{"id":"bgbl1-1996-64-12","kind":"bgbl1","year":1996,"number":64,"date":"1996-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/64#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-64-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_64.pdf#page=28","order":12,"title":"Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen (Gefahrgutverordnung Eisenbahn - GGVE)","law_date":"1996-12-12T00:00:00Z","page":1876,"pdf_page":28,"num_pages":10,"content":["1876             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996\nVerordnung\nüber die innerstaatliche und grenzüber-\nschreitende Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen\n(Gefahrgutverordnung Eisenbahn - GGVE)*)\nVom 12. Dezember 1996\nAuf Grund des § 3 Abs. 1, 2 und 5 in Verbindung mit § 4               2. grenzüberschreitenden einschließlich innergemein-\nAbs. 1, des § 5 Abs. 2, 3 und 5 und des § 10 Abs. 2 Satz 2                  schaftlichen Beförderungen die in Nummer 1 Buchsta-\ndes Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter                        be a genannten RIO-Vorschriften.\nvom 6. August 1975 (BGBI. 1S. 2121 ), § 3 Abs. 1 geändert                  (3) Die in dieser Verordnung angegebenen Randnum-\ndurch Artikel 36 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1                 mern und Anhänge sowie die Bezeichnung „Anlage\"\nS. 1221 ), § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 geändert durch Artikel 8            beziehen sich auf das RIO. Im RIO tritt für innerstaatliche\n§ 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1416), in                  und innergemeinschaftliche Beförderungen an die Stelle\nVerbindung mit Artikel 10 des Eisenbahnneuordnungs-                      der Wörter „Vertragspartei\" und „Staaten oder Eisenbah-\ngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378) und                     nen\" das Wort „Mitgliedstaat\".\n§ 1 der Verordnung zur Übertragung gefahrgutrechtlicher\nErmächtigungen auf den Bundesminister für Verkehr vom\n§2\n12. September 1985 (BGBI. 1S. 1918) sowie§ 36 Abs. 3\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung                                      Begriffsbestimmungen\nder Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1                           Im Sinne dieser Verordnung\nS. 602), verordnet das Bundesministerium für Verkehr\nnach Anhörung von Sachverständigen:                                      1. sind gefährliche Güter die Stoffe und Gegenstände,\nderen Beförderung mit der Eisenbahn nach der Anlage\nverboten oder nur unter bestimmten Bedingungen\n§1                                       gestattet ist;                                        ·\nGeltungsbereich                               2. sind Eisenbahnen Schienenbahnen mit Ausnahme der\nStraßenbahnen, der nach ihrer Bau- oder Betriebs-\n(1) Diese Verordnung regelt die innerstaatliche und\nweise diesen ähnlichen Bahnen und der sonstigen\ngrenzüberschreitende einschließlich innergemeinschaft-\nBahnen besonderer Bauart;\nliche (von und nach Mitgliedstaaten der Europäischen\nUnion) Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen in                 3. ist Beförderer, wer das Fahrzeug für die Ortsverände-\nDeutschland, soweit nachfolgend nichts Abweichendes                         rung des gefährlichen Gutes verwendet;\nbestimmt ist.                                                            4. ist Absender, wer mit dem Beförderer einen Frachtver-\ntrag abschließt; in Fällen, in denen der Beförderer für\n(2) Es gelten für die in Absatz 1 genannten\neigene Zwecke gefährliche Güter befördert, gilt er\n1. innerstaatlichen Beförderungen                                           selbst als Absender; Absender im Sinne der Anlage\nAnhang X Abs. 1. 7.5 Satz 4 ist der Befüller und im\na) die Vorschriften der Ordnung für die internationale\nSinne der Anlage Anhang XI Abs. 1. 7 .4 Satz 4 der Ver-\nEisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RIO)\nlader;\n- Anlage I zu Anhang B des Übereinkommens über\nden internationalen Eisenbahnverkehr vom 9. Mai                 5. ist Verlader, wer als unmittelbarer Besitzer das gefähr-\n1980 (COTIF-Übereinkommen) (BGBI. 1985 II                           liche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt\nS. 130) -, zuletzt geändert durch die 6. RIO-Ände-                 oder selbst befördert;\nrungsverordnung vom 26. November 1996 (BGBI.                    6. ist Befüller, wer als unmittelbarer Besitzer des gefähr-\n199611 S.2701)und                                                   lichen Gutes dieses in einen Tankcontainer einbringt\nb) die im Anhang dieser Verordnung enthaltenen                          oder einbringen läßt;\nabweichenden Vorschriften,                                      7. sind Streitkräfte\na) die Bundeswehr und\n1  Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 96/49/EG des          b) Truppen oder Truppenteile, die sich auf Grund völ-\nRates vom 23. Juli 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der\nMitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (ABI.         kerrechtlicher Vereinbarungen in der Bundesrepu-\nEG Nr. L 235 S. 25) in deutsches Recht.                                       blik Deutschland aufhalten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996                  1877\n§3                                  (3) Über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen ist\nZulassung zur Beförderung                      bei Abweichungen von der Anlage vom Antragsteller ein\nGutachten von Sachverständigen für gefährliche Güter,\nGefährliche Güter dürfen mit Eisenbahnen nur befördert      für Fahrzeug- und Behälterbau oder für andere mit der\nwerden, wenn sie nach der Anlage Randnummer 1 Abs. 3           Beförderung gefährlicher Güter zusammenhängende Fra-\nSatz 2 oder Abs. 4 zur Beförderung zugelassen und nicht        gen vorzulegen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 zweiter\nnach der Anlage Randnummer 1 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 5,        Halbsatz müssen in diesem Gutachten auch die verblei-\nRandnummer 3 Abs. 1, 5 oder Anhang Nr. 1 von der Beför-        benden Gefahren dargestellt werden; außerdem muß\nderung ausgeschlossen sind.                                    begründet werden, weshalb die Zulassung der Ausnahme\nim Hinblick auf die verbleibenden Gefahren als vertretbar\n§4                               angesehen wird. Die zuständige Stelle kann die Vorlage\nSicherheitspflichten                       weiterer Gutachten auf Kosten des Antragstellers verlan-\ngen oder im Benehmen mit dem Antragssteller weitere\n(1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten   Gutachten selbst anfordern.