{"id":"bgbl1-1996-64-1","kind":"bgbl1","year":1996,"number":64,"date":"1996-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/64#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-64-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_64.pdf#page=2","order":1,"title":"Neuntes Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes","law_date":"1996-12-11T00:00:00Z","page":1850,"pdf_page":2,"num_pages":12,"content":["1850            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996\nNeuntes Gesetz\nzur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes\nVom 11. Dezember 1996\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                   liste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung)\ngenannte Waren, Unterlagen zur Fertigung dieser\nWaren oder\nArtikel 1\n2. Unterlagen über die in Teil I Abschnitt A oder\nÄnderung des Außenwirtschaftsgesetzes                          Abschnitt C Kategorie 0 der Ausfuhrliste in einzel-\nDas Außenwirtschaftsgesetz in der im Bundesgesetz-                   nen Nummern genannten Technologien oder dort\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 7400-1, veröffentlichten             genannte Datenverarbeitungsprogramme\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des          ausführt.\"\nGesetzes vom 28. April 1995 (BGBI. 1 S. 582), wird wie\nfolgt geändert:                                                 4. In § 38 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 33 Abs. 1,\nAbs. 2 Nr. 1 oder Abs. 3\" durch die Angabe ,,§ 33\n1. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:         Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1a oder Abs. 3\" ersetzt.\n„Dasselbe gilt bei der Erteilung von Bescheinigungen\ndes Bundesausfuhramtes, daß eine Ausfuhr keiner              5. In§ 51 wird die Angabe „31. Dezember 1996\" durch die\nGenehmigung bedarf.\"                                            Angabe „31. Dezember 1999\" ersetzt.\nDie bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.\nArtikel2\n2. § 33 Abs. 5 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,2. einer nach§ 26 oder 26a ertassenen Rechtsver-                         Bekanntmachungserlaubnis\nordnung vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhan-           Der Bundesminister für Wirtschaft kann den Wortlaut\ndelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand       des Außenwirtschaftsgesetzes in der vom Inkrafttreten\nauf diese Bußgeldvorschrift verweist,\".                dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetz-\nblatt bekanntmachen.\n3. § 34 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-                              Artikel3\nstrafe wird bestraft, wer ohne Genehmigung\nInkrafttreten\n1. in Teil I Abschnitt A oder C Kategorie 0, Kategorie 1\nNr. 1C350, 1C351, 1C352, 1C353, 1C354, Kate-               Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\ngorie 2 Nr. 28350, 28351 oder 28352 der Ausfuhr-        in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 11. Dezember 1996\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nG. Rexrodt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996                     1851\n..                                     Gesetz\nzur Anderung des Umsatzsteuergesetzes und anderer Gesetze\n(Umsatzsteuer-Änderungsgesetz 1997)*)\nVom 12. Dezember 1996\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                       d) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:\ndas folgende Gesetz beschlossen:\n„(7) Wird der Gegenstand der Lieferung nicht\nbefördert oder versendet, wird die Lieferung dort\nausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der\nArtikel 1\nVerschaffung der Verfügungsmacht befindet. In\nÄnderung des Umsatzsteuergesetzes                                den Fällen des Absatzes 6 Satz 5 gilt folgendes:\n1 . Lieferungen, die der Beförderungs- oder Ver-\nDas Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekannt-\nsendungslieferung vorangehen, gelten dort als\nmachung vom 27. April 1993 (BGBI. 1S. 565, 1160), zuletzt\nausgeführt, wo die Beförderung oder Versen-\ngeändert durch das Gesetz vom 22. März 1996 (BGBI. 1\ndung des Gegenstandes beginnt.\nS. 526), wird wie folgt geändert:\n2. Lieferungen, die der Beförderungs- oder Ver-\n1. In § 1a Abs. 1 Nr. 1 wird am Ende des Satzes 1 der                           sendungslieferung folgen, gelten dort als aus-\nPunkt durch ein Semikolon ersetzt und der nachfol-                          geführt, wo die Beförderung oder Versendung\ngende Satz 2 aufgehoben.                                                    des Gegenstandes endet.\"\ne) Absatz 8 wird wie folgt gefaßt:\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                              ,,(8) Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei\na) Absatz 2 wird aufgehoben.                                           der Beförderung oder Versendung aus dem Dritt-\nlandsgebiet in das Inland, gilt der Ort der Lieferung\nb) In Absatz 5a werden die Worte „nach den Absät-                      dieses Gegenstandes als im Inland gelegen, wenn\nzen 6 bis Ba\" durch die Worte „nach den Absätzen                   der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der\n6 bis 8\" ersetzt.                                                  Einfuhrumsatzsteuer ist.\"\nc) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:                                  f) Absatz Ba wird aufgehoben.\n,,(6) Wird der Gegenstand der Lieferung durch den\nLieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer               3. § 3a wird wie folgt geändert:\noder vom Abnehmer beauftragten Dritten beför-                   a) Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:\ndert oder versendet, gilt die Lieferung dort als aus-\ngeführt, wo die Beförderung oder Versendung an                     ,,c) Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegen-\nden Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen                             ständen und die Begutachtung dieser Gegen-\nDritten beginnt. Befördern ist jede Fortbewegung                         stände. Verwendet der Leistungsempfänger\neines Gegenstandes. Versenden liegt vor, wenn                            gegenüber dem leistenden Unternehmer eine\njemand die Beförderung durch einen selbständi-                           ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte\ngen Beauftragten ausführen oder besorgen läßt.                           Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, gilt die\nDie Versendung beginnt mit der Übergabe des                              unter dieser Nummer in Anspruch genomme-\nGegenstandes an den Beauftragten. Schließen                              ne Leistung als in dem Gebiet des anderen\nmehrere Unternehmer über denselben Gegen-                                Mitgliedstaates ausgeführt. Das gilt nicht,\nstand Umsatzgeschäfte ab und gelangt dieser                              wenn der Gegenstand im Anschluß an die Lei-\nGegenstand bei der Beförderung oder Versen-                              stung in dem Mitgliedstaat verbleibt, in dem\ndung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den                           der leistende Unternehmer jeweils ausschließ-\nletzten Abnehmer, ist die Beförderung oder Ver-                          lich oder zum wesentlichen Teil tätig gewor-\nsendung des Gegenstandes nur einer der Liefe-                            den ist.