{"id":"bgbl1-1996-61-3","kind":"bgbl1","year":1996,"number":61,"date":"1996-11-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/61#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-61-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_61.pdf#page=4","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung des Altschuldenhilfe-Gesetzes","law_date":"1996-11-21T00:00:00Z","page":1780,"pdf_page":4,"num_pages":26,"content":["1780           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1996\nGesetz\nzur Änderung des Altschuldenhilfe-Gesetzes\nVom 21. November 1996\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:            d) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:\n,,Hat das Unternehmen das Fehlen der Vorausset-\n§1                                     zungen für die Antragstellung auf Eigentumsum-\n. Änderung des Altschuldenhilfe-Gesetzes                      schreibung nicht zu vertreten, so gilt als maßgeb-\nlicher Zeitpunkt für die Einhaltung der Frist für Kauf-\n§ 5 des Gesetzes über Altschuldenhilfen für Kommunale            oder Erbbaurechtsbestellungsverträge, die nach\nWohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften                       dem 31. Dezember 1996 abgeschlossen worden\nund private Vermieter in dem in Artikel 3 des Einigungsver-         sind, auch der Zeitpunkt des Vertragsabsthlusses,\ntrages genannten Gebiet vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1                  wenn\nS. 944), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom\n6. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1184) geändert worden ist, wird            1. Gegenstand des Vertrages ein Grundstück oder\nwie folgt geändert:                                                     die bei Vertragsabschluß nach Lage, Größe und\nForm bestimmte Teilfläche eines Grundstücks\nist,\n1. In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:\na) das nach § 28 der Grundbuchordnung be-\n„Der Veräußerung steht es gleich, wenn nach dem\nzeichnet werden kann,\n31. Dezember 1996 Erbbaurechte oder Wohnungs-\nerbbaurechte nach § 30 des Wohnungseigentums-                       b) auf das sich ein noch nicht bestandskräftiger\ngesetzes mit einer Dauer von mindestens 75 Jahren                        Sonderungs- oder Zuordnungsbescheid be-\nbegründet und übertragen werden.\"                                        zieht, wenn dieser Bescheid bestandskräftig\nwird, oder\n2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                    c) auf das sich ein Sonderungs- oder Zuord-\na) In Satz 1 werden die Nummern 4 bis 6 wie folgt                        nungsplanentwurf bezieht, der die Voraus-\ngefaßt:                                                              setzungen des § 1 Abs. 2 oder des § 12 in\nVerbindung mit § 1 Abs. 2 der Sonderungs-\n„4. vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember                          planverordnung erfüllt, wenn dieser Planent-\n1998 in Höhe von 45 vom Hundert;                                 wurf Gegenstand eines bestandskräftigen\n5. vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember                          Sonderungs- oder Zuordnungsbescheides\n2000 in Höhe von 50 vom Hundert;                              'wird,\n6. vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember                 2. es auf der Grundlage des geschlossenen Vertra-\n2003 in Höhe von 55 vom Hundert.\"                           ges zur Eigentumsumschreibung oder zum\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                       Erwerb des Erbbaurechts durch den Erwerber,\nbei Wohnungs- und Teilerbbaurechten auch\n„Veräußerungserlös im Sinne von Satz 1 ist im Fall              zum Vollzug der Teilungserklärung kommt.\"\nder Erbbaurechtsbestellung der vom Erbbaube-\nrechtigten zu entrichtende Preis für das Gebäude                                   §2\noder den Teil eines Gebäudes zuzüglich des Bar-\nwertes des vereinbarten Erbbauzinses.\"                                        Inkrafttreten\nc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.                        Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 21. November 1996\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nEdmund Stoiber\nDer Bundeskanzler\nDr.-Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nKlaus Töpfer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1996                     1781\nGesetz\nzur Anpassung der wohngeldrechtlichen Überleitungsregelungen\nfür das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet\n(Wohngeldüberleitungsgesetz - WoGÜG)\nVom 21. November 1996\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                   2. § 17 Abs. 1 ist vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                         1998 mit der Maßgabe anzuwenden, daß ein Betrag\nin Höhe von 10 vom Hundert abgezogen wird.\nArtikel 1                               3. Von dem nach den §§ 9 bis 17 ermittelten Familienein-\nkommen ist vom 1. Januar 1997 bis zum 31 . Dezember\nÄnderung des Wohngeldgesetzes                               1998 bei der Berechnung eines Mietzuschusses vor\n§ 42 des Wohngeldgesetzes in der Fassung der                           Anwendung der Anlagen 1 bis 8 bei Alleinstehenden\nBekanntmachung vom 1. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 183),                     ein Freibetrag von 1 200 Deutsche Mark im Jahr abzu-\ndas zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. November                 setzen, wenn das Jahreseinkommen 12 000 Deutsche\n1996 (BGBI. 1 S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt               Mark nicht übersteigt. Für das zweite und jedes weitere\ngefaßt:                                                                  Familienmitglied erhöhen sich der Freibetrag um\n,,§42                                      300 Deutsche Mark im Jahr und die Einkom-\nmensgrenze um 4 800 Deutsche Mark im Jahr. Bei\nÜberleitungsregelungen\nÜberschreitung der in den Sätzen 1 und 2 bestimm-\nnach Auslauten des Wohngeldsondergesetzes\nten Einkommensgrenzen wird der Freibetrag für je-\n(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-                 weils 1 200 Deutsche Mark der Überschreitung um\nten Gebiet gelten die folgenden Maßgaben:                                300 Deutsche Mark gekürzt.\n1. § 8 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:                        4. § 29 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß\na) Absatz 1 ist bis zum 31. Dezember 1998 in folgen-                  über einen nach dem 31. Dezember 1996 gestellten\nder Fassung anzuwenden:                                           Antrag nach den Vorschriften des für den betroffenen\nZeitraum jeweils geltenden Rechts zu entscheiden\n,,(1) Bei der Gewährung des Wohngeldes wird die                  ist.\nMiete oder Belastung insoweit nicht berücksichtigt,\nals sie monatlich folgende Höchstbeträge übersteigt:          5. § 32 Abs. 1 Satz 1 ist in folgender Fassung anzu-\nwenden:\nfür Wohnraum,\nder bezugsfertig geworden ist         „Das Wohngeld wird auf 47 vom Hundert der im Sinne\ndes Bundessozialhilfegesetzes anerkannten laufenden\nbis zum 31. Dezember 1991\nbei einem                                        ab        Aufwendungen für die Unterkunft, soweit es sich um\nHaushalt mit    ohne Sammel- mitSammel-       1. Januar\n1992\nWohnraum handelt, bemessen und auf volle Deutsche\nheizung        heizung\nMark gerundet.\"\nDeutsche Mark\n6. Erhebungsmerkmal nach § 35 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe g\neinem Allein-                                                   ist bis zum 31. Dezember 1998 auch die Höhe des\nstehenden                360             455          505       abgesetzten Freibetrages nach Nummer 3.\nzwei Familien-                                              7. § 36Abs. 2 ist nicht anzuwenden.\nmitgliedern              465             590          650\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\ndrei Familien-\nmitgliedern              555             700          775   verordnung mit Zustimmung des Bundesrates für das in\nArtikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet die in\nvier Familien-\nAbsatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bestimmte Geltungsdauer\nmitgliedern              645             820          905\nlängstens bis zum Ablauf des 31 . Dezember 2000 zu\nfünf Familien-                                              verlängern.\nmitgliedern              735             930       1030\nMehrbetrag für                                                (3) Nach Ablauf der Geltungsdauer der Maßgabe nach\njedes weitere                                               Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a ist in dem in Artikel 3 des\nFamilienmitglied           90            115          125\". Einigungsvertrages genannten Gebiet anstelle des § 8\nAbs. 1 dieses Gesetzes der§ 2 der Überleitungsverord-\nb) Die Absätze 2 bis 5 sind nicht anzuwenden.                     nung zum Wohngeldgesetz vom 17. Dezember 1990","1782         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1996\n(BGBI. 1 S. 2830) in der am 1. Oktober 1991 geltenden Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. Juni 1991 (BGBI. 1\nFassung anzuwenden.\"                                      · S. 1250), wird aufgehoben.\nArtikel2\nAufhebung der Überleitungs-\nArtikel3\nverordnung zum Wohngeldgesetz\nInkrafttreten\nDie Überleitungsverordnung zum Wohngeldgesetz vom\n17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2830), geändert durch            Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 21. November 1996\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nEdmund Stoiber\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nKlaus Töpfer\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1996              1783\nVerordnung\nüber die versicherungsmathematischen\nMethoden zur Prämienkalkulation und zur Berechnung\nder Alterungsrückstellung in der privaten Krankenversicherung\n(Kalkulationsverordnung - KalV)\nVom 18. November 1996\nAuf Grund des§ 12c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 2,                              §5\nauch in Verbindung mit § 103a Abs. 2 Satz 2 des Ver-                            Ausscheideordnung\nsicherungsaufsichtsgesetzes, die durch Artikel 1 Nr. 12\nund 51 des Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1630)           Die Ausscheideordnung enthält die Annahmen zur\nin das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der       Sterbewahrscheinlichkeit und sonstigen Abgangswahr-\nBekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBI. 1993 1           scheinlichkeiten, die unter dem Gesichtspunkt vorsich-\nS. 2) eingefügt worden sind, verordnet das Bundes-           tiger Risikoeinschätzung festzulegen und regelmäßig zu\nministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bun-        überprüfen sind.\ndesministerium der Justiz:\n§6\n§1                                                     Kopfschäden\nVersicherungsmathematische                         (1) Kopfschäden sind die im Beobachtungzeitraum auf\nMethoden in der Krankenversicherung                 einen Versicherten entfallenden durchschnittlichen Ver-\nsicherungsleistungen, die für jeden Tarif in Abhängigkeit\nVersicherungsmathematische Methoden zur Berech-\nvom Geschlecht und Alter des Versicherten zu ermitteln\nnung der Prämien und Rückstellungen in der nach Art der\nsind. Der Beobachtungszeitraum erstreckt sich auf zu-\nLebensversicherung betriebenen Krankenversicherung\nsammenhängende zwölf Monate; er ist für jeden Tarif\nsind die nach den anerkannten Regeln der Versicherungs-\ngesondert festzulegen und kann nur aus wichtigem Grund\nmathematik unter Verwendung der in den §§ 2 und 4 bis 8\nim unmittelbaren Anschluß an eine Prämienanpassung\nnäher bezeichneten Rechnungsgrundlagen erfolgenden\ngeändert werden.\nBerechnungen der Prämien und der Alterungsrückstellun-\ngen nach Maßgabe der§§ 3, 10, 11, 13 und 16.                    (2) Werden bei Neueinführung eines Tarifs andere als\ndie vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen\n§2                               veröffentlichten Wahrscheinlichkeitstafeln verwendet, so\nsind die ihnen zugrundeliegenden Annahmen durch\nRechnungsgrundlagen                        geeignete Statistiken zu belegen. Weichen die tariflichen\n(1) Rechnungsgrundlagen sind:                              Leistungen von denen ab, die den vom Bundesaufsichts-\namt veröffentlichten Tafeln zugrundeliegen, so sind die\n1. der Rechnungszins,                                        für den neuen Tarif vorgesehenen Kopfschäden entspre-\n2. die Ausscheideordnung,                                    chend abzuändern.