{"id":"bgbl1-1996-6-1","kind":"bgbl1","year":1996,"number":6,"date":"1996-02-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/6#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-6-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_6.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Eigenheimzulagengesetzes","law_date":"1996-01-30T00:00:00Z","page":113,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt\n113\nTeil 1                                                                                Z5702\n1996                           Ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 1996                                                                                 Nr.6\nTag                                                       Inhalt                                                                                 Seite\n30. 1. 96   Neufassung des Eigenheimzulagengesetzes ............................................... .                                               113\nFNA: 2330-30\n26. 1. 96   Verordnung Ober die Grundsätze der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung) ...... .                                       118\nFNA: neu: 7820-7\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    122\nDieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts sind für die Abonnenten das Titelblatt für den Band 2 des Jahrgangs 1995\ndes Bundesgesetzblatts Teil I und die Sachverzeichnisse für den Jahrgang 1995 des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II beigelegt.\nBekanntmachung\nder Neufassung des Eigenheimzulagengesetzes\nVom 30. Januar 1996\nAuf Grund des § 18 des Eigenheimzulagengesetzes vom 15. Dezember 1995\n(BGBI. 1S. 1783) wird nachstehend der Wortlaut des Eigenheimzulagengesetzes\nin der seit dem 1 . Januar 1996 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufas-\nsung berücksichtigt:\n1. das am 23. Dezember 1995 in Kraft getretene Eigenheimzulagengesetz vom\n15. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1783),\n2. den am 1. Januar 1996 in· Kraft getretenen Artikel 16 des Gesetzes vom\n18. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1959).\nBonn, den 30. Januar 1996\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Walgel","114             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 1996\nEigenheimzulagengesetz\n(EigZulG)\n§1                               gesetzes zusammenveranlagt werden oder die nicht zur\nAnspruchsberechtigter                       Einkommensteuer veranlagt werden und die Vorausset-\nzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes\nUnbeschränkt Steuerpflichtige im Sinne des Einkom-        erfüllen, tritt an die Stelle des Betrags von 240 000 Deut-\nmensteuergesetzes haben Anspruch auf eine Eigenheim-         sche Mark der Betrag von 480 000 Deutsche Mark. Ist\nzulage nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.              in den Fällen des Satzes 1 im Vorjahr für den Anspruchs-\nberechtigten eine Zusammenveranlagung nach § 26b des\n§2                               Einkommensteuergesetzes durchgeführt worden oder ist\ner nicht zur Einkommensteuer veranlagt worden und\nBegünstigtes Objekt\nwaren die Voraussetzungen des§ 26 Abs. 1 des Einkom-\n(1) Begünstigt ist die Herstellung oder Anschaffung       mensteuergesetzes erfüllt, ist der auf den Anspruchs-\neiner Wohnung In einem im Inland belegenen eigenen           berechtigten entfallende Anteil am Gesamtbetrag der Ein-\nHaus oder einer im Inland belegenen eigenen Eigentums-       künfte des Vorjahrs zu berücksichtigen. Liegen in den\nwohnung. Nicht begünstigt ist eine Ferien- oder Wochen-      Fällen des Satzes 2 im Vorjahr die dort genannten Voraus-\nendwohnung oder eine Wohnung, für die Absetzungen für        setzungen nicht vor, Ist der Gesamtbetrag der Einkünfte\nAbnutzung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten           des Vorjahrs beider Ehegatten zu berücksichtigen.\nim Rahmen der doppelten Haushaltsführung abgezogen\nwerden oder § 52 Abs. 15 Satz 2 oder 3 oder Abs. 21                                         §6\nSatz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt. Nicht begün-\nObjektbeschränkung\nstigt sind auch eine Wohnung oder ein Anteil daran, die\nder Anspruchsberechtigte von seinem Ehegatten anschafft,        (1) De~ Anspruchsberechtigte kann die Eigenheim-\nwenn bei den Ehegatten Im Zeitpunkt der Anschaffung die      zulage nur für eine Wohnung oder einen Ausbau oder eine\nVoraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuer-         Erweiterung (Objekt) in Anspruch nehmen. Ehegatten, bei\ngesetzes vorliegen.                                          denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Ein-\n(2) Ausbauten und Erweiterungen an einer Wohnung in       kommensteuergesetzes vorliegen, können die Eigenheim-\neinem im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im         zulage für insgesamt zwei Objekte beanspruchen, jedoch\nInland belegenen eigenen Eigentumswohnung stehen der         nicht gleichzeitig für zwei in räumlichem Zusammenhang\nHerstellung einer Wohnung im Sinne des Absatzes 1            belegene Objekte, wenn bei den Ehegatten im Zeitpunkt\ngleich.                                                      der Fertigstellung oder Anschaffung der Objekte die Vor-\naussetzungen des § 26 Abs.. 1 des Einkommensteuer-\n§3                               gesetzes vorliegen.\nFörderzeitraum                             (2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer\neiner Wohnung, steht jeder Anteil an dieser Wohnung\nDer Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage\neiner Wohnung gleich; Entsprechendes gilt bei dem Aus-\nim Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung und in den\nbau oder der Erweiterung der Wohnung. Satz 1 ist nicht\nsieben folgenden Jahren (Förderzeitraum) In Anspruch\nanzuwenden, wenn Ehegatten Eigentümer der Wohnung\nnehmen.\nsind und bei den Ehegatten die Voraussetzungen des § 26\n§4                               Abs. 1 des Eink001mensteuergesetzes vorliegen. Erwirbt\nim Fall des Satzes 2 ein Ehegatte infolge Erbfalls einen\nNutzung zu eigenen Wohnzwecken                    Miteigentumsanteil an der Wohnung hinzu, so kann er den\nDer Anspruch besteht nur für Kalenderjahre, in denen      auf diesen Anteil entfallenden Fördergrundbetrag nach § 9\nder Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen              Abs. 2 bis 4 weiter In der bisherigen Höhe in Anspruch\nWohnzwecken nutzt. Eine Nutzung zu eigenen Wohn-             nehmen; Entsprechendes gilt, wenn im Fall des Satzes 2\nzwecken liegt auch vor, soweit eine Wohnung unentgelt-       während des Förderzeitraums die Voraussetzungen des\nlich an einen Angehörigen im Sinne des§ 15 der Abgaben-      § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes wegfallen und\nordnung zu Wohnzwecken überlassen wird.                      ein Ehegatte den Anteil des ·anderen Ehegatten an der\nWohnung erwirbt.\n§5                                  (3) Der Eigenheimzulage stehen die erhöhten Absetzun-\ngen nach § 7b des Einkommensteuergesetzes in der\nEinkunftsgrenze\njeweiligen Fassung ab Inkrafttreten des Gesetzes vom\nDer Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage         16. Juni 1964 (BGBI. 1S. 353) und nach § 15 Abs. 1 bis 4\nab dem Jahr In Anspruch nehmen (Erstjahr), In dem der        des Berlinförderungsgesetzes in der jeweiligen Fassung\nGesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 des Einkom-       ab Inkrafttreten des Gesetzes vom 11. Juli 1977 (BGBI. 1\nmensteuergesetzes des Erstjahrs zuzüglich des Gesamt-        S. 1213) sowie die Abzugsbeträge nach§ 10e des Ein-\nbetrags der Einkünfte des vorangegangenen Jahrs Nor-         kommensteuergesetzes und nach § 1· 5b des Berlinförde-\njahr) 240 000 Deutsche Mark nicht übersteigt. Bei Ehe-       rungsgesetzes in der jeweiligen Fassung ab Inkrafttreten\ngatten, die im Erstjahr nach § 26b cjes Einkommensteuer-     des Gesetzes vom 15. Mai 1986 (BGBI. 1S. 730) gleich.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 1996                 115\n§7                                     penanlage mit einer Leistungszahl von mindestens 1,3,\nFolgeobjekt                               einer Elektro-Wärmepumpenanlage mit einer Lei-\nstungszahl von mindestens 3,5, einer Solaranlage oder\nNutzt der Anspruchsberechtigte die Wohnung (Erstob-            einer Anlage zur Wärmerückgewinnung einschließlich\njekt) nicht bis zum Ablauf des Förderzeitraums zu eigenen         der Anbindung an das Heizsystem, wenn der Anspruchs-\nWohnzwecken und kann er deshalb die Eigenheimzulage               berechtigte die Maßnahme vor Beginn der Nutzung\nnicht mehr in Anspruch nehmen, kann er die Eigenheim-             der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken und vor dem\nzulage für ein weiteres Objekt (Folgeobjekt) beanspruchen.        