{"id":"bgbl1-1996-63-2","kind":"bgbl1","year":1996,"number":63,"date":"1996-12-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/63#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-63-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_63.pdf#page=8","order":2,"title":"Verordnung über die allgemeine Befreiung vom Beförderungsvorbehalt des § 2 des Gesetzes über das Postwesen bei Sendungen über 1000 Gramm (1000g-Befreiungsverordnung - 1000g-BefV)","law_date":"1996-12-03T00:00:00Z","page":1832,"pdf_page":8,"num_pages":14,"content":["1832 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1996\nVerordnung\nüber die allgemeine Befreiung vom\nBeförderungsvorbehalt des § 2 des Gesetzes\nüber das Postwesen bei Sendungen über 1000 Gramm\n(1 OOOg-Befreiungsverordnung - 1OOOg-BefV)\nVom 3. Dezember 1996\nAuf Grund des § 2 Abs. 6 des Gesetzes über das Postwesen in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1449), der durch Artikel 6\nNr. 2 Buchstabe d des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325)\neingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Post und Telekom-\nmunikation nach Beteiligung des Regulierungsrates:\n§1\nBefreiung vom Beförderungsvorbehalt\nDas entgeltliche Befördern von schriftlichen Mitteilungen oder sonstigen\nNachrichten von Person zu Person im Sinne des § 2 des Gesetzes wird für\nSendungen mit einem Gewicht von mehr als 1000 Gramm allgemein geneh-\nmigt.\n§2\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 3. Dezember 1996\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nWolfgang Bötsch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1996              1833\nVerordnung\nüber die Gewährung von Leistungszulagen\nan Beamte gemäß § 10 des Postpersonalrechtsgesetzes\n(Postleistungszulagenverordnung - PostLZulV)\nVom 3. Dezember 1996\nAuf Grund des § 10 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des     deren Leistungszulage gewährt, so darf insgesamt der\nPostpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994             Betrag 40 vom Hundert des jeweiligen Endgrundgehaltes\n(BGBI. 1S. 2325, 2353) verordnet das Bundesministerium        der Besoldungsgruppe des Beamten nicht überschreiten.\nfür Post und Telekommunikation im Einvernehmen mit               (2) Die Leistungszulagen können monatlich, vierteljähr-\ndem Bundesministerium des Innern nach Anhörung der            lich, halbjährlich oder als Jahresprämie gezahlt werden.\nBundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche         Die Jahresprämie wird für Leistungen im abgelaufenen\nBundespost:                                                   Kalenderjahr gewährt.\n§1\n§4\nAnwendungsbereich\nLeistungszulage für\n(1) Diese Verordnung regelt für Beamte mit Dienstbe-                      besondere Güte der Leistung\nzügen, die bei der Deutschen Post AG, der Deutschen\nPostbank AG oder der Deutschen Telekom AG (Unter-                (1) Beamte können eine Leistungszulage für besondere\nnehmen) beschäftigt werden, die Gewährung von Zulagen         Güte der Leistung (Gütezulage) erhalten. Die besondere\nzur Abgeltung von Leistungen, die die regelmäßigen            Güte der Leistung, die sich aufgrund eindeutig feststell-\nAnforderungen im Hinblick auf Güte, wirtschaftlichen Er-      barer Arbeitsergebnisse erwiesen haben muß, ist nach\nfolg oder geleistete Arbeitsmenge erheblich überschreiten     den Anforderungen und dem Schwierigkeitsgrad der\n(Leistungszulagen). Die Zulagen sind nicht ruhegehalt-        Tätigkeit zu bewerten; neuen Aufgaben ist dabei in an-\nfähig.                                                        gemessener Weise Rechnung zu tragen. Die Leistung muß\nauf Grund der vorzugebenden Bewertungsmerkmale\n(2) Werden Zulagen oder Prämien für besondere Lei-         erheblich über dem Durchschnitt liegen und gegenüber\nstungen auf Grund einer anderen gesetzlichen Regelung         der Leistung vergleichbarer Beamter vorzugswürdig sein.\ngezahlt, die denselben Zweck verfolgen, so sind diese auf     Für die Zukunft muß eine entsprechende Leistung zu\nLeistungszulagen nach den §§ 4 und 6 anzurechnen.             erwarten sein.\n(2) Die Entscheidung über die Gewährung der Gütezu-\n§2                               lage ist unter Angabe der zugrunde liegenden Tatsachen\nAusschlußregelung                         und_Bewertungen zu begründen.\n(1) Neben einer Leistungszulage wird eine andere Zu-\nwendung oder ein sonstiger Ausgleich, insbesondere eine                                    §5\nBelohnung nach § 11 Abs. 1 des Postpersonalrechts-                      Höhe und Berechnung der Gütezulage\ngesetzes, nicht gewährt, wenn der Zweck der anderen\n(1) Die Gütezulage wird in vier Stufen gewährt. Welche\nZuwendung oder des sonstigen Ausgleichs durch die Lei-\nStufe dem Beamten zuerkannt wird, richtet sich nach dem\nstungszulage mit berücksichtigt wird.\nGütegrad der Leistung unter Berücksichtigung der Bedeu-\n(2) Neben einer Leistungszulage nach § 7 oder § 8 wird     tung des Arbeitsergebnisses für das Unternehmen. Die\nfür die gleiche Tätigkeit eine Mehrarbeitsvergütung im        Zulage beträgt höchstens\nSinne des § 48 des Bundesbesoldungsgesetzes oder\n1. in der ersten Stufe 5 vom Hundert des jeweiligen End-\neine Dienstbefreiung nach § 72 Abs. 2 des Bundesbeam-\ngrundgehaltes der Besoldungsgruppe des Beamten,\ntengesetzes nicht gewährt. In den Fällen einer Leistungs-\nzulage nach den §§ 4 und 6 kann Mehrarbeit durch Vergü-       2. in der zweiten Stufe 10 vom Hundert des jeweiligen\ntung oder Dienstbefreiung abgegolten werden, auch wen·n           Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe des Beamten,\ngleichzeitig eine Leistungszulage gewährt wird.               3. in der dritten Stufe 15 vom Hundert des jeweiligen End-\n(3) Leistungszulagen nach den §§ 4 und 6 schließen ein-        grundgehaltes der Besoldungsgruppe des Beamten\nander für denselben Bewilligungszeitraum aus. Eine Lei-           und\nstungszulage nach § 7 oder § 8 kann daneben gewährt           4. in der vierten Stufe 20 vom Hundert des jeweiligen\nwerden.                                                           Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe des Beam-\n(4) Durch eine Leistungszulage wird ein allgemeiner mit         ten.\nder Leistung verbundener Aufwand mit abgegolten.              Die jeweiligen Beträge sind auf volle Deutsche Mark abzu-\nrunden.\n§3                                  (2) Die Gütezulage wird längstens für die Dauer eines\nJahres gewährt; danach entfällt sie. Sie kann unmittelbar\nHöchstbeträge, Zahlungsweise\nanschließend bis zu dreimal jeweils für die Dauer eines\n(1) Leistungszulagen dürfen zusammen den Höchst-            Jahres in derselben oder einer anderen Stufe neu verge-\nbetrag nach § 5 Abs. 1 Satz 3 nicht überschreiten. Wird       ben werden. Eine weitere Gewährung ist frühestens nach\neine Leistungszulage nach § 7 oder § 8 neben einer an-        Ablauf eines Jahres zulässig. In besonders begründeten","1834            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1996\nAusnahmefällen kann mit Zustimmung des Vorstandes                nehmen bestehen, über diesen liegen. Der Erfolg muß von\ndes Unternehmens von einer Unterbrechung abgesehen               dem Beamten oder der Gruppe maßgeblich herbeigeführt\nwerden. Der Vorstand des Unternehmens soll jedoch nicht          worden sein.\nhäufiger als dreimal seine Genehmigung erteilen.\n(2) Bei der Entscheidung über die Gewährung der\n(3) Wird ein Beamter, der Empfänger einer Gütezulage          Erfolgszulage sind § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2,\nist und diese als Jahresprämie erhält, befördert, so ist die     Abs. 2 bis 4 und 6 entsprechend anzuwenden. Die Bedeu-\nZulage zum ersten Tag des Monats, der auf den Monat der          tung der Leistung für das Unternehmen bestimmt sich\nAushändigung der Ernennungsurkunde folgt, spätestens             nach der Höhe des betriebswirtschaftlichen Erfolges. § 5\njedoch mit Wirksamwerden der Beförderung für die Dauer           Abs. 1 Satz 3 und 4 ist anzuwenden.