{"id":"bgbl1-1996-57-8","kind":"bgbl1","year":1996,"number":57,"date":"1996-11-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/57#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-57-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_57.pdf#page=15","order":8,"title":"Verordnung zur Ermittlung und Verteilung von Überzins und Überschuß in der Krankenversicherung (Überschußverordnung - ÜbschV)","law_date":"1996-11-08T00:00:00Z","page":1687,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. November 1996                1687\nVerordnung\nzur Ermittlung und Verteilung von\nÜberzins und Überschuß in der Krankenversicherung\n(Überschußverordnung - ÜbschV)\nVom 8. November 1996\nAuf Grund des § 12c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und des § 81 d      rungen gehören, aufzuteilen. Verteilungsmaßstab ist die\nAbs. 3 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die           jeweilige Alterungsrückstellung zum Bilanzstichtag des\ndurch Artikel 1 Nr. 12 und 39 des Gesetzes vom 21. Juli        Geschäftsjahres der Versicherten, die das 65. Lebensjahr\n1994 (BGBI. 1 S. 1630) in das Versicherungsaufsichts-          vollendet haben. Muß ein Betrag nach § 12a Abs. 3 des\ngesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom                   Versicherungsaufsichtsgesetzes im Geschäftsjahr ver-\n17. Dezember 1992 (BGBI. 1993 1S. 2) eingefügt worden          wendet ~erden und zahlen alle Versicherten dieses Tarifs,\nsind, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:            für den dieser Betrag festgelegt worden ist, höchstens\neine Prämie, die derjenigen zum ursprünglichen Eintritts-\n§1                                alter entspricht, so kann der Betrag auf die anderen Tarife\nmit gleichartigem Versicherungsschutz unter Beachtung\nErmittlung des Überzinses\ndes Verteilungsmaßstabes nach Satz 2 verteilt werden.\nZur Ermittlung des Überzinses, den ein Versicherungs-       Zahlen auch alle Versicherten der Tarife mit gleichartigem\nunternehmen bei der nach Art der Lebensversicherung             Versicherungsschutz höchstens eine solche Prämie, kann\nbetriebenen Krankheitskosten- und freiwilligen Pflege-          der zu verwendende Betrag auf alle in Satz 1 bezeichneten\nkrankenversicherung erwirtschaftet, ist ein der Durch-          Tarife aufgeteilt werden.\nschnittsrendite aller Kapitalanlagen entsprechender\n(2) Unterscheidet sich das Leistungsversprechen der\nDurchschnittszinssatz zu ermitteln. Dieser errechnet sich\nTarife nur durch eine unterschiedliche prozentuale Erstat-\naus der Summe der Erträge aus Kapitalanlagen (Form-\ntung oder unterschiedliche absolute Selbstbehalte, so\nblatt 3 Posten 1.3 der Verordnung über die Rechnungs-\ngelten diese bei der Aufteilung nach Absatz 1 als ein Tarif.\nlegung von Versicherungsunternehmen vom 8. November\n1994, BGBI. 1S. 3378) vermindert um die Summe der Auf-             (3) Gruppenversicherungsverträge mit Anspruch auf\nwendungen für Kapitalanlagen (Formblatt 3 Posten 1.1 O          Überschußbeteiligung aufgrund vertraglich vereinbarter\nder Verordnung über die Rechnungslegung von Ver-               Abrechnung sind von der Verteilung nach Absatz 1 Satz 3\nsicherungsunternehmen) und sodann dividiert durch das          ausgenommen. Bei diesen Verträgen ist die Gutschrift\narithmetische Mittel des Buchwertes der Kapitalanlagen          nach § 12a Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes\n(Formblatt 1, Aktivseite, Posten C der Verordnung über          bei der Ermittlung des Überschusses entsprechend zu\ndie Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen)              berücksichtigen. Soweit auf sie Beträge nach § 12a Abs. 2\njeweils am Ende des Vorjahres und des Geschäftsjahres.          und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entfallen, sind\ndiese nur deren Versicherten gutzuschreiben.\n§2\nVerteilung des Betrages nach                                                  §4\n§ 12a Abs. 2 des Versicherungsaufsichts-\ngesetzes auf die berechtigten Versicherten                         Mindestzuführung zur Rückstellung\nfür erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung\n(1) Spätestens zum jeweiligen Bilanzstichtag sind von\ndem nach§ 12a Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgeset-              (1) Zur Sicherstellung einer ausreichenden Mindest-\nzes errechneten Betrag 50 vom Hundert anteilig der posi-       zuführung müssen die Versicherungsunternehmen der\ntiven Alterungsrückstellung jedes einzelnen Versicherten       Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung\nzum Ende des vorhergehenden Geschäftsjahres gutzu-             einen angemessenen Teil des Überschusses zuführen.\nschreiben.                                                     Der zugrundezulegende Überschuß errechnet sich aus\nder Summe von Risikoergebnis (Betrag in Nachweisung\n(2) Endet der Versicherungsvertrag hinsichtlich eines\n231 Seite 1 Zeile 04 Spalte 02 der Verordnung über\nTarifs bedingungsgemäß spätestens mit Vollendung des\ndie Berichterstattung von Versicherungsunternehmen\n65. Lebensjahres, so ist ein nach § 12a Abs. 2 des Ver-\ngegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versiche-\nsicherungsaufsichtsgesetzes jährlich gutzuschreibender\nrungswesen vom 14. Juni 1995, BGBI. 1S. 858), Kapitalan-\nBetrag auf die anderen Tarife des Versicherten, die die\nlagenergebnis (Summe der Beträge in Nachweisung 231\nVoraussetzungen des § 12a Abs. 1 des Versicherungsauf-\nSeite 1 Zeile 14 und 15 Spalte 02), Kostenergebnis\nsichtsgesetzes erfüllen, zum Zeitpunkt der Gutschrift auf-\n(Summe der Beträge in Nachweisung 231 Seite 1 Zeile 05,\nzuteilen. Bestehen derartige Tarife nicht, ist der Betrag zur\n06, 07 und 08 Spalte 02) und sonstigen Ergebnissen\nsofortigen·oder auf höchstens fünf Jahre aufgeschobenen\n(Summe der Beträge in Nachweisung 231 Seite 1 Zeile 10,\nPrämienermäßigung zu verwenden.