1. Januar 1999 abgeschlossen hat, oder\nDas Folgeobjekt ist ein eigenständiges Objekt im Sinne\n2. die Anschaffungskosten einer Wohnung, die der\ndes§ 2. Der Förderzeitraum für das Folgeobjekt ist um die\nAnspruchsberechtigte bis zum Ende des zweiten auf\nKalenderjahre zu kürzen, ·in denen der Anspruchsberech-\ndas Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres und vor\ntigte die Eigenheimzulage für das Erstobjekt in Anspruch\ndem 1. Januar 1999 angeschafft hat, soweit sie auf die\nhätte nehmen können; hat der Anspruchsberechtigte das\nin Nummer 1 genannten Maßnahmen entfallen.\nFolgeobjekt in einem Jahr, in dem er das Erstobjekt noch                                .\nzu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, hergestellt, ange-           (4) Der Fördergrundbetrag nach Absatz 2 erhöht sich\nschafft, ausgebaut oder erweitert, so beginnt der Förder-     um jährlich 400 Deutsche Mark, wenn\nzeitraum für das Folgeobjekt mit Ablauf des Jahres, in\ndem der Anspruchsberechtigte das Erstobjekt letztmals         1. die Wohnung in einem Gebäude belegen ist, dessen\nzu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Dem Erstobjekt im             Jahres-Heizwärmebedarf den für dieses Gebäude\nSinne des Satzes 1 steht ein Erstobjekt im Sinne des § 7b         geforderten Wert nach der Wärmeschutzverordnung\nAbs. 5 Satz 4 und § 1Oe Abs. 4 Satz 4 des Einkommen-              vom 16. August 1994 (BGBI. I S. 2121) um mindestens\nsteuergesetzes sowie § 15 Abs. 1 und § 15b Abs. 1 des             25 vom Hundert unterschreitet, und\nBerlinförderungsgesetzes gleich.                              2. der Anspruchsberechtigte die Wohnung vor dem\n1. Januar 1999 fertiggestellt oder vor diesem Zeitpunkt\n§8                                    bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung ange-\nBemessungsgrundlage                             schafft hat.\nBemessungsgrundlage für den Fördergrundbetrag              Dies gilt nicht bei Ausbauten und Erweiterungen nach § 2\nnach § 9 Abs. 2 sind die Herstellungskosten oder Anschaf-     Abs. 2. Der Anspruchsberechtigte kann den Betrag nach\nfungskosten der Wohnung zuzüglich der Anschaffungsko-         Satz 1 nur in Anspruch nehmen, wenn er durch einen Wär-\nsten für den dazugehörenden Grund und Boden. Bei Aus-         mebedarfsausweis im Sinne des § 12 der Wärmeschutz-\nbauten oder Erweiterungen nach § 2 Abs. 2 sind Bemes-         verordnung nachweist, daß die Voraussetzungen des Sat-\nsungsgrundlage die Herstellungskosten. Werden Teile der       zes 1 Nr. 1 vorliegen.\nWohnung nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt, ist die            (5) Die Kinderzulage beträgt jährlich für jedes Kind, für\nBemessungsgrundlage um den hierauf entfallenden Teil          das der Anspruchsberechtigte oder sein Ehegatte im\nzu kürzen.                                          ·\njeweiligen Kalenderjahr des Förderzeitraums einen Kinder-\n§9                                freibetrag oder Kindergeld erhält, 1 500 Deutsche Mark.\nVoraussetzung ist, daß das Kind im Förderzeitraum zum\nHöhe der Eigenheimzulage\ninländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört\n(1) Die Eigenheimzulage umfaßt den Fördergrundbetrag       oder gehört hat. Sind mehrere Anspruchsberechtigte\nnach den Absätzen 2 bis 4 und die Kinderzulage nach           Eigentümer einer Wohnung, und haben sie zugleich für\nAbsatz 5.                                                     ein Kind Anspruch auf die Kinderzulage, ist bei jedem die\nKinderzulage zur Hälfte anzusetzen. Der Anspruchsbe-\n(2) Der Fördergrundbetrag beträgt jährlich 5 vom Hun-\nrechtigte kann die Kinderzulage im Kalenderjahr nur für\ndert der Bemessungsgrundlage, höchstens 5 000 Deut-\neine Wohnung in Anspruch nehmen. Der Kinderzulage\nsche Mark. Hat der Anspruchsberechtigte die Wohnung\nsteht die Steuerermäßigung nach § 34f des Einkommen-\nnicht bis zum Ende des zweiten auf das Jahr der Fertig-\nsteuergesetzes gleich. Absatz 2 Satz 4 ist entsprechend\nstellung folgenden Jahres angeschafft, beträgt der För-\nanzuwenden.