{"id":"bgbl1-1996-63-9","kind":"bgbl1","year":1996,"number":63,"date":"1996-12-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/63#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-63-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_63.pdf#page=17","order":9,"title":"Verordnung zur Umsetzung von EG-Einzelrichtlinien zur EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz","law_date":"1996-12-04T00:00:00Z","page":1841,"pdf_page":17,"num_pages":8,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1996                         1841\nVerordnung\nzur Umsetzung von EG-Einzelrichtlinien zur EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz*)\nVom 4. Dezember 1996\nAuf Grund des § 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom                         5. Sportausrüstungen,\n7. August 1996 (BGBI. 1S. 1246) verordnet die Bundesre-                      6. Selbstverteidigungs- und Abschreckungsmittel,\ngierung:\n7. tragbare Geräte zur Feststellung und Signalisierung\nvon Gefahren und Gefahrstoffen.\nArtikel 1\n(4) Die Verordnung gilt nicht in Betrieben, die dem Bun-\nVerordnung                                   desberggesetz unterliegen.\nüber Sicherheit und\nGesundheitsschutz bei                                                             §2\nder Benutzung persönlicher\nBereitstellung und Benutzung\nSchutzausrüstungen bei der Arbeit\n(PSA-Benutzungsverordnung - PSA-BV)                                   (1) Unbeschadet seiner Pflichten nach den §§ 3, 4 und 5\ndes Arbeitsschutzgesetzes darf der Arbeitgeber nur per-\n§1                                    sönliche Schutzausrüstungen auswählen und den Be-\nschäftigten bereitstellen, die\nAnwendungsbereich\n1. den Anforderungen der Verordnung über das Inver-\n(1) Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung persön-                     kehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen\nlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitgeber sowie für                            entsprechen,\ndie Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch\n2. Schutz gegenüber der zu verhütenden Gefährdung\nBeschäftigte bei der Arbeit.\nbieten, ohne selbst eine größere Gefährdung mit sich\n(2) Persönliche Schutzausrüstung im Sinne dieser Ver-                        zu bringen,\nordnung ist jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, von\n3. für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen ge-\nden Beschäftigten benutzt oder getragen zu werden, um\neignet sind und\nsich gegen eine Gefährdung für ihre Sicherheit und\nGesundheit zu schützen, sowie jede mit demselben Ziel                        4. den ergonomischen Anforderungen und den ge-\nverwendete und mit der persönlichen Schutzausrüstung                             sundheitlichen Erfordernissen der Beschäftigten ent-\nverbundene Zusatzausrüstung.                                                     sprechen.\n(3) Als persönliche Schutzausrü~tungen im Sinne des                         (2) Persönliche Schutzausrüstungen müssen den Be-\nAbsatzes 2 gelten nicht:                         ·                           schäftigten individuell passen. Sie sind grundsätzlich für\nden Gebrauch durch eine Person bestimmt. Erfordern die\n1. Arbeitskleidung und Uniformen, die nicht speziell der\nUmstände eine Benutzung durch verschiedene Be-\nSicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäf-\nschäftigte, hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, daß\ntigten dienen,\nGesundheitsgefahren oder hygienische Probleme nicht\n2. Ausrüstungen für Not- und Rettungsdienste,                                auftreten.\n3. persönliche Schutzausrüstungen für die Bundeswehr,                           (3) Werden mehrere persönliche Schutzausrüstungen\nden Zivil- und Katastrophenschutz, die Polizeien des                    gleichzeitig von einer oder einem Beschäftigten benutzt,\nBundes und der Länder sowie sonstige Einrichtungen,                     muß der Arbeitgeber diese Schutzausrüstungen so auf-\ndie der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen                   einander abstimmen, daß die Schutzwirkung der einzel-\nOrdnung dienen,                                                         nen Ausrüstungen nicht beeinträchtigt wird.