{"id":"bgbl1-1996-64-4","kind":"bgbl1","year":1996,"number":64,"date":"1996-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/64#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-64-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_64.pdf#page=16","order":4,"title":"Siebente Verordnung zur Änderung der Wintergeld-Umlageverordnung","law_date":"1996-12-06T00:00:00Z","page":1864,"pdf_page":16,"num_pages":11,"content":["1864 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996\nSiebente Verordnung\nzur Änderung der Wintergeld-Umlageverordnung\nVom 6. Dezember 1996\nAuf Grund des § 186a Abs. 3 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes vom\n25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 73 des Gesetzes\nvom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2353) geändert worden ist, in Verbindung\nmit Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1809) verordnet\ndas Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung der Bun-\ndesanstalt für Arbeit gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes:\nArtikel 1\nIn § 1 der Wintergeld-Umlageverordnung vom 13. Juli 1972 (BGBI. 1S. 1201 ),\ndie zuletzt durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1\nS. 1809) geändert worden ist, wird die Zahl „1 ,7\" durch die Zahl „1 ,0\" ersetzt.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.\nBonn, den 6. Dezember 1996\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996               1865\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfte Fachhauswirtschafterin/Geprüfter Fachhauswirtschafter\nVom 9. Dezember 1996\nAuf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes           einzubeziehen, ihre Fähigkeiten zu trainieren und sie zu\nvom 14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch           eigener Lebensgestaltung zu aktivieren und zu motivie-\nArtikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993                ren;\n(BGBI. 1 S. 2256) geändert worden ist, in Verbindung mit      4. bei seiner Tätigkeit mit anderen Hilfen und Diensten\nArtikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom              zusammenzuarbeiten und unter Berücksichtigung sei-\n18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisations-             ner eigenen fachlichen Handlungsmöglichkeiten erfor-\nerlaß vom 17. November 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet            derlichenfalls auf Hinzuziehung weiterer Fachkräfte\ndas Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, For-             hinzuwirken.\nschung und Technologie nach Anhörung des Ständigen\nAusschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung und            (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-\nim Einvernehmen mit den Bundesministerien für Arbeit          kannten Abschluß Geprüfte Fachhauswirtschafterin/\nund Sozialordnung, für Ernährung, Landwirtschaft und          Geprüfter Fachhauswirtschafter.\nForsten sowie für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:\n§2\n§1                                             Zulassungsvoraussetzungen\nZiel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses               (1) Zur Fortbildungsprüfung ist zuzulassen, wer\n(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und         1 . eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung zur Haus-\nErfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zur             wirtschafterin/zum Hauswirtschafter und danach eine\nFachhauswirtschafterin/zum Fachhauswirtschafter erwor-            mindestens zweijährige Berufspraxis, davon eine min-\nben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen             destens halbjährige dem angestrebten Abschluß ent-\nnach den§§ 2 bis 11 durchführen.                                  sprechende Berufspraxis, oder\n2. eine mindestens sechsjährige, dem angestrebten\n(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungs-\nAbschluß entsprechende Berufspraxis\nteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und\nErfahrungen besitzt, die folgenden Aufgaben insbeson-         nachweist.\ndere im ambulanten Bereich sowie im teilstationären und          (2) Eine dem angestrebten Abschluß entsprechende\nim stationären Bereich fachgerecht und eigenverantwort-       Berufspraxis nach Absatz 1 ist anzunehmen, wenn für die\nlich wahrzunehmen um:                                         Ausübung des Berufs wesentliche Kenntnisse, Fertigkei-\n1. die zu betreuenden Personen, insbesondere ältere           ten und Erfahrungen erworben werden konnten.\nMenschen, bei der ~aushaltsführung zu unterstützen,          (3) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung zugelas-\nbei Bedarf die hauswirtschaftliche Versorgung zu über-    sen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf\nnehmen und hierbei die jeweilige Haushaltssituation,      andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertig-\ndie Bedürfnisse und Wünsche der zu betreuenden Per-       keiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung\nsonen zu berücksichtigen;                                 zur Prüfung rechtfertigen.