{"id":"bgbl1-1996-59-3","kind":"bgbl1","year":1996,"number":59,"date":"1996-11-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/59#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-59-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_59.pdf#page=8","order":3,"title":"Achte Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften","law_date":"1996-11-14T00:00:00Z","page":1728,"pdf_page":8,"num_pages":5,"content":["1728 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 20. November 1996\nAchte Verordnung\nzur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften\nVom 14. November 1996\nAuf Grund des§ 1 Abs. 4 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBI. 1 S. 358) verordnet das Bundes-\nministerium für Gesundheit:\nArtikel 1\nÄnderung des Betäubungsmittelgesetzes\nDas Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom\n1. März 1994 (BGBI. 1 S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes\nvom 4. April 1996 (BGBI. 1 S. 582), wird wie folgt geändert:\n1. In Anlage I wird folgendes Betäubungsmittel in alphabetischer Reihenfolge\neingefügt:\n,,Methcathinon  2-Methylamino-1-phenylpropanon\".\n2. In Anlage II werden folgende Betäubungsmittel in alphabetischer Reihen-\nfolge eingefügt:\n„Aminorex       2-Amino-5-phenyl-2-oxazolin\nMesocarb      3-(a-Methylphenethyl)-N-(phenylcarbamoyl)sydnonimin\nZipeprol       a-(a-Methoxybenzyl)-4-(ß-methoxyphenethyl)-1-piperazin\nethanol\".\n3. In Teil C der Anlage III wird folgendes Betäubungsmittel in alphabetischer\nReihenfolge eingefügt:\n,,Brotizolam    2-Brom-4-(2-chlorphenyl)-9-methyl-6H-thieno[3,2-f][1,2,4]\ntriazolo[4,3-a][1,4]diazepin\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren\nStoff der Anlagen I bis III bis zu 0,02 vom Hundert oder je\nabgeteilte Form bis zu 0,25 mg Brotizolam enthalten -\".\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. Februar 1997 in Kraft.\nBonn, den 14. November 1996\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 20. November 1996              1729\nAnordnung\nüber die deutschen Flaggen\nVom 13. November 1996\nAuf Vorschlag der Bundesregierung bestimme ich zur           Bundesdienstflagge beflaggt werden; dies gilt auch für\nForm und Führung der deutschen Flaggen:                         Wasserfahrzeuge im öffentlichen Dienst des Bundes.\n1.                                                         III.\n1 . Die Bundesflagge besteht aus drei gleich breiten\nQuerstreifen, oben schwarz, in der Mitte rot, unten           An Dienstkraftfahrzeugen können bei dienstlichen\ngoldfarben, Verhältnis der Höhe zur Länge des               Fahrten die in den Anhängen 2 und 3 beschriebenen\nFlaggentuches wie 3 zu 5. Die Bundesflagge kann auch        Flaggen geführt werden, wenn sich der Amtsinhaber\nin Form eines Banners geführt werden. Das Banner            oder die Amtsinhaberin oder in den in Nummer 2 des\nbesteht aus drei gleich breiten Längsstreifen, links        Anhangs 2 bezeichneten Fällen der Stellvertreter oder die\nschwarz, in der Mitte rot, rechts goldfarben.               Stellvertreterin im Fahrzeug befindet. Die Flagge ist am\nrechten Kotflügel anzubringen.\n2. Die Standarte des Bundespräsidenten oder der Bundes-\npräsidentin ist ein gleichseitiges, rotgerändertes, gold-\nfarbenes Rechteck, darin der Bundesadler, schwebend,                                     IV.\nnach der Stange gewendet, Verhältnis der Breite des           Über Änderungen des Anhangs 2 sowie bei Zweifeln\nroten Randes zur Höhe der Standarte wie 1 zu 12.            hinsichtlich der Berechtigung zum Führen der Bundes-\n3. Die Dienstflagge der Bundesbehörden (Bundesdienst-           dienstflagge oder des anzuwendenden Musters nach\nflagge) hat die gleichen Querstreifen wie die Bundes-       Anhang 3 entscheidet das Bundesministerium des Innern\nflagge, darauf, etwas nach der Stange hin verschoben,       im Benehmen mit dem jeweils zuständigen Verfassungs-\nin den schwarzen und den goldfarbenen Streifen je           organ oder Bundesministerium.\nbis zu einem Fünftel übergreifend, den Bundesschild,\nden Adler nach der Stange gewendet, Verhältnis der\nHöhe zur Länge des Flaggentuches wie 3 zu 5. Wird die                                    V.\nBundesdienstflagge in Bannerform verwendet, ist der         1. Die Führung der Bundesdienstflagge an Dienstkraft-\nBundesschild, den Adler zum schwarzen Streifen hin             fahrzeugen der deutschen Vertretungen im Ausland\ngewendet, parallel zu den Längsstreifen ausgerichtet,          regelt das Auswärtige Amt.