\nhaben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren\nGefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um               (4) Werden Ausnahmen zugelassen, so sind diese\nSchadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Scha-       schriftlich und unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den\ndens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten.            Fall zu erteilen, daß sich die auferlegten Sicherheitsvor-\nkehrungen als unzureichend zur Einschränkung der von\n(2) Der Beförderer muß die dem Ort des Eintritts der        der Beförderung ausgehenden Gefahren erweisen. Aus-\nGefahr nächstgelegenen zuständigen Behörden unver-             nahmen nach Artikel 6 Abs. 12 erster Unterabsatz der in\nzüglich benachrichtigen, wenn die beförderten gefähr-          Absatz 1 Satz 1 genannten Richtlinie dürfen längstens\nlichen Güter eine besondere Gefahr für andere bilden, ins-     5 Jahre zugelassen werden; eine Verlängerung ist nicht\nbesondere wenn gefährliches Gut bei Unfällen oder Un-          zulässig.\nregelmäßigkeiten austritt oder austreten kann, und die\nGefahr nicht rasch zu beseitigen ist.                             (5) Für die Streitkräfte(§ 2 Nr. 7) und die Vollzugspolizei\ndes Bundes und der Länder sowie die Kampfmittelräum-\n(3) Der Empfänger kann mit einer Anweisung bestim-          dienste der Länder sind Ausnahmen zuzulassen, soweit\nmen, daß das Gut an einen Dritten ausgeliefert wird; in die-   Gründe der Verteidigung, polizeiliche Aufgaben oder die\nsem Falle hat der Dritte die Pflichten des Empfängers zu       Aufgaben der Kampfmittelräumung dies erfordern. Ab-\nerfüllen.                                                      satz 2 und Absatz 3 Satz 1 und 2 sind anzuwenden.\n§5                                  (6) Die für den Bereich der Eisenbahnen des Bundes\nAusnahmen                             zugelassenen Ausnahmen gelten auch für den Bereich der\nübrigen Eisenbahnen; die von den Ländem zugelassenen\n(1) Das Bundesministerium für Verkehr kann für den\nAusnahmen gelten im Einvernehmen mit dem Bundes-\nBereich der Eisenbahnen des Bundes, die nach Landes-\nministerium für Verkehr auch für den Bereich der Eisen-\nrecht zuständigen Behörden können für den Bereich der\nbahnen des Bundes, sofern das die Ausnahme erteilende\nübrigen Eisenbahnen auf Antrag für Einzelfälle oder allge-\nBundesland nicht etwas anderes bestimmt.\nmein für bestimmte Antragsteller Abweichungen von der\nAnlage für Beförderungen innerhalb Deutschlands zulas-            (7) Hat die Bundesrepublik Deutschland Vereinbarun-\nsen, soweit dies nach Artikel 6 Abs. 1, 3, 4, 6, 7, 9, 10, 11, gen nach§ 6 Nr. 2 abgeschlossen, dürfen, soweit nicht\n12 erster Unterabsatz und Abs. 14 sowie Artikel 7 Abs. 2       ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, vom Zeitpunkt\nder Richtlinie 96/49/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur        ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt bis zu ihrer Auf-\nAngleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten         hebung innerstaatliche Beförderungen unter denselben\nfür die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (ABI. EG       Voraussetzungen und nach denselben Bestimmungen der\nNr. L 235 S. 25) zulässig ist. Die Ausnahmeentscheidun-        Vereinbarung durchgeführt werden.\ngen nach Artikel 6 Abs. 12 erster Unterabsatz und die vor-        (8) Hat eine nach Absatz 1 zuständige Stelle eine Aus-\ngesehenen Ausnahmen nach Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie       nahme nach Absatz 1 zugelassen, darf der Berechtigte,\nsind von der nach Landesrecht zuständigen Behörde dem          soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist,\nBundesministerium für Verkehr mitzuteilen. Abweichun-          vom Zeitpunkt ihrer Zulassung bis zu ihrer Aufhebung die\ngen sind ohne Diskriminierung insbesondere auf Grund\nBeförderung auf der deutschen Teilstrecke einer innerge-\nder Staatsangehörigkeit oder des Ortes der Niederlassung\nmeinschaftlichen oder grenzüberschreitenden Beförde-\ndes Absenders, des Transportunternehmers oder des\nrung unter denselben Voraussetzungen und nach densel-\nEmpfängers zu erteilen.\nben Bestimmungen durchführen, wie es in der Ausnahme\n(2) Ausnahmen nach Absatz 1 dürfen nur zugelassen           vorgesehen ist.\nwerden, wenn\n§6\n1. der technische Fortschritt dies rechtfertigt, das Gut\nsonst von der Beförderung ausgeschlossen wäre oder                               Zuständigkeiten\ndie Einhaltung einer Bestimmung unzumutbar ist und\nFür die Durchführung dieser Verordnung sind zuständig,\n2. sichergestellt ist, daß die Sicherheitsvorkehrungen, die\n1. soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt\nnach den von dem Gut ausgehenden Gefahren erfor-\nist, im Bereich der Eisenbahnen des Bundes das\nderlich sind, dem Stand von Wissenschaft und Technik\nEisenbahn-Bundesamt, im Bereich der übrigen Eisen-\nentsprechen; entsprechen die Sicherheitsvorkehrun-\nbahnen die- nach Landesrecht zuständige Behörde;\ngen nicht dem Stand von Wissenschaft und Technik,\nso muß die Zulassung der Ausnahme im Hinblick auf            2. das Bundesministerium für Verkehr für den Abschluß\ndie verbleibenden Gefahren als vertretbar angesehen             von Vereinbarungen über Abweichungen von der\nwerden können.                                                  Anlage, auch mit Mitgliedstaaten der Europäischen","1878           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996\nUnion nach Artikel 6 Abs. 12 zweiter und dritter Unter-            Anlage Randnummer 901 Ziffer 5 Bemerkung 1\nabsatz der in § 5 Abs. 1 Satz 1 genannten Richtlinie;              und 3 Buchstabe b und für die Festlegung der\nBedingungen nach Anlage Randnummer 901 Zif-\n3. das Eisenbahn-Bundesamt\nfer 14 Bemerkung;\na) als zuständige Behörde im Sinne der Anlage\nm) für die Zulassung des Prüfverfahrens nach Anlage\nAnhang XI,\nAnhang II Randnummer 1200 Abs. 2;\nb) für die Baumusterzulassung und -prüfung von                 n) für die Genehmigung neuer Legierungen nach An-\nKesselwagen nach Anlage Anhang XI Abs. 1.4.1 ;                 lage Anhang II Randnummer 1201 Abs. 2, 3 und 4;\n4. die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung           o) als zuständige Behörde nach Anlage Anhänge V\na) für die Zuordnung explosiver Stoffe und Gegen-                  und VI; sie kann die Bauartprüfung von Herstellern\nstände mit Explosivstoff nach Anlage Randnum-                  oder Verwendern einer Verpackung oder von son-\nmer 100 Abs. 3 Satz 1 und 3 und Anhang I Rand-                 stigen