{"id":"bgbl1-1996-61-7","kind":"bgbl1","year":1996,"number":61,"date":"1996-11-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/61#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-61-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_61.pdf#page=7","order":7,"title":"Verordnung über die versicherungsmathematischen Methoden zur Prämienkalkulation und zur Berechnung der Alterungsrückstellung in der privaten Krankenversicherung (Kalkulationsverordnung - KalV)","law_date":"1996-11-18T00:00:00Z","page":1783,"pdf_page":7,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1996              1783\nVerordnung\nüber die versicherungsmathematischen\nMethoden zur Prämienkalkulation und zur Berechnung\nder Alterungsrückstellung in der privaten Krankenversicherung\n(Kalkulationsverordnung - KalV)\nVom 18. November 1996\nAuf Grund des§ 12c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 2,                              §5\nauch in Verbindung mit § 103a Abs. 2 Satz 2 des Ver-                            Ausscheideordnung\nsicherungsaufsichtsgesetzes, die durch Artikel 1 Nr. 12\nund 51 des Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1630)           Die Ausscheideordnung enthält die Annahmen zur\nin das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der       Sterbewahrscheinlichkeit und sonstigen Abgangswahr-\nBekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBI. 1993 1           scheinlichkeiten, die unter dem Gesichtspunkt vorsich-\nS. 2) eingefügt worden sind, verordnet das Bundes-           tiger Risikoeinschätzung festzulegen und regelmäßig zu\nministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bun-        überprüfen sind.\ndesministerium der Justiz:\n§6\n§1                                                     Kopfschäden\nVersicherungsmathematische                         (1) Kopfschäden sind die im Beobachtungzeitraum auf\nMethoden in der Krankenversicherung                 einen Versicherten entfallenden durchschnittlichen Ver-\nsicherungsleistungen, die für jeden Tarif in Abhängigkeit\nVersicherungsmathematische Methoden zur Berech-\nvom Geschlecht und Alter des Versicherten zu ermitteln\nnung der Prämien und Rückstellungen in der nach Art der\nsind. Der Beobachtungszeitraum erstreckt sich auf zu-\nLebensversicherung betriebenen Krankenversicherung\nsammenhängende zwölf Monate; er ist für jeden Tarif\nsind die nach den anerkannten Regeln der Versicherungs-\ngesondert festzulegen und kann nur aus wichtigem Grund\nmathematik unter Verwendung der in den §§ 2 und 4 bis 8\nim unmittelbaren Anschluß an eine Prämienanpassung\nnäher bezeichneten Rechnungsgrundlagen erfolgenden\ngeändert werden.\nBerechnungen der Prämien und der Alterungsrückstellun-\ngen nach Maßgabe der§§ 3, 10, 11, 13 und 16.                    (2) Werden bei Neueinführung eines Tarifs andere als\ndie vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen\n§2                               veröffentlichten Wahrscheinlichkeitstafeln verwendet, so\nsind die ihnen zugrundeliegenden Annahmen durch\nRechnungsgrundlagen                        geeignete Statistiken zu belegen. Weichen die tariflichen\n(1) Rechnungsgrundlagen sind:                              Leistungen von denen ab, die den vom Bundesaufsichts-\namt veröffentlichten Tafeln zugrundeliegen, so sind die\n1. der Rechnungszins,                                        für den neuen Tarif vorgesehenen Kopfschäden entspre-\n2. die Ausscheideordnung,                                    chend abzuändern.\n3. die Kopfschäden,                                             (3) Bei der Ermittlung der rechnungsmäßigen Kopf-\n4. der Sicherheitszuschlag,                                  schäden für einen bestehenden Tarif sind für die einzelnen\nBestandsgruppen die tatsächlichen Schadenergebnisse\n5. die sonstigen Zuschläge.                                  früherer Jahre mit einzubeziehen und mathematisch-\n(2) Weitere Rechnungsgrundlagen sind die Krankheits-       statistische Verfahren zum Ausgleich von Zufallsschwan-\ndauern und die Leistungstage, die Anzahl der Krankenhaus-    kungen zu verwenden. Ist wegen geringer Bestandsgröße\nund der Pflegetage, die Krankenhaus-, die Pflegehäufig-      der Ausgleich von Zufallsschwankungen auf diese Weise\nkeiten, die Krankheits- und die Pflegekosten bezogen auf     nicht zu erreichen, so sind Stütztarife zu verwenden.