{"id":"bgbl1-1996-64-2","kind":"bgbl1","year":1996,"number":64,"date":"1996-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/64#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-64-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_64.pdf#page=14","order":2,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Konzernabschlußbefreiungsverordnung","law_date":"1996-10-28T00:00:00Z","page":1862,"pdf_page":14,"num_pages":1,"content":["1862          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Konzernabschlußbefreiungsverordnung\nVom 28. Oktober 1996\nAuf Grund des § 292 des Handelsgesetzbuchs in der im                     Mitgliedstaates der Europäischen Gemein-\nBundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 4100-1,                      schaft oder eines anderen Vertragsstaates des\nveröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 1                  Abkommens über den Europäischen Wirt-\nNr. 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1                          schaftsraum aufgestellt worden sind oder\nS. 2355) eingefügt worden ist, verordnet das Bundes-                       einem nach diesem Recht aufgestellten Kon-\nministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundes-                     zernabschluß und Konzernlagebericht gleich-\nministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für                     wertig sind,\".\nWirtschaft sowie unter Berücksichtigung der besonderen            c) In Nummer 4 Buchstabe a wird nach dem Komma\nRechte des Deutschen Bundestages:                                     das Wort „und\" gestrichen, in Buchstabe b der\nPunkt durch ein Komma ersetzt und das Wort 11 und\"\nArtikel 1                                   sowie der folgende Buchstabe c angefügt:\n,,c) eine Erläuterung der im befreienden Konzern-\nDie Konzernabschlußbefreiungsverordnung vom 15. No-\nabschluß vom deutschen Recht abweichend\nvember 1991 (BGBI. 1S. 2122), geändert durch Verord-\nangewandten Bilanzierungs-, Bewertungs- und\nnung vom 9. Juni 1993 (BGBI. 1S. 916), wird wie folgt\nKonsolidierungsmethoden.\"\ngeändert:\nd) Folgender Satz wird angefügt:\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                       ,,Satz 1 gilt für Kreditinstitute und Versicherungsun-\na) In Satz 1 werden das Wort „Wirtschaftsgemein-                   ternehmen entsprechend; unbeschadet der übrigen\nschaft\" durch das Wort „Gemeinschaft\" ersetzt und              Voraussetzungen in Satz 1 hat die Aufstellung des\ndanach die Wörter „oder eines anderen Vertrags-                befreienden Konzernabschlusses und des befreien-\nstaates des Abkommens über den Europäischen                    den Konzernlageberichts bei Kreditinstituten im\nWirtschaftsraum\" eingefügt.                                    Einklang mit der Richtlinie 86/635/EWG des Rates\nvom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluß\nb) In Satz 2 werden das Wort „Wirtschaftsgemein-                   und den konsolidierten Abschluß von Banken und\nschaft\" durch das Wort „Gemeinschaft\" ersetzt und              anderen Finanzinstituten (ABI. EG Nr. L 372 S. 1)\ndanach die Wörter 11 oder in einem anderen Ver-                und bei Versicherungsunternehmen im Einklang mit\ntragsstaat des Abkommens über den Europäischen                 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. De-\nWirtschaftsraum\" eingefügt.                                    zember 1991 über den Jahresabschluß und den\nkonsolidierten Jahresabschluß von Versicherungs-\n2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                unternehmen (ABI. EG Nr. L 37 4 S. 7) zu erfolgen.\"\na) Vor Nummer 1 werden das Wort „Wirtschafts-\ngemeinschaft\" durch das Wort „Gemeinschaft\"             3. § 4 wird wie folgt geändert:\nersetzt und danach die Wörter „oder eines anderen           a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.\nVertragsstaates des Abkommens über den Euro-\npäischen Wirtschaftsraum\" eingefügt.                        b) In Absatz 2 werden die Wörter „und letztmals auf\nsolche, für die das Geschäftsjahr zum 31. Dezem-\nb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:                                 ber 1995 endet\" gestrichen.\n„2. der befreiende Konzernabschluß und der\nbefreiende Konzernlagebericht im Einklang mit\nArtikel2\nder Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom\n13. Juni 1983 über den konsolidierten Abschluß        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\n(ABI. EG Nr. L 193 S. 1) nach dem Recht eines      in Kraft.\nBonn, den 28. Oktober 1996\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung\nLanfermann"]}