{"id":"bgbl1-1996-64-5","kind":"bgbl1","year":1996,"number":64,"date":"1996-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/64#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-64-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_64.pdf#page=27","order":5,"title":"Zwölfte Verordnung zur Änderung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung","law_date":"1996-12-12T00:00:00Z","page":1875,"pdf_page":27,"num_pages":35,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996 1875\nZwölfte Verordnung\n·zur Änderung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung\nVom 12. Dezember 1996\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 7 und 19 und der §§ 15 und 16, jeweils in Ver-\nbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, und des § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Durch-\nführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 20. September 1995 (BGBI. 1 S. 1146) verordnet das Bundes-\nministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit\nden Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft:\nArtikel 1\nDie Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 27. November 1995 (BGBI. 1 S. 1561), zuletzt geändert\ndurch die Verordnung vom 8. August 1996 (BAnz. S. 9077), wird wie folgt\ngeändert:\n1. § 4 Abs. 3 Satz 4 wird gestrichen.\n2. In § 10 wird Absatz 2 gestrichen und der bisherige Absatz 3 wird neuer\nAbsatz 2.\nArtikel 2\nArtikel 2 Satz 2 der Elften Verordnung zur Änderung der Kulturpflanzen-Aus-\ngleichszahlungs-Verordnung vom 8. August 1996 (BAnz. S. 9077) wird auf-\ngehoben.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 12. Dezember 1996\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","1876             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996\nVerordnung\nüber die innerstaatliche und grenzüber-\nschreitende Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen\n(Gefahrgutverordnung Eisenbahn - GGVE)*)\nVom 12. Dezember 1996\nAuf Grund des § 3 Abs. 1, 2 und 5 in Verbindung mit § 4               2. grenzüberschreitenden einschließlich innergemein-\nAbs. 1, des § 5 Abs. 2, 3 und 5 und des § 10 Abs. 2 Satz 2                  schaftlichen Beförderungen die in Nummer 1 Buchsta-\ndes Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter                        be a genannten RIO-Vorschriften.\nvom 6. August 1975 (BGBI. 1S. 2121 ), § 3 Abs. 1 geändert                  (3) Die in dieser Verordnung angegebenen Randnum-\ndurch Artikel 36 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1                 mern und Anhänge sowie die Bezeichnung „Anlage\"\nS. 1221 ), § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 geändert durch Artikel 8            beziehen sich auf das RIO. Im RIO tritt für innerstaatliche\n§ 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1416), in                  und innergemeinschaftliche Beförderungen an die Stelle\nVerbindung mit Artikel 10 des Eisenbahnneuordnungs-                      der Wörter „Vertragspartei\" und „Staaten oder Eisenbah-\ngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378) und                     nen\" das Wort „Mitgliedstaat\".\n§ 1 der Verordnung zur Übertragung gefahrgutrechtlicher\nErmächtigungen auf den Bundesminister für Verkehr vom\n§2\n12. September 1985 (BGBI. 1S. 1918) sowie§ 36 Abs. 3\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung                                      Begriffsbestimmungen\nder Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1                           Im Sinne dieser Verordnung\nS. 602), verordnet das Bundesministerium für Verkehr\nnach Anhörung von Sachverständigen:                                      1. sind gefährliche Güter die Stoffe und Gegenstände,\nderen Beförderung mit der Eisenbahn nach der Anlage\nverboten oder nur unter bestimmten Bedingungen\n§1                                       gestattet ist;                                        ·\nGeltungsbereich                               2. sind Eisenbahnen Schienenbahnen mit Ausnahme der\nStraßenbahnen, der nach ihrer Bau- oder Betriebs-\n(1) Diese Verordnung regelt die innerstaatliche und\nweise diesen ähnlichen Bahnen und der sonstigen\ngrenzüberschreitende einschließlich innergemeinschaft-\nBahnen besonderer Bauart;\nliche (von und nach Mitgliedstaaten der Europäischen\nUnion) Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen in                 3. ist Beförderer, wer das Fahrzeug für die Ortsverände-\nDeutschland, soweit nachfolgend nichts Abweichendes                         rung des gefährlichen Gutes verwendet;\nbestimmt ist.                                                            4. ist Absender, wer mit dem Beförderer einen Frachtver-\ntrag abschließt; in Fällen, in denen der Beförderer für\n(2) Es gelten für die in Absatz 1 genannten\neigene Zwecke gefährliche Güter befördert, gilt er\n1. innerstaatlichen Beförderungen                                           selbst als Absender; Absender im Sinne der Anlage\nAnhang X Abs. 1. 7.5 Satz 4 ist der Befüller und im\na) die Vorschriften der Ordnung für die internationale\nSinne der Anlage Anhang XI Abs. 1. 7 .4 Satz 4 der Ver-\nEisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RIO)\nlader;\n- Anlage I zu Anhang B des Übereinkommens über\nden internationalen Eisenbahnverkehr vom 9. Mai                 5. ist Verlader, wer als unmittelbarer Besitzer das gefähr-\n1980 (COTIF-Übereinkommen) (BGBI. 1985 II                           liche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt\nS. 130) -, zuletzt geändert durch die 6. RIO-Ände-                 oder selbst befördert;\nrungsverordnung vom 26. November 1996 (BGBI.                    6. ist Befüller, wer als unmittelbarer Besitzer des gefähr-\n199611 S.2701)und                                                   lichen Gutes dieses in einen Tankcontainer einbringt\nb) die im Anhang dieser Verordnung enthaltenen                          oder einbringen läßt;\nabweichenden Vorschriften,                                      7. sind Streitkräfte\na) die Bundeswehr und\n1  Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 96/49/EG des          b) Truppen oder Truppenteile, die sich auf Grund völ-\nRates vom 23. Juli 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der\nMitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (ABI.         kerrechtlicher Vereinbarungen in der Bundesrepu-\nEG Nr. L 235 S. 25) in deutsches Recht.                                       blik Deutschland aufhalten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996                  1877\n§3                                  (3) Über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen ist\nZulassung zur Beförderung                      bei Abweichungen von der Anlage vom Antragsteller ein\nGutachten von Sachverständigen für gefährliche Güter,\nGefährliche Güter dürfen mit Eisenbahnen nur befördert      für Fahrzeug- und Behälterbau oder für andere mit der\nwerden, wenn sie nach der Anlage Randnummer 1 Abs. 3           Beförderung gefährlicher Güter zusammenhängende Fra-\nSatz 2 oder Abs. 4 zur Beförderung zugelassen und nicht        gen vorzulegen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 zweiter\nnach der Anlage Randnummer 1 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 5,        Halbsatz müssen in diesem Gutachten auch die verblei-\nRandnummer 3 Abs. 1, 5 oder Anhang Nr. 1 von der Beför-        benden Gefahren dargestellt werden; außerdem muß\nderung ausgeschlossen sind.                                    begründet werden, weshalb die Zulassung der Ausnahme\nim Hinblick auf die verbleibenden Gefahren als vertretbar\n§4                               angesehen wird. Die zuständige Stelle kann die Vorlage\nSicherheitspflichten                       weiterer Gutachten auf Kosten des Antragstellers verlan-\ngen oder im Benehmen mit dem Antragssteller weitere\n(1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten   Gutachten selbst anfordern.\nhaben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren\nGefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um               (4) Werden Ausnahmen zugelassen, so sind diese\nSchadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Scha-       schriftlich und unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den\ndens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten.            Fall zu erteilen, daß sich die auferlegten Sicherheitsvor-\nkehrungen als unzureichend zur Einschränkung der von\n(2) Der Beförderer muß die dem Ort des Eintritts der        der Beförderung ausgehenden Gefahren erweisen. Aus-\nGefahr nächstgelegenen zuständigen Behörden unver-             nahmen nach Artikel 6 Abs. 12 erster Unterabsatz der in\nzüglich benachrichtigen, wenn die beförderten gefähr-          Absatz 1 Satz 1 genannten Richtlinie dürfen längstens\nlichen Güter eine besondere Gefahr für andere bilden, ins-     5 Jahre zugelassen werden; eine Verlängerung ist nicht\nbesondere wenn gefährliches Gut bei Unfällen oder Un-          zulässig.\nregelmäßigkeiten austritt oder austreten kann, und die\nGefahr nicht rasch zu beseitigen ist.                             (5) Für die Streitkräfte(§ 2 Nr. 7) und die Vollzugspolizei\ndes Bundes und der Länder sowie die Kampfmittelräum-\n(3) Der Empfänger kann mit einer Anweisung bestim-          dienste der Länder sind Ausnahmen zuzulassen, soweit\nmen, daß das Gut an einen Dritten ausgeliefert wird; in die-   Gründe der Verteidigung, polizeiliche Aufgaben oder die\nsem Falle hat der Dritte die Pflichten des Empfängers zu       Aufgaben der Kampfmittelräumung dies erfordern. Ab-\nerfüllen.                                                      satz 2 und Absatz 3 Satz 1 und 2 sind anzuwenden.\n§5                                  (6) Die für den Bereich der Eisenbahnen des Bundes\nAusnahmen                             zugelassenen Ausnahmen gelten auch für den Bereich der\nübrigen Eisenbahnen; die von den Ländem zugelassenen\n(1) Das Bundesministerium für Verkehr kann für den\nAusnahmen gelten im Einvernehmen mit dem Bundes-\nBereich der Eisenbahnen des Bundes, die nach Landes-\nministerium für Verkehr auch für den Bereich der Eisen-\nrecht zuständigen Behörden können für den Bereich der\nbahnen des Bundes, sofern das die Ausnahme erteilende\nübrigen Eisenbahnen auf Antrag für Einzelfälle oder allge-\nBundesland nicht etwas anderes bestimmt.\nmein für bestimmte Antragsteller Abweichungen von der\nAnlage für Beförderungen innerhalb Deutschlands zulas-            (7) Hat die Bundesrepublik Deutschland Vereinbarun-\nsen, soweit dies nach Artikel 6 Abs. 1, 3, 4, 6, 7, 9, 10, 11, gen nach§ 6 Nr. 2 abgeschlossen, dürfen, soweit nicht\n12 erster Unterabsatz und Abs. 14 sowie Artikel 7 Abs. 2       ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, vom Zeitpunkt\nder Richtlinie 96/49/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur        ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt bis zu ihrer Auf-\nAngleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten         hebung innerstaatliche Beförderungen unter denselben\nfür die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (ABI. EG       Voraussetzungen und nach denselben Bestimmungen der\nNr. L 235 S. 25) zulässig ist. Die Ausnahmeentscheidun-        Vereinbarung durchgeführt werden.\ngen nach Artikel 6 Abs. 12 erster Unterabsatz und die vor-        (8) Hat eine nach Absatz 1 zuständige Stelle eine Aus-\ngesehenen Ausnahmen nach Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie       nahme nach Absatz 1 zugelassen, darf der Berechtigte,\nsind von der nach Landesrecht zuständigen Behörde dem          soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist,\nBundesministerium für Verkehr mitzuteilen. Abweichun-          vom Zeitpunkt ihrer Zulassung bis zu ihrer Aufhebung die\ngen sind ohne Diskriminierung insbesondere auf Grund\nBeförderung auf der deutschen Teilstrecke einer innerge-\nder Staatsangehörigkeit oder des Ortes der Niederlassung\nmeinschaftlichen oder grenzüberschreitenden Beförde-\ndes Absenders, des Transportunternehmers oder des\nrung unter denselben Voraussetzungen und nach densel-\nEmpfängers zu erteilen.\nben Bestimmungen durchführen, wie es in der Ausnahme\n(2) Ausnahmen nach Absatz 1 dürfen nur zugelassen           vorgesehen ist.\nwerden, wenn\n§6\n1. der technische Fortschritt dies rechtfertigt, das Gut\nsonst von der Beförderung ausgeschlossen wäre oder                               Zuständigkeiten\ndie Einhaltung einer Bestimmung unzumutbar ist und\nFür die Durchführung dieser Verordnung sind zuständig,\n2. sichergestellt ist, daß die Sicherheitsvorkehrungen, die\n1. soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt\nnach den von dem Gut ausgehenden Gefahren erfor-\nist, im Bereich der Eisenbahnen des Bundes das\nderlich sind, dem Stand von Wissenschaft und Technik\nEisenbahn-Bundesamt, im Bereich der übrigen Eisen-\nentsprechen; entsprechen die Sicherheitsvorkehrun-\nbahnen die- nach Landesrecht zuständige Behörde;\ngen nicht dem Stand von Wissenschaft und Technik,\nso muß die Zulassung der Ausnahme im Hinblick auf            2. das Bundesministerium für Verkehr für den Abschluß\ndie verbleibenden Gefahren als vertretbar angesehen             von Vereinbarungen über Abweichungen von der\nwerden können.                                                  Anlage, auch mit Mitgliedstaaten der Europäischen","1878           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996\nUnion nach Artikel 6 Abs. 12 zweiter und dritter Unter-            Anlage Randnummer 901 Ziffer 5 Bemerkung 1\nabsatz der in § 5 Abs. 1 Satz 1 genannten Richtlinie;              und 3 Buchstabe b und für die Festlegung der\nBedingungen nach Anlage Randnummer 901 Zif-\n3. das Eisenbahn-Bundesamt\nfer 14 Bemerkung;\na) als zuständige Behörde im Sinne der Anlage\nm) für die Zulassung des Prüfverfahrens nach Anlage\nAnhang XI,\nAnhang II Randnummer 1200 Abs. 2;\nb) für die Baumusterzulassung und -prüfung von                 n) für die Genehmigung neuer Legierungen nach An-\nKesselwagen nach Anlage Anhang XI Abs. 1.4.1 ;                 lage Anhang II Randnummer 1201 Abs. 2, 3 und 4;\n4. die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung           o) als zuständige Behörde nach Anlage Anhänge V\na) für die Zuordnung explosiver Stoffe und Gegen-                  und VI; sie kann die Bauartprüfung von Herstellern\nstände mit Explosivstoff nach Anlage Randnum-                  oder Verwendern einer Verpackung oder von son-\nmer 100 Abs. 3 Satz 1 und 3 und Anhang I Rand-                 stigen Prüfstellen anerkennen; das Verfahren rich-\nnummer 1101 Abs. 3 Satz 1 und 3 und die Geneh-                 tet'sich nach den vom Bundesministerium für Ver-\nmigung der Beförderung nach Anlage Randnum-                    kehr im Verkehrsblatt bekanntgegebenen Richt-\nmer 100 Abs. 3 Satz 4, soweit es sich nicht um den             linien über die Bauartprüfung, die Erteilung der\nmilitärischen Bereich handelt;                                 Kennzeichnung und die Zulassung von Ver-\npackungen für die Beförderung gefährlicher Güter,\nb) für die Prüfung nach Anlage Randnummer 103                      die sich auf diese Vorschriften beziehen;\nAbs. 2 und die Zustimmung nach Anlage Rand-\nnummer 103 Abs. 3 Bemerkung 1 Methode EP 01                p) als zuständige Behörde nach Anlage Randnum-\nund die Zulassung der Bauart von Behältern und                 mer 653 Abs. 2, Anlage Anhang VII Randnummer\nAbteilen nach Anlage Randnummer 130 Abs. 1                     1771 Abs. 5 Satz 1 und nach Anlage Anhang X, in\nFußnote 1, soweit es sich nicht um den militäri-               bezug auf Anlage Anhang X Abs. 2.5.2.5 im Einver-\nschen Bereich handelt;                                         nehmen mit der Physikalisch-Technischen Bun-\ndesanstalt;\nc) für die Entscheidung über das Zusammenpacken\nvon Gegenständen der Klasse 1 Verträglichkeits-        5. das Bundesamt für Strahlenschutz für die Genehmi-\ngruppe D oder E mit ihren eigenen Zündmitteln              gung der Beförderung von radioaktiven Stoffen und\nnach Anlage Randnummer 104 Abs. 6, soweit es               für die Zulassung der Muster von Versandstücken für\nradioaktive Stoffe;\nsich nicht um den militärischen Bereich handelt;\nd) als zuständige Behörde nach Anlage Randnum-             6. das Bundesinstitut für chemisch-technische Unter-\nmer 200 Abs. 7,204 Abs. 1 und 219 Buchstabe f;             suchungen beim Bundesamt für Wehrtechnik und\nBeschaffung (BICT) für den militärischen Bereich für\ne) für die Klassifizierung und Zuordnung nach Anlage\na) die Zuordnung explosiver Stoffe und Gegenstände\nRandnummer 400 Abs. 16 und für die Festsetzung\nmit Explosivstoff nach Anlage Randnummer 100\nder Bedingungen nach Anlage Randnummer 405\nAbs. 3 Satz 1 und 3 und Anhang I Randnummer\nAbs.4;\n1101 Abs. 3 Satz 1 und 3 und die Genehmigung\nf) für die Klassifizierung und Zuordnung organischer               der Beförderung nach Anlage Randnummer 100\nPeroxide nach Anlage Randnummer 550 Abs. 8;                    Abs. 3 Satz 4;           ·\ng) für die Zulassung organischer Peroxide zur Beför-           b) für die Prüfung nach Anlage Randnummer 103\nderung in Großpackmitteln (IBC) nach Anlage                    Abs. 2 und die Zustimmung nach Anlage Rand-\nRandnummer 555 Abs. 1 ;                                        nummer 103 Abs. 3 Bemerkung 1 Methode EP 01\nh) für die Prüfung und Zulassung radioaktiver Stoffe               und die Zulassung der Bauart von Behältern und\nin besonderer Form;                                            Abteilen nach Anlage Randnummer 130 Abs. 1\nFußnote 1;\ni) für die Prüfung der Muster von zulassungspflich-\nc) die Entscheidung über das zusammenpacken von\ntigen Versandstücken für radioaktive Stoffe gemäß\nGegenständen der Klasse 1 Verträglichkeitsgrup-\nder vom Bundesministerium für Verkehr bekannt-\npe D oder E mit ihren eigenen Zündmitteln nach\ngegebenen Richtlinien, die sich auf diese Vor-\nAnlage Randnummer 104 Abs. 6;\nschriften beziehen;\n7. die amtlichen oder amtlich für Prüfungen von Anlagen\nj)  für die Überwachung qualitätssichernder Maßnah-\nnach § 2 Abs. 2a Nr. 2 oder 9 des Gerätesicherheits-\nmen bei der Fertigung prüfpflichtiger Versand-\ngesetzes anerkannten Sachverständigen nach § 14\nstücke für radioaktive Stoffe nach den vom Bun-\nAbs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes, die von der\ndesministerium für Verkehr im Verkehrsblatt be-\nzuständigen obersten Landesbehörde oder der von\nkanntgegebenen Technischen Richtlinien für die\nihr bestimmten Stelle benannt oder die bei einer nach\nÜberwachung der Fertigung von Verpackungen\nLandesrecht zuständigen Stelle tätig sind, für die\nzur Beförderung gefährlicher Güter, die sich auf\nBaumusterprüfung von Tankcontainern nach Anlage\ndiese Vorschriften beziehen;                               Anhang X Abs. 1.4 und, im Auftrag der für die Zulas-\nk) für die Überwachung der Fertigung zulassungs-              sung des Baumusters zuständigen Behörde, von Kes-\npflichtiger Versandstücke für radioaktive Stoffe           selwagen nach Anlage Anhang XI Abs. 1.4.1;\nsowie deren erstmalige und wiederkehrende Prü-          8. die amtlichen oder amtlich für Prüfungen von Anlagen\nfung;                                                      nach § 2 Abs. 2a Nr. 2 oder 9 des Gerätesicherheits-\n1) für die Genehmigung höherer Lithiummengen und              gesetzes anerkannten Sachverständigen nach § 14\ndie Genehmigung gleichwertiger Prüfungen nach              Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes sowie die nach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996                1879\n§ 31 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Druckbehälterverordnung                                     §8\noder nach § 16 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5 oder 6 der Verord-\nÜberwachung\nnung über brennbare Flüssigkeiten für die Prüfung\ndieser Anlagen amtlich anerkannten Sachverständi-           Die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen\ngen, die von der zuständigen obersten Landesbehör-        unterliegt der Überwachung durch die in § 6 bestimmten\nde oder der von ihr bestimmten Stelle benannt oder        zuständigen Behörden.