{"id":"bgbl1-1996-57-5","kind":"bgbl1","year":1996,"number":57,"date":"1996-11-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1996/57#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1996-57-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1996/bgbl1_1996_57.pdf#page=2","order":5,"title":"Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG-Änderungsgesetz - AAÜG-ÄndG)","law_date":"1996-11-11T00:00:00Z","page":1674,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["·--- --~---·····-·-----\n1674            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. November 1996\nGesetz\nzur Änderung und Ergänzung\ndes Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes\n(AAÜG-Änderungsgesetz - AAÜG-ÄndG)\nVom 11. November 1996\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                     digung berücksichtigt. Zulagen werden nicht\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                       berücksichtigt. Bei einer Minderung des Arbeits-\nentgelts oder Arbeitseinkommens durch Arbeits-\nausfalltage ist für die Ermittlung des nach Anlage 4\nArtikel 1                                   jeweils maßgebenden Betrags das Arbeitsentgelt\noder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen, das\nÄnderung des Anspruchs-. und                              ohne die Arbeitsausfalltage erzielt worden wäre.\"\nAnwartschaftsüberführungsgesetzes\nb) In Absatz 3 Nr. 8 werden die Wörter „oder ehren-\nDas Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz                   amtlichen\" gestrichen.\nvom 25. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1606, 1677), zuletzt geändert\nc) Absatz 4 wird gestrichen.\ndurch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995\n(BGBI. 1S. 1824), wird wie folgt geändert:                         d) Die bisherigen Absätze 5 bis 6a werden die\nAbsätze 4 bis 6.\n1 . Dem § 4 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:\n4. § 8 wird wie folgt geändert:\n„Die Sätze 1 und 2 sind auch bei Beginn einer Rente\nwegen Todes nach den Vorschriften des Sechsten                a) In Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie in Absatz 2 werden\nBuches Sozialgesetzbuch in der Zeit vom 1 . Januar                jeweils die Wörter „der Bundesversicherungs-\n1994 bis zum 31. Dezember 1996 anzuwenden, wenn                   anstalt für Angestellte\" durch die Wörter „dem\nder verstorbene Versicherte eine Rente bezogen hat,               für die Feststellung der Leistungen zuständigen\ndie unter Anwendung der Sätze 1 und 2 oder des                    Träger der Rentenversicherung\" ersetzt.\n§ 307b Abs. 3 Satz 2 des Sechsten Buches Sozial-              b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\ngesetzbuch festgestellt worden ist.\"\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Bundesver-\nsicherungsanstalt für Angestellte\" durch die\n2. § 5 wird wie folgt geändert:\nWörter „Der für die Feststellung der Leistun-\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                           gen zuständige Träger der Rentenversiche-\n,,Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Versorgungs-                       rung\" ersetzt.\nsystem nach Anlage 1 Nr. 17 sind Zeiten der Aus-               bb) In Satz 2 wird das Wort „Sie\" durch das Wort\nübung eines Tänzerberufes, für die nach dem                           ,, Er'' ersetzt.\nAusscheiden aus dem Tänzerberuf eine berufs-\nbezogene Zuwendung an Ballettmitglieder in staat-          c) In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 6 Abs. 6\"\nlichen Einrichtungen geleistet werden konnte.\"                 durch die Angabe ,,§ 6 Abs. 5 und 6\" ersetzt.\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:\n5. In § 9 Abs. 1 Nr. 2 wird Satz 2 gestrichen.\n,,(2a) Als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Ver-\nsorgungssystem gelten auch Anwartschaftszeiten          6. In § 10 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe „Satz 1\"\nfür eine Wiedereinbeziehung in das Versorgungs-            gestrichen.\nsystem.\"\n7. § 11 wird wie folgt geändert:\n3. § 6 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                gefügt:\n,,(2) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Ver-             „Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit\nsorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 2, 3 oder Nr. 19              werden auf diese Versorgungsleistungen ange-\nbis 27 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3 bis zum 17. März              rechnet.