Prüfstellen anerkennen; das Verfahren rich-\nnummer 1101 Abs. 3 Satz 1 und 3 und die Geneh-                 tet'sich nach den vom Bundesministerium für Ver-\nmigung der Beförderung nach Anlage Randnum-                    kehr im Verkehrsblatt bekanntgegebenen Richt-\nmer 100 Abs. 3 Satz 4, soweit es sich nicht um den             linien über die Bauartprüfung, die Erteilung der\nmilitärischen Bereich handelt;                                 Kennzeichnung und die Zulassung von Ver-\npackungen für die Beförderung gefährlicher Güter,\nb) für die Prüfung nach Anlage Randnummer 103                      die sich auf diese Vorschriften beziehen;\nAbs. 2 und die Zustimmung nach Anlage Rand-\nnummer 103 Abs. 3 Bemerkung 1 Methode EP 01                p) als zuständige Behörde nach Anlage Randnum-\nund die Zulassung der Bauart von Behältern und                 mer 653 Abs. 2, Anlage Anhang VII Randnummer\nAbteilen nach Anlage Randnummer 130 Abs. 1                     1771 Abs. 5 Satz 1 und nach Anlage Anhang X, in\nFußnote 1, soweit es sich nicht um den militäri-               bezug auf Anlage Anhang X Abs. 2.5.2.5 im Einver-\nschen Bereich handelt;                                         nehmen mit der Physikalisch-Technischen Bun-\ndesanstalt;\nc) für die Entscheidung über das Zusammenpacken\nvon Gegenständen der Klasse 1 Verträglichkeits-        5. das Bundesamt für Strahlenschutz für die Genehmi-\ngruppe D oder E mit ihren eigenen Zündmitteln              gung der Beförderung von radioaktiven Stoffen und\nnach Anlage Randnummer 104 Abs. 6, soweit es               für die Zulassung der Muster von Versandstücken für\nradioaktive Stoffe;\nsich nicht um den militärischen Bereich handelt;\nd) als zuständige Behörde nach Anlage Randnum-             6. das Bundesinstitut für chemisch-technische Unter-\nmer 200 Abs. 7,204 Abs. 1 und 219 Buchstabe f;             suchungen beim Bundesamt für Wehrtechnik und\nBeschaffung (BICT) für den militärischen Bereich für\ne) für die Klassifizierung und Zuordnung nach Anlage\na) die Zuordnung explosiver Stoffe und Gegenstände\nRandnummer 400 Abs. 16 und für die Festsetzung\nmit Explosivstoff nach Anlage Randnummer 100\nder Bedingungen nach Anlage Randnummer 405\nAbs. 3 Satz 1 und 3 und Anhang I Randnummer\nAbs.4;\n1101 Abs. 3 Satz 1 und 3 und die Genehmigung\nf) für die Klassifizierung und Zuordnung organischer               der Beförderung nach Anlage Randnummer 100\nPeroxide nach Anlage Randnummer 550 Abs. 8;                    Abs. 3 Satz 4;           ·\ng) für die Zulassung organischer Peroxide zur Beför-           b) für die Prüfung nach Anlage Randnummer 103\nderung in Großpackmitteln (IBC) nach Anlage                    Abs. 2 und die Zustimmung nach Anlage Rand-\nRandnummer 555 Abs. 1 ;                                        nummer 103 Abs. 3 Bemerkung 1 Methode EP 01\nh) für die Prüfung und Zulassung radioaktiver Stoffe               und die Zulassung der Bauart von Behältern und\nin besonderer Form;                                            Abteilen nach Anlage Randnummer 130 Abs. 1\nFußnote 1;\ni) für die Prüfung der Muster von zulassungspflich-\nc) die Entscheidung über das zusammenpacken von\ntigen Versandstücken für radioaktive Stoffe gemäß\nGegenständen der Klasse 1 Verträglichkeitsgrup-\nder vom Bundesministerium für Verkehr bekannt-\npe D oder E mit ihren eigenen Zündmitteln nach\ngegebenen Richtlinien, die sich auf diese Vor-\nAnlage Randnummer 104 Abs. 6;\nschriften beziehen;\n7. die amtlichen oder amtlich für Prüfungen von Anlagen\nj)  für die Überwachung qualitätssichernder Maßnah-\nnach § 2 Abs. 2a Nr. 2 oder 9 des Gerätesicherheits-\nmen bei der Fertigung prüfpflichtiger Versand-\ngesetzes anerkannten Sachverständigen nach § 14\nstücke für radioaktive Stoffe nach den vom Bun-\nAbs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes, die von der\ndesministerium für Verkehr im Verkehrsblatt be-\nzuständigen obersten Landesbehörde oder der von\nkanntgegebenen Technischen Richtlinien für die\nihr bestimmten Stelle benannt oder die bei einer nach\nÜberwachung der Fertigung von Verpackungen\nLandesrecht zuständigen Stelle tätig sind, für die\nzur Beförderung gefährlicher Güter, die sich auf\nBaumusterprüfung von Tankcontainern nach Anlage\ndiese Vorschriften beziehen;                               Anhang X Abs. 1.4 und, im Auftrag der für die Zulas-\nk) für die Überwachung der Fertigung zulassungs-              sung des Baumusters zuständigen Behörde, von Kes-\npflichtiger Versandstücke für radioaktive Stoffe           selwagen nach Anlage Anhang XI Abs. 1.4.1;\nsowie deren erstmalige und wiederkehrende Prü-          8. die amtlichen oder amtlich für Prüfungen von Anlagen\nfung;                                                      nach § 2 Abs. 2a Nr. 2 oder 9 des Gerätesicherheits-\n1) für die Genehmigung höherer Lithiummengen und              gesetzes anerkannten Sachverständigen nach § 14\ndie Genehmigung gleichwertiger Prüfungen nach              Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes sowie die nach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996                1879\n§ 31 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Druckbehälterverordnung                                     §8\noder nach § 16 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5 oder 6 der Verord-\nÜberwachung\nnung über brennbare Flüssigkeiten für die Prüfung\ndieser Anlagen amtlich anerkannten Sachverständi-           Die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen\ngen, die von der zuständigen obersten Landesbehör-        unterliegt der Überwachung durch die in § 6 bestimmten\nde oder der von ihr bestimmten Stelle benannt oder        zuständigen Behörden.\ndie bei einer nach Landesrecht zuständigen Stelle\ntätig sind, für\n§9\na) die erstmaligen und wiederkehrenden Prüfungen\nvon Gefäßen nach Anlage Randnummer 216                                    Verantwortlichkeiten\nAbs. 1 und 217 Abs. 1;\n(1) Der Absender\nb) für die Festsetzung des Prüfdrucks und der\nhöchstzulässigen beziehungsweise niedrigeren          1. darf, ausgenommen im kombinierten Ladungsverkehr,\nMasse (Füllfaktor) nach Anlage Anhang XI                 gefährliche Güter nur befördern lassen, wenn sie nach\nAbs. 2.5.2.5;                                            § 3 befördert werden dürfen;\nc) Prüfungen der Tanks nach Anlage Anhänge X und          2. hat bei Beförderungen im kombinierten Ladungsver-\nXI, jeweils Abschnitt 1.5;                               kehr anhand der Beförderungspapiere zu prüfen, ob\ndie gefährlichen Güter nach § 3 befördert werden\n9. die vom Eisenbahn-Bundesamt anerkannten Sach-\ndürfen;\nverständigen nach Anlage Anhang XI Abs. 1.5.5 der\nRIO-Regeln für Prüfungen der Tanks nach Anlage            3. hat dafür zu sorgen, daß jeder Sendung mit gefähr-\nAnhang XI Abschnitt 1.5;                                      lichen Gütern der von der Eisenbahn in den Beförde-\n10. die von der Bundesanstalt für Materialforschung und            rungsbedingungen vorgeschriebene Frachtbrief beige-\n-prüfung gemäß § 19 Nr. 3 der Gefahrgutverordnung             geben wird, der\nSee vom 24. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1714) anerkannten            a) die nach der Anlage Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9,\nSachverständigen für Prüfungen nach Anlage Anhang X               jeweils Abschnitt C oder F der Beförderungsvor-\nAbschnitt 1.5 und 2.5 von Tankcontainern.                         schriften, oder Klasse 7 Randnummer 704 Blatt 1\nbis 13, jeweils Nr. 10, erforderlichen Angaben,\n§7                                  b) den Vermerk nach Anlage Randnummer 14 Buch-\nSchriftliche Weisungen (Unfallmerkblätter)                     stabe d, wenn eine See- oder Luftbeförderung vor-\nangeht oder folgt,\nFür das Verhalten bei Unfällen und Unregelmäßigkeiten\nsind von der Eisenbahn für beförderte gefährliche Güter            enthalten muß und\nschriftliche Weisungen (Unfallmerkblätter) vorzuhalten,            c) den Vorschriften der Anlage für die jeweilige Klasse\ndie in knapper Form mindestens angeben:                                Randnummer 201 a Abs. 3 Satz 1, 301 a Abs. 3\n1. die Art der Gefahr, die die gefährlichen Güter in sich              Satz 1, 401 a Abs. 3 Satz 1, 471 a Abs. 2 Satz 1,\nbergen, sowie die erforderlichen Sicherheitsmaßnah-                501aAbs. 2 Satz 1, 551aAbs. 2 Satz 1, 601aAbs. 3\nmen, um ihr zu begegnen;                                           Satz 1, 801 a Abs. 3 Satz 1 und 901 a Abs. 2 Satz 1\nund Abs. 4 Satz 3 entspricht, sofern diese Regelun-\n2. die zu ergreifenden Maßnahmen und Hilfeleistungen,                  gen in Anspruch genommen werden;\nfalls Personen mit den beförderten Gütern oder entwei-\nchenden Stoffen in Berührung kommen;                        4. hat dafür zu sorgen, daß dem Frachtbrief\n3. die im Brandfall zu ergreifenden Maßnahmen, insbe-              a) die schriftlichen Weisungen nach Anlage Randnum-\nsondere die Mittel oder Ausrüstungen, die zur Feuer-               mer 15 Abs. 4,\nbekämpfung nicht verwendet werden dürfen;                      b) eine Kopie einer erteilten Genehmigung nach An-\n4. die bei Bruch oder sonstiger Beschädigung der Ver-                  lage Randnummer 115 Abs. 5 in Verbindung mit\npackungen oder der beförderten gefährlichen Güter zu               Randnummer 100 Abs. 3 Satz 4,\nergreifenden Maßnahmen, insbesondere wenn sich                 c) eine Kopie einer erteilten Entscheidung nach An-\ndiese Güter auf dem Erdboden ausgebreitet haben;                   lage Randnummer 561 Abs. 2,\n5. die zu ergreifenden Maßnahmen zur Vermeidung oder               d) bei Stoffen der Klasse 7 schriftliche Hinweise nach\nVerringerung von Schäden beim Freiwerden von Stof-                 Anlage Randnummer 710 Abs. 1 Satz 2 Buch-\nfen, die zusätzlich zu den durch Gefahrzettel angezeig-            stabe a und b\nten Gefahren als wasserverunreinigend gelten.\nbeigefügt werden;\nWerden gefährliche Güter im Stückgutverkehr befördert,\ngenügt es, wenn für das gefährliche Gut oder für verschie-      5. hat dafür zu sorgen, daß bei Beförderungen, die in\ndene gefährliche Güter ein gemeinsames Unfallmerkblatt             einer Ausnahmezulassung nach§ 5 dieser Verordnung,\nfür eine oder mehrere Klassen vorgehalten wird. Die                einer in § 5 Abs. 7 erwähnten Vereinbarung oder\nEisenbahn hat in den Beförderungsbedingungen für den               bei innerstaatlichen Beförderungen die in einer Aus-\nEisenbahn-Güterverkehr die Stoffe und Stoffgruppen                 nahmeverordnung nach § 6 des Gesetzes über die\nanzugeben, für die sie ein Unfallmerkblatt vorhält. Die            Beförderung gefährlicher Güter vorgeschriebenen\nUnfallmerkblätter sind so vorzuhalten, daß sie von den             Angaben in den Frachtbrief eingetragen werden,\nGefahrenabwehrbehörden am Unfallort sofort eingesehen              soweit die Beförderung auf Grund dieser Vorschriften\nwerden können.                                                     erfolgt;","1880            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996\n6. hat bei innerstaatlichen Beförderungen, ausgenom-             5. hat abweichend von Anlage Anhang IX Randnum-\nmen bei Beförderungen im Huckepackverkehr nach                   mer 1901 Abs. 2 Buchstabe c und d dafür zu sorgen,\nAnlage Randnummer 15 Abs. 4,                                     daß die in der Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9, jeweils\nAbschnitt D.2 der Beförderungsvorschriften, sowie\na) im Frachtbrief die Nummer des Unfallmerkblattes\nKlasse 7 Randnummer 703 Nr. 8 und 9 vorgeschrie-\nder Beförderungsbedingungen für den Eisenbahn-\nGüterverkehr anzugeben, wenn dieses Unfallmerk-              benen Gefahrzettel an den von ihm beladenen Wagen\nblatt zwar nicht für den im Frachtbrief angegebenen          angebracht werden;\nStoff erstellt wurde, aber für diesen Stoff voll         6. darf Tanks nur nach Anlage Anhang XI Abs. 1.7.2\nanwendbar ist;                                               Satz 1 mit gefährlichen Gütern befüllen;\nb) der Eisenbahn schriftliche Weisungen nach Anlage B        7. hat beim Befüllen des Tanks den höchstzulässigen\nRandnummer 10 385 Abs. 1 der Gefahrgutverord-                Füllungsgrad oder die höchstzulässige Masse der\nnung Straße zur Verfügung zu stellen, wenn die               Füllung je Liter Fassungsraum nach Anlage Anhang XI\nEisenbahn kein Unfallmerkblatt im Sinne des § 7              Abs. 1.7 .3.1 bis 1. 7.3.4 oder der Abschnitte „Betrieb\"\nSatz 3 für das zu befördernde Gut vorhält;                   der Sondervorschriften für die einzelnen Klassen ein-\n7. hat die Vorschriften über die Versandart und die Abfer-           zuhalten;\ntigungsbeschränkungen der Anlage Klasse 1 bis 6.2,\n8. hat abweichend von Anlage Anhang XI Abs. 1. 7.4\n8 und 9, jeweils Abschnitt B der Beförderungsvor-\nSatz 4 nach dem Befüllen die Dichtheit der Ver-\nschriften, sowie der Klasse 7 Randnummer 701 Abs. 4\nschlußeinrichtungen zu prüfen;\nSatz 4 zu beachten;\n8. hat, wenn die gefährlichen Güter über deutsche See-,          9. hat dafür zu sorgen, daß an von ihm beladenen Tanks\nBinnen- oder Flughäfen eingeführt worden sind, den               nach Anlage Anhang XI Abs. 1. 