\n3. die Kopfschäden,                                             (3) Bei der Ermittlung der rechnungsmäßigen Kopf-\n4. der Sicherheitszuschlag,                                  schäden für einen bestehenden Tarif sind für die einzelnen\nBestandsgruppen die tatsächlichen Schadenergebnisse\n5. die sonstigen Zuschläge.                                  früherer Jahre mit einzubeziehen und mathematisch-\n(2) Weitere Rechnungsgrundlagen sind die Krankheits-       statistische Verfahren zum Ausgleich von Zufallsschwan-\ndauern und die Leistungstage, die Anzahl der Krankenhaus-    kungen zu verwenden. Ist wegen geringer Bestandsgröße\nund der Pflegetage, die Krankenhaus-, die Pflegehäufig-      der Ausgleich von Zufallsschwankungen auf diese Weise\nkeiten, die Krankheits- und die Pflegekosten bezogen auf     nicht zu erreichen, so sind Stütztarife zu verwenden.\nden Leistungstag sowie andere geeignete Rechnungs-           liegen auch keine Stütztarife vor, so ist der Schaden-\ngrundlagen, die zur Festlegung der Kopfschäden oder          bedarf nach mathematisch-statistischen Grundsätzen zu\nAusscheidewahrscheinlichkeiten erforderlich sind.            schätzen.\n(3) Die Rechnungsgrundlagen sind mit ausreichenden\n§7\nSicherheiten zu versehen.\nSicherheitszuschlag\n§3                                  In die Prämie ist ein Sicherheitszuschlag von minde-\nGleiche Rechnungsgrundlagen                     stens fünf vom Hundert der Bruttoprämie einzurechnen,\nder nicht bereits in anderen Rechnungsgrundlagen ent-\nFür die Berechnung der Prämie und der Alterungs-           halten sein darf.\nrückstellung sind die gleichen Rechnungsgrundlagen zu\nverwenden.                                                                              §8\n§4                                                   Grundsätze für die\nBemessung der sonstigen Zuschläge\nRechnungszins\n(1) Die sonstigen Zuschläge umfassen\nDer Rechnungszins für die Prämienberechnung und die\nBerechnung der Alterungsrückstellung darf 3,5 vom Hun-       1. die unmittelbaren Abschlußkosten,\ndert nicht übersteigen.                                      2. die mittelbaren Abschlußkosten,","1784           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1996\n3. die Schadenregulierungskosten,                                                          §10\n4. die sonstigen Verwaltungskosten,                                               Prämienberechnung\n5. den Zuschlag für eine erfolgsunabhängige Beitrags-            (1) Die Prämienberechnung hat nach den anerkannten\nrückerstattung,                                          Regeln der Versicherungsmathematik für jede versicherte\nPerson altersabhängig getrennt für jeden Tarif mit einem\n6. den Zuschlag für den Standardtarif.                        dem Grunde und der Höhe nach einheitlichen Leistungs-\nversprechen unter Verwendung der maßgeblichen Rech-\n(2) Für die Bemessung der Zuschläge nach Absatz 1          nungsgrundlagen und einer nach Einzelaltern erstellten\nsind die tatsächlichen Aufwendungen jeweils gesondert         Prämienstaffel zu erfolgen. Jede Beobachtungseinheit\nzu erfassen. Die Zuschläge sind so zu bemessen, daß sie       eines Tarifs hat das Versicherungsunternehmen getrennt\ndie Aufwendungen rechnungsmäßig decken.                       zu kalkulieren. Es dürfen nur risikogerechte Prämien kal-\nkuliert werden. Bei geschlechtsabhängigen Tarifen dürfen\n(3) Unmittelbare Abschlußkosten dürfen durch Zillme-\ndie Geburtskosten auf beide Geschlechter verteilt werden.\nrung nur in einer solchen Höhe in die Prämien eingerech-\nnet werden, daß die Gesamtalterungsrückstellung eines            (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Versicherte in\nZugangsjahres im Tarif höchstens vier Jahre und jede Ein-     der Altersgruppe der Kinder bis zur Vollendung des\nzelalterungsrückstellung nicht länger als fünfzehn Jahre      16. Lebensjahres, in der Altersgruppe der Jugendlichen\nund nicht länger als die Hälfte der tariflich vorgesehenen    bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres geführt werden.\nkünftigen Vertragsdauer negativ ist. Ist außer in den Fällen  Dabei darf die Altersgruppe der Jugendlichen nicht mehr\ndes § 10 Abs. 3 Satz 1 vereinbart, daß sich die Prämie        Alter umfassen als die der Kinder. In Ausbildungstarifen\nwährend der Vertragslaufzeit verändert, ohne daß dies         können Eintrittsaltersgruppen gebildet werden, die höch-\ndurch Anpassungen der Prämie an eine Veränderung des          stens fünf Eintrittsalter umfassen.\ntatsächlichen Schadenbedarfs oder Änderungen des Lei-            (3) Planmäßig steigende Prämien dürfen für Versicherte\nstungsumfangs bedingt wäre, darf die Höhe der einge-          kalkuliert werden, die das 21. Lebensjahr noch nicht\nrechneten unmittelbaren Abschlußkosten nicht von der-         vollendet haben, sowie in Ausbildungstarifen bis zum voll-\njenigen abweichen, die sich ohne diese Vereinbarung           endeten 34. Lebensjahr der Versicherten. Für die Prämien-\nergeben würde. Werden die unmittelbaren Abschluß-             berechnung des Neuzuganges sind die Formeln des\nkosten von Versicherungsverträgen teilweise durch einen       Abschnitts A des Anhangs I oder andere geeignete For-\nlaufenden Zuschlag gedeckt, darf dieser betragsmäßig          meln, die den anerkannten Regeln der Versicherungs-\nwährend der Versicherungsdauer nur dann erhöht wer-           mathematik entsprechen, zu verwenden.\nden, wenn er nach Vollendung des 65. Lebensjahres\nentfällt.                                                                                  § 11\n(4) In die Prämien dürfen mit Ausnahme der Zillmerung           Berechnung der Prämien bei Prämienanpassung\nund des Zuschlages für den Standardtarif nur altersunab-         (1) Die Berechnung der Prämien bei Prämienanpassun-\nhängige absolute Kostenzuschläge eingerechnet werden;         gen hat nach den für die Prämienberechnung geltenden\ndie Einrechnung laufender Zuschläge für die unmittel-         Grundsätzen zu erfolgen. Dabei ist dem Versicherten\nbaren Abschlußkosten ist nach Maßgabe des Absatzes 3          der ihm kalkulatorisch zugerechnete Anteil der Alterungs-\nSatz 3 zulässig. Soweit in Tarifen die altersmäßige           rückstellung nach § 341f des Handelsgesetzbuchs voll-\nBestandsverteilung vom Gesamtbestand des Unter-               ständig prämienmindernd anzurechnen; dies gilt nicht für\nnehmens erheblich abweicht, sind zur Ermittlung der           den Teil, der auf die Anwartschaft zur Prämienermäßigung\nStückkostenzuschläge Modellbestände zu verwenden.             nach § 12a Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes\nHierdurch entstehende Kostenunterdeckungen sind in            entfällt, und der betragsmäßig anläßlich der Prämien-\nden anderen, für den Neuzugang offenen Tarifen zu             anpassung unverändert bleibt, soweit er nicht prämien-\nberücksichtigen. Zulässig ist auch ein Kostenzuschlags-        mindernd verwendet wird.\nsystem, bei dem die prozentualen Kostenzuschläge bei             (2) Für die Prämienberechnung bei Prämienanpassun-\nPrämienanpassungen auf Dauer nur auf die Teilprämien          gen sind die Formeln des Abschnitts B des Anhangs l oder\nbezogen werden, die der aktuellen Tarifprämie zum              andere geeignete Formeln, die den anerkannten Regeln\nursprünglichen Eintrittsalter entsprechen. Satz 1 gilt nicht  der Versicherungsmathematik entsprechen, zu verwen-\nfür die Prämienberechnung für Kinder und Jugendliche,          den. In die Prämien der Versicherten, die das 45. Lebens-\nfür Ausbildungs-, Krankenhaustagegeld-, Krankentage-           jahr vollendet haben, dürfen keine erneuten einmaligen\ngeld-, Kurtagegeld- und Pflegetagegeldtarife.                 Kosten eingerechnet werden.\n(5) Soweit vereinbart, muß in die Prämien der Tarife, die\n§12\nzum Wechsel in den Standardtarif nach § 257 des Fünften\nBuches Sozialgesetzbuch berechtigen, ein gesonderter                Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz\nZuschlag zur Gewährleistung der Beitragsgarantie im              (1) Als Krankenversicherungstarife mit gleichartigem\nStandardtarif und des untemehmensübergreifenden Aus-          Versicherungsschutz, in die der Versicherte zu wechseln\ngleichs eingerechnet werden. Dieser Zuschlag entfällt für     berechtigt ist, sind Tarife anzusehen, die gleiche Lei-\ndie Versicherten, die das 65. Lebensjahr vollendet haben.     stungsbereiche wie der bisherige Tarif umfassen und\nfür die der Versicherte versicherungsfähig ist. Leistungs-\n§9                               bereiche sind insbesondere:\n1. Kostenerstattung für ambulante Heilbehandlung,\nDokumentationspflichten\n2. Kostenerstattung für stationäre Heilbehandlung so-\nAlle rechnungsmäßigen Ansätze hat das Versicherungs-           wie Krankenhaustagegeldversicherungen mit Kosten-\nunternehmen in überprüfbarer Weise zu belegen.                    ersatzfunktion,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1996               1785\n3. Kostenerstattung für Zahnbehandlung und Zahn-               führt, sowie bei Wiederherstellung des ursprünglichen\nersatz,                                                    Versicherungsschutzes nach Absatz 3 dürfen nicht erneut\neinmalige Abschlußkosten eingerechnet werden.\n4. Krankenhaustagegeld, soweit es nicht zu Nummer 2\ngehört,                                                                                §14\n5. Krankentagegeld,                                                                   Verfahren zur\n6. Kurtagegeld und Kostenerstattung für Kuren,                           Gegenüberstellung der erforderlichen\nund der kalkulierten Versicherungsleistungen\n7. Pflegekosten und -tagegeld.\n(1) Die Gegenüberstellung nach § 12b Abs. 2 Satz 1\n(2) Versicherungsfähigkeit ist eine personengebundene\nund 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist jährlich\nEigenschaft des Versicherten, deren Wegfall zur Folge\nund für jede Beobachtungseinheit eines Tarifs getrennt\nhat, daß der Versicherte bedingungsgemäß nicht mehr\ndurchzuführen. Kinder und Jugendliche· können als ein-\nin diesem Tarif versichert bleiben kann.\nheitliche Beobachtungseinheit zusammengefaßt werden.\n(3) Keine Gleichartigkeit besteht zwischen einem ge-        Der Beobachtungszeitraum ist der nach § 6 Abs. 1 Satz 2\nsetzlichen Versicherungsschutz mit Ergänzungsschutz            maßgebliche Zeitraum. Die erforderlichen Versicherungs-\nder privaten Krankenversicherung und einer substitutiven       leistungen sind aus den beobachteten abzuleiten. Hierzu\nKrankenversicherung.                                           sind die Leistungen und die zugehörigen Bestände auf\ndie Beobachtungszeiträume abzugrenzen. Ferner sind\n§13                              Wartezeit- und Selektionsersparnisse sowie erhobene\nRisikozuschläge zu berücksichtigen.\nAnrechnung der\nerworbenen Rechte und der                        (2) Die tatsächlichen Grundkopfschäden der letzten\nAlterungsrückstellung bei einem Tarifwechsel             drei Beobachtungszeiträume sind nach der Formel des\nAbschnitts A des Anhangs II zu ermitteln. Soweit sich im\n(1) Bei einem Wechsel in Tarife mit gleichartigem Ver-      Tarif Leistungsänderungen ergeben haben, sind die\nsicherungsschutz ist für jeden Leistungsbereich dem Ver-       tatsächlichen Grundkopfschäden auf das aktuelle Lei-\nsicherten der ihm kalkulatorisch zugerechnete Anteil der       stungsversprechen umzurechnen.\nAlterungsrückstellung nach § 341 f des Handelsgesetz-\n(3) Die Berechnung der erforderlichen Versicherungs-\nbuchs mit Ausnahme des Teils, der auf die Anwartschaft\nleistungen erfolgt nach der Formel des Abschnitts B des\nzur Prämienermäßigung nach § 12a Abs. 2 des Versiche-\nAnhangs II. Bei der Gegenüberstellung nach§ 12b Abs. 2\nrungsaufsichtsgesetzes entfällt und der betra9smäßig\nSatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist der tat-\nanläßlich des Tarifwechsels unverändert bleibt, voll-\nsächliche, auf den 18 Monaten nach Ende des letzten\nständig prämienmindernd anzurechnen. Die Anrechnung\nBeobachtungszeitraumes liegenden Zeitpunkt extra-\nkann so weit begrenzt werden, daß die für diesen\npolierte Grundkopfschaden mit dem Grundkopfschaden,\nLeistungsbereich zu zahlende anteilige Prämie diejenige\nder für das Ende dieses Zeitraumes rechnungsmäßig fest-\nzum ursprünglichen Eintrittsalter nicht unterschreitet. In\ngelegt ist, zu vergleichen. Die Verwendung gleichwertiger\ndiesem Fall ist der nicht gutgebrachte Teil der Alterungs-\nVerfahren zur Berechnung der erforderlichen Versiche-\nrückstellung der Rückstellung zur Prämienermäßigung\nrungsleistungen ist zulässig,· wenn das Versicherungs-\nim Alter des Versicherten zuzuführen. Das ursprüngliche\nunternehmen zum Zeitpunkt der Einführung eines Tarifes\nEintrittsalter ist das Alter des Versicherten, zu dem für ihn\ndieses Verfahren der Aufsichtsbehörde unter Angabe der\nerstmals nach Vollendung des 21. Lebensjahres eine\nFormeln und Beifügung der versicherungsmathematischen\nauf die gesamte Vertragslaufzeit bezogene Alterungs-\nHerleitung darlegt. Bei bestehenden Tarifen kann auf ein\nrückstellung bei dem Krankenversicherungsunternehmen\nanderes Verfahren nur aus wichtigem Grund in unmittel-\ngebildet worden ist.