{"id":"bgbl1-1996-58-2","kind":"bgbl1","year":1996,"number":58,"date":"1996-11-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/58#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-58-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_58.pdf#page=2","order":2,"title":"Sechstes Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)","law_date":"1996-11-11T00:00:00Z","page":1690,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["1690             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 18. November 1996\nSechstes Gesetz\nzur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)\nVom 11. November 1996\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                  der Gewässer nach den Grundsätzen des § 1a Abs. 1\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                    erlassen, insbesondere Anforderungen an die Be-\nschaffenheit und die Benutzung von Gewässern\nsowie den Bau und Betrieb von Anlagen im Sinne des\nArtikel 1                                § 18b Abs. 1, des§ 19a Abs. 1 und des§ 19g Abs. 1\nÄnderung des Wasserhaushaltsgesetzes                        und 2 festlegen.\"\nDas Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung der Be-               5. § 7a wird wie folgt gefaßt:\nkanntmachung vom 23. September 1986 (BGBI. 1·s. 1529,\n1654), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom                                      ,,§ 7a\n12. September 1996 (BGBI. 1S. 1354), wird wie folgt geän-                                Anforderungen\ndert:                                                                            an das Einleiten von Abwasser\n(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser\n1. § 1a wird wie folgt geändert:                                   darf nur erteilt werden, wenn die Schadstofffracht des\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                             Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Ein-\nhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren\n,,(1) Die Gewässer sind als Bestandteil des\nnach dem Stand der Technik möglich ist. § 6 bleibt\nNaturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und\nunberührt. Die Bundesregierung legt durch Rechts-\nPflanzen zu sichern. Sie sind so zu bewirtschaften,\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates An-\ndaß sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Ein-\nforderungen fest, die dem Stand der Technik ent-\nklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner dienen\nsprechen. Diese Anforderungen können auch für den\nund vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer öko-\nOrt des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Ver-\nlogischen Funktionen unterbleiben.\"\nmischung festgelegt werden.\nb) In Absatz 2 werden nach dem Wort „verhüten\" ein\n(2) Für vorhandene Einleitungen werden in der\nKomma gesetzt und das Wort „und\" gestrichen\nRechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 3 abweichen-\nsowie nach dem Wort „erzielen\" die Wörter „um\nde Anforderungen festgelegt, wenn und soweit die\ndie Leistungsfähigkeit des Wasserhaushaltes zu\ndanach erforderlichen Anpassungsmaßnahmen un-\nerhalten und um eine Vergrößerung und Beschleu-\nverhältnismäßig wären.\nnigung des Wasserabflusses zu vermeiden\" ange-\nfügt.                                                         (3) Entsprechen vorhandene Einleitungen von Ab-\nwasser nicht den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 3\n2. § 3 Abs. 1 Nr. 4a wird wie folgt gefaßt:                        oder Absatz 2, so stellen die Länder sicher, daß die\nerforderlichen Maßnahmen in angemessenen Fristen\n,,4a. Einbringen und Einleiten von Stoffen in Küsten-          durchgeführt werden.\ngewässer,\".\n(4) Die Länder stellen auch sicher, daß bei dem\n3. In § 5 Abs. 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze ein-            Einleiten von Abwasser in eine öffentliche Abwasser-\ngefügt:                                                        anlage die nach Absatz 1 Satz 4 maßgebenden An-\nforderungen eingehalten werden. Absatz 3 gilt ent-\n„Eine zusätzliche Anforderung nach Nummer 1 darf               sprechend.