7 .6 außen keine\nVerlader, der als erster die gefährlichen Güter zur              gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften;\nBeförderung mit der Eisenbahn übergibt, auf das            10. darf Tanks nicht mit Stoffen, die gefährlich miteinan-\ngefährliche Gut und dessen Bezeichnung (Kennzeich-               der reagieren können, in nebeneinanderliegenden\nnungsnummer - soweit vorhanden -, Benennung,                     Tankabteilen nach Anlage Anhang XI Abs. 1.7.9 befül-\nKlasse, Ziffer und gegebenenfalls Buchstabe oder                 len;\nGruppe der Stoffaufzählung) hinzuweisen;\n11 . hat vor und nach dem Beladen von Flüssiggaskessel-\n9. hat dafür zu sorgen, daß\nwagen die Kontrollvorschriften nach Anlage Anhang XI\na) ungereinigte und nicht entgaste leere Kesselwagen             Abs. 2.7.7 zu beachten.\noder Tankcontainer oder\n(3) Der Auftraggeber des Absenders hat dafür zu sor-\nb) ungereinigte leere Wagen, Großcontainer und             gen, daß dem Absender\nKleincontainer für Güter in loser Schüttung\n1. das gefährliche Gut und dessen Bezeichnung (Kenn-\nnach Anlage Anhang VIII Randnummer 1800 Abs. 1 bis 4\nzeichnungsnummer - soweit vorhanden-, Benennung,\nin Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 gekennzeichnet sind\nKlasse, Ziffer und gegebenenfalls Buchstabe oder\nund die in der Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9, jeweils\nGruppe der Stoffaufzählung),\nAbschnitt D.2 der Beförderungsvorschriften, sowie\nKlasse 7 Randnummer 703 Nr. 8 und 9 vorgeschrie-           2. die zusätzlichen Vermerke nach Anlage Abschnitt 2.C\nbenen Gefahrzettel gemäß Anlage Anhang IX Rand-                 und 2.F der Klassen 1 bis 6.2, 8 und 9 oder nach den\nnummer 1901 Abs. 2 Buchstabe b und c angebracht                 Blättern der Klasse 7 Randnummer 704, jeweils Nr. 10,\nwerden.                                                         und\n(2) Der Verlader                                            3. die Angaben nach der Anlage für die jeweilige Klasse\nder Randnummer 201 a Abs. 3 Satz 1, 301 a Abs. 3\n1. darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben,\nwenn sie nach§ 3 befördert werden dürfen;                     Satz 1, 401a Abs. 3 Satz 1, 471a Abs. 2 Satz 1,\n501a Abs. 2 Satz 1, 551a Abs. 2 Satz 1, 601a Abs. 3\n2. hat, wenn er gefährliche Güter in Wagen oder Klein-            Satz 1, 801 a Abs. 3 Satz 1 und 901 a Abs. 2 Satz 1 und\ncontainer verlädt, die Wagen- und Verladevorschrif-           Abs. 4 Satz 3, sofern diese Regelungen in Anspruch\nten der Anlage Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9, jeweils             genommen werden,\nAbschnitt D.1 der Beförderungsvorschriften, sowie\nder Klasse 7 Randnummer 701 Abs. 4 Satz 2 sowie           schriftlich mitgeteilt werden.\nRandnummer 704 Blatt 1 bis 13, jeweils Nr. 11 und 12,\nzu beachten;                                                 (4) Der Befüller\n3. hat, wenn er Versandstücke verlädt, die Zusammenla-        1. hat .abweichend von Anlage Anhang VIII Randnum-\ndeverbote der Anlage Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9, jeweils       mer 1800 Abs. 1 an beladenen Tankcontainern die in\nAbschnitt E der Beförderungsvorschriften, sowie der           der Anlage Anhang VIII Randnummer 1800 Abs. 1 bis 4\nKlasse 7 Randnummer 704 Blatt 1 bis 13, jeweils               vorgeschriebene Kennzeichnung anzubringen;\nNr. 7, zu beachten;                                       2. hat abweichend von Anlage Anhang IX Randnum-\n4. hat abweichend von Anlage Anhang VIII Randnum-                 mer 1901 Abs. 2 Buchstabe b die in Klasse 1 bis 6.2, 8\nmer 1800 Abs. 1 an von ihm beladenen Kesselwagen              und 9, jeweils Abschnitt 0.2 der Beförderungsvor-\nund Wagen mit Gütern in loser Schüttung die in der            schriften, sowie Klasse 7 Randnummer 703 Nr. 8 vor-\nAnlage Anhang VIII Randnummer 1800 Abs. 1 bis 4               geschriebenen Gefahrzettel an den von ihm beladenen\nvorgeschriebene Kennzeichnung anzubringen;                    Tankcontainern anzubringen;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996                 1881\n3. hat an Tankcontainern                                        3. hat nach Anlage Anhang IX Randnummer 1901 Abs. 5\nnach der Entladung und gegebenenfalls nach der\na) das beförderte Ladegut gemäß Anlage Anhang X\nReinigung der Wagen, Kesselwagen, Tankcontainer\nAbs.1.6.2,\noder Container die Gefahrzettel zu entfernen oder\nb) die ungekürzte Benennung des Gases gemäß An-               abzudecken.\nlage Anhang X Abs. 2.6.2.1\n(7) Der Reisende darf gefährliche Güter nach der Anlage\nanzugeben;                                                 Randnummer 2 Abs. 4 als Reisegepäck nicht zur Beförde-\n4. darf Tankcontainer nur nach Anlage Anhang X                  rung aufgeben, sofern die Eisenbahn in den Beförde-\nAbs. 1.7.2 Satz 1 mit gefährlichen Güternbefüllen;         rungsbedingungen keine Ausnahmen zuläßt.\n5. hat bei Tankcontainern den höchstzulässigen Fül-               (8) Wer eigenverantwortlich Versandstücke zum Zwecke\nlungsgrad oder die höchstzulässige Masse der Füllung       der Beförderung gefährlicher Güter verpackt oder ver-\nje Liter Fassungsraum nach Anlage Anhang X                 packen läßt, hat die Vorschriften über\nAbs. 1. 7 .3.1 bis 1.7.3.4 oder der Abschnitte „Betrieb\"\nder Sondervorschriften für die einzelnen Klassen ein-      1. die Verpackung nach der Anlage Klasse 1 bis 6.2, 8\nzuhalten;                                                     und 9, jeweils Abschnitt A.1 und A.2 der Beförderungs-\nvorschriften, sowie der Klasse 7 Randnummer 704\n6. hat bei Tankcontainern abweichend von Anlage                     Blatt 1 bis 13, jeweils Nr. 2,\nAnhang X Abs. 1. 7 .5 Satz 4 nach dem Befüllen die\nDichtheit der Verschlußeinrichtungen zu prüfen;            2. das Zusammenpacken nach der Anlage\n7. hat dafür zu sorgen, daß beladenen Tankcontainern               a) Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt A.3\nnach Anlage Anhang X Abs. 1. 7. 7 außen keine gefähr-             der Beförderungsvorschriften, sowie der Klasse 7\nlichen Reste des Füllgutes anhaften;                              Randnummer 704 Blatt 1 bis 13, jeweils Nr. 6,\n8. darf Tankcontainer nicht mit Stoffen, die gefährlich mit-       b) Randnummer 14 Buchstabe b, wenn eine See- oder\neinander reagieren können, in nebeneinanderliegen-                Luftbeförderung vorangeht oder folgt,\nden Tankabteilen nach Anlage Anhang X Abs. 1.7.9           3. die Kennzeichnung nach der Anlage\nbefüllen.                                                     