\nvon einem Jahr einzustellen. Wird die Gütezulage monat-\nlich, vierteljährlich oder halbjährlich gezahlt, so entfällt die                               §7\nGütezulage der Stufe eins und zwei mit dem Tag der Ein-\nweisung in die Planstelle. Wird eine Zulage nach Stufe drei                   Leistungszulage für besonderen\ngewährt, so kann ab dem Tag der Einweisung in die Plan-                   Erfolg bei der Vermittlung von Verträgen\nstelle für den noch verbleibenden Teil des ursprünglichen           (1) Beamte können eine Leistungszulage erhalten, wenn\nBewilligungszeitraums nur noch eine Zulage nach Stufe            sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit über die regel-\neins, bei einer Zulage nach Stufe vier nur noch eine Zulage      mäßigen Anforderungen hinaus oder außerhalb ihrer\nnach Stufe zwei gewährt werden. Wird ein Beamter beför-          Tätigkeit den Abschluß von Verträgen über Leistungen,\ndert, der keine Gütezulage erhält, so kann eine Zulage           die der Vorstand bestimmt, vermittelt haben (Akquisitions-\nfrühestens nach Ablauf eines Jahres seit der Beförderung         zulage).\nbewilligt werden.\n(2) Die Höhe der Akquisitionszulage richtet sich nach\n(4) Die Gewährung der Gütezulage soll mit Wirkung vom         dem wirtschaftlichen Vorteil, den das Unternehmen aus\nersten Tag des nächsten Monats widerrufen werden,                den Verträgen erlangt. § 5 Abs. 1 Satz 3 und 4 ist anzu-\nwenn der Beamte mit seinen Leistungen deutlich hinter            wenden.\ndem Maß zurückbleibt, das für die Zulagengewährung\nmaßgebend war.                                                                                 §8\n(5) Sollen mit der Gütezulage zeitlich befristete Aufga-                             Leistungszulage\nben außerhalb der regelmäßigen Aufgaben des dem                                für besondere Arbeitsmengen\nBeamten übertragenen Dienstpostens abgegolten wer-\nden, so darf sie nur solange gewährt werden, wie diese              (1) Beamte können eine auf den Einzelfall bezogene Lei-\nTätigkeit andauert; längstens jedoch für ein Jahr. Eine          stungszulage erhalten, wenn sie zusätzliche Leistungen\nNeubewilligung ist zulässig. Eine Bewilligung ist jedoch         erbracht haben, die erheblich über dem Durchschnitt\nerst nach Ablauf von drei Monaten, nachdem die Sonder-           liegen und mengenmäßig erfaßt werden können (Mengen-\ntätigkeit erstmalig aufgenommen war, für die Zukunft             zulage). Dies gilt auch für den Fall, daß die Mengen nur zu\nmöglich, sofern die Sondertätigkeit in der nach § 4 Abs. 1       bestimmten Zeiten für kurze Zeiträume anfallen.\ngeforderten Güte wahrgenommen wurde. Überschreitet                  (2) Die Höhe der Mengenzulage richtet sich nach\ndie zeitlich befristete Aufgabe den Dreimonatszeitraum           der Arbeitsmenge unter Berücksichtigung des Zeitauf-\num weniger als einen Monat, so wird eine Leistungszulage        wandes. § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 Satz 3 und 4 sind anzu-\nnicht gewährt. Die Absätze 1 bis 4 sind entsprechend            wenden.\nanzuwenden.\n(6) Gütezulagen können in besonderen Fällen an Grup-                                        §9\npen (Teamzulage) gewährt werden. Die Zulage ist für jedes                            Übergangsregelung\nGruppenmitglied in derselben Stufe, höchstens jedoch\nnach Stufe 2, zu gewähren.                                         (1) Werden bis zum 31. Dezember 1996 stückbezogene\nVergütungen auf Grund des § 6 der Bundesnebentätig-\nkeitsverordnung gezahlt, so sind diese auf den Höchst-\n§6                                betrag nach § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 Satz 3 und 4 anzu-\nLeistungszulage für                        rechnen.\nbesonderen betriebswirtschaftlichen Erfolg                  (2) Soweit für das Jahr 1996 eine Jahresprämie gewährt\n(1) Beamte und Gruppen können eine Leistungszulage           wird, richtet sich die Berechnung nach dieser Verordnung.\nerhalten, wenn sie durch besondere Leistungen den\nbetriebswirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens, in dem                                      § 10\nsie tätig sind, verbessert haben und entsprechende Er-\nInkrafttreten\ngebnisse für die Zukunft zu erwarten sind (Erfolgszulage).\nDie zuvor erreichten Ergebnisse im Ertrags-/Aufwandsver-           Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1997 in Kraft;\nhältnis müssen erheblich überschritten werden und, so-          gleichzeitig tritt die Postleistungszulagenverordnung vom\nweit Durchschnittswerte im Bereich der jeweiligen Unter-         12. Juli 1989 (BGBI. 1S. 1467) außer Kraft.\nBonn, den 3. Dezember 1996\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nWolfgang Bötsch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1996                 1835\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Sekretariatsfachkaufmann/Geprüfte Sekretariatsfachkauffrau\nVom 3. Dezember 1996\nAuf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes          (2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch\nvom 14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch       zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen\nArtikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993            oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kennt-\n(BGBI. 1 S. 2256) geändert worden ist, in Verbindung mit      nisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die\nArtikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom          Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.\n18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisations-\nerlaß vom 17. November 1994 (BGBI. I S. 3667) verordnet                                     §3\ndas Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, For-\nGliederung und Inhalt der Prüfung\nschung und Technologie nach Anhörung des Ständigen\nAusschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im             (1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsfächer:\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft:\n1. Volks- und Betriebswirtschaft,\n§1                              2. Personalwirtschaft und Arbeitsrecht,\n3. Informations- und Büromanagement,\nZiel der Prüfung und\nBezeichnung des Abschlusses                     4. Bürokommunikationstechnik,\n(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und         5. Protokollführung,\nErfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum         6. Kurzschrift und maschinelle Texterstellung,\nGeprüften Sekretariatsfachkaufmann/zur Geprüften Sekre-\n7. Situationsbezogenes Fachgespräch.\ntariatsfachkauffrau erworben sind, kann die zuständige\nStelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 7 durchführen.                (2) Die Prüfung kann an verschiedenen Prüfungstermi-\nnen erfolgen; dabei ist mit der Prüfung des situations-\n(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungs-\nbezogenen Fachgesprächs, das die gesamte Prüfung\nteilnehmer die notwendigen Qualifikationen erworben hat,\nabschließt, spätestens ein Jahr nach dem ersten Prü-\num gehobene Assistenz- und Sachbearbeitertätigkeiten\nfungstag im ersten Prüfungsfach zu beginnen.\nsowie Koordinationsfunktionen in größeren Sekretariaten,\nBüros und Verwaltungsdiensten ausüben zu können. Mit\nder erhöhten Sachkompetenz sowie seiner Berufserfah-                                        §4\nrung ist er auch in der Lage, Führungs- und Steuerungs-                        Prüfungsanforderungen\naufgaben einschließlich Aufgaben der bereichsbezogenen\nAus- und Weiterbildung sowie Personalentwicklung in sei-         (1) In dem Prüfungsfach „Volks- und Betriebswirtschaft\"\nnem speziellen Funktionsbereich wahrzunehmen.                 soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er einzel-\nund gesamtwirtschaftliche zusammenhänge versteht und\n(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum            ihre Auswirkungen auf die betrieblichen Belange einschät-\nanerkannten Abschluß Geprüfter Sekretariatsfachkauf-          zen kann. Ebenso soll er nachweisen, daß er die Entwick-\nmann/Geprüfte Sekretariatsfachkauffrau.                       