\n2. die zu betreuenden Personen bei der eigenständigen\nLebensführung zu unterstützen, ihnen je nach Bedarf                                    §3\nbei personenbezogenen Alltagsverrichtungen sowie                               Inhalt der Prüfung\nbei der Bewältigung von Problemlagen des Alltags Hil-\nfestellung zu geben, sie bei ihren Lebensgestaltungs-        Die Prüfung umfaßt die Bereiche:\nmöglichkeiten zu beraten und hierbei den jeweiligen       1. Hauswirtschaftliche Leistungen;\nGesundheitszustand, die Bedürfnisse und Wünsche\nder zu betreuenden Personen zu berücksichtigen;           2.  Betreuung bei alltagsbezogenen Verrichtungen;\n3. bei der hauswirtschaftlichen Versorgung und den            3. Kommunikation;\nBetreuungsaufgaben die zu betreuenden Personen mit        4. Berufliche und rechtliche Rahmenbedingungen.","1866            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996\n§4                                2. individuelle Unterstützungsmöglichkeiten bei der Kör-\nperpflege unter Beachtung der Erhaltung der Selbstän-\nBereich: Hauswirtschaftliche Leistungen\ndigkeit sowie hygienischer Gewohnheiten;\nIm Bereich „Hauswirtschaftliche Leistungen\" soll der        3. Beachten von Kleidungsgewohnheiten sowie Hilfe-\nPrüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist,             stellung beim An- und Auskleiden, Kenntnisse über\nzu betreuende Personen, insbesondere ältere Menschen,              Spezialkleidung;\nbei der Sicherstellung der hauswirtschaftlichen Versor-\n4. Fördern der Mobilität durch Einbeziehung in alltägliche\ngungsleistungen zu unterstützen und sie dabei aktivierend\nVerrichtungen;\neinzubeziehen sowie bei Bedarf die Versorgungsleistun-\ngen in eigener Verantwortung zu übernehmen. Dazu               5. Erkennen von Ressourcen und Problemen in der all-\ngehören die Analyse der persönlichen und sozialen                  täglichen Lebensgestaltung, Unterstützen bei der\nBedürfnisse sowie die Planung, Durchführung und Kon-               Tagesstrukturierung;\ntrolle der hauswirtschaftlichen Versorgungsleistungen in       6. Einleiten von Maßnahmen der Ersten Hilfe und Grund-\nden Bereichen Ernährung, Kleidung/Textilien und Wohnen             kenntnisse zur Medikamenteneinnahme, Kenntnisse\nunter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes, der               über Hilfsmittel.\nAnsprüche, Gewohnheiten, Erfahrungen und Entschei-\ndungen der zu betreuenden Personen. In diesem Rahmen                                       §6\nkönnen geprüft werden:                                                          Bereich: Kommunikation\n1. Analysieren der Haushaltssituation unter Berücksichti-         Im Bereich „Kommunikation\" soll der Prüfungsteilneh-\ngung des Leistungsvermögens der zu betreuenden            mer nachweisen, daß er in der Lage ist, die zu betreuen-\nPersonen, der verfügbaren Mittel und Dienstleistungs-     den Personen in ihrer individuellen Situation und ihrem\nangebote;                                                 sozialen Umfeld einzuschätzen, zu akzeptieren und mit\n2. Planen, Gestalten und Erfassen der Versorgungs-             ihrer spezifischen Lebenssituation umzugehen. Er muß\nleistungen unter Einbeziehung der Gewohnheiten der        alters-, krankheits- und behinderungsbedingte Verände-\nzu betreuenden Personen und Einsatz spezieller Hilfs-     rungen erkennen und situationsbezogen darauf reagieren\nmittel;                                                   können. Neben Kenntnissen von Formen der Alltagskom-\nmunikation ist die Befähigung zur Gesprächsführung\n3. Unterstützen der zu betreuenden Personen bei der            nachzuweisen. Der Prüfungsteilnehmer soll fähig sein, die\nErfassung und Bewertung des Haushaltsbudgets, bei         zu betreuenden Personen im Hinblick auf Erhaltung oder\nder Prüfung von Einsparungs- und zusätzlichen Finan-      Wiedergewinnung der Selbständigkeit zu unterstützen\nzierungsmöglichkeiten sowie beim Aufstellen eines         und zu motivieren. In diesem Rahmen können geprüft\nHaushaltsvoranschlages;                                   werden:\n4. Planen und Unterstützen bei Verpflegung und Nah-             1. Vorgänge des Alterns, insbesondere im Hinblick auf\nrungsaufnahme unter Berücksichtigung alters- und              Veränderungen der Persönlichkeit, der Lebenssituati-\nkrankheitsbedingter Kostformen, spezifischer Proble-          on sowie der Wohn- und Haushaltssituation;\nme bei Ernährung, Nahrungsaufnahme und des Flüs-          2. Auswirkungen individueller Lebensverläufe auf Verhal-\nsigkeitshaushaltes, von Darreichungsformen und des            ten und Einstellungen der Menschen, Konsequenzen\nEinsatzes von Hilfsmitteln;                                   für die Fachhauswirtschafterin/den Fachhauswirt-\n5. Versorgen mit bedarfsgerechter Kleidung und situati-            schafter;\nonsgerechter Haushaltswäsche unter besonderer             3. Grundzüge der Kommunikation, insbesondere Ge-\nBeachtung hygienischer Anforderungen bei Wäsche               sprächsformen und Gesprächsinhalte, Techniken und\nund Reinigung;                                                Methoden der Gesprächsführung, Unterstützungs-\nund Motivierungsmöglichkeiten sowie Methoden der\n6. Analysieren der Wohnsituation, Gestalten und Pflegen            Konfliktlösung;\neiner bedarfsgerechten Wohnung unter Vermeidung\nvon Unfallgefahren.                                        