\ndergrundbetrag jährlich 2,5 vom Hundert der Bemes-\nsungsgrundlage, höchstens 2 500 Deutsche Mark. Sind              (6) Die Summe der Fördergrundbeträge nach Absatz 2\nmehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Woh-            und der Kinderzulagen nach Absatz 5 darf die Bemes-\nnung, kann der Anspruchsberechtigte den Fördergrund-          sungsgrundlage nach § 8 nicht überschreiten. Sind meh-\nbetrag entsprechend seinem Miteigentumsanteil in              rere Anspruchsberechtigte Eigentümer der Wohnung, darf\nAnspruch nehmen. Der Fördergrundbetrag für die Herstel-       die Summe der Beträge nach Satz 1 die auf den An-\nlung ·oder Anschaffung einer Wohnung mindert sich             spruchsberechtigten entfallende Bemessungsgrundlage\njeweils um den Betrag, den der Anspruchsberechtigte im        nicht überschreiten.\njeweiligen Kalenderjahr des Förderzeitraums für die\nAnschaffung von Genossenschaftsanteilen nach § 17 in\nAnspruch genommen hat.                                                                    §10\n(3) Der Fördergrundbetrag nach Absatz 2 erhöht sich                                Entstehung\njährlich um 2 vom Hundert der Bemessungsgrundlage                        des Anspruchs auf Eigenheimzulage\nnach Satz 3, höchstens um 500 Deutsche Mark. Dies gilt           Der Anspruch auf Eigenheimzulage entsteht mit Beginn\nnicht bei Ausbauten und Erweiterungen nach § 2 Abs. 2.        der Nutzung der hergestellten oder angeschafften Woh-\nBemessungsgrundlage sind                                      nung zu eigenen Wohnzwecken, für jedes weitere Jahr\n1. die Aufwendungen für den Einbau einer verbrennungs-        des Förderzeitraums mit Beginn des Kalenderjahres, für\nmotorisch oder thermisch angetriebenen Wärmepum-          das eine Eigenheimzulage festzusetzen ist.","116              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 1996\n§ 11                              Förderzeitraums, in denen die Voraussetzungen des § 26\nFestsetzung der Eigenheimzulage                   Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegen, zusam-\nmen durchzuführen. Die Eigenheimzulage ist neu festzu-\n(1) Die Eigenheimzulage wird für das Jahr, in dem erst-    setzen, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des\nmals die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der          Einkommensteuergesetzes während des Förderzeitraums\nEigenheimzulage vorliegen, und die folgenden Jahre des        entfallen oder eintreten.\nFörderzeitraums von dem für die Besteuerung des\nAnspruchsberechtigten nach dem Einkommen zuständi-\ngen Finanzamt festgesetzt. Für die Höhe des Förder-                                        §12\ngrundbetrags nach § 9 Abs. 2 und die Zahl der Kinder                          Antrag auf Eigenheimzulage\nnach § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2 sind die Verhältnisse bei\nBeginn der Nutzung der hergestellten oder angeschafften          (1) Der Antrag auf Eigenheimzulage ist nach amtlichem\nWohnung zu eigenen Wohnzwecken maßgeblich. liegen             Vordruck zu stellen und eigenhändig zu unterschreiben.\ndie Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Eigen-\nheimzulage erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, sind die        (2) Der Anspruchsberechtigte ist verpflichte,, dem\nVerhältnisse zu diesem Zeitpunkt maßgeblich. Die Fest-        zuständigen Finanzamt unverzüglich eine Änderung der\nsetzungsfrist für die Eigenheimzulage endet nicht vor.        Verhältnisse mitzuteilen, die zu einer Minderung oder dem\nAblauf der Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer der      Wegfall der Eigenhelmzulage führen.\nnach § 5 maßgebenden Jahre. Ist der Ablauf der Festset-\nzungsfrist nach Satz 4 hinausgeschoben, verlängert sich\n§13\ndie Festsetzungsfrist für die folgenden Jahre des Förder-\nzeitraums um die gleiche Zeit.                                                        Auszahlung\n(2) Haben sich die Verhältnisse für die Höhe des Förder-      (1) Für das Jahr der Bekanntgabe des Bescheids und\ngrundbetrags nach § 9 Abs. 2 oder die Zahl der Kinder         die vorangegangenen Jahre ist die Eigenheimzulage\nnach§ 9 Abs. 5 Satz 1 und 2, die bei der zuletzt festge-      innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des\nsetzten Eigenheimzulage zugrunde gelegt worden sind,          Bescheids, für jedes weitere Jahr des Förderzeltraums am\ngeändert, ist die Eigenheimzulage neu festzusetzen (Neu-      15. März auszuzahlen. Ergibt sich auf Grund der Neufest-\nfestsetzung). Neu festgesetzt wird mit Wirkung ab dem         setzung eine Erhöhung der Eigenheimzulage, ist der\nKalenderjahr, für das sich die Abweichung bei der Eigen-      Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach\nheimzulage ergibt.                                            