\ndie bei einer nach Landesrecht zuständigen Stelle\ntätig sind, für\n§9\na) die erstmaligen und wiederkehrenden Prüfungen\nvon Gefäßen nach Anlage Randnummer 216                                    Verantwortlichkeiten\nAbs. 1 und 217 Abs. 1;\n(1) Der Absender\nb) für die Festsetzung des Prüfdrucks und der\nhöchstzulässigen beziehungsweise niedrigeren          1. darf, ausgenommen im kombinierten Ladungsverkehr,\nMasse (Füllfaktor) nach Anlage Anhang XI                 gefährliche Güter nur befördern lassen, wenn sie nach\nAbs. 2.5.2.5;                                            § 3 befördert werden dürfen;\nc) Prüfungen der Tanks nach Anlage Anhänge X und          2. hat bei Beförderungen im kombinierten Ladungsver-\nXI, jeweils Abschnitt 1.5;                               kehr anhand der Beförderungspapiere zu prüfen, ob\ndie gefährlichen Güter nach § 3 befördert werden\n9. die vom Eisenbahn-Bundesamt anerkannten Sach-\ndürfen;\nverständigen nach Anlage Anhang XI Abs. 1.5.5 der\nRIO-Regeln für Prüfungen der Tanks nach Anlage            3. hat dafür zu sorgen, daß jeder Sendung mit gefähr-\nAnhang XI Abschnitt 1.5;                                      lichen Gütern der von der Eisenbahn in den Beförde-\n10. die von der Bundesanstalt für Materialforschung und            rungsbedingungen vorgeschriebene Frachtbrief beige-\n-prüfung gemäß § 19 Nr. 3 der Gefahrgutverordnung             geben wird, der\nSee vom 24. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1714) anerkannten            a) die nach der Anlage Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9,\nSachverständigen für Prüfungen nach Anlage Anhang X               jeweils Abschnitt C oder F der Beförderungsvor-\nAbschnitt 1.5 und 2.5 von Tankcontainern.                         schriften, oder Klasse 7 Randnummer 704 Blatt 1\nbis 13, jeweils Nr. 10, erforderlichen Angaben,\n§7                                  b) den Vermerk nach Anlage Randnummer 14 Buch-\nSchriftliche Weisungen (Unfallmerkblätter)                     stabe d, wenn eine See- oder Luftbeförderung vor-\nangeht oder folgt,\nFür das Verhalten bei Unfällen und Unregelmäßigkeiten\nsind von der Eisenbahn für beförderte gefährliche Güter            enthalten muß und\nschriftliche Weisungen (Unfallmerkblätter) vorzuhalten,            c) den Vorschriften der Anlage für die jeweilige Klasse\ndie in knapper Form mindestens angeben:                                Randnummer 201 a Abs. 3 Satz 1, 301 a Abs. 3\n1. die Art der Gefahr, die die gefährlichen Güter in sich              Satz 1, 401 a Abs. 3 Satz 1, 471 a Abs. 2 Satz 1,\nbergen, sowie die erforderlichen Sicherheitsmaßnah-                501aAbs. 2 Satz 1, 551aAbs. 2 Satz 1, 601aAbs. 3\nmen, um ihr zu begegnen;                                           Satz 1, 801 a Abs. 3 Satz 1 und 901 a Abs. 2 Satz 1\nund Abs. 4 Satz 3 entspricht, sofern diese Regelun-\n2. die zu ergreifenden Maßnahmen und Hilfeleistungen,                  gen in Anspruch genommen werden;\nfalls Personen mit den beförderten Gütern oder entwei-\nchenden Stoffen in Berührung kommen;                        4. hat dafür zu sorgen, daß dem Frachtbrief\n3. die im Brandfall zu ergreifenden Maßnahmen, insbe-              a) die schriftlichen Weisungen nach Anlage Randnum-\nsondere die Mittel oder Ausrüstungen, die zur Feuer-               mer 15 Abs. 4,\nbekämpfung nicht verwendet werden dürfen;                      b) eine Kopie einer erteilten Genehmigung nach An-\n4. die bei Bruch oder sonstiger Beschädigung der Ver-                  lage Randnummer 115 Abs. 5 in Verbindung mit\npackungen oder der beförderten gefährlichen Güter zu               Randnummer 100 Abs. 3 Satz 4,\nergreifenden Maßnahmen, insbesondere wenn sich                 c) eine Kopie einer erteilten Entscheidung nach An-\ndiese Güter auf dem Erdboden ausgebreitet haben;                   lage Randnummer 561 Abs. 2,\n5. die zu ergreifenden Maßnahmen zur Vermeidung oder               d) bei Stoffen der Klasse 7 schriftliche Hinweise nach\nVerringerung von Schäden beim Freiwerden von Stof-                 Anlage Randnummer 710 Abs. 1 Satz 2 Buch-\nfen, die zusätzlich zu den durch Gefahrzettel angezeig-            stabe a und b\nten Gefahren als wasserverunreinigend gelten.\nbeigefügt werden;\nWerden gefährliche Güter im Stückgutverkehr befördert,\ngenügt es, wenn für das gefährliche Gut oder für verschie-      5. hat dafür zu sorgen, daß bei Beförderungen, die in\ndene gefährliche Güter ein gemeinsames Unfallmerkblatt             einer Ausnahmezulassung nach§ 5 dieser Verordnung,\nfür eine oder mehrere Klassen vorgehalten wird. Die                einer in § 5 Abs. 7 erwähnten Vereinbarung oder\nEisenbahn hat in den Beförderungsbedingungen für den               bei innerstaatlichen Beförderungen die in einer Aus-\nEisenbahn-Güterverkehr die Stoffe und Stoffgruppen                 nahmeverordnung nach § 6 des Gesetzes über die\nanzugeben, für die sie ein Unfallmerkblatt vorhält. Die            Beförderung gefährlicher Güter vorgeschriebenen\nUnfallmerkblätter sind so vorzuhalten, daß sie von den             Angaben in den Frachtbrief eingetragen werden,\nGefahrenabwehrbehörden am Unfallort sofort eingesehen              soweit die Beförderung auf Grund dieser Vorschriften\nwerden können.                                                     erfolgt;","1880            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996\n6. hat bei innerstaatlichen Beförderungen, ausgenom-             5. hat abweichend von Anlage Anhang IX Randnum-\nmen bei Beförderungen im Huckepackverkehr nach                   mer 1901 Abs. 2 Buchstabe c und d dafür zu sorgen,\nAnlage Randnummer 15 Abs. 4,                                     daß die in der Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9, jeweils\nAbschnitt D.2 der Beförderungsvorschriften, sowie\na) im Frachtbrief die Nummer des Unfallmerkblattes\nKlasse 7 Randnummer 703 Nr. 8 und 9 vorgeschrie-\nder Beförderungsbedingungen für den Eisenbahn-\nGüterverkehr anzugeben, wenn dieses Unfallmerk-              benen Gefahrzettel an den von ihm beladenen Wagen\nblatt zwar nicht für den im Frachtbrief angegebenen          angebracht werden;\nStoff erstellt wurde, aber für diesen Stoff voll         6. darf Tanks nur nach Anlage Anhang XI Abs. 1.7.2\nanwendbar ist;                                               Satz 1 mit gefährlichen Gütern befüllen;\nb) der Eisenbahn schriftliche Weisungen nach Anlage B        7. hat beim Befüllen des Tanks den höchstzulässigen\nRandnummer 10 385 Abs. 1 der Gefahrgutverord-                Füllungsgrad oder die höchstzulässige Masse der\nnung Straße zur Verfügung zu stellen, wenn die               Füllung je Liter Fassungsraum nach Anlage Anhang XI\nEisenbahn kein Unfallmerkblatt im Sinne des § 7              Abs. 1.7 .3.1 bis 1. 7.3.4 oder der Abschnitte „Betrieb\"\nSatz 3 für das zu befördernde Gut vorhält;                   der Sondervorschriften für die einzelnen Klassen ein-\n7. hat die Vorschriften über die Versandart und die Abfer-           zuhalten;\ntigungsbeschränkungen der Anlage Klasse 1 bis 6.2,\n8. hat abweichend von Anlage Anhang XI Abs. 1. 7.4\n8 und 9, jeweils Abschnitt B der Beförderungsvor-\nSatz 4 nach dem Befüllen die Dichtheit der Ver-\nschriften, sowie der Klasse 7 Randnummer 701 Abs. 4\nschlußeinrichtungen zu prüfen;\nSatz 4 zu beachten;\n8. hat, wenn die gefährlichen Güter über deutsche See-,          9. hat dafür zu sorgen, daß an von ihm beladenen Tanks\nBinnen- oder Flughäfen eingeführt worden sind, den               nach Anlage Anhang XI Abs. 1. 7 .6 außen keine\nVerlader, der als erster die gefährlichen Güter zur              gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften;\nBeförderung mit der Eisenbahn übergibt, auf das            10. darf Tanks nicht mit Stoffen, die gefährlich miteinan-\ngefährliche Gut und dessen Bezeichnung (Kennzeich-               der reagieren können, in nebeneinanderliegenden\nnungsnummer - soweit vorhanden -, Benennung,                     Tankabteilen nach Anlage Anhang XI Abs. 1.7.9 befül-\nKlasse, Ziffer und gegebenenfalls Buchstabe oder                 len;\nGruppe der Stoffaufzählung) hinzuweisen;\n11 . hat vor und nach dem Beladen von Flüssiggaskessel-\n9. hat dafür zu sorgen, daß\nwagen die Kontrollvorschriften nach Anlage Anhang XI\na) ungereinigte und nicht entgaste leere Kesselwagen             Abs. 2.7.7 zu beachten.\noder Tankcontainer oder\n(3) Der Auftraggeber des Absenders hat dafür zu sor-\nb) ungereinigte leere Wagen, Großcontainer und             gen, daß dem Absender\nKleincontainer für Güter in loser Schüttung\n1. das gefährliche Gut und dessen Bezeichnung (Kenn-\nnach Anlage Anhang VIII Randnummer 1800 Abs. 1 bis 4\nzeichnungsnummer - soweit vorhanden-, Benennung,\nin Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 gekennzeichnet sind\nKlasse, Ziffer und gegebenenfalls Buchstabe oder\nund die in der Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9, jeweils\nGruppe der Stoffaufzählung),\nAbschnitt D.2 der Beförderungsvorschriften, sowie\nKlasse 7 Randnummer 703 Nr. 8 und 9 vorgeschrie-           2. die zusätzlichen Vermerke nach Anlage Abschnitt 2.C\nbenen Gefahrzettel gemäß Anlage Anhang IX Rand-                 und 2.F der Klassen 1 bis 6.2, 8 und 9 oder nach den\nnummer 1901 Abs. 2 Buchstabe b und c angebracht                 Blättern der Klasse 7 Randnummer 704, jeweils Nr. 10,\nwerden.                                                         und\n(2) Der Verlader                                            3. die Angaben nach der Anlage für die jeweilige Klasse\nder Randnummer 201 a Abs. 3 Satz 1, 301 a Abs. 3\n1. darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben,\nwenn sie nach§ 3 befördert werden dürfen;                     Satz 1, 401a Abs. 3 Satz 1, 471a Abs. 2 Satz 1,\n501a Abs. 2 Satz 1, 551a Abs. 2 Satz 1, 601a Abs. 3\n2. hat, wenn er gefährliche Güter in Wagen oder Klein-            Satz 1, 801 a Abs. 3 Satz 1 und 901 a Abs. 2 Satz 1 und\ncontainer verlädt, die Wagen- und Verladevorschrif-           Abs. 4 Satz 3, sofern diese Regelungen in Anspruch\nten der Anlage Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9, jeweils             genommen werden,\nAbschnitt D.1 der Beförderungsvorschriften, sowie\nder Klasse 7 Randnummer 701 Abs. 4 Satz 2 sowie           schriftlich mitgeteilt werden.\nRandnummer 704 Blatt 1 bis 13, jeweils Nr. 11 und 12,\nzu beachten;                                                 (4) Der Befüller\n3. hat, wenn er Versandstücke verlädt, die Zusammenla-        1. hat .abweichend von Anlage Anhang VIII Randnum-\ndeverbote der Anlage Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9, jeweils       mer 1800 Abs. 1 an beladenen Tankcontainern die in\nAbschnitt E der Beförderungsvorschriften, sowie der           der Anlage Anhang VIII Randnummer 1800 Abs. 1 bis 4\nKlasse 7 Randnummer 704 Blatt 1 bis 13, jeweils               vorgeschriebene Kennzeichnung anzubringen;\nNr. 7, zu beachten;                                       2. hat abweichend von Anlage Anhang IX Randnum-\n4. hat abweichend von Anlage Anhang VIII Randnum-                 mer 1901 Abs. 2 Buchstabe b die in Klasse 1 bis 6.2, 8\nmer 1800 Abs. 1 an von ihm beladenen Kesselwagen              und 9, jeweils Abschnitt 0.2 der Beförderungsvor-\nund Wagen mit Gütern in loser Schüttung die in der            schriften, sowie Klasse 7 Randnummer 703 Nr. 8 vor-\nAnlage Anhang VIII Randnummer 1800 Abs. 1 bis 4               geschriebenen Gefahrzettel an den von ihm beladenen\nvorgeschriebene Kennzeichnung anzubringen;                    Tankcontainern anzubringen;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996                 1881\n3. hat an Tankcontainern                                        3. hat nach Anlage Anhang IX Randnummer 1901 Abs. 5\nnach der Entladung und gegebenenfalls nach der\na) das beförderte Ladegut gemäß Anlage Anhang X\nReinigung der Wagen, Kesselwagen, Tankcontainer\nAbs.1.6.2,\noder Container die Gefahrzettel zu entfernen oder\nb) die ungekürzte Benennung des Gases gemäß An-               abzudecken.\nlage Anhang X Abs. 2.6.2.1\n(7) Der Reisende darf gefährliche Güter nach der Anlage\nanzugeben;                                                 Randnummer 2 Abs. 4 als Reisegepäck nicht zur Beförde-\n4. darf Tankcontainer nur nach Anlage Anhang X                  rung aufgeben, sofern die Eisenbahn in den Beförde-\nAbs. 1.7.2 Satz 1 mit gefährlichen Güternbefüllen;         rungsbedingungen keine Ausnahmen zuläßt.\n5. hat bei Tankcontainern den höchstzulässigen Fül-               (8) Wer eigenverantwortlich Versandstücke zum Zwecke\nlungsgrad oder die höchstzulässige Masse der Füllung       der Beförderung gefährlicher Güter verpackt oder ver-\nje Liter Fassungsraum nach Anlage Anhang X                 packen läßt, hat die Vorschriften über\nAbs. 1. 7 .3.1 bis 1.7.3.4 oder der Abschnitte „Betrieb\"\nder Sondervorschriften für die einzelnen Klassen ein-      1. die Verpackung nach der Anlage Klasse 1 bis 6.2, 8\nzuhalten;                                                     und 9, jeweils Abschnitt A.1 und A.2 der Beförderungs-\nvorschriften, sowie der Klasse 7 Randnummer 704\n6. hat bei Tankcontainern abweichend von Anlage                     Blatt 1 bis 13, jeweils Nr. 2,\nAnhang X Abs. 1. 7 .5 Satz 4 nach dem Befüllen die\nDichtheit der Verschlußeinrichtungen zu prüfen;            2. das Zusammenpacken nach der Anlage\n7. hat dafür zu sorgen, daß beladenen Tankcontainern               a) Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt A.3\nnach Anlage Anhang X Abs. 1. 7. 7 außen keine gefähr-             der Beförderungsvorschriften, sowie der Klasse 7\nlichen Reste des Füllgutes anhaften;                              Randnummer 704 Blatt 1 bis 13, jeweils Nr. 6,\n8. darf Tankcontainer nicht mit Stoffen, die gefährlich mit-       b) Randnummer 14 Buchstabe b, wenn eine See- oder\neinander reagieren können, in nebeneinanderliegen-                Luftbeförderung vorangeht oder folgt,\nden Tankabteilen nach Anlage Anhang X Abs. 1.7.9           3. die Kennzeichnung nach der Anlage\nbefüllen.                                                     a) Randnummer 9 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3,\n(5) Der Beförderer                                              b) Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt A.4 der\n1. muß die in § 4 Abs. 2 genannten Behörden unverzüg-                  Beförderungsvorschriften, sowie der Klasse 7 Rand-\nlich benachrichtigen, wenn gefährliche Güter bei Unfäl-           nummer 704 Blatt 1 bis 13, jeweils Nr. 8,\nlen oder Unregelmäßigkeiten austreten oder austreten          c) Randnummer 14 Buchstabe a, wenn eine See- oder\nkönnen;                                                           Luftbeförderung vorangeht oder folgt,\n2. hat für häufig beförderte gefährliche Güter Unfallmerk-         d) Randnummer 201a Abs. 3 Satz 2, 301a Abs. 3\nblätter nach § 7 vorzuhalten;                                     Satz 2, 401 a Abs. 3 Satz 2, 471 a Abs. 2 Satz 2,\n3. hat dafür zu sorgen, daß sein mit der Beförderung                   501 a Abs. 2 Satz 2, 551 a Abs. 2 Satz 2, 601 a Abs. 3\ngefährlicher Güter befaßtes Personal über die Maßnah-              Satz 2, 801a Abs. 3 Satz 2 und 901a Abs. 2 Satz 2\nmen unterrichtet ist, die es nach den Unfallmerkblät-             und Abs. 4 Satz 4, sofern diese Regelungen in\ntern(§ 7 Satz 1) bei Unfällen und Unregelmäßigkeiten               Anspruch genommen werden,\nzu treffen hat;                                             zu beachten.\n4. hat nach Anlage Anhang IX Randnummer 1901 Abs. 3               (9) Der Hersteller darf an serienmäßig hergestellten\nan Wagen die in der Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9, jeweils\nAbschnitt 0.2 der Beförderungsvorschriften, sowie           1. Verpackungen die Kennzeichnung nach Anlage An-\nKlasse 7 Randnummer 703 Nr. 9 vorgeschriebenen                hang V Randnummer 1512 Abs. 1 oder\nGefahrzettel anzubringen;                                   2. Großpackmitteln (IBC) die Kennzeichnung nach Anlage\n5. hat dafür zu sorgen, daß die in Absatz 1 Nr. 3 und 4            Anhang VI Randnummer 1612 Abs. 1\ng~nannten Begleitpapiere während der Beförderung            nur anbringen, wenn diese der zugelassenen Bauart ent-\nim Zug mitgeführt und zuständigen Personen auf Ver-         sprechen und die in der Zulassung genannten Bedingun-\nlangen zur Prüfung ausgehändigt werden.                     gen erfüllt sind.\n(6) Der Empfänger einer Sendung mit gefährlichen                (10) Der Eigentümer eines Tankcontainers\nGütern oder ein Dritter auf Grund einer Empfängeran-\nweisung nach § 4 Abs. 3                                         1. hat dafür zu sorgen, daß der Tankcontainer auch zwi-\nschen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und\n1. hat einen Wagen gründlich zu reinigen und zu ent-               Kennzeichnungsvorschriften\ngiften, wenn die in der Anlage Randnummer 324, 424,\n454~ 494, 524, 624 und 924, jeweils Satz 1, genannten          a) der Anlage Anhang X, jeweils Abschnitt „Bau\",\ngefährlichen Stoffe nach außen gelangt sind und in                 ,,Ausrüstung\", ,,Prüfungen\" und „Kennzeichnung\",\neinem Wagen verschüttet wurden;                                    ausgenommen die Angabe des beförderten Lade-\ngutes gemäß Anlage Anhang X Abs. 1.6.2 und\n2. hat dafür zu sorgen, daß bei gereinigten und entgasten              die ungekürzte Benennung des Gases gemäß\nKesselwagen und Tankcontainern sowie bei gereinig-                 Abs. 2.6.2.1,\nten Wagen, Großcontainern und Kleincontainern für\nGüter in loser Schüttung nach Anlage Anhang VIII               b) für innerstaatliche Beförderungen auch nach § 12\nRandnummer 1800 Abs. 5 Satz 2 die orangefarbenen                   Abs.2\nKennzeichnungen nicht mehr sichtbar sind;                      entspricht;","1882             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996\n2. hat in den Fällen der Anlage Anhang X Abs. 1.5.4 eine          (15) Wer leere Tanks zur Beförderung übergibt oder\naußerordentliche Prüfung des Tankcontainers durch-         selbst befördert, hat dafür zu sorgen, daß\nführen zu lassen, wenn die Sicherheit des Tanks oder       1. leeren Tanks nach Anlage Anhang X Abs. 1.7.7 oder\nseiner Ausrüstung beeinträchtigt ist;                         Anhang XI Abs ..1.7 .6 außen keine gefährlichen Reste\n3. darf nur Tankcontainer verwenden, deren Dicke der               des Füllgutes anhaften;\nTankwände der Anlage Anhang X Abs. 1.7 .1 Satz 3 in        2. leere Tanks nach Anlage Anhang X Abs. 1.7.8 in Ver-\nVerbindung mit Abs. 1.2.8.2 bis 1.2.8.5 entspricht.           bindung mit Abs. 1.7 .5 Satz 2 oder Anhang XI\nAbs. 1.7.7 in Verbindung mit Abs. 1.7.4 Satz 2 ebenso\n(11) Der Einsteller eines Kesselwagens\nverschlossen und dicht sind wie in gefülltem Zustand.