\"\nrungen zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lie-                 b) In Absatz 4 werden am Ende der Nummer 11 der\nferung dabei durch einen Abnehmer befördert                        Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgen-\noder versendet, der zugleich Lieferer ist, ist die                 de Nummer 12 angefügt:\nBeförderung oder Versendung der Lieferung an ihn\nzuzuordnen, es sei denn, er weist nach, daß er den                 „ 12. die sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der\nGegenstand als Lieferer befördert oder versendet                           Telekommunikation.\"\nhat.\"                                                                          ✓\n4. § 3d Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender EG-Richtlinien:            „Verwendet der Erwerber gegenüber dem Lieferer\n1. Richtlinie 92/111 /EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 zur Ände-    eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte\nrung der Richtlinie 77/388/EWG und zur Einführung von Verein-       Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, gilt der Erwerb\nfachungsmaßnahmen im Bereich der Mehrwertsteuer (ABI. EG Nr.        so lange in dem Gebiet dieses Mitgliedstaates als\nL384 S. 47);\nbewirkt, bis der Erwerber nachweist, daß der Erwerb\n2. Richtlinie 96/42/EG des Rates vom 25. Juni 1996 zur Änderung der\nRichtlinie 77/388/EWG über das gemeinsame Mehrwertsteuer-           durch den in Satz 1 bezeichneten Mitgliedstaat\nsystem (ABI. EG Nr. L 170 S. 34).                                   besteuert worden ist oder nach § 25b Abs. 3 als","1852             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996\nbesteuert gilt, sofern der erste Abnehmer seiner                b) In Absatz 10 werden die Nummern 1 und 2 wie\nErklärungspflicht nach§ 18aAbs. 4 Satz 1 Nr. 3 nach-               folgt gefaßt:\ngekommen ist.\"\n„1. Die für die Zulassung oder die Registrierung\nvon Fahrzeugen zuständigen Behörden sind\n5. In § 4 wird nach Nummer 21 folgende Nummer 21 a                         verpflichtet, den für die Besteuerung des\neingefügt:                                                              innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Fahr-\n„21 a. die Umsätze der staatlichen Hochschulen aus                      zeuge zuständigen Finanzbehörden ohne\nForschungstätigkeit. Nicht zur Forschungs-                    Ersuchen folgendes mitzuteilen:\ntätigkeit gehören Tätigkeiten, die sich auf                   a) bei neuen motorbetriebenen Landfahrzeu-\ndie Anwendung gesicherter Erkenntnisse be-                        gen die erstmalige Ausgabe von Fahr-\nschränken, die Übernahme von Projektträger-                       zeugbriefen oder die erstmalige Zuteilung\nschaften sowie Tätigkeiten ohne Forschungs-                       eines amtlichen Kennzeichens bei zulas-\nbezug;\".                                                          sungsfreien Fahrzeugen. Gleichzeitig sind\ndie in Nummer 2 Buchstabe a bezeichne-\n6. § 5 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:                                     ten Daten und das zugeteilte amtliche\n\"3. der Gegenstände, die von einem Schuldner der                            Kennzeichen oder, wenn dieses noch nicht\nEinfuhrumsatzsteuer im Anschluß an die Einfuhr                         zugeteilt worden ist, die Nummer des Fahr-\nunmittelbar zur Ausführung von innergemein-                            zeugbriefs zu übermitteln;\nschaftlichen Lieferungen(§ 4 Nr. 1 Buchstabe b,                    b) bei neuen Luftfahrzeugen die erstmalige\n§ 6a) verwendet werden; der Schuldner der Ein-                         Registrierung dieser Luftfahrzeuge. Gleich-\nfuhrumsatzsteuer hat das Vorliegen der Voraus-                         zeitig sind die in Nummer 3 Buchstabe a\nsetzungen des § 6a Abs. 1 bis 3 nachzuweisen.\"                         bezeichneten Daten und das zugeteilte\namtliche Kennzeichen zu übermitteln. Als\n7. In § 13 Abs. 2 werden nach Nummer 4 der Punkt                               Registrierung im Sinne dieser Vorschrift gilt\ndurch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5                               nicht die Eintragung eines Luftfahrzeugs in\nangefügt:                                                                   das Register für Pfandrechte an Luftfahr-\n,,5. des § 25b Abs. 2 der letzte Abnehmer.\"                                 zeugen.\n2. In den Fällen des innergemeinschaftlichen\n8. § 14a wird wie folgt geändert:                                          Erwerbs neuer motorbetriebener Landfahr-\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:                    zeuge (§ 1b Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1) gilt\nfolgendes:\n,,(1 a) Wird in Rechnungen über Lieferungen im\nSinne des § 25b Abs. 2 abgerechnet, ist auf das                     a) Bei der erstmaligen Ausgabe eines Fahr-\nVorliegen eines innergemeinschaftlichen Drei-                           zeugbriefs im Inland oder bei der erstmali-\necksgeschäfts und die Steuerschuld des letzten                          gen Zuteilung eines amtlichen Kennzei-\nAbnehmers hinzuweisen. Die Vorschrift über den                          chens für zulassungsfreie Fahrzeuge im\ngesonderten Steuerausweis in einer Rechnung                             Inland hat der Antragsteller die folgenden\n(§ 14 Abs. 1) findet keine Anwendung.\"                                  Angaben zur Übermittlung an die Finanz-\nbehörden zu machen:\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\naa) den Namen und die Anschrift des\n,,(2) Wird in Rechnungen über Lieferungen im                               Antragstellers sowie das für ihn zu-\nSinne des § 6a oder des § 25b Abs. 2 oder über                               ständige Finanzamt (§ 21 der Abga-\nsonstige Leistungen im Sinne des§ 3a Abs. 2 Nr. 3                            benordnung),\nBuchstabe c und Nr. 4 oder des § 3b Abs. 3 bis 6\nabgerechnet, sind die Umsatzsteuer-Identifika-                          bb) den Namen und die Anschrift des Lie-\ntionsnummer des Unternehmers und die des Lei-                                ferers,\nstungsempfängers anzugeben. Das gilt nicht in                           cc) den Tag der Lieferung,\nden Fällen des § 1b und des § 2a.\"\ndd) den Tag der ersten Inbetriebnahme,\n9. § 16 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:                                   ee) den Kilometerstand am Tag der Liefe-\n„Bei der Berechnung der Steuer ist von der Summe                                 rung,\nder Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 auszu-                        ff)  die Fahrzeugart, den Fahrzeugherstel-\ngehen, soweit für sie die Steuer in dem Besteuerungs-                            ler, den Fahrzeugtyp und die Fahr-\nzeitraum entstanden und die Steuerschuldnerschaft                                zeug-ldentifizierungsnummer,\ngegeben ist.\"\ngg) den Verwendungszweck.\n10. § 18 wird wie folgt geändert:                                               Der Antragsteller ist zu den Angaben nach\nden Doppelbuchstaben aa und bb auch\na) Absatz 4a Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                                  dann verpflichtet, wenn er nicht zu den in\n„Voranmeldungen (Absätze 1 und 2) und eine                              § 1a·Abs. 1 Nr. 2 und§ 1b Abs. 1 genann-\nSteuererklärung (Absätze 3 und 4) haben auch die                        ten Personen gehört oder wenn Zweifel\nUnternehmer und juristischen Personen abzuge-                           daran bestehen, ob die Eigenschaften als\nben, die ausschließlich Steuer für Umsätze nach                         neues Fahrzeug im Sinne des § 1b Abs. 3\n§ 1 Abs. 1 Nr. 5 oder§ 25b Abs. 2 zu entrichten                         Nr. 1 vorliegen. Die Zulassungsbehörde\nhaben, sowie Fahrzeuglieferer (§ 2a).