lungen des Europäischen Marktes sowie der Weltwirt-\nschaft kennt. Er hat weiterhin nachzuweisen, daß er\n§2                              grundlegende Vorschriften des Vertragsrechts, insbeson-\ndere des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Handelsgesetz-\nZulassungsvoraussetzungen\nbuchs, sachgerecht anwenden kann. In diesem Rahmen\n(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer                        können insbesondere geprüft werden:\n1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung zum Kauf-        1. Unternehmenskonzepte und Unternehmenssteuerung,\nmann für Bürokommunikation, zum Bürokaufmann              2. betriebliche Leistungsprozesse,\noder zum Fachangestellten für Bürokommunikation\nund danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis       3. bereichsbezogenes Controlling,\noder                                                      4. betrieblicher Umweltschutz,\n2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem         5. Konjunktur und Wachstum,\nsonstigen anerkannten kaufmännischen oder verwal-         6. europäische Integration,\ntenden Ausbildungsberuf und danach eine mindestens\ndreijährige Berufspraxis oder                             7. Währung und Währungssysteme,\n3. eine mindestens sechsjährige Berufspraxis                  8. weltwirtschaftliche Entwicklungen,\nnachweist. Die Berufspraxis muß inhaltlich wesentliche        9. Grundlagen des Wirtschaftsrechts.\nBezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Sekretariats-            (2) Im Prüfungsfach „Personalwirtschaft und Arbeits-\nfachkaufmanns/einer Geprüften Sekretariatsfachkauffrau        recht\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er\ngemäß§ 1 Abs. 2 haben.                                        personalpolitische, -verwaltende und -betreuende Ziele","1836           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1996\nund Maßnahmen versteht und bei der bereichsintemen            1. 10 Minuten Abschreiben einer Vorlage mit mittel-\nPersonalverwaltung und -betreuung mitwirken kann. In              schwerem Text mit einer Mindestleistung von 2300\ndiesem Rahmen können insbesondere geprüft werden:                 Anschlägen,\n1. Management- und Führungsaufgaben,                          2. kurzschriftliche Aufnahme eines Geschäftsbriefes von\n2. Personalplanung und Personaleinsatz,                           rund 1350 Anschlägen in gleichbleibender Geschwin-\ndigkeit von 120 Silben pro Minute. Nach der Ansage ist\n3. bereichsbezogene Personalverwaltung und -betreu-\nder Brief in einer Bearbeitungszeit von 15 Minuten\nung,\nselbständig, vollständig und wortgetreu, normgerecht\n4. Motivation, Führungsstil und Führungsmitteleinsatz,            und unterschriftsreif zu schreiben.\n5. verbale und nonverbale Kommunikation,                      Die näheren Prüfungsanforderungen und die Bewertung\n6. allgemeine und individuelle Maßnahmen der Personal-        der Prüfungsleistungen erfolgen nach Anlage 1. Die Note\nförderung und -entwicklung· einschließlich bereichs-      für das Prüfungsfach „Kurzschrift und maschinelle Text-\nbezogener Aus- und Weiterbildung,                         erstellung\" ist aus dem arithmetischen Mittel der Noten\n7. Arbeitsrecht und Mitbestimmung sowie Rechtsgrund-          aus den Prüfungsleistungen „Maschinelle Texterstellung\"\nlagen der beruflichen Bildung,                            und „Maschinelle Briefgestaltung nach Stenogramm\" zu\nbilden.\n8. soziale Verantwortung und Maßnahmen, Humanisie-\nrung der Arbeit.                                             (8) Im Prüfungsfach „Situationsbezogenes Fachge-\nspräch\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in\n(3) Im Prüfungsfach „Informations- und Büromanage-\nder Lage ist, sein Berufswissen in betriebstypischen\nment\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er\nSituationen anzuwenden und sachgerechte Lösungen\nin der Lage ist, Informationsflüsse und Informations-\nvorzuschlagen. Insbesondere soll er nachweisen, daß er\norganisation zu handhaben und zu gestalten. Weiterhin\nangemessen mit Gesprächspartnern innerhalb und außer-\nsoll er nachweisen, daß er Kommunikations- und Organi-\nhalb des Unternehmens sprachlich kommunizieren kann\nsationsprozesse mitgestalten kann. In diesem Rahmen\nund dabei argumentations- und präsentationstechnische\nkönnen insbesondere geprüft werden:\nInstrumente sach- und personenorientiert einzusetzen\n1. Informationsorganisation,                                  versteht. Dabei ist von einer praxisbezogenen betriebli-\n2. inner- und außerbetriebliche Kommunikation,                chen Situationsaufgabe mit Schwerpunkt in den Berei-\nchen Informations- und Büromanagement sowie Perso-\n3. Büro- und Arbeitsorganisation,                             nalwesen auszugehen. Die Prüfung soll in der Regel nicht\n4. persönliche Arbeitstechniken.                              länger als 45 Minuten dauern. Der Prüfungsausschuß stellt\n(4) Im Prüfungsfach „Bürokommunikationstechnik\" soll       14 Tage vor der Prüfung das Thema, wobei die Themen-\nder Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er moderne             vorschläge des Prüfungsteilnehmers berücksichtigt wer-\nBürokommunikationssysteme bei der Erfüllung unter-            den sollen. Die Prüfung kann als Gruppenprüfung, die eine\nEinzelbewertung zuläßt, vorgenommen werden.\nschiedlicher Fachaufgaben sachgerecht nutzen kann.\nWeiterhin soll er nachweisen, daß er die DV-Anwendung            (9) Die Prüfung gemäß Absatz 5 ist auf Antrag des Prü-\nund Datenpflege unter Berücksichtigung der Anforderun-        fungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsaus-\ngen des Datenschutzes im Büro versteht und bei der Ver-       schusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\nbesserung der Arbeitsgestaltung sowie bei der bereichs-       wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die ein-\nbezogenen DV-Organisation mitwirken kann. In diesem           deutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesent-\nZusammenhang können im Rahmen einer praxisorientier-          licher Bedeutung ist. In der Ergänzungsprüfung soll der\nten Aufgabenstellung insbesondere geprüft werden:             Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist,\n1. Bürokommunikationssysteme,                                 bestimmte berufstypische Situationen zu erkennen, ihre\nUrsachen zu klären und sachgerechte Lösungen vorzu-\n2. DV-Anwendungen,\nschlagen. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach\n3. Datenschutz.                                               und Prüfungsteilnehmer nicht länger als 10 Minuten dau-\n(5) Die Prüfung in den in § 3 Nr. 1 bis 4 genannten Prü-   ern. Die Zulassung zur mündlichen Ergänzungsprüfung ist\nfungsfächern besteht je Prüfungsfach aus unter Aufsicht       zu versagen, wenn der Prüfungsteilnehmer in mehr als\nzu bearbeitenden Aufgaben und soll insgesamt nicht län-       einer der oben genannten Prüfungen nicht ausreichende\nger als acht Stunden dauern; die Mindestzeit je Prüfungs-     Leistungen erzielt hat.\nfach beträgt 1,5 Stunden.\n(6) Im Prüfungsfach „Protokollführung\" soll der Prüfungs-                                §5\nteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, einen Text\nAnrechnung anderer Prüfungsleistungen\nsprachlich einwandfrei zu formulieren und ein unter-\nschriftsreifes Protokoll anzufertigen. Die Prüfung umfaßt        Von der Prüfung in den Prüfungsfächern gemäß § 3\ndie Aufnahme eines Gesprächs und die Erstellung eines         Nr. 1 bis 6 kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der\nErgebnisprotokolls. Das Gespräch soll etwa 15 Minuten        zuständigen Stelle freigestellt werden, wenn er vor einer\ndauern; die Bearbeitungszeit beträgt 60 Minuten.              zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich aner-\n(7) Im Prüfungsfach „Kurzschrift und maschinelle Text-     kannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen\nerstellung\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß       Prüfungsausschuß eine Prüfung in den letzten fünf Jahren\ner gehobene Kenntnisse und Fertigkeiten in Kurzschrift       vor Antragstellung bestanden hat, deren Inhalt den Anfor-\nund der maschinellen Texterstellung besitzt, die ihn         derungen dieser Prüfungsfächer entspricht. Eine vollstän-\nbefähigen, diese Fertigkeiten den Anforderungen entspre-     dige Freistellung von diesen Prüfungsfächern ist nicht\nchend einzusetzen. Die Prüfung umfaßt:                       möglich.