\nnicht gestellt werden, wenn der mit der Erfüllung der\nAnforderung verbundene Aufwand außer Verhältnis                   (5) Stand der Technik im Sinne des Absatzes 1 ist\nzu dem mit der Anforderung angestrebten Erfolg                 der Entwicklungsstand technisch und wirtschaftlich\nsteht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Ge-              durchführbarer fortschrittlicher Verfahren, Einrichtun-\nfährlichkeit der einzubringenden oder einzuleitenden           gen oder Betriebsweisen, die als beste verfügbare\nStoffe sowie Nutzungsdauer und technische Be-                  Techniken zur Begrenzung von Emissionen praktisch\nsonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Die An-            geeignet sind.\"\nforderungen nach § 7a dürfen nicht unterschritten\nwerden.\"                                                    6. § 18a wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 ein-\n4. Nach § 6 wird folgender§ 6a eingefügt:                              gefügt:\n,,§6a                                    ,,Dem Wohl der Allgemeinheit kann auch die Besei-\nSupra- und internationale Anforderungen                   tigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale\nAnlagen entsprechen.\"\nSoweit es zur Erfüllung bindender Beschlüsse der\nEuropäischen Gemeinschaft oder zwischenstaatlicher            b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:\nVereinbarungen notwendig ist, kann die Bundesregie-               ,,Die zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten kön-\nrung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des                    nen sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter be-\nBundesrates Vorschriften über die Bewirtschaftung                 dienen.\"","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 18. November 1996                1691\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:            1. für Anlagen, Anlagenteile oder technische Schutz-\n,,(2a) Die Länder können regeln, unter welchen                 vorkehrungen einfacher oder herkömmlicher Art,\nVoraussetzungen eine öffentlich-rechtliche Kör-             2. wenn wassergefährdende Stoffe\nperschaft ihre Abwasserbeseitigungspflicht auf\neinen Dritten ganz oder teilweise befristet und                 a) vorübergehend in Transportbehältern gelagert\noder kurzfristig in Verbindung mit dem Trans-\nwiderruflich übertragen kann. Zu diesen Voraus-\nsetzungen gehört insbesondere, daß                                    port bereitgestellt oder aufbewahrt werden und\ndie Behälter oder Verpackungen den Vorschrif-\n1. der Dritte fachkundig und zuverlässig sein muß,                    ten und Anforderungen für den Transport im\n2. die Erfüllung der übertragenen Pflichten sicher-                   öffentlichen Verkehr genügen,\nzustellen ist,                                              b) sich im Arbeitsgang befinden,\n3. der Übertragung keine überwiegenden öffent-\nc) in Laboratorien in der für den Handgebrauch\nlichen Interessen entgegenstehen dürfen.\"\nerforderlichen Menge bereitgehalten werden.\n7. § 18b wird wie folgt geändert:                                      (2) Soweit Anlagen, Anlagenteile und technische\nSchutzvorkehrungen nach Absatz 1 Satz 1 serien-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                              mäßig hergestellt werden, können sie der Bauart\n,,(1) Abwasseranlagen sind so zu errichten und zu         nach zugelassen werden. Die Bauartzulassung kann\nbetreiben, daß die Anforderungen an das Einleiten           inhaltlich beschränkt, befristet und unter Auflagen\nvon Abwasser insbesondere nach § 7a eingehal-               erteilt werden. Sie wird von der für den Herstellungs-\nten werden. Im übrigen gelten für Errichtung und            ort oder Sitz des Einfuhrunternehmens zuständigen\nBetrieb von Abwasseranlagen die allgemein aner-             Behörde erteilt und gilt für den Geltungsbereich die-\nkannten Regeln der Technik.\"                                ses Gesetzes.\nb) In Absatz 2 wird die Angabe,,§ 7a Abs. 2\" ersetzt               (3) Die Eignungsfeststellung nach Absatz 1 und die\ndurch die Angabe,,§ 7a Abs. 3\".                             