a) Randnummer 9 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3,\n(5) Der Beförderer                                              b) Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt A.4 der\n1. muß die in § 4 Abs. 2 genannten Behörden unverzüg-                  Beförderungsvorschriften, sowie der Klasse 7 Rand-\nlich benachrichtigen, wenn gefährliche Güter bei Unfäl-           nummer 704 Blatt 1 bis 13, jeweils Nr. 8,\nlen oder Unregelmäßigkeiten austreten oder austreten          c) Randnummer 14 Buchstabe a, wenn eine See- oder\nkönnen;                                                           Luftbeförderung vorangeht oder folgt,\n2. hat für häufig beförderte gefährliche Güter Unfallmerk-         d) Randnummer 201a Abs. 3 Satz 2, 301a Abs. 3\nblätter nach § 7 vorzuhalten;                                     Satz 2, 401 a Abs. 3 Satz 2, 471 a Abs. 2 Satz 2,\n3. hat dafür zu sorgen, daß sein mit der Beförderung                   501 a Abs. 2 Satz 2, 551 a Abs. 2 Satz 2, 601 a Abs. 3\ngefährlicher Güter befaßtes Personal über die Maßnah-              Satz 2, 801a Abs. 3 Satz 2 und 901a Abs. 2 Satz 2\nmen unterrichtet ist, die es nach den Unfallmerkblät-             und Abs. 4 Satz 4, sofern diese Regelungen in\ntern(§ 7 Satz 1) bei Unfällen und Unregelmäßigkeiten               Anspruch genommen werden,\nzu treffen hat;                                             zu beachten.\n4. hat nach Anlage Anhang IX Randnummer 1901 Abs. 3               (9) Der Hersteller darf an serienmäßig hergestellten\nan Wagen die in der Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9, jeweils\nAbschnitt 0.2 der Beförderungsvorschriften, sowie           1. Verpackungen die Kennzeichnung nach Anlage An-\nKlasse 7 Randnummer 703 Nr. 9 vorgeschriebenen                hang V Randnummer 1512 Abs. 1 oder\nGefahrzettel anzubringen;                                   2. Großpackmitteln (IBC) die Kennzeichnung nach Anlage\n5. hat dafür zu sorgen, daß die in Absatz 1 Nr. 3 und 4            Anhang VI Randnummer 1612 Abs. 1\ng~nannten Begleitpapiere während der Beförderung            nur anbringen, wenn diese der zugelassenen Bauart ent-\nim Zug mitgeführt und zuständigen Personen auf Ver-         sprechen und die in der Zulassung genannten Bedingun-\nlangen zur Prüfung ausgehändigt werden.                     gen erfüllt sind.\n(6) Der Empfänger einer Sendung mit gefährlichen                (10) Der Eigentümer eines Tankcontainers\nGütern oder ein Dritter auf Grund einer Empfängeran-\nweisung nach § 4 Abs. 3                                         1. hat dafür zu sorgen, daß der Tankcontainer auch zwi-\nschen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und\n1. hat einen Wagen gründlich zu reinigen und zu ent-               Kennzeichnungsvorschriften\ngiften, wenn die in der Anlage Randnummer 324, 424,\n454~ 494, 524, 624 und 924, jeweils Satz 1, genannten          a) der Anlage Anhang X, jeweils Abschnitt „Bau\",\ngefährlichen Stoffe nach außen gelangt sind und in                 ,,Ausrüstung\", ,,Prüfungen\" und „Kennzeichnung\",\neinem Wagen verschüttet wurden;                                    ausgenommen die Angabe des beförderten Lade-\ngutes gemäß Anlage Anhang X Abs. 1.6.2 und\n2. hat dafür zu sorgen, daß bei gereinigten und entgasten              die ungekürzte Benennung des Gases gemäß\nKesselwagen und Tankcontainern sowie bei gereinig-                 Abs. 2.6.2.1,\nten Wagen, Großcontainern und Kleincontainern für\nGüter in loser Schüttung nach Anlage Anhang VIII               b) für innerstaatliche Beförderungen auch nach § 12\nRandnummer 1800 Abs. 5 Satz 2 die orangefarbenen                   Abs.2\nKennzeichnungen nicht mehr sichtbar sind;                      entspricht;","1882             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996\n2. hat in den Fällen der Anlage Anhang X Abs. 1.5.4 eine          (15) Wer leere Tanks zur Beförderung übergibt oder\naußerordentliche Prüfung des Tankcontainers durch-         selbst befördert, hat dafür zu sorgen, daß\nführen zu lassen, wenn die Sicherheit des Tanks oder       1. leeren Tanks nach Anlage Anhang X Abs. 1.7.7 oder\nseiner Ausrüstung beeinträchtigt ist;                         Anhang XI Abs ..1.7 .6 außen keine gefährlichen Reste\n3. darf nur Tankcontainer verwenden, deren Dicke der               des Füllgutes anhaften;\nTankwände der Anlage Anhang X Abs. 1.7 .1 Satz 3 in        2. leere Tanks nach Anlage Anhang X Abs. 1.7.8 in Ver-\nVerbindung mit Abs. 1.2.8.2 bis 1.2.8.5 entspricht.           bindung mit Abs. 1.7 .5 Satz 2 oder Anhang XI\nAbs. 1.7.7 in Verbindung mit Abs. 1.7.4 Satz 2 ebenso\n(11) Der Einsteller eines Kesselwagens\nverschlossen und dicht sind wie in gefülltem Zustand.\n1. hat dafür zu sorgen, daß der Kesselwagen auch zwi-\nschen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und                                        §10\nKennzeichnungsvorschriften\nOrdnungswidrigkeiten\na) der Anlage Anhang XI, jeweils Abschnitt \"Bau\",\n(1) Ordnµngswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des\n,,Ausrüstung\", ,,Prüfungen\" und „Kennzeichnung\",\nGesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter han-\nb) für innerstaatliche Beförderungen auch nach § 12        delt, ~er vorsätzlich oder fahrlässig\nAbs.2                                                   1. entgegen § 9 Abs. 1\nentspricht;                                                     a) Nr. 1 gefährliche Güter befördern läßt,\n2. hat in den Fällen der Anlage Anhang XI Abs. 1.5.4 eine            b) Nr. 2 nicht prüft, ob die gefährlichen Güter beför-\naußerordentliche Prüfung des Tanks durchführen zu                   dert werden dürfen,\nlassen, wenn die Sicherheit des Tanks oder seiner Aus-\nc) Nr. 3 nicht dafür sorgt, daß ein Frachtbrief bei-\nrüstung beeinträchtigt ist;                                         gegeben wird,\n3. darf nur Kesselwagen verwenden, deren Dicke der                   d) Nr. 4 nicht dafür sorgt, daß schriftliche Weisungen,\nTankwände der Anlage Anhang XI Abs. 1.7.1 in Verbin-                eine Kopie der Genehmigung oder Entscheidung\ndung mit Abs. 1.2.8.2 und 1.2.8.3 entspricht.                       oder ein schriftlicher Hinweis dem Frachtbrief bei-\ngefügt werden,\n(12) Der Betroffene hat die im Rahmen\ne) Nr. 6 die Nummer des Unfallmerkblattes nicht oder\n1. · einer Baumusterzulassung nach Anlage Anhang X                       nicht richtig angibt oder der Eisenbahn eine\nAbs. 1.4 Satz 1 oder Anhang XI Abs. 1.4.1 Satz 1 oder               schriftliche Weisung nicht zur Verfügung stellt,\n2. einer Ausnahmezulassung nach § 5, soweit die Beför-               f) Nr. 7 eine Vorschrift über Versandart oder Abfer-\nderung auf Grund dieser Vorschrift erfolgt,                         tigungsbeschränkungen nicht beachtet,\nerteilten _vollziehbaren Auflagen zu beachten.                       