\n11, 16, 17, 18 und 22 Spalte 02). Der Zuführungssatz\nbeträgt 80 vom Hundert des nach Satz 2 errechneten\n§3\nÜberschusses. Die Mindestzuführung ist um die bereits\nVerteilung des Betrages nach                    nach den §§ 2 und 3 gutgeschriebenen Überzinsen zu ver-\n§ 12a Abs. 3 des Versicherungsaufsichts-              mindern.\ngesetzes auf die berechtigten Versicherten\n(2) Zur Sicherstellung des durchschnittlichen Solvabi-\n(1) Von dem nach § 12a Abs. 1 des Versicherungsauf-         litätsbedarfs kann die Mindestzuführung vermindert wer-\nsichtsgesetzes errechneten Betrag sind 50 vom Hundert          den, wenn für jedes der drei Vorjahre von der Summe der\nauf die Tarife, die zu den dort genannten Krankenversiche-     Aufwendungen für erfolgsabhängige Beitragsrückerstat-","1688                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. November 1996\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Vertagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokontt:, Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 5,05 DM (3, 10 DM zuzüglich 1 ,95 DM Versandkosten), bei               Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 6,05 DM.\nPostvertriebsstück • Z 5702 • Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt7%.\ntung (Nachweisung 231 Seite 1 Zeile 23 Spalte 02 der Ver-                             3. Solvabilitätsspanne des Geschäftsjahres multipliziert\nordnung über die Berichterstattung von Versicherungsun-                                   mit dem aus den drei Vorjahren gebildeten Durch-\nternehmen gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das                                        schnitt der Verhältnisse von Eigenmitteln nach § 53c\nVersicherungswesen vom 14. Juni 1995, BGBI. 1 S. 858,                                     Abs. 3 Nr. 1 bis 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes\nden nach den §§ 2 und 3 gutgeschriebenen Überzinsen                                       zur Solvabilitätsspanne.\nund dem Ergebnis aus dem nach Art der Lebensversiche-                                    (3) Verfügt ein Krankenversicherungsunternehmen in\nrung selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft                                     einem Geschäftsjahr nicht mehr über Eigenmittel in Höhe\n(Nachweisung 231 Seite 1 Zeile 24 Spalte 02) mindestens                               der Solvabilitätsspanne, so kann unabhängig von den Vor-\n90 vom Hundert als Zuführung zur Rückstellung für                                     aussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 die Mindestzu-\nerfolgsabhängige Beitragsrückerstattung, als Direktgut-                               führung zur Rückstellung für erfolgsabhängige Beitrags-\nschrift nach den §§ 2 und 3 und als Einstellungen in                                  rückerstattung nach Absatz 1 unterschritten werden,\nGewinnrücklagen (Formblatt 200 Seite 7 Zeile 24 Spalte                                wenn der gesamte nach Absatz 1 Satz 1 errechnete Über-\n04) verwendet wurden und für das Geschäftsjahr verwen-                                schuß zur Erhöhung der Rücklagen verwendet wird. In\ndet werden. Der Betrag, um den die Mindestzuführung                                   diesem Fall dürfen die Eigenmittel höchstens bis zu dem\nunterschritten wird, ist den Rücklagen zuzuweisen. Dabei                              sich aus Absatz 2 Satz 3 ergebenden Grenzbetrag erhöht\ndürfen die Eigenmittel nach § 53c Abs. 3 Nr. 1 bis 3 des                              werden.\nVersicherungsaufsichtsgesetzes im Geschäftsjahr den\ngrößeren der nachfolgend in den Nummern 2 und 3                                          (4) Die Aufsichtsbehörde ist über alle für die Unter-\ngenannten Beträge, höchstens jedoch den in Nummer 1                                   schreitung der Mindestzuführung erheblichen Umstände\ngenannten Betrag erreichen:                                                           unter Angabe der Gründe, die zu dieser Ausnahme-\nsituation geführt haben, vorab zu unterrichten. Die\n1. das Zweifache des Betrages der zu bildenden Solvabi-                               Verpflichtung des Unternehmens zur Aufstellung eines\nlitätsspanne,                                                                   Zuführungsplans bleibt unberührt.\n2. verdiente Bruttobeiträge des Geschäftsjahres (Nach-\nweisung 232 Seite 1 Zeile 22 Spalte 01) multipliziert mit                                                         §5\ndem Durchschnitt der Verhältnisse von Eigenmitteln\nInkrafttreten\nnach § 53c Abs. 3 Nr. 1 bis 3 des Versicherungsauf-\nsichtsgesetzes zu verdienten Bruttobeiträgen der drei                              Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nVorjahre,                                                                       in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 8. November 1996\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}