\"                                  darf den Fahrzeugbrief oder bei zulas-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996                 1853\nsungsfreien Fahrzeugen den Nachweis              c) In Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\nüber die Zuteilung des amtlichen Kennzei-           „Die Angaben für Lieferungen im Sinne des § 25b\nchens (§ 18 Abs. 5 der Straßenverkehrs-              Abs. 2 sind für den Meldezeitraum zu machen, in\nZulassungs-Ordnung) erst aushändigen,                dem diese Lieferungen ausgeführt worden sind.\"\nwenn der Antragsteller die vorstehenden\nAngaben gemacht hat.\n12. § 18b wird wie folgt geändert:\nb) Ist die Steuer für den innergemeinschaft-          a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nlichen Erwerb nicht entrichtet worden, hat\ndie Zulassungsbehörde auf Antrag des                „Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat für jeden\nFinanzamts den Fahrzeugschein oder bei              Voranmeldungs- und Besteuerungszeitraum in\nzulassungsfreien Fahrzeugen den Nach-                den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken (§ 18\nweis über die Zuteilung des amtlichen               Abs. 1 bis 4) die Bemessungsgrundlagen seiner\nKennzeichens (§ 18 Abs. 5 der Straßenver-           innergemeinschaftlichen Lieferungen und seiner\nkehrs-Zulassungs-Ordnung) einzuziehen               Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2 gesondert\nund das amtliche Kennzeichen zu entstem-            zu erklären. 11\npeln. Anstelle der Einziehung des Nach-          b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\nweises über die Zuteilung des amtlichen\n„Die Angaben für Lieferungen im Sinne des § 25b\nKennzeichens bei zulassungsfreien Fahr-\nzeugen kann auch der Vermerk über die                Abs. 2 sind in dem Voranmeldungszeitraum zu\nmachen, in dem diese Lieferungen ausgeführt\nZuteilung des amtlichen Kennzeichens für\nungültig erklärt werden. Die Zulassungs-            worden sind.    11\nbehörde trifft die hierzu erforderlichen\nAnordnungen durch schriftlichen Verwal-      13. § 19 wird wie folgt geändert:\ntungsakt (Abmeldungsbescheid).          Das      a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\nFinanzamt kann die Abmeldung von Amts\n„Satz 1 gilt nicht für die nach § 14 Abs. 3 und § 25b\nwegen auch selbst vornehmen, wenn die                                               11\nAbs. 2 geschuldete Steuer.\nZulassungsbehörde das Verfahren noch\nnicht eingeleitet hat. Satz 3 gilt entspre-     b) In Absatz 3 Satz 1 wird der einleitende Satzteil wie\nchend. Das Finanzamt teilt die durchge-              folgt gefaßt:\nführte Abmeldung unverzüglich der Zulas-             ,,Gesamtumsatz ist die Summe der vom Unterneh-\nsungsbehörde mit und händigt dem Fahr-               mer ausgeführten steuerbaren Umsätze im Sinne\nzeughalter die vorgeschriebene Beschei-              des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 abzüglich folgender\nnigung über die Abmeldung aus. Die                   Umsätze:\".\nDurchführung der Abmeldung von Amts\nwegen richtet sich nach dem Verwaltungs-\n14. Nach § 22 werden die folgenden neuen §§ 22a bis 22e\nverfahrensgesetz. Für Streitigkeiten über\neingefügt:\nAbmeldungen von Amts wegen ist der Ver-\nwaltungsrechtsweg gegeben.\"                                                  .,§22a\nFiskalvertretung\n11 . § 18a wird wie folgt geändert:                                 (1) Ein Unternehmer, der weder im Inland noch in\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        einem der in § 1 Abs. 3 genannten Gebiete seinen\nWohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder\naa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:           eine Zweigniederlassung hat und im Inland aus-\nschließlich steuerfreie Umsätze ausführt und keine\n„Dies gilt auch, wenn er Lieferungen im Sinne\nVorsteuerbeträge abziehen kann, kann sich im Inland\ndes § 25b Abs. 2 ausgeführt hat.\"\ndurch einen Fiskalvertreter vertreten lassen.\nbb) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefaßt:                  (2) Zur Fiskalvertretung sind die in den §§ 3 und 4\n„Satz 1 gilt nicht für Unternehmer, die § 19         Nr. 9 Buchstabe c des Steuerberatungsgesetzes\nAbs. 1 anwenden.\"                                    genannten Personen befugt.\nb) In Absatz 4 wird nach Nummer 2 folgende Num-                (3) Der Fiskalvertreter bedarf der Vollmacht des im\nmer 3 angefügt:                                          Ausland ansässigen Unternehmers.\n§22b\n„3. für Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2\nRechte und Pflichten des Fiskalvertreters\na) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer\neines jeden letzten Abnehmers, die diesem           (1) Der Fiskalvertreter hat die Pflichten des im Aus-\nin dem Mitgliedstaat erteilt worden ist, in      land ansässigen Unternehmers nach diesem Gesetz\ndem die Versendung oder Beförderung              als eigene zu erfüllen. Er hat die gleichen Rechte wie\nbeendet worden ist,                              der Vertretene.\n(2) Der Fiskalvertreter hat unter der ihm nach § 22d\nb) für jeden letzten Abnehmer die Summe der\nAbs. 1 erteilten Steuernummer eine Steuererklärung\nBemessungsgrundlagen der an ihn ausge-\n(§ 18 Abs. 3 und 4) abzugeben, in der er die Besteue-\nführten Lieferungen und\nrungsgrundlagen für jeden von ihm vertretenen Unter-\nc) einen Hinweis auf das Vorliegen eines inner-      nehmer zusammenfaßt. Dies gilt für die zusammen-\ngemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts.\"           fassende Meldung entsprechend.","1854          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996\n(3) Der Fiskalvertreter hat die Aufzeichnungen im           erwirbt und die in dem Mitgliedstaat für Zwecke der\nSinne des § 22 für jeden von ihm vertretenen Unter-            Umsatzsteuer erfaßt ist, in dem sich der Gegenstand\nnehmer gesondert zu führen. Die Aufzeichnungen                 am Ende der Beförderung oder Versendung befindet.\nmüssen Namen und Anschrift der von ihm vertretenen\n(2) Im Fall des Absatzes 1 wird die Steuer für die\nUnternehmer enthalten.\nLieferung an den letzten Abnehmer von diesem\n§22c                                 geschuldet, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt\nsind:\nAusstellung von\nRechnungen im Falle der Fiskalvertretung              1. Der Lieferung ist ein innergemeinschaftlicher\nErwerb vorausgegangen;\nDie Rechnung hat folgende Angaben zu enthalten:\n2. der erste Abnehmer ist in dem Mitgliedstaat, in\n1. den Hinweis auf die Fiskalvertretung,                            dem die Beförderung oder Versendung endet,\n2. den Namen und die Anschrift des Fiskalvertreters,                nicht ansässig. Er verwendet gegenüber dem\nersten Lieferer und dem letzten Abnehmer die-\n3. die dem Fiskalvertreter nach § 22d Abs. 1 erteilte               selbe Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die\nUmsatzsteuer-Identifikationsnummer.                            ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wor-\n§22d                                      den ist als dem, in dem die Beförderung oder Ver-\nsendung beginnt oder endet;\nSteuernummer und zuständiges Finanzamt\n3. der erste Abnehmer erteilt dem letzten Abnehmer\n(1) Der Fiskalvertreter erhält für seine Tätigkeit eine\neine Rechnung im Sinne des § 14a Abs. 1a und 2,\ngesonderte Steuernummer und eine gesonderte\nin der die Steuer nicht gesondert ausgewiesen ist,\nUmsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a,\nunter der er für alle von ihm vertretenen im Ausland                und\nansässigen Unternehmen auftritt.                               4. der letzte Abnehmer verwendet eine Umsatz-\n(2) Der Fiskalvertreter wird bei dem Finanzamt                   steuer-Identifikationsnummer des Mitgliedstaates,\nin dem die Beförderung oder Versendung endet.