\nden Leistungstag sowie andere geeignete Rechnungs-           liegen auch keine Stütztarife vor, so ist der Schaden-\ngrundlagen, die zur Festlegung der Kopfschäden oder          bedarf nach mathematisch-statistischen Grundsätzen zu\nAusscheidewahrscheinlichkeiten erforderlich sind.            schätzen.\n(3) Die Rechnungsgrundlagen sind mit ausreichenden\n§7\nSicherheiten zu versehen.\nSicherheitszuschlag\n§3                                  In die Prämie ist ein Sicherheitszuschlag von minde-\nGleiche Rechnungsgrundlagen                     stens fünf vom Hundert der Bruttoprämie einzurechnen,\nder nicht bereits in anderen Rechnungsgrundlagen ent-\nFür die Berechnung der Prämie und der Alterungs-           halten sein darf.\nrückstellung sind die gleichen Rechnungsgrundlagen zu\nverwenden.                                                                              §8\n§4                                                   Grundsätze für die\nBemessung der sonstigen Zuschläge\nRechnungszins\n(1) Die sonstigen Zuschläge umfassen\nDer Rechnungszins für die Prämienberechnung und die\nBerechnung der Alterungsrückstellung darf 3,5 vom Hun-       1. die unmittelbaren Abschlußkosten,\ndert nicht übersteigen.                                      2. die mittelbaren Abschlußkosten,","1784           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1996\n3. die Schadenregulierungskosten,                                                          §10\n4. die sonstigen Verwaltungskosten,                                               Prämienberechnung\n5. den Zuschlag für eine erfolgsunabhängige Beitrags-            (1) Die Prämienberechnung hat nach den anerkannten\nrückerstattung,                                          Regeln der Versicherungsmathematik für jede versicherte\nPerson altersabhängig getrennt für jeden Tarif mit einem\n6. den Zuschlag für den Standardtarif.                        dem Grunde und der Höhe nach einheitlichen Leistungs-\nversprechen unter Verwendung der maßgeblichen Rech-\n(2) Für die Bemessung der Zuschläge nach Absatz 1          nungsgrundlagen und einer nach Einzelaltern erstellten\nsind die tatsächlichen Aufwendungen jeweils gesondert         Prämienstaffel zu erfolgen. Jede Beobachtungseinheit\nzu erfassen. Die Zuschläge sind so zu bemessen, daß sie       eines Tarifs hat das Versicherungsunternehmen getrennt\ndie Aufwendungen rechnungsmäßig decken.                       zu kalkulieren. Es dürfen nur risikogerechte Prämien kal-\nkuliert werden. Bei geschlechtsabhängigen Tarifen dürfen\n(3) Unmittelbare Abschlußkosten dürfen durch Zillme-\ndie Geburtskosten auf beide Geschlechter verteilt werden.\nrung nur in einer solchen Höhe in die Prämien eingerech-\nnet werden, daß die Gesamtalterungsrückstellung eines            (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Versicherte in\nZugangsjahres im Tarif höchstens vier Jahre und jede Ein-     der Altersgruppe der Kinder bis zur Vollendung des\nzelalterungsrückstellung nicht länger als fünfzehn Jahre      16. Lebensjahres, in der Altersgruppe der Jugendlichen\nund nicht länger als die Hälfte der tariflich vorgesehenen    bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres geführt werden.\nkünftigen Vertragsdauer negativ ist. Ist außer in den Fällen  Dabei darf die Altersgruppe der Jugendlichen nicht mehr\ndes § 10 Abs. 3 Satz 1 vereinbart, daß sich die Prämie        Alter umfassen als die der Kinder. In Ausbildungstarifen\nwährend der Vertragslaufzeit verändert, ohne daß dies         können Eintrittsaltersgruppen gebildet werden, die höch-\ndurch Anpassungen der Prämie an eine Veränderung des          stens fünf Eintrittsalter umfassen.\ntatsächlichen Schadenbedarfs oder Änderungen des Lei-            (3) Planmäßig steigende Prämien dürfen für Versicherte\nstungsumfangs bedingt wäre, darf die Höhe der einge-          kalkuliert werden, die das 21. Lebensjahr noch nicht\nrechneten unmittelbaren Abschlußkosten nicht von der-         vollendet haben, sowie in Ausbildungstarifen bis zum voll-\njenigen abweichen, die sich ohne diese Vereinbarung           endeten 34. Lebensjahr der Versicherten. Für die Prämien-\nergeben würde. Werden die unmittelbaren Abschluß-             berechnung des Neuzuganges sind die Formeln des\nkosten von Versicherungsverträgen teilweise durch einen       Abschnitts A des Anhangs I oder andere geeignete For-\nlaufenden Zuschlag gedeckt, darf dieser betragsmäßig          meln, die den anerkannten Regeln der Versicherungs-\nwährend der Versicherungsdauer nur dann erhöht wer-           mathematik entsprechen, zu verwenden.