g) Nr. 8 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht\nvollständig gibt oder\n(13) Wer als unmittelbarer Besitzer gefährliche Güter in\neinen Container lädt oder laden läßt, hat                            h) Nr. 9 nicht dafür sorgt, daß ungereinigte oder nicht\nentgaste leere Kesselwagen oder Tankcontainer\n1. abweichend von Anlage Anhang VIII Randnum-                            oder ungereinigte Wagen, Großcontainer oder\nmer 1800 Abs. 1 die in der Anlage Anhang vm Rand-                   Kleincontainer für Güter in loser Schüttung ge-\nnummer 1800 Abs. 1 bis 4 vorgeschriebene Kenn-                      kennzeichnet sind und Gefahrzettel angebracht\nzeichnung,                                                          werden,\n2. abweichend von Anlage Anhang IX Randnummer 1901               2. entgegen § 9 Abs. 2\nAbs. 2 Buchstabe b die in der Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9,        a) Nr. 1 gefährliche Güter dem Beförderer übergibt,\njeweils Abschnitt 0.2 der Beförderungsvorschriften,\nsowie Klasse 7 Randnummer 703 Nr. 8 vorgeschrie-                b) Nr. 2 eine Wagen- oder Verladevorschrift nicht\nbenen Gefahrzettel                                                  beachtet,\nc) Nr. 3 ein Zusammenladeverbot nicht beachtet,\nanzubringen.\nd) Nr. 4 an einem beladenen Kesselwagen oder\n(14) Wer als unmittelbarer Besitzer ungereinigte leere                Wagen mit Gütern in loser Schüttung die vorge-\nVerpackungen zur Beförderung übergibt oder selbst                        schriebene Kennzeichnung nicht, nicht richtig,\nbefördert, hat                                                           nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebe-\n1. die Vorschriften über die ungereinigten leeren Ver-                   nen Weise anbringt,\npackungen nach Anlage Randnummer 422 Abs. 2 und 3,             e) Nr. 5 nicht dafür sorgt, daß Gefahrzettel ange-\n622 Abs. 1 und 922 Abs. 1,                                         bracht werden,\n2. die Vorschriften über die Kennzeichnung nach Anlage               f) Nr. 6 oder 10 einen Tank befüllt,\nKlasse 1 bis 6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt 2.F,              g) Nr. 7 den höchstzulässigen Füllungsgrad oder die\nzu beachten;                                                             höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fas-\nsungsraum nicht einhält,\n3. die geeigneten Maßnahmen nach Anlage Klasse 2, 3,\n4.1, 5.1, 6.1, 8 und 9, jeweils Satz 1 der Bemerkung zu         h) Nr. 8 die Dichtheit nicht oder nicht rechtzeitig prüft,\nRandnummer 201 Ziffer 8, 301 Ziffer 71, 401 Ziffer 51,          O   Nr. 9 nicht dafür sorgt,· daß beladenen Tanks\n501 Ziffer 41, 601 Ziffer 91, 801 Ziffer 91 und 901                 außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes\nZiffer 71, zu ergreifen.                                            anhaften oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996                    1883\nj)  Nr. 11 eine Kontrollvorschrift der Anlage Anhang XI          b) Nr. 2 eine außerordentliche Prüfung nicht durch-\nAbs. 2.7.7.1 oder 2.7.7.3 nicht beachtet,                       führen läßt oder\n3. entgegen § 9 Abs. 3 nicht dafür sorgt, daß dem                    c) Nr. 3 einen Kesselwagen verwendet,\nAbsender das gefährliche Gut und dessen Bezeich-           12. eine vollziehbare Auflage nach § 9 Abs. 12 nicht\nnung, ein dort genannter Vermerk oder eine dort\nbeachtet,\ngenannte Angabe mitgeteilt werden,\n13. entgegen § 9 Abs. 13 die Kennzeichnung oder einen\n4. entgegen § 9 Abs. 4                                               Gefahrzettel nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\na) Nr. 1 an einem beladenen Tankcontainer die vor-               nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,\ngeschriebene Kennzeichnung nicht, nicht richtig,       14. entgegen § 9 Abs. 14 Nr. 1 oder 2 eine Vorschrift über\nnicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebe-           die ungereinigten leeren Verpackungen oder über die\nnen Weise anbringt,                                          Kennzeichnung nicht beachtet oder\nb) Nr. 2 einen Gefahrzettel nicht, nicht richtig, nicht\n15. entgegen § 9 Abs. 15\nvollständig oder nicht in der vorgeschriebenen\nWeise anbringt,                                              a) Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß leeren Tanks außen\nkeine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften,\nc) Nr. 3 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht voll-\noder\nständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise\nmacht,                                                       b) Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß leere Tanks verschlos-\nsen und dicht sind.\nd) Nr. 4 oder 8 einen Tankcontainer befüllt,\n(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung\ne) Nr. 5 den höchstzulässigen Füllungsgrad oder die\nvon Ordnungswidrigkeiten wird für Eisenbahnen des Bun-\nhöchstzulässige Masse der Füllung ja Liter Fas-\ndes auf das Eisenbahn-Bundesamt übertragen.\nsungsraum nicht einhält,\nf) Nr. 6 die Dichtheit nicht oder nicht rechtzeitig prüft\noder                                                                                § 11\nÜbergangsvorschriften\ng) Nr. 7 nicht dafür sorgt, daß beladenen Tankcon-\ntainern außen keine gefährlichen Reste des Füll-         (1) Bis zum 30. Juni 1997 dürfen vorbehaltlich des § 12\ngutes anhaften,                                       Abs. 3 innerstaatliche Beförderungen gefährlicher Güter\n5. entgegen § 9 Abs. 5                                        nach den Vorschriften der Gefahrgutverordnung Eisen-\nbahn in der Fassung der Bekanntmachung vom\na) Nr. 1 die Behörde nicht oder nicht rechtzeitig          15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1852) weiter durchgeführt\nbenachrichtigt,                                       werden.\nb) Nr. 3 nicht dafür sorgt, daß sein Personal unter-         (2) Gefährliche Güter, die bis zum 31. Dezember 1996\nrichtet ist, oder                                     verpackt werden, dürfen in der Bundesrepublik Deutsch-\nc) Nr. 4 einen Gefahrzettel nicht, nicht richtig, nicht   land bis zum 31. Dezember 1998 befördert werden, sofern\nvollständig oder nicht in der vorgeschriebenen        diese Güter entsprechend der Gefahrgutverordnung\nWeise anbringt,                                        Eisenbahn in der Fassung der Bekanntmachung vom\n15. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1852) klassifiziert, verpackt\n6. entgegen § 9 Abs. 6\nund gekennzeichnet sind.