\nbarem Anschluß an eine Prämienanpassung übergegan-\n(2) Der Wegfall eines Leistungsbereiches kann als           gen werden; Satz 3 gilt entsprechend.\nTeilstorno angesehen werden. Dies gilt auch, wenn der\n(4) Ist in einer Beobachtungseinheit eines Tarifes die\nVersicherte lediglich einen Teil des Tagegeldes innerhalb\nAnzahl der Versicherten nicht ausreichend groß, um die\nder Leistungsbereiche nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4\nSchadenerwartung statistisch gesichert zu ermitteln, ist\nbis 7 kündigt. Ist der Versicherte bedingungsgemäß ver-\ndie Gegenüberstellung der erforderlichen und der kalku-\npflichtet, seinen Versicherungsschutz herabzusetzen, ist\nlierten Versicherungsleistungen anhand des Schadenver-\nihm die vorhandene Alterungsrückstellung entsprechend\nlaufs der Tarife vorzunehmen, deren Rechnungsgrund-\nAbsatz 1 anzurechnen. Wenn eine Rückstellung für Bei-\nlagen zur Erstkalkulation verwendet worden sind. Sind bei\ntragsermäßigung im Alter nicht zu bilden ist, ist die Alte-\nder Erstkalkulation die vom Bundesaufsichtsamt für das\nrungsrückstellung über die Begrenzung nach Absatz 1\nVersicherungswesen veröffentlichten Wahrscheinlich-\nSatz 2 hinaus prämienmindernd anzurechnen.\nkeitstafeln verwendet worden, so sind die erforderlichen\n(3) Stellt der Versicherte nach einer Herabsetzung nach     Versicherungsleistungen anhand dieser Wahrscheinlich-\nAbsatz 2 Satz 3 seinen ursprünglichen Versicherungs-           keitstafeln zu berechnen. Kann das Unternehmen auf die\nschutz innerhalb von fünf Jahren ganz oder teilweise           Rechnungsgrundlagen der Erstkalkulation nach Satz 1\nwieder her, ist der nach Absatz 1 Satz 3 zum Zeitpunkt der     nicht zurückgreifen, gilt Satz 2 entsprechend. Ist die Erst-\nHerabsetzung gutgeschriebene Teil der Alterungsrück-           kalkulation in anderer Weise vorgenommen worden, so\nstellung sofort prämienmindernd anzurechnen.                   sind die erforderlichen Versicherungsleistungen auf Grund\n(4) Für die Prämienberechnung bei Umstufungen sind          vergleichbar aussagefähiger Grundlagen zu ermitteln.\ndie Formeln des Abschnitts B des Anhangs I oder andere            (5) Abweichend von den Absätzen 3 und 4 sind zur\ngeeignete Formeln, die den anerkannten Regeln der              Ermittlung der erforderlichen Versicherungsleistungen\nVersicherungsmathematik entsprechen, zu verwenden.             in den Tarifen der freiwilligen Pflegeversicherung die\nBei einer Umstufung, die zu einer niedrigeren Prämie           Ergebnisse der Gemeinschaftsstatistik des Verbandes","1786          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil l Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1996\nder privaten Krankenversicherung e. V. zu verwenden,         ihrer Versicherungsbestände jährlich folgende auf das\nsolange in dem zu beobachtenden Tarif weniger als            jeweils vorangegangene Kalenderjahr bezogene Daten für\nzehntausend natürliche Personen versichert sind. Ergibt      die inländischen Versicherungsbestände mitzuteilen:\ndie Gemeinschaftsstatistik, daß im abgelaufenen Kalen-\n1. aus allen nach Art der Lebensversicherung betrie-\nderjahr die tatsächlichen Pflegedauern oder Pflege-\nbenen Versicherungstarifen unter Eliminierung der\nhäufigkeiten von den rechnungsmäßigen Ansätzen in\nAbgänge der erst während des Kalenderjahres zu-\nden technischen Berechnungsgrundlagen für die Pflege-\ngegangenen Personen:\nkrankenversicherung des Verbandes der privaten Kran-\nkenversicherung e. V. um mehr als zehn vom Hundert               a) die Anzahl der zu Beginn des Kalenderjahres ver-\nabweichen, hat das Versicherungsunternehmen alle Prä-                sicherten natürlichen Personen der Krankenver-\nmien der Pflegetagegeldtarife und Pflegekostentarife zu              sicherung einschließlich der Pflegekrankenversi-\nüberprüfen. Zusätzlich hat es die Prämien der Pflege-                cherung des Unternehmens und die zugehörigen\nkostentarife zu überprüfen, wenn im abgelaufenen Kalen-              Abgänge durch Tod jeweils getrennt nach erreich-\nderjahr nach der Gemeinschaftsstatistik die Pflegekosten             tem Einzelalter und Geschlecht, wobei die Kranken-\npro Tag von dem rechnungsmäßigen Ansatz um mehr als                  versicherungen der Beihilfeberechtigten gesondert\nzehn vom Hundert abweichen.                                          zu erfassen sind,\nb) die Anzahl der zu Beginn des Kalenderjahres ver-\n§15                                     sicherten natürlichen Personen in den Tarifen der\nVorlagefristen                                 substitutiven Krankenversicherung des Unterneh-\nmens und die zugehörigen Abgänge durch Stor-\n(1) Spätestens vier Monate nach dem Ende des Beob-                nierungen jeweils getrennt für die Beihilfevollver-\nachtungszeitraumes hat das Versicherungsunternehmen                  sicherung, für die sonstige Vollversicherung, für die\ndie kommentierte Gegenüberstellung der erforderlichen                Krankentagegeldversicherung und für die Pflege-\nund der kalkulierten Versicherungsleistungen nach § 12b              krankenversicherung sowie zusätzlich getrennt\nAbs. 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes dem                 nach erreichtem Einzelalter und Geschlecht;\nTreuhänder und der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Wird\nder in den Versicherungsbedingungen festgelegte Vom-         2. aus allen Tarifen der substitutiven Krankenversiche-\nhundertsatz überschritten, jedoch von einer Neukalkula-          rung jeweils getrennt nach Einzelalter und Geschlecht\ntion abgesehen, so sind die Gegenüberstellungen der              und unter Eliminierung der Werte der Neuzugänge der\ntatsächlichen und der rechnungsmäßigen Versicherungs-            letzten drei Kalenderjahre und der Werte der Personen,\nleistungen der letzten vier Beobachtungszeiträume auf der        deren Versicherung zum Zeitpunkt der Erfassung ruht:\nGrundlage der aktuell gültigen Rechnungsgrundlagen bei-          a) die Anzahl der versicherten Personen in dem Tarif,\nzufügen.\nb) für den Leistungsbereich nach § 12 Abs. 1 Satz 2\n(2) Soweit die Gegenüberstellung der erforderlichen               Nr. 1 die abgegrenzten Rechnungsbeträge und die\nund der kalkulierten Versicherungsleistl.tngen und die               abgegrenzten Erstattungsbeträge jeweils getrennt\nÜberprüfung der Prämien die Notwendigkeit von Prämien-               nach jeder absoluten und prozentualen Selbst-\nanpassungen ergeben hat, hat das Versicherungsunter-                 behaltstufe,\nnehmen die Herleitung der neuen Prämien für die Ver-\nsicherten einschließlich der statistischen Nachweise für         c) für den Leistungsbereich nach § 12 Abs. 1 Satz 2\ndie Rechnungsgrundlagen dem Treuhänder spätestens                    Nr. 2 begrenzt auf die Kostenerstattung für sta-\ntionäre Heilbehandlung die abgegrenzten Rech-\nzwölf Monate nach Abschluß des Beobachtungszeit-\nraumes vorzulegen.                                                   nungsbeträge und die abgegrenzten Erstattungs-\nbeträge jeweils getrennt für Versicherte, die nur\nallgemeine Krankenhausleistungen, die zusätzlich\n§16                                     Unterbringung im Zweibettzimmer und wahlärzt-\nAlterungsrückstellung                              liche Behandlung, die zusätzlich Unterbringung im\nEinbettzimmer und wahlärztliche Behandlung oder\nBei der Berechnung der Alterungsrückstellung nach                 die zusätzlich Unterbringung im Einbettzimmer,\n§ 341 f des Handelsgesetzbuchs und § 25 Abs. 5 der Ver-\nwahlärztliche Behandlung und Ersatzkrankenhaus-\nordnung über die Rechnungslegung von Versicherungs-                  tagegeld bei Nichtinanspruchnahme des Einbett-\nunternehmen vom 8. November 1994 (BGBI. l S. 3378)                   zimmers versichert haben, außerdem getrennt nach\nist die Summe der Einzelalterungsrückstellungen am                   jeder absoluten und prozentualen Selbstbehalt-\nAbschlußstichtag unter Berücksichtigung des Alters des               stufe,\nVersicherten an diesem Stichtag zugrunde zu legen. Zur\nBerechnung der Alterungsrückstellungen nach Satz 1               d) für den Leistungsbereich nach § 12 Abs. 1 Satz 2\nist auch ein Näherungsverfahren zulässig, bei dem das                Nr. 3 die abgegrenzten Rechnungsbeträge und\narithmetische Mittel der Einzelalterungsrückstellungen, die          die abgegrenzten Erstattungsbeträge jeweils ge-\nsich dadurch ergeben, daß die Versicherungsdauern auf                trennt nach Zahnbehandlung und Zahnersatz\nganze Jahre auf- und abgerundet werden, verwendet                    einschließlich Kieferorthopädie sowie zusätzlich\nwird.                                                                getrennt nach jeder absoluten und prozentualen\nSelbstbehaltstufe,\n§17\ne) für den Leistungsbereich nach § 12 Abs. 1 Satz 2\nAufstellung von Wahrscheinlichkeitstafeln                    Nr. 5 die abgegrenzte Anzahl der Leistungstage\njeweils getrennt nach der Karenzzeit,\n(1) Zur Aufstellung von Wahrscheinlichkeitstafeln haben\nVersicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, die die            f) für den Leistungsbereich nach § 12 Abs. 1 Satz 2\nprivate Krankenversicherung betreiben, dem Bundesauf-               Nr. 7 hinsichtlich der Pflegekosten die abgegrenzte\nsichtsamt für das Versicherungswesen anhand der Daten               Anzahl der Pflegefälle, die abgegrenzte Anzahl der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1996                1787\nPflegetage, die abgegrenzten Rechnungsbeträge            (2) Für die vor dem 1. Juli 1994 aufsichtsbehördlich\nund die abgegrenzten Erstattungsbeträge jeweils       genehmigten Tarife bestimmt sich die Bildung von Alters-\ngetrennt nach ambulanten und stationären Leistun-     gruppen in den Prämienstaffeln nach den jeweiligen\ngen sowie zusätzlich getrennt nach jeder Pflege-      geschäftsplanmäßigen Regelungen. Bei Versicherungs-\nstufe,                                                verhältnissen, die nach dem 30. Juni 1994 und vor Inkraft-\ng) für den Leistungsbereich nach § 12 Abs. 1 Satz 2       treten dieser Verordnung nach nicht aufsichtsbehördlich\nNr. 7 hinsichtlich der Pflegetagegelder die abge-     genehmigten Tarifen begründet worden sind, bestimmt\ngrenzte Anzahl der Pflegefälle und die abgegrenzte    sich die Altersgruppenbildung nach den für das Versiche-\nAnzahl der Pflegetage.                                rungsverhältnis maßgebenden technischen Berech-\nnungsgrundlagen.\n(2) Das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs-\nwesen gibt innerhalb der ersten zwei Monate eines jeden          (3) Für Tarife, die nach dem 30. Juni 1994 und vor\nKalenderjahres den Versicherern bekannt, für welche Tarife    Inkrafttreten dieser Verordnung eingeführt worden sind,\nDaten nach Absatz 1 bis spätestens vier Monate nach           gilt § 14 Abs. 3 Satz 3 mit der Maßgabe, daß die Vorlage\nEnde des Kalenderjahres mitzuteilen sind. Erfolgt in einem    innerhalb von sechs Wochen nach Inkrafttreten dieser\nJahr keine Bekanntmachung der mitteilungspflichtigen          Verordnung erfolgen muß.\nDaten, so sind die Daten für die Tarife mitzuteilen, die im\nvorangegangenen Kalenderjahr mitzuteilen waren.                  (4) Werden für Verträge, die vor Inkrafttreten dieser Ver-\nordnung abgeschlossen worden sind, zur Berechnung der\n(3) Kleinere Versicherungsvereine im Sinne des § 53 des    Alterungsrückstellung von § 16 abweichende, auf geneh-\nVersicherungsaufsichtsgesetzes sind von der Vorlage-          migten Geschäftsplänen beruhende Verfahren verwendet\npflicht nach Absatz 1 befreit.                                und ergibt sich hierdurch eine geringere Alterungs-\nrückstellung, so ist der Differenzbetrag, der sich zum Zeit-\n§18                               punkt des dem Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden\nBilanzstichtags ergibt, in jedem folgenden Geschäftsjahr\nOrdnungswidrigkeiten\nzu mindestens einem Fünftel der Rückstellung zuzu-\nOrdnungswidrig im Sinne des § 144 Abs. 1a Nr. 1 des         führen.\nVersicherungsaufsichtsgesetzes handelt, wer als Mitglied\ndes Vorstands, als Hauptbevollmächtigter, als Verant-            (5) Auf vor Inkrafttreten dieser Verordnung geschlos-\nwortlicher Aktuar oder als Liquidator eines Versicherungs-    sene Verträge, bei denen die unmittelbaren Abschluß-\nunternehmens vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15        kosten durch einen laufenden Zuschlag gedeckt werden,\ndie dort genannte Gegenüberstellung oder die Herleitung       findet § 8 Abs. 3 Satz 3 keine Anwendung.\nder neuen Prämie nicht, nicht vollständig oder nicht recht-\nzeitig vorlegt.