\nden, wenn er nach Vollendung des 65. Lebensjahres\nentfällt.                                                                                  § 11\n(4) In die Prämien dürfen mit Ausnahme der Zillmerung           Berechnung der Prämien bei Prämienanpassung\nund des Zuschlages für den Standardtarif nur altersunab-         (1) Die Berechnung der Prämien bei Prämienanpassun-\nhängige absolute Kostenzuschläge eingerechnet werden;         gen hat nach den für die Prämienberechnung geltenden\ndie Einrechnung laufender Zuschläge für die unmittel-         Grundsätzen zu erfolgen. Dabei ist dem Versicherten\nbaren Abschlußkosten ist nach Maßgabe des Absatzes 3          der ihm kalkulatorisch zugerechnete Anteil der Alterungs-\nSatz 3 zulässig. Soweit in Tarifen die altersmäßige           rückstellung nach § 341f des Handelsgesetzbuchs voll-\nBestandsverteilung vom Gesamtbestand des Unter-               ständig prämienmindernd anzurechnen; dies gilt nicht für\nnehmens erheblich abweicht, sind zur Ermittlung der           den Teil, der auf die Anwartschaft zur Prämienermäßigung\nStückkostenzuschläge Modellbestände zu verwenden.             nach § 12a Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes\nHierdurch entstehende Kostenunterdeckungen sind in            entfällt, und der betragsmäßig anläßlich der Prämien-\nden anderen, für den Neuzugang offenen Tarifen zu             anpassung unverändert bleibt, soweit er nicht prämien-\nberücksichtigen. Zulässig ist auch ein Kostenzuschlags-        mindernd verwendet wird.\nsystem, bei dem die prozentualen Kostenzuschläge bei             (2) Für die Prämienberechnung bei Prämienanpassun-\nPrämienanpassungen auf Dauer nur auf die Teilprämien          gen sind die Formeln des Abschnitts B des Anhangs l oder\nbezogen werden, die der aktuellen Tarifprämie zum              andere geeignete Formeln, die den anerkannten Regeln\nursprünglichen Eintrittsalter entsprechen. Satz 1 gilt nicht  der Versicherungsmathematik entsprechen, zu verwen-\nfür die Prämienberechnung für Kinder und Jugendliche,          den. In die Prämien der Versicherten, die das 45. Lebens-\nfür Ausbildungs-, Krankenhaustagegeld-, Krankentage-           jahr vollendet haben, dürfen keine erneuten einmaligen\ngeld-, Kurtagegeld- und Pflegetagegeldtarife.                 Kosten eingerechnet werden.\n(5) Soweit vereinbart, muß in die Prämien der Tarife, die\n§12\nzum Wechsel in den Standardtarif nach § 257 des Fünften\nBuches Sozialgesetzbuch berechtigen, ein gesonderter                Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz\nZuschlag zur Gewährleistung der Beitragsgarantie im              (1) Als Krankenversicherungstarife mit gleichartigem\nStandardtarif und des untemehmensübergreifenden Aus-          Versicherungsschutz, in die der Versicherte zu wechseln\ngleichs eingerechnet werden. Dieser Zuschlag entfällt für     berechtigt ist, sind Tarife anzusehen, die gleiche Lei-\ndie Versicherten, die das 65. Lebensjahr vollendet haben.     stungsbereiche wie der bisherige Tarif umfassen und\nfür die der Versicherte versicherungsfähig ist. Leistungs-\n§9                               bereiche sind insbesondere:\n1. Kostenerstattung für ambulante Heilbehandlung,\nDokumentationspflichten\n2. Kostenerstattung für stationäre Heilbehandlung so-\nAlle rechnungsmäßigen Ansätze hat das Versicherungs-           wie Krankenhaustagegeldversicherungen mit Kosten-\nunternehmen in überprüfbarer Weise zu belegen.                    ersatzfunktion,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1996               1785\n3. Kostenerstattung für Zahnbehandlung und Zahn-               führt, sowie bei Wiederherstellung des ursprünglichen\nersatz,                                                    Versicherungsschutzes nach Absatz 3 dürfen nicht erneut\neinmalige Abschlußkosten eingerechnet werden.\n4. Krankenhaustagegeld, soweit es nicht zu Nummer 2\ngehört,                                                                                §14\n5. Krankentagegeld,                                                                   Verfahren zur\n6. Kurtagegeld und Kostenerstattung für Kuren,                           Gegenüberstellung der erforderlichen\nund der kalkulierten Versicherungsleistungen\n7. Pflegekosten und -tagegeld.