{"id":"bgbl1-1996-63-8","kind":"bgbl1","year":1996,"number":63,"date":"1996-12-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/63#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-63-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_63.pdf#page=11","order":8,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Sekretariatsfachkaufmann/Geprüfte Sekretariatsfachkauffrau","law_date":"1996-12-03T00:00:00Z","page":1835,"pdf_page":11,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1996                 1835\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Sekretariatsfachkaufmann/Geprüfte Sekretariatsfachkauffrau\nVom 3. Dezember 1996\nAuf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes          (2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch\nvom 14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch       zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen\nArtikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993            oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kennt-\n(BGBI. 1 S. 2256) geändert worden ist, in Verbindung mit      nisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die\nArtikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom          Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.\n18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisations-\nerlaß vom 17. November 1994 (BGBI. I S. 3667) verordnet                                     §3\ndas Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, For-\nGliederung und Inhalt der Prüfung\nschung und Technologie nach Anhörung des Ständigen\nAusschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im             (1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsfächer:\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft:\n1. Volks- und Betriebswirtschaft,\n§1                              2. Personalwirtschaft und Arbeitsrecht,\n3. Informations- und Büromanagement,\nZiel der Prüfung und\nBezeichnung des Abschlusses                     4. Bürokommunikationstechnik,\n(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und         5. Protokollführung,\nErfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum         6. Kurzschrift und maschinelle Texterstellung,\nGeprüften Sekretariatsfachkaufmann/zur Geprüften Sekre-\n7. Situationsbezogenes Fachgespräch.\ntariatsfachkauffrau erworben sind, kann die zuständige\nStelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 7 durchführen.                (2) Die Prüfung kann an verschiedenen Prüfungstermi-\nnen erfolgen; dabei ist mit der Prüfung des situations-\n(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungs-\nbezogenen Fachgesprächs, das die gesamte Prüfung\nteilnehmer die notwendigen Qualifikationen erworben hat,\nabschließt, spätestens ein Jahr nach dem ersten Prü-\num gehobene Assistenz- und Sachbearbeitertätigkeiten\nfungstag im ersten Prüfungsfach zu beginnen.\nsowie Koordinationsfunktionen in größeren Sekretariaten,\nBüros und Verwaltungsdiensten ausüben zu können. Mit\nder erhöhten Sachkompetenz sowie seiner Berufserfah-                                        §4\nrung ist er auch in der Lage, Führungs- und Steuerungs-                        Prüfungsanforderungen\naufgaben einschließlich Aufgaben der bereichsbezogenen\nAus- und Weiterbildung sowie Personalentwicklung in sei-         (1) In dem Prüfungsfach „Volks- und Betriebswirtschaft\"\nnem speziellen Funktionsbereich wahrzunehmen.                 soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er einzel-\nund gesamtwirtschaftliche zusammenhänge versteht und\n(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum            ihre Auswirkungen auf die betrieblichen Belange einschät-\nanerkannten Abschluß Geprüfter Sekretariatsfachkauf-          zen kann. Ebenso soll er nachweisen, daß er die Entwick-\nmann/Geprüfte Sekretariatsfachkauffrau.                       