\n§19                                                            §20\nAusnahme- und Übergangsvorschriften\nInkrafttreten\n(1) Diese Verordnung findet mit Ausnahme der Regelung\ndes§ 17 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f und g keine Anwendung           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nauf die Pflegepflichtversicherung.                            in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 18. November 1996\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","1788                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1996\nAnhang 1\nPrämienberechnung\nnach § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 2 und § 13 Abs. 4\nA. Prämienberechnung des Neuzugangs                                      Jährliche Nettoprämie:\nX        =         Alter                                                 Px=Ax\n8x\nCO       =          Endalter der Sterbetafel\nlx       =         Anzahl der Lebenden                                   Jährliche gezillmerte Bruttoprämie:\nqx       =          Sterbenswahrscheinlichkeit                           B _Px+\"f\nX          a\nWx       =          Stomowahrscheinlichkeit                                     1-A- 2\nax\nKx       =          Kopfschaden\n=          einmalige unmittelbare Abschlußkosten,               B. Prämienberechnung bei Prämienanpassungen und\n<lx\ngemessen in Jahresprämien                                 Umstufungen\n'Y       =          absolute Zuschläge                                   Die Rechnungsgrundlagen, die vor dem Zeitpunkt der\nPrämienanpassung gegolten haben, werden mit einem\nA        =          relative Zuschläge, gemessen in vom                  hochgestellten \"a\" gekennzeichnet.\nHundert der Bruttoprämie\na~ = einmalige Sanierungs- oder unmittelbare Abschluß-\n=           Rechnungszinsfuß                                              kosten, gemessen im Mehrfachen der Differenz\nzwischen neuer und alter Jahresprämie des bereits\nDiskontierungsfaktor.                                                             Versicherten\n1                                                              u    = erreichtes Alter zum Zeitpunkt der Prämienanpas-\nV=-                                                                                sung\n1+i\n8\nB    = bisher gezahlte Prämie\nAusscheideordnung:\nJährliche Bruttoprämie eines u-jährigen Versicherten nach\nlx + 1 = lx. (1 -qx -wJ                                                 der Prämienanpassung:\nB~\"= 9u · [(fu-<XJ · Bu-(f~-<l~ · B~ + (f~ -aj · Bj\nDiskontierte Lebende:\n1\nmit gu =[au· (1 -A)-a~]-\nf~ = a~ · (1 -A8)\nRentenbarwert:                                                                f u = au · (1 - A)\n(1)\nl: Dv                                                        Wird ein Kostenzuschlagssystem nach § 8 Abs. 4 Satz 4\nax= _v=_x_ _                                                            verwendet, werden die einmaligen Sanierungskosten, die\nDx                                                           unmittelbaren Abschlußkosten bei Umstufung in anderer\nWeise eingerechnet oder eine andere Formel für die\nLeistungsbarwert:                                                        Berechnung der Prämie des Neuzugangs nach § 1O\n(1)\nAbs. 3 Satz 3 verwendet, so ändert sich der Ausdruck\nfür B~\" entsprechend.\nl: Kv· Dv\nAx     -'--V=___;X..;.___ _                                              Interpolationen der Rechenwerte auf den Zeitpunkt der\nDx                                                        Prämienanpassung oder der Umstufung sind zulässig.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1996                1789\nAnhang II\nBerechnung des Grundkopfschadens und\nder erforderlichen Versicherungsleistungen nach § 14 Abs. 2 und 3\nA. Tatsächlicher Grundkopfschaden eines Beob-                B. Verfahren zur Berechnung der erforderlichen\nachtungsjahres                                               Versicherungsleistungen\nS = abgegrenzter tatsächlicher Schaden der Beobach-          t - 2, t - 1, t = die letzten drei Beobachtungszeiträume\ntungseinheit im Beobachtungszeitraum abzüglich        Gt_2, Gt_1, Gt  = tatsächliche Grundkopfschäden gemäß\nder Nettorisikozuschläge                                                  Abschnitt A umgerechnet auf das Lei-\nLx = abgegrenzter mittlerer Bestand der Beobach-                                 stungsversprechen, das zum Extra-\ntungseinheit im Beobachtungszeitraum für das                              polationszeitpunkt gültig sein wird, und\nAlter x                                                                   unter Zugrundelegung der aktuellen\nrechnungsmäßigen Profile\nkx = rechnungsmäßiger Profilwert für das Alter x\nExtrapolierter Grundkopfschaden:\nTatsächlicher Grundkopfschaden:                              -     3                1\nG = 2 · (Gt-Gt-2) +       · (Gt-2 + Gt-1 + GJ\nG       S                                                                           3\n}2 Lx. kx\nX                                                       Erforderliche Versicherungsleistungen:\nSer1 = G•}2 Lx • kx\nDabei wird über alle Alter x der Beobachtungseinheit                      X\nsummiert. Die Wirkungen von Wartezeit und Selektion          mit Lx und kx gemäß Abschnitt A und Summation über alle\nsind ausreichend zu berücksichtigen.                         Alterx.","1790            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1996\nFrequenznutzungsbeitragsverordnung\n(FBeitrV)\nVom 19. November 1996\nAuf Grund des § 48 Abs. 3 des Telekommunikations-           3. staatlich anerkannte Werksfeuerwehren, die auftrags-\ngesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBI. 1S. 1120) verordnet das          gemäß auch außerhalb ihrer Liegenschaften eingesetzt\nBundesministerium für Post und Telekommunikation im                werden können,\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern,             4. private Organisationen, die die Aufgabe Wasserrettung\ndem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundes-                    oder Seenotrettung im öffentlichen Auftrag erfüllen,\nministerium der Justiz und dem Bundesministerium für\nWirtschaft:                                                    kann auf Antrag Beitragsbefreiung gewährt werden. Sie\ndarf nur für solche zugeteilten Frequenzen gewährt wer-\nden, die die Begünstigten überwiegend für Aufgaben nut-\n§1\nzen, die ihnen auf Grund eines Gesetzes oder durch\nBeitragspflicht                       öffentlich-rechtliche Vereinbarungen übertragen worden\n(1) Beitragspflichtig für die in§ 48 Abs. 2 des Telekom-    sind.\nmunikationsgesetzes genannten Aufwendungen ist jeder              (3) Eine Beitragsbefreiung tritt nicht ein, soweit die in\nInhaber einer Frequenzzuteilung nach § 47. Die bis zum         Absatz 1 Satz 1 und 2 Genannten berechtigt sind, die\n1. August 1996 erteilten Verleihungen gelten, soweit sie       Beiträge Dritten aufzuerlegen.\nFestlegungen über die Nutzung von Frequenzen enthal-              (4) Beitragsbefreiung nach Absatz 1 Satz 1 besteht nicht\nten, als Frequenzzuteilungen im Sinne des Telekommuni-         für Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinne des\nkationsgesetzes. Satz 2 gilt auch für sonstige Verwal-         Artikels 11 OAbs. 1 des Grundgesetzes, für gleichartige Ein-\ntungsakte, soweit sie eine Genehmigung zur Nutzung von         richtungen der Länder sowie für öffentlich-rechtliche Un-\nFrequenzen beinhalten.                                         ternehmen, an denen der Bund oder ein Land beteiligt ist.\n(2) Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat der Zutei-\nlung der für den Betrieb der Sendefunkanlage oder des                                       §3\nSendefunknetzes notwendigen Frequenzen, frühestens\nErmittlung des Aufwands\nab 1. August 1996. Sie endet mit Ablauf des Monats, in\ndem der Verzicht auf die Frequenzzuteilung gegenüber              Vorbehaltlich des§ 48 Abs. 2 Satz 2 des Telekommuni-\nder Regulierungsbehörde erklärt wird oder die Rück-            kationsgesetzes ist der durch Beiträge abzugeltende\nnahme oder der Widerruf der Frequenzzuteilung wirksam          Aufwand während des Kalenderjahres ständig nutzer-\nwird.                                                          gruppenbezogen zu erfassen. Die Nutzergruppen sind in\nSpalte 2 der Anlage aufgeführt. Nach Ende des Kalender-\n§2                              jahres ist der aufgelaufene nutzergruppenbezogene Auf-\nwand an die für das neue Kalenderjahr zu erwartende\nBeitragsbefreiungen\nKostenentwicklung anzupassen. Der so ermittelte Auf-\n(1) Von der Zahlung der Beiträge sind                       wand ist der Beitragsermittlung für das laufende Kalender-\njahr zugrunde zu legen.\n1. die Bundesrepublik Deutschland und die bundesun-\nmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen                                     §4\nRechts, deren Ausgaben ganz oder teilweise auf Grund\ngesetzlicher Verpflichtungen aus dem Haushalt des                        Ermittlung der Jahresbeiträge\nBundes getragen werden,                                      (1) Der für jede Bezugseinheit zu entrichtende Jahres-\n2. die Länder und die juristischen Personen des öffent-         beitrag wird berechnet, indem der nach§ 3 für jede Nut-\nlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen eines          zergruppe festgestellte Aufwand durch die je Nutzergrup-\nLandes für Rechnung eines Landes verwaltet werden,         pe vorhandenen Bestände geteilt wird. Die für die Nutzer-\nund                                                        gruppen geltenden Bezugseinheiten ergeben sich aus\nSpalte 3 der Anlage.\n3. die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern die\nzugeteilten Frequenzen nicht von ihren wirtschaft-           (2) Für die für jede Nutzergruppe vorhandenen Bestän-\nlichen Unternehmen genutzt werden,                         de sind die zum Berechnungszeitpunkt gültigen statisti-\nschen Unterlagen der Regulierungsbehörde maßgeblich.\nbefreit. Von der Beitragspflicht befreit sind ferner Inhaber\nvon Frequenzzuteilungen, bei denen der Verwaltungsauf-           (3) Die Ermittlung der Jahresbeiträge ist unmittelbar im\nwand für den Einzug der Beiträge deren Höhe übersteigen        Anschluß an die Ermittlung des Aufwands nach § 3 durch-\nwürde.                                                         zuführen.\n(2) Bei Frequenzzuteilungen an                                                          §5\n1. private Organisationen, die im Zivilschutz oder im                Sonderregelung für die Jahre 1996 und 1997\nKatastrophenschutz nach Landesrecht mitwirken,               Die Beiträge für 1996 und 1997 werden auf die in\n2. private Organisationen, die die Aufgabe der Notfall-        Spalte 4 der Anlage aufgeführten Jahresbeiträge je\nrettung im öffentlichen Auftrag wahrnehmen,               Bezugseinheit festgesetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1996               1791\n§6                                                          §9\nFälligkeit                                      Erstattung von Beitragsanteilen\nDer Beitrag wird fällig mit der Bekanntgabe des Bei-        Für Zeiten innerhalb eines Kalenderjahres, für die keine\ntragsbescheides, wenn nicht die Behörde einen späteren      Beitragspflicht nach § 1 Abs. 2 bestand, werden gezahlte\nZeitpunkt bestimmt.                                         Beitragsanteile je Kalendermonat mit einem Zwölftel des\nJahresbeitrags erstattet oder mit der nächsten Beitrags-\n§7                              zahlung verrechnet.\nSäumniszuschlag\n§10\nKommt der Beitragsschuldner seiner Zahlungsver-\npflichtung bis zum Ablauf eines Monats nach dem in § 6              Aufheben anderer Gebührenvorschriften\ngenannten Zeitpunkt nicht nach, so wird ein Säumnis-           § 19 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung zur Durch-\nzuschlag entsprechend § 18 des Verwaltungskosten-           führung des Gesetzes über den Amateurfunk vom\ngesetzes erhoben.                                           15. April 1985 (BGBI. 1S. 637) wird aufgehoben.\n§8\n§11\nVerjährung\nInkrafttreten\nFür die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung von\nBeiträgen gilt § 20 des Verwaltungskostengesetzes ent-         Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1996\nsprechend.                                                  in Kraft.