{"id":"bgbl1-1996-63-7","kind":"bgbl1","year":1996,"number":63,"date":"1996-12-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/63#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-63-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_63.pdf#page=9","order":7,"title":"Verordnung über die Gewährung von Leistungszulagen an Beamte gemäß § 10 des Postpersonalrechtsgesetzes (Postleistungszulagenverordnung - PostLZulV)","law_date":"1996-12-03T00:00:00Z","page":1833,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1996              1833\nVerordnung\nüber die Gewährung von Leistungszulagen\nan Beamte gemäß § 10 des Postpersonalrechtsgesetzes\n(Postleistungszulagenverordnung - PostLZulV)\nVom 3. Dezember 1996\nAuf Grund des § 10 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des     deren Leistungszulage gewährt, so darf insgesamt der\nPostpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994             Betrag 40 vom Hundert des jeweiligen Endgrundgehaltes\n(BGBI. 1S. 2325, 2353) verordnet das Bundesministerium        der Besoldungsgruppe des Beamten nicht überschreiten.\nfür Post und Telekommunikation im Einvernehmen mit               (2) Die Leistungszulagen können monatlich, vierteljähr-\ndem Bundesministerium des Innern nach Anhörung der            lich, halbjährlich oder als Jahresprämie gezahlt werden.\nBundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche         Die Jahresprämie wird für Leistungen im abgelaufenen\nBundespost:                                                   Kalenderjahr gewährt.\n§1\n§4\nAnwendungsbereich\nLeistungszulage für\n(1) Diese Verordnung regelt für Beamte mit Dienstbe-                      besondere Güte der Leistung\nzügen, die bei der Deutschen Post AG, der Deutschen\nPostbank AG oder der Deutschen Telekom AG (Unter-                (1) Beamte können eine Leistungszulage für besondere\nnehmen) beschäftigt werden, die Gewährung von Zulagen         Güte der Leistung (Gütezulage) erhalten. Die besondere\nzur Abgeltung von Leistungen, die die regelmäßigen            Güte der Leistung, die sich aufgrund eindeutig feststell-\nAnforderungen im Hinblick auf Güte, wirtschaftlichen Er-      barer Arbeitsergebnisse erwiesen haben muß, ist nach\nfolg oder geleistete Arbeitsmenge erheblich überschreiten     den Anforderungen und dem Schwierigkeitsgrad der\n(Leistungszulagen). Die Zulagen sind nicht ruhegehalt-        Tätigkeit zu bewerten; neuen Aufgaben ist dabei in an-\nfähig.                                                        gemessener Weise Rechnung zu tragen. Die Leistung muß\nauf Grund der vorzugebenden Bewertungsmerkmale\n(2) Werden Zulagen oder Prämien für besondere Lei-         erheblich über dem Durchschnitt liegen und gegenüber\nstungen auf Grund einer anderen gesetzlichen Regelung         der Leistung vergleichbarer Beamter vorzugswürdig sein.\ngezahlt, die denselben Zweck verfolgen, so sind diese auf     Für die Zukunft muß eine entsprechende Leistung zu\nLeistungszulagen nach den §§ 4 und 6 anzurechnen.             erwarten sein.\n(2) Die Entscheidung über die Gewährung der Gütezu-\n§2                               lage ist unter Angabe der zugrunde liegenden Tatsachen\nAusschlußregelung                         und_Bewertungen zu begründen.\n(1) Neben einer Leistungszulage wird eine andere Zu-\nwendung oder ein sonstiger Ausgleich, insbesondere eine                                    §5\nBelohnung nach § 11 Abs. 1 des Postpersonalrechts-                      Höhe und Berechnung der Gütezulage\ngesetzes, nicht gewährt, wenn der Zweck der anderen\n(1) Die Gütezulage wird in vier Stufen gewährt. Welche\nZuwendung oder des sonstigen Ausgleichs durch die Lei-\nStufe dem Beamten zuerkannt wird, richtet sich nach dem\nstungszulage mit berücksichtigt wird.