lungen des Europäischen Marktes sowie der Weltwirt-\nschaft kennt. Er hat weiterhin nachzuweisen, daß er\n§2                              grundlegende Vorschriften des Vertragsrechts, insbeson-\ndere des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Handelsgesetz-\nZulassungsvoraussetzungen\nbuchs, sachgerecht anwenden kann. In diesem Rahmen\n(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer                        können insbesondere geprüft werden:\n1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung zum Kauf-        1. Unternehmenskonzepte und Unternehmenssteuerung,\nmann für Bürokommunikation, zum Bürokaufmann              2. betriebliche Leistungsprozesse,\noder zum Fachangestellten für Bürokommunikation\nund danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis       3. bereichsbezogenes Controlling,\noder                                                      4. betrieblicher Umweltschutz,\n2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem         5. Konjunktur und Wachstum,\nsonstigen anerkannten kaufmännischen oder verwal-         6. europäische Integration,\ntenden Ausbildungsberuf und danach eine mindestens\ndreijährige Berufspraxis oder                             7. Währung und Währungssysteme,\n3. eine mindestens sechsjährige Berufspraxis                  8. weltwirtschaftliche Entwicklungen,\nnachweist. Die Berufspraxis muß inhaltlich wesentliche        9. Grundlagen des Wirtschaftsrechts.\nBezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Sekretariats-            (2) Im Prüfungsfach „Personalwirtschaft und Arbeits-\nfachkaufmanns/einer Geprüften Sekretariatsfachkauffrau        recht\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er\ngemäß§ 1 Abs. 2 haben.                                        personalpolitische, -verwaltende und -betreuende Ziele","1836           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1996\nund Maßnahmen versteht und bei der bereichsintemen            1. 10 Minuten Abschreiben einer Vorlage mit mittel-\nPersonalverwaltung und -betreuung mitwirken kann. In              schwerem Text mit einer Mindestleistung von 2300\ndiesem Rahmen können insbesondere geprüft werden:                 Anschlägen,\n1. Management- und Führungsaufgaben,                          2. kurzschriftliche Aufnahme eines Geschäftsbriefes von\n2. Personalplanung und Personaleinsatz,                           rund 1350 Anschlägen in gleichbleibender Geschwin-\ndigkeit von 120 Silben pro Minute. Nach der Ansage ist\n3. bereichsbezogene Personalverwaltung und -betreu-\nder Brief in einer Bearbeitungszeit von 15 Minuten\nung,\nselbständig, vollständig und wortgetreu, normgerecht\n4. Motivation, Führungsstil und Führungsmitteleinsatz,            und unterschriftsreif zu schreiben.\n5. verbale und nonverbale Kommunikation,                      Die näheren Prüfungsanforderungen und die Bewertung\n6. allgemeine und individuelle Maßnahmen der Personal-        der Prüfungsleistungen erfolgen nach Anlage 1. Die Note\nförderung und -entwicklung· einschließlich bereichs-      für das Prüfungsfach „Kurzschrift und maschinelle Text-\nbezogener Aus- und Weiterbildung,                         erstellung\" ist aus dem arithmetischen Mittel der Noten\n7. Arbeitsrecht und Mitbestimmung sowie Rechtsgrund-          aus den Prüfungsleistungen „Maschinelle Texterstellung\"\nlagen der beruflichen Bildung,                            und „Maschinelle Briefgestaltung nach Stenogramm\" zu\nbilden.\n8. soziale Verantwortung und Maßnahmen, Humanisie-\nrung der Arbeit.                                             (8) Im Prüfungsfach „Situationsbezogenes Fachge-\nspräch\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in\n(3) Im Prüfungsfach „Informations- und Büromanage-\nder Lage ist, sein Berufswissen in betriebstypischen\nment\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er\nSituationen anzuwenden und sachgerechte Lösungen\nin der Lage ist, Informationsflüsse und Informations-\nvorzuschlagen. Insbesondere soll er nachweisen, daß er\norganisation zu handhaben und zu gestalten. Weiterhin\nangemessen mit Gesprächspartnern innerhalb und außer-\nsoll er nachweisen, daß er Kommunikations- und Organi-\nhalb des Unternehmens sprachlich kommunizieren kann\nsationsprozesse mitgestalten kann. In diesem Rahmen\nund dabei argumentations- und präsentationstechnische\nkönnen insbesondere geprüft werden:\nInstrumente sach- und personenorientiert einzusetzen\n1. Informationsorganisation,                                  versteht. Dabei ist von einer praxisbezogenen betriebli-\n2. inner- und außerbetriebliche Kommunikation,                chen Situationsaufgabe mit Schwerpunkt in den Berei-\nchen Informations- und Büromanagement sowie Perso-\n3. Büro- und Arbeitsorganisation,                             nalwesen auszugehen. Die Prüfung soll in der Regel nicht\n4. persönliche Arbeitstechniken.                              