\n(1) Die Gegenüberstellung nach § 12b Abs. 2 Satz 1\n(2) Versicherungsfähigkeit ist eine personengebundene\nund 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist jährlich\nEigenschaft des Versicherten, deren Wegfall zur Folge\nund für jede Beobachtungseinheit eines Tarifs getrennt\nhat, daß der Versicherte bedingungsgemäß nicht mehr\ndurchzuführen. Kinder und Jugendliche· können als ein-\nin diesem Tarif versichert bleiben kann.\nheitliche Beobachtungseinheit zusammengefaßt werden.\n(3) Keine Gleichartigkeit besteht zwischen einem ge-        Der Beobachtungszeitraum ist der nach § 6 Abs. 1 Satz 2\nsetzlichen Versicherungsschutz mit Ergänzungsschutz            maßgebliche Zeitraum. Die erforderlichen Versicherungs-\nder privaten Krankenversicherung und einer substitutiven       leistungen sind aus den beobachteten abzuleiten. Hierzu\nKrankenversicherung.                                           sind die Leistungen und die zugehörigen Bestände auf\ndie Beobachtungszeiträume abzugrenzen. Ferner sind\n§13                              Wartezeit- und Selektionsersparnisse sowie erhobene\nRisikozuschläge zu berücksichtigen.\nAnrechnung der\nerworbenen Rechte und der                        (2) Die tatsächlichen Grundkopfschäden der letzten\nAlterungsrückstellung bei einem Tarifwechsel             drei Beobachtungszeiträume sind nach der Formel des\nAbschnitts A des Anhangs II zu ermitteln. Soweit sich im\n(1) Bei einem Wechsel in Tarife mit gleichartigem Ver-      Tarif Leistungsänderungen ergeben haben, sind die\nsicherungsschutz ist für jeden Leistungsbereich dem Ver-       tatsächlichen Grundkopfschäden auf das aktuelle Lei-\nsicherten der ihm kalkulatorisch zugerechnete Anteil der       stungsversprechen umzurechnen.\nAlterungsrückstellung nach § 341 f des Handelsgesetz-\n(3) Die Berechnung der erforderlichen Versicherungs-\nbuchs mit Ausnahme des Teils, der auf die Anwartschaft\nleistungen erfolgt nach der Formel des Abschnitts B des\nzur Prämienermäßigung nach § 12a Abs. 2 des Versiche-\nAnhangs II. Bei der Gegenüberstellung nach§ 12b Abs. 2\nrungsaufsichtsgesetzes entfällt und der betra9smäßig\nSatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist der tat-\nanläßlich des Tarifwechsels unverändert bleibt, voll-\nsächliche, auf den 18 Monaten nach Ende des letzten\nständig prämienmindernd anzurechnen. Die Anrechnung\nBeobachtungszeitraumes liegenden Zeitpunkt extra-\nkann so weit begrenzt werden, daß die für diesen\npolierte Grundkopfschaden mit dem Grundkopfschaden,\nLeistungsbereich zu zahlende anteilige Prämie diejenige\nder für das Ende dieses Zeitraumes rechnungsmäßig fest-\nzum ursprünglichen Eintrittsalter nicht unterschreitet. In\ngelegt ist, zu vergleichen. Die Verwendung gleichwertiger\ndiesem Fall ist der nicht gutgebrachte Teil der Alterungs-\nVerfahren zur Berechnung der erforderlichen Versiche-\nrückstellung der Rückstellung zur Prämienermäßigung\nrungsleistungen ist zulässig,· wenn das Versicherungs-\nim Alter des Versicherten zuzuführen. Das ursprüngliche\nunternehmen zum Zeitpunkt der Einführung eines Tarifes\nEintrittsalter ist das Alter des Versicherten, zu dem für ihn\ndieses Verfahren der Aufsichtsbehörde unter Angabe der\nerstmals nach Vollendung des 21. Lebensjahres eine\nFormeln und Beifügung der versicherungsmathematischen\nauf die gesamte Vertragslaufzeit bezogene Alterungs-\nHerleitung darlegt. Bei bestehenden Tarifen kann auf ein\nrückstellung bei dem Krankenversicherungsunternehmen\nanderes Verfahren nur aus wichtigem Grund in unmittel-\ngebildet worden ist.\nbarem Anschluß an eine Prämienanpassung übergegan-\n(2) Der Wegfall eines Leistungsbereiches kann als           gen werden; Satz 3 gilt entsprechend.