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1996            1837\n§6                               fächern zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer\nBestehen der Prüfung                       vorangegangenen Prüfung ausgereicht haben und er sich\ninnerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Been-\n(1) Die einzelnen Fächer der Prüfung gemäß § 3 sind        digung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederho-\ngesondert zu bewerten. Die Prüfung ist bestanden, wenn       lungsprüfung anmeldet.\nder Prüfungsteilnehmer in allen Prüfungsfächern minde-\nstens ausreichende Leistungen erbracht hat.                     (3) Ist die Prüfung wegen nicht ausreichender Leistun-\ngen im Prüfungsfach gemäß§ 3 Nr. 6 nicht bestanden,\n(2) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis          kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der Wieder-\ngemäß der Anlage 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung    holungsprüfung in diesem Prüfungsfach befreit werden,\ngemäß § 5 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des           wenn er innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage\nPrüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung          der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, eine\nanzugeben.\nanrechenbare Prüfung im Sinne des § 5 bestanden hat.\n§7\nWiederholung der Prüfung\n§8\n(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal\nwiederholt werden.                                                                   Inkrafttreten\n(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilneh-      Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nmer auf Antrag von der Prüfung in den einzelnen Prüfungs-    in Kraft.\nBonn, den 3. Dezember 1996\nDer Bundesminister\nfür Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie\nDr. Jürgen Rüttgers","1838           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1996\nAnlage1\n(zu § 4 Abs. 7)\nRichtlinien\nzur Durchführung der schreibtechnischen Prüfung und Bewertungstabellen\n§ 1 - Prüfungsanforderungen                                       7. Die Arbeitszeit schließt die Fehlerkorrektur mit ein.\nDer Ausdruck erfolgt nach Ablauf der Arbeitszeit.\n1. Maschinelle Texterstellung\n8. Den Prüfungsteilnehmem ist vor Beginn der maschi-\n10 Minuten Abschreiben einer Vorlage mit mittel-\nnellen Prüfungsarbeiten eine angemessene Zeit zu\nschwerem Text mit einer Mindestleistung von 2300\ngewähren, um sich mit den zur Verfügung stehenden\nAnschlägen.\nGeräten (Schreibmaschine bzw. Textsystem) vertraut\nEs ist eine gedruckte oder vervielfältigte Vorlage zu             zu machen und sich einzuschreiben. Übungstexte\ngeben, die auf einem DIN A4-Blatt zeilengleich (Schreib-          und Papier hierzu haben die Prüfungsteilnehmer\nmaschine) abgeschrieben werden muß; an Textsyste-                 selbst mitzubringen.\nmen (PC) erfolgt Fließtexteingabe. Die Bewertung\n9. Die maschinelle Texterfassung und Briefgestaltung\nerfolgt nach untenstehenden Richtlinien und Tabellen.\ngeschieht mit Hilfe einer alphanumerischen Tastatur.\n2. Maschinelle Briefgestaltung nach Stenogramm\n10. Sämtliche Arbeitsunterlagen (Stenogramm etc.) sind\nKurzschriftliche Aufnahme eines Geschäftsbriefes im               mit den Arbeiten abzugeben.\nGesamtumfang von rund 1350 Anschlägen in gleich-\nbleibender Geschwindigkeit von 120 Silben pro Minu-        § 3 - Bewertungsrichtlinien und -tabellen\nte. Nach der Ansage ist der Brief in einer Bearbeitungs-\nzeit von 15 Minuten selbständig, vollständig und wort-     (1) Allgemeines\ngetreu, normgerecht und unterschriftsreif zu schreiben.     1. In jedem Wort ist nur ein Fehler anzurechnen. In\nAnschrift, Bezugszeichen, Betreff und Anrede sowie              zusammengesetzten Wörtern, die mit Bindestrichen\nGruß, Anlagen- und Verteilvermerk sollen zusammen               gekoppelt sind, gilt jeder Teil als Wort. Offensichtliche\neinen Umfang von etwa 200 Anschlägen haben und                  Hörfehler werden nicht als Fehler gewertet.\nformlos vorgelegt oder außerhalb der Ansage in geeig-      2. Wird gegen die Regeln für Maschinenschreiben grund-\nneter Form bekanntgegeben werden. Absätze sind                  sätzlich verstoßen, so daß Unkenntnis angenommen\nwährend des Diktates anzusagen. Der Brief soll eine             werden muß, ist für wiederholte Verstöße gegen die-\nHervorhebung enthalten, die anzusagen ist. Ein zwei-            selbe Regel nur ein Fehler anzurechnen.\nmaliges Schreiben bzw. Ausdrucken des Briefes ist\nnicht zulässig.                                            3. Für wiederholte Verstöße gegen die Rechtschreibung,\nZeichensetzung und Sprachlehre in gleich gelagerten\nDie Bewertung erfolgt nach untenstehenden Richtlini-            Fällen ist ebenfalls nur ein Fehler anzurechnen.\nen und Tabellen.\n(2) Bewertung der Prüfung in „Maschineller Texterstellung\"\n§ 2 -Allgemeine Bestimmungen                                    1. Zur Ermittlung der Anschlagszahl wird jeder Tasten-\nanschlag (Schreibtaste, Leertaste, Umschalttaste,\n1. Für Schreibmaschinen ohne Korrektureinrichtung und             Rücktaste) gezählt.\nTextsysteme gelten unterschiedliche Bewertungs-\ntabellen.                                                 2. Als Fehler werden gezählt (Fehlerliste):\n2. Die Prüfungsteilnehmer dürfen ein eigenes Wörter-              -   Schriftzeichenfehler:\nbuch (Duden) sowie Rechtschreibungs- und Hilfs-                   falsche,\nprogramme benutzen.                                               zuviel geschriebene,\n3. Der Prüfungsansage geht eine Probeansage von etwa                  fehlende,\neiner Minute voraus, die nicht zu übertragen ist. Die             umgestellte,\nBeteiligung an der Probeansage ist freiwillig.\nüberdruckte,\n4. Vor der Prüfungsansage sind den Prüfungsteilneh-                   nicht zum Abdruck gekommene,\nmern der Inhalt des Textes sowie ungeläufige Fach-\nausdrücke und Fremdwörter in geeigneter Form                      korrigierte Schriftzeichen (bei Schreibmaschinen\nbekanntzugeben.                                                   ohne Korrektureinrichtung);\n-   Wortfehler:\n5. Für die stenografische Aufnahme der Prüfungsansage\ndürfen die Prüfungsteilnehmer eigenes Papier ver-                 falsche,\nwenden. Für die Stenogramm-Übertragung und die                    zuviel geschriebene,\nmaschinelle Texterfassung nach Vorlage ist das nöti-              fehlende,\nge Papier zur Verfügung zu stellen. Für die maschi-\numgestellte Wörter,\nnelle Briefgestaltung werden Briefvordrucke nach\nDIN 676 oder Briefmasken entsprechend DIN 676 ver-                Wiederholungen von mehreren zusammenhängen-\nwendet. Es ist zulässig, die am Prüfungsort vorhande-             den Wörtern,\nnen Briefmasken nach DIN 676 zu verwenden.                        Lücken von mehreren zusammenhängenden Wörtern,\n6. Die Zeit für die Anfertigung des Briefes beginnt unmit-            Umstellungen von mehreren zusammenhängenden\ntelbar nach Beendigung der Ansage.                                Wörtern;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1996                1839\n-   Zeilenfehler:                                          (3) Bewertung der „Maschinellen Briefgestaltung nach\nIrrtum in der Zeile (übersprungene oder doppelt        Stenogramm\"\ngeschriebene Zeilen,                                   1. Grundlage für die Bewertung ist der gestaltete Brief.