\"\n1990, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit\nausgeübt wurde, in der ein Arbeitsentgelt oder             b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nArbeitseinkommen mindestens in Höhe des jewei-                 ,,§ 10Abs. 5giltentsprechend.\"\nligen Betrags der Anlage 4 bezogen wurde, ist den\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nPflichtbeitragszeiten als Verdienst der jeweilige\nBetrag der Anlage 5 zugrunde zu legen. Für die                   ,,(3) Der Anspruch auf Versorgungsleistungen\nErmittlung des nach Anlage 4 jeweils maßgeben-                 nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a entfällt mit\nden Betrags wird neben dem Gehalt oder den Ver-                 Beginn einer Rente wegen Alters, spätestens zum\ngütungen für die Dienststellung, den Dienstgrad                 Ende des Monats, der dem Monat vorangeht, in\nund das Dienstalter auch eine Aufwandsentschä-                 dem erstmals eine Rente wegen Alters ohne eine","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. November 1996                1675\nRentenminderung wegen vorzeitiger Inanspruch-                   cc) In Satz 4 werden die Wörter „nach Satz 1\nnahme der Rente bezogen werden kann.\"                                   und 3\" ersetzt durch die Wörter „nach den\nSätzen 1 und 3 sowie nach Absatz 1 Satz 1\nd) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze\nBuchstabe b\".\neingefügt:\nf) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz eingefügt:\n,,(3a) Der Versorgungsträger soll den Berechtig-\nten, der die Voraussetzungen für einen Anspruch                   ,,(Sa) Der Anspruch auf Dienstbeschädigungs-\nauf Rente wegen Alters ohne Rentenminderung                     teilrente aus einem Sonderversorgungssystem\nerfüllen könnte oder in absehbarer Zeit voraus-                 nach Anlage 2 Nr. 1 bis 3 entfällt zum 31. De-\nsichtlich erfüllen wird, auffordern, diese Rente                zember 1996.\"\ninnerhalb eines Monats zu beantragen. Stellt der\nBerechtigte den Antrag nicht, ruht der Anspruch         8. § 13 wird wie folgt geändert:\nauf die Versorgungsleistung mit Ablauf des                 a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ wird die\nMonats, in dem die Frist abläuft. Der Anspruch lebt             Zahlung folgender Leistungen eingestellt\" durch\n. wieder auf mit Ablauf des Monats, in dem der                    die Wörter „werden folgende Leistungen nicht\nBerechtigte den Antrag stellt. Er lebt rückwirkend              mehr gewährt\" ersetzt.\nwieder auf, wenn der Berechtigte nachweist, daß\nb) In Absatz 2 wird das Wort „eingestellt\" durch die\ndie Voraussetzungen für den Anspruch auf Alters-\nWörter „ni?ht mehr gewährt\" ersetzt.\nrente nicht erfüllt waren. Die Sätze 1 bis 4 sind\nauch anzuwenden, wenn der Berechtigte während              c) Folgender Absatz wird angefügt:\ndes Bezugs einer Teilrente wegen Alters die                       ,,(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 hat der\nVoraussetzungen für eine höhere Rente als die                   Versorgungsträger durch Bescheid vorzunehmen.\nbezogene Teilrente erfüllen könnte oder in ab-                  Die Anhörung eines Beteiligten vor Erlaß des\nsehbarer Zeit voraussichtlich erfüllen wird.                    Bescheides ist nicht erforderlich.§ 8 Abs. 3 Satz 2\n(3b) Ist dem Berechtigten                                   ist anzuwenden.\"\n1. eine Rente wegen Alters zuerkannt und\n9. Dem § 14 wird folgender Absatz angefügt:\n2. erreicht der um die Hälfte des Beitrags zur\n,,(5) Für Berechtigte, deren Rente nach den Ab-\ngesetzlichen Krankenversicherung und zur so-\nsätzen 1 bis 4 neu zu berechnen ist, ist bis zur Neu-\nzialen Pflegeversicherung verminderte Monats-\nberechnung der Rente für die Feststellung des\nbetrag der Rente wegen Alters in dem Monat, in\nErhöhungsbetrags, der sich aus Rentenanpassun-\ndem die Entscheidung über die Bewilligung der\ngen nach den Vorschriften des Sechsten Buches\nVersorgungsleistung wegen der Zuerkennung\nSozialgesetzbuch ergibt, § 14 Abs. 3 in der bis\ndes Rentenanspruchs aufgehoben wird, nicht\nzum 30. Juni 1993 geltenden Fassung weiter an-\ndie Höhe des auf diesen Monat nach Ein-\nzuwenden.