Bauartzulassung nach Absatz 2 entfallen für Anlagen,\nAnlagenteile oder technische Schutzvorkehrungen,\n8. § 18c wird wie folgt geändert:\n1. die nach den Vorschriften des Bauproduktenge-\na) In Satz 1 werden die Wörter „die für mehr als                     setzes vom 10. August 1992 oder anderer Rechts-\n3 000 kg/d BSB 5 (roh) oder für\" durch die Wörter               vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der\n„die für organisch belastetes Abwasser von mehr                 Europäischen Gemeinschaft, deren Regelungen\nals 3 000 kg/d BSB 5 (roh) oder für anorganisch be-             über die Brauchbarkeit auch Anforderungen zum\nlastetes Abwasser von\" ersetzt.                                 Schutz der Gewässer umfassen, in den Verkehr\nb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:                         gebracht werden dürfen und das Kennzeichen der\nEuropäischen Gemeinschaft (CE-Kennzeichen),\n„Eine wesentliche Änderung im Sinne des Satzes 1                das sie tragen, nach diesen Vorschriften zulässige\nliegt nur dann vor, wenn durch die bauliche Ver-                und von den Ländern zu bestimmende Klassen\nänderung der Anlage oder durch die damit ver-                   und Leistungsstufen aufweist,\nbundene Änderung des Betriebs nachteilige Aus-\nwirkungen erheblicher Art auf                               2. bei denen nach den bauordnungsrechtlichen Vor-\nschriften über die Verwendung von Bauprodukten\n1. Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser,                 auch die Einhaltung der wasserrechtlichen Anfor-\nLuft, Klima und Landschaft einschließlich der              derungen sichergestellt wird oder\njeweiligen Wechselwirkungen,\n3. die nach immissionsschutz- oder arbeitsschutz-\n2. Kultur- und sonstige Sachgüter\nrechtlichen Vorschriften der Bauart nach zuge-\neintreten können.\"                                              lassen sind oder einer Bauartzulassung bedürfen;\nbei der Bauartzulassung sind die wasserrecht-\n9. § 19g wird wie folgt geändert:                                       lichen Anforderungen zu berücksichtigen.\"\na) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Der Bundes-\nminister\" ersetzt durch die Wörter „Das Bundes-         11. § 21 wird wie folgt geändert:\nministerium\".\na) In Absatz 4 wird das Wort „Bundesministers\" er-\nb) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Anlagen                     setzt durch das Wort „Bundesministeriums\".\nzum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von\" durch\nb) Absatz 5 wird aufgehoben.\ndie Wörter „Anlagen im Sinne der Absätze 1 und 2\nzum Umgang mit\" ersetzt.\n12. § 21 b wird wie folgt geändert:\n10. § 19h wird wie folgt gefaßt:                                     a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 19h                                    ,,(1) Der Gewässerschutzbeauftragte berät den\nEignungsfeststellung und Bauartzulassung                     Benutzer und die Betriebsangehörigen in Ange-\nlegenheiten, die für den Gewässerschutz bedeut-\n(1) Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 oder Teile von\nsam sein können.\"\nihnen sowie technische Schutzvorkehrungen dürfen\nnur verwendet werden, wenn ihre Eignung von der                  b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Ab-\nzuständigen Behörde festgestellt worden ist. Satz 1                  sätze 2 und 3, im neuen Absatz 3 wird die Angabe\ngilt nicht                                                           ,,Absatz 1\" durch die Angabe „Absatz 2\" ersetzt.","1692            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 18. November 1996\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4, und die An-               schutzbeauftragten umfassend über die Gründe\ngabe „ 1 und 2\" wird durch die Angabe „1 bis 3\"                ihrer Ablehnung zu unterrichten.\"\nersetzt.\n16. § 21 f wird wie folgt geändert:\n13. § 21 c wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,Benachteiligungsverbot, Kündigungsschutz\".