{"id":"bgbl1-1996-60-2","kind":"bgbl1","year":1996,"number":60,"date":"1996-11-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/60#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-60-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_60.pdf#page=31","order":2,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung","law_date":"1996-11-14T00:00:00Z","page":1767,"pdf_page":31,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. November 1996               1767\nZweite Verordnung\nzur Änderung der EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung\nVom 14. November 1996\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6, des § 8 Abs. 1 Satz 1,      2. § 5 wird wie folgt gefaßt:\ndes § 15 Satz 1 und des § 16 des Gesetzes zur Durch-                                          ,,§5\nführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der\nFassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995                            Übertragung von Produktionsquoten\n(BGBI. 1 S. 1146) verordnet das Bundesministerium für                 Jede Änderung einer Produktionsquote ist dem\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen              Hauptzollamt Hamburg-Jonas anzuzeigen, und zwar\nmit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirt-\nschaft und des § 12 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgeset-\n1. im Falle der ÜbertraguRg auf Grund einer Betriebs-\nübertragung durch Vorlage einer gemeinsamen\nzes vom 30. August 1971 (BGBI. 1 S. 1426, 1427), der\nErklärung beider Vertragsparteien spätestens 14 Ta-\ndurch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 14. Dezember\nge vor der Übertragung;\n1984 (BGBI. 1 S. 1493) neugefaßt worden ist, verordnet\ndas Bundesministerium der Finanzen:                                2. anderenfalls durch Vorlage der Vereinbarung über\ndie Abtretung einer in der Produktionsquoten-\nbescheinigung eingetragenen Menge an einen\nanderen Erzeuger.\"\nArtikel 1\nDie    EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung           vom    3. § 6 erhält folgende Überschrift:\n23. April 1994 (BGBI. 1S. 888), geändert durch Verordnung                ,,Anbaubescheinigung, Verarbeitungsquote\".\nvom 18. Oktober 1995 (BGBI. 1 S. 1421 ), wird wie folgt\ngeändert:                                                      4. § 14 wird aufgehoben.\nArtikel 2\n1 . § 3 erhält folgende Überschrift:\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\n,,Zuteilung der Produktionsquote\".             in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 14. November 1996\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","1768             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. November 1996\nVerordnung\nzur Änderung der Einfuhruntersuchungs-Verordnung\nund der Geflügelfleischuntersuchungs-Verordnung\nVom 15. November 1996\nDas Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf             3. § 3 wird wie folgt geändert:\nGrund\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 .\n- des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Fleischhygiene-\nb) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Weinberg-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nschnecken\" durch die Worte „eßbare Schnecken\"\n8. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1189), der durch Artikel 1\nersetzt.\nNr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1\nS. 2170) geändert worden ist,                                     c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt:\n- des§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 7, 8 und 9 des Geflügelfleisch-                  ,,(2) Die in Absatz 1 genannten Lebensmittel\nhygienegesetzes vom 17. Juli 1996 (BGBI. 1S. 991 ),                   dürfen aus Drittländern nur eingeführt werden,\nwenn sie einer Einfuhruntersuchung nach § 4\n- des§ 49 Abs. 1 Satz 1 Nr.· 1 und 2 Buchstabe b, c und d,\nAbs. 1 unterzogen worden sind. Satz 1 gilt nicht,\nSatz 2 und Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Be-\nwenn die in Absatz 1 genannten Lebensmittel über\ndarfsgegenständegesetzes, der zuletzt durch Artikel 1\neinen anderen Mitgliedstaat eingeführt werden,\nNr. 3, 4 und 18 des Gesetzes vom 25. November 1994\nder die Warenuntersuchung entsprechend den Be-\n(BGBI. 1 S. 3538) geändert worden ist, im Einvernehmen\nstimmungen dieser Verordnung durchgeführt hat.