\ngeführt, das für seine Umsatzbesteuerung zuständig\nist.                                                               (3) Im Fall des Absatzes 2 gilt der innergemein-\n§22e                                 schaftliche Erwerb des ersten Abnehmers als besteu-\nert.\nUntersagung der Fiskalvertretung\n(4) Für die Berechnung der nach Absatz 2 geschul-\n(1) Die zuständige Finanzbehörde kann die Fiskal-           deten Steuer gilt die Gegenleistung als Entgelt.\nvertretung der in § 22a Abs. 2 mit Ausnahme der in § 3\n(5) Der letzte Abnehmer ist unter den übrigen Vor-\ndes Steuerberatungsgesetzes genannten Person\nuntersagen, wenn der Fiskalvertreter wiederholt                aussetzungen des § 15 berechtigt, die nach Absatz 2\ngegen die ihm auferlegten Pflichten nach § 22b ver-            geschuldete Steuer als Vorsteuer abzuziehen.\nstößt oder ordnungswidrig im· Sinne des § 26a han-                 (6) § 22 gilt mit der Maßgabe, daß aus den Auf-\ndelt.                                                          zeichnungen zu ersehen sein müssen\n(2) Für den vorläufigen Rechtsschutz gegen die              1. beim ersten Abnehmer, der eine inländische\nUntersagung gelten § 361 Abs. 4 der Abgabenord-                     Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet,\nnung und § 69 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung.\"                    das vereinbarte Entgelt für die Lieferung im Sinne\ndes Absatzes 2 sowie der Name und die Anschrift\n15 Nach § 25a wird folgender § 25b eingefügt:                          des letzten Abnehmers;\n,,§25b                                2. beim letzten Abnehmer, der eine inländische\nUmsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet:\nlnnergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte\na) die Bemessungsgrundlage der an ihn ausge-\n(1) Ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft                      führten Lieferung im Sinne des Absatzes 2\nliegt vor, wenn                                                          sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge,\n1. drei Unternehmer über denselben Gegenstand                       b) der Name und die Anschrift des ersten Abneh-\nUmsatzgeschäfte abschließen und dieser Gegen-                       mers.\nstand unmittelbar vom ersten Lieferer an dfn letz-\nten Abnehmer gelangt,                                     Beim ersten Abnehmer, der eine Umsatzsteuer-Iden-\ntifikationsnummer eines anderen Mitgliedstaates ver-\n2. die Unternehmer in jeweils verschiedenen Mit-               wendet, entfallen die Aufzeichnungspflichten nach\ngliedstaaten für Zwecke der Umsatzsteuer erfaßt           § 22, wenn die Beförderung oder Versendung im\nsind,                                                     Inland endet.\"\n3. der Gegenstand der Lieferungen aus dem Gebiet\neines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen     16. Die Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 wird wie folgt\nMitgliedstaates gelangt und                               geändert:\n4. der Gegenstand der Lieferungen durch den ersten             a) In Nummer 5 wird Buchstabe b gestrichen.\nLieferer oder den ersten Abnehmer befördert oder\nversendet wird.                                           b) Die Nummern 20, 25 und 27 werden gestrichen.\nSatz 1 gilt entsprechend, wenn der letzte Abnehmer             c) In Nummer 38 wird die Warenbezeichnung wie\neine juristische Person ist, die nicht Unternehmer ist              folgt gefaßt:\noder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen                       ,, Tabakpflanzen\".","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996               1855\nd) In Nummer 48 werden die Buchstaben c und d                                        Artikel3\ngestrichen.\nÄnderung des Steuerberatungsgesetzes\ne) Nummer 50 wird gestrichen.\nDas Steuerberatungsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBI. 1\nArtikel 2                           S. 2735), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes\nvom 18. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1959), wird wie folgt\nÄnderung der                           geändert:\nUmsatzsteuer-Durchführungsverordnung\nDie Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der              In § 4 Nr. 9 wird nach Buchstabe b folgender Buch-\nFassung der Bekanntmachung vom 27. April 1993 (BGBI. I         stabe c angefügt:\nS. 600, 1161 ), die zuletzt durch Verordnung vom 4. Juni\n,,c) die in den Buchstaben a und b genannten Unterneh-\n1996 (BGBI. 1 S. 789) geändert worden ist, wird wie folgt\nmen, soweit sie für Unternehmer im Sinne des\ngeändert:\n§ 22a des Umsatzsteuergesetzes Hilfe in Steuer-\nsachen nach § 22b des Umsatzsteuergesetzes leisten\n1. § 1 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                         und im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässig\n„Erbringt ein Unternehmer, der sein Unternehmen von              sind, nicht Kleinunternehmer im Sinne des § 19 des\neinem im Drittlandsgebiet liegenden Ort aus betreibt,            Umsatzsteuergesetzes und nicht von der Fiskalver-\ntretung nach § 22e des Umsatzsteuergesetzes aus-\n1. eine sonstige Leistung, die in § 3a Abs. 4 Nr. 1              geschlossen sind,\".\nbis 11 des Gesetzes bezeichnet ist, an eine im In-\nland ansässige juristische Person des öffentlichen\nRechts, soweit sie nicht Unternehmer ist,                                         Artikel4\n2. eine sonstige Leistung, die in § 3a Abs. 4 Nr. 12 des         Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes\nGesetzes bezeichnet ist, oder\n3. die Vermietung von Beförderungsmitteln,                     Das Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 30. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1405),\nist diese Leistung abweichend von § 3a Abs. 1 des           zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. De-\nGesetzes als im Inland ausgeführt zu behandeln, wenn        zember 1995 (BGBI. 1 S. 1783), wird wie folgt geändert:\nsie dort genutzt oder ausgewertet wird.\"\n1. In der Überschrift wird der Klammerzusatz „(WoPG\n2. § 38 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                              1992)\" durch den Klammerzusatz „(WoPG 1996)\"\n,,Entsprechend ist als Dienstreise ein Vorstellungsbe-          ersetzt.\nsuch eines Stellenbewerbers anzusehen.\"\n2. § 4 wird durch die folgenden§§ 4, 4a und 4b ersetzt:\n3. § 41 Abs. 2 wird aufgehoben.                                                                ,,§4\nPrämienverfahren allgemein\n4. § 41 a Abs. 2 wird aufgehoben.\n(1) Der Anspruch auf Prämie entsteht mit Ablauf des\n5. § 50 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                              Sparjahrs. Sparjahr ist das Kalenderjahr, in dem die\nprämienbegünstigten Aufwendungen geleistet worden\n„In den Fällen des § 42 Abs. 2 und 3 gilt Satz 1 für die        sind.\nvorangegangenen Lieferungen entsprechend.\"\n(2) Die Prämie ist nach amtlich vorgeschriebenem\nVordruck bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahrs,\n6. § 59 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                              das auf das Sparjahr (Absatz 1) folgt, bei dem Unter-\n,,(1) Die Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge          nehmen zu beantragen, an das die prämienbegünstig-\n(§ 15 des Gesetzes) an im Ausland ansässige Unter-              ten Aufwendungen geleistet worden sind. Der Antrag-\nnehmer(§ 51 Abs. 3 Satz 1) ist abweichend von§ 16               steller hat zu erklären, für welche Aufwendungen er die\nund § 18 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes nach den §§ 60               Prämie beansprucht, wenn bei mehreren Verträgen die\nund 61 durchzuführen, wenn der Unternehmer im                   Summe der Aufwendungen den Höchstbetrag (§ 3\nVergütungszeitraum                                              Abs. 2) überschreitet; Ehegatten (§ 3 Abs. 3) haben\ndies einheitlich zu erklären. Der Antragsteller ist ver-\n1. im Inland keine Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1\npflichtet, dem Unternehmen unverzüglich eine Ände-\nNr. 1 bis 3 und 5 des Gesetzes oder nur steuerfreie\nrung der Verhältnisse mitzuteilen, die zu einer Minde-\nUmsätze im Sinne des § 4 Nr. 3 des Gesetzes aus-\nrung oder zum Wegfall des Prämienanspruchs führen.