{"id":"bgbl1-1996-57-6","kind":"bgbl1","year":1996,"number":57,"date":"1996-11-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/57#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-57-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_57.pdf#page=6","order":6,"title":"Kostenverordnung für Amtshandlungen der Seemannsämter (SeemannsÄKostV 1996)","law_date":"1996-11-05T00:00:00Z","page":1678,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["1678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. November 1996\nKostenverordnung\nfür Amtshandlungen der Seemannsämter\n(SeemannsÄKostV 1996)\nVom 5. November 1996\nAuf Grund des § 143a Abs. 2 des Seemannsgesetzes in der im Bundes-\ngesetzblatt Teil 111,. Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten\nFassung, der durch Artikel 26 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 805)\neingefügt und zuletzt durch Artikel 11 Nr. 17 des Gesetzes vom 6. Juni 1994\n(BGBI. 1 S. 1170) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt\ndes Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821) verordnen\ndas Bundesministerium für Verkehr und das Bundesministerium für Arbeit und\nSozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:\n§1\nDie Seemannsämter erheben für Amtshandlungen auf dem Gebiet des\nSeemannsrechts Gebühren nach der Anlage zu dieser Verordnung. Neben\nden Gebühren werden Auslagen erhoben.\n§2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig\ntritt die Kostenverordnung für Amtshandlungen der Seemannsämter vom\n9. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1038) außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 5. November 1996\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHans Jochen Henke\nDer Bundesminister         •\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. November 1996        1679\nAnlage\n(zu§ 1)\nGebührenverzeichnis\nLfd.  Gegenstand                                Rechtsgrundlage                    Gebühr\nNr.                                                                                Deutsche Mark\n1     Ausstellung eines Seefahrtbuches          § 11 Abs. 2 Seemannsgesetz          37,-\n2      Verlängerung der Gültigkeitsdauer        § 5 Abs. 2 Seemannsamts-            16,-\neines Seefahrtbuches                     Verordnung\n3      Ersatz eines Seefahrtbuches bei          § 11 Abs. 3 Seemannsgesetz          45,-\nVerlust\n4     Ausfertigung einer Musterrolle bei        § 13 Abs. 2, § 20 Seemannsgesetz    54,-\nErstausfertigung oder Generalmu-\nsterung\n5     Änderung der Musterrolle (außer im        § 14 Nr. 1 bis 3 Seemannsgesetz     17,-\nFalle der An-, Um- oder Abmuste-\nrung)\n6     Ausfertigung einer Beilage zur Muster-    § 11 Abs. 3 Seemannsamts-           17,-\nrolle                                     Verordnung\n7     An-, Um- oder Abmusterung sowie           §§ 15, 19 Seemannsgesetz            13,-\nGeneralmusterung von Besatzungs-          § 13 Seemannsamts-Verordnung\nmitgliedern oder sonstiger im Rahmen\ndes Schiffsbetriebes an Bord tätiger\nPersonen\n7.1   Befreiung vom Musterungserfordernis       § 141 a Seemannsgesetz              50,-\n8     Die Gebühr zu Nummer 7 erhöht sich\nfür Amtshandlungen:\n8.1   innerhalb der Dienstzeit und außerhalb\nder Diensträume je Einzelmusterung\num                                                                            50 vom Hundert\nmindestens je Musterungsverhandlung\num                                                                            35,-\n8.2   außerhalb der Dienstzeit und innerhalb\nder Diensträume je Einzelmusterung\num                                                                            75 vom Hundert\nmindestens je Musterungsverhandlung\num                                                                            52,-\n8.3   außerhalb der Dienstzeit und außer-\nhalb der Diensträume je Einzelmuste-\nrung um                                                                      100 vom Hundert\nmindestens je Musterungsverhandlung\num                                                                            70,-","1680 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. November 1996\nLfd.  Gegenstand                                Rechtsgrundlage                    Gebühr\nNr.                                                                                Deutsche Mark\n9      Die Gebühren zu den Nummern 1 bis 3\nund 5 erhöhen sich, wenn diese Amts-\nhandlungen nicht im Zusammenhang\nmit einer Musterung nach Nummer 7\ndurchgeführt werden:\n9.1    innerhalb der Dienstzeit und außerhalb\nder Diensträume um                                                           50 vom Hundert\n9.2    außerhalb der Dienstzeit und innerhalb\nder Diensträume um                                                           75 vom Hundert\n9.3    außerhalb der Dienstzeit und außer-\nhalb der Diensträume um                                                     100 vom Hundert\n10     Widerruf oder Rücknahme einer Amts-                                         bis zu 75 vom\nhandlung, soweit der Betroffene dazu                                        Hundert der Amts-\nAnlaß gegeben hat                                                           handlungsgebühr\n11     Antragsablehnungen aus anderen                                              bis zu 75 vom\nGründen als wegen Unzuständigkeit                                           Hundert der Amts-\noder Rücknahme eines Antrages auf                                           handlungsgebühr\nVornahme einer Amtshandlung nach\nBeginn der sachlichen Bearbeitung,\njedoch vor deren Beendigung\n12     Teilweise oder vollständige Zurück-                                         20,- bis zu dem\nweisung des Widerspruchs, soweit                                            Betrag, der für die\nsich der Widerspruch nicht aus-                                             Vornahme der ange-\nschließlich gegen eine Kostenent-                                           gefochtenen Amts-\nscheidung richtet                                                           handlung vorgese-\nhen ist\nDies gilt nicht, wenn der Widerspruch\nnur deshalb keinen Erfolg hat, weil die\nVerletzung einer Verfahrens- oder\nFormschrift nach § 45 des Verwal-\ntungsverfahrensgesetzes unbeacht-\nlich ist.\n13     Rücknahme des Widerspruchs nach                                             bis zu 75 vom\nBeginn der sachlichen Bearbeitung,                                          Hundert der Ge-\njedoch vor deren Beendigung                                                 bühr nach Nr. 12"]}