{"id":"bgbl1-1996-61-1","kind":"bgbl1","year":1996,"number":61,"date":"1996-11-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/61#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-61-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_61.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Zustimmungsgesetzes zum Wismut-Vertrag","law_date":"1996-11-21T00:00:00Z","page":1778,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["1TT8          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 1996\nGesetz\nzur Änderung des Zustimmungsgesetzes zum Wismut-Vertrag\nVom 21. November 1996\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:          2. Nach Artikel 5 § 2 Abs. 1 Satz 2 wird folgender Satz 3\nangefügt:\nArtikel 1\n,,Für Stillegungs- und Sanierungstätigkeiten einschließ-\nDas Gesetz zu dem Abkommen vom 16. Mai 1991                     lich der dazugehörigen Anlagen und Einrichtungen,\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland              für die bis zum Ablauf der in Satz 2 genannten Frist\nund der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjet-            Anträge auf Erteilung neuer Strahlenschutzgenehmi-\nrepubliken über die Beendigung der Tätigkeit der Sowje-            gungen gestellt werden, gelten Erlaubnisse und Zulas-\ntisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut vom 12. De-              sungen nach Satz 1 bis zur Erteilung der neuen Geneh-\nzember 1991 (BGBI. II S. 1138), zuletzt geändert durch             migungen, längstens jedoch zehn Jahre ab Inkraft-\nArtikel 17 § 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993                  treten dieses Gesetzes fort.\"\n(BGBI. 1S. 2182), wird wie folgt geändert:\n1. Artikel 5 § 2 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel2\n„Erlaubnisse und Zulassungen nach Satz 1 werden fünf\nJahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes unwirksam,           Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nsoweit nicht in Satz 3 Abweichendes bestimmt ist.\"         in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 21. November 1996\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nEdmund Stoiber\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt"]}