4. Verhalten bei Kommunikations- und Gesundheits-\nstörungen, insbesondere Auswirkungen geriatrischer\nErkrankungen auf Verhalten und Kommunikation, typi-\n§5                                   sche körperliche und psychische Veränderungen und\nBereich: Betreuung bei                          Krankheiten;\nalltagsbezogenen Verrichtungen                    5. Verhalten bei Lebenskrisen, chronischen Krankheiten,\nBehinderungen, Sterben, Tod, Trauer;\nIm Bereich „Betreuung bei alltagsbezogenen Verrich-\ntungen\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in       6. Kommunikation im sozialen Umfeld zur Einbeziehung\nder Lage ist, die zu betreuenden Personen, insbesondere            von Hilfemöglichkeiten, insbesondere von Familie und\nältere Menschen, bei den alltäglichen Verrichtungen im             Nachbarschaft;\nBereich der Körperpflege und -hygiene und des An- und          7. Möglichkeiten der Bewältigung berufsbedingter Bela-\nAuskleidens zu unterstützen. Er soll fähig sein, die zu           stungen.\nerbringenden Unterstützungsaufgaben nach Vorgaben\nder zu betreuenden Personen wahrzunehmen und durch                                        §7\nseine Hilfestellung eine selbständige Lebensführung för-                        Bereich: Berufliche und\ndern und erhalten. Dabei soll er erkennen können, wann                     rechtliche Rahmenbedingungen\neine Pflegefachkraft und/oder ein Arzt hinzugezogen wer-\nIm Bereich „Berufliche und rechtliche Rahmenbedin-\nden muß. In diesem Rahmen können geprüft werden:\ngungen\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er\n1. Planen und Dokumentieren von Betreuungsaufgaben;            Anforderungen und Aufgaben der Fachhauswirtschafterin/","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996                 1867\ndes Fachhauswirtschafters sowie die Grenzen seines              komplexe Haushaltssituationen zu erfassen, darzustellen,\nberuflichen Handelns kennt. Er soll die Einsatzbereiche,        zu beurteilen und auftretende Probleme einzuschätzen\nArbeitsvertrags- und Beschäftigungsmöglichkeiten der            und zu lösen. Die situationsbezogene praktische Fachauf-\nFachhauswirtschafterin/des Fachhauswirtschafters ken-          gabe ist als Hausarbeit anzufertigen und soll zeitnah nach\nnen. Der Prüfungsteilnehmer soll Kenntnisse über ein-           Durchführung der schriftlichen Prüfung gemäß Absatz 2\nschlägige Rechtsgrundlagen, die für seinen beruflichen          als Aufgabe gestellt werden. Die Hausarbeit ist 20 Tage\nVerantwortungsbereich wesentlich sind, nachweisen. In           nach Aufgabenstellung vorzulegen. Die situationsbezoge-\ndiesem Rahmen können geprüft werden:                            ne praktische Fachaufgabe soll die praktische Erfahrung\n1 . Funktionsbild der Fachhauswirtschafterin/des Fach-         des Prüfungsteilnehmers im ambulanten, teilstationären\nhauswirtschafters, insbesondere Aufgaben, Anforde-        oder stationären Bereich sowie die wesentlichen Qualifi-\nrungen und Weiterbildungsmöglichkeiten;                   kationsanforderungen an eine Fachhauswirtschafterin/\neinen Fachhauswirtschafter berücksichtigen. Die situati-\n2. Versorgungs- und Dienstleistungsangebote, Koopera-           onsbezogene praktische Fachaufgabe soll die Analyse\ntionsmöglichkeiten und -formen und Möglichkeiten           einer komplexen Fallsituation einschließlich Rahmenbe-\nihrer Erschließung;                                       dingungen und vollständige realisierbare Lösungsvor-\n3. Abgrenzen zu anderen in der ambulanten, teilsta-             schläge umfassen. Vorschläge des Prüfungsteilnehmers\ntionären und stationären Versorgung tätigen Berufs-        können berücksichtigt werden.