{"id":"bgbl1-1996-59-8","kind":"bgbl1","year":1996,"number":59,"date":"1996-11-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/59#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-59-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_59.pdf#page=4","order":8,"title":"Verordnung über Vergabe und Zusammensetzung der Mitgliedsnummer in der Alterssicherung der Landwirte (Mitgliedsnummerverordnung-Landwirtschaft - MNrVAL)","law_date":"1996-11-11T00:00:00Z","page":1724,"pdf_page":4,"num_pages":5,"content":["1724          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 20. November 1996\nVerordnung\nüber Vergabe und Zusammensetzung\nder Mitgliedsnummer in der Alterssicherung der Landwirte\n(Mitgliedsnummerverordnung-Landwirtschaft - MNrVAL)\nVom 11. November 1996\nAuf Grund des § 65 des Gesetzes über die Alterssiche-     Bestandteile derselben unrichtig, erhält der Versicherte\nrung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1890,       eine neue Mitgliedsnummer; die unrichtige Mitglieds-\n1891) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und         nummer ist nicht mehr zu verwenden. Eine Mitglieds-\nSozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministe-         nummer ist auch dann nicht mehr zu verwenden, wenn sie\nrium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:              an mehrere Versicherte vergeben worden ist. Ist an eine\nPerson mehr als eine Mitgliedsnummer vergeben worden,\nsind alle bis auf eine als nicht mehr verwendbar zu kenn-\n§1                              zeichnen, wobei eine Verbindung zwischen den Mitglieds-\nnummern herzustellen ist.\nVergabe der Mitgliedsnummer\n(1) Die landwirtschaftliche Alterskasse vergibt an Ver-                                 §2\nsicherte, die bei ihr im Zeitpunkt der Vergabe versichert\nsind oder dort erstmalig versichert werden, eine Mitglieds-          Zusammensetzung der Mitgliedsnummer\nnummer, es sei denn, von einem anderen landwirtschaft-\n(1) Die Mitgliedsnummer setzt sich zusammen aus\nlichen Sozialversicherungsträger ist bereits eine Mit-\ngliedsnummer vergeben worden, die sich entsprechend          1. der Bereichsnummer,\n§ 2 zusammensetzt. Die landwirtschaftliche Alterskasse       2. der Seriennummer,\nkann die Mitgliedsnummer für andere Personen vergeben,\nsoweit dies zur Erfüllung der ihr durch Gesetz oder auf      3. der Prüfziffer.\nGrund eines Gesetzes zugewiesenen Aufgaben erforder-            (2) Die ersten beiden Stellen der Mitgliedsnummer\nlich ist. Ist bereits eine Mitgliedsnummer der Zusatz-       enthalten die Bereichsnummer der die Mitgliedsnummer\nversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und           vergebenden landwirtschaftlichen Alterskasse. Die Be-\nForstwirtschaft vergeben worden und ist diese Mitglieds-     reichsnummern ergeben sich aus der Anlage 1.\nnummer entsprechend § 2 zusammengesetzt, hat die\nlandwirtschaftliche Alterskasse diese zu übernehmen.            (3) Die Stellen drei bis zehn der Mitgliedsnummer\nenthalten die achtstellige Seriennummer. Sie bezeichnet\n(2) Zuständig für die Vergabe der Mitgliedsnummer         in aufsteigender Reihenfolge die Versicherten.\nist die Alterskasse, in deren Bereich der Versicherte als\n(4) Die elfte Stelle der Mitgliedsnummer enthält die\nLandwirt tätig oder als mitarbeitender Familienangehöri-\nPrüfziffer. Sie wird gemäß der Anlage 2 berechnet.\nger beschäftigt ist. Die Alterskasse für den Gartenbau ist\nzuständig, wenn der Versicherte in einem gärtnerischen\nUnternehmen als Landwirt tätig oder als mitarbeitender\n§3\nFamilienangehöriger beschäftigt ist.