Bekanntgabe des Bescheids auszuzahlen. Ist die Eigen-\nheimzulage nach § 11 Abs. 6 Satz 3 für beide Ehegatten\n(3) Entfallen die Voraussetzungen nach den §§ 1, 2, 4\nzusammen festgesetzt worden, wirkt die Auszahlung der\nund 6 während eines Jahres des Förderzeitraums und\nEigenheimzulage an einen Ehegatten auch für und gegen\nkann der Anspruchsberechtigte die Eigenheimzulage\nden anderen Ehegatten; dies gilt auch, wenn die Eigen-\nnicht mehr in Anspruch nehmen, ist die Festsetzung mit\nheimzulage nach der Auszahlung nach § 11 Abs. 6 Satz 4\nWirkung ab dem folgenden Kalenderjahr aufzuheben. lie-\nneu festgesetzt wird.\ngen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme erneut\nvor, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.                       (2) Die Eigenheimzulage ist aus den Einnahmen an Ein-\nkommensteuer auszuzahlen.\n(4) Der Bescheid über die Festsetzung der Eigenheim-\nzulage ist aufzuheben oder zu ändern, wenn nachträglich\nbekannt wird, daß der Gesamtbetrag der Einkünfte in den                                    §14\nnach § 5 maßgebenden Jahren insgesamt die Einkunfts-\ngrenze über- oder unterschreitet.                                                    Rückforderung\n(5) Materielle Fehler der letzten Festsetzung können          Ergibt sich auf Grund der Neufestsetzung eine Minde-\ndurch Neufestsetzung oder durch Aufhebung der Festset-        rung der Eigenheimzulage oder wird die Festsetzung auf-\nzung beseitigt werden. Neu festgesetzt wird mit Wirkung       gehoben, sind überzahlte Beträge innerhalb eines Monats\nab dem Kalenderjahr, in dem der Fehler dem Finanzamt          nach Bekanntgabe des Bescheids zurückzuzahlen.\nbekannt wird, bei einer Aufhebung oder einer Neufestset-\nzung zuungunsten des Anspruchsberechtigten jedoch                                          §15\nfrühestens mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, in dem das\nFinanzamt aufhebt oder neu festsetzt. Bei der Neufestset-                 Anwendung der Abgabenordnung\nzung oder Aufhebung der Festsetzung nach Satz 1 ist\n§ 176 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden;                (1) Die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften\ndies gilt nicht für ein Kalenderjahr, das nach der Verkün-    der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden.\ndung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten             Dies gilt nicht für§ 163 der Abgabenordnung. In öffentlich-\nGerichts des Bundes beginnt.                                  rechtlichen Streitigkeiten Ober die auf Grund dieses\nGesetzes ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehör-\n(6) Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer          den ist der Finanzrechtsweg gegeben.\neiner Wohnung, kann die Bemessungsgrundlage nach § 8\nund § 9 Abs. 3 gesondert· und einheitJich festgestellt wer-      (2) Für die Verfolgung einer Straftat nach § 264 des\nden. Die für die gesonderte Feststellung von Einkünften       Strafgesetzbuches, die sich auf die Eigenheimzulage\nnach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a der Abgabenordnung        bezieht, sowie die Begünstigung ei~ Person, die eine\ngeltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.          solche Straftat begangen hat, gelten die Vorschriften der\nBei .Ehegatten, die gemeinsam Eigentümer einer Woh-          Abgabenordnung Ober die Verfolgung von Steuerstrafta-\nnung sind, ist die Festsetzung der Zulage für Jahre des      ten entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 1996                 117\n§16                                                          §19\nErtragsteuerliche Behandlung der Eigenheimzulage                                Anwendungsbereich\nDie Eigenheimzulage gehört nicht zu den Einkünften im          (1) Dieses Gesetz ist erstmals anzuwenden, wenn der\nSinne des Einkommensteuergesetzes. Sie mindert nicht           Anspruchsberechtigte im Fall der Herstellung nach dem\ndie steuerlichen Herstellungs- und Anschaffungskosten.         