\ngeführt hat,\n(3) Überschreiten bei mehreren Verträgen die insge-\n2. nur Umsätze ausgeführt hat, die dem Abzugsver-\nsamt ermittelten oder festgesetzten Prämien die für\nfahren(§§ 51 bis 56) oder der Beförderungseinzel-\ndas Sparjahr höchstens zulässige Prämie (§ 3), ist die\nbesteuerung (§ 16 Abs. 5 und § 18 Abs. 5 des\nSumme der Prämien hierauf zu begrenzen. Dabei ist\nGesetzes) unterlegen haben, oder\ndie Prämie vorrangig für Aufwendungen auf Verträge\n3. im Inland nur innergemeinschaftliche Erwerbe und             mit dem jeweils älteren Vertragsdatum zu belassen.\ndaran anschließende Lieferungen im Sinne des               Insoweit ist eine abweichende Erklärung des Prämien-\n§ 25b Abs. 2 des Gesetzes ausgeführt hat.\"                 berechtigten oder seines Ehegatten unbeachtlich.","1856          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996\n(4) Ein Rückforderungsanspruch erlischt, wenn er           Prämien hat sie zurückzufordern. Absatz 1 Satz 3 gilt\nnicht bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahrs gel-           entsprechend. Bei fortbestehendem Vertragsverhält-\ntend gemacht worden ist, das auf das Kalenderjahr             nis kann sie das Konto belasten. Die Bausparkasse hat\nfolgt, in dem der Prämienberechtigte die Prämie ver-          geleistete Rückforderungsbeträge in der Wohnungs-\nwendet hat (§ 5).                                             bauprämien-Anmeldung des nachfolgenden Monats\nabzusetzen. Kann die Bausparkasse zu Unrecht gutge-\n(5) Das Unternehmen darf die im Prämienverfahren\nschriebene oder ausgezahlte Prämien nicht belasten\nbekanntgewordenen Verhältnisse der Beteiligten nur\noder kommt der Prämienempfänger ihrer Zahlungsauf-\nfür das Verfahren verwerten. Es darf sie ohne Zustim-\nforderung nicht nach, so hat sie hierüber unverzüglich\nmung der Beteiligten nur offenbaren, soweit dies\ndas für die Besteuerung nach dem Einkommen des\ngesetzlich zugelassen ist.\nPrämienberechtigten zuständige Finanzamt (Wohn-\n§4a                                 sitzfinanzamt nach § 19 der Abgabenordnung) zu\nPrämienverfahren im Fall des§ 2 Abs. 1 Nr. 1           unterrichten. In diesen Fällen erläßt das Wohnsitz-\nfinanzamt einen Rückforderungsbescheid.\n(1) Bei Aufwendungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1\nhat die Bausparkasse auf Grund des Antrags zu ermit-              (5) Eine Festsetzung der Prämie erfolgt nur auf\nteln, ob und in welcher Höhe ein Prämienanspruch              besonderen Antrag des Prämienberechtigten. Der\nnach Maßgabe dieses Gesetzes oder nach einer auf              Antrag ist schriftlich innerhalb eir)es Jahres nach Be-\nGrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung             kanntwerden des Ermittlungsergebnisses der Bau-\nbesteht. Dabei hat sie alle Verträge mit dem Prämien-         sparkasse vom Antragsteller unter Angabe seines\nberechtigten und seinem Ehegatten (§ 3 Abs. 3) zu             Wohnsitzfinanzamts an die Bausparkasse zu richten.\nberücksichtigen. Die Bausparkasse hat dem Antrag-             Die Bausparkasse leitet den Antrag diesem Finanzamt\nsteller das Ermittlungsergebnis spätestens im näch-           zur Entscheidung zu. Dem Antrag hat sie eine Stellung-\nsten Kontoauszug mitzuteilen.                                 nahme und die zur Entscheidung erforderlichen Unter-\nlagen beizufügen. Das Finanzamt teilt seine Entschei-\n(2) Die Bausparkasse hat die im Kalendermonat             dung auch der Bausparkasse mit.\nermittelten Prämien (Absatz 1 Satz 1) im folgenden\nKalendermonat in einem Betrag zur Auszahlung anzu-                (6) Die Bausparkasse haftet als Gesamtschuldner\nmelden. Sind die Aufwendungen auf Grund eines nach            neben dem Prämienempfänger für die Prämie, die\ndem 31. Dezember 1991 geschlossenen Vertrags                  wegen ihrer Pflichtverletzung zu Unrecht gezahlt, nicht\ngeleistet worden, darf die Prämie nicht vor Ablauf des        einbehalten oder nicht zurückgefordert wird. Die\nKalendermonats angemeldet werden, in dem                      Bausparkasse haftet nicht, wenn sie ohne Verschulden\ndarüber irrte, daß die Prämie zu zahlen war. Für die\na) der Bausparvertrag zugeteilt,                              Inanspruchnahme der Bausparkasse ist das in Ab-\nb) die in § 2 Abs. 2 Satz 1 genannte Frist überschritten      satz 2 Satz 3 bestimmte Finanzamt zuständig. Für die\noder                                                    Inanspruchnahme des Prämienempfängers ist das\nWohnsitzfinanzamt zuständig.\nc) unschädlich im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 verfügt\n(7) Das nach Absatz 2 Satz 3 zuständige Finanzamt\nworden ist. Die Anmeldung ist nach amtlich vor-               hat auf Anfrage der Bausparkasse Auskunft über die\ngeschriebenem Vordruck (Wohnungsbauprämien-An-                Anwendung dieses Gesetzes zu geben.\nmeldung) bei dem für die Besteuerung der Bauspar-\nkasse nach dem Einkommen zuständigen Finanzamt                   (8) Das nach Absatz 2 Satz 3 zuständige Finanzamt\n(§ 20 der Abgabenordnung) abzugeben. Hierbei hat die          kann bei der Bausparkasse ermitteln, ob sie ihre Pflich-\nBausparkasse zu bestätigen, daß die Voraussetzungen          ten nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund die-\nfür die Auszahlung des angemeldeten Prämienbetrags            ses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erfüllt hat.\nvorliegen. Die Wohnungsbauprämien-Anmeldung gilt             Die §§ 193 bis 203 der Abgabenordnung gelten sinn-\nals Steueranmeldung im Sinne der Abgabenordnung.             gemäß. Die Unterlagen über das Prämienverfahren\nDas Finanzamt veranlaßt die Auszahlung an die Bau-           sind im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu führen\nsparkasse zugunsten der Prämienberechtigten durch            und aufzubewahren.\ndie zuständige Bundeskasse. Die Bausparkasse hat                 (9) Die Bausparkasse erhält vom Bund oder den\ndie erhaltenen Prämien unverzüglich dem Prämien-              Ländern keinen Ersatz für die ihr aus dem Prämienver-\nberechtigten gutzuschreiben oder auszuzahlen.                fahren entstehenden Kosten.\n(3) Die Bausparkasse hat die für die Überprüfung                                     §4b\ndes Prämienanspruchs erforderlichen Daten innerhalb\nPrämienverfahren in\nvon vier Monaten nach Ablauf der Antragsfrist für das\nden Fällen des§ 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4\nSparjahr (§ 4 Abs. 2 Satz 1) nach amtlich vorgeschrie-\nbenem Datensatz durch Datenübermittlung auf amtlich              (1) Bei Aufwendungen im Sinne des§ 2 Abs. 1 Nr. 2\nvorgeschriebenen maschinell verwertbaren Datenträ-            bis 4 hat das Unternehmen den Antrag an das Wohn-\ngern an die Zentralstelle der Länder zu übermitteln.          sitzfinanzamt des Prämienberechtigten weiterzuleiten.