{"id":"bgbl1-1996-57-7","kind":"bgbl1","year":1996,"number":57,"date":"1996-11-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/57#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-57-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_57.pdf#page=9","order":7,"title":"Verordnung über die versicherungsmathematische Bestätigung und den Erläuterungsbericht des Verantwortlichen Aktuars (AktuarV)","law_date":"1996-11-06T00:00:00Z","page":1681,"pdf_page":9,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. November 1996               1681\nVerordnung\nüber die versicherungsmathematische Bestätigung\nund den Erläuterungsbericht des Verantwortlichen Aktuars\n(AktuarV)\nVom 6. November 1996\nAuf Grund des durch Artikel 1 Nr. 10 des Gesetzes vom     „Altbestand im Sinne des § 11 c in Verbindung mit § 156a\n21. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1630) eingefügten § 11 a Abs. 6       Abs. 3 Satz 3 VAG ist nicht vorhanden.\"\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes verordnet das Bun-               (2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.\ndesministerium der Finanzen:\n§3\n§1                                                Versicherungsmathematische\nVersicherungsmathematische Bestätigung                              Bestätigung bei Pensionskassen von\nbei Lebensversicherungsunternehmen mit                        nicht erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung\nAusnahme der Pensions- und Sterbekassen                    (1) Bei Pensionskassen, für die eine Feststellung nach\n(1) Bei Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme       § 156a Abs. 3 Satz 5 VAG nicht getroffen wurde, hat der\nder Pensions- und Sterbekassen hat der Verantwortliche          Verantwortliche Aktuar, wenn keine Einwendungen zu\nAktuar, wenn keine Einwendungen zu erheben sind, die            erheben sind, die folgende versicherungsmathematische\nfolgende versicherungsmathematische Bestätigung nach            Bestätigung nach § 11 a Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 in Verbindung\n§ 11 a Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichts-          mit Abs. 5 VAG abzugeben:\ngesetzes ,YAG) abzugeben:                                       „Es wird bestätigt, daß die Deckungsrückstellung nach\ndem zuletzt am ... genehmigten Geschäftsplan berechnet\n„Es wird bestätigt, daß die in der Bilanz unter dem Posten\nworden ist.\"\n. . . der Passiva eingestellte Deckungsrückstellung unter\nBeachtung des§ 341f HGB sowie der auf Grund des§ 65                 (2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.\nAbs. 1 VAG erlassenen Rechtsverordnungen berechnet\n§4\nworden ist; für den Altbestand im Sinne des § 11 c VAG\nund des Artikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungs-                       Versicherungsmathematische\ngesetzes/EWG zum VAG ist die Deckungsrückstellung                            Bestätigung bei Versicherungsunter-\nnach dem zuletzt am . . . genehmigten Geschäftsplan                     nehmen, die die Unfallversicherung betreiben\nberechnet worden.\"                                                   (1) Bei Versicherungsunternehmen, die die Allgemeine\nIst kein Altbestand vorhanden, so lautet der zweite             Unfallversicherung, die Unfallversicherung mit Rückge-\nHalbsatz statt dessen:                                         währ der Prämie oder die · Kraftfahrtunfallversicherung\nbetreiben, hat der Verantwortliche Aktuar, wenn keine Ein-\n„Altbestand im Sinne des § 11 c VAG und des Artikels 16        wendungen zu erheben sind, die folgende versicherungs-\n§ 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum            mathematische Bestätigung nach § 11 a Abs. 3 Nr. 2 Satz 1\nVAG ist nicht vorhanden.