länger als 45 Minuten dauern. Der Prüfungsausschuß stellt\n(4) Im Prüfungsfach „Bürokommunikationstechnik\" soll       14 Tage vor der Prüfung das Thema, wobei die Themen-\nder Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er moderne             vorschläge des Prüfungsteilnehmers berücksichtigt wer-\nBürokommunikationssysteme bei der Erfüllung unter-            den sollen. Die Prüfung kann als Gruppenprüfung, die eine\nEinzelbewertung zuläßt, vorgenommen werden.\nschiedlicher Fachaufgaben sachgerecht nutzen kann.\nWeiterhin soll er nachweisen, daß er die DV-Anwendung            (9) Die Prüfung gemäß Absatz 5 ist auf Antrag des Prü-\nund Datenpflege unter Berücksichtigung der Anforderun-        fungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsaus-\ngen des Datenschutzes im Büro versteht und bei der Ver-       schusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\nbesserung der Arbeitsgestaltung sowie bei der bereichs-       wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die ein-\nbezogenen DV-Organisation mitwirken kann. In diesem           deutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesent-\nZusammenhang können im Rahmen einer praxisorientier-          licher Bedeutung ist. In der Ergänzungsprüfung soll der\nten Aufgabenstellung insbesondere geprüft werden:             Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist,\n1. Bürokommunikationssysteme,                                 bestimmte berufstypische Situationen zu erkennen, ihre\nUrsachen zu klären und sachgerechte Lösungen vorzu-\n2. DV-Anwendungen,\nschlagen. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach\n3. Datenschutz.                                               und Prüfungsteilnehmer nicht länger als 10 Minuten dau-\n(5) Die Prüfung in den in § 3 Nr. 1 bis 4 genannten Prü-   ern. Die Zulassung zur mündlichen Ergänzungsprüfung ist\nfungsfächern besteht je Prüfungsfach aus unter Aufsicht       zu versagen, wenn der Prüfungsteilnehmer in mehr als\nzu bearbeitenden Aufgaben und soll insgesamt nicht län-       einer der oben genannten Prüfungen nicht ausreichende\nger als acht Stunden dauern; die Mindestzeit je Prüfungs-     Leistungen erzielt hat.\nfach beträgt 1,5 Stunden.\n(6) Im Prüfungsfach „Protokollführung\" soll der Prüfungs-                                §5\nteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, einen Text\nAnrechnung anderer Prüfungsleistungen\nsprachlich einwandfrei zu formulieren und ein unter-\nschriftsreifes Protokoll anzufertigen. Die Prüfung umfaßt        Von der Prüfung in den Prüfungsfächern gemäß § 3\ndie Aufnahme eines Gesprächs und die Erstellung eines         Nr. 1 bis 6 kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der\nErgebnisprotokolls. Das Gespräch soll etwa 15 Minuten        zuständigen Stelle freigestellt werden, wenn er vor einer\ndauern; die Bearbeitungszeit beträgt 60 Minuten.              zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich aner-\n(7) Im Prüfungsfach „Kurzschrift und maschinelle Text-     kannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen\nerstellung\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß       Prüfungsausschuß eine Prüfung in den letzten fünf Jahren\ner gehobene Kenntnisse und Fertigkeiten in Kurzschrift       vor Antragstellung bestanden hat, deren Inhalt den Anfor-\nund der maschinellen Texterstellung besitzt, die ihn         derungen dieser Prüfungsfächer entspricht. Eine vollstän-\nbefähigen, diese Fertigkeiten den Anforderungen entspre-     dige Freistellung von diesen Prüfungsfächern ist nicht\nchend einzusetzen. Die Prüfung umfaßt:                       möglich.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1996            1837\n§6                               fächern zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer\nBestehen der Prüfung                       vorangegangenen Prüfung ausgereicht haben und er sich\ninnerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Been-\n(1) Die einzelnen Fächer der Prüfung gemäß § 3 sind        digung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederho-\ngesondert zu bewerten. Die Prüfung ist bestanden, wenn       lungsprüfung anmeldet.