{"id":"bgbl1-1996-61-8","kind":"bgbl1","year":1996,"number":61,"date":"1996-11-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/61#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-61-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_61.pdf#page=14","order":8,"title":"Frequenznutzungsbeitragsverordnung (FBeitrV)","law_date":"1996-11-19T00:00:00Z","page":1790,"pdf_page":14,"num_pages":4,"content":["1790            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1996\nFrequenznutzungsbeitragsverordnung\n(FBeitrV)\nVom 19. November 1996\nAuf Grund des § 48 Abs. 3 des Telekommunikations-           3. staatlich anerkannte Werksfeuerwehren, die auftrags-\ngesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBI. 1S. 1120) verordnet das          gemäß auch außerhalb ihrer Liegenschaften eingesetzt\nBundesministerium für Post und Telekommunikation im                werden können,\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern,             4. private Organisationen, die die Aufgabe Wasserrettung\ndem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundes-                    oder Seenotrettung im öffentlichen Auftrag erfüllen,\nministerium der Justiz und dem Bundesministerium für\nWirtschaft:                                                    kann auf Antrag Beitragsbefreiung gewährt werden. Sie\ndarf nur für solche zugeteilten Frequenzen gewährt wer-\nden, die die Begünstigten überwiegend für Aufgaben nut-\n§1\nzen, die ihnen auf Grund eines Gesetzes oder durch\nBeitragspflicht                       öffentlich-rechtliche Vereinbarungen übertragen worden\n(1) Beitragspflichtig für die in§ 48 Abs. 2 des Telekom-    sind.\nmunikationsgesetzes genannten Aufwendungen ist jeder              (3) Eine Beitragsbefreiung tritt nicht ein, soweit die in\nInhaber einer Frequenzzuteilung nach § 47. Die bis zum         Absatz 1 Satz 1 und 2 Genannten berechtigt sind, die\n1. August 1996 erteilten Verleihungen gelten, soweit sie       Beiträge Dritten aufzuerlegen.\nFestlegungen über die Nutzung von Frequenzen enthal-              (4) Beitragsbefreiung nach Absatz 1 Satz 1 besteht nicht\nten, als Frequenzzuteilungen im Sinne des Telekommuni-         für Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinne des\nkationsgesetzes. Satz 2 gilt auch für sonstige Verwal-         Artikels 11 OAbs. 1 des Grundgesetzes, für gleichartige Ein-\ntungsakte, soweit sie eine Genehmigung zur Nutzung von         richtungen der Länder sowie für öffentlich-rechtliche Un-\nFrequenzen beinhalten.                                         ternehmen, an denen der Bund oder ein Land beteiligt ist.\n(2) Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat der Zutei-\nlung der für den Betrieb der Sendefunkanlage oder des                                       §3\nSendefunknetzes notwendigen Frequenzen, frühestens\nErmittlung des Aufwands\nab 1. August 1996. Sie endet mit Ablauf des Monats, in\ndem der Verzicht auf die Frequenzzuteilung gegenüber              Vorbehaltlich des§ 48 Abs. 2 Satz 2 des Telekommuni-\nder Regulierungsbehörde erklärt wird oder die Rück-            kationsgesetzes ist der durch Beiträge abzugeltende\nnahme oder der Widerruf der Frequenzzuteilung wirksam          Aufwand während des Kalenderjahres ständig nutzer-\nwird.                                                          gruppenbezogen zu erfassen. Die Nutzergruppen sind in\nSpalte 2 der Anlage aufgeführt. Nach Ende des Kalender-\n§2                              jahres ist der aufgelaufene nutzergruppenbezogene Auf-\nwand an die für das neue Kalenderjahr zu erwartende\nBeitragsbefreiungen\nKostenentwicklung anzupassen. Der so ermittelte Auf-\n(1) Von der Zahlung der Beiträge sind                       wand ist der Beitragsermittlung für das laufende Kalender-\njahr zugrunde zu legen.