\n1. hat dafür zu sorgen, daß der Kesselwagen auch zwi-\nschen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und                                        §10\nKennzeichnungsvorschriften\nOrdnungswidrigkeiten\na) der Anlage Anhang XI, jeweils Abschnitt \"Bau\",\n(1) Ordnµngswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des\n,,Ausrüstung\", ,,Prüfungen\" und „Kennzeichnung\",\nGesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter han-\nb) für innerstaatliche Beförderungen auch nach § 12        delt, ~er vorsätzlich oder fahrlässig\nAbs.2                                                   1. entgegen § 9 Abs. 1\nentspricht;                                                     a) Nr. 1 gefährliche Güter befördern läßt,\n2. hat in den Fällen der Anlage Anhang XI Abs. 1.5.4 eine            b) Nr. 2 nicht prüft, ob die gefährlichen Güter beför-\naußerordentliche Prüfung des Tanks durchführen zu                   dert werden dürfen,\nlassen, wenn die Sicherheit des Tanks oder seiner Aus-\nc) Nr. 3 nicht dafür sorgt, daß ein Frachtbrief bei-\nrüstung beeinträchtigt ist;                                         gegeben wird,\n3. darf nur Kesselwagen verwenden, deren Dicke der                   d) Nr. 4 nicht dafür sorgt, daß schriftliche Weisungen,\nTankwände der Anlage Anhang XI Abs. 1.7.1 in Verbin-                eine Kopie der Genehmigung oder Entscheidung\ndung mit Abs. 1.2.8.2 und 1.2.8.3 entspricht.                       oder ein schriftlicher Hinweis dem Frachtbrief bei-\ngefügt werden,\n(12) Der Betroffene hat die im Rahmen\ne) Nr. 6 die Nummer des Unfallmerkblattes nicht oder\n1. · einer Baumusterzulassung nach Anlage Anhang X                       nicht richtig angibt oder der Eisenbahn eine\nAbs. 1.4 Satz 1 oder Anhang XI Abs. 1.4.1 Satz 1 oder               schriftliche Weisung nicht zur Verfügung stellt,\n2. einer Ausnahmezulassung nach § 5, soweit die Beför-               f) Nr. 7 eine Vorschrift über Versandart oder Abfer-\nderung auf Grund dieser Vorschrift erfolgt,                         tigungsbeschränkungen nicht beachtet,\nerteilten _vollziehbaren Auflagen zu beachten.                       g) Nr. 8 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht\nvollständig gibt oder\n(13) Wer als unmittelbarer Besitzer gefährliche Güter in\neinen Container lädt oder laden läßt, hat                            h) Nr. 9 nicht dafür sorgt, daß ungereinigte oder nicht\nentgaste leere Kesselwagen oder Tankcontainer\n1. abweichend von Anlage Anhang VIII Randnum-                            oder ungereinigte Wagen, Großcontainer oder\nmer 1800 Abs. 1 die in der Anlage Anhang vm Rand-                   Kleincontainer für Güter in loser Schüttung ge-\nnummer 1800 Abs. 1 bis 4 vorgeschriebene Kenn-                      kennzeichnet sind und Gefahrzettel angebracht\nzeichnung,                                                          werden,\n2. abweichend von Anlage Anhang IX Randnummer 1901               2. entgegen § 9 Abs. 2\nAbs. 2 Buchstabe b die in der Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9,        a) Nr. 1 gefährliche Güter dem Beförderer übergibt,\njeweils Abschnitt 0.2 der Beförderungsvorschriften,\nsowie Klasse 7 Randnummer 703 Nr. 8 vorgeschrie-                b) Nr. 2 eine Wagen- oder Verladevorschrift nicht\nbenen Gefahrzettel                                                  beachtet,\nc) Nr. 3 ein Zusammenladeverbot nicht beachtet,\nanzubringen.\nd) Nr. 4 an einem beladenen Kesselwagen oder\n(14) Wer als unmittelbarer Besitzer ungereinigte leere                Wagen mit Gütern in loser Schüttung die vorge-\nVerpackungen zur Beförderung übergibt oder selbst                        schriebene Kennzeichnung nicht, nicht richtig,\nbefördert, hat                                                           nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebe-\n1. die Vorschriften über die ungereinigten leeren Ver-                   nen Weise anbringt,\npackungen nach Anlage Randnummer 422 Abs. 2 und 3,             e) Nr. 5 nicht dafür sorgt, daß Gefahrzettel ange-\n622 Abs. 1 und 922 Abs. 1,                                         bracht werden,\n2. die Vorschriften über die Kennzeichnung nach Anlage               f) Nr. 6 oder 10 einen Tank befüllt,\nKlasse 1 bis 6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt 2.F,              g) Nr. 7 den höchstzulässigen Füllungsgrad oder die\nzu beachten;                                                             höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fas-\nsungsraum nicht einhält,\n3. die geeigneten Maßnahmen nach Anlage Klasse 2, 3,\n4.1, 5.1, 6.1, 8 und 9, jeweils Satz 1 der Bemerkung zu         h) Nr. 8 die Dichtheit nicht oder nicht rechtzeitig prüft,\nRandnummer 201 Ziffer 8, 301 Ziffer 71, 401 Ziffer 51,          O   Nr. 9 nicht dafür sorgt,· daß beladenen Tanks\n501 Ziffer 41, 601 Ziffer 91, 801 Ziffer 91 und 901                 außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes\nZiffer 71, zu ergreifen.                                            anhaften oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996                    1883\nj)  Nr. 11 eine Kontrollvorschrift der Anlage Anhang XI          b) Nr. 2 eine außerordentliche Prüfung nicht durch-\nAbs. 2.7.7.1 oder 2.7.7.3 nicht beachtet,                       führen läßt oder\n3. entgegen § 9 Abs. 3 nicht dafür sorgt, daß dem                    c) Nr. 3 einen Kesselwagen verwendet,\nAbsender das gefährliche Gut und dessen Bezeich-           12. eine vollziehbare Auflage nach § 9 Abs. 12 nicht\nnung, ein dort genannter Vermerk oder eine dort\nbeachtet,\ngenannte Angabe mitgeteilt werden,\n13. entgegen § 9 Abs. 13 die Kennzeichnung oder einen\n4. entgegen § 9 Abs. 4                                               Gefahrzettel nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\na) Nr. 1 an einem beladenen Tankcontainer die vor-               nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,\ngeschriebene Kennzeichnung nicht, nicht richtig,       14. entgegen § 9 Abs. 14 Nr. 1 oder 2 eine Vorschrift über\nnicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebe-           die ungereinigten leeren Verpackungen oder über die\nnen Weise anbringt,                                          Kennzeichnung nicht beachtet oder\nb) Nr. 2 einen Gefahrzettel nicht, nicht richtig, nicht\n15. entgegen § 9 Abs. 15\nvollständig oder nicht in der vorgeschriebenen\nWeise anbringt,                                              a) Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß leeren Tanks außen\nkeine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften,\nc) Nr. 3 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht voll-\noder\nständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise\nmacht,                                                       b) Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß leere Tanks verschlos-\nsen und dicht sind.\nd) Nr. 4 oder 8 einen Tankcontainer befüllt,\n(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung\ne) Nr. 5 den höchstzulässigen Füllungsgrad oder die\nvon Ordnungswidrigkeiten wird für Eisenbahnen des Bun-\nhöchstzulässige Masse der Füllung ja Liter Fas-\ndes auf das Eisenbahn-Bundesamt übertragen.\nsungsraum nicht einhält,\nf) Nr. 6 die Dichtheit nicht oder nicht rechtzeitig prüft\noder                                                                                § 11\nÜbergangsvorschriften\ng) Nr. 7 nicht dafür sorgt, daß beladenen Tankcon-\ntainern außen keine gefährlichen Reste des Füll-         (1) Bis zum 30. Juni 1997 dürfen vorbehaltlich des § 12\ngutes anhaften,                                       Abs. 3 innerstaatliche Beförderungen gefährlicher Güter\n5. entgegen § 9 Abs. 5                                        nach den Vorschriften der Gefahrgutverordnung Eisen-\nbahn in der Fassung der Bekanntmachung vom\na) Nr. 1 die Behörde nicht oder nicht rechtzeitig          15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1852) weiter durchgeführt\nbenachrichtigt,                                       werden.\nb) Nr. 3 nicht dafür sorgt, daß sein Personal unter-         (2) Gefährliche Güter, die bis zum 31. Dezember 1996\nrichtet ist, oder                                     verpackt werden, dürfen in der Bundesrepublik Deutsch-\nc) Nr. 4 einen Gefahrzettel nicht, nicht richtig, nicht   land bis zum 31. Dezember 1998 befördert werden, sofern\nvollständig oder nicht in der vorgeschriebenen        diese Güter entsprechend der Gefahrgutverordnung\nWeise anbringt,                                        Eisenbahn in der Fassung der Bekanntmachung vom\n15. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1852) klassifiziert, verpackt\n6. entgegen § 9 Abs. 6\nund gekennzeichnet sind.\na) Nr. 1 einen Wagen nicht reinigt oder nicht entgiftet,\n(3) Verpackungen und Großpackmittel (IBC) dürfen wei-\nb) Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß die Kennzeichnungen       ter hergestellt und verwendet werden, sofern eine gültige\nnicht mehr sichtbar sind, oder                         Baumusterzulassung einer zuständigen Behörde eines\nc) Nr. 3 Gefahrzettel nicht oder nicht rechtzeitig ent-   Vertragsstaates des COTIF vorliegt und die Kodierung den\nfernt und nicht oder nicht rechtzeitig abdeckt,        Vorschriften der Anhänge V und VI in der bis zum\n31. Dezember 1994 gültigen Fassung des RIO entspricht.\n7. entgegen § 9 Abs. 7 gefährliche Güter als Reise-\ngepäck aufgibt,\n§12\n8. entgegen § 9 Abs. 8 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe a oder\nNr. 3 Buchstabe a, b oder d eine Vorschrift über die                          Vorschriften zur Anlage\nVerpackung, das zusammenpacken oder die Kenn-\n(1) Für Beförderungen von Gütern der Klasse 1 dürfen\nzeichnung nicht beachtet,\nauch Verpackungen und für die Beförderung von Gütern\n9. entgegen § 9 Abs. 9 die Kennzeichnung ~mbringt,            der Klassen 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 6.2, 8 und 9 dür-\n10. entgegen § 9 Abs. 10                                       fen auch Verpackungen einschließlich Großpackmittel\n(IBC) verwendet werden, die nach einem nach den Vor-\na) Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß der Tankcontainer den     schriften des Anhangs A.5 oder A.6 der Gefahrgutverord-\ndort genannten Vorschriften entspricht,                nung Straße vom 22. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1550) oder des\nb) Nr. 2 eine außerordentliche Prüfung nicht durch-       § 5 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung See vom 24. Juli 1991\nführen läßt oder                                       (BGBI. 1S. 1714) in der jeweils geltenden Fassung geprüf-\nten und zugelassenen Baumuster hergestellt und mit der\nc) Nr. 3 einen Tankcontainer verwendet,\nvorgeschriebenen Kennzeichnung versehen sind.\n11 . entgegen § 9 Abs. 11\n(2) Die Anforderungen nach Anlage Anhang X Abs. 1.2.1\na) Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß der Kesselwagen den       Satz 1 und Anhang XI Abs. 1.2.1 Satz 1 können in techni-\ndort genannten Vorschriften entspricht,                schen Richtlinien, die sich auf diese Vorschriften beziehen","1884          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996\nund die vom Bundesministerium für Verkehr nach An-              (4) Hinweise in der Anlage auf das internationale Fracht-\nhörung der zuständigen obersten Landesbehörden im             recht finden bei innerstaatlichen Beförderungen keine\nVerkehrsblatt bekanntgegeben werden, erläutert werden.        Anwendung. Bei innerstaatlichen Beförderungen gelten\nDiese technischen Richtlinien gelten auch als technisches     die entsprechenden Beförderungsbedingungen für den\nRegelwerk im Sinne des RID.                                   Eisenbahn-Güterverkehr.\n(3) Die Anlage Anhang XI Abs. 1.8.4 Satz 3 und 4 und                                     §13\nAbs. 1.8.5 in der für innerstaatliche Beförderungen gelten-\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nden Fassung der Gefahrgutverordnung Eisenbahn in der\nFassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1995                Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\n(BGBI. 1 S. 1852) gelten abweichend von § 11 Abs. 1 für       Kraft. Gleichzeitig tritt die Gefahrgutverordnung Eisen-\ninnerstaatliche Beförderungen über den 30. Juni 1997 hin-     bahn in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezem-\naus weiter.                                                   ber 1995 (BGB!. 1S. 1852) außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 12. Dezember 1996\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996           1885\nAnhang\nAbweichungen\nvon der Anlage für innerstaatliche Beförderungen\nFür innerstaatliche Beförderungen gelten die nach-                     1,2,3,4, 7,8-Hexa-CDF,\nstehenden Abweichungen von den Vorschriften der An-                    1,2,3,7,8,9-Hexa-CDF,\nlage:\n1,2,3,6,7,8-Hexa-CDF,\n1. Nachfolgende Güter sind abweichend von Randnum-\nmer 1 Abs. 4 von der Beförderung ausgeschlossen:                    2,3,4,6,7,8-Hexa-CDF,\nGüter, die                                                     III) 1,2,3,4,6, 7,8-Hepta-CDD,\na) insgesamt mehr als 1 µg/kg (ppb) der polyhaloge-                 1,2,3,4,6, 7,8,9-Octa-CDD,\nnierten Dibenzodioxine und -furane der Randnum-                 1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDF,\nmer 601 Ziffer 25a) 1oder IV oder                               1,2,3,4,7,8,9-Hepta-CDF,\nb) insgesamt mehr als 5 µg/kg (ppb) der polyhaloge-                 1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDF,\nnierten Dibenzodioxine und -furane der Randnum-\nmer 601 Ziffer 25a) 1und II oder IV und V oder             IV) 2,3, 7,8-Tetrabromdibenzo-p-dioxin (TBDD),\nc) insgesamt mehr als 100 µg/kg (ppb) der polyhalo-                 1,2,3, 7,8-Penta-BDD,\ngenierten Dibenzodioxine und -furane der Rand-                  2,3, 7 ,8-Tetrabromdibenzofuran (TBDF),\nnummer 601 Ziffer 25a) 1, II und III                            2 ,3,4, 7 ,8-Penta-BDF,\nenthalten.                                                      V) 1,2,3,4,7,8-Hexa-BDD,\n2. Zu den giftigen organischen flüssigen und festen Stof-              1,2,3,7,8,9-Hexa-BDD,\nfen der Randnummer 601 Ziffer 25a) Kennzeichnungs-\nnummern 2810 und 2811 zählen auch:                                  1,2,3,6, 7,8-Hexa-BDD,\n1) 2,3, 7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin (TCDD),                    1,2,3,7,8-Penta-BDF.\n1,2,3, 7,8-Penta-CDD,                                  3. Randnummer 17 Buchstabe b findet nur Anwen-\ndung auf Maschinen oder Geräte einschließlich der zu\n2,3,7,8-Tetrachlordibenzofuran (TCDF),                    ihrem Betrieb erforderlichen Reservemenge gefähr-\n2 ,3,4, 7 ,8-Penta-CDF,                                   licher Güter, soweit sie als technische Arbeitsmittel\noder überwachungsbedürftige Anlage dem Geräte-\nII) 1,2,3,4,7,8-Hexa-CDD,                                     sicherheitsgesetz oder § 33 der Eisenbahn-Bau-\n1,2,3,7,8,9-Hexa-CDD,                                     und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBI. II\nS. 1563), die zuletzt durch Artikel 6 Abs. 131 des\n1,2,3,6, 7,8-Hexa-CDD,\nGesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378)\n1,2,3,7,8-Penta-CDF,                                      geändert worden ist, unterliegen.","1886              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996\nVerordnung\nüber die innerstaatliche und grenzüber-\nschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße\n(Gefahrgutverordnung Straße - GGVS) *)\nVom 12. Dezember1996\nAuf Grund des § 3 Abs. 1, 2 und 5 in Verbindung mit § 4                den Anlagen A und B zu dem ADA-übereinkommen tritt\nAbs. 1, des § 5 Abs. 2, 3 und 5 und des § 10 Abs. 2 Satz 2                für innerstaatliche und innergemeinschaftliche Beförde-\ndes Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter                      rungen an die Stelle des Wortes „Vertragspartei\" das Wort\nvom 6. August 1975 (BGBI. I S. 2121), § 3 Abs. 1 geändert                 ,,Mitgliedstaat\".\ndurch Artikel 36 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1\nS. 1221), § 4 Abs. 1 und§ 5 Abs. 2 geändert durch Artikel 8                                             §2\n§ 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1416), in                                       Begriffsbestimmungen\nVerbindung mit Artikel 10 des Eisenbahnneuordnungs-\ngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378) und                         (1) Im Sinne dieser Verordnung\n§ 1 der Verordnung zur Übertragung gefahrgutrechtlicher                   1. sind Fahrzeuge alle zur Teilnahme am Straßenverkehr\nErmächtigungen auf den Bundesminister für Verkehr vom                         bestimmten Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger;\n12. September 1985 (BGBI. 1 S. 1918) verordnet das\nBundesministerium für Verkehr nach Anhörung von Sach-                     2. sind gefährliche Güter die Stoffe und Gegenstände,\nverständigen:                                                                 deren Beförderung auf der Straße.nach den Anlagen A\nund B verboten oder nur unter bestimmten Bedingun-\n§1                                         gen gestattet ist;\nGeltungsbereich                                3. ist Beförderer, wer das Fahrzeug für die Ortsverände-\nrung des gefährlichen Gutes verwendet;\n(1) Diese Verordnung regelt die innerstaatliche und                    4. ist Absender, wer mit dem Beförderer einen Beförde-\ngrenzüberschreitende einschließlich innergemeinschaft-                        rungsvertrag abschließt; wird kein Beförderungsver-\nliche (von und nach Mitgliedstaaten der Europäischen                          trag abgeschlossen, so gilt der Beförderer als Absen-\nUnion) Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße mit                      der; Absender im Sinne der Anlage B Anhang B.1 a\nFahrzeugen in Deutschland, soweit nachfolgend nichts                          Randnummer 211 174 Satz 3 ist bei innerstaatlichen\nAbweichendes bestimmt ist.                                                    Beförderungen der Fahrzeugführer und bei grenzüber-\n(2) Diese Verordnung gilt hinsichtlich der in Absatz 1                     schreitenden einschließlich innergemeinschaftlichen\ngenannten Beförderungen auch für Fahrzeuge, die den                           Beförderungen der Verlader und im Sinne der Anlage B\nStreitkräften (§ 2 Abs. 1 Nr. 7) gehören oder für die diese                   Anhang 8.1 b Randnummer 212 174 Satz 3 der Befül-\nStreitkräfte verantwortlich sind.                                             ler;\n(3) Es gelten für die in Absatz 1 genannten                            5. ist Verlader, wer als unmittelbarer Besitzer das gefähr-\nliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt\n1. innerstaatlichen Beförderungen die Vorschriften der                        oder selbst befördert;\nAnlagen A und B zu dem Europäischen übereinkom-\nmen vom 30. September 1957 über die internationale                    6. ist Befüller, wer als unmittelbarer Besitzer des gefähr-\nBeförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADA)                      lichen Gutes dieses in einen Tankcontainer einbringt\n(BGBI. 1969 II S. 1489), Anlagen A und B zuletzt geän-                    oder einbringen läßt;\ndert durch die 13. ADA-Änderungsverordnung vom                        7. sind Streitkräfte\n17. Juli 1996 (BGBI. 1996 II S. 1178) sowie die Vor-\na) die Bundeswehr,\nschriften der Anlagen 1 bis 3,\nb) die in Deutschland stationierten Streitkräfte der Ver-\n2. grenzüberschreitenden einschließlich innergemein-                               tragsstaaten nach dem Gesetz zu dem Abkommen\nschaftlichen Beförderungen die Vorschriften der Anla-                          vom 18. März 1993 zur Änderung des Zusatz-\ngen A und B zu dem in Nummer 1 genannten ADA-                                 abkommens zum NATO-Truppenstatut und zu wei-\nÜbereinkommen und die Vorschriften der Anlagen 1                              teren Übereinkünften vom 28. September 1994\nund 3.                                                                        (BGBI. 1994 II S. 2594),\n(4) Die in dieser Verordnung angegebenen Randnum-                          c) Streitkräfte, die sich auf der Grundlage des Geset-\nmern und Anhänge sowie die Bezeichnungen „Anlage A\"                               zes zu dem Abkommen zwischen den Parteien des\nund ,,Anlage B\" beziehen sich auf die Anlagen A und B zu                          Nordatlantikvertrags vom 19. Juni 1951 über die\ndem in Absatz 3 Nr. 1 genannten ADA-übereinkommen. In                             Rechtsstellung ihrer Truppen und zu den Zusatz-\nvereinbarungen vom 3. August 1959 zu diesem\n1 Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 94/55/EG des                Abkommen vom 18. August 1961 (BGBI. 1961 II\nRates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften              S. 1183), geändert durch Gesetz vom 29. November\nder Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße (ABI. EG\nNr. L 319 S. 7) in deutsches Recht.                                             1966 (BGBI. 1S. 653), in Deutschland aufhalten, und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996              1887\nd) Streitkräfte, die sich auf Grund von Vereinbarungen     2. sichergestellt ist, daß Sicherheitsvorkehrungen, die\nauf der Grundlage des Streitkräfteaufenthaltsgeset-         nach den von dem Gut ausgehenden Gefahren erfor-\nzes vom 20. Juli 1995 (BGBI. II S. 554) in Deutsch-         derlich sind, dem Stand von Wissenschaft und Technik\nland aufhalten.                                             entsprechen; entsprechen die Sicherheitsvorkehrun-\ngen nicht dem Stand von Wissenschaft und Technik,\n(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht für grenzüberschreitende\nso muß die Zulassung der Ausnahme im Hinblick auf\nBeförderungen nach dem ADA-übereinkommen.\ndie verbleibenden Gefahren als vertretbar angesehen\nwerden können.\n§3\nZulassung zur Beförderung                         (3) Über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen ist\nbei Abweichungen von den Anlagen A und B vom Antrag-\nGefährliche Güter dürfen auf der Straße nur befördert        steller ein Gutachten von Sachverständigen für gefähr-\nwerden, wenn sie nach der Anlage A Randnummer 2002              liche Güter, für Fahrzeug- und Behälterbau oder für ande-\nAbs. 1 Satz 3 oder 4 zur Beförderung zugelassen und nicht       re mit der Beförderung gefährlicher Güter zusammenhän-\nnach Anlage A Randnummer 2002 Abs. 1 Satz 4, Abs. 10,           gende Fragen vorzulegen. In den Fällen des Absatzes 2\n12 oder Anlage 2 Nr. 1.1 von der Beförderung aus-               Nr. 2 zweiter Halbsatz müssen in diesem Gutachten auch\ngeschlossen sind.                                               die verbleibenden Gefahren dargestellt werden; außer-\ndem muß begründet werden, weshalb die Zulassung der\n§4                               Ausnahme im Hinblick auf die verbleibenden Gefahren als\nAllgemeine Sicherheitspflichten                  vertretbar angesehen wird. Die nach Landesrecht zustän-\ndige Stelle kann die Vorlage weiterer Gutachten auf\n(1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten    Kosten des Antragstellers verlangen oder im Benehmen\nhaben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren                mit dem Antragsteller weitere Gutachten selbst anfordern.\nGefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um\nSchadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Scha-           (4) Werden Ausnahmen zugelassen, so sind diese\ndens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten.             schriftlich und unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den\n(2) Der Fahrzeugführer muß die dem Ort des Gefah-            Fall zu erteilen, daß sich die auferlegten Sicherheitsvor-\nreneintritts nächstgelegenen zuständigen Behörden               kehrungen als unzureichend zur Einschränkung der von\nunverzüglich benachrichtigen oder benachrichtigen las-          der Beförderung ausgehenden Gefahren erweisen. Aus-\nsen, wenn die beförderten gefährlichen Güter eine beson-        nahmen nach Artikel 6 Abs. 1O erster Unterabsatz der in\ndere Gefahr für andere bilden, insbesondere wenn gefähr-        Absatz 1 Nr. 1 genannten Richtlinie dürfen längstens fünf\nliches Gut bei Unfällen oder Unregelmäßigkeiten austritt        Jahre zugelassen werden; eine Verlängerung ist nicht\noder austreten kann, und die Gefahr nicht rasch zu besei-       zulässig.\ntigen ist.                                                         (5) Das Bundesministerium der Verteidigung, das Bun-\ndesministerium des Innern, die Innenminister (-senatoren)\n§5\nder Länder und die für die Kampfmittelbeseitigung zustän-\nAusnahmen                             digen obersten Landesbehörden oder die von ihnen\n(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen können          bestimmten Stellen können für ihren jeweiligen Aufgaben-\nauf Antrag für Einzelfälle oder allgemein für bestimmte         bereich Ausnahmen von dieser Verordnung zulassen,\nAntragsteller ·                                                 soweit Gründe der Verteidigung, polizeiliche Aufgaben,\nAufgaben der Feuerwehren und der anderen Einheiten\n1. Abweichungen von den Anlagen A und B für Beförde-            und Einrichtungen des Katastrophenschutzes oder Aufga-\nrungen innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies        ben der Kampfmittelräumung dies erfordern und die\nnach Artikel 6 Abs. 1, 3, 6, 7, 9, 10 erster Unterabsatz   öffentliche Sicherheit gebührend berücksichtigt ist.\nund Abs. 11 der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom          Absatz 2 ist anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch\n21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvor-           für Ausnahmen, die das Bundesministerium der Verteidi-\nschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttrans-      gung oder die von ihm bestimmte Stelle zur Erfüllung völ-\nport auf der Straße (ABI. EG Nr. L 319 S. 7) zulässig ist. kerrechtlicher Vereinbarungen oder gesetzlicher Vor-\nDie Ausnahmeentscheidungen nach Artikel 6 Abs. 1O          schriften erteilt.\nerster Unterabsatz der Richtlinie sind von der nach\nLandesrecht zuständigen Stelle dem Bundesministe-             (6) Hat die Bundesrepublik Deutschland Vereinbarun-\nrium für Verkehr mitzuteilen;                              gen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 abgeschlossen, dürfen, soweit\nnicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, vom Zeit-\n2. Ausnahmen für Beförderungen innerhalb Deutsch-\npunkt ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt bis zu ihrer\nlands mit Fahrzeugen zulassen, die nicht die unter Arti-\nAufhebung innerstaatliche Beförderungen unter densel-\nkel 2 zweiter Anstrich der in Nummer 1 genannten\nben Voraussetzungen und nach denselben Bestimmun-\nRichtlinie aufgeführten Fahrzeuge betreffen.\ngen der Vereinbarung durchgeführt werden.\nAbweichungen sind ohne Diskriminierung insbesondere\nauf Grund der Staatsangehörigkeit oder des Ortes der               (7) Hat eine nach Landesrecht zuständige Stelle eine\nNiederlassung des Absenders, des Straßengüterverkehrs-          Ausnahme nach Absatz 1 zugelassen, darf der Berechtig-\nunternehmens oder des Empfängers zu erteilen.                   te, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist,\nvom Zeitpunkt ihrer Zulassung bis zu ihrer Aufhebung die\n(2) Ausnahmen nach Absatz 1 dürfen nur zugelassen            Beförderung auf der deutschen Teilstrecke einer innerge-\nwerden, wenn\nmeinschaftlichen oder grenzüberschreitenden Beförde-\n1. der technische Fortschritt dies rechtfertigt, das Gut        rung unter denselben Voraussetzungen und nach densel-\nsonst von der Beförderung ausgeschlossen wäre oder          ben Bestimmungen durchführen, wie es in der Ausnahme\ndie Einhaltung einer Bestimmung unzumutbar ist und          vorgesehen ist.","1888            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996\n§6                                       sowie deren erstmalige und wiederkehrende Prü-\nZuständigkeiten                                 fung;\n1) für die Genehmigung höherer Lithiummengen und\n(1) Für die Durchführung dieser Verordnung sind zustän-\ndie Genehmigung gleichwertiger Prüfungen nach\ndig\nAnlage A Randnummer 2901 Ziffer 5 Bemer-\n1. das Bundesministerium für Verkehr für den Abschluß                 kung 1 und 3 Buchstabe b und für die Festlegung\nvon Vereinbarungen nach Anlage A Randnummer                        der Bedingungen nach Anlage A Randnummer\n201 0 und nach Anlage B Randnummer 10 602, auch                    2901 Ziffer 14 Bemerkung;\nmit Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach\nArtikel 6 Abs. 10 zweiter und dritter Unterabsatz der in       m) für die Zulassung des Prüfverfahrens nach An-\n§ 5 Abs. 1 Nr. 1 genannten Richtlinie;                             lage A Anhang A.2 Randnummer 3200 Abs. 2;\n2. die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung           n) für die Genehmigung neuer Legierungen nach\nAnlage A Anhang A.2 Randnummer 3201 Abs. 2,\na) für die Zuordnung explosiver Stoffe und Gegen-                 3und4;\nstände mit Explosivstoff nach Anlage A Randnum-\nmer 2100 Abs. 3 Satz 1 und 3 und Anhang A.1               o) als zuständige Behörde nach Anlage A Anhang A.5\nRandnummer 3101 Abs. 3 Satz 1 und 3 und die                   und A.6; sie kann die Bauartprüfung von Herstel-\nGenehmigung der Beförderung nach Anlage A                     lern oder Verwendern einer Verpackung oder von\nRandnummer 2100 Abs. 3 Satz 4, soweit es sich                 sonstigen Prüfstellen anerkennen; das Verfahren\nnicht um den militärischen Bereich handelt;                   richtet sich nach den vom Bundesministerium\nfür Verkehr im V~rkehrsblatt bekanntgegebenen\nb) für die Prüfung nach Anlage A Randnummer 2103                  Richtlinien über die Bauartprüfung, die Erteilung\nAbs. 2 und die Zustimmung nach Anlage A Rand-                 der Kennzeichnung und die Zulassung von Ver-\nnummer 2103 Abs. 3 Bemerkung 1 Methode EP01                   packungen für die Beförderung gefährlicher Güter,\nund die Zulassung der Bauart von Behältern und                die sich auf diese Vorschriften beziehen;\nAbteilen nach Anlage 8 Randnummer 11 403\nAbs. 1 Fußnote 1, soweit es sich nicht um den             p) als zuständige Behörde nach Anlage A Randnum-\nmilitärischen Bereich handelt;                                mer 2653 Abs. 2, Anhang A. 7 Randnummer 3771\nAbs. 5 Satz 1 und nach Anlage B Anhang 8.1 b, in\nc) für die Entscheidung über das Zusammenpacken                    bezug auf Randnummer 212 251 Abs. 5 im Einver-\nvon Gegenständen der Klasse 1 Verträglichkeits-               nehmen mit der Physikalisch-Technischen Bun-\ngruppe D oder E mit ihren eigenen Zündmitteln                 desanstalt;\nnach Anlage A Randnummer 2104 Abs. 6, soweit\nes sich nicht um den militärischen Bereich handelt;    3. das Bundesamt für Strahlenschutz für die Genehmi-\ngung der Beförderung von radioaktiven Stoffen und\nd) als zuständige Behörde nach Anlage A Randnum-\nfür die Zulassung der Muster von Versandstücken für\nmer 2200 Abs. 7, 2204 Abs. 1, 2219 Buchstabe f\nradioaktive Stoffe;\nund 2250 Buchstabe n Nr. 6 Buchstabe b;\n4. das Bundesinstitut für chemisch-technische Untersu-\ne) für die Klassifizierung und Zuordnung nach An-\nchungen beim Bundesamt für Wehrtechnik und\nlage A Randnummer 2400 Abs. 16 und für die\nBeschaffung (BICTI für den militärischen Bereich für\nFestsetzung der Bedingungen nach Anlage A\nRandnummer 2405 Abs. 4;                                   a) die Zuordnung explosiver Stoffe und Gegenstände\nf) für die Klassifizierung und Zuordnung organischer               mit Explosivstoff nach Anlage A Randnummer\nPeroxide nach Anlage A Randnummer 2550                        2100 Abs. 3 Satz 1 und 3 und Anhang A.1 Rand-\nAbs.8;,                                                       nummer 3101 Abs. 3 Satz 1 und 3 und die Geneh-\nmigung der Beförderung nach Anlage A Randnum-\ng) _für die Zulassung organischer Peroxide zur Beför-             mer 2100 Abs. 3 Satz 4;\nderung in Großpackmitteln (IBC) nach Anlage A\nRandnummer 2555 Abs. 1;                                   b) für die Prüfung nach Anlage A Randnummer 2103\nAbs. 2 und die Zustimmung nach Anlage A Rand-\nh) für die Prüfung und Zulassung radioaktiver Stoffe              nummer 2103 Abs. 3 Bemerkung 1 Methode EP01\nin besonderer Form;                                           und die Zulassung der Bauart von Behältern und\ni) für die Prüfung der Muster von zulassungspflichti-             Abteilen nach Anlage 8 Randnummer 11 403\ngen Versandstücken für radioaktive Stoffe gemäß               Abs. 1 Fußnote 1;\nder vom Bundesministerium für Verkehr bekannt-            c) die Entscheidung über das Zusammenpacken von\ngegebenen Richtlinien, die sich auf diese Vor-                Gegenständen der Klasse 1 Verträglichkeitsgrup-\nschriften beziehen;                                           pe D oder E mit ihren eigenen Zündmitteln nach\nj) für die Überwachung qualitätssichernder Maßnah-                Anlage A Randnummer 2104 Abs. 6;\nmen bei der Fertigung prüfpflichtiger Versand-         5. die amtlichen oder amtlich für Prüfungen von Anlagen\nstücke für radioaktive Stoffe nach den vom Bun-           nach § 2 Abs. 2a Nr. 2 oder 9 des Gerätesicherheits-\ndesministerium für Verkehr im Verkehrsblatt               gesetzes anerkannten Sachverständigen nach § 14\nbekanntgegebenen Technischen Richtlinien für\nAbs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes, die von der\ndie Überwachung der Fertigung von Verpackun-              zuständigen obersten Landesbehörde oder der von\ngen zur Beförderung gefährlicher Güter, die sich          ihr bestimmten Stelle benannt oder die bei einer nach\nauf diese Vorschriften beziehen;                          Landesrecht zuständigen Stelle tätig sind, für die\nk) für die Überwachung der Fertigung zulassungs-              Baumusterprüfung von festverbundenen Tanks, Auf-\npflichtiger Versandstücke für radioaktive Stoffe          setztanks, Batterie-Fahrzeugen nach Anlage 8","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996                1889\nAnhang 8.1 a Randnummer 211 140 und von Tank-               (2)Für die Streitkräfte nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a\ncontainern nach Anlage B Anhang 8.1 b Randnummer         und b und die Dienstbereiche des Bundesgrenzschutzes\n212 140;                                                 werden, soweit dies Gründe der Verteidigung oder die\nAufgaben des Bundesgrenzschutzes erfordern, die\n6. die amtlichen oder amtlich für Prüfungen von Anlagen\nZuständigkeiten hinsichtlich der Typgenehmigung nach\nnach § 2 Abs. 2a Nr. 2 oder 9 des Gerätesicherheits-\nAnlage B Anhang 8.2 Randnummer 220 400 und 220 721,\ngesetzes anerkannten Sachverständigen nach § 14\nals Genehmigungsbehörde nach Anlage B Anhang 8.2\nAbs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes sowie die nach\nRandnummer 220 700, 220 711, 220 713 und 220 800\n§ 31 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Druckbehälterverordnung\nsowie als zuständige Behörde nach Anlage B Anhang 8.2\noder nach § 16 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5 oder 6 der Verord-\nRandnummer 220 303 und 220 602, hinsichtlich der\nnung über brennbare Flüssigkeiten für die Prüfung\nZulassung und der Prüfungen der Tanks und der Fahrzeu-\ndieser Anlagen amtlich anerkannten Sachverständi-\nge nach Anlage B Randnummer 1O 282 und 11 282 sowie\ngen, die von der zuständigen obersten Landesbehör-\nAnhang 8.1 a Abschnitt 4 und 5 und der Bescheinigungen\nde oder der von ihr bestimmten Stelle benannt oder\nnach Anlage B Randnummer 10 315 Abs. 1 bis 3 sowie für\ndie bei einer nach Landesrecht zuständigen Stelle\ndie Streitkräfte nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 hinsichtlich der\ntätig sind, für\nFahrwegbestimmung und Bescheinigung nach § 7 durch\na) die erstmaligen und wiederkehrenden Prüfungen         Sachverständige oder Dienststellen wahrgenommen, die\nvon Gefäßen nach Anlage A Randnummer 2216            das Bundesministerium der Verteidigung oder das Bun-\nAbs. 1 und 2217 Abs. 1;                              desministerium des Innern bestellt hat.\nb) Prüfungen der Tanks und für die Festlegung des\nPrüfdrucks und der höchstzulässigen bzw. niedri-                                   §7\ngeren Masse (Füllfaktor) nach Anlage B Anhang                          Fahrweg und Verlagerung\n8.1 a und Anhang 8.1 b, jeweils Abschnitt 5;\n(1) Für die Beförderung der in Anlage 1 aufgeführten\n7. die von der Bundesanstalt für Materialforschung und      Güter gelten in dem dort festgelegten Rahmen die Absät-\n-prüfung gemäß § 19 Nr. 3 der Gefahrgutverordnung        ze 2 bis 7. Für Beförderungen entzündbarer flüssiger Stof-\nSee vom 24. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1714) anerkannten       fe der Klasse 3 der Anlage A Randnummer 2301 Ziffer 1\nSachverständigen für Prüfungen nach Anlage B             bis 6, die unter Buchstabe a oder b fallen, sind die Vor-\nAnhang 8.1 b Abschnitt 5 von Tankcontainern;             schriften der Absätze 2 und 3 anzuwenden, ausgenom-\n8. die amtlich anerkannten Sachverständigen für den         men bei Beförderungen\nKraftfahrzeugverkehr, die von der zuständigen ober-      1. in Versandstücken - einschließlich Großpackmitteln-,\nsten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten\nStelle benannt oder die bei einer nach Landesrecht       2. in nicht wanddickenreduzierten zylindrischen Tanks\nzuständigen Stelle tätig sind, für Untersuchungen von        nach Anhang 8.1 a Randnummer 211 127 Abs. 2 und 3\nFahrzeugen, ausgenommen festverbundene Tanks,                oder Anhang 8.1 b Randnummer 212 127 Abs. 2 und 3,\nnach Anlage B Randnummer 10 282 Abs. 1 sowie                 die nach einem Berechnungsdruck von mindestens\nfür die Ausstellung von Bescheinigungen nach An-             0,4 Mpa (4 bar) (Überdruck) bemessen sind und wenn\nlage B Randnummer 10 282 Abs. 2 und für Prüfungen            dies in der Bescheinigung nach Anhang 8.3 oder in\nnach Anlage B Anhang 8.2 Randnummer 220 302,                 einer besonderen Bescheinigung des Tankherstellers\n220 600 Abs. 2 und 220 713 Abs. 3;                           oder eines Sachverständigen nach § 6 Abs. 1 Nr. 6\nbestätigt ist,\n9. die für Hauptuntersuchungen nach § 29 der Straßen-\nverkehrs-Zulassungs-Ordnung zuständigen Stellen          3. in Doppelwandtanks nach Anhang 8.1 a Randnummer\noder Personen, die von der zuständigen obersten              211 127 Abs. 5 Buchstabe b Nr. 2 oder 3 und Anhang\nLandesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle             8.1 b Randnummer 212 127 Abs. 5 oder in Aufsetz-\nbenannt oder die bei einer nach Landesrecht zustän-          tanks nach Randnummer 211 127 Abs. 5 letzter Satz\ndigen Stelle tätig sind, für die Untersuchung von Fahr-      oder\nzeugen einschließlich der äußeren Besichtigung von       4. in anderen als in den Nummern 2 und 3 beschriebenen\nfestverbundenen Tanks nach Anlage B Randnummer               Tanks in Mengen bis zu 3 000 Liter bei Stoffen, die\n10 282 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 sowie für die         unter den Buchstaben a fallen, oder bis zu 6 000 Liter\nVerlängerung der Gültigkeit von Bescheinigungen              bei Stoffen, die unter Buchstabe b fallen, jeweils auf\nnach diesen Vorschriften;                                    Entfernungen bis zu 100 km.