\nauch mehrere zusammenhängende Zeilen),                     Jede Abweichung von der Ansage wird entsprechend\nfalscher Zeilenbeginn 0ede Abweichung von der               ihrer Bedeutung wie folgt mit Fehlerpunkten belegt:\nFluchtlinie),                                              Fehlerliste                                       Fehler-\nabweichender Zeilenschluß (nur bei Schreibma-                                                                punkte\nschinen),                                                  Sinntragendes Einzelwort falsch,\nfalsche Zeilenschaltung,                                   ausgelassen oder hinzugefügt                       12\nverlorene Grundstellung der Hände (zusammen-\nWort, für das ein anderes von gleicher\nhängende Grundstellung),\noder annähernd gleicher Bedeutung\nHäufung der Schriftzeichen am Zeilenende;                  eingesetzt ist                                      2\n-  Seitenfehler:                                               Ausgelassenes oder hinzugefügtes Wort,\nam Seitenschluß verstümmelte oder nicht waage-             das den Sinn nicht ändert                           2\nrecht verlaufende Zeilen,\nZweites und jedes weitere Wort\nVerwechslungen von Kopf und Fuß auf der Rück-               einer Wortgruppe oder eines Sinn-\nseite;                                                     zusammenhangs, das falsch,\n-   Leerzeichen und Abstandfehler:                             ausgelassen oder hinzugefügt\nüberflüssige, fehlende Leerzeichen          (mehrere        und nicht Sinnträger ist                            2\nzusammenhängende = 1 Fehler),                               Umstellen von Wörtern, soweit der Sinn\neingeklemmte Schriftzeichen,                                nicht geändert wird                                 2\nunregelmäßiger Schriftzeichenabstand;                       Rechtschreibfehler                                  6\n-  Umschaltfehler:                                             Satzzeichenfehler                                   6\nfalsche Zeilenhöhe der Schriftzeichen,                     Verstöße gegen die Sprachlehre                       6\nverwischte Schriftzeichen (die auf mangelhafte             Verwechselung von Einzahl und Mehrzahl\nUmschaltung zurückzuführen sind);                          sowie Endungsfehler, soweit der Sinn\n-  Fehler im letzten Wort werden nicht gewertet.               nicht geändert wird                                2\n2. Ferner werden mit 6 Fehlerpunkten belegt:\n3. Verbindliche Tabellen für die Ermittlung der Note für\n,,Maschinelle Texterstellung\"                                 a) jeder Verstoß gegen die Regeln für Maschinen-\nschreiben,\nWird die vorgeschriebene Mindestanschlagszahl nicht\nerreicht, ist die Arbeit als nicht ausreichend zu be-         b) jeder Fehler nach der Fehlerliste für „Maschinelle\nwerten.                                                           Texterstellung\" (Abs. 2 Nr. 2),\na) Bewertungstabelle für Schreibmaschinen ohne                c) die Nichtbeachtung der angesagten Hervorhebung.\nKorrektureinrichtung                                    Die Note ergibt sich aus folgenden Tabellen:\nNote\n1. Schreibmaschinen ohne Korrektureinrichtung:\nNote\n1=            2=        3=        4=         nicht\nsehr gut      gut       befriedi- aus-       aus-\ngend      reichend   reichend       1=            2=      3=           4=       nicht\nsehr gut       gut     befriedi-    aus-     aus-\ngend         reichend reichend\nbei ... Fehlerprozent\nbei ... Fehlerpunkten\nüber      über      über       über\n0,00-0,08     0,08-0,19 0,19-0,33 0,33-0,50  0,50\n0-8            9-19    20-33        34-50    51 und mehr\nb) Bewertungstabelle für Textsysteme und Schreib-\nmaschinen mit Korrektureinrichtung                      2. Textsysteme und Schreibmaschinen mit Korrektur-\nNote\neinrichtung:\nNote\n1=            2=        3=        4=         nicht\nsehr gut      gut       befriedi- aus-       aus-          1=             2=      3=           4=       nicht\ngend      reichend   reichend      sehr gut       gut     befriedi-    aus-     aus-\ngend         reichend reichend\nbei ... Fehlerprozent\nbei ... Fehlerpunkten\nüber      über      über       über\n0,00-0,06     0,06-Q,16 0,16-0,26 0,26-0,36  0,36          0-6            7-16    17-26        27-36    37 und mehr","1840                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1996\nAnlage2\n(zu§ 6 Abs. 2)\nMuster\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Sekretariatsfachkaufmann/Geprüfte Sekretariatsfachkauffrau\nHerr/Frau ............................................................................................................................................................................\ngeboren am ..... ... ....... .. .. .. ... ... .. .. ....... ............ .. ................. .. in ........................................................................................\nhat am .......................................... .... .... ..............................       die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Sekretariatsfachkaufmann/Geprüfte Sekretariatsfachkauffrau\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Sekretariatsfachkaufmann/Geprüfte\nSekretariatsfachkauffrau vom 3. Dezember 1996 (BGBI. 1S. 1835) mit folgenden ergebnissen bestanden:\nNote\n1. Volks- und Betriebswirtschaft\n2. Personalwirtschaft und Arbeitsrecht\n3. Informations- und Büromanagement\n4. Bürokommunikationstechnik\n5. Protokollführung\n6. Kurzschrift und maschinelle Texterstellung\n7. Situationsbezogenes Fachgespräch\n(Im Fall des§ 5: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß§ 5 im Hinblick auf die am .......................... in ................................................. .\nvor .............................................................. abgelegte Prüfung in diesem Prüfungsfach .................................................. freigestellt.\")\nDatum ............................................................................... .\nUnterschrift ........................................................................\n(Siegel der zuständigen Stelle)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1996                         1841\nVerordnung\nzur Umsetzung von EG-Einzelrichtlinien zur EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz*)\nVom 4. Dezember 1996\nAuf Grund des § 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom                         5. Sportausrüstungen,\n7. August 1996 (BGBI. 1S. 1246) verordnet die Bundesre-                      6. Selbstverteidigungs- und Abschreckungsmittel,\ngierung:\n7. tragbare Geräte zur Feststellung und Signalisierung\nvon Gefahren und Gefahrstoffen.\nArtikel 1\n(4) Die Verordnung gilt nicht in Betrieben, die dem Bun-\nVerordnung                                   desberggesetz unterliegen.\nüber Sicherheit und\nGesundheitsschutz bei                                                             §2\nder Benutzung persönlicher\nBereitstellung und Benutzung\nSchutzausrüstungen bei der Arbeit\n(PSA-Benutzungsverordnung - PSA-BV)                                   (1) Unbeschadet seiner Pflichten nach den §§ 3, 4 und 5\ndes Arbeitsschutzgesetzes darf der Arbeitgeber nur per-\n§1                                    sönliche Schutzausrüstungen auswählen und den Be-\nschäftigten bereitstellen, die\nAnwendungsbereich\n1. den Anforderungen der Verordnung über das Inver-\n(1) Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung persön-                     kehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen\nlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitgeber sowie für                            entsprechen,\ndie Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch\n2. Schutz gegenüber der zu verhütenden Gefährdung\nBeschäftigte bei der Arbeit.\nbieten, ohne selbst eine größere Gefährdung mit sich\n(2) Persönliche Schutzausrüstung im Sinne dieser Ver-                        zu bringen,\nordnung ist jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, von\n3. für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen ge-\nden Beschäftigten benutzt oder getragen zu werden, um\neignet sind und\nsich gegen eine Gefährdung für ihre Sicherheit und\nGesundheit zu schützen, sowie jede mit demselben Ziel                        4. den ergonomischen Anforderungen und den ge-\nverwendete und mit der persönlichen Schutzausrüstung                             sundheitlichen Erfordernissen der Beschäftigten ent-\nverbundene Zusatzausrüstung.                                                     sprechen.