{"id":"bgbl1-1996-59-7","kind":"bgbl1","year":1996,"number":59,"date":"1996-11-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/59#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-59-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_59.pdf#page=2","order":7,"title":"Fünfundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie - 25. BImSchV)","law_date":"1996-11-08T00:00:00Z","page":1722,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1722             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 20. November 1996\nFünfundzwanzigste Verordnung\nzur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n(Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie - 25. BlmSchV) *)\nVom 8. November 1996\nAuf Grund des § 48a Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Immis-                      (2) Die in der Aufschluß- und Kalzinierungsphase anfal-\nsionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                    lenden Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefel-\nvom 14. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 880) verordnet die Bundes-                  trioxid, angegeben als Schwefeldioxid, dürfen das Mas-\nregierung unter Berücksichtigung der Rechte des Deut-                    senverhältnis von 10 Kilogramm je Tonne erzeugtem\nschen Bundestages:                                                       Titandioxid nicht überschreiten. Die Anlagen sind mit Ein-\nrichtungen zur Verhinderung der Emission von Schwefel-\n§1                                     säuretröpfchen auszurüsten.\nAnwendungsbereich                                    (3) Die bei der Aufkonzentrierung von sauren Abfällen\nanfallenden Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefel-\nDiese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaf-                trioxid, angegeben als Schwefeldioxid, dürfen einen Emis-\nfenheit und den Betrieb von Anlagen zur fabrikmäßigen                    sionsgrenzwert von 500 Milligramm je Kubikmeter als\nHerstellung von Titandioxid, Anlagen zum fabrikmäßigen                   Tagesmittelwert nicht überschreiten.\nAufkonzentrieren von Dünnsäure und Anlagen zum fabrik-\nmäßigen Spalten sulfathaltiger Salze.                                       (4) Die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefel-\ntrioxid, die beim Spalten von durch die Behandlung von\nReststoffen entstehenden Salzen anfallen, sind nach dem\n§2\nStand der Technik zu begrenzen.\nBegriffsbestimmungen\nIm Sinne dieser Verordnung bedeuten:                                                               §4\n1. Abgase:                                                                           Anlagen nach dem Chloridverfahren\ndie Trägergase mit festen, flüssigen oder gasförmigen                   (1) Die Emissionen an Staub dürfen bei Anlagen nach\nEmissionen;                                                         dem Chloridverfahren einen Emissionsgrenzwert von\n50 Milligramm je Kubikmeter als Tagesmittelwert nicht\n2. Emissionen:\nüberschreiten. An einer kleinen Einzelquelle darf ein Emis-\ndie von Anlagen ausgehenden Luftverunreinigungen;                    sionsgrenzwert von 150 Milligramm je Kubikmeter nicht\nsie werden angegeben als Massenkonzentration in der                  überschritten werden.\nEinheit Milligramm je Kubikmeter, bezogen auf das\n(2) Die Emissionen an Chlor dürfen einen Emissions-\nunverdünnte Abgasvolumen im Normzustand (273 K,\ngrenzwert von 5 Milligramm je Kubikmeter als Tagesmit-\n1013 hPa) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Was-\ntelwert nicht überschreiten und einen Emissionsgrenzwert\nserdampf, oder als Massenverhältnis in der Einheit\nvon 40 Milligramm je Kubikmeter zu keiner Zeit über-\nKilogramm je Tonne Produkt.\nschreiten.\n§3\n§5\nAnlagen nach dem Sulfatverfahren\nVerfahren zur Messung und Überwachung\n(1) Die Emissionen an Staub dürfen bei Anlagen nach\nZur Messung und Überwachung der Emissionen an\ndem Sulfatverfahren einen Emissionsgrenzwert von\nStaub, Schwefeldioxid, Schwefeltrioxid und Chlor finden\n50 Milligramm je Kubikmeter als Tagesmittelwert nicht\ndie entsprechenden Anforderungen der Ersten Allgemei-\nüberschreiten. An einer kleinen Einzelquelle darf ein Emis-\nnen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissions-\nsionsgrenzwert von 150 Milligramm je Kubikmeter nicht\nschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der\nüberschritten werden.\nLuft) vom 27. Februar 1986 (GMBI. S. 95, 202) Anwen~\ndung. Dabei ist der Anhang der Richtlinie 92/112/EWG\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung von Artikel 9 der Richtlinie     vom 15. Dezember 1992 über die Modalitäten zur Verein-\n92/112/EWG des Rates vom 15. Dezember 1992 über die Modalitäten       heitlichung der Programme zur Verringerung und späteren\nzur Vereinheitlichung der Programme zur Verringerung und späteren\nUnterbindung der Verschmutzung durch Abfälle der ntandioxid-lndustrie Unterbindung der Verschmutzung durch Abfälle der Titan-\n(ABI. EG Nr. L 409 S. 11).                                            dioxid-Industrie (ABI. EG Nr. L 409 S. 11) anzuwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 20. November 1996           1723\n§6                               1. entgegen § 3 Abs. 1 oder Abs. 3 oder § 4 Abs. 1 oder\nAbs. 2 einen dort genannten Emissionsgrenzwert über-\nAndere oder weitergehende Anforderungen\nschreitet oder\nAndere oder weitergehende Anforderungen, die sich\n2. entgegen§ 3 Abs. 2 Satz 1 das dort genannte Massen-\ninsbesondere aus Pflichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des\nverhältnis überschreitet.\nBundes-Immissionsschutzgesetzes ergeben, bleiben un-\nberührt.\n§7\n§8\nOrdnungswidrigkeiten\nInkrafttreten\nOrdnungswidrig im Sinne des§ 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bun-\ndes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich          Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\noder fahrlässig als Betreiber einer Anlage                   Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 8. November 1996\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nAngela Merkel"]}