\nGütegrad der Leistung unter Berücksichtigung der Bedeu-\n(2) Neben einer Leistungszulage nach § 7 oder § 8 wird     tung des Arbeitsergebnisses für das Unternehmen. Die\nfür die gleiche Tätigkeit eine Mehrarbeitsvergütung im        Zulage beträgt höchstens\nSinne des § 48 des Bundesbesoldungsgesetzes oder\n1. in der ersten Stufe 5 vom Hundert des jeweiligen End-\neine Dienstbefreiung nach § 72 Abs. 2 des Bundesbeam-\ngrundgehaltes der Besoldungsgruppe des Beamten,\ntengesetzes nicht gewährt. In den Fällen einer Leistungs-\nzulage nach den §§ 4 und 6 kann Mehrarbeit durch Vergü-       2. in der zweiten Stufe 10 vom Hundert des jeweiligen\ntung oder Dienstbefreiung abgegolten werden, auch wen·n           Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe des Beamten,\ngleichzeitig eine Leistungszulage gewährt wird.               3. in der dritten Stufe 15 vom Hundert des jeweiligen End-\n(3) Leistungszulagen nach den §§ 4 und 6 schließen ein-        grundgehaltes der Besoldungsgruppe des Beamten\nander für denselben Bewilligungszeitraum aus. Eine Lei-           und\nstungszulage nach § 7 oder § 8 kann daneben gewährt           4. in der vierten Stufe 20 vom Hundert des jeweiligen\nwerden.                                                           Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe des Beam-\n(4) Durch eine Leistungszulage wird ein allgemeiner mit         ten.\nder Leistung verbundener Aufwand mit abgegolten.              Die jeweiligen Beträge sind auf volle Deutsche Mark abzu-\nrunden.\n§3                                  (2) Die Gütezulage wird längstens für die Dauer eines\nJahres gewährt; danach entfällt sie. Sie kann unmittelbar\nHöchstbeträge, Zahlungsweise\nanschließend bis zu dreimal jeweils für die Dauer eines\n(1) Leistungszulagen dürfen zusammen den Höchst-            Jahres in derselben oder einer anderen Stufe neu verge-\nbetrag nach § 5 Abs. 1 Satz 3 nicht überschreiten. Wird       ben werden. Eine weitere Gewährung ist frühestens nach\neine Leistungszulage nach § 7 oder § 8 neben einer an-        Ablauf eines Jahres zulässig. In besonders begründeten","1834            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1996\nAusnahmefällen kann mit Zustimmung des Vorstandes                nehmen bestehen, über diesen liegen. Der Erfolg muß von\ndes Unternehmens von einer Unterbrechung abgesehen               dem Beamten oder der Gruppe maßgeblich herbeigeführt\nwerden. Der Vorstand des Unternehmens soll jedoch nicht          worden sein.\nhäufiger als dreimal seine Genehmigung erteilen.\n(2) Bei der Entscheidung über die Gewährung der\n(3) Wird ein Beamter, der Empfänger einer Gütezulage          Erfolgszulage sind § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2,\nist und diese als Jahresprämie erhält, befördert, so ist die     Abs. 2 bis 4 und 6 entsprechend anzuwenden. Die Bedeu-\nZulage zum ersten Tag des Monats, der auf den Monat der          tung der Leistung für das Unternehmen bestimmt sich\nAushändigung der Ernennungsurkunde folgt, spätestens             nach der Höhe des betriebswirtschaftlichen Erfolges. § 5\njedoch mit Wirksamwerden der Beförderung für die Dauer           Abs. 1 Satz 3 und 4 ist anzuwenden.\nvon einem Jahr einzustellen. Wird die Gütezulage monat-\nlich, vierteljährlich oder halbjährlich gezahlt, so entfällt die                               §7\nGütezulage der Stufe eins und zwei mit dem Tag der Ein-\nweisung in die Planstelle. Wird eine Zulage nach Stufe drei                   Leistungszulage für besonderen\ngewährt, so kann ab dem Tag der Einweisung in die Plan-                   Erfolg bei der Vermittlung von Verträgen\nstelle für den noch verbleibenden Teil des ursprünglichen           (1) Beamte können eine Leistungszulage erhalten, wenn\nBewilligungszeitraums nur noch eine Zulage nach Stufe            sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit über die regel-\neins, bei einer Zulage nach Stufe vier nur noch eine Zulage      mäßigen Anforderungen hinaus oder außerhalb ihrer\nnach Stufe zwei gewährt werden. Wird ein Beamter beför-          Tätigkeit den Abschluß von Verträgen über Leistungen,\ndert, der keine Gütezulage erhält, so kann eine Zulage           die der Vorstand bestimmt, vermittelt haben (Akquisitions-\nfrühestens nach Ablauf eines Jahres seit der Beförderung         zulage).