\nder Prüfungsteilnehmer in allen Prüfungsfächern minde-\nstens ausreichende Leistungen erbracht hat.                     (3) Ist die Prüfung wegen nicht ausreichender Leistun-\ngen im Prüfungsfach gemäß§ 3 Nr. 6 nicht bestanden,\n(2) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis          kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der Wieder-\ngemäß der Anlage 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung    holungsprüfung in diesem Prüfungsfach befreit werden,\ngemäß § 5 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des           wenn er innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage\nPrüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung          der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, eine\nanzugeben.\nanrechenbare Prüfung im Sinne des § 5 bestanden hat.\n§7\nWiederholung der Prüfung\n§8\n(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal\nwiederholt werden.                                                                   Inkrafttreten\n(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilneh-      Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nmer auf Antrag von der Prüfung in den einzelnen Prüfungs-    in Kraft.\nBonn, den 3. Dezember 1996\nDer Bundesminister\nfür Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie\nDr. Jürgen Rüttgers","1838           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1996\nAnlage1\n(zu § 4 Abs. 7)\nRichtlinien\nzur Durchführung der schreibtechnischen Prüfung und Bewertungstabellen\n§ 1 - Prüfungsanforderungen                                       7. Die Arbeitszeit schließt die Fehlerkorrektur mit ein.\nDer Ausdruck erfolgt nach Ablauf der Arbeitszeit.\n1. Maschinelle Texterstellung\n8. Den Prüfungsteilnehmem ist vor Beginn der maschi-\n10 Minuten Abschreiben einer Vorlage mit mittel-\nnellen Prüfungsarbeiten eine angemessene Zeit zu\nschwerem Text mit einer Mindestleistung von 2300\ngewähren, um sich mit den zur Verfügung stehenden\nAnschlägen.\nGeräten (Schreibmaschine bzw. Textsystem) vertraut\nEs ist eine gedruckte oder vervielfältigte Vorlage zu             zu machen und sich einzuschreiben. Übungstexte\ngeben, die auf einem DIN A4-Blatt zeilengleich (Schreib-          und Papier hierzu haben die Prüfungsteilnehmer\nmaschine) abgeschrieben werden muß; an Textsyste-                 selbst mitzubringen.\nmen (PC) erfolgt Fließtexteingabe. Die Bewertung\n9. Die maschinelle Texterfassung und Briefgestaltung\nerfolgt nach untenstehenden Richtlinien und Tabellen.\ngeschieht mit Hilfe einer alphanumerischen Tastatur.\n2. Maschinelle Briefgestaltung nach Stenogramm\n10. Sämtliche Arbeitsunterlagen (Stenogramm etc.) sind\nKurzschriftliche Aufnahme eines Geschäftsbriefes im               mit den Arbeiten abzugeben.\nGesamtumfang von rund 1350 Anschlägen in gleich-\nbleibender Geschwindigkeit von 120 Silben pro Minu-        § 3 - Bewertungsrichtlinien und -tabellen\nte. Nach der Ansage ist der Brief in einer Bearbeitungs-\nzeit von 15 Minuten selbständig, vollständig und wort-     (1) Allgemeines\ngetreu, normgerecht und unterschriftsreif zu schreiben.     1. In jedem Wort ist nur ein Fehler anzurechnen. In\nAnschrift, Bezugszeichen, Betreff und Anrede sowie              zusammengesetzten Wörtern, die mit Bindestrichen\nGruß, Anlagen- und Verteilvermerk sollen zusammen               gekoppelt sind, gilt jeder Teil als Wort. Offensichtliche\neinen Umfang von etwa 200 Anschlägen haben und                  Hörfehler werden nicht als Fehler gewertet.\nformlos vorgelegt oder außerhalb der Ansage in geeig-      2. Wird gegen die Regeln für Maschinenschreiben grund-\nneter Form bekanntgegeben werden. Absätze sind                  sätzlich verstoßen, so daß Unkenntnis angenommen\nwährend des Diktates anzusagen. Der Brief soll eine             werden muß, ist für wiederholte Verstöße gegen die-\nHervorhebung enthalten, die anzusagen ist. Ein zwei-            selbe Regel nur ein Fehler anzurechnen.\nmaliges Schreiben bzw. Ausdrucken des Briefes ist\nnicht zulässig.                                            3. Für wiederholte Verstöße gegen die Rechtschreibung,\nZeichensetzung und Sprachlehre in gleich gelagerten\nDie Bewertung erfolgt nach untenstehenden Richtlini-            Fällen ist ebenfalls nur ein Fehler anzurechnen.\nen und Tabellen.