\n4. persönliche Schutzausrüstungen für den Straßenver-                           (4) Durch Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnah-\nkehr, soweit sie verkehrsrechtlichen Vorschriften un-                   men sowie durch ordnungsgemäße Lagerung trägt der\nterliegen,                                                              Arbeitgeber dafür Sorge, daß die persönlichen Schutzaus-\nrüstungen während der gesamten Benutzungsdauer gut\nfunktionieren und sich in einem hygienisch einwandfreien\n0\n) Diese Verordnung dient in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz der\nUmsetzung folgender EG-Richtlinien:                                      Zustand befinden.\n- Richtlinie 89/656/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Min-\ndestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benut-                                   §3\nzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der\nArbeit (ABI. EG Nr. L393 S. 18),                                                             Unterweisung\n- Richtlinie 90/269/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Min-            (1) Bei der Unterweisung nach § 12 des Arbeitsschutz-\ndestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheits-\nschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die         gesetzes hat der Arbeitgeber die Beschäftigten darin zu\nArbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule       unterweisen, wie die persönlichen Schutzausrüstungen\nmit sich bringt (ABI. EG Nr. L 156 S. 9),                             sicherheitsgerecht benutzt werden. Soweit erforderlich,\n- Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die\nführt er eine Schulung in der Benutzung durch.\nMindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesund-\nheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (ABI. EG Nr. L 156     (2) Für jede bereitgestellte persönliche Schutzaus-\nS.14),\nrüstung hat der Arbeitgeber erfordertiche Informationen\n- Richtlinie 89/654/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Min-\ndestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstät- für die Benutzung in für die Beschäftigten verständlicher\nten (ABI. EG Nr. L 393 S. 1).                                         Form und Sprache bereitzuhalten.","1842           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1996\nArtikel 2                                                         §3\nVerordnung                                             Übertragung von Aufgaben\nüber Sicherheit und                            Bei der Übertragung von Aufgaben der manuellen\nGesundheitsschutz bei der manuellen                 Handhabung von Lasten, die für die Beschäftigten zu\nHandhabung von Lasten bei der Arbeit                 einer Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit führen,\n(Lastenhandhabungsverordnung                      hat der Arbeitgeber die körperliche Eignung der Beschäf-\n- LasthandhabV)                           tigten zur Ausführung der Aufgaben zu berücksichtigen.\n§1                                                            §4\nAnwendungsbereich                                                  Unterweisung\n(1) Diese Verordnung gilt für die manuelle Handhabung          Bei der Unterweisung nach § 12 des Arbeitsschutz-\nvon Lasten, die aufgrund ihrer Merkmale oder ungünstiger      gesetzes hat der Arbeitgeber insbesondere den Anhang\nergonomischer Bedingungen für die Beschäftigten eine          und die körperliche Eignung der Beschäftigten zu berück-\nGefährdung für Sicherheit und Gesundheit, insbesondere        sichtigen. Er hat den Beschäftigten, soweit dies möglich\nder Lendenwirbelsäule, mit sich bringt.                       