\n,,(1) Der Benutzer hat den Gewässerschutzbeauf-\ntragten schriftlich zu bestellen und die ihm ob-           b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nliegenden Aufgaben genau zu bezeichnen. Der                c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:\nBenutzer hat die Bestellung des Gewässerschutz-\nbeauftragten und die Bezeichnung seiner Auf-                     ,,(2) Ist der Gewässerschutzbeauftragte Arbeit-\ngaben sowie Veränderungen in seinem Aufgaben-                  nehmer des zur Bestellung verpflichteten Benut-\nbereich und seine Abberufung der zuständigen                   zers, so ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses\nBehörde unverzüglich anzuzeigen. Dem Gewäs-                    unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen,\nserschutzbeauftragten ist eine Abschrift der An-               die den Benutzer zur Kündigung aus wichtigem\nzeige auszuhändigen.\"                                          Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist\nberechtigen. Nach der Abberufung als Gewässer-\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:               schutzbeauftragter ist die Kündigung innerhalb\n,,(1 a) Der Benutzer hat den Betriebs- oder Per-             eines Jahres, vom Zeitpunkt der. Beendigung der\nsonalrat vor der Bestellung des Gewässerschutz-                Bestellung an gerechnet, unzulässig, es sei denn,\nbeauftragten unter Bezeichnung der ihm oblie-                  daß Tatsachen vorliegen, die den Benutzer zur\ngenden Aufgaben zu unterrichten. Entsprechen-                  Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung\ndes gilt bei Veränderungen im Aufgabenbereich                  einer Kündigungsfrist berechtigen.\"\ndes Gewässerschutzbeauftragten und bei seiner\nAbberufung.\"                                           17. In § 23 wird die Absatzbezeichnung ,,(1 )\" gestrichen,\nc) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                  Absatz 2 wird aufgehoben.\n„Der Benutzer hat ferner für die Zusammenarbeit\n18. § 31 wird wie folgt gefaßt:\nder Betriebsbeauftragten mit den im Bereich des\nArbeitsschutzes beauftragten Personen zu sorgen.\"                                     ,,§31\nd) In Absatz 4 werden nach dem Wort „unterstützen\"                                      Ausbau\ndas Wort „und\" durch ein Komma ersetzt und nach\n(1) Gewässer, die sich im natürlichen oder natur-\nden Worten „Verfügung zu stellen\" die Worte „und\nnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand\ndie Teilnahme an Schulungen zu ermöglichen\" an-\nerhalten bleiben, und nicht naturnah ausgebaute\ngefügt.\nnatürliche Gewässer sollen so weit wie möglich\nwieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt\n14. § 21 d wird wie folgt gefaßt:                                  werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der\n,,§21d                             Allgemeinheit nicht entgegenstehen. Solche Gründe\nkönnen zum Beispiel bei einer vorhandenen Wasser-\nStellungnahme\nkraftnutzung vorliegen.\nzu Entscheidungen des Benutzers\n(2) Die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche\n(1) Der Benutzer hat vor Entscheidungen über die\nUmgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer\nEinführung von Verfahren und Erzeugnissen sowie vor\n(Ausbau) bedarf der vorherigen Durchführung eines\nInvestitionsentscheidungen eine Stellungnahme des\nPlanfeststellungsverfahrens, das den Anforderungen\nGewässerschutzbeauftragten einzuholen, wenn die\ndes Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung\nEntscheidungen für den Gewässerschutz bedeutsam\nentspricht. Deich- und Dammbauten, die den Hoch-\nsein können.\nwasserabfluß beeinflussen, stehen dem Ausbau\n(2) Die Stellungnahme ist so rechtzeitig einzuholen,        gleich. Satz 1 gilt nicht, wenn ein Gewässer nur für\ndaß sie bei den Entscheidungen nach Absatz 1 ange-             einen begrenzten Zeitraum entsteht und dadurch\nmessen berücksichtigt werden kann; sie ist derjeni-            keine erhebliche nachteilige Veränderung des Was-\ngen Stelle vorzulegen, die über die Einführung von             serhaushalts verursacht wird.\nVerfahren und Erzeugnissen sowie über die Investi-\n(3) Ein Ausbau kann ohne vorherige Durchführung\ntion entscheidet.