{"id":"bgbl1-1996-63-6","kind":"bgbl1","year":1996,"number":63,"date":"1996-12-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/63#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-63-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_63.pdf#page=3","order":6,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Tabaksteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"1996-12-03T00:00:00Z","page":1827,"pdf_page":3,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1996                 1827\nErste Verordnung\nzur Änderung der Tabaksteuer-Durchführungsverordnung\nVom 3. Dezember 1996\nAuf Grund des § 31 des Tabaksteuergesetzes vom               6. § 7 wird wie folgt geändert:\n21. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2150) und des§ 212 Abs. 1            a) Der bisherige Text erhält die Absatzbezeichnung\nder Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. I S. 613)                  ,,(1)\".\nverordnet das Bundesministerium der Finanzen:\nb) In dem neuen Absatz 1\nArtikel 1                                   aa) werden nach der Angabe ,,§ 9 Abs. 2\" das\nWort „und\" durch ein Komma ersetzt und\nÄnderung der                                          nach der Angabe ,,§ 10 letzter Satz\" die An-\nTabaksteuer-Durchführungsverordnung                                 gabe „und § 16 Abs. 3 Satz 2\" eingefügt,\nDie Tabaksteuer-Durchführungsverordnung vom 14. Ok-                 bb) werden die Wörter ,,Hersteller, im Falle des § 5\ntober 1993 (BGBI. 1 S. 1738), geändert durch Artikel 1 der                   Abs. 2 des Gesetzes sein Vertreter\" durch die\nVerordnung vom 13. März 1996 (BGBI. 1S. 510), wird wie                       Wörter „Lagerinhaber, die Person nach § 12\nfolgt geändert:                                                              Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes\" ersetzt,\ncc) wird folgende neue Nummer 4 angefügt:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n„4. wirtschaftlich von einem Dritten abhängig\na) Nach der Angabe,,§ 6 Tabakwarenlager\" wird die                            ist.\"\nÜberschrift wie folgt gefaßt:\nc) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:\n,,Zu den §§ 9, 10 und 16 des Gesetzes\".\n,,(2) Die Zentrale Steuerzeichenstelle entscheidet\nb) Nach den Wörtern ,,§ 20 Verkehr unter Steueraus-               über Maßnahmen zur Sicherung des Steuerauf-\nsetzung mit anderen Mitgliedstaaten\" werden die               kommens.\"\nWörter,,§ 20a Berechtigter Empfänger\" und ,,§ 20b\nRücksendung durch den berechtigten Empfänger\"\n7. In § 8 Abs. 6 wird das Wort „unversteuerten\" gestri-\neingefügt.\nchen und nach dem Wort „Tabakwaren\" die Wörter\nc) Nach den Wörtern ,,§ 22 Steuererklärung, Anzeige-          ,,unter Steueraussetzung\" eingefügt.\npflichten\" werden die Wörter „Zu § 31 Nr. 17 des\nGesetzes\" und ,,§ 22a Transitverkehr mit versteu-      8. § 12 wird wie folgt geändert:\nerten Tabakwaren\" sowie „Zu § 20 des Gesetzes\"\nund ,,§ 22b Verbringen durch Privatpersonen\" ein-         a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ngefügt.                                                       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Lagerin-\nd) Bei § 28 werden das Komma und die Wörter „ver-                       haber'' durch die Wörter „Der Hersteller\"\nbringen aus anderen Mitgliedstaaten\" gestrichen.                    ersetzt.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Das Hauptzoll-\n2. In§ 2 werden nach dem Wort „Steuerzeichenstelle\"                        amt\" durch die Wörter „Die Zentrale Steuer-\ndie Wörter „Bünde (Zentrale SteuerzeichenstelJe)\"                       zeichenstelle\" und das Wort „Lagerinhaber\"\neingefügt.                                                              durch das Wort „Hersteller'' ersetzt.\ncc) In Satz 3 wird das Wort „Lagerinhabers\" durch\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                                            das Wort „Herstellers\" ersetzt.