\n(2) Bewertung der Prüfung in „Maschineller Texterstellung\"\n§ 2 -Allgemeine Bestimmungen                                    1. Zur Ermittlung der Anschlagszahl wird jeder Tasten-\nanschlag (Schreibtaste, Leertaste, Umschalttaste,\n1. Für Schreibmaschinen ohne Korrektureinrichtung und             Rücktaste) gezählt.\nTextsysteme gelten unterschiedliche Bewertungs-\ntabellen.                                                 2. Als Fehler werden gezählt (Fehlerliste):\n2. Die Prüfungsteilnehmer dürfen ein eigenes Wörter-              -   Schriftzeichenfehler:\nbuch (Duden) sowie Rechtschreibungs- und Hilfs-                   falsche,\nprogramme benutzen.                                               zuviel geschriebene,\n3. Der Prüfungsansage geht eine Probeansage von etwa                  fehlende,\neiner Minute voraus, die nicht zu übertragen ist. Die             umgestellte,\nBeteiligung an der Probeansage ist freiwillig.\nüberdruckte,\n4. Vor der Prüfungsansage sind den Prüfungsteilneh-                   nicht zum Abdruck gekommene,\nmern der Inhalt des Textes sowie ungeläufige Fach-\nausdrücke und Fremdwörter in geeigneter Form                      korrigierte Schriftzeichen (bei Schreibmaschinen\nbekanntzugeben.                                                   ohne Korrektureinrichtung);\n-   Wortfehler:\n5. Für die stenografische Aufnahme der Prüfungsansage\ndürfen die Prüfungsteilnehmer eigenes Papier ver-                 falsche,\nwenden. Für die Stenogramm-Übertragung und die                    zuviel geschriebene,\nmaschinelle Texterfassung nach Vorlage ist das nöti-              fehlende,\nge Papier zur Verfügung zu stellen. Für die maschi-\numgestellte Wörter,\nnelle Briefgestaltung werden Briefvordrucke nach\nDIN 676 oder Briefmasken entsprechend DIN 676 ver-                Wiederholungen von mehreren zusammenhängen-\nwendet. Es ist zulässig, die am Prüfungsort vorhande-             den Wörtern,\nnen Briefmasken nach DIN 676 zu verwenden.                        Lücken von mehreren zusammenhängenden Wörtern,\n6. Die Zeit für die Anfertigung des Briefes beginnt unmit-            Umstellungen von mehreren zusammenhängenden\ntelbar nach Beendigung der Ansage.                                Wörtern;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1996                1839\n-   Zeilenfehler:                                          (3) Bewertung der „Maschinellen Briefgestaltung nach\nIrrtum in der Zeile (übersprungene oder doppelt        Stenogramm\"\ngeschriebene Zeilen,                                   1. Grundlage für die Bewertung ist der gestaltete Brief.\nauch mehrere zusammenhängende Zeilen),                     Jede Abweichung von der Ansage wird entsprechend\nfalscher Zeilenbeginn 0ede Abweichung von der               ihrer Bedeutung wie folgt mit Fehlerpunkten belegt:\nFluchtlinie),                                              Fehlerliste                                       Fehler-\nabweichender Zeilenschluß (nur bei Schreibma-                                                                punkte\nschinen),                                                  Sinntragendes Einzelwort falsch,\nfalsche Zeilenschaltung,                                   ausgelassen oder hinzugefügt                       12\nverlorene Grundstellung der Hände (zusammen-\nWort, für das ein anderes von gleicher\nhängende Grundstellung),\noder annähernd gleicher Bedeutung\nHäufung der Schriftzeichen am Zeilenende;                  eingesetzt ist                                      2\n-  Seitenfehler:                                               Ausgelassenes oder hinzugefügtes Wort,\nam Seitenschluß verstümmelte oder nicht waage-             das den Sinn nicht ändert                           2\nrecht verlaufende Zeilen,\nZweites und jedes weitere Wort\nVerwechslungen von Kopf und Fuß auf der Rück-               einer Wortgruppe oder eines Sinn-\nseite;                                                     zusammenhangs, das falsch,\n-   Leerzeichen und Abstandfehler:                             ausgelassen oder hinzugefügt\nüberflüssige, fehlende Leerzeichen          (mehrere        und nicht Sinnträger ist                            2\nzusammenhängende = 1 Fehler),                               Umstellen von Wörtern, soweit der Sinn\neingeklemmte Schriftzeichen,                                nicht geändert wird                                 2\nunregelmäßiger Schriftzeichenabstand;                       Rechtschreibfehler                                  6\n-  Umschaltfehler:                                             Satzzeichenfehler                                   6\nfalsche Zeilenhöhe der Schriftzeichen,                     Verstöße gegen die Sprachlehre                       6\nverwischte Schriftzeichen (die auf mangelhafte             Verwechselung von Einzahl und Mehrzahl\nUmschaltung zurückzuführen sind);                          sowie Endungsfehler, soweit der Sinn\n-  Fehler im letzten Wort werden nicht gewertet.               