\nBonn, den 19. November 1996\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nWolfgang Bötsch","1792         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1996\nAnlage\n(zu § 3, § 4 Abs. 1, § 5)\nNutzergruppen                     Bezugseinheit               Jahresbeitrag je Bezugs-\neinheit nach § 5\nDM\nÖffentliche               C-, 0-, E-Netze                   Netz                               583 940\nMobilfunknetze\nBündelfunk                        Kanal                                   445\nFunkruf                           Kanal                                18149\nTFTS                              Kanal                                18149\nDatenfunk                         Kanal                                18149\nFeste Funk-               feste Funkanlagen für Punkt       Sendefunkanlage                         174\ndienste                   zu Punkt Verbindungen\nfeste Funkanlagen für Punkt       Sendefunkanlage                       1 741\nzu Mehrpunkt Verbindungen\nandere nicht koordinierungs-      Sendefunkanlage                          35\nrelevante feste Funkanlagen\n(nur Richtfunk im optischen\nFrequenzbereich, Satelliten-\nfunk im Frequenzbereich\n14,00 bis 14,25 GHz)\nNichtöffentlicher         Betriebsfunk auf Gemeinschafts-   Sendefunkanlage                          27\nMobiler Landfunk          frequenzen, Grubenfunk, Grund-\n(nöml), Flugfunk          stücks-Sprechfunk, nicht-\nund Flugnaviga-           öffentliches Datenfunknetz für\ntionsfunk                 Femwirk- und Alarmierungs-\nzwecke, Funkanlagen für Hilfs-\nzwecke, Fernwirk-Funkanlagen\nBetriebsfunk auf Frequenzen,      Kanal                                   445\ndie nicht zur Nutzung als\n,,Gemeinschaftsfrequenzen\"\nbestimmt sind\nCB-Funk                           Zuteilungsinhaber                        54\nBOS-Funk                          Sendefunkanlage                          26\nBinnenwasserstraßenfunk           Funkstelle                               49\nGrundstücks-Personenruf           Netz mit ... Rufempfängern\n(Netze ohne Quittungssender)      bis zu        2                          20\nbis zu        5                          41\nbis zu       10                          81\nbis zu       50                         162\nbis zu      150                         324\nbis zu      400                         649\nbis zu    1000                        1 298\nmehr als 1000                         1 947\nGrundstücks-Personenruf           Netz mit ... Rufempfängern\n(Netze mit Quittungssendern),     bis zu        2                          41\nGrundstücksüberschreitender       bis zu        5                          81\nPersonenruf                       bis zu       10                         162\nbis zu       50                         324\nbis zu      150                         649\nbis zu      400                       1 298\nbis zu    1000                        1 947\nmehr als 1000                         2596","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1996          1793\nNutzergruppen                        Bezugseinheit               Jahresbeitrag je Bezugs-\neinheit nach § 5\nDM\nFernsehfunkanlage des nöml,          Sendefunkanlage                         261\nbewegbare Kleinst-Richtfunk-\nanlage, Funkanlage zur vorüber-\ngehenden Einrichtung von\nFernsehleitungen, Funkanlage\nfür Ton- und Meldeleitungen,\nFunkanlage für Regiezwecke\nDurchsage-Funkanlage                 Sendefunkanlage                           16\n(Führungs-Funkanlage,\ndrahtlose Mikrofonanlage)\nMietsprechfunkgerät, Funk-                                          kein Beitrag\nanlage zur Fernsteuerung von\nModellen, drahtlose Mikrofon-\nanlage für Hörgeschädigte\nFlugfunk                             Funkstelle                              345\n- stationäre Bodenfunkstellen,\nortsfeste Navigationsfunk-\nstellen\nFlugfunk                             Funkstelle                                86\n- übrige Bodenfunkstellen,\nLuftfunkstellen\nAmateurfunk          Amateurfunkstelle                    Inhaber eines Rufzeichens                 18\nSeefunk              Seefunksender                        Funkstelle                                40\nNichtnaviga-         Sender des nichtnavigato-            Sendefunkanlage                           65\ntorischer            rischen Ortungsfunks\nOrtungsstunk\nSonstige             Demonstrations-Funkanlagen           Sendefunkanlage                          65\nVersuchs-Funkanlagen                 Zuteilung                               484","1794           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1996\nAusführungsverordnung\nzum Chemiewaffenübereinkommen\n(CWÜV)\nVom 20. November 1996\nAuf Grund des § 2 Abs. 1 und 3 und des § 3 des Aus-            a) errichtet,\nführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen\nb). betreibt oder\nvom 2. August 1994 (BGBI. 1S. 1954) verordnet die Bun-\ndesregierung:                                                     c) wesentlich ändert,\n2. Chemikalien der liste 1\n§1                                  a) produziert,\nVerbote für Chemikalien der Uste 1                    b) verarbeitet, mit ihnen Handel treibt, sie veräußert,\nEs ist verboten,                                                   verbraucht, erwirbt, einem anderen überläßt oder\nsonst die tatsächliche Gewalt über sie ausübt oder\n1. Chemikalien der in Anhang 1 zu dieser Verordnung auf-\ngeführten Liste 1                                             c) sie ein-, aus- oder durchführt,\na) aus einem Nichtvertragsstaat einzuführen,              3. Chemikalien der in Anhang 1 zu dieser Verordnung auf-\ngeführten Listen 2 und 3 in einen Nichtvertragsstaat\nb) in einen Nichtvertragsstaat auszuführen,                   ausführt,\nc) in einen dritten Vertragsstaat auszuführen, wenn sie   soweit die Handlung nicht bereits nach § 1 verboten ist.\nbereits aus einem anderen Vertragsstaat eingeführt\nworden sind,                                            (2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 Nr. 1 sowie für\nProduktion, Verarbeitung und Verbrauch nach Absatz 1\nd) sie durchzuführen, wenn das Ursprungs-, Her-           Nr. 2 Buchstabe a und b ist nicht erforderlich, wenn die\nkunfts-, Bestimmungs- oder ein weiteres Durch-        Produktion, die Verarbeitung oder der Verbrauch in einer\nfuhrland ein Nichtvertragsstaat ist, oder             Einrichtung nur medizinischen, phannazeutischen oder\ne) entsprechende Handlungen nach den Buchsta-             Forschungszwecken dient und die Gesamtmenge weniger\nben a bis d als Deutscher im Ausland vorzunehmen,     als 100 Gramm je Einrichtung im Jahr beträgt; in diesem\nFall sind die jeweiligen Tätigkeiten der Genehmigungs-\n2. im Inland oder als Deutscher im Ausland Einrichtungen\nbehörde bis zum 1. Februar eines Kalenderjahres fQr das\nzu errichten, die zur Produktion von Chemikalien der\nabgelaufene Kalenderjahr anzuzeigen. Einer Genehmi-\nliste 1 bestimmt sind und deren Produktionskapazität\ngung bedarf nicht, wer unter der Aufsicht oder als\nfür diese Chemikalien mindestens eine Tonne im Jahr\nBeschäftigter eines anderen tätig wird; in diesen Fällen\nbeträgt,\nbedarf nur der andere der Genehmigung. Für die Beförde-\n3. als Deutscher in einem Nichtvertragsstaat Chemikalien      rung von Chemikalien der Liste 1 bedarf es keiner Geneh-\nder liste 1 zu produzieren, zu verarbeiten, mit ihnen     migung nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b.\nHandel zu treiben, sie zu veräußern, zu verbrauchen, zu\n(3) Wer Chemikalien genehmigungspflichtig ein-, aus-\nerwerben, einem anderen zu überlassen oder sonst die\noder durchführt, hat diese bei den in der Genehmigung\ntatsächliche Gewalt über sie auszuüben.\nfestgelegten Zollbehörden unter Vorlage dieser Genehmi-\ngung anzumelden und auf Verlangen vorzuführen.\n§2\nGenehmigungsvorbehalte                                                    §3\n(1) Einer Genehmigung bedarf, wer                                          Erteilung der Genehmigung\n1. Einrichtungen, die zur Produktion von Chemikalien der        (1) Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften ist die\nListe 1 bestimmt sind,                                    Genehmigung nach § 2 Abs. 1 zu erteilen, wenn sicher-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1996                    1795\ngestellt ist, daß durch die Vornahme der genehmigungs-         Abweichungen gegenüber der Neu- oder Jahresvoraus-\npflichtigen Handlung die Verpflichtungen der Bundes-          meldung. Jahresabschlußmeldungen sind abzugeben in\nrepublik Deutschland aus dem übereinkommen nicht ver-          allen Fällen des § 4 Abs. 1, Neu-, Jahresvoraus- und\nletzt werden.                                                  Änderungsmeldungen in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 3\n(2) Die Erteilung der Genehmigung kann von sachlichen      bis 5.\nund persönlichen Voraussetzungen, insbesondere der                (2) Die Metdung muß folgende Angaben über das Werk\nZuverlässigkeit des Antragstellers, abhängig gemacht           enthalten:\nwerden.                                                         1. Name und Anschrift des Werkes,\n(3) Eine Ausfuhrgenehmigung darf nur erteilt werden,       2. Name des Betreibers,\nwenn eine amtliche Bescheinigung des Bestimmungs-\nlandes vorgelegt wird, die Angaben über den Verwen-            3. im Falle des § 4 Abs. 1 Nr. 2 die Angabe, ob minde-\ndungszweck, Art und Menge der Chemikalien, den End-                 stens ein Betrieb mehr als 200 Tonnen einer PSF-\nempfänger sowie die Zusicherung des Endverbleibs im                 Chemikalie produziert hat,\nBestimmungsland enthält.                                      4. im Falle des § 4 Abs. 1 Nr. 3 die Angabe, ob das Werk\n(4) Die Genehmigung kann inhaltlich beschränkt, mit             mehr als 200 Tonnen einer nach Absatz 4 Nr. 3 melde-\nNebenbestimmungen versehen und für übertragbar er-                  pflichtigen Chemikalie der Liste 3 produziert hat oder\nklärt werden.                                                       voraussichtlich produzieren wird,\n(5) Die Bestimmungen der Außenwirtschaftsverordnung         5. im Falle des § 4 Abs. 1 Nr. 4 die Angabe, ob minde-\nüber Antrag, Rückgabe und Aufbewahrung von Geneh-                   stens ein Betrieb mehr als zehn Kilogramm einer Che-\nmigungsbescheiden finden entspreche!')de Anwendung.                 mikalie der Liste 2 Nr. 3, eine Tonne einer Chemikalie\nder Liste 2 Nr. 1 oder 2 oder zehn Tonnen einer Chemi-\nkalie der Liste 2 Nr. 4 bis 14 produziert, verarbeitet oder\n§4\nverbraucht hat oder voraussichtlich produzieren, ver-\nMeldepflichten bei                            arbeiten oder verbrauchen wird,\nProduktion, Verarbeitung und Verbrauch\n6. in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4 die Anzahl aller\n(1) Wer ein Werk betreibt,                                       Betriebe, die eine Meldepflicht auslösen, im Falle des\n§ 4 Abs. 1 Nr. 1 die ungefähre, im Falle des § 4 Abs. 1\n1. das mehr als 200 Tonnen bestimmter organischer Che-\nNr. 2 die genaue Anzahl der Betriebe, welche die dort\nmikalien im Sipne von Teil I Nr. 4 des Anhangs 2 zum\njeweils bezeichneten Chemikalien produziert haben,\nÜbereinkommen im Jahr produziert,\n7. in den Fällen des§ 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 die hauptsäch-\n2. in dem mindestens ein Betrieb mehr als 30 Tonnen\nlichen Tätigkeiten des Werkes,\neiner PSF-Chemikalie im Sinne von Teil IX Abs. 1 Buch-\nstabe b des Anhangs 2 zum übereinkommen im Jahr           8. im Falle des § 4 Abs. 1 Nr. 5 über den gesamten\nproduziert,                                                    Bereich, der für die Produktion einer Chemikalie der\nListe 1 erheblich ist,\n3. in dem mindestens ein Betrieb mehr als 30 Tonnen\neiner Chemikalie der Liste 3 im Jahr produziert oder im        a) für die Jahresvorausmeldung die voraussichtlichen\njeweils folgenden Kalenderjahr voraussichtlich produ-              Änderungen gegenüber der zuletzt vorgelegten\nzieren wird,                                                       technischen Beschreibung und die voraussicht-\nlichen Änderungen des Bestimmungszwecks,\n4. in dem mindestens ein Betrieb mehr als ein Kilogramm\neiner Chemikalie der Liste 2 Nr. 3, 100 Kilogramm einer        b) für die Jahresabschlußmeldung die durchgeführten\nChemikalie der Liste 2 Nr. 1 oder 2 oder eine Tonne                Änderungen gegenüber der zuletzt vorgelegten\neiner Chemikalie der Liste 2 Nr. 4 bis 14 im Jahr produ-           technischen Beschreibung und Änderungen des\nziert, verarbeitet oder verbraucht oder im jeweils fol-            Bestimmungszwecks.\ngenden Kalenderjahr voraussichtlich produzieren, ver-        (3) Die Meldung muß folgende Angaben über jeden der\narbeiten oder verbrauchen wird oder                       in § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten Betriebe enthalten:\n5. das mehr als 100 Gramm einer Chemikalie der Liste 1         1. Name und Standort innerhalb des Werkes einschließ-\nim Jahr produziert oder im jeweils folgenden Kalender-         lich des Gebäudes oder Bauwerks,\njahr voraussichtlich produzieren wird,\n2. Name des Betreibers,\nist zu Meldungen nach Maßgabe der §§ 5, 7 und 8 ver-\npflichtet.                                                     