\nbewilligt werden.\n(2) Die Höhe der Akquisitionszulage richtet sich nach\n(4) Die Gewährung der Gütezulage soll mit Wirkung vom         dem wirtschaftlichen Vorteil, den das Unternehmen aus\nersten Tag des nächsten Monats widerrufen werden,                den Verträgen erlangt. § 5 Abs. 1 Satz 3 und 4 ist anzu-\nwenn der Beamte mit seinen Leistungen deutlich hinter            wenden.\ndem Maß zurückbleibt, das für die Zulagengewährung\nmaßgebend war.                                                                                 §8\n(5) Sollen mit der Gütezulage zeitlich befristete Aufga-                             Leistungszulage\nben außerhalb der regelmäßigen Aufgaben des dem                                für besondere Arbeitsmengen\nBeamten übertragenen Dienstpostens abgegolten wer-\nden, so darf sie nur solange gewährt werden, wie diese              (1) Beamte können eine auf den Einzelfall bezogene Lei-\nTätigkeit andauert; längstens jedoch für ein Jahr. Eine          stungszulage erhalten, wenn sie zusätzliche Leistungen\nNeubewilligung ist zulässig. Eine Bewilligung ist jedoch         erbracht haben, die erheblich über dem Durchschnitt\nerst nach Ablauf von drei Monaten, nachdem die Sonder-           liegen und mengenmäßig erfaßt werden können (Mengen-\ntätigkeit erstmalig aufgenommen war, für die Zukunft             zulage). Dies gilt auch für den Fall, daß die Mengen nur zu\nmöglich, sofern die Sondertätigkeit in der nach § 4 Abs. 1       bestimmten Zeiten für kurze Zeiträume anfallen.\ngeforderten Güte wahrgenommen wurde. Überschreitet                  (2) Die Höhe der Mengenzulage richtet sich nach\ndie zeitlich befristete Aufgabe den Dreimonatszeitraum           der Arbeitsmenge unter Berücksichtigung des Zeitauf-\num weniger als einen Monat, so wird eine Leistungszulage        wandes. § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 Satz 3 und 4 sind anzu-\nnicht gewährt. Die Absätze 1 bis 4 sind entsprechend            wenden.\nanzuwenden.\n(6) Gütezulagen können in besonderen Fällen an Grup-                                        §9\npen (Teamzulage) gewährt werden. Die Zulage ist für jedes                            Übergangsregelung\nGruppenmitglied in derselben Stufe, höchstens jedoch\nnach Stufe 2, zu gewähren.                                         (1) Werden bis zum 31. Dezember 1996 stückbezogene\nVergütungen auf Grund des § 6 der Bundesnebentätig-\nkeitsverordnung gezahlt, so sind diese auf den Höchst-\n§6                                betrag nach § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 Satz 3 und 4 anzu-\nLeistungszulage für                        rechnen.\nbesonderen betriebswirtschaftlichen Erfolg                  (2) Soweit für das Jahr 1996 eine Jahresprämie gewährt\n(1) Beamte und Gruppen können eine Leistungszulage           wird, richtet sich die Berechnung nach dieser Verordnung.\nerhalten, wenn sie durch besondere Leistungen den\nbetriebswirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens, in dem                                      § 10\nsie tätig sind, verbessert haben und entsprechende Er-\nInkrafttreten\ngebnisse für die Zukunft zu erwarten sind (Erfolgszulage).\nDie zuvor erreichten Ergebnisse im Ertrags-/Aufwandsver-           Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1997 in Kraft;\nhältnis müssen erheblich überschritten werden und, so-          gleichzeitig tritt die Postleistungszulagenverordnung vom\nweit Durchschnittswerte im Bereich der jeweiligen Unter-         12. Juli 1989 (BGBI. 1S. 1467) außer Kraft.\nBonn, den 3. Dezember 1996\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nWolfgang Bötsch"]}