\"\nmit dem Bundesministerium der Finanzen:\n4. In § 4 Abs. 1 werden die Sätze 3 bis 5 durch folgende\nArtikel 1                                Sätze ersetzt:\nÄnderung der                                ,,Abweichend von Satz 1 Nr. 3 unterbleibt die Waren-\nEinfuhruntersuchungs-Verordnung                       untersuchung bei Lebensmitteln, die über eine Grenz-\nDie Einfuhruntersuchungs-Verordnung vom 24. Juni                  kontrollstelle in einem Hafen oder einem Flughafen\n1993 (BAnz. S. 5965), zuletzt geändert durch Verordnung             eingeführt werden, wenn die Lebensmittel in Abstim-\nvom 16. Dezember 1994 (BGBI. 1S. 3838), wird wie folgt              mung zwischen der erstberührten Grenzkontrollstelle\ngeändert:                                                           und der zuständigen Behörde im Bestimmungs-\nmitgliedstaat im Bestimmungshafen oder -flughafen\neines anderen Mitgliedstaates überprüft werden,\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                    sofern\na) In Absatz 1 Nr. 2 wird die Angabe,,§ 2 Abs. 1 Nr. 3\"         1. dieser über eine Grenzkontrollstelle verfügt,\nersetzt durch die Angabe,,§ 2 Nr. 6\".\n2. die Lebensmittel auf dem See- oder Luftweg\nb) In Absatz 2 werden die Worte ,,§ 36 des Geflügel-                befördert werden und\nfleischhygienegesetzes\" ersetzt durch die Worte\n,,§ 6c der Geflügelfleischuntersuchungs-Verord-            3. der Verfügungsberechtigte dieses Verfahren be-\nnung\".                                                         antragt hat.\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                              § 13 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 5 Nr. 6.3\nder Fleischhygiene-Verordnung bleibt unberührt.\"\n.,(3) Soweit Gegenstände, die in dieser Verord-\nnung geregelt sind, von den Vorschriften der\nFleischhygiene-Verordnung, der Geflügelfleisch-         5. Nach § 4 werden folgende §§ 4a bis 4c eingefügt:\nuntersuchungs-Verordnung und der Milchverord-                                        ,,§4a\nnung erfaßt sind, bleiben deren Vorschriften\nunberührt.\"                                                              Zollager, Freizonen, Freilager\n(1) Die in§ 1 Abs. 1 Nr. 3 genannten Lebensmittel\n2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                               aus Drittländern, die in ein Zollager, eine Freizone\noder ein Freilager verbracht werden sollen, dürfen\n.,(1) Wer in § 1 Abs. 1 genannte Lebensmittel aus             nach Durchführung der Dokumenten- und Nämlich-\nDrittländern einführen will, hat einer amtlich bekannt-         keitsprüfung nach § 4 nur unter\ngemachten Grenzkontrollstelle deren voraussicht-\nliche Ankunftzeit in der Regel einen Werktag vorher             1. Zollverschluß,\nanzumelden. Die Anmeldung hat unter Verwendung                  2. Beifügen des Originals und einer Durchschrift des\ndes Musters nach Anhang B der Entscheidung                          ausgefüllten Dokuments nach dem Muster gemäß\n93/13/EWG der Kommission zur Festlegung der                         § 2 Abs. 1 Satz 2 und\nVerfahren für Veterinärkontrollen von aus Drittländern\n3. Beifügen beglaubigter Kopien der Gesundheits-\neingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontroll-\nbescheinigungen oder der sonstigen vergleich-\nstellen der Gemeinschaft (ABI. EG Nr. L 9 S. 33) in der\nbaren Urkunden\njeweils geltenden Fassung zu erfolgen, soweit sie\nnicht bereits auf Grund tierseuchenrechtlicher Vor-             zum Bestimmungsort verbracht werden. Die Anforde-\nschriften erfolgt ist. Das in Satz 2 genannte Muster            rungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 gelten auch für den\nwird im Bundesanzeiger bekanntgemacht.\"                         Übergang von einem Lager oder Gebiet im Sinne des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. November 1996               1769\nSatzes 1 zu einem anderen. Im Falle des Satzes 2 wird         beschadet der tierseuchenrechtlichen Vorschriften\ndas Dokument nach dem Muster gemäß § 2 Abs. 1                 zu, wenn die Dokumenten- und die Nämlichkeits-\nSatz 2 anhand der Urkunden, die die Lebensmittel              prüfung keinen Anlaß zu Beanstandungen ergeben\nbeim Eintreffen in dem ersten Lager oder Gebiet nach          haben.