\nTeilstorno angesehen werden. Dies gilt auch, wenn der\n(4) Ist in einer Beobachtungseinheit eines Tarifes die\nVersicherte lediglich einen Teil des Tagegeldes innerhalb\nAnzahl der Versicherten nicht ausreichend groß, um die\nder Leistungsbereiche nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4\nSchadenerwartung statistisch gesichert zu ermitteln, ist\nbis 7 kündigt. Ist der Versicherte bedingungsgemäß ver-\ndie Gegenüberstellung der erforderlichen und der kalku-\npflichtet, seinen Versicherungsschutz herabzusetzen, ist\nlierten Versicherungsleistungen anhand des Schadenver-\nihm die vorhandene Alterungsrückstellung entsprechend\nlaufs der Tarife vorzunehmen, deren Rechnungsgrund-\nAbsatz 1 anzurechnen. Wenn eine Rückstellung für Bei-\nlagen zur Erstkalkulation verwendet worden sind. Sind bei\ntragsermäßigung im Alter nicht zu bilden ist, ist die Alte-\nder Erstkalkulation die vom Bundesaufsichtsamt für das\nrungsrückstellung über die Begrenzung nach Absatz 1\nVersicherungswesen veröffentlichten Wahrscheinlich-\nSatz 2 hinaus prämienmindernd anzurechnen.\nkeitstafeln verwendet worden, so sind die erforderlichen\n(3) Stellt der Versicherte nach einer Herabsetzung nach     Versicherungsleistungen anhand dieser Wahrscheinlich-\nAbsatz 2 Satz 3 seinen ursprünglichen Versicherungs-           keitstafeln zu berechnen. Kann das Unternehmen auf die\nschutz innerhalb von fünf Jahren ganz oder teilweise           Rechnungsgrundlagen der Erstkalkulation nach Satz 1\nwieder her, ist der nach Absatz 1 Satz 3 zum Zeitpunkt der     nicht zurückgreifen, gilt Satz 2 entsprechend. Ist die Erst-\nHerabsetzung gutgeschriebene Teil der Alterungsrück-           kalkulation in anderer Weise vorgenommen worden, so\nstellung sofort prämienmindernd anzurechnen.                   sind die erforderlichen Versicherungsleistungen auf Grund\n(4) Für die Prämienberechnung bei Umstufungen sind          vergleichbar aussagefähiger Grundlagen zu ermitteln.\ndie Formeln des Abschnitts B des Anhangs I oder andere            (5) Abweichend von den Absätzen 3 und 4 sind zur\ngeeignete Formeln, die den anerkannten Regeln der              Ermittlung der erforderlichen Versicherungsleistungen\nVersicherungsmathematik entsprechen, zu verwenden.             in den Tarifen der freiwilligen Pflegeversicherung die\nBei einer Umstufung, die zu einer niedrigeren Prämie           Ergebnisse der Gemeinschaftsstatistik des Verbandes","1786          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil l Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1996\nder privaten Krankenversicherung e. V. zu verwenden,         ihrer Versicherungsbestände jährlich folgende auf das\nsolange in dem zu beobachtenden Tarif weniger als            jeweils vorangegangene Kalenderjahr bezogene Daten für\nzehntausend natürliche Personen versichert sind. Ergibt      die inländischen Versicherungsbestände mitzuteilen:\ndie Gemeinschaftsstatistik, daß im abgelaufenen Kalen-\n1. aus allen nach Art der Lebensversicherung betrie-\nderjahr die tatsächlichen Pflegedauern oder Pflege-\nbenen Versicherungstarifen unter Eliminierung der\nhäufigkeiten von den rechnungsmäßigen Ansätzen in\nAbgänge der erst während des Kalenderjahres zu-\nden technischen Berechnungsgrundlagen für die Pflege-\ngegangenen Personen:\nkrankenversicherung des Verbandes der privaten Kran-\nkenversicherung e. V. um mehr als zehn vom Hundert               a) die Anzahl der zu Beginn des Kalenderjahres ver-\nabweichen, hat das Versicherungsunternehmen alle Prä-                sicherten natürlichen Personen der Krankenver-\nmien der Pflegetagegeldtarife und Pflegekostentarife zu              sicherung einschließlich der Pflegekrankenversi-\nüberprüfen. Zusätzlich hat es die Prämien der Pflege-                cherung des Unternehmens und die zugehörigen\nkostentarife zu überprüfen, wenn im abgelaufenen Kalen-              Abgänge durch Tod jeweils getrennt nach erreich-\nderjahr nach der Gemeinschaftsstatistik die Pflegekosten             tem Einzelalter und Geschlecht, wobei die Kranken-\npro Tag von dem rechnungsmäßigen Ansatz um mehr als                  versicherungen der Beihilfeberechtigten gesondert\nzehn vom Hundert abweichen.                                          zu erfassen sind,\nb) die Anzahl der zu Beginn des Kalenderjahres ver-\n§15                                     sicherten natürlichen Personen in den Tarifen der\nVorlagefristen                                 substitutiven Krankenversicherung des Unterneh-\nmens und die zugehörigen Abgänge durch Stor-\n(1) Spätestens vier Monate nach dem Ende des Beob-                nierungen jeweils getrennt für die Beihilfevollver-\nachtungszeitraumes hat das Versicherungsunternehmen                  sicherung, für die sonstige Vollversicherung, für die\ndie kommentierte Gegenüberstellung der erforderlichen                Krankentagegeldversicherung und für die Pflege-\nund der kalkulierten Versicherungsleistungen nach § 12b              krankenversicherung sowie zusätzlich getrennt\nAbs. 