\n(3) Als persönliche Schutzausrü~tungen im Sinne des                         (2) Persönliche Schutzausrüstungen müssen den Be-\nAbsatzes 2 gelten nicht:                         ·                           schäftigten individuell passen. Sie sind grundsätzlich für\nden Gebrauch durch eine Person bestimmt. Erfordern die\n1. Arbeitskleidung und Uniformen, die nicht speziell der\nUmstände eine Benutzung durch verschiedene Be-\nSicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäf-\nschäftigte, hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, daß\ntigten dienen,\nGesundheitsgefahren oder hygienische Probleme nicht\n2. Ausrüstungen für Not- und Rettungsdienste,                                auftreten.\n3. persönliche Schutzausrüstungen für die Bundeswehr,                           (3) Werden mehrere persönliche Schutzausrüstungen\nden Zivil- und Katastrophenschutz, die Polizeien des                    gleichzeitig von einer oder einem Beschäftigten benutzt,\nBundes und der Länder sowie sonstige Einrichtungen,                     muß der Arbeitgeber diese Schutzausrüstungen so auf-\ndie der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen                   einander abstimmen, daß die Schutzwirkung der einzel-\nOrdnung dienen,                                                         nen Ausrüstungen nicht beeinträchtigt wird.\n4. persönliche Schutzausrüstungen für den Straßenver-                           (4) Durch Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnah-\nkehr, soweit sie verkehrsrechtlichen Vorschriften un-                   men sowie durch ordnungsgemäße Lagerung trägt der\nterliegen,                                                              Arbeitgeber dafür Sorge, daß die persönlichen Schutzaus-\nrüstungen während der gesamten Benutzungsdauer gut\nfunktionieren und sich in einem hygienisch einwandfreien\n0\n) Diese Verordnung dient in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz der\nUmsetzung folgender EG-Richtlinien:                                      Zustand befinden.\n- Richtlinie 89/656/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Min-\ndestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benut-                                   §3\nzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der\nArbeit (ABI. EG Nr. L393 S. 18),                                                             Unterweisung\n- Richtlinie 90/269/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Min-            (1) Bei der Unterweisung nach § 12 des Arbeitsschutz-\ndestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheits-\nschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die         gesetzes hat der Arbeitgeber die Beschäftigten darin zu\nArbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule       unterweisen, wie die persönlichen Schutzausrüstungen\nmit sich bringt (ABI. EG Nr. L 156 S. 9),                             sicherheitsgerecht benutzt werden. Soweit erforderlich,\n- Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die\nführt er eine Schulung in der Benutzung durch.\nMindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesund-\nheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (ABI. EG Nr. L 156     (2) Für jede bereitgestellte persönliche Schutzaus-\nS.14),\nrüstung hat der Arbeitgeber erfordertiche Informationen\n- Richtlinie 89/654/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Min-\ndestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstät- für die Benutzung in für die Beschäftigten verständlicher\nten (ABI. EG Nr. L 393 S. 1).                                         Form und Sprache bereitzuhalten.","1842           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1996\nArtikel 2                                                         §3\nVerordnung                                             Übertragung von Aufgaben\nüber Sicherheit und                            Bei der Übertragung von Aufgaben der manuellen\nGesundheitsschutz bei der manuellen                 Handhabung von Lasten, die für die Beschäftigten zu\nHandhabung von Lasten bei der Arbeit                 einer Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit führen,\n(Lastenhandhabungsverordnung                      hat der Arbeitgeber die körperliche Eignung der Beschäf-\n- LasthandhabV)                           tigten zur Ausführung der Aufgaben zu berücksichtigen.\n§1                                                            §4\nAnwendungsbereich                                                  Unterweisung\n(1) Diese Verordnung gilt für die manuelle Handhabung          Bei der Unterweisung nach § 12 des Arbeitsschutz-\nvon Lasten, die aufgrund ihrer Merkmale oder ungünstiger      gesetzes hat der Arbeitgeber insbesondere den Anhang\nergonomischer Bedingungen für die Beschäftigten eine          und die körperliche Eignung der Beschäftigten zu berück-\nGefährdung für Sicherheit und Gesundheit, insbesondere        sichtigen. Er hat den Beschäftigten, soweit dies möglich\nder Lendenwirbelsäule, mit sich bringt.                       ist, genaue Angaben zu machen über die sachgemäße\nmanuelle Handhabung von Lasten und über die Gefahren,\n(2) Manuelle Handhabung im Sinne dieser Verordnung         denen die Beschäftigten insbesondere bei unsachge-\nist jedes Befördern oder Abstützen einer Last durch           mäßer Ausführung der Tätigkeit ausgesetzt sind.\nmenschliche Kraft, unter anderem das Heben, Absetzen,\nSchieben, Ziehen, Tragen oder Bewegen einer Last.\nAnhang\n(3) Die Verordnung gilt nicht in Betrieben, die dem Bun-   Merkmale, aus denen sich eine Gefährdung von Sicherheit\ndesberggesetz unterliegen.                                    und Gesundheit, insbesondere der Lendenwirbelsäule,\n(4) Das Bundeskanzleramt, das Bundesministerium des        der Beschäftigten ergeben kann:\nInnern, das Bundesministerium für Verkehr, das Bundes-        (1) Im Hinblick auf die zu handhabende Last insbesondere\nministerium der Verteidigung oder das Bundesministerium\nder Finanzen können, soweit sie hierfür jeweils zuständig      1. ihr Gewicht, ihre Form und Größe,\nsind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für           2. die Lage der Zugriffsstellen,\nArbeit und Sozialordnung und, soweit nicht das Bundes-\nministerium des Innern selbst zuständig ist, im Einverneh-    3. die Schwerpunktlage und\nmen mit dem Bundesministerium des Innern bestimmen,           4. die Möglichkeit einer unvorhergesehenen Bewegung.\ndaß für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst des\nBundes, insbesondere bei der Bundeswehr, der Polizei,         (2) Im Hinblick auf die von den Beschäftigten zu erfüllende\nden Zivil- und Katastrophenschutzdiensten, dem Zoll oder      Arbeitsaufgabe insbesondere\nden Nachrichtendiensten, Vorschriften dieser Verordnung\n1. die erforderliche Körperhaltung oder Körperbewe-\nganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind, soweit öffent-\ngung, insbesondere Drehbewegung,\nliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur\nAufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen      2. die Entfernung der Last vom Körper,\nSicherheit. In diesem Fall ist gleichzeitig festzulegen, wie\n3. die durch das Heben, Senken oder Tragen der Last zu\ndie Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftig-\nüberbrückende Entfernung,\nten nach dieser Verordnung auf andere Weise gewähr-\nleistet werden.                                                4. das Ausmaß, die Häufigkeit und die Dauer des erfor-\nderlichen Kraftaufwandes,\n§2                                5. die erforderliche persönliche Schutzausrüstung,\nMaßnahmen                               6. das Arbeitstempo infolge eines nicht durch die Be-\nschäftigten zu ändernden Arbeitsablaufs und\n(1) Der Arbeitgeber hat unter Zugrundelegung des\nAnhangs geeignete organisatorische Maßnahmen zu tref-          7. die zur Verfügung stehende Erholungs- oder Ruhezeit.\nfen oder geeignete Arbeitsmittel, insbesondere mecha-\nnische Ausrüstungen, einzusetzen, um manuelle Hand-           (3) Im Hinblick auf die Beschaffenheit des Arbeitsplatzes\nhabungen von Lasten, die für die Beschäftigten eine           und der Arbeitsumgebung insbesondere\nGefährdung für Sicherheit und Gesundheit, insbesondere         1. der in vertikaler Richtung zur Verfügung stehende Platz\nder Lendenwirbelsäule mit sich bringen, zu vermeiden.             