\"\nkommensanrechnung entfallenden Betrags der\num den Beitrag zur gesetzlichen Krankenver-\nsicherung und zur sozialen Pflegeversicherung     10. In Anlage 1 Nr. 17 werden die Wörter „in staatlichen\nverminderten Versorgungsleistung,                     Einrichtungen\" durch die Wörter „im Rahmen der\nAnordnung über die Gewährung einer berufsbezo-\nleistet der Versorgungsträger im Anschluß an den           genen Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen\nBezug der Versorgungsleistung für Zeiten, für die          Einrichtungen der DDR\" ersetzt.\ndie Rente zuerkannt ist, anstelle der Versorgungs-\nleistung einen Ausgleichsbetrag. Dieser wird in         11. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:\nHöhe des jeweiligen Unterschiedsbetrags nach\nSatz 1 Nr. 2 so lange gezahlt, wie die Versorgungs-        a) In Nummer 2 wird das Datum „ 1 . Juli 1954\" durch\nleistung sonst zugestanden hätte; § 3 Satz 1                     das Datum „ 1. Januar 1953\" ersetzt.\nNr. 3, 4 und § 229a Abs. 1 des Sechsten Buches              b) In Nummer 4 wird das Datum „ 1. März 1953\" durch\nSozialgesetzbuch sowie § 3 sind nicht anzuwen-                  das Datum „ 1. Januar 1953\" ersetzt.\nden. Der Ausgleichsbetrag ist entsprechend den\nSätzen 1 und 2 mit Wirkung ab dem Zeitpunkt            12. Die Anlage 4 wird wie folgt gefaßt:\nneu festzustellen und zu zahlen, zu dem sich\nder Monatsbetrag der Rente wegen geänderten                „Anlage4\nHinzuverdienstes verändert. Im übrigen sind die                         Jahresarbeitsentgelt nach § 6 Abs. 2\n§§ 18b bis 18e des Vierten Buches Sozialgesetz-\nbuch entsprechend anzuwenden.\"                                     Kalenderjahr                  Betrag in DM\ne) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                                  1950                            31 560,00\naa) In Satz 2 werden das Wort „sowie\" durch                       1951                            31 560,00\ndas Wort „und\" ersetzt und nach der An-                    1952                            31 560,00\ngabe „Abs. 3 Nr. 1 und 2\" die Wörter „sowie                1953                            31 560,00\nRenten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit\"                1954                            31 560,00\neingefügt.                                                 1955                            31 560,00\n1956                            31 560,00\nbb) In Satz 3 wird der Halbsatz nach dem Semi-                                                    31 560,00\n1957\nkolon wie folgt gefaßt:                                                                    31 560,00\n1958\n,,Satz 2 ist anzuwenden.\"                                  1959                            31 560,00","1676          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. November 1996\nKalenderjahr                Betrag in DM            1. Ansprüche auf Dienstbeschädigungsvoll- oder -teil-\nrenten (Dienstbeschädigungsrenten) aus einem der\n1960                          31 560,00                  Sonderversorgungssysteme nach Anlage 2 Nr. 1\n1961                          31 560,00                  bis 3 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungs-\n1962                          29 760,00                  gesetzes nach dem bis zum 31. Dezember 1996\n1963                          29 760,00                  geltenden Recht hatten oder aufgrund der Regelungen\n1964                          29 760,00                  nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungs-\n1965                          29 760,00                  gesetz oder nach den Sonderversorgungssystemen\n1966                          29 760,00                  wegen des Zusammentreffens mit anderen Leistungen\n1967                          29 760,00                  oder wegen der Überführung in die gesetzliche Ren-\n1968                          29 760,00                  tenversicherung nicht mehr hatten,\n1969                          29 760,00              2. Ansprüche im Sinne der Nummer 1 nach dem bis zum\n1970                          29 760,00                  31. Dezember 1996 geltenden Recht nicht mehr hatten,\n1971                          29 760,00                  weil sie vor dem 19. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Auf-\n1972                          31 560,00                  enthalt in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland\n1973                          31 560,00                  ohne das Beitrittsgebiet verlegt haben.\n1974                          31 560,00\n1975                          31 560,00              Wurde am 31. Dezember 1996 eine Dienstbeschädi-\n1976                          31, 560,00             gungsrente nicht gezahlt, wird der Dienstbeschädigungs-\n1977                          31 560,00              ausgleich auf Antrag gezahlt.\n1978                          31 560,00\n1979                          31 560,00                                           §2\n1980                          31 560,00\n1981                          31 560,00                                         Höhe\n1982                          31 560,00\n(1) Der Dienstbeschädigungsausgleich wird bei einem\n1983                          31 560,00\nKörper- oder Gesundheitsschaden, der nach den Re-\n1984                          31 560,00\n1985                          31 800,00              gelungen der Sonderversorgungssysteme zu einem An-\n1986                          31 800,00              spruch auf eine Dienstbeschädigungsrente geführt hat\n1987                          31 800,00              oder führen würde, in Höhe der für das Beitrittsgebiet\n1988                          31 800,00              geltenden Grundrente nach dem Bundesversorgungs-\n1989                          31 800,00              gesetz geleistet. Dabei gilt der Grad des Körper- oder\n1. Januar bis                                        Gesundheitsschadens als Grad der Minderung der\n17. März 1990                31 800,00\".             Erwerbsfähigkeit; bei einer Minderung der Erwerbsfähig-\nkeit um 20 vom Hundert sind zwei Drittel der Mindest-\ngrundrente zugrunde zu legen. Für den Dienstbeschädi-\n13. Die Anlagen 7 und 8 werden gestrichen.\ngungsausgleich, der wegen einer in die gesetzliche Ren-\ntenversicherung überführten Dienstbeschädigungsvoll-\nArtikel 2                            rente zu leisten ist, wird der Grad des Körper- oder\nÄnderung des                           Gesundheitsschadens neu festgestellt; bis zu dieser Fest-\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch                     stellung können die Versorgungsträger auf Antrag einen\nDienstbeschädigungsausgleich auf der Grundlage eines\nIn § 307b Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetz-         Grades des Körper- oder Gesundheitsschadens von\nbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des       70 vom Hundert unter dem Vorbehalt einer rückwirkenden\nGesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBI. 1S. 2261, 1990 1       Neufeststellung leisten.\nS. 1337), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom\n25. September 1996 (BGBI. 1S. 1461) geändert worden ist,        (2) Wurde am 31. Dezember 1996 eine Dienstbe-\nwerden nach Satz 2 die folgenden Sätze eingefügt:            schädigungsteilrente gezahlt, wird der Dienstbeschädi-\n„Satz 1 gilt auch bei Änderung des Bescheides über die       gungsausgleich mindestens in der Höhe geleistet, die\nNeuberechnung. Dabei ist § 44 Abs. 4 Satz 1 des Zehnten      sich für diese Dienstbeschädigungsteilrente nach dem\nBuches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden, wenn das           bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Recht ergeben\nÜberprüfungsverfahren innerhalb von vier Jahren nach         würde.\nAblauf des Jahres der erstmaligen Erteilung eines Renten-       (3) Ein Dienstbeschädigungsausgleich nach diesem\nbescheides nach Absatz 1 begonnen hat.\"\nGesetz bleibt als Einkommen unberücksichtigt, wenn\nbei Sozialleistungen aufgrund von Rechtsvorschriften die\nArtikel 3                            Gewährung oder die Höhe dieser Leistungen von anderen\nGesetz                              Einkommen abhängt.