\"                                       in Verbindung mit den §§ 11 d und 11 e VAG abzugeben:\n(2) Sind Einwendungen zu erheben, so ist zu erklären,     „Es wird bestätigt, daß die in der Bilanz unter dem Posten\ndaß die versicherungsmathematische Bestätigung ver-             . . . der Passiva eingestellte Deckungsrückstellung unter\nsagt oder eingeschränkt wird. In beiden Fällen ist sie um       Beachtung der §§ 341 f und 341 g HGB sowie der auf\nzusätzliche Bemerkungen derart zu ergänzen, daß die             Grund des § 65 Abs. 1 VAG erlassenen Rechtsverordnun-\nGründe für die Versagung oder Inhalt und Tragweite der          gen berechnet worden ist; für den Altbestand im Sinne des\nEinschränkung klar umrissen werden.                             § 11 c VAG ist die Deckungsrückstellung nach dem zuletzt\nam ... genehmigten Geschäftsplan berechnet worden.\"\n§2\nIst kein Altbestand vorhanden, so lautet der zweite\nVersicherungsmathematische                     Halbsatz statt dessen:\nBestätigung bei Pensionskassen von                ,,Altbestand im Sinne des§ 11c VAG ist nicht vorhanden.\"\nerheblicher wirtschaftlicher Bedeutung\n(2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.\n(1) Bei Pensionskassen, für die eine Feststellung nach\n§ 156a Abs. 3 Satz 5 VAG getroffen wurde, hat der Verant-                                        §5\nwortliche Aktuar, wenn keine Einwendungen zu erheben                   Versicherungsmathematische Bestätigung bei\nsind, die folgende versicherungsmathematische Bestäti-               Rentenleistungen aus der Haftpflichtversicherung\ngung nach § 11 a Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 in Verbindung mit               (1) Bei Versicherungsunternehmen, die für Rentenlei-\n§ 156a Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 VAG abzugeben:                  stungen aus der Haftpflicht- und Kraftfahrzeug-Haft-\n„Es wird bestätigt, daß die in der Bilanz unter dem Posten      pflichtversicherung Deckungsrückstellungen zu bilden\n. . . der Passiva eingestellte Deckungsrückstellung unter       haben, hat der Verantwortliche Aktuar, wenn keine Ein-\nBeachtung des § 341 f HGB sowie der auf Grund des § 65          wendungen zu erheben sind, die folgende versicherungs-\nAbs. 1 VAG erlassenen Rechtsverordnungen berechnet              mathematische Bestätigung nach § 11 a Abs. 3 Nr. 2\nworden ist; für den Altbestand im Sinne des § 11 c in Ver-      Satz 1 in Verbindung mit§ 11 e VAG abzugeben:\nbindung mit § 156a Abs. 3 Satz 3 VAG ist die Deckungs-          „Es wird bestätigt, daß die in der Bilanz unter dem Posten\nrückstellung nach dem zuletzt am . . . genehmigten              . . . der Passiva eingestellte Deckungsrückstellung unter\nGeschäftsplan berechnet worden.\"                                Beachtung der §§ 341 f und 341 g HGB berechnet worden\nIst kein Altbestand vorhanden, so lautet der zweite             ist.\"\nHalbsatz statt dessen:                                               (2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.","1682            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. November 1996\n§6                                   gemäß für die garantierte prämienfreie Versicherungs-\nleistung.\nErläuterungsbericht\nFerner ist eine Einschätzung über die künftige Entwick-\n(1) Der Verantwortliche Aktuar hat im Erläuterungs-         lung der in den verwendeten Rechnungsgrundlagen ent-\nbericht anzugeben, inwieweit nach den anerkannten              haltenen Sicherheitsspannen abzugeben und zu begrün-\nRegeln der Versicherungsmathematik eine Einteilung des         den.\nBestandes in Risikoklassen erfolgt ist. Insbesondere muß\ner dabei darauf eingehen, inwieweit versicherungstech-            (5) Die nach den Absätzen 2 bis 4 erforderlichen Dar-\nnische Risiken und Anlagerisiken berücksichtigt worden         legungen und Angaben sind für jede Risikoklasse geson-\nsind. Die vorgenommene Einteilung ist zu begründen;            dert zu erstellen.\ndabei ist auch auf Abweichungen gegenüber derjenigen              (6) Soweit zusätzliche Rückstellungen gebildet werden\ndes Vorjahres einzugehen.                                  '   zur Abdeckung von Kosten oder für drohende Verluste\n(2) Es ist darzulegen, ob die Deckungsrückstellung          aus Optionscechten, die der Versicherungsnehmer aus-\nberechnet wurde                                                üben kann, oder für Änderungsrisiken, die nicht indivi-\ndualisiert werden können, sind diese gesondert zu erläu-\n1. nach einer prospektiven oder einer retrospektiven           tern.