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes dem                 nach erreichtem Einzelalter und Geschlecht;\nTreuhänder und der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Wird\nder in den Versicherungsbedingungen festgelegte Vom-         2. aus allen Tarifen der substitutiven Krankenversiche-\nhundertsatz überschritten, jedoch von einer Neukalkula-          rung jeweils getrennt nach Einzelalter und Geschlecht\ntion abgesehen, so sind die Gegenüberstellungen der              und unter Eliminierung der Werte der Neuzugänge der\ntatsächlichen und der rechnungsmäßigen Versicherungs-            letzten drei Kalenderjahre und der Werte der Personen,\nleistungen der letzten vier Beobachtungszeiträume auf der        deren Versicherung zum Zeitpunkt der Erfassung ruht:\nGrundlage der aktuell gültigen Rechnungsgrundlagen bei-          a) die Anzahl der versicherten Personen in dem Tarif,\nzufügen.\nb) für den Leistungsbereich nach § 12 Abs. 1 Satz 2\n(2) Soweit die Gegenüberstellung der erforderlichen               Nr. 1 die abgegrenzten Rechnungsbeträge und die\nund der kalkulierten Versicherungsleistl.tngen und die               abgegrenzten Erstattungsbeträge jeweils getrennt\nÜberprüfung der Prämien die Notwendigkeit von Prämien-               nach jeder absoluten und prozentualen Selbst-\nanpassungen ergeben hat, hat das Versicherungsunter-                 behaltstufe,\nnehmen die Herleitung der neuen Prämien für die Ver-\nsicherten einschließlich der statistischen Nachweise für         c) für den Leistungsbereich nach § 12 Abs. 1 Satz 2\ndie Rechnungsgrundlagen dem Treuhänder spätestens                    Nr. 2 begrenzt auf die Kostenerstattung für sta-\ntionäre Heilbehandlung die abgegrenzten Rech-\nzwölf Monate nach Abschluß des Beobachtungszeit-\nraumes vorzulegen.                                                   nungsbeträge und die abgegrenzten Erstattungs-\nbeträge jeweils getrennt für Versicherte, die nur\nallgemeine Krankenhausleistungen, die zusätzlich\n§16                                     Unterbringung im Zweibettzimmer und wahlärzt-\nAlterungsrückstellung                              liche Behandlung, die zusätzlich Unterbringung im\nEinbettzimmer und wahlärztliche Behandlung oder\nBei der Berechnung der Alterungsrückstellung nach                 die zusätzlich Unterbringung im Einbettzimmer,\n§ 341 f des Handelsgesetzbuchs und § 25 Abs. 5 der Ver-\nwahlärztliche Behandlung und Ersatzkrankenhaus-\nordnung über die Rechnungslegung von Versicherungs-                  tagegeld bei Nichtinanspruchnahme des Einbett-\nunternehmen vom 8. November 1994 (BGBI. l S. 3378)                   zimmers versichert haben, außerdem getrennt nach\nist die Summe der Einzelalterungsrückstellungen am                   jeder absoluten und prozentualen Selbstbehalt-\nAbschlußstichtag unter Berücksichtigung des Alters des               stufe,\nVersicherten an diesem Stichtag zugrunde zu legen. Zur\nBerechnung der Alterungsrückstellungen nach Satz 1               d) für den Leistungsbereich nach § 12 Abs. 1 Satz 2\nist auch ein Näherungsverfahren zulässig, bei dem das                Nr. 3 die abgegrenzten Rechnungsbeträge und\narithmetische Mittel der Einzelalterungsrückstellungen, die          die abgegrenzten Erstattungsbeträge jeweils ge-\nsich dadurch ergeben, daß die Versicherungsdauern auf                trennt nach Zahnbehandlung und Zahnersatz\nganze Jahre auf- und abgerundet werden, verwendet                    einschließlich Kieferorthopädie sowie zusätzlich\nwird.                                                                