und Raum,\n(2) Können diese manuellen Handhabungen von Lasten         2. der Höhenunterschied über verschiedene Ebenen,\nnicht vermieden werden, hat der Arbeitgeber bei der Beur-\n3. die Temperatur, Luftfeuchtigkeit und Luftgeschwindig-\nteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeits-\nkeit,\nschutzgesetzes die Arbeitsbedingungen insbesondere\nunter Zugrundelegung des Anhangs zu beurteilen. Auf-          4. die Beleuchtung,\ngrund der Beurteilung hat der Arbeitgeber geeignete Maß-\n5. die Ebenheit, Rutschfestigkeit oder Stabilität der\nnahmen zu treffen, damit eine Gefährdung von Sicherheit\nStandfläche und\nund Gesundheit der Beschäftigten möglichst gering\ngehalten wird.                                                6. die Bekleidung, insbesondere das Schuhwerk.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1996              1843\nArtikel 3                           1. Einrichtungen zur Erfassung von Daten,\nVerordnung                            2. Software, die den Beschäftigten bei der Ausführung\nüber Sicherheit und                             ihrer Arbeitsaufgaben zur Verfügung steht,\nGesundheitsschutz bei                       3. Zusatzgeräten und Elementen, die zum Betreiben oder\nder Arbeit an Bildschirmgeräten                       Benutzen des Bildschirmgeräts gehören, oder\n(Bildschirmarbeitsverordnung\n- BildscharbV)                          4. sonstigen Arbeitsmitteln,\nsowie die unmittelbare Arbeitsumgebung.\n§1\n(3) Beschäftigte im Sinne dieser Verordnung sind Be-\nAnwendungsbereich                          schäftigte, die gewöhnlich bei einem nicht unwesentlichen\n(1) Diese Verordnung gilt für die Arbeit an Bildschirm-    Teil ihrer normalen Arbeit ein Bildschirmgerät benutzen.\ngeräten.\n(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Arbeit an                                       §3\nBeurteilung der Arbeitsbedingungen\n1. Bedienerplätzen von Maschinen oder an Fahrerplätzen\nvon Fahrzeugen mit Bildschirmgeräten,                        Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5\ndes Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber bei Bild-\n2. Bildschirmgeräten an Bord von Verkehrsmitteln,\nschirmarbeitsplätzen die Sicherheits- und Gesundheits-\n3. Datenverarbeitungsanlagen, die hauptsächlich zur Be-       bedingungen insbesondere hinsichtlich einer möglichen\nnutzung durch die Öffentlichkeit bestimmt sind,           Gefährdung des Sehvermögens sowie körperlicher Pro-\nbleme und psychischer Belastungen zu ermitteln und zu\n4. Bildschirmgeräten für den ortsveränderlichen Ge-\nbeurteilen.\nbrauch, sofern sie nicht regelmäßig an einem Arbeits-\nplatz eingesetzt werden,\n§4\n5. Rechenmaschinen, Registrierkassen oder anderen                           Anforderungen an die Gestaltung\nArbeitsmitteln mit einer kleinen Daten- oder Meß-\nwertanzeigevorrichtung, die zur unmittelbaren Benut-         (1) Der Arbeitgeber hat geeignete Maßnahmen zu\nzung des Arbeitsmittels erforderlich ist,. sowie          treffen, damit die Bildschirmarbeitsplätze den Anforderun-\ngen des Anhangs und sonstiger Rechtsvorschriften ent-\n6. Schreibmaschinen klassischer Bauart mit einem Dis-\nsprechen.\nplay.\n(2) Bei Bildschirmarbeitsplätzen, die bis zum 20. De-\n(3) Die Verordnung gilt nicht in Betrieben, die dem Bun-    zember 1996 in Betrieb sind, hat der Arbeitgeber die\ndesberggesetz unterliegen.\ngeeigneten Maßnahmen nach Absatz 1 dann zu treffen,\n(4) Das Bundeskanzleramt, das Bundesministerium des         1. wenn diese Arbeitsplätze wesentlich geändert werden\nInnern, das Bundesministerium für Verkehr, das Bundes-             oder\nministerium der Verteidigung oder das Bundesministerium\nder Finanzen können, soweit sie hierfür jeweils zuständig      2. wenn die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 3\nsind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für                ergibt, daß durch die Arbeit an diesen Arbeitsplätzen\nArbeit und Sozialordnung und, soweit nicht das Bundes-             Leben oder Gesundheit der Beschäftigten gefährdet\nministerium des Innern selbst zuständig ist, im Einverneh-         ist,\nmen mit dem Bundesministerium des Innern bestimmen,            spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 1999.\ndaß für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst des\nBundes, insbesondere bei der Bundeswehr, der Polizei,             (3) Von den Anforderungen des Anhangs darf abge-\nden Zivil- und Katastrophenschutzdiensten, dem Zoll oder       wichen werden, wenn\nden Nachrichtendiensten, Vorschriften dieser Verordnung        1. die spezifischen Erfordernisse des Bildschirmarbeits-\nganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind, soweit öffent-           platzes oder Merkmale der Tätigkeit diesen Anforde-\nliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur            rungen entgegenstehen oder\nAufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen\nSicherheit. In diesem Fall ist gleichzeitig festzulegen, wie   2. der Bildschirmarbeitsplatz entsprechend den jeweili-\ndie Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftig-           gen Fähigkeiten der daran tätigen Behinderten unter\nten nach dieser Verordnung auf andere Weise gewähr-                Berücksichtigung von Art und Schwere der Behinde-\nleistet werden.                                                    rung gestaltet wird\nund dabei Sicherheit und Gesundheitsschutz auf andere\n§2                               Weise gewährleistet sind.\nBegriffsbestimmungen\n(1) Bildschirmgerät im Sinne dieser Verordnung ist ein\nBildschirm zur Darstellung alphanumerischer Zeichen oder\n§5\n.\nTäglicher Arbeitsablauf\nzur Grafikdarstellung, ungeachtet des Darstellungsver-\nfahrens.                                                          Der Arbeitgeber hat die Tätigkeit der Beschäftigten so\nzu organisieren, daß die tägliche Arbeit an Bildschirm-\n(2) Bildschirmarbeitsplatz im Sinne dieser Verordnung       geräten regelmäßig durch andere Tätigkeiten oder durch\nist ein Arbeitsplatz mit einem Bildschirmgerät, der ausge-     Pausen unterbrochen wird, die jeweils die Belastung\nstattet sein kann mit                                          durch die Arbeit am Bildschirmgerät verringern.","1844            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1996\n§6                               Sonstige Arbeitsmittel\nUntersuchung der Augen und des Sehvermögens                10.  Der Arbeitstisch beziehungsweise die Arbeitsfläche\n(1) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten vor Aufnahme           muß eine ausreichend große und reflexionsarme\nihrer Tätigkeit an Bildschirmgeräten, anschließend in               Oberfläche besitzen und eine flexible Anordnung des\nregelmäßigen Zeitabständen sowie bei Auftreten von Seh-             Bildschirmgeräts, der Tastatur, des Schriftguts und\nbeschwerden, die auf die Arbeit am Bildschirmgerät                  der sonstigen Arbeitsmittel ermöglichen. Ausrei-\nzurückgeführt werden können, eine angemessene Unter-                chender Raum für eine ergonomisch günstige\nsuchung der Augen und des Sehvermögens durch eine                   Arbeitshaltung muß vorhanden sein. Ein separater\nfachkundige Person anzubieten. Erweist sich aufgrund                Ständer für das Bildschirmgerät kann verwendet\nder Ergebnisse einer Untersuchung nach Satz 1 eine                  werden.\naugenärztliche Untersuchung als erforderlich, ist diese zu      11. Der Arbeitsstuhl muß ergonomisch gestaltet und\nermöglichen.                                                        standsicher sein.\n(2) Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang          12. Der Vorlagenhalter muß stabil und verstellbar sein\nspezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur        sowie so angeordnet werden können, daß unbe-\nVerfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse einer Unter-              queme Kopf- und Augenbewegungen soweit wie\nsuchung nach Absatz 1 ergeben, daß spezielle Sehhilfen              möglich eingeschränkt werden.\nnotwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind.\n13. Eine Fußstütze ist auf Wunsch zur Verfügung zu stel-\nlen, wenn eine ergonomisch günstige Arbeitshaltung\n§7                                    ohne Fußstütze nicht erreicht werden kann.\nOrdnungswidrigkeiten\nArbeitsumgebung\nOrdnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des\nArbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-       14. Am Bildschirmarbeitsplatz muß ausreichender Raum\nlässig entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 die dort bezeichneten             für wechselnde Arbeitshaltungen und -bewegungen\nUntersuchungen nicht oder nicht rechtzeitig anbietet.               vorhanden sein.\n15. Die Beleuchtung muß der Art der Sehaufgabe ent-\nAnhang                                   sprechen und an das Sehvermögen der Benutzer\nüber an Bildschirmarbeits-                         angepaßt sein; dabei ist ein angemessener Kontrast\nplätze zu stellende Anforderungen                      zwischen Bildschirm und Arbeitsumgebung zu ge-\nwährleisten. Durch die Gestaltung des Bildschirm-\nBildschirmgerät und Tastatur                                        arbeitsplatzes sowie Auslegung und Anordnung\n1.    Die auf dem Bildschirm dargestellten Zeichen müs-            der Beleuchtung sind störende Blendwirkungen, Re-\nsen scharf, deutlich und ausreichend groß sein sowie         flexionen oder Spiegelungen auf dem Bildschirm und\neinen angemessenen Zeichen- und Zeilenabstand                den sonstigen Arbeitsmitteln zu vermeiden.\nhaben.                                                   16. Bildschirmarbeitsplätze sind ·so einzurichten, daß\n2.    Das auf dem Bildschirm dargestellte Bild muß stabil          leuchtende oder beleuchtete Flächen keine Blen-\nund frei von Flimmern sein; es darf keine Verzerrun-         dung verursachen und Reflexionen auf dem Bild-\ngen aufweisen.                                               schirm soweit wie möglich vermieden werden. Die\nFenster müssen mit einer geeigneten verstellbaren\n3.    Die Helligkeit der Bildschirmanzeige und der Kon-            Lichtschutzvorrichtung ausgestattet sein, durch die\ntrast zwischen Zeichen und Zeichenuntergrund auf             sich die Stärke des Tageslichteinfalls auf den Bild-\ndem Bildschirm müssen einfach einstellbar sein und           schirmarbeitsplatz vermindern läßt.\nden Verhältnissen der Arbeitsumgebung angepaßt\nwerden können.                                           17. Bei der Gestaltung des BUdschirmarbeitsplatzes ist\ndem lärm, der durch die zum Bildschirmarbeitsplatz\n4.    Der Bildschirm muß frei von störenden Reflexionen            gehörenden Arbeitsmittel verursacht wird, Rech-\nund Blendungen sein.                                         nung zu tragen, insbesondere um eine Beeinträchti-\n5.    Das Bildschirmgerät muß frei und leicht drehbar und          gung der Konzentration und der Sprachverständlich-\nneigbar sein.                                                keit zu vermeiden.\n6.    Die Tastatur muß vom Bildschirmgerät getrennt und        18. Die Arbeitsmittel dürfen nicht zu einer erhöhten\nneigbar sein, damit die Benutzer eine ergonomisch            Wärmebelastung am Bildschirmarbeitsplatz führen,\ngünstige Arbeitshaltung einnehmen können.                     die unzuträglich ist. Es ist für eine ausreichende Luft-\nfeuchtigkeit zu sorgen.\n7.    Die Tastatur und die sonstigen Eingabemittel müs-\nsen auf der Arbeitsfläche variabel angeordnet wer-       19.  Die Strahlung muß - mit Ausnahme des sichtbaren\nden können. Die Arbeitsfläche vor der Tastatur muß           Teils des elektromagnetischen Spektrums - so nied-\nein Auflegen der Hände ermöglichen.                           rig gehalten werden, daß sie für Sicherheit und\nGesundheit der Benutzer des Bildschirmgerätes\n8.    Die Tastatur muß eine reflexionsarme Oberfläche\nunerheblich ist.\nhaben.\n9.    Form und Anschlag der Tasten müssen eine ergono-         Zusammenwirken Mensch - Arbeitsmittel\nmische Bedienung der Tastatur ermöglichen. Die\nBeschriftung der Tasten muß sich vom Untergrund         20.  Die Grundsätze der Ergonomie sind insbesondere\ndeutlich abheben und bei normaler Arbeitshaltung             auf die Verarbeitung von Informationen durch den\nlesbar sein.                                                 Menschen anzuwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1996             1845\n21.    Bei Entwicklung, Auswahl, Erwerb und Änderung               3. in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen,\nvon Software sowie bei der Gestaltung der Tätigkeit         4. auf See- und Binnenschiffen.\"\nan Bildschirmgeräten hat der Arbeitgeber den fol-\ngenden Grundsätzen insbesondere im Hinblick auf\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\ndie Benutzerfreundlichkeit Rechnung zu tragen:\na) In Absatz 1 Nr. 2 werden folgende Wörter angefügt:\n21.1 Die Software muß an die auszuführende Aufgabe\nangepaßt sein.                                                 ,,ausgenommen Felder, Wälder und sonstige Flä-\nchen, die zu einem land- oder forstwirtschaftlichen\n21.2 Die Systeme müssen den Benutzern Angaben über                     Betrieb gehören und außerhalb seiner bebauten\ndie jeweiligen Dialogabläufe unmittelbar oder auf              Fläche liegen,\".\nVerlangen machen.\nb) Folgender Absatz wird angefügt:\n21.3 Die Systeme müssen den Benutzern die Beeinflus-\n,,(4) Arbeitnehmer im Sinne dieser Verordnung sind\nsung der jeweiligen Dialogabläufe ermöglichen\nBeschäftigte im Sinne des § 2 Abs. 2 des Arbeits-\nsowie eventuelle Fehler bei der Handhabung be-\nschutzgesetzes. Arbeitgeber im Sinne dieser Ver-\nschreiben und deren Beseitigung mit begrenztem\nordnung ist, wer Personen nach Satz 1 beschäf-\nArbeitsaufwand erlauben.\ntigt.\"\n21.4 Die Software muß entsprechend den Kenntnissen\nund Erfahrungen der Benutzer im Hinblick auf die         3. In§ 3 Abs. 3 werden die Wörter,,§§ 120d und 139g der\nauszuführende Aufgabe angepaßt werden können.               Gewerbeordnung\" durch die Wörter ,,§ 120d der Ge-\n22.    Ohne Wissen der Benutzer darf keine Vorrichtung zur         werbeordnung und § 22 Abs. 3 des Arbeitsschutzge-\nqualitativen oder quantitativen Kontrolle verwendet         setzes\" ersetzt.\nwerden.\n4. In § 4 Abs. 1 werden die Wörter „nach Landesrecht\"\ngestrichen.\nArtikel 4\n5. § 56 wird wie folgt geändert:\nVerordnung\na) In Absatz 2 werden die Wörter „nach Landesrecht\"\nzur Änderung der\ngestrichen.\nVerordnung über Arbeitsstätten\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nDie Arbeitsstättenverordnung vom 20. März 1975\n(BGBI. 1 S. 729), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Ver-             ,,(3) Für Arbeitsstätten, für die die Gewerbeord-\nordnung vom 1. August 1983 (BGBI. 1 S. 1057), wird wie                nung bisher keine Anwendung findet, ist der maß-\nfolgt geändert:                                                       gebende Zeitpunkt im Sinne des Absatzes 1 der\n20. Dezember 1996. Diese Arbeitsstätten müssen\n1. § 1 erhält folgende Fassung:                                       jedoch bis spätestens am 1. Januar 1999 minde-\nstens den Anforderungen des Anhangs II der Richt-\n,,§ 1                                  linie 89/654/EWG des Rates vom 30. November\n(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten in Be-           1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und\ntrieben, in denen das Arbeitsschutzgesetz Anwendung               Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (ABI. EG Nr.\nfindet.                                                           L 393 S. 1) entsprechen. Absatz 2 ist entsprechend\nanzuwenden.\"\n(2) Diese Verordnung gilt nicht für Arbeitsstätten\n1 . im Reisegewerbe und Marktverkehr,\n2. in Straßen-, Schienen- und Luftfahrzeugen im                                       Artikel 5\nöffentlichen Verkehr,                                    Diese Verordnung tritt am 20. Dezember 1996 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 4. Dezember 1996\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}