\ngruppen;                                                      (4) Im Fachgespräch sind Inhalte und Ergebnisse der\n4. Beschäftigungsverhältnisse, Anstellungsträger, Tarif-        situationsbezogenen praktischen Fachaufgabe vor dem\nparteien, Interessenvertretung, Berufsgenossenschaf-       Prüfungsausschuß zu erläutern. Außerdem werden im\nten;                                                       Fachgespräch weitere Fallbeispiele aus dem Aufgaben-\nfeld der Fachhauswirtschafterin/des Fachhauswirtschaf-\n5. tätigkeitsbezogene Bestimmungen des Arbeitsrechts,\nters erörtert. Dabei soll der Prüfungsteilnehmer nachwei-\ndes Berufs- und Haftungsrechts, des Arbeitsschutz-\nsen, daß er in der Lage ist, sich auf die unterschiedlichsten\nund Umweltschutzrechts;\nHaushaltssituationen einzustellen, auftretende Probleme\n6. Grundkenntnisse über einschlägige Bestimmungen               einzuschätzen und zielorientiert zu bearbeiten. Das Fach-\nder Sozialgesetzgebung, des Familienrechts, des Erb-       gespräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern und soll\nrechts, des Strafrechts, des Datenschutzes sowie           zeitnah nach Abgabe der situationsbezogenen prakti-\nbestehende Möglichkeiten der Rechtsberatung.               schen Fachaufgabe durchgeführt werden.\n§8                                                             §9\nGliederung der Prüfung                              Anrechnung anderer Prüfungsleistungen\n(1) Die Prüfung gliedert sich in die Teile:                    Von der Prüfung in einzelnen Prüfungsbereichen der\n1. schriftliche Prüfung;                                        schriftlichen Prüfung gemäß § 3 kann der Prüfungsteilneh-\nmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt wer-\n2. situationsbezogene praktische Fachaufgabe;\nden, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer öffent-\n3. Fachgespräch.                                                lichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung\n(2) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die in § 3  oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuß eine Prü-\ngenannten Prüfungsbereiche. Die schriftliche Prüfung soll       fung in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung bestan-\nnicht länger als fünf Stunden dauern. Sie besteht je Prü-       den hat, deren Inhalt den Anforderungen nach den §§ 3\nfungsbereich aus einer unter Aufsicht anzufertigenden           und 8 Abs. 2 entspricht. Eine Befreiung von der situations-\nArbeit, in der im wesentlichen Kenntnisse und Zusammen-         bezogenen praktischen Fachaufgabe und dem Fachge-\nhänge aus den genannten Themenbereichen nachge-                 spräch ist nicht zulässig.\nwiesen werden müssen. Die Mindestzeiten betragen im\nPrüfungsbereich:                                                                             §10\n1. Hauswirtschaftliche Leistungen                60 Minuten;                      Bestehen der Prüfung\n2. Betreuung bei alltagsbezogenen                                  (1) Die drei Teile der Prüfung gemäß § 8 Abs. 1 sind\nVerrichtungen                               60 Minuten;    gesondert zu bewerten.\n3. Kommunikation                                 60Minuten;        (2) Die Note der schriftlichen Prüfung ist als arithmeti-\n4. Berufliche und rechtliche                                    sches Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungsberei-\nRahmenbedingungen                           45 Minuten.    che zu bilden. In jedem der Prüfungsbereiche müssen\nmindestens ausreichende Leistungen erbracht werden.\nDie schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüfungsteil-\nnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses                 (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-\ndurch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie für          nehmer in jedem Prüfungsteil mindestens ausreichende\ndas Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurtei-       Leistungen erbracht hat.\nlung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist.          (4) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis\nDie Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsbereich und Prü-          gemäß der Anlage auszustellen, aus dem die in den ein-\nfungsteilnehmer nicht länger als zehn Minuten, im ganzen\nzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsbereichen erzielten\nnicht länger als 30 Minuten dauern.\nNoten hervorgehen müssen. Im Fall der Freistellung\n(3) In der situationsbezogenen praktischen Fachauf-         gemäß § 9 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des\ngabe soll der Prüfungsteilnehmer anhand eines Fallbei-          Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfungs-\nspieles nachweisen, daß er in der Lage ist, eigenständig        leistung anzugeben.","1868           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996\n§ 11                                                        §12\nWiederholen der Prüfung                                        Übergangsvorschrift\n(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal      Prüfungen auf der Grundlage entsprechender Rechts-\nwiederholt werden.                                            vorschriften nach § 46 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes\n(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-      können noch bis zum 30. April 1998 nach den bisherigen\nnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungs-      Rechtsvorschriften abgelegt werden.