\nMethode,\n(7) Soweit die Deckungsrückstellung nicht vollständig\n2. mit expliziter oder impliziter Berücksichtigung der\naus den Prämien des betreffenden Vertrages finanziert\nkünftigen Aufwendungen für den laufenden Versiche-         werden kann, sind die entsprechenden Beträge zur Auffül-\nrungsbetrieb einschließlich Provisionen,\nlung der Deckungsrückstellung gesondert anzugeben und\n3. einzelvertraglich oder mittels statistischer Näherungs-     zu erläutern. Entsprechendes gilt für Erhöhungen der\nverfahren; ein verwendetes statistisches Näherungs-        Deckungsrückstellungen gemäß § 341 f Abs. 2 des Han-\nverfahren ist zu erläutern.        ·                       delsgesetzbuches.\n(3) Anzugeben sind die bei der Berechnung der                  (8) Anstelle der nach den Absätzen 1 bis 4 Satz 1 und\nDeckungsrückstellung verwendeten Wahrscheinlichkeits-          den Absätzen 5 bis 7 erforderlichen Darlegungen, Anga-\ntafeln, Rechnungszinssätze, Zillmersätze und expliziten        ben und Erläuterungen genügt für den Altbestand im\nKostensätze für künftige Aufwendungen für den laufenden        Sinne des § 11 c des Versicherungsaufsichtsgesetzes und\nVersicherungsbetrieb (einschließlich Provisionen). Auf die     des Artikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgeset-\nAufwendungen für den laufenden Versicherungsbetrieb            zes /EWG zum VAG der Hinweis auf den aufsichtsbehörd-\n(einschließlich Provisionen) ist auch bei einem impliziten     lich genehmigten Geschäftsplan unter Angabe der maß-\nAnsatz einzugehen.                                             geblichen Fassung.\n(4) Es ist darzulegen, daß                                     (9) Für Pensionskassen, bei denen eine Feststellung\nnach § 156a Abs. 3 Satz 5 des Versicherungsaufsichts-\n1. alle Leistungen der Versicherungsverträge einschließ-\ngesetzes getroffen wurde, kann, soweit sich die nach den\nlich vertraglich oder gesetzlich garantierten Rück-\nkaufswerte, prämienfreie Leistungen und Über-              Absätzen 1 bis 7 erforderlichen Darlegungen, Angaben\nschußanteile, auf die die Versicherungsnehmer einen        und Erläuterungen aus dem aufsichtsbehördlich geneh-\nmigten Geschäftsplan ergeben, auf diesen unter Angabe\nAnspruch haben, gemäß dem Vorsichtsprinzip berück-\nder maßgeblichen Fassung verwiesen werden. Absatz 4\nsichtigt sind, wobei darauf einzugehen ist, ob dieser\nSatz 2 bleibt hiervon unberührt.\nAnspruch auf der Basis einer individuellen oder einer\nkollektiven Betrachtungsweise besteht,\n§7\n2. gegebenenfalls verwendete· retrospektive Methoden\nzu keiner geringeren Deckungsrückstellung führen als                                Vor1agefrist\ndiejenige auf der Grundlage einer ausreichend vor-            Der Erläuterungsbericht ist bei Abgabe der versiche-\nsichtigen prospektiven Berechnung,                         rungsmathematischen Bestätigung dem Vorstand vorzu-\n3. die bei der Berechnung der Deckungsrückstellung ver-        legen; der Vorstand hat den Bericht unverzüglich nach der\nwendeten Rechnungsgrundlagen angemessene Sicher-           Aufstellung des Jahresabschlusses der Aufsichtsbehörde\nheitsspannen enthalten,                                    einzureichen.\n4. das Vorsichtsprinzip auch bei der Bewertung der zur                                      §8\nBedeckung der Deckungsrückstellung herangezoge-\nnen Aktiva angewendet wurde,                                                      Inkrafttreten\n5. die Deckungsrückstellung zu jedem Zeitpunkt minde-             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nstens so hoch ist wie der jeweilige vertraglich oder       Kraft und ist erstmals für nach dem 31. Dezember 1994\ngesetzlich garantierte Rückkaufswert; dies gilt sinn-     beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 6. November 1996\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. November 1996              