\nInkrafttreten\n(3) Eine Mitgliedsnummer wird nur einmal vergeben\nund nicht berichtigt. Ist die Mitgliedsnummer oder sind         Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 11. November 1996\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 20. November 1996               1725\nAnlage 1\nBereichsnummern\nder landwirtschaftlichen Alterskassen\nlandwirtschaftliche Alterskassen                                    Bereichsnummer\nSchleswig-Holsteinische LAK                                                 01\nLAK Oldenburg-Bremen                                                        02\nHannoversche LAK                                                            03\nBraunschweigische LAK                                                       04\nLippische LAK                                                               05\nAK der rheinischen Landwirtschaft                                           06\nWestfälische LAK                                                             07\nLAK Hessen                                                                  08\nLAK Rheinland-Pfalz                                                          10\nLAK für das Saarland                                                         11\nLAK Oberfranken und Mittelfranken                                            12\nLAK Niederbayern-Oberpfalz                                                   13\nLAK Unterfranken                                                             14\nLAK Schwaben                                                                 15\nLAK Oberbayern                                                               16\nLAK Baden                                                                    17\nLAK Württemberg                                                              18\nAK für den Gartenbau                                                         19\nLAK Berlin                                                                  20\nSächsische LAK                                                              21\nZusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer\nin der Land- und Forstwirtschaft (ZLA)*)                                    22\n*) Für den Fall, daß die LAK die von der ZLA vergebene Mitgliedsnummer nach § 1 Abs. 1 Satz 3 zu\nübernehmen hat.\nAnlage2\nPrüfziffer\nDie Prüfziffer wird wie folgt berechnet:\n1. Die Ziffern der ersten zehn Stellen der Mitgliedsnummer werden - an der\nersten Stelle beginnend - mit den Faktoren 2, 7, 6, 5, 4, 3, 2, 7, 6 und 5\nmultipliziert.\n2. Die Produkte werden zu einer Gesamtsumme addiert.\n3. Die Gesamtsumme wird so oft um den Wert „11\" vermindert, bis der ver-\nbleibende Rest kleiner als 11 ist.\n4. Ist der verbleibende Rest O oder 1, ist die Prüfziffer= 0.\n5. Ist der verbleibende Rest größer als 1, besteht die Prüfziffer aus der Differenz\nzwischen dem Wert „11\" und dem verbleibenden Rest.","1726            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 20. November 1996\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nzur Sicherstellung des Straßenverkehrs\nVom 12. November 1996\nAuf Grund des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Nr. 3            übernimmt die Differenz zwischen dem preisrechtlich\nund 4, des § 5 Abs. 1 Satz 1 und des § 19 Abs. 8 des              zulässigen Höchstpreis und den Einnahmen aus den\nVerkehrssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Be-             Beförderungsentgelten. Die Entgelte für Beförderun-\nkanntmachung vom 8. Oktober 1968 (BGBI. 1 S. 1082)                 gen auf Grund von Maßnahmen nach Absatz 2 müssen\nverordnet die Bundesregierung:                                     den Entgelten entsprechen, die für vergleichbare Ver-\nkehrsleistungen in dem betroffenen Verkehrsraum\nerhoben werden.\"\nArtikel 1\n3. § 10 wird wie folgt gefaßt:\nDie Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs\nvom 23. September 1980 (BGBI. 1S. 1795), zuletzt geän-                                      ,,§ 10\ndert durch Artikel 12 Abs. 84 des Gesetzes vom 14. Sep-                                Zuständigkeiten\ntember 1994 (BGBI. 1S. 2325), wird wie folgt geändert:\n(1) In Ländern, in denen höhere Verkehrsbehörden\noder höhere Verwaltungsbehörden nicht bestehen, tritt\n1. In § 4 Abs. 2 Nr. 8 werden die Wörter ,, , der Mitglieder       an deren Stelle die oberste Verkehrsbehörde.