getrennt nach jeder absoluten und prozentualen\nSelbstbehaltstufe,\n§17\ne) für den Leistungsbereich nach § 12 Abs. 1 Satz 2\nAufstellung von Wahrscheinlichkeitstafeln                    Nr. 5 die abgegrenzte Anzahl der Leistungstage\njeweils getrennt nach der Karenzzeit,\n(1) Zur Aufstellung von Wahrscheinlichkeitstafeln haben\nVersicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, die die            f) für den Leistungsbereich nach § 12 Abs. 1 Satz 2\nprivate Krankenversicherung betreiben, dem Bundesauf-               Nr. 7 hinsichtlich der Pflegekosten die abgegrenzte\nsichtsamt für das Versicherungswesen anhand der Daten               Anzahl der Pflegefälle, die abgegrenzte Anzahl der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1996                1787\nPflegetage, die abgegrenzten Rechnungsbeträge            (2) Für die vor dem 1. Juli 1994 aufsichtsbehördlich\nund die abgegrenzten Erstattungsbeträge jeweils       genehmigten Tarife bestimmt sich die Bildung von Alters-\ngetrennt nach ambulanten und stationären Leistun-     gruppen in den Prämienstaffeln nach den jeweiligen\ngen sowie zusätzlich getrennt nach jeder Pflege-      geschäftsplanmäßigen Regelungen. Bei Versicherungs-\nstufe,                                                verhältnissen, die nach dem 30. Juni 1994 und vor Inkraft-\ng) für den Leistungsbereich nach § 12 Abs. 1 Satz 2       treten dieser Verordnung nach nicht aufsichtsbehördlich\nNr. 7 hinsichtlich der Pflegetagegelder die abge-     genehmigten Tarifen begründet worden sind, bestimmt\ngrenzte Anzahl der Pflegefälle und die abgegrenzte    sich die Altersgruppenbildung nach den für das Versiche-\nAnzahl der Pflegetage.                                rungsverhältnis maßgebenden technischen Berech-\nnungsgrundlagen.\n(2) Das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs-\nwesen gibt innerhalb der ersten zwei Monate eines jeden          (3) Für Tarife, die nach dem 30. Juni 1994 und vor\nKalenderjahres den Versicherern bekannt, für welche Tarife    Inkrafttreten dieser Verordnung eingeführt worden sind,\nDaten nach Absatz 1 bis spätestens vier Monate nach           gilt § 14 Abs. 3 Satz 3 mit der Maßgabe, daß die Vorlage\nEnde des Kalenderjahres mitzuteilen sind. Erfolgt in einem    innerhalb von sechs Wochen nach Inkrafttreten dieser\nJahr keine Bekanntmachung der mitteilungspflichtigen          Verordnung erfolgen muß.\nDaten, so sind die Daten für die Tarife mitzuteilen, die im\nvorangegangenen Kalenderjahr mitzuteilen waren.                  (4) Werden für Verträge, die vor Inkrafttreten dieser Ver-\nordnung abgeschlossen worden sind, zur Berechnung der\n(3) Kleinere Versicherungsvereine im Sinne des § 53 des    Alterungsrückstellung von § 16 abweichende, auf geneh-\nVersicherungsaufsichtsgesetzes sind von der Vorlage-          migten Geschäftsplänen beruhende Verfahren verwendet\npflicht nach Absatz 1 befreit.                                und ergibt sich hierdurch eine geringere Alterungs-\nrückstellung, so ist der Differenzbetrag, der sich zum Zeit-\n§18                               punkt des dem Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden\nBilanzstichtags ergibt, in jedem folgenden Geschäftsjahr\nOrdnungswidrigkeiten\nzu mindestens einem Fünftel der Rückstellung zuzu-\nOrdnungswidrig im Sinne des § 144 Abs. 1a Nr. 1 des         führen.\nVersicherungsaufsichtsgesetzes handelt, wer als Mitglied\ndes Vorstands, als Hauptbevollmächtigter, als Verant-            (5) Auf vor Inkrafttreten dieser Verordnung geschlos-\nwortlicher Aktuar oder als Liquidator eines Versicherungs-    sene Verträge, bei denen die unmittelbaren Abschluß-\nunternehmens vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15        kosten durch einen laufenden Zuschlag gedeckt werden,\ndie dort genannte Gegenüberstellung oder die Herleitung       findet § 8 Abs. 3 Satz 3 keine Anwendung.\nder neuen Prämie nicht, nicht vollständig oder nicht recht-\nzeitig vorlegt.\n§19                                                            §20\nAusnahme- und Übergangsvorschriften\nInkrafttreten\n(1) Diese Verordnung findet mit Ausnahme der Regelung\ndes§ 17 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f und g keine Anwendung           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nauf die Pflegepflichtversicherung.                            