{"id":"bgbl1-1996-6-2","kind":"bgbl1","year":1996,"number":6,"date":"1996-02-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/6#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-6-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_6.pdf#page=6","order":2,"title":"Verordnung über die Grundsätze der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung)","law_date":"1996-01-26T00:00:00Z","page":118,"pdf_page":6,"num_pages":4,"content":["118                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 1996\nVerordnung\nüber die Grundsätze der guten fachlichen Praxis beim Düngen\n(Düngeverordnung)j\nVom 26. Januar 1996\nAuf Grund des § 1a Abs. 3 in Verbindung mit § 9a des                  (3) Beim Ausbringen von Düngemitteln ist im Rahmen\nDüngemittelgesetzes vom 15. November 1977 (BGBI. 1                    guter fachlicher Praxis ein direkter Eintrag In die Ober-\nS. 2134), die durch § 11 Nr. 2 und 5 des Gesetzes vom                 flächengewässer, unter anderem durch Einhaltung eines\n12. Juli 1989 (BGBI. 1S. 1435) eingefügt worden sind und              ausreichenden Abstandes, oder auf benachbarte Flächen\nvon denen § 1a Abs. 3 durch Artikel 4 Nr. 3 des Gesetzes              zu vermeiden und dafür zu sorgen, daß kein Abschwem-\nvom 27. September 1994 (BGBI. 1S. 2705) geändert wor-                 men in die Oberflächengewässer oder auf benachbarte\nden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung,               Flächen erfolgt. Dabei sind insbesondere Gelände-\nLandwirtschaft und Forsten Im Einvernehmen mit dem                    beschaffenheit und Bodenverhältnisse angemessen zu\nBundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-                berücksichtigen. Die zuständige Behörde kann Anordnun-\nsicherheit:                                                           gen zur Erfüllung der in den Sätzen 1 und 2 genannten\nGrundsätze treffen. Dabei kann sie im Einzelfall insbeson-\n§1                               dere Mindestabstände zu Oberflächengewässern fest-\nSachlicher Geltungsbereich                          legen. Auf überschwemmungsgefährdeten Flächen dür-\nfen Düngemittel erst nach dem Ende der für die Örtlichkeit\nDiese Verordnung gilt für die Anwendung von Dünge-                 zu erwartenden Überschwemmungzeiten ausgebracht\nmitteln auf landwirtschaftlich einschließlich gartenbaulich           werden.\ngenutzten Flächen. Ausgenommen sind Haus- und Nutz-                      (4) Stickstoffhaltige Düngemittel dürfen nur ausgebracht\ngärten sowie in geschlossenen, bodenunabhängigen Kul- · werden, wenn der Boden für diese aufnahmefähig ist. Der\nturverfahren genutzte Flächen.                                        Boden Ist in keinem Fall aufnahmefähig, wenn er wasser-\ngesättigt, tief gefroren oder stark schneebedeckt ist.\n§2\nGrundsätze der Düngemittelanwendung                                                        §3\nBesondere Grundsätze für die Anwendung\n(1) Die Düngemittel sind im Rahmen guter fachlicher                        von WirtschaftsdOngem tieris~r Herkunft\nPraxis zeitlich und mengenmäßig so auszubringen, daß\n(1) Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft sind vorbe-\n1 . die Nährstoffe von den Pflanzen weitestgehend aus-                haltlich der Absätze 2 bis 6 wie vergleichbare Mehmähr-\ngenutzt werden können und damit                                   stoffdünger anzuwenden.\n2. Nährstoffverluste bei der Bewirtschaftung sowie damit                 (2) Beim Ausbringen von Gülle, Jauche oder flüssigem\nverbundene Einträge in die Gewässer weitestgehend                 Geflügelkot ist Ammoniakverflüchtigung insbesondere\nvermieden werden.                                                 durch bodennahe Ausbringung soweit wie möglich zu ver-\nDabei dürfen stickstoffhaltige Düngemittel nur so auf-                meiden. Hierbei sind auch Vegetationsstand und Witte-\ngebracht werden, daß die darin enthaltenen Nährstoffe                 rung, vor allem Temperatur und Sonneneinstrahlung, zu\nwesentlich während der Zeit des Wachstums der Pflanzen                berücksichtigen. Auf unbestelltem Ackerland hat der\nin einer am Bedarf orientierten Menge verfügbar werden.               