\nüber einen Ausgleich für Dienst-\nbeschädigungen im Beitrittsgebiet                                                §3\nVerfahren, Erstattung, Rechtsweg\n§1\nFür die Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen,\nAnspruch\ndas Verwaltungsverfahren, die Auszahlung, die Erstattung\nAnspruch auf einen Dienstbeschädigungsausgleich            und den Rechtsweg gelten die bis zum 31 . Dezember\nhaben vom 1. Januar 1997 an Personen, die am 31. De-         1996 für die Dienstbeschädigungsteilrenten geltenden\nzember 1996                                                  Regelungen des Anspruchs- und Anwartschaftsüber-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. November 1996                   1677\nführungsgesetzes und der AAÜG-Erstattungsverordnung              als Verdienst ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen\nentsprechend. Die Vorschriften des Ersten und Zehnten            nach § 6 Abs. 2 oder 3 des Anspruchs- und Anwart-\nBuches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden.                        schaftsüberführungsgesetzes in der am 31. Dezember\n1996 geltenden Fassung festgestellt worden ist, ist diese\nRente neu festzustellen, wenn in diesen Zeiten ein Arbeits-\nArtikel 4\nentgelt oder Arbeitseinkommen bezogen wurde, das\nÄnderung des Fremdrentengesetzes                        den jeweiligen Betrag der Anlage 4 des Anspruchs- und\nAnwartschaftsüberführungsgesetzes nicht erreichte. Der\nIn § 22a Abs. 1 Satz 1 des Fremdrentengesetzes in der\nneu festgestellten Rente sind mindestens die bisheri-\nim Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 824-2,\ngen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde zu legen. Der\nveröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch\nVersorgungsträger teilt dem für die Neufeststellung der\nArtikel 3 des Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBI. 1\nLeistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung\nS. 1461) geändert worden ist, werden nach der Angabe „6\"\ndie Daten mit, die bei der Neufeststellung als Verdienst\ndie Angabe „Abs. 2 und 3\" eingefügt und die Wörter „dort\nberücksichtigt werden. Der Versorgungsträger hat dem\njeweils genannten Personengruppen\" durch die Wörter\nBerechtigten den Inhalt der Mitteilung nach Satz 3 durch\n,,Funktionen, die den dort genannten Funktionen ver-\nBescheid bekanntzugeben. Die Vorschriften des Dritten\ngleichbar sind,\" ersetzt.\nAbschnitts des Ersten Kapitels des Zehnten Buches\nSozialgesetzbuch sind anzuwenden. Die Rente ist auf\nArtikel 5                             Antrag des Berechtigten auch dann neu festzustellen,\nÄnderung des Fremdrenten- und                         wenn für sie Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Ver-\nAuslandsrenten-Neuregelungsgesetzes                        sorgungssystem bei Wiedereinbeziehung in das Versor-\ngungssystem (§ 5 Abs. 2a des Anspruchs- und Anwart-\n§ 4a des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neurege-             schaftsüberführungsgesetzes) zu berücksichtigen sind.\nlungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-        Die Sätze 2 bis 5 sind anzuwenden.\nderungsnummer 824-3, veröffentlichten bereinigten Fas-\nsung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom\n25. September 1996 (BGBI. 1 S. 1461) geändert worden\nist, wird wie folgt gefaßt:                                                                Artikel 7\n,,§4a                                                       Inkrafttreten\n(1) § 22a des Fremdrentengesetzes gilt nicht für\n(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997\nPersonen nach§ 4 Abs. 5.\nin Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nicht etwas\n(2) Für Personen, die Zeiten nach § 6 Abs. 2 oder 3           anderes bestimmt ist.\noder nach § 7 des Anspruchs- und Anwartschaftsüber-\nführungsgesetzes zurückgelegt haben, findet § 22a Abs. 3            (2) Artikel 1 Nr. 2, 10 und 11 tritt mit Wirkung vom\ndes Fremdrentengesetzes für diese im Beitrittsgebiet             1. August 1991 in Kraft.\nzurückgelegten Zeiten Anwendung.\"                                   (3) Artikel 1 Nr. 9 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1993\nin Kraft.\nArtikel 6                                (4) Artikel 1 Nr. 1 und 4 tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nÜbergangsvorschriften                           1994 in Kraft.\nBestand am 31. Dezember 1996 Anspruch auf eine                   (5) Artikel 1 Nr. 7 und Artikel 2 treten am Tage nach der\nRente, der Pflichtbeitragszeiten zugrunde liegen, für die        Verkündung des Gesetzes in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 11. November 1996\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. H e I m u t K o h 1\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}