\na) Nr. 1 einen Wagen nicht reinigt oder nicht entgiftet,\n(3) Verpackungen und Großpackmittel (IBC) dürfen wei-\nb) Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß die Kennzeichnungen       ter hergestellt und verwendet werden, sofern eine gültige\nnicht mehr sichtbar sind, oder                         Baumusterzulassung einer zuständigen Behörde eines\nc) Nr. 3 Gefahrzettel nicht oder nicht rechtzeitig ent-   Vertragsstaates des COTIF vorliegt und die Kodierung den\nfernt und nicht oder nicht rechtzeitig abdeckt,        Vorschriften der Anhänge V und VI in der bis zum\n31. Dezember 1994 gültigen Fassung des RIO entspricht.\n7. entgegen § 9 Abs. 7 gefährliche Güter als Reise-\ngepäck aufgibt,\n§12\n8. entgegen § 9 Abs. 8 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe a oder\nNr. 3 Buchstabe a, b oder d eine Vorschrift über die                          Vorschriften zur Anlage\nVerpackung, das zusammenpacken oder die Kenn-\n(1) Für Beförderungen von Gütern der Klasse 1 dürfen\nzeichnung nicht beachtet,\nauch Verpackungen und für die Beförderung von Gütern\n9. entgegen § 9 Abs. 9 die Kennzeichnung ~mbringt,            der Klassen 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 6.2, 8 und 9 dür-\n10. entgegen § 9 Abs. 10                                       fen auch Verpackungen einschließlich Großpackmittel\n(IBC) verwendet werden, die nach einem nach den Vor-\na) Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß der Tankcontainer den     schriften des Anhangs A.5 oder A.6 der Gefahrgutverord-\ndort genannten Vorschriften entspricht,                nung Straße vom 22. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1550) oder des\nb) Nr. 2 eine außerordentliche Prüfung nicht durch-       § 5 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung See vom 24. Juli 1991\nführen läßt oder                                       (BGBI. 1S. 1714) in der jeweils geltenden Fassung geprüf-\nten und zugelassenen Baumuster hergestellt und mit der\nc) Nr. 3 einen Tankcontainer verwendet,\nvorgeschriebenen Kennzeichnung versehen sind.\n11 . entgegen § 9 Abs. 11\n(2) Die Anforderungen nach Anlage Anhang X Abs. 1.2.1\na) Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß der Kesselwagen den       Satz 1 und Anhang XI Abs. 1.2.1 Satz 1 können in techni-\ndort genannten Vorschriften entspricht,                schen Richtlinien, die sich auf diese Vorschriften beziehen","1884          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996\nund die vom Bundesministerium für Verkehr nach An-              (4) Hinweise in der Anlage auf das internationale Fracht-\nhörung der zuständigen obersten Landesbehörden im             recht finden bei innerstaatlichen Beförderungen keine\nVerkehrsblatt bekanntgegeben werden, erläutert werden.        Anwendung. Bei innerstaatlichen Beförderungen gelten\nDiese technischen Richtlinien gelten auch als technisches     die entsprechenden Beförderungsbedingungen für den\nRegelwerk im Sinne des RID.                                   Eisenbahn-Güterverkehr.\n(3) Die Anlage Anhang XI Abs. 1.8.4 Satz 3 und 4 und                                     §13\nAbs. 1.8.5 in der für innerstaatliche Beförderungen gelten-\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nden Fassung der Gefahrgutverordnung Eisenbahn in der\nFassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1995                Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\n(BGBI. 1 S. 1852) gelten abweichend von § 11 Abs. 1 für       Kraft. Gleichzeitig tritt die Gefahrgutverordnung Eisen-\ninnerstaatliche Beförderungen über den 30. Juni 1997 hin-     bahn in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezem-\naus weiter.                                                   ber 1995 (BGB!. 1S. 1852) außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 12. Dezember 1996\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996           1885\nAnhang\nAbweichungen\nvon der Anlage für innerstaatliche Beförderungen\nFür innerstaatliche Beförderungen gelten die nach-                     1,2,3,4, 7,8-Hexa-CDF,\nstehenden Abweichungen von den Vorschriften der An-                    1,2,3,7,8,9-Hexa-CDF,\nlage:\n1,2,3,6,7,8-Hexa-CDF,\n1. Nachfolgende Güter sind abweichend von Randnum-\nmer 1 Abs. 4 von der Beförderung ausgeschlossen:                    2,3,4,6,7,8-Hexa-CDF,\nGüter, die                                                     III) 1,2,3,4,6, 7,8-Hepta-CDD,\na) insgesamt mehr als 1 µg/kg (ppb) der polyhaloge-                 1,2,3,4,6, 7,8,9-Octa-CDD,\nnierten Dibenzodioxine und -furane der Randnum-                 1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDF,\nmer 601 Ziffer 25a) 1oder IV oder                               1,2,3,4,7,8,9-Hepta-CDF,\nb) insgesamt mehr als 5 µg/kg (ppb) der polyhaloge-                 1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDF,\nnierten Dibenzodioxine und -furane der Randnum-\nmer 601 Ziffer 25a) 1und II oder IV und V oder             IV) 2,3, 7,8-Tetrabromdibenzo-p-dioxin (TBDD),\nc) insgesamt mehr als 100 µg/kg (ppb) der polyhalo-                 1,2,3, 7,8-Penta-BDD,\ngenierten Dibenzodioxine und -furane der Rand-                  2,3, 7 ,8-Tetrabromdibenzofuran (TBDF),\nnummer 601 Ziffer 25a) 1, II und III                            2 ,3,4, 7 ,8-Penta-BDF,\nenthalten.                                                      V) 1,2,3,4,7,8-Hexa-BDD,\n2. Zu den giftigen organischen flüssigen und festen Stof-              1,2,3,7,8,9-Hexa-BDD,\nfen der Randnummer 601 Ziffer 25a) Kennzeichnungs-\nnummern 2810 und 2811 zählen auch:                                  1,2,3,6, 7,8-Hexa-BDD,\n1) 2,3, 7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin (TCDD),                    1,2,3,7,8-Penta-BDF.\n1,2,3, 7,8-Penta-CDD,                                  3. Randnummer 17 Buchstabe b findet nur Anwen-\ndung auf Maschinen oder Geräte einschließlich der zu\n2,3,7,8-Tetrachlordibenzofuran (TCDF),                    ihrem Betrieb erforderlichen Reservemenge gefähr-\n2 ,3,4, 7 ,8-Penta-CDF,                                   licher Güter, soweit sie als technische Arbeitsmittel\noder überwachungsbedürftige Anlage dem Geräte-\nII) 1,2,3,4,7,8-Hexa-CDD,                                     sicherheitsgesetz oder § 33 der Eisenbahn-Bau-\n1,2,3,7,8,9-Hexa-CDD,                                     und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBI. II\nS. 1563), die zuletzt durch Artikel 6 Abs. 131 des\n1,2,3,6, 7,8-Hexa-CDD,\nGesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378)\n1,2,3,7,8-Penta-CDF,                                      geändert worden ist, unterliegen."]}