1683\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Binnenschiffahrt-Sprechfunkverordnung\nVom 6. November 1996\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Binnenschiffahrts-           1. ein gültiges vom Bundesamt für Post und Tele-\naufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                       kommunikation oder - vor dem Inkrafttreten der\nvom 4. August 1986 (BGBI. 1S. 1270) verordnet das Bun-                  Verordnung über Seefunkzeugnisse vom 17. Juni\ndesministerium für Verkehr, gemäß § 3 Abs. 5 Satz 4 des                 1992 (BGBI. 1 S. 1086) - von der Deutschen\nBinnenschiffahrtsaufgabengesetzes, geändert durch Arti-                  Bundespost ausgestelltes oder anerkanntes See-\nkel 66 Nr. 3 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1               funkzeugnis oder\nS. 278), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für             2. ein von der zuständigen Behörde eines Mitglied-\nPost und Telekommunikation:                                             staates der Revidierten Rheinschiffahrtsakte oder\nLuxemburgs ausgestelltes Seefunkzeugnis\nbesitzt.\"\nArtikel 1\nDie Binnenschiffahrt-Sprechfunkverordnung vom 22. Fe-       3. § 4 wird gestrichen.\nbruar 1980 (BGBI. 1 S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 1\nder Verordnung vom 27. Mai 1993 (BGBI. 1 S. 740), wird wie\n4. § 6 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\nfolgt geändert:\n,,(3) Das Seefunkzeugnis nach § 3 ist den zur Kon-\ntrolle befugten Personen auf Verlangen zur Prüfung\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\nauszuhändigen.\"\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Rheinfunkdienst vom\n28. März 1977 (BGBI. II S. 290)\" durch die Angabe      5. § 7 wird wie folgt gefaßt:\n„Binnenschiffahrtsfunk vom 3. Juni 1996 (BGBI. II\n,,§ 7\nS. 1082)\" ersetzt.\nOrdnungswidrigkeiten\nb) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:\nOrdnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnen-\n,,(2) Die Kanäle der Verkehrskreise Schiff-Schiff,        schiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich\nSchiff-Hafenbehörde und Funkverkehr an Bord dür-            oder fahrlässig\nfen nur benutzt werden, wenn die Ausgangsleistung           1. entgegen § 2 Abs. 2 oder 3 einen Kanal benutzt,\ndes Senders höchstens 1,0 Watt, mindestens jedoch\n2. entgegen § 3 eine Schiffs- oder Seefunkstelle be-\n0,5 Watt beträgt.                                                dient oder beaufsichtigt,\n(3) Die Kanäle des Verkehrskreises Nautische Infor-     3. entgegen § 6 Abs. 1 andere Sendungen übermittelt\nmation dürfen nur benutzt werden, wenn die Aus-                  oder die Übermittlung anderer Sendungen anord-\ngangsleistung des Senders höchstens 25,0 Watt,                   net oder zuläßt oder\nmindestens jedoch 6,0 Watt beträgt.\"                        4. entgegen § 6 Abs. 2 eine Anordnung des Schiffs-\nführers nicht befolgt.\"\n2. § 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,§3\nSeefunkzeugnisse                                                   Artikel2\nEine Schiffsfunkstelle oder eine Seefunkstelle darf        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nnur bedienen oder beaufsichtigen, wer                      in Kraft.\nBonn, den 6. November 1996\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann","1684 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. November 1996\nZweite Verordnung\nzur Änderung der\nAusbilder-Eignungsverordnung öffentlicher Dienst\nVom 6. November 1996\nAuf Grund des § 21 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August\n1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom\n20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2256) geändert worden ist, in Verbindung\nmit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975\n(BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBI. 1\nS. 3667) verordnet das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, For-\nschung und Technologie nach Anhörung des Ständigen Ausschusses des\nBundesinstituts für Berufsbildung gemäß den §§ Ba und 19 Nr. 1 des