3. hauptsächliche Tätigkeiten des Betriebes,\n(2) Ausgenommen von der Meldepflicht nach Absatz 1          4. im Falle des § 4 Abs. 1 Nr. 4 zusätzlich\nNr. 1 und 2 ist, wer ein Werk betreibt, das in dem Bezugs-          a) nähere Einzelheiten zur Art des Betriebes im Sinne\nzeitraum ausschließlich die in Anhang 2 zu dieser Verord-               von Teil VII Abs. 7 Buchstabe d des Anhangs 2 zum\nnung genannten Explosivstoffe oder Chemikalien produ-                   übereinkommen,\nziert, die nur aus Kohlenstoff und Wasserstoff bestehen.            b) die Produktionskapazität für jede Chemikalie der\nListe 2, bei der jeweils der in § 4 Abs. 1 Nr. 4\n§5                                        genannte Schwellenwert überschritten oder vor-\nMeldearten und -angaben                               aussichtlich überschritten wird.\n(1) Die Meldungen nach § 4 sind Neumeldungen für das           (4) Die Meldung muß folgende Angaben über die in § 4\nlaufende Kalenderjahr, Jahresabschlußmeldungen für das         Abs. 1 bezeichneten Chemikalien enthalten:\nabgelaufene Kalenderjahr, Jahresvorausmeldungen für            1. im Falle des § 4 Abs. 1 Nr. 1 die Gesamtmenge der\ndas folgende Kalenderjahr oder Änderungsmeldungen bei               von dem Werk produzierten bestimmten organischen","1796            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1996\nChemikalien in den Größenordnungen 200 bis unter                 c) für die Neu-, Jahresvoraus- und Änderungsmel-\n1000 Tonnen, 1 000 bis 10000 Tonnen und über                        dung die vom Werk voraussichtlich produzierte\n10 000 Tonnen,                                                       Menge, die zur Produktion voraussichtlich benötig-\nten Zeiträume sowie den Zweck der Produktion.\n2. im Falle des§ 4 Abs. 1 Nr. 2 die Gesamtmenge der von\njedem Betrieb produzierten PSF-Chemikalien in den\n§6\nGrößenordnungen 30 bis unter 200 Tonnen, 200 bis\nunter 1 000 Tonnen, 1 000 bis 10 000 Tonnen und über                    Meldepflichten bei Ein- und Ausfuhr\n10 000 Tonnen,                                                 (1) Wer\n3. im Falle des § 4 Abs. 1 Nr. 3 gesondert für jede Chemi-     1. mehr als eine Tonne einer Chemikalie der Liste 3,\nkalie der Liste 3, bei der jeweils der dort genannte             100 · Kilogramm einer Chemikalie der Liste 2 Nr. 4\nSchwellenwert überschritten wird,                                bis 14, 1O Kilogramm einer Chemikalie der Liste 2 Nr. 1\na) die chemische Bezeichnung, den in der Einrichtung             oder 2 oder 100 Gramm einer Chemikalie der Liste 2\nverwendeten gewöhnlichen oder handelsüblichen                Nr. 3 im Jahr oder\nNamen, die Strukturformel und - falls zugeordnet -      2. Chemikalien der Liste 1\ndie CAS-Nummer,\nein- oder ausführt, ist zu Meldungen nach Maßgabe des\nb) die Verwendungszwecke, zu denen die Chemikalie           Absatzes 2 und der§§ 7 und 8 verpflichtet.\nproduziert wurde oder werden soll,\n(2) Die Meldung muß für jede Chemikalie gesondert\nc) die von dem Werk produzierte oder voraussichtlich\nproduzierte Menge in den Größenordnungen 30 bis         1. die chemische Bezeichnung, den gewöhnlichen oder\nunter 200 Tonnen, 200 bis unter 1 000 Tonnen,                handelsüblichen Namen, die Strukturformel und - falls\n1 000 bis unter 10000 Tonnen, 10000 bis 100000               zugeordnet - die GAS-Nummer,\nTonnen und über 100 000 Tonnen,                         2. den Namen des Ein- oder Ausführers,\n4. im Falle des § 4 Abs. 1 Nr. 4 gesondert für jede Chemi-     3. Angaben über die im abgelaufenen Kalenderjahr je\nkalie der Liste 2, bei der jeweils der dort genannte             Ursprungs-, Herkunfts-, Durchfuhr- oder Bestim-\nSchwellenwert überschritten wird,                                mungsland ein- oder ausgeführte Menge unter Angabe\nder beteiligten Länder,\na) die chemische Bezeichnung, den in der Einrichtung\nverwendeten gewöhnlichen oder handelsüblichen           4. für jeden Fall der Ein- oder Ausfuhr von Chemikalien\nNamen, die Strukturformel und - falls zugeordnet -          der Liste 1 darüber hinaus Datum, Menge, Zweck\ndie GAS-Nummer,                                             sowie Namen und Anschrift des Lieferanten oder Emp-\nfängers\nb) die genauen Zwecke im Sinne von Teil VII Abs. 8\nBuchstabe e des Anhangs 2 zum Übereinkommen,           enthalten.\nzu denen die Chemikalie produziert, verarbeitet und                                  §7\nverbraucht wurde oder werden soll, unter genauer\nAngabe der Produktgruppen,                                                Weitere Meldevorschriften\nc) für die Jahresabschlußmeldung die von dem Werk              (1) Die Jahresabschlußmeldungen und die Meldungen\nproduzierte, verarbeitete, verbrauchte, ein- und       nach § 6 sind bis zum 1. Februar eines neuen Kalenderjah-\nausgeführte Menge,                                     res zu erstatten.\nd) für die Neu-, Jahresvoraus- und Änderungsmel-               (2) Die· Jahresvorausmeldungen sind im Falle des § 4\ndung die von dem Werk voraussichtlich produzier-       Abs. 1 Nr. 5 bis zum 1. September, in den Fällen des § 4\nte, verarbeitete und verbrauchte Menge sowie die        Abs. 1 Nr. 3 und 4 bis zum 15. September eines Kalen-\nzu Produktion, Verarbeitung und Verbrauch voraus-      derjahres, Neu- und Änderungsmeldungen spätestens\nsichtlich benötigten Zeiträume,      ·                 20 Tage vor Aufnahme der meldepflichtigen Tätigkeit zu\nerstatten.\n5. im Falle des § 4 Abs. 1 Nr. 5 gesondert für jede Chemi-\nkalie der Liste 1                                              (3) Die Meldungen nach den §§ 5 und 6 sind bei Che-\nmikalien der Liste 3 auf 100 Kilogramm, der Liste 2 Nr. 4\na) die chemische Bezeichnung, Strukturformel und           bis 14 auf zehn Kilogramm, der Liste 2 Nr. 1 und 2 auf\n- falls zugeordnet - CAS-Nummer,                        ein Kilogramm, der Liste 2 Nr. 3 auf zehn Gramm und der\nb) für die Jahresabschlußmeldung                            Liste 1 auf ein Milligramm genau abzugeben. Satz 1 gilt\nnicht für die nach § 5 Abs. 4 Nr. 1' bis 3 in Größenordnun-\naa) die produzierte und verbrauchte Menge sowie\ngen abzugebenden Meldungen.\nden Zweck des Verbrauchs,\nbb) für jeden Fall des Überlassens der tatsächli-                                    §8\nchen Gewalt im Inland Menge, Zweck sowie                                Formvorschriften\nName und Anschrift des Empfängers,\n(1) Die Anträge auf Erteilung einer Genehmigung nach\ncc) die höchste im laufe eines Jahres sowie die am\n§ 2 und die Meldungen nach den §§ 4 und 6 sind durch\nletztenTag des Jahres gelagerte Menge,\nschriftliche Erklärung gegenüber dem Bundesausfuhramt\ndd) im Falle der Produktion für Schutzzwecke das        abzugeben.\nangewandte Verfahren,                                (2) Das Bundesausfuhramt kann durch Bekanntma-\nee) die Menge, chemische Bezeichnung und - falls . chung im Bundesanzeiger die Verwendung bestimmter\nzugeordnet - GAS-Nummer jedes für die Pro- Vordrucke vorschreiben. Es kann gestatten, Meldungen in\nduktion verwendeten Vorproduktes der Listen       anderer Weise, insbesondere durch elektronischen\n1 bis 3,                                          Datenaustausch, abzugeben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1996                  1797\n§9                                                             § 11\nAusnahmen für geringe Konzentrationen                              Bundeswehr und andere Organe\nDie §§ 1, 2, 4 und 6 finden keine Anwendung, wenn              Keiner Genehmigung nach § 2 bedürfen die Bundes-\nChemikalien der Liste 1 einen Anteil von weniger als           wehr, die Polizeien des Bundes und die Zollbehörden\n1 vom Hundert oder Chemikalien der Liste 2 oder 3 einen        sowie die übrigen für die Aufrechterhaltung der öffent-\nAnteil von weniger als 30 vom Hundert einer Mischung            lichen Sicherheit zuständigen Behörden und Dienststel-\nbilden.                                                        len. Die Meldevorschriften dieser Verordnung gelten nicht\nfür die Bundeswehr.\n§10\n§12\nBesondere Meldevorschriften\nOrdnungswidrigkeiten\n(1) Der Meldepflicht unterliegt ferner, wer ein Werk\nbetreibt,                                                         Ordnungswidrig im Sinne des§ 15 Abs. 1 Nr. 1 des Aus-\nführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen\n1. in dem mindestens ein Betrieb eine Chemikalie der\nhandelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nListe 3,\n1. entgegen § 2 Abs. ~ Satz 1 eine Tätigkeit nicht, nicht\n2. in dem mindestens ein Betrieb eine Chemikalie der\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,\nListe2 oder\n2. entgegen den §§ 4, 6 und 14 Abs. 2 Meldungen nicht,\n3. das eine Chemikalie der Liste 1                                 nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nnach dem 1. Januar 1946 zur Verwendung für andere als              abgibt oder\ndie nach § 1 Nr. 2 des Ausführungsgesetzes zum Chemie-         3. entgegen § 2 Abs. 3 Chemikalien nicht oder nicht ord-\nwaffenübereinkommen erlaubten Zwecke produziert hat.                nungsgemäß anmeldet oder vorführt.\nFür die Kalenderjahre ab 1946 sind Meldungen innerhalb\nvon sechs Monaten nach dem in § 15 Satz 2 bestimmten\n§13\nZeitpunkt abzugeben.\nStraftaten\n(2) Die Meldung muß folgende Angaben enthalten:\n1. über das Werk                                                  (1) Nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Ausführungsgesetzes\nzum Chemiewaffenübereinkommen wird bestraft, wer\na) Angaben nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2,\n1. entgegen einem Verbot nach§ 1 Nr. 1 Chemikalien der\nb) im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 für den gesam-         Liste 1 ein-, aus- oder durchführt oder als Deutscher\nten Bereich, der für die Produktion einer Chemikalie       entsprechende Handlungen im Ausland vornimmt,\nder Liste 1 zu dem dort genannten Zweck erheblich\n2. entgegen einem Verbot nach § 1 Nr. 2 im Inland oder\nwar, umfassende und genaue Informationen im\nals Deutscher im Ausland eine Einrichtung errichtet,\nSinne von Teil V Abs. 1 des Anhangs 2 zum Über-\neinkommen über Standort, bauliche Anlagen, tech-       3. ohne die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a erforder-\nnische Ausrüstung und Verfahren, Produktions-              liche Genehmigung eine Einrichtung errichtet oder\nkapazität, Tätigkeiten sowie über bauliche und         4. entgegen einem Verbot nach § 1 Nr. 3 als Deutscher in\nanlagentechnische Maßnahmen,                               einem Nichtvertragsstaat Chemikalien der Liste 1 pro-\n2. über den Betrieb                                                 duziert, verarbeitet, mit ihnen Handel treibt, sie ver-\näußert, verbraucht, erwirbt, einem anderen überläßt\na) in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 und 2\noder sonst die tatsächliche Gewalt über sie ausübt.\nAngaben nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 bis 3,\n(2) Nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 des Ausführungsgesetzes\nb) im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 zusätzlich         zum Chemiewaffenübereinkommen wird bestraft, wer\nAngaben nach§ 5 Abs. 3 Nr. 4,\n1. ohne die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b erforder-\n3. gesondert über jede in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete               liche Genehmigung eine Einrichtung betreibt oder\nChemikalie\n2. ohne die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a erforder-\na) in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 und 2             liche Genehmigung Chemikalien der Liste 1 produziert.\nAngaben über die chemische Bezeichnung, den in\nder Einrichtung verwendeten gewöhnlichen oder             (3) Nach § 16 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum\nhandelsüblichen Namen, die Strukturformel und          Chemiewaffenübereinkommen wird bestraft, wer\n- falls zugeordnet - die CAS-Nummer, Anfang und        1. ohne die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c erforder-\nEnde des jeweiligen Produktionszeitraums für den           liche Genehmigung eine Einrichtung wesentlich\nin Absatz 1 Satz 1 genannten Zweck, die Produk-            ändert,\ntionsmenge je Produktionszeitraum, den Ort, an\n2. ohne die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und c erfor-\nden die Chemikalie geliefert wurde, und - falls\nderliche Genehmigung Chemikalien der Liste 1 verar-\nbekannt - das dort produzierte Endprodukt,\nbeitet, mit ihnen Handel treibt, sie veräußert, ver-\nb) im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 umfassende             braucht, erwirbt, einem anderen überläßt, sonst die\nund genaue Informationen sowie Angaben über                tatsächliche Gewalt über sie ausübt oder sie ein-, aus-\nProduktionszeiträume und -mengen im Sinne                  oder durchführt oder\nvon Teil V Abs. 1 des Anhangs 2 zum Überein-\n3. ohne die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 erforderliche Genehmi-\nkommen.