Betrieb Gülle, Jauche oder flüssigen Geflügelkot unver-\nEin Anbau von Zwischenfrüchten zur Nutzung des im                     züglich einzuarbeiten.\nBoden vorhandenen Stickstoffs ist anzustreben, wenn                      (3) Auf Ackerland dürfen nach der Ernte der Hauptfrucht\nkeine Herbstaussaat erfolgt. Beim Ausbringen von Wirt-                mit den in Absatz 2 Satz 1 genannten Wirtschaftsdüngern\nschaftsdüngern tierischer Herkunft dürfen für Stickstoff-             nur\nverluste die entsprechend dem Ausbringungsverfahren                    1. zu Feldgras, Grassamen, Untersaaten, Herbstaus-\nunvermeidlichen Ausbringungsverluste, jedoch nur bis                       saaten einschließlich Zwischenfrüchten oder\nhöchstens 20 vom Hundert der vor der Ausbringung ermit-\ntelten Gesamtstickstoffmengen, angerechnet werden.                    2. bei Strohdüngung\nund zwar insgesamt nur bis zu 40 Kilogramm Ammonium-\n(2) Geräte zum Ausbringen von Düngemitteln müssen                  Stickstoff oder 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar\nden allgemein anerkannten Regeln der Technik entspre-                  ausgebracht werden.\nchen und eine sachgerechte Mengenbemessung und Ver-\nteilung sowie verlustarme Ausbringung gewährleisten. Bei                  (4) Die in Absatz 2 Satz 1 genannten Wirtschaftsdünger\nder Auswahl der Geräte sind Gelände- und Boden-                       dürfen in der Zeit vom 15. November bis 15. Januar\nbeschaffenheit angemessen zu berücksichtigen.                        grundsätzlich nicht ausgebracht werden. Die zuständige\nBehörde kann unter Berücksichtigung der besonderen\nEigenschaften der Wirtschaftsdünger, der Standortver-\n1 Diese Verordnuhg dient in Teilen auch der Umsetzung der Richtlinie  hältnisse und der landwirtschaftnchen Nutzung Ausnah-\n91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der           men zulassen oder weitergehende zeitliche Ausbrin-\nGewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen\nQuellen (ABI. EG Nr. l 375 S. 1).                                   gungsverbote anordnen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 1996                119\n(5) Auf Moorboden ist bei der Bemessung der Einzel-         5. die Anbaubedingungen, welche die Nährstoffverfüg-\ngaben der in Absatz 2 Satz 1 genannten Wirtschafts-                barkeit beeinflussen, besonders Kulturart, Vorfrucht,\ndünger die erhöhte Gefahr der Nährstoffauswaschung zu              Bodenbearbeitung und Bewässerung.\nberücksichtigen.\nZusätzlich sind die Ergebnisse regionaler Feldversuche\n(6) Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft dürfen auf        heranzuziehen.\nBöden, die nach Feststellung einer amtlich anerkannten\nUntersuchungseinrichtung sehr hoch mit Phosphat oder             (2) Die im Boden verfügbaren Nährstoffmengen sind\nKali versorgt sind, nur bis in Höhe des Phosphat- oder         vom Betrieb zu ermitteln\nKalientzuges des Pflanzenbestandes unter Berücksich-           1. für Stickstoff auf jedem Schlag oder jeder Bewirtschaf-\ntigung der unter den jeweiligen Standortbedingungen zu            tungseinheit für den Zeitpunkt der Düngung, minde-\nerwartenden Erträge und Qualitäten ausgebracht werden,             stens aber jährlich,\nwenn schädliche Auswirkungen auf Gewässer nicht zu\nerwarten sind.                                                    a) durch Untersuchung repräsentativer Proben - auß\"er\nauf Dauergrünlandflächen - oder\n(7} Unbeschadet der nach den §§ 2, 3 Abs. 1 bis 6 und\n§ 4 geltenden Grundsätze dürfen im Betriebsdurchschnitt            b) nach Empfehlung der nach Landesrecht für die\nWirtschaftsdünger tierischer Herkunft nur ausgebracht                 landwirtschaftliche Beratung zuständigen Behörde\nwerden, wenn die mit diesen ausgebrachte Menge an Ge-                 oder einer von dieser empfohlenen Beratungs-\nsamtstickstoff