\netwas nach der Stange hin verschoben, in den\nschwarzen und den goldfarbenen Teil je bis zu einem         2. Die Flaggenführung bei der Bundeswehr und beim\nFünftel übergreifend.                                          Bundesgrenzschutz wird besonders geregelt.\n4. Die Muster zu den Nummern 1 bis 3 sind in Anhang 1\nwiedergegeben.                                                                          VI.\nDiese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nII.                              in Kraft. Gleichzeitig treten die Anordnung über die\nAlle Stellen des Bundes führen die Bundesdienstflagge.       deutschen Flaggen vom 7. Juni 1950 (BGBI. S. 205)\nDer Bundespräsident oder die Bundespräsidentin führt            und der Erlaß zur Ausführung der Anordnung über die\ndie Standarte am jeweiligen Amtssitz. Dienstgebäude             deutschen Flaggen vom 14. April 1964 (BGBI. 1 S. 285)\ndes Bundes können mit der Bundesflagge oder mit der             außer Kraft.\nBerlin, den 13. November 1996\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nKanther","1730     Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 20. November 1996\nAnhang 1\nFlaggen der Bundesrepublik Deutschland\nStandarte des Bundespräsidenten\nBundesflagge                                               Bundesdienstflagge\nBundesflagge in Bannerform                                 Bundesdienstflagge in Bannerform","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 20. November 1996      1731\nAnhang 2\n(1) An Dienstkraftfahrzeugen führen\n1. der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin die Standarte gemäß Abschnitt I Nr. 2\nder Anordnung,\n2. a) der Präsident oder die Präsidentin des Deutschen Bundestages,\nder Präsident oder die Präsidentin des Bundesrates\ndie Bundesdienstflagge in der Größe 30 x 30 cm (Muster 1),\nb) die Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen des Deutschen Bundestages,\ndie Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen des Bundesrates\ndie Bundesdienstflagge in der Größe 25 x 25 cm (Muster II),\nc) der Direktor oder die Direktorin beim Deutschen Bundestag,\nder Direktor oder die Direktorin des Bundesrates\ndie Bundesdienstflagge in der Größe 15 x 25 cm (Muster IV),\n3. a) der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin\ndie Bundesdienstflagge in der Größe 30 x 30 cm (Muster 1),\nb) die Bundesminister und Bundesministerinnen\ndie Bundesdienstflagge in der Größe 25 x 25 cm (Muster II),\nc) die Staatssekretäre und Staatssekretärinnen des Bundes,\nder Chef oder die Chefin des Bundespräsidialamtes,\nder Präsident oder die Präsidentin des Bundesrechnungshofes,\nder Präsident oder die Präsidentin der Deutschen Bundesbank\ndie Bundesdienstflagge in der Größe 18 x 25 cm (Muster III),\nd) die Leiter und Leiterinnen der Bundesoberbehörden\ndie Bundesdienstflagge in der Größe 15 x 25 cm (Muster IV),\ne) die Leiter und Leiterinnen der Bundesmittelbehörden\ndie Bundesdienstflagge in Doppelstanderform in der Größe 15 x 25 cm (Muster V),\nf) die Leiter und Leiterinnen der Bundesunterbehörden\ndie Bundesdienstflagge in Standerform in der Größe 15 x 25 cm (Muster VI),\n4. a) der Präsident oder die Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts\ndie Bundesdienstflagge in der Größe 30 x 30 cm (Muster 1),\nb) der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin des Bundesverfassungsgerichts\ndie Bundesdienstflagge in der Größe 25 x 25 cm (Muster II),\nc) die Präsidenten und Präsidentinnen der obersten Gerichtshöfe des Bundes\ndie Bundesdienstflagge in der Größe 18 x 25 cm (Muster III),\nd) der Präsident oder die Präsidentin des Bundespatentgerichts,\nder Präsident oder die Präsidentin des Bundesdisziplinargerichts,\nder Generalbundesanwalt oder die Generalbundesanwältin beim Bundesgerichtshof,\nder Oberbundesanwalt oder die Oberbundesanwältin beim Bundesverwaltungsgericht,\nder Bundesdisziplinaranwalt oder die Bundesdisziplinaranwältin\ndie Bundesdienstflagge in der Größe 15 x 25 cm (Muster IV).\n(2) Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe c bis f und Nr. 4 Buchstabe a, c und d gilt entsprechend für\ndie Stellvertreter und Stellvertreterinnen, wenn sie die Vertretung ausüben.","1732     Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 20. November 1996\nAnhang 3\nFlaggen für Dienstkraftfahrzeuge\nMuster II\nMuster 1\nl\n18\n115\nJ                                     Muster IV\nJ\nMuster III\n115\n1\n15\nMuster V\n~                       --------------------··--·---·---·--·~\nMuster VI\nMaßangaben in Zentimetern"]}