\nteilen und Prüfungsbereichen zu befreien, wenn seine Lei-\nstungen darin in einer vorangegangenen Prüfung aus-                                     §13\ngereicht haben und er sich innerhalb von zwei Jahren,                               Inkrafttreten\ngerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestande-\nnen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.              Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.\nBonn, den 9. Dezember 1996\nDer Bundesminister\nfür Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie\nDr. Jürgen Rüttgers","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996                                                                                                      1869\nAnlage\n(zu§ 10 Abs. 4)\nMuster\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfte Fachhauswirtschafterin/Geprüfter Fachhauswirtschafter\nHerr/Frau ............................................................................................................................................................................\ngeboren am ............................................................. ..........                                            in ....................................................................................... .\nhat am ... .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. . die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfte Fachhauswirtschafterin/Geprüfter Fachhauswirtschafter\ngemäß d~r Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfte Fachhauswirtschafterin/Geprüfter Fach-\nhauswirtschafter vom 9. Dezember 1996 (BGBI. 1 S. 1865) mit folgenden Ergebnissen bestanden:\nNote\n1. Schriftliche Prüfung\nPrüfungsbereiche                                                                                                           Note\nHauswirtschaftliche Leistungen\nBetreuung bei alltagsbezogenen Verrichtungen\nKommunikation\nBerufliche und rechtliche Rahmenbedingungen\n2. Situationsbezogene praktische Fachaufgabe\n3. Fachgespräch\n(Im Fall des§ 9: ,~Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß§ 9 im Hinblick auf die am .......................... in ...................... , ......................... ..\nvor .............................................................. abgelegte Prüfung in diesem Prüfungsbereich .................................................. freigestellt.\")\nDatum ................................................................................\nUnterschrift ...................................................................... ..\n(Siegel der zuständigen Stelle)","1870            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996\nVerordnung\nüber maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 1997\n(Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 1997)\nVom 11. Dezember 1996\nAuf Grund\n- des § 69 Abs. 2 und des § 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1\ndes Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBI. I S. 2261),\n- der §§ 255b und 275b des Sechsten Buches. Sozialgesetzbuch, die durch Artikel 1 Nr 69 und 95 des Gesetzes vom\n25 Juli 1991 (BGBI. 1S. 1606) eingefügt worden sind,\nverordnet die Bundesregierung, auf Grund\n- des § 17 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversiche-\nrung-, der durch Artikel 9 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBI. I S. 1532) angefügt worden ist,\n- des§ 259c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nr. 77 des Gesetzes vom 25. Juli 1991\n(BGBI. 1S. 1606) eingefügt worden ist,\nverordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und auf Grund\n- des§ 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Zahlung eines Sozialzuschlags zu Renten im Beitrittsgebiet vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1\nS. 1606, 1707) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1\nS. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBI. I S. 3667)\nverordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der\nFinanzen und dem Bundesministerium für Gesundheit:\n§1\nDurchschnittsentgelt in der Rentenversicherung\n(1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 1995 beträgt 50 665 Deutsche Mark.\n(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 1997 beträgt 53 806 Deutsche Mark.\n(3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.\n§2\nBezugsgröße in der Sozialversicherung\n(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahre 1997\n51 240 Deutsche Mark jährlich und 4 270 Deutsche Mark monatlich.\n(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahre 1997\n43 680 Deutsche Mark jährlich und 3 640 Deutsche Mark monatlich.\n§3\nBeitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung\n(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahre 1997\n1. in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 98 400 Deutsche Mark jährlich und 8 200 Deutsche\nMark monatlich,\n2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung 121 200 Deutsche Mark jährlich und 10 100 Deutsche Mark monatlich.