{"id":"bgbl1-1996-58-3","kind":"bgbl1","year":1996,"number":58,"date":"1996-11-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/58#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-58-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_58.pdf#page=7","order":3,"title":"Neufassung des Wasserhaushaltsgesetzes","law_date":"1996-11-12T00:00:00Z","page":1695,"pdf_page":7,"num_pages":17,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 18. November 1996 1695\nBekanntmachung\nder Neufassung des Wasserhaushaltsgesetzes\nVom 12. November 1996\nAuf Grund des Artikels 4 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Wasser-\nhaushaltsgesetzes vom 11 . November 1996 (BGBI. 1S. 1690) wird nachstehend\nder Wortlaut des Wasserhaushaltsgesetzes in der ab 19. November 1996 gelten-\nden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1986 (BGBI. 1S. 1529,\n1654),\n2. den am 1. August 1990 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom\n12. Februar 1990 (BGBI. 1S. 205),                                         .\n3. den am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom\n26. August 1992 (BGBI. 1S. 1564),                     .\n4. den am 1. November 1994 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom\n27. Juni 1994 (BGBI. I S. 1440),\n5. den am 19. September 1996 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom\n12. September 1996 (BGBI. I S. 1354),\n6. den am 19. November 1996 in Kraft tretenden Artikel 1 des eingangs\ngenannten Gesetzes.\nBonn, den 12. November 1996\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nAngela Merkel","1696            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 18. November 1996\nGesetz\nzur Ordnung des Wasserhaushalts\n(Wasserhaushaltsgesetz - WHG)\nEinleitende Bestimmung                       nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aus\nden im Rahmen dieses Gesetzes erlassenen landesrecht-\n§1                             lichen Bestimmungen etwas anderes ergibt.\nSachlich~r Geltungsbereich                        (2) Die Erlaubnis und die Bewilligung geben kein Recht\nauf Zufluß von Wasser bestimmter Menge und Beschaf-\n(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer:\nfenheit. Unbeschadet des § 11 berühren sie nicht pri-\n1 . das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder       vatrechtliche Ansprüche auf Zufluß von Wasser bestimm-\nstehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser       ter Menge und Beschaffenheit.\n(oberirdische Gewäs~er),\n1a. das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem                                           §3\nHochwasser oder der seewärtigen Begrenzung der\noberirdischen Gewässer und der seewärtigen Be-                                   Benutzungen\ngrenzung des- Küstenmeeres (Küstengewässer),                (1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind\n2.     das Grundwasser.                                        1.     Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdi-\n(2) Die Länder können kleine Gewässer von wasserwirt-             schen Gewässern,\nschaftlich untergeordneter Bedeutung sowie Quellen, die        2.     Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewäs-\nzu Heilquellen erklärt worden sind, von den Bestimmun-                sern,\ngen dieses Gesetzes ausnehmen. Dies gilt nicht für§ 22.\n3.     Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewäs-\n(3) Die Länder bestimmen die seewärtige Begrenzung                sern, soweit dies auf den Zustand des Gewässers\nderjenigen oberirdischen Gewässer, die nicht Binnenwas-               oder auf den Wasserabfluß einwirkt,\nserstraßen des Bundes sind.\n4.     Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische\nGewässer,\nErster Teil\n4a. Einbringen und Einleiten von Stoffen in Küstenge-\nGemeinsame                                    wässer,\nBestimmungen für die Gewässer\n5.     Einleiten von Stoffen in das Grundwasser,\n§1a                             6.     Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten\nGrundsatz                                  von Grundwasser.\n(1) Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushal-        (2) Als Benutzungen gelten auch folgende Einwirkun-\ntes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern.      gen:\nSie sind so zu bewirtschaften, daß sie dem Wohl der Allge-     1. Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser\nmeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzel-            durch Anlagen, die hierzu bestimmt oder hierfür geeig-\nner dienen und vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer                 net sind,\nökologischen Funktionen unterbleiben.                          2. Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem\n(2) Jedermann ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit              nicht nur unerheblichen Ausmaß schädliche Verän-\ndenen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein                  derungen der physikalischen, chemischen oder biolo-\nkönnen, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt               gischen Beschaffenheit des Wassers herbeizuführen.\nanzuwenden, um eine Verunreinigung des Wassers oder                (3) Maßnahmen, die dem Ausbau eines oberirdischen\neine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaf-\nGewässers dienen, sind keine Benutzungen. Dies gilt auch\nten zu verhüten, um eine mit Rücksicht auf den Wasser-         für Maßnahmen der Unterhaltung eines oberirdischen\nhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers\nGewässers, soweit hierbei nicht chemische Mittel ver-\nzu erzielen, um die Leistungsfähigkeit des Wasserhaus-\nwendet werden.\nhaltes zu erhalten und um eine Vergrößerung und\nBeschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden.                                               §4\n(3) Das Grundeigentum berechtigt nicht                                Benutzungsbedingungen und Auflagen\n1. zu einer Gewässerbenutzung, die nach diesem Gesetz\n(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung können unter Fest-\noder nach den Landeswassergesetzen einer Erlaubnis\nsetzung von Benutzungsbedingungen und Auflagen erteilt\noder Bewilligung bedarf,\nwerden. Auflagen sind auch zulässig, um nachteilige Wir-\n2. zum Ausbau eines oberirdischen Gewässers.                   kungen für andere zu verhüten oder auszugleichen.\n(2) Durch Auflagen können ferner insbesondere\n§2\n1.    Maßnahmen zur Beobachtung oder zur Feststellung\nErlaubnis- und Bewilligungserfordernis\ndes Zustandes vor der Benutzung und von Beein-\n(1) Eine Benutzung der Gewässer bedarf der behörd-               trächtigungen und nachteiligen Wirkungen durch die\nlichen Erlaubnis (§ 7) oder Bewilligung (§ 8), soweit sich           Benutzung angeordnet werden,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 18. November 1996                  1697\n2.    die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter      durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nvorgeschrieben werden, soweit nicht die Bestellung        rates Vorschriften über die Bewirtschaftung der Gewässer\neines Gewässerschutzbeauftragten nach § 21 a vor-         nach den Grundsätzen des § 1 a Abs. 1 erlassen, insbe-\ngeschrieben ist oder angeordnet werden kann,              sondere Anforderungen an die Beschaffenheit und die\n2a. Maßnahmen angeordnet werden, die zum Ausgleich              Benutzung von Gewässern sowie den Bau und Betrieb\neiner auf die Benutzung zurückzuführenden Beein-         von Anlagen im Sinne des § 18b Abs. 1, des § 19a Abs. 1\nträchtigung der physikalischen, chemischen oder bio-      und des § 19g Abs. 1 und 2 festlegen.\nlogischen Beschaffenheit des Wassers erforderlich\nsind,                                                                                  §7\n3.    dem Unternehmer angemessene Beiträge zu den                                        Erlaubnis\nKosten von Maßnahmen auferlegt werden, die eine              (1) Die Erlaubnis gewährt die widerrufliche Befugnis, ein\nKörperschaft des öffentlichen Rechts trifft oder treffen\nGewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art\nwird, um eine mit der Benutzung verbundene Beein-\nund Maß bestimmten Weise zu benutzen; sie kann befri-\nträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten\nstet werden. Die Erlaubnis kann für ein Vorhaben, das\noder auszugleichen.\nnach § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-\nprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt,\n§5                                nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforde-\nVorbehalt                            rungen des genannten Gesetzes entspricht.\n(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung stehen unter dem         (2) Die Erlaubnis geht mit der Wasserbenutzungsanlage\nVorbehalt, daß nachträglich                                    oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt ist, mit diesem auf\nden Rechtsnachfolger über, soweit bei der Erteilung\n1.    zusätzliche Anforderungen an die Beschaffenheit ein-\nnichts anderes bestimmt ist.\nzubringender oder einzuleitender Stoffe gestellt,\n1a. Maßnahmen der in § 4 Abs. 2 Nr. 2, 2a und 3 sowie in                                    § 7a\n§ 21 a Abs. 2 genannten Arten angeordnet,\nAnforderungen an das Einleiten von Abwasser\n2.    Maßnahmen für die Beobachtung der Wasserbenut-\nzung und ihrer Folgen angeordnet,                           (1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser darf\nnur erteilt werden, wenn die Schadstofffracht des Abwas-\n3.    Maßnahmen für eine mit Rücksicht auf den Wasser-\nsers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der\nhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Was-\njeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem\nsers angeordnet\nStand der Technik möglich ist. § 6 bleibt unberührt. Die\nwerden können. Eine zusätzliche Anforderung nach Num-          Bundesregierung legt durch Rechtsverordnung mit\nmer 1 darf nicht gestellt werden, wenn der mit der Erfül-      Zustimmung des Bundesrates Anforderungen fest, die\nlung der Anforderung verbundene Aufwand außer Verhält-         dem Stand der Technik entsprechen. Diese Anforderun-\nnis zu dem mit der Anforderung angestrebten Erfolg steht;      gen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers\ndabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit          oder vor seiner Vermischung festgelegt werden.\nder einzubringenden oder einzuleitenden Stoffe sowie\n(2) Für vorhandene Einleitungen werden in der Rechts-\nNutzungsdauer und technische Besonderheiten der An-\nverordnung nach Absatz 1 Satz 3 abweichende Anforde-\nlage zu berücksichtigen. Die Anforderungen nach § 7a\nrungen festgelegt, wenn und soweit die danach erforder-\ndürfen nicht unterschritten werden. Wird das Wasser auf\nlichen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären.\nGrund einer Bewilligung benutzt, so müssen die Maßnah-\nmen nach den Nummern 2 und 3 wirtschaftlich gerecht-              (3) EntsJ:>rechen vorhandene Einleitungen von Abwasser\nfertigt und mit der Benutzung vereinbar sein.                  nicht den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 3 oder\nAbsatz 2, so stellen die Länder sicher, daß die erforder-\n(2) Für alte Rechte und alte Befugnisse (§ 15) gilt Ab-\nlichen Maßnahmen in angemessenen Fristen durchgeführt\nsatz 1 entsprechend, soweit nicht§ 15 weitergehende Ein-\nwerden.\nschränkungen zuläßt.\n(4) Die Länder stellen auch sicher, daß bei dem Einleiten\n§6                                von Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage die\nVersagung                             nach Absatz 1 Satz 4 maßgebenden Anforderungen ein-\ngehalten werden. Absatz 3 gilt entsprechend.