nicht geändert wird                                2\n2. Ferner werden mit 6 Fehlerpunkten belegt:\n3. Verbindliche Tabellen für die Ermittlung der Note für\n,,Maschinelle Texterstellung\"                                 a) jeder Verstoß gegen die Regeln für Maschinen-\nschreiben,\nWird die vorgeschriebene Mindestanschlagszahl nicht\nerreicht, ist die Arbeit als nicht ausreichend zu be-         b) jeder Fehler nach der Fehlerliste für „Maschinelle\nwerten.                                                           Texterstellung\" (Abs. 2 Nr. 2),\na) Bewertungstabelle für Schreibmaschinen ohne                c) die Nichtbeachtung der angesagten Hervorhebung.\nKorrektureinrichtung                                    Die Note ergibt sich aus folgenden Tabellen:\nNote\n1. Schreibmaschinen ohne Korrektureinrichtung:\nNote\n1=            2=        3=        4=         nicht\nsehr gut      gut       befriedi- aus-       aus-\ngend      reichend   reichend       1=            2=      3=           4=       nicht\nsehr gut       gut     befriedi-    aus-     aus-\ngend         reichend reichend\nbei ... Fehlerprozent\nbei ... Fehlerpunkten\nüber      über      über       über\n0,00-0,08     0,08-0,19 0,19-0,33 0,33-0,50  0,50\n0-8            9-19    20-33        34-50    51 und mehr\nb) Bewertungstabelle für Textsysteme und Schreib-\nmaschinen mit Korrektureinrichtung                      2. Textsysteme und Schreibmaschinen mit Korrektur-\nNote\neinrichtung:\nNote\n1=            2=        3=        4=         nicht\nsehr gut      gut       befriedi- aus-       aus-          1=             2=      3=           4=       nicht\ngend      reichend   reichend      sehr gut       gut     befriedi-    aus-     aus-\ngend         reichend reichend\nbei ... Fehlerprozent\nbei ... Fehlerpunkten\nüber      über      über       über\n0,00-0,06     0,06-Q,16 0,16-0,26 0,26-0,36  0,36          0-6            7-16    17-26        27-36    37 und mehr","1840                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1996\nAnlage2\n(zu§ 6 Abs. 2)\nMuster\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Sekretariatsfachkaufmann/Geprüfte Sekretariatsfachkauffrau\nHerr/Frau ............................................................................................................................................................................\ngeboren am ..... ... ....... .. .. .. ... ... .. .. ....... ............ .. ................. .. in ........................................................................................\nhat am .......................................... .... .... ..............................       die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Sekretariatsfachkaufmann/Geprüfte Sekretariatsfachkauffrau\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Sekretariatsfachkaufmann/Geprüfte\nSekretariatsfachkauffrau vom 3. Dezember 1996 (BGBI. 1S. 1835) mit folgenden ergebnissen bestanden:\nNote\n1. Volks- und Betriebswirtschaft\n2. Personalwirtschaft und Arbeitsrecht\n3. Informations- und Büromanagement\n4. Bürokommunikationstechnik\n5. Protokollführung\n6. Kurzschrift und maschinelle Texterstellung\n7. Situationsbezogenes Fachgespräch\n(Im Fall des§ 5: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß§ 5 im Hinblick auf die am .......................... in ................................................. .\nvor .............................................................. abgelegte Prüfung in diesem Prüfungsfach .................................................. freigestellt.\")\nDatum ............................................................................... .\nUnterschrift ........................................................................\n(Siegel der zuständigen Stelle)"]}