\nDie Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 1997-31 . 12. 1997\" um die Jahres-\nbeträge ergänzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996        1871\n(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahre 1997\n1. in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 85 200 Deutsche Mark jährlich und 7 100 Deutsche\nMark monatlich,\n2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung 104 400 Deutsche Mark jährlich und 8 700 Deutsche Mark monatlich.\nDie Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 1997-31. 12. 1997\" um die Jahres-\nbeträge ergänzt.\n§4\nWerte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets\nDie Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:\nJahr                                  Umrechnungswert              vorläufiger Umrechnungswert\n1995                                        1,2317\n1997                                                                            1,1638\n§5\nDurchschnittsverdienste der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch\n(1) Die Tabellen 1 bis 23 der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch werden für das Jahr 1995 um die\nfolgenden endgültigen Werte ergänzt:\nQualifikationsgruppe\nJahr                           1                     2                  3              4                 5\nEnergie- und Brennstoffindustrie (Tabelle 1)\n1995                        74 484                67 913             65100          50932             42 252\nChemische Industrie (Tabelle 2)\n1995                        65 366                59 603             57134          44 700            37 081\nMetallurgie (Tabelle 3)\n1995                        61 202                55 802             53493          41 853            34 716\nBaumaterialienindustrie (Tabelle 4)\n1995                        64 832                59112              56666          44333             36777\nWasserwirtschaft (Tabelle 5)\n1995                        61 226                55 827             53 515         41 866            34 733\nMaschinen- und Fahrzeugbau (Tabelle 6)\n1995                        66080                 60253              57 757         45185             37 485\nElektrotechnik/Elektronik/Gerätebau (Tabelle 7)\n1995                        64 949                59221              56 769         44 413            36 842\nLeichtindustrie (ohne Textilindustrie) (Tabelle 8)\n1995                        54126                 49 354             47 312         37013             30706\nTextilindustrie (Tabelle 9)\n1995                        54 466               49 659              47 603         37 242            30 897\nLebensmittelindustrie (Tabelle 10)\n1995                        57 709               52 618              50440          39460             32 735\nBauwirtschaft (Tabelle 11)\n1995                        67 885               61 898              59 336         46 423            38 508\nSonstige produzierende Bereiche (Tabelle 12)\n1995                        54329                49 219              47034          36 011            29256","1872          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996\nQualifikationsgruppe\nJahr                          1                  2                   3                 4               5\nProduzierendes Handwerk (Tabelle 13)\n1995                       43 038             39243               37 617           29 431           24 415\nLand- und Forstwirtschaft (Tabelle 14)\n1995                       52 116             47 548              45592            35 737           29 697\nVerkehr (Tabelle 15)\n1995                       67 881             61 972              59443            46 700           38 892\nPost- und Fernmeldewesen (Tabelle 16)\n1995                       59 344             54177               51 967           40 827           33 999\nHandel (Tabelle 17)\n1995                       49 887             45 572              43 725           34 416           28 710\nBildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen (Tabelle 18)\n1995                       49379              44470               42369            31 779           25287\nWissenschaft, Hoch- und Fachschulwesen (Tabelle 19)\n1995                       52 814             47 561              45 310           33 986           27 043\nStaatliche Verwaltung und gesellschaftliche Organisationen (Tabelle 20)\n1995                       46633              42 076              40127            30302            24 283\nSonstige nichtproduzierende Bereiche (Tabelle 21)\n1995                       51 590             47060               45120            35353            29 371\nlandwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften (Tabelle 22)\n1995                       46500              42 