\na) Dem Absatz 1 wird der Satz ,,§ 9 gilt sinngemäß.\"              dd) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:\nangefügt.                                                           „Hersteller haben die nach § 14 Abs. 1 Satz 2\nb) Ir. Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort „Steuerlagerinha-                   bezogenen Steuerzeichen nur für den dort\nber\" durch das Wort „Lagerinhaber\" ersetzt.                         genannten Zweck zu verwenden.\"\nee) Es wird folgender Satz angefügt:\n4. In § 6 werden nach dem Wort „ausgerüstet,\" die Wör-\n,,Dem Hersteller steht der Einführer mit Tabak-\nter „Zigaretten, Zigarren und Zigarillos aufgerissen,\"\nwarenlager gleich.\"\neingefügt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Lagerinhaber\n5. Die Überschrift vor § 7 wird wie folgt gefaßt:\nhat\" durch die Wörter „Hersteller und Einfüh-\n,,Zu den §§ 9, 10 und 16 des Gesetzes\".                                 rer haben\" ersetzt.","1828           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1996\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Er hat\" durch die     11. § 15 wird gestrichen.\nWörter „Sie haben\" und das Wort „Mengen-\nabgabe\" durch das Wort „Mengenangabe\"           12. § 17 wird wie folgt geändert:\nersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerhinweis ,,(§§ 9\nc) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „das Haupt-              und 10 des Gesetzes)\" gestrichen.\nzollamt\" durch die Wörter „die Zentrale Steuer-\nzeichenstelle\" ersetzt und die Wörter „im Beneh-           b) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:\nmen mit der Zentralen Steuerzeichenstelle\" ge-                  ,,(4) Versender und Empfänger haben auf Verlan-\nstrichen.                                                     gen des zuständigen Hauptzollamtes die Tabak-\nwaren unverändert vorzuführen. Dabei kann es bei\nd) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:\nzu versendenden Tabakwaren Verschlußmaßnah-\n,,(4) Die Zentrale Steuerzeichenstelle kann Lager-          men anordnen.\ninhaber für Tabakwaren, die sie aus dem freien                    (5) Verbrauchsteuergebiet der Europäischen\nVerkehr anderer Mitgliedstaaten zu Prüfzwecken                Gemeinschaft im Sinne des Gesetzes ist der in\nin das Steuergebiet verbringen wollen, von der                Artikel 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom\nSteuerzeichenverwendung befreien.\"                            25. Februar 1992 über das allgemeine System, den\nBesitz, die Beförderung und Kontrolle verbrauch-\n9. § 13 wird wie folgt geändert:                                    steuerpflichtiger Waren (ABI. EG Nr. L 76 S. 1) in\nder jeweils geltenden Fassung festgelegte Gel-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                               tungsbereich dieser Richtlinie (EG-Verbrauchsteu-\n,,(1) Hersteller und Einführer haben die Steuerzei-         ergebiet).\"\nchen durch Angabe der zweiten bis vierten Stelle\nder von der Zentralen Steuerzeichenstelle zuge-        13. § 19 wird wie folgt geändert:\nteilten Bezieher-Nummer oder einer zusätzlich ver-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ngebenen vierstelligen Nummer in einem Leerfeld\nlicht- und wasserbeständig zu entwerten (Entwer-              aa) Die Wörter „wie Umsatzsteuernummer, Ab-\ntungsvermerk).\"                                                     gangsland, Bestimmungsland\" werden durch\ndie Angabe „in den Feldern 2, 4, 12 und 13\"\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                   ersetzt.\naa) Die Wörter „auch andere Angaben\" werden                   bb) Nach Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:\ndurch die Wörter „nur steuerliche Angaben\"\n,,Das für den Versender zuständige Hauptzoll-\nersetzt.