\nSatz 1 begleiten und auf Grund der hier durchgeführ-             (2) Die Lebensmittel dürfen nur unter\nten Prüfungen und Untersuchungen ausgestellt. Die\nfür das Lager oder Gebiet nach Satz 1 zuständige              1. Zollverschluß,\nBehörde ist von der zuständigen Behörde der Grenz-            2. Beifügen des Originals und einer Durchschrift\nkontrollstelle über das System ANIMO oder bis zur                 des ausgefüllten Dokuments nach dem Muster\nvölligen Betriebsbereitschaft dieses Systems durch                des § 2 Abs. 1 Satz 2,\nTelekommunikation oder andere Datenübertragungs-\n3. Beifügen der Originale der Gesundheitsbeschei-\nsysteme über das voraussichtliche Eintreffen der\nnigungen oder der sonstigen vergleichbaren Ur-\nLebensmittel zu unterrichten.\nkunden und\n(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Lebensmittel\n4. ohne Umladen\ndürfen nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde\nin ein Zollager, das von ihr im Benehmen mit der              wieder ausgeführt werden.\nzuständigen Oberfinanzdirektion bestimmt und vom                 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Lebens-\nBundesministerium für Gesundheit im Bundesanzei-              mittel zur Verpflegung des Personals und der Passa-\nger bekanntgegeben worden ist, verbracht werden.              giere, die an Bord von Flugzeugen oder Seeschiffen\nAuf Verlangen sind der zuständigen Behörde die                mitgeführt werden. Die zuständige Behörde kann\nnach zollrechtlichen Vorschriften vorzunehmenden              stichprobenweise eine Dokumentenprüfung durch-\nfortlaufenden Aufzeichnungen über alle Ein- und               führen.\nAuslagerungen der Lebensmittel vorzulegen.\n(4) Wer Lebensmittel nach Absatz 3 Satz 1 auf\n(3) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Lebensmittel,         ein anderes Flugzeug oder Seeschiff umladen will,\ndie den lebensmittelhygienischen Vorschriften dieser          hat dies der zuständigen Behörde vorab mitzuteilen.\nVerordnung oder den lebensmittelhygienischen Vor-             Die zuständige Behörde kann stichprobenweise eine\nschriften über sonstige Lebensmittel tierischer Her-          Dokumentenprüfung durchführen.\nkunft nicht entsprechen, dürfen - unbeschadet der tier-\nseuchenrechtlichen Vorschriften - in eine Freizone               (5) Wer Lebensmittel nach Absatz 3 Satz 1 aus\noder ein Freilager nach Maßgabe des Absatzes 4 nur            dem Transportmittel entladen und bis zum Weiter-\nverbracht werden, sofern                                      versand vorübergehend lagern will, hat dies der\nzuständigen Behörde vorab mitzuteilen. Die Lagerung\n1. sie dazu bestimmt sind, nach der Lagerung in ein           hat in zugelassenen Zollagern zu erfolgen. Die zustän-\nDrittland wieder ausgeführt oder in eine andere           dige Behörde hat eine Dokumenten- und Nämlichkeits-\nFreizone oder ein anderes Freilager verbracht zu          prüfung durchzuführen. Die Lebensmittel sind inner-\nwerden,                                                   halb der von der zuständigen Behörde gesetzten Frist\n2. der Verfügungsberechtigte nachgewiesen hat, daß            zu versenden. Werden sie nicht innerhalb dieser Frist\ndie für die Freizone oder das Freilager zuständige        versendet, sind die Dokumenten- und Nämlichkeits-\nBehörde keine Einwände hat,                               prüfung sowie die Warenuntersuchung nach § 4 Abs. 1\n3. sie in anderen Räumlichkeiten gelagert werden als          Nr. 3 durchzuführen.\nübrige Lebensmittel, die den lebensmittelhygiene-                                    §4c\nrechtlichen Anforderungen entsprechen, und                                         Zollkodex\n4. sie ausschließlich gelagert oder ohne Änderung                Die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92\nder Verpackung in Teilsendungen aufgeteilt werden.        des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des\n(4) Das Verbringen nach Absatz 3 hat unter                 Zollkodex der Gemeinschaften {ABI. EG Nr. L 302\nS. 1) in der jeweils geltenden Fassung und der Ver-\n1. Zollverschluß und\nordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom\n2. Beifügen der Originalbescheinigungen, auf denen            2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der\nvon der zuständigen Behöfde der Versand in                Verordnung {EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Fest-\ndie Freizone oder das Freilager mit einem Sicht-          legung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABI. EG\nvermerk bestätigt worden ist,                             Nr. L 253 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung finden\nzu erfolgen. Die für die Freizone oder das Freilager          Anwendung.