\nBesteht der Prämienanspruch nicht oder in anderer                 (2) Wird dem Antrag entsprochen, veranlaßt das\nHöhe, so teilt die Zentralstelle dies der Bausparkasse        Finanzamt die Auszahlung der Prämie an das Unter-\ndurch einen Datensatz mit.                                    nehmen zugunsten des Prämienberechtigten durch die\n(4) Erkennt die Bausparkasse oder wird ihr mitge-         zuständige Bundeskasse. Einen Bescheid über die\nteilt, daß der Prämienanspruch ganz oder teilweise            Festsetzung der Prämie erteilt das Finanzamt nur auf\nnicht besteht oder weggefallen ist, so hat sie das            besonderen Antrag des Prämienberechtigten. Wird\nbisherige Ermittlungsergebnis aufzuheben oder zu              nachträglich festgestellt, daß die Voraussetzungen für\nändern; zu Unrecht gutgeschriebene oder ausgezahlte           die Prämie nicht vorliegen oder die Prämie aus anderen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996               1857\nGründen ganz oder teilweise zu Unrecht gezahlt wor-          3. § 1a wird wie folgt geändert:\nden ist, so hat das Finanzamt die Prämienfestsetzung\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\naufzuheben oder zu ändern und die Prämie, soweit sie\nzu Unrecht gezahlt worden ist, zurückzufordern. Sind                 ,,Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten\".\nzu diesem Zeitpunkt die prämienbegünstigten Auf-                 b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nwendungen durch das Unternehmen noch nicht aus-\n,,(1) Die Bausparkasse hat Aufzeichnungen zu\ngezahlt, so darf die Auszahlung nicht vorgenommen\nführen über\nwerden, bevor die Prämien an das Finanzamt zurück-\ngezahlt sind.\"                                                       1. den Namen und die Anschrift des Bausparers\nsowie des Abtretenden und des Abtretungs-\n3. In § 5 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „oder Institut\"                       empfängers der Ansprüche aus einem Bauspar-\ndurch die Worte „in den Fällen des § 4b\" ersetzt.                         vertrag,\n2. die Vertragsnummer und das Vertragsdatum\n4. In § 8 Abs. 4 werden die Angabe „Abs. 2\" und die                            des Bausparvertrags,\nWorte „und der Hinzurechnungen\" gestrichen.\n3. die prämienbegünstigten        Aufwendungen    je\nSparjahr,\n5. § 9 wird wie folgt geändert:\n4. die ermittelte oder festgesetzte Prämie je Spar-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                       jahr,\naa) In Nummer 5 werden die Worte „eine Festset-                5. die ausgezahlte Prämie je Sparjahr,\nzung\" durch die Worte „die Ermittlung, Festset-\nzung\" ersetzt sowie die Angabe „Abs. 2\" und              6. den Anlaß der Anmeldung in den Fällen des\ndie Worte „und der Hinzurechnungen\" gestri-                    § 4a Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes,\nchen.                                                    7. den nach§ 4a Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes mitge-\nbb) In Nummer 6 werden das Wort „Festsetzung\"                        teilten Prämienanspruch,\ndurch die Worte „Ermittlung, Festsetzung\" und             8. das Finanzamt, das im Falle des § 4a Abs. 5 des\ndas Wort „Bescheinigungs-\" durch die Worte                     Gesetzes festgesetzt hat.\"\n„Aufbewahrungs-, Bescheinigungs-\" ersetzt\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nsowie die Worte „oder Instituts\" gestrichen.\naa) In Satz 1 werden die Worte „Die Belege und\"\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                                        durch die Worte „Der Antrag auf Wohnungs-\n,,(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird                        bauprämie und die\" ersetzt.\nermächtigt, im Einvernehmen mit den obersten                    bb) Satz 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:\nFinanzbehörden der Länder\n„Die Bausparkasse kann die Unterlagen durch\na) den in § 4 Abs. 2 Satz 1 und den in § 4a Abs. 2                     Bildträger oder andere Speichermedien erset-\nSatz 3 vorgeschriebenen Vordruck und                              zen.\"\nb) die in § 4a Abs. 3 vorgeschriebenen Datensätze           d) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:\nund Datenträger\n,,(5) Die Bausparkasse hat dem Finanzamt auf\nzu bestimmen.\"                                                  Anforderung den Inhalt der Aufzeichnungen mitzu-\nteilen und die für die Festsetzung der Prämie erfor-\n6. § 10 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                                    derlichen Unterlagen auszuhändigen.\"\n,,(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist ab\n1. Januar 1997 anzuwenden. Bei Aufwendungen im                4. § 2 wird wie folgt geändert:\nSinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ist die Prämie für Sparjahre          a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Worten\nvor 1996 nach § 4 in der Fassung des Artikels 7 des                  „Prämien sind\" die Worte „an die Bausparkasse\nGesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1783)                     oder\" eingefügt.\nfestzusetzen.\"\nb) Absatz 1a wird gestrichen.\nArtikel5                             5. In § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 1 und 2, § 11 Satz 1 und 2 und\n§ 12 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Worte „Institut\nÄnderung der                               oder\", ,,Institute oder\", ,,Institute und\" und „Instituts\nVerordnung zur Durchführung                        oder\" gestrichen.\ndes Wohnungsbau-Prämiengesetzes\nDie Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-               6. § 19 wird wie folgt gefaßt:\nPrämiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                                                ,,§ 19\nvom 29. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1446), geändert durch\nÄnderung des zu versteuernden Einkommens\nArtikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1\nS. 1783), wird wie folgt geändert:                                      (1) Wird im Besteuerungsverfahren die Entschei-\ndung über die Höhe des zu versteuernden Einkom-\n1. In der Überschrift wird der Klammerzusatz „(Y'JoPDV               mens nachträglich in der Weise geändert, daß dadurch\n1992)\" durch den Klammerzusatz „(WoPDV 1996)\"                    1. die Einkommensgrenze (§ 2a des Gesetzes) unter-\nersetzt.                                                             schritten wird, so kann der Prämienberechtigte die\nPrämie innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe\n2. § 1 wird gestrichen.                                                  der Änderung erstmalig oder erneut beantragen;","1858          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996\n2. die Einkommensgrenze überschritten wird, so ist                                    Artikel&\ndie Prämie neu zu ermitteln oder festzusetzen; aus-\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\ngezahlte Prämien sind zurückzufordern.\nDie auf Artikel ~ beruhenden Teile der Umsatzsteuer-\n(2) Besteht oder entsteht für Aufwendungen, die ver-    Durchführungsverordnung und die auf Artikel 5 beruhen-\nmögenswirksame Leistungen darstellen,                      den Teile der Verordnung zur Durchführung des Woh-\nnungsbau-Prämiengesetzes können auf Grund der ein-\n1. kein Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage und\nschlägigen Ermächtigungsgrundlagen durch Rechtsver-\nliegen dennoch die Voraussetzungen für den Prä-        ordnung geändert oder aufgehoben werden.\"\nmienanspruch vor, so kann der Prämienberechtigte\ndie Prämie innerhalb eines Jahres nach Bekannt-                                    Artikel7\ngabe des Bescheids über die Arbeitnehmer-Spar-\nzulage erstmalig oder erneut beantragen;                                        Inkrafttreten\n2. nachträglich ein Anspruch auf Arbeitnehmer-Spar-            (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am\nzulage und entfällt damit der Prämienanspruch, so      Tage nach der Verkündung in Kraft.