satz 1 werden das Wort „Wirtschaftsgemein-                   ternehmen entsprechend; unbeschadet der übrigen\nschaft\" durch das Wort „Gemeinschaft\" ersetzt und              Voraussetzungen in Satz 1 hat die Aufstellung des\ndanach die Wörter „oder eines anderen Vertrags-                befreienden Konzernabschlusses und des befreien-\nstaates des Abkommens über den Europäischen                    den Konzernlageberichts bei Kreditinstituten im\nWirtschaftsraum\" eingefügt.                                    Einklang mit der Richtlinie 86/635/EWG des Rates\nvom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluß\nb) In Satz 2 werden das Wort „Wirtschaftsgemein-                   und den konsolidierten Abschluß von Banken und\nschaft\" durch das Wort „Gemeinschaft\" ersetzt und              anderen Finanzinstituten (ABI. EG Nr. L 372 S. 1)\ndanach die Wörter 11 oder in einem anderen Ver-                und bei Versicherungsunternehmen im Einklang mit\ntragsstaat des Abkommens über den Europäischen                 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. De-\nWirtschaftsraum\" eingefügt.                                    zember 1991 über den Jahresabschluß und den\nkonsolidierten Jahresabschluß von Versicherungs-\n2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                unternehmen (ABI. EG Nr. L 37 4 S. 7) zu erfolgen.\"\na) Vor Nummer 1 werden das Wort „Wirtschafts-\ngemeinschaft\" durch das Wort „Gemeinschaft\"             3. § 4 wird wie folgt geändert:\nersetzt und danach die Wörter „oder eines anderen           a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.\nVertragsstaates des Abkommens über den Euro-\npäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.                        b) In Absatz 2 werden die Wörter „und letztmals auf\nsolche, für die das Geschäftsjahr zum 31. Dezem-\nb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:                                 ber 1995 endet\" gestrichen.\n„2. der befreiende Konzernabschluß und der\nbefreiende Konzernlagebericht im Einklang mit\nArtikel2\nder Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom\n13. Juni 1983 über den konsolidierten Abschluß        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\n(ABI. EG Nr. L 193 S. 1) nach dem Recht eines      in Kraft.\nBonn, den 28. Oktober 1996\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung\nLanfermann","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996                 1863\nVerordnung\nzur Änderung der Sachbezugsverordnung 1996\nVom 6. Dezember 1996\nAuf Grund des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Vierten                b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nBuches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften                       aa) In Satz 2 werden die Wörter „für Kinder'' gestri-\nfür die Sozialversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes                         chen und das Wort „Kindes\" durch das Wort\nvom 23. Dezember 1976, BGBI. I S. 3845), der durch Arti-                     ,,Familienangehörigen\" ersetzt.\nkel 9 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1\nS. 1532) geändert worden ist, und - in Verbindung mit                   bb) In Satz 3 wird das Wort „beide\" gestrichen.\ndieser Vorschrift - auf Grund des § 173a des Arbeitsförde-\nrungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), der           3. In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „327\" durch die Zahl\ndurch Artikel 2 § 9 Nr. 6 des vorgenannten Gesetzes vom             ,,337\" ersetzt.\n23. Dezember 1976 eingefügt worden ist, und n'ach An-\n4. In § 4 Abs. 1 Satz 2 werden die Zahl „5,20\" durch die\nhörung der Bundesanstalt für Arbeit gemäß § 234 Abs. 2\nZahl „5,35\" und die Zahl „4,20\" durch die Zahl „4,35\"\nd~s Arbeitsförderungsgesetzes verordnet die Bundes-\nersetzt.\nregierung:\n5. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden die Wörter „übliche Preis\" durch\nArtikel 1                                  die Wörter „um übliche Preisnachlässe geminderte\nDie Sachbezugsverordnung 1996 vom 19. Dezember                        übliche Endpreis\" ersetzt.\n1994 (BGBI. 1S. 3849), zuletzt geändert durch Artikel 1 der         b) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 4\" durch die An-\nVerordnung vom 8. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1643), wird                  gabe „Satz 8\" ersetzt.\nwie folgt geändert:\n6. § 7 wird wie folgt geändert:\n1. In der Überschrift sowie in der Kurzbezeichnung und              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nder Abkürzung wird die Jahreszahl „ 1996\" jeweils                    aa) In Nummer 1 wird die Zahl „200\" durch die Zahl\ndurch die Jahreszahl „ 1997\" ersetzt.                                     .,220\" ersetzt.\nbb) In Nummer 2 werden die Zahl „4\" durch die\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                              Zahl „4,20\" und die Zahl „3,40\" durch die\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                      Zahl „3,60\" ersetzt.\naa) In Satz 1 wird die Zahl „346\" durch die Zahl             b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Zahl „7\" durch die\n,,351 \" ersetzt.                                            Zahl „4\" ersetzt.\nbb) In Satz 2 werden die Zahl „76\" durch die Zahl\nArtikel2\n„77\" und jeweils die Zahl „135\" durch die Zahl\n,, 137\" ersetzt.                                      Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 6. Dezember 1996\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","1864 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996\nSiebente Verordnung\nzur Änderung der Wintergeld-Umlageverordnung\nVom 6. Dezember 1996\nAuf Grund des § 186a Abs. 3 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes vom\n25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 73 des Gesetzes\nvom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2353) geändert worden ist, in Verbindung\nmit Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1809) verordnet\ndas Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung der Bun-\ndesanstalt für Arbeit gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes:\nArtikel 1\nIn § 1 der Wintergeld-Umlageverordnung vom 13. Juli 1972 (BGBI. 1S. 1201 ),\ndie zuletzt durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1\nS. 1809) geändert worden ist, wird die Zahl „1 ,7\" durch die Zahl „1 ,0\" ersetzt.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.\nBonn, den 6. Dezember 1996\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}