\nder Ständigen Vertretung der DDR (rote Sonderaus-\nweise)\" und ,, , der Fahrer der Ständigen Vertretung der           (2) Die Länder können bestimmen, daß die Zustän-\nDDR (blaue Ausweise)\" gestrichen.                               digkeiten\n1. der unteren Verkehrsbehörden nach § 5 Abs. 4 und\n2. § 8 Abs. 3 und 4 wird wie folgt gefaßt:                             § 7 Abs. 5 ganz oder teilweise von den Behörden\nder kreisangehörigen Gemeinden oder Gemeinde-\n,,(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnah-               verbände,\nmen dürfen nur getroffen werden, wenn dies zur\nSicherstellung des lebenswichtigen Verkehrs erforder-           2. der höheren Verkehrsbehörden nach§ 8 Abs. 1, 2\nlich ist. Die in Absatz 2 genannten Maßnahmen haben                 und 4 ganz oder teilweise von den unteren Ver-\naußerdem zur Voraussetzung, daß der Betrieb und die                 kehrsbehörden\nBeförderung mit den dem Unternehmer regelmäßig zur              wahrgenommen werden.\"\nVerfügung stehenden Kraftomnibussen möglich ist.\n(4) Auf Verkehrsleistungen nach Absatz 2 findet die\nArtikel 2\nVerordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffent-\nlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz.                  Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nNr. 244) Anwendung. Die höhere Verkehrsbehörde              in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 12. November 1996\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 20. November 1996 1727\nSiebente Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nzur Durchführung des Ausländergesetzes\nVom 14. November 1996\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 2 des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990\n(BGBI. 1 S. 1354, 1356) verordnet das Bundesministerium des Innern:\nArtikel 1\nDie Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 18. Dezember\n1990 (BGBI. 1 S. 2983), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 8. Juli 1996\n(BGBI. 1 S. 939), wird wie folgt geändert:                     ·\nIn der Anlage III wird nach „Sri Lanka\" ,,Sudan\" eingefügt.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig\ntritt die Verordnung nach § 3 Abs. 4 des Ausländergesetzes zur Änderung der\nVerordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 8. Juli 1996 (BGBI. 1\nS. 939) außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn,den14.November1996\nDer Bundesminister des Innern\nKanther","1728 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 20. November 1996\nAchte Verordnung\nzur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften\nVom 14. November 1996\nAuf Grund des§ 1 Abs. 4 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBI. 1 S. 358) verordnet das Bundes-\nministerium für Gesundheit:\nArtikel 1\nÄnderung des Betäubungsmittelgesetzes\nDas Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom\n1. März 1994 (BGBI. 1 S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes\nvom 4. April 1996 (BGBI. 1 S. 582), wird wie folgt geändert:\n1. In Anlage I wird folgendes Betäubungsmittel in alphabetischer Reihenfolge\neingefügt:\n,,Methcathinon  2-Methylamino-1-phenylpropanon\".\n2. In Anlage II werden folgende Betäubungsmittel in alphabetischer Reihen-\nfolge eingefügt:\n„Aminorex       2-Amino-5-phenyl-2-oxazolin\nMesocarb      3-(a-Methylphenethyl)-N-(phenylcarbamoyl)sydnonimin\nZipeprol       a-(a-Methoxybenzyl)-4-(ß-methoxyphenethyl)-1-piperazin\nethanol\".\n3. In Teil C der Anlage III wird folgendes Betäubungsmittel in alphabetischer\nReihenfolge eingefügt:\n,,Brotizolam    2-Brom-4-(2-chlorphenyl)-9-methyl-6H-thieno[3,2-f][1,2,4]\ntriazolo[4,3-a][1,4]diazepin\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren\nStoff der Anlagen I bis III bis zu 0,02 vom Hundert oder je\nabgeteilte Form bis zu 0,25 mg Brotizolam enthalten -\".\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. Februar 1997 in Kraft.\nBonn, den 14. November 1996\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer"]}