\nist die Prämie neu zu ermitteln oder festzusetzen;         (2) Die Artikel 1 bis 3 und 6 treten am 1. Januar 1997\nausgezahlte Prämien sind zurückzufordern.\"              in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 12. Dezember 1996\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996                 1859\nGesetz\nzur sozialrechtlichen Behandlung\nvon einmalig gezahltem Arbeitsentgelt\nVom 12. Dezember 1996\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:              jahr festgestellten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt\ndie anteilige Beitragsbemessungsgrenze nach Ab-\nsatz 3 Satz 2 übersteigt. Satz 1 gilt nicht für nach dem\nArtikel 1                               31. März einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach\nÄnderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch                  Absatz 2 einem in der Zeit vom 1. Januar bis zum\n31. März liegenden Entgeltabrechnungszeitraum zuzu-\nDas Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vor-              ordnen ist.\nschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Geset-\nzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1 S. 3845), zuletzt                 (5) Ist der Beschäftigte in der gesetz1ichen Kranken-\ngeändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Septem-             versicherung pflichtversichert, ist für die Zuordnung\nber 1996 (BGBI. I S. 1461), wird wie folgt geändert:              des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts nach Absatz 4\nSatz 1 allein die Jahresarbeitsentgeltgrenze der ge-\nsetzlichen Krankenversicherung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Fünf-\n1. In § 18b Abs. 2 Satz 2 wird der Verweis ,,§ 227 des\ntes Buch) maßgebend.\"\nFünften Buches Sozialgesetzbuch\" durch den Verweis\n,,§ 23a\" ersetzt.\nArtikel2\n2. Nach § 23 wird folgender§ 23a eingefügt:\nÄnderung des fünften Buches Sozialgesetzbuch\n,,§23a\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Kran-\nEinmalig gezahltes Arbeitsentgelt              kenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De-\nals beitragspflichtige Einnahmen               zember 1988, BGBI. 1 S. 2477), zuletzt geändert durch\n(1) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind Zuwen-       Artikel 2 des Gesetzes vom 1. November 1996 (BGBI. 1\ndungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen_ sind und       S. 1631 ), wird wie folgt geändert:\nnicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrech-\nnungszeitraum gezahlt werden. Einmalig gezahltes           1. In§ 47 Abs. 4 Satz 5 wird der Verweis,,(§ 227)\" durch\nArbeitsentgelt versicherungspflichtig Beschäftigter ist        den Verweis ,,(§ 23a des Vierten Buches)\" ersetzt.\ndem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem\nes gezahlt wird, soweit die Absätze 2 und 4 nichts         2. Nach§ 47 wird folgender§ 47a eingefügt:\nAbweichendes bestimmen.\n,,§47a\n(2) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach\nZusätzliches Krankengeld\nBeendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsver-\nhältnisses gezahlt wird, ist dem letzten Entgeltab-               Versicherte haben Anspruch auf zusätzliches Kran-\nrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zu-             kengeld, soweit allein wegen krankheitsbedingter\nzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt            Arbeitsunfähigkeit einmalig gezahltes Arbeitsentgelt\nbelegt ist.                                                    ausfällt und nach § 23a des Vierten Buches beitrags-\npflichtig gewesen wäre. Der Anspruch nach Satz 1\n(3) Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist bei der\nbesteht nicht für den Teil des einmalig gezahlten\nFeststellung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts für\nArbeitsentgelts, der vom Arbeitgeber wegen krank-\nversicherungspflichtig Beschäftigte zu berücksichtigen,\nheitsbedingter Zeiten der Arbeitsunfähigkeit gekürzt\nsoweit das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeits-\nworden ist oder nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz\nentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht\nhätte gekürzt werden können.\"\nerreicht. Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze ist\nder Teil der Beitragsbemessungsgrenze, der der Dauer\naller Beschäftigungsverhältnisse bei demselben Ar-         3. § 227 wird aufgehoben.\nbeitgeber im laufenden Kalenderjahr bis zum Ablauf\ndes Entgeltabrechnungszeitraumes entspricht, dem           4. In § 232 Abs. 1 Satz 2 wird der Verweis ,,§§ 226 bis\neinmalig gezahltes Arbeitsentgelt zuzuordnen ist; aus-        231\" durch den Verweis ,,§§ 226 und 228 bis 231 die-\nzunehmen sind Zeiten, die nicht mit Beiträgen aus             ses Buches sowie § 23a des Vierten Buches\" ersetzt.\nlaufendem (nicht einmalig gezahltem) Arbeitsentgelt\nbelegt sind.                                               5. § 240 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n(4) In der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März ein-         „Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die\nmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist dem letzten Entgelt-       §§ 238a und 243 Abs. 2 dieses Buches sowie § 23a\nabrechnungszeitraum des vergangenen Kalenderjah-              des Vierten Buches gelten entsprechend.\"\nres zuzuordnen, wenn es vom Arbeitgeber dieses\nEntgeltabrechnungszeitraumes gezahlt wird und zu-          6. In § 249 Abs. 3 wird der Verweis ,,(§ 227)\" durch den\nsammen mit dem sonstigen für das laufende Kalender-           Verweis ,,(§ 23a des Vierten Buches)\" ersetzt.","1860              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996\n7. In § 284 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird der Verweis ,,(§§ 223       1. § 59 wird wie folgt geändert:\nbis 256)\" durch den Verweis ,,(§§ 223 bis 226 und 228             a) In Absatz 3 wird jeweils der Verweis ,,(§ 227 des\nbis 256 sowie § 23a des Vierten Buches)\" ersetzt.                      Fünften Buches Sozialgesetzbuch)\" durch den Ver-\nweis ,,(§ 23a des Vierten Buches Sozialgesetz-\nbuch)\" ersetzt.\nArtikel3                                  b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:\nÄnderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch                            ,,(3a) § 47a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\ngilt entsprechend.\"\nDas Sechste Buch Sozialgesetzbuch - GesetzJiche Ren-\ntenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. De-\nzember 1989, BGBI. 1 S. 2261, 1990 1 S. 133n, zuletzt            2. In § 59e Abs. 1 wird der Verweis ,,(§ 227 des Fünften\ngeändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. November                Buches Sozialgesetzbuch)\" durch den Verweis ,,(§ 23a\n1996 (BGBI. 1S. 1674), wird wie folgt geändert:                       des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)\" ersetzt.\n1. In § 20 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einge-         3. § 175 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nfügt:                                                             ,,Die Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetz-\nbuch über die Bemessung des Beitrages zur gesetz-\n,,(1 a) § 47a des Fünften Buches gilt entsprechend.\"\nlichen Krankenversicherung gelten entsprechend.\"\n2. § 164 wird aufgehoben.\n4. In§ 179 werden nach dem Verweis,,(§ 23 Abs. 1 und 2),\"\ndie Wörter „die Beitragspflicht von einmalig gezahltem\nArtikel4                                  Arbeitsentgelt (§ 23a),\" eingefügt.\nÄnderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel7\nIn § 57 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch\n- Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes                   Änderung der Reichsversicherungsordnung\nvom 26. Mai 1994, BGBI. l S. 1014, 2797), das zuletzt                In § 200 Abs. 2 Satz 3 der Reichsversicherungsordnung\ndurch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBI. 1         in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\nS. 1254) geändert worden ist, wird die Angabe,,§§ 226            820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt\nbis 238 und § 244 des Fünften Buches\" durch die Angabe           durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. September 1996\n,,§§ 226 und 228 bis 238 und § 244 des Fünften Buches            (BGBI. 1 S. 1461) geändert worden ist, wird der Verweis\nsowie§ 23a des Vierten Buches\" ersetzt.                          ,,(§ 227 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)\" durch den\nVerweis ,,(§ 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)\"\nersetzt.\nArtikels\nArtikels\nÄnderung des Mutterschutzgesetzes\nÄnderung des Gesetzes über\nDas Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekannt-                       die Krankenversicherung der Landwirte\nmachung vom 18. April 1968 (BGBI. 1S. 315), zuletzt geän-\ndert durch Artikel 92 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994               In § 29 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Krankenver-\n(BGBI. I S. 2911), wird wie folgt geändert:                      sicherung der Landwirte vom 10. August 1972 (BGBI. 1\nS. 1433), das zuletzt durch Artikel 9 Abs. 6 des Gesetzes\nvom 21. August 1995 (BGBI. 1S. 1050) geändert worden\n1. § 12 wird wie folgt geändert:                                 ist, wird der Verweis ,,(§ 227 des Fünften Buches Sozial-\na) In Absatz 1 Satz 4 wird der Verweis ,,(§ 227 des          gesetzbuch)\" durch den Verweis ,,(§ 23a des Vierten\nFünften Buches Sozialgesetzbuch)\" durch den Ver-       Buches Sozialgesetzbuch)\" ersetzt.\nweis ,,(§ 23a des Vierten Buches Sozialgesetz-\nbuch)\" ersetzt.\nArtikel9\nb) In Absatz 3 Satz 2 wird der Verweis ,,(§ 227 des\nFünften Buches Sozialgesetzbuch)\" durch den Ver-                    Änderung des Zweiten Gesetzes über\nw_eis ,,(§ 23a des Vierten Buches Sozialgesetz-                    die Krankenversicherung der Landwirte\nbuch)\" ersetzt.                                            Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der\nLandwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1S. 24 77, 2557),\n2. In§ 14 Abs. 1 Satz 3 wird der Verweis,,(§ 227 des Fünf-       zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom\nten Buches Sozialgesetzbuch)\" durch den Verweis              7. August 1996 (BGBI. 1S. 1254), wird wie folgt geändert:\n,,(§ 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)\" ersetzt.\n1. In § 13 Abs. 3 Satz 2 wird der Verweis .,(§ 227 des Fünf-\nten Buches Sozialgesetzbuch)\" durch den Verweis\nArtikel&                                  ,,(§ 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)\" ersetzt.\nÄnderung des Arbeitsförderungsgesetzes\n2. In § 39 Abs. 1 Satz 2 wird der Verweis ,,§§ 227 bis 229\nDas Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969                      des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\" durch den\n(BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 6 des                Verweis ,,§§ 228 und 229 des Fünften Buches Sozial-\nGesetzes vom 25. September 1996 (BGBI. I S. 1461), wird               gesetzbuch sowie § 23a des Vierten Buches Sozialge-\nwie folgt geändert:                                                   setzbuch\" ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1996                  1861\nArtikel 10                           2. § 51 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Gesetzes über die                       a) In Nummer 1 werden die Wörter „80 vom Hundert\"\nAngleichung der Leistungen zur Rehabilitation                    durch die Wörter „75 vom Hundert\" ersetzt.\nb) In Nummer 2 werden die Wörter „70 vom Hundert\"\nDas Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur                  durch die Wörter „68 vom Hundert\" ersetzt.\nRehabilitation vom 7. August 1974 (BGBI. 1 S. 1881), zu-\nletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Sep-\ntember 1996 (BGBI. 1 S. 1461), wird wie folgt geändert:                                     Artikel 12\nÄnderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes\n1. In § 13 Abs. 6 wird jeweils die Angabe,,(§ 227 des Fünf-       § 4 Abs. 1 Satz 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes vom\nten Buches Sozialgesetzbuch)\" durch die Angabe             26. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1014, 1065), das zuletzt durch\n.,(§ 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)\" ersetzt.    Artikel 3 des Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBI. 1\nS. 1476) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:\n2. In § 18 Abs. 1 wird die Angabe ,,(§ 227 des Fünften         ,,Erleidet ein Arbeitnehmer infolge einer den Versiche-\nBuches Sozialgesetzbuch)\" durch die Angabe ,,(§ 23a        rungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 des Siebten\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch)\" ersetzt.             Buches Sozialgesetzbuch begründenden Tätigkeit einen\nArbeitsunfall oder eine Berufskrankheit im Sinne des Sieb-\nten Buches Sozialgesetzbuch, so bemißt sich die Höhe\nArtikel 11                           der Entgeltfortzahlung abweichend von Satz 1 nach dem\nÄnderung des                           Arbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maß-\nUnfallversicherungs-Einordnungsgesetzes                gebenden regelmäßigen Arbeitszeit zusteht; dies gilt bei\nArbeitsunfällen nur in dem Arbeitsverhältnis, in dem der\nArtikel 1 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes       Arbeitsunfall eingetreten ist, und bei Versicherungsschutz\nvom 7. August 1996 (BGBI. 1 S. 1254) wird wie folgt ge-        nach§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Siebten Buches Sozialgesetz-\nändert:                                                        buch nur in den Fällen, in denen Maßnahmen auf Grund\nvon Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften ver-\n1. § 47 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                   anlaßt worden sind.\"\n.,Versicherte, die Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkom-                                   Artikel 13\nmen erzielt haben, erhalten Verletztengeld entspre-\nchend§ 47 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches mit der             Dem Artikel 12 Abs. 2 des Wachstums\"'. und Beschäf-\nMaßgabe, daß                                               tigungsförderungsgesetzes vom 25. September 1996\n(BGBI. 1S. 1461) wird angefügt:\n1. das Regelentgelt aus dem Gesamtbetrag des regel-\nmäßigen Arbeitsentgelts und des Arbeitseinkom-        ,,Artikel 6 Nr. 6 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1996 in Kraft.\"\nmens zu berechnen und bis zu einem Betrag in\nHöhe des 360. Teils des Höchstjahresarbeitsver-                                     Artikel 14\ndienstes zu berücksichtigen ist,\nInkrafttreten\n2. das Verletztengeld 80 vom Hundert des Regelent-\ngelts beträgt und das bei Anwendung des § 47             (1) Dieses Gesetz mit Ausnahme des Artikels 13 tritt am\nAbs. 2 des Fünften Buches berechnete Nettoarbeits-     1. Januar 1997 in Kraft.\nentgelt nicht übersteigt.\"                                (2) Artikel 13 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 12. Dezember 1996\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer"]}