{"id":"bgbl1-1996-61-6","kind":"bgbl1","year":1996,"number":61,"date":"1996-11-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/61#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-61-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_61.pdf#page=5","order":6,"title":"Gesetz zur Anpassung der wohngeldrechtlichen Überleitungsregelungen für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet (Wohngeldüberleitungsgesetz - WoGÜG)","law_date":"1996-11-21T00:00:00Z","page":1781,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1996                     1781\nGesetz\nzur Anpassung der wohngeldrechtlichen Überleitungsregelungen\nfür das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet\n(Wohngeldüberleitungsgesetz - WoGÜG)\nVom 21. November 1996\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                   2. § 17 Abs. 1 ist vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                         1998 mit der Maßgabe anzuwenden, daß ein Betrag\nin Höhe von 10 vom Hundert abgezogen wird.\nArtikel 1                               3. Von dem nach den §§ 9 bis 17 ermittelten Familienein-\nkommen ist vom 1. Januar 1997 bis zum 31 . Dezember\nÄnderung des Wohngeldgesetzes                               1998 bei der Berechnung eines Mietzuschusses vor\n§ 42 des Wohngeldgesetzes in der Fassung der                           Anwendung der Anlagen 1 bis 8 bei Alleinstehenden\nBekanntmachung vom 1. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 183),                     ein Freibetrag von 1 200 Deutsche Mark im Jahr abzu-\ndas zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. November                 setzen, wenn das Jahreseinkommen 12 000 Deutsche\n1996 (BGBI. 1 S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt               Mark nicht übersteigt. Für das zweite und jedes weitere\ngefaßt:                                                                  Familienmitglied erhöhen sich der Freibetrag um\n,,§42                                      300 Deutsche Mark im Jahr und die Einkom-\nmensgrenze um 4 800 Deutsche Mark im Jahr. Bei\nÜberleitungsregelungen\nÜberschreitung der in den Sätzen 1 und 2 bestimm-\nnach Auslauten des Wohngeldsondergesetzes\nten Einkommensgrenzen wird der Freibetrag für je-\n(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-                 weils 1 200 Deutsche Mark der Überschreitung um\nten Gebiet gelten die folgenden Maßgaben:                                300 Deutsche Mark gekürzt.\n1. § 8 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:                        4. § 29 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß\na) Absatz 1 ist bis zum 31. Dezember 1998 in folgen-                  über einen nach dem 31. Dezember 1996 gestellten\nder Fassung anzuwenden:                                           Antrag nach den Vorschriften des für den betroffenen\nZeitraum jeweils geltenden Rechts zu entscheiden\n,,(1) Bei der Gewährung des Wohngeldes wird die                  ist.\nMiete oder Belastung insoweit nicht berücksichtigt,\nals sie monatlich folgende Höchstbeträge übersteigt:          5. § 32 Abs. 1 Satz 1 ist in folgender Fassung anzu-\nwenden:\nfür Wohnraum,\nder bezugsfertig geworden ist         „Das Wohngeld wird auf 47 vom Hundert der im Sinne\ndes Bundessozialhilfegesetzes anerkannten laufenden\nbis zum 31. Dezember 1991\nbei einem                                        ab        Aufwendungen für die Unterkunft, soweit es sich um\nHaushalt mit    ohne Sammel- mitSammel-       1. Januar\n1992\nWohnraum handelt, bemessen und auf volle Deutsche\nheizung        heizung\nMark gerundet.\"\nDeutsche Mark\n6. Erhebungsmerkmal nach § 35 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe g\neinem Allein-                                                   ist bis zum 31. Dezember 1998 auch die Höhe des\nstehenden                360             455          505       abgesetzten Freibetrages nach Nummer 3.\nzwei Familien-                                              7. § 36Abs. 2 ist nicht anzuwenden.\nmitgliedern              465             590          650\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\ndrei Familien-\nmitgliedern              555             700          775   verordnung mit Zustimmung des Bundesrates für das in\nArtikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet die in\nvier Familien-\nAbsatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bestimmte Geltungsdauer\nmitgliedern              645             820          905\nlängstens bis zum Ablauf des 31 . Dezember 2000 zu\nfünf Familien-                                              verlängern.\nmitgliedern              735             930       1030\nMehrbetrag für                                                (3) Nach Ablauf der Geltungsdauer der Maßgabe nach\njedes weitere                                               Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a ist in dem in Artikel 3 des\nFamilienmitglied           90            115          125\". Einigungsvertrages genannten Gebiet anstelle des § 8\nAbs. 1 dieses Gesetzes der§ 2 der Überleitungsverord-\nb) Die Absätze 2 bis 5 sind nicht anzuwenden.                     nung zum Wohngeldgesetz vom 17. Dezember 1990","1782         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1996\n(BGBI. 1 S. 2830) in der am 1. Oktober 1991 geltenden Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. Juni 1991 (BGBI. 1\nFassung anzuwenden.\"                                      · S. 1250), wird aufgehoben.\nArtikel2\nAufhebung der Überleitungs-\nArtikel3\nverordnung zum Wohngeldgesetz\nInkrafttreten\nDie Überleitungsverordnung zum Wohngeldgesetz vom\n17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2830), geändert durch            Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 21. November 1996\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nEdmund Stoiber\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nKlaus Töpfer\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}