\"\nzuständige Behörde ist von der zuständigen Behörde,\ndie den Sichtvermerk nach Satz 3 Nr. 2 anbringt,           6. § 5 wird aufgehoben.\nüber das System ANIMO oder bis zur vollständigen\nBetriebsbereitschaft dieses Systems durch Tele-            7. § 6 wird wie folgt geändert:\nkommunikation oder andere Datenübertragungs-                  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „der Anlage 1\"\nsysteme über das voraussichtliche Eintreffen der in               ersetzt durch die Angabe „des § 2 Abs. 1\" und die\n§ 1 genannten Lebensmittel zu unterrichten.                       Worte „oder der Zolldienststelle des Ortes der\n§4b                                     Warenuntersuchung zu übermitteln\" gestrichen.\nEinfuhr mit anschließender Wiederausfuhr               b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n(1) Die für die Grenzkontrollstelle zuständige                  ,,(3) Wird von der zuständigen Behörde fest-\nBehörde läßt die Einfuhr von Lebensmitteln, die                   gestellt, daß die Lebensmittel nicht den lebens-\nanschließend wieder ausgeführt werden sollen, un-                 mittelrechtlichen Anforderungen entsprechen, so","1no              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. November 1996\nkann sie dem Absender, dem Empfänger oder                              Bei laufenden stichprobenweisen Laborunter-\nihrem Bevollmächtigten gestatten, die Sendung                          suchungen ist das Muster nach § 2 Abs. 1\nan den Herkunftsort zurückzuverbringen, sofern                         Satz 2 entsprechend auszufüllen; die be-\ngesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen.                         treffende Sendung kann zum freien Verkehr\nAnsonsten sind die Lebensmittel einem Verfahren                        abgefertigt werden. Handelt es sich jedoch\nzur Unbrauchbarmachung für den Verzehr durch                           um eine Laboruntersuchung im Verdachtsfall,\nMenschen nach Maßgabe der zuständigen Behör-                           so kann die endgültige Entscheidung über\nde zu unterziehen oder nach den Vorschriften des                       die Sendung durch die zuständige Behörde\nTierkörperbeseitigungsgesetzes zu beseitigen.\"                         solange verschoben werden, bis die Ergeb-\nnisse der Laboruntersuchung vorliegen. Die\n8. § 7 wird wie folgt geändert:                                              zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle\nunterrichtet die zuständige Behörde des\na) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 40 Abs. 2 Nr. 1\"\nBestimmungsortes über das Ergebnis der\ndurch die Angabe ,,§ 30 Abs. 2 Nr. 3\" ersetzt.\nLaboruntersuchungen.\"\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nb) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die\naa) In Nummer 1 wird am Ende das Wort „oder\"                        Nummern 5 und 6.\ndurch ein Komma ersetzt.\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel2\n„2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2\nSatz 1 dort genannte Lebensmittel ein-                                 Änderung der\nführt,\".                                              Geflügelfteischuntersuchungs-Verordnung\ncc) Nach Nummer 2 werden folgende Nummern                   Nach § 6b der Geflügelfleischuntersuchungs-Ver-\nangefügt:                                         ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\n,,3. entgegen § 4a Abs. 1 Satz 1, auch in Ver-    3. November 1976 (BGBI. 1 S. 3077), die zuletzt durch\nbindung mit Satz 2, Abs. 2 Satz 1 oder       Artikel 2 der Verordnung vom 15. März 1995 (BGBI. 1\nAbs. 3 Lebensmittel verbringt,                S. 327) geändert worden ist, wird folgender§ 6c eingefügt:\n4. entgegen§ 4b Abs. 2 Lebensmittel wieder                                      ,,§6c\nausführt oder\nAusnahmen\n5. entgegen § 4b Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5\nSatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig      (1) Die Anforderungen an das Verbringen von Geflügel-\noder nicht rechtzeitig macht.\"               fleisch aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Ver-\ntragsstaaten des Abkommens Ober den Europäischen\nWirtschaftsraum mit Ausnahme von Island und Liechten-\n9. Anlage 1 wird aufgehoben.