\ngung Chemikalien der Liste 2 oder 3 in einen Nichtver-\nIm übrigen gelten § 7 Abs. 3 und § 8 entsprechend.                  tragsstaat ausführt.","1798          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1996\n§14                              vor Inkrafttreten des Übereinkommens erfüllt hat. Für die\nÜbergangsvorschriften\nin Satz 1 genannten Kalenderjahre sind Meldungen bis\nzum 1. März 1997 abzugeben.\n(1) Wer zu dem in § 15 Satz 1 bestimmten Zeitpunkt die\ntatsächliche Gewalt über Chemikalien der Liste 1 ausübt,                                 §15\nhat die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b erforderliche\nGenehmigung innerhalb von drei Monaten nach diesem                                  Inkrafttreten\nZeitpunkt zu beantragen.                                        Die§§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 12 Nr. 3 und§ 13 treten\n(2) Meldungen nach den §§ 4 und 6 hat erstmalig abzu-     an dem Tage in Kraft, an dem das übereinkommen nach\ngeben, wer die Voraussetzungen                               seinem Artikel XXI in Kraft tritt und der gemäß § 21 Abs. 2\ndes Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenüberein-\n1. des § 4 Abs. 1 Nr. 4 in einem der drei Kalenderjahre,     kommen im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben wird. Im\n2. der übrigen Bestimmungen des § 4 Abs. 1 oder des § 6      übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkün-\nAbs. 1 im Kalenderjahr                                   dung in Kraft.\nBonn, den 20. November 1996\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nKinkel\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1996                                  1799\nAnhang 1\nChemikalienlisten*)\nRegistriernummer nach\nChemical Abstracts Service\n(GAS-Nummer)\nListe 1\nA. Toxische Chemikalien:\n1. O-Alkyl($ C 10 einschließlich Cycloalkyl)-alkyl-(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phos-\nphonofluoride, z. B.\nSarin: O-lsopropylmethylphosphonofluorid                                                                                    (107-44-8)\nSoman: O-Pinakolylmethylphosphonofluorid                                                                                      (96-64-0)\n2. O-Alkyl($ C 10 einschließlich Cycloalkyl)-N,N-dialkyl (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-\nphosphoramidocyanide, z. B.\nTabun: O-Ethyl-N, N-dimethylphosphoramidocyanid                                                                               (77-81-6)\n3. O-Alkyl(H oder $ C 10 einschließlich Cycloalkyl)-S-2-dialkyl(Me, Et, n-Pr oder\ni-Pr)-aminoethylalkyl(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphonothiolate sowie entspre-\nchende alkylierte und protonierte Salze, z.B.\nVX: O-Ethyl-S-2-diisopropylaminoethylmethyl-phosphonothiolat                                                             (50782-69-9)\n4. Schwefelloste:\n2-Chlorethylchlormethylsulfid                                                                                              (2625-76-5)\nSenfgas: Bis-(2-chlorethyl)-sulfid                                                                                          (505-60-2)\nBis-(2-ch lorethylth io)-methan                                                                                          (63869-13-6)\nSesqui-Yperit (Q): 1,2-Bis-(2-chlorethylthio)-ethan                                                                       (3563-36-8)\nBis-1,3-(2-chlorethylthio)-n-propan                                                                                      (63905-10-2)\nBis-1,4-(2-chlorethylthio)-n-butan                                                                                     (142868-93-7)\nBis-1,5-(2-chlorethylthio)-n-pentan                                                                                    (142868-94-8)\nBis-(2-chlorethylthiomethyl)-ether                                                                                       (63918-90-1)\nO-Lost: Bis-(2-chlorethylthioethyl)-ether                                                                                (63918-89-8)\n5. Lewisite:\nLewisit 1: 2-Chlorvinyldichlorarsin                                                                                         (541-25-3)\nLewisit 2: Bis-(2-chlorvinyl)-chlorarsin                                                                                 (40334-69-8)\nLewisit 3: Tris-(2-chlorvinyl)-arsin                                                                                     (40334-70-1)\n6. Stickstoffloste\nHN1: Bis-(2-chlorethyl)-ethylamin                                                                                           (538-07-8)\nHN2: Bis-(2-chlorethyl)-methylamin                                                                                            (51-75-2)\nHN3: Tris-(2-chlorethyl)-amin                                                                                               (555-77-1)\n7. Saxitoxin                                                                                                                 (35523-89-8)\n8. Ricin                                                                                                                      (9009-86-3)\nB. Ausgangsstoffe:\n9. Alkyl(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphonsäuredifluoride, z. B.\nDF: Methylphosphonsäuredifluorid                                                                                            (676-99-3)\n10. O-Alkyl(H oder $ C 10 einschließlich CycloalkyQ-O-2-Dialkyl(Me, Et, n-Pr oder\ni-Pr)-aminoethyl-alkyl(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphonite und entsprechende\nalkylierte und protonierte Salze, z.B.\nQL: O-Ethyl-O-2-diisopropylaminoethyl-methylphosphonit                                                                    (57856-11-8)\n1  Jeder Hinweis auf Gruppen dialkylierter Chemikalien, denen - in Klammem - eine Aufzählung von Alkylgruppen folgt, bedeutet, daß alle Verbin-\ndungen, die sich durch sämtliche möglichen Kombinationen der in Klammem genannten Alkylgruppen ergeben, als in die entsprechende Liste ein-\ngetragen gelten, sofern sie nicht ausdrücklich ausgenommen sind.","1800         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1996\nRegistriernummer nach\nChemical Abstracts Service\n(GAS-Nummer)\n11. Chlor-Sarin: O-lsopropylmethylphosphonochlorid                                                    (1445-76-7)\n12. Chlor-Soman: O-Pinakolylmethylphosphonochlorid                                                     (7040-57-5)\nListe 2\nA. Toxische Chemikalien:\n1. Amiton: 0,0-Diethyl-S-[2-(diethylamino)-ethyl]-phosphorthiolat und entspre-\nchende alkylierte und protonierte Salze                                                             (78-53-5)\n2. PFIB: 1, 1,3,3,3-Pentafluor-2-(trifluormethyl)-1-propen                                             (382-21-8)\n3. BZ: 3-Chinuclidinylbenzilat                                                                        (6581-06-2)\nB. Ausgangsstoffe:\n4. Chemikalien, mit Ausnahme der in Liste 1 genannten, die ein Phosphoratom\nenthalten, an das eine Methyl-, Ethyl- oder Propyl-(Normal- oder lso-)Gruppe\ngebunden ist, jedoch keine weiteren Kohlenstoffatome, z. B.\nMethylphosphonsäuredichlorid                                                                       (676-97-1)\nDimethylmethylphosphonat                                                                           (756-79-6)\nAusnahme:\nFonofos: O-Ethyl-S-phenyl-ethyldithiophosphonat                                                    (944-22-9)\n5. N,N-Dialkyl(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphoramid-dihalogenide\n6. Dialkyl(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-N,N-dialkyl(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphor-\namidate\n7. Arsentrichlorid                                                                                    (7784-34-1)\n8. 2,2-Diphenyl-2-hydroxyessigsäure                                                                     (76-93-7)\n9. Chinuclidin-3-ol                                                                                   (1619-34-7)\n10. N,N-Dialkyl(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-aminoethyl-2-chloride und entsprechen-\nde protonierte Salze\n11. N,N-Dialkyl(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-aminoethan-2-ol und entsprechende pro-\ntonierte Salze\nAusnahmen:\nN,N-Dimethylaminoethanol und entsprechende protonierte Satze                                       (108-01-0)\nN,N-Diethylaminoethanol und entsprechende protonierte Salze                                        (100-37-8)\n12. N,N-Dialkyl(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-aminoethan-2-thiol und entsprechende\nprotonierte Salze\n13. Thiodiglykol: Bis-(2-hydroxyethyl)-sulfid                                                           (111-48-8)\n14. Pinakolylalkohol: 3,3-Dimethylbutan-2-ol                                                            (464-07-3)\nListe 3\nA. Toxische Chemikalien:\n1. Phosgen: Carbonyldichlorid                                                                           (75-44-5)\n2. Chlorcyan                                                                                           (506-77-4)\n3. Cyanwasserstoff                                                                                      (74-90-8)\n4. Chlorpikrin: Trichlornitromethan                                                                     (76-06-2)","-··-·- -·-\nBundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1996              1801\nRegistriernummer nach\nChemical Abstracts Service\n(CAS-Nummer)\nB. Ausgangsstoffe:\n5. Phosphoroxidchlorid                                                                                (10025-87 -3)\n6. Phosphortrichlorid                                                                                   (7719-12-2)\n7. Phosphorpentachlorid                                                                               (1 0026-13-8)\n8. Trimethylphosphit                                                                                      (121-45-9)\n9. Triethylphosphit                                                                                      (122-52-1)\n10. Dimethylphosphit                                                                                      (868-85-9)\n11. Diethylphosphit                                                                                       (762-04-9)\n12. Schwefelmonochlorid                                                                               (10025-67 -9)\n13. Schwefeldichlorid                                                                                 (10545-99-0)\n14. Thionylchlorid                                                                                       (7719-09-7)\n15. Ethyldiethanolamin                                                                                    (139-87-7)\n16. Methyldiethanolamin                                                                                   (105-59-9)\n17. Triethanolamin                                                                                        (102-71-6)","1802           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1996\nAnhang2\nExplosivstoffe gemäß § 4 Abs. 2\nAmmoniumpikrat C 6H6O 7N4                                     Hexanitrodiphenylether C 12H4N6O 13 (Hexanitrodiphenyl-\nAzotetrazolmetallsalze, z.B. C 2N 10Me*) x H2O                oxid)\nBleidinitrokresolat C14H10N4O10Pb                             Hexanitrodiphenylamin C12H 5N,012 (HexyQ\nBleitrinitroresorcinat C6HN3O8Pb                              Hexanitrophenylaminkalium C12H4 N70 12K\n1,2,4-Butantrioltrinitrat C4H 7N3 0 8                         Hexanitrodiphenytglycerinethermononitrat C 15HgN 7O 17\nCyanurtriazid C3N 12                                          Hexanitrodiphenyloxamid C 14H6N80 14\nDi-(aminoguanidin)-azo-tetrazol C 4H 16N 18O                  Hexanitrodiphenylsutfid C 12H4N6O 12S\nDiazodinitrophenol C6 H2 N4 O5                                Hexanitrodiphenylsulfon C 12H4N6O 14S\n2,4-Oichlor-1,3,5-trinitrobenzol C6HN3O6Cl2                   HexanitrosobenzolC6N8O6\nOiethanolamintrinitrat C4H 10N4O9                             Hexanitrostilben C 14H6N6O 12\nOiethylenglykoldinitrat C 4H8N2O 7 (Nitrodiglykol)            Kaliumdinitrobenzofuroxan C 6H3N4O 7K\nDiglycerintetranitrat C 6H 10N4O 13                           Mannithexanitrat C6H8 N6O 18\nDinitroaminophenol C6H5N3O 5 (Pikraminsäure)                  Methylnitrat CH3NO3\nDinitrodimethyloxamid C4H6N4O6                                Methyltrimethylolmethantrinitrat C 5H9 O9 N3 (Methrioltri-\nnitrat)\nDinitrodioxyethyl-oxamid-dinitrat C6 H8 N6O 12 (Dinitro-\ndiethanoloxamiddinitrat)                                      