\n1. die Bundesrepublik Deutschland und die bundesun-\nmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen                                     §4\nRechts, deren Ausgaben ganz oder teilweise auf Grund\ngesetzlicher Verpflichtungen aus dem Haushalt des                        Ermittlung der Jahresbeiträge\nBundes getragen werden,                                      (1) Der für jede Bezugseinheit zu entrichtende Jahres-\n2. die Länder und die juristischen Personen des öffent-         beitrag wird berechnet, indem der nach§ 3 für jede Nut-\nlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen eines          zergruppe festgestellte Aufwand durch die je Nutzergrup-\nLandes für Rechnung eines Landes verwaltet werden,         pe vorhandenen Bestände geteilt wird. Die für die Nutzer-\nund                                                        gruppen geltenden Bezugseinheiten ergeben sich aus\nSpalte 3 der Anlage.\n3. die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern die\nzugeteilten Frequenzen nicht von ihren wirtschaft-           (2) Für die für jede Nutzergruppe vorhandenen Bestän-\nlichen Unternehmen genutzt werden,                         de sind die zum Berechnungszeitpunkt gültigen statisti-\nschen Unterlagen der Regulierungsbehörde maßgeblich.\nbefreit. Von der Beitragspflicht befreit sind ferner Inhaber\nvon Frequenzzuteilungen, bei denen der Verwaltungsauf-           (3) Die Ermittlung der Jahresbeiträge ist unmittelbar im\nwand für den Einzug der Beiträge deren Höhe übersteigen        Anschluß an die Ermittlung des Aufwands nach § 3 durch-\nwürde.                                                         zuführen.\n(2) Bei Frequenzzuteilungen an                                                          §5\n1. private Organisationen, die im Zivilschutz oder im                Sonderregelung für die Jahre 1996 und 1997\nKatastrophenschutz nach Landesrecht mitwirken,               Die Beiträge für 1996 und 1997 werden auf die in\n2. private Organisationen, die die Aufgabe der Notfall-        Spalte 4 der Anlage aufgeführten Jahresbeiträge je\nrettung im öffentlichen Auftrag wahrnehmen,               Bezugseinheit festgesetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1996               1791\n§6                                                          §9\nFälligkeit                                      Erstattung von Beitragsanteilen\nDer Beitrag wird fällig mit der Bekanntgabe des Bei-        Für Zeiten innerhalb eines Kalenderjahres, für die keine\ntragsbescheides, wenn nicht die Behörde einen späteren      Beitragspflicht nach § 1 Abs. 2 bestand, werden gezahlte\nZeitpunkt bestimmt.                                         Beitragsanteile je Kalendermonat mit einem Zwölftel des\nJahresbeitrags erstattet oder mit der nächsten Beitrags-\n§7                              zahlung verrechnet.\nSäumniszuschlag\n§10\nKommt der Beitragsschuldner seiner Zahlungsver-\npflichtung bis zum Ablauf eines Monats nach dem in § 6              Aufheben anderer Gebührenvorschriften\ngenannten Zeitpunkt nicht nach, so wird ein Säumnis-           § 19 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung zur Durch-\nzuschlag entsprechend § 18 des Verwaltungskosten-           führung des Gesetzes über den Amateurfunk vom\ngesetzes erhoben.                                           15. April 1985 (BGBI. 1S. 637) wird aufgehoben.\n§8\n§11\nVerjährung\nInkrafttreten\nFür die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung von\nBeiträgen gilt § 20 des Verwaltungskostengesetzes ent-         Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1996\nsprechend.                                                  in Kraft.