ist, genaue Angaben zu machen über die sachgemäße\nmanuelle Handhabung von Lasten und über die Gefahren,\n(2) Manuelle Handhabung im Sinne dieser Verordnung         denen die Beschäftigten insbesondere bei unsachge-\nist jedes Befördern oder Abstützen einer Last durch           mäßer Ausführung der Tätigkeit ausgesetzt sind.\nmenschliche Kraft, unter anderem das Heben, Absetzen,\nSchieben, Ziehen, Tragen oder Bewegen einer Last.\nAnhang\n(3) Die Verordnung gilt nicht in Betrieben, die dem Bun-   Merkmale, aus denen sich eine Gefährdung von Sicherheit\ndesberggesetz unterliegen.                                    und Gesundheit, insbesondere der Lendenwirbelsäule,\n(4) Das Bundeskanzleramt, das Bundesministerium des        der Beschäftigten ergeben kann:\nInnern, das Bundesministerium für Verkehr, das Bundes-        (1) Im Hinblick auf die zu handhabende Last insbesondere\nministerium der Verteidigung oder das Bundesministerium\nder Finanzen können, soweit sie hierfür jeweils zuständig      1. ihr Gewicht, ihre Form und Größe,\nsind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für           2. die Lage der Zugriffsstellen,\nArbeit und Sozialordnung und, soweit nicht das Bundes-\nministerium des Innern selbst zuständig ist, im Einverneh-    3. die Schwerpunktlage und\nmen mit dem Bundesministerium des Innern bestimmen,           4. die Möglichkeit einer unvorhergesehenen Bewegung.\ndaß für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst des\nBundes, insbesondere bei der Bundeswehr, der Polizei,         (2) Im Hinblick auf die von den Beschäftigten zu erfüllende\nden Zivil- und Katastrophenschutzdiensten, dem Zoll oder      Arbeitsaufgabe insbesondere\nden Nachrichtendiensten, Vorschriften dieser Verordnung\n1. die erforderliche Körperhaltung oder Körperbewe-\nganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind, soweit öffent-\ngung, insbesondere Drehbewegung,\nliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur\nAufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen      2. die Entfernung der Last vom Körper,\nSicherheit. In diesem Fall ist gleichzeitig festzulegen, wie\n3. die durch das Heben, Senken oder Tragen der Last zu\ndie Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftig-\nüberbrückende Entfernung,\nten nach dieser Verordnung auf andere Weise gewähr-\nleistet werden.                                                4. das Ausmaß, die Häufigkeit und die Dauer des erfor-\nderlichen Kraftaufwandes,\n§2                                5. die erforderliche persönliche Schutzausrüstung,\nMaßnahmen                               6. das Arbeitstempo infolge eines nicht durch die Be-\nschäftigten zu ändernden Arbeitsablaufs und\n(1) Der Arbeitgeber hat unter Zugrundelegung des\nAnhangs geeignete organisatorische Maßnahmen zu tref-          7. die zur Verfügung stehende Erholungs- oder Ruhezeit.\nfen oder geeignete Arbeitsmittel, insbesondere mecha-\nnische Ausrüstungen, einzusetzen, um manuelle Hand-           (3) Im Hinblick auf die Beschaffenheit des Arbeitsplatzes\nhabungen von Lasten, die für die Beschäftigten eine           und der Arbeitsumgebung insbesondere\nGefährdung für Sicherheit und Gesundheit, insbesondere         1. der in vertikaler Richtung zur Verfügung stehende Platz\nder Lendenwirbelsäule mit sich bringen, zu vermeiden.             und Raum,\n(2) Können diese manuellen Handhabungen von Lasten         2. der Höhenunterschied über verschiedene Ebenen,\nnicht vermieden werden, hat der Arbeitgeber bei der Beur-\n3. die Temperatur, Luftfeuchtigkeit und Luftgeschwindig-\nteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeits-\nkeit,\nschutzgesetzes die Arbeitsbedingungen insbesondere\nunter Zugrundelegung des Anhangs zu beurteilen. Auf-          4. die Beleuchtung,\ngrund der Beurteilung hat der Arbeitgeber geeignete Maß-\n5. die Ebenheit, Rutschfestigkeit oder Stabilität der\nnahmen zu treffen, damit eine Gefährdung von Sicherheit\nStandfläche und\nund Gesundheit der Beschäftigten möglichst gering\ngehalten wird.                                                6. die Bekleidung, insbesondere das Schuhwerk.