\namt kann auf Antrag des Versenders zur\nbb) Es wird folgender Satz 2 eingefügt:                             Verfahrensvereinfachung zulassen, daß er an-\nstelle der Begleitpapiere nach § 17 Abs. 1 für\n„Das Bundesministerium der Finanzen kann\ndie in einem Kalendermonat an denselben\nAusnahmen zulassen.\"\nEmpfänger abgegebenen Tabakwaren eine\nSammelanmeldung in dreifacher Ausfertigung\n10. § 14 wird wie folgt geändert:                                           unter Angabe der Lieferscheinnummern dem\nEmpfänger bis zum siebten Arbeitstag des\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nfolgenden Monats übersendet, wenn die ein-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „bei dem Haupt-                     zelnen Sendungen von einem Lieferschein\nzollamt Bielefeld\" gestrichen.                                mit der deutlich sichtbaren Aufschrift „Unver-\nsteuerte Tabakwaren\" begleitet werden. Der\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                                    Empfänger hat die Erstausfertigung zu seinen\n„Steuerzeichen für Tabakwaren, die an diesen                 Anschreibungen (§ 30) zu nehmen und unver-\nangebracht, eingeführt oder aus anderen Mit-                 züglich die mit seinem Empfangsvermerk ver-\ngliedstaaten verbracht werden sollen, sind mit               sehene zweite und dritte Ausfertigung dem für\ngesonderter Steueranmeldung zu beziehen.\"                     ihn zuständigen Hauptzollamt vorzulegen.\nDieses bestätigt die Übereinstimmung der\nb) In Absatz 2 wird das Wort „telegrafisch\" durch die                   beiden Ausfertigungen und die Empfangsbe-\nWörter „mit Telefax\" ersetzt.                                        rechtigung auf der zweiten Ausfertigung. Der\nc) In Absatz 6 werden nach den Wörtern „Die Zentra-                     Empfänger hat die bestätigte Sammelanmel-\nle Steuerzeichenstelle kann\" die Wörter „bei Steu-                   dung als Rückschein spätestens zwei Wochen\nerzeichenbeziehern\" eingefügt und die Wörter „in                     nach dem Empfangsmonat an den Versender\nSteuerlagern und Niederlassungen von Einfüh-                         zurückzusenden. Die zurückgesandte Sam-\nrern\" gestrichen.                                                    melanmeldung wird Beleg zu seinen Anschrei-\nbungen. Die dritte Ausfertigung verbleibt beim\nd) Absatz 7 wird wie folgt geändert:                                    Hauptzollamt. Es kann nach Lage des Einzel-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „innerhalb von                       falles, insbesondere im Verkehr zwischen\nsechs Monaten\" und „der Steuerzeichen\"                        Steuerlagern desselben Unternehmens, wei-\ngestrichen, sowie das Wort „Bestellzettel\"                   tere Verfahrenserleichterungen zulassen,\ndurch das Wort „Steueranmeldungen\" ersetzt.                   wenn Steuerbelange nicht gefährdet sind.\"\nbb) In Satz 3 wird das Wort „Bestellzettel\" durch            cc) Satz 4 wird gestrichen.\ndas Wort „Steueranmeldungen\" ersetzt.               b) Absatz 3 wird gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1996                1829\n14. § 20 wird wie folgt geändert:                                      (3) Jeder Ausfertigung sind beizufügen:\na) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „an ein                  1. von Unternehmen, die in das Handels- oder\nSteuerlager\" die Wörter „oder den Betrieb eines                 Genossenschaftsregister einzutragen sind, ein\nberechtigten Empfängers\" eingefügt und die                      Registerauszug nach neuestem Stand,\nAngabe ,,(§ 2 Abs. 5 des Gesetzes)\" und das Wort            2. eine Darstellung der Buchführung über den Bezug\n,,entsprechend\" gestrichen.                                     und den Verbleib der Tabakwaren,\nb) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                      3. ein Sortenverzeichnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 3.