je Hektar und Jahr auf Grünland 210 Kilo-              einrichtung\ngramm, auf Ackerland bis zum 30. Juni 1997 210 Kilo-                  aa) durch Übernahme der Ergebnisse der Unter-\ngramm, ab 1. Juli 1997 auf Ackerland 170 Kilogramm nicht                   suchungen vergleichbarer Standorte oder\nüberschritten wird. Dabei sind beim Weidegang anfallen-\nbb) durch Anwendung von Berechnungs- und\nde Nährstoffe anzurechnen. Stillgelegte Flächen sind bei\nSchätzverfahren, die auf fachspezifischen\nder Berechnung des Betriebsdurchschnittes abzuziehen,\nErkenntnissen beruhen,\nes sei denn, sie dienen dem Anbau von Kulturen für ande-\nre Zwecke als die menschliche oder tierische Ernährung.       2. für Phosphat und Kali auf Grundlage der Untersuchung\nrepräsentativer Bodenproben, die für jeden Schlag ab\n§4                                  1 Hektar, in der Regel im Rah111en einer Fruchtfolge,\nmindestens alle sechs Jahre, auf extensivem Dauer-\nGrundsätze der Düngebedarfsermittlung                    grünland mindestens alle neun Jahre, durchzuführen\n(1) Bei der Ermittlung des Düngebedarfs einer einheitlich      sind,\nbewirtschafteten, räumlich zusammenhängenden und mit          3. für Magnesium und Schwefel für jeden Schlag ab\nder gleichen Pflanzenart, bei Gemengen und Grünland               1 Hektar auf Grundlage der Untersuchung repräsen-\nden gleichen Pflanzenarten, bestellten Fläche (Schlag)            tativer Boden- oder Pflanzenproben oder durch Über-\noder mehrerer Schläge mit einer Fläche von insgesamt bis          nahme von Richtwerten der nach Landesrecht für die\nzu fünf Hektar, die vergleichbare Standortverhältnisse auf-       landwirtschaftliche Beratung zuständigen Behörde\nweisen, einheitlich bewirtschaftet werden und mit der glei-       oder einer von dieser empfohlenen Beratungseinrich-\nchen Pflanzenart oder Pflanzenarten vergleichbaren Nähr-          tung.\nstoffbedarfs bestellt sind (Bewirtschaftungseinheit), sind\nfolgende Einflußfaktoren zu berücksichtigen:                  Die Probenahmen und Untersuchungen sind nach wis-\nsenschaftlich anerkannten Methoden durchzuführen.\n1. der Nährstoffbedarf des Pflanzenbestandes für die\nunter den jeweiligen Standort- und Anbaubedingungen          (3) Zur Überprüfung einer standortgerechten Kalkver-\nzu erwartenden Erträge und Qualitäten,                    sorgung des Bodens sind die Bodenproben nach Absatz 2\n2. die im Boden verfügbaren und die voraussichtlich           Satz 1 Nr. 2 vom Betrieb gleichzeitig zusätzlich auf den\nwährend des Wachstums des jeweiligen Pflanzen-            pH-Wert oder den Kalkbedarf zu untersuchen.\nbestandes als Ergebnis der Standortbedingungen,\n(4) Für Düngemittel, die nur Spurennährstoffe enthalten,\nbesonders des Klimas, der Bodenart und des Boden-\nist der Bedarf auf der Grundlage von Boden- oder Pflan-\ntyps, zusätzlich pflanzenverfügbar werdenden Nähr-\nzenuntersuchungen oder v6n Richtwerten der nach Lan-\nstoffmengen sowie die Nährstoffestlegung,\ndesrecht für die landwirtschaftliche Beratung zuständigen\n3. der Kalkgehalt oder die Bodenreaktion (pH-Wert) und        Behörde oder einer von dieser empfohlenen Beratungs-\nder Humusgehalt des Bodens,                               einrichtung zu ermitteln.\n4. die durch Bewirtschaftung - ausgenommen Düngung -\neinschließlich Bewässerung und Aufbringung von Stof-         (5) Der Gehalt der auszubringenden Wirtschaftsdünger\nfen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 des Abfallgesetzes zuge-      an Gesamtstickstoff, Phosphat und Kali, Im Fall von Gülle\nführten und während des Wachstums des Pflanzen-           zusätzlich Ammoniumstickstoff, ist\nbestandes nutzbaren Nährstoffmengen; bei Stoffen          1. auf der Grundlage von Untersuchungen oder\nnach § 15 Abs. 1 Satz 1 des Abfallgesetzes sind diese\n2. durch Anwenden geeigneter, von der nach Landes-\nNährstoffmengen auf der Grundlage vorgeschriebener\nrecht für die landwirtschaftliche Beratung zuständigen\nUntersuchungen oder, falls keine Untersuchungen vor-\nBehörde empfohlener Berechnungs- und Schätzver-\ngeschrieben sind, auf der Grundlage von nach wissen-\nfahren oder Richtwerte, die auf fachspezifischen\nschaftlich anerkannten Methoden durchgeführten\nErkenntnissen beruhen und die Verhältnisse des Ein-\nUntersuchungen oder durch Übernahme auf fachspe-\nzelbetriebes berücksichtigen,\nzifischen Erkenntnissen beruhender Richtwerte der\nnach Landesrecht für die landwirtschaftliche Beratung     zu ermitteln. Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 dürfen bei Gülle\nzuständigen Behörde oder einer von dieser empfoh-         und Jauche 10 vom Hundert, bei Festmist 25 vom Hundert\nlenen Beratungseinrichtung zu ermitteln;                  der in den tierischen Ausscheidungen enthaltenen","120               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 1996\nGesamtstickstoffmengen als L.agerungsverluste ange-                                          §6\nrechnet werden, wenn diese in den jeweiligen Berech-\nAufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten\nnungs- und Schätzverfahren oder in den Richtwerten nicht\nberücksichtigt sind.                                              (1) Es sind von den Betrieben aufzuzeichnen:\n§5                               1. die Ergebnisse der\nNährstoffverglelche                           a) durchgeführten Untersuchungen nach § 4 Abs. 2\nbis5, ·\n(1) Betriebe mit mehr als 1O Hektar landwirtschaftlich\ngenutzter Fläche oder mehr als 1 Hektar Anbau von                  b) angewandten Berechnungs- und Schätzverfahren\nGemüse, Hopfen, Reben, Erdbeeren, Gehölze oder Tabak                   nach § 4 Abs. 2 und 5 oder\nhaben auf Betriebsebene für Stickstoff jährlich, für Phos-         c) Berechnungen auf der Grundlage angewandter\nphat und Kali mindestens alle drei Jahre für den zurück-               Richtwerte nach § 4 Abs. 2, 4 oder 5\nliegenden Zeitraum Vergleiche nach Maßgabe des Absat-\nzes 3 über die Nährstoffzu- und -abfuhr spätestens bis             unverzüglich sowie\nsechs Monate nach Ablauf des letzten Wirtschaftsjahres         2. gegebenenfalls die Vergleiche und deren Ergebnisse\nzu erstellen.                                                      nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 zu den dort\ngenannten ?eiten.\n(2) Absatz 1 gilt nicht\n(2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind mindestens\n1. für Betriebe,                                               neun Jahre aufzubewahren.\na) In denen aus der betriebseigenen Viehhaltung im            (3) Die Aufzeichnungen der Betriebe, die der Verord-\nBetriebsdurchschnitt unter Berücksichtigung der        nung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991\nbeim Weidegang anfallenden Stickstoffmengen            über den ökologischen Landbau und die entsprechende\njährlich höchstens 80 Kilogramm Gesamtstickstoff       Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und\naus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft je Hek-     Lebensmittel (ABI. EG Nr. L 198 S. 1) in der jeweils gelten-\ntar landwirtschaftlich genutzter Fläche anfallen und   den Fassung unterliegen, finden Berücksichtigung, soweit\nb) die Im Betriebsdurchschnitt jährlich höchstens          sie den Vorgaben des Absatzes 1 entsprechen.\n40 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar landwirt-\nschaftlich genutzter Fläche aus sonstigen stick-                                     §7\nstoffhaltigen Düngemitteln einsetzen und\nOrdnungswldrigketten\nc) c:tie keine Stoffe nach § 15 Abs. 1 des Abfallgeset-\nzes Im Betrieb einsetzen,                                 Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 des Dün-\ngemittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n2. für Rebschulen und Baumschulen sowie nicht im\nErtrag stehende Dauerkulturflächen des Wein- und             1. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 einen direkten Eintrag in\nObstbaus.                                                       