{"id":"bgbl1-1996-59-1","kind":"bgbl1","year":1996,"number":59,"date":"1996-11-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/59#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-59-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_59.pdf#page=6","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs","law_date":"1996-11-12T00:00:00Z","page":1726,"pdf_page":6,"num_pages":1,"content":["1726            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 20. November 1996\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nzur Sicherstellung des Straßenverkehrs\nVom 12. November 1996\nAuf Grund des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Nr. 3            übernimmt die Differenz zwischen dem preisrechtlich\nund 4, des § 5 Abs. 1 Satz 1 und des § 19 Abs. 8 des              zulässigen Höchstpreis und den Einnahmen aus den\nVerkehrssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Be-             Beförderungsentgelten. Die Entgelte für Beförderun-\nkanntmachung vom 8. Oktober 1968 (BGBI. 1 S. 1082)                 gen auf Grund von Maßnahmen nach Absatz 2 müssen\nverordnet die Bundesregierung:                                     den Entgelten entsprechen, die für vergleichbare Ver-\nkehrsleistungen in dem betroffenen Verkehrsraum\nerhoben werden.\"\nArtikel 1\n3. § 10 wird wie folgt gefaßt:\nDie Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs\nvom 23. September 1980 (BGBI. 1S. 1795), zuletzt geän-                                      ,,§ 10\ndert durch Artikel 12 Abs. 84 des Gesetzes vom 14. Sep-                                Zuständigkeiten\ntember 1994 (BGBI. 1S. 2325), wird wie folgt geändert:\n(1) In Ländern, in denen höhere Verkehrsbehörden\noder höhere Verwaltungsbehörden nicht bestehen, tritt\n1. In § 4 Abs. 2 Nr. 8 werden die Wörter ,, , der Mitglieder       an deren Stelle die oberste Verkehrsbehörde.\nder Ständigen Vertretung der DDR (rote Sonderaus-\nweise)\" und ,, , der Fahrer der Ständigen Vertretung der           (2) Die Länder können bestimmen, daß die Zustän-\nDDR (blaue Ausweise)\" gestrichen.                               digkeiten\n1. der unteren Verkehrsbehörden nach § 5 Abs. 4 und\n2. § 8 Abs. 3 und 4 wird wie folgt gefaßt:                             § 7 Abs. 5 ganz oder teilweise von den Behörden\nder kreisangehörigen Gemeinden oder Gemeinde-\n,,(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnah-               verbände,\nmen dürfen nur getroffen werden, wenn dies zur\nSicherstellung des lebenswichtigen Verkehrs erforder-           2. der höheren Verkehrsbehörden nach§ 8 Abs. 1, 2\nlich ist. Die in Absatz 2 genannten Maßnahmen haben                 und 4 ganz oder teilweise von den unteren Ver-\naußerdem zur Voraussetzung, daß der Betrieb und die                 kehrsbehörden\nBeförderung mit den dem Unternehmer regelmäßig zur              wahrgenommen werden.\"\nVerfügung stehenden Kraftomnibussen möglich ist.\n(4) Auf Verkehrsleistungen nach Absatz 2 findet die\nArtikel 2\nVerordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffent-\nlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz.                  Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nNr. 244) Anwendung. Die höhere Verkehrsbehörde              in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 12. November 1996\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann"]}