\n„Werden Tabakwaren über das Gebiet von EFTA                    (4) Auf Verlangen des Hauptzollamtes hat der\nLändern (Artikel 1 des Beschlusses des Rates vom            Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn\n15. Juni 1987, ABI. EG Nr. L 226 S. 1) in einen             diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für\nanderen Mitgliedstaat verbracht und dabei mittels           die Steueraufsicht erforderlich sind. Es kann auf\ndes Einheitspapiers (Artikel 205 bis 217 der Ver-           Angaben verzichten, soweit Steuerbelange dadurch\nordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom                nicht beeinträchtigt werden.\n2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der              (5) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Wider-\nVerordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur                  rufsvorbehalt die Zulassung als berechtigter Empfän-\nFestlegung des Zollkodex der Gemeinschaften,                ger und stellt auf Antrag einen Erlaubnisschein als\nABI. EG Nr. L 253 S. 1, berichtigt im ABI. EG 1994          Nachweis der Berechtigung aus. § 8 Abs. 7 sowie die\nNr. L 268 S. 32, in der jeweils geltenden Fassung)          §§ 9 und 10 gelten sinngemäß.\ndie Überführung in das interne gemeinschaftliche\n(6) Der berechtigte Empfänger hat ein Belegheft\nVersandverfahren beantragt (Artikel 163 Abs. 1\nsowie Anschreibungen über die in seinen Betrieb auf-\ndes Zollkodex in Verbindung mit Artikel 311 Buch-\ngenommenen Tabakwaren zu führen. Das Hauptzoll-\nstabe a der vorgenannten Verordnung), gilt das\namt kann Erleichterungen zulassen, soweit Steuerbe-\nEinheitspapier als begleitendes Verwaltungsdoku-\nlange nicht gefährdet werden. Die bezogenen Tabak-\nment, wenn Versender und Empfänger der Tabak-\nwaren sind von dem berechtigten Empfänger unver-\nwaren jeweils zugleich zugelassener Versender\nzüglich aufzuzeichnen.\noder zugelassener Empfänger nach Artikel 398\noder 406 der vorgenannten Verordnung sind und                  (7) Die bezogenen Tabakwaren gelten, soweit das\nin Feld 33 des Einheitspapiers die zutreffende              Hauptzollamt nichts anderes bestimmt, als in den\nPosition der Kombinierten Nomenklatur sowie in              Betrieb des Empfängers aufgenommen, sobald er im\nFeld 44 der Vermerk „Unversteuerte Tabakwaren\"              Steuergebiet am Ort der Lieferung Besitz daran\neingetragen werden.\"                                        erlangt hat.\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                                       §20b\nRücksendung\naa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\ndurch den berechtigten Empfänger\n„Lagerinhaber oder Personen nach § 16                   (1) Der berechtigte Empfänger kann die Tabakwa-\nAbs. 1 Satz 3 des Gesetzes haben Sicherheit           ren vor oder unmittelbar nach Aufnahme in den\n(§ 18) zu leisten.\"                                   Betrieb mit schriftlichem Einverständnis des Versen-\nbb) Satz 2 wird gestrichen.                                 ders an diesen zurücksenden. In diesen Fällen gelten\ndie Tabakwaren während des Verweilens beim\nd) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:                              berechtigten Empfänger und während des Rücktrans-\n,,(5) Im Falle des § 16 Abs. 1 Satz 5 des Gesetzes        ports als im ursprünglichen innergemeinschaftlichen\n(Transitverkehr) gelten die §§ 17 und 20 Abs. 1, 2          Steuerversandverfahren des Versenders befindlich.\nund 4 sinngemäß.\"                                              (2) Wird die Annahme der gesamten Sendung ver-\nweigert, ist wie folgt zu verfahren:\n15. Es werden folgende§§ 20a und 20b eingefügt:                     1. Auf den Ausfertigungen 2, 3 und 4 des Begleit-\ndokuments ist in Feld 23 der Vermerk „Rücksen-\n,,§20a\ndung-Retoure\" in roter Schrift anzubringen und in\nBerechtigter Empfänger                            Feld B der ursprüngliche Versender als neuer\nEmpfänger einzutragen. Änderungen des Trans-\n(1) Die Zulassung als berechtigter Empfänger nach                portmittels sind in Feld 11 zu vermerken.