\nDie Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen,\n(5) Stand der Technik im Sinne des Absatzes 1 ist der\nsoweit von der beabsichtigten Benutzung eine Beein-\nEntwicklungsstand technisch und wirtschaftlich durch-\nträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere\nführbarer fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder\neine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung, zu\nBetriebsweisen, die als beste verfügbare Techniken zur\nerwarten ist, die nicht durch Auflagen oder durch Maß-\nBegrenzung von Emissionen praktisch geeignet sind.\nnahmen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 4\nAbs. 2 Nr. 3) verhütet oder ausgeglichen wird.\n§ 8-\nBewilligung\n§6a\n(1) Die Bewilligung gewährt das Recht, ein Gewässer in\nSupra- und internationale Anforderungen\neiner nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen.\nSoweit es zur Erfüllung bindender Beschlüsse der            Sie gewährt nicht das Recht, Gegenstände, die einem\nEuropäischen Gemeinschaft oder zwischenstaatlicher             anderen gehören, oder Grundstücke und Anlagen, die im\nVereinbarungen notwendig ist, kann die Bundesregierung         Besitz eines anderen stehen, in Gebrauch zu nehmen.","1698            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 18. November 1996\n(2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn               erlaubt oder bewilligt wird, den früheren Zustand wie-\n1. dem Unternehmer die Durchführung seines Vorhabens               derherzustellen.\nohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet          (2) Die Zulassung kann befristet und mit Benutzungs-\nwerden kann und                                           bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden.\n2. die Benutzung einem bestimmten Zweck dient, der\nnach einem bestimmten Plan verfolgt wird.                                               §10\nSie darf für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in ein                 Nachträgliche Entscheidungen\nGewässer sowie für Benutzungen im Sinne des § 3 Abs. 2\n(1) Hat ein Betroffener(§ 8 Abs. 3 und 4) gegen die Ertei-\nNr. 2 nicht erteilt werden. Satz 2 gilt nicht für das Wieder-\nlung der Bewilligung Einwendungen erhoben und läßt sich\neinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei\nzur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in wel-\nAusleitungskraftwerken.\nchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so\n(3) Ist zu erwarten, daß die Benutzung auf das Recht        ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden\neines anderen nachteilig einwirkt und erhebt der Betrof-       Auflagen und Entschädigungen einem späteren Verfahren\nfene Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt         vorzubehalten.\nwerden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Auflagen\n(2) Konnte der Betroffene nachteilige Wirkungen\nverhütet oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich,\nwährend des Verfahrens nach § 9 nicht voraussehen, so\nso darf die Bewilligung gleichwohl aus Gründen des\nkann er verlangen, daß dem Unternehmer nachträglich\nWohls der Allgemeinheit erteilt werden; der Betroffene ist\nAuflagen gemacht werden. Können die nachteiligen Wir-\nzu entschädigen.\nkungen durch nachträgliche Auflagen nicht verhütet oder\n(4) Die Länder können weitere Fälle bestimmen, in           ausgeglichen werden, so ist der Betroffene zu entschä-\ndenen nachteilige Wirkungen einen anderen zu Einwen-           digen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jah-\ndungen berechtigen. In diesen Fällen gilt Absatz 3 ent-        ren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene\nsprechend; jedoch können die Länder bestimmen, daß die         von den nachteiligen Wirkungen der Benutzung Kenntnis\nBewilligung auch erteilt werden darf, wenn der aus der         erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Her-\nbeabsichtigten Benutzung zu erwartende Nutzen den für          stellung des der Bewilligung entsprechenden Zustandes\nden Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich über-        dreißig Jahre verstrichen sind.\nsteigt.\n(5) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemesse-                                    § 11\nne Frist erteilt, die in besonderen Fällen dreißig Jahre                       Ausschluß von Ansprüchen\nüberschreiten darf.\n(6) Die Bewilligung geht mit der Wasserbenutzungsan-           (1) Wegen nachteiliger Wirkungen einer bewilligten\nlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt ist, mit die-   Benutzung kann der Betroffene(§ 8 Abs. 3 und 4) gegen\nsem auf den Rechtsnachfolger über, soweit bei der Ertei-       den Inhaber der Bewilligung keine Ansprüche geltend\nlung nichts anderes bestimmt ist.                              machen, die auf die Beseitigung der Störung, auf die\nUnterlassung der Benutzung, auf die Herstellung von\nSchutzeinrichtungen oder auf Schadensersatz gerichtet\n§9                               sind. Hierdurch werden Schadensersatzansprüche wegen\nBewilligungsverfahren                      nachteiliger Wirkungen nicht ausgeschlossen, die darauf\nberuhen, daß der Inhaber der Bewilligung angeordnete\nDie Bewilligung kann nur in einem Verfahren erteilt wer-    Auflagen nicht erfüllt hat.\nden, das gewährleistet, daß die Betroffenen und die betei-\nligten Behörden Einwendungen geltend machen können.               (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für vertragliche Ansprüche.\nBei Vorhaben, die nach§ 3 des Gesetzes über die Um-\nweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeits-                                    §12\nprüfung unterliegen, muß das Verfahren den Anforderun-\nWiderruf der Bewilligung\ngen des genannten Gesetzes entsprechen.\n(1) Die Bewilligung kann, soweit dies nicht schon nach\n§9a                              § 5 ohne Entschädigung zulässig ist, gegen Entschä-\ndigung ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn von\nZulassung vorzeitigen Beginns\nder uneingeschränkten Fortsetzung der Benutzung eine\n(1) In einem Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren kann    erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit,\ndie für die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung zustän-   insbesondere der öffentlichen Wasserversorgung, zu er-\ndige Behörde in jederzeit widerruflicher Weise zulassen,       warten ist.\ndaß bereits vor Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung          (2) Die Bewilligung kann ohne Entschädigung, soweit\nmit der Benutzung begonnen wird, wenn                         dies nicht schon nach § 5 zulässig ist, nur ganz oder teil-\n1. mit einer Entscheidung zugunsten des Unternehmers          weise widerrufen werden, wenn der Unternehmer\ngerechnet werden kann,                                     1. die Benutzung innerhalb einer ihm gesetzten angemes-\n2. an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse            senen Frist nicht begonnen oder drei Jahre ununter-\noder ein berechtigtes Interesse des Unternehmers               brochen nicht ausgeübt oder ihrem Umfang nach\nbesteht und                                                    erheblich unterschritten hat,\n3. der Unternehmer sich verpflichtet, alle bis zur Ent-       2. den Zweck der Benutzung so geändert hat, daß er mit\nscheidung durch das Unternehmen verursachten                   dem Plan(§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) nicht mehr über-\nSchäden zu ersetzen und, falls die Benutzung nicht             einstimmt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am18. November 1996                  1699\n3. trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbunde-       gelter Planfeststellungsverfahren oder auf Grund hoheit-\nnen Warnung wiederholt die Benutzung über den Rah-         licher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Ver-\nmen der Bewilligung hinaus erheblich ausgedehnt oder       kehrs, zu deren Ausübung am 12. August 1957 rechtmä-\nBenutzungsbedingungen oder Auflagen nicht erfüllt         ßige Anlagen vorhanden sind.\nhat.\n(3) Die Länder können andere in einem förmlichen Ver-\n§13                               fahren auf Grund der Landeswassergesetze zugelassene\nBenutzungen den in Absatz 1 genannten Benutzungen\nBenutzung durch Verbände\ngleichstellen.\nWasser- und Bodenverbände und gemeindliche\nZweckverbände bedürfen auch dann einer Erlaubnis oder              (4) Die in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Rechte und\neiner Bewilligung, wenn sie ein Gewässer im Rahmen ihrer        Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können\nsatzungsmäßigen Aufgaben über die nach diesem Gesetz           gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der\nerlaubnisfreie Benutzung hinaus.benutzen wollen. Dies gilt     Fortsetzung der Benutzung eine erhebliche Beeinträch-\nnicht, soweit ein altes Recht oder eine alte Befugnis          tigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie .\nbesteht oder soweit am 1. März 1960 für Einzelvorhaben         können ohne Entschädigung, soweit dies nicht schon\ndurch besondere gesetzliche Vorschrift Abweichendes            nach dem vor dem 1. Oktober 1976 geltenden Recht\nbestimmt ist.                                                  zulässig war, widerrufen werden,\n§14                               1. wenn der Unternehmer die Benutzung drei Jahre unun-\nterbrochen nicht ausgeübt hat,\nPlanfeststellungen und\nbergrechtliche Betriebspläne                   2. soweit die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für\nden Unternehmer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt\n(1) Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines            insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre\nGewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren              lang erheblich unterschritten wurde,\ndurchgeführt, so entscheidet die Planfeststellungsbe-\nhörde über die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilli-       3. wenn der Unternehmer den Zweck der Benutzung so\ngung.                                                               geändert hat, daß er mit der festgelegten Zweckbe-\nstimmung nicht mehr übereinstimmt,\n(2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung\nvon Gewässern vor, so entscheidet die Bergbehörde über         4. wenn der Unternehmer trotz einer mit der Androhung\ndie Erteilung der Erlaubnis.                                        der Aufhebung verbundenen Warnung die Benutzung\n(3) Die Entscheidung ist im Einvernehmen mit der für             über den Rahmen des alten Rechts oder der alten\ndas Wasser zuständigen Behörde zu treffen; bei Planfest-             Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingun-\nstellungen durch Bundesbehörden ist die für das Wasser              gen oder Auflagen nicht erfüllt hat.\nzuständige Behörde zu hören.                                   Unberührt bleibt die Zulässigkeit nachträglicher Anforde-\n(4) Über die Beschränkung oder Rücknahme einer nach         rungen und Maßnahmen ohne Entschädigung nach § 5.\nAbsatz 1 erteilten Erlaubnis oder Bewilligung entscheidet\nauf Antrag der für das Wasser zuständigen Behörde die\n§16\nPlanfeststellungsbehörde; sie trifft auch nachträgliche\nEntscheidungen (§ 10). Absatz 3 ist entsprechend anzu-                 Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse\nwenden.\n(1) Alte Rechte und alte Befugnisse sind, soweit sie\n(5) Für die Beschränkung oder die Rücknahme einer            bekannt sind, von Amts wegen in das Wasserbuch einzu-\nnach Absatz 2 erteilten Erlaubnis gilt Absatz 4 sinngemäß.     tragen.\n(2) Die Inhaber alter Rechte und alter Befugnisse können\n§15\nöffentlich aufgefordert werden, sie binnen einer Frist von\nAlte Rechte und alte Befugnisse                  drei Jahren nach der öffentlichen Aufforderung zur Eintra-\n(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist, soweit die    gung in das Wasserbuch anzumelden. Alte Rechte und alte\nLänder nichts anderes bestimmen, nicht erforderlich für        Befugnisse, die bis zum Ablauf dieser Frist weder bekannt-\nBenutzungen                                                    geworden noch angemeldet worden sind, erlöschen zehn\nJahre nach der öffentlichen Aufforderung, soweit sie nicht\n1. auf Grund von Rechten, die nach den Landeswasser-           bereits vor Ablauf dieser Frist aus anderen Rechtsgründen\ngesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten wor-      erloschen sind; auf diese Rechtsfolge ist in der öffentlichen\nden sind,                                                  Aufforderung hinzuweisen. Auf Rechte, die im Grundbuch\n2. auf Grund von Bewilligungen nach§ 1 Abs. 1 Satz 1 der       eingetragen sind, findet Satz 2 keine Anwendung.