\nBonn, den 19. November 1996\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nWolfgang Bötsch","1792         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1996\nAnlage\n(zu § 3, § 4 Abs. 1, § 5)\nNutzergruppen                     Bezugseinheit               Jahresbeitrag je Bezugs-\neinheit nach § 5\nDM\nÖffentliche               C-, 0-, E-Netze                   Netz                               583 940\nMobilfunknetze\nBündelfunk                        Kanal                                   445\nFunkruf                           Kanal                                18149\nTFTS                              Kanal                                18149\nDatenfunk                         Kanal                                18149\nFeste Funk-               feste Funkanlagen für Punkt       Sendefunkanlage                         174\ndienste                   zu Punkt Verbindungen\nfeste Funkanlagen für Punkt       Sendefunkanlage                       1 741\nzu Mehrpunkt Verbindungen\nandere nicht koordinierungs-      Sendefunkanlage                          35\nrelevante feste Funkanlagen\n(nur Richtfunk im optischen\nFrequenzbereich, Satelliten-\nfunk im Frequenzbereich\n14,00 bis 14,25 GHz)\nNichtöffentlicher         Betriebsfunk auf Gemeinschafts-   Sendefunkanlage                          27\nMobiler Landfunk          frequenzen, Grubenfunk, Grund-\n(nöml), Flugfunk          stücks-Sprechfunk, nicht-\nund Flugnaviga-           öffentliches Datenfunknetz für\ntionsfunk                 Femwirk- und Alarmierungs-\nzwecke, Funkanlagen für Hilfs-\nzwecke, Fernwirk-Funkanlagen\nBetriebsfunk auf Frequenzen,      Kanal                                   445\ndie nicht zur Nutzung als\n,,Gemeinschaftsfrequenzen\"\nbestimmt sind\nCB-Funk                           Zuteilungsinhaber                        54\nBOS-Funk                          Sendefunkanlage                          26\nBinnenwasserstraßenfunk           Funkstelle                               49\nGrundstücks-Personenruf           Netz mit ... Rufempfängern\n(Netze ohne Quittungssender)      bis zu        2                          20\nbis zu        5                          41\nbis zu       10                          81\nbis zu       50                         162\nbis zu      150                         324\nbis zu      400                         649\nbis zu    1000                        1 298\nmehr als 1000                         1 947\nGrundstücks-Personenruf           Netz mit ... Rufempfängern\n(Netze mit Quittungssendern),     bis zu        2                          41\nGrundstücksüberschreitender       bis zu        5                          81\nPersonenruf                       bis zu       10                         162\nbis zu       50                         324\nbis zu      150                         649\nbis zu      400                       1 298\nbis zu    1000                        1 947\nmehr als 1000                         2596","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1996          1793\nNutzergruppen                        Bezugseinheit               Jahresbeitrag je Bezugs-\neinheit nach § 5\nDM\nFernsehfunkanlage des nöml,          Sendefunkanlage                         261\nbewegbare Kleinst-Richtfunk-\nanlage, Funkanlage zur vorüber-\ngehenden Einrichtung von\nFernsehleitungen, Funkanlage\nfür Ton- und Meldeleitungen,\nFunkanlage für Regiezwecke\nDurchsage-Funkanlage                 Sendefunkanlage                           16\n(Führungs-Funkanlage,\ndrahtlose Mikrofonanlage)\nMietsprechfunkgerät, Funk-                                          kein Beitrag\nanlage zur Fernsteuerung von\nModellen, drahtlose Mikrofon-\nanlage für Hörgeschädigte\nFlugfunk                             Funkstelle                              345\n- stationäre Bodenfunkstellen,\nortsfeste Navigationsfunk-\nstellen\nFlugfunk                             Funkstelle                                86\n- übrige Bodenfunkstellen,\nLuftfunkstellen\nAmateurfunk          Amateurfunkstelle                    Inhaber eines Rufzeichens                 18\nSeefunk              Seefunksender                        Funkstelle                                40\nNichtnaviga-         Sender des nichtnavigato-            Sendefunkanlage                           65\ntorischer            rischen Ortungsfunks\nOrtungsstunk\nSonstige             Demonstrations-Funkanlagen           Sendefunkanlage                          65\nVersuchs-Funkanlagen                 Zuteilung                               484"]}