\n§ 16 Abs. 2 des Gesetzes ist nur Personen zu erteilen,\ndie Tabakwaren mit vorschriftsmäßigen Steuerzei-                2. Die Ausfertigungen 2, 3 und 4 des Begleitdoku-\nchen beziehen wollen, es sei denn, der Bezug erfolgt                ments begleiten die Sendung zum ursprünglichen\nim Rahmen einer steuerfreien Verwendung.                            Versender. Für Unterwegskontrollen ist zusätzlich\neine Kopie des Rücknahmeeinverständnisses\n(2) Wer als berechtigter Empfänger nach § 16                     nach Absatz 1 beizufügen. Eine Kopie der Ausferti-\nAbs. 2 Nr. 1 des Gesetzes Tabakwaren nicht nur ge-                  gung 4 ist dem für den berechtigten Empfänger\nlegentlich beziehen will, hat die Zulassung bei dem                 zuständigen Hauptzollamt zu übersenden.\nzuständigen Hauptzollamt schriftlich in doppelter\nAusfertigung zu beantragen. Dabei sind Name,                       (3) Für die teilweise Rücksendung gilt das Verfah-\nGeschäftssitz, Rechtsform, Steuernummer bei dem                 rend nach Absatz 2 mit folgenden Ergänzungen:\nzuständigen Finanzamt, die Umsatzsteueridentifika-              1. Für den Teil der Sendung, der beim berechtigten\ntionsnummer, die Art der Tabakwaren, die in den                     Empfänger verbleibt, sind die Ausfertigungen 2, 3\nBetrieb aufgenommen werden sollen, anzugeben.                       und 4 zu kopieren. § 17 Abs. 3 gilt sinngemäß.","1830              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1996\n2. In Original und Kopie der Ausfertigung 3 ist in Feld      19. Folgender neuer§ 22a wird eingefügt:\nB anzugeben, welche Warenmengen zurückge-                                               ,,§22a\nsandt werden.\"\nTransitverkehr mit\nTabakwaren des freien Verkehrs\n16. § 21 wird wie folgt geändert:\n(1) Werden Tabakwaren des freien Verkehrs über\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Gebiet der               das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates an einen\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft\" durch                  Empfänger im Steuergebiet versandt, hat der Versen-\ndas Wort „EG-Verbrauchsteuergebiet\" und die                  der das vereinfachte Begleitdokument oder ein ent-\nAngabe ,,§ 19 Abs. 1 und 3\" durch die Angabe                 sprechendes Handelsdokument nach Artikel 2 der\n,,§ 19 Abs. 1\" ersetzt.                                      Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom\n17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleit-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                              dokument für die Beförderung von verbrauchsteuer-\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „gelten                pflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrecht-\nsie\" ein Komma gesetzt und die Wörter „vor-           lich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaates be-\nbehaltlich gegenteiliger Feststellungen,\" ein-        finden (ABI. EG Nr. L 369 S. 17), zu verwenden. Der\ngefügt.                                               Beförderer hat die Tabakwaren auf dem kürzesten\nzumutbaren Weg über das Gebiet des Mitgliedstaates\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                            (Transitmitgliedstaat) zu transportieren. Tritt während\n,,Erfolgt eine Änderung des Beförderungs-             der Beförderung auf dem Gebiet des Transitmitglied-\nvertrages mit der Folge, daß die Beförderung          staates ein Ereignis ein, durch das die zu befördern-\ninnerhalb des EG-Verbrauchsteuergebietes              den Tabakwaren ganz oder teilweise in Verlust gera-\nendet, erteilt die Ausgangszollstelle (Arti-          ten, hat der Beförderer die zuständige Steuerbehörde\nkel 793 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung             des Transitmitgliedstaates sowie das für ihn zustän-\n(EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom                  dige Hauptzollamt unverzüglich zu unterrichten.