\nstein sowie an die Einfuhr finden keine Anwendung auf\nGeflügelfleisch, das\n10. Die Anlagen 3, 4 und 5 werden die Anlagen 1, 2 und 3.\n1. von Reisenden in ihrem persönlichen Gepäck mitge-\n11. Anlage 1 wird wie folgt geändert:                                führt wird, soweit es sich bei frischem Geflügelfleisch\num eine Menge von höchstens 1 kg je Person, um\na) Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:                   einzelne Tierkörper von er1egtem Federwild und bei\n,,b) ein Drittland oder eine Region eines Dritt-             anderem Geflügelfleisch um eine Menge von höch-\nlandes betrifft, das oder die zur Ausfuhr in die       stens 30 kg handelt, wenn es den Umständen nach\nGemeinschaft zugelassen ist; dabei ist die             ausgeschlossen erscheint, daß es zum Handel oder\nEntscheidung 79/542/EWG des Rates vom                  zur gewerblichen Verwendung bestimmt ist;\n21. Dezember 1976 zur Aufstellung einer Liste      2. als Geschenk von natürlichen Personen mit Wohnsitz\nvon Drittländern, aus denen die Mitglied-              außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung für\nstaaten Einfuhren von Rindern, Schweinen,              natürliche Personen mitgebracht wird und ausschließ-\nEinhufern, Schafen und Ziegen ·sowie von               lich 'zum eigenen Verbrauch des Empfängers bestimmt\nfrischem Fleisch und Fleischerzeugnissen               ist, soweit es sicfl bei frischem Geflügelfleisch um eine\nzulassen (ABI. EG Nr. L 146 S. 15) in der              Menge von höchstens 1 kg und bei anderem Geflügel-\njeweils geltenden Fassung hinsichtlich der             fleisch um eine Menge von höchstens 30 kg handelt\nRückstandsgarantien der Drittländer zu be-             und es den Umständen nach ausgeschlossen er-\nrücksichtigen\".                                        scheint, daß das Geflügelfleisch zum Handel oder\nb) Nummer 2 Buchstabe g wird wie folgt gefaßt:                   zur gewerblichen Verwendung bestimmt ist;\n„g) sich auf einen Betrieb bezieht, der zur Ausfuhr      3. zur Verpflegung des Personals und der Reisenden\nin die Gemeinschaft zugelassen oder für die           in Beförderungsmitteln im grenzüberschreitenden\nAusfuhr in die Bundesrepublik Deutschland              Verkehr mitgeführt wird;\nanerkannt worden ist,\".\n4. ausschließlich zur Versorgung internationaler Orga-\nnisationen oder ausländischer Streitkräfte in der\n12. Anlage 3 wird wie folgt geändert:                                 Bundesrepublik Deutschland bestimmt ist.\na) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ein-                 Eine Geflügelfleischuntersuchung ist durchzuführen, wenn\ngefügt:                                                  bei der Einfuhr oder dem sonstigen ·Verbringen in das\n,,4. Laboruntersuchungen werden stichproben-            Inland festgestellt wird, daß diese zum Schutze des\nweise oder im Verdachtsfall durchgeführt.         Verbrauchers erforderlich ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. November 1996          1771\n(2) Von den Vorschriften des § 11 Abs. 1 und § 12          suchs aus dem Inland verbracht oder nach den Vor-\ndes Geflügelfleischhygienegesetzes kann die zuständige        schriften des Tierkörperbeseitigungsgesetzes beseitigt\nLandesbehörde für die Einfuhr oder das sonstige Ver-          wird.\"\nbringen Ausnahmen zulassen für Geflügelfleisch, das\nfür                                                                                   Artikel3\n1. Messen, Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen,          Das Bundesministerium für Gesundheit kann den\nWortlaut der Einfuhruntersuchungs-Verordnung in der\n2. wissenschaftliche Versuchszwecke\nvom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fas-\nbestimmt ist, sofern durch amtliche Überwachung sicher-       sung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\ngestellt wird, daß das Geflügelfleisch nicht gewerbsmäßig\nals Lebensmittel in den Verkehr gebracht wird - eine\nArtikel 4\nAbgabe von Kostproben an einzelne natürliche Personen\nzum Verzehr an Ort und Stelle ist hiervon nicht betroffen -      Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nund im Falle der Nummer 2 nach Beendigung des Ver-            in Kraft.\nDer Bunderat hat zugestimmt.\nBonn, den 15. November 1996\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer"]}