\nVerordnung über Vereinfachungen im Wasser- und\n(3) Dem früheren Inhaber eines nach Absatz 2 Satz 2 er-\nWasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBI. 1\nloschenen alten Rechts ist auf seinen Antrag eine Bewilli-\nS. 29),\ngung im Umfang dieses Rechts zu erteilen, soweit die\n3. auf Grund einer nach der Gewerbeordnung erteilten           gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer\nAnlagegenehmigung,\n.             Bewilligung vorliegen .\nzu deren Ausübung am 12. August 1957 oder zu einem                 (4) Wer durch Naturereignisse oder andere unabwend-\nanderen von den Ländern zu bestimmenden Zeitpunkt              bare Zufälle gehindert ist, die Frist des Absatzes 2 Satz 1\nrechtmäßige Anlagen vorhanden sind.\neinzuhalten, kann die Anmeldung binnen einer Frist von\n(2) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist ferner nicht    drei Monaten nach Beseitigung des Hindernisses nach-\nerforderlich für Benutzungen auf Grund gesetzlich gere-        holen.","1700           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 18. November 1996\n§ 17                             einem Ausgleichsverfahren geregelt oder beschränkt wer-\nAndere alte Benutzungen                      den, wenn das Wasser nach Menge und Beschaffenheit\nnicht für alle Benutzungen ausreicht oder sich diese\n(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung wird erst nach    beeinträchtigen und wenn das Wohl der Allgemeinheit,\nAblauf von fünf Jahren seit dem 1. März 1960 erforderlich     insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, es erfor-\nfür Benutzungen, die über die nach diesem Gesetz erlaub-      dert. In diesem Verfahren können auch Ausgleichszahlun-\nnisfreie Benutzung hinausgehen, soweit sie am 1. März         gen festgesetzt werden.\n1960\n1. auf Grund eines Rechts oder einer Befugnis der in § 15                                 § 18a\nAbs. 1 und 2 genannten Art ausgeübt werden durften,               Pflicht und Pläne zur Abwasserbeseitigung\nohne daß zu dem dort genannten Zeitpunkt rechtmä-\nßige Anlagen vorhanden waren, oder                           (1) Abwasser ist so zu beseitigen, daß das Wohl der All-\ngemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dem Wohl der Allge-\n2. auf Grund eines anderen Rechts oder in sonst zuläs-        meinheit kann auch die Beseitigung von häuslichem Ab-\nsiger Weise ausgeübt werden durften; für Benutzun-        wasser durch dezentrale Anlagen entsprechen. Abwas-\ngen, die nur mittels Anlagen ausgeübt werden können,      serbeseitigung im Sinne dieses Gesetzes umfaßt das\ngilt dies nur, wenn zu dem in§ 15 Abs. 1 genannten        Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern,\nZeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.            Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Ent-\nIst eine Erlaubnis oder eine Bewilligung vor Ablauf der fünf  wässern von Klärschlamm in Zusammenhang mit der\nJahre beantragt worden, so darf die Benutzung bis zum         Abwasserbeseitigung.\nEintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag        (2) Die Länder regeln, welche Körperschaften des\nfortgesetzt werden.                                           öffentlichen Rechts zur Abwasserbeseitigung verpflichtet\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist dem Inhaber eines     sind und die Voraussetzungen, unter denen anderen die\nRechts auf seinen fristgemäß gestellten Antrag eine Bewil-    Abwasserbeseitigung obliegt. Weist ein für verbindlich\nligung im Umfang seines Rechts zu erteilen; § 6 bleibt        erklärter Plan nach Absatz 3 andere Träger aus, so sind\nunberührt. Der Anspruch auf eine Bewilligung nach Satz 1      diese zur Abwasserbeseitigung verpflichtet. Die zur\nbesteht nicht, soweit nach dem am 1. März 1960 gelten-        Abwasserbeseitigung Verpflichteten können sich zur\nden Recht die Aufhebung oder Beschränkung des Rechts          Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen.\nohne Entschädigung zulässig war.                                 (2a) Die Länder können regeln, unter welchen Voraus-\n(3) Wird in den Fällen des Absatzes 2 auf Grund des § 6    setzungen eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ihre\neine Bewilligung versagt oder nur in beschränktem             Abwasserbeseitigungspflicht auf einen Dritten ganz oder\nUmfang erteilt, so steht dem Berechtigten ein Anspruch        teilweise befristet und widerruflich übertragen kann. Zu\nauf Entschädigung zu. Dies gilt nicht, soweit nach dem am     diesen Voraussetzungen gehört insbesondere, daß\n1. März 1960 geltenden Recht die Aufhebung oder die           1. der Dritte fachkundig und zuverlässig sein muß,\nBeschränkung des Rechts ohne Entschädigung zulässig\nwar.                                                          2. die Erfüllung der übertragenen Pflichten sicherzustel-\nlen ist,\n§17a\n3. der Übertragung keine überwiegenden öffentlichen\nErlaubnisfreie Benutzungen                        Interessen entgegenstehen dürfen.\nbei Übungen und Erprobungen\n(3) Die Länder stellen Pläne zur Abwasserbeseitigung\nEine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforder-   nach überörtlichen Gesichtspunkten auf (Abwasserbesei-\nlich bei Übungen und Erprobungen für Zwecke                   tigungspläne). In diesen Plänen sind insbesondere die\n1. der Verteidigung einschließlich des Zivilschutzes oder     Standorte für bedeutsame Anlagen zur Behandlung von\nAbwasser, ihr Einzugsbereich, Grundzüge für die Abwas-\n2. der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit     serbehandlung sowie die Träger der Maßnahmen festzule-\noder Ordnung                                              gen. Die Festlegungen in den Plänen können für verbind-\nfür                                                           lich erklärt werden.\na) das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus\n§18b\neinem Gewässer und das Wiedereinleiten des Wassers\nin ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen sowie                   Bau und Betrieb von Abwasseranlagen\nb) das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein              (1) Abwasseranlagen sind so zu errichten und zu betrei-\nGewässer,                                                 ben, daß die Anforderungen an das Einleiten von Abwas-\nwenn dadurch andere nicht oder nur geringfügig beein-         ser insbesondere nach§ 7a eingehalten werden. Im übri-\nträchtigt werden, keine nachteilige Veränderung der Eigen-    gen gelten für Errichtung und Betrieb von Abwasseran-\nschaften des Wassers und keine andere Beeinträchtigung        lagen die allgemein anerkannten Regeln der Technik.\ndes Wasserhaushalts zu erwarten ist. Das Vorhaben ist der        (2) Entsprechen vorhandene Anlagen nicht den Vorschrif-\nzuständigen Wasserbehörde vorher anzuzeigen.                  ten des Absatzes 1, so gilt§ 7a Abs. 3 entsprechend.\n§18                                                          § 18c\nAusgleich von Rechten und Befugnissen                     Zulassung von Abwasserbehandlungsanlagen\nArt, Maß und Zeiten der Ausübung von Erlaubnissen,            Der Bau und der Betrieb sowie die wesentliche Ände-\nBewilligungen, alten Rechten und alten Befugnissen kön-       rung einer Abwasserbehandlungsanlage, die für orga-\nnen auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen in       nisch belastetes Abwasser von mehr als 3 000 kg/d","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 18. November 1996                1701\nBSB5 (roh) oder für anorganisch belastetes Abwasser von             (2) Wassergefährdende Stoffe im Sinne des Absatzes 1\nmehr als 1 500 Kubikmeter Abwasser in zwei Stunden               sind\n(ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist, bedürfen einer           1. Rohöle, Benzine, Diesel-Kraftstoffe und Heizöle;\nbehördlichen Zulassung. Die Zulassung kann nur in einem\nVerfahren erteilt werden, das den Anforderungen des              2. andere flüssige oder gasförmige Stoffe, die geeignet\nGesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ent-                 sind, Gewässer zu verunreinigen oder sonst in ihren\nspricht. Eine wesentliche Änderung im Sinne des Satzes 1             Eigenschaften nachteilig zu verändern; sie werden von\nliegt nur dann vor, wenn durch die bauliche Veränderung              der Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit\nder Anlage oder durch die damit verbundene Änderung                  Zustimmung des Bundesrates bestimmt.\ndes Betriebs nachteilige Auswirkungen erheblicher Art auf          (3) Der Genehmigung bedürfen ferner die wesentliche\n1. Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft,           Änderung einer unter Absatz 1 fallenden Rohrleitungsan-\nKlima und Landschaft einschließlich der jeweiligen         lage und die wesentliche Änderung des Betriebs einer sol-\nWechselwirkungen,                                           chen Anlage.\n2. Kultur- und sonstige Sachgüter                                  (4) Die Genehmigung geht mit der Anlage auf den\nRechtsnachfolger über. Der bisherige Inhaber der Geneh-\neintreten können.\nmigung hat der nach Absatz 1 zuständigen Behörde den\nÜbergang anzuzeigen.\n§19\nWasserschutzgebiete                                                     § 19b\nAuflagen und Bedingungen,\n(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,\nVersagung der Genehmigung\n1. Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder\nkünftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachtei-           (1) Die Genehmigung kann zum Schutze der Gewässer,\nligen Einwirkungen zu schützen oder                         insbesondere zum Schutze des Grundwassers, unter\nFestsetzung von Bedingungen und Auflagen erteilt wer-\n2. das Grundwasser anzureichern oder                             den;§ 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 gilt sinngemäß. Die Geneh-\n3. das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser              migung kann befristet werden. Auflagen über Anforderun-\nsowie das Abschwemmen und den Eintrag von Boden-            gen an die Beschaffenheit und den Betrieb der Anlage\nbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenbehandlungs-             sind auch nach Erteilung der Genehmigung zulässig,\nmitteln in Gewässer zu verhüten,                            wenn zu besorgen ist, daß eine Verunreinigung der\nGewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung\nkönnen Wasserschutzgebiete festgesetzt werden.\nihrer Eigenschaften eintritt.\n(2) In den Wasserschutzgebieten können                          (2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die\n1. bestimmte Handlungen verboten oder für nur be-                Errichtung oder den Betrieb der Rohrleitungsanlage eine\nschränkt zulässig erklärt werden und                        Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachtei-\n2. die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grund-            lige Veränderung ihrer Eigenschaften zu besorgen ist und\nstücken zur Duldung bestimmter Maßnahmen ver-               auch durch Auflagen nicht verhütet oder ausgeglichen\npflichtet werden. Dazu gehören auch Maßnahmen zur           werden kann. Bei Rohrleitungsanlagen, die die Grenzen\nBeobachtung des Gewässers und des Bodens.                   der Bundesrepublik kreuzen, kann die Genehmigung auch\nversagt werden, wenn die Besorgnis durch Teile der Anla-\n(3) Stellt eine Anordnung nach Absatz 2 eine Enteignung      ge begründet ist, die außerhalb des Geltungsbereichs die-\ndar, so ist dafür Entschädigung zu leisten; für die Beschrän-    ses Gesetzes errichtet oder betrieben werden.