\n2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu             (2) Der Versender hat in Feld 3 des Begleitdoku-\nder Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates            ments den Hinweis „Transitverkehr/Tabakwaren des\nzur Festlegung des Zollkodex der Gemein-              freien Verkehrs\" anzubringen sowie die Anschrift des\nschaften, ABI. EG Nr. L 253 S. 1, berichtigt im       für ihn zuständigen Hauptzollamtes zu vermerken. Er\nABI. EG 1994 Nr. L 268 S. 32, in der jeweils          hat die erste Ausfertigung des Begleitdokuments spä-\ngeltenden Fassung) die Zustimmung zur                 testens am Versandtag dem Hauptzollamt zuzuleiten.\nÄnderung (Artikel 796 Abs. 2 der vorgenann-           Nach Beendigung des Transports hat der Empfänger\nten Verordnung) nur, wenn gewährleistet ist,          die Übernahme der Tabakwaren auf der dritten Aus-\ndaß die Tabakwaren im EG-Verbrauchsteuer-             fertigung des Begleitdokuments zu bestätigen und sie\ngebiet ordnungsgemäß steuerlich erfaßt wer-           dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt zu\nden.\"                                                 übersenden.\nc) In Absatz 4 wird die Zahl „2\" durch die Zahl „3\"                   (3) Sollen Tabakwaren des freien Verkehrs regel-\nersetzt.                                                     mäßig im Transitverkehr befördert werden, kann das\nHauptzollamt auf Antrag des Versenders und im\nBenehmen mit der zuständigen Steuerbehörde des\n17. § 22 wird wie folgt geändert:                                     Transitmitgliedstaates ein erleichtertes Verfahren\na) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2; die Wörter               unter Verzicht auf das Begleitdokument zulassen. Das\n„eine Steuererklärung nach vorgeschriebenem                  Hauptzollamt schreibt das Verfahren vor und erteilt\nVordruck\" werden durch die Wörter „die Steuer-               unter Widerrufsvorbehalt eine Zulassung. Eine Aus-\nerklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vor-                 fertigung dieser Zulassung ist der zuständigen Steu-\ndruck\" ersetzt.                                              erbehörde des Transitmitgliedstaates zuzuleiten.\"\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt        20. Nach § 22a wird folgende Überschrift eingefügt:\ngefaßt:\n,,Zu § 20 des Gesetzes\".\n,,(1) Geht im Steuerversandverfahren nach den\n§§ 17 und 19 bis 21 der Rückschein oder das an          21. Folgender neuer§ 22b wird eingefügt:\nseiner Stelle zugelassene Dokument nicht inner-\nhalb von zwei Monaten nach Versand bei dem Ver-                                         ,,§22b\nsender ein oder sind im Rückschein Abweichun-                              Verbringen durch Privatpersonen\ngen bescheinigt worden, hat er dies unverzüglich\nVerbringen Privatpersonen nach § 20 des Gesetzes\ndem für ihn zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen.\npersönlich mehr als 800 Zigaretten, 200 Zigarren, 400\nSteht bereits vor Ablauf der Zweimonatsfrist fest,\nZigarillos oder 1 Kilogramm Rauchtabak in das Steu-\ndaß die versandten Tabakwaren im Steuergebiet\nergebiet, wird widerleglich vermutet, daß die Tabak-\ndem Steueraussetzungsverfahren entzogen wur-\nwaren zu gewerblichen Zwecken verbracht wurden\nden oder als entzogen gelten, ist nach Absatz 2 zu\n(§ 19 des Gesetzes).\"\nverfahren.\"\n22. § 23 wird wie folgt geändert:\n18. Nach § 22 wird folgende Überschrift eingefügt:\na) Der bisherige Text erhält die Absatzbezeichnung\n,,Zu§ 31 Nr. 17 des Gesetzes\".                                        ,,(1 )\".","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1996 ·             1831\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                             c) In Absatz 2 Satz 2 ist die Angabe ,,(§ 8 Abs. 3\nNr. 2)\" durch die Angabe ,,(§ 8 Abs. 3 Nr. 3)\" zu\n,,(2) § 21 des Gesetzes ist auf eine aktive Verede-\nersetzen.\nlung (Nichterhebungsverfahren) zur Herstellung\nvon Tabakwaren nicht anwendbar.\"\n26. § 29 wird wie folgt geändert:\n23. § 24 wird wie folgt geändert:                                    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 19 Abs. 1 und 3\"                   aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Inhaber des\ndurch die Angabe ,,§ 20 Abs. 4 Satz 1\" ersetzt.                       Herstellungsbetriebes hat\" durch die Wörter\nb) Absatz 4 wird gestrichen.                                              ,,Lagerinhaber haben\" und das Wort „Tabak-\nwarenherstellungsbetrieb\" durch das Wort\nc) In Absatz 5 werden die Wörter „dem für die Steuer-                     ,,Steuerlager\" ersetzt.\nerhebung zuständigen Hauptzollamt\" durch die\nWörter „der Zentralen Steuerzeichenstelle\" er-                    bb) Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\nsetzt.                                                                ,,3. auf die jeweilige Anmeldung des Auf-\nreißens, Vernichtens und Vergällens von\n24. In § 25 Abs. 1 werden in Nummer 1 die Angabe „0,25\"                            Tabakwaren verzichten.\"\ndurch die Angabe „0,30\" und in Nummer 2 die Angabe               b) In Absatz 2 werden die Wörter „Steuerlagerinhaber\n,,0,50\" durch die Angabe „0,60\" ersetzt.                              oder Wirtschaftsbeteiligte Tabakwaren\" durch die\nWörter „Lagerinhaber, Personen nach § 12 Abs. 2\n25. § 28 wird wie folgt geändert:                                         Satz 2 des Gesetzes und Einführer\" ersetzt.\na) In der Überschrift werden das Komma und die\nWörter „Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten\"         27. In§ 32 Abs. 1 werden die Wörter „Lagerinhaber, Ver-\ngestrichen.                                                  wender und auf Anordnung des Hauptzollamtes Ein-\nführer und Verbringer\" durch die Wörter „Lagerinha-\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nber, Verwender, Personen nach § 12 Abs. 2 Satz 2 des\n,,(1) Die gewerbliche Einfuhr von Tabakwaren aus           Gesetzes und Einführer\" ersetzt.\nDrittländern bedarf der Anmeldung in doppelter\nAusfertigung. Sie ist spätestens drei Wochen vor\nder erstmaligen Einfuhr dem für das Unternehmen                                     Artikel 2\nzuständigen Hauptzollamt schriftlich einzureichen.                               Inkrafttreten\nHat das Unternehmen seinen Geschäftssitz außer-\nhalb des Steuergebietes, ist die Zentrale Steuer-          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nzeichenstelle zuständig.\"                               in Kraft.\nBonn, den 3. Dezember 1996\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","1832 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1996\nVerordnung\nüber die allgemeine Befreiung vom\nBeförderungsvorbehalt des § 2 des Gesetzes\nüber das Postwesen bei Sendungen über 1000 Gramm\n(1 OOOg-Befreiungsverordnung - 1OOOg-BefV)\nVom 3. Dezember 1996\nAuf Grund des § 2 Abs. 6 des Gesetzes über das Postwesen in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1449), der durch Artikel 6\nNr. 2 Buchstabe d des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325)\neingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Post und Telekom-\nmunikation nach Beteiligung des Regulierungsrates:\n§1\nBefreiung vom Beförderungsvorbehalt\nDas entgeltliche Befördern von schriftlichen Mitteilungen oder sonstigen\nNachrichten von Person zu Person im Sinne des § 2 des Gesetzes wird für\nSendungen mit einem Gewicht von mehr als 1000 Gramm allgemein geneh-\nmigt.\n§2\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 3. Dezember 1996\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nWolfgang Bötsch"]}