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1996              1843\nArtikel 3                           1. Einrichtungen zur Erfassung von Daten,\nVerordnung                            2. Software, die den Beschäftigten bei der Ausführung\nüber Sicherheit und                             ihrer Arbeitsaufgaben zur Verfügung steht,\nGesundheitsschutz bei                       3. Zusatzgeräten und Elementen, die zum Betreiben oder\nder Arbeit an Bildschirmgeräten                       Benutzen des Bildschirmgeräts gehören, oder\n(Bildschirmarbeitsverordnung\n- BildscharbV)                          4. sonstigen Arbeitsmitteln,\nsowie die unmittelbare Arbeitsumgebung.\n§1\n(3) Beschäftigte im Sinne dieser Verordnung sind Be-\nAnwendungsbereich                          schäftigte, die gewöhnlich bei einem nicht unwesentlichen\n(1) Diese Verordnung gilt für die Arbeit an Bildschirm-    Teil ihrer normalen Arbeit ein Bildschirmgerät benutzen.\ngeräten.\n(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Arbeit an                                       §3\nBeurteilung der Arbeitsbedingungen\n1. Bedienerplätzen von Maschinen oder an Fahrerplätzen\nvon Fahrzeugen mit Bildschirmgeräten,                        Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5\ndes Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber bei Bild-\n2. Bildschirmgeräten an Bord von Verkehrsmitteln,\nschirmarbeitsplätzen die Sicherheits- und Gesundheits-\n3. Datenverarbeitungsanlagen, die hauptsächlich zur Be-       bedingungen insbesondere hinsichtlich einer möglichen\nnutzung durch die Öffentlichkeit bestimmt sind,           Gefährdung des Sehvermögens sowie körperlicher Pro-\nbleme und psychischer Belastungen zu ermitteln und zu\n4. Bildschirmgeräten für den ortsveränderlichen Ge-\nbeurteilen.\nbrauch, sofern sie nicht regelmäßig an einem Arbeits-\nplatz eingesetzt werden,\n§4\n5. Rechenmaschinen, Registrierkassen oder anderen                           Anforderungen an die Gestaltung\nArbeitsmitteln mit einer kleinen Daten- oder Meß-\nwertanzeigevorrichtung, die zur unmittelbaren Benut-         (1) Der Arbeitgeber hat geeignete Maßnahmen zu\nzung des Arbeitsmittels erforderlich ist,. sowie          treffen, damit die Bildschirmarbeitsplätze den Anforderun-\ngen des Anhangs und sonstiger Rechtsvorschriften ent-\n6. Schreibmaschinen klassischer Bauart mit einem Dis-\nsprechen.\nplay.\n(2) Bei Bildschirmarbeitsplätzen, die bis zum 20. De-\n(3) Die Verordnung gilt nicht in Betrieben, die dem Bun-    zember 1996 in Betrieb sind, hat der Arbeitgeber die\ndesberggesetz unterliegen.\ngeeigneten Maßnahmen nach Absatz 1 dann zu treffen,\n(4) Das Bundeskanzleramt, das Bundesministerium des         1. wenn diese Arbeitsplätze wesentlich geändert werden\nInnern, das Bundesministerium für Verkehr, das Bundes-             oder\nministerium der Verteidigung oder das Bundesministerium\nder Finanzen können, soweit sie hierfür jeweils zuständig      2. wenn die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 3\nsind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für                ergibt, daß durch die Arbeit an diesen Arbeitsplätzen\nArbeit und Sozialordnung und, soweit nicht das Bundes-             Leben oder Gesundheit der Beschäftigten gefährdet\nministerium des Innern selbst zuständig ist, im Einverneh-         ist,\nmen mit dem Bundesministerium des Innern bestimmen,            spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 1999.\ndaß für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst des\nBundes, insbesondere bei der Bundeswehr, der Polizei,             (3) Von den Anforderungen des Anhangs darf abge-\nden Zivil- und Katastrophenschutzdiensten, dem Zoll oder       wichen werden, wenn\nden Nachrichtendiensten, Vorschriften dieser Verordnung        1. die spezifischen Erfordernisse des Bildschirmarbeits-\nganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind, soweit öffent-           platzes oder Merkmale der Tätigkeit diesen Anforde-\nliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur            rungen entgegenstehen oder\nAufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen\nSicherheit. In diesem Fall ist gleichzeitig festzulegen, wie   2. der Bildschirmarbeitsplatz entsprechend den jeweili-\ndie Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftig-           gen Fähigkeiten der daran tätigen Behinderten unter\nten nach dieser Verordnung auf andere Weise gewähr-                Berücksichtigung von Art und Schwere der Behinde-\nleistet werden.                                                    