\nkung einer Bewilligung gilt§ 12, für die Beschränkung eines\n(3) Die Genehmigung kann für eine Rohrleitungsanlage,\nalten Rechts gilt§ 15 Abs. 4.\ndie nach § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglich-\n(4) Setzt eine Anordnung nach Absatz 2 erhöhte Anfor-        keitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unter-\nderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forst-          liegt, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anfor-\nwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks beschränken,           derungen des genannten Gesetzes entspricht.\nso ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nach-\nteile ein angemessener Ausgleich nach Maßgabe des Lan-                                       § 19c\ndesrechts zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungs-\npflicht nach Absatz 3 besteht. Dies gilt auch für Anordnun-                       Widerruf der Genehmigung\ngen, die vor dem 1. Januar 1987 getroffen worden sind.              (1) Die Genehmigung nach § 19a kann gegen Entschä-\nFür Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordent-           ct.gung ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn eine\nlichen Gerichten offen.\nVerunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nach-\nteilige Veränderung ihrer Eigenschaften zu besorgen ist.\n§ 19a                               Dies gilt auch, wenn die Besorgnis durch Teile der Rohr-\nGenehmigung von Rohrleitungsanlagen                   leitungsanlage begründet ist, die außerhalb des Geltungs-\nzum Befördern wassergefährdender Stoffe                 bereichs dieses Gesetzes errichtet oder betrieben werden.\n(1) Die Errichtung und der Betrieb von Rohrleitungsan-          (2) Die Genehmigung kann ohne Entschädigung ganz\nlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe bedür-             oder teilweise widerrufen werden, wenn der Inhaber trotz\nfen der Genehmigung der für das Wasser zuständigen               einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen War-\nBehörde. Dies gilt nicht für Rohrleitungsanlagen, die den        nung Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.\nBereich eines Werksgeländes nicht überschreiten oder die            (3) Unberührt bleibt die Festsetzung nachträglicher Auf-\nZubehör einer Anlage zum Lagern solcher Stoffe sind.             lagen ohne Entschädigung nach § 19b Abs. 1 Satz 3.","1702           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 18. November 1996\n§ 19d                               die Vorschriften nach § 19d Nr. 3 anzuwenden. § 19b\nAbs. 1 Satz 3 und die Vorschriften nach§ 19d Nr. 2 gelten\nRechtsverordnungen\nentsprechend. Die Untersagung des Betriebs solcher\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-      ·Anlagen ist unter den Voraussetzungen des § 19c zuläs-\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze             sig; die Pflicht zur Entschädigung nach § 19c Abs. 1 ent-\nder Gewässer, insbesondere im Interesse der öffentlichen       fällt, soweit der Betrieb der Rohrleitungsanlage nach\nWasserversorgung, für die nach § 19a genehmigungsbe-           anderen Vorschriften ohne Entschädigung hätte untersagt\ndürftigen Rohrleitungsanlagen Vorschriften zu erlassen über    werden können.                                          ·\n1.   technische Anforderungen an die Errichtung und den\n§ 19f\nBetrieb der Anlagen,\nzusammentreffen der Genehmigung mit\n1a. die Pflicht zur Anzeige nicht genehmigungsbedürf-\ngewerbe- und bergrechtlichen Entscheidungen\ntiger Änderungen der Anlagen oder ihres Betriebs,\n(1) Bedarf eine Rohrleitungsanlage der Erlaubnis nach\n2.   Prüfungen der Anlagen vor Inbetriebnahme, regel-\nden für überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des\nmäßig wiederkehrende Prüfungen und Prüfungen auf\n§ 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes erlassenen\nGrund behördlicher Anordnung durch amtliche oder\nVorschriften, so entscheidet die für die Erlaubnis zustän-\nfür diesen Zweck amtlich anerkannte Sachverständige,\ndige Behörde auch über die Erteilung der Genehmigung,\n3.   Gebühren und Auslagen, die für die vorgeschriebenen       ihren Widerruf, die Erteilung nachträglicher Auflagen und\noder behördlich angeordneten Prüfungen der Anla-          über die Untersagung des Betriebs. Sieht ein bergrecht-\ngen von dem Eigentümer und Personen, welche die           licher Betriebsplan die Errichtung oder den Betrieb einer\nAnlagen herstellen, errichten oder betreiben, zu ent-     Rohrleitungsanlage vor, so entscheidet die Bergbehörde\nrichten sind. Die Gebühren werden nur zur Deckung         auch über die Erteilung der Genehmigung, ihren Widerruf,\ndes mit den Prüfungen verbundenen Personal- und           die Erteilung nachträglicher Auflagen und über die Unter-\nSachaufwandes erhoben, zu dem insbesondere der            sagung des Betriebs.\nAufwand für die Sachverständigen, die Prüfeinrich-\n(2) Die Entscheidungen nach Absatz 1 sind im Einver-\ntungen und -stoffe sowie für die Entwicklung geeig-\nnehmen mit der nach § 19a Abs. 1 zuständigen Behörde\nneter Prüfverfahren und für den Erfahrungsaustausch\nzu treffen.\ngehört. Es kann bestimmt werden, daß eine Gebühr\nauch für eine Prüfung erhoben werden kann, die nicht                                  § 19g\nbegonnen oder nicht zu Ende geführt worden ist,\nwenn die Gründe hierfür von den in Satz 1 genannten                          Anlagen zum Umgang\nPersonen zu vertreten sind. Die Höhe der Ge-                           mit wassergefährdenden Stoffen\nbührensätze richtet sich nach der Zahl der Stunden,          (1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und\ndie ein Sachverständiger durchschnittlich für die ver-    Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen\nschiedenen Prüfungen benötigt. In der Rechtsverord-       zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich\nnung können die Kostenbefreiung, die Kostengläu-         der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher\nbigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang        Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so einge-\nder zu erstattenden Auslagen und die Kostener-            baut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, daß\nhebung abweichend von den Vorschriften des Ver-           eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige\nwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1         nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu\nS. 821) geregelt werden.                                  besorgen ist. Das gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die\nden Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten.\n§ 19e\n(2) Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender\nBestehende Anlagen                          Stoffe und Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche,\nGülle und Silagesickersäften müssen so beschaffen sein\n(1) Rohrleitungsanlagen, mit deren Errichtung vor Eintritt\nund so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben\nder Genehmigungsbedürftigkeit nach § 19a Abs. 1 be-            werden, daß der bestmögliche Schutz der Gewässer vor\ngonnen ist oder die zu diesem Zeitpunkt bereits betrieben      Verunreinigung oder sons_tiger nachteiliger Veränderung\nwerden, bedürfen einer Genehmigung nach § 19a Abs. 1           ihrer Eigenschaften erreicht wird.\nnur, wenn für ihre Errichtung oder ihren Betrieb eine\nErlaubnis nach den auf Grund des § 24 der Gewerbeord-             (3) Anlagen im Sinne der Absätze 1 und 2 müssen min-\nnung erlassenen Vorschriften oder eine wasserrechtliche        destens entsprechend den allgemein anerkannten Regeln\nGenehmigung erforderlich war und soweit diese Erlaubois        der Technik beschaffen sein sowie eingebaut, aufgestellt,\noder Genehmigung vor Eintritt der Genehmigungsbedürf-          unterhalten und betrieben werden.\ntigkeit nach § 19a Abs. 1 noch nicht erteilt worden ist.          (4) Landesrechtliche Vorschriften für das Lagern was-\n(2) Rohrleitungsanlagen, für die nach Absatz 1 eine         sergefährdender Stoffe in Wasserschutz-, Quellenschutz-,\nGenehmigung nach § 19a Abs. 1 nicht erforderlich ist, sind     Überschwemmungs- oder Plangebieten bleiben unbe-\nder nach § 19a Abs. 1 zuständigen Behörde innerhalb von        rührt.\nsechs Monaten nach Eintritt der Genehmigungsbedürftig-            (5) Wassergefährdende Stoffe im Sinne der §§ 19g bis\nkeit für Anlagen dieser Art anzuzeigen. Dies gilt nicht für     191 sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, insbeson-\nRohrleitungsanlagen, für die vor Eintritt der Geneh-           dere\nmigungsbedürftigkeit auf Grund der Landeswasserge-\n-    Säuren, Laugen,\nsetze eine behördliche Genehmigung erteilt ist oder die\nauf Grund dieser Gesetze angezeigt worden sind. Auf            -    Alkalimetalle, Siliciumlegierungen mit über 30 vom\nAnlagen nach Satz 1 sind § 19a Abs. 3 und 4, § 21 sowie             Hundert Silicium, metallorganische Verbindungen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 18. November 1996                1703\nHalogene,      Säurehalogenide,   Metallcarbonyle   und       das Kennzeichen der Europäischen Gemeinschaft\nBeizsalze,                                                    (CE-Kennzeichen), das sie tragen, nach diesen Vor-\nschriften zulässige und von den Ländern zu bestim-\n-    Mineral- und Teeröle sowie deren Produkte,\nmende Klassen und Leistungsstufen aufweist,\n-    flüssige sowie wasserlösliche Kohlenwasserstoffe,\n2. bei denen nach den bauordnungsrechtlichen Vor-\nAlkohole, Aldehyde, Ketone, Ester, halogen-, stick-\nschriften über die Verwendung von Bauprodukten\nstoff- und schwefelhaltige organische Verbindungen,\nauch die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforde-\n-    Gifte,                                                        rungen sichergestellt wird oder\ndie geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemi-        3. die nach immissionsschutz- oder arbeitsschutzrecht-\nsche oder biologische Beschaffenheit des Wassers nach-             lichen Vorschriften der Bauart nach zugelassen sind\nteilig zu verändern. Das Bundesministerium für Umwelt,             oder einer Bauartzulassung bedürfen; bei der Bauart-\nNaturschutz und Reaktorsicherheit erläßt mit Zustimmung            zulassung sind die wasserrechtlichen Anforderungen\ndes Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften, in             zu berücksichtigen.\ndenen die wassergefährdenden Stoffe näher bestimmt\nund entsprechend ihrer Gefährlichkeit eingestuft werden.\n§ 19i\n(6) Die Vorschriften der §§ 19g bis 191 gelten nicht für                      Pflichten des Betreibers\nAnlagen im Sinne der Absätze 1 und 2 zum Umgang mit\n(1) Der Betreiber hat mit dem Einbau, der Aufstellung,\n1. Abwasser,                                                   Instandhaltung, Instandsetzung oder Reinigung von Anla-\n2. Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigren-  gen nach § 19g Abs. 1 und 2 Fachbetriebe nach § 191 zu\nzen des Strahlenschutzrechts überschreiten.                beauftragen, wenn er selbst nicht die Voraussetzungen\ndes § 191 Abs. 2 erfüllt oder nicht eine öffentliche Einrich-\nAbsatz 1 und die §§ 19h bis 191 finden auf Anlagen zum\ntung ist, die über eine dem § 191 Abs. 2 Nr. 2 gleichwertige\nLagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesicker-\nÜberwachung verfügt.\nsäften keine Anwendung.