\"\neines Planfeststellungsverfahrens genehmigt werden,\nwenn\n15. § 21 e wird wie folgt geändert:\n1. es sich um einen Ausbau von geringer Bedeutung\na) Die Worte „dafür zu sorgen\" werden ersetzt durch                handelt, insbesondere um einen naturnahen Aus-\ndie Worte „durch innerbetriebliche Organisations-              bau bei Teichen und um kleinräumige naturnahe\nmaßnahmen sicherzustellen\"                                     Umgestaltungen wie die Beseitigung von Bach-\nb) Folgender Satz wird angefügt:                                   und Grabenverrohrungen,\n„Kann der Gewässerschutzbeauftragte sich über             2. das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Aus-\neine von ihm vorgeschlagene Maßnahme im Rah-                   wirkungen auf eines der in § 2 Abs. 1 Satz 2 des\nmen seines Aufgabenbereichs mit der Geschäfts-                 Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung\nleitung nicht einigen, so hat diese den Gewässer-              genannten Schutzgüter haben kann oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 18. November 1996                1693\n3. den Zweck verfolgt, eine wesentliche Verbesse-            land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grund-\nrung für diese Schutzgüter herbeizuführen.               stücks festsetzen, so gilt§ 19 Abs. 4 Satz 1 und 3 ent-\nsprechend.\n(4) Ausbauten einschließlich notwendiger Folge-\nmaßnahmen, die wegen ihres räumlichen oder zeit-                 (2) Überschwemmungsgebiete sind in ihrer Funk-\nlichen Umfangs in selbständigen Abschnitten oder             tion als natürliche Rückhalteflächen zu erhalten; so-\nStufen durchgeführt werden, können in entsprechen-           weit dem überwiegende Gründe des Wohls der All-\nden Teilen zugelassen werden, wenn dadurch die               gemeinheit entgegenstehen, sind rechtzeitig die not-\nerforderliche Einbeziehung der erheblichen Auswir-           wendigen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen. Frühere\nkungen des gesamten Vorhabens auf die Umwelt                 Überschwemmungsgebiete, die als Rückhalteflächen\nnicht ganz oder teilweise unmöglich wird. § 9a gilt in       geeignet sind, sollen so weit wie möglich wiederher-\neinem Planfeststellungsverfahren nach Absatz 2 oder          gestellt werden, wenn überwiegende Gründe des\nin einem Genehmigungsverfahren nach Absatz 3 ent-            Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen.\nsprechend.                                                       (3) Die Länder stimmen ihre Maßnahmen zum vor-\n(5) Beim Ausbau sind natürliche Rückhalteflächen          beugenden Hochwasserschutz ab, soweit diese er-\nzu erhalten, das natürliche Abflußverhalten nicht            hebliche Auswirkungen au( das Gebiet anderer Län-\nwesentlich zu verändern, naturraumtypische Lebens-           der haben können. Ist ein Einvernehmen über die\ngemeinschaften zu bewahren und sonstige erheb-               Maßnahmen nicht zu erreichen, so soll die Bundes-\nliche nachteilige Veränderungen des natürlichen oder         regierung auf Antrag eines Landes zwischen den Län-\nnaturnahen Zustandes des Gewässers zu vermeiden              dern vermitteln.\"\noder, soweit dies nicht möglich ist, auszugleichen. In\ndem Verfahren sind Art und Ausmaß der Ausbaumaß-         20. In§ 33 Abs. 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt\nnahmen und die Einrichtungen, die im öffentlichen            und folgende Nummer 3 angefügt:\nInteresse oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkun-           „3. für das Einleiten von Niederschlagswasser in\ngen auf Rechte anderer erforderlich sind, festzustellen             das Grundwasser zum Zwecke seiner schad-\nsowie der Ausgleich von Schäden anzuordnen. Der                     losen Versickerung eine Erlaubnis nicht erforder-\nPlanfeststellungsbeschluß oder die Genehmigung ist                  lich ist.\"\nzu versagen, soweit von dem Ausbau eine Beein-\nträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbeson-       21. § 36b wird wie folgt geändert:\ndere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleich-\nbare Erhöhung der Hochwassergefahr oder eine                 a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Grund-\nZerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in             wasservorräte\" ein Komma gesetzt und die Wörter\nAuwäldern, zu erwarten ist.                                       ,,dem Abflußverhalten\" eingefügt.\nb) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter „zwischen-\n(6) Erstreckt sich ein beabsichtigter Ausbau auf ein\nstaatliche Vereinbarungen oder bindende Be-\nGewässer, das der Verwaltung mehrerer Länder\nschlüsse der Europäischen Gemeinschaften\" er-\nuntersteht, und ist ein Einvernehmen über den Aus-\nsetzt durch die Wörter „bindende Beschlüsse der\nbauplan nicht zu erreichen, so soll die Bundesregie-\nEuropäischen Gemeinschaft oder zwischenstaat-\nrung auf Antrag eines beteiligten Landes zwischen\nliche Vereinbarungen\".\nden Ländern vermitteln.\"\n22. § 44 wird gestrichen.\n19. § 32 wird wie folgt gefaßt:\n,,§32\nArtikel2\nÜberschwemmungsgebiete\nÜbergangsregelung\n(1) Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwi-\nschen oberirdischen Gewässern und Deichen oder             Sind für Abwassereinleitungen Mindestanforderungen\nHochufern sowie sonstige Gebiete, die bei Hoch-          nach§ 7a Abs. 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in\nwasser überschwemmt oder durchflossen oder die           einer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung\nfür Hochwasserentlastung oder Rückhaltung bean-          durch allgemeine Verwaltungsvorschriften festgelegt, gilt\nsprucht werden. Die Länder setzen die Überschwem-        das bisherige Recht fort, bis für das Abwasser Anforde-\nmungsgebiete fest und erlassen die dem Schutz vor        rungen durch eine Rechtsverordnung nach § 7a Abs. 1\nHochwassergefahren dienenden Vorschriften, so-           Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in der durch dieses\nweit es                                                  Gesetz geänderten Fassung in Kraft gesetzt werden.\n1. zum Erhalt oder zur Verbesserung der ökolo-\ngischen Strukturen der Gewässer und ihrer Über-                                 Artikel3\nflutungsflächen,\nÄnderung des Abwasserabgabengesetzes\n2. zur Verhinderung erosionsfördernder Eingriffe,\nDas Abwasserabgabengesetz in der Fassung der Be-\n3. zum Erhalt oder zur Rückgewinnung natürlicher         kanntmachung vom 3. November 1994 (BGBI. 1 S. 3370)\nRückhalteflächen oder                                wird wie folgt geändert:\n4. zur Regelung des Hochwasserabflusses\nerforderlich ist. Werden bei der Rückgewinnung natür-    1. § 9 Abs. 5 wird wie folgt geändert:\nlicher Rückhalteflächen Anordnungen getroffen, die          a) In den Nummern 1 und 2 des Satzes 1 werden\nerhöhte Anforderungen an die ordnungsgemäße                     jeweils die Wörter „Anforderungen der allgemeinen","1694         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 18. November 1996\nVerwaltungsvorschriften nach§ 7a Abs. 1 des Was-                              Artikel 4\nserhaushaltsgesetzes\" ersetzt durch die Wörter\nNeufassung des Wasserhaushaltsgesetzes\n„von der Bundesregierung mit Zustimmung des\nBundesrates festgelegten Anforderungen nach§ 7a          Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und\ndes Wasserhaushaltsgesetzes\".                         Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Wasserhaus-\nb) In Satz 2 werden die Wörter „keine Anforderungen      haltsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an\nin den allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach       geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt neu bekannt-\n§ 7a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes gestellt      machen.\nwerden\" ersetzt durch die Wörter „keine Anfor-\nderungen nach§ 7a des Wasserhaushaltsgesetzes                                 Artikel5\nvon der Bundesregierung mit Zustimmung des\nBundesrates festgelegt sind\".                                               Inkrafttreten\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\n2. § 17 wird gestrichen.                                    in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 11. November 1996\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nAngela Merkel"]}