rung gestaltet wird\nund dabei Sicherheit und Gesundheitsschutz auf andere\n§2                               Weise gewährleistet sind.\nBegriffsbestimmungen\n(1) Bildschirmgerät im Sinne dieser Verordnung ist ein\nBildschirm zur Darstellung alphanumerischer Zeichen oder\n§5\n.\nTäglicher Arbeitsablauf\nzur Grafikdarstellung, ungeachtet des Darstellungsver-\nfahrens.                                                          Der Arbeitgeber hat die Tätigkeit der Beschäftigten so\nzu organisieren, daß die tägliche Arbeit an Bildschirm-\n(2) Bildschirmarbeitsplatz im Sinne dieser Verordnung       geräten regelmäßig durch andere Tätigkeiten oder durch\nist ein Arbeitsplatz mit einem Bildschirmgerät, der ausge-     Pausen unterbrochen wird, die jeweils die Belastung\nstattet sein kann mit                                          durch die Arbeit am Bildschirmgerät verringern.","1844            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1996\n§6                               Sonstige Arbeitsmittel\nUntersuchung der Augen und des Sehvermögens                10.  Der Arbeitstisch beziehungsweise die Arbeitsfläche\n(1) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten vor Aufnahme           muß eine ausreichend große und reflexionsarme\nihrer Tätigkeit an Bildschirmgeräten, anschließend in               Oberfläche besitzen und eine flexible Anordnung des\nregelmäßigen Zeitabständen sowie bei Auftreten von Seh-             Bildschirmgeräts, der Tastatur, des Schriftguts und\nbeschwerden, die auf die Arbeit am Bildschirmgerät                  der sonstigen Arbeitsmittel ermöglichen. Ausrei-\nzurückgeführt werden können, eine angemessene Unter-                chender Raum für eine ergonomisch günstige\nsuchung der Augen und des Sehvermögens durch eine                   Arbeitshaltung muß vorhanden sein. Ein separater\nfachkundige Person anzubieten. Erweist sich aufgrund                Ständer für das Bildschirmgerät kann verwendet\nder Ergebnisse einer Untersuchung nach Satz 1 eine                  werden.\naugenärztliche Untersuchung als erforderlich, ist diese zu      11. Der Arbeitsstuhl muß ergonomisch gestaltet und\nermöglichen.                                                        standsicher sein.\n(2) Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang          12. Der Vorlagenhalter muß stabil und verstellbar sein\nspezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur        sowie so angeordnet werden können, daß unbe-\nVerfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse einer Unter-              queme Kopf- und Augenbewegungen soweit wie\nsuchung nach Absatz 1 ergeben, daß spezielle Sehhilfen              möglich eingeschränkt werden.\nnotwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind.\n13. Eine Fußstütze ist auf Wunsch zur Verfügung zu stel-\nlen, wenn eine ergonomisch günstige Arbeitshaltung\n§7                                    ohne Fußstütze nicht erreicht werden kann.\nOrdnungswidrigkeiten\nArbeitsumgebung\nOrdnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des\nArbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-       14. Am Bildschirmarbeitsplatz muß ausreichender Raum\nlässig entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 die dort bezeichneten             für wechselnde Arbeitshaltungen und -bewegungen\nUntersuchungen nicht oder nicht rechtzeitig anbietet.               vorhanden sein.