\n(2) Der Betreiber einer Anlage nach § 19g Abs. 1 und 2\n§ 19h                            hat ihre Dichtheit und die Funktionsfähigkeit der Sicher-\nheitseinrichtungen ständig zu überwachen. Die zustän-\nEignungsfeststellung und Bauartzulassung\ndige Behörde kann im Einzelfall anordnen, daß der Betrei-\n(1) Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 oder Teile von ihnen    ber einen Überwachungsvertrag mit einem Fachbetrieb\nsowie technische Schutzvorkehrungen dürfen nur ver-            nach § 191 abschließt, wenn er selbst nicht die erforder-\nwendet werden, wenn ihre Eignung von der zuständigen           liche Sachkunde besitzt oder nicht über sachkundiges\nBehörde festgestellt worden ist. Satz 1 gilt nicht             Personal verfügt. Er hat darüber hinaus nach Maßgabe\n1. für Anlagen, Anlagenteile oder technische Schutzvor-        des Landesrechts Anlagen durch zugelassene Sachver-\nkehrungen einfacher oder herkömmlicher Art;                ständige auf den ordnungsgemäßen Zustand überprüfen\nzu lassen, und zwar\n2. wenn wassergefährdende Stoffe\n1. vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen\na) vorübergehend in Transportbehältern gelagert oder           Änderung,\nkurzfristig in Verbindung mit dem Transport bereit-\ngestellt oder aufbewahrt werden und die Behälter      2. spätestens fünf Jahre, bei unterirdischer Lagerung in\noder Verpackungen den Vorschriften und Anforde-           Wasser- und Quellenschutzgebieten spätestens zwei-\nrungen für den Transport im öffentlichen Verkehr          einhalb Jahre nach der letzten Überprüfung,\ngenügen,                                              3. vor der Wiederinbetriebnahme einer länger als ein Jahr\nb) sich im Arbeitsgang befinden,                               stillgelegten Anlage,\nc) in Laboratorien in der für den Handgebrauch erfor-      4. wenn die Prüfung wegen der Besorgnis einer Wasser-\nderlichen Menge bereitgehalten werden.                    gefährdung angeordnet wird,\n5. wenn die Anlage stillgelegt wird.\n(2) Soweit Anlagen, Anlagenteile und technische\nSchutzvorkehrungen nach Absatz 1 Satz 1 serienmäßig               (3) Die zuständige Behörde kann dem Betreiber Maß-\nhergestellt werden, können sie der Bauart nach zugelas-        nahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens\nsen werden. Die Bauartzulassung kann inhaltlich                auferlegen, soweit dies zur frühzeitigen Erkennung von\nbeschränkt, befristet und unter Auflagen erteilt werden.       Verunreinigungen, die von Anlagen nach § 19g Abs. 1\nSie wird von der für den Herstellungsort oder Sitz des Ein-    und 2 ausgehen können, erforderlich ist. Sie kann ferner\nfuhrunternehmens zuständigen Behörde erteilt und gilt für      anordnen, daß der Betreiber einen Gewässerschutzbeauf-\nden Geltungsbereich dieses Gesetzes.                           tragten zu bestellen hat; die §§ 21 b bis 21 g gelten ent-\nsprechend.\n(3) Die Eignungsfeststellung nach Absatz 1 und die Bau-\nartzulassung nach Absatz 2 entfallen für Anlagen, Anla-\n§ 19k\ngenteile oder technische Schutzvorkehrungen,\nBesondere Pflichten\n1. die nach den Vorschriften des Bauproduktengesetzes\nbeim Befüllen und Entleeren\nvom 10. August 1992 oder anderer Rechtsvorschriften\nzur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen                Wer eine Anlage zum Lagern wassergefährdender Stof-\nGemeinschaft, deren Regelungen über die Brauchbar-         fe befüllt oder entleert, hat diesen Vorgang zu überwachen\nkeit auch Anforderungen zum Schutz der Gewässer            und sich vor Beginn der Arbeiten vom ordnungsgemäßen\numfassen, in den Verkehr gebracht werden dürfen und        Zustand der dafür erforderlichen Sicherheitseinrichtungen","1704           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 18. November 1996\nzu überzeugen. Die zulässigen Belastungsgrenzen der               sofern die Prüfung zur Verhütung dringender Gefahren\nAnlagen und der Sicherheitseinrichtungen sind beim                für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich\nBefüllen oder Entleeren einzuhalten.                              ist, und\n3. das Betreten von Grundstücken und Anlagen, die nicht\n§ 191                                 zum unmittelbar angrenzenden befriedeten Besitztum\nFachbetriebe                               von Räumen nach den Nummern 1 und 2 gehören,\njederzeit\n(1) Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 dürfen nur von\nFachbetrieben eingebaut, aufgestellt, instandgehalten, in-    zu gestatten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der\nstandgesetzt und gereinigt werden; § 19i Abs. 1 bleibt        Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch Num-\nunberührt. Die Länder können Tätigkeiten bestimmen, die       mer 2 eingeschränkt. Er hat ferner zu dem gleichen Zweck\nnicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen.             Anlagen und Einrichtungen zugänglich zu machen, Aus-\nkünfte zu erteilen, Arbeitskräfte, Unterlagen und Werkzeu-\n(2) Fachbetrieb im Sinne des Absatzes 1 ist, wer           ge zur Verfügung zu stellen und technische Ermittlungen\n1. über die Geräte und Ausrüstungsteile sowie über das        und Prüfungen zu ermöglichen. Benutzer von Gewässern,\nsachkundige Personal verfügt, durch die die Einhal-       für die ein Gewässerschutzbeauftragter bestellt ist (§ 21 a),\ntung der Anforderungen nach § 19g Abs. 3 gewähr-          haben diesen auf Verlangen der zuständigen Behörde zu\nleistet wird, und                                         Überwachungsmaßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 hin-\nzuzuziehen.\n2. berechtigt ist, Gütezeichen einer baurechtlich aner-\nkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft zu               (2) Absatz 1 gilt sinngemäß für den, der\nführen, oder einen Überwachungsvertrag mit einer          1. eine Rohrleitungsanlage nach § 19a errichtet oder\nTechnischen Überwachungsorganisation abgeschlos-              betreibt,\nsen hat, der eine mindestens zweijährige Überprüfung\neinschließt.                                              2. eine Anlage nach § 19g Abs. 1 und 2 herstellt, einbaut,\naufstellt, unterhält oder betreibt oder\nEin Fachbetrieb darf seine Tätigkeit auf bestimmte Fach-\nbereiche beschränken.                                         3. Inhaber eines gewerblichen Betriebs nach § 191 ist.\nDie Eigentümer und Besitzer der Grundstücke, auf denen\n§20                               die Anlagen hergestellt, errichtet, eingebaut, aufgestellt,\nEntschädigung                           unterhalten oder betrieben werden, haben das Betreten\nder Grundstücke zu gestatten, Auskünfte zu erteilen und\n(1) Eine nach diesem Gesetz zu leistende Entschä-          technische Ermittlungen und Prüfungen zu ermöglichen.\ndigung hat den eintretenden Vermögensschaden ange-\nmessen auszugleichen. Soweit zur Zeit der die Entschädi-         (2a) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann\ngungspflicht auslösenden behördlichen Verfügung Nut-          die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-\nzungen gezogen werden, ist von dem Maß ihrer Beein-           wortung ihn selbst oder einen der in§ 383 Abs. 1 Nr. 1\nträchtigung auszugehen; hat der Entschädigungsberech-         bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen\ntigte Maßnahmen getroffen, um die Nutzungen zu stei-          der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Ver-\ngern, und ist nachgewiesen, daß die Maßnahmen die Nut-        fahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten\nzungen nachhaltig gesteigert hätten, so ist dies zu berück-   aussetzen würde.\nsichtigen. Außerdem ist eine infolge der behördlichen Ver-       (3) Für die zur Überwachung nach den Absätzen 1 und 2\nfügung eingetretene Minderung des gemeinen Werts von          zuständigen Behörden und ihre Bediensteten gelten die\nGrundstücken zu berücksichtigen, soweit sie nicht nach        §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105\nSatz 2 bereits berücksichtigt ist.                            Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht.\n(2) Soweit nicht gesetzlich wasserwirtschaftliche oder     Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse\nandere Maßnahmen als Entschädigung zugelassen wer-            für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steu-\nden, ist die Entschädigung in Geld festzusetzen.              erstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Be-\nsteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein\nzwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es\n§21\nsich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflich-\nÜberwachung                            tigen oder der für ihn tätigen Personen handelt.\n(1) Wer ein Gewässer benutzt oder einen Antrag auf            (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nErteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung gestellt hat, ist  verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestim-\nverpflichtet, eine behördliche Überwachung der Anlagen,       men, daß die behördliche Überwachung im Sinne dieser\nEinrichtungen und Vorgänge zu dulden, die für die Gewäs-      Vorschrift bei Anlagen und Einrichtungen, die der Landes-\nserbenutzung von Bedeutung sind. Er hat dazu, insbeson-       verteidigung dienen, zum Geschäftsbereich des Bundes-\ndere zur Prüfung, ob eine beantragte Benutzung zugelas-       ministeriums der Verteidigung gehörenden Stellen über-\nsen werden kann, welche Benutzungsbedingungen und             tragen wird.\nAuflagen dabei festzusetzen sind, ob sich die Benutzung\nin dem zulässigen Rahmen hält und ob nachträglich                                          §21a\nAnordnungen auf Grund des§ 5 oder ergänzender landes-                                 Bestellung von\nrechtlicher Vorschriften zu treffen sind,                              Betriebsbeauftragten für Gewässerschutz\n1. das Betreten von Betriebsgrundstücken              und       (1) Benutzer von Gewässern, die an einem Tag mehr als\n-räumen während der Betriebszeit,                        750 Kubikmeter Abwasser einleiten dürfen, haben einen\n2. das Betreten von Wohnräumen sowie von Betriebs-            oder mehrere 'Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz\ngrundstücken und -räumen außerhalb der Betriebszeit,     (Gewässerschutzbeauftragte) zu bestellen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 18. November 1996                1705\n(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß die Ein-      genau zu bezeichnen. Der Benutzer hat die Bestellung des\nleiter von Abwasser in Gewässer, für die die Bestellung        Gewässerschutzbeauftragten und die Bezeichnung seiner\neines Gewässerschutzbeauftragten nach Absatz 1 nicht          Aufgaben sowie Veränderungen in seinem Aufgabenbe-\nvorgeschrieben ist, und die Einleiter von Abwasser in          reich und seine Abberufung der zuständigen Behörde\nAbwasseranlagen einen oder mehrere Gewässerschutz-             unverzüglich anzuzeigen. Dem Gewässerschutzbeauf-\nbeauftragte zu bestellen haben.                               tragten ist eine Abschrift der Anzeige auszuhändigen.\n(3) Wer vor dem 1. Oktober 1976 nach § 4 Abs. 2 Nr. 2          (1 a) Der Benutzer hat den Betriebs- oder Personalrat vor\nals verantwortlicher Betriebsbeauftragter hinsichtlich des     der Bestellung des Gewässerschutzbeauftragten unter\nEinleitens von Abwasser bestellt worden ist, gilt als          Bezeichnung der ihm obliegenden Aufgaben zu unterrich-\nGewässerschutzbeauftragter.                                   ten. Entsprechendes gilt bei Veränderungen im Aufgaben-\nbereich des Gewässerschutzbeauftragten und bei seiner\n§21b                               Abberufung.\nAufgaben                                 (2) Der Benutzer darf zum Gewässerschutzbeauftragten\n(1) Der Gewässerschutzbeauftragte berät den Benutzer        nur bestellen, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erfor-\nund die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für       derliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Werden\nden Gewässerschutz bedeutsam sein können.                      der zuständigen Behörde Tatsachen bekannt, aus denen\nsich ergibt, daß der Gewässerschutzbeauftragte nicht die\n(2) Der Gewässerschutzbeauftragte ist berechtigt und\nzur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde\nverpflichtet,\noder Zuverlässigkeit besitzt, kann sie verlangen, daß der\n1. die Einhaltung von Vorschriften, Bedingungen und Auf-      Benutzer einen anderen Gewässerschutzbeauftragten\nlagen im Interesse des Gewässerschutzes zu überwa-        bestellt.