Berufs-\nbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Ja-\nnuar 1994 (BGBI. 1S. 78):\nArtikel 1\nIn § 6 der Ausbilder-Eignungsverordnung öffentlicher Dienst vom 16. Juli\n1976 (BGBI. 1 S. 1825), die zuletzt durch die Verordnung vom 3. August 1992\n(BGBI. 1 S. 1503) geändert worden ist, wird nach Absatz 3 folgender Absatz\nangefügt:\n,,(4) Die zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen von dem nach den §§ 2\nund 3 erforderlichen Nachweis befreien, wenn eine ordnungsgemäße Ausbil-\ndung sichergestellt ist. Die zuständige Stelle kann Auflagen erteilen. Auf Antrag\nerteilt die zuständige Stelle hierüber eine Bescheinigung.\"\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 6. November 1996\nDer Bundesminister\nfür Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie\nDr. Jürgen Rüttgers","---- -- ... - - - - - - - - - - - - - - - - --\nBundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. November 1996          1685\nDritte Verordnung\nzur Änderung der\nAusbilder-Eignungsverordnung Landwirtschaft\nVom 6. November 1996\nAuf Grund des § 21 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August\n1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom\n20. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2256) geändert worden ist, in Verbindung\nmit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpas~ungs-Gesetzes vom 18. März 1975\n(BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBI. 1\nS. 3667) verordnet das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, For-\nschung und Tschnologie nach Anhörung des Ständigen Ausschusses des\nBundesinstituts für Berufsbildung gemäß den §§ Ba und 19 Nr. 1 des Berufs-\nbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Ja-\nnuar 1994 (BGBI. 1S. 78):\nArtikel 1\nIn § 6 der Ausbilder-Eignungsverordnung Landwirtschaft vom 5. April 1976\n(BGBI. 1S. 923), die zuletzt durch die Verordnung vom 27. März 1992 (BGBI. 1\nS. 858) geändert worden ist, wird nach Absatz 3 folgender Absatz angefügt:\n,,(4) Die zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen von dem nach den §§ 2\nund 3 erforderlichen Nachweis befreien, wenn eine ordnungsgemäße Ausbil-\ndung sichergestellt ist. Die zuständige Stelle kann Auflagen erteilen. Auf Antrag\nerteilt die zuständige Stelle hierüber eine Bescheinigung.\"\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 6. November 1996\nDer Bundesminister\nfür Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie\nDr. J ü r g e n R ü tt g er s","1686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. November 1996\nVierte Verordnung\nzur Änderung der\nAusbilder-Eignungsverordnung Hauswirtschaft\nVom 6. November 1996\nAuf Grund des § 21 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August\n1969 (BGBI. 1S. 1112}, der zuletzt durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom\n20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2256) geändert worden ist, in Verbindung mit\nArtikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975\n(BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBI. 1\nS. 3667) verordnet das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, For-\nschung und Technologie nach Anhörung des Ständigen Ausschusses des Bun-\ndesinstituts für Berufsbildung gemäß den §§ 8a und 19 Nr. 1 des Berufs-\nbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Ja-\nnuar 1994 (BGBI. 1S. 78):\nArtikel 1\nIn § 6 der Ausbilder-Eignungsverordnung Hauswirtschaft vom 29. Juni 1978\n(BGBI. 1S. 976), die zuletzt durch die Verordnung vom 12. Juli 1993 (BGBI. 1\nS. 1203) geändert worden ist, wird nach Absatz 2 folgender Absatz eingefügt:\n,,(3) Die zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen von dem nach den §§ 2\nund 3 erforderlichen Nachweis befreien, wenn eine ordnungsgemäße Ausbil-\ndung sichergestellt ist. Die zuständige Stelle kann Auflagen erteilen. Auf Antrag\nerteilt die zuständige Stelle hierüber eine Bescheinigung.\"\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 6. November 1996\nDer Bundesminister\nfür Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie\nDr. Jürgen R üttgers"]}