\n10. die Industrie- und Handelskammern nach Anlage B            (2) Gefährliche Güter nach Absatz 1 sind auf Autobah-\nRandnummer 10 315 und für die Anerkennung von            nen zu befördern. Dies gilt nicht, wenn die Benutzung der\nLehrgängen und Lehrgangsabschlüssen; mehrere             Autobahn\nIndustrie- und Handelskammern können Vereinba-\nrungen zur gemeinsamen Erledigung ihrer Aufgaben         1. unzumutbar ist, insbesondere wenn die Entfernung bei\nnach Anlage B Randnummer 10 315 schließen;                   Benutzung der Autobahn mindestens doppelt so groß\nist wie die Entfernung bei Benutzung anderer geeigne-\n11. das Kraftfahrt-Bundesamt für die Erteilung, Erweite-         ter Straßen, oder\nrung und Zurücknahme der Typgenehmigung nach\nAnlage B Anhang 8.2 Randnummer 220 400 und               2. nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung,\n220 721, als Genehmigungsbehörde nach Anlage B               der Ferienreiseverordnung oder nach Anlage 3 ausge-\nAnhang 8.2 Randnummer 220 700, 220 711, 220 713              schlossen oder beschränkt ist.\nund 220 800 sowie als zuständige Behörde nach              (3) Der Fahrweg außerhalb der Autobahnen wird von der\nAnlage B Anhang 8.2 Randnummer 220 303 und               Straßenverkehrsbehörde für eine einzelne Fahrt oder bei\n220 602.                                                 vergleichbaren Sachverhalten für eine begrenzte oder","1890            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996\nunbegrenzte Zahl von Fahrten innerhalb einer bestimmten        Nr. 2 Buchstabe b) ist für die Anfuhr auf der Straße durch\nZeit von höchstens drei Jahren schriftlich bestimmt; dies      eine Reservierungsbestätigung der Eisenbahn oder den\nist auch durch Allgemeinverfügung im Sinne des § 35            von ihr beauftragten Stellen und für die Abfuhr auf der\nSatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes möglich, die          Straße durch das Beförderungspapier für den Bahntrans-\nöffentlich bekanntgegeben werden darf. Bei Sperrungen          port die Teilnahme am Huckepackverkehr glaubhaft zu\ndürfen die ausgewiesenen Umleitungsstrecken ohne               machen.\nFahrwegbestimmung benutzt werden. Die Fahrwegbe-                   (7) Der Beförderer hat dafür zu sorgen, daß die Beschei-\nstimmung ist vom Beförderer, Absender, Verlader oder           nigungen nach Absatz 5 oder die Reservierungsbestäti-\nEmpfänger bei den zuständigen Straßenverkehrsbehör-            gung oder das Beförderungspapier für den Bahntransport\nden zu beantragen. Der Beförderer darf die gefährlichen        nach Absatz 6 Satz 2 dem Fahrzeugführer vor Beförde-\nGüter nur befördern, wenn eine Fahrwegbestimmung               rungsbeginn übergeben wird. Der Fahrzeugführer muß die\nerteilt ist. Er hat dafür zu sorgen, daß der Bescheid über     Bescheinigung oder Reservierungsbestätigung oder das\ndie Fahrwegbestimmung dem Fahrzeugführer vor Beför-            Beförderungspapier für den Bahntransport während der\nderungsbeginn übergeben wird. Der Fahrzeugführer muß           Beförderung mitführen und zuständigen Personen auf\ndie Fahrwegbestimmung beachten. Er muß den Bescheid            Verlangen zur Prüfung aushändigen.\nüber die Fahrwegbestimmung während der Beförderung\nmitführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur\n§ 8*)\nPrüfung aushändigen.\nSonderrechte\n(4) Güter der Anlage 1 dürfen auf der Straße\n1. nicht befördert werden, wenn das gefährliche Gut in             (1) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des\neinem Gleis- oder Hafenanschluß verladen und entla-       Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkom-\nden werden kann, es sei denn, daß die Entfernung auf      men zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über\ndem Schienen- oder Wasserweg mindestens doppelt           die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der\nso groß ist wie die tatsächliche Entfernung auf der       Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen\nStraße,                                                   Truppen (BGBI. 1961 II S. 1183, 1218) wenden bei der\nBeförderung gefährlicher Güter auf der Straße in truppen-\n2. nur zum oder vom nächstgelegenen geeigneten Bahn-           eigenen Fahrzeugen ihre Vorschriften an, soweit diese\nhof oder Hafen befördert werden, wenn das gefähr-         gleichwertige oder höhere Anforderungen als diese Ver-\nliche Gut                                                 ordnung stellen. An die Stelle der Fahrwegbestimmung\na) in Tankcontainern oder Großcontainern verladen         und Bescheinigung nach § 7 tritt der Beförderungsauftrag\nwerden kann, die gesamte Beförderungsstrecke          der zuständigen Behörde der Truppe. Soweit die Truppen\nim Geltungsbereich dieser Verordnung mehr als         diese Verordnung anwenden, bestimmt die Behörde der\n200 Kilometer beträgt und der Container auf dem       Truppe, die den Beförderungsauftrag erteilt, ob und in\ngrößeren Teil dieser Strecke mit der Eisenbahn oder   welchem Umfang im Sinne des § 5 Abs. 5 von den Anfor-\ndem Schiff befördert werden kann oder                 derungen dieser Verordnung abgewichen werden darf.\nb) in Straßenfahrzeuge verladen werden soll und im            (2) Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland\nHuckepackverkehr befördert werden kann, die           aus zwischenstaatlichen Verträgen bleiben unberührt.\ngesamte Beförderungsstrecke im Geltungsbereich\ndieser Verordnung mehr als 400 Kilometer beträgt                                            §9\nund das Straßenfahrzeug auf dem größeren Teil\nVerantwortlichkeiten\ndieser Strecke mit der Eisenbahn befördert werden\nkann.                                                     (1) Der Absender hat\n(5) Bei Beförderungen von Gütern der Anlage 1 auf der       1. den Beförderer und, wenn die gefährlichen Güter über\nStraße, ausgenommen solche nach Absatz 4 Nr. 2, hat der             deutsche See-, Binnen- oder Flughäfen eingeführt\nBeförderer durch eine Bescheinigung des Eisenbahn-                  worden sind, den Verlader, der als erster die gefähr-\nBundesamtes nachzuweisen, daß ein Gleisanschluß-,                   lichen Güter zur Beförderung mit Straßenfahrzeugen\nContainer- oder Huckepackverkehr nach Absatz 4 nicht                übergibt oder selbst befördert, auf das gefährliche Gut\nmöglich ist. Im Containerverkehr hat der Beförderer                  und dessen Bezeichnung (Kennzeichnungsnummer,\naußerdem durch eine Bescheinigung einer Wasser- und                  Benennung, Klasse, Ziffer und gegebenenfalls Buch-\nSchiffahrtsdirektion nachzuweisen, daß Containerverkehr             stabe der Stoffaufzählung) sowie, wenn es sich um\nauf dem Wasserweg nicht möglich ist. Die Bescheinigung               Stoffe handelt, die § 7 Abs. 1 unterliegen, auf die\nist vom Beförderer, Absender, Verlader oder Empfänger               Beachtung des § 7 hinzuweisen;\nzu beantragen. Die Bescheinigungen nach den Sätzen 1\n2. dafür zu sorgen, daß für jede durch diese Verordnung\nund 2 dürfen bei grenzüberschreitenden Beförderungen\ngeregelte Beförderung ein Beförderungspapier mitge-\nauch von der nach Landesrecht zuständigen Behörde\ngeben wird, das\nerteilt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Beförde-\nrungen auf der Straße zwischen dem Verlader oder dem                a) den Vorschriften der Anlage A Randnummer 2002\nEmpfänger und dem nächstgelegenen geeigneten Bahn-                       Abs. 3 Buchstabe a Satz 1 und 5 und Abs. 4 ent-\nhof oder Binnen- oder Seehafen.                                          spricht und das folgende Einträge enthält:\n(6) Bei Beförderungen zum oder vom nächstgelegenen                    aa) Bezeichnung des gefährlichen Gutes nach\nBahnhof oder Hafen (Absatz 4 Nr. 2) muß der Beförderer                          Anlage A Abschnitt 2.8 oder 2.C der Klassen 1\nim Beförderungspapier die Bezeichnung des Bahnhofes\noder Hafens angeben und zusätzlich vermerken „Beförde-         *) § 8 tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die Artikel 2 bis 5 des Gesetzes\nzu dem Abkommen vom 18. März 1993 zur Änderung des Zusatzab-\nrung nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 GGVS\". Für Beförderungen im            kommens zum NATO-Truppenstatut und zu weiteren Übereinkünften\nZusammenhang mit einem Huckepackverkehr (Absatz 4                 vom 28. September 1994 (BGBI. 1994 II S. 2594) in Kraft treten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996                1891\nbis 6.2, 8 und 9 oder den Blättern der Klasse 7     4. darf ein Versandstück nach Teilentnahme des gefähr-\nRandnummer 2704, jeweils Nummer 10,                      lichen Gutes zur Beförderung nur übergeben oder\nselbst befördern, wenn der Verschluß des Versand-\nbb) den Vermerk nach § 7 Abs. 6 Satz 1 , wenn § 7\nstücks den Vorschriften der Anlage A Randnummer\nAbs. 4 Nr. 2 angewandt wird, und\n2202 Abs. 2 Satz 1, 2704 Blatt 4 Nr. 2 Buchstabe b\ncc) den Vermerk nach Anlage A Randnummer 2007                 oder Anhang A.5 Randnummer 3500 Abs. 1 Satz 1\nBuchstabe d, wenn eine See- oder Luftbeför-              entspricht;\nderung vorangeht oder folgt,\n5. darf gefährliche Güter zur Beförderung\nb) den Vorschriften der Anlage A für die jeweilige Klas-\na) in loser Schüttung nur übergeben, wenn die Beför-\nse Randnummer 2201 a Abs. 3 Satz 6, 2301 a\nderung nach Anlage 8 Randnummer 10 111\nAbs. 7 Satz 1 , 2401 a Abs. 3 Satz 1, 24 71 a Abs. 2\nAbs. 1, 41 111, 42 111, 43 111, 51 111, 61 111,\nSatz 1, 2501 a Abs. 2 Satz 1, 2551 a Abs. 2 Satz 1,\n81 111 und 91 111 , oder\n2601 a Abs. 3 Satz 1, 2801 a Abs. 6 Satz 1 und 2901 a\nAbs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 3 entspricht, sofern            b) in Containern nur übergeben, wenn die Beförde-\ndiese Regelungen in Anspruch genommen werden;                     rung nach Anlage 8 Randnummer 10 118,\n11118, 21118, 41118, 42118, 43118, 51118,\n3. dafür zu sorgen, daß die Bescheinigung nach Anlage A\n52 118, 61 118, 62 118, 81 118 und 91 118 sowie\nRandnummer 2002 Abs. 9 im Beförderungspapier ent-\nAnlage A Randnummer 2703 Nr. 12 und 2704\nhalten oder mit dem Beförderungspapier verbunden\nBlatt 1 bis 13, jeweils Nr. 12,\nist;\nzulässig ist;\n4. dafür zu sorgen, daß dem Beförderer vor Beförde-\nrungsbeginn                                                   6. hat abweichend von Anlage B Randnummer 1O385\nAbs. 2 dafür zu sorgen, daß die in Anlage 8 Randnum-\na) die Ausnahmezulassung nach§ 5, soweit nicht der                  mer 1O 385 Abs. 1 erwähnten schriftlichen Weisungen\nBeförderer Inhaber der Ausnahmezulassung ist und             in den Besitz des Fahrzeugführers gelangen;\nsoweit die Beförderung auf Grund dieser Vorschrift\nerfolgt,                                                 7. hat dafür zu sorgen, daß nach Anlage 8 Randnummer\n10 500 Abs. 11 Fahrzeuge mit festverbundenen Tanks\nb) bei innergemeinschaftlichen und grenzüberschrei-                mit den vorgesehenen Gefahrzetteln versehen wer\ntenden Beförderungen eine Kopie des wesentlichen              den;\nTextes der gemäß Anlage A Randnummer 2010 der\nAnlage B Randnummer 10 602 abgeschlossenen               8. hat den Fahrzeugführer oder Beifahrer nach Anlage 2\nVereinbarungen,                                              Nr. 2.4 Satz 1 einzuweisen;\nc) eine Kopie einer erteilten Genehmigung nach Anla-           9. darf gefährliche Güter zur Beförderung in Tanks, aus-\nge A Randnummer 2110 Abs. 5 in Verbindung mit                genommen Tankcontainer, nur übergeben, wenn der\nRandnummer 2100 Abs. 3 Satz 4,                               Tank mit diesen gefährlichen Gütern nach Anlage 8\nAnhang 8.1 a Randnummer 211 171 Abs. 1 Satz 1\nd) eine Kopie einer erteilten Genehmigung nach Anla-               gefüllt werden darf;\nge A Randnummer 2561 Abs. 2,\n10. hat, wenn erden Tank nicht selbst befüllt, den höchst-\ne) bei Stoffen der Klasse 7 Informationen nach Anla-               zulässigen Füllungsgrad oder die höchstzulässige\nge A Randnummer 2710 Abs. 1 Satz 2                           Masse der Füllung je Liter Fassungsraum nach Anla-\nübergeben werden;                                                  ge 8 Anhang 8.1 a Randnummer 211 172 Abs. 1 dem\nFahrzeugführer anzugeben; wenn der Verlader den\n5. die in einer Ausnahmezulassung nach § 5 Abs. 1 bis 5,\nTank selbst befüllt sowie bei Gütern der Anlage 1\neiner in § 5 Abs. 6 erwähnten Vereinbarung oder einer              Nr. 2 und 3 hat· der Verlader die Einhaltung des\nAusnahmeverordnung nach § 6 des Gesetzes über die\nhöchstzulässigen Füllungsgrades oder der höchst-\nBeförderung gefährlicher Güter vorgeschriebenen An-\nzulässigen Masse der Füllung je Liter Fassungsraum\ngaben in das Beförderungspapier einzutragen, soweit\nfestzustellen;\ndie Beförderung auf Grund dieser Vorschriften erfolgt.\n11. hat dafür zu sorgen, daß nicht befördert wird, wenn er\n(2) Der Verlader\neine Überschreitung des höchstzulässigen Füllungs-\n1 hat den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut und                 grades oder der höchstzulässigen Masse der Füllung\ndessen Bezeichnung (Kennzeichnungsnummer, Be-                    je Liter Fassungsraum nach Anlage 8 Anhang 8.1 a\nnennung, Klasse, Ziffer und gegebenenfalls Buchsta-              Randnummer 211 172 Abs. 1 feststellt;\nbe der Stoffaufzählung) sowie, wenn es sich um Stoffe       12. hat bei innergemeinschaftlichen und grenzüber-\nhandelt, die§ 7 Abs. 1 unterliegen, auf die Beachtung            schreitenden Beförderungen nach dem Befüllen die\ndes § 7 hinzuweisen;                                             Dichtheit der Verschlußeinrichtung nach Anlage B\n2. darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben,              Anhang 8.1 a Randnummer 211 174 Satz 3 zu prüfen.\nwenn sie nach§ 3 befördert werden dürfen;                     (3) Der Beförderer\n3. hat bei der Übergabe verpackter gefährlicher Güter            1 . darf gefährliche Güter\noder ungereinigter leerer Verpackungen zur Beförde-\nrung zu prüfen, ob die Verpackung beschädigt ist; er             a) in loser Schüttung nur befördern, wenn die Bedin-\ndarf ein Versandstück, dessen Verpackung beschä-                      gungen nach Anlage 8 Randnummer 10 111\ndigt,· insbesondere undicht ist, so daß gefährliches                  Abs. 1, 41 111 , 42 111, 43 111 , 51 111 , 61 111 ,\nGut austritt oder austreten kann, zur Beförderung erst                81 111 und 91 111, oder\nübergeben, wenn der Mangel beseitigt worden ist;                 b) in Containern nur befördern, wenn die Bedingun-\ngleiches gilt für ungereinigte leere Verpackungen;                    gen nach Anlage 8 Randnummer 10 118, 11 118,","1892          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996\n21118, 41118, 42118, 43118, 51118, 52118,                bei Beförderungen der Klasse 7 Blatt 5 bis 13 auch\n61 118, 62 118, 81 118 und 91 118 sowieAnlageA           nach Randnummer 71 315 Abs. 1 und 3 Satz 3 besit-\nRandnummer 2703 Nr. 12 und 2704 Blatt 1 bis 13,          zen,\njeweils Nr. 12,\n3. hat\neingehalten sind;\na) die in Anlage B Randnummer 10 381 aufgeführten\n2. hat dafür zu sorgen, daß nach Anlage B Randnummer                Begleitpapiere sowie bei innerstaatlichen Beförde-\n10 315 geschulte Fahrzeugführer eingesetzt werden;               rungen in Aufsetztanks die Bescheinigung über\n3. hat dafür zu sorgen, daß                                         die Prüfung des Aufsetztanks nach Anlage B An-\nhang B.1 a Randnummer 211 154 Satz 2 und 3,\na) die in Anlage B Randnummer 10 381, ausgenom-\nmen die Bescheinigung nach Absatz 2 Buchsta-             b) die Feuerlöschgeräte nach Anlage B Randnummer\nbe b, und Randnummer 11 282 in Verbindung mit                10 240 Abs. 1,\nRandnummer 10 282 Abs. 2, 3 und 4 aufgeführten           c) die Ausrüstungsgegenstände nach Anlage B\nBegleitpapiere sowie bei innerstaatlichen Beförde-           Randnummer 10 260, 11 260 Abs. 2, 21 260\nrungen in Aufsetztanks die Bescheinigung über die            Abs. 1, 43 260, 61 260 Satz 1 und 71 260,\nPrüfung des Aufsetztanks nach Anlage B Anhang\nB.1 a Randnummer 211 154 Satz 2 und 3,                   d) die Ausnahmezulassung nach § 5, soweit die\nBeförderung auf Grund dieser Vorschrift erfolgt,\nb) die in Anlage B Randnummer 10 260 Buchstabe d\nund Randnummer 11 260 Abs. 2, 21 260 Abs. 1,             während der Beförderung mitzuführen und zustän-\n43 260, 61 260 Satz 1 und 71 260 vorgeschriebe-          digen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhän-\nnen Ausrüstungsgegenstände,                              digen;\nc) die Ausnahmezulassung nach § 5, soweit die             4. hat die Vorschriften über\nBeförderung auf Grund dieser Vorschrift erfolgt,         a) die Durchführung der Beförderung nach der An-\ndem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn überge-                lage B für alle Klassen nach den Randnummern\nben werden;                                                      10 378, 10 431, 211 172 Abs. 3 und 4, 211 173,\n211 174 Satz 1 und 2, 211 175 bis 211 179,\n4. hat die Vorschriften über die Fahrzeugarten nach                 212 170, 212 176 und 212 177 und\nAnlage B Randnummer 10 204 Abs. 1, 11 204,\n11 205, 41 204, 42 204, 43 204, 51 204 und 52 204                aa) für die Klasse 1 nach den Randnummern\nzu beachten;                                                         11 108, 11 401, 11 402, 11 509 und 11 520,\n5. hat den Fahrzeugführer nach Anlage B Randnummer                  bb) für die Klasse 2 nach den Randnummern\n11 311 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Randnummer                    211 274 bis 211 278,\n10 311 durch einen zur Ablösung des Fahrzeugfüh-                 cc) für die Klasse 3 nach Randnummer 211 370,\nrers befähigten Beifahrer begleiten zu lassen;\ndd) für die Klasse 4.1 nach den Randnummern\n6. hat dafür zu sorgen, daß                                             41 401, 41 509 Satz 2 und 3 und 211 473,\na) der Fahrzeugführer nach Anlage B Randnummer                   ee) für die Klasse 4.2 nach den Randnummern\n10 385 Abs. 5 fähig ist, die schriftlichen Weisungen             42 105, 42 378, 211 470, 211 471 und\nzu verstehen und richtig anzuwenden,                             211 475,\nb) der Hinweis nach Anlage B Randnummer 61 500                   ff) für die Klasse 4.3 nach den Randnummern\nAbs. 1 am Fahrzeug angebracht wird;                              211 472 und 211 474,\n7. hat die in Anlage B Randnummer 11 401, 41 401 und                gg) für die Klasse 5.1 nach den Randnummern\n52 401, vorgeschriebenen Mengengrenzen einzuhal-                     211 570 und 211 571,\nten;\nhh) für die Klasse 5.2 nach den Randnummern\n8. darf Tanks nur nach Anlage B Anhang B.1 a Randnum-                   52 401, 52 509 Satz , 2 und 3, 211 570,\nmer 211 171 Satz 1 mit gefährlichen Gütern befüllen                  211 572 und 211 573,\nlassen;\nii) für die Klasse 6.1 nach den Randnummern\n9. hat bei wechselweiser Verwendung von Tanks für die\n61 302, 61 509 Satz 2, 61 515, 211 670 bis\nEntleerungs-, Reinigungs- und Entgasungsmaß-\n211 672,\nnahmen nach Anlage B Anhang B.1 a Randnummer\n211 270 zu sorgen;                                               jj) für die Klasse 6.2 nach Randnummer 62 509\nSatz 2,\n10. hat für die Einhaltung der Vorschriften in Anlage B\nAnhang B.1a Randnummer 211 371, 211 672,                         kk) für die Klasse 7 nach den Randnummern\n211 771 und 211 971 über das Verbot einer anderwei-                  71 325, 71 507 Satz 1 und 211 770,\ntigen Verwendung zu sorgen.                                    _ II) für die Klasse 8 nach den Randnummern\n(4) Der Fahrzeugführer                                                 211 870 und 211 871 und\n1. darf kein Versandstück befördern, dessen Ver-                    mm)für die Klasse 9 nach Randnummer 211 970\npackung beschädigt, insbesondere undicht ist, so                     und\ndaß gefährliches Gut austritt oder austreten kann;          b) die Überwachung beim Parken nach der Anlage B\n2. muß eine Bescheinigung nach Anlage B Randnummer                  Randnummer 10 321, 11 321, 21 321, 31 321,\n10 315 Abs. 1 bis 3, 9 und 10, bei Beförderungen der            41 321, 42 321, 43 321, 51 321, 52 321, 61 321,\nKlas~e 1 auch nach Randnummer 11 315 Abs. 1 und                 62 321, 71 321, 81 321 und 91 321 sowie bei","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996               1893\ninnerstaatlichen Beförderungen auch nach An-            Klasse .8 nach Randnummer 81 111 Abs. 1 Satz 2,\nlage 2 Nr. 2.2                                          3 und 4 zu beachten;\nzu beachten;                                            3. hat das Fahrzeug mit den nach Anlage 8 Randnummer\n10 500 Abs. 1, 2 und 11, 11 500, 21 500, 31 500,\n5. hat die Vorschriften der Randnummer 10 325 über die\n41 500, 42 500, 43 500, 51 500, 52 500, 61 500,\nMitnahme von Personen zu beachten;\n62 500, 71 500, 81 500 und 91 500 erforderlichen\n6. hat dafür zu sorgen, daß die Vorschriften über das          Warntafeln, Kennzeichnungsnummern, Gefahrzetteln\nBetreten von Fahrzeugen mit Beleuchtungsgeräten            und Kennzeichen auszurüsten;\nder Anlage 8 Randnummer 10 353 eingehalten wer-         4. hat die Vorschriften der Randnummer 21 212 über die\nden;                                                       Belüftung der Fahrzeuge zu beachten;\n7. hat für das Anbringen oder Sichtbarmachen sowie für      5. hat dafür zu sorgen, daß der Tank auch zwischen den\ndas Verdecken oder Entfernen der nach Anlage 8             Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeich-\nRandnummer 10 500, 11 500, 21 500, 31 500,                 nungsvorschriften\n41 500, 42 500, 43 500, 51 500, 52 500, 61 500,\na) der Anlage 8 Anhang 8.1a, jeweils Abschnitt 2, 3\n62 500, 71 500, 81 500 und 91 500 vorgeschriebenen\nund 6,\nWarntafeln, Kennzeichnungsnummern, Gefahrzettel\nund Kennzeichen an Fahrzeugen und Aufsetztanks zu          b) für innerstaatliche Beförderungen auch § 12 Abs. 2\nsorgen;                                                    entspricht;\n8. hat den in Anlage 8 Randnummer 51 260 vorge-             6. hat in den Fällen der Anlage 8 Anhang 8.1 a Randnum- •\nschriebenen Behälter mit Wasser mitzuführen;               mer 211153 eine außerordentliche Prüfung des Tanks\n9. hat beim Halten oder Parken von Beförderungseinhei-         durchführen zu lassen, wenn die Sicherheit des Tanks\nten mit gefährlichen Gütern die Feststellbremse            oder seiner Ausrüstung beeinträchtigt ist;\ngemäß Anlage B Randnummer 10 503 anzuziehen;            7. darf nur Tanks verwenden, deren Dicke der Tankwän-\nde der Anlage 8 Anhang 8.1 a Randnummer 211 170 in\n10. hat beim Halten oder Parken bei Nacht oder schlech-\nVerbindung mit Randnummer 211 127 Abs. 2 bis 4 ent-\nter Sicht ohne Fahrzeugbeleuchtung die Leuchten\nspricht.\ngemäß Anlage B Randnummer 10 505 Abs. 1 aufzu-\nstellen;                                                  (6) Der Auftraggeber des Absenders hat dafür zu sor-\ngen, daß dem Absender\n11. hat die nächsten zuständigen Behörden nach Anla-\nge B Randnummer 10 507 Satz 1 zu benachrichtigen        1. die Angaben nach Anlage A Randnummer 2002 Abs. 3\noder benachrichtigen zu lassen;                            Buchstabe a Satz 1, ausgenommen Namen und An-\nschrift des Absenders,\n12. hat nach Anlage B Randnummer 10 507 Satz 2 bei\nGefahr die in den Weisungen nach Anlage B Rand-         2. die zusätzlichen Vermerke nach Anlage A Abschnitt\nnummer 10 385 Abs. 1 Buchstabe b und c vorge-              2.8 und 2.C der Klassen 1 bis 6.2, 8 und 9 oder nach\nschriebenen Maßnahmen zu treffen;                          den Blättern der Klasse 7 Randnummer 2704, jeweils\nNummer 10, und\n13. hat, wenn er den Tank selbst befüllt, den vom Verlader\n3. die Angaben nach Anlage A für die jeweilige Klasse\nangegebenen höchstzulässigen Füllungsgrad oder\nnach den Randnummern 2201 a Abs. 3 Satz 6, 2301 a\ndie höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fas-\nAbs. 7 Satz 1, 2401 a Abs. 3 Satz 1, 2471 a Abs. 2\nsungsraum nach Anlage B Anhang 8.1 a Randnummer\nSatz 1, 2501 a Abs. 2 Satz 1, 2551 a Abs. 2 Satz 1,\n211 172 Abs. 1 einzuhalten; er hat einen Füllungsgrad\n2601a Abs. 3 Satz 1, 2801a Abs. 6 Satz 1 und 2901a\nvon höchstens 90 % einzuhalten, wenn der Verlader\nAbs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 3, sofern diese Regelun-\nden höchstzulässigen Füllungsgrad für flüssige Stoffe\ngen in Anspruch genommen werden,\nnicht angeben kann;\nschriftlich mitgeteilt werden und hat ihn, wenn es sich um\n14. hat bei innerstaatlichen Beförderungen die Dichtheit\nStoffe handelt, die § 7 Abs. 1 unterliegen, auf die Beach-\nder Verschlußeinrichtungen nach Anlage 8 An-\ntung des§ 7 schriftlich hinzuweisen;\nhang 8.1 a Randnummer 211 174 Satz 3 zu prüfen;\n(7)    Wer eigenverantwortlich Versandstücke zum\n15. hat die Vorschriften der Anlage 3 über die nicht oder     Zwecke der Beförderung gefährlicher Güter verpackt oder\nbeschränkt zu benutzenden Autobahnstrecken zu           verpacken läßt, hat die Vorschriften über\nbeachten.\n1. die Verpackung nach der Anlage A Klasse 1 bis 6.2,\n(5) Der Halter                                                8 und 9, jeweils Abschnitt 2.A.1 und 2, sowie der\n1. hat die Vorschriften über die Ausrüstung der Fahrzeu-         Klasse 7 Randnummer 2704 Blatt 1 bis 13, jeweils\nge nach Anlage 8 Randnummer 10 260 Buchstabe a               Nr.2,\nbis c zu beachten;                                        2. das zusammenpacken nach Anlage A\n2. hat die Vorschriften über Bau und Ausrüstung der              a) Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt 2.A.3,\nFahrzeuge nach der Anlage B Randnummer 10 220,                   sowie Klasse 7 Randnummer 2704 Blatt 1 bis 13,\n10 221, 10 240, 10 251 und 10 261, für die Klasse 1              jeweils Nr. 6,\nnach den Randnummern 11 204, 11 210 und 11 251,              b) Randnummer 2007 Buchstabe b, wenn eine See-\nfür die Klasse 4.1 nach Randnummer 41 248, für die               oder Luftbeförderung vorangeht oder folgt,\nKlasse 5.1 nach den Randnummern 51 220 und\n51 260, für die Klasse 5.2 nach Randnummer 52 248,        3. die Kennzeichnung nach Anlage A\nfür die Klasse 6.1 nach Randnummer 61 260, für die           a) Randnummer 2002 Abs. 5 Buchstabe a Satz 3 und\nKlasse 6.2 nach Randnummer 62 240 und für die                    Buchstabe b Satz 3,","1894            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996\nb) Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt 2.A.4,        (13) Der Befüller\nsowie Klasse 7 Randnummer 2704 Blatt 1 bis 13,\n1. hat an Tankcontainern die nach Anlage B Randnum-\njeweils Nr. 8,\nmer 10 500 Abs. 2 und 71 500 Abs. 3 vorgeschriebe-\nc) Randnummer 2007 Buchstabe a, wenn eine See-                 nen Warntafeln anzubringen;\noder Luftbeförderung vorangeht oder folgt,\n2. hat an Tankcontainern und Batterie-Fahrzeugen die\nd) Randnummer 2201a Abs. 3 Satz 7, 2301a                       nach Anlage B Randnummer 10 500 Abs. 10, 21 500,\nAbs. 7 Satz 2, 2401 a Abs. 3 Satz 2, 2471 a Abs. 2         31 500, 41 500, 42 500, 43 500, 51 500, 52 500,\nSatz 2, 2501a Abs. 2 Satz 2, 2551a Abs. 2                  61 500 Abs. 2, 62 500, 71 500 Abs. 3, 81 500 und\nSatz 2, 2601a Abs. 3 Satz 2, 2801a Abs. 6 Satz 2           91 500 Abs. 2 vorgeschriebenen Gefahrzettel anzu-\nund 2901 a Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 4, sofern         bringen;\ndiese Regelungen in Anspruch genommen werden,\n3. hat an Tankcontainern\nzu beachten.\na) das beförderte Ladegut gemäß Anlage B Anhang\n(8) Der Empfänger hat                                               8.1 b Randnummer 212 161,\n. 1. vom gereinigten und entgasten Tankcontainer nach                b) die ungekürzte Benennung des Gases gemäß An-\nAnlage B Randnummer 10 500 Abs. 8 und 13 die                       lage B Anhang 8.1 b Randnummer 212 261\nWarntafeln und Gefahrzettel zu entfernen oder zu ver-\ndecken;                                                        anzugeben;\n2. von Containern, die keine gefährlichen Güter oder           4. darf Tankcontainer nur nach Anlage B Anhang B.1 b\nkeine Reste davon enthalten, nach Anlage B Rand-               Randnummer 212 171 Satz 1 mit gefährlichen Gütern\nnummer 10 500 Abs. 8 und 13 die Warntafeln und                 befüllen,\nGefahrzettel zu entfernen oder zu verdecken.               5. hat bei Tankcontainern den höchstzulässigen Fül-\n(9) Der geschäftsmäßig oder gewerbsmäßig tätige Emp-            lungsgrad oder die höchstzulässige Masse der Füllung\nfänger hat bei innerstaatlichen Beförderungen den                  je Liter Fassungsraum nach Anlage B Anhang 8.1 b\nFahrzeugführer oder Beifahrer nach Anlage 2 Nr. 2.4                1. Teil Randnummer 212 172 Abs. 1 oder II. Teil, jeweils\nSatz 2, einzuweisen.                                               Abschnitt 7 der einzelnen Klassen, einzuhalten;\n(10) Der Eigentümer hat                                     6. hat bei Tankcontainern abweichend von Anlage B\nAnhang B.1 b Randnummer 212 174 Satz 3 die Dicht-\n1. dafür zu sorgen, daß der Tankcontainer auch zwischen\nheit der Verschlußeinrichtungen zu prüfen;\nden Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kenn-\nzeichnungsvorschriften                                     7. darf Tankcontainer nicht mit Stoffen, die gefährlich mit-\neinander reagieren können, in nebeneinanderliegen-\na) der Anlage B Anhang 8.1 b, jeweils Abschnitt 2, 3\nden Tankabteilen nach Anlage B Anhang 8.1 b Rand-\nund 6, ausgenommen die Angabe des beförderten\nnummer 212 178 befüllen.\nLadegutes gemäß Randnummer 212 161 und die\nungekürzte Benennung des Gases gemäß Rand-                (14) Der Verlader und der Fahrzeugführer haben die Vor-\nnummer 212 261,                                        schriften über\nb) für innerstaatliche Beförderungen auch nach § 12         1. das Beladen und das Reinigen nach der Anlage B für\nAbs.2                                                      alle Klassen nach den Randnummern 10 204 Abs. 3,\n10 413, 10 417, 10 419, 212 171 bis 212 173 und\nentspricht;\n212175 und\n2. in den Fällen der Anlage B Anhang 8.1 b Randnummer\n212 153 eine außerordentliche Prüfung des Tankcon-             a) für die Klasse 1 nach den Randnummern 11 407\ntainers durchführen zu lassen, wenn die Sicherheit des             und 11 413,\nTanks oder seiner Ausrüstung beeinträchtigt ist.               b) für die Klasse 2 nach den Randnummern 212 270,\n(11) Der Hersteller darf an serienmäßig hergestellten               212 27 4, 212 275, 212 277 und 212 278,\n1. Verpackungen die Kennzeichnung nach Anlage A                    c) für die Klasse 3 nach den Randnummern 211 372,\nAnhang A.5 Randnummer 35-12 Abs. 1 oder                            212 370 bis 212 373,\n2. Großpackmitteln (IBC) die Kennzeichnung nach An-                d) für die Klasse 4.1 nach den Randnummern 41 105,\nlage A Anhang A.6 Randnummer 3612 Abs. 1                          41 204 und 212 473,\nnur anbringen, wenn diese der zugelassenen Bauart ent-              e) für die Klasse 4.2 nach den Randnummern 42 204,\nsprechen und die in der Zurassung genannten Bedingun-                  212 470, 212 471 und 212 475 Abs. 1 und 2 Satz 1\ngen erfüllt sind.                                                       bis 3,\n(12) Der Betroffene hat die im Rahmen                           f) für die Klasse 4.3 nach den Randnummern 43 204,\n212 472 und 212 474,\n1. einer Baumusterzulassung nach Anlage B An-\nhang 8.1 a Randnummer 211 140 oder Anhang 8.1 b                g) für die Klasse 5.1 nach den Randnummern 51 105,\nRandnummer 212 140 oder einer Bescheinigung der                   51 204, 212 570 und 212 571,\nbesonderen Zulassung nach Anlage B Anhang B.3                  h) für die Klasse 5.2 nach den Randnummern 52 105,\noder                                                               52 204, 52 402, 52 413, 212 570, 212 572 und\n2. einer Ausnahmezulassung nach § 5, soweit die Beför-                212 573,\nderung auf Grund dieser Vorschrift erfolgt,                    i) für die Klasse 6.1 nach den Randnummern 61 407,\nerteilten vollziehbaren Auflagen zu beachten.                          212 670 und 212 671,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996                1895\nj) für die Klasse 6.2 nach der Randnummer 62 105           Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuß- und Futter-\nund 62 412,                                            mitteln zu beachten.\nk) für die Klasse 7 nach Anlage A Randnummer 2703            (19) Wer als unmittelbarer Besitzer ungereinigte leere\nNr. 12, 2704 Blatt 5 bis 13, jeweils Nr. 12, und An-   Verpackungen zur Beförderung übergibt oder selbst\nlage B Randnummer 212 770,                             befördert, hat\n1) für die Klasse 8 nach den Randnummern 81 413            1. die Vorschriften Ober die ungereinigten leeren Ver-\nund 212 870 und                                           packungen nach Anlage A Randnummer 2422 Abs. 2\nund 3, 2622 Abs. 1 und 2921 Abs. 1,\nm) für die Klasse 9 nach den Randnummern 91 105,\n91 407 und 212 970;                                    2. die Vorschriften über die     Kennzeichnung nach An-\nlage A Randnummer 2115        Abs. 2, 2237 Abs. 2, 2322\n2. das Beladen nach der Anlage B Randnummer 10 400\nAbs. 2, 2422 Abs. 4, 2452     Abs. 2, 2492 Abs. 2, 2522\nAbs. 1 und 2;\nAbs. 2, 2567 Abs. 2, 2622     Abs. 3, 2672 Abs. 2, 2822\n3. das Zusammenladen nach Anlage B Randnummer                     Abs. 2 und 2921 Abs. 3\n10 403 bis 10 405, 11 403 und 11 405, 21 403, 31 403,\n41 403, 42 403, 43 403, 51 403, 52 403, 61 403,            zu beachten;\n62 403, 81 403 und 91 403 sowie für die Klasse 7 nach      3. die geeigneten Maßnahmen nach Anlage A jeweils\nAnlage A Randnummer 2703 Nr. 7 und 2704 Blatt 5               Satz 1 der Bemerkung zu Randnummer 2201 Ziffer 8\nbis 13, jeweils Nr. 7;                                        Bemerkung 2, 2301 Ziffer 71, 2401 Ziffer 51, 2501 Zif-\n4. die Handhabung nach Anlage B Randnummer 10 414,                fer 41, 2601 Ziffer 91, 2801 Ziffer 91 und 2901 Ziffer 71\n21 414, 41 414, 43 414, 51 414, 52 414, 62 414 und            zu ergreifen.\n91 414 sowie für die Klasse 7 nach Anlage A Rand-                                       §10\nnummer 2703 Nr. 12 und 2704 Blatt 5 bis 13, jeweils\nNr.12,                                                                       Ordnungswidrigkeiten\nzu beachten.                                                     Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des\nGesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter han-\n(15) Der Fahrzeugführer und der Empfänger haben die\ndelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nVorschriften über\n1. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 4 gefährliche Güter ohne\n1. das Entladen und das Reinigen nach Anlage B Rand-\nFahrwegbestimmung befördert,\nnummer 10 415, 10 417 und 10 419, für die Klasse 1\nnach Randnummer 11 407, für die Klasse 3 nach               2. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 5 nicht dafür sorgt, daß der\nRandnummer 31 415, für die Klasse 4.2 nach Rand-                Bescheid über die Fahrwegbestimmung oder entge-\nnummer 212 475 Abs. 2, für die Klasse 6.1 nach den              gen § 7 Abs. 7 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß die\nRandnummern 61 407 und 61 415, für die Klasse 6.2               Bescheinigung, die Reservierungsbestätigung oder\nnach Randnummer 62 415, für die Klasse 8 nach                   das Beförderungspapier für den Bahntransport dem\nRandnummer 81 415, für die Klasse 9 nach den Rand-              Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben\nnummern 91 407 und 91 415 sowie für die Klasse 7                wird,\nnach Anlage A Randnummer 3712;\n3. entgegen§ 7 Abs. 3 Satz 6 die Fahrwegbestimmung\n2. das Entladen nach Anlage B Randnummer 10 400                     nicht beachtet,\nAbs.3\n4. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 7 den Bescheid über die\nzu beachten.                                                        Fahrwegbestimmung oder entgegen § 7 Abs. 7 Satz 2\n(16) Der Verlader, Beförderer, Fahrzeugführer, Beifahrer          die Bescheinigung, die Reservierungsbestätigung\nund Empfänger haben                                                 oder das Beförderungspapier für den Bahntransport\nnicht mitführt oder nicht aushändigt,\n1. die Vorschriften der Anlage B Randnummer 10 416\nüber das Rauchverbot;                                       5. entgegen § 9 Abs. 1\n2. die Vorschriften über das Verbot von Feuer und                   a) Nr. 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht\noffenem Licht nach Anlage B Randnummer 11 354 und                  vollständig gibt,\nbei innerstaatlichen Beförderungen nach Anlage 2                b) Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß ein dort genanntes\nNr.2.3                                                   .         Beförderungspapier mitgegeben wird,\nzu beachten.                                                        c) Nr. 4 Buchstabe a, c, d oder e nicht dafür sorgt,\n(17) Wer als unmittelbarer Besitzer gefährliche Güter in             daß die Ausnahmezulassung, die Kopien oder\neinen Container lädt oder laden läßt, hat am Container die             Informationen rechtzeitig übergeben werden,\nnach Anlage B                                                   6. entgegen § 9 Abs. 2\n1. Randnummer 10 500 Abs. 3 vorgeschriebenen Warn-                  a) Nr. 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht\ntafeln,                                                            vollständig gibt,\n2. Randnummer 10 500 Abs. 9 Satz 1 und Abs. 10 Satz 1,              b) Nr. 2 gefährliche Güter dem Beförderer übergibt,\n11 500 Abs. 5, 41 500, 42 500, 43 500, 51 500, 61 500           c) Nr. 3 nicht prüft, ob eine Verpackung beschädigt\nAbs. 2, 71 500 Abs. 2, 81 500 und 91 500 Abs. 2 vorge-             ist, oder ein Versandstück oder eine ungereinigte\nschriebenen Gefahrzettel\nleere Verpackung ohne Beseitigung des Mangels\nanzubringen.                                                           