\n15. Die Beleuchtung muß der Art der Sehaufgabe ent-\nAnhang                                   sprechen und an das Sehvermögen der Benutzer\nüber an Bildschirmarbeits-                         angepaßt sein; dabei ist ein angemessener Kontrast\nplätze zu stellende Anforderungen                      zwischen Bildschirm und Arbeitsumgebung zu ge-\nwährleisten. Durch die Gestaltung des Bildschirm-\nBildschirmgerät und Tastatur                                        arbeitsplatzes sowie Auslegung und Anordnung\n1.    Die auf dem Bildschirm dargestellten Zeichen müs-            der Beleuchtung sind störende Blendwirkungen, Re-\nsen scharf, deutlich und ausreichend groß sein sowie         flexionen oder Spiegelungen auf dem Bildschirm und\neinen angemessenen Zeichen- und Zeilenabstand                den sonstigen Arbeitsmitteln zu vermeiden.\nhaben.                                                   16. Bildschirmarbeitsplätze sind ·so einzurichten, daß\n2.    Das auf dem Bildschirm dargestellte Bild muß stabil          leuchtende oder beleuchtete Flächen keine Blen-\nund frei von Flimmern sein; es darf keine Verzerrun-         dung verursachen und Reflexionen auf dem Bild-\ngen aufweisen.                                               schirm soweit wie möglich vermieden werden. Die\nFenster müssen mit einer geeigneten verstellbaren\n3.    Die Helligkeit der Bildschirmanzeige und der Kon-            Lichtschutzvorrichtung ausgestattet sein, durch die\ntrast zwischen Zeichen und Zeichenuntergrund auf             sich die Stärke des Tageslichteinfalls auf den Bild-\ndem Bildschirm müssen einfach einstellbar sein und           schirmarbeitsplatz vermindern läßt.\nden Verhältnissen der Arbeitsumgebung angepaßt\nwerden können.                                           17. Bei der Gestaltung des BUdschirmarbeitsplatzes ist\ndem lärm, der durch die zum Bildschirmarbeitsplatz\n4.    Der Bildschirm muß frei von störenden Reflexionen            gehörenden Arbeitsmittel verursacht wird, Rech-\nund Blendungen sein.                                         nung zu tragen, insbesondere um eine Beeinträchti-\n5.    Das Bildschirmgerät muß frei und leicht drehbar und          gung der Konzentration und der Sprachverständlich-\nneigbar sein.                                                keit zu vermeiden.\n6.    Die Tastatur muß vom Bildschirmgerät getrennt und        18. Die Arbeitsmittel dürfen nicht zu einer erhöhten\nneigbar sein, damit die Benutzer eine ergonomisch            Wärmebelastung am Bildschirmarbeitsplatz führen,\ngünstige Arbeitshaltung einnehmen können.                     die unzuträglich ist. Es ist für eine ausreichende Luft-\nfeuchtigkeit zu sorgen.\n7.    Die Tastatur und die sonstigen Eingabemittel müs-\nsen auf der Arbeitsfläche variabel angeordnet wer-       19.  Die Strahlung muß - mit Ausnahme des sichtbaren\nden können. Die Arbeitsfläche vor der Tastatur muß           Teils des elektromagnetischen Spektrums - so nied-\nein Auflegen der Hände ermöglichen.                           rig gehalten werden, daß sie für Sicherheit und\nGesundheit der Benutzer des Bildschirmgerätes\n8.    Die Tastatur muß eine reflexionsarme Oberfläche\nunerheblich ist.\nhaben.\n9.    Form und Anschlag der Tasten müssen eine ergono-         Zusammenwirken Mensch - Arbeitsmittel\nmische Bedienung der Tastatur ermöglichen. Die\nBeschriftung der Tasten muß sich vom Untergrund         20.  Die Grundsätze der Ergonomie sind insbesondere\ndeutlich abheben und bei normaler Arbeitshaltung             auf die Verarbeitung von Informationen durch den\nlesbar sein.                                                 Menschen anzuwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1996             1845\n21.    Bei Entwicklung, Auswahl, Erwerb und Änderung               3. in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen,\nvon Software sowie bei der Gestaltung der Tätigkeit         4. auf See- und Binnenschiffen.\"\nan Bildschirmgeräten hat der Arbeitgeber den fol-\ngenden Grundsätzen insbesondere im Hinblick auf\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\ndie Benutzerfreundlichkeit Rechnung zu tragen:\na) In Absatz 1 Nr. 2 werden folgende Wörter angefügt:\n21.1 Die Software muß an die auszuführende Aufgabe\nangepaßt sein.                                                 ,,ausgenommen Felder, Wälder und sonstige Flä-\nchen, die zu einem land- oder forstwirtschaftlichen\n21.2 Die Systeme müssen den Benutzern Angaben über                     Betrieb gehören und außerhalb seiner bebauten\ndie jeweiligen Dialogabläufe unmittelbar oder auf              Fläche liegen,\".\nVerlangen machen.\nb) Folgender Absatz wird angefügt:\n21.3 Die Systeme müssen den Benutzern die Beeinflus-\n,,(4) Arbeitnehmer im Sinne dieser Verordnung sind\nsung der jeweiligen Dialogabläufe ermöglichen\nBeschäftigte im Sinne des § 2 Abs. 2 des Arbeits-\nsowie eventuelle Fehler bei der Handhabung be-\nschutzgesetzes. Arbeitgeber im Sinne dieser Ver-\nschreiben und deren Beseitigung mit begrenztem\nordnung ist, wer Personen nach Satz 1 beschäf-\nArbeitsaufwand erlauben.\ntigt.\"\n21.4 Die Software muß entsprechend den Kenntnissen\nund Erfahrungen der Benutzer im Hinblick auf die         3. In§ 3 Abs. 3 werden die Wörter,,§§ 120d und 139g der\nauszuführende Aufgabe angepaßt werden können.               Gewerbeordnung\" durch die Wörter ,,§ 120d der Ge-\n22.    Ohne Wissen der Benutzer darf keine Vorrichtung zur         werbeordnung und § 22 Abs. 3 des Arbeitsschutzge-\nqualitativen oder quantitativen Kontrolle verwendet         setzes\" ersetzt.\nwerden.\n4. In § 4 Abs. 1 werden die Wörter „nach Landesrecht\"\ngestrichen.\nArtikel 4\n5. § 56 wird wie folgt geändert:\nVerordnung\na) In Absatz 2 werden die Wörter „nach Landesrecht\"\nzur Änderung der\ngestrichen.\nVerordnung über Arbeitsstätten\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nDie Arbeitsstättenverordnung vom 20. März 1975\n(BGBI. 1 S. 729), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Ver-             ,,(3) Für Arbeitsstätten, für die die Gewerbeord-\nordnung vom 1. August 1983 (BGBI. 1 S. 1057), wird wie                nung bisher keine Anwendung findet, ist der maß-\nfolgt geändert:                                                       gebende Zeitpunkt im Sinne des Absatzes 1 der\n20. Dezember 1996. Diese Arbeitsstätten müssen\n1. § 1 erhält folgende Fassung:                                       jedoch bis spätestens am 1. Januar 1999 minde-\nstens den Anforderungen des Anhangs II der Richt-\n,,§ 1                                  linie 89/654/EWG des Rates vom 30. November\n(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten in Be-           1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und\ntrieben, in denen das Arbeitsschutzgesetz Anwendung               Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (ABI. EG Nr.\nfindet.                                                           L 393 S. 1) entsprechen. Absatz 2 ist entsprechend\nanzuwenden.\"\n(2) Diese Verordnung gilt nicht für Arbeitsstätten\n1 . im Reisegewerbe und Marktverkehr,\n2. in Straßen-, Schienen- und Luftfahrzeugen im                                       Artikel 5\nöffentlichen Verkehr,                                    Diese Verordnung tritt am 20. Dezember 1996 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 4. Dezember 1996\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","1846         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1996\nSiebenunddreißigste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel\nVom 4. Dezember 1996\nAuf Grund des§ 48 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und Abs. 3     Bambuterol\nund 4 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der           und seine Salze\nBekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3018)        Cefpodoximproxetil\nverordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Ein-      und seine Salze\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft\nund dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-          Cllazapril\nschaft und Forsten nach Anhörung des Sachverständi-         und seine Salze\ngen-Ausschusses für Verschreibungspflicht:                  Felodipin\nund seine Salze\nArtikel 