in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 18. November 1996\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","1788                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1996\nAnhang 1\nPrämienberechnung\nnach § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 2 und § 13 Abs. 4\nA. Prämienberechnung des Neuzugangs                                      Jährliche Nettoprämie:\nX        =         Alter                                                 Px=Ax\n8x\nCO       =          Endalter der Sterbetafel\nlx       =         Anzahl der Lebenden                                   Jährliche gezillmerte Bruttoprämie:\nqx       =          Sterbenswahrscheinlichkeit                           B _Px+\"f\nX          a\nWx       =          Stomowahrscheinlichkeit                                     1-A- 2\nax\nKx       =          Kopfschaden\n=          einmalige unmittelbare Abschlußkosten,               B. Prämienberechnung bei Prämienanpassungen und\n<lx\ngemessen in Jahresprämien                                 Umstufungen\n'Y       =          absolute Zuschläge                                   Die Rechnungsgrundlagen, die vor dem Zeitpunkt der\nPrämienanpassung gegolten haben, werden mit einem\nA        =          relative Zuschläge, gemessen in vom                  hochgestellten \"a\" gekennzeichnet.\nHundert der Bruttoprämie\na~ = einmalige Sanierungs- oder unmittelbare Abschluß-\n=           Rechnungszinsfuß                                              kosten, gemessen im Mehrfachen der Differenz\nzwischen neuer und alter Jahresprämie des bereits\nDiskontierungsfaktor.                                                             Versicherten\n1                                                              u    = erreichtes Alter zum Zeitpunkt der Prämienanpas-\nV=-                                                                                sung\n1+i\n8\nB    = bisher gezahlte Prämie\nAusscheideordnung:\nJährliche Bruttoprämie eines u-jährigen Versicherten nach\nlx + 1 = lx. (1 -qx -wJ                                                 der Prämienanpassung:\nB~\"= 9u · [(fu-<XJ · Bu-(f~-<l~ · B~ + (f~ -aj · Bj\nDiskontierte Lebende:\n1\nmit gu =[au· (1 -A)-a~]-\nf~ = a~ · (1 -A8)\nRentenbarwert:                                                                f u = au · (1 - A)\n(1)\nl: Dv                                                        Wird ein Kostenzuschlagssystem nach § 8 Abs. 4 Satz 4\nax= _v=_x_ _                                                            verwendet, werden die einmaligen Sanierungskosten, die\nDx                                                           unmittelbaren Abschlußkosten bei Umstufung in anderer\nWeise eingerechnet oder eine andere Formel für die\nLeistungsbarwert:                                                        Berechnung der Prämie des Neuzugangs nach § 1O\n(1)\nAbs. 3 Satz 3 verwendet, so ändert sich der Ausdruck\nfür B~\" entsprechend.\nl: Kv· Dv\nAx     -'--V=___;X..;.___ _                                              Interpolationen der Rechenwerte auf den Zeitpunkt der\nDx                                                        Prämienanpassung oder der Umstufung sind zulässig.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1996                1789\nAnhang II\nBerechnung des Grundkopfschadens und\nder erforderlichen Versicherungsleistungen nach § 14 Abs. 2 und 3\nA. Tatsächlicher Grundkopfschaden eines Beob-                B. Verfahren zur Berechnung der erforderlichen\nachtungsjahres                                               Versicherungsleistungen\nS = abgegrenzter tatsächlicher Schaden der Beobach-          t - 2, t - 1, t = die letzten drei Beobachtungszeiträume\ntungseinheit im Beobachtungszeitraum abzüglich        Gt_2, Gt_1, Gt  = tatsächliche Grundkopfschäden gemäß\nder Nettorisikozuschläge                                                  Abschnitt A umgerechnet auf das Lei-\nLx = abgegrenzter mittlerer Bestand der Beobach-                                 stungsversprechen, das zum Extra-\ntungseinheit im Beobachtungszeitraum für das                              polationszeitpunkt gültig sein wird, und\nAlter x                                                                   unter Zugrundelegung der aktuellen\nrechnungsmäßigen Profile\nkx = rechnungsmäßiger Profilwert für das Alter x\nExtrapolierter Grundkopfschaden:\nTatsächlicher Grundkopfschaden:                              -     3                1\nG = 2 · (Gt-Gt-2) +       · (Gt-2 + Gt-1 + GJ\nG       S                                                                           3\n}2 Lx. kx\nX                                                       Erforderliche Versicherungsleistungen:\nSer1 = G•}2 Lx • kx\nDabei wird über alle Alter x der Beobachtungseinheit                      X\nsummiert. Die Wirkungen von Wartezeit und Selektion          mit Lx und kx gemäß Abschnitt A und Summation über alle\nsind ausreichend zu berücksichtigen.                         Alterx."]}