Oberflächengewässer nicht vermeidet oder nicht\ndafür sorgt, daß kein Abschwemmen in Oberflächen-\n(3) Die Vergleiche nach Absatz 1 müssen mindestens               gewässer erfolgt,\nAngaben enthalten über                                           2. entgegen§ 2 Abs. 4 Satz 1 stickstoffhaltige Dünge-\n1. die Zufuhr von Stickstoff (kg N/ha), Phosphat (kg P20 5 /         mittel ausbringt,\nha) und Kali (kg K2O/ha)                                     3. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 3 Gülle, Jauche oder flüs-\na) aus Handelsdüngern,                                          sigen Geflügelkot auf unbestelltem Ackerland nicht\noder nicht rechtzeitig einarbeitet,\nb) aus Wirtschaftsdüngern oder Futtermitteln, die\nnicht im Betrieb erzeugt worden sind (bei Stickstoff     4. entgegen § 3 Abs. 3 oder 7 Satz 1 mehr als die dort\nabzüglich unvermeidbarer Verluste nach § 2 Abs. 1           angegebene Stickstoffmenge ausbringt,\nSatz 4 und § 4 Abs. 5 Satz 2),                           5. entgegen § 3 Abs. 4 Satz 1 Gülle, Jauche oder flüs-\nc) aus Abfällen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 des Abfall-              sigen Geflügelkot ausbringt,\ngesetzes (z. B. Klärschlamm, kompostierte Abfälle),      6. entgegen § 3 Abs. 6 Wirtschaftsdünger tierischer Her-\nd) bei Stickstoff zusätzlich aus der Stickstoffbindung           kunft ausbringt,\nvon Leguminosen im Ackerbau,                             7. entgegen§4Abs.2Satz1 Nr.1 oderNr.2oderAbs.3\n2. die Abfuhr von Stickstoff, Phosphat und Kali mit dem              oder § 8 Abs. 3 eine Untersuchung nicht, nicht in der\nErntegut, einschließlich Beweidung oder die Abgabe               vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vor-\nvon Nährstoffen mit tierischen oder pflanzlichen Pro-            nimmt,\ndukten, berechnet nach durchschnittlich erzielten           8. entgegen § 4 Abs. 5 den Gehalt der auszubringenden\nErträgen des Betriebes für die In Absatz 1 benannten            Wirtschaftsdünger an Gesamtstickstoff, Phosphat,\nVergleichszeiträume. Liegen für einzelne Kulturen des           Kali und von Ammoniumstickstoff nicht oder nicht in\nBetriebes keine Ernteerträge für den Bezugszeitraum             der vorgeschriebenen Weise ermittelt,\nvor, so sind die für die jeweilig~ Region ermittelten\n9. entgegen § 6 Abs. 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht in\nErfahrungswerte der nach Landesrecht für die land-\nder vorgeschriebenen Weise, nicht vollständig oder\nwirtschaftliche Beratung zuständigen Behörde oder\nnicht rechtzeitig macht oder\neiner von dieser empfohlenen Beratungseinrichtung zu\nverwenden. Bestandsveränderungen müssen berück-            10. entgegen § 6 Abs. 2 eine Aufzeichnung nicht oder\nsichtigt werden.                                                nicht mindestens neun Jahre aufbewahrt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 1996               121\n§8                               schädliche Auswirkungen auf Gewässer nicht zu erwarten\nsind.\nÜbergangsvorschriften\n(3) Die nach§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 vorge-\n(1) Bis zum 31. Dezember 2004 kann die zuständige          schriebenen Untersuchungen sind für alle dort bezeich-\nBehörde für die Anwendung von Phosphat oder Kali Aus-         neten Schläge bis spätestens 31. Dezember 2000 erst-\nnahmen von den Vorschriften des § 3 Abs. 6 und § 5            malig durchzuführen.\nAbs. 1 zulassen, soweit die Einhaltung dieser Vorschriften\nfür die Betroffenen eine unbillige Härte wäre und schäd-\n§9\nliche Auswirkungen auf Gewässer nicht zu erwarten sind.\nInkrafttreten\n(2) Bis zum 1. Januar 2000 kann die zuständige Behörde\nim Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften des § 3             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nAbs. ·3 oder 4 zulassen, soweit die Einhaltung dieser Vor-    Kraft. § 3 und die §§ 5 bis 7 treten jedoch erst am 1. Juli\nschriften für die Betroffenen eine unbillige Härte wäre und   1996 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 26. Januar 1996\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert"]}