\nchen, insbesondere durch regelmäßige Kontrolle der\nAbwasseranlagen im Hinblick auf die Funktionsfähig-          (3) Werden mehrere Gewässerschutzbeauftragte be-\nkeit, den ordnungsgemäßen Betrieb sowie die War-          stellt, so hat der Benutzer für die erforderliche Koordinie-\ntung, durch Messungen des Abwassers nach Menge            rung in der Wahrnehmung der Aufgaben, insbesondere\nund Eigenschaften, durch Aufzeichnungen der Kon-          durch Bildung eines Ausschusses, zu sorgen. Entspre-\ntroll- und Meßergebnisse; er hat dem Benutzer fest-       chendes gilt, wenn neben einem oder mehreren Gewäs-\ngestellte Mängel mitzuteilen und Maßnahmen zu ihrer       serschutzbeauftragten Betriebsbeauftragte nach anderen\nBeseitigung vorzuschlagen,                                gesetzlichen Vorschriften bestellt werden. Der Benutzer\nhat ferner für die Zusammenarbeit der Betriebsbeauftrag-\n2. auf die Anwendung geeigneter Abwasserbehand-                ten mit den im Bereich des Arbeitsschutzes beauftrag~n\nlungsverfahren einschließlich der Verfahren zur ord-      Personen zu sorgen.\nnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung der bei\nder Abwasserbehandlung entstehenden Reststoffe               (4) Der Benutzer hat den Gewässerschutzbeauftragten\nhinzuwirken,                                              bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, ihm ins-\nbesondere, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben\n3. auf die Entwicklung und Einführung von\nerforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtun-\na) innerbetrieblichen Verfahren zur Vermeidung oder       gen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen und die\nVerminderung des Abwasseranfalls nach Art und         Teilnahme an Schulungen zu ermöglichen.\nMenge,\nb) umweltfreundlichen Produktionen                                                     §21d\nhinzuwirken,                                                                     Stellungnahme\n4. die Betriebsangehörigen über die in dem Betrieb verur-                    zu Entscheidungen des Benutzers\nsachten Gewässerbelastungen sowie über die Einrich-\ntungen und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung unter             (1) Der Benutzer hat vor Entscheidungen über die Ein-\nBerücksichtigung der wasserrechtlichen Vorschriften       führung von Verfahren und Erzeugnissen sowie vor Inve-\naufzuklären.                                              stitionsentscheidungen eine Stellungnahme des Gewäs:..\nserschutzbeauftragten einzuholen, wenn die Entschei-\n(3) Der Gewässerschutzbeauftragte erstattet dem Be-         dungen für den Gewässerschutz bedeutsam sein können.\nnutzer jährlich einen Bericht über die nach Absatz 2 ge-\ntroffenen und beabsichtigten Maßnahmen.                           (2) Die Stellungnahme ist so rechtzeitig einzuholen, daß\nsie bei den Entscheidungen nach Absatz 1 angemessen\n(4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die in den    berücksichtigt werden kann; sie ist derjenigen Stelle vor-\nAbsätzen 1 bis 3 aufgeführten Aufgaben des Gewässer-           zulegen, die über die Einführung von Verfahren und\nsch utzbeauftragten                                            Erzeugnissen sowie über die Investition entscheidet.\n1. näher regeln,\n2. erweitern, soweit es die Belange des Gewässer-                                           §21e\nschutzes erfordern,\nVortragsrecht\n3. einschränken, wenn dadurch die ordnungsgemäße\nSelbstüberwachung nicht beeinträchtigt wird.                 Der Benutzer hat durch innerbetriebliche Organisations-\nmaßnahmen sicherzustellen, daß der Gewässerschutzbe-\n§21c                               auftragte seine Vorschläge oder Bedenken unmittelbar\nPflichten des Benutzers                      der entscheidenden Stelle vortragen kann, wenn er sich\nmit dem zuständigen Betriebsleiter nicht einigen konnte\n(1) Der Benutzer hat den Gewässerschutzbeauftragten         und wegen der besonderen Bedeutung der Sache eine\nschriftlich zu bestellen und die ihm obliegenden Aufgaben      Entscheidung dieser Stelle für erforderlich hält. Kann der","1706           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 18. November 1996\nGewässerschutzbeauftragte sich über eine von ihm vor-                                Zweiter Teil\ngeschlagene Maßnahme im Rahmen seines Aufgabenbe-\nreichs mit der Geschäftsleitung nicht einigen, so hat diese                         Bestimmungen\nden Gewässerschutzbeauftragten umfassend über die                             für oberirdische Gewässer\nGründe ihrer Ablehnung zu unterrichten.\nErster Abschnitt\nErlaubnisfreie Benutzungen\n§21f\nBenachteiligungsverbot, Kündigungsschutz                                           §23\nGemeingebrauch\n(1) Der Gewässerschutzbeauftragte darf wegen der\nErfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachtei-         Jedermann darf oberirdische Gewässer in einem\nligt werden.                                                  Umfang benutzen, wie dies nach Landesrecht als\nGemeingebrauch gestattet ist, soweit nicht Rechte ande-\n(2) Ist der Gewässerschutzbeauftragte Arbeitnehmer         rer entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der\ndes zur Bestellung verpflichteten Benutzers, so ist die       Eigentümer- oder Anliegergebrauch anderer dadurch\nKündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig, es sei         nicht beeinträchtigt werden.\ndenn, daß Tatsachen vorliegen, die den Benutzer zur\nKündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer\n§24\nKündigungsfrist berechtigen. Nach der Abberufung als\nGewässerschutzbeauftragter ist die Kündigung inner-                       Eigentümer- und Anliegergebrauch\nhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt der Beendigung der\n(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erfor-\nBestellung an gerechnet, unzulässig, es sei denn, daß Tat-\nderlich zur Benutzung eines oberirdischen Gewässers\nsachen vorliegen, die den Benutzer zur Kündigung aus\ndurch den Eigentümer oder den durch ihn Berechtigten für\nwichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist\nden eigenen Bedarf, wenn dadurch andere nicht beein-\nberechtigen.\nträchtigt werden, keine , nachteilige Veränderung der\nEigenschaft des Wassers, keine wesentliche Verminde-\n§219                               rung der Wasserführung und keine andere Beeinträch-\ntigung des Wasserhaushalts zu erwarten sind. Die Länder\nSonderregelung                           können den Eigentümergebrauch ausschließen, soweit er\nbisher nicht zugelassen war.\nDie Länder können für Abwassereinleitungen von\nGebietskörperschaften, aus Gebietskörperschaften gebil-          (2) Die Länder können bestimmen, daß die Eigentümer\ndeten Zusammenschlüssen und öffentlich-rechtlichen            der an oberirdische Gewässer angrenzenden Grund-\nWasserverbänden eine von den §§ 21 a bis 21 f abweichen-      stücke und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berech-\nde Regelung treffen. Diese Regelung muß eine minde-           tigten (Anlieger) sowie die Eigentümer der an Anlieger-\nstens gleichwertige Selbstüberwachung und Verstärkung         grundstücke angrenzenden Grundstücke und die zur Nut-\nder Anstrengungen im Interesse des Gewässerschutzes           zung dieser Grundstücke Berechtigten (Hinterlieger) ober-\ngewährleisten.                                                irdische Gewässer ohne Erlaubnis oder Bewilligung nach\nMaßgabe des Absatzes 1 benutzen dürfen.\n§22                                  (3) An Bundeswasserstraßen und an sonstigen Gewäs-\nsern, die der Schiffahrt dienen oder künstlich errichtet\nHaftung fOr Änderung                       sind, findet ein Gebrauch nach Absatz 2 durch die Anlieger\nder Beschaffenheit des Wassers                   und Hinterlieger nicht statt.\n(1) Wer in ein Gewässer Stoffe einbringt oder einleitet                                 §25\noder wer auf ein Gewässer derart einwirkt, daß die physi-\nkalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des                  Benutzung zu Zwecken der Fischerei\nWassers verändert wird, ist zum Ersatz des daraus einem          Die Länder können bestimmen, daß für das Einbringen\nanderen entstehenden Schadens verpflichtet. Haben             von Stoffen in oberirdische Gewässer zu Zwecken der\nmehrere die Einwirkungen vorgenommen, so haften sie als       Fischerei eine Erlaubnis oder eine Bewilligung nicht erfor-\nGesamtschuldner.                                              derlich ist.\n(2) Gelangen aus einer Anlage, die bestimmt ist, Stoffe\nherzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu\nZweiter Abschnitt\nbefördern oder wegzuleiten, derartige Stoffe in ein\nGewässer, ohne in dieses eingebracht oder eingeleitet zu                            Reinhaltung\nsein, so ist der Inhaber der Anlage zum Ersatz des daraus\neinem anderen entstehenden Schadens verpflichtet;                                          §26\nAbsatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Ersatzpflicht tritt\nnicht ein, wenn der Schaden durch höhere Gewalt verur-             Einbringen, Lagern und Befördern von Stoffen\nsacht ist.                                                      (1) Feste Stoffe dürfen in ein Gewässer nicht zu dem\n(3) Kann ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gemäß       Zweck eingebracht werden, sich ihrer zu entledigen.\n§ 11 nicht geltend gemacht werden, so ist der Betroffene     Schlammige Stoffe rechnen nicht zu den festen Stoffen.\nnach § 10 Abs. 2 zu entschädigen. Der Antrag ist auch           (2) Stoffe dürfen an einem Gewässer nur so gelagert\nnoch nach Ablauf der Frist von dreißig Jahren zulässig.      oder abgelagert werden, daß eine Verunreinigung des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 18. November 1996                 1707\nWassers oder eine sonstige nac~teilige Veränderung sei-       und denjenigen Eigentümern von Grundstücken und Anla-\nner Eigenschaften oder des Wasserabflusses nicht zu           gen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder die die\nbesorgen ist. Das gleiche gilt für die Beförderung von Flüs-  Unterhaltung erschweren. Die Länder können bestimmen,\nsigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen. Weitergehende        daß die Unterhaltung auch anderen Eigentümern von\nVerbotsvorschriften bleiben unberührt.                        Grundstücken im Einzugsgebiet obliegt. Bestehende Ver-\npflichtungen anderer zur Unterhaltung von Gewässer-\n§27                               strecken oder von Bauwerken im oder am Gewässer wer-\nden durch Satz 1 und durch eine nach Satz 2 ergehende\nReinhalteordnung                         Regelung nicht berührt. Die Länder bestimmen, in welcher\n(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimm-      Weise die Unterhaltungspflicht zu erfüllen ist; sie können\nten Stellen können durch Rechtsverordnung für oberir-         für die Zeit bis zum 1. Januar 1965 die Unterhaltungslast\ndische Gewässer oder Gewässerteile aus Gründen des            abweichend regeln.\nWohls der Allgemeinheit Reinhalteordnungen erlassen.\n(2) Wird die Unterhaltungspflicht nach Absatz 1 nicht\nDie Reinhalteordnungen können insbesondere vorschrei-\noder nicht genügend erfüllt, so ist sicherzustellen, daß die\nben,\njeweils erforderlichen Unterhaltungsarbeiten durch eine\n1. daß bestimmte Stoffe nicht zugeführt werden dürfen,        Gebietskörperschaft oder einen Wasser- und Bodenver-\n2. daß bestimmte Stoffe, die zugeführt werden, bestimm-       band oder einen gemeindlichen Zweckverband ausge-\nten Mindestanforderungen genügen müssen,                  führt werden.                     ·\n3. welche sonstigen Einwirkungen abzuwehren sind,\ndurch die die Beschaffenheit des Wassers nachteilig                                   §30\nbeeinflußt werden kann.                                                      