31. Dezember 1995 mit der Herstellung des Objekts\nbegonnen oder im Fall der Anschaffung die Wohnung oder\n§17                              die Genossenschaftsanteile nach dem 31. Dezember\nEigenheimzulage                         1995 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechts-\nbei Anschaffung von Genossenschaftsanteilen               wirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder\ngleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat.\nDer Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage\neinmal für die -Anschaffung von Geschäftsanteilen in Höhe         (2) Das Gesetz kann auf Antrag des Anspruchsberech-\nvon mindestens 10 000 Deutsche Mark an einer nach dem          tigten auch angewandt werden, wenn der Anspruchsbe-\n1. Januar 1995 in das Genossenschaftsregister eingetra-        rechtigte\ngenen Genossenschaft (Genossenschaftsanteile) in An-\n1. die Wohnung als Mieter auf Grund einer Veräußerungs-\nspruch nehmen. Voraussetzung ist, daß die Satzung der\npflicht des Wohnungsunternehmens nach § 5 des Alt-\nGenossenschaft unwiderruflich den Genossenschaftsmit-\ngliedern, die Förderung erhalten, das vererbliche Recht            schuldenhilfe-Gesetzes anschafft und der Zeitpunkt\nauf Erwerb des Eigentums an der von ihnen zu Wohn-                 des zugrundeliegenden rechtswirksam abgeschlosse-\nzwecken genutzten Wohnung für den Fall einräumt, daß               nen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden\ndie Mehrheit der in einem Objekt wohnenden Genossen-               Rechtsakts nach dem 28. Juni 1995 liegt oder\nschaftsmitglieder der Begründung von Wohnungseigentum          2. im Fall der Herstellung nach dem 26. Oktober 1995 mit\nund Veräußerung der Wohnungen schriftlich zugestimmt               der Herstellung des Objekts begonnen oder im Fall der\nhat. Bemessungsgrundlage ist die geleistete Einlage. Der           Anschaffung die Wohnung nach dem 26. Oktober 1995\nFördergrundbetrag beträgt jährlich 3 vom Hundert der               auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam\nBemessungsgrundlage, höchstens 2 400 Deutsche Mark                 abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleich-\nfür jedes Jahr, in dem der Anspruchsberechtigte die                stehenden Rechtsakts angeschafft hat.\nGenossenschaftsanteile inne hat. Die Kinderzulage nach\n§ 9 Abs. 5 Satz 1 beträgt jährlich 500 Deutsche Mark. Die      Stellt der Anspruchsberechtigte den Antrag nach Satz 1,\nSumme der Fördergrundbeträge und der Kinderzulagen             finden die §§ 1Oe, 1Oh und 34f des Einkommensteuer-\ndarf die Bemessungsgrundlage nicht überschreiten. Der          gesetzes keine Anwendung. Der Antrag ist unwiderruflich.\nAnspruch auf Eigenheimzulage entsteht mit dem Jahr der         Er ist ausgeschlossen, wenn der Anspruchsberechtigte\nAnschaffung der Genossenschaftsanteile. Im übrigen sind        für das Objekt in einem Jahr Abzugsbeträge nach § 1Oe\ndie §§ 1 , 3, 5, 7 und 10 bis 16 entsprechend anzuwenden.      Abs. 1 bis 5 oder § 1Oh des Einkommensteuergesetzes,\ndie Steuerermäßigung nach § 34f des Einkommensteuer-\n§18                              gesetzes in Anspruch genommen oder für Veranlagungs-\nErmächtigung                           zeiträume nach dem Veranlagungszeitraum 1994 Aufwen-\ndungen nach § 1Oe Abs. 6 oder § 1Oh Satz 3 des Einkom-\nDas Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,         mensteuergesetzes abgezogen hat.\nden Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden\nFassung satzweise numeriert mit neuem Datum, unter                (3) Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die\nneuer Überschrift und in neuer Paragraphenfolge be-            eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in\nkanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wort-              dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungs-\nlauts zu beseitigen und im Einvernehmen mit den obersten       freien Objekten, für die Bauunterlagen einzureichen sind,\nFinanzbehörden der Länder den Vordruck für den nach            der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht\n§ 12 Abs. 1 vorgesehenen Antrag zu bestimmen.                  werden."]}