Monoethanolamindinitrat C2H 7N3O6\nDinitrophenol C6H 4N2O 5                                      Mononitroresorcinschwermetallsalze C6H3N04Me*)\nDinitrophenolmetallsalze C6H3N2O5Mej                          Natriumdinitrokresolat C 7 H6 N2O5 Na\nOinitrophenylglycerinetherdinitrat C 9 H8 N4O 11              5-Nitrobenzotriazol C6H 4N4O2\nDinitrophenylglycerinethermononitrat C 9H9N3 O9               Nitroguanidin CH 4N4O2\nDinitrophenylglykolethemitrat C8 H7N3O8                       Nitrohamstoff CH 3N3O3\nDinitroresorcin C 6H4N2O6                                     Nitroisobutylglycerintrinitrat C 4H6N4O 11\nDinitroresorcinschwermetallsalze, z.B. C 6H2N2O6Me*)          Nitromethylpropandioldinitrat C 4H 7N3 O8\nDinitrotoluol C 7 H6N2O4                                      Pentaerythrittetranitrat C 5 H8N4O 12 (Nitropenta, PETN,\nPentrit)\nDioxyethylnitramindinitrat C4H8 N4O8\n1 ,3-Propandioldinitrat C 3H6N2O6\nDipentaerythrithexanitrat C 10H 16N6O 19\nQuecksilberfulminat Hg(CNO)2 (Knallquecksilber)\nErythrittetranitrat C 4H6N4O 12\nSilberfulminat AgCNO\nEthylendiamindinitrat C 2H 10N4O6\nTetramethylentetranitramin C 4H8N8O8 (Oktogen)\nEthylendinitramin C 2H6N4O4\nEthylnitrat C2 H5 N03                                         Tetramethylolcyclohexanolpentanitrat C 10H 15N5O 15\nGlycerin-acetat-dinitrat C 5H6 N2O8                           Tetramethylolcyclohexanoltetranitrat C 10H 14N4O 13\nGlycerinmonochlorhydrin-dinitrat C 3H5CIN 2O6 (Dinitro-       T etramethylolcyclopentanolpentanitrat C 9H 13N5O 15\nmonochlorhydrin)                                              Tetramethylolcyclopentanontetranitrat C 9H 12N4O 13\nGlycerindinitrat C3H6N3O 7                                    Tetranitroacridon C 13H5N5O9\nGlycerin-formiat-dinitrat C4H6 N2O8 (Dinitroformin)           Tetranitroanilin C 6H3 N5 O8\nGlycerin-nitrolactat-dinitrat C 6H9N3O 11                     Tetranitroanisol C 7 H4N4O9\nGlycerintrinitrat C 3H5N3O9 (Nitroglycerin)                   Tetranitrodibenzo-1,3a,4,6a-tetraazapentalen C 12H4 N80 8\nGlycidnitrat C 3H5NO4 (Nitroglycid)                           Tetranitronaphthalin C 10H4N4O8\nGlykoldinitrat C2H4 N2 0 6 (Nitroglykol)                       1-(5' -TetrazolyQ-4-guanyltetrazenhydrat C 2H8N 10O\nGuanidinperchlorat CH6N3O4CI                                  (Tetrazen)\nGuanidinpikrat C 7H8 N6O 7                                    Triaminotrinitrobenzol C 6H6O6N6\nHarnstoffnitrat CH 5N3O4                                       1,3,5-Trichlor-2,4,6-trinitrobenzol C8Cl 3N30 6\nHexamethylentriperoxiddiamin C6H 12N2O6                       Triethylenglykoldinitrat C6 H12N20 8\nHexanitroazobenzol C 12H4N8O12                                Trimethylentrinitramin C 3H6N6O6 (Hexogen)\nHexanitrodiphenyl C 12H4 N6 O12                               Trinitroethanol C2 H3N3O 7\n;Me=Metall.                                                   Trinitroanilin C6H4N4O6","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1996            1803\nTrinitroanisol C7H5N3 O7                                     Trinitrophenol C6H3N3O7 (Pikrinsäure)\nTrinitrobenzoesäure C7 H3 N3O8                               Trinitrophenolmetallsalze C8H2 N3O7 Me*) (Pikrate)\nTrinitrobenzolsulfonsäure C6 H3 N3 O9S                       Trinitrophenylethanolnitraminnitrat C8 H6 N6O11\nTrinitrobenzol C6 H3 N3 O6                                   Trinitrophenylglycerinetherdinitrat C9H7N5O 13\nTrinitrochlorbenzol C6H2CIN 3O6                              Trinitrophenylglykolethernitrat C8 H6 N4O10\nTrinitrofluorenon C13H5N3O7                                  Trinitrophenylmethylnitramin C 7H5Ns08 (Tetryl)\nTrinitrokresol C7H5N3O7                                      Trinitroresorcin C6 H3 N3 O8\nTrinitrokresolmetallsalze C7H4 N3 O7Me*)                     Trinitrotoluol C7H5 N3O6\n1,3,8-Trinitronaphthalin C10 H5 N3O6                         Trinitroxylol C8H7N3O6\nTrinitrophenetol C8 H7N3O7                                   Zirconiumdinitroaminophenolat C6H4N3O5Zr","1804           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1996\nVerordnung\nzur Änderung statistischer Rechtsvorschriften\n{Statistikänderungsverordnung - StatÄndV)\nVom 20. November 1996\nAuf Grund des § 5 Abs. 4 des Bundesstatistikgesetzes       vember 1978 (BGBI. 1S. 1733), das zuletzt durch Artikel 1\nvom 22. Januar 1987 (BGBI. 1S. 462, 565) und auf Grund        des Gesetzes vom 2. März 1994 (BGB!. 1S. 384) geändert\ndes § 8 Abs. 4 des Gesetzes über die Preisstatistik           worden ist, werden ausgesetzt.\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n720-9, veröffentlichten bereinigten Fassung verordnet\ndie Bundesregierung, auf Grund des § 8 Nr. 1 und 2                                        Artikel4\ndes Gesetzes über die Statistik im Produzierenden\nGewerbe in der Fassung der Bekanntmachung vom                                Außenhandelsstatistikgesetz\n30. Mai 1980 (BGBI. 1S. 641) verordnet der Bundes-                Die Erhebung des Merkmals „Einkaufs- oder Käufer-\nminister für Wirtschaft und auf Grund des § Sa Abs. 2 des     land\" in § 3 Nr. 2 des Außenhandelsstatistikgesetzes in\nBundes-Seuchengesetzes, der durch Artikel 25 der              der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\nVerordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278) ge-          7402-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aus-\nändert worden ist, verordnet der Bundesminister für           gesetzt.\nGesundheit:\nArtikel 1                                                      Artikels\nAgrarstatistikgesetz                                     Verordnung zur Durchführung\ndes Gesetzes über die Preisstatistik\n§1\nDie Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über\nDie Periodizität der Baumschulerhebung nach § 13 des\ndie Preisstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\nAgrarstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntma-\nderungsnummer 720-9-1, veröffentlichten bereinigten\nchung vom 23. September 1992 (BGBI. 1 S. 1632), das\nFassung, die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom\nzuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 2. August 1994\n19. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2555) geändert worden ist,\n(BGBI. 1 S. 2018) geändert worden ist, wird ab 1996 auf\nwird wie folgt geändert:\nvier Jahre verlängert.\n§2                            Nach § 2 Abs. 3 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:\nDie Periodizität der Erhebungen in forstlichen Erzeuger-     ,,(4) Die Statistik nach§ 2 Nr. 1 des Gesetzes wird hin-\nbetrieben und in Betrieben der Holzbearbeitung nach den       sichtlich der Einkaufspreise landwirtschaftlicher Betriebs-\n§§ 80 und 83 des Gesetzes wird ab 1. Oktober 1996 von         mittel ab 1 . Juli 1996 vierteljährlich durchgeführt.\"\nvierteljährlich auf halbjährlich verlängert.\n§3\nArtikel&\nDie Periodizität der Düngemittelstatistik nach § 89 des\nGesetzes wird ab 1. Juli 1996 von monatlich auf viertel-                           Pressestatistikgesetz\njährlich verlängert.                                              Die Erhebungen nach § 1 des Gesetzes über eine\nArtikel 2                          Pressestatistik vom 1. April 1975 (BGBI. 1S. 777) werden\nausgesetzt.\nGesetz über die Statistik\nim Produzierenden Gewerbe\nArtikel7\n§1\nBundes-Seuchengesetz\nDie Erhebung des Merkmals „Geräteausstattung\" nach\n§ 4 Buchstabe A Ziffer III Nr. 3 und Buchstabe B Ziffer 1         Die Periodizität der vierteljährlichen Erhebungen über\nNr. 5 des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden        meldepflichtige Krankheiten, Todesfälle und Ausbrüche\nGewerbe in der Fassung der Bekanntmachung vom                  nach § Sa Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Seuchengesetzes in\n30. Mai 1980 (BGBI. 1S. 641 ), das zuletzt durch Artikel 3    der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember\nder Verordnung vom 26. März 1991 (BGBI. 1S. 846) geän-        1979 (BGBI. 1 S. 2262, 1980 1 S. 151), das zuletzt durch\ndert worden ist, wird ausgesetzt.                            Artikel 10 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBI. 1\nS. 1254) geändert worden ist, wird auf jährlich verlän-\n§2                              gert.                          ·\nDie Periodizität der Erhebung nach § 4 Buchstabe C\nZiffer I Nr. 1 des Gesetzes wird ab 1. Januar 1997 von                                   Artikels\nmonatlich auf vierteljährlich verlängert.                                        Gesetz zur Bekämpfung\nder Geschlechtskrankheiten\nArtikel3\nDie Periodizität der laufenden Statistik über die\nHandelsstatistikgesetz\nansteckungsfähigen Erkrankungen an Geschlechtskrank-\nDie Erhebungen in der Handelsvermittlung nach § 1          heiten nach § 11 a des Gesetzes zur Bekämpfung der\nAbs. 2 Nr. 2 des Handelsstatistikgesetzes vom 10. No-         Geschlechtskrankheiten in der im Bundesgesetzblatt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1996                   1805\nTeil III, Gliederungsnummer 2126-4, veröffentlichten                                       Artikel 12\nbereinigten Fassung, das zuletzt durch § 55 des Gesetzes                Zweites Gesetz über die Durchführung\nvom 2. August 1994 (BGBI. 1S. 1963) geändert worden ist,                von Statistiken der Bautätigkeit und die\nwird auf jährlich verlängert.                                           Fortschreibung des Gebäudebestandes\nDie Erhebung der folgenden Merkmale des Zweiten\nArtikel9                           Gesetzes über die Durchführung von Statistiken der Bau-\ntätigkeit und die Fortschreibung des Gebäudebestandes\nSchwerbehindertengesetz                       vom 27. Juli 1978 (BGBI. 1 S. 1118), geändert durch\nDie Statistik über die Durchführung von Maßnahmen zur      Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1184),\nRehabilitation nach § 53 Abs. 2 des Schwerbehinderten-         wird ab 1. Januar 1997 ausgesetzt:\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                 1. Stellung im Beruf in § 2 Abs. 2 Nr. 1,\n26. August 1986 (BGBI. 1S. 1421, 1550), das zuletzt durch     2. städtebauliche Festsetzungen und Festlegungen für\nArtikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBI. 1S. 1088)         das Baugrundstück in§ 2 Abs. 2 Nr. 2,\ngeändert worden ist, wird ausgesetzt.\n3. Größe des Baugrundstücks sowie das Maß seiner bau-\nlichen Nutzung; Zahl und Art der Kraftfahrzeug-Stell-\nArtikel 10                              plätze in § 2 Abs. 2 Nr. 3,\n4. Klimaanlage, Unterkellerung und Art der Abwasseran-\nHochschulstatistikgesetz                         lage in§ 2 Abs. 2-Nr. 6,\nDie Erhebungen nach § 3 Abs. 3 des Hochschulstati-         5. Ausstattung der Wohneinheiten sowie die vorgesehe-\nstikgesetzes vom 2. November 1990 (BGBI. 1S. 2414), das           ne Rechtsform der Nutzung in § 2 Abs. 2 Nr. 7,\ndurch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. März 1994 (BGBI. 1        6. städtebauliche Festsetzungen und Festlegungen für\nS. 384) geändert worden ist, werden ausgesetzt.                   das zugehörige Grundstück in § 2 Abs. 3 Nr. 1 sowie\n7. Ausstattung der Wohneinheiten in § 2 Abs. 3 Nr. 3.\nArtikel 11\nGesetz über die Statistik                                                Artikel 13\nder Bevölkerungsbewegung und die                                            Außerkrafttreten\nFortschreibung des Bevölkerungsstandes\nDie Artikel 1 , 3, 4, 6 und 8 bis 12 treten am 30. Juni 2000\nDie Erhebung des Merkmals „erkennbare Fehlbildun-          außer Kraft.\ngen\" in§ 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes über die\nStatistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschrei-                                     Artikel14\nbung des Bevölkerungsstandes in der Fassung der\nInkrafttreten\nBekanntmachung vom 14. März 1980 (BGBI. 1S. 308), das\ndurch § 26 des Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBI. 1             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nS. 1429) geändert worden ist, wird ausgesetzt.                in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 20. November 1996\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nKant her\nDer Bundesminister für Wirtschaft                            Der Bundesminister für Gesundheit\nRexrodt                                                    Horst Seehafer\nDer Bundesminister                                             Der Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten                    für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nJochen Borchert                                                    Klaus Töpfer\nDer Bundesminister                                             Der Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung                                    für Bildung, Wissenschaft,\nNorbert Blüm                                        Forschung und Technologie\nDr. Jürgen Rüttgers"]}