übergibt,\n(18) Der Verlader, Fahrzeugführer und Empfänger haben             d) Nr. 4 ein Versandstück nach Teilentnahme über-\ndie Vorschriften der Anlage B Randnummer 10 410 über                   gibt oder befördert,","1896          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996\ne) Nr. 5 gefährliche Güter zur Beförderung in loser          d) Nr. 4 eine Vorschrift über die Durchführung der\nSchüttung oder in Containern übergibt,                        Beförderung oder die Überwachung beim Parken\nf) Nr. 6 nicht dafür sorgt, daß die schriftlichen Wei-           nicht beachtet,\nsungen in den Besitz des Fahrzeugführers gelan-           e) Nr. 6 nicht für die Einhaltung der Vorschriften über\ngen,                                                          das Betreten von Fahrzeugen mit Beleuchtungs-\ngeräten sorgt,\ng) Nr. 7 nicht dafür sorgt, daß die Fahrzeuge mit\nGefahrzetteln versehen werden,                            f) Nr. 7 nicht für das Anbringen, Sichtbarmachen,\nVerdecken oder Entfernen sorgt,\nh) Nr. 8 den Fahrzeugführer oder Beifahrer nicht ein-\nweist,                                                    g) Nr. 8 einen Behälter mit Wasser nicht mitführt,\ni) Nr. 9 gefährliche Güter zur Beförderung in Tanks          h) Nr. 9 die Feststellbremse nicht anzieht,\nübergibt,                                                 i) Nr. 10 eine Leuchte nicht aufstellt,\nj) Nr. 10 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht        j) Nr. 11 die Behörden nicht oder nicht rechtzeitig\nvollständig macht oder die Einhaltung des Fül-                benachrichtigt oder benachrichtigen läßt,\nlungsgrades oder der Masse nicht feststellt,\nk) Nr. 12 eine vorgeschriebene Maßnahme nicht trifft,\nk) Nr. 11 nicht dafür sorgt, daß nicht befördert wird,       1) Nr. 13 einen dort genannten Füllungsgrad oder die\noder                                                          höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fas-\n1) Nr. 12 die Dichtheit nicht prüft,                             sungsraum nicht einhält,\n7. entgegen § 9 Abs. 3                                          m) Nr. 14 die Dichtheit nicht prüft oder\na) Nr. 1 gefährliche Güter in loser Schüttung oder in        n) Nr. 15 die Anlage 3 nicht beachtet,\nContainern befördert,                                  9. entgegen § 9 Abs. 5\nb) Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß geschulte Fahrzeug-          a) Nr. 1 eine Vorschrift über die Ausrüstung nach\nführer eingesetzt werden,                                     Anlage B Randnummer 10 260 Buchstabe b und c\nnicht beachtet,\nc) Nr. 3 nicht dafür sorgt, daß die Begleitpapiere nach\nAnlage B Randnummer 10 381 Abs. 1 Buchstabe a             b) Nr. 2 eine Vorschrift über Bau oder Ausrüstung der\noder Abs. 2 Buchstabe a, c oder d oder Randnum-               Fahrzeuge nicht beachtet,\nmer 11 282, die Bescheinigung nach Anlage B               c) Nr. 3 ein Fahrzeug nicht mit Warntafeln, Kenn-\nRandnummer 211 154 Satz 2 und 3, die Ausrü-                   zeichnungsnummern, Gefahrzetteln oder Kennzei-\nstungsgegenstände nach Anlage B Randnummer                    chen ausrüstet,\n21 260 Abs. 1, 43 260 oder 61 260 Satz 1 oder die\nAusnahmezulassung nach § 5 dem Fahrzeugfüh-               d) Nr. 5 nicht dafür sorgt, daß der Tank den Vorschrif-\nrer rechtzeitig übergeben werden,                             ten entspricht, oder\nd) Nr. 4 eine Vorschrift über die Fahrzeugarten nicht        e) Nr. 6 eine außerordentliche Prüfung des Tanks\nbeachtet,                                                     nicht durchführen läßt,\ne) Nr. 5 den Fahrzeugführer nicht durch einen Beifah-\n10. entgegen § 9 Abs. 6 nicht dafür sorgt, daß dem\nAbsender die Angaben oder die Vermerke mitgeteilt\nrer begleiten läßt,\nwerden, oder einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht\nf) Nr. 6 nicht dafür sorgt, daß der Fahrzeugführer           vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise\nfähig ist, die Weisungen zu verstehen und anzu-           gibt,\nwenden, und daß der Hinweis am Fahrzeug ange-\n11. entgegen§ 9 Abs. 7 Nr. 1, 2 Buchstabe a oder Nr. 3\nbracht wird,\nBuchstabe a, b oder d eine Vorschrift über die Ver-\ng) Nr. 7 eine Mengengrenze nicht einhält,                    packung, das zusammenpacken oder die Kennzeich-\nnung nicht beachtet,\nh) Nr. 8 Tanks mit gefährlichen Gütern befüllen läßt\noder                                                  12. entgegen § 9 Abs. 8 Warntafeln oder Gefahrzettel\nnicht entfernt und nicht verdeckt,\ni) Nr. 9 oder 10 für die dort genannten Maßnahmen\noder für die Einhaltung der dort genannten Vor-       13. entgegen § 9 Abs. 9 den Fahrzeugführer oder Beifah-\nschriften nicht sorgt,                                    rer nicht einweist,\n8. entgegen § 9 Abs. 4                                      14. entgegen § 9 Abs. 10\na) Nr. 1 ein Versandstück befördert,                         a) Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß der Tankcontainer den\nVorschriften entspricht, oder\nb) Nr. 2 eine Bescheinigung nicht besitzt,\nb) Nr. 2 eine außerordentliche Prüfung nicht durch-\nc) Nr. 3 ein Begleitpapier nach Anlage B Randnum-                führen läßt,\nmer 10 381 Abs. 1 Buchstabe a oder Abs. 2, die\n15. entgegen § 9 Abs. 11 die Kennzeichnung anbringt,\nBescheinigung nach Anlage B Randnummer\n211 154 Satz 2 und 3, ein Feuerlöschgerät nach        16. entgegen § 9 Abs. 12 eine vollziehbare Auflage nicht\nAnlage B Randnummer 10 240 Abs. 1 , einen Aus-            beachtet,\nrüstungsgegenstand nach Anlage B Randnum-             17. entgegen § 9 Abs. 13\nmer 10 260 Buchstabe b oder c, 21 260 Abs. 1,\n43 260 oder 61 260 Satz 1 oder die Ausnahme-              a) Nr. 1 eine Warntafel nicht anbringt,\nzulassung nicht mitführt oder nicht aushändigt,           b) Nr. 2 einen Gefahrzettel nicht anbringt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996                  1897\nc) Nr. 3 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht voll-       18. Juli 1995 (BGBI. 1S. 1025) bis zum 31. Dezember\nständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise          1996 ausgestellten Bescheinigungen über die erfolg-\nmacht,                                                    reiche Teilnahme an der Schulung gelten bis zum\nAblauf ihrer Gültigkeit wie folgt weiter:\nd) Nr. 4 oder 7 einen Tankcontainer befüllt,\na) Bescheinigungen nach Randnummer 10 315 Abs. 1-\ne) Nr. 5 den höchstzulässigen Füllungsgrad oder die\ngelten für die Klassen 2 bis 6.2, 8 und 9 ohne Erwei-\nhöchstzulässige Masse de~ Füllung je Liter Fas-\nterung als Bescheinigung nach ADA Randnummer\nsungsraum nicht einhält oder\n10 315 Abs. 5. Sofern die Gültigkeit der bis zum\nf) Nr. 6 die Dichtheit nicht prüft,                              31. Dezember 1996 ausgestellten Bescheinigung\n18. entgegen § 9 Abs. 14 Nr. 1, 3 oder 4 eine Vorschrift               auf bestimmte Klassen beschränkt ist, muß bei\n· über das Beladen, Reinigen, Zusammenladen oder                      Beförderungen der bis dahin nicht bescheinigten\nüber die Handhabung nicht beachtet,                              Klassen der Beförderer den Fahrzeugführer über\ndie mit der Beförderung dieser Klassen verbunde-\n19. entgegen § 9 Abs. 15 Nr. 1 eine Vorschrift über das                nen Gefahren belehren. Die Belehrung ist vom\nEntladen oder das Reinigen nicht beachtet,                       Beförderer zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist\n20. entgegen § 9 Abs. 16                                               vom Fahrzeugführer während der Beförderung mit-\nzuführen. Bescheinigungen nach Randnummer\na) Nr. 1 eine Vorschrift über das Rauchverbot nicht              1O 315 Abs. 1 gelten für die Klasse 7 auch als\nbeachtet oder                                                 Bescheinigung nach ADR Randnummer 10 315\nb) Nr. 2 eine Vorschrift über das Verbot von Feuer               Abs. 5 und 6, sofern die bis zum 31 . Dezember 1996\noder offenem Licht nicht beachtet,                            ausgestellte Bescheinigung auch für diese Klasse\nausgestellt ist;\n21. entgegen § 9 Abs. 17 eine Warntafel oder einen\nGefahrzettel nicht anbringt,                                 b) Bescheinigungen nach Randnummer 10 315 Abs. 2\nfür die Klasse 1 gelten auch als entsprechende\n22. entgegen § 9 Abs. 18 eine Vorschrift über Vorsichts-\nBescheinigung nach ADR Randnummer 10 315\nmaßnahmen nicht beachtet oder\nAbs.6.\n23. entgegen § 9 Abs. 19 Nr. 1 oder 2 eine Vorschrift über\n(3) Gefährliche Güter, die bis zum 31. Dezember 1996\ndie ungereinigten leeren Verpackungen oder über die\nverpackt werden, dürfen in der Bundesrepublik Deutsch-\nKennzeichnung nicht beachtet.\nland bis zum 31. Dezember 1998 befördert werden, sofern\ndiese Güter entsprechend der Gefahrgutverordnung\n§ 11                            Straße in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli\n1995 (BGBI. 1S. 1025) klassifiziert, verpackt und gekenn-\nÜbergangsvorschriften\nzeichnet sind.\n(1) Bis zum 30. Juni 1997 dürfen vorbehaltlich des § 12       (4) Verpackungen und Großpackmittel (IBC) dürfen wei-\nAbs. 3 innerstaatliche Beförderungen gefährlicher Güter       ter hergestellt und verwendet werden, sofern eine gültige\nnach den Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße in       Baumusterzulassung einer zuständigen Behörde eines\nder Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 1995              ADA-Vertragsstaates vorliegt und die Kodierung den Vor-\n(BGBI. 1S. 1025) weiter durchgeführt werden.                  schriften der Anhänge A.5 und A.6 in der bis zum\n(2) Zu den nachstehend bezeichneten Bestimmungen            31. Dezember 1994 gültigen Fassung des ADA entspricht.\nder Anlage B gelten folgende Übergangsvorschriften:\n1. Randnummer 10 220 Abs. 2 (Anwendung der Vor-                                             §12\nschriften für Kraftstoffbehälter, Motor und Auspuffan-                Vorschriften zu den Anlagen A und B\nlage):\n(1·) Für Beförderungen von Gütern der Klasse 1 dürfen\nVor dem 31. März 1996 zugelassene Kraftfahrzeuge,         auch Verpackungen und für die Beförderung von Gütern\ndie den Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße       der Klassen 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 6.2, 8 und 9 dür-\nRandnummer 10 220 Abs. 2 in der Fassung der               fen auch Verpackungen, einschließlich Großpackmittel\nBekanntmachung vom 18. Juli 1995 (BGBI. 1 S. 1025)        (IBC), verwendet werden, die nach einem nach den Vor-\nnicht entsprechen, dürfen für innerstaatliche Beförde-    schriften des Anhangs V oder VI der Gefahrgutverordnung\nrungen von Dieselkraftstoff, Gasöl und Heizöl (leicht)    Eisenbahn in der Fassung der Bekanntmachung vom\nder Kennzeichnungsnummer 1202 weiterverwendet             10. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1224) oder des § 5 Abs. 1 der\nwerden;                                                   Gefahrgutverordnung See vom 24. Juli 1991 (BGBI. 1\n2. Randnummer 10 221 (Wirkung der Dauerbremsan-               S. 1714) in der jeweils geltenden Fassung geprüften und\nlage):                                                    zugelassenen Baumuster hergestellt und mit der vorge-\nschriebenen Kennzeichnung versehen sind.\nFür innerstaatliche Beförderungen gilt Randnummer\n10 221 in der am 31. Dezember 1992 geltenden Fas-            (2) Die Anforderungen nach Anlage B Anhang 8.1 a\nsung der Gefahrgutverordnung Straße für die bis           Randnummer 211 120 Satz 1 und Anhang 8.1 b Rand-\neinschließlich 30. Juni 1993 erstmals in Verkehr          nummer 212 120 Satz 1 können in technischen Richt-\ngekommenen Fahrzeuge;                                     linien, die sich auf diese Vorschriften beziehen und die\nvom Bundesministerium für Verkehr nach Anhörung der\n3. Randnummer 10 315 (Gültigkeit von Schulungsbe-\nzuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt\nscheinigungen):\nbekanntgegeben werden, erläutert werden. Diese techni-\nDie nach den Vorschriften der Gefahrgutverordnung         schen Richtlinien gelten auch als technisches Regelwerk\nStraße in der Fassung der Bekanntmachung vom              im Sinne der ADA-Regeln.","1898          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996\n(3) Die Randnummern 211 184, 211 185 Satz 1 und           längstens einem Jahr zu prüfen. Auf dem Feuerlöschgerät\n211 186 in der für innerstaatliche Beförderungen gelten-     ist der Name des Sachkundigen und das Datum der näch-\nden Fassung der Gefahrgutverordnung Straße in der Fas-       sten Prüfung anzugeben.\nsung der Bekanntmachung vom 18. Juli 1995 (BGBI. 1\nS. 1025) gelten abweichend von § 11 Abs. 1 für innerstaat-                                 §13\nliche Beförderungen über den 30. Juni 1997 hinaus weiter.\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n(4) Nach Landesrecht zugelassene tragbare Feuer-\nlöschgeräte im Sinne der Anlage B Randnummer 10 240             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nAbs. 3 Satz 2 sind auf in Deutschland zugelassenen Fahr-     Kraft. Gleichzeitig tritt die Gefahrgutverordnung Straße in\nzeugen ab dem Datum der nächsten auf dem Feuerlösch-         der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 1995\ngerät angegebenen Prüfung in zeitlichen Abständen von        (BGBI. 1S. 1025) außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 12. Dezember 1996\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996            1899\nAnlage 1\nGefährliche Güter,\nfür deren innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung § 7 gilt\n1. § 7 gilt für die in Tabelle 1 genannten Güter der Klassen 1 und 6.1, die in Versandstücken (einschließlich\nGroßpackmitteln - IBC -) befördert werden, ab jeweils 1000 kg Nettomasse - bei Explosivstoffen Nettoexplosiv-\nstoffmasse - des Stoffes oder Gegenstandes in einer Beförderungseinheit. Werden verschiedene Güter der\nKlasse 1 Ziffer 1 bis 12 jeweils in geringeren Mengen als 1000 kg (Nettoexplosivstoffmasse) in einer_ Beförde-\nrungseinheit befördert, so ist § 7 anzuwenden, wenn die Gesamtmasse dieser Güter in der Beförderungseinheit\n1000 kg (Nettoexplosivstoffmasse) überschreitet.\nTabelle 1\nStoffaufzählung                              Bezeichnung der Stoffe und Gegenstände\nnach Anlage A\nKlasse          Ziffer\nund Rn.\n1                 2                                              3\n1                1           Gegenstände der UN-Nummern: 0029, 0073, 0461\nRn.2101\n2           Stoffe der UN-Nummern: 0160, 0474\n3           Gegenstände der UN-Nummern: 0271, 0279, 0280, 0326, 0462\n4           Stoffe der UN-Nummern: 0004, 0027, 0072, 0076, 0078, 0079, 0081 *), 0118,\n0147,0150,0151,0153,0154,0155,0207,0208,0213,0214,0215,0216,0217,\n0218,0219,0226,0282,0385,0386,0387,0388,0389,0392,0394,0401,0411,\n0475,0483,0484\n*) mit einem Gehalt an flüssigen Salpetersäureestern von mehr als 40 Masse-%\n5           Gegenstände der UN-Nummern: 0034, 0038, 0042, 0043, 0048, 0056, 0060,\n0137,0168,0221,0284,0286,0290,0374,0408,0442,0451,0457,0463\n0059,0099,0124,0288\n6           Gegenstände der UN-Nummern: 0006, 0181, 0329, 0464\n7           Gegenstände der UN-Nummern: 0005, 0033, 0037, 0136, 0167, 0180, 0292,\n0296,0330,0369,0465\n8           Stoffe der UN-Nummer: 0476\n9           Gegenstände der UN-Nummern: 0049, 0192, 0196, 0333\n10           Gegenstände der UN-Nummern: 0397, 0399, 0449\n11           Stoffe der UN-Nummer: 0357\n12           Gegenstände der UN-Nummer: 0354\n6.1              25a)         Alle namentlich genannten polychlorierten para-Dibenzodioxine und -furane der\nRn. 2601                     UN-Nummern 281 0 und 2811","1900         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996\n2.  § 7 gilt für folgende Stoffe der Klasse 2:\n2.1 Für die in Tabelle 2.1 genannten Stoffe gilt § 7 ab jeweils 6000 kg Nettomasse in einer Beförderungseinheit.\nTabelle 2.1\nStoffaufzählung                                      Bezeichnung der Stoffe und Gegenstände\nnach Anlage A\nKlasse            Ziffer\nund Rn.\n1                  2                                                     3\n2                 2F              1011     Butan\nRn.2201\n1012     Butene, Gemisch oder But-1-en oder trans-But-2-en oder cis-But-2-en\n1027     Cyclopropan\n1055     lsobuten\n1077     Propen\n1965     Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, verflüssigt, n.a.g. (Gemisch A, AO, A 1,\nBund C)\n1969     lsobutan\n1978     Propan\n2035     1, 1,1-Trifluorethan (Gas als Kältemittel R143a)\nBemerkungen:\n1.    § 7 Abs. 5 gilt nicht für die Beförderung von Gasgemischen der Klasse 2 Randnummer 2201 Ziffer 2F UN-Nummer 1965\nauf Entfernungen bis zu 100 Kilometer zu Verbrauchern, die keinen Gleisanschluß haben.\n2.    § 7 gilt nicht für die in Tabelle 2.1 genannten Stoffe der Klasse 2, sofern diese Stoffe in vorgeschriebenen Stahlflaschen\nmit einem Fassungsraum von höchstens 150 Liter oder Gefäßen mit einem Fassungsraum von mindestens 100 Liter bis\nhöchstens 1000 Liter enthalten sind.\n3.    § 7 gilt nicht für Beförderungen von Gasgemischen der Klasse 2 Randnummer 2201 Ziffer 2F UN-Nummer 1965 in fest-\nverbundenen Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks - im nachfolgenden als Tanks bezeichnet-, wenn nachfolgende\nBedingungen erfüllt sind:\n3.1   Bei Beförderungen bis 9 000 kg Nettomasse, sofern\na) Tanks verwendet werden, deren Wanddicke mindestens den·vorschriften der Randnummern 211127 Abs. 3 und\n211125 in Verbindung mit Randnummer 211 220 entspricht, oder\nb) Tanks verwendet werden, die nach den Übergangsvorschriften gemäß § 12 Abs. 3 und Anhang B.1a 1. Teil Ab-\nschnitt 8 weiterverwendet werden dürfen und wenn eine der folgenden zusätzlichen Bedingungen nach Doppelbuch-\nstabe aa oder bb eingehalten ist:\naa) Die Tanks müssen mit einer äußeren Feststoffisolierung mit Stahlblechabdeckung versehen sein.\nbb) Die Fahrzeuge müssen mindestens mit einem Automatischen Blockierverhinderer (ABV) nach § 41 Abs. 18 oder\n§ 41 b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ausgerüstet sein.\n3.2  Bei Beförderungen von mehr als 9 000 kg bis 11 000 kg Nettomasse, sofern\na) Tanks verwendet werden, deren Wanddicke Nummer 3.1 Buchstabe a entspricht und wenn von den Bedingungen\nder Nummer 3.1 Buchstabe b entweder Doppelbuchstabe aa oder bb erfüllt ist, oder\nb) Tanks verwendet werden, deren Wanddicke Nummer 3.1 Buchstabe b entspricht und wenn die Bedingungen der\nNummer 3.1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb erfüllt sind.\n3.3  In der Bescheinigung der besonderen Zulassung der Tankfahrzeuge und der Sattelzugmaschinen dieser Fahrzeuge\nnach Randnummer 10 282 und in der Prüfbescheinigung für Aufsetztanks nach Anlage B Anhang B.1 a Randnummer\n211154 ist vom Sachverständigen nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 zu vermerken, welche Bedingungen der Nummern 3.1 und 3.2\nerfüllt sind.\n3.4  Die Anlage 3 dieser Verordnung ist bei Beförderungen nach dieser Bemerkung anzuwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996                 1901\n2.2 Für die in Tabelle 2.2 genannten weiteren Stoffe gilt§ 7 ab 1000 kg Nettomasse in einer Beförderungseinheit.\nTabelle 2.2\nStoffaufzählung                               Bezeichnung der Stoffe und Gegenstände\nnach Anlage A\nKlasse          Ziffer\nund Rn.