Besondere Pflichten\n(2) Eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 gilt gegen-                      im Interesse der Unterhaltung\nüber den Inhabern einer Erlaubnis, einer Bewilligung, eines      (1) Soweit es zur ordnungsmäßigen Unterhaltung eines\nalten Rechts oder einer alten Befugnis erst, wenn diese        Gewässers erforderlich ist, haben die Anlieger und die\nRechte und Befugnisse der Reinhalteordnung angepaßt            Hinterlieger nach vorheriger Ankündigung zu dulden, daß\nworden sind; § 12 Abs. 1 und § 15 Abs. 4 bleiben               die Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte die\nunberührt. Auf Erlaubnisse und Bewilligungen, die in           Grundstücke betreten, vorübergehend benutzen und aus\neinem Planfeststellungsverfahren gemäß § 14 Abs. 1             ihnen Bestandteile für die Unterhaltung entnehmen, wenn\nerteilt worden sind, findet § 14 Abs. 4 Anwendung.             diese anderweitig nur mit unverhältnismäßig hohen\nKosten beschafft werden können.\n(2) Die Anlieger haben zu dulden, daß der zur Unterhal-\nDritter Abschnitt                         tung Verpflichtete die Ufer bepflanzt, soweit es für die\nUnterhaltung und Ausbau                           Unterhaltung erforderlich ist. Sie können verpflichtet wer-\nden, die Ufergrundstücke in erforderlicher Breite so zu\nbewirtschaften, daß die Unterhaltung nicht beeinträchtigt\n§28                              wird; sie haben bei der Nutzung die Erfordernisse des\nUmfang der Unterhaltung                      Uferschutzes zu beachten.\n(1) Die Unterhaltung eines Gewässers umfaßt die Erhal-        (3) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 oder 2\ntung eines ordnungsmäßigen Zustandes für den Wasser-          Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Scha-\nabfluß und an schiffbaren Gewässern auch die Erhaltung        densersatz.\nder Schiffbarkeit. Bei der Unterhaltung ist den Belangen\ndes Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erho-\nlungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksich-                                      §31\ntigen. Die Länder können bestimmen, daß es zur Unterhal-                                Ausbau\ntung gehört, das Gewässer und seine Ufer auch in anderer\n(1) Gewässer, die sich im natürlichen oder naturnahen\nwasserwirtschaftlicher Hinsicht in ordnungsmäßigem\nZustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten blei-\nZustand zu erhalten. Das gilt auch für Maßnahmen zur\nben, und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer\nVerbesserung und Erhaltung des Selbstreinigungsver-\nmögens, soweit nicht andere dazu verpflichtet sind; § 4       sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen\nAbs. 2 Nr. 3 bleibt unberührt.                                Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende\nGründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenste-\n(2) Für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer gelten       hen. Solche Gründe können zum Beispiel bei einer vor-\ndie Vorschriften über den Umfang der Unterhaltung inso-       handenen Wasserkraftnutzung vorliegen.\nweit, als nicht in einem Verfahren nach§ 31 etwas anderes\nbestimmt wird oder Bundes- oder Landesrecht etwas                (2) Die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche\nanderes bestimmt.                                             Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer (Ausbau)\nbedarf der vorherigen Durchführung eines Planfeststel-\n§29                              lungsverfahrens, das den Anforderungen des Gesetzes\nUnterhaltungslast                       über die Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht. Deich-\nund Dammbauten, die den Hochwasserabfluß beeinflus-\n(1) Die Unterhaltung von Gewässern obliegt, soweit sie     sen, stehen dem Ausbau gleich. Satz 1 gilt nicht, wenn ein\nnicht Aufgabe von Gebietskörperschaften, von Wasser-          Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und\nund Bodenverbänden oder gemeindlichen Zweckverbän-            dadurch keine erhebliche nachteilige Veränderung des\nden ist, den Eigentümern der Gewässer, den Anliegern          Wasserhaushalts verursacht wird.","----------------- ·---------------------\n1708            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 18. November 1996\n(3) Ein Ausbau kann ohne vorherige Durchführung eines      4. zur Regelung des Hochwasserabflusses\nPlanfeststellungsverfahrens genehmigt werden, wenn             erforderlich ist. Werden bei der Rückgewinnung natür-\n1. es sich um einen Ausbau von geringer Bedeutung han-         licher Rückhalteflächen Anordnungen getroffen, die er-\ndelt, insbesondere um einen naturnahen Ausbau bei        höhte Anforderungen an die ordnungsgemäße land- oder\nTeichen und um kleinräumige naturnahe Umgestaltun-       forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks festset-\ngen wie die Beseitigung von Bach- und Gr:abenverroh-     zen, so gilt§ 19 Abs. 4 Satz 1 und 3 entsprechend.\nrungen,                                                     (2) Überschwemmungsgebiete sind in ihrer Funktion als\n2. das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswir-         natürliche Rückhalteflächen zu erhalten; soweit dem über-\nkungen auf eines der in § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes   wiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegen-\nüber die Umweltverträglichkeitsprüfung genannten         stehen, sind rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaß-\nSchutzgüter haben kann oder                              nahmen zu treffen. Frühere Überschwemmungsgebiete,\n3. den Zweck verfolgt, eine wesentliche Verbesserung für       die als Rückhalteflächen geeignet sind, sollen so weit wie\ndiese Schutzgüter herbeizuführen.                        möglich wiederhergestellt werden, wenn überwiegende\nGründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegen-\n(4) Ausbauten einschließlich notwendiger Folgemaß-         stehen.\nnahmen, die wegen ihres räumlichen oder zeitlichen\nUmfangs in selbständigen Abschnitten oder Stufen durch-           (3) Die Länder stimmen ihre Maßnahmen zum vorbeu-\ngeführt werden, können in entsprechenden Teilen zuge-          genden Hochwasserschutz ab, soweit diese erhebliche\nlassen werden, wenn dadurch die erforderliche Einbezie-        Auswirkungen auf das Gebiet anderer Länder haben kön-\nhung der erheblichen Auswirkungen des gesamten Vorha-          nen. Ist ein Einvernehmen über die Maßnahmen nicht zu\nbens auf die Umwelt nicht ganz oder teilweise unmöglich        erreichen, so soll die Bundesregierung auf Antrag eines\nwird. § 9a gilt in einem Planfeststellungsverfahren nach       Landes zwischen den Ländern vermitteln.\nAbsatz 2 oder in einem Genehmigungsverfahren nach\nAbsatz 3 entsprechend.\n(5) Beim Ausbau sind natürliche Rückhalteflächen zu                                  Dritter Teil\nerhalten, das natürliche Abflußverhalten nicht wesentlich                             Bestimmungen\nzu verändern, naturraumtypische Lebensgemeinschaften                             für die Küstengewässer\nzu bewahren und sonstige erhebliche nachteilige Verän-\nderungen des natürlichen oder naturnahen Zustandes des\n§32a\nGewässers zu vermeiden oder, soweit dies nicht möglich\nist, auszugleichen. In dem Verfahren sind Art und Ausmaß                        Erlaubnisfreie Benutzungen\nder Ausbaumaßnahmen und die Einrichtungen, die im\nDie Länder können bestimmen, daß eine Erlaubnis oder\nöffentlichen Interesse oder zur Vermeidung nachteiliger\nBewilligung nicht erforderlich ist\nWirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind, festzu-\nstellen sowie der Ausgleich von Schäden anzuordnen. Der         1. für das Einbringen von Stoffen zu Zwecken der Fische-\nPlanfeststellungsbeschluß oder die Genehmigung ist zu               rei,\nversagen, soweit von dem Ausbau eine Beeinträchtigung           2. für das Einleiten von Grund-, Quell- und Nieder-\ndes Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erheb-               schlagswasser,\nliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der\nHochwassergefahr oder eine Zerstörung natürlicher\n3. für das Einbringen und Einleiten von anderen Stoffen,\nwenn dadurch die Eigenschaften eines Küstengewäs-\nRückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, zu erwarten ist.\nsers nicht oder nur in einem unerheblichen Ausmaß\n(6) Erstreckt sich ein beabsichtigter Ausbau auf ein           nachteilig verändert werden.\nGewässer, das der Verwaltung mehrerer Länder unter-\nsteht, und ist ein Einvernehmen über den Ausbauplan                                         §32b\nnicht zu erreichen, so soll die Bundesregierung auf Antrag\neines beteiligten Landes zwischen den Ländern vermit-                                   Reinhaltung\nteln.                                                             Stoffe dürfen am Küstengewässer nur so gelagert oder\n§32                               abgelagert werden, daß eine Verunreinigung des Wassers\noder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigen-\nÜberschwemmungsgebiete\nschaften nicht zu besorgen ist. Das gleiche gilt für die\n(1) Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen           Beförderung von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrlei-\noberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern             tungen.\nsowie sonstige Gebiete, die bei Hochwasser über-\nschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasser-\nentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. Die                                     Vierter Teil\nLänder setzen die Überschwemmungsgebiete fest und\nerlassen die dem Schutz vor Hochwassergefahren die-                                  Bestimmungen\nnenden Vorschriften, soweit es                                                    für das Grundwasser\n1. zum Erhalt oder zur Verbesserung der ökologischen\nStrukturen der Gewässer und ihrer Überftutungs-                                       §33\nflächen,                                                                 Erlaubnisfreie Benutzungen\n2. zur Verhinderung erosionsfördernder Eingriffe,                (1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erfor-\n3. zum Erhalt oder zur Rückgewinnung natürlicher Rück-        derlich für das Entnehmen, Zutagefördem, Zutageleiten\nhalteflächen oder                                        oder Ableiten von Grundwasser","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 18. November 1996               1709\n1. für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hof-             (2) Ein wasserwirtschaftlicher Rahmenplan muß den\nbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hof-       nutzbaren Wasserschatz, die Erfordernisse des Hochwas-\nbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorüber-         serschutzes und die Reinhaltung der Gewässer berück-\ngehenden Zweck,                                            sichtigen. Die wasserwirtschaftliche Rahmenplanung und\n2. zum Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung                die Erfordernisse der Raumordnung sind miteinander in\nlandwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch   Einklang zu bringen.\ngenutzter Grundstücke.                                        (3) Wasserwirtschaftliche Rahmenpläne sind von den\nLändern nach Richtlinien aufzustellen, die die Bundes-\n(2) Die Länder können allgemein oder für einzelne\nregierung mit Zustimmung des Bundesrates erläßt.\nGebiete bestimmen, daß\n1. in den in Absatz 1 aufgeführten Fällen eine Erlaubnis                                   §36a\noder eine Bewilligung erforderlich ist,\nVeränderungssperre\n2. für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder                        zur Sicherung von Planungen\nAbleiten von Grundwasser in geringen Mengen für ge-\nwerbliche Betriebe sowie für die Landwirtschaft, die         (1) Zur Sicherung von Planungen für Vorhaben der Was-\nForstwirtschaft oder den Gartenbau über die in Ab-         sergewinnung oder Wasserspeicherung, der Abwasser-\nsatz 1 bezeichneten Zwecke hinaus eine Erlaubnis            beseitigung, der Wasseranreicherung, der Wasserkraft-\noder eine Bewilligung nicht erforderlich ist,              nutzung, der Bewässerung, des Hochwasserschutzes\noder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers, die\n3. für das Einleiten von Niederschlagswasser in das             dem Wohl der Allgemeinheit dienen, können di~ Landes-\nGrundwasser zum Zwecke seiner schadlosen Ver-             regierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen durch\nsickerung eine Erlaubnis nicht erforderlich ist.           