422              40678             31 886          26495\nProduktionsgenossenschaften des Handwerks (Tabelle 23)\n1995                       53696              48 961              46933            36 721           30461\n(2) Die Tabellen 1 bis 23 der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch werden für das Jahr 1997 um die\nfolgenden vorläufigen Werte ergänzt:\nQualifikationsgruppe\nJahr                          1                  2                   3                 4               5\nEnergie- und Brennstoffindustrie (Tabelle 1)\n1997                       79102              72124               69136             54090           44872\nChemische Industrie (Tabelle 2)\n1997                       69 419             63298               60676             47 471          39380\nMetallurgie (Tabelle 3)\n1997                       64997              59262               56 810            44448           36 868\nBaumaterialienindustrie (Tabelle 4)\n1997                       68852              62 777              60179             47 082          39 057\nWasserwirtschaft (Tabelle 5)\n1997                      65 022             59 288              56 833            44462           36886\nMaschinen- und Fahrzeugbau (Tabelle 6)\n1997                      70177              63989               61 338            47 986          39809","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996              1873\nQualifikationsgruppe\nJahr                            1                   2                   3                  4                  5\nElektrotechnik/Elektronik/Gerätebau (Tabelle 7)\n1997                         68 976              62 893              60289             47167               39126\nLeichtindustrie (ohne Textilindustrie) (Tabelle 8)\n1997                         57 482              52 414              50245             39 308              32 610\nTextilindustrie (Tabelle 9)\n1997                         57 843              52 738              50 554            39 551              32 813\nLebensmittelindustrie (Tabelle 10)\n1997                         61 287              55880               53567             41 907              34 765\n/\nBauwirtschaft (Tabelle 11 )\n1997                         72 094              65 736              63 015            49 301              40895\nSonstige produzierende Bereiche (Tabelle 12)\n1997                         57 697              52 271              49 950            38244               31 070\nProduzierendes Handwerk (Tabelle 13)\n1997                         45 706              41 676              39949             31 256              25 929\nLand- und Forstwirtschaft (Tabelle 14)\n1997                         55347               50496               48419             37953               31 538\nVerkehr (Tabelle 15)\n1997                         72 090              65 814              63128             49595               41 303\nPost- und Fernmeldewesen (Tabelle 16)\n1997                         63023               57 536              55189             43358               36107\nHandel (Tabelle 17)\n1997                         52 980              48397               46436             36550               30490\nBildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen (Tabelle 18)\n1997                         52 440              47 227              44996             33 749             26 855\nWissenschaft, Hoch- und Fachschulwesen (Tabelle 19)\n1997                         56088               50 510              48119             36093              28 720\nStaatliche Verwaltung und gesellschaftliche Organisationen (Tabelle 20)\n1997                         49 524              44685               42 615            32181              25 789\nSonstige nichtproduzierende Bereiche (Tabelle 21)\n1997                         54 789              49 978              47917             37 545             31192\nlandwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften (Tabelle 22)\n1997                         49 383.             45052               43200             33 863             28138\nProduktionsgenossenschaften des Handwerks (Tabelle 23)\n1997                         57 025              51 997              49843             38998              32 350\n§6\nGrenzbeträge für die Zahlung eines Sozialzuschlags\nDie in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes zur Zahlung eines Sozialzuschlags zu Renten im Beitrittsgebiet bestimmten\nBeträge betragen vom 1. Juli 1996 an\n1. bei Alleinstehenden 688 Deutsche Mark monatlich,\n2. bei Verheirateten 1104 Deutsche Mark monatlich.","1874           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996\n§7\nInkrafttreten\n§ 6 dieser Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt die Verordnung am 1. Januar 1997\nin Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 11. Dezember 1996\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}