\n1                2                                                 3\n2                1F          1962    Ethylen, verdichtet\nRn.2201\nHOC          1045    Fluor, verdichtet\n2F           1010    Buta-1,2-dien, stabilisiert oder Buta-1,3-dien, stabilisiert oder Gemische\nvon Buta-1,3-dien und Kohlenwasserstoffen, stabilisiert\n1030    1, 1-Difluorethan (Gas als Kältemittel R152a)\n1032    Dimethylamin, wasserfrei\n1033    Dimethylether\n1035    Ethan\n1036    Ethylamin\n1037    Ethylchlorid\n--\n1041    Ethylenoxid und Kohlendioxid, Gemisch mit mehr als 9 %, aber höchstens\n87 % Ethylenoxid\n1060   Methylacetylen und Propadien, Gemisch, stabilisiert\n1061   Methylamin, wasserfrei\n1063   Methylchlorid (Gas als Kältemittel R40)\n1083   Trimethylamin, wasserfrei\n1085   Vinylbromid, stabilisiert\n1086   Vinylchlorid, stabilisiert\n1087   Vinylmethylether, stabilisiert\n1860   Vinylfluorid, stabilisiert\n1912   Methylchlorid und Dichlormethan, Gemisch\n1959   1, 1-Difluorethylen (Gas als Kältemittel R1132a)\n2517   1-Chlor-1, 1-difluorethan (Gas als Kältemittel R142b)\n2T           1062   Methylbromid\n1581   Chlorpikrin und Methylbromid, Gemisch\n1582   Chlorpikrin und Methylchlorid, Gemisch\n2TF          1040   Ethylenoxid oder Ethylenoxid mit Stickstoff bis zu einem Gesamtdruck\nvon 1 MPa (1 O bar) bei 50 °C\n1053   Schwefelwasserstoff\n1064   Methylmercaptan\n1082   Chlortrifluorethylen, stabilisiert (frifluorchlorethylen, stabilisiert)\n3300   Ethylenoxid und Kohlendioxid, Gemisch mit mehr als 87 % Ethylenoxid\n3160   Verflüssigtes Gas, giftig, entzündbar, n.a.g. (Gemisch von Methylbromid\nund Ethylenbromid)","1902        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996\nStoffaufzählung                                    Bezeichnung der Stoffe und Gegenstände\nnach Anlage A\nKlasse          Ziffer\nund Rn.\n1                 2                                                    3\n2TC             1005    Ammoniak, wasserfrei\n1017     Chlor\n1048     Bromwasserstoff, wasserfrei\n1050    Chlorwasserstoff, wasserfrei\n1076     Phosgen\n1079     Schwefeldioxid\n1741     Bortrichlorid\n2TOC            1067     Distickstofftetroxid {Stickstoffdioxid)\n3F              1038     Ethylen, tiefgekühlt, flüssig\n1961     Ethan, tiefgekühlt, flüssig\n1966    Wasserstoff, tiefgekühlt, flüssig\n1972     Methan,-tiefgekühlt, flüssig oder Erdgas, tiefgekühlt, flüssig mit hohem\nMethangehalt\n3138     Ethylen, Acetylen und Propylen, Gemisch, tiefgekühlt, flüssig, mit\nmindestens 71,5 % Ethylen, höchstens 22,5 % Acetylen und höchstens\n6% Propylen\n3312     Gas, tiefgekühlt, flüssig, entzündbar, n.a.g. (Gemische von Ethan und\nMethan, auch mit Zusatz von Propan und Butan, tiefgekühlt, flüssig)\nBemerkungen:\n1. § 7 Abs. 4 Nr. 2 gilt nicht für die Beförderung von Gasen der Klasse 2 Randnummer 2201 Ziffer 3F UN-Nummer 1038,\n1961, 1966, 1972, 3138 und 3312.\n2. § 7 gilt nicht für die in Tabelle 2.2 genannten Stoffe der KJasse 2 - ausgenommen 1045 Fluor, verdichtet und die tief-\ngekühlten verflüssigten Gase der Ziffer 3F UN-Nummer 1038, 1961, 1966, 1972, 3138 und 3312 -, sofern diese Stoffe in\nvorgeschriebenen Stahlflaschen mit einem F a s ~ von höchstens 150 Liter oder Gefäßen mit einem Fassungsraum\nvon mindestens 100 Liter bis höchstens 1000 Liter enthalten sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996                 1903\n3. Für die in Tabelle 3 genannten flüssigen Stoffe der Klassen 3, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1 und 8 gilt § 7 ab jeweils 1000 kg\nNettomasse, sofern diese Stoffe in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks oder Tankcontainern mit einem\nEinzelfassungsraum von mehr als 3000 Liter befördert werden.\nTabelle 3\nStoffaufzählung                                Bezeichnung der Stoffe und Gegenstände\nnach Anlage A\nKlasse          Ziffer\nund Rn.\n1                2                                                 3\n3               11a)         1093    Acrylnitril, stabilisiert\nRn.2301                     3079     Methacrylnitril, stabilisiert\n12           1921    Propylenimin, stabilisiert\n16a)        1099    Allylbromid                                                                  1\n1\n1100    Allylchlorid\n18a)         1131    Kohlenstoffdisulfid\n(Schwefelkohlenstoff)\n4.2             31a)        Selbstentzündliche Metallalkyle und Metallaryle\nRn.2431\n32a)        Andere selbstentzündliche metallorganische Verbindungen\n33a)        3203     Pyrophore metallorganische Verbindungen n.a.g.\n4.3               3a)        Metallorganische Verbindungen und deren Lösungen\nRn. 2471\n5.1               1a)       2015     Wasserstoffperoxid, stabilisiert\nRn.2501\n2015     Wasserstoffperoxid, wässerige Lösungen, stabilisiert (mit mehr als 60 %\nWasserstoffperoxid)\n2a)       1510     Tetranitromethan\n3a)       1873     Perchlorsäure, wässerige Lösung mit mehr als 50 Masse-%, aber höch-\nstens 72 Masse-% Säure\n5         1745     Brompentafluorid\n1746     Bromtrifluorid\n6.1               2         1613     Cyanwasserstoff, wässerige Lösung (Cyanwasserstoffsäure),\nRn.2601                              mit höchstens 20 % Cyanwasserstoff\n3         1259     Nickeltetracarbonyl\n1994     Eisenpentacarbonyl\n4         1185     Ethylenimin, stabilisiert","1904       Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996\nStoffaufzählung                              Bezeichnung der Stoffe und Gegenstände\nnach Anlage A\nKlasse         Ziffer\nund Rn.\n1                2                                               3\n7a) 2.    2382    Dimethylhydrazin, symmetrisch\n2334    Allylamin\n8a) 2.    1092    Acrolein, stabilisiert\n1098    Allylalkohol\n2606    Methylorthosilicat\n10a)        1182    Ethylchlorformiat\n1238    Methylchlorformiat\n12a)        1541    Acetoncyanhydrin, stabilisiert\n16 a)      1135    Ethylenchlorhydrin\n2558    Epibromhydrin\nHa)        1580    Chlorpikrin\n1670    Perchlormethylmercaptan\n1672    Phenylcarbylaminchlorid\n1694   Brombenzylcyanid\n20a)       2337    Phenylmercaptan (Thiophenol)\n25a)       2810, 2811 Alle namentlich genannten polychlorierten para-Dibenzodioxine\nund -furane\n27a)        1595    Dimethylsulfat\n28a)        1722   Allylchlorformiat\n31a)        1649   Antiklopfmischung für Motorkraftstoff\n41a)        1935    Cyanide, Lösung, n.a.g.\n51a)        1553   Arsensäure, flüssig\n1560   Arsentrichlorid\n-1556    Arsenverbindung, flüssig, n.a.g.\n71a)        3018    Organophosphor-Pestizid, flüssig, giftig\n72a)        3017    Organophosphor-Pestizid, flüssig, giftig, entzündbar","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996         1905\nStoffaufzählung                             Bezeichnung der Stoffe und Gegenstände\nnach Anlage A\nKlasse         Ziffer\nund Rn.\n1                2                                              3\n8                1a)       1829   Schwefeltrioxid, stabilisiert\nRn.2801\n6          1052   Fluorwasserstoff, wasserfrei\n1790   Fluorwasserstoffsäure, mit mehr als 85 % Fluorwasserstoff\n7a)        1790   Fluorwasserstoffsäure, mit mehr als 60 %, aber höchstens 85 % Fluor-\nwasserstoff\nBa)        1777   Fluorsulfonsäure\n14          1744   Brom oder\n1744   Brom, Lösung\n32a)        2699  Trifluoressigsäure\n64a)        1739   Benzylchlorformiat","1906          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996\nAnlage 2\nAbweichungen\nvon den Anlagen A und B des ADR für innerstaatliche Beförderungen\n1.  Für innerstaatliche Beförderungen gelten die nachstehenden Abweichungen von den Vorschriften der Anlage A:\n1.1 Nachfolgende Güter sind abweichend von Randnummer 2002 Abs. 1 von der Beförderung ausgeschlossen:\nGüter, die\na) insgesamt mehr als 1 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Rn. 2601 Ziffer 25a)\n1bzw. IV oder\nb) insgesamt mehr als 5 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Rn. 2601 Ziffer 25a)\n1und II bzw. IV und V oder\nc) insgesamt mehr als 100 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Rn. 2601\nZiffer 25a) 1, II und III\nenthalten.\n1.2 Zu den giftigen organischen flüssigen und festen Stoffen der Randnummer 2601 Ziffer 25a) Kennzeichnungs-\nnummern 2810 und 2811 zählen auch:\n1) 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin (fCDD),\n1,2,3,7,8-Penta-CDD,\n2,3, 7,8-Tetrachlordibenzofuran (fCDF),\n2,3,4,7,8 -Penta-CDF,\nII) 1,2,3,4,7,8-Hexa-CDD,\n1,2,3, 7,8,9-Hexa-CDD,\n1,2,3,6, 7,8-Hexa-CDD,\n1,2,3,7,8-Penta-CDF,\n1,2,3,4,7,8-Hexa-CDF,\n1,2,3,7,8,9-Hexa-CDF,\n1,2,3,6,7,8-Hexa-CDF,\n2,3,4,6, 7 ,8-Hexa-CDF,\nIII) 1,2,3,4,6, 7,8-Hepta-CDD,\n1,2,3,4,6,7,8,9-0cta-CDD,\n1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDF,\n1,2,3,4,7 ,8,9-Hepta-CDF,\n1,2,3,4,6,7,8,9-0cta-CDF,\nIV} 2,3,7,8-Tetrabromdibenzo-p-dioxin (fBDD),\n1,2,3,7 ,8-Penta-BDD,\n2,3, 7 ,8-Tetrabromdibenzofuran (TBDF),\n2,3,4, 7 ,8-Penta-BDF,\nV} 1,2,3,4,7,8-Hexa-BDD,\n1,2,3, 7,8,9-Hexa-BDD,\n1,2,3,6,7,8-Hexa-BDD,\n1,2,3,7,8-Penta-BDF.\n1.3 Regelung zu Randnummer 2009 für Fahrzeuge, die in Deutschland zugelassen sind:\na) Für die Anwendung der Randnummer 2009 Buchstabe a gilt folgende Regelung:\naa) Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 nach Randnummer 2101 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamt-\nnettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit 1 kg, bei Gegenständen darf die Bruttomasse je Gegen-\nstand mit Explosivstoff 5 kg nicht überschreiten. Stoffe der Klasse 4.1 nach Randnummer 2401\nGruppe C bis F, Stoffe der Klasse 4.2 nach Randnummer 2431 und Stoffe der Klasse 4.3 nach\nRandnummer 2471, jeweils Buchstabe a und b, Stoffe der Klasse 5.1 nach Randnummer 2501 Buch-\nstabe a und Stoffe der Klasse 5.2 nach Randnummer 2551 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht über-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996           1907\nschreiten. Für die in den Sätzen 1 und 2 nicht genannten Stoffe und Gegenstände der Klassen 1 bis 9\ndarf die Menge 450 Liter je Verpackung nicht übersteigen, und die Höchstmengen gemäß Randnummer\n10 011 dürfen nicht überschritten werden.\nbb) Die ,,Allgemeinen Verpackungsvorschriften\" der Randnummer 3500 Abs. 1. 2 und 5 bis 7 sind zu be-\nachten. Die Verpackungen müssen mit den nach der Anlage A Klasse· 1 bis 6.2, 8 und 9, jeweils\nAbschnitt 2.A.4, sowie Klasse 7 Randnummer 2704 Blatt 1 bis 4, jeweils Nr. 8, vorgeschriebenen Kenn-\nzeichnung versehen sein.\nb) Für die Anwendung der Randnummer 2009 Buchstabe b gilt folgende Regelung:\nBuchstabe b findet nur Anwendung auf Maschinen oder Geräte einschließlich der zu ihrem Betrieb erforder-\nlichen Reservemenge gefährlicher Güter soweit sie als technische Arbeitsmittel oder überwachungsbedürf-\ntige Anlage dem Gerätesicherheitsgesetz unterliegen.\nc) Für die Anwendung der Randnummer 2009 Buchstabe c gilt folgende Regelung:\naa) Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 nach Randnummer 2101 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamt-\nnettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit 1 kg, bei Gegenständen darf die Bruttomasse je Gegen-\nstand mit Explosivstoff 5 kg nicht überschreiten. Stoffe der Klasse 4.1 nach Randnummer 2401\nGruppe C bis F, Stoffe der Klasse 4.2 nach Randnummer 2431 und Stoffe der Klasse 4.3 nach Rand-\nnummer 2471, jeweils Buchstaben a und b, Stoffe der Klasse 5.1 nach Randnummer 2501 Buchstabe a\nund Stoffe der Klasse 5.2 nach Randnummer 2551 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten.\nbb) Die „Allgemeinen Verpackungsvorschriften\" der Randnummer 3500 Abs. 1, 2 und 5 bis 7 sind zu be-\nachten. Die Verpackungen müssen mit den nach der Anlage A Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9, jeweils\nAbschnitt 2.A.4, sowie Klasse 7 Randnummer 2704 Blatt 1 bis 4, jeweils Nr. 8, vorgeschriebenen Kenn-\nzeichnung versehen sein.\ncc) Randnummer 2009 Buchstabe c Satz 1 gilt nicht für die Beförderung radioaktiver Stoffe der Klasse 7.\n2.  Für innerstaatliche Beförderungen mit Fahrzeugen, die in Deutschland zugelassen sind, gelten die nachstehen-\nden Abweichungen von den Vorschriften der Anlage 8:\n2.1 Besondere Schulung der Fahrzeugführer\n(zu Randnummer 10 315, 11 315 und 71 315)\nJeweils nach drei Jahren muß der Fahrzeugführer eines in Deutschland zugelassenen Fahrzeugs durch eine ent-\nsprechende Eintragung der zuständigen Behörde oder einer von dieser Behörde anerkannten Stelle nachweisen\nkönnen, daß er während des letzten Jahres vor Ablauf der Gültigkeit der Bescheinigung einen Auffrischungskurs\nbesucht und eine entsprechende Prüfung bestanden hat.\n2.2 Überwachung der Fahrzeuge\n(zu Randnummer 10 321)\nAbweichend von Randnummer 1O 321 gilt, daß Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern und ihre in den entsprechen-\nden Randnummern des II. Teils angegebenen Mengen zu überwachen sind. Ohne Überwachung dürfen sie in\neinem Lager oder im Werksbereich abgesondert parken, wenn dabei ausreichende Sicherheit gewährleistet ist.\nWenn solche Parkmöglichkeiten nicht vorhanden sind, darf das Fahrzeug länger als eine Stunde unter geeigne-\nten Sicherheitsmaßnahmen auf Plätzen abgestellt werden, die den Bedingungen der nachstehenden Absätze i\noder ii entsprechen. Außerhalb von Lagern oder Werksbereichen wird die Überwachung durch den Fahrzeug-\nführer oder eine über die Gefährlichkeit der Ladung und den Aufenthalt des Fahrzeugführers unterrichtete Per-\nson (Parkwächter) als geeignete Sicherheitsmaßnahme angesehen. Die unterrichtete Person muß in der Lage\nsein, die nach Randnummer 10 507 vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen oder unverzüglich zu veranlassen.\nDie Parkplätze nach Absatz i dürfen nur benutzt werden, wenn die vorgenannten Parkmöglichkeiten nicht vor-\nhanden sind; die Parkplätze nach Absatz ii dürfen nur benutzt werden, wenn auch solche nach Absatz i nicht\nvorhanden sind:\ni) öffentlicher oder privater Parkplatz, auf dem das Fahrzeug aller Voraussicht nach keine Gefahr läuft, durch\nandere Fahrzeuge beschädigt zu werden, oder\nii) von der Öffentlichkeit gewöhnlich wenig benutzte geeignete freie Flächen abseits von Hauptverkehrsstraßen\nund Wohngebieten.\n2.3 Verbot von Feuer und offenem Licht\nDer Umgang mit Feuer oder offenem Licht ist bei Ladearbeiten, in der Nähe von Versandstücken und haltenden\nFahrzeugen sowie in den Fahrzeugen untersagt.\n2.4 Unterrichtung des Fahrpersonals durch Verlader und Empfänger\nübernimmt der Fahrzeugführer oder der Beifahrer das Befüllen des Tanks, so hat der Verlader ihn in die Hand-\nhabung der Fülleinrichtung, soweit diese nicht Bestandteil des Fahrzeugs ist, einzuweisen. Entsprechendes gilt\nfür geschäftsmäßig oder gewerbsmäßig tätige Empfänger hinsichtlich der Entleerungseinrichtung.","1908       Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996\n2.5 Regelung zu Randnummer 10 603\na) Für die Anwendung der Randnummer 10 603 Buchstabe a gilt folgende Regelung:\naa) Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 nach Randnummer 2101 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamt-\nnettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit 1 kg, bei Gegenständen darf die Bruttomasse je Gegen-\nstand mit Explosivstoff 5 kg nicht überschreiten. Stoffe der Klasse 4.1 nach Randnummer 2401\nGruppe C bis F, Stoffe der Klasse 4.2 nach Randnummer 2431 und Stoffe der Klasse 4.3 nach Rand-\nnummer 2471, jeweils Buchstabe a und b, Stoffe der Klasse 5.1 nach Randnummer 2501 Buchstabe a\nund Stoffe der Klasse 5.2 nach Randnummer 2551 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten.\nFür die in den Sätzen 1 und 2 nicht genannten Stoffe und Gegenstände der Klassen 1 bis 9 darf die\nMenge 450 Liter je Verpackung nicht übersteigen, und die Höchstmengen gemäß Randnummer 10 011\ndürfen nicht überschritten werden.\nbb) Die „Allgemeinen Verpackungsvorschriften\" der Randnummer 3500 Abs. 1, 2 und 5 bis 7 sind zu be-\nachten. Die Verpackungen müssen mit den nach der Anlage A Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9, jeweils\nAbschnitt 2.A.4, sowie Klasse 7 Randnummer 2704 Blatt 1 bis 4, jeweils Nr. 8, vorgeschriebenen Kenn-\nzeichnung versehen sein.\nb) Für die Anwendung der Randnummer 10 603 Buchstabe b gilt folgende Regelung:\nBuchstabe b findet nur Anwendung auf Maschinen oder Geräte einschließlich der zu ihrem Betrieb erforder-\nlichen Reservemenge gefährlicher Güter soweit sie als technische Arbeitsmittel oder Überwachungsbedürf-\ntige Anlage dem Gerätesicherheitsgesetz unterliegen.\nc) Für die Anwendung der Randnummer 10 603 Buchstabe c gilt folgende Regelung:\naa) Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 nach Randnummer 2101 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamt-\nnettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit 1 kg, bei Gegenständen darf die Bruttomasse je Gegen-\nstand mit Explosivstoff 5 kg nicht überschreiten. Stoffe der Klasse 4.1 nach Randnummer 2401\nGruppe C bis F, Stoffe der Klasse 4.2 nach Randnummer 2431 und Stoffe der Klasse 4.3 nach Rand-\nnummer 2471, jeweils Buchstabe a und b, Stoffe der Klasse 5.1 nach Randnummer 2501 Buchstabe a\nund Stoffe der Klasse 5.2 nach Randnummer 2551 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten.\nbb) Die „Allgemeinen Verpackungsvorschriften\" der Randnummer 3500 Abs. 1, 2 und 5 bis 7 sind zu beach-\nten. Die Verpackungen müssen mit den nach der Anlage A Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt\n2.A.4, sowie Klasse 7 Randnummer 2704 Blatt 1 bis 4, jeweils Nr. 8, vorgeschriebenen Kennzeichnung\nversehen sein.\ncc) Randnummer 10 603 Buchstabe c Satz 1 gilt nicht für die Beförderung radioaktiver Stoffe der Klasse 7.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996            1909\nAnlage 3\nNicht oder beschränkt zu benutzende Autobahnstrecken\nmit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten nach Anlage B\nRandnummer 10 500 bei innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Beförderungen\nFolgende mit Tunneln versehene Autobahnstrecken dürfen nicht oder nur beschränkt benutzt werden:\n1.   Berlin:\n1.1  Autobahn Stadtring (A 100):\na) Rathenautunnel,\nb) Tunnel lnnsbrucker Platz;\n1.2 Autobahn A 111 zwischen Anschlußstelle Schulzendorfer Straße und Anschlußstelle Holzhauser Straße von\n6.00 Uhr bis 21.00 Uhr;\n2.   Hamburg:\nAutobahn A 7 zwischen Anschlußstelle Hamburg-Othmarschen und Anschlußstelle Hamburg-Waltershof (Elb-\ntunnel):\n2.1  Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten in der Zeit von 5.00 Uhr bis 23.00 Uhr;\n2.2  ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit\n- Gütern der Klasse 1 Randnummer 2101 (ausgenommen Unterklasse 1 .4S),\n- Gütern der Klasse 6.1 Randnummer 2601 Ziffer 1 (Cyanwasserstoff UN-Nr. 1051 und 1614),\n- allen Stoffen, die mit 2,3,7,8-Tetradibenzo-1,4-dioxin (2,3,7,8-TCDD) Toxizitätsäquivalent in Mengen über den\nnach Anlage 2 Nr. 1.1 zulässigen Grenzwerten kontaminiert sind;\n2.3 ganztägiges Benutzungsverbot für die in der Anlage 1 Nr. 2 aufgeführten Gase der Klasse 2;\n3.   Niedersachsen:\nAutobahn A 28/A 31 zwischen Anschlußstelle Leer-West und Anschlußstelle Jemgum (EmstunneQ:\n3.1  Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten in der Zeit von 5.00 Uhr bis 23.00 Uhr;\n3.2  ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit\n- Gütern der Klasse 1 Randnummer 2101 (ausgenommen Unterklasse 1.4S},\n- Gütern der Klasse 6.1 Randnummer 2601 Ziffer 1 (Cyanwasserstoff UN-Nr. 1051 und 1614),\n- allen Stoffen, die mit 2,3,7,8-Tetradibenzo-1,4-dioxin (2,3,7,8-TCDD) Toxizitätsäquivalent in Mengen über den\nnach Anlage 2 Nr. 1.1 zulässigen Grenzwerten kontaminiert sind;\n3.3 ganztägiges Benutzungsverbot für die in der Anlage 1 Nr. 2 aufgeführten Gase der Klasse 2;\n4.   Nordrhein-Westfalen:\nAutobahn A 46 zwischen Anschlußstelle Düsseldorf-Silk und Anschlußstelle Düsseldorf-Holthausen;\nganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten in beiden Fahrtrichtungen."]}