Rechtsverordnung Planungsgebiete festlegen, auf deren\nFlächen wesentlich wertsteigernde oder die Durchführung\n§34                              des geplanten Vorhabens erheblich erschwerende Verän-\nderungen nicht vorgenommen werden dürfen (Verände-\nReinhaltung\nrungssperre). § 4 Abs. 5 des Raumordnungsgesetzes vom\n(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Stoffen in das     8. April 1965 (BGBI. 1S. 306) bleibt unberührt.\nGrundwasser darf nur erteilt werden, wenn eine schäd-             (2) Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vor-\nliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonsti-        her begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und\nge nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu       die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden\nbesorgen ist.                                                  von der Veränderungssperre nicht berührt.\n(2) Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert wer-         (3) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von drei\nden, daß eine schädliche Verunreinigung des Grundwas-          Jahren außer Kraft, sofern die Rechtsverordnung keinen\nsers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner         früheren Zeitpunkt bestimmt. Die Frist von drei Jahren\nEigenschaften nicht zu besorgen ist. Das gleiche gilt für      kann, wenn besondere Umstände es erfordern, durch\ndie Beförderung von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohr-        Rechtsverordnung um höchstens ein Jahr verlängert wer-\nleitungen.                                                     den.\n§35                                 (4) Von der Veränderungssperre können Ausnahmen\nzugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche\nErdaufschlüsse                          Belange nicht entgegenstehen.\n(1) Soweit die Ordnung des Wasserhaushalts es erfor-\ndert, haben die Länder zu bestimmen, daß Arbeiten, die                                     §36b\nüber eine bestimmte Tiefe hinaus in den Boden eindrin-                            Bewirtschaftungspläne\ngen, zu überwachen sind.\n(1) Soweit die Ordnung des Wasserhaushalts es erfor-\n(2) Wird unbefugt oder unbeabsichtigt Grundwasser           dert, stellen die Länder zur Bewirtschaftung der Gewässer\nerschlossen, so kann die Beseitigung der Erschließung          (§ 1a) Pläne auf, die dem Schutz der Gewässer als\nangeordnet werden, wenn Rücksichten auf den Wasser-            Bestandteil des Naturhaushaltes, der Schonung der\nhaushalt es erfordern.                                         Grundwasservorräte, dem Abflußverhalten und den Nut-\nzungserfordernissen Rechnung tragen (Bewirtschaftungs-\npläne). Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung\nsind zu beachten.\nFünfter Teil\n(2) Bewirtschaftungspläne sind aufzustellen für oberir-\nWasserwirtschaftliche                       dische Gewässer oder Gewässerteile,\nPlanung; Wasserbuch\n1 . die Nutzungen dienen, die eine zu erhaltende oder\nkünftige öffentliche Wasserversorgung aus diesen\n§36                                    Gewässern oder Gewässerteilen beeinträchtigen kön-\nWasserwirtschaftliche Rahmenpläne                        nen,\n(1) Um die für die Entwicklung der Lebens- und Wirt-        2. bei denen es zur Erfüllung bindender Beschlüsse der\nschaftsverhältnisse notwendigen wasserwirtschaftlichen              Europäischen Gemeinschaft oder zwischenstaatlicher\nVoraussetzungen zu sichern, sollen für Flußgebiete oder             Vereinbarungen erforderlich ist.\nWirtschaftsräume oder für Teile von solchen wasserwirt-           (3) In den Bewirtschaftungsplänen für oberirdische\nschaftliche Rahmenpläne aufgestellt werden. Sie sind der       Gewässer oder Gewässerteile werden unter Berücksich-\nEntwicklung fortlaufend anzupassen.                            tigung der natürlichen Gegebenheiten festgelegt","1710           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 18. November 1996\n1. die Nutzungen, denen das Gewässer dienen soll,              1. entgegen § 2 eine Benutzung ohne behördliche\n2. die Merkmale, die das Gewässer in seinem Verlauf auf-          Erlaubnis oder Bewilligung ausübt oder einer vollzieh-\nweisen soll,                                                 baren Auflage nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1, 2\noder 2a oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 5\n3. die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die festge-           Abs. 1 Nr. 1 oder 1a, soweit sie Maßnahmen nach § 4\nlegten Merkmale zu erreichen oder zu erhalten, sowie         Abs. 2 Nr. 2a betrifft, oder einer vollziehbaren Anord-\ndie einzuhaltenden Fristen,                                  nung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder 3, auch in Verbindung\n4. sonstige wasserwirtschaftliche Maßnahmen.                      mit § 5 Abs. 2, zuwiderhandelt,\n(4) Die Bewirtschaftungspläne sind der Entwicklung          2. einer Rechtsverordnung nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 zu-\nfortlaufend anzupassen.                                           widerhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen\nbestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift\n(5) Die Bewirtschaftungspläne sind durch die nach die-\nverweist,\nsem Gesetz und nach den Landeswassergesetzen zu tref-\nfenden Entscheidungen, insbesondere durch zusätzliche          3. entgegen § 19a Abs. 1 oder 3 eine Rohrleitungsarnage\nAnforderungen (§ 5), den Widerruf von Erlaubnissen (§ 7           ohne Genehmigung errichtet oder wesentlich ändert\nAbs. 1), den Widerruf von Bewilligungen (§ 12), den Wider-        oder einer vollziehbaren Auflage nach § 19b Abs. 1\nruf von alten Rechten und alten Befugnissen (§ 15), Aus-          zuwiderhandelt,\ngleichsverfahren (§ 18), den Erlaß von Reinhalteordnun-        4. einer Rechtsverordnung nach § 19d Nr. 1, 1a oder 2\ngen (§ 27) oder sonstige im Bewirtschaftungsplan festge-          oder § 36a Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen\nlegte Maßnahmen durchzusetzen. Sie können nach Lan-               bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift\ndesrecht auch für andere Behörden für verbindlich erklärt         verweist,\nwerden.\n5. entgegen § 19e Abs. 2 Satz 1 eine Anlage nicht oder\n(6) Soweit für ein oberirdisches Gewässer oder einen           nicht rechtzeitig anzeigt oder einer vollziehbaren Auf-\nGewässerteil ein Bewirtschaftungsplan nicht aufgestellt           lage nach § 19e Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 19b\nist, darf das Einleiten von Stoffen, durch das eine im Hin-       Abs. 1 Satz 3 zuwiderhandelt,\nblick auf die Nutzungserfordernisse nicht nur unerhebliche\nnachteilige Veränderung der Beschaffenheit dieses              6. a) entgegen § 19g Abs. 3 bei Einbau, Aufstellung,\nGewässers oder Gewässerteils zu erwarten ist, nur erlaubt            Unterhaltung oder Betrieb der Anlagen im Sinne\nwerden, wenn dies überwiegende Gründe des Wohls der                  des § 19g Abs. 1 oder 2 die allgemein anerkannten\nAllgemeinheit erfordern. Satz 1 gilt sinngemäß für sonstige          Regeln der Technik nicht einhält,\nbehördliche Entscheidungen über Vorhaben, die zu einem            b) entgegen § 19h Abs. 1 Satz 1 eine Anlage, Teile\nEinleiten von Stoffen in ein oberirdisches Gewässer                  einer Anlage oder technische Schutzvorkehrungen\nführen. § 6 bleibt unberührt.                                        verwendet, deren Eignung nicht festgestellt ist,\n(7) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des                c) als Betreiber einer Anlage nach § 19g Abs. 1 oder 2\nBundesrates durch allgemeine Verwaltungsvorschriften                 entgegen § 19i Abs. 1 mit dem Einbau, der Aufstel-\nGrundsätze über die Kennzeichnung der Merkmale für die               lung, Instandhaltung, Instandsetzung oder Reini-\nBeschaffenheit des Wassers erlassen und bestimmen,                   gung der Anlage nicht Fachbetriebe nach § 191\nwelche Merkmale in die Bewirtschaftungspläne zwingend                beauftragt, entgegen § 19i Abs. 2 Satz 1 die Anlage\naufzunehmen und wie diese Merkmale zu ermitteln sind.                nicht ständig überwacht, entgegen einer vollzieh-\nbaren Anordnung nach § 19i Abs. 2 Satz 2 einen\n§37                                     Überwachungsvertrag nicht abschließt oder ent-\ngegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 19i\nWasserbuch\nAbs. 3 Satz 2 einen Gewässerschutzbeauftragten\n(1) Für die Gewässer sind Wasserbücher zu führen.                 nicht bestellt,\n(2) In das Wasserbuch sind insbesondere einzutragen            d) entgegen § 19k einen Vorgang nicht überwacht,\n1. Erlaubnisse (§ 7), die nicht nur vorübergehenden                 sich vom ordnungsgemäßen Zustand der Sicher-\nZwecken dienen, Bewilligungen (§ 8), alte Rechte und            heitseinrichtungen nicht überzeugt oder die Bela-\nalte Befugnisse (§ 16),                                         stungsgrenzen der Anlagen und Sicherheitsein-\nrichtungen nicht einhält,\n2. Wasserschutzgebiete (§ 19),\ne) entgegen § 191 Abs. 1 Anlagen nach § 19g Abs. 1\n3. Überschwemmungsgebiete (§ 32).                                    und 2 einbaut, aufstellt, instandhält, instandsetzt\noder reinigt, ohne daß er berechtigt ist, Gütezei-\nchen einer baurechtlich anerkannten Überwa-\nSechster Teil                                chungs- oder Gütegemeinschaft zu führen, oder\neinen Überwachungsvertrag mit einer T echni-\nBußgeld- und Schlußbestimmungen                          schen Überwachungsorganisation abgeschlossen\nhat,\n§§38 bis40\n7. entgegen § 21\n(weggefallen)\na) das Betreten von Grundstücken, Anlagen oder\nRäumen nicht gestattet, Anlagen oder Einrichtun-\n§41\ngen nicht zugänglich macht oder technische\nOrdnungswidrigkeiten                               Ermittlungen oder Prüfungen nicht ermöglicht,\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-        b) die erforderlichen Arbeitskräfte, Unterlagen oder\nlässig                                                               Werkzeuge nicht zur Verfügung stellt oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 18. November 1996               1711\nc) eine Auskunft nicht, unrichtig, unvollständig oder   11. einen Ausbau ohne einen nach§ 31 Abs. 1 festgestell-\nnicht rechtzeitig erteilt,                                ten oder genehmigten Plan vornimmt oder bei dem\nAusbau vom Plan abweicht.\nd) den Gewässerschutzbeauftragten nicht zu Über-\nwachungsmaßnahmen hinzuzieht,                          (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nAbsatzes 1 Nr. 1 bis 6 und Nr. 8 bis 11 mit einer Geldbuße\n8. entgegen§ 21a Abs. 1 oder entgegen einer vollzieh-      bis zu hunderttausend Deutsche Mark, in den Fällen des\nbaren Anordnung nach § 21 a Abs. 2 einen Gewässer-      Absatzes 1 Nr. 7 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtau-\nschutzbeauftragten nicht bestellt,                      send Deutsche Mark geahndet werden.\n9. einer Vorschrift des § 26 oder § 32b oder § 34 Abs. 2\n§§42 bis44\nüber das Einbringen, Lagern, Ablagern oder Beför-\ndern von Stoffen zuwiderhandelt,                                               (weggefallen)\n10. einer Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 1 zuwider-\nhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand                                 §45\nauf diese Bußgeldvorschrift verweist,                                          (Inkrafttreten)"]}