1                            Medetomidin\nund seine Salze\nIn der Verordnung über verschreibungspflichtige Arz-\n- zur Anwendung bei Hunden -\nneimittel in der Fassung der Bekanntmachung vom\n30. August 1990 (BGBI. 1S. 1866), zuletzt geändert durch    Phenylpropanolamin\ndie Verordnung vom 4. Juni 1996 (BGBI. 1S. 790), wird die   und seine Salze\nAnlage um folgende Positionen ergänzt:                      - zur Behandlung des ernährungsbedingten Überge-\nwichts -\n\"Amperozid\nund seine Salze                                             L-Tryptophan\n- zur Anwendung bei Tieren -                                und seine Salze\nAzelastin                                                   - zur Behandlung von depressiven Erkrankungen -\".\nund seine Salze\n- ausgenommen zur intranasalen Anwendung zur Be-\nArtikel2\nhandlung der saisonalen allergischen Rhinitis bei Erwach-\nsenen und Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr-            Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 4. Dezember 1996\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu ~onn am 10. Dezember 1996 1847\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung\n(Dritte Besoldungsübergangs-Änderungsverordnung - 3. BesÜVÄndV)\nVom 5. Dezember 1996\nAuf Grund des § 73 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 22. Februar 1996 (BGBI. 1S. 262) in Verbindung mit Arti-\nkel 9 § 2 des Gesetzes vom 24. August 1994 (BGBI. 1 S. 2229, 2440) verordnet\ndie Bundesregierung:\nArtikel 1\nÄnderung der\nZweiten Besoldungs-Übergangsverordnung\nIn § 14 Abs. 3 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBI. 1S. 778, 1035), die zuletzt\ndurch Artikel 10 des Ges_etzes vom 18. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1942) ge-\nändert worden ist, wird das Datum „31. Dezember 1996\" durch das Datum\n,,31. Dezember 1999\" ersetzt.\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 5. Dezember 1996\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nKanther","1848                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1996\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLauftmder Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Vertagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 8, 15 DM (6,20 DM zuzüglich 1,95 DM Versandkosten), bei         Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 9, 15 DM.                                                      Postvertriebsstück • G 5702 • Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt?%.\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nin der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung\nwird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger                             Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung\nSeite       (Nr.               vom)             lnkrafttretens\n26. 11. 96           Verordnung über das Inverkehrbringen von bestimmten Thun-\nfischkonserven aus der Republik Elfenbeinküste                      12405       (223        28. 11. 96)               29. 11.96\n28.11.96             Sechste Verordnung zur Änderung der Rinder- und Schaf-\nprämien-Verordnung                                                  12 517      (225        30. 11. 96)                 s. Art. 2\n7847-11-4-70\n11. 11.96           Zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung\nder Hundertfünfundsechzigsten Durchführungsverordnung\nzur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für\nAn- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom\nVerkehrslandeplatz Mönchengladbach)                                 12 557      (226         3. 12. 96)                2. 1. 97\n96-1-2-165\n20. 11.96           Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung\nder Hundertzweiundsechzigsten Durchführungsverordnung\nzur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für\nAn- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom\nVerkehrslandeplatz Hof)                                              12 557     (226          3. 12. 96)               5. 12.96\n96-1-2-162"]}